Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 20. Mai 2015 - I-27 U 2/14
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Januar 2014 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg (24 O 38/13) wird zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Klägerin handelt mit Biokraftstoffen und betreibt seit dem Jahr 2006 ein Blockheizkraftwerk in T..
4Im Jahr 2011 erzeugte das Blockheizkraftwerk aus flüssiger Biomasse 15.683 kWh Strom und speiste ihn in das Stromnetz der Beklagten ein. Die zur Stromerzeugung verwendete flüssige Biomasse, nämlich insgesamt 3.509 kg Palmölraffinat, entnahm die Klägerin einem Anlagentank, in dem sich am 31.12.2010 insgesamt 14.638 kg Raffinat befanden, von denen 10.092 kg als nachhaltig zertifiziert und 4.546 kg nicht als nachhaltig zertifiziert waren.
5Die Beklagte verweigerte der Klägerin die Zahlung der so genannten EEG-Grundvergütung, des Nawaro-Bonus (nachwachsende Rohstoffe-Bonus) und des KWK-Bonus (Kraft-Wärme-Kopplungs-Bonus) für das Jahr 2011 in Höhe von insgesamt 3.058,19 EUR, weil die Klägerin ihr keinen Nachhaltigkeitsnachweis nach den Vorschriften der BioSt-NachV (Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung) für den gesamten Tankinhalt von 14.638 kg, sondern nur für 10.092 kg vorlegte. Ferner erklärte sie, dass der Nawaro-Bonus nicht nur für das Jahr 2011, sondern auch für die Folgejahre entfalle.
6Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, sie müsse keinen Nachhaltigkeitsnachweis für den gesamten Tankinhalt vorlegen, weil sie aus dem Anlagentank weniger zertifiziertes Palmölraffinat zur Stromerzeugung verbraucht habe als darin enthalten gewesen sei. Dass im Anlagentank auch nicht zertifiziertes Palmölraffinat gewesen sei, welches sich mit dem zertifizierten Palmölraffinat gemischt habe, sei rechtlich bedeutungslos. Zur Begründung ihrer Auffassung beruft sie sich auf die Vorschriften der BioSt-NachV über das Massenbilanzsystem.
7Die Beklagte hat erstinstanzlich demgegenüber die Auffassung vertreten, die Klägerin müsse einen Nachhaltigkeitsnachweis für den gesamten Tankinhalt vorlegen. Die Vorschriften der BioSt-NachV über das Massenbilanzsystem seien auf einen Anlagenbetreiber nicht anwendbar.
8Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
9Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, ein Zahlungsanspruch bestehe nicht, weil die Klägerin zertifizierte und nicht zertifizierte Biomasse im Anlagentank gemischt habe. Daher entfalle die Grundvergütung und der KWK-Bonus für das Jahr 2011 sowie der Nawaro-Bonus für das Jahr 2011 und die Folgejahre. Entgegen der Auffassung der Klägerin reiche es nicht aus, dass nur ein Teil des Tankinhalts zertifiziert gewesen sei, auch wenn zur Stromerzeugung nur ein geringerer Teil des Tankinhalts verbraucht worden sei als zertifiziert gewesen sei. Die Vorschriften der BioSt-NachV betreffend das Massenbilanzsystem seien auf Anlagenbetreiber nicht anwendbar. Resultierend aus der Unbegründetheit des Zahlungsanspruchs seien auch die weiteren Klageanträge unbegründet.
10Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie ergänzt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
11Die Klägerin beantragt,
12das angefochtene Urteil abzuändern und
13- 14
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Einspeisevergütung in Höhe von 3.058,19 EUR (15.683 kWh x 19,5 Cent pro kWh) zu zahlen,
- 15
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch zukünftig die nach dem EEG geschuldete Einspeisevergütung in der Form der jeweils geltenden Grundvergütung zuzüglich des jeweils gültigen Nawaro-Bonus sowie den jeweils gültigen KWK-Bonus für eingespeiste Strommengen zu vergüten,
- 16
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Weigerung, ihr die Grundvergütung nach dem EEG für erzeugte und eingespeiste Strommengen inklusive des Nawaro-Bonus und des KWK-Bonus zu zahlen, entstanden ist oder noch entsteht,
- 17
4. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.479,90 EUR Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen und
- 18
5. die Beklagte zu verurteilen, an sie 4,50 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Sie verteidigt das angefochtene Urteil, wobei sie das erstinstanzliche Vorbringen ergänzt und vertieft.
22Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.
23II.
24Die Berufung ist erfolglos. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
25Die Klägerin hat gegen die Beklagte, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf Zahlung von 3.058,19 EUR, Feststellung einer Vergütungspflicht nach dem EEG, Feststellung einer Schadenersatzpflicht wegen Nichtzahlung sowie Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 1.479,80 EUR und Auskunftskosten von 4,50 EUR nebst Zinsen.
26Zur Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die, mit Ausnahme der Ausführungen zum Klageantrag zu 2., weitgehend zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden, welches sich ausführlich mit den aufgeworfenen rechtlichen Fragen auseinandergesetzt hat. Die weiteren rechtlichen Ausführungen der Klägerin in der Berufungsinstanz geben zu einer anderen rechtlichen Beurteilung keinen Anlass.
271.
28Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 3.058,19 EUR (19,5 Cent je KWh für 15.648 kWh) aus §§ 16 Abs. 1, 27 Abs. 1, 66 Abs. 1 EEG 2009, § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EEG 2004 (Grundvergütung), § 8 Abs. 2. S. 1 Nr. 1 a) EEG 2004 i.V.m. der Anlage 2 zum EEG 2009 sowie § 10 BioSt-NachV (Nawaro-Bonus), § 8 Abs. 3 EEG 2004 (KWK-Bonus), § 64 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 EEG 2009 i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3, 11 BioSt-NachV, der sich aus einer Grundvergütung in Höhe von 11,5 Cent je KWh, einem Nawaro-Bonus in Höhe von 6 Cent je KWh und einem KWK-Bonus in Höhe von 2 Cent je KWh für den von der Klägerin im Jahr 2011 in das Stromnetz der Beklagten eingespeisten Strom ergeben soll, besteht schon dem Grunde nach nicht.
