Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 24. Okt. 2014 - I-22 U 2/12

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2014:1024.I22U2.12.00
bei uns veröffentlicht am24.10.2014

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. Dezember 2011 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 125.291,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.03.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtschuldner 50 % des Schadens zu ersetzen, der ihr aus der Tatsache entstanden ist oder in Zukunft entstehen wird, dass auf dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Stadt 1, Gemarkung ….., Flur Nr. ….., Flurstück Nr. ….., als Tragschicht unter den Fundamenten des dortigen Gebäudes Stahlwerkschlacke eingebracht worden ist, und dass die Beklagte zu 1) der Klägerin darüber hinaus zu weiteren 50 % insoweit schadenersatzpflichtig ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Mehrkosten, die durch die Anrufung des Landgerichts Düsseldorf entstanden sind.

Im Übrigen werden die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin von der Klägerin zu 25 %, von der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner zu 38 % und von der Beklagten zu 1) darüber hinaus zu 37 % getragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu ½; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.               Die Parteien können jeweils die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei  vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

           Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 24. Okt. 2014 - I-22 U 2/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 24. Okt. 2014 - I-22 U 2/12

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 24. Okt. 2014 - I-22 U 2/12 zitiert 21 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag


(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sac

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 635 Nacherfüllung


(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. (2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 638 Minderung


(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unterne

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten


(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten. (2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflic

Zivilprozessordnung - ZPO | § 62 Notwendige Streitgenossenschaft


(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Strei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 634a Verjährung der Mängelansprüche


(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren1.vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 61 Wirkung der Streitgenossenschaft


Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil no

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 24. Okt. 2014 - I-22 U 2/12 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 24. Okt. 2014 - I-22 U 2/12 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Sept. 2011 - VII ZR 87/11

bei uns veröffentlicht am 29.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 87/11 Verkündet am: 29. September 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Mai 2005 - VII ZR 45/04

bei uns veröffentlicht am 12.05.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 45/04 Verkündet am: 12. Mai 2005 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2003 - I ZR 145/00

bei uns veröffentlicht am 27.02.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 145/00 Verkündet am: 27. Februar 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2003 - V ZR 437/01

bei uns veröffentlicht am 07.03.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 437/01 Verkündet am: 7. März 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Feb. 2005 - VII ZR 328/03

bei uns veröffentlicht am 24.02.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 328/03 Verkündet am: 24. Februar 2005 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 21. Apr. 2008 - 5 U 22/08

bei uns veröffentlicht am 21.04.2008

Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Vorsitzenden der 4. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 30.11.2007 - 4 O 404/06 - wird

Referenzen

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
2.
in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
3.
im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
2.
in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
3.
im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Vorsitzenden der 4. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 30.11.2007 - 4 O 404/06 - wird

zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert in der Berufungsinstanz: EUR 16.572,95

