Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 03. Dez. 2013 - I-20 U 162/12
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Beide Parteien bieten technische Geräte für Menschen mit Hör- und Sehschwächen an, darunter auch Telefone. Die Klägerin war Inhaberin der am 9. Januar 2004 angemeldeten und am 25. Mai 2005 eingetragenen Gemeinschaftswortmarke „XX“, Registernummer CTM …, die unter anderem für Telefone (Klasse 9) eingetragen war. Sie vertreibt unter diesem Zeichen seit 2004 ein schnurloses Telefon. Im April 2008 präsentierte die Beklagte unter der Bezeichnung „XY“ ebenfalls ein schnurloses Telefon für Menschen mit Hör- und Sehschwächen, nachdem sie in Vorbereitung der Vertriebsaufnahme Anfang 2008 entsprechende Wort- sowie die nachstehend wiedergegebene Bildmarke beim Harmonisierungsamt und beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet hatte:
4Bildmarke
5Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 16. Juli 2008 untersagt, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „XY“, auch als Bildmarke, für Telefone, insbesondere solche zum besseren Hören und Sehen zu benutzen, insbesondere das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung anzubringen, unter dem Zeichen die genannten Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder das Zeichen in Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen. Dem Widerspruch der Beklagten war kein Erfolg beschieden. Der Senat hat die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 3. November 2009 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich das ausgesprochene Verbot auf das Inland bezieht. Die Klägerin hat die Beklagte durch ihre Rechtsanwälte zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern lassen. Ein Erfolg war diesem Abschlussschreiben nicht beschieden.
6Am 20. November 2009 hat die 2. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt die Marke „XX“ für die in Klasse 9 geschützten Waren wegen einer beschreibenden Bedeutung in der französischen Sprache für nichtig erklärt. Die dagegen gerichtete Klage der Klägerin hat das Gericht der Europäischen Union mit Entscheidung vom 23. November 2011 zurückgewiesen. Die Marke wurde inzwischen beim Harmonisierungsamt gelöscht. Ein von der Klägerin gestellter Umwandlungsantrag führte zur Eintragung der deutschen Wortmarke „XX“, Registernummer DE … . Die Marke ist seit dem 9. Juli 2012 unter anderem für Telefone (Klasse 9) eingetragen, als Anmeldetag weist das Register den 9. Januar 2004 aus.
7Mit der vorliegenden Hauptsacheklage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Benutzung des Wort- und des vorstehend wiedergegebenen Bildzeichen „XY“ für Telefone entsprechend dem Verfügungstenor, zur Auskunft, zum Schadensersatz und zur Vernichtung sowie zur Erstattung der Kosten für das Abschlussschreiben, wobei sie sich nunmehr auf ihre deutsche Marke stützt.
8Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt, die Benutzung von „XY“ für ein Telefon im Jahr 2008 habe das Markenrecht der Klägerin aus ihrer deutschen Wortmarke „XX“ verletzt. Die im Wege der Umwandlung eingetragene deutsche Marke genieße nicht nur Zeitrang und Priorität der Gemeinschaftsmarkenanmeldung, sondern es handele sich bei dem umgewandelten Zeichen materiell-rechtlich um das gleiche Schutzrecht. Sinn und Zweck der Umwandlung sei es, die Wirkungen der Gemeinschaftsmarkenanmeldung auf nationaler Ebene soweit wie möglich zu erhalten. Zwischen den in Rede stehenden Zeichen bestehe auch Verwechslungsgefahr. Der Klagemarke komme jedenfalls für den deutschsprachigen Raum normale Kennzeichnungskraft zu. Den angesprochenen Verkehrskreisen, die zum überwiegenden Teil technisch nicht versiert seien, sei „X“ als Abkürzung für ein technischen Verfahren nicht bekannt, der im Französischen beschreibende Zeichenbestandteil „X“ habe keinen Eingang in die deutsche Sprache gefunden. Die Drittzeichen mit dem Bestandteil „X“ wie „X-CHECK“ und „X-SELECT“ gehörten nicht zum engsten Ähnlichkeitsbereich. Ihr Abstand zur Klagemarke sei wesentlich größer als der des angegriffenen Zeichens. Dieses sei der Klagemarke hochgradig ähnlich. So seien die Wortanfänge gleich. Die Unterschiede im zweiten Bestandteil seien im Schriftbild nicht wesentlich, klanglich fielen sie ohnehin kaum auf.
