Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 15. Juli 2016 - I-7 U 87/15


Gericht
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 11.06.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Mönchengladbach, Az. 10 O 6/15, wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
I.
2Die Kläger begehren von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der S. AG die Löschung einer Grundschuld nach Widerruf eines Darlehensvertrags sowie die Feststellung verschiedener weiterer Rechtsfolgen nach Widerruf des Darlehens, welches die Grundschuld besichern sollte. Die Parteien schlossen am 12.06.2009 zur Finanzierung eines Hauses einen Forward-Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 145.000,- Euro, wobei für den Zeitraum ab der vorgesehenen Auszahlung am 31.01.2013 bis zum 31.01.2023 ein fester Zinssatz von 5,51 % p.a. (nominal) vereinbart wurde, was einem anfänglichen effektiven Jahreszins in Höhe von 5,65% entsprach. Der Darlehensbetrag in Höhe von insgesamt 144.800,- Euro wurde an die Kläger ausbezahlt. Der Darlehensvertrag (K 1, dort Bl. 5) enthielt eine Widerrufsbelehrung, die auszugsweise wie folgt lautete:
3„Widerrufsrecht
4Ich bin darüber belehrt worden, dass ich an meine auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden bin, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.“
5Form des Widerrufs
6Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax, E-Mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.
7Fristlauf
8Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir
9- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
10- eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages ausgehändigt wurde.
11Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
12(…)
13Widerruf bei bereits erhaltener Leistung
14Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.
15Kann ich die von der Bank mir gegenüber erbrachten Leistungen ganz oder teilweise nicht zurückgewähren – beispielsweise, weil diese nach dem Inhalt der erhaltenen Leistung ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der Bank erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt habe. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.
16Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss/müssen ich/wir innerhalb von 30 Tagen nach Absendung meiner Widerrufserklärung und muss die Bank innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Widerrufserklärung erfüllen.
17Mehrere Kreditnehmer
18Bei mehreren Kreditnehmern wirkt der Widerruf eines Kreditnehmers auch für die anderen Kreditnehmer.“
19Auf den als Anlage K 01 vorgelegten Darlehensvertrag wird Bezug genommen. Die Kläger erklärten mit Schreiben vom 21.02.2014 (K 02) den Widerruf des Darlehensvertrages und setzten der Beklagten eine Frist zum Anerkenntnis bis zum 07.03.2014. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 13.03.2014 (K 03) als verfristet zurück. Mit vorprozessualem Schreiben ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 24.03.2014 (Anlage K 04) boten die Kläger der Beklagten einen Betrag in Höhe von 137.000,- Euro an, Zug um Zug gegen Abtretung der Grundpfandrechte an einen noch zu benennenden Anschlussfinanzierer oder Erteilung der jeweiligen Löschungsbewilligung, und forderten sie unter Fristsetzung bis zum 28.03.2014 auf, den Widerruf und die Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis dem Grunde nach anzuerkennen.
20Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrags sei fehlerhaft gewesen, die Widerrufsfrist also nicht abgelaufen. Im Einzelnen seien folgende Punkte der Belehrung fehlerhaft: Es sei nicht darüber belehrt worden, dass die Frist erst nach Erhalt der Belehrung in Textform beginne. Der Fristbeginn sei auch sonst anhand der Widerrufsbelehrung nicht deutlich bestimmbar, was sich schon daraus ergebe, dass der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, eine Widerrufsbelehrung für unwirksam gehalten habe, die fast wörtlich der streitgegenständlichen Belehrung entsprochen habe. Auch auf die Rechte und/oder Pflichten nach Widerruf sei nicht hingewiesen worden, woraus sich ebenfalls die Unwirksamkeit ergebe.
