Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 26. Jan. 2016 - I-24 U 58/15
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. März 2015 verkündete Teil- und Grundurteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass außerdem festgestellt wird:
Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin den weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr ab dem 1. Oktober 2014 daraus entsteht, dass die Beklagte die von ihr im Geschäftshaus M. Straße … in K im EG und 1. OG seit dem 15. November 2011 genutzten Geschäftsräume nicht zum 14. April 2012 geräumt hat und deshalb die T-P GmbH & Co. KG als Nachmieter von dem mit der Klägerin geschlossenen Mietvertrag vom 27. Dezember 2011 / 03. April 2012 zurückgetreten ist.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Beklagte war Mieterin einer im Eigentum der Klägerin stehenden Gewerbefläche auf der M. Str. … in K., auf der sie einen Getränkemarkt betrieb. Am 15. April 2011 überließ die Klägerin der Beklagten ein daran angrenzendes Ladenlokal, welches die Beklagte durch Rückbau mit dem Getränkemarkt verband. In der Folgezeit verhandelten die Parteien über die Modalitäten eines schriftlichen Mietvertrages, den die Klägerin mit Schreiben vom 13. April 2011 (Anlage B1, GA 105ff.) übersandt hatte. Am 10. Mai 2011 unter Nr. 5. (GA 127) antwortete die Beklagte und schrieb u.a.:
4„Aus budgettechnischen Gründen ist es uns leider nicht möglich, das Mietverhältnis über die Dauer von einem Jahr abzuschließen. Die von Ihrer Seite aufgeführten Verlängerungsoptionen bitten wir daher zu streichen, so dass das Mietverhältnis fest am 31.05.2012 endet. Selbstverständlich steht es den Parteien frei, wenn das Budget wirtschaftlich darstellbar ist, weitere Verhandlungen im Laufe des abgeschlossenen Mietjahres zu führen.“
5Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 äußerte sich die Klägerin zu den Änderungsvorschlägen der Beklagten und erklärte sich u.a. mit der Änderung zu Nr. 5. einverstanden (Anlage B3, GA 130ff.). Es folgten weitere Korrespondenzen mit Änderungsmodalitäten, ohne dass es zum Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages kam. Auf die Schreiben vom 20. Juli 2011 (Anlage B4, GA 137ff.), 2. August 2011 (Anlage B5, GA 140), 4. August 2011 (Anlage B6, GA 143ff.), 23. August 2011 (Anlage B7, GA 147f.), 31. August 2011 (Anlage B8, GA 149ff.) und 18. Oktober 2011 (Anlage B10, GA 155f.) wird Bezug genommen.
6Am 2. August 2011 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Rechnung über die „Mietfläche“ iHv EUR 12.570,64 brutto (GA 141). Eine Zahlung durch die Beklagte erfolgte nicht, was die Klägerin mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 unter Hinweis darauf anmahnte, dass unabhängig vom Abschluss eines förmlichen Mietvertrages jedenfalls eine Nutzungsentschädigung zu zahlen sei (Anlage B9, GA 153). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 (Anlage B10, GA 155-156) wandte sich die Beklagte erneut mit Änderungswünschen an die Klägerin. Daraufhin erwiderte diese am 9. November 2011 (Anlage K1, GA 11-13), dass es für sie inakzeptabel sei, wenn die Beklagte die Verhandlungen über untergeordnete Fragen in die Länge ziehe und keine Zahlung „auf die unstreitigen Punkte“ leiste. Sie errechnete unter Zugrundelegung von „unstreitigen“ Flächenmaßen eine Bruttomiete von EUR 9.982,16 (siehe auch Rechnung vom gleichen Tag, Anlage B13, GA 161) und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 18. November 2011 auf, insgesamt EUR 64.884,05 zu zahlen. Am 18. November 2011 nahm die Beklagte auf die Rechnung vom 18. November 2011 Bezug und gab an, Zahlungen bislang aus „buchhalterischen Gründen“ nicht geleistet zu haben, die Rechnung vom 9. November 2011 aber nun begleichen zu wollen (Anlage B1, GA 157-158).
7Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 bestätigte die Klägerin den Zahlungseingang für den Zeitraum vom 15. April bis 30. Oktober 2011 und forderte die Zahlung von EUR 19.964,32 für die Monate November und Dezember 2011. Der mit diesem Schreiben übersandte Vertragsentwurf sah in § 3 vor, dass der Vertrag auf die Dauer von einem Jahr fest geschlossen wird und dass das Mietverhältnis am 14. April 2012 endet (Anlage B16, vgl. GA 94, 95 und 167). Die Klägerin bat um Unterzeichnung und Rücksendung bis zum 15. Dezember 2011. Sollte dies nicht erfolgen, bat sie darum, die Flächen bis zum Ende dieses Monats zu räumen (Anlage K2, GA 14-15). Hierauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 (Anlage B12, GA 159-160). Sie verwies darauf, dass der Mietvertragsentwurf von ihr gewünschte Änderungen und Ergänzungen in den §§ 6, 12 und 13 nicht enthalte. Im Übrigen teilte sie aber mit, dass der Vertrag ansonsten ihre Zustimmung finde. Die für November und Dezember 2011 geforderte Zahlung verweigerte sie unter Hinweis darauf, dass es an einer rechtswirksamen Unterzeichnung eines Mietvertrages fehle und somit auch eine entsprechende Buchungsgrundlage nicht vorhanden sei. Daraufhin übersandte die Klägerin am 14. Dezember 2011 zwei Mietrechnungen für die Monate November 2011 (Anlage B14, GA 162) und Dezember 2011 (GA 163). Am 16. Dezember 2011 schrieb die Klägerin erneut an die Beklagte und äußerte sich zu den gewünschten Änderungen. Sie bat um „abschließende“ Unterzeichnung und Rücksendung des Mietvertrages bis zum 21. Dezember 2011 und gab an, dass andernfalls die Räumlichkeiten bis zum 31. Dezember 2011 zu räumen seien, da ein Nachmieter vorhanden sei. Sie kündigte an, dass es eine weitere Korrespondenz über „Nebensächlichkeiten“ nicht geben werde (Anlage K3, GA 16-18). Am 19. Dezember 2011 schrieb die Klägerin erneut an die Beklagte und teilte mit, dass sie im Falle einer Räumung bis zum 31. Dezember 2011 die Wiederherstellung des vorherigen Bautenzustands erwarte (Anlage K4, GA 19).