9Auf die - im Berufungsrechtszug nicht mehr verfahrensgegenständliche - Widerklage der Beklagten hat das Landgericht den Verfall der Gemeinschaftsmarke „XX“ für die verblieben Waren Verpackungsmaterial, Handbücher und Broschüren (Klasse 16) ab dem 25. Mai 2010 festgestellt.
10Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, soweit sie verurteilt worden ist. Sie ist der Ansicht, bei der Umwandlung einer Gemeinschaftsmarke in eine nationale Marke bleibe lediglich der Anmeldetag erhalten, ansonsten handele es sich um eine eigenständige nationale Anmeldung, der keine Rückwirkung zukomme. Die Wirkungen der Gemeinschaftsmarke seien rückwirkend entfallen, auf die nationale Marke gestützte Ansprüche könnten erst für die Zeit nach der Eintragung geltend gemacht werden. Die vom 32. Senat des Bundespatentgerichts vertretene Auffassung, es handele sich bei der umgewandelten nationalen Marke materiell-rechtlich um das gleiche Schutzrecht, beziehe sich auf das Widerspruchsverfahren und könne im Verletzungsverfahren nicht herangezogen werden. Der Schwebezustand, der durch die dreimonatige Frist zur Stellung eines Umwandlungsantrags entstehe, sei nicht hinnehmbar. Es bestehe aber auch keine Verwechslungsgefahr. Die Klagemarke sei allenfalls schwach kennzeichnend, sie bestehe aus zwei beschreibenden Bestandteilen. „X stehe für „X…“, „X“ werde aufgrund seines rein beschreibenden Charakters im Französischen und seiner Nähe zum englischen Wort „x“ für „Verstärker“ auch im Deutschen beschreibend verstanden. Es sei deswegen nicht umsonst Bestandteil vieler Marken. Die Zeichen seien sich aber auch nicht ähnlich, insbesondere aufgrund ihrer begrifflichen Unterschiede.
11Die Beklagte beantragt,
12das Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az: 2a O 124/08) vom 17.10. 2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.
13Die Klägerin beantragt,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Das umgewandelte Zeichen sei materiell-rechtlich dasselbe Schutzrecht wie die Gemeinschaftsmarke. Auch die Verwechselungsgefahr könne in Anbetracht der Warenidentität und der Zeichenähnlichkeit nicht verneint werden. Eine zergliedernde Betrachtungsweise der Zeichen sei nicht angezeigt. Beide Zeichen verfügten über drei Silben, von denen die beiden ersten in jeder Hinsicht identisch und die dritten zumindest in klanglicher Hinsicht hochgradig ähnlich seien.
16Im Rahmen der Erörterung hat der Senat die Parteien über seine Auffassung in Kenntnis gesetzt, dass schon der vom Gesetzgeber verwandte Begriff der „Umwandlung“ eine Identität der Schutzrechte voraussetze, bei der der Kern unangetastet bleibe. Es sei keine Umwandlung, wenn eine Sache an die Stelle einer anderen trete.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, Bl. 273 ff. d. GA., wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18II.
19Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
20Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Zeichen „XY“ und Warenzeichen für Telefone im tenorierten Umfang aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG. Die Verwendung der Zeichen verletzt die Markenrechte der Klägerin aus ihrer deutschen Wortmarke „XX“, Registernummer DE … .