Gründe

 
I.
Die Kläger verlangen aus abgetretenem Recht vom Beklagten Schadenersatz wegen mangelhafter Architektenleistung. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Die Kläger sind Wohnungseigentümer der Wohnanlage V. (Straßenname) in Tübingen. Das 1994 fertig gestellte und abgenommene Gebäude wurde von der Fa. R. (R.) errichtet. Diese hatte mit Vertrag vom 12.02.1992 die „Planungsgruppe a ... (a.) mit der Vollarchitektur beauftragt. Im Architekturbüro war Architekt G. für die Bauaufsicht zuständig. Der Beklagte gehört a.. als Partner an. Mit der Errichtung des Gebäudes hatte R.. durch Vertrag vom 20.08.1992 die Gebr. H. (H.) als Generalunternehmerin beauftragt.
Im Jahr 2003 trat in einer der beiden Dachgeschosswohnungen des Gebäudes Feuchtigkeit auf. Ein darauf von den Klägern eingeholtes Privatgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N. vom 09.05.2005 (Akte 4 OH 10/05 Anlage A 7) stellte grobe Mängel in der Ausführung des Flachdachs fest. Im Rahmen eines vor dem Landgericht Tübingen geführten selbständigen Beweisverfahrens der Kläger gegen H. (4 OH 10/05) erstattete dann der gerichtliche Sachverständige M. Gutachten vom 06.05.2006 und 17.06.2006. Er stellte unter anderem fest, dass die Dachterrassen beider Dachgeschosswohnungen unzureichend abgedichtet waren. Der Ablaufstutzen am Durchlass durch die Abdichtung besaß keinen Klebeflansch und war nur mit Bitumenmasse unzulänglich abgedichtet.
In der Folge ließen die Kläger beide Dachterrassen für EUR 23.907,56 sanieren. Durch Malerarbeiten zur Ausbesserung der Wasserschäden entstanden weitere Kosten in Höhe von EUR 526,61. Für die Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. N. wandten die Kläger zudem EUR 431,81 auf.
Von R. wurden etwaige Schadensersatzansprüche gegen H. und a.. an die Kläger abgetreten (Akte 4 OH 10/05 Anlage A 5).
Den Schaden in Höhe von insgesamt EUR 24.865,98 haben die Kläger vom Beklagten ersetzt verlangt. Aus ihrer Sicht wurden die Kosten durch ein Überwachungsverschulden des von a.. eingesetzten Bauleiters G. verursacht. Dieser habe arglistig verschwiegen, dass er die Bauaufsicht unzureichend ausgeübt habe. G. habe als Architekt auch von sich aus über seine Fehler aufklären müssen. Da er das nicht getan habe, könne sich der Beklagte auf Verjährung nicht berufen.
Der Beklagte hat vorgetragen, G. sei ein langjähriger Mitarbeiter. Er habe sich als zuverlässig und fachlich kompetent erwiesen. G. habe keine Kenntnis von der mangelhaften Ausführung der Abdichtung gehabt. Zum Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten sei G. nicht auf der Baustelle gewesen. Er habe die Baustelle in regelmäßigen Abständen überprüft, ohne dass Mängel festzustellen gewesen wären. Bei der Ausführung der seitlichen Abläufe der Dachterrassen handele es sich um allgemein übliche Bauarbeiten, deren Ablauf den Mitarbeitern der Fa. H. hätten bekannt gewesen sein müssen. G. habe sich auf deren Zuverlässigkeit verlassen dürfen, ohne jeden einzelnen Arbeitsschritt zu kontrollieren. Die Sanierungskosten seien überhöht. Zudem sei ein Abzug unter dem Gesichtspunkt „neu für alt“ vorzunehmen.
Das Landgericht Tübingen hat unter anderem die Akten des dortigen Verfahrens 4 OH 10/05 beigezogen und den Sachverständigen M. im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.05.2007 (Bl. 82) und 09.10.2007 (Bl. 120) ergänzend vernommen.
Das Landgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 30.11.2007 (Bl. 138), dem Beklagten zugestellt am 03.12.2007 (Bl. 149), zur Zahlung von EUR 16.572,95 sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.956,34 verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Es hat einen Überwachungsfehler des G. angenommen und ist wegen Vorliegens eines gravierenden Baumangels von einem arglistig verschwiegenen Werkmangel ausgegangen. Bei der Bestimmung der Höhe des Schadens hat das Landgericht einen Abzug von 1/3 unter dem Gesichtspunkt „neu für alt“ vorgenommen. Die Maler- und Sachverständigenkosten wurden in voller Höhe angesetzt. In Höhe von EUR 485,77 hat es Sanierungskosten nicht für erstattungsfähig gehalten, weil im Rahmen der Sanierung ein hochwertigerer Plattenbelag („Korzillus“-Terrassenplatten statt Waschbetonplatten) aufgebracht wurde.
10 
Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Annahme von arglistigem Verhalten. Alleine der Umstand, dass der Mangel bei ordnungsgemäßer Kontrolle hätte auffallen müssen, begründe keine Arglist. Ein Organisationsverschulden liege nicht vor.
11 
Mit seiner am 27.12.2007 eingegangenen (Bl. 157) und am 29.01.2007 begründeten (Bl. 164) Berufung beantragt der Beklagte (Bl. 181),
12 
das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 30.11.2007 - 4 O 404/06 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
13 
Die Kläger beantragen (Bl. 181, 170),
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil und halten eine Haftung des Beklagten für gegeben. Wegen Arglist seien Ansprüche nicht verjährt.
16 
Dem Rechtsstreit gingen die Verfahren 4 OH 14/02, 4 O 339/02, 4 O 117/04 (OLG Stuttgart 5 U 158/05) und 4 O 148/06 beim Landgericht Tübingen voraus, deren Akten vom Senat beigezogen worden sind. In diesen Verfahren hat die Eigentümergemeinschaft des von den gleichen Beteiligten erstellten Gebäudes V. ... (Straßenname) H. und den Beklagten wegen Abdichtungsmängeln in Anspruch genommen. Die Akten des selbständigen Beweisverfahrens zum Streitfall - LG Tübingen 4 OH 10/05 - standen nicht im Original zur Verfügung, da sie in Verstoß geraten sind. Der Klägervertreter hat jedoch seine Mehrfertigungen zur Verfügung gestellt, insbesondere die Gutachten des Sachverständigen M..
17 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten - auch der beigezogenen Verfahren - verwiesen.
II.
18 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
19 
Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch gem. § 635 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 31 BGB, 128 HGB aus abgetretenem Recht der R..
20 
1. Zwischen R.. und a.. bestand ein Architektenvertrag, auf den gem. Art. 229 § 5 EGBGB das vor dem 01.01.2002 geltende Gewährleistungsrecht anzuwenden ist.
21 
2. a.. hat durch G. dessen Handeln a.. gem. § 278 BGB zuzurechnen ist, ihre Pflicht zur Bauüberwachung schuldhaft verletzt. a.. war gehalten, die Abdichtungsarbeiten an der Dachterrasse zu überwachen. Dies hätte bei derart schadensträchtigen Arbeiten wie der Terrassenabdichtung unabhängig von regelmäßigen Überprüfungen der Baustellen geschehen müssen.
22 
Der die Bauaufsicht führende Architekt hat dafür zu sorgen, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird. Der Architekt ist dabei nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss allerdings die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet. Besondere Aufmerksamkeit hat der Architekt auch solchen Baumaßnahmen zu widmen, bei denen sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben (BGH NJW 1994, 1277).
23 
Nach diesen Grundsätzen hat G. seiner Sorgfaltspflicht nicht genügt.
24 
Die Abdichtung von Balkonen und Loggien gilt nach der Rechtsprechung als besonders überwachungsbedürftig (BGH NJW-RR 1986, 182; KG KGR Berlin 2006, 840). Derartige Arbeiten muss der Architekt konkret einer Überwachung unterziehen. Der Bauleiter darf hier nicht auf eine ordnungsgemäße Ausführung durch den Handwerker vertrauen. Auch wenn Handwerker solche Arbeiten in der Regel ordentlich ausführen, dient die Bauleiterbestellung gerade dem Ziel, seltene, aber nach der Lebenserfahrung dennoch immer wieder auftretende Fehler, die besonders gravierende Folgen haben, auch weil der Sanierungsaufwand groß ist, zu vermeiden. Dass G. auf der Baustelle in regelmäßigen Abständen vorbeischaut, reicht hierbei nicht. Eine konkrete Überwachungstätigkeit im Hinblick auf die streitgegenständliche Abdichtung wird vom Beklagten gar nicht vorgetragen. Sie hätte erfolgen müssen, bevor das nächste Gewerk in Angriff genommen wird, das dazu führt, dass der Mangel nicht mehr erkannt werden kann.
25 
3. Durch die fehlerhafte Bauüberwachung ist der Schaden in Gestalt der vom Landgericht zutreffend festgestellten Sanierungskosten entstanden, die der Beklagte mit der Berufung nicht angreift.
26 
4. Der Schadenersatzanspruch ist auch nicht nach §§ 404, 214 Abs. 1 BGB undurchsetzbar. Der Anspruch ist nicht verjährt.
27 
a) Mängelansprüche verjähren grundsätzlich in fünf Jahren. Diese Verjährungsfrist ist abgelaufen.
28 
aa) Für die wegen mangelhafter Bauüberwachung entstandenen Mängel am Bauwerk haftet der Architekt nach der hier einschlägigen, vor dem 01.01.2002 geltenden Rechtslage nach § 635 BGB a.F. (BGH NJW 1967, 2259) mit der Folge, dass auf Schadenersatzansprüche die Verjährungsregelung des § 638 BGB a.F. anwendbar ist. Es handelt sich um einen Schaden, der zumindest mit dem Mangel eng und unmittelbar zusammenhängt. Dies gilt auch für die geltend gemachten Gutachterkosten (Palandt/Sprau BGB 61. Aufl. § 635 Rdnr. 6 b). Ansprüche aus pVV, die damals einer 30-jährigen Verjährung unterlegen hätten, scheiden daneben aus (BGHZ 37, 341).
29 
bb) Die Verjährung beginnt gem. § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. mit der Abnahme des Werks, hier also im Jahr 1994. Zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels im Jahre 2003 war die 5-jährige Verjährungsfrist damit abgelaufen.
30 
b) Dem Beklagten ist die Berufung auf die 5-jährige Verjährungsfrist aber gem. § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. deshalb verwehrt, weil er den Mangel arglistig verschwiegen hat.
31 
Arglistig verschweigt, wer sich bewusst ist, dass ein bestimmter Umstand für die Entschließung seines Vertragspartners von Erheblichkeit ist, nach Treu und Glauben diesen Umstand mitzuteilen verpflichtet ist und ihn trotzdem nicht offenbart (BGHZ 62, 63; BGHJZ 1963, 596). Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels liegt dann vor, wenn der Unternehmer den Mangel als solchen wahrgenommen hat, seine Bedeutung als erheblich für den Bestand oder die Benutzung der Leistung erkannt, ihn aber dem Besteller pflichtwidrig nicht mitgeteilt hat (Münchener-Kommentar/Soergel BGB § 638 a.F. Rdnr. 31). Das arglistige Verschweigen eines Mangels durch den Unternehmer setzt die sichere Kenntnis des Mangels und damit das Bewusstsein, die Leistung vertragswidrig erbracht zu haben, voraus; es genügt nicht, dass der Mangel dem Unternehmer hätte bekannt sein können und müssen oder dass er damit hätte rechnen können, dass bei der Ausführung der Arbeiten möglicherweise nachlässig und unfachmännisch gearbeitet worden ist (Münchener-Kommentar/Soergel a.a.O. Rdnr. 32). Als Verschuldensform bei dem Unternehmer reicht bedingter Vorsatz aus (Staudinger/Peters BGB § 638 a.F. Rdnr. 31).
32 
aa) Dass der Beklagte oder der von a.. mit der Bauüberwachung betraute G. von der fehlerhaften Abdichtung positiv gewusst oder diese billigend in Kauf genommen hätte, ist zwar nicht ersichtlich.
33 
bb) Ein Mangel des Architektenwerks liegt aber nicht nur dann vor, wenn sich ein Mangel am Gebäude zeigt. Von einem Werkmangel ist vielmehr auch dann auszugehen, wenn der Architekt ihm obliegende Leistungspflichten nicht ausführt (BGH NJW 2004, 2588). Entsprechend muss es für die Arglisthaftung reichen, wenn sich die Arglist nicht auf den Mangel am Gebäude selbst, sondern auf die nicht erfolgte Ausführung einer vom Architekten geschuldeten Leistung bezieht, ohne dass es darauf ankäme, dass dem Architekten das Bestehen eines Baumangels bewusst war. Arglistiges Verhalten kann insbesondere angenommen werden, wenn der Architekt hinsichtlich eines abgrenzbaren und besonders schadensträchtigen Teils der Baumaßnahme keine Bauüberwachung vorgenommen hat (KG KGR Berlin 2006, 840) oder wenn der Architekt weiß, dass er seine Überwachungspflichten nicht korrekt wahrgenommen hat und er deshalb damit rechnen muss und in Kauf nimmt, einen wesentlichen Ausführungsmangel übersehen zu haben (OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2007, 21 U 57/07) und dieses Risiko nicht offen legt.
34 
(1) Dabei muss sich a.. das Handeln des G. gem. § 278 BGB zurechnen lassen.
35 
(a) Dem Beklagten oder seinen Partnern selbst dürfte das Unterbleiben von Überwachungstätigkeiten nicht bewusst gewesen sein.
36 
(b) a.. muss sich das Verschulden des G. aber gem. § 278 BGB zurechnen lassen. Dem Unternehmer wird die Arglist solcher Mitarbeiter zugerechnet, derer er sich bei der Erfüllung seiner Pflichten bedient, dem Besteller die Mängel seiner Leistung zu offenbaren. Erfüllungsgehilfe in diesem Sinn ist in der Regel derjenige, der mit der Ablieferung des Werks an den Besteller betraut ist oder dabei mitwirkt (BGH NJW 2007, 366; 2005, 893). Es ist davon auszugehen, dass die Ablieferung des Architektenwerks durch G. hier dergestalt erfolgte, dass dieser die Tätigkeit im Rahmen der Bauüberwachung - wenn auch nicht in ausreichendem Umfang - wahrnahm.
37 
(c) Somit ist es vorliegend auch entbehrlich, bei der Beurteilung einer Arglist darauf abzustellen, ob a.. die organisatorischen Voraussetzungen für die Überprüfung der Mangelfreiheit des Werks geschaffen hat (siehe hierzu BGH NJW 2008, 145; NJW 2005, 893 m. w. N.; ). Da G. auch hinsichtlich der Mangeloffenbarungspflicht Erfüllungsgehilfe ist, kann dessen Arglist zugerechnet werden und ist nicht zu befürchten, dass sich a.. durch dessen Einschaltung unwissend hält und so der Arglisthaftung entzieht.
38 
(2) G. hat arglistig verschwiegen, dass er die Abdichtungsarbeiten überhaupt nicht überwacht hat und das Architektenwerk deshalb mangelhaft war.
39 
(a) Im Rahmen der Wahrnehmung der Bauüberwachung sind Abdichtungsarbeiten wie dargelegt von besonderer Bedeutung. Diese Arbeiten sind schadensträchtig und deshalb vom Architekten besonders sorgfältig zu überwachen. Es handelt sich um einen abgrenzbaren und besonders schadensträchtigen Teil der Baumaßnahme. Der Architekt muss, wenn er diese Arbeiten gar nicht überwacht, damit rechnen, ggfs einen wesentlichen Ausführungsmangel übersehen zu haben. Nach der Rechtsprechung (OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2007, 21 U 57/07; KG KGR 2006, 840) wäre damit nicht nur von einem fahrlässigen Überwachungsfehler auszugehen, sondern von einem arglistigen Verschweigen ungenügender Bauüberwachung.
40 
(b) Auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Durchbrechung der regelmäßigen Verjährungsfrist im Interesse der Rechtssicherheit auf Einzelfälle beschränkt bleiben muss (OLG Stuttgart NJOZ 2007, 3123; OLG Hamm NJW-RR 1999, 171), kommt der Senat zu der Überzeugung, dass G. mit Blick auf die Terrassenabdichtung überhaupt keine Überwachungstätigkeit entfaltet hat und ihm dies und die Möglichkeit, dass deshalb ein erheblicher Baumangel besteht und mangels Überwachung nicht zum Vorschein kam, bewusst war.
41 
α) Der Umstand, dass gleich beide und damit alle Dachterrassen des streitgegenständlichen Gebäudes den gleichen Mangel aufweisen, ist Indiz, dass G. im Abdichtungsstadium bewußtermaßen überhaupt nicht und eben auch nicht wenigstens stichprobenhaft tätig war. Zu beachten ist auch, dass ein Abdichtungsmangel nicht nur in der hier schadensursächlichen fehlerhaften Ausführung der Dachabläufe liegt, sondern der Sachverständige zudem eine unzureichende Anschlusshöhe der Abdichtung an der Brüstung und im Bereich der Verglasung festgestellt hat, es im Rahmen der Ausführung also sogar zu mehreren unterschiedlichen Fehlern kam.
42 
β) Dass es, wie im Parallelverfahren 4 O 117/04 (5 U 158/05) festgestellt wurde, auch an Terrassen des Gebäudes V.  (Straßenname) 34, das ebenfalls von H. errichtet wurde und bei dem G. ebenfalls die Bauaufsicht wahrnahm, zu gleichartigen Abdichtungsmängeln der Terrasse kam, ist weiteres Indiz dafür, dass man sich um die Überwachung der Abdichtung schlichtweg nicht gekümmert hat.
43 
γ) Dafür, dass bei den Abdichtungsarbeiten im Bewusstsein des Mangelrisikos keine Bauaufsicht wahrgenommen wurde, spricht auch die Schwere des festgestellten Mangels. Ähnlich wie bei der Feststellung eines die Arglisthaftung begründenden Organisationsverschuldens des Bauunternehmers kann auf Arglist geschlossen werden, wenn ein Mangel derart augenfällig ist, dass nach der Lebenserfahrung der Schluss gerechtfertigt ist, dass der Auftragnehmer ihn erkannt und als Mangel eingeordnet hat (OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2007, 21 U 57/07; gegen die Anwendung der Grundsätze zum Organisationsverschulden auf Architekten beim Baumangel OLG Naumburg NJW-RR 2007, 815, ohne auf die Möglichkeit einer Haftung wegen bewusst nicht vorgenommener Bauüberwachung einzugehen). Einem Mangel kommt dann eine solche Indizwirkung zu, wenn es sich nach der Betrachtung eines objektiven Beobachters um einen so schwerwiegenden Mangel handelt, dass die Funktion oder der Bestand des Gesamtbauwerks beeinträchtigt ist (OLG Stuttgart NJOZ 2007, 3123). Auch Mängel an weniger wichtigen Bauteilen können eine Indizwirkung entfalten, wenn sie besonders augenfällig sind (BGH NJW 1992, 1754; OLG Düsseldorf NZBau 2004, 454).
44 
Vorliegend ist von einem besonders gravierenden und zudem auffälligen Mangel auszugehen. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 17.06.2006 von einem Kardinalfehler bei der Ausführung gesprochen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen M. in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2007 (Bl. 84) muss es einem Bauleiter auffallen, „wenn das Abflussrohr in die Bitumenmasse reingeht“. Die mangelhafte Ausführung der Abdichtung ist hier für den Senat derart offensichtlich und schwerwiegend, dass - zumindest zusammen mit den genannten Indizien - aus dem Bestehen des Mangels auf eine Nichtvornahme jeder Überwachung im Zusammenhang mit der Abdichtung geschlossen werden muss.
45 
Zwar war der Mangel nur solange sichtbar, wie auf der Abdichtungsebene keine Kiesschicht aufgebracht war. Ob G. verpflichtet war, die Abdichtung vor Aufbringen der Kiesschicht in Augenschein zu nehmen, ist für die Frage der Arglist dabei nicht unmittelbar von Bedeutung. Er hätte zumindest die Aufgabe gehabt, sich bei den betreffenden Handwerkern über die Art der Ausführung zu vergewissern und nötigenfalls auch eine Stichprobenkontrolle durchzuführen, wenn die Auffüllung mit Kies erfolgt wäre, bevor er die Arbeiten kontrolliert hätte. Schon solche Maßnahmen hätten dazu geführt, dass die Falschausführung entdeckt und der Schaden vermieden worden wäre. Nach den Angaben des Sachverständigen (Bl. 85) ist es normalerweise so, dass die Kiesschicht erst dann aufgebracht wird, wenn der Bauleiter die Abdichtarbeiten gesehen und abgenommen hat. Sollte die Kiesschicht vorher aufgebracht worden sein, hätte dies also beim Bauleiter zumindest Verdacht erregen und Anlass für weitere Nachforschungen sein müssen, um seiner Überwachungspflicht bei diesem gefahrträchtigen Gewerk zu genügen.
46 
c) Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs richtet sich somit zunächst nach § 195 BGB a.F. (30 Jahre). Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB gilt nun die regelmäßige 3-jährige Verjährungsfrist des § 197 BGB, beginnend ab dem 1.1.2002, wobei es für den Beginn nach § 199 Abs. 1 BGB zusätzlich (BGH NJW 2007, 1584) auf die Kenntnis vom Anspruch ankommt.
47 
Die Verjährung wurde zuletzt gem. §§ 167 ZPO, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit Eingang der Klage am 18.12.2006 gehemmt. Verjährung könnte damit allenfalls dann vorliegen, wenn die Kläger vor dem 01.01.2003 Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt hätten (die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres der Kenntniserlangung). Davon kann nicht ausgegangen werden. Erst dem Gutachten von Prof. Dr. N. vom 09.05.2005 waren Mängel bei der Ausführung des Flachdachs zu entnehmen. Die Feuchtigkeitsprobleme sind auch erst im Jahr 2003 aufgetreten. Zudem wurde die Verjährung auch mit der Streitverkündung an den Beklagten im Verfahren 4 OH 10/05 gehemmt.
III.
48 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
49 
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
IV.
50 
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 437/01 Verkündet am:
7. März 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Soweit Arglist die Kenntnis offenbarungspflichtiger Umstände voraussetzt, kann sich
der Tatrichter nicht mit der Feststellung begnügen, der Verkäufer habe sich der
"Kenntnis bewußt verschlossen". Ausreichend ist demgegenüber, daß der Verkäufer
die Umstände zwar nicht positiv kennt, ihr Vorhandensein aber für möglich hält und
sie nicht offenbart, obwohl er weiß oder billigend in Kauf nimmt, daß die Umstände
für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sind.
BGH, Urt. v. 7. März 2003 - V ZR 437/01 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. März 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier
und Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellem Vertrag vom 9. Mai 1996 kaufte der Kläger von dem Beklagten für 290.000 DM eine Eigentumswohnung in dem Haus L. straße 62 in F. . Der Vertrag enthält einen Gewährleistungsausschluß für Größe und Beschaffenheit von Grund und Gebäuden sowie die Versicherung des Beklagten , daß ihm keine versteckten Mängel des Gebäudes bekannt seien und daß er keine ihm bekannten Mängel verschwiegen habe. Die Wohnung wurde im Juni 1996 übergeben.
Bei dem Nachbarhaus, L. straße 60, das ebenfalls dem Beklagten gehört, waren 1992 Setzungen und Risse aufgetreten, die auf ein unter dem Fundament befindliches Wurzelwerk zurückzuführen waren. Dieses hatte dem Erdreich Wasser entzogen und Schrumpfungen des Bodens und damit Erdbewegungen verursacht, denen das Mauerwerk nicht standgehalten hatte.
Im März 1996 stellte der seinerzeit von dem Beklagten beauftragte Bodengutachter Dr. St. auch im Keller des Hauses L. straße 62 Setzungen fest. Mit Schreiben vom 22. April 1996, von dem der Beklagte erst im Juni oder Juli 1996 Kenntnis genommen haben will, teilte Dr. St. diesem mit, daß auch der Boden unter dem Haus L. straße 62 mit vitalen Wurzeln durchzogen sei, die zu Setzungen und Rissen führen könnten.
Im Jahre 1997 kam es zur Bildung von Rissen im Mauerwerk des Hauses L. straße 62. Schadensursache war eine Verwurzelung des Abwasserkanals. Die Kosten für die Beseitigung betrugen anteilig für den Kläger 1.758,75 DM.
Mitte 1998 verlangte der Kläger Rückabwicklung des Kaufvertrages und Ersatz weitergehender Schäden unter dem Gesichtspunkt des § 463 BGB a.F. Seiner auf Zahlung von zunächst 356.477,04 DM nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückübertragung des Wohnungseigentums, gerichteten Klage hat das Landgericht in Höhe von 313.296,09 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den zu zahlenden Betrag auf 334.719,13 DM nebst Zinsen erhöht. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält die Klage - ohne die Norm allerdings ausdrücklich zu nennen - unter dem Gesichtspunkt des § 463 Satz 1 BGB a.F. für begründet. Es meint, der Beklagte habe "arglistig ... zugesichert, daß ihm keine versteckten Mängel des Gebäudes bekannt seien und daß er keine ihm bekannten Mängel ... verschwiegen habe". Diese Zusicherung sei falsch, da sich der Beklagte jedenfalls so behandeln lassen müsse, als sei ihm bekannt gewesen , "daß sich wegen der Durchwurzelung des Untergrundes des Hausanwesens L. straße Nr. 62 eine erhöhte Gefahr von Setzungen des Bodens und damit eine Gefahr von Entstehen von Schäden an Gebäudebestandteilen ... des Gemeinschaftseigentums bekannt gewesen seien" (gemeint ist wohl: daß eine solche Gefahr bestanden habe).