21Die Kläger haben die Ansicht vertreten, im Rahmen des Rückabwicklungsschuldverhältnisses noch einen Betrag in Höhe von 136.296,61 Euro erstatten zu müssen. Der Darlehensnehmer schulde die Rückzahlung der Nettodarlehensbeträge zuzüglich der jeweiligen marktüblichen Verzinsung für die Zeit der Nutzung, die anhand der in der Zeitschrift „Finanztest“ veröffentlichten Zinssätze zu ermitteln sei. Hierbei sei nicht durchgängig der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses marktübliche Zinssatz, sondern ein variabler Zins zugrunde zu legen. Dies folge daraus, dass der Darlehensvertrag widerrufen worden sei und deshalb keine Rechtsgrundlage für einen gebundenen Zins bei der Rückabwicklung bestehe. Der Darlehensgeber habe dagegen die aus jeder Ratenzahlung gezogenen Nutzungen zu vergüten. Bei Banken werde vermutet, dass sie Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gezogen hätten. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Anlage K 06 in Verbindung mit Anlage A 2 Bezug genommen.
22Die Kläger haben beantragt,
23- 24
1. die Beklagte zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldurkunde des Notars C., N. vom 21.02.2003, UR-Nr. 2… an die Kläger Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 136.296,61 Euro abzüglich der seit März 2014 monatlich unter Vorbehalt gezahlten Annuitäten in Höhe von jeweils 907,46 Euro an die Kläger herauszugeben und eine entsprechende Löschungsbewilligung für die im Grundbuch von N. a.Rbge. Blatt 6… eingetragene Grundschuld zu erteilen,
- 25
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zug-um-Zug Leistung aus dem Klageantrag zu Ziff. 1 im Verzug der Annahme befindet,
- 26
3. festzustellen, dass die Beklagte ihnen wegen ihrer unberechtigten Weigerung, den Widerruf des Darlehensvertrages mit der Vertragsnummer 9… vom 12.06.2009 zu akzeptieren, aus allen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere, aber nicht ausschließlich, auf den Zinsverschlechterungsschaden aus einer notwendigen Anschlussfinanzierung, die nur zu schlechteren Konditionen abgeschlossen werden kann als die zugesagten Konditionen mit 3,3 % Zinsen p.a. (anfänglich 3,35 % p.a. effektiv), dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet,
- 27
4. festzustellen, dass sie der Beklagten keine vertraglichen Leistungen wie z.B.- aber nicht ausschließlich – Zins, Tilgung, Kontoführungsgebühren, Bearbeitungsgebühren, Disagio oder ähnliches aus dem Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer 9… mehr schulden,
- 28
5. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.789,44 Euro vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.04.2014 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Sie hat die Ansicht vertreten, die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß gewesen, der Widerruf daher verfristet. Sie hat die Höhe der Klageforderung bestritten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die im landgerichtlichen Urteil getroffenen Feststellungen Bezug genommen.
32Das Landgericht hat mit Urteil vom 11.06.2015 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klageanträge zu 3.) und 4.) seien bereits unzulässig, im Übrigen sei die Klage unbegründet. Hinsichtlich der Anträge zu 3.) und 4.) fehle es am Feststellungsinteresse.
33Ein Anspruch auf Löschung der Grundschuld und Herausgabe der Grundschuldurkunde ergebe sich nicht aus der Sicherungsabrede. Der Wegfall des Sicherungszwecks sei insoweit nicht eingetreten. Der erst am 21.02.2014 erklärte Widerruf des Darlehensvertrags sei unwirksam. Die Widerrufsbelehrung sei nämlich ordnungsgemäß, so dass zum Zeitpunkt des erklärten Widerrufs die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 a.F. BGB, anwendbar über Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB, die mit Abschluss des Darlehensvertrags am 12.06.2009 zu laufen begonnen habe, bereits abgelaufen gewesen sei. Aus der Formulierung „nachdem mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde, mein Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages ausgehändigt wurde“ ergebe sich hinreichend deutlich, dass die Widerrufsfrist erst nach Abgabe einer Vertragserklärung und nach Erhalt der Vertragsurkunde bzw. des Vertragsantrags beginne. Wie sich aus dem Wort „und“ ergebe, müssten diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Sowohl bei der Abschrift der Vertragsurkunde als auch bei der Abschrift „meines“ Darlehensantrags hätten die Darlehensnehmer bereits eine Willenserklärung hinsichtlich des Vertrags abgegeben. Dadurch, dass es in der streitgegenständlichen Belehrung heiße, die Frist beginne einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer „ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung“ und eine Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt werde, könne nicht die Fehlvorstellung hervorgerufen werden, dass diese Voraussetzungen bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt sei und die Widerrufsfrist bereits ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen beginne.