29a) Der Anspruch besteht dem Grunde nach nicht, weil die Klägerin entgegen den Vorschriften der §§ 1, 3 Abs. 1 BioSt-NachV nicht ausschließlich zertifiziertes Palmölraffinat zur Stromerzeugung verwendet hat und dies gegenüber der Beklagten gemäß § 11 S. 1, S. 2 Nr. 1, 14, 15 BioSt-NachV durch die Vorlage eines entsprechenden Nachhaltigkeitsnachweises/Zertifikats belegt hat.
30Entgegen der Ansicht der Klägerin sind jedenfalls insoweit die Vorschriften des EEG 2009 i.V.m. den Vorschriften der BioSt-NachV gemäß §§ 66 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 EEG 2009 auch auf die bereits im Jahr 2006 unter der Geltung des EEG 2004 in Betrieb genommene Anlage anwendbar.
31Die Klägerin hat den Strom in ihrem Blockheizkraftwerk aus Palmölraffinat erzeugt, welches sie einem Lagertank entnommen hat, indem sich sowohl zertifiziertes als auch nicht zertifiziertes Palmölraffinat befand. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung, ob es sich um zertifiziertes oder nicht zertifiziertes Palmölraffinat gehandelt hat, welches vom Anlagenbetreiber zur Stromerzeugung verwendet worden ist, ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 BioSt-NachV der Zeitpunkt des Eintritts der flüssigen Biomasse in den Brenn- oder Feuerraum der Anlage. Der Umstand, dass von der Klägerin ein Gemisch aus zertifiziertem und nicht zertifiziertem Palmölraffinat verwendet worden ist, lässt den Anspruch auf die Grundvergütung und den KWK-Bonus für den im Jahr 2011 eingespeisten Strom sowie den Nawaro-Bonus Bonus - letzteren gemäß Anlage 2 zu § 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2009, dort VIII. Nr. 2 - sowohl für den im Jahr 2011 also für den Folgejahren eingespeisten Strom entfallen (vergleiche zum Nawaro-Bonus auch: BGH, Urteil vom 06.11.2013, VIII ZR 194/12, juris, Rn. 27). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin dem Lagertank für die Erzeugung des Stroms weniger Palmölraffinat entnommen hat als sich an zertifiziertem Palmölraffinat im Lagertank befand.
32Die Auffassung der Klägerin, sie könne sich als Anlagenbetreiberin diesbezüglich ebenfalls auf das in § 16 und § 17 Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) vorgesehene Massenbilanzsystem berufen und erleide keinen Anspruchsverlust, wenn sie, wie in § 16 Abs. 2 Nr. 1 b) BioSt-NachV vorgesehen, einem Gemisch von zertifiziertem und nicht zertifizierten Palmölraffinat nur eine Menge entnehme, die nicht größer sei, als die Menge zertifizierten Palmölraffinats, die in dem Gemisch enthalten sei (Input-/Output-Prinzip), ist unzutreffend. Die Anwendung des Massenbilanzsystems darf ausschließlich auf der Ebene der Hersteller (siehe dazu § 15 Abs.1, Abs. 3 und § 16 BioSt-NachV) und Lieferanten (siehe dazu § 17 BioSt-NachV) der flüssigen Biomasse, nicht aber auf der Ebene der Anlagenbetreiber, die keine Schnittstellen im Sinne von § 2 Abs. 3 BioSt-NachV sind, erfolgen (so ausdrücklich die Verordnungsbegründung: BT-Drs. 16/13326 vom 10.06.2009 „BioSt-NachV“, S.51 zu § 17 Abs. 1.). Folglich darf auch nur auf der Hersteller- und auf der Lieferantenebene eine Vermischung von zertifizierter und nicht zertifizierter Biomasse erfolgen, dies unter der Voraussetzung, dass die Vorgaben von §§ 15, 16 BioSt-NachV bzw. § 17 BioSt-NachV eingehalten werden. Auf der Ebene der Anlagenbetreiber darf dagegen anschließend, d.h. nach der Lieferung der zertifizierten tatsächlich oder bilanziell nachhaltigen Biomasse, keine Vermischung von zertifizierter und nicht zertifizierter Biomasse im Anlagentank erfolgen, weil ansonsten tatsächlich und bilanziell nicht gewährleistet wäre, dass nur zertifizierte Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt wird, denn nur Schnittstellen im Sinne von § 2 Abs. 3 BioSt-NachV (Hersteller) dürfen gemäß § 15 Abs. 1, Abs. 3 BioSt-NachV und Lieferanten dürfen gemäß § 17 Abs. 3 BioSt-NachV die Nachhaltigkeit bescheinigen. Die Klägerin als Anlagenbetreiberin darf sich dagegen nicht selbst die Nachhaltigkeit der eingesetzten Biomasse bescheinigen. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Klägerin selbst auch Lieferantin ist. Es geht vorliegend nämlich nicht um die Lieferung eines Gemischs aus zertifizierter und unzertifizierter Biomasse, sondern die Mischung ist erst von der Klägerin als Anlagenbetreiberin in ihrem Anlagentank vorgenommen worden. Dass dieser Tank (angeblich) auch zur Lagerung von flüssiger Biomasse benutzt wird, die an Dritte verkauft wird, steht dem nicht entgegen, da es sich jedenfalls um den Tank handelt, aus dem das Blockheizkraftwerk der Klägerin versorgt wird.
33b) Entgegen der Auffassung der Klägerin stützt der Erlass des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher (BMELV) und des Bundesministeriums für Umwelt (BMU) vom 10.12.2010 (Az. 524-10014/0078, Blatt 199 GA) die Rechtsauffassung des Landgerichts und des Senats. Der Erlass sieht vor, dass nicht zertifizierte Biomasse, die sich zum 31.12.2010 bereits in einem Anlagentank befand, unter vier genannten Voraussetzungen nachträglich zertifiziert werden kann und danach verwendet werden darf. Im Rückschluss ergibt sich daraus, dass nicht zertifizierte Biomasse, die auch nicht nachträglich zertifiziert worden ist, eben nicht verwendet werden darf. Dies gilt erst recht, wenn nicht zertifizierte Biomasse mit zertifizierter Biomasse in einem Anlagentank vermischt wird, so dass bei der Verwendung nicht mehr zwischen nicht zertifizierter und zertifizierter Biomasse unterschieden werden kann, sondern ein Gemisch zur Stromerzeugung verwendet wird. Die von der Klägerin gewünschte teleologische Auslegung der Vorschrift der BioSt-NachV, das Massenbilanzsystem auch auf die Ebene des Anlagenbetreibers zu erstrecken, scheidet daher aus.
