Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 01. März 2016 - I-24 U 152/15
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 21. August 2015 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Duisburg wird einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
b e s c h l o s s e n :
2Die Berufung des Beklagten gegen das am 21. August 2015 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Duisburg wird einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
3Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
4Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5G r ü n d e
6I.
7Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Vorenthaltung der Mietsache auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den Zeitraum von September 2013 bis einschließlich März 2014 in Anspruch. Insoweit wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21. August 2015 Bezug genommen.
8II.
9Die Berufung des Beklagten gegen das am 21. August 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Duisburg hat nach einstimmiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Zudem erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren. Nach den Umständen des Falles ist keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO).
10Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Vielmehr hat das Landgericht sein Versäumnisurteil vom 20. Februar 2015 mit dem angefochtenen Urteil aus zutreffenden Erwägungen aufrechterhalten.
11Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 4. Februar 2016, in dem er ausgeführt hat:
12„Der vom Beklagten mit der Berufung weiter verfolgte Antrag auf Aufhebung des Versäumnisurteils und Klageabweisung ist unbegründet.
13Der Kläger kann den Beklagte auf der Grundlage von § 546a Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB für den Zeitraum von September 2013 bis einschließlich März 2014 auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von (7 Monate x € 892,50 =) € 6.247,50 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2014 in Anspruch nehmen.
141. Denn der Beklagte hat das streitgegenständliche, von ihm mit schriftlichem Vertrag vom 17. August 2010 angemietete Grundstück nach Beendigung des Mietverhältnisses zum 31. August 2013 nicht im Sinne von § 546 Abs. 1 BGB zurückgegeben, sondern es dem Kläger im Sinne von § 546a Abs. 1 BGB in einen Nutzungsentschädigungsanspruch begründender Weise vorenthalten.
15a) Wie das Landgericht zutreffenden festgestellt hat, ist der streitgegenständliche Mietvertrag vom 17. August 2010 zwischen dem Kläger und dem Beklagten zustande gekommen.
16aa) Der schriftliche Mietvertrag vom 17. August 2010 weist als Mieter im Rubrum die Einzelfirma P. Containerservice aus und trägt - ohne jeden Vertretungszusatz - die Unterschrift des Beklagten persönlich. In nicht zu beanstandender Weise ist das Landgericht nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte nicht bewiesen habe, in Vertretung einer Gesellschaft, nach seinem erst im Verlaufe des Rechtsstreits korrigierten Vortrag in Vertretung der Firma PCS Container Service Limited gehandelt zu haben. Der von ihm in diesem Zusammenhang benannte Zeuge S. hat gerade nicht bestätigt, dass der Beklagte ihm gegenüber bei Abschluss des Mietvertrages ausdrücklich erklärt habe, den Mietvertrag als Vertreter der Firma PCS Container Service Limited abzuschließen.
17Der Zeuge S. hat anlässlich seiner Vernehmung lediglich ausgesagt, dass der Beklagte eines Tages erschienen sei und angefragt habe, ob er ein Grundstück anmieten könne. Dass es auch Gesellschaften wie eine P. Limited oder eine P. GmbH gebe, habe er, der Zeuge, vor Abschluss des Mietvertrages nicht gewusst und nie gehört. Es sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass die Firmierung, wie im Mietvertrag angegeben, nicht korrekt sei. Der Zeuge S. war sich sicher, dass der Beklagte nichts von einer anderen Gesellschaft, etwa einer Limited oder eine GmbH, erwähnt habe. Doch habe der Beklagte damals darum gebeten, als Mieterin „P. Containerservice“ aufzunehmen (Bl. 187 d. GA).
18Auch der dem streitgegenständlichen Mietvertrag vorausgegangene und im streitgegenständlichen Mietvertrag erwähnte Mietvertrag vom 23. Juli 2010 weist als Mieter die Firma P. Containerservice aus und trägt – ohne jeden Vertretungszusatz – die Unterschrift des Beklagten persönlich.
19Nach alledem muss sich der Beklagte die Regelung des § 164 Abs. 2 BGB entgegen halten lassen, wonach der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht kommt, wenn der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervortritt.
