Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 31. Jan. 2014 - I-4 U 176/11
Gericht
Tenor
Die Berufungen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen das am 11.08.2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Berufungsverfahren tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte je zur Hälfte. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens selbst.
Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und Drittwiderbeklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe:
2A.
3Die V. Holding GmbH & Co. KG unterhielt bei der Beklagten eine Versicherung für Organe und leitende Angestellte. Nach Ziffer 1.1.1 der vereinbarten OLA 2008 wird den versicherten Personen Versicherungsschutz gewährt, wenn sie wegen einer Pflichtverletzung in Ausübung einer Tätigkeit als versicherte Person (Pflichtverletzung) erstmals schriftlich für einen Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Nach Ziffer 1.3 der Versicherungsbedingungen sind versicherte Personen unter anderem alle natürlichen Personen, die bei der Versicherungsnehmerin oder einem ihrer Tochterunternehmen Mitglied der Geschäftsführung sind. Ferner sind nach Ziffer 1.3 lit. b) versicherte Personen Organmitglieder als Mitglieder der Geschäftsführung einer juristischen Person, welche „ausschließlich" Geschäftsführungsorgan der Versicherungsnehmerin oder eines Tochterunternehmens ist. Nach Ziffer 3.1 der Versicherungsbedingungen sind Tochterunternehmen Unternehmen, bei denen der Versicherungsnehmerin die Leitung oder Kontrolle direktoder indirekt zusteht durch die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter. Nach Ziffer 12.4 der Versicherungsbedingungen ist eine Abtretung des Freistellungsanspruchs an den geschädigten Dritten durch die versicherte Person zulässig. Eine anderweitige Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag ist vor ihrer endgültigen Feststellung unzulässig. Nach Ziffer 9.2 der Versicherungsbedingungen haben versicherte Personen, Versicherungsnehmerin und Tochterunternehmen Auskunft zu erteilen, wie das vom Versicherer gefordert wird oder für die Verteidigung oder die Bearbeitung des Versicherungsfalls von Bedeutung ist.
4Die Klägerin ist ein mitversichertes (vgl. Bl. 444 GA) Tochterunternehmen (Bl. 382 GA) der V. Holding GmbH & Co. KG. Sie befasst sich mit Blechumformung und Aluminiumdruckguss. Die V. GmbH ist als persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin zu deren Vertretung und Geschäftsführung berechtigt.
5H. V. war einer der Geschäftsführer der V. GmbH. Seiner Tätigkeit lag der Anstellungsvertrag vom 15. Juli 2005 zugrunde. Danach war V. verpflichtet, Anweisungen der Holding auszuführen. Nach § 6 des Anstellungsvertrages war seine Haftung auf vorsätzliche und grob fahrlässige Verstöße beschränkt. § 1 des Anstellungsvertrages sah im Übrigen eine Geschäftsordnung bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer vor.
6Neben V. waren ein Herr Dr. C.und der Drittwiderbeklagte Geschäftsführer der V. GmbH. Während V. zum 29. Oktober 2007 als Geschäftsführer ausschied, bestand die Geschäftsführereigenschaft des Drittwiderbeklagten über diesen Zeitpunkt fort.
7Die Klägerin unterhielt eine Geschäftsbeziehung mit der S. AG, die sie mit Polringen belieferte. Nachdem S. die Weiterverarbeitung mit Polringen an die U. S.A. ausgegliedert hatte, belieferte die Klägerin dieses Unternehmen und stellte ihm gegenüber auch die Rechnungen aus. Die Klägerin arbeitete nach ihrer Darstellung mit einem Zahlungsziel von 90 Tagen und trat Ansprüche gegen U. an ihren Factoring-Partner Co. Leasing Beteiligungs GmbH ab. Co. versicherte sich beim Kreditversicherer Cof. Kreditversicherung AG. In einer als Anlage K 5 vorgelegten E-Mail vom 6. September 2007 von Co. an V. hieß es wie folgt:
8„Sehr geehrter Herr V., nach Rücksprache mit Cof. möchten wirIhnen hiermit mitteilen, dass im Falle von U. das Cof.-Limit i.H.v. 615.000 € wie folgt zu interpretieren ist.
9Bis 31.11.2007 kann W. V. an CPR U.-Forderungen weiterhin verkaufen, solange der Gesamtpool dieses Debitoren die Grenze von 615.000 € nicht überschreitet.
10Ab 31.11.2007 wird das Limit von 150.000 € gelten, was wiederum bedeutet, dass W. V. an CPR erst dann neue U. Forderungen zusätzlich verkaufen kann, wenn der bereits verkaufte Forderungspool von U. auf unter 150.000 € abgeschmolzen ist.
11Wir schließen jedoch nicht die Möglichkeit aus, dass das Cof.-Limit für U. bei 610.000 € beibehalten werden kann. Hierzu könnte beispielsweise eine Mithafterklärung von S. verhelfen."
12Unter dem 29. Oktober 2007 schlossen V., dem für seine bis dahin ausgeübte Geschäftsführertätigkeit Entlastung erteilt wurde, und die V. Holding GmbH & Co. KG, einen Aufhebungsvertrag; Unterzeichner des Vertrags auf Seiten der Holding war u.a. der Drittwiderbeklagte. Der Aufhebungsvertrag enthält unter § 7 folgende Regelung:
13„Mit dieser Vereinbarung sind sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis, seiner Beendigung und für die Zeit nach seiner Beendigung erledigt und abgegolten, soweit sich aus dieser Vereinbarung nichts anderes ergibt.“
14Ab dem 1. Januar 2008 war neben dem Drittwiderbeklagten C. S. Mitgeschäftsführer der V. GmbH, dem die Beklagte mit der Klageerwiderung den Streit verkündet hat.
15Vom 2. Januar 2008 bis 14. April 2008 belieferte die Klägerin U. mit Waren im Rechnungswert in Höhe der Klageforderung, deren Ausfall sie wegen der nachfolgenden Insolvenz der U. beklagt. Die Klägerin machte daher außergerichtlich Schadenersatzansprüche geltend, zunächst allein gegen V. und später auch gegen den Drittwiderbeklagten. Wegen der Inanspruchnahme des Drittwiderbeklagten wird auf das Anwaltsschreiben vom 26. März 2010 (Anlagen K 8 und B16) verwiesen, mit dem die Klägerin unter Fristsetzung zum 16. April 2010 Zahlung von 1.093.237,24 € forderte. Nach Beratung durch die damals schon beauftragten Prozessbevollmächtigten der Klägerin schlossen diese und der Drittwiderbeklagte unter dem 1. April 2010 eine Abtretungsvereinbarung, mit welcher der Drittwiderbeklagte einen seiner Ansicht nach gegen die Beklagte wegen seiner Inanspruchnahme bestehenden Freistellungsanspruch an die Klägerin abtrat. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf Anlage B 18 verwiesen.
16Die Klägerin hat geltend gemacht, sie nehme den Drittwiderbeklagten als Geschäftsführer ihrer Komplementärin für die ihr aus unterlassenen Kreditabsicherungen entstandenen Schäden in Anspruch. Sie hat behauptet, U. habe Rechnungen in Höhe der Klageforderung nicht bezahlt. U. sei seit April 2008 in einem Insolvenzverfahren. Ihr ehemaliger Geschäftsführer V. habe den Drittwiderbeklagten am 7. September 2007 über die E-Mail vom 6. September 2007 informiert. Einen schriftlichen Anstellungsvertrag mit dem Drittwiderbeklagten gebe es nicht; mit diesem sei anders als mit V. keine Haftungsbeschränkung vereinbart. Der Drittwiderbeklagte habe Pflichten verletzt. Er habe nach Übernahme des Ressorts vonV. Sorge dafür tragen müssen, dass das Kreditversicherungslimit bei U. aufgestockt werde. Außerdem habe das Zahlungsziel reduziert werden können. Die erforderliche Handlung des Drittwiderbeklagten habe auch darin bestehen können, dafür Sorge zu tragen, dass die Klägerin binnen des Zahlungsziels keine Waren an U. auslieferte, ohne dass die zugrunde liegenden Forderungen das abgesicherte Factoring-Limit von 150.000,00 € überschritten. Diese Aufgaben seien dem Drittwiderbeklagten zugekommen, denn dieser habe zwischen dem Ausscheiden von V. bis zum Eintritt von S. die Aufgaben von V. übernommen.
17Der Drittwiderbeklagte sei versicherte Person. Er habe seinen Freistellungsanspruch an sie – die Klägerin – als Geschädigte abtreten können und wirksam abgetreten.
18Die Klägerin hat beantragt,
191. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.093.237,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. April 2010 zu zahlen,
202. die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von netto 3.137,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
21Die Beklagte hat beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Ferner hat sie gegen den Drittwiderbeklagten Widerklage erhoben und insoweit beantragt,
24festzustellen, dass der Drittwiderbeklagte gegen die Beklagte im Zusammenhang mit etwaigen Schadensersatzansprüchen der Klägerin gegen den Drittwiderbeklagten aus oder im Zusammenhang mit den im Schreiben der Klägerin an den Drittwiderbeklagten vom 26.03.2010 mitgeteilten Sachverhalten keinen Anspruch auf Versicherungsschutz aus der zwischen der V. Holding GmbH & Co. KG und der Beklagten geschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Versicherungsschein-Nr. …) hat.
25Sie ist der Ansicht gewesen, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert. Insbesonderehabe der Drittwiderbeklagte einen etwaigen Freistellungsanspruch gegen sie nicht an die Klägerin abtreten können. Die Beklagte hat das Vorliegen einer relevanten Pflichtverletzung bestritten. Überdies hafte der Drittwiderbeklagte der Klägerin nur für grobe Fahrlässigkeit, denn die Klägerin vereinbare mit ihren Geschäftsführern eine derartige Haftungsbeschränkung. Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Rechnungen nicht bezahlt seien und über U. das Insolvenzverfahren eröffnet sei. Sie sei im Übrigen jedenfalls deshalb leistungsfrei, weil der Drittwiderbeklagte nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls Obliegenheiten dadurch verletzt habe, dass er sich einem persönlichen Gespräch zur Klärung des Sachverhalts verweigert habe. Weiterhin sei eine etwaige Pflichtverletzung des Drittwiderbeklagten jedenfalls vorsätzlich geschehen und damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Drittwiderbeklagte habe auch deshalb keinen Versicherungsanspruch, weil er nach den Versicherungsbedingungen nicht als versicherte Person anzusehen sei.
26Der Drittwiderbeklagte hat beantragt,
27die Widerklage abzuweisen.
28Der Drittwiderbeklagte hat ausgeführt, die gegen ihn erhobene isolierte Widerklage sei bereits unzulässig. Zumindest sei sie unbegründet, weil der Versicherungsfall eingetreten sei und er in zulässiger Weise seinen Freistellungsanspruch an die Klägerin abgetreten habe.
29Mit seinem am 11.8.2011 verkündeten Urteil, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 305 ff. GA), hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter - die Klage abgewiesen und auf die Widerklage festgestellt, dass der Drittwiderbeklagte gegen die Beklagte im Zusammenhang mit etwaigen Schadensersatzansprüchen der Klägerin gegen den Drittwiderbeklagten aus oder im Zusammenhang mit den im Schreiben der Klägerin an den Drittwiderbeklagten vom 26.03.2010 mitgeteilten Sachverhalten keinen Anspruch auf Versicherungsschutz aus der zwischen der V. Holding GmbH & Co. KG und der Beklagten geschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Versicherungsschein-Nr. …) hat. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
30Die Klage sei unbegründet. Es sei in Rechtsprechung und Schrifttum bislang nicht endgültig geklärt, ob auch der Versicherungsnehmer selbst geschädigter Dritter nach § 108 WG n. F sein könne. Nach Auffassung der Kammer könne Dritter nur sein, wer außerhalb des Versicherungsverhältnisses steht. Auch ein Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers könne danach nicht Dritter sein. Es sei nicht zu übersehen, dass bei Zulässigkeit der Abtretung des Freistellungsanspruchs durch das versicherte Organmitglied an die Gesellschaft als Versicherungsnehmerin kollusives Zusammenwirken zwischen Versicherungsnehmer und versicherter Person zum Nachteil des Versicherers drohe und dieses Risiko besonders hoch sei, wenn der Versicherungsnehmer Inhaber der Schadensersatzforderung und zugleich des Freistellungsanspruchs gegen den Versicherer sei. Die deshalb gebotene Einschränkung der Auslegung des Begriffs des Dritten stehe zum Zweck des § 108 Abs. 2 WG in keinem Widerspruch. Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, dem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, sich aus der gesamten Schadensangelegenheit herauszuhalten, indem er dem Dritten einen Zahlungsanspruch verschaffe. Sei der Dritte hingegen zugleich Versicherungsnehmer, so gelinge die Verlagerung der Auseinandersetzung auf ein Rechtsverhältnis außerhalb des Versicherungsverhältnisses nicht. Zum anderen solle der Geschädigte, der oft keine Kenntnis vom Innenverhältnis des schädigenden Versicherungsnehmers zum Versicherer hat, vor Nachteilen bei nachlässiger Behandlung der Angelegenheit durch den Versicherungsnehmer sowie vor dessen Insolvenz bewahrt werden. Derartige Nachteile seien nicht zu befürchten, wenn es sich bei dem Geschädigten um den Versicherungsnehmer handele.
31Die isolierte Drittwiderklage sei zulässig; auch das Feststellungsinteresse sei gegeben. Die Drittwiderklage sei auch begründet, da der Drittwiderbeklagte nicht versicherte Person sei. Die V. GmbH sei nicht im Sinne von Ziffer 1.3 lit. b) der Versicherungsbedingungen „ausschließlich" Geschäftsführungsorgan der Klägerin als Tochterunternehmen der V. Holding GmbH & Co.KG. Abzustellen sei in ersterLinie auf den im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Unternehmensgegenstand der V. GmbH, der neben der Geschäftsführung weitere Zwecke vorsehe. Es komme nicht darauf an, ob die V. GmbH sich hinsichtlich dieser Zwecke tatsächlich betätige. Maßgeblich sei der Inhalt des Gesellschaftsvertrags aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit. Beim vorrangigen Abstellen auf die tatsächlichen Verhältnisse könnten kaum zu bewältigende Abgrenzungsschwierigkeiten eintreten, etwa wenn ein Unternehmen im Laufe der Zeit faktische Veränderungen hinsichtlich des Unternehmensgegenstands vornähme, ohne diesen durch Änderungen des Gesellschaftsvertrags Rechnung zu tragen. Zudem müsse sich der Versicherer zur Einschätzung des zu versichernden Risikos auf den Inhalt des Gesellschaftsvertrags verlassen können. Zwar habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochen, dass geschäftsführende Gesellschaften im Gesellschaftsvertrag in der Praxis oft einen weiter als nur auf die Führung des vertretenen Unternehmens beschränkten Geschäftszweck hätten und die Managerversicherung in solchen Fällen - soweit die Mitglieder der Geschäftsführung der geschäftsführenden Gesellschaft betroffen sind - leer laufe, sofern bloß auf Gesellschaftsvertrag und Registereintrag abgestellt werde. Dies ändere aber nichts an den für die Beurteilung ins Gewicht fallenden Abgrenzungsschwierigkeiten, welchen auch in der Praxis durch die Fassung des Unternehmenszwecks im Gesellschaftsvertrag begegnet werden könne.