II.


Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Die Annahme, der Beklagte hafte wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft, § 463 Satz 1 BGB a.F., ist verfehlt. Die Versicherung in dem notariellen Vertrag, keine versteckten Mängel zu kennen und keine bekannten Mängel zu verschweigen, stellt keine Zusicherung einer Eigenschaft der Kaufsache dar (Senat, Urt. v. 9. November 1990, V ZR 194/89, NJW 1991, 1181, 1182; Urt. v. 22. November 1991, V ZR 215/90, NJW-RR 1992, 333; Urt. v.
3. März 1995, V ZR 43/94, NJW 1995, 1549). Sie bedeutet nicht die Gewähr- übernahme für das Fehlen von Mängeln, sondern enthält eine Aussage zum Kenntnisstand und zur Redlichkeit des Verkäufers.
2. Soweit das Berufungsgericht von einer "arglistigen Zusicherung" ausgeht und dadurch und durch Bezugnahme auf Ausführungen des Landgerichts zum arglistigen Verschweigen eines Mangels zum Ausdruck bringt, daß es auch die Voraussetzungen einer Haftung nach § 463 Satz 2 BGB a.F. für gegeben erachtet, ist ihm nach den bisher getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht zu folgen.

a) Die Haftung nach dieser Vorschrift setzt voraus, daß der Beklagte einen zum Zeitpunkt des Kaufs vorhandenen Fehler der Kaufsache arglistig verschwiegen hat. Als Fehler sieht das Berufungsgericht "die konkrete Gefahr des Eintritts erheblicher Schäden" an dem Haus an, zu dem die gekaufte Eigentumswohnung gehört. Das ist im Ansatz nicht zu beanstanden. Daß eine solche konkrete Gefahr bestand, hat das Berufungsgericht aber - wie die Revision zu Recht rügt - nicht fehlerfrei festgestellt. Soweit es pauschal auf die Aussage des Zeugen Dr. St. und ein Gutachten des Sachverständigen Dr. H. (im Urteil: Dr. L. ) verweist, ist dem nicht zu entnehmen, worin es die konkrete Gefahr sieht. Ohnehin liegt ein Sachverständigengutachten Dr. H. nicht vor. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens, die zunächst vom Landgericht angeordnet worden war, ist nämlich nicht durchgeführt worden. Der Sachverständige hat in einem vorbereitenden Schreiben lediglich eine knappe Bemerkung zum Zustand des Gebäudes gemacht, die indes keine konkreten Angaben zur Gefahrensituation zum Zeitpunkt des Kaufvertrages enthalten. Die Aussage des Zeugen Dr. St. läßt ebenfalls nicht erkennen, daß
im Mai 1996 die konkrete Gefahr eines erheblichen Schadenseintritts bestand. Der Zeuge hat lediglich über Austrocknungserscheinungen berichtet, die auf das Vorhandensein vitaler Wurzeln zurückzuführen seien und die - wie er auch in seinem Schreiben vom 22. April 1996 zum Ausdruck gebracht hat - zu Setzungen und Rißbildungen führen können. Von einer konkreten Gefahr des Eintritts erheblicher Schäden ist nicht die Rede.
Darauf deutet auch nicht die weitere Entwicklung hin. Die Schäden, die 1997 eingetreten sind, hatten eine andere Ursache, von deren Vorhandensein im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht ausgegangen werden kann, jedenfalls die Parteien nicht ausgehen konnten. Rückschlüsse auf den vom Berufungsgericht angenommenen Fehler bei Vertragsschluß lassen sich daraus nur bedingt ziehen. Verwertbare Aussagen eines Sachverständigen liegen hierzu nicht vor. Zudem konnte das Berufungsgericht zu seiner Einschätzung nicht gelangen, ohne dem unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten nachzugehen , daß es sich bei den aufgetretenen Rissen um Setzungsrisse handele, die bei einem etwa 100 Jahre alten Haus - wie hier - normal seien und keine wesentliche Beeinträchtigung darstellten.

b) Unterstellt man das Vorhandensein einer konkreten Gefahr für den Eintritt erheblicher Schäden, so ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts , der Beklagte habe diesen Fehler arglistig verschwiegen, nicht frei von Rechtsfehlern. Ein arglistiges Verschweigen setzt voraus, daß der Verkäufer den Fehler kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, daß der Käufer den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Urt. v. 10. Juni
1983, V ZR 292/81, WM 1983, 990; Urt. v. 20. März 1987, V ZR 27/86, NJW 1987, 2511; Urt. v. 7. Juli 1989, V ZR 21/88, NJW 1989, 42). Daß der Beklagte den Fehler gekannt oder ihn wenigstens für möglich gehalten hat, stellt das Berufungsgericht nicht fest. Soweit es davon ausgeht, daß diese Erkenntnis aus dem Schreiben des Zeugen Dr. St. vom 22. April 1996 habe gewonnen werden können, und soweit es meint, der Beklagte habe nicht schlüssig dargelegt und auch keinen ihm obliegenden Beweis dafür angeboten, daß ihm im Zeitpunkt des Kaufs dieses Schreiben nicht bekannt gewesen sei, verkennt es - wie die Revision zu Recht rügt - die Darlegungs- und Beweislast. Die die Arglist des Verkäufers begründenden Umstände muß der Käufer beweisen, nicht muß sie der Verkäufer ausräumen (Senat, BGHZ 117, 260, 263; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 463 BGB a.F. Rdn. 5 m.w.N.).
Soweit die Revisionserwiderung meint, der Beklagte habe sich nach den Grundsätzen der Wissenszurechnung (§ 166 Abs. 1 BGB entspr.) eine etwaige Kenntnis seines Architekten Kr. , den er mit umfassenden Vollmachten ausgestattet habe, zurechnen zu lassen, ist ihr nicht zu folgen. Die Voraussetzungen für eine Wissenszurechnung liegen nicht vor (vgl. Senat, BGHZ 117, 104, 106 f.). Unabhängig davon, welche Vollmachten Kr. hatte, so war er jedenfalls nicht von dem Beklagten als Verhandlungsführer oder Verhandlungsgehilfe in die Vertragsverhandlungen mit dem Kläger eingeschaltet worden. Insoweit war er lediglich im Innenverhältnis für den Beklagten beratend tätig, was eine (entspr.) Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB ausschließt (Senat aaO m.w.N.).
Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe sich jedenfalls der Kenntnis bewußt verschlossen, hält ebenfalls einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein bewußtes Sichverschließen der Kenntnis dann gleichgestellt, wenn es um rechtliche Bewertungen von Tatsachen geht. So erfordert die Kenntnis davon, nicht zum Besitz berechtigt zu sein (§ 990 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder etwas rechtsgrundlos empfangen zu haben (§ 819 Abs. 1 BGB), nicht nur ein Kennen der tatsächlichen Umstände, aus denen auf die Nichtberechtigung zu schließen ist, sondern auch die Kenntnis dieser Rechtsfolge selbst (für § 819 Abs. 1 BGB: BGHZ 118, 383, 392 m.w.N.; für § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB: vgl. BGHZ 32, 76, 92). Die Kenntnis der Tatsachen ist stets nötig und kann nicht durch wertende Überlegungen ersetzt werden (vgl. auch Martinek, JZ 1996, 1099, 1100, 1102 f.; Schreiber, JuS 1977, 230, 231). Nur hinsichtlich des Schlusses von der Tatsachenkenntnis auf die Einschätzung der Rechtslage, den Mangel des rechtlichen Grundes (§ 819 Abs. 1 BGB) oder die fehlende Besitzberechtigung (§ 990 Abs. 1 Satz 2 BGB), genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Weniger. Im Wege einer wertenden Betrachtung, um einerseits die Beweisschwierigkeiten des Gläubigers zu vermindern und andererseits nicht den Schuldner zu belohnen, der sich rechtsblind stellt, läßt die Rechtsprechung eine objektivierte Sicht ausreichen. Würde sich ein redlich Denkender, dem die Tatsachen bekannt sind, der zutreffenden rechtlichen Bewertung nicht verschließen , so darf auch im jeweiligen Fall angenommen werden, daß der Schuldner die Rechtsfolge kennt (Senat, BGHZ 26, 256, 260; Urt. v. 12. April 1996, V ZR 310/94, NJW 1996, 2030, 2031; BGHZ 133, 246, 250 f.).
Um eine solche rechtliche Bewertung, um einen Schluß von bekannten Tatsachen auf eine bestimmte rechtliche Einordnung, geht es bei § 463 Satz 2 BGB a.F. nicht. Entscheidend ist allein, ob der Beklagte die den Fehler begründenden Umstände kannte. Ob er sie zutreffend als Fehler im Sinne des Gesetzes einordnete, ist ohne Belang. Er mußte nur wissen, daß die konkrete Gefahr bestand, daß das Gebäude infolge der Durchwurzelung des Bodens erheblichen Schaden nehmen könnte. Diese Kenntnis muß festgestellt werden. Sie kann nicht durch wertende Überlegungen ersetzt werden. Die Annahme, der Beklagte habe sich dieser Kenntnis "bewußt verschlossen", ist daher verfehlt.
Unabhängig von diesen Kategorien reicht es für einen bedingten Vorsatz allerdings - wie stets - aus, daß der Verkäufer die Umstände zwar nicht positiv kennt, ihr Vorhandensein aber für möglich hält und sie nicht offenbart, obwohl er weiß oder billigend in Kauf nimmt, daß die Umstände für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sind. Mit einem Sichverschließen vor der Kenntnis dieser Umstände hat das indes nichts zu tun.

III.


