Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Okt. 2013 - I-3 Wx 191/13
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: 5.000 Euro.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Auflösung der Gesellschaft ist am 30. Dezember 2010 ins Handelsregister eingetragen worden; als Liquidator bestellt wurde A. S..
4Unter dem 23. Oktober 2012 meldete S. E. zu Urk.-R.- Nr. 669/2012 des Notars F. in Duisburg-Hamborn Änderungen zur Eintragung in das Handelsregister an, die er zuvor in einer am 28. August 2012 zu Urk.-R.- Nr. 541/2012 des Notars F. beurkundeten Gesellschafterversammlung der M. GmbH beschlossen hatte, nämlich den Gesellschaftssitz von Villingen-Schwenningen nach Duisburg zu verlegen, die Geschäftsführerin F. S. abzuberufen und sich mit sofortiger Wirkung zum allein vertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer zu bestellen sowie den Unternehmensgegenstand zu erweitern.
5Mit Schreiben vom 06. November 2012 bat das Registergericht um nähere Erläuterung der Anmeldung; die Gesellschaft sei aufgelöst; dass die Voraussetzungen einer Fortsetzung vorliegen, sei nicht ersichtlich; die Gesellschaft werde durch die Liquidatorin A. S. vertreten, die, soweit ersichtlich, bislang nicht abberufen worden sei.
6Unter dem 21. Dezember 2012 gab das Registergericht Kenntnis von seiner Absicht, den Eintragungsantrag zurückzuweisen, weil die Sitzverlegung nicht von der vertretungsberechtigten Person, der Liquidatorin A. S., angemeldet worden und die Anmeldung auch inhaltlich nicht nachvollziehbar sei; die Gesellschaft sei aufgelöst, die Voraussetzungen einer Fortsetzung und eine entsprechende Beschlussfassung seien nicht ersichtlich.
7Hiergegen hat der Notar unter dem 14. Januar 2013 Beschwerde eingelegt und angekündigt, der Beschluss über die Fortsetzung der Gesellschaft sowie die Anmeldung zum Handelsregister seien vorbereitet und würden in den nächsten Tagen unterzeichnet und eingereicht.
8Unter dem 23. Januar 2013 überreichte der Notar eine Handelsregisteranmeldung zu UR.- Nr. 17/2013 (betreffend Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft; Abberufung des Liquidators S.; Bestellung des S. E. zum Geschäftsführer) und einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss zu UR.- Nr. 16/2013 jeweils vom 15. Januar 2013.
9Am 30. Januar 2013 beschloss das Amtsgericht die Nichtabhilfe der Beschwerde, legte die Akten dem Senat vor und führte zur Begründung aus:
10Derzeit liege weder eine ordnungsgemäße Anmeldung noch eine ordnungsgemäße Beschlussfassung über eine Fortsetzung der Gesellschaft vor.
11Es bestünden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Beschlussfassungen vom 28.08.2012 und 15.01.2013 durch Herrn S. E.. Die zuletzt zum Handelsregister aufgenommene Liste der Gesellschafter (Handblatt Bl. 1) weise noch Herrn U. Y. als Gesellschafter aus.
12Weitere Änderungen im Gesellschafterbestand seien bislang nicht gemäß § 40 GmbHG zum Handelsregister aufgenommen. Vor Aufnahme einer Gesellschafterliste, die Herrn E. als alleinigen Gesellschafter ausweist, sei diese Veränderung im Verhältnis zur Gesellschaft gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG nicht wirksam, mit der Folge, dass der noch nicht durch die aufgenommene Gesellschafterliste Legitimierte sein Stimmrecht noch nicht ausüben könne [vgl. Baumbach/ Hueck, § 16 GmbHG, Rn. 8]. Die im Rahmen der jetzigen Anmeldung eingereichte Gesellschafterliste, die Herrn E. als Gesellschafter ausweist, datiert vom 28.08.2012 und genüge daher nicht den Anforderungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 GmbHG.
13Hieraus folgend liege auch eine formell ordnungsgemäße Anmeldung nicht vor, da Herr E. noch nicht wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden sei.
14Die Anmeldung genügt auch inhaltlich nicht den Anforderungen. Eine vorzulegende Versicherung der Geschäftsführer, dass mit der Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter noch nicht begonnen wurde und das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten übersteigt, sei bislang nicht eingereicht worden.
15Am 12./15. Juli 2013 nahm der Notar die Beschwerde zurück.
16Unter dem 24. Juli 2013 teilte der Registerrichter dem Notar mit, die Akten lägen wieder vor und er beabsichtige, „den Eintragungsantrag in der nächsten Zeit zu bescheiden“.
17Durch Beschluss vom 19. August 2013 hat das Amtsgericht den Antrag auf Sitzverlegung der Gesellschaft vom 23. Oktober 2012 und 15. Januar 2013 – eine Sitzverlegung war insoweit nicht beantragt - zurückgewiesen, weil die Anmeldung der Sitzverlegung nicht ordnungsgemäß sei (§§ 9 c, 57 a GmbHG). Auf die nach wie vor bestehenden Eintragungsbedenken hinsichtlich der Sitzverlegung habe das Gericht zuletzt mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2012 sowie Nichtabhilfebeschluss vom 30. Januar 2013 hingewiesen. Nach wie vor bestünden Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Beschlussfassungen vom 28. August 2012 und 15. Januar 2013. Weiterhin liege eine formell ordnungsgemäße Anmeldung nicht vor. Die eingereichte Anmeldung genügt auch inhaltlich nicht den Anforderungen.