20Nicht unerwähnt bleiben darf in diesem Zusammenhang, dass der Kläger sowohl in dem beim Landgericht Duisburg unter dem Aktenzeichen 4 O 182/13 geführten einstweiligen Verfügungsverfahren als auch außerprozessual – so etwa mit anwaltlichem Schreiben vom 8. Mai 2013 (Bl. 25 f. d. GA) sowie mit Schreiben vom 4. und 13. September 2013 (Bl. 27 f. und 29 f. d. GA) – die Firma Pages Containerservice bzw. den Beklagten in Anspruch genommen hat, ohne dass der Beklagte seiner Inanspruchnahme unter Hinweis auf die fehlende Passivlegitimation entgegen getreten wäre. Jedenfalls fehlt hierzu jeder Vortrag. Auch der Prozessbevollmächtigte des Beklagten spricht in seinem Schreiben vom 17. September 2013 (Bl. 34 f. d. GA), mit dem er auf das anwaltliche Schreiben des Klägers vom 13. September 2013 Bezug nimmt, wiederholt von „unserem Mandanten“, also einem männlichen Mandanten, keiner Gesellschaft. Auch ein Hinweis auf die fehlende Passivlegitimation des Beklagten ist dem Schreiben nicht zu entnehmen.
21bb) Ein Anderes ergibt sich auch nicht unter Anwendung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei unternehmensbezogenen Geschäften entwickelten Grundsätze.
22Bei einem unternehmensbezogenen Geschäft geht der Wille der Beteiligten nach der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angewandten Auslegungsregel zwar im Zweifel dahin, dass der Inhaber des Unternehmens Vertragspartei wird und nicht der für das Unternehmen Handelnde (BGH, Urteil vom 18. Mai 1998, Az. II ZR 355/95, NJW 1998, 2897, 2897 unter Nr. 1 lit. a); Urteil vom 18. Dezember 2007, Az. X ZR 137/04, NJW 2008, 1214, 1214 Rdnr. 11). Wenn also im kaufmännischen Geschäftsverkehr ein Vertrag ausdrücklich mit dem Unternehmen unter seiner Firma geschlossen wird und der Vertragsgegenstand dessen Tätigkeitsbereich zugeordnet werden kann, wird grundsätzlich der Inhaber des Unternehmens zum Vertragspartner, auch wenn der Vertreter nicht explizit auf die Stellvertretung hinweist (Schubert in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 164 BGB Rdnr. 118 m. w. Nachw. in Fn. 398). Steht die Unternehmensbezogenheit des Rechtsgeschäfts fest, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Vertrag mit dem Unternehmensinhaber zustande gekommen ist und der Handelnde als Vertreter agiert hat (Schubert in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 164 BGB Rdnr. 120 m. w. Nachw. in Fn. 407; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, Az. X ZR 137/04, NJW 2008, 1214, 1214 Rdnr. 11). Dies gilt auch dann, wenn der Inhaber des Unternehmens falsch bezeichnet wird oder sonst Fehlvorstellungen über ihn bestehen (BGH, Urteil vom 18. Mai 1998, Az. II ZR 355/95, NJW 1998, 2897, 2897 unter Nr. 1 lit. a)).
23Indes ändert dies nichts an der Haftung jedenfalls auch des Beklagten persönlich. Denn neben dem Grundsatz, dass der wahre Rechtsträger durch das unternehmensbezogene Geschäft berechtigt und verpflichtet wird, ist Raum für eine Rechtsscheinhaftung des Handelnden - hier des Beklagten - , wenn dieser in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt, dass der Unternehmensträger unbeschränkt für die Verbindlichkeiten hafte. Ist der Unternehmensträger in Wahrheit eine Gesellschaft mit beschränkter Haftungsmasse, so ist der Handelnde dem gutgläubig auf den gesetzten Rechtsschein vertrauenden Vertragspartner gesamtschuldnerisch neben dieser Gesellschaft verpflichtet (BGH, Urteil vom 18. Mai 1998, Az. II ZR 355/95, NJW 1998, 2897, 2897 unter Nr. 2 lit. b) m. w. Nachw.).
24Jedenfalls die Voraussetzungen dieser Rechtsscheinhaftung des Beklagten sind - die Unternehmensbezogenheit des streitgegenständlichen Vertragsschlusses als gegeben unterstellt – hier erfüllt.