34c) Anders als die Klägerin meint, bedarf es zur Beantwortung der Rechtsfrage, ob das Massenbilanzsystem auch auf die Ebene des Anlagenbetreibers zu erstrecken ist, keines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 18 Abs. 1 a) der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen ("Lieferung") ergibt, muss der Anwendungsbereich des zu verwendenden Massenbilanzsystems, welches eine Mischung von Rohstoffen oder Biokraftstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften erlaubt, nicht über die Lieferkette hinausreichen. Wie ausgeführt, berücksichtigten §§ 16ff BioSt-NachV diese europäische Vorgabe. Die Richtlinie fordert dagegen keine Erstreckung des Massenbilanzsystems auf der Ebene der Anlagenbetreiber. Auslegungszweifel bestehen nicht.
352.
36Ein Vergütungsanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 27 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2009 oder aus § 66 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009.
37Die Vorschrift des § 27 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2009 ist gemäß § 66 Abs. 1 i.V.m. Nr. 2 S. 1 EEG nicht anwendbar.
38Die Vorschrift des § 66 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 ist auf den vorliegenden Fall des sozusagen „gleichzeitigen“ Einsatzes von gemischter Biomasse, die aus zertifizierter und nicht zertifizierter Biomasse gemischt worden ist, ebenfalls nicht anwendbar, sondern sie erfasst nur den „Wechseleinsatz“ von zertifizierter und nicht zertifizierter Biomasse. Ohnehin hat die Klägerin kein Einsatzstoff-Tagebuch mit den geforderten Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit, Herkunft sowie den unteren Heizwert pro Einheit der eingesetzten Stoffe vorgelegt.
393.
40Der Antrag zu 2. ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht unbegründet, sondern teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.
41Soweit sich der Feststellungsantrag auf den Nawaro-Bonus bezieht, ist er, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, unbegründet, weil der Bonus gemäß Anlage 2 zu § 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2009, dort VII Nr. 2, endgültig entfällt (so auch: BGH, Urteil vom 06.11.2013, VIII ZR 194/12, juris, Rn. 27).
42Soweit sich der Feststellungsantrag dagegen auf die Grundvergütung und den KWK-Bonus bezieht, ist er bereits unzulässig, weil der Klägerin das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse fehlt. Die Beklagte hat, wie sich aus der außergerichtlichen Korrespondenz und dem schriftsätzlichen Vortrag ergibt, weder die Zahlung der Grundvergütung noch des KWK-Bonus ab dem Jahr 2012 grundsätzlich verweigert, sondern zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Zahlung nur erfolgen kann und auch erfolgen wird, wenn die notwendigen Voraussetzungen der Vergütungsnorm – wie beispielsweise der Einsatz zertifizierter Biomasse – vorliegen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
433.
44Die Anträge zu 3. bis 5. sind unbegründet. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden.
454.
46Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 28.04.2015 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 Abs. 1 ZPO).
47Die Revision wird für die Klägerin gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. ZPO zugelassen.
48III.
49Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 S.1 und S. 2 ZPO.
50Der Berufungsstreitwert beträgt 63.058,19 EUR.
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Für Strom aus flüssiger Biomasse besteht der Anspruch auf den Bonus für nachwachsende Rohstoffe nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung nur, wenn die Anforderungen nach den §§ 3 bis 8 erfüllt werden.
(1) Für Strom aus flüssiger Biomasse besteht der Anspruch auf Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung nur, wenn
- 1.
die Anforderungen an - a)
den Schutz natürlicher Lebensräume nach den §§ 4 bis 6 und - b)
eine nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung nach § 7
- 2.
die eingesetzte flüssige Biomasse das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach § 8 aufweist und - 3.
der Betreiber der Anlage, in der die flüssige Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt wird, die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes übermittelt hat; die Pflicht nach dem ersten Halbsatz ist auch als erfüllt anzusehen, wenn der Anlagenbetreiber die Registrierung der Anlage im Anlagenregister nach den §§ 61 bis 63 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung beantragt hat.
(2) Für die Beurteilung der Anforderungen an den Schutz natürlicher Lebensräume nach den §§ 4 bis 6 ist Referenzzeitpunkt der 1. Januar 2008. Sofern keine hinreichenden Daten vorliegen, mit denen die Erfüllung der Anforderungen für diesen Tag nachgewiesen werden kann, kann als Referenzzeitpunkt ein anderer Tag im Januar 2008 gewählt werden.
(3) Absatz 1 gilt sowohl für flüssige Biomasse, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union hergestellt wird, als auch für flüssige Biomasse, die aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), importiert wird, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(4) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht für flüssige Biomasse, die aus Abfall oder aus Reststoffen hergestellt worden ist, es sei denn, die Reststoffe stammen aus der Land-, Forst- oder Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen.
Diese Verordnung gilt für flüssige Biomasse, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Erzeugung von Strom eingesetzt wird.
(1) Für Strom aus flüssiger Biomasse besteht der Anspruch auf Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung nur, wenn
- 1.
die Anforderungen an - a)
den Schutz natürlicher Lebensräume nach den §§ 4 bis 6 und - b)
eine nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung nach § 7
- 2.
die eingesetzte flüssige Biomasse das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach § 8 aufweist und - 3.
der Betreiber der Anlage, in der die flüssige Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt wird, die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes übermittelt hat; die Pflicht nach dem ersten Halbsatz ist auch als erfüllt anzusehen, wenn der Anlagenbetreiber die Registrierung der Anlage im Anlagenregister nach den §§ 61 bis 63 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung beantragt hat.
