Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 22. Sept. 2015 - I-20 U 46/15

Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die im Tenor des angefochtenen Urteils in Bezug genommene Anlage K 1 dem Urteil beigefügt wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beklagte, eine Bank, versandte an Verbraucher ein (als Anlage K 1 eingereichtes und) diesem Urteil als Anlage beigefügtes Schreiben. Der Kläger, ein in die Liste qualifizierte Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragener Verein, beanstandet dies als Verstoß gegen § 6a PAngV, weil Sollzinssatz und ein repräsentatives Beispiel fehlten. Er hat daher beantragt,
4die Beklagte zu verurteilen,
51.es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern für den Abschluss eines Kreditvertrages unter Angabe eines effektiven Jahreszinses zu werben bzw. werben zu lassen, ohne den Sollzinssatz und das repräsentative Beispiel zu nennen – wenn dies geschieht wie in Anlage K 1 abgebildet,
62.an den Kläger € 214,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
7Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Vorschrift des § 6a PAngV sei nicht einschlägig. Es handele sich bei diesem Schreiben nicht um Werbung. Zudem, richte sich die Vorschrift nur gegen die herausgehobene Angabe von Zinssätzen, hier sei der effektive Zinssatz nur in einer Fußnote genannt. Zinssatz im Sinne des § 6a Abs. 1 PAngV könne nicht der effektive Zinssatz sein, wie sich aus einer Abgrenzung dieser Vorschrift zu §§ 1, 6 PAngV ergebe.
8Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, die Beklagte antragsgemäß – ohne Beifügung von Anlage K 1 und unter Hinzufügung eines Anfangsdatums für die Verzinsung – verurteilt. Dabei ist es der Rechtsauffassung des Klägers gefolgt.
9Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholt ihre erstinstanzlichen Vortrag und macht vor allem geltend, Zinssatz im Sinne des § 6a Abs. 1 PAngV könne nicht der effektive Zinssatz sein, was sich aus einem Vergleich zu §§ 1, 6 PAngV und der geplanten Neufassung des § 6a PAngV durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ergebe. Zudem rügt sie, dass das im Tenor in Bezug genommene Schreiben nicht als Anlage zum Urteil genommen worden ist. Sie beantragt daher,
10unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
11Der Kläger beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen
13und verteidigt das angefochtene Urteil.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie die Schriftsätze der Parteien verwiesen.
15II.
16Die Berufung der Beklagten hat im Wesentlichen keinen Erfolg.
171.
18Der Berufungsangriff der Beklagten, Anlagen, auf die im Tenor Bezug genommen wird, seien dem Urteil zu Unrecht nicht beigefügt gewesen, trifft allerdings zu (BGH GRUR 2015, 672 – Videospielkonsolen II Rn. 36). Dies ist vom Berufungsgericht nachzuholen.
192.
20Die Klage war möglicherweise mangels Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 ZPO) anfangs insoweit unzulässig, als sie auf Zahlung von Zinsen gerichtet war, weil deren geltend gemachter Beginn nicht angegeben war und auch sonst nicht aus der Klagebegründung hervorging. Dieser etwaige Mangel ist jedoch dadurch geheilt worden, dass das Landgericht einen bestimmten Zeitpunkt angenommen und der Kläger dies durch seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung hingenommen hat.
21Im Übrigen ist der Antrag hinreichend bestimmt. Das gilt auch für das im Tenor angesprochene Fehlen „eines repräsentativen Beispiels“, da es im vorliegenden Fall nur um das vollständige Fehlen, nicht um die näheren Einzelheiten des repräsentativen Beispiels (§ 6a Abs. 3 PAngV) geht und zudem auf den konkreten Verletzungsfall Bezug genommen wird.
223.
23In der Sache selbst hat das Landgericht dem Kläger, dessen Klagebefugnis und Aktivlegitimation nicht in Frage steht, den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu Recht zuerkannt. Das fragliche Schreiben verstieß gegen die Anforderungen des § 6a PAngV.
24a) Bei diesem Schreiben handelte sich um „Werbung“ im Sinne des § 6a Abs. 1 PAngV.
25aa) Die von der Bank zu erteilenden Informationen sind nicht an § 491a BGB, Art. 247 §§ 2, 3 EGBGB, Art. 5 Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkredite und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (zukünftig: RL) zu messen. Die in den vorgenannten Vorschriften aufgeführten Informationen sind nach Art. 247 § 1 EGBGB (s. auch Art. 5 Abs. 1 S. 1 RL) erst „rechtzeitig vor dem Abschluss des Verbraucherdarlehnsvertrages“ zu erteilen. Auch wenn das Schreiben namentlich genannten Verbrauchern zuging und diese aufgefordert wurden, sich wegen eines Termins mit der Beklagten in Verbindung zu setzen, ein konkretisiertes Angebot mithin erst in den Räumen der Beklagten erhielten, so schließt dieses nicht aus, dass die fraglichen Informationen noch bei der so zustande gekommenen Besprechung rechtzeitig vor Vertragsabschluss erteilt werden (vgl. Schürnbrand, in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 491a Rn. 10; s. aber Weidenkaff in Palandt, BGB 74 Aufl., Art. 247 § 1 EGBGB Rn. 2 unter Verweis auf Erwägungsgrund 19 S. 1 RL).