25Der Beklagte hat bei Vertragsschluss in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt, dass der Unternehmensträger, nämlich die Einzelfirma P. Containerservice, für die Verbindlichkeiten aus dem streitgegenständlichen Mietvertrag unbeschränkt hafte, wohingegen es sich bei dem Unternehmen, das durch den Mietvertrag berechtigt und verpflichtet worden sein soll, nach dem erstinstanzlich erst mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 korrigierten Vortrag um die Firma PCS Container Service Limited handeln soll. Nach den Bekundungen des Zeugen S. hat der Beklagte bei Vertragsschluss darum gebeten, als Mieterin „P. Containerservice“ aufzunehmen. Der Zeuge Seemann war sich sicher, dass der Beklagte nichts von einer anderen Gesellschaft, etwa einer Limited oder eine GmbH, erwähnt habe.
26In diesem Zusammenhang vermag sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf zu berufen, der Kläger habe auf den Rechtsschein nicht vertraut, sei nicht gutgläubig gewesen, sondern habe von der Mieterstellung der Firma PCS Container Service Limited als Gesellschaft Kenntnis gehabt.
27Soweit der Kläger bereits erstinstanzlich, aber auch in der Berufungsinstanz die Kenntnis des Klägers von der Mieterstellung der Firma PCS Container Service Limited daraus herzuleiten versucht, dass in dem Betrieb des Klägers bekannt gewesen sei, dass die Firma PCS Container Service Limited bei dem Kläger für ihre Lkw Ersatzteile gekauft habe, und dass sich die Tochter eines Mitarbeiters des Klägers bei der Firma PCS Container Service Limited um eine Praktikumsstelle beworben habe, eben weil der Mietvertrag mit dieser Firma zustande gekommen sei (vgl. Bl. 143 und 229 d. GA), ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, inwiefern dies den Schluss rechtfertigen soll, dem Kläger sei positiv bekannt gewesen, den Mietvertrag mit einer anderen als der im Mietvertrag bezeichneten Vertragspartei, insbesondere mit einer haftungsbeschränkten Gesellschaft zu schließen.
282. Aufgrund der Vorenthaltung der Mietsache schuldet der Beklagte als Entschädigung für die Dauer der Vorenthaltung - hier jedenfalls für den Zeitraum von September 2013 bis einschließlich März 2014 - die vereinbarte Miete, hier also € 892,50 brutto monatlich.
29Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, hat der Beklagte dem Kläger die Mietsache über den Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses zum 31. August 2013 hinaus jedenfalls bis einschließlich März 2014 vorenthalten, indem er den auf dem angemieteten Gelände unstreitig verbliebenen Bauschutt nicht beseitigt hat.
30Der Vermieter – hier der Kläger – kann verlangen, dass er das Mietobjekt, so wie er es überlassen hat, in einem zur anschließenden Nutzung geeigneten Zustand zurückerhält (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2012, Az. 24 U 200/11, BeckRS 2012, 16345 unter Nr. 2 lit. a). Eine Mietsache wird im Sinne von § 546a Abs. 1 BGB daher vorenthalten, wenn der Mieter sie entgegen § 546 BGB nicht, verspätet oder nur teilweise geräumt zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (BGH, Urteil vom 28. Februar 1996, Az. XII ZR 123/93, NJW 1996, 1886, 1887; Urteil vom 1. März 2007, Az. IX ZR 81/05, BeckRS 2007, 06027 Rdnr. 15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2011, Az. 24 U 200/10, BeckRS 2011, 25217 unter Ziff. II Nr. 2 lit. b) aa)). Dabei führt allerdings nicht jedes Belassen von Gegenständen im Mietobjekt zur Nichterfüllung der Räumungs- bzw. Rückgabepflicht mit der Folge, dass Nutzungsentschädigungsansprüche gemäß § 546a Abs. 1 BGB entstehen könnten. So ist eine Mietsache etwa dann nicht im Sinne von § 546a Abs. 1 BGB vorenthalten, wenn der Mieter nur wenige Gegenstände zurücklässt, die geringen Raum einnehmen und deren Beseitigung nur einen unerheblichen Aufwand an Mühe, Transport und Kosten erfordert (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2011, Az. 24 U 200/10, BeckRS 2011, 25217 unter Ziff. II Nr. 2 lit. b) aa); Krüger in: Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer, Gewerberaummiete, 1. Aufl. 2015, § 546a BGB Rdnr. 16).
