Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 22. Sept. 2015 - I-20 U 176/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. September 2014 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit abgeändert, wie die Beklagte verurteilt worden ist, in die Löschung der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE … eingetragenen Wortmarke „X“ für die folgenden Waren einzuwilligen:
Klasse 16:Zeitschriften (Magazine)
und wird die Klage im Umfang der Abänderung abgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Dieses und das angefochtene Urteil sind hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe
A)
1Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
2Durch dieses hat das Landgericht die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, in die Löschung wegen Nichtbenutzung der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE … eingetragenen Wortmarke „X“ für die folgenden Waren und Dienstleistungen einzuwilligen:
3Klasse 16:
4Druckereierzeugnisse; Formulare (Formblätter); Handbücher; Kataloge; Rundschreiben; Tickets (Fahrkarten, Eintrittskarten); Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Papier oder Kunststoff; Zeitschriften (Magazine); Zeitungen
5Klasse 35:
6Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Werbung; organisatorische Beratung; Dateienverwaltung mittels Computer; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht (Facility-Management); Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken
7Klasse 36:
8Immobilienvermittlung; Finanzwesen; Geldgeschäfte; finanzielle Beratung; Immobilienwesen; Vermittlung von Zeitwohnrechten; Dienstleistungen eines Wertpapiermaklers; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in finanzieller Hinsicht (Facility-Management); Erteilung von Finanzauskünften; Finanzierungsberatung (Kreditberatung); Gebäudeverwaltung; Grundstücksverwaltung; Investmentgeschäfte; Vermögensverwaltung
9Klasse 38:
10Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken
11Klasse 43:
12Zimmervermittlung (Hotels, Pensionen); Dienstleistungen von Alten- und Seniorenheimen
13Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung teilweise. Sie macht geltend, die Marke für die genannten Waren und Dienstleistungen umfangreich benutzt zu haben. Im Übrigen sei das Landgericht auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie eine sekundäre Darlegungslast träfe. Der Kläger sei als vorstandsnahes Mitglied des Vereins X in der Lage, die Zeichenverwendung umfassend zu recherchieren. Gemessen daran habe er keine Anhaltspunkte für eine Nichtbenutzung vorgetragen.
14Die Beklagte beantragt,
15das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen insofern die Beklagte verurteilt wurde, in die Löschung der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE … eingetragenen Wortmarke „X“ für die folgenden Waren und Dienstleistungen einzuwilligen:
16Klasse 16:
17Druckereierzeugnisse; Kataloge; Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Papier oder Kunststoff; Zeitschriften (Magazine); Zeitungen
18Klasse 35:
19Werbung; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht (Facility-Management); Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke
20Klasse 36:
21Vermittlung von Zeitwohnrechten
22Klasse 38:
23Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken
24Klasse 43:
25Zimmervermittlung (Hotels, Pensionen)
26Der Kläger beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Eine ernsthafte Benutzung der Marke sei nicht ersichtlich. Zum einen werde das Zeichen als Unternehmenskennzeichen gebraucht und nicht als Marke. Zum anderen sei eine Verwendung für die geschützten Waren und Dienstleistungen gar nicht ersichtlich, jedenfalls aber erfolge die Zeichennutzung nicht in nennenswertem Umfang.
29Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
B)
30Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache weitgehend ohne Erfolg. Einzig soweit das Landgericht eine ernsthafte Benutzung für Zeitschriften (Magazine) nicht hat feststellen können, ist die Entscheidung abzuändern, weil das Zeichen als Marke im Zusammenhang mit der Mitgliederzeitschrift der Beklagten „Y“ zum Beispiel wie in der Anlage BB9 belegt, verwendet wird und diese an immerhin 141.000 Mitglieder der Beklagten gerichtet ist, so dass die Zeichenverwendung auch einen als ernsthaft anzusehenden Umfang erreicht. Im Übrigen hat das Landgericht die Beklagte jedoch zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Einwilligung in die Löschung der Marke verurteilt. Auf die Gründe der landgerichtlichen Entscheidung wird Bezug genommen.