Da ein Anspruch aus § 463 Satz 1 BGB nicht in Betracht kommt, bleibt es Sache des Tatrichters zu prüfen, ob aus den gesamten Umständen des
Falles auf ein arglistiges Verhalten des Beklagten geschlossen werden kann, das zu einer Haftung nach § 463 Satz 2 BGB führt.
Tropf Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 145/00 Verkündet am:
27. Februar 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei einer einfachen Streitgenossenschaft führt jeder Streitgenosse - trotz äußerer
Verbindung der Verfahren - seinen eigenen Prozeß formell und inhaltlich
unabhängig von dem anderen, ohne daß die jeweiligen Handlungen Vorteile
oder Nachteile für andere Streitgenossen bewirken. Dementsprechend kann
jeder Streitgenosse Angriffs- und Verteidigungsmittel selbständig geltend machen
und sich damit auch in Widerspruch zu anderen Streitgenossen setzen.
Insbesondere können bestrittene und unbestrittene Tatsachen voneinander abweichen.
HGB § 430 Abs. 1 (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung)
Der gemeine Handelswert von abhanden gekommenem Transportgut richtet
sich nach der jeweiligen Handelsstufe, welcher der Geschädigte angehört.
Dementsprechend kommt es für die Höhe des zu leistenden Ersatzes darauf
an, ob eine Lieferung zwischen Produzent und Großhändler, Großhändler und
Einzelhändler oder Einzelhändler und Endverbraucher stattgefunden hat.
Franchisenehmer, die Ware auf Rechnung des Franchisegebers an Endverbraucher
weitervertreiben, sind bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrach-
tungsweise einem Einzelhandelsunternehmen gleichzustellen mit der Folge,
daß für die Ermittlung des gemeinen Handelswertes des abhanden gekommenen
Transportgutes die Handelsstufe Großhändler/Einzelhändler maßgeblich
ist.
BGH, Urt. v. 27. Februar 2003 - I ZR 145/00 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und
Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2000 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und über die durch ihre zurückgenommene Berufung vom 10. März 1999 veranlaßten Kosten - und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Die Revision der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen. Die im Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt die Klägerin.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Transportversicherer der H.-GmbH, die mit Zweiradzubehör handelt. Sie nimmt die Beklagten wegen Verlustes von Transportgut aus abgetretenem und übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagte zu 1 besorgt für die H.-GmbH aufgrund einer Vereinbarung vom 26. September 1995 die Belieferung ihrer Verkaufsstellen. Im April 1996 stand bei der H.-GmbH ein Warentransport zu mehreren Geschäften in Süddeutschland an. Mit der Durchführung des Transports beauftragte die Beklagte zu 1 am 16. April 1996 die Beklagte zu 2. Deren Fahrer L. holte das Gut am Nachmittag desselben Tages bei der H.-GmbH ab. Anschließend stellte er den beladenen Lkw in einer von der Beklagten zu 1 angemieteten Halle in Düsseldorf unter. Die von der Beklagten zu 1 angemietete Fläche in der etwa 17.000 qm großen Halle beträgt 3.000 qm. Die restliche Stellfläche ist an andere Unternehmen vermietet. Eines der Rolltore der Halle war defekt, so daß es sich nicht vollständig schließen ließ. Der beladene Lkw wurde in der Nacht vom 16. auf den 17. April 1996 aus der Halle gestohlen.
Die Beklagte zu 1 hat ihre etwaigen Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 am 27. Januar 1997 an die Klägerin abgetreten.
Die Klägerin hat - ebenso wie die Beklagte zu 2 - behauptet, die Beklagte zu 1 habe den Fahrer L. ausdrücklich angewiesen, den beladenen Lkw bis zum Antritt der Auslieferungsfahrt in der von ihr angemieteten Halle abzustellen. Der Lkw samt Ladung sei auch schon vor dem 16. April 1996 regelmäßig dort abge-
stellt worden. Von dieser Praxis hätten die Geschäftsführer der Beklagten zu 1 Kenntnis gehabt.
Die Klägerin hat weiterhin behauptet, sie habe ihrer Versicherungsnehmerin den Schaden, der sich einschließlich Gutachterkosten auf 188.989,32 DM belaufe, ersetzt.
Sie hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 188.989,32 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Die Beklagte zu 1 hat die Auffassung vertreten, als Spediteurin brauche sie für den eingetretenen Schaden nicht zu haften. Zudem habe sie den Fahrer L. wiederholt darauf hingewiesen , auf welche Weise Transportgut gegen den Zugriff Dritter geschützt werden müsse. Die unzureichende Sicherung des Ladeguts in ihrer Halle sei für den Diebstahl des beladenen Lkw nicht ursächlich gewesen.
Die Beklagte zu 2 hat gemeint, sie treffe an der Entstehung des Schadens kein Verschulden, da die Beklagte zu 1 ihren Fahrer ausdrücklich angewiesen habe, den beladenen Lkw in der hier in Rede stehenden Halle abzustellen.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen und die Berufung der Beklagten zu 1 zurückgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte zu 2 beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht diesem nicht entsprochen hat. Die Beklagte zu 1 erstrebt mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte zu 1 hafte der H.-GmbH für den Schaden, der durch den Verlust des Transportgutes eingetreten sei, gemäß § 429 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im folgenden: HGB a.F.). Es hat weiterhin die Auffassung vertreten, gegen die Beklagte zu 2 stünden der H.-GmbH weder vertragliche noch deliktische Ansprüche zu, so daß solche auch nicht auf die Klägerin übergegangen sein könnten. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Die Haftung der Beklagten zu 1 als Frachtführerin ergebe sich aus § 413 HGB a.F. Auf die Haftungsbeschränkungen gemäß § 51 Buchst. b Satz 1, § 54 ADSp (Stand: 1. Januar 1993, im folgenden: ADSp a.F.) könne sich die Beklagte zu 1 nicht berufen, weil sie - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß der Fahrer L. den beladenen Lkw auch schon vor dem streitgegenständlichen Diebstahl regelmäßig in der völlig unzureichend gesicherten Halle abgestellt habe, was dem Geschäftsführer P. der Beklagten zu 1 bekannt gewesen sei.
Die feststehenden gravierenden Sicherheitsmängel der Halle, die die Beklagte zu 1 gekannt habe, führten zu der Vermutung, daß diese für den in Rede stehenden Diebstahl ursächlich gewesen seien. Diese Vermutung habe die Beklagte zu 1 nicht durch den Umstand zu widerlegen vermocht, daß nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen feststehe, daß der beladene Lkw mit einem Originalschlüssel aus der Halle gefahren worden sei.
Die Schadensersatzforderung der H.-GmbH, die ihre Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 an die Klägerin abgetreten habe, belaufe sich auf den eingeklagten Betrag. Die von der Beklagten zu 1 erhobene Einrede der Verjährung greife nicht durch.
Die Klage gegen die Beklagte zu 2 sei unbegründet. Die H.-GmbH habe gegen die Beklagte zu 2 keine Ansprüche aus § 823 Abs. 1, § 831 BGB, da die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht bewiesen habe, daß die unzureichende Diebstahlssicherung der Lagerhalle für den Warenverlust kausal gewesen sei.
Ebensowenig bestünden Schadensersatzansprüche der Beklagten zu 1 gegen die Beklagte zu 2 aus dem Unterfrachtvertrag gemäß § 429 HGB a.F. und § 14 AGNB, die durch Abtretung der Beklagten zu 1 vom 27. Januar 1997 auf die Klägerin übergegangen sein könnten. Der Beklagten zu 1 sei es im Streitfall nach Treu und Glauben verwehrt, sich für den eingetretenen Schaden bei der Beklagten zu 2 schadlos zu halten, da - was zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 unstreitig sei - die Beklagte zu 1 die Weisung erteilt habe, den beladenen Lkw in der von ihr angemieteten Halle abzustellen.
II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts gerichteten Revisionsangriffe der Beklagten zu 1 haben dagegen Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
A. Zur Revision der Klägerin
1. Die Revision der Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten zu 1 stünden gegen die Beklagte zu 2 aus dem Unterfrachtvertrag gemäß § 429 HGB a.F. und § 14 AGNB keine Schadensersatzansprüche zu, die durch Abtretung auf die Klägerin übergegangen sein könnten.

a) Auf die Prozeßrechtsverhältnisse zwischen der Klägerin und den Beklagten kommt § 61 ZPO zur Anwendung, da es sich bei den Beklagten um einfache Streitgenossen handelt. Nach dieser Vorschrift stehen die einzelnen Streitgenossen dem Gegner grundsätzlich selbständig gegenüber. Jeder Streitgenosse führt seinen eigenen Prozeß - trotz äußerlicher Verbindung der Verfahren - formell und inhaltlich unabhängig von dem anderen, ohne daß die jeweiligen Handlungen Vorteile oder Nachteile für andere Streitgenossen bewirken.
Dementsprechend kann jeder Streitgenosse Angriffs- und Verteidigungsmittel selbständig geltend machen und sich damit auch in Widerspruch zu anderen Streitgenossen setzen. Insbesondere können der Tatsachenvortrag, das (Nicht-)Bestreiten und ein Geständnis voneinander abweichen und nur für den einzelnen Streitgenossen wirken (vgl. MünchKomm.ZPO/Schilken, 2. Aufl., § 61 Rdn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 61 Rdn. 8).

b) Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten zu 2 aus dem mit der Beklagten zu 1 geschlossenen Unterfrachtvertrag verneint, weil es der Beklagten zu 1 im Streitfall nach Treu und Glauben versagt sei, sich für den eingetretenen Schaden bei der Beklagten zu 2 schadlos zu halten. Es hat darauf abgestellt, daß im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 unstreitig sei, daß die Beklagte zu 1 den Fahrer L. in Kenntnis der Sicherheitsmängel der Halle ausdrücklich angewiesen habe, den beladenen Lkw in der großen ungesicherten Halle über Nacht abzustellen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

c) Die Revision macht erfolglos geltend, das Berufungsgericht habe den Sachvortrag der Parteien nicht ausgeschöpft und deshalb zu Unrecht angenommen , aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Klägerin und der Beklagten zu 2 ergebe sich, daß die Beklagte zu 2 aufgrund der Weisung der Beklagten zu 1, den beladenen Lkw über Nacht in der ungesicherten Halle unterzustellen , von der eigenverantwortlichen Wahrnehmung ihrer Obhutspflichten abgehalten worden sei.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 sei unstreitig, daß die Beklagte zu 1 den Fahrer L. in Kenntnis der Sicherheitsmängel ausdrücklich angewiesen habe, den beladenen Lkw in ihrer großen ungesicherten Halle über Nacht abzustellen. Diese nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffene Feststellung ist gemäß §§ 314, 561 a.F. ZPO für das Revisionsgericht bindend. Von ihr ist daher im Revisionsverfahren auszugehen. Das Bestreiten der von der Klägerin und der Beklagten zu 2 übereinstimmend behaupteten Weisung seitens der Beklagten zu 1 hat das Berufungsgericht im Prozeßrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der
Beklagten zu 2 mit Recht nicht berücksichtigt, weil jeder Streitgenosse seinen Prozeß - wie bereits dargelegt - selbständig führt.
Auf der Grundlage seiner Feststellungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Beklagte zu 1 durch ihre Anweisung die Gefahrenlage, die den Verlust des Transportgutes herbeigeführt hat, selbst geschaffen hat und daß es ihr deshalb gemäß § 242 BGB verwehrt ist, die Beklagte zu 2 für den eingetretenen Schaden haftbar zu machen.
Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft den Vortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen, durch die Weisung der Beklagten zu 1 seien weder die Beklagte zu 2 noch deren Fahrer L. daran gehindert gewesen, den beladenen Lkw in der Zeit zwischen der Beladung und dem Fahrtantritt nach Süddeutschland an einem hinreichend gesicherten Ort unterzustellen, verhilft ihr das nicht zum Erfolg. Denn nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten zu 2 stand eine anderweitige sichere Unterstellmöglichkeit nicht zur Verfügung. Der Fahrer L. durfte daher die Weisung der Beklagten zu 1 befolgen und den beladenen Lkw über Nacht in deren ungesicherter Halle abstellen.
2. Die Revision der Klägerin wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Verneinung eines deliktischen Schadensersatzanspruches der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 aus abgetretenem Recht der H.-GmbH.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin obliege als Anspruchstellerin in vollem Umfang die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Eigentumsverletzungshandlung und deren Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden. Diesen Nachweis habe sie nicht geführt. Die Klägerin
könne angesichts des Umstands, daß der genaue Tathergang unaufgeklärt geblieben sei, nicht beweisen, daß die unzureichende Diebstahlssicherung der Lagerhalle für den Warenverlust kausal geworden sei. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.