21Der Umstand, dass die deutsche Marke „XX“ erst am 9. Juli 2012 eingetragen worden ist, steht einem auf die Benutzung des angegriffenen Zeichens im Jahr 2008 gestützten Unterlassungsanspruch nicht entgegen, da die deutsche Marke durch Umwandlung aus der am 25. Mai 2005 eingetragenen Gemeinschaftswortmarke „XX“, Registernummer CTM …, hervorgegangen ist. Bei der weggefallenen Gemeinschaftsmarke und dem im Wege der Umwandlung eingetragenen nationalen Folgerecht handelt es sich materiell-rechtlich um dasselbe Schutzrecht. Das Wesen des Folgerechts erschöpft sich nicht in der Inanspruchnahme des Zeitrangs und gegebenenfalls der Priorität der gescheiterten Gemeinschaftsmarkenanmeldung, die in Art. 112 Abs. 3 GMV geregelt ist. Vielmehr verkörpern die (angemeldete) Gemeinschaftsmarke und die aus dieser im Wege der Umwandlung entstandene nationale Anmeldung beziehungsweise Marke, unbeschadet der räumlich beschränkten Geltung der Letzteren, dasselbe materielle Schutzrecht (BPatG, 32. Senat, GRUR 2008, 451, 452 - WEB VIP/VIP).
22Der vom 27. Senat des Bundespatentgerichts vertretene Auffassung, wonach die Vermeidung des Verlustes des durch die Gemeinschaftsmarkenanmeldung begründeten Zeitrangs der einzige Rechtsvorteil sein soll, auf den sich der Anmelder der nationalen Marke berufen könne, während es sich im Übrigen um eine von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung unabhängige und eigenständige nationale Anmeldung handele (Beschl. v. 9. Nov. 2004, 27 W (pat) 172/02, Rn. 22 - TAXI MOTO/MOTO, zitiert nach juris), steht bereits der Wortlaut der Norm entgegen. Nach Art. 112 Abs. 1 GMV kann der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke beantragen, dass seine Gemeinschaftsmarke in eine Anmeldung für eine nationale Marke umgewandelt wird. Eine Umwandlung ist keine Ersetzung. Bei einer Umwandlung tritt nicht etwas Neues an die Stelle des Alten, sondern der Begriff setzt eine Identität des transformierten Rechts oder Rechtssubjekts mit dem zuvor bestehenden voraus. Eine Umwandlung lässt den Kern unbeeinträchtigt. Handelt es sich aber bei der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke und der Anmeldung der nationalen Marke im Kern um das gleiche Recht, dann hat dies auch für die eingetragene nationale Marke im Verhältnis zur eingetragenen Gemeinschaftsmarke zu gelten.
23Die vorstehende, an der Begrifflichkeit orientierte Auslegung findet ihre Bestätigung in Art 32 GMV. Aus der Feststellung des Art. 32 GMV, dass die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, deren Anmeldetag feststeht, in den Mitgliedsstaaten die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung hat und der Bestimmung des Art. 112 Abs. 7 GMV, dass diese Wirkung im Rahmen des Umwandlungsverfahrens erlischt, wenn der Umwandlungsantrag nicht innerhalb von drei Monaten nach der Nichtigerklärung des Amtes gemäß Art. 112 Abs. 6 GMV gestellt wird, folgt im Umkehrschluss, dass die Wirkung des Art. 32 GMV bei rechtzeitiger Antragstellung bis zum Ablauf der Umwandlungsfrist und darüber hinaus erhalten bleibt. Dies steht der Annahme entgegen, dass die Gemeinschaftsmarkenanmeldung mit ihrer rechtskräftigen Zurückweisung schlechthin untergeht und die aus der Umwandlung hervorgehende nationale Folgeanmeldung und -marke als unabhängiges und eigenständiges Schutzrecht zu begreifen sei. Es ist vielmehr von einer Kontinuität von Gemeinschaftsmarkenanmeldung und nationalem Folgerecht auszugehen. Ziel des europäischen Gesetzgebers ist es offensichtlich gewesen, dem Markeninhaber auf nationaler Ebene die Wirkungen der Anmeldung soweit wie möglich zu erhalten. Dem würde es nicht gerecht, als einzigen Vorteil dem nationalen Folgerecht den aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen Zeitrang zuzubilligen (BPatG, 32. Senat, GRUR 2008, 451, 452/ 453 - WEB VIP/VIP; BPatG, 26. Senat, Beschl. v. 11. Okt. 2007, 26 W (pat) 78/04; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 125 b Rn. 7; Kober-Dehm in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Auflage, § 125 d, Rn. 12).