31Es ist unstreitig, dass der Beklagte das angemietete Grundstück bei Beendigung des Mietverhältnisses zum 31. August 2013 nicht vollständig geräumt hat. Wie das Landgericht - vom Beklagten mit der Berufung nicht beanstandet - festgestellt hat, befindet sich auf dem Grundstück weiterhin während des Mietverhältnisses dorthin verbrachter Bauschutt.
32Unerheblich ist, dass Teile des verbliebenen Bauschutts nach dem erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten (vgl. Bl. 65, 144 d. GA) nicht durch ihn, sondern durch unbekannte Dritte auf dem streitgegenständlichen Grundstück gelagert worden sein sollen und der Kläger dem Beklagten keinen Schlüssel zum Tor des das Gelände umgebenden Zaunes übergeben haben soll. Insoweit ist dem Landgericht in seiner Auffassung beizupflichten, dass es dem Beklagten oblag, durch geeignete Maßnahmen, wie etwa die Anbringung eines neuen Schlosses, dafür Sorge zu tragen, dass keine unbekannten Dritten Bauschutt auf dem Gelände abladen konnten. Dass er entsprechende Vorkehrungen getroffen hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insofern muss sich der Kläger entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht den Einwand treuwidrigen Verhaltens entgegen halten lassen.
33Es ist auch nicht festzustellen, dass der zurückgelassene Bauschutt nur geringen Raum einnimmt und seine Beseitigung nur einen unerheblichen Aufwand an Mühe, Transport und Kosten erfordert. Der Beklagte hat der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast für das Unterschreiten der sogenannten Bagatellgrenze (vgl. Krüger in: Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer, Gewerberaummiete, 1. Aufl. 2015, § 546a BGB Rdnr. 16; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2011, Az. 24 U 200/10, BeckRS 2011, 25217 unter Ziff. II Nr. 2 lit. b) aa)) nicht entsprochen.
34Er hat erstinstanzlich lediglich vortragen lassen, dass von der Gesamtfläche von 1.000 qm „allenfalls eine Teilfläche in Höhe von 300 qm“ betroffen sei (vgl. Bl. 66 d. GA). Eine Betroffenheit von 30% würde die Bagatellgrenze aber schon überschreiten. Außerdem hat der Kläger auf einen Kostenvoranschlag der Firma G. GmbH Bezug genommen, nach dem die Beseitigung des verbliebenen Bauschutts sogar mit Kosten in Höhe von € 17.678,00 netto verbunden sein soll (Bl. 11 d. GA).
353. Die Zinsforderung basiert auf §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
36Nach alledem erweist sich die Klageforderung, wie im mit dem angefochtenen Urteil des Landgerichts aufrecht erhaltenen Versäumnisurteil vom 20. Februar 2015 tituliert, als begründet.“
37Die Stellungnahme des Beklagten vom 25. Februar 2016 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. In der Stellungnahme hat der Beklagte im Wesentlichen nochmals seiner Auffassung Ausdruck verliehen, dass sich der Kläger insofern den Einwand treuwidrigen Verhaltens, § 242 BGB, entgegen halten lassen müsse, als es seine Aufgabe gewesen sei, das Grundstück vertragsgemäß gegen den Zugang Dritter zu sichern und sämtlichen Mietern einen Schlüssel zu dem Tor zur Verfügung zu stellen, mit dem das Tor zu verschließen gewesen sei.
38Zwar ist dem Beklagten darin beizupflichten, dass die aus §§ 535, 536 BGB folgende Verpflichtung des Vermieters zur Gebrauchsgewährung die Pflicht einschließt, Störungen des Mietgebrauchs abzuwehren, die von Dritten ausgehen. Gegen durch Dritte verursachte Gebrauchsbeeinträchtigungen hat der Vermieter grundsätzlich in den Umständen nach erforderlichem und zumutbarem Umfang Schutzvorkehrungen zu treffen; auf die Ausübung eigener Abwehrrechte, etwa aufgrund des Besitzrechtes, kann er den Mieter insoweit nicht verweisen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 20. September 2001, Az. 8 U 3441/00, zitiert nach juris, Rdnr. 3 m. w. Nachw.).