8Am 27. Dezember 2011 schlossen die Klägerin und die T-P GmbH & Co. KG einen Mietvertrag (Anlage K7) über die von der Beklagten genutzte Teilfläche. Die Parteien vereinbarten eine 15-jährige Mietdauer (§ 3.1 MV) und einen Mietzins von EUR 11,50 pro qm Mietfläche für 376,70 qm im Erdgeschoss und EUR 5,-- pro qm für 525,66 qm im Obergeschoss (§ 6 MV, GA 24). Insgesamt errechnen sich daraus 8.790,98 EUR für die Miete und EUR 3.385,45 für Nebenkosten (GA 372).
9In § 3.2 findet sich folgende Regelung:
10„Die zusammenhängende Mietzeit beginnt am 16.01.2012. Sollte das Ladenlokal zu diesem Zeitpunkt nicht übergeben werden können, kann der Mieter von diesem Vertrag ohne Kündigungsfrist zurücktreten. Schadensersatzansprüche oder sonstige Ansprüche aus diesem Rücktrittsrecht können vom Mieter nicht geltend gemacht werden.“
11Nachdem die Beklagte auf das Schreiben vom 19. Dezember 2011 nicht reagiert hatte, teilte die Klägerin am 11. Januar 2012 mit, sie gehe davon aus, dass die Beklagte an einer Anmietung offenbar kein Interesse habe, Herr P. am kommenden Montag mit einem Nachmieter zur Begehung vor Ort sein werde und eine Abnahme der geräumten Mietflächen erfolgen könne. Eine Rückgabe der Flächen durch die Beklagte erfolgte nicht, weshalb die T-P mit Schreiben vom 17. Januar 2012 „fristlos“ vom Mietvertrag zurücktrat (Anlage K8, GA 43).
12Am 18. Januar 2012 trat die Beklagte an die Klägerin mit erneuten Änderungswünschen heran, bat um die Aufnahme weiterer Regelungen in den „Vertragsentwurf“ und um die Übermittlung einer „Mietrechnung“ für Januar 2012 (Anlage B15, GA 164-165). Sie berief sich weiter darauf, dass ein mündlicher Mietvertrag zustande gekommen sei und das Mietverhältnis allein unter Beachtung gesetzlicher Fristen gekündigt werden könne.
13Am 3. April 2012 schlossen die Klägerin und die T-P einen „Nachtrag zum Mietvertrag“ und vereinbarten, dass der Vertrag vom 27. Dezember 2011 in vollem Umfang wieder in Kraft gesetzt werde mit der Maßgabe, dass die zusammenhängende Mietzeit am 16. April 2012 beginne. Sollte die Mietfläche an diesem Tag nicht geräumt und zurückgebaut zur Verfügung stehen, sah der Vertrag vor, dass T-P vom Vertrag endgültig und ohne Frist zurücktreten könnte (Anlage K11, GA 53-54). Eine Räumung und Rückgabe durch die Beklagte erfolgte bis zum 16. April 2012 nicht. Daraufhin erklärte die T-P am 23. April 2012 den „endgültigen“ Rücktritt vom Mietvertrag (Anlage K12, GA 55).
14Am 24. April 2012 (Anlage K10, GA 46-52) schrieb die Klägerin an die Beklagte und berief sich darauf, dass mangels eines vertraglichen Bindungswillen kein mündlicher Mietvertrag geschlossen worden sei. Sofern man dennoch hiervon ausgehe, habe das Mietverhältnis nur bis zum 14. April 2012 bestanden. Das allenfalls bestehende entgeltliche Nutzungsverhältnis sei von ihr mit den Schreiben vom 5. und 16. Dezember 2011 widerrufen worden. Sie verwies auf die Vermietung an die T-P und deren Rücktritt sowie die dadurch entstandenen Schäden. Sie erklärte weiter, dass aufgrund des Rücktritts eine Räumung bis zum 31. Mai 2012 nicht mehr erforderlich sei. Die Beklagte antwortete am 3. Mai 2012 (Anlage B19, GA 188-189), dass ein einvernehmlicher Abschluss des Mietvertrages nicht erfolgt und die Räumungsaufforderung unverhältnismäßig, da mit zu kurzer Frist erfolgt sei. Hierzu nahm die Klägerin mit Schreiben vom 11. Mai 2012 (Anlage K13, GA 56-58) Stellung. Damit überschnitt sich ein Schreiben der Beklagten vom gleichen Tag, in dem sie erklärte, sie sei bereit, über den Abschluss des „mehrfach diskutierten Mietvertrags“ zu sprechen und bat um die Vereinbarung eines Termins (GA 190). Unter dem 19. Juni 2012 erstellte die Klägerin eine Rechnung über „Nutzungsentschädigung“ über EUR 9.982,16 brutto (GA 67).
15Am 26. Juni 2012 schrieb die Klägerin an die Beklagte und bot an, den Mietvertrag über die Zusatzflächen an die Laufzeit des übrigen Getränkemarktes anzugleichen (Anlage K4, GA 59-60). Hierauf antwortete die Beklagte am 13. Juli 2012 (Anlage K15, GA 61), das Angebot lasse sich wirtschaftlich nicht darstellen, und bot an, die Teilfläche weiter bis zum 31. Dezember 2012 zu nutzen. Hiermit erklärte sich die Klägerin im Schreiben vom 26. Juli 2012 aus „Gründen der Schadensminderung“ einverstanden und verwies darauf, dass sich die Beklagte mit der Zahlung der „Miete“ für das erste Halbjahr 2012 iHv EUR 59.892,96 in Verzug befinde, weshalb auch die damit verbundenen Anwaltskosten (Rechnung vom 25. Juli 2012, GA 64) zu übernehmen seien.
16Am 14. Dezember 2012 erklärte die Beklagte, die Flächen bis zum 31. Dezember 2012 zu räumen (Anlage K18, GA 68-69). Die Räumung erfolgte am 21. Dezember 2012.