b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß derjenige , der einen deliktischen Schadensersatzanspruch geltend macht, grundsätzlich alle Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB als anspruchsbegründenden Klagegrund zu beweisen hat. Der Geschädigte muß daher in aller Regel auch den nach § 286 ZPO zu würdigenden Beweis erbringen, daß die behauptete Unrechtshandlung des in Anspruch genommenen Schädigers zu einer Rechtsverletzung geführt hat (vgl. BGHZ 51, 91, 104; 58, 48, 53; 93, 351, 354; Baumgärtel /Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 823 Rdn. 7, 11; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Vor § 249 Rdn. 162). Das für einen Kläger hierbei bestehende Beweisrisiko kann allerdings durch Beweiserleichterungen - wie beispielsweise die Anwendung der Grundsätze über den Anscheinsbeweis oder eine Beweislastumkehr - herabgemindert werden.
aa) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Beklagte zu 2 die Ursächlichkeit der Sicherheitsmängel für die Entwendung des beladenen Lkws weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren bestritten habe. Die Revisionserwiderung der Beklagten zu 2 weist mit Recht darauf hin, daß es eines ausdrücklichen Bestreitens der Beklagten zu 2 nicht bedurfte, weil die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin zur Kausalität zwischen der behaupteten Unrechtshandlung, Abstellen des beladenen Lkws in der unzureichend gegen Diebstahl gesicherten Halle, und der eingetretenen Rechtsverletzung keinen konkreten Vortrag gehalten hat. Entgegen der Auffassung der Revision waren nähere Darlegungen der Klägerin zur
Ursächlichkeit nicht entbehrlich, weil nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen , wonach der Lkw mit einem Originalschlüssel geöffnet und aus der Halle herausgefahren wurde, auch die ernsthafte Möglichkeit gegeben war, daß sich die Sicherheitsmängel nicht auf den Diebstahl des Lkws ausgewirkt haben.
Entgegen der Auffassung der Revision spricht auch nicht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß die freie Zugänglichkeit zum Innenraum der Halle für den Diebstahl des beladenen Lkws ursächlich war. Der vom Berufungsgericht festgestellte Umstand, daß die Täter einen zum Fahrzeug der Beklagten zu 2 passenden Schlüssel besaßen, läßt die Möglichkeit, daß der oder die Täter unabhängig von der unzureichend gesicherten Eingangstür Zugang zum Innenraum der Halle hatten, nicht als fernliegend erscheinen.
bb) Die Revision rügt auch vergeblich, das Berufungsgericht habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt, weil es bei einem grob fahrlässigen Organisationsverschulden dem Frachtführer obliege, die gegen die Schadensursächlichkeit des Organisationsmangels sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen und diese Beweislastumkehr auch für die deliktische Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB gelte.
Der Revision ist entgegenzuhalten, daß die Rechtsprechung des Senats zum groben Organisationsverschulden des Spediteurs/Frachtführers (vgl. BGHZ 127, 275, 284; 129, 345, 349 f.) in bezug auf die Haftung der Beklagten zu 2 nicht zur Anwendung kommen kann, weil deren Fahrer nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts den beladenen Lkw auf Anweisung der Beklagten zu 1 in der unzureichend gesicherten Halle abgestellt hat. Danach kann der Beklagten zu 2 kein (grobes) Organisationsverschulden angelastet werden. Vielmehr hat die Beklagte zu 1 durch ihre
bei der Beurteilung der Haftung der Beklagten zu 2 revisionsrechtlich zugrundezulegenden Weisung die Gefahrenlage geschaffen, die den Verlust der Waren- sendung herbeigeführt haben soll. Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 2 und deren Fahrer L. seien im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 verpflichtet gewesen, die Anweisung der Beklagten zu 1 zu befolgen.
B. Zur Revision der Beklagten zu 1
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte zu 1 als Fixkostenspediteurin (§ 413 Abs. 1 HGB a.F.) grundsätzlich der Frachtführerhaftung gemäß §§ 429 ff. HGB a.F. i.V. mit den Haftungsbestimmungen der ADSp a.F. (§§ 51 ff.) unterliegt.
1. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten zu 1 gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 könne sich nicht auf die Haftungsbeschränkungen gemäß § 51 Buchst. b Satz 1, § 54 ADSp a.F. berufen, weil sie den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit (mit-)verursacht habe.

a) Vergeblich rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht sei von einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage ausgegangen.
aa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, die von der Beklagten zu 1 angemietete Lagerhalle sei als sicherer Abstellplatz für den beladenen Lkw vollkommen ungeeignet gewesen, weil ein nicht mehr überschaubarer und kontrollierbarer Personenkreis jederzeit Zutritt zu der etwa 17.000 qm großen Halle gehabt habe und zudem zum Schadenszeitpunkt ein Rolltor der Halle defekt
gewesen sei, so daß es sich nicht mehr ordnungsgemäß habe verschließen lassen.
Die Revision macht geltend, die Feststellung des Berufungsgerichts treffe nicht zu, weil der für die Beklagte zu 1 tätige Hausmeister Sc. das Tor abends zugeschoben und von innen mit einem Holzkeil versehen habe, so daß es von außen nicht habe geöffnet werden können. Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Sie berücksichtigt nicht, daß die angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts ihre Grundlage im unstreitigen Teil des Tatbestands hat (BU 5, 1. Abs.). Die dortige Feststellung des Berufungsgerichts hat die Beklagte zu 1 nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffen.
bb) Das Berufungsgericht hat das Abstellen des beladenen Fahrzeugs in der unzureichend gesicherten Lagerhalle als grob fahrlässige Vernachlässigung der dem Fahrer L. obliegenden Sicherung des Transportgutes gegen Diebstahl angesehen.
Auch das wird von der Revision ohne Erfolg beanstandet. Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte zu 1 das Verhalten des Fahrers L. ausdrücklich als grob fahrlässig bezeichnet hat. Davon abgesehen stellt die angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts die revisionsrechtlich nur eingeschränkt nachprüfbare tatrichterliche Würdigung des eigenen Sachvortrags der Beklagten zu 1 dar, die stets vorgetragen hatte, beladene Fahrzeuge dürften wegen der Diebstahlsgefahr nur in der weiteren, besonders gesicherten Halle abgestellt werden, worauf die Fahrer von den Geschäftsführern der Beklagten zu 1 auch nachdrücklich hingewiesen worden seien.
Der von der Revision angeführte Umstand, daß das Mietwagenunternehmen S. zur Tatzeit in der Halle Pkw abgestellt hatte, läßt nicht darauf schließen, daß die Halle seinerzeit ausreichend Sicherheit gegen Diebstähle geboten hat.
cc) Entgegen dem Vorbringen der Revision ist für die Entscheidung auch ohne Bedeutung, ob die Beklagte zu 1 der Beklagten zu 2 anläßlich der Schlüsselübergabe für die große Halle erklärt hat, jede Haftung auszuschließen, da die Halle noch von anderen Mietern genutzt werde. Ein vereinbarter Haftungsausschluß zwischen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 kann sich grundsätzlich nicht auf das Verhältnis der Beklagten zu 1 zu ihrer Auftraggeberin , der H.-GmbH, auswirken, aus dem die vertragliche Haftung der Beklagten zu 1 gerade hergeleitet wird.
dd) Die Revision wendet sich auch vergeblich dagegen, daß das Berufungsgericht den von der Beklagten zu 1 benannten Zeugen D. nicht vernommen hat, weil das in dessen Wissen gestellte Vorbringen nicht den Schluß auf eine die Beklagte zu 1 entlastende Schadensursache zuläßt. Aus dem Sachvortrag der Beklagten zu 1 ergibt sich lediglich, daß der angebliche Dieb La. Schlüssel für das entwendete Fahrzeug besessen und der Fahrer L. ihm zwei Wochen zuvor das Fahrzeug geliehen habe. Selbst wenn unterstellt wird, La. sei infolgedessen in der Lage gewesen, Kopien der Fahrzeugschlüssel anzufertigen , folgt daraus nicht, daß er auch Schlüssel für die Halle besessen hätte. Damit fehlt es jedoch an einer notwendigen Voraussetzung für den Schluß, die unzureichende Sicherung der Halle sei für die Entwendung des beladenen Lkws nicht ursächlich geworden.

b) Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, daß das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft zu der Feststellung gelangt ist, dem Geschäftsführer P. der Beklagten zu 1 sei bereits vor dem streitgegenständlichen Schadensereignis bekannt gewesen, daß der Fahrer L. den beladenen Lkw regelmäßig bis zum Antritt der Auslieferungsfahrten in der großen ungesicherten Halle abgestellt habe.
aa) Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung von der in Rede stehenden Kenntnis des Geschäftsführers P. der Beklagten zu 1 aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugin H. gewonnen, die ausgesagt hat, der Geschäftsführer habe ihr gegenüber in einem am 26. April 1996 geführten Gespräch erklärt, der Fahrer L. habe - ebenso wie am Vortag des streitgegenständlichen Diebstahls - den beladenen Lkw regelmäßig am Abend in der großen Halle abgestellt, bevor er am frühen Morgen des nächsten Tages zu seinen Touren aufgebrochen sei.
bb) Der Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte dem Einwand der Beklagten zu 1, die Zeugin H. habe die Äußerungen des Geschäftsführers P. zum Unterstellort des beladenen Lkws zu Unrecht auf die große ungesicherte Halle bezogen, weil sie von der weiteren kleinen besonders gesicherten Halle nichts gewußt habe, Bedeutung beimessen müssen, bleibt allerdings der Erfolg versagt.
Die Revision berücksichtigt nicht, daß es aufgrund des Anliegens der Zeugin H., den Tatort in Augenschein zu nehmen, für den Geschäftsführer der Beklagten zu 1 keinen Anlaß für die Annahme gab, die Fragen der Zeugin hätten sich auf die kleinere Halle bezogen. Denn der Fahrer L. hatte weder in der Tatnacht noch zuvor die kleinere Halle als Abstellplatz benutzt. Zudem ist un-
streitig, daß der Lkw aus der großen Halle entwendet wurde. Danach konnte es für den Geschäftsführer der Beklagten zu 1 nicht zweifelhaft sein, daß sich das mit der Zeugin H. geführte Gespräch ausschließlich auf den Tatort und damit auf die große Halle bezogen hat. Hierfür spricht auch der Umstand, daß der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 nach den Aufzeichnungen der Zeugin H. sowohl bei seiner Angabe, der Fahrer L. habe einen Schlüssel gehabt, als auch bei seiner Erklärung zum Abstellen des Fahrzeugs ohne Differenzierung von "der Halle" gesprochen hat. Denn es ist unstreitig, daß der Fahrer L. für die besonders gesicherte Halle keinen Schlüssel besaß. Das legt die Annahme nahe, daß sich die Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten zu 1 nur auf die große ungesicherte Halle bezogen haben.
cc) Die Revision rügt dagegen mit Erfolg, das Berufungsgericht hätte seine Feststellung zur Kenntnis des Geschäftsführers P. nicht allein auf die Aussage der Zeugin H. stützen dürfen, sondern es hätte auch die von der Beklagten zu 1 gegenbeweislich benannten Zeugen J. und Jä. zum Beweisthema I. 1 des Beweisbeschlusses vom 16. Dezember 1999 vernehmen müssen.
Bei dem in Rede stehenden Beweisthema ging es um die Frage, ob die Geschäftsführer der Beklagten zu 1 im Frühjahr 1996 gewußt haben, daß der Fahrer L. regelmäßig mit Transportgut beladene Fahrzeuge in der großen Halle im Bereich der etwa 3.000 qm großen von der Beklagten zu 1 angemieteten Fläche abgestellt hat. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Zeugen J. und Jä. seien von der Beklagten zu 1 nur zum Beweis ihrer Behauptung benannt worden, die Beklagte zu 1 habe den Fahrer L. ausdrücklich angewiesen, keine beladenen Fahrzeuge in der großen Halle abzustellen. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. Denn im Schriftsatz der Beklagten zu 1 vom 26. Januar 2000 heißt es ausdrücklich, daß die Zeugen J. und Jä. gegenbe-
weislich zu dem Beweisthema I. 1 benannt werden. Wenn das Berufungsgericht den Gegenbeweisantritt anders verstanden haben sollte, hätte es die Beklagte zu 1 darauf hinweisen müssen (§ 139 Abs. 1, § 278 Abs. 3 ZPO).
Die Revision wendet sich auch mit Recht gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die in das Wissen der Zeugen gestellte Tatsache sei für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, weil aus dem von der Beklagten zu 1 behaupteten Umstand, daß die beiden Zeugen den Lkw niemals in der Halle haben stehen sehen, nicht gefolgert werden könne, daß der Lkw nicht regelmäßig dort über Nacht beladen gestanden habe. Diese Beurteilung ist nicht zwingend. Es hätte vielmehr einer Klärung bedurft, wie oft und zu welchen Zeiten sich die Zeugen in der Halle aufgehalten haben. Davon hängt es letztlich ab, ob sie verläßliche Angaben zum Beweisthema I. 1 machen können.
dd) Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren erneut zu der Feststellung gelangen, daß der Geschäftsführer P. der Beklagten zu 1 von den Gepflogenheiten des Fahrers L. vor dem 16. April 1996 Kenntnis hatte, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auf dieser Tatsachengrundlage eine grob fahrlässige (Mit-)Verursachung des streitgegenständlichen Schadens seitens der Beklagten zu 1 angenommen hat mit der Folge, daß sie sich nicht auf die Haftungsbeschränkungen gemäß § 51 Buchst. b Satz 1, § 54 ADSp a.F. berufen kann. Die Beklagte zu 1 geht selbst davon aus, daß die große Halle zum Tatzeitpunkt keine ausreichende Sicherung gegen Diebstähle geboten hat. Denn nach ihrem eigenen Vorbringen haben ihre Geschäftsführer die Fahrer nachdrücklich angewiesen, beladene Lkws nur in der kleineren, besonders gesicherten Halle abzustellen. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Beklagte zu 1 konkrete Anhaltspunkte für die Annahme hatte, beladene Lkws
könnten aus der großen nicht ausreichend gesicherten Halle entwendet werden.
Sofern von einem grob fahrlässigen Verschulden der Beklagten zu 1 auszugehen ist, muß sie beweisen, daß der Schaden auf eine andere, sie entlastende Ursache zurückzuführen war (vgl. BGH, Urt. v. 13.4.1989 - I ZR 28/87, VersR 1989, 1066, 1067).
2. Die Revision der Beklagten zu 1 wendet sich auch mit Erfolg gegen die Höhe des der Klägerin vom Berufungsgericht zuerkannten Schadensersatzbetrages.