34Ein Verstoß der Widerrufsbelehrung gegen § 355 BGB a.F. sei auch nicht deshalb gegeben, weil sie keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalte, dass die Belehrung in „Textform“ zur Verfügung zu stellen ist. Nach dem Wortverständnis der Begriffe „Exemplar“ und „ausgehändigt wurde“ werde für einen durchschnittlichen Verbraucher hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ihm die Widerrufsbelehrung in verkörperter Form zur Verfügung gestellt werden müsse und beispielsweise die bloße Kenntnisnahme z.B. durch eine mündliche Erklärung nicht ausreichend sei. Der Klageantrag zu 2) sei ebenfalls unbegründet, so auch die Klageanträge zu 3) – 5).
35Hiergegen richtet sich die am 29.07.2015 eingelegte und mit Schriftsatz vom 29.09.2015 begründete Berufung der Kläger. Sie machen im Wesentlichen geltend, die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts seien insoweit unzutreffend, als das Gericht festgestellt habe, dass „die Parteien am 12.06.2009 (…) einen Forward-Darlehensvertrag“ schlossen. Sie hätten mit Schriftsatz vom 29.01.2015 (S. 3) die Vermutung geäußert, dass die Beklagte das Angebot abgegeben habe, wozu sich diese nicht geäußert habe. Unzutreffend habe das Landgericht auf die Modalitäten des Vertragsschlusses im konkreten Fall abgestellt, obgleich es auf die Kausalität einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung im Hinblick auf den Lauf der Widerrufsfrist nicht ankomme. Die erteilte Widerrufsbelehrung sei objektiv fehlerhaft gewesen. Damit habe die erteilte Belehrung nicht zum Lauf der Frist und zum Wegfall des Widerrufsrechts geführt. Nur zwei, allenfalls drei der zur Aushändigung der Vertragsunterlagen genannten Alternativen, auf welche für den Fristbeginn abzustellen sei, seien richtig, da mit diesen die Fristlaufvoraussetzung der „eigenen Vertragserklärung des Darlehensnehmers“ (§ 355 BGB a.F.) erfüllt sei. Ein ausreichender Hinweis darauf, dass die Widerrufsbelehrung in Textform erfolgen müsse, sei mit der Formulierung „ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurde“ nicht gegeben. Insbesondere lasse sich der Formulierung der Darlehensgeberin nämlich nicht entnehmen, dass der Verbraucher im Besitz einer Widerrufsbelehrung sein müsse. Die von der Darlehensgeberin verwendete Formulierung impliziere, dass dem Verbraucher ein von der vorliegenden Widerrufsbelehrung physisch verschiedenes Exemplar ausgehändigt werde. Würde dem Darlehensnehmer ein solches Exemplar nach Vertragsschluss ausgehändigt, betrüge die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 S.2 BGB (a.F.) einen Monat.
36Die Kläger beantragen, das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11.06.2015 abzuändern und
371. die Beklagte zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldurkunde des Notars C., N. vom 21.02.2003, UR-Nr.2… Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 136.296,61 EUR abzüglich der seit März 2014 monatlich unter Vorbehalt gezahlten Annuitäten in Höhe von jeweils 907,46 EUR an die Kläger herauszugeben und eine entsprechende Löschungsbewilligung für die im Grundbuch von N… Blatt 6.. eingetragene Grundschuld zu erteilen,
382. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zug-um-Zug-Leistung aus dem Klageantrag zu Ziff. 1 im Verzug der Annahme befindet,
393. festzustellen, dass die Beklagte den Klägern wegen ihrer unberechtigten Weigerung, den Widerruf des Darlehensvertrages mit der Vertragsnummer 9… vom 12.06.2009 zu akzeptieren, aus allen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere, aber nicht ausschließlich, auf den Zinsverschlechterungsschaden aus einer notwendigen Anschlussfinanzierung, die nur zu schlechteren Konditionen abgeschlossen werden kann als die zugesagten Konditionen mit 3,3% Zinsen p.a. (anfänglich 3,35 % p.a. effektiv) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet,
404. festzustellen, dass die Kläger der Beklagten keine vertraglichen Leistungen wie z.B. – aber nicht ausschließlich – Zins, Tilgung, Kontoführungsgebühren, Bearbeitungsgebühren, Disagio oder ähnliches aus dem Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer 9.. mehr schulden,
415. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 3.789,44 Euro vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sei 08.04.2014 zu zahlen.