17In der Folgezeit bemühte sich die Klägerin um einen Mieter. Seit dem 1. Mai 2014 hat die K. e.K. das Objekt zum Preis von EUR 8.576,42 brutto (EUR 4.500,-- Nettomiete + EUR 2.707,08 Nebenkostenvorauszahlung + EUR 1.369,34 Umsatzsteuer) angemietet (GA 488).
18Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, zwischen den Parteien sei kein mündlicher Mietvertrag geschlossen worden, weshalb die Beklagte jedenfalls zur Räumung bis zum 16. Januar 2012 verpflichtet gewesen sei. Gehe man vom Abschluss eines mündlichen Vertrages aus, sei die Beklagte zumindest zur Räumung zum 14. April 2012 verpflichtet gewesen. Sie behauptet, die mietvertraglichen Vereinbarungen mit der T-P seien wirksam und gewollt gewesen. Diese habe das Objekt für 15 Jahre angemietet. Allein aufgrund der rechtswidrigen Weiternutzung durch die Beklagte habe die T-P den Rücktritt erklärt und sei später zu einer erneuten Anmietung nicht mehr bereit gewesen. Trotz erheblicher Bemühungen habe sie zunächst keinen geeigneten Mieter gefunden.
19Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt,
201. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 219.670,05 nebst Zinsen iHv 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils EUR 12.176,45 jeweils ab dem 5. eines Monats von Januar 2013 bis April 2014 sowie auf jeweils EUR 4.969,37 ab dem 5. eines Monats von Mai 2014 bis einschließlich September 2014 zu zahlen;
212. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr ab dem 1. Oktober 2014 daraus entstehen wird, dass diese die von ihr im Geschäftshaus M. Straße 221/223 in K. im EG und 1. OG seit dem 15. April 2011 genutzten Geschäftsräume nicht zum 14. April 2012 geräumt hat und deshalb die T-P GmbH & Co. KG als Nachmieter von dem mit der Klägerin geschlossenen Mietvertrag vom 27.01.2011/03.04.2012 zurückgetreten ist.
22Die Beklagte hat beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, es sei zwischen den Parteien ein mündlicher Mietvertrag mit unbestimmter Dauer zustande gekommen, den die Klägerin nur unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen habe beenden können. Eine ordentliche Kündigung habe nur zum 30. Juni 2012 erfolgen können, diese sei von der Klägerin aber zu keinem Zeitpunkt erklärt worden. Eine Räumung einschließlich Rückbau zum 14. April 2012 sei nicht möglich gewesen, weil die Klägerin hierfür eine viel zu kurze Frist gesetzt habe. Infolgedessen sei sie, die Beklagte, damit auch nicht in Verzug geraten. Die Klägerin und die T-P hätten den Mietvertrag nicht umsetzen wollen, er solle der Klägerin nur zu Schadensersatzansprüchen verhelfen. Die T-P sei wirtschaftlich auch nicht in der Lage gewesen, den dort angegebenen Mietzeitraum von 15 Jahren durchzuhalten. Zudem hätten vor einem etwaigen Bezug durch die T-P erhebliche Umbaumaßnahmen erfolgen müssen, weshalb eine Nutzung bereits ab April 2012 ohnehin ausgeschieden wäre. Die von der Klägerin behaupteten Bemühungen, einen Nachmieter zu finden, hat sie mit Nichtwissen bestritten.
25Das Landgericht hat Beweis erhoben und den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der T-P, den Zeugen M., vernommen. Auf das Sitzungsprotokoll vom 23. März 2014 (GA 365ff.) wird verwiesen. In dem am 5. März 2015 verkündeten Teil- und Grundurteil hat das Landgericht den Klageantrag zu 1. dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Urteil wurde der Beklagten am 5. März 2015 zugestellt (GA 562), hiergegen richtet sich ihre am 18. März 2015 eingegangene Berufung (GA 566). Diese hat sie mit einem am 7. April 2015 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet (GA 573ff.).
26Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens greift sie das angefochtene Urteil an. Sie meint, es sei möglicherweise prozessual unzulässig ergangen, weil die Entscheidung über den Grund des Anspruchs eine abweichende Entscheidung über den Feststellungsantrag offen lasse. Eine Verpflichtung zur Räumung zum 14. April 2012 habe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestanden. Die beabsichtigte Schriftform sei kein konstitutives Element des Mietvertrages gewesen. Die Klägerin habe den auf unbestimmte Laufzeit geschlossenen mündlichen Vertrag deshalb nur unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen beenden können, was nicht erfolgt sei. Schadensersatz schulde sie schon deshalb nicht, weil eine Realisierung des Mietvertrages zwischen der Klägerin und der T-P ohnehin nicht beabsichtigt gewesen sei. Etwaige Ansprüche scheiterten an einem ganz überwiegenden Mitverschulden der Klägerin, da diese gewusst habe, dass sie, die Beklagte, im April nicht mit der Räumung begonnen habe und ihr deshalb habe klar sein müssen, dass innerhalb der kurzen Frist eine solche nicht möglich sein und ein Rücktritt der T-P deshalb zwangsläufig erfolgen werde.
27Die Beklagte beantragt,
28unter Abänderung des Teil- und Grundurteils der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 5. März 2015 die Klage abzuweisen;
29hilfsweise,
30das Teil- und Grundurteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 5. März 2015 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuweisen.
31Die Klägerin beantragt,
32die Berufung zurückzuweisen.
33Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten unter Bezugnahme auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen und die von ihr für zutreffend erachteten Urteilsgründe entgegen. Sie führt aus, dass durchgängig eine schriftliche Fixierung des Mietvertrages beabsichtigt gewesen sei, weshalb die Annahme eines mündlich geschlossenen Mietvertrages scheitern müsse. Zudem sei die Beklagte selbst ausdrücklich von einer Nutzung nur bis zum 14. April 2012 ausgegangen. Ihr sei damals nicht bekannt gewesen, dass die Beklagte keine Anstalten zur Räumung getroffen habe, weshalb sie keine Bedenken hätte haben müssen, den Mietvertrag mit der T-P abzuschließen. Hätte die Beklagte eine längere Nutzung über den 14. April 2012 hinaus sicherstellen wollen, dann hätte sie dies mit ihr, der Klägerin, abklären müssen.
34Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie den gesamten Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
35II.
36Die zulässige Berufung der Beklagten erweist sich im Ergebnis als unbegründet. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, und auch der Feststellungsantrag ist begründet.
371.
38Zwar haben die Voraussetzungen für das vom Landgericht erlassene Grund- und Teilurteil nicht vorgelegen. Der Senat entscheidet jedoch über den Feststellungsantrag selbst, wodurch der landgerichtliche Verfahrensmangel geheilt wird.
39a.
40Das Landgericht hat ein Grundurteil hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs (Klageantrag zu 1.) erlassen, über den Feststellungsantrag indes nicht entschieden, sondern dies dem Schlussurteil vorbehalten. Eine Verbindung von Grund- und Teilurteil ist zwar grundsätzlich möglich (vgl. BGH Urteil vom 28. Januar 2000 – V ZR 402/98, Rz. 8; jetzt und im Folgenden zitiert nach Juris), jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig, wenn – wie hier - die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht (BGHZ 107, 236, 242 mwN; Urteile vom 28. Januar 2000 – V ZR 402/98, Rz. 9f. und vom 22. Juli 2009 – XII ZR 77/06, Rz. 9-11; OLG Koblenz, Urteil vom 6. Januar 2011 – 2 U 772/10, Rz. 28f.).
41Ein Teilurteil darf nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann. Ein Teilurteil ist daher unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich im weiteren Verfahren über die anderen Ansprüche noch einmal stellt (BGHZ 107, 236, 242; 120, 376, 380; BGH, Urteil vom 16. August 2007 – IX ZR 63/06, Rz. 18 mwN). Dabei ist Widersprüchlichkeit in einem weiteren Sinne zu verstehen und umfasst bereits Fälle der Präjudizialität. In die Beurteilung der Widerspruchsfreiheit ist die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug mit einzubeziehen (BGHZ 173, 335; BGH, Urteil vom 4. Februar 1997 – VI ZR 69/96, Rz. 7 mwN). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Begründung, mit der die auf Schadensersatz gerichteten Zahlungsansprüche der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten werden, als bloßes Urteilselement weder in Rechtskraft erwächst, noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren über die mit dem Feststellungsantrag geltend gemachten Schäden bindet (BGH, Urteil vom 4. Februar 1997 – VI ZR 69/96, Rz. 8 mwN). Folglich besteht deshalb die prozessuale Möglichkeit, dass das Gericht bei einer späteren Entscheidung über den Feststellungsantrag aufgrund neuen Vorbringens oder aufgrund geänderter Rechtsauffassung zu einer anderen Einschätzung gelangt. Es entspricht daher der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass im Falle einer objektiven Klagehäufung aus Zahlungs- und Feststellungsansprüchen, die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, nicht durch Teilurteil gesondert über einen der Ansprüche entschieden werden darf (BGH, Urteile vom 27. Mai 1992 – IV ZR 42/91; vom 13. Mai 1997 – VI ZR 181/96; vom 28. Januar 2000 – V ZR 402/98, Rz. 10 mwN; siehe auch OLG Koblenz, a.a.O., Rz. 29ff.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 304 Rn. 3).
42Die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht auch im zu entscheidenden Fall. Denn über die Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs, der Gegenstand des Grundurteils ist, ist bei der Entscheidung über den Feststellungsantrag noch einmal zu befinden (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 28. Januar 2000, V ZR 402/98, Rz. 10 mwN; OLG Koblenz, a.a.O., Rz. 30).
43b.
44Ein unzulässiges Teilurteil darf gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO aufgehoben und der Rechtsstreit zurückverwiesen werden. Allerdings kann das Berufungsgericht bei Entscheidungsreife sämtlicher oder einzelner Anträge diese an sich ziehen. Diese Voraussetzungen liegen bezüglich der Entscheidung über den Feststellungsantrag vor, weshalb der Senat – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - hierüber selbst entscheidet, indem er ihn „hochzieht“ (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. November 1959 - VII ZR 93/59; OLG Hamm, Urteil vom 3. Juli 1995 - 13 U 47/95, Rz. 11-14). Dadurch wird in sachdienlicher Weise der Verfahrensfehler beseitigt, ohne dass eine - notwendigerweise das gesamte erstinstanzliche Verfahren betreffende - Aufhebung und Zurückverweisung wegen dieses Fehlers erfolgen muss.
452.
46Der Anspruch der Klägerin ist dem Grunde nach gerechtfertigt, während die Anspruchshöhe noch weiterer Aufklärung bedarf.
47Nach § 304 Abs. 1 ZPO kann das Gericht über den Grund eines Anspruchs vorab entscheiden, wenn dieser nach Grund und Betrag streitig ist und lediglich der Streit über den Anspruchsgrund entscheidungsreif ist. Dabei muss es nach dem Sach- und Streitstand hinreichend wahrscheinlich sein, dass der Anspruch wenigstens in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 144/03) bzw. „Null“ überschreitet (BGH, Urteile vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 37/04, Rz. 12 mwN; vom 10. März 2005 - VII ZR 220/03, Rz. 15 mwN; BeckOKZ/Elzer, ZPO, Stand: 01.09.2015, § 304 Rn. 20-21). Dies ist hier der Fall.
48a.
49Die Klägerin hatte gegen die Beklagte einen Anspruch auf Räumung der Mietflächen zum 14. April 2012, hätte also bei vertragsgemäßem Verhalten der Beklagten die Räume zur Verfügung gehabt und ihrer mietvertraglichen Gebrauchsüberlassungspflicht an die T-P nachkommen können.
50aa.
51Es lässt sich nicht feststellen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten ein mündlich geschlossener, unbefristeter „Interimsmietvertrag“ zustande gekommen war, der unter Beachtung der sich aus § 580 a Abs. 2 BGB ergebenden Frist hätte ordentlich gekündigt werden müssen. Die Beklagte wäre deshalb verpflichtet gewesen, die Flächen spätestens bis zum 14. April 2012 zu räumen.
52(1)
53Zu einem formlos zustande gekommenen Mietvertrag der Parteien fehlt substantiiertes Vorbringen der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten, wann und wo welche Beteiligten mündlich verhandelt haben bzw. diesen geschlossen haben sollen.