32Gegen dieses der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten jeweils am 16.8.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht Düsseldorf am 14.9.11 eingegangenen Schriftsatz die Berufung eingelegt und sie mit einem am Montag, den 17.10.11 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Drittwiderbeklagte hat mit einem beim Oberlandesgericht Düsseldorf am 15.09.11 eingegangenen Schriftsatz die Berufung eingelegt und sie mit einem am Montag, den 17.10.11 eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin den erstinstanzlichen Zahlungsantrag über einen Betrag von 1.093.237,24 € weiter, der Drittwiderbeklagte begehrt die Abweisung der Drittwiderklage.
33Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags sind Klägerin und Drittwiderbeklagter der Ansicht, der vorliegende Fall sei ein „Normalfall“ eines D&O-Versicherungsfalls. Der Drittwiderbeklagte könne seinen Freistellungsanspruch wirksam an die Klägerin abtreten; sie sei geschädigte Dritte i.S. von Nr. 12.4. AVB / § 108 Abs. 2 VVG. Das Landgericht habe die Funktionsweise der D&O – Versicherung als besondere Haftpflichtversicherung verkannt. Eine abstrakte Kollusionsgefahr stehe der Haftung nicht entgegen. Der Zahlungsanspruch sei begründet, weil der Drittwiderbeklagte fahrlässig seine Pflichten verletzt habe. Der Drittwiderbeklagte sei i.S. der Nr. 1.1.1 OLA in Anspruch genommen worden. Für eine ernstliche Inanspruchnahme sei die Erklärung, Schadensersatz zu fordern, ausreichend. Unbeachtlich sei, ob und in welchen Vermögensgegenstand der Geschädigte vollstrecken wolle.
34Zu Unrecht habe das Landgericht der Widerklage stattgegeben. Die Widerklage sei nach Auffassung des Drittwiderbeklagten schon unzulässig. Im Übrigen sei er jedenfalls versicherte Person im Sinne der vereinbarten Bedingungen.
35Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte beantragen,
36das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. August 2011 abzuändern und
371. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.093.237,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. April 2010 zu zahlen,
382. die Drittwiderklage abzuweisen.
39Die Beklagte beantragt,
40die Berufungen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten zurückzuweisen.
41Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags verteidigt sie das landgerichtliche Urteil als zutreffend. Dass der Drittwiderbeklagte versicherte Person im Sinne der vereinbarten Bedingungen ist, hat die Beklagte mit der Berufungserwiderung unstreitig gestellt (Bl. 444 GA).
42Der Senat hat den Parteien mit Beschluss vom 3. Juli 2012 (Bl. 692 ff. GA) umfangreich Hinweise erteilt, und zwar insbesondere dazu, aus welchen Gründen es seiner Ansicht nach an einer Inanspruchnahme des Drittwiderbeklagten durch die Klägerin im Sinne von Nr. 1.1.1 der Versicherungsbedingungen fehlen könnte. Die Parteien haben daraufhin weiter vorgetragen.
43Wegen der Einzelheiten des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze
44- der Klägerin vom 17.10.2011 (Berufungsbegründung), Bl. 380 ff. GA, vom 11.5.2012, Bl. 605 ff. GA, vom 6.8.2012, Bl. 724 ff. GA, und vom 13.11.2013, Bl. 933 ff. GA,
45- des Drittwiderbeklagten vom 17.10.2011 (Berufungsbegründung), Bl. 409 ff. GA,
46- sowie der Beklagten vom 26.1.2012 (Berufungserwiderung), Bl. 440 ff. GA, vom 27.1.2012, Bl. 573 f. GA und vom 1.10.2012 (Bl. 893 ff. GA)
47Bezug genommen.
48B.
49Die zulässigen Berufungen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten sind im Ergebnis unbegründet.
50Der Senat kann jedenfalls eine Inanspruchnahme des Drittwiderbeklagten durch die Klägerin im Sinne von Nr. 1.1.1 der vereinbarten Versicherungsbedingungen und damit den Eintritt eines Versicherungsfalls im Sinne der Klausel nicht mit der für eine Überzeugungsbildung notwendigen Gewissheit feststellen. Die lediglich „scheinbare“ Inanspruchnahme des Drittwiderbeklagten mit Anwaltsschreiben vom 26. März 2010 zum alleinigen Zwecke des Zugriffs auf dessen Versicherungsschutz aus dem D&O-Versicherungsvertrag erfüllt die bedingungsgemäßen Anforderungen nicht. Auf alles Weitere, insbesondere die sonstigen zwischen den Parteien strittigen Rechtspositionen kommt es daher im Ergebnis nicht mehr an.
51I.
52Es kann somit letztlich dahinstehen, ob der Versicherungsnehmer (bzw. eine mitversicherte Tochtergesellschaft des Versicherungsnehmers) Dritter i.S. des § 108 VVG n.F. / Nr. 12.4 OLA ist (zum Meinungstand vergl. Prölls/Martin-Voit, VVG, 28. A., AVB-AVG 10 Rn. 2). Dafür spricht allerdings, dass durch die D & O Versicherung auch Versicherungsfälle abgedeckt werden, die auf einer Schädigung des Versicherungsnehmers beruhen (Innenhaftungsfälle). Damit ist zwangsläufig, dass in solchen Fällen der Versicherungsnehmer auch der Geschädigte ist. Die Abtretung an den Geschädigten soll aber nach § 108 Abs. 2 VVG grundsätzlich möglich sein; sie kann deshalb auch durch die AVB nicht ausgeschlossen werden.
53Die Gefahr einer Kollusion besteht ungeachtet einer Abtretung. Der Versicherte und der Versicherungsnehmer können nicht nur im Direktprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer, sondern ebenso im Haftpflichtprozess gegen den Versicherten eine Absprache treffen, um einen behaupteten Haftpflichtanspruch begründet erscheinen zu lassen.
54II.
55Die Klage ist jedoch unbegründet, weil es jedenfalls an einer bedingungsgemäßen Inanspruchnahme des Drittwiderbeklagten fehlt, so dass ein Versicherungsfall i.S. von Nr. 1.1.1 OLA 2008 nicht vorliegt.
561.
57Nach Nr. 1.1.1. OLA 2008 (Anlage K 9) ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass die versicherte Person „erstmals schriftlich“ für einen Vermögensschaden auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
58a)
59Die Klägerin hat von dem Drittbeklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 26. März 2010 (Anlage K 8) Schadensersatz in Höhe der Klageforderung (EUR 1.093.237,24) verlangt. In formaler Hinsicht liegt daher ein Anspruchsschreiben i.S. der Versicherungsbedingungen vor.
60b)
61Die anwaltliche Inanspruchnahme ist durch den Beschluss der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 15.1.2010 (Anlage BB7 = Bl. 739-740 GA) gedeckt. Das Anspruchsschreiben vom 26.3.2010 ist aufgrund dieser Ermächtigung veranlasst worden. Der Inanspruchnahme des Drittwiderbeklagten liegt damit ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der Klägerin zugrunde. Gründe für dessen Unwirksamkeit sind nicht ersichtlich und werden auch von der Beklagten nicht geltend gemacht.
62c)
63Für den Eintritt des Versicherungsfalls reicht es aber nicht, wenn die Versicherungsnehmerin (oder – wie hier – ein mitversichertes Tochterunternehmen) die versicherte Person nur der Form halber in Anspruch nimmt; sie muss dies vielmehr tatsächlich (ernstlich) tun.
64Die Klausel Nr. 1.1.1 OLA 2008 ist aus der Sicht eines verständigen, juristisch nicht vorgebildeten und objektiv urteilenden Dritten in der Position des Versicherungsnehmers so zu verstehen, dass nicht ein bloßes Anschreiben genügt, sondern ein Versicherungsfall vorausgeht, die versicherte Person also tatsächlich in Anspruch genommen wird. Die Versicherung gewährt ausweislich der Überschrift der Klausel „Manager-Haftpflichtschutz bei Schadensersatzansprüchen“. Sie soll die versicherte Person vor der Inanspruchnahme aus Schadensersatzansprüchen schützen. Maßgeblich für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist nicht, ob das Unternehmen, das den Vertrag abgeschlossen hat, einen Schaden erlitten hat, sondern ob die versicherte Person einem Schadensersatzanspruch ausgesetzt ist.
65Aus der Sicht eines objektiven Dritten ist das aber nur dann der Fall, wenn die versicherte Person tatsächlich in Anspruch genommen wird. Andernfalls besteht kein Haftungsfall, für den Versicherungsschutz gewährt werden muss. Weder die versicherte Person noch der Versicherungsnehmer erwarten nach der Klausel eine Deckung für den Fall, dass Ansprüche gegen die versicherte Person gar nicht verfolgt werden sollen.
662.
67Für den Gläubiger, der nicht zugleich Versicherungsnehmer ist, ist anerkannt, dass eine versicherte Person nur dann tatsächlich in Anspruch genommen wird, wenn sich der Gläubiger entschlossen hat, Schadenersatzansprüche gerade gegen den Versicherten geltend zu machen und er diesen Entschluss in einer Art und Weise zu erkennen gibt, die als ernstliche Erklärung der Inanspruchnahme des Versicherten verstanden werden kann (ständige Rechtsprechung, BGH Urteil vom 20.1.66 - II ZR 233/63 - , zit. nach Juris, dort Rz. 18; BGH r + s 2004, 411, 412; Senatsurteil vom 28.10.1980 – 4 U 41/80, VersR 1981, 1072; OLG Frankfurt, r + s 2010, 61, 62). Während eine nur mögliche oder wahrscheinliche Inanspruchnahme den Versicherungsfall nicht auslöst (OLG Frankfurt, r + s, 2010, 61), führt ihn die gerichtliche Inanspruchnahme regelmäßig herbei, auch wenn sie nicht zwingend erforderlich ist (BGH r + s 2004, 411).
68Diese Rechtsgrundsätze gelten entsprechend für die Inanspruchnahme der versicherten Person durch den Versicherungsnehmer oder ein ebenfalls versichertes Tochterunternehmen. Das die Versicherung nehmende Unternehmen ist bei der Innenhaftung seiner Organe gleichermaßen Gläubiger des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wie ein Unternehmensfremder. Sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung eines Gläubigers, der nicht Versicherungsnehmer ist, und eines Gläubigers, der zugleich Versicherungsnehmer ist, bestehen insoweit nicht.
69In aller Regel – zumal, wenn wie hier der Schadensersatzgläubiger nicht selbst Versicherungsnehmer ist – stellt ein Schreiben des Gläubigers, mit dem Schadensersatz gefordert wird, eine ausreichende Inanspruchnahme dar (vergl. OLG Hamm, r + s 1991, 408, 409). Das gilt insbesondere dann, wenn – wie vorliegend – über die Schriftlichkeit hinaus durch die Versicherungsbedingungen keine besonderen Anforderungen an die Inanspruchnahme gestellt werden.
70Gleichwohl ist die Beurteilung, ob – ungeachtet der Schriftlichkeit – tatsächlich eine ernstliche Inanspruchnahme vorliegt, eine tatrichterliche Frage, die von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist (OLG Hamm, r + s 1991, 408). Die Darlegungs- und Beweislast für diese anspruchsbegründenden Umstände liegt nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen bei der versicherten Person, im Falle der Abtretung des Freistellungsanspruchs damit beim Zessionar des Anspruchs, hier der Klägerin.
713.
72Bei einer Gesamtschau des unstreitigen und von der Klägerin unter Beweis gestellten Sachverhalts kann nicht festgestellt werden, dass der Drittwiderbeklagte tatsächlich persönlich in Anspruch genommen werden soll.
73a)
74Für eine Inanspruchnahme spricht allein das Anspruchsschreiben vom 26. März 2010, während zahlreiche Umstände den Rückschluss zulassen, dass es sich nur dem Schein nach um eine Inanspruchnahme handelt, die Klägerin den Drittwiderbeklagten also nicht ernsthaft schadensersatzpflichtig macht und dies von der versicherten Person auch so verstanden wird. Die Gesamtumstände sprechen dafür, dass zwischen der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten ein Einvernehmen darüber besteht, dass der möglicherweise bestehende Anspruch nur der Form halber gegen ihn geltend gemacht worden ist, jedoch nicht durchgesetzt wird, vielmehr tatsächlich nur die Leistung aus dem Versicherungsvertrag ausgelöst werden soll.
75b)
76Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Inanspruchnahme nicht bereits deshalb ernstlich, weil ein Interesse des Unternehmens besteht, die Versicherungssumme erhalten zu können. Der Abschluss der D & O Versicherung durch das Unternehmen ändert nichts daran, dass das versicherte Risiko ein Vermögensschaden der versicherten Personen ist. Droht ein solcher Vermögensschaden nicht, weil das Unternehmen gar nicht bereit ist, Ansprüche gegen die versicherte Person selbst durchzusetzen, fehlt es an einer ernstlichen Inanspruchnahme. Auch wenn ein Teil der Motivation für eine Inanspruchnahme sein kann, im Hinblick auf eine vorhandene Versicherung wirtschaftlich jedenfalls in Höhe der Versicherungssumme erfolgreich einen Vermögensschaden geltend machen zu können, setzt der Versicherungsfall voraus, dass die versicherte Person tatsächlich einem Haftungsrisiko ausgesetzt ist. Die Versicherungssumme ist dabei kein eigenständiger Vermögensbestandteil, sondern dient dem Schutz der versicherten Person bei Eintritt des Versicherungsfalls.
77Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Regelungszwecks des § 108 Abs. 2 VVG, den die Bestimmung Nr. 12.4 OLA 2008 aufgreift. Danach ist die Abtretung des Freistellungsanspruchs an den geschädigten Dritten durch die versicherte Person zulässig; Einschränkungen bestehen nicht.