31Mit der vorgenannten Ausnahme hat das Landgericht zu Recht einen Löschungsanspruch des Klägers nach § 49 Abs. 1, § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bejaht, weil die Marke für die jeweiligen Waren und Dienstleistungen nicht rechtserhaltend benutzt worden ist. Dabei ist das Landgericht ebenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft, der diese auch in der Berufungsinstanz nicht genügt hat. Im Einzelnen:
32Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Löschungsklage trifft grundsätzlich den Kläger. Den Beklagten kann aber nach dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB eine prozessuale Erklärungspflicht treffen. Diese setzt voraus, dass der Kläger keine genaue Kenntnis von den Umständen der Benutzung der Marke hat und auch über keine Möglichkeit verfügt, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären (BGH GRUR 2009, 60 Rn. 19 – LOTTOCARD).
33Nach diesen Grundsätzen trifft die Beklagte hier die sekundäre Darlegungslast. Die Beklagte verkennt insoweit, dass der Kläger eine Zeichennutzung nicht einfach pauschal mit Nichtwissen bestritten hat, sondern im Wesentlichen geltend macht, es fehle an einer markenmäßigen Verwendung, die Marke werde nicht für die bezeichneten Waren und Dienstleistungen benutzt und jedenfalls sei eine ernsthafte Benutzung nicht feststellbar. Der Kläger mag gegenüber der Allgemeinheit mehr Kenntnisse über die Beklagte haben, insbesondere aber über den Umfang der Zeichennutzung und etwa unter Verwendung des Zeichens in den einzelnen Bereichen erzielte Umsätze, die zu der Beurteilung der Frage notwendig sind, ob die Benutzung der Marke auch eine ernsthafte ist, kann der Kläger nicht über Informationen verfügen, weshalb die Beklagte, der dies ohne weiteres möglich und zumutbar ist, zu entsprechenden Darlegungen verpflichtet ist. Dieser Darlegungslast ist sie – mit Ausnahme der Verwendung für Zeitschriften (Magazine) – nicht nachgekommen. Soweit überhaupt Nutzungsbeispiele vorgetragen werden, fehlt es ausnahmslos an Angaben zum Umfang der Zeichennutzung.
34Die Benutzung einer Marke wirkt nur dann rechtserhaltend, wenn sie deren Hauptfunktion entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, dadurch zu garantieren, dass sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (BGH GRUR 2008, 616 Rn. 10 – AKZENTA). Die Marke muss dazu eingesetzt werden, um Marktanteile für die Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen (BGH GRUR 2009, 60 Rn. 38 – LOTTOCARD). Danach fehlt es an einer rechtserhaltenden Benutzung, wenn das Zeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen und nicht zugleich zumindest auch als Marke für das konkret vertriebene Produkt oder die Dienstleistung benutzt wird (BGH GRUR 2008, 616 Rn. 11 – AKZENTA). Soweit die Verwendung für Dienstleistungen in Rede steht, erfordert die Beurteilung der Frage, ob sie rechtserhaltend benutzt worden ist, eine besondere Betrachtung, weil bei ihr anders als bei einer Warenmarke eine körperliche Verbindung zwischen der Marke und dem Produkt nicht möglich ist. Als Benutzungshandlungen kommen bei ihr daher grundsätzlich nur die Anbringung der Marke am Geschäftslokal sowie eine Benutzung auf Gegenständen in Betracht, die bei der Erbringung der Dienstleistung zum Einsatz gelangen, wie insbesondere auf der Berufskleidung, auf Geschäftsbriefen und -papieren, Prospekten, Preislisten, Rechnungen, Ankündigungen und Werbedrucksachen. Voraussetzung ist dabei, dass der Verkehr die konkrete Benutzung des Zeichens zumindest auch als Herkunftshinweis versteht; er muss erkennen können, dass mit der Verwendung der Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt, sondern auch eine Leistung bezeichnet wird, die aus ihm stammt. Des Weiteren muss sich die Benutzung auf eine bestimmte Dienstleistung beziehen. Dies setzt voraus, dass der Verkehr ersehen kann, auf welche konkrete Dienstleistung sich der Kennzeichengebrauch bezieht (BGH GRUR 2008, 616 Rn. 13 – AKZENTA).
