Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 31. Okt. 2016 - I-7 W 67/16
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 12. September 2016 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. August 2016 abgeändert.
Gegen die Schuldnerin wird wegen Nichterfüllung der ihr durch Teilanerkenntnisurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 04. April 2016 auferlegten Verpflichtung zu Ziffer 1. des Urteilstenors ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 €, ersatzweise jeweils Zwangshaft von einem Tag je 200,00 €, verhängt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 8.750,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2I.
3Das Landgericht Düsseldorf hat die Schuldnerin mit Teilanerkenntnisurteil vom 04. April 2016 als Alleinerbin des am 04.09.2012 verstorbenen Erblassers J J K verurteilt, der Gläubigerin als Tochter des Erblassers durch ein notarielles Verzeichnis Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen:. Auf den Tenor zu Zf. 1 des Teilanerkenntnisurteils wird Bezug genommen.
4Dieses Urteil ist rechtskräftig.
5Mit Schreiben vom 10.05.2016 forderte die Gläubigerin die Schuldnerin unter Fristsetzung zum 17.05.2016 zum Nachweis der Beauftragung eines Notars mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses auf. Der Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin antwortete mit Schreiben vom 11.05.2016, der Schuldnerin sei an einer außergerichtlichen Beilegung der Angelegenheit gelegen. Tatsächlich sei der Nachlass bereits offengelegt, so dass fraglich sei, ob die Bestätigung des Nachlassverzeichnisses noch durch Aufnahme eines Notars erfolgen müsse, der mehr nicht feststellen könne. Dies sei auch eine lästige Aufgabe für einen Notar. Mit Schreiben vom 20.05.2016 führten sie aus, die Schuldnerin werde versuchen, einen anderen Notar zu beauftragen, nachdem ein Notar den Auftrag nicht angenommen habe.
6Mit Schriftsatz vom 31.05.2016 hat die Gläubigerin unter Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils beantragt,
7gegen die Schuldnerin zur Durchsetzung des Teil-Anerkenntnisurteils vom 04. April 2016 ein Zwangsgeld zu verhängen sowie der Gläubigerin Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung zu gewähren.
8Die Schuldnerin hat beantragt,
9den Antrag zurückzuweisen.
10Sie hat geltend gemacht, ihr Prozessbevollmächtigter habe insgesamt 27 Notare und Notarinnen in Neuss und Düsseldorf angeschrieben zwecks Beauftragung mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses.. Einige hätten schriftliche Absagen erteilt, andere telefonisch. Somit habe sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles versucht, um einen Notar zur Mandatsübernahme zu veranlassen, was aber nicht gelungen sei.
11Mit Beschluss vom 23.08.2016 hat der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf die Anträge der Gläubigerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der Antrag nach § 888 ZPO sei unstatthaft, da der „Auftrag“ an einen Notar zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses eine vertretbare, keine unvertretbare Handlung darstelle. Auch die Vollstreckungsgläubigerin selbst könne als am Verfahren Beteiligte einen Notar hierzu „beauftragen“. Insoweit sei bei Handlungen, die teilweise vertretbar, teilweise unvertretbar seien– hier in Bezug auf die Mitwirkung der Schuldnerin am Zustandekommen eines Nachlassverzeichnisses – in Bezug auf die einzelnen Teile der Handlung hinsichtlich der Vollstreckungsarten zu differenzieren, um geringstmöglich in die Rechte des Schuldners einzugreifen. Hinzu komme, dass es einem dem Zivilrecht immanenten Grundprinzip entspreche, dass derjenige, der Ansprüche verfolgt, die damit zusammenhängenden Lasten trägt, so dass es gerechtfertigt erscheine, dem Vollstreckungsgläubiger die mit der Notarsuche verbundenen Mühen aufzubürden.
12Gegen diesen ihren Prozessbevollmächtigten am 07. September 2016 zugestellten Beschluss hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 12.09.2016, bei Gericht eingegangen am 13.09.2016, sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht Düsseldorf hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 30.09.2016).
13II.
14Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
151.
16Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO) und auch sonst zulässig. Die Beschwerdefrist von 2 Wochen (§ 569 Abs. 1 ZPO) ist gewahrt.
172.
18Die sofortige Beschwerde ist begründet.
19a.
20Rechtsgrundlage für die von der Gläubigerin beantragte Festsetzung eines Zwangsgelds ist § 888 ZPO. Danach ist – sofern der Schuldner seine Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme ausschließlich von seinem Willen abhängt und die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann, nicht erfüllt – auf Antrag des Gläubigers vom Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei (§ 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine vorherige Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt (§ 888 Abs. 2 ZPO).
21b.
22Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, nämlich die Zustellung des Vollstreckungstitels sowie die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung desselben (§§ 724, 750 ZPO) lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung vor.
23c.
24Die mit dem Teilanerkenntnisurteil titulierte Auskunftsverpflichtung stellt auch eine unvertretbare Handlung dar, die eine Vollstreckung nach § 888 ZPO grundsätzlich ermöglicht (Zöller ZPO/Stöber, 31. Aufl, § 888 Rn. 3, Stichwort „Auskunft“).
25Vertretbar i.S.d. § 887 ZPO, den das Landgericht vorliegend für anwendbar hält, sind nur solche Handlungen, die selbständig von einem Dritten anstelle des Schuldners vorgenommen werden können, ohne dass das Erfüllungsinteresse des Gläubigers hiervon berührt wird. Es muss von dem Standpunkt des Gläubigers aus wirtschaftlich gleichgültig sein, durch wen die Handlung vorgenommen wird, und vom Standpunkt des Schuldners rechtlich zulässig sein, dass ein anderer als er selbst die Handlung vornimmt (Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Stürmer, Stand 01.09.2016, § 887 Rn. 2). Die Handlung, zu deren Erfüllung vorliegend mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden soll, ist die Erteilung einer Auskunft über den Nachlassbestand. Bei einer solchen handelt es sich regelmäßig um eine unvertretbare Handlung (MüKo ZPO/Gruber, 5. Aufl., § 887 Rn. 14 m.w.N.). Etwas anderes gilt nur in Fällen, in denen es um die Erteilung einer Abrechnung geht, welche – das Vorliegen der erforderlichen Unterlagen vorausgesetzt – auch durch Dritte erfolgen kann (a.a.O). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, vielmehr setzt die Auskunftserteilung die Mitteilung der Kenntnisse der Schuldnerin höchstpersönlich voraus.
26Nichts anderes gilt etwa deshalb, weil die Auskunft in Form der Vorlage eines notariellen Verzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB erteilt werden soll. Die Erteilung der Auskunft durch ein notarielles Verzeichnis verändert ihren Charakter als unvertretbare Handlung nicht. Damit kommt es nicht darauf an, ob die Beauftragung eines Notars mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses als solche eine vertretbare und damit nach § 887 ZPO vollstreckbare Handlung darstellt, denn mit der bloßen Beauftragung eines Notars – ohne die inhaltliche Mitwirkung der Schuldnerin durch Mitteilung ihrer Kenntnisse diesem gegenüber – ist der Gläubigerin zur Erfüllung ihres Auskunftsanspruchs in keiner Weise gedient. Die geschuldete Handlung lässt sich damit gerade nicht, wie das Landgericht meint, in einen vertretbaren und einen unvertretbaren Teil aufspalten. Auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Vollstreckung greifenden Grundsatzes, dass in die Rechte des Schuldners bei gleicher Eignung der Vollstreckungsmaßnahmen nur geringstmöglich einzugreifen ist, richtet sich die Vollstreckung der Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses (Staudinger/Herzog, BGB, 2015, § 2314 Rn. 172 m.w.N.; MüKo BGB-Lange, 6. Aufl., § 2314 Rn. 48) insgesamt nach § 888 ZPO.
