Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung - DLInfoV | § 4 Erforderliche Preisangaben

(1) Der Dienstleistungserbringer muss dem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung, folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:

1.
sofern er den Preis für die Dienstleistung im Vorhinein festgelegt hat, diesen Preis in der in § 2 Absatz 2 festgelegten Form,
2.
sofern er den Preis der Dienstleistung nicht im Vorhinein festgelegt hat, auf Anfrage den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Dienstleistungsempfänger, die Verbraucher im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind.

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Referenzen - Gesetze | § 4 DLInfoV

§ 4 DLInfoV zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 4 DLInfoV wird zitiert von 1 anderen §§ im Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung.

Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung - DLInfoV | § 6 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschri
§ 4 DLInfoV zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 13 Verbraucher


Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
§ 4 DLInfoV zitiert 1 andere §§ aus dem Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung.

Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung - DLInfoV | § 2 Stets zur Verfügung zu stellende Informationen


(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Er

Referenzen - Urteile | § 4 DLInfoV

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1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 4 DLInfoV.

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 22. Sept. 2015 - I-20 U 46/15

bei uns veröffentlicht am 22.09.2015

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die im Tenor des angefochtenen Urteils in Bezug genommene Anlage K 1 dem Urt

Referenzen

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(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der...
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.