39Ein anderes gilt jedoch dann, wenn der Mieter für das Entstehen oder vertraglich für die Vermeidung der Gebrauchsbeeinträchtigung verantwortlich ist. So stellt sich die Sachlage hier dar.
40Der Beklagte hat bereits erstinstanzlich behauptet, während der Nutzung der vermieteten Fläche festgestellt zu haben, dass auch durch unbekannte Dritte Bauschutt auf der vermieteten Fläche abgeladen worden sei (vgl. Bl. 64 f., 144 d. GA).
41Kam es über einen längeren Zeitraum immer wieder zu unbefugten Ablagerungen von Bauschutt, so hätte es dem Beklagten oblegen, dies dem Kläger von Beginn an konkret anzuzeigen, um ihn überhaupt in die Lage zu versetzen, in seinem Ermessen liegende, geeignete Vorkehrungen zu veranlassen. Die Anzeigepflicht gemäß § 536c BGB ist insoweit Ausfluss der Obhutspflicht des Mieters (vgl. KG Berlin, Urteil vom 20. September 2001, Az. 8 U 3441/00, zitiert nach juris, Rdnr. 4). Dieser Verpflichtung hat der Beklagte nicht entsprochen.
42Soweit der Beklagte erstinstanzlich behauptet hat, den Kläger mehrfach erfolglos gebeten zu haben, ihm einen Schlüssel zu dem Tor zur Verfügung zu stellen, nachdem festgestellt worden sei, dass unbekannte Dritte Bauschutt abgelagert hätten (vgl. Bl. 65 d. GA), auch sei dieser Umstand der Polizei zur Anzeige gebracht worden (vgl. Bl. 144 d. GA), hat er - ein entsprechendes Verhalten als wahr unterstellt - mit diesem Vorgehen seiner Anzeige- und damit seiner Obhutspflicht gerade nicht entsprochen. Er hat dem Kläger die Notwendigkeit eines Einschreitens nicht hinreichend verdeutlicht.
43Vor diesem Hintergrund ist es dem Beklagten versagt, dem Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung den Einwand treuwidrigen Verhaltens entgegen zu halten.
44III.
45Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO.
46Gegenstandswert der Berufung: bis € 7.000,00
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 01. März 2016 - I-24 U 152/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 01. März 2016 - I-24 U 152/15
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 01. März 2016 - I-24 U 152/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Weißenfels wird zurückgewiesen, soweit sie gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 1 und 3 gerichtet ist.
Von den durch die Rechtsmittel veranlassten außergerichtlichen Kosten hat die Klägerin diejenigen der Beklagten zu 1 und 3 zu tragen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, und die Beklagten zu 2 und 3, Gesellschafter der Beklagten zu 1, als Gesamtschuldner auf Zahlung von Werklohn für die Reparatur eines Kraftfahrzeugs in Anspruch. Das Kraftfahrzeug war auf die "F. " zugelassen. Der Auftrag zur Reparatur des Kraftfahrzeugs war von dem unter der Bezeichnung "F. und R. W. " handelnden Zeugen W. erteilt worden. Zwischen der Beklagten zu 1 und dem Zeugen W. besteht ein die Bezeichnung "F.R. " betreffender Franchisevertrag. Mit der Klage war zunächst auch der Zeuge W. als weiterer Gesamtschuldner auf Zahlung der Reparaturkosten in Anspruch genommen worden. Das Verfahren gegen ihn hat das Amtsgericht abgetrennt und in dem abgetrennten Verfahren durch Versäumnisurteil entschieden.
- 2
- Das Amtsgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 1 bis 3 abgewiesen , das Landgericht hat diese Beklagten antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, der die Klägerin entgegengetreten ist.
- 3
- Im Zuge des Revisionsverfahrens ist über das Vermögen des Beklagten zu 2 das Insolvenzverfahren eröffnet worden, dessen Abschluss nicht abzusehen ist.