27Allerdings setzt die Zulässigkeit von Zwangsmaßnahmen nach § 888 ZPO voraus, dass die vorzunehmende Handlung ausschließlich von dem Willen des Verpflichteten abhängt. Hieran fehlt es, wenn die Handlung dem Verpflichteten unmöglich ist oder wenn sie von einem dem Einfluss des Verpflichteten entzogenen Willen abhängt, gleichgültig, ob dies auf einem Verschulden des Verpflichteten beruht oder nicht (OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.08.2009, 12 W 1364/09). Vorliegend hängt die vorzunehmende Handlung nicht nur vom Willen der Schuldnerin ab, sondern auch von der Bereitschaft eines Dritten, nämlich eines Notars. In diesem Fall ist die Schuldnerin im Vollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO verpflichtet, die Handlung des (ihr gegenüber) mitwirkungspflichtigen Dritten mit der gebotenen Intensität einzufordern, die ihr zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen und den Dritten zu einer Mitwirkung zu bewegen (BGH Beschluss vom 18.12.2008, I ZB 68/08). Erst wenn feststeht, dass trotz derart intensiven Bemühens um die Mitwirkungshandlung des Dritten diese nicht zu erlangen ist, dann ist die titulierte unvertretbare Handlung nicht unmittelbar erzwingbar (BGH a.a.O.). Voraussetzung hierfür ist, dass der Schuldner alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Mitwirkung des Dritten zu erlangen, und dass er seine darauf gerichteten Bemühungen im Einzelnen dargelegt hat (OLG Nürnberg, a.a.O.). An diesem Maßstab gemessen hat die Schuldnerin ihren im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens obliegenden Verpflichtungen nicht genügt. Allein durch ihre Anfrage bei mehr als 25 Notariaten aus dem Großraum Düsseldorf und aus dem Amtsgerichtsbezirk Neuss mit abschlägiger Antwort, den Vortrag der Schuldnerin als zutreffend unterstellt, hat die Schuldnerin die ihr zustehenden Möglichkeiten nämlich nicht ausgeschöpft. Gemäß § 15 Abs. 1 BNotO darf ein Notar insoweit seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Insoweit besteht bei Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars die Möglichkeit der Beschwerde vor dem Landgericht, § 15 Abs. 2 BNotO. Letzteres den ihre Tätigkeit verweigernden Notaren in Aussicht gestellt oder gar in die Tat umgesetzt zu haben hat die Schuldnerin nicht vorgetragen.
28Nichts anderes ergibt sich auch vor dem Hintergrund, dass es, wie das Landgericht ausführt, allein das Interesse des Gläubigers ist, einen „auftragsbereiten“ Notar zu finden. Diese Interessenlage entspricht vielmehr der üblichen.
29d.
30Es mag dahinstehen, ob in der bisher nicht ausreichenden Einforderung der notariellen Amtspflichten ein Verschulden der Vollstreckungsschuldnerin liegt. Ein solches ist nicht erforderlich. Bei dem festgesetzten Zwangsmittel handelt es sich lediglich um eine Zwangs- und Beugemaßnahme und nicht um eine repressive Rechtsfolge für einen vorausgegangenen Ordnungsverstoß; Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Schuldners in Bezug auf die Nichterfüllung von dessen Verpflichtung ist damit nicht vorausgesetzt (Zöller ZPO/Stöber, 31. Aufl., § 888 Rn. 7).
31e.
32Die festgesetzte Höhe des Zwangsgeldes ist mit 1000,- Euro in Anbetracht des Umstands, dass es sich vorliegend um eine erste Vollstreckungsmaßnahme handelt, andererseits die Schuldnerin der titulierten Verpflichtung bereits geraume Zeit nicht nachgekommen ist, erforderlich, aber auch ausreichend.
333.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
354.
36Für die Bemessung des Beschwerdewerts ist das Interesse der Gläubigerin an der notariellen Auskunft maßgebend, § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Es kann mit 10 % des der Gläubigerin nach ihrer Vorstellung zustehenden Betrages bewertet werden.
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(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.
(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.
(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.
(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.
(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.
(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden zu 35/136 der Gläubigerin, zu jeweils 15/136 den Schuldnern zu 1, 2 und 4 und zu jeweils 7/34 den Schuldnern zu 3 und 5 auferlegt.