24Die Umwandlung für Gemeinschaftsmarkenanmeldungen und -eintragungen stellt ein Auffangnetz dar, wenn es nicht möglich ist, eine Gemeinschaftsmarke zu erhalten oder fortzuführen. Diese nationalen Anmeldungen sind somit nicht nur im Hinblick auf ihren Anmeldetag nicht unabhängig, sondern auch aus Sicht des Verfahrens- oder materiellen Rechts (HABM, BK, Beschl. v. 15. Juli 2008, Rn. 42 - cardiva/CARDIMA). Nach Art. 112 Abs. 2 Buchst. b GMV findet die Umwandlung nicht statt, wenn Schutz in einem Mitgliedstaat begehrt wird, in dem gemäß der Entscheidung des Amtes oder des einzelstaatlichen Gerichts der Anmeldung oder der Gemeinschaftsmarke ein Eintragungshindernis oder ein Verfalls- oder Nichtigkeitsgrund entgegensteht. Die Umwandlung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung in nationale Markenanmeldungen ist somit die direkte Folge der Entscheidung des Amtes und des Weiteren direkt abhängig von der Substanz dieser oder einer weiteren Entscheidung. Auch die zeitliche Abfolge ergibt sich aus der Entscheidung des Amtes. Somit können diese nationalen Markenanmeldungen nicht als von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung unabhängig betrachtet werden (HABM, a.a.O. Rn. 43).
25Der mit der Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke eintretende, bis zur Eintragung der nationalen Marke andauernde Schwebezustand vermag ein abweichendes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Er unterscheidet sich nicht wesentlich von dem, der bei jeder Widerspruchserhebung aus einer bloßen Anmeldung eintritt und deshalb hinnehmbar ist (BPatG, 32. Senat, GRUR 2008, 451, 453 - WEB VIP/ VIP).
26Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren für das Publikum die Gefahr der Verwechslung besteht. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, beurteilt sich zum einen nach der Kennzeichnungskraft der Schutz beanspruchenden Marke und der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und zum anderen nach dem Abstand der Waren für die die Marke registriert ist und für die das angegriffene Zeichen benutzt wird. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren, so dass ein höherer Grad an Ähnlichkeit der Waren einen geringen Grad an Ähnlichkeit der Zeichen ausgleichen kann und umgekehrt (BGH, GRUR 2006, 859, 860 - Malteserkreuz; GRUR 2002, 542, 543 - BIG).
27Bei Anwendung dieser Grundsätze kann eine Verwechslungsfähigkeit der Zeichen vorliegend nicht verneint werden. Neben einer Identität der Waren besteht auch ein hohes Maß an Zeichenähnlichkeit.
28Der klägerischen Marke „XX“, die so als Wortmarke eingetragen ist, kann die Kennzeichnungskraft nicht abgesprochen werden. Hierfür reicht aus, dass sich der gewählte Begriff nicht in der beschreibenden Angabe des gekennzeichneten Gegenstandes erschöpft (vgl. BGH, GRUR 1997, 468, 469 - NetCom; GRUR 1997, 845 Immo-Data). Eine besondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung, ist nicht erforderlich (BGH, GRUR 1999, 492, 494 - Altberliner). Für die vorliegend relevante Warengruppe der Telefone kommt „XX“ normale Kennzeichnungskraft zu. Normale Kennzeichnungskraft kann einer Marke nur dann abgesprochen werden, wenn sie infolge Anlehnung an ein für die in Frage stehenden Waren beschreibendes Wort oder wegen sonstiger Nähe vom Verkehr nicht in erster Linie und durchweg als Warenkennzeichen verstanden wird oder wenn der Verkehr in ihr aus sonstigen Gründen, etwa weil es sich um ein abgegriffenes Wort der Alltags- oder der Werbesprache handelt, eher die Bedeutung dieses Wortes als einen darin liegenden Herkunftshinweis sieht oder weil für die in Frage stehenden Waren andere im Ähnlichkeitsbereich liegende Marken verwendet werden und der Verkehr deshalb auch auf geringere Unterschiede achtet (BGH, GRUR 2000, 1028, 1029 - Ballermann).