Entscheidungsgründe:
- 4
- I. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene und im Übrigen zulässig eingelegte Revision der Beklagten zu 1 und 3 ist durch Teilurteil zu entscheiden. Dem steht nicht entgegen, dass das Verfahren hinsichtlich des Beklagten zu 2 durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen ist (§§ 62, 240 ZPO).
- 5
- Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt nicht zur Unterbrechung des Prozesses gegenüber anderen Gesellschaftern und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wenn diese neben dem insolventen Gesellschafter als Gesamtschuldner auf Zahlung einer Gesellschaftsschuld in Anspruch genommen werden. Insoweit besteht eine einfache Streitgenossenschaft, so dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters das Verfahren gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die übrigen Gesellschafter nicht unterbricht. Das Verfahren gegen die anderen Gesellschafter und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann daher regelmäßig durch Teilurteil abgeschlossen werden (BGH, Urt. v. 19.12.2002 - VII ZR 176/02, NJW-RR 2003, 1002).
- 6
- II. Die Revision der Beklagten zu 1 und 3 hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung, soweit mit ihr die Verurteilung der Beklagten zu 1 und 3 zur Zahlung von Werklohn erstrebt wird.
- 7
- 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Reparaturauftrag für das Kraftfahrzeug sei von dem Zeugen W. im Namen der Beklagten zu 1 erteilt worden. Der Zeuge sei unter der Bezeichnung "F. und R. " aufgetreten , was - bis auf das "und" - Bestandteil sowohl der Firma der Beklagten zu 1 als auch der Firma des Zeugen W. sei. Bei der Verwendung der Firma eines Franchisenehmers könne für den Regelfall davon ausgegangen werden, dass ein Kunde keine Kenntnis von der Existenz des Franchisesystems habe, wenn die Organisationsform des Franchising gegenüber Kunden durch keine spezifischen Bezeichnungen oder Zusätze in Erscheinung trete. Deshalb könne die Erklärung des Zeugen W. nur als Erklärung im Namen der Beklagten zu 1 angesehen werden , zumal bei Auftragserteilung der Kraftfahrzeugschein vorgelegt worden sei, der auf die Beklagte zu 1 ausgestellt sei. Die Behauptung der Beklagten, der Zeuge W. habe bei Auftragserteilung klargestellt, dass der Auftrag von ihm und nicht für die Beklagte zu 1 erteilt werde, sei nicht bewiesen. Die Aufforderung des Zeugen, die Rechnung an ihn zu übersenden, sei auch dann sinnvoll und verständlich , wenn es sich bei dem Zeugen um einen Mitarbeiter oder Filialleiter der "F. " gehandelt hätte, der zur Vereinfachung der Abwicklung darum gebeten hätte, die Rechnung gleich an die zuständige Filiale zu übersenden. Zwar habe die Beklagte zu 1 dem Zeugen keine Vollmacht erteilt. Die Beklagte zu 1 müsse sich die Erklärungen des Zeugen aber nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen. Sie hätte erkennen können, dass der Zeuge ein Verhalten an den Tag gelegt habe, von welchem ein Vertragspartner habe annehmen dürfen, die Beklagte zu 1 billige und dulde ein solches Handeln in ihrem Namen. Das gesamte Franchiseverhältnis sei darauf angelegt, dass der Franchisenehmer die Kennzeichen des Franchisegebers herausstelle und ihnen seinen Namen oder seine Firma unterordne. Gerade durch diese Animation zu einheitlichem Auftreten innerhalb des Franchisenetzes ohne gebührende Differenzierung und Herausstellung der Selbständigkeit des Franchisenehmers setzte der Franchisegeber in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer Vollmacht im Rahmen der jeweiligen Geschäftstätigkeit.
- 8
- 2. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
- 9
- a) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Zeuge W. habe den Reparaturauftrag namens der Beklagten zu 1 erteilt, wird von seinen Feststellungen nicht getragen.
- 10
- Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Reparaturauftrag für das Kraftfahrzeug von dem Zeugen W. unter der Bezeichnung "F. und R. " erteilt worden ist. "F.R. W. " ist ausweislich des Rubrums des Berufungsurteils die Bezeichnung, unter der W. eine Autovermietung betreibt und am Geschäftsverkehr teilnimmt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Zeuge bei Auftragserteilung sich als Rechnungsadressaten angegeben.