35Die Prüfung der ernsthaften Benutzung einer Marke kann sich jedoch nicht auf die bloße Feststellung einer Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr beschränken, da es sich darüber hinaus um eine ernsthafte Benutzung handeln muss. Dabei hängt die Einstufung als „ernsthafte Benutzung“ einer Marke von den Merkmalen der betreffenden Ware oder Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt ab. Daher kann nicht jede nachgewiesene geschäftliche Verwertung automatisch als ernsthafte Benutzung der fraglichen Marke eingestuft werden (EuGH GRUR-Int. 2014, 956 Rn. 32 – Walzertraum). Eine Benutzungshandlung ist nur dann als ernsthaft anzusehen, wenn sie nach Art, Umfang und Dauer dem Zweck des Benutzungszwangs entspricht, die Geltendmachung bloß formaler Markenrechte zu verhindern. Die Anforderungen an Art, Umfang und Dauer der Benutzung sind dabei jeweils am Maßstab des Verkehrsüblichen und wirtschaftlich angebrachten zu messen (BGH GRUR 2003, 1047, 1048 – Kellogg’s/Kelly’s; s.a. EuGH GRUR-Int. 2014, 956 Rn. 33 – Walzertraum).
36Gemessen an vorstehend erörterten Maßstäben hat das Landgericht ganz weitgehend zu Recht und mit zutreffender Begründung eine ernsthafte Benutzung der Marke für die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen verneint.
37Allerdings kann eine ernsthafte Benutzung der Marke X für die Ware Zeitschriften (Magazine) in Klasse 16 nicht verneint werden. Die Beklagte hat als Anlage BB9 eine Ausgabe ihrer Mitgliederzeitschrift „Y“ vorgelegt. Auf dem Titelbild ist die Klagemarke zu sehen und zwar oben links in Alleinstellung und am rechten Rand als Überschrift der dort befindlichen Absenderangabe. Dabei wird der Verkehr zumindest die Verwendung des Zeichens X in Alleinstellung, d.h. ohne die Angabe der Firma und der Postanschrift, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Magazins „Y“ verstehen. Zwar fehlt es an sich (auch) insoweit an Vortrag dazu, in welchem Umfang die Zeitschrift vertrieben wird. Allerdings ist „Y“ als Mitgliederzeitschrift konzipiert, so dass davon auszugehen ist, dass sich das Magazin an die über 140.000 Mitglieder der Beklagten richtet. Dass die Zeitschrift als solche nicht als eigenständige Leistung angeboten wird sondern letztlich den Absatz der Hauptleistung (Zeitwohnrechte in Urlaubsanlagen) fördern soll, ist demgegenüber unerheblich. Entscheidend ist, dass der Umfang der Zeichennutzung für Zeitschriften (Magazine) ein Ausmaß erreicht, das eine bloß symbolische Nutzung zu verneinen ist und die Marke auch dem Absatz der Leistung Zeitschrift dient (vgl. BGH GRUR 2009, 60 Rn. 38 – LOTTOCARD).