Gründe:
- 1
- I. Die Gläubigerin steht mit der in der Schweiz ansässigen P. AG (im Weiteren: P. AG) auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Tintenpatronen in Wettbewerb.
- 2
- Die Schuldnerin zu 1 ist in Deutschland als Handelsvertreterin der P. AG tätig, wobei sie für diese Geschäftsabschlüsse vermittelt und den weiteren "Vertriebssupport" vornimmt. Beide Unternehmen gehören zum P. -Konzern und werden über die P. Europe Ltd. sowie jeweils eine weitere zwischengeschaltete Gesellschaft von der ebenfalls in der Schweiz ansässigen P. Holding AG (im Weiteren: P. Holding) beherrscht.
- 3
- Die Schuldner zu 2 und 3 waren während des dem vorliegenden Vollstreckungsverfahren zugrunde liegenden Erkenntnisverfahrens Geschäftsführer der Schuldnerin zu 1. Ihre Geschäftsführerstellung hat am 19. Juli 2007 (Schuldner zu 2) bzw. 1. Juni 2004 (Schuldner zu 3) geendet.
- 4
- Die Schuldnerin zu 4, ein 1999 gegründetes Lagerhaltungsunternehmen, führt für die P. AG die Ein- und Auslagerung von Materialien und deren Versendung durch. Sie wird ebenfalls über zwischengeschaltete Unternehmen von der P. Holding beherrscht. Der Schuldner zu 5 war ursprünglich der Geschäftsführer der Schuldnerin zu 4. Nachdem er bereits seit Oktober 2002 freigestellt war, hat sein Anstellungsverhältnis am 31. Oktober 2003 geendet.
- 5
- Zwischen der Gläubigerin und insbesondere der Schuldnerin zu 1 waren seit 1997 wiederholt gerichtliche Auseinandersetzungen um die widerrechtliche Benutzung von Patenten und Gebrauchsmustern anhängig. In dem dem vorliegenden Vollstreckungsverfahren zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren hat die Gläubigerin die Schuldner zu 1 bis 5 wegen Verletzung ihres eine Tintenpatrone betreffenden deutschen Gebrauchsmusters Nr. 297 13 911 (im Weiteren: Klagegebrauchsmuster) in allen drei Instanzen mit Erfolg in Anspruch genommen (LG Düsseldorf, Urt. v. 28.10.2003 - 4a O 63/02, juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.11.2005 - 2 U 104/03, juris; BGHZ 176, 311 - Tintenpatrone).
- 6
- Die Schuldner sind mit dem landgerichtlichen Urteil vom 28. Oktober 2003 unter anderem verurteilt worden, der Gläubigerin unter Angabe - der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise, - der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Arbeitnehmer, - der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, - der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet und - der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit 1. März 1998 in Bezug auf das Klagegebrauchsmuster näher bezeichnete Benutzungshandlungen begangen haben.
- 7
- Die Schuldner haben mit Schreiben vom 27. März 2006 über solche Benutzungshandlungen Auskunft erteilt. Die dabei vorgenommene Rechnungslegung war allerdings allein auf die Erinnerung der Personen gestützt, die bei den Schuldnerinnen zu 1 und 4 mit den das Klagegebrauchsmuster verletzenden Tintenpatronen befasst waren. Sie ergibt unstreitig keine vollständige und detaillierte Übersicht über die mit diesen Patronen getätigten Geschäfte.
- 8
- Die Gläubigerin hat daher im vorliegenden Vollstreckungsverfahren beantragt , gegen die Schuldner Zwangsmittel festzusetzen.