29Derartiges ist vorliegend nicht ersichtlich. Bei „XX“ handelt es sich in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise um ein reines Phantasiewort. Der Verkehr nimmt ein Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt, und unterzieht es gerade keiner analysierenden Betrachtungsweise (BGH, GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl). Für eine zergliedernde Betrachtungsweise besteht kein Anhalt. Die Bestandteile „X“ und „X“ werden von den potentiellen Käufern der Telefone nicht als solche erkannt. Der Bestandteil „X“ für „D…“ mag Telekommunikationstechnikern bekannt sein, dem normalen Nutzer der Telefone sagt er nichts. Gleiches gilt für den Bestandteil „X“. Schon ein Verständnis der englischen Begriffe „amplification“ und „amplified“ bei nicht technikaffinen Endverbrauchern kann nicht vorausgesetzt werden. Bei der Verallgemeinerung des Sprachkenntnisstandes technikbegeisterter Nutzergruppen ist Zurückhaltung geboten. Zudem würde ein beschreibendes Verständnis noch eine Übertragung des Bedeutungsgehalts von „amplification“ und „amplified“ auf „X“ erfordern. Eine Gebräuchlichkeit von „X“ als Kurzform der vorgenannten Begriffe kann weder für den deutschen noch für den englischen Sprachraum festgestellt werden. Fundierte Kenntnisse der französischen Sprache sind ohnehin nur bei einer Minderheit der Verbraucher vorhanden.
30Auch eine relevante Schwächung durch Drittzeichen ist nicht festzustellen. Eine solche Schwächung, die einen Ausnahmetatbestand darstellt, setzt voraus, dass die Drittkennzeichen im Bereich gleicher oder eng benachbarter Branchen oder Waren und in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichnungen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (vgl. BGH, GRUR 1991, 472, 474 - Germania; GRUR 2001, 1161, 1162 - CompuNet/ComNet; WRP 2002, 705, 707, 708 - IMS). Diesen Anforderungen genügen die als Anlagen B 12 bis B 20 vorgelegten, vorwiegend an technisch versierte Kunden gerichtete oder Nischenprodukte betreffende Verwendungen schon deshalb nicht, weil diese nur die Existenz einer Reihe von Zeichen mit dem Bestandteil „X“ zeigen. In der dritten Silbe unterscheiden sich diese Zeichen, zu denen die Marken „X-CHECK“, „X-SELECT“, „X-FIT“, „X-FON“, „X-TON“ und „X-VISION“ gehören, hingegen sowohl klanglich als auch schriftbildlich deutlich von der klägerischen Marke „XX“.
31Hingegen sind die Zeichen „XX“ und „‘XY“ hochgradig ähnlich. Für das Wort-/Bildzeichen gilt nichts anders, weil auch dieses von seinem Wortbestandteil „XY“ geprägt wird. Aus Wort- und Bildelementen bestehende Zeichen werden in aller Regel durch ihr Wortelement geprägt, weil dieses die einfachste Möglichkeit bietet, die Waren zu bezeichnen (BGH, GRUR 1998, 930, 931 - Fläminger; GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT; GRUR 2008, 714 Rn. 58 - IDW).
32Zeichen werden nur selten unmittelbar miteinander verglichen. Der Verkehr, der sich auf sein unvollkommenes Erinnerungsbild verlassen muss, achtet nicht auf Einzelheiten (EuGH, WRP 1999, 806, Tz 25, 26 - Lloyd; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 14 Rn. 811). Bei dem Vergleich ist daher nicht so sehr auf die Unterschiede als auf die Übereinstimmungen abzustellen. Denn im Erinnerungsbild treten regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale stärker hervor als die Unterschiede (BGH, GRUR 2000, 506, 509 - ATTACHÉ/TISSERAND). Aus dieser Perspektive ist die Zeichenähnlichkeit nach der Ähnlichkeit in Schriftbild, Klang und Bedeutung zu bestimmen, wobei schon eine klangliche Ähnlichkeit allein die Annahme einer Verwechselungsgefahr rechtfertigen kann (EuGH, a.a.O., Tz 27, 28 - Lloyd; Ingerl/Rohnke, a.a.O. Rn. 809; Senat, MMR 2004, 491 - mobell.de), wenn auf dem in Rede stehenden Gebiet die Möglichkeit besteht, dass die Bezeichnungen im Gespräch mit Kunden - auch mit sonstigen Geschäftspartnern - sowie im Gespräch zwischen Interessenten verwendet werden, so dass insoweit allein die mündliche Benennung der Zeichen von Bedeutung ist (vgl. hierzu auch BGH, GRUR 1999, 241, 244 - Lions; GRUR 1999, 733, 735 - LION DRIVER).