38Für die übrigen Waren in Klasse 16 hat das Landgericht eine Benutzung mit zutreffender Begründung verneint. Die in der Berufungsbegründung aufgeführten Benutzungsbeispiele stellen sich ausnahmslos nicht als eine Benutzung des Zeichens für Druckereierzeugnisse dar. Vielmehr wird der Verkehr das Zeichen z.B. auf den Buchungsinformationen, dem Gutschein und den sonstigen Broschüren, aber auch auf den vorgelegten Postkarten nicht als Herkunftshinweis des Druckerzeugnisses, sondern als Herkunftshinweis für die entsprechend beworbenen Leistungen ansehen. Das Zeichen wird nicht dazu eingesetzt, einen Marktanteil auf dem Markt für Druckereierzeugnisse zu erlangen oder zu erhalten. Gleiches gilt für den Aufdruck auf Tragetaschen. Die dort angebrachte Marke weist den Verkehr regelmäßig auf die betriebliche Herkunft des Inhalts hin. Der Verkehr ist es indes nicht gewohnt, dass der – für ihn auch regelmäßig unerhebliche – Hersteller oder Händler der Tragetasche als solcher sein Zeichen auch noch prominent auf der Tasche anbringt. Für Zeitungen zeigt auch die Berufungsbegründung keine Verwendung auf. Im Übrigen fehlen auch jegliche Angaben zum Umfang.
39Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht zudem eine ersthafte Benutzung für die Dienstleistungen der Klasse 35 verneint.
40Die Beklagte bietet unter Verwendung der Marke keine Werbung an. Wie die Kammer zutreffend ausführt, wirbt die Beklagte für ihr eigenes Unternehmen und Tochtergesellschaften sowie Kooperationspartner, was aber im Wesentlichen ebenfalls eine Werbung für die eigene Unternehmung darstellt. Die Dienstleistung „Werbung“ entspricht den Dienstleistungen einer Werbeagentur. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte das Zeichen zur Förderung des Absatzes von Werbedienstleistungen verwendet. Hinzu kommt, dass auch insoweit keinerlei Angaben etwa zu Umsätzen vorliegen, die auch nur ansatzweise eine Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Benutzung ermöglichen würde.
41Aus diesem Grunde ist auch eine Verwendung für Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke zu verneinen, denn die vorgetragenen Aktivitäten beschränken sich im Wesentlichen auf die Gewinnung eigener Kunden.
42Auch eine Verwendung für Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht (Facility-Management) ist nicht vorgetragen. Dass die Beklagte ihre Resorts betreibt und dort zum Beispiel auch Räumlichkeiten an Drittanbieter vermietet, reicht hierfür schon nicht. Auch insoweit kann auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen werden. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Verwendung des Zeichens auf den Vertragsformularen BB17 und BB18 nach den oben angeführten Grundsätzen schon keine markenmäßige ist. Voraussetzung einer markenmäßigen Verwendung ist nämlich, dass der Verkehr die konkrete Benutzung des Zeichens zumindest auch als Herkunftshinweis versteht und erkennt, dass mit der Verwendung der Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt, sondern auch eine Leistung bezeichnet wird, die aus ihm stammt. Bei dem Vertragsformular wird der Verkehr in der Zeichenverwendung lediglich einen Hinweis auf den Vertragspartner sehen.
43Hinzu kommt, dass auch hier jegliche Angaben zum Umfang derartiger Geschäfte fehlen.
44Auch eine Verwendung des Zeichens für die Vermittlung von Zeitwohnrechten (Klasse 36) hat die Kammer zutreffend verneint. Insoweit hat die Kammer zutreffend hervorgehoben, dass nach dem dargelegten Geschäftsmodell die Beklagte nicht Zeitwohnrechte vermittelt, sondern eigene Zeitwohnrechte vertreibt. Insoweit hat die Beklagte zwar in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 2015 behauptet, über einen sogenannten Punktekiosk auch Zeitwohnrechte zu vermitteln. Eine ernsthafte Benutzung der Marke X für diese Dienstleistung hat sie damit aber schon deshalb nicht dargelegt, weil es an jeglichem Sachvortrag dazu fehlt, welchen Umfang diese Leistung hat, so dass nicht festgestellt werden kann, dass das Angebot über eine rein symbolische Nutzung hinausgeht.
45Auch die Zeichennutzung für die Dienstleistungen in Klasse 38, Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken, hat die Kammer zutreffend verneint. Dass die Beklagte ein Buchungsportal betreibt und insoweit den Zugriff auf ihrer Buchungsdatenbank ermöglicht, ist keine Telekommunikationsdienstleistung, sondern Bestandteil des Leistung Vermarktung von Zeitwohnrechten.