78Hintergrund der gesetzlichen Regelung sind sowohl die Interessen des Geschädigten als auch die des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person. Der Versicherungsnehmer kann ein Interesse daran haben, den Geschädigten an den Versicherer zu verweisen, wenn dieser einen Haftpflichtanspruch in Frage stellt, den der Versicherungsnehmer – vielleicht wegen seiner Beziehungen zu dem Geschädigten – nicht einfach zurückweisen möchte (vergl. zur Intention des Gesetzgebers BT-Drs. 16/3945 S. 86 f.). Dabei ist der Gesetzgeber aber ersichtlich nicht davon ausgegangen, dass der Geschädigte zugleich der Versicherungsnehmer ist, weil er als weiteren Grund für den Ausschluss eines Abtretungsverbots die fehlende Kenntnis des Geschädigten vom Innenverhältnis zwischen schädigendem Versicherungsnehmer und dem Haftpflichtversicherer angegeben hat. Nach der gesetzgeberischen Intention sollten zwar Interessen aus einer Beziehung zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer geschützt werden, aber nicht der Versicherungsnehmer als zugleich Geschädigter davon entbunden werden, Ansprüche gegen die versicherte Person tatsächlich zu verfolgen. Der Versicherungsnehmer und der versicherte Schädiger gehen dann davon aus, dass die Ansprüche ausschließlich im Prozess zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung geltend gemacht werden. Der Versicherte sieht sich in einer solchen Situation weder vor der Abtretung noch nach einer Abweisung der Deckungsklage einer Anspruchsverfolgung ausgesetzt. Er weiß, dass das Anspruchsschreiben allein dazu dienen soll, die Versicherung unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Der Gläubiger ist gerade nicht entschlossen, den Schadensersatzanspruch gegen die versicherte Person geltend zu machen. Ein vor solchem Hintergrund verfasstes Anspruchsschreiben ist tatsächlich keine ernstliche Inanspruchnahme, sondern soll nur den Anschein einer solchen erwecken.
79c)
80Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts und der Einlassung der Klägerin steht nicht fest, dass diese bereit war und ist, den Drittwiderbeklagten in Anspruch zu nehmen.
81Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 3.7.2012 und den dort geäußerten Zweifeln (Bl. 692 ff. GA). Die Klägerin ist den Ausführungen in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten, auch wenn sie die Indizien, die gegen eine ernsthafte Inanspruchnahme sprechen, anders bewertet. Sie trägt – ausgehend von ihrem Rechtsstandpunkt, eine formale Inanspruchnahme sei ausreichend, zutreffend – keine tatsächlichen Umstände vor, die zeigen, dass eine Bereitschaft bestand oder besteht, den Drittwiderbeklagten ggf. auch unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Damit fehlt es bereits an einem ausreichenden Sachvortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin zu einer ernstlichen Inanspruchnahme. Das ergibt sich aus folgenden Umständen:
82aa)
83Der Drittwiderbeklagte hat sich weder persönlich noch über einen Anwalt gegen die erhobenen Ansprüche gewandt, obwohl eine hohe Schadensersatzforderung im Raum stand. Er hat vielmehr ohne zu zögern den Vorwurf einer Pflichtverletzung und den dadurch entstandenen Schaden in Höhe von 1.093.237,24 € lapidar eingeräumt (vergl. sein Schreiben vom 9.6.2010 = Anlage B 7: „Die Behauptungen in dem Schreiben der W. V. GmbH & Co.KG vom 26.3.2010 treffen zu. Nach dem plötzlichen Ausscheiden meines Mitgeschäftsführers, Herrn V., habe ich schlichtweg versäumt, mich selbst um eine Problemlösung in Bezug auf die Abkürzung des Factoringlimits für Forderungen gegenüber der Firma U. zu kümmern.“).
84Er hat ferner nicht von sich aus versucht, in Kontakt mit der Beklagten zu treten, obwohl ihm nach dem Versicherungsvertrag ein Anspruch auf Abwehrdeckung und auf Erstattung der Kosten der Verteidigung gegen Schadensersatzansprüche zustand (OLA 2008 Nr. 1.1.1 a.E.). Nach der Lebenserfahrung verhalten sich leitende Angestellte nicht so, wenn sie ernsthaft vom Unternehmen auf hohen Schadensersatz in Anspruch genommen werden, insbesondere dann nicht, wenn ihre persönliche Haftung zumindest fraglich ist. Hier war aber nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Drittwiderbeklagte vor dem behaupteten Schadenseintritt überhaupt in einer Weise über die Herabsetzung des Limits informiert war, die – gerade auch im Hinblick auf den weiteren Geschäftsführer Dr. C. – ein Einschreiten seinerseits gebot (vgl. die Aussage des Zeugen V. vor dem Landgericht = Bl. 262-263 GA). Auch darauf hat sich der Drittwiderbeklagte nicht berufen.
85Gerade auch der Vergleich mit dem Verhalten des Zeugen V. nach seiner Inanspruchnahme, der unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes entschieden der Haftung umfassend und nicht nur im Hinblick auf die Abgeltungsklausel in seinem Aufhebungsvertrag entgegengetreten ist, zeigt, dass der Drittwiderbeklagte sich nicht ernsthaft in Anspruch genommen sah und sieht.
86In diesem Zusammenhang ist es schließlich ein weiteres Indiz, dass zeitnah zur Inanspruchnahme des Klägers mit Schreiben vom 26.3.2010 (Anlagen K8 und B 16) die Ansprüche bereits am 1.4.2010 abgetreten wurden (Anlage B 18). Dabei ist nicht einmal die dem Drittwiderbeklagten gesetzte Zahlungsfrist zum 16.4.2010 abgewartet worden.
87bb)
88Auffällig ist zudem die zeitliche Entwicklung der Inanspruchnahme des Drittwiderbeklagten im Vergleich zu der Inanspruchnahme des Zeugen V.. Während der Schaden zunächst ausschließlich gegenüber V. geltend gemacht wurde, und zwar bereits mit Schreiben vom 27.11.2008 (Anlage B 9), und insoweit auch ein Rechtsgutachten erstellt worden war (Anlage B 10), ist von der Klägerin eine Haftung des Drittwiderbeklagten, ohne dass dafür nachvollziehbare Gründe ersichtlich sind, zunächst gar nicht erwogen worden. Erst deutlich später, mit Schreiben vom 26.3.2010, ist die Klägerin auch an den Drittwiderbeklagten herangetreten, und dies auch erst, nachdem der anwaltliche Vertreter von V. auf eine mögliche Mithaftung des Drittwiderbeklagten hingewiesen hatte (vgl. Anlage B12). Dies war der Klägerin ausweislich ihres Schreibens an die Beklagte vom 16. Juni 2009 (vgl. Anlage B15) seit Sommer 2009 bewusst. Dies zeigte sie der Beklagten zwar umgehend an; gleichwohl wartete sie mit der erforderlichen schriftlichen Inanspruchnahme des Drittwiderbeklagten etwa weitere neun Monate bis Ende März 2010 ab. All dies ist umso erstaunlicher, als V. im Unterschied zu dem Drittwiderbeklagten eine Haftungsbeschränkung auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln vorweisen konnte und ihm ausdrücklich Entlastung durch die Gesellschafter erteilt worden war (vgl. Anlagen B4 und B5).
89cc)
90In dieses Bild fügt sich auch ein, dass die Klägerin das Beschäftigungsverhältnis mit dem Drittwiderbeklagten fortführt. Dabei ist zwar zutreffend, dass der Eintritt des Versicherungsfalls nicht von einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses abhängig ist. Eine entsprechende Bedingung ist zwischen den Parteien nicht vereinbart. Die Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses ist aber ein weiteres Indiz dafür, dass eine ernstliche Inanspruchnahme nicht vorliegt, weil regelmäßig eine solche Auseinandersetzung die weitere Zusammenarbeit belastet.
91dd)
92Nahliegend ist, dass die persönliche Inanspruchnahme des Drittwiderbeklagten nicht ernsthaft erwogen wird, weil dieser erheblich auf die Entscheidungen der Klägerin Einfluss nehmen kann. Er ist nicht nur (einer der) Geschäftsführer der Komplementärin, sondern zugleich einer der Gesellschafter der V. GmbH und einer der Gesellschafter der Kommanditistin der Klägerin, der V. Holding GmbH & Co. KG, also der Versicherungsnehmerin und Muttergesellschaft der Klägerin, an der er – jedenfalls für den „Stamm M. V.“ – ausweislich deren Gesellschaftsvertrags vom 1. Dezember 2009 (Anlage BB9 = Bl. 757 ff. GA) einen beträchtlichen Kommanditanteil hält. Daraus ergibt sich eine erhebliche Mitwirkungsmöglichkeit an den Entscheidungen der Klägerin.
93ee)
94Auf dieser Grundlage ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Klägerin den Drittwiderbeklagten bedingungsgemäß in Anspruch nimmt und der Versicherungsfall eingetreten ist.
95Eine hiervon abweichende Beurteilung ist auf der Grundlage insbesondere des Klägervortrags einschließlich der darin enthaltenen rechtlichen Argumentation nicht gerechtfertigt. Der Einwand der Klägerin, eine Inanspruchnahme könne auch nur der Vorbereitung einer gewünschten Einigung mit dem Versicherten dienen, ist unbeachtlich. Auch dies muss – so auch im Streitfall – bezweifelt werden, wenn die vermeintliche Einigung nur darin bestünde, dass der Versicherte nichts auf den geltend gemachten Schaden zahlen muss, ihm also im Ergebnis und zumindest faktisch Entlastung erteilt wird, wenn und soweit der abgetretene Freistellungsanspruch gegen die Beklagte nicht besteht. Den schon von der Beklagten – wenn auch mit abweichender rechtlicher Begründung – herausgearbeiteten Umständen, die gegen eine bedingungsgemäße Inanspruchnahme des Drittwiderbeklagten sprechen, widerspricht die Klägerin im Wesentlichen nur in rechtlicher Hinsicht, nicht aber mit abweichendem, eine andere Sachverhaltsfeststellung rechtfertigenden tatsächlichen Sachvortrag (vgl. insbesondere ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 6. August 2012 = Bl. 724 ff. GA). Insbesondere macht sie weiterhin nicht geltend, den Drittwiderbeklagten auch außerhalb des hiesigen Versicherungsanspruchs in Anspruch nehmen zu wollen (Bl. 731 GA).
96III.
97Die Drittwiderklage ist zulässig. Auf der Grundlage des Vorstehenden ist sie auch begründet.
981.
99Die gegenseitigen Ansprüche der Parteien beruhen auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt. Die Klägerin macht den Anspruch auf der Grundlage des abgetretenen Rechts des Drittwiderbeklagten geltend. Bei einer solchen Sachlage ist die isolierte Drittwiderklage zulässig (vergl. auch BGH r+s 2007, 470; BGH NJW 2008, 2852).
1002.
101Die Drittwiderklage ist begründet. Der Drittwiderbeklagte hat wegen der streitgegenständlichen „Inanspruchnahme“ vom 26.03.2010 keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Versicherungsschutz.
102a)
103Allerdings steht fest, dass der Drittwiderbeklagte versicherte Person ist. Die Beklagte hat dies in der Berufungsinstanz zugestanden (Bl. 444 GA).
104b)
105Die Drittwiderklage ist jedoch begründet, weil auch insoweit Voraussetzung für die Leistungspflicht der Beklagten der Eintritt des Versicherungsfalls ist. Die Beweislast hierfür, insbesondere auch der ernstlichen Inanspruchnahme durch den Anspruchsinhaber, liegt beim Drittwiderbeklagten. Die Beweislast bei der negativen Feststellungsklage ist unabhängig von der Parteirolle (BGH NJW 1986, 2508, 2509; BeckOK-Bacher, Stand 15.7.13, § 256 ZPO Rn. 33). Entsprechend den Ausführungen unter II. der Gründe, auf die insoweit Bezug genommen wird, fehlt es an einer ernstlichen Inanspruchnahme des Drittwiderbeklagten. Damit liegt kein Versicherungsfall vor, für den der Drittwiderbeklagte Versicherungsschutz beanspruchen kann.
106c)
107Die Beklagte kann die (negative) Feststellung, dass kein Versicherungsschutz besteht, auch in dem Umfang verlangen, wie er mit der Drittwiderklage geltend gemacht wird. Die Drittwiderklage geht nicht nur in persönlicher Hinsicht über das Klagebegehren hinaus, indem sie sich nicht gegen die Klägerin, sondern allein gegen den Drittwiderbeklagten richtet, sondern auch inhaltlich. Sie erfasst nicht nur den konkreten Anspruch der Klägerin wegen der „Inanspruchnahme“ des Drittwiderbeklagten mit Schreiben vom 26. März 2010, sondern auch denkbare zukünftige Inanspruchnahmen des Drittwiderbeklagten durch die Klägerin wegen desselben zugrunde liegenden Sachverhalts, der schon die „Inanspruchnahme“ mit Schreiben vom 26. März 2010 begründen sollte. Zwar konnten gegen dieses weitreichende Feststellungsbegehren der Beklagten, das sie ausdrücklich auf die mit dem Schreiben der Klägerin vom 26. März 2010 „mitgeteilten Sachverhalte“ erstreckt hat, Bedenken bestehen, weil sich für die Zukunft nicht absehen und damit auch nicht ausschließen ließ, dass die Klägerin den Drittwiderbeklagten wegen desselben Sachverhalts doch noch ernstlich in Anspruch nimmt und dann auch die Anforderungen der Versicherungsbedingungen erfüllt sind. Aufgrund des Vortrags der Klägerin auf der Grundlage der Senatshinweise vom 3. Juli 2012, den sie auch nach dem in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2013 erteilten Hinweis, dass der Senat eine bedingungsgemäße Inanspruchnahme des Drittwiderbeklagten durch die Klägerin nicht feststellen könne (vgl. Bl. 942 GA Rückseite), nicht geändert oder erweitert hat, ist indes dokumentiert, dass die Klägerin den Drittwiderbeklagten auch zukünftig nicht anders oder weitergehend in Anspruch nehmen will, als dies in der Vergangenheit, insbesondere mit ihrem Schreiben vom 26. März 2010 und ihren Ausführungen im hiesigen Prozess, bereits geschehen ist. Anderenfalls wäre zu erwarten gewesen, dass sie nicht allein an ihrem Rechtsstandpunkt, dass die Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Inanspruchnahme durch das Schreiben vom 26. März 2010 bereits erfüllt seien, festhält und insoweit lediglich die festzustellenden Indizien, die für eine nur „förmliche“ oder „scheinbare“ Erfüllung der Anforderungen der Versicherungsbedingungen sprechen, abweichend beurteilt, sondern – jedenfalls auch – zu erkennen gibt, den durch den Senat zum Ausdruck gebrachten inhaltlichen Anforderungen – und sei es zumindest in der Zukunft – genügen zu wollen und zu können. Unter diesen Umständen sind die aufgezeigten Bedenken jedenfalls nicht mehr gerechtfertigt, denn es lässt sich nun abschließend nicht feststellen, dass die Klägerin – gedeckt durch eine entsprechende Beschließung hierfür zuständiger und befugter Gesellschafter – willens und in der Lage ist, den Drittwiderbeklagten wegen der schon ihrem Schreiben vom 26. März 2010 zugrunde gelegten Sachverhalte im Sinne der Versicherungsbedingungen in Anspruch zu nehmen.