54(2)
55Auch aus der zwischen den Parteien gewechselten Korrespondenz kann ein stillschweigender Vertragsschluss nicht gefolgert werden. Vielmehr steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass eine Beurkundung des Mietvertrages durchgehend beabsichtigt war, denn hierüber haben die Parteien über einen langen Zeitraum hinweg und umfangreich korrespondiert. Ist – wie hier – eine Beurkundung vereinbart, dann stellt sie regelmäßig eine Abschlussvoraussetzung dar, weshalb selbst eine vollständige mündliche Übereinkunft, wie sie die Parteien hier im Übrigen zu keinem Zeitpunkt erzielt haben (vgl. das Schreiben der Beklagten vom 18. Januar 2012, GA 164f., mit der sie weitere Änderungswünsche an die Klägerin herangetragen hat und auf den „Mietvertragsentwurf“ Bezug nimmt) nicht ausreicht (vgl. hierzu Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 154 Rn. 4 mwN). Insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit der Klägerin als gewerbliche Vermieterin und die der Beklagten als ein deutschlandweit tätiges Unternehmen, sowie das Ringen der Parteien um eine vollständige schriftliche Fixierung der gesamten vertraglichen Vereinbarungen lassen nur den Schluss zu, dass die Schriftform des Vertrages eine Abschlussvoraussetzung war, die nicht eingehalten wurde, weshalb infolgedessen kein wirksamer Vertragsschluss erfolgt ist. Selbst im Dezember 2011 erfolgte keine Einigung, die den Vorstellungen beider Parteien in allen Punkten Rechnung trug. Dies war auch der Beklagten bewusst, denn sie hat noch im Schreiben vom 9. Dezember 2011 die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für November und Dezember 2011 von der Vorlage von „Mietrechnungen“ abhängig gemacht, da der angestrebte Vertrag noch nicht rechtswirksam unterzeichnet worden sei und ihr deshalb eine Buchungsgrundlage für die von ihr zu erbringende Leistung fehle (GA 160).
56Soweit die Parteien im Zuge der Korrespondenz teilweise auch den Begriff einer zu zahlenden „Miete“ verwendet haben, erfolgte dies erkennbar nicht in Bezug auf eine dahingehende rechtlich bindende Wertung. Entsprechendes gilt für die erbrachten Zahlungen, weil sich ein Anspruch darauf aufgrund der schon im April 2011 begonnenen Nutzung des Ladenlokals aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ergab. Dass die Parteien in ihrer Korrespondenz die von der Klägerin geforderten und von der Beklagten geleisteten Zahlungen als „Nutzungsentschädigung“ bzw. als „Miete“ oder auch als „Miete/Nutzungsentschädigung“ bezeichnet haben, rechtfertigt vor diesem Hintergrund keine andere Beurteilung. Deshalb verbleibt es bei dem Grundsatz, dass, wenn auch nur eine Partei auf die Beurkundung des Vertrages besteht, dieser im Zweifel nicht zustande kommt, bevor die Beurkundung erfolgt ist, § 154 Abs. 2 BGB. Dies soll zwar dann nicht gelten, wenn die Schriftform nur Beweiszwecken dienen soll. Dafür bedarf es aber konkreter Anhaltspunkte (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 154 Rn. 5), die hier nicht vorliegen. Allein die Tatsache, dass § 550 BGB keine Anwendung gefunden hätte, weil nur eine einjährige Vertragsbindung im Raum stand, genügt hierfür nicht, wobei dies offenbleiben kann, weil bereits eine abschließende Einigung fehlt. Wie bereits ausgeführt, haben die Parteien noch im Dezember 2011 über einzelne Klauseln des Vertragswerks gestritten.
57Nachdem die Klägerin die Beklagte mit den Schreiben vom 5. Dezember 2011 (Anlage K2, GA 14-15) und 16. Dezember 2011 (Anlage K3, G 16-18) ultimativ darauf hingewiesen hatte, dass bei Nichtunterzeichnung des Mietvertrages bis spätestens 21. Dezember 2011 die Fläche bis zum 31. Dezember 2011 zu räumen sei, hat sie die bisherige Nutzungsgestattung aufgekündigt. Nachdem die geforderte Unterzeichnung des Mietvertrages nicht erfolgt war, war auch die Bedingung (§ 158 BGB) nicht eingetreten, unter der eine weitere Nutzung durch die Beklagte zulässig gewesen wäre. Da die Beklagte auf diese Schreiben nicht reagiert hat, erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Januar 2012 (Anlage K5, GA 20) und 16. Januar 2012 (Anlage K6, GA 21), sie wolle das geräumte Ladenlokal am 16. Januar 2012 abnehmen.
58Soweit die Beklagte sich unter dem 18. Januar 2012 (Anlage B 15, GA 164f.) erneut und quasi „unverdrossen“ an die Klägerin mit weiteren Änderungswünschen wandte, änderte auch dies nichts an ihrer Verpflichtung zur sofortigen Rückgabe. Durch diese von der Beklagten einseitig wieder aufgenommene Korrespondenz hatte sich das von der Klägerin im Dezember 2011 formulierte Räumungsverlangen nicht erledigt, wie die Beklagte meint. Denn die fehlende Reaktion der Klägerin auf die Schreiben der Beklagten vom 18. Januar 2012 (Anlage B15, GA 164-165) und 2. April 2012 (Anlage B17, GA 185) rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Klägerin zur Wiederaufnahme von Vertragsverhandlungen bereit und mit der weiteren Nutzung des Ladenlokals durch die Beklagte einverstanden war. Nichts anderes gilt auch für die Tatsache, dass der Geschäftsführer der Klägerin bei einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Beklagten das Räumungsbegehren nicht wiederholt, sondern sie an die anwaltlichen Vertreter der Klägerin verwiesen hat (Schriftsatz der Beklagten vom 27. September 2013, S. 6, GA 289).