42Die Beklagte beantragt,
43die Berufung zurückzuweisen.
44Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt ergänzend vor, der Begriff „Vertragsurkunde“ könne jedenfalls in dem Kontext, in dem er in der Widerrufsbelehrung der S. AG stehe, nicht dahin verstanden werden, dass damit eine nur von der S. AG unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertragsformulars gemeint sein könne. Das Verständnis, dass die Darlehensnehmer ein zum Verbleib bei ihnen bestimmtes (eigenes) Exemplar der Widerrufsbelehrung erhalten müssen, sei zutreffend. Dies sei durch die Überlassung der für sie bestimmten weiteren Ausfertigung erfolgt.
45II.
46Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
47A)
48Die Kläger haben gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldurkunde und Bewilligung der Löschung Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 136.296,61 Euro aus § 812 Abs. 1 S. 2 1. Alt. BGB wegen späteren Wegfalls des Rechtsgrundes. Der Sicherungszweck der Grundschuld ist mangels wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags nicht weggefallen. Ob sich der ursprünglich zwischen den Parteien gemäß § 491 BGB in der vom 01.08.2002 bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung wirksam abgeschlossene Darlehensvertrag vom 12.06.2009 (K 1) in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, hängt davon ab, ob mit dem klägerischen Schreiben vom 21.02.2014 ein wirksamer Widerruf vorliegt. Die Beurteilung der Wirksamkeit des Widerrufs richtet sich nach §§ 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 BGB i.d.F. vom 02.12.2004, Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB. Ein Ausnahmefall nach § 495 Abs. 2 BGB a.F., für welchen das Widerrufsrecht nicht gilt (nämlich für Überziehungskredite nach § 493 BGB), liegt nicht vor.
49Die im Darlehensvertrag vom 12.06.2009 enthaltene Widerrufsbelehrung hat die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt. Dies ist der Fall, wenn der Unternehmer – hier die Beklagte – dem Verbraucher – den Klägern– eine Belehrung übermittelt hat, die allen gesetzlichen Anforderungen entspricht und keine unzulässigen Zusätze enthält (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 355 Rn. 11). Da die Beklagte keine Belehrung entsprechend dem Muster der Anlage zur BGB-InfV 14 verwendet hat, sondern einen eigenen Text, genügt ihre Belehrung den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie über folgende Punkte deutlich belehrt (vgl. Palandt, a.a.O., Rn. 14):
50- Die Belehrung muss das Recht zum beliebigen, an keine Voraussetzungen gebundenen Widerruf umfassen. Diese Voraussetzung ist mit der Formulierung, dass ein Widerrufsrecht – ohne ausdrückliche Einschränkungen – binnen zwei Wochen besteht sowie ferner, dass es für die Ausübung des Widerrufs keiner Begründung bedarf, gegeben.
51- Sie muss die 2-Wochen – Frist und den Fristbeginn umfassen, wobei insoweit die Benennung des die Frist in Lauf setzenden Ereignisses ausreichend ist.
52Auf die 2-Wochen-Frist ist in der Belehrung hingewiesen.
53Auch über den Fristbeginn wurde entsprechend den gesetzlichen Anforderungen ausreichend deutlich belehrt.