- 9
- Die Schuldner haben dem entgegengehalten, sie seien zu weitergehenden Auskünften nicht in der Lage. Die Schuldnerin zu 1 wickle, seit sie im Zuge der Umstrukturierung des P. -Konzerns 1997 Handelsvertreterin geworden sei, die Bestellungen unter Nutzung eines EDV-Vertriebs-Verwaltungssystems ab, das auf dem Server der P. AG laufe. Auf die dortigen Daten habe sie nur im Rahmen des Vertriebssupports Zugriff. Nach etwa sechs Monaten übertrage die P. AG die Bestell- und Lieferdaten dann in ein Archivsystem, auf das die Schuldnerin zu 1 nur noch im Wege der Einzelabfrage für das laufende und das vorangegangene Geschäftsjahr zugreifen könne. Eine Aufforderung an die der P. AG, die Schuldner bei der Rechnungslegung zu unterstützen, sei erfolglos geblieben. Bestellschreiben bewahre die Schuldnerin zu 1 lediglich fünf bis sechs Monate lang auf. Das von der Schuldnerin zu 4 verwendete EDVLagerverwaltungssystem werde wegen seiner begrenzten Speicherkapazität innerhalb von vier Monaten überschrieben. Schriftstücke wie Lieferscheine und Frachtbriefe übergebe die Schuldnerin zu 4 in vierteljährlichem Turnus an die P. AG; Lieferadressen halte sie nicht fest. Die Schuldner zu 2, 3 und 5 seien schon deshalb allein auf ihre Erinnerung angewiesen, weil sie seit ihrem Ausscheiden bei den Schuldnerinnen zu 1 und 4 keinen Zugang zu deren betriebsinternen Dokumenten mehr hätten.
- 10
- Das Landgericht hat die Schuldnerinnen zu 1 und 4 sowie den Schuldner zu 2, der seinerzeit noch Geschäftsführer der Schuldnerin zu 1 war, mit einem Zwangsgeld von jeweils 15.000 € belegt, es ihnen aber nachgelassen, dessen Beitreibung durch den innerhalb von sechs Wochen zu führenden Nachweis der Erhebung einer Auskunftsklage gegen die P. AG abzuwenden. Die gegen die Schuldner zu 3 und 5 gerichteten Zwangsmittelanträge hat es zurückgewiesen.
- 11
- Hiergegen haben die Gläubigerin und die Schuldner zu 1, 2 und 4 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Gläubigerin hat weiterhin die Festsetzung von Zwangsmitteln gegen die Schuldner zu 3 und 5 erstrebt und zudem die den Schuldnern zu 1, 2 und 4 gewährte Abwendungsbefugnis beanstandet. Die Schuldner zu 1, 2 und 4 haben sich gegen die gegen sie festgesetzten Zwangsmittel gewandt.
- 12
- Das Beschwerdegericht hat die sofortigen Beschwerden der Schuldner zu 1, 2 und 4 zurückgewiesen. Auf das Rechtsmittel der Gläubigerin hat es auch die Schuldner zu 3 und 5 mit einem Zwangsgeld in Höhe von jeweils 15.000 € belegt, ihnen aber eine auf drei Wochen begrenzte Abwendungsbefugnis eingeräumt und die Dauer der den Schuldnern zu 1, 2 und 4 eingeräumten Abwendungsbefugnis ebenfalls auf drei Wochen verkürzt.
- 13
- Im Wege der Rechtsbeschwerde wenden sich die Schuldner weiterhin gegen die Zurückweisung der gegen sie verhängten Zwangsgelder und die Gläubigerin gegen die den Schuldnern gewährte Abwendungsbefugnis.
- 14
- II. Die Rechtsbeschwerden der Parteien sind im angefochtenen Beschluss zugelassen worden, damit gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache haben sie keinen Erfolg.
- 15
- 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
- 16
- Die Schuldner seien mit den bislang mitgeteilten Daten ihrer Rechnungslegungspflicht nicht nachgekommen. Allerdings sei ihnen das Wissen der P. AG nicht direkt zuzurechnen. Ein Zwangsmittel könne nur verhängt werden, wenn die Handlung (allein) vom Willen des Schuldners abhänge, und scheide aus, wenn dieser die Handlung aus welchem Grund auch immer nicht (mehr) vornehmen könne. Auch eine Wissenszurechnung im Konzern liefe auf die mit der reinen Beugefunktion des Zwangsmittels unvereinbare Bestrafung (schuldhafter ) Unkenntnis hinaus.