33Zwischen den Zeichen „XX“ und „XY“ besteht eine ausgeprägte Zeichenähnlichkeit in schriftbildlicher und insbesondere in klanglicher Hinsicht. Die Wortlänge beider Zeichen ist annähernd gleich. Das Fehlen eines Buchstabens in „XY“ verkürzt das Zeichen gegenüber „XX“ nur unwesentlich und fällt nicht weiter auf. Gleiches gilt für die divergierenden Buchstaben „D“ und „T“ sowie „CT“ und „Q“. Noch ausgeprägter ist die Ähnlichkeit in klanglicher Hinsicht. Beide Zeichen bestehen aus drei Silben, von denen die ersten und die zweiten in jeder Hinsicht identisch und die dritten phonetisch hochgradig ähnlich sind. Die Abweichungen hier sind gering. Die Buchstabenkombinationen „DE“ und „TE“ unterscheiden sich in der Aussprache kaum, das „Q“ ohne nachfolgendes „U“ wird im Deutschen - ebenso wie das „C“ - ohnehin wie „K“ gesprochen, das endständige „T“ ist stumm. Nicht umsonst sind bei Übertragungen aus dem Arabischen Schreibweisen mit „Q“ und „K“ gleichermaßen gebräuchlich. Dies bedingt ein hohes Maß an klanglicher Ähnlichkeit. Vorliegend muss auch mit einer nur mündlichen Weitergabe der Zeichen gerechnet werden; die Mund-zu-Mund-Propaganda spielt auch im Telefonbereich eine große Rolle.
34Die durch das hohe Maß an klanglicher Ähnlichkeit begründete Verwechslungsgefahr wird auch nicht durch einen abweichenden Sinngehalt der Bezeichnungen neutralisiert (EuGH, GRUR 2006, 413, 415 - ZIRH/SIR; BGH, GRUR 1992, 130, 132 - Bally/BALL). Für eine solche Neutralisierung ist erforderlich, dass zumindest eines der fraglichen Zeichen in der Wahrnehmung der maßgebenden Verkehrskreise eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, so dass diese Verkehrskreise sie ohne weiteres erfassen können (EuG, GRUR Int. 2007, 593, 596 - RESPICUR; BGH, GRUR 1992, 130, 132 - Bally/BALL). Wie ausgeführt stehen sich in den Augen des Verkehrs vorliegend zwei reine Phantasiebezeichnungen gegenüber. Dies gilt auch für das Zeichen „XY“, das ebenfalls als einheitliches Zeichen wahrgenommen wird.
35Die Klage ist auch hinsichtlich des Anspruches auf Feststellung der Schadensersatzpflicht zulässig und begründet. Die Klägerin kann ihre Schadensersatzansprüche erst nach Auskunftserteilung durch die Beklagte beziffern, so dass sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruches hat, § 256 ZPO. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 14 Abs. 6 MarkenG. Bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt hätte die Beklagte die Markenverletzung zumindest erkennen können, § 276 BGB. Wer ein Zeichen gebrauchen will, muss sich gewissenhaft davon überzeugen, dass er kein besseres Recht eines anderen verletzt (BGH, GRUR 1974, 735, 737 - Pharmamedan). Vorliegend wusste die Beklagte aufgrund von Verhandlungen über eine Zusammenarbeit im Jahr 2006 sogar von der klägerischen Zeichenverwendung.
36Der Auskunftsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten ergibt sich aus § 242 BGB. Steht die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz fest, so ist sie nach Treu und Glauben auch zur Auskunft verpflichtet, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, die Beklagte wird durch die von ihr verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet.