59Deshalb erfolgte die Erinnerung der Klägerin im Schreiben vom 10. April 2012 (Anlage K9, GA 44-45), mit der sie erneut die Pflicht der Beklagten zur Räumung und Herausgabe anmahnte und hierfür den 14. April 2012 nannte, überobligatorisch. Denn die Beklagte hätte schon zu einem früheren Zeitpunkt ihren dahingehenden Verpflichtungen nachkommen müssen. Selbst wenn die Beklagte für die Räumung des Ladenlokals mindestens 6 Wochen benötigte, hätte ihr nach dem Scheitern der Vertragsverhandlungen und dem erstmaligen Räumungsbegehren der Klägerin dafür ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden.
60(3)
61Selbst wenn man von einem „Interimsmietverhältnis“ ausginge, würde sich nichts ändern, weil man sich jedenfalls im Rahmen der noch im Dezember 2011 geführten Verhandlungen auf den 14. April 2012 als Endtermin geeinigt hatte und zwar ohne eine Verlängerungsoption. Das ergibt sich aus § 3 des Entwurfs (GA 167), den die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 übersandt (GA 94f.) und dem die Beklagte jedenfalls in diesem Punkt mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 zugestimmt hatte (GA 159f.). Dass sich die Beklagte auf ein unbefristetes Mietverhältnis, das je nach Kündigungszeitpunkt auch länger hätte währen können als das „Interimsmietverhältnis, eingelassen hätte, ist nicht ersichtlich. Denn sie war es, die aus „budgettechnischen Gründen“ auf einer Laufzeit von nur einem Jahr bestanden hat (Anlage B2, Schreiben vom 10. Mai 2011, S. 2, GA 127).
62bb.
63Zum Zeitpunkt des von T-P am 23. April 2012 erklärten Rücktritts befand sich die Beklagte jedenfalls aufgrund der Aufforderungen der Klägerin vom 5. und 16. Dezember 2011 und vom 11. und 16. Januar 2012 mit der Räumung und Herausgabe des Ladenlokals in Verzug. Die Klägerin konnte infolgedessen der T-P, mit der sie durch einen wirksamen Mietvertrag vom 3. April 2012 (Anlage K11, GA 53-54) verbunden war, die Räume nicht fristgerecht zum 16. April 2012 zum Gebrauch überlassen.
64(1)
65Der zwischen der Klägerin und der T-P geschlossene Mietvertrag war formgültig und hatte demgemäß eine Bindungsfrist von 15 Jahren. Die gemäß § 550 BGB erforderliche Schriftform war gewahrt. Abzustellen ist hier auf den schriftlichen Mietvertrag (von den Vertragsparteien als „Nachtrag zum Mietvertrag“ bezeichnet) vom 3. April 2012 (Anlage K11, GA 53-54). Soweit dieser den Vertragsinhalt nur unzureichend beschreibt (beispielsweise ist der vereinbarte Mietzins nicht genannt) und deshalb für sich genommen den Anforderungen des § 550 BGB nicht gerecht würde, ist dies im Ergebnis ohne Belang. Denn die notwendige Einigung über die Miete und die genaue Bezeichnung der Mietfläche ergibt sich aus einer anderen von den Parteien unterzeichneten Urkunde, nämlich dem Mietvertrag vom 27. Dezember 2011 (Anlage K7). Da auch formbedürftige Vertragsklauseln grundsätzlich der Auslegung zugänglich sind, reicht es aus, wenn der Inhalt der Vertragsbedingungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestimmbar ist (BGH, Urteile vom 2. November 2005 – XII ZR 212/03; vom 29. April 2009- XII ZR 142/07, Erz. 22). Werden wesentliche vertragliche Vereinbarungen nicht im Mietvertrag selbst schriftlich niedergelegt, sondern beispielsweise in Anlagen ausgelagert, so dass sich der Gesamtinhalt der mietvertraglichen Vereinbarung erst aus dem Zusammenspiel der „verstreuten“ Bedingungen ergibt, müssen die Parteien zur Wahrung der Urkundeneinheit die Zusammengehörigkeit dieser Schriftstücke in geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich machen (BGHZ 142, 158, 161; BGH, Urteil vom 29. April 2009, a.a.O.). Dazu bedarf es keiner körperlichen Verbindung dieser Schriftstücke. Vielmehr genügt für die Einheit der Urkunde die bloße gedankliche Verbindung, die in einer zweifelsfreien Bezugnahme zum Ausdruck kommen muss (BGHZ 176, 301, 306f.; Urteil vom 29. April 2009, a.a.O.).
66Diesen Anforderungen genügen hier die über den Mietvertrag erstellten Urkunden, nämlich sowohl der Vertrag vom 27. Dezember 2011 als auch der „Nachtrag“ vom 3. April 2012. Die letztgenannte Vereinbarung nimmt ausdrücklich Bezug auf den Vertrag vom 27. Dezember 2011 und bestätigt deren Inhalt mit der Maßgabe der am 3. April 2011 genannten – wenigen - Änderungen. Aus der Gesamtheit der durch Bezugnahme zu einer gedanklichen Einheit verbundenen Urkunden ergibt sich der Gesamtinhalt des Vertrages. Hierbei ist ohne Belang, dass der Vertrag vom 27. Dezember 2011 mit dem Rücktritt der T-P endete. Abgesehen davon, dass der Inhalt des „Nachtrags“ vom 3. April 2012 einen potentiellen Erwerber darüber nicht im Unklaren gelassen hätte, ist es nicht Sinn und Zweck der Schriftform, einem Grundstückserwerber Gewissheit zu verschaffen, ob der Mietvertrag wirksam zustande gekommen ist (BGH, Urteile vom 19. September 2007 – XII ZR 121/05; vom 29. April 2009, a.a.O, Rz. 25). Vielmehr muss der Erwerber, der auf Seiten des Vermieters in ein auf mehr als ein Jahr geschlossenes Mietverhältnis eintritt, lediglich dessen Bedingungen aus dem schriftlichen Vertrag ersehen können (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2009 a.a.O.). Dies war hier aufgrund der eindeutigen Bezugnahme auf den Vertrag vom 27. Dezember 2011 der Fall.