(2) Für die Beurteilung der Anforderungen an den Schutz natürlicher Lebensräume nach den §§ 4 bis 6 ist Referenzzeitpunkt der 1. Januar 2008. Sofern keine hinreichenden Daten vorliegen, mit denen die Erfüllung der Anforderungen für diesen Tag nachgewiesen werden kann, kann als Referenzzeitpunkt ein anderer Tag im Januar 2008 gewählt werden.
(3) Absatz 1 gilt sowohl für flüssige Biomasse, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union hergestellt wird, als auch für flüssige Biomasse, die aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), importiert wird, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(4) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht für flüssige Biomasse, die aus Abfall oder aus Reststoffen hergestellt worden ist, es sei denn, die Reststoffe stammen aus der Land-, Forst- oder Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen.
(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber müssen gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die Anforderungen für die Vergütung nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind. Die Nachweisführung erfolgt:
- 1.
für § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 4 bis 8 durch die Vorlage eines Nachweises nach § 14 und - 2.
für § 3 Absatz 1 Nummer 3 durch die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Behörde über die Registrierung der Anlage nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung; im Fall des § 3 Absatz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz ist abweichend hiervon die Vorlage der Bescheinigung der zuständigen Behörde nach § 64 Absatz 4 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ausreichend.
(2) Nachweise beim Einsatz flüssiger Biomasse als Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung im Sinne von § 44c Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind für den Vergütungszeitraum ab dem 1. Januar 2018 vorzulegen.
(1) Biomasse im Sinne dieser Verordnung ist Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Flüssige Biomasse ist Biomasse nach Satz 1, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig ist.
(2) Herstellung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle Arbeitsschritte von dem Anbau der erforderlichen Biomasse, insbesondere der Pflanzen, bis zur Aufbereitung der flüssigen Biomasse auf die Qualitätsstufe, die für den Einsatz in Anlagen zur Stromerzeugung erforderlich ist.
(3) Schnittstellen im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die die für die Herstellung von flüssiger Biomasse erforderliche Biomasse zum Zweck des Weiterhandelns erstmals aufnehmen - a)
von den Betrieben, die diese Biomasse anbauen und ernten, oder - b)
im Fall von Abfällen und Reststoffen von den Betrieben oder Privathaushalten, bei denen die Abfälle und Reststoffe anfallen,
- 2.
Ölmühlen und Fettaufbereitungsanlagen sowie - 3.
Betriebe, die flüssige Biomasse so aufbereiten, dass die für den Einsatz in Anlagen zur Stromerzeugung erforderliche Qualitätsstufe erreicht wird.
(4) Letzte Schnittstelle ist die Schnittstelle, nach der keine weitere Konversion stattfindet.
(5) Zertifikate im Sinne dieser Verordnung sind Konformitätsbescheinigungen darüber, dass Schnittstellen einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder dem Transport und Vertrieb (Lieferung) der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen.
(6) Zertifizierungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind unabhängige natürliche oder juristische Personen, die in einem anerkannten Zertifizierungssystem
- 1.
Zertifikate für Schnittstellen ausstellen, wenn diese die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen, und - 2.
die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung durch Betriebe, Schnittstellen und Lieferanten kontrollieren.
(7) Zertifizierungssysteme im Sinne dieser Verordnung sind Systeme, die die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung für die Herstellung und Lieferung der Biomasse organisatorisch sicherstellen und insbesondere Standards zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach dieser Verordnung, zum Nachweis ihrer Erfüllung sowie zur Kontrolle dieses Nachweises enthalten.
(8) Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe oder Gegenstände gemäß § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten Stoffe und Gegenstände nicht als Abfälle, die
- 1.
absichtlich erzeugt, verändert oder kontaminiert wurden, um in den Anwendungsbereich dieser Verordnung zu fallen; im Widerspruch zur Pflicht zur Abfallvermeidung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erzeugt worden sind, - 2.
nur deshalb Abfälle sind, weil - a)
sie gemäß § 37b Absatz 1 bis 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keine Biokraftstoffe sind, - b)
sie gemäß § 37b Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht auf die Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anrechenbar sind oder - c)
sie nicht der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, entsprechen.
(9) Reststoffe im Sinne dieser Verordnung sind
Absatz 8 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Altspeisefette und Altspeiseöle im Sinne des Satzes 1 Nummer 5 sind pflanzliche Fette oder Öle, die zum Braten oder Frittieren von Speisen verwendet worden sind und deren Nutzung im üblichen Rahmen erfolgt ist. Die nach § 74 Absatz 1 zuständige Behörde macht im Bundesanzeiger bekannt, welche Mengen oder Nutzungsdauern einer Nutzung im üblichen Rahmen im Sinne des Satzes 3 entsprechen.(10) Reststoffe aus der Verarbeitung im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die keine Endprodukte sind, deren Herstellung durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird; sie stellen nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um sie zu produzieren.
(11) Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft entstanden sind; sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen und keine Reststoffe aus der Verarbeitung.
(12) Kulturflächen im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
Flächen mit einjährigen Pflanzen und Pflanzen mit einem Wachstumszyklus von unter einem Jahr, die für eine weitere Ernte erneut gesät oder gepflanzt werden müssen; dazu gehören auch Flächen mit mehrjährigen Pflanzen, die jährlich geerntet und bei der Ernte zerstört werden, wie zum Beispiel Maniok, Yams und Zuckerrohr; Bananen gelten als Pflanzen, die sich im Übergang zur Kategorie der Dauerkulturen befinden, - 2.
Flächen, die weniger als fünf Jahre brachliegen, bevor sie erneut mit einjährigen Pflanzen bebaut werden.
(13) Dauerkulturen sind mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird. Darunter fallen zum Beispiel Niederwald mit Kurzumtrieb, Bananen und Ölpalmen. Dauergrünland im Sinne des Artikels 4 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1155 (ABl. L 167 vom 30.6.2017, S. 1) geändert worden ist, ist keine Dauerkultur im Sinne dieser Verordnung.
(1) Um die Herkunft der Biomasse lückenlos für die Herstellung nachzuweisen, müssen Massenbilanzsysteme verwendet werden, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.