108IV.
109Der Senat hat davon abgesehen, das Verfahren bis zum Abschluss des bei dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen IV ZR 304/13 anhängigen Revisionsverfahrens „auszusetzen“ (vgl. den Antrag der Klägerin im Schriftsatz vom 13. November 2013) oder zum Ruhen zu bringen. Mit der benannten Revision hat die vor dem Senat in dem Verfahren I-4 U 149/11 unterlegene (dortige) Klägerin das Urteil des Senats vom 12. Juli 2013 angegriffen, mit dem er eine bedingungsgemäße Inanspruchnahme eines durch einen (auch mit der hiesigen Beklagten geschlossenen) D&O-Versicherungsvertrag Versicherten ebenfalls verneint hat. Diese Sachlage rechtfertigt den begehrten vorübergehenden Stillstand des Verfahrens jedenfalls nach dem in der Senatsverhandlung erklärten Widerspruch der Beklagten (vgl. Bl. 942 GA Rückseite) nicht, denn ein gesetzlicher Grund hierfür liegt nicht vor. Insbesondere sind die Voraussetzungen von § 148 ZPO und § 251 ZPO nicht erfüllt.
110C.
111Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
112Die Revision wird zugelassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Zulassung dient der Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. Abs. 2 Nr. 2; 1. Alt. ZPO) zu der Frage, ob eine ernstliche Inanspruchnahme durch den Versicherungsnehmer selbst oder – wie hier – ein mitversichertes Tochterunternehmen auch dann vorliegt, wenn nur derDeckungsanspruch eines Mitversicherten aus dem Versicherungsvertrag ausgelöst werden soll, die versicherte Person aber darüber hinaus nicht persönlich in Anspruch genommen werden soll. Mit dieser Begründung hat der Senat bereits die Revision gegen sein Urteil vom 12. Juli 2013 – I-4 U 149/11 – zugelassen; die Revision der dortigen Klägerin ist bei dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen IV ZR 304/13 anhängig.
113Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.093.237,24 € festgesetzt. Die gegen die erstinstanzliche Streitwertbemessung von der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten eingelegten Beschwerden sind zulässig und begründet. Das Landgericht hat den Streitwert für Klage und Widerklage addiert und dabei jeweils den Schaden in Höhe von 1.093.237,24 € zugrunde gelegt. Eine Addition der Streitwerte ist, obwohl mit der Klage und Widerklage unterschiedliche Personen betroffen sind (Klagehäufung), nicht vorzunehmen. Es ist derselbe Streitgegenstand betroffen, so dass entsprechend § 45 Abs. 1 S. 3 GKG keine Wertaddition vorzunehmen ist (ebenso OLG Celle, BeckRS 2010, 00063 = Bl. 333 ff. GA; vergl. auch OLG Bamberg, NJOZ 2011, 722; OLG München NZM 2011, 175).
moreResultsText
Annotations
(1) Verfügungen des Versicherungsnehmers über den Freistellungsanspruch gegen den Versicherer sind dem Dritten gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung gleich.
(2) Die Abtretung des Freistellungsanspruchs an den Dritten kann nicht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ausgeschlossen werden.
(1) Verfügungen des Versicherungsnehmers über den Freistellungsanspruch gegen den Versicherer sind dem Dritten gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung gleich.
(2) Die Abtretung des Freistellungsanspruchs an den Dritten kann nicht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ausgeschlossen werden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
BUNDESGERICHTSHOF
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2016
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin, eine in Polen ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren in Deutschland ansässige Muttergesellschaft O. Germany GmbH bei der Beklagten eine Directors & Officers Versicherung (im Folgenden D&O-Versicherung) hält, nimmt die Beklagte aus einem abgetretenen Deckungsanspruch ihres geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes W. (nachfolgend: Versicherter) auf Zahlung eines zu verzinsenden Euro-Betrages in Anspruch, welcher dem Betrag von 3.423.165 polnischen Zloty (PLN) entspricht.
- 2
- Mit der Versicherung, der die Versicherungsbedingungen "C. OLA 2008 PrimeLine Classic für Funk (Version 01.2009)" (nachfolgend: OLA) zugrunde liegen, versprach die Beklagte unter anderem den Mitgliedern der Vorstände und Geschäftsführungen der Versicherungsnehmerin und ihrer Tochterunternehmen Deckungsschutz in Form von Anspruchsabwehr (Prüfung der Haftpflicht und Übernahme der Verteidigungskosten ) und Freistellung (Nr. 1.1.1 letzter Abs. OLA) für den Fall, dass diese versicherten Personen "wegen einer Pflichtverletzung in Ausübung einer Tätigkeit als versicherte Person … erstmals schriftlich für einen Vermögensschaden auf Schadensersatz … in Anspruch genommen werden (Haftpflicht-Versicherungsfall)" (Nr. 1.1.1 Absatz 1 OLA).
- 3
- Die Versicherung erstreckt sich auch auf die so genannte Innenhaftung , d.h. Vermögensschäden, auf deren Ersatz versicherte Personen von der Versicherungsnehmerin oder einer ihrer Tochterunternehmen in Anspruch genommen werden (Nr. 1.1.1 Nr. 1.3 und Nr. 3 OLA).
- 4
- In Nr. 12.4 OLA heißt es: Eine Abtretung des Freistellungsanspruches an den geschädigten Dritten durch die versicherte Person ist zulässig. Eine anderweitige Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus diesem Versicherungsvertrag ist vor ihrer endgültigen Feststellung unzulässig."
- 5
- Da die Klägerin den Großteil ihrer Verbindlichkeiten in Zloty bezahlt , während sie für ihre in europäische Länder exportierten Produkte Euro-Zahlungen erhält, muss sie die aus den Exporten erwirtschafteten Überschüsse in Zloty umtauschen. Im Jahre 2008 befürchteten der damalige Prokurist der Klägerin und der Versicherte Verluste infolge einer erwarteten Erstarkung des Zloty gegenüber dem Euro. Beide schlossen deshalb im März und August 2008 mit zwei polnischen Banken mehrere Währungssicherungsgeschäfte ab, die jeweils einerseits ein Eintauschrecht der Klägerin für eine bestimmte Eurosumme zu einem festen Wechselkurs sowie andererseits eine Pflicht zum Verkauf eines bestimmten Eurobetrages zum Gegenstand hatten und sich bei einem Erstarken des Zloty günstig für die Klägerin ausgewirkt hätten. Die Klägerin behauptet , da in der Folgezeit der Kurs des Zloty gegenüber dem Euro gefallen sei, sei ihr aus diesen Geschäften ein Verlust in Höhe von insgesamt 3.423.165 PLN entstanden.
- 6
- Am 8. Dezember 2009 beschlossen die Gesellschafter der Klägerin , den Versicherten auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 8. März 2010 forderte die Klägerin ihn auf, Schadensersatz in Höhe von 3.266.723 PLN zu leisten. Unter dem 17. März 2010 zeigte sie der Beklagten den Versicherungsfall aufgrund der Inanspruchnahme des Versicherten an und setzte eine Frist zur Schadenbegleichung bis zum 1. April 2010. Mit schriftlichem Vertrag vom 1. April 2010 trat der Versicherte seinen Deckungsanspruch gegen die Beklagte an die Klägerin ab.
- 7
- Die Beklagte hält diese Abtretung für unwirksam, da die Klägerin keine außerhalb des Versicherungsvertrages stehende "Dritte" im Sinne von Nr. 12.4 OLA und § 108 Abs. 2 VVG sei. Der Klägerin gehe es im Übrigen nur darum, den Versicherungsschutz aus der D&O-Versicherung auszulösen, obwohl der Versicherte nicht pflichtwidrig gehandelt habe. Ein Versicherungsfall sei schon deshalb nicht eingetreten, weil es an einer ernstlichen Inanspruchnahme der versicherten Person fehle. Die Klägerin beabsichtige gar nicht, den Versicherten persönlich in Anspruch zu nehmen, sondern wolle nur eine Position schaffen, die es ihr ermögliche , auf die Versicherungsleistung zuzugreifen.
- 8
- Die Schadenberechnung der Klägerin sei nicht nachvollziehbar, eine Kausalität der behaupteten Pflichtverletzung für den Schaden nicht belegt, der mit der Klage erhobene Freistellungsanspruch sei nicht fällig. Die Klägerin könne im Streitfall vom Versicherten nach polnischem Recht auch nicht wirksam vertreten werden.
- 9
- In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 10
- Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 11
- I. Dieses hat in dem - unter anderem in VersR 2013, 1522 veröffentlichten - Berufungsurteil zur Abtretung des Freistellungsanspruchs an die Klägerin ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Versicherungsnehmerin oder deren mitgeschützte Tochterunternehmen in der D&OVersicherung Dritte im Sinne von § 108 VVG und Nr. 12.4 OLA seien, denn im Streitfall fehle es an einer bedingungsgemäßen Inanspruchnahme des Versicherten, so dass ein Versicherungsfall im Sinne von Nr. 1.1.1 OLA nicht vorliege. Zwar liege mit dem anwaltlichen Schreiben vom 8. März 2010 (das Berufungsurteil spricht teilweise versehentlich vom 8. Februar 2010) in formaler Hinsicht ein bedingungsgemäßes Anspruchsschreiben vor, für den Eintritt des Versicherungsfalles reiche dies aber nicht aus, weil die Klägerin Ansprüche gegen den Versicherten nicht ernstlich erhoben habe.
- 12
- Die Beurteilung, ob tatsächlich eine ernstliche Inanspruchnahme vorliege, sei eine von den Einzelfallumständen abhängige, tatrichterliche Frage, wobei die Darlegungs- und Beweislast nach allgemeinen Grundsätzen bei der versicherten Person und im Falle der Abtretung des Deckungsanspruchs bei dessen Gläubiger, hier der Klägerin, liege.
- 13
- Bei einer - vom Berufungsgericht im Einzelnen dargelegten - Gesamtschau des unstreitigen Sachverhalts könne nicht nur nicht festgestellt werden, dass der Versicherte von der Klägerin tatsächlich persönlich in Anspruch genommen werden solle. Vielmehr sei das Berufungsgericht sogar vom Gegenteil überzeugt. Zahlreiche Umstände ließen den Schluss zu, dass die Inanspruchnahme nur zum Schein erfolgt sei und zwischen Klägerin und dem Versicherten Einvernehmen darüber herrsche , dass der möglicherweise bestehende Schadensersatzanspruch ihm gegenüber nur der Form halber geltend gemacht, jedoch nicht durchgesetzt werden, vielmehr nur die Versicherungsleistung ausgelöst werden solle. Versichertes Risiko der D&O-Versicherung sei der Eintritt eines Vermögensschadens der versicherten Person. Drohe ein solcher nicht, weil das Unternehmen gar nicht bereit sei, Ansprüche gegen die versicherte Person selbst durchzusetzen, fehle es an einer ernstlichen Inanspruchnahme. Auch § 108 Abs. 2 VVG entbinde die Versicherungsnehmerin nicht davon, ihre Ansprüche gegen die versicherte Person tatsächlich zu verfolgen.
- 14
- II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht die Klage nicht abweisen dürfen.
- 15
- 1. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen allerdings keine Bedenken , insbesondere ist die Klägerin ordnungsgemäß vertreten. Ausweislich des von ihr überreichten Handelsregisterauszuges kommt es auf die Vertretungsbefugnis des Versicherten nicht an, da auch der andere Geschäftsführer der Klägerin zusammen mit dem Prokuristen vertretungsberechtigt ist. Beide haben im Übrigen vorsorglich die bisherige Prozessführung der Klägerin genehmigt.
- 16
- 2. Anders als das Landgericht in erster Instanz entschieden hat und die Revisionserwiderung weiterhin geltend macht, scheitert die Klage nicht daran, dass die Abtretung des Deckungsanspruchs an die Klägerin nach Nr. 12.4 Satz 2 OLA unwirksam ist.
- 17
- a) Die Klägerin ist hier als Tochterunternehmen der Versicherungsnehmerin in den Versicherungsschutz einbezogen. Nr. 12.4 OLA bestimmt, dass der Freistellungsanspruch des Versicherten vor einer endgültigen Feststellung weder abgetreten noch verpfändet werden kann; ausgenommen davon ist - wegen der zwingenden Regelung in § 108 Abs. 2 VVG - lediglich die Abtretung an den geschädigten Dritten. Ob in so genannten Innenhaftungsfällen der D&O-Versicherung der geschädigte Versicherungsnehmer Dritter im Sinne von § 108 Abs. 2 VVG und entsprechender Abtretungsklauseln der Versicherungsbedingungen sein kann, ist in der Literatur umstritten. Die Frage stellt sich in gleicher Weise, wenn der Freistellungsanspruch - wie hier - an ein in den Versicherungsvertrag einbezogenes Tochterunternehmen der Versicherungsnehmerin abgetreten wird.