54I)
55Entgegen der Ansicht der Kläger beinhaltet die im Darlehensvertrag enthaltene Belehrung einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Belehrung in „Textform“ zur Verfügung zu stellen ist. Zutreffend hat das Landgericht insoweit ausgeführt, dass mit der Formulierung „ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung (…) ausgehändigt wurde“ für das unbefangene Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers, auf den nach dem Empfängerhorizont abzustellen ist, deutlich wird, dass die Widerrufsbelehrung ihm in verkörperter Form zur Verfügung gestellt werden muss. Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 09.12.2009 (Az.: VIII ZR 219/08), weil es in dem jener Entscheidung zugrundeliegenden Fall – anders als hier - um eine Widerrufsbelehrung auf einer Internetplattform ging.
56II)
57Entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht lässt sich für einen unbefangenen Leser aus der Formulierung „ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung“ nicht entnehmen, dass dem Darlehensnehmer noch ein weiteres – von der bereits erhaltenen Widerrufsbelehrung physisch verschiedenes – Exemplar der Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden sein muss, um die Frist wirksam in Gang zu setzen. Wortwörtlich genommen bedeutet diese Formulierung vielmehr, dass dem Darlehensnehmer überhaupt ein Exemplar der Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden sein muss, um den Fristlauf in Gang zu setzen. Dies ist mit dem Erhalt der – in den Darlehensvertrag textlich eingearbeiteten – Widerrufsbelehrung der Fall. Dass es sich um ein „Exemplar“ einer Belehrung handelt, setzt nämlich nicht voraus, dass die Belehrung für sich genommen, ohne textlichen Anhang, stehen muss. Für ein anderes Verständnis, nämlich dahingehend, dass der Fristbeginn davon abhängt, dass dem Darlehensnehmer noch ein physisch hiervon verschiedenes weiteres Exemplar mit dem ausschließlichen Text der Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurde, ist in Anbetracht des Wortlauts der Formulierung bei lebensnaher Auslegung kein Raum.
58III)
59Bei einem Vertrag, der, wie der streitgegenständliche, schriftlich abzuschließen ist (§ 492 BGB), hängt der Fristlauf davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F.) auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F.). Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. Die Regelung des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. trägt insofern dem mit der Belehrung verfolgten Ziel Rechnung, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen zu führen. Nur wenn der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, wenn sich also die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGHZ 180, 123). Die von der Beklagten gewählte Formulierung hinsichtlich der für ein In-Gang-Setzen der Widerrufsfrist erforderlichen Vertragsunterlagen deckt sich inhaltlich mit der gesetzlichen Formulierung. Bei allen vier Alternativen wird deutlich, dass das entscheidende Merkmal für den Fristbeginn in Bezug auf die hierfür erforderlichen Unterlagen auch der Zugang (zumindest) des eigenen schriftlichen Antrags (im Original oder in Abschrift) beim Darlehensnehmer ist. Insoweit wird durch das bloße Voranstellen des Possessivpronomens („mein“, „meines“) deutlich, dass nicht allein das bloße Antragsformular für den Fristbeginn ausreicht, sondern dass es sich gerade um den Antrag des Verbrauchers, d.h. um seine im Antragsformular verkörperte Willenserklärung, handeln muss, wie es § 355 BGB a.F. voraussetzt (OLG Hamm, WM 2016, 116 m.w.N.; OLG F.a.M., BKR 2015, 413; OLG München, WM 2016, 123). Anders als in dem der Entscheidung des BGH vom 10.03.2009 (BGHZ 180, 123) zugrundeliegenden Fall wird im vorliegenden Fall nicht auf „den“ schriftlichen Darlehensantrag abgestellt, womit offen gelassen würde, ob es sich auch um denjenigen der Bank handeln kann. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob, wie die Kläger vermuten, in diesem Fall zunächst die Beklagte ein Vertragsangebot abgegeben hat.
60IV)
61Für den Fristbeginn ist der nach § 187 BGB zutreffende Zeitpunkt genannt.
62V)
63Hinsichtlich der Widerrufsfolgen ist die Belehrung ebenfalls ausreichend. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass es an klägerischem Vortrag dazu fehlt, inwiefern die Belehrung über die Widerrufsfolgen fehlerhaft sein soll, und dass ein solcher Fehler auch nicht ersichtlich ist.
64B)
65Der Feststellungsantrag zu 2.) ist zulässig. Insbesondere folgt das Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO aus § 756 ZPO.
