Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 24 Weitere Fälle der Kostenhaftung
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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen Inhaltsverzeichnis
Die Kosten schuldet ferner,
- 1.
wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind; - 2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind; - 3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und - 4.
der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung; dies gilt nicht für einen Minderjährigen in Verfahren, die seine Person betreffen.
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(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 24 Nr. 1 oder Nr. 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstre
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published on 19/08/2014 00:00
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat vom Antragsgegner Ausbildungsunterhalt verlangt. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hin haben sich die Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Bamberg am 08.
published on 15/10/2018 00:00
Tenor
I.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 6.3.2018 wird zurückgewiesen.
II.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 3.000 € festgesetzt.
1Gründe:
2I.
3Der Antragsteller wendet sich g
published on 08/03/2016 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuss vom 27.05.2015 aufgehoben und der Kostenansatz des Amtsgerichts vom 17.09.2013 wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsgegner werden folgende Positionen
published on 15/08/2014 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 20.12.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gronau vom 07.11.2013 (AZ: 14 F 40/12) aufgehoben.
Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 02.09.2013 wird der Kostenansatz de
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