- 18
- b) Der verbreiteten Auffassung, Dritter im Sinne der Regelung zum Abtretungsverbot könne nur sein, wer außerhalb des Versicherungsver- hältnisses stehe, was auf den Versicherungsnehmer als Partei des Versicherungsvertrages nicht zutreffe (Armbrüster, r+s 2010, 441, 448 f.; Ihlas, D&O 2. Aufl. 2009, 408 ff.; Ihlas in MünchKomm-VVG, D&O Rn. 253 ff.; HK-VVG/Schimikowski, 3. Aufl. § 108 Rn. 6; Schimmer, VersR 2008, 875, 878 f.), liegt im Wesentlichen die Befürchtung zugrunde , eine Vereinigung von Haftpflicht- und Freistellungsanspruch in einer Hand erhöhe die Missbrauchsgefahr, die in der Haftpflichtversicherung aus einem kollusiven Zusammenwirken ("friendly understanding") der versicherten Person und des Versicherungsnehmers ohnehin entstehen könne (vgl. schon zur früheren Rechtslage nach dem VVG a.F.: v. Westphalen , DB 2005, 431, 432). Trete der Versicherte den Deckungsanspruch an den geschädigten Versicherungsnehmer ab, habe das zur Folge , dass der Versicherungsnehmer, der - wenn auch in gewissen Grenzen - den Versicherer bei der Abwehr des Haftpflichtanspruchs unterstützen solle, selbst Inhaber dieses Anspruchs werde. Die Regelung des § 108 Abs. 2 VVG beruhe auf zwei für die D&O-Versicherung nicht zutreffenden Erwägungen des Gesetzgebers. Er habe es zum einen Versicherungsnehmern ermöglichen wollen, sich aus der gesamten Schadenangelegenheit herauszuziehen und stattdessen dem Geschädigten einen Zahlungsanspruch gegen den Versicherer zu verschaffen; zum anderen habe der Geschädigte, der oft keine Kenntnis vom Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer habe, vor Nachteilen bei nachlässiger Behandlung der Angelegenheit durch den Versicherungsnehmer und vor dessen Insolvenz geschützt werden sollen (vgl. BTDrucks. 16/3945 S. 87). Diese Ziele würden aber verfehlt, wenn der Geschädigte selbst Versicherungsnehmer sei (Armbrüster, r+s 2010, 441, 448). Der Abtretbarkeit des Deckungsanspruchs stehe im Übrigen auch das Trennungsprinzip entgegen (Schimmer, VersR 2008, 875, 877).
- 19
- c) Die herrschende Meinung nimmt demgegenüber zutreffend an, auch ein Unternehmen sei als Versicherungsnehmerin einer D&OVersicherung in Innenhaftungsfällen geschädigter Dritter im Sinne von § 108 Abs. 2, so dass ein in Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregeltes Verbot, den Freistellungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag vor seiner endgültigen Feststellung abzutreten, der Abtretung an die geschädigte Versicherungsnehmerin nicht entgegenstehe (Baumann, r+s 2011, 229, 230 ff.; Koch, r+s 2009, 133, 135 f.; Lange, r+s 2011, 185, 187; Langheid, NJW 2007, 3745, 3746; Römer/Langheid/Langheid, VVG 4. Aufl. § 108 Rn. 20; Langheid, VersR 2009, 1043; Langheid/Goergen, VersPrax 2007, 161, 166; Klimke, r+s 2014, 105, 114; Schwintowski/ Brömmelmeyer/Retter, VVG 2. Aufl. § 100 Rn. 33a; Bruck/Möller/Koch, VVG 9. Aufl. § 108 Rn. 33; Staudinger/Richters, DB 2013, 2725, 2726; Terno, SpV 2014, 2, 5 ff.; Dreher/Thomas, ZGR 2009, 31, 41 ff.; Prölss/Martin/Voit, VVG 29. Aufl. Ziff. 10 AVB-AVG Rn. 2).
- 20
- Diese weite Auslegung des Begriffs "Dritter" in § 108 VVG erscheint interessengerecht. Dafür spricht zunächst, dass die Missbrauchsgefahr , auf die sich die erstgenannte Auffassung wesentlich stützt, nicht auf die D&O-Versicherung beschränkt ist (Langheid, VersR 2009, 1043), sondern auch in anderen Sparten der Haftpflichtversicherung besteht, dass im Übrigen Missbrauch und kollusives Zusammenwirken zwischen Versicherungsnehmer oder versicherter Person und Geschädigtem auch dann möglich sind, wenn die Abtretung des Deckungsanspruchs unterbleibt (Terno, SpV 2014, 2, 5). Der Annahme, eine Vertragspartei könne nicht geschädigter "Dritter" sein, liegt ersichtlich der gesetzliche Normalfall des § 100 VVG zugrunde, dass ein Haftpflichtversicherungsvertrag für eigene Rechnung geschlossen ist. Sie berücksichtigt aber nicht, dass bei einer Versicherung für fremde Rechnung, wie sie die hier in Rede stehende D&O-Versicherung darstellt, der Begriff des Geschädigten nicht in der Weise eingegrenzt werden kann, dass alle am Vertrag beteiligten Personen von vorn herein nicht geschädigte Dritte sein können (Terno aaO; Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Bd. IV Anm. B 78, H 22, 23). Denn wenn der Versicherer unter anderem Schadensersatzansprüche der Versicherungsnehmerin und ihrer Tochterunternehmen deckt, können diese auch die Stellung einer geschädigten Dritten einnehmen. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zu einer Direktklage nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F., der nach seinem Wortlaut ebenfalls voraussetzte, dass der Anspruchsteller "Dritter" war, entschieden , dass der durch den Fahrer eines Kraftfahrzeuges verletzte Kraftfahrzeughalter trotz seiner Stellung als Versicherungsnehmer der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ebenso wie ein nicht am Vertrage beteiligter Dritter einen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer auf Ersatz seines Personenschadens erwerben könne. Soweit dem Versicherungsnehmer und Kraftfahrzeughalter ein vom Versicherungsvertrag gedeckter Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer zustehe, gebiete es die Interessenlage, ihn auch in die Verbesserung des Schutzes der Unfallgeschädigten einzubeziehen, den der Gesetzgeber mit Einführung der Direktklage nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. geschaffen habe (BGH, Urteil vom 10. Juni 1986 - VI ZR 113/85, r+s 1986, 222 unter II 2 a). Das lässt sich auf die ebenfalls als Versicherung für fremde Rechnung ausgestaltete D&O-Versicherung, welche auch Schadensersatzansprüche der Versicherungsnehmerin und ihrer Tochterunternehmen gegen versicherte Personen deckt, übertragen (Terno aaO S. 6).
- 21
- d) Der in der Haftpflichtversicherung geltende Trennungsgrundsatz steht einer Vereinigung von Haftpflicht- und Freistellungsanspruch in einer Hand nicht entgegen (a.A. zur Rechtslage nach altem Recht noch OLG Köln r+s 2008, 468, 469 [juris Rn. 85]; OLG München VersR 2005, 540, 541 m. zust. Anm. Koch, WuB IV F § 149 VVG 1.06 und Dreher, DB 2005, 1669; LG Marburg DB 2005, 437, 438; LG München I VersR 2005, 543; LG Wiesbaden VersR 2005, 545). Der nicht gesetzlich verankerte Grundsatz tritt hier schon deshalb zurück, weil die Abtretung des Deckungsanspruchs an den geschädigten Dritten vom Gesetz in § 108 Abs. 2 VVG ausdrücklich gebilligt wird. Insoweit sind die Grundsätze, die der Senat zur früheren gesetzlichen Regelung in § 38 KVO entwickelt hat (Senatsurteil vom 12. März 1975 - IV ZR 102/74, VersR 1975, 655 unter 1 b) auf den Streitfall zu übertragen.
- 22
- e) Mit der Abtretung des Deckungsanspruchs der versicherten Person an die geschädigte Versicherungsnehmerin oder - wie hier - das geschädigte, in den Versicherungsschutz einbezogene Tochterunternehmen wandelt sich dieser Anspruch in einen Zahlungsanspruch (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Januar 1954 - I ZR 34/53, BGHZ 12, 136 unter IV; Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2011 - IV ZR 163/10, r+s 2012, 74 Rn. 8; vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 87; Armbrüster, r+s 2010, 441, 448, 449; Bücken/Hartwig in van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht 6. Aufl. § 9 Rn. 123; Koch, r+s 2009, 133, 134; Langheid, VersR 2007, 865, 867; ders. VersR 2009, 1043, 1044; Lenz in van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht 6. Aufl. § 25 Rn. 199; v. Rintelen, r+s 2010, 133, 134; HK-VVG/Schimikowski, 3. Aufl. § 108 Rn. 9; Prölss/Martin/Voit, VVG 29. Aufl. AVB-AVG Ziff. 1.1 Rn. 9, Ziff. 10 Rn. 3). Als Geschädigte hat die Klägerin weder ein rechtliches Interesse an einer Abwehr ihres Schadensersatzanspruchs noch ist ihr an einer Freistellung von diesem Anspruch gelegen.
- 23
- 3. Das anwaltliche Schreiben vom 8. März 2010, in welchem die Rechtsanwälte der Klägerin den Versicherten unter mehrseitiger Darlegung der Gründe aufforderten, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 3.266.723 PLN zu leisten, stellt - wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt - seinem Wortlaut nach eine bedingungsgemäße Inanspruchnahme des Versicherten im Sinne von Nr. 1.1.1 OLA dar. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dennoch einen Versicherungsfall mit der Begründung verneint, es fehle an einer ernstlichen Inanspruchnahme der versicherten Person, weil die Klägerin in Wahrheit nicht beabsichtigt habe , ihren weiter als Vorstand amtierenden Versicherten wegen des gegen ihn erhobenen Schadensersatzanspruchs persönlich haftbar zu machen ; insbesondere habe sie nicht Zugriff auf dessen persönliches Vermögen nehmen wollen, vielmehr sei es ihr allein darum gegangen, den Versicherungsfall auszulösen.
- 24
- Mit dieser Begründung kann eine bedingungsgemäße Inanspruchnahme im Sinne des claims-made-Prinzips nicht verneint werden.
- 25
- a) Grundsätzlich steht es dem Gläubiger eines Haftpflichtanspruchs frei, ob und inwieweit er den Schädiger für einen eingetretenen Schaden in Anspruch und auf welche seiner Vermögenswerte er im Rahmen einer möglichen Zwangsvollstreckung Zugriff nimmt. Bei hohen Schäden verfügen Schädiger häufig nicht über ausreichendes privates Vermögen, um den jeweiligen Schadensersatzanspruch aus eigenen Mitteln zu erfüllen. Ist ein Schädiger in einem solchen Falle haftpflichtversichert , steht es der Eintrittspflicht des Versicherers nicht entgegen, wenn der Geschädigte den Schädiger allein mit Blick auf die Möglichkeit in Anspruch nimmt, im Vollstreckungswege Zugriff auf den Deckungsanspruch des Schädigers gegen seinen Haftpflichtversicherer zu nehmen, und an- derenfalls - d.h. bei Fehlen einer Haftpflichtversicherung oder fehlender Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers - von einer Inanspruchnahme des Schädigers absähe. Zielt eine solche begrenzte Inanspruchnahme des Schädigers letztlich allein auf die Haftpflichtversicherungsleistung, kann dennoch keine Rede davon sein, dass der Schutzzweck der Haftpflichtversicherung nicht berührt und ein Versicherungsfall nicht eingetreten sei, weil dem Schädiger persönlich nicht die Vermögenseinbuße drohe , vor der ihn seine Haftpflichtversicherung schützen wolle. Denn zum einen setzt der Deckungsanspruch der privaten Haftpflichtversicherung eine vorrangige persönliche Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers oder dessen Vorleistung an den Geschädigten nicht voraus, zum anderen erschöpft sich der Schutzzweck einer Haftpflichtversicherung nicht in einem Ausgleich der dem Schädiger aus seiner Haftung drohenden Vermögensschäden. Vielmehr unterliegt die private Haftpflichtversicherung daneben einer Sozialbindung dergestalt, dass sie - unter anderem auch in Fällen nicht ausreichender privater Mittel des Schädigers - Geschädigte schützen und deren Schadensersatz sichern soll. Das belegen die §§ 108 bis 110 VVG, welche den Zweck haben, die Versicherungsleistung für den Geschädigten zur Realisierung seines Haftpflichtanspruchs als Befriedigungs- und Vollstreckungsobjekt zu reservieren. Das Gesetz will so gewährleisten, dass die Versicherungsleistung letztlich dem Geschädigten zugutekommt (vgl. dazu Späte/Schimikowski/ v. Rintelen, Haftpflichtversicherung 2. Aufl. 1 AHB Rn. 346; vgl. zur früheren Rechtslage schon Senatsurteile vom 8. April 1987 - IVa ZR 12/86, VersR 1987, 655 unter II 3; vom 7. Juli 1993 - IV ZR 131/92, r+s 1993, 370 unter 2 b; 15. November 2000 - IV ZR 223/99, VersR 2001, 90 unter 2 b; Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Band IV Anm. B 87).
- 26
- Auch die in § 108 Abs. 2 VVG geschützte Möglichkeit des Geschädigten , sich den Freistellungsanspruch vom Versicherten - in der Regel erfüllungshalber - abtreten zu lassen, belegt, dass es auf den Versicherungsfall ohne Einfluss bleiben muss, wenn die Inanspruchnahme des Versicherten durch den Geschädigten von vornherein vorwiegend oder sogar ausschließlich auf diesen Freistellungsanspruch zielt. Der Gesetzgeber wollte - und zwar auch mit Blick auf denkbare Rücksichtnahmen zwischen Schädiger und Geschädigten - dem Versicherungsnehmer ausdrücklich die Möglichkeit eröffnen, den Geschädigten in die Lage zu versetzen , den Versicherer direkt in Anspruch zu nehmen (BT-Drucks. 16/3945 S. 87). Dann aber verbietet eine interessengerechte Auslegung sowohl des § 108 Abs. 2 VVG als auch der Vertragsbedingungen, es dem Geschädigten zum Nachteil gereichen zu lassen, wenn er mit der Erhebung seines Schadensersatzanspruchs gerade - oder sogar ausschließlich - diesen vom Gesetz eröffneten Zugriff auf die Leistung des Haftpflichtversicherers bezweckt. Mit der Erwägung, der Geschädigte wolle den Schädiger nicht persönlich durch Zugriff auf dessen privates Vermögen in Anspruch nehmen, sondern erstrebe lediglich einen Zugriff auf die Leistung des Haftpflichtversicherers, kann mithin aus Rechtsgründen die Ernsthaftigkeit seines Schadensersatzverlangens nicht verneint werden.
- 27
- b) Es besteht kein Anlass, von diesen Grundsätzen für Fälle der Innenhaftung im Rahmen der hier in Rede stehenden D&O-Versicherung abzuweichen.