26bb) Der Beklagten ist zuzugeben, dass der Begriff der „Werbung“ weder in § 6a PAngV noch in dem dieser Vorschrift zugrunde liegenden Art. 4 Abs. 1 UA 1 RL definiert werden. Aus Erwägungsgrund 18 geht allerdings hervor, dass es dabei um die „Veröffentlichung von Informationen“ geht; in Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG, auf die in Erwägungsgrund 18 sowie Art. 4 Abs. 4 RL verwiesen wird, wird „Werbung“ als Teil der kommerziellen Kommunikation angesehen. In Art. 2 Buchst. a) der ebenfalls zum fraglichen Rechtsgebiet gehörigen Richtlinie 2006/114/EG wird Werbung als „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels pp. mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen … zu fördern“ definiert (vgl. dazu näher Köhler, in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 2 Rn. 15). Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, diese Definition hier nicht zu übernehmen. Ausweislich des Erwägungsgrundes 18 RL wollte der Gesetzgeber das „Vorfeld“ vor der vorvertraglichen Informationspflicht (dazu Art. 5 RL) und der vertraglichen Informationspflicht (dazu Art. 10 ff. RL) regeln; das spricht gleichfalls für eine weite Auslegung. In der französischen Sprachfassung ist damit übereinstimmend von „publicitè“ die Rede. Dass die englischsprachige Fassung von „advertisment“ spricht, was eher auf einen engen Begriff hindeuten könnte, spielt angesichts des Zwecks der Vorschrift eine untergeordnete Rolle.
27Danach bestehen keine Zweifel daran, die angegriffenen, an Verbraucher gerichteten Standardschreiben, die auf individuelle Sachverhalte nicht eingingen, als „Werbung“ anzusehen. Ob – die von den Parteien schriftsätzlich diskutierten – Preisaushänge in Geschäftslokalen als „Werbung“ anzusehen sind, bedarf hier keiner Entscheidung.
28cc) Soweit die Beklagte Beschränkungen des Anwendungsbereichs des § 6a PAngV durch einen Vergleich mit §§ 1, 6 PAngV herzuleiten versucht, kann dem aus grundsätzlichen Erwägungen nicht gefolgt worden.
29§ 6a PAngV stellt die nationale Umsetzung von Art. 4 RL dar (vgl. BT-Drs. 16/11643 S. 142/143).
30Demgegenüber beruhen §§ 1, 6 PAngV (soweit sie nicht lediglich den Begriff des „effektiven Zinses“ definieren, s. Art. 19 RL) bei Kreditverträgen nicht auf Unionsrecht. Die „Preisangabenrichtlinie“ 98/6/EG gilt nur für „Erzeugnisse“, mithin nicht für Dienstleistungen (Köhler, a.a.O., Vorb. PAngV Rn. 11). Die „Dienstleistungsrichtlinie“ 2006/123/EG und insbesondere die Regeln über die Preisauszeichnungspflicht in Art. 22 (dazu näher Köhler, a.a.O., Vorb PAngV Rn. 12; § 4 DL-InfoV Rn. 1) gelten ausweislich ihres Art. 2 Abs. 1 Buchst. b) nicht für Kreditinstitute.
31Von daher sind die §§ 1, 6 PAngV von vornherein nicht in der Lage, die Auslegung des § 6a PAngV zu beeinflussen. Auf die Frage, inwieweit ein Mitgliedsstaat trotz des Art. 22 Abs. 1 RL die Preisangaben weitergehend als nach der RL zu regulieren berechtigt sind (vgl. Art. 4 Abs. 1 UA 2 RL, Erwägungsgrund 18 letzter Satz RL), kommt es nicht an (zu dem Argument, dies sei bereits erfolgt, s. nachfolgend unter b) aE). Keiner Erörterung bedarf auch, ob § 1 PAngV im Hinblick auf Verbraucherkreditverträge in weitem Umfange gegenüber anderen Vorschriften zurücktreten, weil bei „Angeboten“ vielfach die Vorschriften der Art. 247 §§ 1 – 3 EGBGB (Art. 5 RL) und bei „Werbung“ § 6a PAngV (Art. 4 RL) eingreifen und jedenfalls als „leges speciales“ anzusehen sind (zum Verhältnis von § 6 PAngV zu Art. 247 EGBGB s. ansatzweise BT-Drs. 16/11643 S. 141).