(2) Massenbilanzsysteme müssen sicherstellen, dass
- 1.
im Fall einer Vermischung der Biomasse mit anderer Biomasse, die nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, - a)
die Menge der Biomasse, die die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt und diesem Gemisch beigefügt wird, vorab erfasst wird und - b)
die Menge der Biomasse, die dem Gemisch entnommen wird und als Biomasse nach dieser Verordnung dienen soll, nicht höher ist als die Menge nach Buchstabe a und
- 2.
im Fall einer Vermischung verschiedener Mengen von - a)
flüssiger Biomasse, für die bereits Nachhaltigkeitsnachweise ausgestellt worden sind und die unterschiedliche Treibhausgasemissionen aufweisen, diese Treibhausgasemissionen nur saldiert werden, wenn alle Mengen flüssiger Biomasse, die dem Gemisch beigefügt werden, vor der Vermischung die Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Absatz 1 erfüllt haben, oder - b)
Biomasse, die zur Herstellung von flüssiger Biomasse nach dieser Verordnung verwendet werden und für die noch keine Nachhaltigkeitsnachweise ausgestellt worden sind und die unterschiedliche Treibhausgasemissionen aufweisen, diese Treibhausgasemissionen nur saldiert werden, wenn alle Mengen, die dem Gemisch beigefügt werden, vor der Vermischung den Wert aufgewiesen haben, der für diesen Arbeitsschritt der Herstellung festgelegt worden ist - aa)
von der Europäischen Kommission oder - bb)
von dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
(3) Die Werte nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind aus den Standardwerten nach Anlage 2 abzuleiten und durch gesondertes Schreiben im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Sie gelten nur, sofern nicht die Europäische Kommission Werte für den jeweiligen Arbeitsschritt der Herstellung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat.
(4) Weiter gehende Anforderungen in Zertifizierungssystemen, die die Vermischung der flüssigen Biomasse mit anderer Biomasse ganz oder teilweise ausschließen, bleiben unberührt.
(1) Um die Herkunft der flüssigen Biomasse von der Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, nachzuweisen, muss
- 1.
die flüssige Biomasse von dieser Schnittstelle bis zu der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber ausschließlich durch Lieferanten geliefert werden, die die Lieferung der Biomasse in einem Massenbilanzsystem dokumentieren, das die Anforderungen nach § 16 Absatz 2 erfüllt, und - 2.
die Kontrolle der Erfüllung der Anforderung nach Nummer 1 sichergestellt sein.
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn
- 1.
sich alle Lieferanten verpflichtet haben, die Anforderungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses auch Anforderungen an die Lieferung flüssiger Biomasse enthält, und - 2.
alle Lieferanten in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Folgendes dokumentieren: - a)
den Erhalt und die Weitergabe der flüssigen Biomasse einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeitsnachweises sowie - b)
den Ort und das Datum des Erhalts und der Weitergabe der Biomasse, oder
- 3.
die Erfüllung der Anforderungen an die Lieferungen von Biomasse in einem Massenbilanzsystem nach Maßgabe der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182) in der jeweils geltenden Fassung, kontrolliert wird.
(3) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 ist von dem Lieferanten, der die flüssige Biomasse an die Anlagenbetreiberin oder den Anlagenbetreiber liefert, in dem Nachhaltigkeitsnachweis zu bestätigen.
(1) Schnittstellen können für flüssige Biomasse, die sie hergestellt haben, einen Nachhaltigkeitsnachweis ausstellen, wenn
- 1.
sie ein Zertifikat haben, das nach dieser Verordnung anerkannt ist und das zu dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises gültig ist, - 2.
ihnen ihre vorgelagerten Schnittstellen - a)
jeweils eine Kopie ihrer Zertifikate vorlegen, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vorgenommenen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder sonstigen Arbeitsschrittes der Biomasse gültig waren, - b)
bestätigen, dass die Anforderungen nach den §§ 4 bis 7 bei der Herstellung der Biomasse erfüllt worden sind, und - c)
die Treibhausgasemissionen angeben, die durch sie und alle von ihnen mit der Herstellung und Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, bei der Herstellung und Lieferung der Biomasse verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Treibhausgasminderung nach § 8 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Megajoule Biomasse oder flüssiger Biobrennstoff oder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Kilogramm Biomasse anzugeben,
- 3.
die Herkunft der Biomasse von ihrem Anbau bis zu der Schnittstelle mindestens mit einem Massenbilanzsystem nachgewiesen ist, das die Anforderungen nach § 16 erfüllt, und - 4.
die Biomasse die Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 erfüllt.
(2) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen sind nur letzte Schnittstellen berechtigt.
(1) Um die Herkunft der Biomasse lückenlos für die Herstellung nachzuweisen, müssen Massenbilanzsysteme verwendet werden, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.
(2) Massenbilanzsysteme müssen sicherstellen, dass
- 1.
im Fall einer Vermischung der Biomasse mit anderer Biomasse, die nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, - a)
die Menge der Biomasse, die die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt und diesem Gemisch beigefügt wird, vorab erfasst wird und - b)
die Menge der Biomasse, die dem Gemisch entnommen wird und als Biomasse nach dieser Verordnung dienen soll, nicht höher ist als die Menge nach Buchstabe a und
- 2.
im Fall einer Vermischung verschiedener Mengen von - a)
flüssiger Biomasse, für die bereits Nachhaltigkeitsnachweise ausgestellt worden sind und die unterschiedliche Treibhausgasemissionen aufweisen, diese Treibhausgasemissionen nur saldiert werden, wenn alle Mengen flüssiger Biomasse, die dem Gemisch beigefügt werden, vor der Vermischung die Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Absatz 1 erfüllt haben, oder - b)
Biomasse, die zur Herstellung von flüssiger Biomasse nach dieser Verordnung verwendet werden und für die noch keine Nachhaltigkeitsnachweise ausgestellt worden sind und die unterschiedliche Treibhausgasemissionen aufweisen, diese Treibhausgasemissionen nur saldiert werden, wenn alle Mengen, die dem Gemisch beigefügt werden, vor der Vermischung den Wert aufgewiesen haben, der für diesen Arbeitsschritt der Herstellung festgelegt worden ist - aa)
von der Europäischen Kommission oder - bb)
von dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
(3) Die Werte nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind aus den Standardwerten nach Anlage 2 abzuleiten und durch gesondertes Schreiben im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Sie gelten nur, sofern nicht die Europäische Kommission Werte für den jeweiligen Arbeitsschritt der Herstellung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat.