37Der Anspruch auf Vernichtung folgt aus § 18 Abs. 1 MarkenG. Sie ist nicht unverhältnismäßig. Es handelt sich bei der in Absatz drei normierten Unverhältnismäßigkeit um eine eng auszulegende Ausnahmeregelung (Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 18 Rn. 36). Die Vernichtung ist als „Regelmaßnahme“ normiert, gerade auch für Fälle, in denen die Vernichtung mehr als das zur unmittelbaren Folgenbeseitigung Nötige darstellt (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 18 Rn. 21). Die Voraussetzung einer Unverhältnismäßigkeit im Einzelfall, wobei unter anderem Verschuldensgrad, Schwere des Eingriffs sowie die wirtschaftliche Bedeutung der Verletzung und des Vernichtungsschadens berücksichtigt werden können (Ingerl/Rohnke, a.a.O.), sind nicht gegeben. Der die Beklagte treffende Verschulden wiegt schwer. Diese wusste aufgrund von Verhandlungen über eine Zusammenarbeit im Jahr 2006 von der klägerischen Zeichenverwendung. Die Eingriffsintensität der Verletzungshandlung ist hoch. Die Erzeugnisse der Parteien zielen auf dieselbe Zielgruppe hör- und sehgeschädigter Menschen.
38Daneben hat die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1. einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Abschlussschreiben in Höhe von 1.164,80 Euro unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683 S. 1, § 670 BGB.
39Der Abmahnende hat einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn ihm gegenüber dem Abgemahnten zum Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand und die Abmahnung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Abgemahnten entsprach (BGH, GRUR 2008, 996 Tz. 11 - Clone-CD). Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn der Abmahnende den Abgemahnten wegen dessen Rechtsverstoß auch gerichtlich hätte auf Unterlassung in Anspruch nehmen können (BGH, GRUR 2008, 996 Tz. 34 - Clone-CD; GRUR 1973, 384, 385 - Goldene Armbänder). Für das Abschlussschreiben gelten diese Grundsätze entsprechend (vgl. BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 45 - Bauheizgerät).
40Die von der Klägerin in Ansatz gebrachte 0,8 Geschäftsgebühr auf der Basis eines Gegenstandswertes von 125.000,00 Euro ist nicht zu beanstanden. Der Gegenstandswert, der der unbeanstandet gebliebenen und vom Landgericht bei der Streitwertfestsetzung übernommenen Streitwertangabe in der Klageschrift entspricht, spiegelt die Bedeutung der Sache wieder. Die Parteien sind intensive Mitbewerber in dem speziellen Marktsegment technischer Geräte für Menschen mit Hör- und Sehschwächen. Die in Ansatz gebrachte 0,8 Geschäftsgebühr ist angemessen. Die für ein Abschlussschreiben entstehende Geschäftsgebühr ist im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen, die einen Gebührenrahmen von 0,5–2,5 vorsieht. Ein Abschlussschreiben erschöpft sich in der Regel nicht in einer bloßen Bezugnahme auf die bereits ergangene einstweilige Verfügung, sondern verfolgt insbesondere das Ziel, einen Verzicht des Antragsgegners auf sämtliche Gegenrechte herbeizuführen (BGH, GRUR 2010, 1038 Rn. 31 - Kosten für Abschlussschreiben). Eine 0,8 Geschäftsgebühr trägt sowohl diesen - vorliegend gegebenen - Anforderungen als auch dem Umstand, dass bereits in Vorbereitung des Verfügungsverfahrens eine Aufarbeitung der Sach- und Rechtslage erfolgt ist, Rechnung (Senat, MittdtPatA 2008, 561). Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
42Der Senat hat die Revision zugelassen, da im Hinblick auf die abweichende Auffassung 27. Senat des Bundespatentgerichts zur Frage der Identität des nationalen Folgerechts mit der gelöschten Gemeinschaftsmarke (Beschl. v. 9. Nov. 2004, 27 W (pat) 172/02, Rn. 22 - TAXI MOTO/MOTO) eine revisionsgerichtliche Entscheidung als zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geboten erscheint.
43Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird ausgehend von der unbeanstandet gebliebenen erstinstanzlichen Festsetzung auf 125.000,00 Euro festgesetzt.
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Annotations
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben.
(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Rückruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.
(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.