Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 30 Teile des Verfahrensgegenstands

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 30 Teile des Verfahrensgegenstands
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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen Inhaltsverzeichnis

(1) Für Handlungen, die einen Teil des Verfahrensgegenstands betreffen, sind die Gebühren nur nach dem Wert dieses Teils zu berechnen.

(2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben Rechtszug für gleiche Handlungen Gebühren zu berechnen, darf nicht mehr erhoben werden, als wenn die Gebühr von dem Gesamtbetrag der Wertteile zu berechnen wäre.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden.

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published on 08/03/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuss vom 27.05.2015 aufgehoben und der Kostenansatz des Amtsgerichts vom 17.09.2013 wie folgt neu gefasst: Dem Antragsgegner werden folgende Positionen
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