(4) Weiter gehende Anforderungen in Zertifizierungssystemen, die die Vermischung der flüssigen Biomasse mit anderer Biomasse ganz oder teilweise ausschließen, bleiben unberührt.
(1) Um die Herkunft der flüssigen Biomasse von der Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, nachzuweisen, muss
- 1.
die flüssige Biomasse von dieser Schnittstelle bis zu der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber ausschließlich durch Lieferanten geliefert werden, die die Lieferung der Biomasse in einem Massenbilanzsystem dokumentieren, das die Anforderungen nach § 16 Absatz 2 erfüllt, und - 2.
die Kontrolle der Erfüllung der Anforderung nach Nummer 1 sichergestellt sein.
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn
- 1.
sich alle Lieferanten verpflichtet haben, die Anforderungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses auch Anforderungen an die Lieferung flüssiger Biomasse enthält, und - 2.
alle Lieferanten in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Folgendes dokumentieren: - a)
den Erhalt und die Weitergabe der flüssigen Biomasse einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeitsnachweises sowie - b)
den Ort und das Datum des Erhalts und der Weitergabe der Biomasse, oder
- 3.
die Erfüllung der Anforderungen an die Lieferungen von Biomasse in einem Massenbilanzsystem nach Maßgabe der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182) in der jeweils geltenden Fassung, kontrolliert wird.
(3) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 ist von dem Lieferanten, der die flüssige Biomasse an die Anlagenbetreiberin oder den Anlagenbetreiber liefert, in dem Nachhaltigkeitsnachweis zu bestätigen.
(1) Biomasse im Sinne dieser Verordnung ist Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Flüssige Biomasse ist Biomasse nach Satz 1, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig ist.
(2) Herstellung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle Arbeitsschritte von dem Anbau der erforderlichen Biomasse, insbesondere der Pflanzen, bis zur Aufbereitung der flüssigen Biomasse auf die Qualitätsstufe, die für den Einsatz in Anlagen zur Stromerzeugung erforderlich ist.
(3) Schnittstellen im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die die für die Herstellung von flüssiger Biomasse erforderliche Biomasse zum Zweck des Weiterhandelns erstmals aufnehmen - a)
von den Betrieben, die diese Biomasse anbauen und ernten, oder - b)
im Fall von Abfällen und Reststoffen von den Betrieben oder Privathaushalten, bei denen die Abfälle und Reststoffe anfallen,
- 2.
Ölmühlen und Fettaufbereitungsanlagen sowie - 3.
Betriebe, die flüssige Biomasse so aufbereiten, dass die für den Einsatz in Anlagen zur Stromerzeugung erforderliche Qualitätsstufe erreicht wird.
(4) Letzte Schnittstelle ist die Schnittstelle, nach der keine weitere Konversion stattfindet.
(5) Zertifikate im Sinne dieser Verordnung sind Konformitätsbescheinigungen darüber, dass Schnittstellen einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder dem Transport und Vertrieb (Lieferung) der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen.
(6) Zertifizierungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind unabhängige natürliche oder juristische Personen, die in einem anerkannten Zertifizierungssystem
- 1.
Zertifikate für Schnittstellen ausstellen, wenn diese die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen, und - 2.
die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung durch Betriebe, Schnittstellen und Lieferanten kontrollieren.
(7) Zertifizierungssysteme im Sinne dieser Verordnung sind Systeme, die die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung für die Herstellung und Lieferung der Biomasse organisatorisch sicherstellen und insbesondere Standards zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach dieser Verordnung, zum Nachweis ihrer Erfüllung sowie zur Kontrolle dieses Nachweises enthalten.
(8) Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe oder Gegenstände gemäß § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten Stoffe und Gegenstände nicht als Abfälle, die
- 1.
absichtlich erzeugt, verändert oder kontaminiert wurden, um in den Anwendungsbereich dieser Verordnung zu fallen; im Widerspruch zur Pflicht zur Abfallvermeidung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erzeugt worden sind, - 2.
nur deshalb Abfälle sind, weil - a)
sie gemäß § 37b Absatz 1 bis 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keine Biokraftstoffe sind, - b)
sie gemäß § 37b Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht auf die Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anrechenbar sind oder - c)
sie nicht der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, entsprechen.
(9) Reststoffe im Sinne dieser Verordnung sind
Absatz 8 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Altspeisefette und Altspeiseöle im Sinne des Satzes 1 Nummer 5 sind pflanzliche Fette oder Öle, die zum Braten oder Frittieren von Speisen verwendet worden sind und deren Nutzung im üblichen Rahmen erfolgt ist. Die nach § 74 Absatz 1 zuständige Behörde macht im Bundesanzeiger bekannt, welche Mengen oder Nutzungsdauern einer Nutzung im üblichen Rahmen im Sinne des Satzes 3 entsprechen.(10) Reststoffe aus der Verarbeitung im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die keine Endprodukte sind, deren Herstellung durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird; sie stellen nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um sie zu produzieren.
(11) Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft entstanden sind; sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen und keine Reststoffe aus der Verarbeitung.
(12) Kulturflächen im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
Flächen mit einjährigen Pflanzen und Pflanzen mit einem Wachstumszyklus von unter einem Jahr, die für eine weitere Ernte erneut gesät oder gepflanzt werden müssen; dazu gehören auch Flächen mit mehrjährigen Pflanzen, die jährlich geerntet und bei der Ernte zerstört werden, wie zum Beispiel Maniok, Yams und Zuckerrohr; Bananen gelten als Pflanzen, die sich im Übergang zur Kategorie der Dauerkulturen befinden, - 2.
Flächen, die weniger als fünf Jahre brachliegen, bevor sie erneut mit einjährigen Pflanzen bebaut werden.