- 17
- Den Schuldnerinnen zu 1 und 4 sei aber vorzuhalten, die P. AG nicht auf Erteilung der Informationen gerichtlich in Anspruch genommen zu haben, die sie für die der Gläubigerin geschuldete Rechnungslegung benötigten. Ein Schuldner, der eine Auskunft nur mit Hilfe eines Dritten geben könne, müsse alles ihm Zumutbare tun, um sich von diesem die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen. Die Erfüllung dieser Pflicht könne mit den Mitteln des § 888 Abs. 1 ZPO durchgesetzt werden und auch die gerichtliche Durchsetzung der Mitwirkungspflicht des Dritten umfassen. Die Schuldnerinnen zu 1 und 4 treffe diese Pflicht schon deshalb, weil sie damit hätten rechnen müssen, in Anspruch genommen zu werden, und ihre Archivierungspraxis geeignet sei, berechtigte Ansprüche Dritter zu vereiteln. Die allein vom Willen der Schuldnerinnen zu 1 und 4 abhängige Erhebung einer Auskunftsklage gegen die P. AG sei geeignet, diesen die für die Rechnungslegung notwendigen Informationen zu verschaffen. Sie sei auch zumutbar. Auch den Schuldnern zu 2, 3 und 5 stünde als ehemaligen Geschäftsführern der Schuldnerinnen zu 1 und 4 ein Auskunftsanspruch gegen die P. AG zu.
- 18
- Wegen der nachhaltigen Weigerung der Schuldner, sich um eine auch nur annähernd vollständige Rechnungslegung zu bemühen, sei gegen die Schuldner ein Zwangsgeld festzusetzen. Der angeordnete Vollstreckungsaufschub sei erforderlich, weil der Beschwerdesenat die Vollziehung der landgerichtlichen Zwangsgeldbeschlüsse einstweilen eingestellt habe, nachdem die Schuldner zu 1, 2 und 4 geltend gemacht hätten, ihnen sei eine Klageerhebung gegen die P. AG erst zumutbar, wenn die Frage des Bestehens einer solchen Verpflichtung endgültig entschieden sei, und das Vertrauen der Schuldner auf diese Beurteilung nicht enttäuscht werden dürfe. Er gelte aber nur so lange, wie die Schuldner das Auskunftsverfahren zügig betrieben.
- 19
- 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass den Schuldnern im Zwangsvollstreckungsverfahren zwar nicht das Wissen der P. AG zuzurechnen, ihnen aber anzulasten ist, dass sie bislang nicht die ihnen zumutbare Klage auf Erteilung derjenigen Auskünfte erhoben haben, die sie zur abschließenden Er- füllung des - inzwischen rechtskräftig - titulierten Rechnungslegungsanspruchs der Gläubigerin benötigen.
- 20
- a) Das Beschwerdegericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die von den Schuldnern gemäß der Ziffer I 2 des Tenors des landgerichtlichen Urteils vom 28. Oktober 2003 obliegende Rechnungslegung eine nicht vertretbare Handlung i.S. des § 888 Abs. 1 ZPO darstellt und dass die Festsetzung eines Zwangsmittels wegen der Nichtvornahme dieser Handlung voraussetzt, dass die Schuldner zu ihrer Vornahme tatsächlich in der Lage sind (vgl. MünchKomm.ZPO /Gruber, 3. Aufl., § 888 Rdn. 13; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., § 888 Rdn. 9, jeweils m.w.N.). Danach scheidet die Festsetzung eines Zwangsmittels gemäß § 888 Abs. 1 ZPO aus, wenn der Schuldner die geschuldete Handlung nicht vornehmen kann, und zwar auch dann, wenn er sein Unvermögen schuldhaft herbeigeführt hat (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 888 Rdn. 10). Weil die Handlung noch im Zeitpunkt der Vollstreckung ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängen muss, ist in Fällen, in denen der Schuldner zu diesem Zeitpunkt über das für die Vornahme der Handlung erforderliche Wissen nicht (mehr) verfügt, auch kein Raum für die Zurechnung des entsprechenden Wissens eines Dritten.