46Schließlich ist auch eine ernsthafte Benutzung für die Dienstleistung Zimmervermittlung (Hotels, Pensionen) in Klasse 43 zu Recht verneint worden. Dass die Beklagte in nennenswertem Umfang unter dem Zeichen Zimmer in Anlagen von Fremdanbietern vermittelt, hat sie nicht dargetan. Der Vertrieb eigener Kapazitäten ist nicht von der Leistung umfasst. Es mag sein, dass die Beklagte im Einzelfall auch Zimmer bei Drittanbietern vermittelt, mangels jeglicher Angaben zu dem Umfang derartiger Geschäfte kann eine ernsthafte Benutzung nicht festgestellt werden.
47Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Der Erfolg der Berufung ist verhältnismäßig geringfügig, weshalb die Kosten insgesamt der Beklagten aufzuerlegen waren.
48Der nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 15.06.2015 und die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom17.06.2015 und des Klägers vom 31.07.2015 geben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
49Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen beantwortet. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
50Streitwert: 50.000,00 € (entsprechend der Hälfte der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung unter Berücksichtigung des Umstands, dass nur noch ein Teil der Waren und Dienstleistungen in der Berufungsinstanz streitgegenständlich ist)
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen sie möglich ist, innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt worden ist. Der Verfall einer Marke kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls eine Benutzung der Marke gemäß § 26 begonnen oder wieder aufgenommen worden ist. Wird die Benutzung jedoch im Anschluß an einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung innerhalb von drei Monaten vor der Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber der Marke Kenntnis davon erhalten hat, daß der Antrag auf Erklärung des Verfalls gestellt werden könnte. Wird der Antrag auf Erklärung des Verfalls nach § 53 Abs. 1 beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt, so bleibt für die Berechnung der Frist von drei Monaten nach Satz 3 der Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgeblich, wenn die Klage auf Erklärung des Verfalls nach § 55 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach § 53 Abs. 4 erhoben wird.
(2) Die Eintragung einer Marke wird ferner auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht,
- 1.
wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden ist; - 2.
wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen zu täuschen oder - 3.
wenn der Inhaber der Marke nicht mehr die in § 7 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(3) Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt und gelöscht.
(1) Die Klage auf Erklärung des Verfalls (§ 49) oder der Nichtigkeit wegen Bestehens älterer Rechte (§ 51) ist gegen den als Inhaber der Marke Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger zu richten. Die Klage ist unzulässig, wenn über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien
- 1.
bereits gemäß § 53 entschieden wurde, - 2.
ein Antrag gemäß § 53 beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt wurde.
(2) Zur Erhebung der Klage sind befugt:
- 1.
in den Fällen des Antrags auf Erklärung des Verfalls jede Person, - 2.
in den Fällen des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens von Rechten mit älterem Zeitrang die Inhaber der in den §§ 9 bis 13 aufgeführten Rechte, - 3.
in den Fällen des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens einer geographischen Herkunftsangabe mit älterem Zeitrang (§ 13 Abs. 2 Nr. 5) die nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten.
(3) Ist die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen sie möglich war. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, daß die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist. War die Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke bereits seit mindestens fünf Jahren eingetragen, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten ferner nachzuweisen, dass die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang an diesem Tag nicht nach § 49 Absatz 1 hätte für verfallen erklärt und gelöscht werden können. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.
(4) Ist vor oder nach Erhebung der Klage das durch die Eintragung der Marke begründete Recht auf einen anderen übertragen worden oder übergegangen, so ist die Entscheidung in der Sache selbst auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. Für die Befugnis des Rechtsnachfolgers, in den Rechtsstreit einzutreten, gelten die §§ 66 bis 74 und 76 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(5) Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt den Tag der Erhebung der Klage mit. Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt den Tag der Erhebung der Klage im Register. Das Gericht übermittelt dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der Rechtskraft in das Register ein.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.