Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-NachV | § 15 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen
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Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung Inhaltsverzeichnis
(1) Schnittstellen können für flüssige Biomasse, die sie hergestellt haben, einen Nachhaltigkeitsnachweis ausstellen, wenn
- 1.
sie ein Zertifikat haben, das nach dieser Verordnung anerkannt ist und das zu dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises gültig ist, - 2.
ihnen ihre vorgelagerten Schnittstellen - a)
jeweils eine Kopie ihrer Zertifikate vorlegen, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vorgenommenen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder sonstigen Arbeitsschrittes der Biomasse gültig waren, - b)
bestätigen, dass die Anforderungen nach den §§ 4 bis 7 bei der Herstellung der Biomasse erfüllt worden sind, und - c)
die Treibhausgasemissionen angeben, die durch sie und alle von ihnen mit der Herstellung und Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, bei der Herstellung und Lieferung der Biomasse verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Treibhausgasminderung nach § 8 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Megajoule Biomasse oder flüssiger Biobrennstoff oder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Kilogramm Biomasse anzugeben,
- 3.
die Herkunft der Biomasse von ihrem Anbau bis zu der Schnittstelle mindestens mit einem Massenbilanzsystem nachgewiesen ist, das die Anforderungen nach § 16 erfüllt, und - 4.
die Biomasse die Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 erfüllt.
(2) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen sind nur letzte Schnittstellen berechtigt.
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Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 sind: 1.Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie nach § 15 oder § 24 ausgestellt worden sind,2.Nachhaltigkeitsnachweise nach § 22 und3.Nachhaltigkeitsnachweise nach
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Um die Herkunft der Biomasse lückenlos für die Herstellung nachzuweisen, müssen Massenbilanzsysteme verwendet werden, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.
(2) Massenbilanzsysteme müssen sicherstellen, dass 1. im Fall einer
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 20/05/2015 00:00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Januar 2014 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg (24 O 38/13) wird zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Die Klägerin trägt die Kosten d
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Annotations
(1) Um die Herkunft der Biomasse lückenlos für die Herstellung nachzuweisen, müssen Massenbilanzsysteme verwendet werden, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.
(2) Massenbilanzsysteme müssen sicherstellen, dass 1. im Fall einer Vermischung...