- 21
- b) Das Beschwerdegericht hat des Weiteren mit Recht angenommen, dass der Schuldner im Vollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO in Fällen, in denen die Möglichkeit der Vornahme der Handlung von der Mitwirkung eines Dritten abhängt und diese Mitwirkung zweifelhaft ist, die ihm zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen muss, um den Dritten zu einer Mitwirkung zu bewegen (BayObLG NJW 1975, 740, 741; NJW-RR 1989, 462, 463; MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 888 Rdn. 15 m.w.N.). Dementsprechend hat der Schuldner, wenn die Kenntnisse, die er zur Erteilung der geschuldeten Auskunft benötigt, nicht bei ihm selbst vorhanden sind, sondern bei einem Dritten liegen, alles ihm Zumutbare zu tun, um sich diese Kenntnisse von dem Dritten zu verschaffen, und daher insoweit gegebenenfalls auch den Rechtsweg zu beschreiten (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 462, 463; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1436, 1437; OLG Hamburg ZMR 2003, 863, 864; Stein/ Jonas/Brehm aaO § 888 Rdn. 14; MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 888 Rdn. 15).
- 22
- c) Im Streitfall ist allen Schuldnern eine die Erfüllung ihrer Rechnungslegungspflicht ermöglichende Auskunftsklage gegen die P. AG zumutbar.
- 23
- aa) Das Beschwerdegericht ist bei seiner Beurteilung davon ausgegangen , dass die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass den Schuldnern die Erhebung einer Auskunftsklage gegen die P. AG zumutbar ist, bei der Gläubigerin liegt. Diese Beurteilung entspricht der herrschenden Meinung (vgl. Stein/Jonas/ Brehm aaO § 888 Rdn. 9; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 888 ZPO Rdn. 19; a.A. etwa OLG Stuttgart MDR 2005, 777 f.; MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 888 Rdn. 16 m.w.N.) und enthält, da sie sich zugunsten der Schuldner auswirkt, jedenfalls keinen Rechtsfehler zu deren Lasten.
- 24
- bb) Die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 574 ff. ZPO kann nach § 576 Abs. 1 und 3, § 564 ZPO allein darauf gestützt werden, dass die Entscheidung der Vorinstanz darauf beruht, dass das Recht nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Soweit die Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit eine von den Schuldnern zu erhebende Auskunftsklage gegen die P. AG Elemente tatrichterlicher Würdigung enthält, kann sie daher nur in beschränktem Umfang überprüft werden (vgl. BGH, Beschl. v. 26.3.1997 - III ZR 295/96, NJW 1997, 2109).
- 25
- cc) Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, allen fünf Schuldnern sei die Erhebung einer Auskunftsklage gegen die P. AG zumutbar, hält danach den Angriffen der Rechtsbeschwerde der Schuldner stand.
- 26
- (1) Soweit die Rechtsbeschwerde der Schuldner geltend macht, die Gläubigerin hätte die Auskunftsansprüche gegen die P. AG selbst geltend machen können, übersieht sie, dass die Schuldner zu 1 bis 5 diesen allenfalls gegen die Bejahung der Zumutbarkeit der ihnen obliegenden Rechnungslegung gerichteten Einwand bereits im Erkenntnisverfahren hätten geltend machen können und müssen (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.2005 - X ZR 165/04, GRUR 2006, 401 Tz. 33 = WRP 2006, 483 - Zylinderrohr). Außerdem ist daran zu erinnern, dass es im Fall der Gesamtschuld - wie hier bei einer von mehreren Personen und dabei gegebenenfalls auch der P. AG begangenen Gebrauchsmusterverletzung (vgl. § 840 Abs. 1 BGB; vgl. Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl., § 24 GebrMG Rdn. 1 i.V. mit § 139 PatG Rdn. 20) - dem Gläubiger gemäß § 421 Satz 1 BGB grundsätzlich freisteht, welche(n) Schuldner er in Anspruch nimmt.