a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, die gestohlenen Waren hätten in Verkaufsshops, bei denen es sich um Franchisenehmer der H.-GmbH handelt, für Rechnung der H.-GmbH an Endverbraucher veräußert werden sollen. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Verkaufspreis , den die Endverbraucher in den Verkaufsshops hätten zahlen müssen, dem Wert entspreche, den die Waren am Ort der Ablieferung gehabt hätten (§ 430 Abs. 1 HGB a.F.). Der Umstand, daß die Verkaufsshops Franchisenehmer der H.-GmbH seien, führe nicht zu einem Abzug der Verkaufsprovisionen dieser Unternehmen von der geltend gemachten Schadenssumme, da allgemein anerkannt sei, daß die Kosten, die dem Geschädigten bei seinem Warenabsatz entstehen, bei der Schadensberechnung grundsätzlich nicht abgesetzt würden. Dies gelte auch für Provisionen, die im Verkaufsfall eventuell an die Franchisenehmer gezahlt werden müßten. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

b) Muß der Frachtführer gemäß § 429 Abs. 1 HGB a.F. für den Verlust von Transportgut Schadensersatz leisten, so ist gemäß § 430 Abs. 1 HGB a.F. grundsätzlich der gemeine Handelswert zu ersetzen, den ein Gut derselben Art und Beschaffenheit am Ort der Ablieferung zu dem Zeitpunkt hatte, in dem die Ablieferung zu bewirken war. Der gemeine Handelswert des abhanden gekommenen Gutes kann allerdings differieren. Er richtet sich nach der jeweiligen Handelsstufe, welcher der Geschädigte - hier die H.-GmbH als Auftraggeberin der Beklagten zu 1 - angehört. Dementsprechend kommt es für die Höhe des zu leistenden Ersatzes darauf an, ob eine Lieferung zwischen Produzent und Großhändler, Großhändler und Einzelhändler oder Einzelhändler und Endverbraucher stattgefunden hat (vgl. BGH, Urt. v. 28.6.1993 - II ZR 99/92, WM 1993, 1727, 1728 = NJW-RR 1993, 1371; MünchKomm.HGB/Dubischar, § 430 HGB Rdn. 9; Koller, Transportrecht, 3. Aufl., § 430 HGB Rdn. 2; Helm in Großkomm.HGB , 4. Aufl., § 430 HGB Rdn. 29; Glöckner, TranspR 1988, 327, 328).
Danach hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, daß die von der H.-GmbH an ihre Franchisenehmer zu zahlenden Verkaufsprovisionen nicht von der geltend gemachten Schadenssumme in Abzug zu bringen sind. Die H.-GmbH vertreibt ihre Waren nicht direkt an den Endverbraucher. Dies erfolgt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vielmehr durch ihre Franchisenehmer auf Rechnung der H.-GmbH. Die Franchisenehmer sind daher bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise - wie es das Berufungsgericht auch erwogen hat - einem Einzelhandelsunternehmen gleichzustellen mit der Folge, daß für die Ermittlung des gemeinen Handelswertes der abhanden gekommenen Ware die Handelsstufe Großhändler/Einzelhändler maßgeblich ist (vgl. auch Koller, Transportrecht, 4. Aufl., § 429 HGB Rdn. 9 zur Handelsstufe zwischen Kommittenten und Kommissionär). Auf dieser Handelsstufe umfaßt der ersatzfähige Schaden der H.-GmbH lediglich den Preis, den
sie von ihren Franchisenehmern bei ordnungsgemäßer Durchführung des der Beklagten zu 1 erteilten Auftrags tatsächlich erhalten hätte. Das wäre aber nicht der volle Preis gewesen, den die Franchiseunternehmen bei einer Veräußerung der gestohlenen Waren an die Endverbraucher erzielt hätten, weil hiervon die den Franchisenehmern gebührenden Verkaufsprovisionen hätten in Abzug gebracht werden müssen.
III. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Auf die Revision der Beklagten zu 1 war das angefochtene Urteil teilweise im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung war
die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 45/04 Verkündet am:
12. Mai 2005
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
VOB/B § 13 Nr. 1 A
Die Übernahme des Risikos einer mangelhaften Leistung des Auftragnehmers durch
den Auftraggeber setzt eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus.
VOB/B § 13 Nr. 3 A
Ein Baustoff wird durch den Auftraggeber nicht vorgeschrieben, wenn seine Verwendung
auf Drängen des Auftragnehmers vertraglich vereinbart wird.
BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 - VII ZR 45/04 - OLG Düsseldorf
LG Krefeld
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter
Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerinnen verlangen vom Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der W.-GmbH Schadensersatz und Vorschuß für die Mängelbeseitigungskosten wegen einer mangelhaft errichteten Halle. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob die W.-GmbH dafür einzustehen hat, daß als Füllmaterial unter der Bodenplatte Müllverbrennungsasche verwendet wurde. Die Klägerinnen, vertreten durch ihren Streithelfer zu 1 (im folgenden: Architekt), erteilten im Oktober 1994 der W.-GmbH den Auftrag, eine Produktions - und Lagerhalle zu errichten.
Die VOB/B war vereinbart. In dem vom Architekten erstellten Leistungsverzeichnis war als Füllmaterial unter der Bodenplatte Kies vorgesehen. Um die Baukosten zu senken, kam unter im einzelnen streitigen Umständen die Überlegung auf, statt des Kieses Müllverbrennungsasche zu verwenden. Am 1. Februar 1995 erteilte der Architekt der W.-GmbH schriftlich den Nachtragsauftrag , die Verfüllung "mit Recyclingmaterial, MV-Schlacke" auszuführen, wobei er hinzufügte: "Die Zulassung für die Verwendung des Materials hat der AN zu erbringen. Die Herkunft ist nachzuweisen". Die Müllverbrennungsasche wurde von der von der W.-GmbH als Subunternehmerin beauftragten B.-GmbH, der Streithelferin des Beklagten, eingebracht. Diese hatte das Material von der weiteren Streithelferin der Klägerinnen, der S. AG, bezogen. Die Müllverbrennungsasche war nicht raumbeständig; bei Feuchtigkeitszufuhr vergrößerte sich ihr Volumen. Aus diesem Grund traten an der Halle nach Errichtung erhebliche Schäden auf. Mit Schreiben vom 15. September 1998 führte die W.-GmbH gegenüber den Klägerinnen hierzu aus: "…bestätigen wir Ihnen hiermit wunschgemäß die Anerkennung aller Schäden an Ihrem Bauvorhaben , die durch die von uns erbrachten Leistungen entstanden sind. Die Schadensbeseitigung erfolgt durch uns aus der Gewährleistungsverpflichtung des Bau-Werkvertrages und wird gemäß Sanierungsvorschlag … ausgeführt. Mit den Arbeiten wird … nach Vorlage eines Kostenvoranschlags … und Einverständniserklärung der Versicherungsgesellschaft … begonnen. Der Leistungsumfang und die damit verbundenen Kosten werden durch ein Sachverständigengutachten , das von uns beauftragt wird, festgestellt." Die W.-GmbH führte keine Sanierungsmaßnahmen durch. Die Klägerinnen haben mit ihrer Klage Schadensersatz in Höhe von 52.781,09 DM (26.986,54 €), Kostenvorschuß für die Mängelbeseitigung in Höhe von 560.000 DM (286.323,45 €) sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der
W.-GmbH hinsichtlich weiterer Schäden begehrt. Während des erstinstanzlichen Verfahrens ist über das Vermögen der W.-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Nach Aufnahme des Rechtsstreits durch den Beklagten haben die Klägerinnen ihr Begehren gegen diesen im Wege der abgesonderten Befriedigung nach § 157 VVG weiterverfolgt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben die Klägerinnen zusätzlich den Klageantrag zu 4 gestellt, "die Forderung der Klägerinnen in Höhe von 313.310 € zur Insolvenztabelle … festzustellen, wenn und soweit die Klägerinnen aus dem Versicherungsvertrag … keine Entschädigung zur Befriedigung ihrer Forderung erlangen". Die Berufung ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerinnen, mit der sie ihre zweitinstanzlichen Anträge weiterverfolgen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das für die Beurteilung maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht hält den Klageantrag zu 4 für unzulässig, weil er eine Bedingung enthalte. Bedenkenfrei wäre nur der Antrag gewesen, die volle Forderung unter Geltendmachung des Absonderungsrechts zur Insolvenztabelle festzustellen.
Im übrigen ist das Berufungsgericht (IBR 2004, 196) der Meinung, die W.-GmbH sei gemäß § 13 Nr. 3 VOB/B i.V.m. § 4 Nr. 3 VOB/B von der Gewährleistung frei. Durch den Nachtragsauftrag habe der Architekt im Namen der Klägerinnen die Verwendung von Müllverbrennungsasche vorgeschrieben; nur mit diesem Material hätte die W.-GmbH ihre Vertragspflicht erfüllen können. Dabei könne zugunsten der Klägerinnen unterstellt werden, daß der Vorschlag für die Verwendung von Müllverbrennungsasche von der W.-GmbH bzw. der B.-GmbH gekommen sei und die W.-GmbH auf Verwendung dieses Materials gedrängt habe. Nach dem Hauptvorbringen der Klägerinnen sei davon auszugehen , daß Müllverbrennungsasche für die Verfüllung unter Gebäuden generell ungeeignet sei und daß es sich bei dem verwendeten Material nicht um einen "Ausreißer" gehandelt habe. Die W.-GmbH habe ihre Prüfungs- und Hinweispflicht nach § 4 Nr. 3 VOB/B nicht verletzt. Sie habe offengelegt, daß sie über keinerlei Spezialkenntnisse oder Erfahrungen mit Müllverbrennungsasche verfüge. Beiden Parteien sei klar gewesen, daß es keine allgemeine Zulassung der Müllverbrennungsasche für Hochbauzwecke gegeben habe und die Verwendung jedenfalls nicht risikolos gewesen sei. Die W.-GmbH habe die im Nachtragsauftrag enthaltenen Bedingungen erfüllt. Sie habe die Herkunft des Materials von der S. AG nachgewiesen. Deren Bescheinigung spreche ohne Einschränkung aus, daß die Müllverbrennungsasche volumenbeständig sei. Auch dem beigefügten Prüfzeugnis hätten insoweit keine Bedenken entnommen werden können. Dem Architekten sei ebenfalls bekannt gewesen, daß die öffentlich -rechtliche Zulässigkeit fraglich gewesen und daß lediglich eine Herstellerbescheinigung und keine Eignungsbestätigung einer unabhängigen Stelle vorgelegt worden sei. Er habe trotzdem die Ausführung freigegeben. Das alles könne nur so verstanden werden, daß er das verbleibende Risiko der Tauglichkeit für die Klägerinnen stillschweigend übernommen habe.
Das Hilfsvorbringen der Klägerinnen, die Müllverbrennungsasche sei nicht schlechthin ungeeignet gewesen, es habe sich bei dem konkret eingebauten Material um einen "Ausreißer" gehandelt, sei nicht zuzulassen. Es sei neu (§ 531 Abs. 2 ZPO) und weitgehend nach Schluß der mündlichen Verhandlung (§ 296 a ZPO) vorgetragen worden. Eine Haftung der W.-GmbH ergebe sich auch nicht aus ihrem Schreiben vom 15. September 1998. Ein Angebot auf Abschluß eines konstitutiven Anerkenntnisvertrages im Sinne von § 781 BGB sei darin nicht zu sehen. Ob ein deklaratorisches Anerkenntnis oder lediglich eine der Beweiserleichterung dienende Erklärung vorliege, bedürfe keiner abschließenden Klärung. Auch die den Klägerinnen günstigste Auslegung würde es dem Beklagten nicht verwehren , sich darauf zu berufen, daß eine Gewährleistungsverpflichtung nicht bestehe. Die Revision sei zuzulassen, weil "die Auslegung des Begriffs des Vorschreibens nach § 13 Nr. 3 VOB/B und die Frage der Reichweite der Prüfungsund Hinweispflichten nach § 4 Nr. 3 VOB/B in solchen Fällen von grundsätzlicher Bedeutung" sei.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Die Zulassung der Revision ist nicht gerechtfertigt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fragen, ob der Auftraggeber einen Baustoff vorgeschrieben hat und wie weit die Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers reicht, hängen von den Umständen im Einzelfall ab und können daher nicht für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen geklärt werden.
Gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist der Senat an die Zulassung gebunden. 2. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag zu 4 verfahrensfehlerhaft als unzulässig behandelt. Der Antrag enthält bei sachgerechter Auslegung keine Bedingung; seine Wirksamkeit wird nicht von einem außerprozessualen Ereignis abhängig gemacht. Die Klägerinnen haben die bezifferte Klageforderung von insgesamt 313.310 € zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Beklagte hat als Insolvenzverwalter die Forderung im Prüfungstermin bestritten. Die Klägerinnen haben den Antrag zu 4 damit begründet, wegen dieses Bestreitens müßten sie gemäß § 179 Abs. 1 InsO die Feststellung ihrer Forderung gegen den Insolvenzverwalter betreiben. Prozeßvortrag ist so auszulegen, wie es nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig und interessengerecht ist (BGH, Urteil vom 23. November 2000 - VII ZR 242/99, BauR 2001, 425, 426 = NZBau 2001, 97 = ZfBR 2001, 106). Danach können Antrag und Vortrag der Klägerinnen nicht dahin verstanden werden, der Antrag zu 4 sollte nur unter der ihn unzulässig machenden Bedingung gestellt sein, daß sie ganz oder teilweise bei der abgesonderten Befriedigung ausfallen würden. Bei interessengerechter Auslegung beschreibt der Antrag unter Hinweis auf § 52 Satz 2 InsO lediglich die Umstände , die eine Feststellung zur Insolvenztabelle gebieten. Aber selbst von seinem unzutreffenden Standpunkt aus hätte das Berufungsgericht diesen Klageantrag nicht ohne weiteres abweisen dürfen. Es wäre gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO gehalten gewesen darauf hinzuwirken, daß der nach seiner Ansicht sachdienliche Antrag gestellt wird.
3. Die getroffenen Feststellungen tragen die Ansicht des Berufungsgerichts nicht, die W.-GmbH sei gemäß § 13 Nr. 3 VOB/B i.V.m. § 4 Nr. 3 VOB/B von ihrer Gewährleistungspflicht frei geworden.
a) Gemäß § 13 Nr. 3 VOB/B wird der Auftragnehmer unter anderem dann von der Gewährleistung frei, wenn ein Mangel seines Werks auf Anordnungen des Auftraggebers oder auf von diesem vorgeschriebene Stoffe zurückzuführen ist, außer wenn er die ihm nach § 4 Nr. 3 VOB/B obliegende Mitteilung über die zu befürchtenden Mängel unterlassen hat.
b) Unstreitig ist das Werk der Beklagten mangelhaft. Die von ihr errichtete Halle weist erhebliche Schäden auf, weil die unter der Bodenplatte eingebrachte Müllverbrennungsasche nicht volumenbeständig war. Nach dem Hauptvorbringen der Klägerinnen ist davon auszugehen, daß die fehlende Volumenbeständigkeit nicht nur das tatsächlich unter der Halle eingebrachte Material betraf, sondern daß Müllverbrennungsasche wegen dieser Eigenschaft generell ungeeignet für diesen Zweck ist. Die Klägerinnen haben das in der Berufungsinstanz vorgetragen. Der Beklagte hat sich diesem Vortrag angeschlossen. Die gegenteilige Behauptung der S. AG, der Streithelferin der Klägerinnen, war gemäß § 67 ZPO unbeachtlich.
c) Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht der Ansicht, die Klägerinnen, vertreten durch den Architekten, hätten die Verwendung der Müllverbrennungsasche vorgeschrieben. aa) Die Befreiung von der Gewährleistungspflicht nach § 13 Nr. 3 VOB/B setzt eine eindeutige Anordnung oder ein entsprechendes Vorschreiben durch den Auftraggeber voraus, das dem Auftragnehmer keine Wahl läßt, sondern unbedingt befolgt werden muß (BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82, BGHZ 91, 206, 214; st. Rspr.). Eine derartige bindende Anweisung liegt nicht
vor, wenn der Auftraggeber einen bestimmten Baustoff nur vorschlägt (BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82, aaO.) oder mit der Verwendung durch den Auftragnehmer lediglich einverstanden ist (BGH, Urteil vom 22. Mai 1975 - VII ZR 204/74, BauR 1975, 421). Baustoffe, die auf Vorschlag des Auftragnehmers in das Leistungsverzeichnis aufgenommen worden sind, sind nicht in diesem Sinne vorgeschrieben (Hdb. priv. BauR (Merl), 3. Aufl., § 12 Rdn. 123). Gleiches gilt, wenn es sich bei der Leistungsbeschreibung, die dem Auftrag des Auftraggebers beiliegt, um eine bloße Abschrift des Angebots des Auftragnehmers handelt; der Auftragnehmer führt dann nur das aus, was er selbst vorgeschlagen bzw. angeboten hat (BGH, Urteil vom 15. März 1971 - VII ZR 153/69, in Juris dokumentiert). bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Es stellt auf den unmaßgeblichen Gesichtspunkt ab, daß die W.-GmbH durch den Nachtragsauftrag verpflichtet war, Müllverbrennungsasche zu verwenden. Wie es zu dieser Vertragsänderung kam, läßt es offen. Danach ist auch offen, ob die Klägerinnen durch die Erteilung des Nachtragsauftrages über die Verwendung der Müllverbrennungsasche das Risiko der Verwendung dieses Materials in einer Weise übernommen haben, die es rechtfertigt, die W.-GmbH unter den Voraussetzungen des § 13 Nr. 3 i.V.m. § 4 Nr. 3 VOB/B von der Gewährleistung freizustellen. Das kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die W.-GmbH auf die Verwendung von Müllverbrennungsasche gedrängt hat.
d) Aber auch dann, wenn die Klägerinnen die Verwendung von Müllverbrennungsasche vorgeschrieben haben, kommt eine Gewährleistungspflicht der W.-GmbH in Betracht. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Behauptung der Klägerinnen sei ohne Belang, wonach bereits 1995 bekannt gewesen sei, daß der Einsatz
von Müllverbrennungsasche als Füllmaterial schadensträchtig sei und ein Tiefbauunternehmen dies hätte wissen müssen. Denn die W.-GmbH habe offen gelegt, über Müllverbrennungsasche keine Kenntnisse und Erfahrungen zu haben. Der Auftragnehmer hat für die mangelhafte Herstellung des Werkes ohne Verschulden einzustehen. Von der Haftung wird er nur frei, wenn er die Prüfungs - und Hinweispflicht, wie sie der Regelung des § 13 Nr. 3 VOB/B zugrunde liegt, gewissenhaft erfüllt. Maßgeblich ist, ob dem Auftragnehmer bei der von ihm als Fachunternehmen zu erwartenden Prüfung Bedenken gegen die Eignung des verwendeten Stoffes hätten kommen müssen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Dezember 2001 - X ZR 192/00, BauR 2002, 945, 946 und vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 48/85, BauR 1986, 79 = ZfBR 1987, 32). In diesem Fall ist er verpflichtet , auf die Bedenken hinzuweisen. Dieser Verpflichtung kann er sich grundsätzlich nicht dadurch entziehen, daß er auf seine fehlenden Erfahrungen und Kenntnisse hinweist. Ein solcher Hinweis könnte Bedeutung nur im Rahmen einer rechtsgeschäftlichen Risikoübernahme erlangen. Die W.-GmbH hat danach ihre Hinweispflicht verletzt, wenn sie bei der von einem Tiefbauunternehmen zu erwartenden gewissenhaften Prüfung die Gefährdung durch den Einbau der Müllverbrennungsasche hätte erkennen können. Nach dem in der Revision zu unterstellenden, von den Klägerinnen behaupteten Sachverhalt ist es möglich, daß die W.-GmbH ihre Hinweispflicht verletzt hat. 4. Die Feststellungen tragen ferner die Ansicht des Berufungsgerichts nicht, die W.-GmbH sei deshalb von der Mängelhaftung frei, weil der Architekt für die Klägerinnen das verbleibende Risiko der Tauglichkeit der Müllverbrennungsasche stillschweigend übernommen habe. Eine derartige, die gesetzliche
Risikoverteilung beim Werkvertrag abändernde Risikoübernahme setzt eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen den Parteien voraus (BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82, BGHZ 91, 206, 213). Allein der Umstand, daß das Einbringen von Müllverbrennungsasche Vertragsinhalt war und von dem Architekten freigegeben wurde, nachdem die W.-GmbH die von der S. AG überlassenen Unterlagen vorgelegt hatte, reicht für die Annahme einer derartigen Vereinbarung nicht aus. Bei der Würdigung sind maßgeblich die Umstände einzubeziehen, die zu der Erteilung des Nachtragsauftrags geführt haben.