- 28
- aa) Zwar unterscheidet sich diese Versicherung von der allgemeinen Haftpflichtversicherung dadurch, dass sie den Eintritt des Versicherungsfalles - auch zeitlich - nicht an den die Haftung der versicherten Person begründenden Rechts- oder Pflichtenverstoß, sondern nach dem so genannten claims-made-Prinzip an die Erhebung des Schadensersatzanspruchs gegen die versicherte Person durch den Geschädigten anknüpft und mithin in dessen Ermessen stellt. Daraus lassen sich aber keine gegenüber der allgemeinen Haftpflichtversicherung erhöhten Anforderungen an die von den Versicherungsbedingungen vorausgesetzte Inanspruchnahme ableiten. Dass die Inanspruchnahme als einseitige Willenserklärung ernsthaft darauf gerichtet sein muss, Ersatz für einen nach der Behauptung des Geschädigten vom Versicherten zu verantwortenden Schaden zu erhalten, ergibt sich bereits aus den §§ 116 bis 118 BGB. Will der D&O-Versicherer eine solche Ernsthaftigkeit der Erklärung in Zweifel ziehen, muss er darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen der genannten Vorschriften erfüllt sind.
- 29
- Darum geht es hier aber nicht, denn das Berufungsgericht hat über die allgemeinen Voraussetzungen der §§ 116 bis 118 BGB hinaus angenommen , Nr. 1.1.1 OLA setze als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein weitergehendes und eigenständiges Erfordernis der Ernsthaftigkeit des Vorsatzes voraus, den Schädiger auch persönlich in Anspruch nehmen zu wollen, für welches der Versicherte oder - im Falle der Abtretung des Freistellungsanspruchs an diesen - der Geschädigte darlegungsund beweispflichtig sei.
- 30
- bb) Dem kann nicht gefolgt werden.
- 31
- (1) Der Bedingungswortlaut der Nr. 1.1.1 Abs. 1 OLA, von dem der durchschnittliche Versicherungsnehmer einer D&O-Versicherung, auf dessen Verständnis es insoweit maßgeblich ankommt, bei Auslegung der Klausel ausgehen wird, verlangt, dass versicherte Personen wegen einer Pflichtverletzung in Ausübung einer Tätigkeit als versicherte Person erstmals schriftlich für einen Vermögensschaden auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Dabei wird er zwar aufgrund allgemeiner rechtlicher und geschäftlicher Erfahrung ohne weiteres erkennen, dass Schein- oder Scherzerklärungen, die in Wahrheit nicht den Ersatz eines Schadens bezwecken, den Versicherungsfall nicht auslösen können. Weiter ist den Bedingungen zu entnehmen, dass die Ernsthaftigkeit des Verlangens durch dessen schriftliche Abfassung zu untermauern ist. Er wird aber vor dem oben dargelegten rechtlichen Hintergrund und der von § 108 Abs. 2 VVG eröffneten Möglichkeit, sich den Freistellungsanspruch des Schädigers abtreten zu lassen, nicht erkennen, dass der Versicherungsfall nur eintreten soll, wenn er mit der Inanspruchnahme des Schädigers einen Zugriff auf dessen persönliches Vermögen bezweckt. Denn nichts deutet in Nr. 1.1.1 OLA oder dem übrigen Bedingungswerk darauf hin, dass nur eine vorrangige persönliche Inanspruchnahme des Schädigers unter Zugriff auf dessen privates Vermögen den Versicherungsfall auslöst. Der Versicherungsvertrag enthält keine Klauseln, die den Eintritt des Versicherungsfalles von weiteren Umständen, wie etwa der Vorleistung des versicherten Schädigers, seiner vorrangigen gerichtlichen Inanspruchnahme oder seiner persönlichen Anspruchsabwehr in irgendeiner Weise abhängig machen (vgl. dazu Schimikowski r+s 2014, 122,
126).
- 32
- (2) Soweit die Auffassung des Berufungsgerichts in der Literatur dennoch auf Zustimmung gestoßen ist, weil die einschränkende Auslegung der Nr. 1.1.1 OLA im Ergebnis geeignet sei, kollusive Absprachen oder so genannte freundliche Inanspruchnahmen zwischen Versicherungsnehmer und versichertem Manager einzudämmen (u.a. Gärtner, BB 2013, 2898; Lenz/Weitzel, PHi 2013, 170, 173; Sieg, ZWH 2014, 123, 125; Staudinger/Richters, DB 2013, 2725, 2727), kann dies zu keiner anderen Bedingungsauslegung führen. Der in der Regel geschäftserfahrene Versicherungsnehmer einer D&O-Versicherung wird zwar erkennen, dass das claims-made-Prinzip gerade in Kombination mit der so genannten Innenhaftung Versicherungsnehmern bzw. in den Versicherungsschutz einbezogenen Unternehmen und versicherten Personen solche Manipulationsmöglichkeiten eröffnet, er wird dies aber auf die Besonderheit des Leistungsversprechens zurückführen und der Risikosphäre des Versicherers zurechnen, ohne auf den Gedanken zu kommen, dass sich daraus im Bedingungswerk ergänzende, ungeschriebene Verschärfungen bei den Voraussetzungen des Versicherungsfalles ergeben.
- 33
- cc) Anders als das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen, lässt sich seine Auffassung auch nicht auf frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und insbesondere des Senats zur Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers in der allgemeinen Haftpflichtversicherung stützen. Die betreffenden Entscheidungen verhalten sich allein zum äußeren Erklärungstatbestand einer Inanspruchnahme des Schädigers. Über Fragen einer fehlenden Ernstlichkeit solcher Inanspruchnahmen infolge möglicher innerer Vorbehalte des Geschädigten hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden.
- 34
- (1) In dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 1966 (II ZR 233/63, VersR 1966, 229 unter I 2 [juris Rn. 18] war mit Blick auf den Beginn der Verjährungsfrist eines Deckungsanspruchs zu entscheiden, ob ein von der Geschädigten an die Versicherungsnehmerin versandtes Schreiben als Anspruchserhebung genügte oder lediglich die Ankündigung einer späteren Inanspruchnahme darstellte. Das Berufungsgericht hatte - vom Bundesgerichtshof unbeanstandet - schon den Wortlaut des Schreibens ("Vorsorglich machen wir die genannten Baumängel gegen Sie geltend") für eine ernsthafte Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers ausreichen lassen. Die Entscheidung befasst sich allein mit der erwähnten Abgrenzung und gibt keine Hinweise darauf, dass ergänzend zum Wortlaut einer solchen schriftlichen Anspruchserhebung der innere Wille der erklärenden Geschädigten gesondert zu hinterfragen sei.
- 35
- (2) Im Senatsurteil vom 9. Juni 2004 (IV ZR 115/03, r+s 2004, 411 unter II 1 b) war - nachdem die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen den Schädiger regelmäßig dessen Inanspruchnahme bedeutet und den Beginn der Verjährungsfrist auslöst - lediglich darüber zu entscheiden , ob und gegebenenfalls inwieweit auch die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens eine gerichtliche Geltendmachung in diesem Sinne darstellt. Der Senat hat die Beantwortung dieser Frage davon abhängig gemacht, welchen Zweck der Geschädigte mit dem selbständigen Beweisverfahren verfolgt. Besondere Maßstäbe für eine neben dem Wortlaut einer Erklärung der Inanspruchnahme gesondert zu prüfende Ernstlichkeit hat er dabei nicht aufgestellt, weil ein Streit der damaligen Parteien darüber nicht bestand. Soweit er (aaO) gefordert hat, der Haftpflichtgläubiger müsse seinen Entschluss zur Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers in einer Art und Weise zu erkennen geben, die als ernstliche Erklärung der Inanspruchnahme verstanden werden könne, ist das vor dem Hintergrund eines Streites darüber zu sehen, welche von mehreren Personen in Anspruch genommen werden sollte, weshalb sich die damaligen Erwägungen des Senats allein auf den äußeren Erklärungstatbestand und nicht auf die Prüfung davon abweichender innerer Vorbehalte des Erklärenden bezogen haben.
- 36
- (3) Soweit die Revisionserwiderung ergänzend auf die Senatsentscheidung vom 21. Mai 2003 (IV ZR 209/02, BGHZ 155, 69) verweist, in welcher der Senat ausgesprochen hat, eine Inanspruchnahme des Schädigers könne auch mittels einer Streitverkündungsschrift des Geschädigten erfolgen, ergibt sich nichts anderes.
- 37
- 4. Bezweckt der geschädigte Haftpflichtgläubiger mit der Inanspruchnahme des Schädigers vorwiegend oder sogar ausschließlich den Zugriff auf dessen Deckungsanspruch, um damit am Ende direkt gegen den Versicherer vorgehen zu können, liegt darin - anders als die Revisionserwiderung meint - nach allem auch kein treuwidriges oder sittenwidriges Vorgehen im Sinne der §§ 242, 138 BGB. Ein kollusives, die Versicherungsleistung ausschließendes Zusammenwirken der Klägerin und des Versicherten zum Nachteil der Beklagten läge erst dann vor, wenn der Schadensersatzanspruch, dessen sich die Klägerin berühmt, in Wahrheit nicht oder nicht in der behaupteten Höhe entstanden und dies der Klägerin und dem Versicherten bewusst wäre. Dazu hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht konsequent - bisher keine Feststellung getroffen, sondern das Bestehen eines solchen Schadensersatzanspruchs für möglich erachtet. Insofern wird in der neuen Berufungsverhandlung zunächst der Klägerin Gelegenheit zu geben sein, das Vorliegen der Voraussetzungen ihres geltend gemachten Schadensersatzanspruchs darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
- 38
- Über die weiteren Einwände der Beklagten hat das Berufungsgericht bisher nicht entschieden. Auch deshalb muss die Sache neu verhandelt werden.
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.06.2011- 9 O 319/10 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.07.2013 - I-4 U 149/11 -
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
BUNDESGERICHTSHOF
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2016
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin, eine in Polen ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren in Deutschland ansässige Muttergesellschaft O. Germany GmbH bei der Beklagten eine Directors & Officers Versicherung (im Folgenden D&O-Versicherung) hält, nimmt die Beklagte aus einem abgetretenen Deckungsanspruch ihres geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes W. (nachfolgend: Versicherter) auf Zahlung eines zu verzinsenden Euro-Betrages in Anspruch, welcher dem Betrag von 3.423.165 polnischen Zloty (PLN) entspricht.
- 2
- Mit der Versicherung, der die Versicherungsbedingungen "C. OLA 2008 PrimeLine Classic für Funk (Version 01.2009)" (nachfolgend: OLA) zugrunde liegen, versprach die Beklagte unter anderem den Mitgliedern der Vorstände und Geschäftsführungen der Versicherungsnehmerin und ihrer Tochterunternehmen Deckungsschutz in Form von Anspruchsabwehr (Prüfung der Haftpflicht und Übernahme der Verteidigungskosten ) und Freistellung (Nr. 1.1.1 letzter Abs. OLA) für den Fall, dass diese versicherten Personen "wegen einer Pflichtverletzung in Ausübung einer Tätigkeit als versicherte Person … erstmals schriftlich für einen Vermögensschaden auf Schadensersatz … in Anspruch genommen werden (Haftpflicht-Versicherungsfall)" (Nr. 1.1.1 Absatz 1 OLA).
- 3
- Die Versicherung erstreckt sich auch auf die so genannte Innenhaftung , d.h. Vermögensschäden, auf deren Ersatz versicherte Personen von der Versicherungsnehmerin oder einer ihrer Tochterunternehmen in Anspruch genommen werden (Nr. 1.1.1 Nr. 1.3 und Nr. 3 OLA).
- 4
- In Nr. 12.4 OLA heißt es: Eine Abtretung des Freistellungsanspruches an den geschädigten Dritten durch die versicherte Person ist zulässig. Eine anderweitige Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus diesem Versicherungsvertrag ist vor ihrer endgültigen Feststellung unzulässig."
- 5
- Da die Klägerin den Großteil ihrer Verbindlichkeiten in Zloty bezahlt , während sie für ihre in europäische Länder exportierten Produkte Euro-Zahlungen erhält, muss sie die aus den Exporten erwirtschafteten Überschüsse in Zloty umtauschen. Im Jahre 2008 befürchteten der damalige Prokurist der Klägerin und der Versicherte Verluste infolge einer erwarteten Erstarkung des Zloty gegenüber dem Euro. Beide schlossen deshalb im März und August 2008 mit zwei polnischen Banken mehrere Währungssicherungsgeschäfte ab, die jeweils einerseits ein Eintauschrecht der Klägerin für eine bestimmte Eurosumme zu einem festen Wechselkurs sowie andererseits eine Pflicht zum Verkauf eines bestimmten Eurobetrages zum Gegenstand hatten und sich bei einem Erstarken des Zloty günstig für die Klägerin ausgewirkt hätten. Die Klägerin behauptet , da in der Folgezeit der Kurs des Zloty gegenüber dem Euro gefallen sei, sei ihr aus diesen Geschäften ein Verlust in Höhe von insgesamt 3.423.165 PLN entstanden.
- 6
- Am 8. Dezember 2009 beschlossen die Gesellschafter der Klägerin , den Versicherten auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 8. März 2010 forderte die Klägerin ihn auf, Schadensersatz in Höhe von 3.266.723 PLN zu leisten. Unter dem 17. März 2010 zeigte sie der Beklagten den Versicherungsfall aufgrund der Inanspruchnahme des Versicherten an und setzte eine Frist zur Schadenbegleichung bis zum 1. April 2010. Mit schriftlichem Vertrag vom 1. April 2010 trat der Versicherte seinen Deckungsanspruch gegen die Beklagte an die Klägerin ab.
- 7
- Die Beklagte hält diese Abtretung für unwirksam, da die Klägerin keine außerhalb des Versicherungsvertrages stehende "Dritte" im Sinne von Nr. 12.4 OLA und § 108 Abs. 2 VVG sei. Der Klägerin gehe es im Übrigen nur darum, den Versicherungsschutz aus der D&O-Versicherung auszulösen, obwohl der Versicherte nicht pflichtwidrig gehandelt habe. Ein Versicherungsfall sei schon deshalb nicht eingetreten, weil es an einer ernstlichen Inanspruchnahme der versicherten Person fehle. Die Klägerin beabsichtige gar nicht, den Versicherten persönlich in Anspruch zu nehmen, sondern wolle nur eine Position schaffen, die es ihr ermögliche , auf die Versicherungsleistung zuzugreifen.
- 8
- Die Schadenberechnung der Klägerin sei nicht nachvollziehbar, eine Kausalität der behaupteten Pflichtverletzung für den Schaden nicht belegt, der mit der Klage erhobene Freistellungsanspruch sei nicht fällig. Die Klägerin könne im Streitfall vom Versicherten nach polnischem Recht auch nicht wirksam vertreten werden.