32In jedem Falle ist aus den vorgenannten Gründen § 6a PAngV „aus sich heraus“ – nur vor dem Hintergrund des Art. 4 RL – auszulegen.
33b) Bei einem „effektiven Jahreszins“ handelt es sich um einen „Zinssatz“ im Sinne des § 6a Abs. 1 PAngV.
34Nach dem Wortlaut von § 6a Abs. 1 PAngV reicht es aus, wenn mit „Zinssätzen“ geworben wird. Diese Vorschrift dient der Preiswahrheit und Preisklarheit (BT-Drs. 16/11643 S. 143; Erwägungsgrund 18 RL). Entgegen der Auffassung der Beklagten schließt dies den effektiven Jahreszins nicht aus. Im Gegenteil bildete gerade dies im Gesetzgebungsverfahren ein Beispiel für das Eingreifen der Norm (BT-Drs. 16/11643 S. 143: „Eine solche konkrete Zahl kann z.B. der effektive Jahreszins sein [„Finanzierung ab 0,9 % effektivem Jahreszins“]). Im Anschluss daran geht auch Köhler (a.a.O., § 6a PAngV Rn. 3) ohne Weiteres davon aus. Hätte der Gesetzgeber nur Sollzinsen gemeint, hätte er dies ohne Weiteres ausdrücklich sagen können.
35Damit in Übereinstimmung steht Art. 4 Abs. 1 UA 1 RL. Sein Wortlaut lässt „Zinssätze“ ausreichen, wobei die englischsprachige Sprachfassung von „an interest rate“ spricht. Damit ist jeder Zinssatz gemeint. Dem steht auch Art. 4 Abs. 1 UA 2 RL („Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn innerstaatliche Vorschriften verlangen, dass bei der Werbung für Kreditverträge, die keine Angaben über den Zinssatz oder Zahlenangaben über dem Verbraucher entstehende Kosten des Kredits im Sinne von Unterabsatz 1 enthält, der effektive Jahreszins anzugeben ist“) nicht entgegen. Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass der reine Wortlaut dieser Vorschrift keinen Sinn ergibt. Dieser „beißt sich nämlich insoweit in den Schwanz“, als eine Werbung mit gesetzlich angeordneten Angaben über Zinssätze und/oder Kosten gerade Angaben darüber enthält und damit die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift entfallen lässt. Sinn dieser Vorschrift ist es aber ersichtlich, es im Anschluss an Erwägungsgrund 18 letzter Satz RL („Außerdem sollte es den Mitgliedsstaaten freigestellt bleiben, in Bezug auf Werbung, die keine Informationen über die Kosten des Kredits enthält, Informationsanforderungen in ihrem innerstaatlichen Recht vorzusehen“) dem nationalen Gesetzgeber zu gestatten, zwingend in einer Werbung die Angabe bestimmter Zinsen und/oder Kosten vorzuschreiben; in diesem Falle soll die Verpflichtung zur Angabe der Standardinformation nicht gelten.
36Auch insoweit verhilft der Beklagten der Hinweis auf §§ 1, 6 PAngV nicht weiter (vgl. a)cc). Soweit die Beklagte auf den Referententwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie verweist, handelt es sich zum einen nicht um schon geltendes Recht (s. anders jetzt der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 15. Juli 2015). Zum anderen dürfte die von der Beklagten gesehene Unklarheit in § 6a Abs. 2 und Abs. 3 PAngV neuer Fassung – Verpflichtung zur Angabe des effektiven Zinses einerseits, Beibehaltung des § 6a Abs. 1 PAngV a.F. andererseits - durch einen Rückgriff auf Art. 4 Abs. 1 UA 2 RL zu lösen sein.
37Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 01. September 2015 geltend macht, bereits jetzt habe der nationale Gesetzgeber von Art. 4 Abs. 1 UA 2 RL Gebrauch gemacht, trifft dies nicht zu. § 1 PAngV verpflichtet das werbende Unternehmen – soweit es sich bei der Werbung (wie hier nicht) nicht um ein „Angebot“ handelt - nicht, einen Preis anzugeben; § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV betrifft lediglich die „freiwillige“ Angabe von Preisen. Auch aus § 6 PAngV ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nichts anderes; die Vorschrift ergänzt lediglich § 1 PAngV um die anzugebenden Preisbestandteile, setzt aber voraus, dass der Preis nach § 1 PAngV dem Grunde nach anzugeben ist (Köhler, a.a.O., § 6 PAngV Rn. 1).