- 11
- Angesichts dieser Feststellungen fehlt es an einem Handeln des Zeugen namens der Beklagten zu 1. Diese führt ausweislich des Rubrums des Berufungsurteils die Bezeichnung "F.R. GbR K. und H. ", mit dieser Bezeichnung ist auch der Kraftfahrzeugschein den Feststellungen des Berufungsgerichts zufolge auf die Beklagte zu 1 ausgestellt. Damit fehlt der Annahme des Berufungsgerichts, der Zeuge habe den Reparaturauftrag namens der Beklagten zu 1 erteilt, die tatsächliche Grundlage. Da der Zeuge den Reparaturauftrag für die von ihm betriebene Autovermietung erteilt hat, handelt es sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft. Rechtsgeschäfte im Rahmen eines Unternehmens oder einer freiberuflichen Tätigkeit deuten regelmäßig auf ein Handeln im Namen des Inhabers (BGHZ 62, 216, 220; BGH, Urt. v. 18.5.1998 - II ZR 355/95, NJW 1998, 2897; vgl. nur Schramm in Münchner Kommentar/BGB, 5. Aufl., § 164 BGB Rdn. 23 m.w.N.). Die Tatsache, dass ein Geschäft unternehmensbezogen ist, spricht im Zweifel dafür, dass das Geschäft mit dem Inhaber des jeweiligen Unternehmens abgeschlossen wird (BGH, Beschl. v. 28.2.1985 - III ZR 183/83, NJW 1986, 1675 m.w.N.). Inhaber der F.R. ist W. nicht die Beklagte zu 1, sondern der Zeuge W. , so dass nach dieser Regel der Zeuge W. nicht in fremdem, sondern in eigenem Namen aufgetreten und damit Vertragspartei des Werkvertrags geworden ist. Hat der Zeuge W. danach nicht in fremdem, sondern in eigenem Namen gehandelt, oblag es der ein Handeln des Zeugen im Namen der Beklagten zu 1 behauptenden Klägerin darzulegen und zu beweisen, dass der Zeuge nicht in eigenem Namen gehandelt hat, sondern namens der Beklagten zu 1 (BGH, Beschl. v. 28.2.1985, aaO). Derartiger Sachvortrag und entsprechende Beweisantritte sind dem Berufungsurteil zufolge seitens der Klägerin nicht erfolgt; die Revisionserwiderung erhebt insoweit auch keine Gegenrügen.
- 12
- Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge bei Erteilung des Reparaturauftrags den auf die Beklagte zu 1 ausgestellten Kraftfahrzeugschein vorgelegt hat. Der Kraftfahrzeugschein dient dem Nachweis der erfolgten Zulassung eines Kraftfahrzeugs und ist daher beim Betrieb des Kraftfahrzeugs mitzuführen (vgl. § 24 Abs. 1 S. 1 und 2 StVZO, jetzt § 11 Abs. 1, 5 Fahrzeug-Zulassungsverordnung); zudem dient er dem Nachweis des berechtigten Besitzes des Fahrzeugs. Im Rahmen eines Reparaturauftrags wird anhand des Kraftfahrzeugscheins die genaue Typbestimmung vorgenommen. Aus der Vorlage des Kraftfahrzeugscheins bei der Erteilung eines Reparaturauftrags durch eine andere Person als den in dem Schein ausgewiesenen Halter kann daher nicht auf ein Handeln namens und in Vollmacht des Halters des Kraftfahrzeugs geschlossen werden.
- 13
- b) Dem Berufungsgericht kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, die Beklagte zu 1 sei nach den Grundsätzen über die Anscheinsvollmacht Vertragspartei des Werkvertrages geworden, weil der Zeuge W. als Franchisenehmer der Beklagten zu 1 den Bestandteil "F. (und) R. " in seiner geschäftlichen Bezeichnung führe, diesen Bestandteil seinem Namen oder seiner Firma untergeordnet habe und unter dieser Bezeichnung den Reparaturauftrag erteilt habe.