67(2)
68Es bestehen auch keine Bedenken gegen die sonstige Wirksamkeit des Mietvertrages im Übrigen. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Einwand der Beklagten, die Mietverträge zwischen der T-P und der Klägerin seien nur geschlossen worden, um Schadensersatzansprüche zu kreieren, unter dem rechtlichen Aspekt des Scheingeschäfts gemäß § 117 BGB zu würdigen ist. Dass die Mietverträge vom 27. Dezember 2011 und 3. April 2012 wirksam zustande gekommen sind, ergibt sich aus den vorliegenden Vertragsurkunden und der Aussage des Zeugen M., während die insoweit beweisverpflichtete Beklagte (vgl. hierzu Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 117 Rn. 8) nicht zu beweisen vermochte, dass es sich hierbei um Scheinverträge handelte. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist folgerichtig und nachvollziehbar, das Landgericht erachtete die Aussage des Zeugen M. als glaubhaft. Zu einer abweichenden Beurteilung der so gewonnenen Tatsachenfeststellungen durch den Senat besteht kein Anlass.
69Selbst wenn man die Aussage des Zeugen M. aber nur als negativ ergiebig werten wollte, wäre der von der Beklagten zu erbringende Beweis eines Scheingeschäfts nicht geführt. Dass die T-P sich kurzfristig als Nachmieterin zur Verfügung gestellt, die Verträge offenbar ohne eingehende Standortanalyse geschlossen und dabei – gemessen an dem von der Beklagten und nachfolgend von K e.K. akzeptierten Mietzins – eine wohl nicht mehr marktübliche Miete vereinbart hat, mag zwar – wie die Beklagte geltend macht – ein Akt kaufmännischer Unvernunft gewesen sein. Dies allein rechtfertigt aber nicht den Schluss, die Mietverträge seien nur zum Schein geschlossen worden. Dass T-P sich ein Rücktrittsrecht für den Fall vorbehalten hat, dass ihr das Ladenlokal nicht fristgerecht übergeben wird und dass die Klägerin ihre Haftung für die Vertragserfüllung ausgeschlossen hat, ist nachvollziehbar, weil zumindest unklar war, ob die Beklagte rechtzeitig räumen würde. Unerheblich ist, dass die Beklagte keine Vorbereitungen zur Räumung zum 16. Januar 2012 oder zum 14. April 2012 traf, da die von der T-P für die Neueröffnung getroffenen Vorkehrungen offenbar überschaubar blieben (vgl. dazu die dokumentierten Werbemaßnahmen GA 387-389) und keine größeren Kosten verursacht haben dürften. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die T-P nach ihrem Rücktritt vom 23. April 2012 sofort jedes Interesse an dem Objekt verloren hat, obwohl die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 16. April 2012 angekündigt hatte, sie werde jedenfalls bis zum 31. Mai 2012 ihrer Rückgabepflicht nachkommen. Denn dies erscheint vor dem Hintergrund plausibel, dass die Erwartung der T-P, das Objekt bald übernehmen zu können, zweimal enttäuscht worden ist. Zudem wäre eine Eröffnung im Juni oder Juli 2012 für die Sommersaison möglicherweise zu spät gekommen. Somit ist auch bei einer Gesamtwürdigung dieser Indizien ein sicherer Rückschluss auf ein Scheingeschäft nicht gerechtfertigt.
70cc.
71Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Schadensersatzanspruch der Klägerin durch ein überwiegendes Mitverschulden gemindert bzw. ganz ausgeschlossen ist (§ 254 BGB). Da die Beklagte das Objekt erst am 21. Dezember 2012 räumte, ließ sich ein gewisser Leerstand nicht vermeiden. Nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hat, weil sie das Objekt erst ab Mai 2014 und zudem noch für einen deutlich geringeren Mietpreis, als sie diesen von der T-P hätte erzielen können, weitervermietet hat. Der Beklagten als Schädigerin obliegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Klägerin gegen ihre Verpflichtung zur Schadensminderung verstoßen hat (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 24. September 2013 – VI ZR 255/12, Rz. 9), sie hatte also die von der Klägerin geschilderten Anstrengungen zu widerlegen. Insoweit hat die Klägerin – wie es ihr im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast obliegt (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2005 – VI ZR 330(04, Rz. 7 mwN) – ausführlich zu den Umständen vorgetragen, was sie zur Schadensminderung unternommen hat, und dies zudem durch die Vorlage von Unterlagen dokumentiert (vgl. nur die Schriftsätze vom 21. August 2013, S. 16f., GA 260 und vom 27. Juni 2014, S. 3ff., GA 420ff. mit Anlagen). Dagegen trägt die Beklagte aber nichts Substantielles vor. Solches müsste ihr aufgrund ihrer deutschlandweiten Tätigkeit als gewerbliche Mieterin von Supermarktflächen bzw. als Eigentümerin derartiger Flächen jedoch möglich sein, denn insoweit können entsprechende Kenntnisse des Immobilienmarktes und zu erzielender Mieten erwartet werden. Allein durch das Bestreiten der von der Klägerin behaupteten Schritte zur Neuvermietung kann die Beklagte ihrer Nachweispflicht jedenfalls nicht genügen.
72Letztlich kann das auch dahinstehen, da ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin jedenfalls nicht die Ersatzpflicht der Beklagten vollständig ausschließen würde. Etwaige weitere Feststellungen sind daher dem Betragsverfahren vorbehalten.
73b.
74Es ist auch hinreichend wahrscheinlich, dass der Klägerin durch die unterlassene Räumung der Beklagten zum 14. April 2012 Vermögensschäden durch Mietausfälle entstanden sind. Die für ein Grundurteil erforderliche Schadenswahrscheinlich liegt somit vor. Die konkrete Höhe des Schadensersatzanspruchs bedarf jedoch weiterer Aufklärung, die das Landgericht im Höheverfahren zu betreiben hat.
75c.
76Für das Betragsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
77aa.
78Das Vorbringen der Klägerin zum Klageantrag zu 1. dürfte nur iHv EUR 123.667,35 (= 21 x EUR 6.960,35 – 5 x EUR 4.500,--) schlüssig sein.
