Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-NachV | § 11 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für die Vergütung

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Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung Inhaltsverzeichnis

(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber müssen gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die Anforderungen für die Vergütung nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind. Die Nachweisführung erfolgt:

1.
für § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 4 bis 8 durch die Vorlage eines Nachweises nach § 14 und
2.
für § 3 Absatz 1 Nummer 3 durch die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Behörde über die Registrierung der Anlage nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung; im Fall des § 3 Absatz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz ist abweichend hiervon die Vorlage der Bescheinigung der zuständigen Behörde nach § 64 Absatz 4 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ausreichend.

(2) Nachweise beim Einsatz flüssiger Biomasse als Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung im Sinne von § 44c Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind für den Vergütungszeitraum ab dem 1. Januar 2018 vorzulegen.

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(1) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse besteht unbeschadet des § 44b nur,1.wenn der Anlagenbetreiber durch eine Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der eingesetzten
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 sind: 1.Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie nach § 15 oder § 24 ausgestellt worden sind,2.Nachhaltigkeitsnachweise nach § 22 und3.Nachhaltigkeitsnachweise nach

(1) Für Strom aus flüssiger Biomasse besteht der Anspruch auf Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung nur, wenn 1. die Anforderungen an a) den Schutz n
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published on 20/05/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Januar 2014 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg (24 O 38/13) wird zurückgewiesen. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen. Die Klägerin trägt die Kosten d
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(1) Für Strom aus flüssiger Biomasse besteht der Anspruch auf Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung nur, wenn 1. die Anforderungen an a) den Schutz natürlicher...
Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 sind: 1.Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie nach § 15 oder § 24 ausgestellt worden sind,2.Nachhaltigkeitsnachweise nach § 22 und3.Nachhaltigkeitsnachweise nach § 23.Die...
(1) Für Strom aus flüssiger Biomasse besteht der Anspruch auf Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung nur, wenn 1. die Anforderungen an a) den Schutz natürlicher...