- 9
- In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 10
- Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 11
- I. Dieses hat in dem - unter anderem in VersR 2013, 1522 veröffentlichten - Berufungsurteil zur Abtretung des Freistellungsanspruchs an die Klägerin ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Versicherungsnehmerin oder deren mitgeschützte Tochterunternehmen in der D&OVersicherung Dritte im Sinne von § 108 VVG und Nr. 12.4 OLA seien, denn im Streitfall fehle es an einer bedingungsgemäßen Inanspruchnahme des Versicherten, so dass ein Versicherungsfall im Sinne von Nr. 1.1.1 OLA nicht vorliege. Zwar liege mit dem anwaltlichen Schreiben vom 8. März 2010 (das Berufungsurteil spricht teilweise versehentlich vom 8. Februar 2010) in formaler Hinsicht ein bedingungsgemäßes Anspruchsschreiben vor, für den Eintritt des Versicherungsfalles reiche dies aber nicht aus, weil die Klägerin Ansprüche gegen den Versicherten nicht ernstlich erhoben habe.
- 12
- Die Beurteilung, ob tatsächlich eine ernstliche Inanspruchnahme vorliege, sei eine von den Einzelfallumständen abhängige, tatrichterliche Frage, wobei die Darlegungs- und Beweislast nach allgemeinen Grundsätzen bei der versicherten Person und im Falle der Abtretung des Deckungsanspruchs bei dessen Gläubiger, hier der Klägerin, liege.
- 13
- Bei einer - vom Berufungsgericht im Einzelnen dargelegten - Gesamtschau des unstreitigen Sachverhalts könne nicht nur nicht festgestellt werden, dass der Versicherte von der Klägerin tatsächlich persönlich in Anspruch genommen werden solle. Vielmehr sei das Berufungsgericht sogar vom Gegenteil überzeugt. Zahlreiche Umstände ließen den Schluss zu, dass die Inanspruchnahme nur zum Schein erfolgt sei und zwischen Klägerin und dem Versicherten Einvernehmen darüber herrsche , dass der möglicherweise bestehende Schadensersatzanspruch ihm gegenüber nur der Form halber geltend gemacht, jedoch nicht durchgesetzt werden, vielmehr nur die Versicherungsleistung ausgelöst werden solle. Versichertes Risiko der D&O-Versicherung sei der Eintritt eines Vermögensschadens der versicherten Person. Drohe ein solcher nicht, weil das Unternehmen gar nicht bereit sei, Ansprüche gegen die versicherte Person selbst durchzusetzen, fehle es an einer ernstlichen Inanspruchnahme. Auch § 108 Abs. 2 VVG entbinde die Versicherungsnehmerin nicht davon, ihre Ansprüche gegen die versicherte Person tatsächlich zu verfolgen.
- 14
- II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht die Klage nicht abweisen dürfen.
- 15
- 1. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen allerdings keine Bedenken , insbesondere ist die Klägerin ordnungsgemäß vertreten. Ausweislich des von ihr überreichten Handelsregisterauszuges kommt es auf die Vertretungsbefugnis des Versicherten nicht an, da auch der andere Geschäftsführer der Klägerin zusammen mit dem Prokuristen vertretungsberechtigt ist. Beide haben im Übrigen vorsorglich die bisherige Prozessführung der Klägerin genehmigt.
- 16
- 2. Anders als das Landgericht in erster Instanz entschieden hat und die Revisionserwiderung weiterhin geltend macht, scheitert die Klage nicht daran, dass die Abtretung des Deckungsanspruchs an die Klägerin nach Nr. 12.4 Satz 2 OLA unwirksam ist.
- 17
- a) Die Klägerin ist hier als Tochterunternehmen der Versicherungsnehmerin in den Versicherungsschutz einbezogen. Nr. 12.4 OLA bestimmt, dass der Freistellungsanspruch des Versicherten vor einer endgültigen Feststellung weder abgetreten noch verpfändet werden kann; ausgenommen davon ist - wegen der zwingenden Regelung in § 108 Abs. 2 VVG - lediglich die Abtretung an den geschädigten Dritten. Ob in so genannten Innenhaftungsfällen der D&O-Versicherung der geschädigte Versicherungsnehmer Dritter im Sinne von § 108 Abs. 2 VVG und entsprechender Abtretungsklauseln der Versicherungsbedingungen sein kann, ist in der Literatur umstritten. Die Frage stellt sich in gleicher Weise, wenn der Freistellungsanspruch - wie hier - an ein in den Versicherungsvertrag einbezogenes Tochterunternehmen der Versicherungsnehmerin abgetreten wird.
- 18
- b) Der verbreiteten Auffassung, Dritter im Sinne der Regelung zum Abtretungsverbot könne nur sein, wer außerhalb des Versicherungsver- hältnisses stehe, was auf den Versicherungsnehmer als Partei des Versicherungsvertrages nicht zutreffe (Armbrüster, r+s 2010, 441, 448 f.; Ihlas, D&O 2. Aufl. 2009, 408 ff.; Ihlas in MünchKomm-VVG, D&O Rn. 253 ff.; HK-VVG/Schimikowski, 3. Aufl. § 108 Rn. 6; Schimmer, VersR 2008, 875, 878 f.), liegt im Wesentlichen die Befürchtung zugrunde , eine Vereinigung von Haftpflicht- und Freistellungsanspruch in einer Hand erhöhe die Missbrauchsgefahr, die in der Haftpflichtversicherung aus einem kollusiven Zusammenwirken ("friendly understanding") der versicherten Person und des Versicherungsnehmers ohnehin entstehen könne (vgl. schon zur früheren Rechtslage nach dem VVG a.F.: v. Westphalen , DB 2005, 431, 432). Trete der Versicherte den Deckungsanspruch an den geschädigten Versicherungsnehmer ab, habe das zur Folge , dass der Versicherungsnehmer, der - wenn auch in gewissen Grenzen - den Versicherer bei der Abwehr des Haftpflichtanspruchs unterstützen solle, selbst Inhaber dieses Anspruchs werde. Die Regelung des § 108 Abs. 2 VVG beruhe auf zwei für die D&O-Versicherung nicht zutreffenden Erwägungen des Gesetzgebers. Er habe es zum einen Versicherungsnehmern ermöglichen wollen, sich aus der gesamten Schadenangelegenheit herauszuziehen und stattdessen dem Geschädigten einen Zahlungsanspruch gegen den Versicherer zu verschaffen; zum anderen habe der Geschädigte, der oft keine Kenntnis vom Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer habe, vor Nachteilen bei nachlässiger Behandlung der Angelegenheit durch den Versicherungsnehmer und vor dessen Insolvenz geschützt werden sollen (vgl. BTDrucks. 16/3945 S. 87). Diese Ziele würden aber verfehlt, wenn der Geschädigte selbst Versicherungsnehmer sei (Armbrüster, r+s 2010, 441, 448). Der Abtretbarkeit des Deckungsanspruchs stehe im Übrigen auch das Trennungsprinzip entgegen (Schimmer, VersR 2008, 875, 877).
- 19
- c) Die herrschende Meinung nimmt demgegenüber zutreffend an, auch ein Unternehmen sei als Versicherungsnehmerin einer D&OVersicherung in Innenhaftungsfällen geschädigter Dritter im Sinne von § 108 Abs. 2, so dass ein in Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregeltes Verbot, den Freistellungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag vor seiner endgültigen Feststellung abzutreten, der Abtretung an die geschädigte Versicherungsnehmerin nicht entgegenstehe (Baumann, r+s 2011, 229, 230 ff.; Koch, r+s 2009, 133, 135 f.; Lange, r+s 2011, 185, 187; Langheid, NJW 2007, 3745, 3746; Römer/Langheid/Langheid, VVG 4. Aufl. § 108 Rn. 20; Langheid, VersR 2009, 1043; Langheid/Goergen, VersPrax 2007, 161, 166; Klimke, r+s 2014, 105, 114; Schwintowski/ Brömmelmeyer/Retter, VVG 2. Aufl. § 100 Rn. 33a; Bruck/Möller/Koch, VVG 9. Aufl. § 108 Rn. 33; Staudinger/Richters, DB 2013, 2725, 2726; Terno, SpV 2014, 2, 5 ff.; Dreher/Thomas, ZGR 2009, 31, 41 ff.; Prölss/Martin/Voit, VVG 29. Aufl. Ziff. 10 AVB-AVG Rn. 2).
- 20
- Diese weite Auslegung des Begriffs "Dritter" in § 108 VVG erscheint interessengerecht. Dafür spricht zunächst, dass die Missbrauchsgefahr , auf die sich die erstgenannte Auffassung wesentlich stützt, nicht auf die D&O-Versicherung beschränkt ist (Langheid, VersR 2009, 1043), sondern auch in anderen Sparten der Haftpflichtversicherung besteht, dass im Übrigen Missbrauch und kollusives Zusammenwirken zwischen Versicherungsnehmer oder versicherter Person und Geschädigtem auch dann möglich sind, wenn die Abtretung des Deckungsanspruchs unterbleibt (Terno, SpV 2014, 2, 5). Der Annahme, eine Vertragspartei könne nicht geschädigter "Dritter" sein, liegt ersichtlich der gesetzliche Normalfall des § 100 VVG zugrunde, dass ein Haftpflichtversicherungsvertrag für eigene Rechnung geschlossen ist. Sie berücksichtigt aber nicht, dass bei einer Versicherung für fremde Rechnung, wie sie die hier in Rede stehende D&O-Versicherung darstellt, der Begriff des Geschädigten nicht in der Weise eingegrenzt werden kann, dass alle am Vertrag beteiligten Personen von vorn herein nicht geschädigte Dritte sein können (Terno aaO; Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Bd. IV Anm. B 78, H 22, 23). Denn wenn der Versicherer unter anderem Schadensersatzansprüche der Versicherungsnehmerin und ihrer Tochterunternehmen deckt, können diese auch die Stellung einer geschädigten Dritten einnehmen. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zu einer Direktklage nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F., der nach seinem Wortlaut ebenfalls voraussetzte, dass der Anspruchsteller "Dritter" war, entschieden , dass der durch den Fahrer eines Kraftfahrzeuges verletzte Kraftfahrzeughalter trotz seiner Stellung als Versicherungsnehmer der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ebenso wie ein nicht am Vertrage beteiligter Dritter einen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer auf Ersatz seines Personenschadens erwerben könne. Soweit dem Versicherungsnehmer und Kraftfahrzeughalter ein vom Versicherungsvertrag gedeckter Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer zustehe, gebiete es die Interessenlage, ihn auch in die Verbesserung des Schutzes der Unfallgeschädigten einzubeziehen, den der Gesetzgeber mit Einführung der Direktklage nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. geschaffen habe (BGH, Urteil vom 10. Juni 1986 - VI ZR 113/85, r+s 1986, 222 unter II 2 a). Das lässt sich auf die ebenfalls als Versicherung für fremde Rechnung ausgestaltete D&O-Versicherung, welche auch Schadensersatzansprüche der Versicherungsnehmerin und ihrer Tochterunternehmen gegen versicherte Personen deckt, übertragen (Terno aaO S. 6).
- 21
- d) Der in der Haftpflichtversicherung geltende Trennungsgrundsatz steht einer Vereinigung von Haftpflicht- und Freistellungsanspruch in einer Hand nicht entgegen (a.A. zur Rechtslage nach altem Recht noch OLG Köln r+s 2008, 468, 469 [juris Rn. 85]; OLG München VersR 2005, 540, 541 m. zust. Anm. Koch, WuB IV F § 149 VVG 1.06 und Dreher, DB 2005, 1669; LG Marburg DB 2005, 437, 438; LG München I VersR 2005, 543; LG Wiesbaden VersR 2005, 545). Der nicht gesetzlich verankerte Grundsatz tritt hier schon deshalb zurück, weil die Abtretung des Deckungsanspruchs an den geschädigten Dritten vom Gesetz in § 108 Abs. 2 VVG ausdrücklich gebilligt wird. Insoweit sind die Grundsätze, die der Senat zur früheren gesetzlichen Regelung in § 38 KVO entwickelt hat (Senatsurteil vom 12. März 1975 - IV ZR 102/74, VersR 1975, 655 unter 1 b) auf den Streitfall zu übertragen.
- 22
- e) Mit der Abtretung des Deckungsanspruchs der versicherten Person an die geschädigte Versicherungsnehmerin oder - wie hier - das geschädigte, in den Versicherungsschutz einbezogene Tochterunternehmen wandelt sich dieser Anspruch in einen Zahlungsanspruch (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Januar 1954 - I ZR 34/53, BGHZ 12, 136 unter IV; Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2011 - IV ZR 163/10, r+s 2012, 74 Rn. 8; vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 87; Armbrüster, r+s 2010, 441, 448, 449; Bücken/Hartwig in van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht 6. Aufl. § 9 Rn. 123; Koch, r+s 2009, 133, 134; Langheid, VersR 2007, 865, 867; ders. VersR 2009, 1043, 1044; Lenz in van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht 6. Aufl. § 25 Rn. 199; v. Rintelen, r+s 2010, 133, 134; HK-VVG/Schimikowski, 3. Aufl. § 108 Rn. 9; Prölss/Martin/Voit, VVG 29. Aufl. AVB-AVG Ziff. 1.1 Rn. 9, Ziff. 10 Rn. 3). Als Geschädigte hat die Klägerin weder ein rechtliches Interesse an einer Abwehr ihres Schadensersatzanspruchs noch ist ihr an einer Freistellung von diesem Anspruch gelegen.
- 23
- 3. Das anwaltliche Schreiben vom 8. März 2010, in welchem die Rechtsanwälte der Klägerin den Versicherten unter mehrseitiger Darlegung der Gründe aufforderten, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 3.266.723 PLN zu leisten, stellt - wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt - seinem Wortlaut nach eine bedingungsgemäße Inanspruchnahme des Versicherten im Sinne von Nr. 1.1.1 OLA dar. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dennoch einen Versicherungsfall mit der Begründung verneint, es fehle an einer ernstlichen Inanspruchnahme der versicherten Person, weil die Klägerin in Wahrheit nicht beabsichtigt habe , ihren weiter als Vorstand amtierenden Versicherten wegen des gegen ihn erhobenen Schadensersatzanspruchs persönlich haftbar zu machen ; insbesondere habe sie nicht Zugriff auf dessen persönliches Vermögen nehmen wollen, vielmehr sei es ihr allein darum gegangen, den Versicherungsfall auszulösen.
- 24
- Mit dieser Begründung kann eine bedingungsgemäße Inanspruchnahme im Sinne des claims-made-Prinzips nicht verneint werden.