79Dem Mietvertrag mit T-P dürfte nicht zu entnehmen sein, dass für die Technik- und Verkehrswege ein zusätzliches Mietentgelt zu leisten ist. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass auch im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs Betriebskostenvorauszahlungen verlangt werden können (Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, 3. Auflage, Kap. 15 Rn. 172). Ginge man gleichwohl davon aus, dass Nebenkosten vorauszuzahlen seien, dürften die von der Klägerin mit EUR 3.385,47 monatlich angesetzten Nebenkosten in dieser Höhe nicht ohne weiteres einen ersatzfähigen Schaden darstellen. Hierzu müssten sie zunächst aufgeschlüsselt und ermittelt werden, ob sie (ginge man von einem von der Beklagten zu bezahlenden „Leerstand“ aus) überhaupt anfallen. Das bisherige Vorbringen der Klägerin, die Nebenkosten würden einen „erheblichen Festanteil“ enthalten (Schriftsatz vom 25. März 2014, S. 2 unten), ist unspezifiziert und nicht ausreichend, einen Schaden in dieser Höhe nachvollziehbar zu machen. Zudem wäre zu berücksichtigen, dass die Betriebskostenvorauszahlungen für 2013 und 2014 inzwischen abzurechnen gewesen wären, so dass auch unter diesem Aspekt Vorauszahlungen nicht mehr verlangt werden dürfen.
80bb.
81Weiterhin dürfte es darauf ankommen, ob die mit T-P vereinbarte Miete von dieser überhaupt hätte erlangt werden können. Voraussetzung dafür ist, dass T-P das für den dauerhaften Betrieb eines Geschäfts erforderliche Eigen- oder Fremdkapital zur Verfügung gehabt hätte und dass sie das Geschäft zumindest mit einem leidlichen Erfolg bis September 2014 hätte betreiben können. Dass dürfte sich im Hinblick auf die vergleichsweise hohen Mietschulden nicht von selbst verstehen. In dem Zusammenhang kann auch eine Rolle spielen, ob die T-P GmbH die Rechtsnachfolge der T-P GmbH & Co. KG angetreten hat oder ob es sich bei ihr lediglich um eine geringkapitalisierte Verwaltungs-GmbH handelt, die allein gemäß § 128 HGB für die Mietschulden gehaftet hätte. Dazu wird die Klägerin näher vorzutragen haben. Gegebenenfalls wird darüber auch durch Einholung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens auf der Grundlage der von der Klägerin zu beschaffenden Jahresabschlüsse der T-P GmbH Beweis zu erheben sein. Denn fiele die Rechtsnachfolgerin der T-P in Insolvenz und würde sie dann die Mietzahlungen nicht mehr leisten können (für einen Insolvenzverwalter bestünde die Möglichkeit, den Vertrag gemäß § 109 InsO zu kündigen), entfiele ebenfalls eine Haftung der Beklagten. Die Klägerin hätte in einem solchen Fall diese Vermögenseinbußen auch erlitten, wenn sich die Beklagte vertragsgemäß verhalten und rechtzeitig geräumt hätte.
823.
83Der Feststellungsantrag der Klägerin gemäß § 256 ZPO ist begründet. Sie hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte auch für etwaige Vermögensschäden ab dem 1. Oktober 2014 haftet.
84Hierfür ist grundsätzlich ausreichend, dass künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich, ihre Art und ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - VI ZR 133/06; Zöller/Greger, ZPO, a.a.O., § 256 Rn. 9 mwN) bzw. eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein zu ersetzender Schaden eintreten wird (vgl. BeckOK/Bacher, ZPO, Stand: 01.09.2015, § 256 Rn. 24-25). Droht allerdings die Verjährung unabhängig vom Eintritt eines Schadens, so folgt daraus ohne weiteres ein rechtliches Interesse an der baldigen Klärung der Haftungsfrage. Der Darlegung der Wahrscheinlichkeit oder auch nur einer Möglichkeit eines künftigen Haftungseintritts bedarf es dann nicht (MünchKomm/ZPO/Becker-Eberhard, 4. Auflage, § 256 Rn. 46-48). Da eine Kenntnis der Klägerin iSv § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben ist, hat nach dem Grundsatz der Schadenseinheit die Verjährung auch bereits hinsichtlich künftiger Schadensfolgen begonnen, weshalb es zur Hemmung der Verjährung des Feststellungsantrags bedarf (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 199 Rn. 14).
85III.
86Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
87Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
88Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.
89Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt EUR 336.563,97. Er setzt sich zusammen aus dem Wert für den Zahlungsantrag iHv EUR 219.670,05 und dem vom Landgericht mit EUR 116.893,92 zutreffend festgesetzten Wert des Feststellungsantrags (Beschluss vom 6. Februar 2013, GA 70).
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(1) Die Behörden haben mitzuteilen
- 1.
die Erteilung von Reisegewerbekarten, - 2.
zeitlich befristete Erlaubnisse sowie Gestattungen nach dem Gaststättengesetz, - 3.
Bescheinigungen über die Geeignetheit der Aufstellungsorte für Spielgeräte (§ 33c der Gewerbeordnung), - 4.
Erlaubnisse zur Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d der Gewerbeordnung), - 5.
Festsetzungen von Messen, Ausstellungen, Märkten und Volksfesten (§ 69 der Gewerbeordnung), - 6.
Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz zur Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die Unternehmern mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des Personenbeförderungsgesetzes erteilt werden, - 7.
Erlaubnisse zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung und - 8.
die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. EG Nr. L 240 S. 8) erteilten Genehmigungen, Verkehrsrechte auszuüben.
(2) Abweichend von § 1 Abs. 2 teilt die Bundesagentur für Arbeit nach Erteilung der erforderlichen Zusicherung folgende Daten der ausländischen Unternehmen mit, die auf Grund bilateraler Regierungsvereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Ausführung von Werkverträgen tätig werden:
Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.
(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.
(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
(1) Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Kündigt der Verwalter nach Satz 1 oder gibt er die Erklärung nach Satz 2 ab, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses oder wegen der Folgen der Erklärung als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
(2) Waren dem Schuldner der unbewegliche Gegenstand oder die Räume zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch nicht überlassen, so kann sowohl der Verwalter als auch der andere Teil vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Verwalter zurück, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen. Jeder Teil hat dem anderen auf dessen Verlangen binnen zwei Wochen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktreten will; unterläßt er dies, so verliert er das Rücktrittsrecht.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.