- 27
- (2) Ohne Erfolg machen die Schuldnerinnen zu 1 und 4 geltend, das Beschwerdegericht habe zu Unrecht angenommen, dass die spezialgesetzlichen Anspruchsgrundlagen zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus dem Recht des Handelsvertreters und des Lagerhalters keine Sperrwirkung gegenüber weitergehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen aus § 242 BGB entfalteten. Sie vernachlässigen dabei, dass die Schuldnerinnen zu 1 und 4 mit der P. AG jeweils (auch) insofern in geschäftlicher Verbindung standen und stehen, als sie diese mit der Archivierung der von ihnen nach Handelsrecht aufzubewahrenden Unterlagen beauftragt haben. Insofern kommen von den Vorinstanzen zwar nicht festgestellte, aber - was für die Frage der Zumutbarkeit der von den Schuldnerinnen zu 1 und 4 gegenüber der P. AG zu erhebenden Klage ausreicht - naheliegende Ansprüche dieser Schuldnerinnen aus der jeweiligen Geschäftsverbindung in Betracht. Des Weiteren können sich auch aus dem zwischen diesen Schuldnerinnen und der P. AG möglicherweise bestehenden Gesamtschuldverhältnis und der sich daraus gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebenden Mitwirkungspflicht der P. AG neben einer Verpflichtung zur Beibringung von Beweisen (vgl. dazu OLG Hamm NJW-RR 1988, 55; Staudinger /Noack, BGB [2005], § 426 Rdn. 76 m.w.N.) Auskunftsansprüche ergeben.
- 28
- (3) Die Schuldner zu 2, 3 und 5 sind im Erkenntnisverfahren ungeachtet dessen, dass sie im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung am 20. Oktober 2004 teilweise bereits aus dem P. -Konzern oder immerhin aus ihrer ursprünglich innegehabten Geschäftsführerstellung ausgeschieden waren, in sachlicher wie auch in zeitlicher Hinsicht im selben Umfang wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters verurteilt worden wie die Schuldnerinnen zu 1 und 4. Nicht anders als den Schuldnerinnen zu 1 und 4 stehen daher auch ihnen aus den vorstehend dargestellten Gründen Auskunftsansprüche gegen die P. AG zu. Damit ist ihnen die Erhebung einer entsprechenden Auskunftsklage in gleicher Weise zumutbar wie den Schuldnerinnen zu 1 und 4.
- 29
- d) Das Beschwerdegericht hat das Zwangsmittel dadurch, dass es den Schuldnern eine Abwendungsbefugnis eingeräumt hat, nicht entgegen § 888 Abs. 2 ZPO angedroht. Es hat vielmehr mit dieser Maßnahme lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass den Schuldnern die Vorfertigung einer Klageschrift gegen die P. AG so lange nicht zuzumuten war, wie nicht endgültig feststand, dass sie eine entsprechende Klage zu erheben hatten, wobei ein Zeitraum von drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend erscheint, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zur 2. Zwangsvollstreckungsnovelle, BT-Drucks. 13/341, S. 41; MünchKomm. ZPO/Gruber aaO § 888 Rdn. 24; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 888 Rdn. 13; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 888 Rdn. 11; Hk-ZPO/Pukall, 2. Aufl., § 888 Rdn. 10).
- 30
- III. Nach allem sind sowohl die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin als auch die Rechtsbeschwerden der Schuldner zurückzuweisen. Zur Vermeidung unbilliger Härten ist den Schuldnern allerdings nochmals ein Vollstreckungsaufschub einzuräumen.
- 31
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 i.V. mit § 92 Abs. 1 ZPO.
Schaffert Koch
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.10.2006 - 4a O 63/02 ZV I -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.07.2008 - I-2 W 59/06 + I-2 W 60/06 -
(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.
(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(3) (weggefallen)
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert
- 1.
nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Absatz 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der Zivilprozessordnung zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend; - 2.
nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist; - 3.
nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und - 4.
in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c der Zivilprozessordnung) sowie in Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der Zivilprozessordnung) nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Euro.
(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen.