Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-NachV | § 10 Bonus für nachwachsende Rohstoffe

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Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung Inhaltsverzeichnis

Für Strom aus flüssiger Biomasse besteht der Anspruch auf den Bonus für nachwachsende Rohstoffe nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung nur, wenn die Anforderungen nach den §§ 3 bis 8 erfüllt werden.

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(1) Die Aufrechnung von Ansprüchen des Anlagenbetreibers nach § 19 Absatz 1 mit einer Forderung des Netzbetreibers ist nur zulässig, soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Abweichend von Satz 1 können Netzbetreiber Ans
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Für Strom aus flüssiger Biomasse besteht der Anspruch auf Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung nur, wenn 1. die Anforderungen an a) den Schutz n
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 20/05/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Januar 2014 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg (24 O 38/13) wird zurückgewiesen. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen. Die Klägerin trägt die Kosten d
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