- 14
- Dass sowohl in der von dem Zeugen verwendeten Bezeichnung als auch in der geschäftlichen Bezeichnung der Beklagten zu 1 den jeweiligen bürgerlichen Namen der Bestandteil "F.R. " vorangestellt ist, begründet zwar eine gewisse Ähnlichkeit der jeweils benutzten Bezeichnungen. Daraus kann jedoch nicht hergeleitet werden, die F.R. W. sei für die F.R. K. und H. aufgetreten und habe den Reparaturauftrag in deren Namen erteilt. Sofern bei Vertragsschluss nicht weitere Umstände vorliegen, führt der Umstand , dass innerhalb eines Franchisesystems Marken oder sonstige Kennzeichen einheitlich als Bestandteil zur Bildung von weitere Bestandteile enthaltenden Firmen oder sonstigen geschäftlichen Bezeichnungen verwendet werden, nicht zur Verpflichtung des Franchisegebers oder anderer Franchisenehmer nach Rechtsscheingrundsätzen (vgl. Ullmann, NJW 1994, 1255, 1256). Die bloße Verwendung ähnlicher Bezeichnungen setzt keinen entsprechenden Rechtsschein. Vielmehr finden die Grundsätze über unternehmensbezogene Geschäfte Anwendung, wonach namens desjenigen Unternehmens gehandelt wird, für welches das fragliche Geschäft abgeschlossen werden soll, mag dessen Inhaber der Gegenseite auch namentlich nicht bekannt sein. Nehmen verschiedene jeweils selbständige Unternehmen unter lediglich ähnlichen Bezeichnungen im Rahmen eines Franchisesystems am Rechtsverkehr teil, wird nach diesen Grundsätzen regelmäßig der Inhaber desjenigen Unternehmens berechtigt und verpflichtet, in dessen Tätigkeitsbereich das rechtsgeschäftliche Handeln vorgenommen wird. Ob eine andere rechtliche Beurteilung in Betracht kommen kann, wenn Unternehmen im Rahmen eines Franchisesystems - anders als im Streitfall - unter identischen Bezeichnungen auftreten, ohne dass ersichtlich wird, dass es sich jeweils um rechtlich selbständige Unternehmen handelt (so wohl im Falle Thüringer OLG OLGR Jena 1999, 357 f.), braucht der Senat nicht zu entscheiden.
- 15
- c) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin ist die gegen die Beklagten zu 1 und 3 geltend gemachte Forderung auch nicht aus § 951 BGB zu begründen. Der Eigentumsverlust der Klägerin an den bei der Reparatur in das Kraftfahrzeug eingebauten Teilen lässt für sich allein einen Anspruch nach § 951 Abs. 1 BGB nicht entstehen. Denn § 951 Abs. 1 BGB enthält eine Rechtsgrundverweisung auf die Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung und setzt daher voraus, dass die Reparaturleistung ohne rechtlichen Grund erfolgt und dadurch der Eigentumsverlust eingetreten ist (BGHZ 40, 272, 276; vgl. nur Füller in Münchner Kommentar/BGB, 4. Aufl., § 951 Rdn. 3). Daran fehlt es, da die Leistung aufgrund des unbestritten wirksamen Werkvertrages der Klägerin mit dem Zeugen W. erbracht worden ist; nur in diesem Verhältnis käme bei fehlerhaftem Kausalverhältnis ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich nach § 951 Abs. 1 BGB in Betracht (vgl. Füller, aaO, § 951 Rdn. 16).
- 16
- III. Da weitere Sachaufklärung nicht zu erwarten ist, kann der Senat über die gegen die Beklagten zu 1 und 3 gerichtete Klage abschließend durch Teilurteil entscheiden , so dass die Berufung der Klägerin gegen die erstinstanzliche Abweisung der Klage im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und 3 zurückzuweisen ist. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittel im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und 3 folgt aus §§ 91, 97, 100 ZPO, im Übrigen ist die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorzubehalten.
Meier-Beck Asendorf
Vorinstanzen:
AG Weißenfels, Entscheidung vom 07.04.2004 - 1 C 656/03 -
LG Halle, Entscheidung vom 20.08.2004 - 1 S 96/04 -
(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
- 1.
die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen, - 2.
nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder - 3.
ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.