(13) Dauerkulturen sind mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird. Darunter fallen zum Beispiel Niederwald mit Kurzumtrieb, Bananen und Ölpalmen. Dauergrünland im Sinne des Artikels 4 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1155 (ABl. L 167 vom 30.6.2017, S. 1) geändert worden ist, ist keine Dauerkultur im Sinne dieser Verordnung.
(1) Schnittstellen können für flüssige Biomasse, die sie hergestellt haben, einen Nachhaltigkeitsnachweis ausstellen, wenn
- 1.
sie ein Zertifikat haben, das nach dieser Verordnung anerkannt ist und das zu dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises gültig ist, - 2.
ihnen ihre vorgelagerten Schnittstellen - a)
jeweils eine Kopie ihrer Zertifikate vorlegen, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vorgenommenen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder sonstigen Arbeitsschrittes der Biomasse gültig waren, - b)
bestätigen, dass die Anforderungen nach den §§ 4 bis 7 bei der Herstellung der Biomasse erfüllt worden sind, und - c)
die Treibhausgasemissionen angeben, die durch sie und alle von ihnen mit der Herstellung und Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, bei der Herstellung und Lieferung der Biomasse verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Treibhausgasminderung nach § 8 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Megajoule Biomasse oder flüssiger Biobrennstoff oder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Kilogramm Biomasse anzugeben,
- 3.
die Herkunft der Biomasse von ihrem Anbau bis zu der Schnittstelle mindestens mit einem Massenbilanzsystem nachgewiesen ist, das die Anforderungen nach § 16 erfüllt, und - 4.
die Biomasse die Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 erfüllt.
(2) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen sind nur letzte Schnittstellen berechtigt.
(1) Um die Herkunft der Biomasse lückenlos für die Herstellung nachzuweisen, müssen Massenbilanzsysteme verwendet werden, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.
(2) Massenbilanzsysteme müssen sicherstellen, dass
- 1.
im Fall einer Vermischung der Biomasse mit anderer Biomasse, die nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, - a)
die Menge der Biomasse, die die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt und diesem Gemisch beigefügt wird, vorab erfasst wird und - b)
die Menge der Biomasse, die dem Gemisch entnommen wird und als Biomasse nach dieser Verordnung dienen soll, nicht höher ist als die Menge nach Buchstabe a und
- 2.
im Fall einer Vermischung verschiedener Mengen von - a)
flüssiger Biomasse, für die bereits Nachhaltigkeitsnachweise ausgestellt worden sind und die unterschiedliche Treibhausgasemissionen aufweisen, diese Treibhausgasemissionen nur saldiert werden, wenn alle Mengen flüssiger Biomasse, die dem Gemisch beigefügt werden, vor der Vermischung die Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Absatz 1 erfüllt haben, oder - b)
Biomasse, die zur Herstellung von flüssiger Biomasse nach dieser Verordnung verwendet werden und für die noch keine Nachhaltigkeitsnachweise ausgestellt worden sind und die unterschiedliche Treibhausgasemissionen aufweisen, diese Treibhausgasemissionen nur saldiert werden, wenn alle Mengen, die dem Gemisch beigefügt werden, vor der Vermischung den Wert aufgewiesen haben, der für diesen Arbeitsschritt der Herstellung festgelegt worden ist - aa)
von der Europäischen Kommission oder - bb)
von dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
(3) Die Werte nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind aus den Standardwerten nach Anlage 2 abzuleiten und durch gesondertes Schreiben im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Sie gelten nur, sofern nicht die Europäische Kommission Werte für den jeweiligen Arbeitsschritt der Herstellung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat.
(4) Weiter gehende Anforderungen in Zertifizierungssystemen, die die Vermischung der flüssigen Biomasse mit anderer Biomasse ganz oder teilweise ausschließen, bleiben unberührt.
(1) Um die Herkunft der flüssigen Biomasse von der Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, nachzuweisen, muss
- 1.
die flüssige Biomasse von dieser Schnittstelle bis zu der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber ausschließlich durch Lieferanten geliefert werden, die die Lieferung der Biomasse in einem Massenbilanzsystem dokumentieren, das die Anforderungen nach § 16 Absatz 2 erfüllt, und - 2.
die Kontrolle der Erfüllung der Anforderung nach Nummer 1 sichergestellt sein.
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn
- 1.
sich alle Lieferanten verpflichtet haben, die Anforderungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses auch Anforderungen an die Lieferung flüssiger Biomasse enthält, und - 2.
alle Lieferanten in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Folgendes dokumentieren: - a)
den Erhalt und die Weitergabe der flüssigen Biomasse einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeitsnachweises sowie - b)
den Ort und das Datum des Erhalts und der Weitergabe der Biomasse, oder
- 3.
die Erfüllung der Anforderungen an die Lieferungen von Biomasse in einem Massenbilanzsystem nach Maßgabe der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182) in der jeweils geltenden Fassung, kontrolliert wird.
(3) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 ist von dem Lieferanten, der die flüssige Biomasse an die Anlagenbetreiberin oder den Anlagenbetreiber liefert, in dem Nachhaltigkeitsnachweis zu bestätigen.
(1) Biomasse im Sinne dieser Verordnung ist Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Flüssige Biomasse ist Biomasse nach Satz 1, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig ist.
(2) Herstellung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle Arbeitsschritte von dem Anbau der erforderlichen Biomasse, insbesondere der Pflanzen, bis zur Aufbereitung der flüssigen Biomasse auf die Qualitätsstufe, die für den Einsatz in Anlagen zur Stromerzeugung erforderlich ist.
(3) Schnittstellen im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die die für die Herstellung von flüssiger Biomasse erforderliche Biomasse zum Zweck des Weiterhandelns erstmals aufnehmen - a)
von den Betrieben, die diese Biomasse anbauen und ernten, oder - b)
im Fall von Abfällen und Reststoffen von den Betrieben oder Privathaushalten, bei denen die Abfälle und Reststoffe anfallen,
- 2.
Ölmühlen und Fettaufbereitungsanlagen sowie - 3.
Betriebe, die flüssige Biomasse so aufbereiten, dass die für den Einsatz in Anlagen zur Stromerzeugung erforderliche Qualitätsstufe erreicht wird.