- 25
- a) Grundsätzlich steht es dem Gläubiger eines Haftpflichtanspruchs frei, ob und inwieweit er den Schädiger für einen eingetretenen Schaden in Anspruch und auf welche seiner Vermögenswerte er im Rahmen einer möglichen Zwangsvollstreckung Zugriff nimmt. Bei hohen Schäden verfügen Schädiger häufig nicht über ausreichendes privates Vermögen, um den jeweiligen Schadensersatzanspruch aus eigenen Mitteln zu erfüllen. Ist ein Schädiger in einem solchen Falle haftpflichtversichert , steht es der Eintrittspflicht des Versicherers nicht entgegen, wenn der Geschädigte den Schädiger allein mit Blick auf die Möglichkeit in Anspruch nimmt, im Vollstreckungswege Zugriff auf den Deckungsanspruch des Schädigers gegen seinen Haftpflichtversicherer zu nehmen, und an- derenfalls - d.h. bei Fehlen einer Haftpflichtversicherung oder fehlender Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers - von einer Inanspruchnahme des Schädigers absähe. Zielt eine solche begrenzte Inanspruchnahme des Schädigers letztlich allein auf die Haftpflichtversicherungsleistung, kann dennoch keine Rede davon sein, dass der Schutzzweck der Haftpflichtversicherung nicht berührt und ein Versicherungsfall nicht eingetreten sei, weil dem Schädiger persönlich nicht die Vermögenseinbuße drohe , vor der ihn seine Haftpflichtversicherung schützen wolle. Denn zum einen setzt der Deckungsanspruch der privaten Haftpflichtversicherung eine vorrangige persönliche Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers oder dessen Vorleistung an den Geschädigten nicht voraus, zum anderen erschöpft sich der Schutzzweck einer Haftpflichtversicherung nicht in einem Ausgleich der dem Schädiger aus seiner Haftung drohenden Vermögensschäden. Vielmehr unterliegt die private Haftpflichtversicherung daneben einer Sozialbindung dergestalt, dass sie - unter anderem auch in Fällen nicht ausreichender privater Mittel des Schädigers - Geschädigte schützen und deren Schadensersatz sichern soll. Das belegen die §§ 108 bis 110 VVG, welche den Zweck haben, die Versicherungsleistung für den Geschädigten zur Realisierung seines Haftpflichtanspruchs als Befriedigungs- und Vollstreckungsobjekt zu reservieren. Das Gesetz will so gewährleisten, dass die Versicherungsleistung letztlich dem Geschädigten zugutekommt (vgl. dazu Späte/Schimikowski/ v. Rintelen, Haftpflichtversicherung 2. Aufl. 1 AHB Rn. 346; vgl. zur früheren Rechtslage schon Senatsurteile vom 8. April 1987 - IVa ZR 12/86, VersR 1987, 655 unter II 3; vom 7. Juli 1993 - IV ZR 131/92, r+s 1993, 370 unter 2 b; 15. November 2000 - IV ZR 223/99, VersR 2001, 90 unter 2 b; Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Band IV Anm. B 87).
- 26
- Auch die in § 108 Abs. 2 VVG geschützte Möglichkeit des Geschädigten , sich den Freistellungsanspruch vom Versicherten - in der Regel erfüllungshalber - abtreten zu lassen, belegt, dass es auf den Versicherungsfall ohne Einfluss bleiben muss, wenn die Inanspruchnahme des Versicherten durch den Geschädigten von vornherein vorwiegend oder sogar ausschließlich auf diesen Freistellungsanspruch zielt. Der Gesetzgeber wollte - und zwar auch mit Blick auf denkbare Rücksichtnahmen zwischen Schädiger und Geschädigten - dem Versicherungsnehmer ausdrücklich die Möglichkeit eröffnen, den Geschädigten in die Lage zu versetzen , den Versicherer direkt in Anspruch zu nehmen (BT-Drucks. 16/3945 S. 87). Dann aber verbietet eine interessengerechte Auslegung sowohl des § 108 Abs. 2 VVG als auch der Vertragsbedingungen, es dem Geschädigten zum Nachteil gereichen zu lassen, wenn er mit der Erhebung seines Schadensersatzanspruchs gerade - oder sogar ausschließlich - diesen vom Gesetz eröffneten Zugriff auf die Leistung des Haftpflichtversicherers bezweckt. Mit der Erwägung, der Geschädigte wolle den Schädiger nicht persönlich durch Zugriff auf dessen privates Vermögen in Anspruch nehmen, sondern erstrebe lediglich einen Zugriff auf die Leistung des Haftpflichtversicherers, kann mithin aus Rechtsgründen die Ernsthaftigkeit seines Schadensersatzverlangens nicht verneint werden.
- 27
- b) Es besteht kein Anlass, von diesen Grundsätzen für Fälle der Innenhaftung im Rahmen der hier in Rede stehenden D&O-Versicherung abzuweichen.
- 28
- aa) Zwar unterscheidet sich diese Versicherung von der allgemeinen Haftpflichtversicherung dadurch, dass sie den Eintritt des Versicherungsfalles - auch zeitlich - nicht an den die Haftung der versicherten Person begründenden Rechts- oder Pflichtenverstoß, sondern nach dem so genannten claims-made-Prinzip an die Erhebung des Schadensersatzanspruchs gegen die versicherte Person durch den Geschädigten anknüpft und mithin in dessen Ermessen stellt. Daraus lassen sich aber keine gegenüber der allgemeinen Haftpflichtversicherung erhöhten Anforderungen an die von den Versicherungsbedingungen vorausgesetzte Inanspruchnahme ableiten. Dass die Inanspruchnahme als einseitige Willenserklärung ernsthaft darauf gerichtet sein muss, Ersatz für einen nach der Behauptung des Geschädigten vom Versicherten zu verantwortenden Schaden zu erhalten, ergibt sich bereits aus den §§ 116 bis 118 BGB. Will der D&O-Versicherer eine solche Ernsthaftigkeit der Erklärung in Zweifel ziehen, muss er darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen der genannten Vorschriften erfüllt sind.
- 29
- Darum geht es hier aber nicht, denn das Berufungsgericht hat über die allgemeinen Voraussetzungen der §§ 116 bis 118 BGB hinaus angenommen , Nr. 1.1.1 OLA setze als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein weitergehendes und eigenständiges Erfordernis der Ernsthaftigkeit des Vorsatzes voraus, den Schädiger auch persönlich in Anspruch nehmen zu wollen, für welches der Versicherte oder - im Falle der Abtretung des Freistellungsanspruchs an diesen - der Geschädigte darlegungsund beweispflichtig sei.
- 30
- bb) Dem kann nicht gefolgt werden.
- 31
- (1) Der Bedingungswortlaut der Nr. 1.1.1 Abs. 1 OLA, von dem der durchschnittliche Versicherungsnehmer einer D&O-Versicherung, auf dessen Verständnis es insoweit maßgeblich ankommt, bei Auslegung der Klausel ausgehen wird, verlangt, dass versicherte Personen wegen einer Pflichtverletzung in Ausübung einer Tätigkeit als versicherte Person erstmals schriftlich für einen Vermögensschaden auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Dabei wird er zwar aufgrund allgemeiner rechtlicher und geschäftlicher Erfahrung ohne weiteres erkennen, dass Schein- oder Scherzerklärungen, die in Wahrheit nicht den Ersatz eines Schadens bezwecken, den Versicherungsfall nicht auslösen können. Weiter ist den Bedingungen zu entnehmen, dass die Ernsthaftigkeit des Verlangens durch dessen schriftliche Abfassung zu untermauern ist. Er wird aber vor dem oben dargelegten rechtlichen Hintergrund und der von § 108 Abs. 2 VVG eröffneten Möglichkeit, sich den Freistellungsanspruch des Schädigers abtreten zu lassen, nicht erkennen, dass der Versicherungsfall nur eintreten soll, wenn er mit der Inanspruchnahme des Schädigers einen Zugriff auf dessen persönliches Vermögen bezweckt. Denn nichts deutet in Nr. 1.1.1 OLA oder dem übrigen Bedingungswerk darauf hin, dass nur eine vorrangige persönliche Inanspruchnahme des Schädigers unter Zugriff auf dessen privates Vermögen den Versicherungsfall auslöst. Der Versicherungsvertrag enthält keine Klauseln, die den Eintritt des Versicherungsfalles von weiteren Umständen, wie etwa der Vorleistung des versicherten Schädigers, seiner vorrangigen gerichtlichen Inanspruchnahme oder seiner persönlichen Anspruchsabwehr in irgendeiner Weise abhängig machen (vgl. dazu Schimikowski r+s 2014, 122,
126).
- 32
- (2) Soweit die Auffassung des Berufungsgerichts in der Literatur dennoch auf Zustimmung gestoßen ist, weil die einschränkende Auslegung der Nr. 1.1.1 OLA im Ergebnis geeignet sei, kollusive Absprachen oder so genannte freundliche Inanspruchnahmen zwischen Versicherungsnehmer und versichertem Manager einzudämmen (u.a. Gärtner, BB 2013, 2898; Lenz/Weitzel, PHi 2013, 170, 173; Sieg, ZWH 2014, 123, 125; Staudinger/Richters, DB 2013, 2725, 2727), kann dies zu keiner anderen Bedingungsauslegung führen. Der in der Regel geschäftserfahrene Versicherungsnehmer einer D&O-Versicherung wird zwar erkennen, dass das claims-made-Prinzip gerade in Kombination mit der so genannten Innenhaftung Versicherungsnehmern bzw. in den Versicherungsschutz einbezogenen Unternehmen und versicherten Personen solche Manipulationsmöglichkeiten eröffnet, er wird dies aber auf die Besonderheit des Leistungsversprechens zurückführen und der Risikosphäre des Versicherers zurechnen, ohne auf den Gedanken zu kommen, dass sich daraus im Bedingungswerk ergänzende, ungeschriebene Verschärfungen bei den Voraussetzungen des Versicherungsfalles ergeben.
- 33
- cc) Anders als das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen, lässt sich seine Auffassung auch nicht auf frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und insbesondere des Senats zur Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers in der allgemeinen Haftpflichtversicherung stützen. Die betreffenden Entscheidungen verhalten sich allein zum äußeren Erklärungstatbestand einer Inanspruchnahme des Schädigers. Über Fragen einer fehlenden Ernstlichkeit solcher Inanspruchnahmen infolge möglicher innerer Vorbehalte des Geschädigten hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden.
- 34
- (1) In dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 1966 (II ZR 233/63, VersR 1966, 229 unter I 2 [juris Rn. 18] war mit Blick auf den Beginn der Verjährungsfrist eines Deckungsanspruchs zu entscheiden, ob ein von der Geschädigten an die Versicherungsnehmerin versandtes Schreiben als Anspruchserhebung genügte oder lediglich die Ankündigung einer späteren Inanspruchnahme darstellte. Das Berufungsgericht hatte - vom Bundesgerichtshof unbeanstandet - schon den Wortlaut des Schreibens ("Vorsorglich machen wir die genannten Baumängel gegen Sie geltend") für eine ernsthafte Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers ausreichen lassen. Die Entscheidung befasst sich allein mit der erwähnten Abgrenzung und gibt keine Hinweise darauf, dass ergänzend zum Wortlaut einer solchen schriftlichen Anspruchserhebung der innere Wille der erklärenden Geschädigten gesondert zu hinterfragen sei.
- 35
- (2) Im Senatsurteil vom 9. Juni 2004 (IV ZR 115/03, r+s 2004, 411 unter II 1 b) war - nachdem die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen den Schädiger regelmäßig dessen Inanspruchnahme bedeutet und den Beginn der Verjährungsfrist auslöst - lediglich darüber zu entscheiden , ob und gegebenenfalls inwieweit auch die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens eine gerichtliche Geltendmachung in diesem Sinne darstellt. Der Senat hat die Beantwortung dieser Frage davon abhängig gemacht, welchen Zweck der Geschädigte mit dem selbständigen Beweisverfahren verfolgt. Besondere Maßstäbe für eine neben dem Wortlaut einer Erklärung der Inanspruchnahme gesondert zu prüfende Ernstlichkeit hat er dabei nicht aufgestellt, weil ein Streit der damaligen Parteien darüber nicht bestand. Soweit er (aaO) gefordert hat, der Haftpflichtgläubiger müsse seinen Entschluss zur Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers in einer Art und Weise zu erkennen geben, die als ernstliche Erklärung der Inanspruchnahme verstanden werden könne, ist das vor dem Hintergrund eines Streites darüber zu sehen, welche von mehreren Personen in Anspruch genommen werden sollte, weshalb sich die damaligen Erwägungen des Senats allein auf den äußeren Erklärungstatbestand und nicht auf die Prüfung davon abweichender innerer Vorbehalte des Erklärenden bezogen haben.
- 36
- (3) Soweit die Revisionserwiderung ergänzend auf die Senatsentscheidung vom 21. Mai 2003 (IV ZR 209/02, BGHZ 155, 69) verweist, in welcher der Senat ausgesprochen hat, eine Inanspruchnahme des Schädigers könne auch mittels einer Streitverkündungsschrift des Geschädigten erfolgen, ergibt sich nichts anderes.
- 37
- 4. Bezweckt der geschädigte Haftpflichtgläubiger mit der Inanspruchnahme des Schädigers vorwiegend oder sogar ausschließlich den Zugriff auf dessen Deckungsanspruch, um damit am Ende direkt gegen den Versicherer vorgehen zu können, liegt darin - anders als die Revisionserwiderung meint - nach allem auch kein treuwidriges oder sittenwidriges Vorgehen im Sinne der §§ 242, 138 BGB. Ein kollusives, die Versicherungsleistung ausschließendes Zusammenwirken der Klägerin und des Versicherten zum Nachteil der Beklagten läge erst dann vor, wenn der Schadensersatzanspruch, dessen sich die Klägerin berühmt, in Wahrheit nicht oder nicht in der behaupteten Höhe entstanden und dies der Klägerin und dem Versicherten bewusst wäre. Dazu hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht konsequent - bisher keine Feststellung getroffen, sondern das Bestehen eines solchen Schadensersatzanspruchs für möglich erachtet. Insofern wird in der neuen Berufungsverhandlung zunächst der Klägerin Gelegenheit zu geben sein, das Vorliegen der Voraussetzungen ihres geltend gemachten Schadensersatzanspruchs darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
- 38
- Über die weiteren Einwände der Beklagten hat das Berufungsgericht bisher nicht entschieden. Auch deshalb muss die Sache neu verhandelt werden.
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.06.2011- 9 O 319/10 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.07.2013 - I-4 U 149/11 -
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