38c) Unerheblich ist auch, dass die Beklagte den effektiven Jahreszins nicht hervorgehoben hat. Im Wortlaut weder des § 6a Abs. 1 PAngV noch des Art. 4 Abs. 1 UA RL ist ein tatbestandliches Erfordernis einer Hervorhebung vorgesehen (vgl. auch BGH GRUR 2014, 1007 – Geld-Zurück-Garantie III zu Nr. 10 Anh. § 3 UWG). Dabei handelt es sich auch nicht um ein redaktionelles Versehen, weil sich die Notwendigkeit einer Hervorhebung demgegenüber auf der Rechtsfolgenseite befindet.
394.
40Demnach bestehen auch keine Bedenken gegen die Zuerkennung einer Abmahnkostenentschädigung nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit.
41III.
42Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
43Die Revision wird zugelassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung des § 6a PAngV bzw. zu Art. 4 RL und zum Verhältnis des § 6a PAngV zu § 1 PAngV liegt noch nicht vor.
44Der Streitwert wird entsprechend der unbeanstandet gebliebenen Festsetzung des Landgericht auf 15.000,00 € festgesetzt.

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(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
- 1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, - 2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, - 3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er - a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und - b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind; - 2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist; - 3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden; - 4.
Warenangebote bei Versteigerungen.
(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,
- 1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und - 2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.
(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.
(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind; - 2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist; - 3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden; - 4.
Warenangebote bei Versteigerungen.
(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,
- 1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und - 2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.
(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer nach Maßgabe des Artikels 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(2) Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehensvertrags verlangen. Dies gilt nicht, solange der Darlehensgeber zum Vertragsabschluss nicht bereit ist. Unterbreitet der Darlehensgeber bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag dem Darlehensnehmer ein Angebot oder einen bindenden Vorschlag für bestimmte Vertragsbestimmungen, so muss er dem Darlehensnehmer anbieten, einen Vertragsentwurf auszuhändigen oder zu übermitteln; besteht kein Widerrufsrecht nach § 495, ist der Darlehensgeber dazu verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Vertragsentwurf auszuhändigen oder zu übermitteln.
(3) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, dem Darlehensnehmer vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags angemessene Erläuterungen zu geben, damit der Darlehensnehmer in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird. Hierzu sind gegebenenfalls die vorvertraglichen Informationen gemäß Absatz 1, die Hauptmerkmale der vom Darlehensgeber angebotenen Verträge sowie ihre vertragstypischen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer, einschließlich der Folgen bei Zahlungsverzug, zu erläutern. Werden mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag Finanzprodukte oder -dienstleistungen im Paket angeboten, so muss dem Darlehensnehmer erläutert werden, ob sie gesondert gekündigt werden können und welche Folgen die Kündigung hat.
(4) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag entsprechend § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist der Darlehensgeber verpflichtet, den Darlehensnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung auf einem dauerhaften Datenträger über die Merkmale gemäß den Abschnitten 3, 4 und 13 des in Artikel 247 § 1 Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Musters zu informieren. Artikel 247 § 1 Absatz 2 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet Anwendung.
(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind; - 2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist; - 3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden; - 4.
Warenangebote bei Versteigerungen.
(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,
- 1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und - 2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.
(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.
(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind; - 2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist; - 3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden; - 4.
Warenangebote bei Versteigerungen.
(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,
- 1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und - 2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.
(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.
(1) Der Dienstleistungserbringer muss dem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung, folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
- 1.
sofern er den Preis für die Dienstleistung im Vorhinein festgelegt hat, diesen Preis in der in § 2 Absatz 2 festgelegten Form, - 2.
sofern er den Preis der Dienstleistung nicht im Vorhinein festgelegt hat, auf Anfrage den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Dienstleistungsempfänger, die Verbraucher im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind.
(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind; - 2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist; - 3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden; - 4.
Warenangebote bei Versteigerungen.
(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,
- 1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und - 2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.
(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.
(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind; - 2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist; - 3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden; - 4.
Warenangebote bei Versteigerungen.
(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,
- 1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und - 2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.
(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.
(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind; - 2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist; - 3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden; - 4.
Warenangebote bei Versteigerungen.
(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,
- 1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und - 2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.
(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.
(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind; - 2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist; - 3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden; - 4.
Warenangebote bei Versteigerungen.
(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,
- 1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und - 2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.
(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.
(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind; - 2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist; - 3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden; - 4.
Warenangebote bei Versteigerungen.
(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,
- 1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und - 2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.
(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind; - 2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist; - 3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden; - 4.
Warenangebote bei Versteigerungen.
(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.