III.

1. Sollte das Berufungsgericht eine Gewährleistungsverpflichtung der Beklagten verneinen, weist der Senat darauf hin, daß die Ansicht des Berufungsgerichts , die W.-GmbH könne sich trotz ihres Schreibens vom 15. September 1998 auf die fehlende Gewährleistungspflicht berufen, mit der bisherigen Begründung nicht haltbar ist. Das Berufungsgericht hält es für möglich , daß das Schreiben vom 15. September 1998 ein kausales Schuldanerkenntnis enthält. In diesem Fall kann sich die W.-GmbH nicht darauf berufen, sie sei nicht gewährleistungspflichtig.
2. Soweit das Berufungsgericht Hilfsvorbringen der Klägerinnen dahin, der aufgetretene Mangel beruhe auf einem Ausreißer, zurückgewiesen hat, sind die Voraussetzungen der von dem Berufungsgericht genannten Normen bisher nicht nachvollziehbar.
Dressler Hausmann Wiebel Kniffka Bauner
14
Die Beweislast für die von der Beklagten erhobene Behauptung ergibt sich vielmehr aus den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur fehlenden Verantwortung eines Unternehmers infolge der Erfüllung seiner Prüfungs - und Hinweispflicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Unternehmer dann nicht für den Mangel seines Werks verantwortlich, wenn dieser auf verbindliche Vorgaben des Bestellers zurückzuführen ist und der Unternehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat (BGH, Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110 Rn. 15; Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 8/10, BauR 2011, 869, 871 = NZBau 2011, 360 = ZfBR 2011, 454). Das gilt auch in den Fällen, in denen die Parteien eine bestimmte Funktion des Werkes voraussetzen oder vereinbaren, die Befolgung der bindenden Anordnungen des Bestellers zur Ausführungsweise jedoch dazu führt, dass diese Funktion nicht erfüllt wird. Der Unternehmer haftet nicht für die fehlende Funktionstauglichkeit des Werkes, wenn er den Besteller auf die Bedenken gegen eine solche Anordnung hingewiesen hat und dieser auf der untauglichen Ausführung besteht. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Tatbestand , der dazu führt, dass der Unternehmer von der Mängelhaftung befreit ist, trägt der Unternehmer (BGH, Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110 Rn. 26). Er hat dementsprechend vorzutragen und zu beweisen , dass die Zweck- und Funktionsverfehlung des Werkes auf bindende Anordnungen des Bestellers zurückzuführen ist und er seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nachgekommen ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 328/03 Verkündet am:
24. Februar 2005
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 254 Ea, 635 a. F.
Nimmt der Besteller den Unternehmer wegen einer vertragswidrigen Ausführung des
Bauwerks auf Gewährleistung in Anspruch, die auf eine vertragswidrige Planung seines
Architekten zurückzuführen ist, muß bei der Bewertung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge
der Bedeutung der Verpflichtung des Unternehmers Rechnung
getragen werden, über die Vertragswidrigkeit der Planung aufzuklären.
BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 - VII ZR 328/03 - OLG Hamm
LG Arnsberg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Oktober 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben und die Widerklage gegen den Kläger abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

I.

Der Kläger, ein Bauunternehmer, verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn. Die Beklagte verlangt mit ihrer Widerklage von dem Kläger und dem von ihr beauftragten Architekten, dem Widerbeklagten zu 2, Vorschuß für die Kosten für den Abriß des bisher errichteten Rohbaus, die Erstattung geleisteter Abschlagszahlungen sowie die Erstattung von sonstigen finanziellen Aufwen-
dungen. Der Grund des Streites ist die um 1,15 m höhere Gründung des Kellers als in den genehmigten und vereinbarten Bauplänen vorgesehen.

II.