(4) Letzte Schnittstelle ist die Schnittstelle, nach der keine weitere Konversion stattfindet.
(5) Zertifikate im Sinne dieser Verordnung sind Konformitätsbescheinigungen darüber, dass Schnittstellen einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder dem Transport und Vertrieb (Lieferung) der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen.
(6) Zertifizierungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind unabhängige natürliche oder juristische Personen, die in einem anerkannten Zertifizierungssystem
- 1.
Zertifikate für Schnittstellen ausstellen, wenn diese die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen, und - 2.
die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung durch Betriebe, Schnittstellen und Lieferanten kontrollieren.
(7) Zertifizierungssysteme im Sinne dieser Verordnung sind Systeme, die die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung für die Herstellung und Lieferung der Biomasse organisatorisch sicherstellen und insbesondere Standards zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach dieser Verordnung, zum Nachweis ihrer Erfüllung sowie zur Kontrolle dieses Nachweises enthalten.
(8) Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe oder Gegenstände gemäß § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten Stoffe und Gegenstände nicht als Abfälle, die
- 1.
absichtlich erzeugt, verändert oder kontaminiert wurden, um in den Anwendungsbereich dieser Verordnung zu fallen; im Widerspruch zur Pflicht zur Abfallvermeidung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erzeugt worden sind, - 2.
nur deshalb Abfälle sind, weil - a)
sie gemäß § 37b Absatz 1 bis 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keine Biokraftstoffe sind, - b)
sie gemäß § 37b Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht auf die Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anrechenbar sind oder - c)
sie nicht der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, entsprechen.
(9) Reststoffe im Sinne dieser Verordnung sind
Absatz 8 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Altspeisefette und Altspeiseöle im Sinne des Satzes 1 Nummer 5 sind pflanzliche Fette oder Öle, die zum Braten oder Frittieren von Speisen verwendet worden sind und deren Nutzung im üblichen Rahmen erfolgt ist. Die nach § 74 Absatz 1 zuständige Behörde macht im Bundesanzeiger bekannt, welche Mengen oder Nutzungsdauern einer Nutzung im üblichen Rahmen im Sinne des Satzes 3 entsprechen.(10) Reststoffe aus der Verarbeitung im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die keine Endprodukte sind, deren Herstellung durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird; sie stellen nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um sie zu produzieren.
(11) Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft entstanden sind; sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen und keine Reststoffe aus der Verarbeitung.
(12) Kulturflächen im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
Flächen mit einjährigen Pflanzen und Pflanzen mit einem Wachstumszyklus von unter einem Jahr, die für eine weitere Ernte erneut gesät oder gepflanzt werden müssen; dazu gehören auch Flächen mit mehrjährigen Pflanzen, die jährlich geerntet und bei der Ernte zerstört werden, wie zum Beispiel Maniok, Yams und Zuckerrohr; Bananen gelten als Pflanzen, die sich im Übergang zur Kategorie der Dauerkulturen befinden, - 2.
Flächen, die weniger als fünf Jahre brachliegen, bevor sie erneut mit einjährigen Pflanzen bebaut werden.
(13) Dauerkulturen sind mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird. Darunter fallen zum Beispiel Niederwald mit Kurzumtrieb, Bananen und Ölpalmen. Dauergrünland im Sinne des Artikels 4 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1155 (ABl. L 167 vom 30.6.2017, S. 1) geändert worden ist, ist keine Dauerkultur im Sinne dieser Verordnung.
(1) Schnittstellen können für flüssige Biomasse, die sie hergestellt haben, einen Nachhaltigkeitsnachweis ausstellen, wenn
- 1.
sie ein Zertifikat haben, das nach dieser Verordnung anerkannt ist und das zu dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises gültig ist, - 2.
ihnen ihre vorgelagerten Schnittstellen - a)
jeweils eine Kopie ihrer Zertifikate vorlegen, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vorgenommenen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder sonstigen Arbeitsschrittes der Biomasse gültig waren, - b)
bestätigen, dass die Anforderungen nach den §§ 4 bis 7 bei der Herstellung der Biomasse erfüllt worden sind, und - c)
die Treibhausgasemissionen angeben, die durch sie und alle von ihnen mit der Herstellung und Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, bei der Herstellung und Lieferung der Biomasse verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Treibhausgasminderung nach § 8 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Megajoule Biomasse oder flüssiger Biobrennstoff oder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Kilogramm Biomasse anzugeben,
- 3.
die Herkunft der Biomasse von ihrem Anbau bis zu der Schnittstelle mindestens mit einem Massenbilanzsystem nachgewiesen ist, das die Anforderungen nach § 16 erfüllt, und - 4.
die Biomasse die Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 erfüllt.
(2) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen sind nur letzte Schnittstellen berechtigt.
(1) Um die Herkunft der flüssigen Biomasse von der Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, nachzuweisen, muss
- 1.
die flüssige Biomasse von dieser Schnittstelle bis zu der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber ausschließlich durch Lieferanten geliefert werden, die die Lieferung der Biomasse in einem Massenbilanzsystem dokumentieren, das die Anforderungen nach § 16 Absatz 2 erfüllt, und - 2.
die Kontrolle der Erfüllung der Anforderung nach Nummer 1 sichergestellt sein.
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn
- 1.
sich alle Lieferanten verpflichtet haben, die Anforderungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses auch Anforderungen an die Lieferung flüssiger Biomasse enthält, und - 2.
alle Lieferanten in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Folgendes dokumentieren: - a)
den Erhalt und die Weitergabe der flüssigen Biomasse einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeitsnachweises sowie - b)
den Ort und das Datum des Erhalts und der Weitergabe der Biomasse, oder
- 3.
die Erfüllung der Anforderungen an die Lieferungen von Biomasse in einem Massenbilanzsystem nach Maßgabe der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182) in der jeweils geltenden Fassung, kontrolliert wird.
(3) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 ist von dem Lieferanten, der die flüssige Biomasse an die Anlagenbetreiberin oder den Anlagenbetreiber liefert, in dem Nachhaltigkeitsnachweis zu bestätigen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.