66Die Klage ist jedoch gemäß den Ausführungen zu A) mangels wirksamen Widerrufs auch insoweit unbegründet.
67C)
68Die Anträge zu 3) und 4) sind gemäß § 256 ZPO zulässig, insbesondere ist ein Feststellungsinteresse der Kläger bezüglich der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten (Antrag zu 3) und bezüglich der Folgen eines wirksamen Widerrufs bezüglich vertraglicher Ansprüche (Antrag zu 4) gegeben.
69Beide Anträge sind aber mangels wirksamen Widerrufs unbegründet.
70D)
71Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht ebenfalls nicht. Er ergibt sich insbesondere mangels Hauptanspruchs nicht aus §§ 280, 286 BGB.
72E)
73Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
74F)
75Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
76Streitwert:
77bis 185.000,- Euro
78(Antrag zu 1): 145.000,- Euro (vgl. BGH BKR 2016, 204: Nennbetrag der
79Grundschuld)
80Antrag zu 2): 1000,- Euro
81Antrag zu 3): 1000,- Euro
82Antrag zu 4): 27.223,80 Euro (30 Raten zu je 907,46 Euro, § 40 GKG)

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(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,
- 1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt, - 2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt, - 3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind, - 4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden, - 5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind, - 6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.
(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die
- 1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder - 2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
- 1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und - 2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.
(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Ist in einem Verbraucherdarlehensvertrag der Sollzinssatz gebunden und endet die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Ende der Sollzinsbindung darüber, ob er zu einer neuen Sollzinsbindungsabrede bereit ist. Erklärt sich der Darlehensgeber hierzu bereit, muss die Unterrichtung den zum Zeitpunkt der Unterrichtung vom Darlehensgeber angebotenen Sollzinssatz enthalten.
(2) Der Darlehensgeber unterrichtet den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Beendigung eines Verbraucherdarlehensvertrags darüber, ob er zur Fortführung des Darlehensverhältnisses bereit ist. Erklärt sich der Darlehensgeber zur Fortführung bereit, muss die Unterrichtung die zum Zeitpunkt der Unterrichtung gültigen Pflichtangaben gemäß § 491a Abs. 1 enthalten.
(3) Die Anpassung des Sollzinssatzes eines Verbraucherdarlehensvertrags mit veränderlichem Sollzinssatz wird erst wirksam, nachdem der Darlehensgeber den Darlehensnehmer über die Einzelheiten unterrichtet hat, die sich aus Artikel 247 § 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. Abweichende Vereinbarungen über die Wirksamkeit sind im Rahmen des Artikels 247 § 15 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zulässig.
(4) Bei einem Vertrag über ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung gemäß § 503 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich zu informieren, wenn der Wert des noch zu zahlenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers um mehr als 20 Prozent gegenüber dem Wert steigt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Die Information
- 1.
ist auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln, - 2.
hat die Angabe über die Veränderung des Restbetrags in der Landeswährung des Darlehensnehmers zu enthalten, - 3.
hat den Hinweis auf die Möglichkeit einer Währungsumstellung aufgrund des § 503 und die hierfür geltenden Bedingungen und gegebenenfalls die Erläuterung weiterer Möglichkeiten zur Begrenzung des Wechselkursrisikos zu enthalten und - 4.
ist so lange in regelmäßigen Abständen zu erteilen, bis die Differenz von 20 Prozent wieder unterschritten wird.
(5) Wenn der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags dem Darlehensgeber mitteilt, dass er eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens beabsichtigt, ist der Darlehensgeber verpflichtet, ihm unverzüglich die für die Prüfung dieser Möglichkeit erforderlichen Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. Diese Informationen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:
- 1.
Auskunft über die Zulässigkeit der vorzeitigen Rückzahlung, - 2.
im Fall der Zulässigkeit die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags und - 3.
gegebenenfalls die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung.
(6) Wurden Forderungen aus dem Darlehensvertrag abgetreten, treffen die Pflichten aus den Absätzen 1 bis 5 auch den neuen Gläubiger, wenn nicht der bisherige Darlehensgeber mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat, dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.