1. Die Beklagte beauftragte den Widerbeklagten zu 2 mit den Architektenleistungen für den Bau eines Dreifamilienhauses auf ihrem Grundstück. Der Widerbeklagte zu 2 forderte mehrere Unternehmen auf, Angebote über Erdund Rohbauarbeiten einzureichen. Im November 1997 unterbreitete der Kläger ein Angebot mit einer Netto-Angebotssumme von 106.094,23 DM. Nachdem die Baugenehmigung erteilt worden war, fand am 10. Januar 1998 eine Besprechung statt, an der unter anderem der Kläger, der Widerbeklagte zu 2 und der Ehemann der Beklagten teilnahmen. Die Parteien streiten darüber, ob in diesem Termin eine gegenüber den genehmigten Plänen um 1,15 m höhere Gründung einvernehmlich festgelegt worden ist. 2. Nach der Besprechung beauftragte der Widerbeklagte zu 2 als Bevollmächtigter der Beklagten eine Tiefbaufirma mit den Erdarbeiten und den Kläger mit den Mauer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten. In dem schriftlichen VOB/B-Vertrag vom 13./15. Januar 1998 mit dem Kläger ist folgender Passus enthalten: "Als Bevollmächtigter des Bauherrn gilt der Bauleiter. Er ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die zur vertraglichen Durchführung der Leistung erforderlich sind."
Auf Weisung des Widerbeklagten zu 2 gründeten der Tiefbauunternehmer und der Kläger den Keller um 1,15 m höher als ursprünglich geplant.
Als die Beklagte die höhere Gründung bemerkte, ordnete sie einen Baustop an und beauftragte die Sachverständigen H. und G. mit der Vermessung. Für die Vermessung zahlte sie 1.894,48 DM. 3. Auf die erste Abschlagsrechnung des Klägers über 20.700 DM zahlte die Beklagte 21.000 DM. Nach der zweiten Abschlagsrechnung über 53.153,10 DM ordnete die Beklagte am 11. März 1998 den Baustillstand an. Seither ruht das Bauvorhaben. Die Nachtragsbaugenehmigung hinsichtlich der Gründungshöhe scheitert ausschließlich daran, daß die Beklagte sich weigert, den vom Widerbeklagten zu 2 vorbereiteten Bauantrag zu unterschreiben. 4. Der Kläger verlangt mit seiner Klage 32.123,11 DM, die er ursprünglich als weitere Abschlagszahlung gefordert hat. Die Beklagte hat mit der Widerklage 44.702,48 DM und die Feststellung verlangt, daß der Kläger und der Widerbeklagte zu 2 als Gesamtschuldner für den Schaden haften.

III.

1. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Widerklage der Beklagten hat es den Widerbeklagten zu 2 verurteilt, 1.894,48 DM zu zahlen. Dem Feststellungsantrag gegen den Widerbeklagten zu 2 hat es in eingeschränktem Maße stattgegeben. Im übrigen hat es die Widerklage abgewiesen. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist weitgehend erfolglos geblieben. Auf die Revision der Beklagten und Widerklägerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts H. vom 3. November 1999 durch Urteil vom 7. März 2002 (VII ZR 1/00, BauR
2002, 1536 = ZfBR 2002, 767 = NZBau 2002, 571) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 3. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Verurteilung des Widerbeklagten zu 2 abgeändert. Es hat den Widerbeklagten zu 2 verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 18.856,26 € (= 36.879,63 DM) nebst 12 % Zinsen von 968,63 € (= 1.894,48 DM) sowie 4 % von 17.887,63 € (= 34.985,16 DM) seit dem 23. Juli 1998 zu zahlen. Es hat festgestellt, daß der Widerbeklagte zu 2 verpflichtet ist, der Beklagten und Widerklägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist und noch entstehen wird, daß ihr Bauvorhaben zu hoch gegründet ist. Die Widerklage gegen den Kläger und Widerbeklagten zu 1 hat das Berufungsgericht abgewiesen. Der Klage hat es in gleicher Höhe stattgegeben, wie in seinem ersten Berufungsurteil. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage und die Verurteilung des Klägers und Widerbeklagten zu 1. Ihre Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Widerbeklagten zu 2 hat sie zurückgenommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts.

II.

1. Das Berufungsgericht hat mit im wesentlichen folgenden Erwägungen die Verpflichtung der Beklagten, die vom Kläger verlangte Vergütung zu zahlen, bejaht und einen Schadensersatzanspruch der Beklagten verneint.
a) Für die Entscheidung sei es unerheblich, ob die Beklagte den Vertrag gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B gekündigt habe. Eine Kündigung wäre jedenfalls entbehrlich gewesen, weil der Kläger sich endgültig geweigert habe, den Mangel zu beseitigen, und weil die Parteien sich einig gewesen seien, das Werk nicht fortzusetzen und den Vertrag abschließend abzurechnen.
b) Das Werk sei wertlos. Unter dieser Voraussetzung entfalle eine Vergütungspflicht der Beklagten, weil das bis zur Beendigung des Vertrages vom Kläger erbrachte Werk aufgrund des Mangelbeseitigungsanspruchs der Beklagten vollständig beseitigt werden müsse.

c) Dieses Ergebnis sei gemäß § 242 BGB dahingehend zu korrigieren, daß dem Kläger aufgrund eines überwiegenden Mitverschuldens des Architekten der Beklagten, ihres Erfüllungsgehilfen, ein Vergütungsanspruch uneingeschränkt zustehe. (1) Die Fehlerhaftigkeit des Werkes beruhe auf einer Anordnung des Architekten , dessen Planungsverschulden der Beklagten zuzurechnen sei. Das überwiegende Mitverschulden der Beklagten rechtfertige es, dem Kläger den Vergütungsanspruch für eine mangelhafte und unbrauchbare Teilleistung zuzuerkennen. (2) Da eine Mängelbeseitigung nicht mehr in Betracht komme, stehe dem Kläger ein Vergütungsanspruch insoweit zu, als die Mangelhaftigkeit auf dem Mitverschulden der Beklagten beruhe. Wäre die Teilleistung des Klägers mangelfrei , würde ihm unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlungen ein Betrag von 32.123,10 DM zustehen. (3) Die Teilleistung des Klägers sei im Verhältnis zur Beklagten als Voraussetzung für den Vergütungsanspruch als mangelfrei zu werten, da eine Mitverantwortung des Klägers für die Mangelhaftigkeit der Leistung hinter dem Planungsverschulden des Architekten der Beklagten vollständig zurücktrete. Im Hinblick auf den Inhalt des Gesprächs auf der Baustelle, an der der Ehemann der Beklagten teilgenommen habe, begründe der Umstand, daß der Kläger sich nach der Anweisung des Architekten nicht bei der Beklagten rückversichert habe, keinen nennenswerten Mitverschuldensvorwurf. Der Senat gehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, daß während der Baustellenbesprechung erörtert worden sei, eine Hebeanlage zu vermeiden. Angesichts dieser Besprechung habe der Kläger keinen Anlaß gehabt, die Planänderung in Zweifel zu ziehen.
(4) Im Ergebnis sei der mit der Klage geltend gemachte Werklohn nicht zu mindern und die auf Schadensersatz gerichtete Widerklage abzuweisen. 2. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht wendet nicht die von der Rechtsprechung des Senats zum Schadensersatzanspruch des Bestellers entwickelten Grundsätze an, sondern löst den Fall rechtsfehlerhaft über § 242 BGB (a). Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge sind ihm Rechtsfehler unterlaufen (c).
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht Einigkeit der Parteien darüber, daß das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht fortgesetzt, sondern abschließend abgerechnet wird. Danach steht dem Vergütungsanspruch des Klägers der aus § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B abgeleitete Schadensersatzanspruch wegen der mangelhaften Erfüllung des Vertrages gegenüber. Die Beklagte kann im Wege des Schadensersatzes Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, nachdem eine Nachbesserung nicht in Betracht kommt, weil sie endgültig verweigert wird. Das errichtete Werk ist für sie unbrauchbar. Außerdem kann sie Rückzahlung des bereits bezahlten Werklohns verlangen und den weiteren Schaden, der ihr durch die mangelhafte Leistung des Klägers entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1968 - VII ZR 33/66, BGHZ 50, 160, 164 f.; vgl. auch Urteil vom 19. Januar 1978 - VII ZR 175/75, BGHZ 70, 240, 243). Gemäß § 254 BGB ist der Schadensersatzanspruch der Beklagten in Höhe des ihr zuzurechnenden Mitverursachungsanteils beschränkt. Die Beklagte muß sich eine Mitverursachung ihrer Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.

b) Die Anweisung des Architekten an den Kläger, das Gebäude höher zu gründen, als in den genehmigten und vereinbarten Plänen vorgesehen, ist der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen, weil der Architekt als ihr Erfüllungsgehilfe gehandelt hat. (1) Bedient sich der Bauherr für die Planungsaufgaben zur Durchführung eines Bauvorhabens eines Architekten, ist der Architekt Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in seinem Verhältnis zum Bauunternehmer, so daß der Bauherr für das Verschulden des Architekten einstehen muß (BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 - VII ZR 23/84, BGHZ 95, 128; Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 392/00, BauR 2002, 86 = NZBau 2002, 31 = ZfBR 2002, 57). Ein schuldhaftes und pflichtwidriges Verhalten eines Erfüllungsgehilfen ist dem Schuldner gemäß § 278 BGB zuzurechnen, wenn das Verhalten des Erfüllungsgehilfen aus der Sicht des Gläubigers im sachlichen Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich steht, der dem Erfüllungsgehilfen zugewiesen worden ist (BGH, Urteil vom 26. April 1991 - V ZR 165/89, BGHZ 114, 263, 270 m.w.N.). (2) Nach diesen Grundsätzen hat der Architekt der Beklagten, als er dem Kläger die Anweisung erteilt hat, das Bauwerk höher zu gründen, als deren Erfüllungsgehilfe gehandelt. Aus der maßgeblichen Sicht des Klägers wurden dem Architekten alle Planungsaufgaben zugewiesen, die für die Errichtung des Bauwerks erforderlich waren. Die Anweisung des Architekten war eine Planungsänderung , die aus der Sicht des Unternehmers von der Planungsaufgabe, die dem Architekten und der Beklagten übertragen worden waren, erfaßt war, so daß die Abweichung von der vertraglich vereinbarten Planung der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist.
Die Frage, ob der Kläger die Anweisung ohne Rücksprache mit der Beklagten als Bauherrin hätte befolgen dürfen, ist für die Zurechnung der Anweisung gemäß § 278 BGB unerheblich. Sie ist von Bedeutung für die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge des Klägers und der Beklagten.
c) Die Abwägung der Verursachungsbeiträge durch das Berufungsgericht hält der Nachprüfung nicht stand. Sie ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann jedoch prüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt und ob rechtsirrtümliche Erwägungen angestellt worden sind (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1968 - VII ZR 23/66, BGHZ 51, 275, 279). aa) Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, daß das Gespräch auf der Baustelle über die mögliche Höherlegung des Bauwerks vor dem Abschluß des Bauvertrages mit dem Kläger stattgefunden hat, durch den die genehmigte Planung im Verhältnis der Beklagten zum Kläger vereinbart worden ist. Danach haben die Parteien einen Vertrag geschlossen, in dem die Höherlegung nicht vereinbart worden ist. bb) Auf dieser Grundlage ist die Würdigung des Berufungsgerichts zu beanstanden, es begründe keinen nennenswerten Vorwurf des Mitverschuldens , daß der Kläger die Beklagte nicht über die Abweichung der ihm vorgelegten Planung von der vertraglich vereinbarten Planung aufgeklärt hat. Diese Würdigung läßt besorgen, daß das Berufungsgericht die Bedeutung der Verpflichtung des Klägers verkannt hat, die Beklagte über die vom Vertrag abweichende Planung zu unterrichten. Allerdings ist es im Einzelfall vom Senat nicht beanstandet worden, daß den Architekten, dessen Verschulden der Auftraggeber sich gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muß, die alleinige Verantwortung für Bauausführungsfehler trifft, die auf seine fehlerhafte Planung zurückzuführen sind (vgl. BGH, Urteil
vom 19. Dezember 1968 - VII ZR 23/66, BGHZ 51, 275, 280). Der Senat hat jedoch in seinem Urteil vom 11. Oktober 1990 (VII ZR 228/89, BauR 1991, 79, 80 = ZfBR 1991, 61), darauf hingewiesen, daß der Unternehmer eine gewichtige Ursache für Schäden infolge fehlerhafter Planung setzt, wenn er diese bei der gebotenen Prüfung und Mitteilung der Bedenken hätte verhindern können. Die vom Berufungsgericht seiner Bewertung der Verursachungsanteile zugrunde gelegte Rechtsauffassung führt tendenziell dazu, daß der Unternehmer auch dann haftungsfrei ist, wenn er seine Aufklärungspflicht nicht erfüllt hat. Damit würde der Bedeutung dieser Verpflichtung für die vertragsgemäße Erfüllung nicht ausreichend Rechnung getragen. Es mag im Rahmen der Würdigung nicht zu beanstanden sein, daß in den Fällen, in denen der Besteller dem Unternehmer eine vom Vertrag abweichende und damit fehlerhafte Planung vorlegt, dem Besteller die überwiegende Verantwortung auferlegt wird. Auch kann sich der Grad der Verantwortung des Unternehmers dadurch mindern, daß er Anlaß hatte anzunehmen, die durch den Architekten des Bestellers vorgelegte Planungsänderung sei mit dem Besteller abgesprochen. Andererseits kann bei derart gravierenden Eingriffen, wie sie die Höhenabweichung eines Bauwerks um 1,15 m darstellt, nicht das Verschulden des Unternehmers bagatellisiert werden, der ohne weiteres diese Abweichung zur Sprache bringen und damit die erforderliche Klärung herbeiführen kann.
3. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Dressler Thode Hausmann Kuffer Kniffka

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.