18Hiergegen hat sich der Notar mit Schrift vom 30. September 2013 beschwert und mitgeteilt, er gehe davon aus, dass die bestehenden Eintragungsbedenken hinsichtlich der Sitzverlegung sowie der Wirksamkeit der Beschlussfassungen vom 28. August 2012 und 15. Januar 2013 nunmehr doch endlich kurzfristig behoben werden können; jedenfalls werde zur Fristwahrung Beschwerde eingelegt.
19Das Registergericht hat der Beschwerde durch Beschluss 02. Oktober 2013 nicht abgeholfen, die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt und ausgeführt, auf die Ausführungen des Beschlusses (vom 19. August 2013) werde Bezug genommen; das Bestehen von Eintragungshindernissen werde nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich die Erwartung geäußert, diese kurzfristig beheben zu können.
20Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
21II.
22Das Rechtsmittel ist unzulässig.
23Zwar ist gegen die Zurückweisung eines Eintragungsgesuchs prinzipiell die Beschwerde gemäß §§ 58 Abs. 1, 59, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 3; 382 Abs. 3 FamFG zulässig.
241.
25a)Eine vom Notar eingelegte Beschwerde gilt im Zweifel als im Namen der Beteiligten eingelegt, für die der Notar tätig geworden ist (OLG Nürnberg Rechtspfleger 2010, 374; Keidel-Sternel, FamFG 17. Auflage 2011, § 64 Rdz. 52). Ist der Notar in einer Registersache für mehrere Beteiligte tätig geworden und nicht ausdrücklich erwähnt, in wessen Namen er das Rechtsmittel einlegt, so kann im Regelfall unterstellt werden, dass er dies für den Anmeldepflichtigen bzw. Anmeldenden (§§ 59 Abs. 2 FamFG; 54, 78 GmbHG) - hier den Beteiligten zu 2 - tut (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.; Keidel-Sternal, a.a.O.).
26b)
27Die Beschwerdebefugnis der Anmeldenden ergibt sich aus der Zurückweisung seines Rechtsmittels.
282.
29Mit Blick auf die Zielrichtung der Beschwerde fehlt es ihr indes am Rechtschutzbedürfnis.
30Denn aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht ein berechtigtes Interesse des Beteiligten zu 2 daran, zur Erreichung des begehrten Rechtsschutzes gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
31a)
32Gemäß § 65 Abs. 1 FamFG soll die Beschwerde begründet werden. Für den Fall der Verletzung der Begründungspflicht sieht das Gesetz allerdings keine Sanktionen vor; das Rechtsmittel ist auch zulässig, wenn der Beschwerdeführer weder bei Einreichung des Rechtsmittels noch innerhalb einer durch das Gericht gesetzten Frist eine förmliche Begründung nachreicht. Ebenso wenig kann das Gericht die Beschwerde wegen Verletzung der Begründungsfrist oder der Mitwirkungspflicht des Beteiligten (§ 27 FamFG) als unbegründet zurückweisen (OLG Brandenburg BeckRS 2010, 19864; Keidel-Sternal, a.a.O. § 65 Rdz. 3). Die Beschwerde muss letztlich aufgrund einer wohlwollenden Auslegung nur erkennen lassen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer die angegriffene Entscheidung bekämpft. Das Beschwerdegericht hat dann die entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen (§ 26 FamFG) festzustellen (Keidel-Sternal, a.a.O.).
33b)
34Hier sieht sich der Senat zur einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der durch den angefochtenen Beschluss versagten Anmeldung nicht veranlasst.
35Denn der Beschwerdebegründung lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Überprüfungsgegenstand seines Rechtsmittels auf ein die Schwelle der Zulässigkeit nicht übersteigendes Maß beschränkt hat, indem er den vom Registergericht hinsichtlich der Sitzverlegung sowie der Wirksamkeit der Beschlussfassungen vom 28. August 2012 und 15. Januar 2013 erhobenen Bedenken nicht entgegen tritt, dieselben vielmehr als Eintragungshindernisse akzeptiert und davon ausgeht, also darum bemüht ist, dass die bestehenden Eintragungsbedenken „nunmehr doch endlich kurzfristig behoben werden können“. Hiernach soll das Rechtsmittel nicht der rechtlichen Überprüfung der Eintragungshindernisse dienen, sondern der Erlangung einer - geräumigen - Frist zur Behebung derselben mit Blick darauf, dass nach Ablehnung der Eintragung ein Gesuch um Fristverlängerung beim Registergericht nicht mehr in Betracht kommt.
36Allein die Erlangung einer nach Zurückweisung des Eintragungsantrags nicht mehr zu gewährenden Frist für die Behebung inhaltlich konzidierter Eintragungshindernisse stellt aber (schon mangels Beschwer) ein rechtsschutzbedürftiges Beschwerdeziel nicht dar.
37III.
38Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 22, arg. 25 Abs. 1 GNotKG.
39Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 61, 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Okt. 2013 - I-3 Wx 191/13
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Okt. 2013 - I-3 Wx 191/13
Referenzen - Gesetze
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene oder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort derselben sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind. Ist ein Gesellschafter selbst eine Gesellschaft, so sind bei eingetragenen Gesellschaften in die Liste deren Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer aufzunehmen, bei nicht eingetragenen Gesellschaften deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist in der Liste der Gesellschafter zudem der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben. Die Änderung der Liste durch die Geschäftsführer erfolgt auf Mitteilung und Nachweis.
(2) Hat ein Notar an Veränderungen nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt, hat er unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln. Die Liste muss mit der Bescheinigung des Notars versehen sein, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen.
(3) Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1 obliegende Pflicht verletzen, haften denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat, und den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu treffen.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bestimmte in der Liste der Gesellschafter enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form an das Handelsregister zu übermitteln sind, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.
(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.
(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.
(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.