Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 24. Sept. 2015 - I - 12 U 68/14
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.10.2014 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin macht als Verwalterin in dem am 15.12.2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des A. (Schuldner), Inhaber des Unternehmens B., Ansprüche im Zusammenhang mit einer insolvenzrechtlichen Anfechtung geltend. Der Schuldner, der ein Reiseunternehmen betrieb, hatte mit der Beklagten im April 2006 einen „Mietkaufvertrag“ über zwei Reisebusse unter Einbeziehung der „Mietkaufbedingungen“ der Beklagten geschlossen (Anl. K 20, B 1). Hierauf hat der Schuldner im Zeitraum vom 12.05.2010 bis zum 18.08.2010 insgesamt einen Betrag von 59.954,22 EUR gezahlt, der Gegenstand der Anfechtung ist. Zuvor war es seit Juli 2009 immer wieder zu Rückbuchungen der im Wege des Lastschriftverfahrens zuvor von der Beklagten eingezogenen Gelder gekommen; auch im Anfechtungszeitraum kam es zu entsprechenden Rückbuchungen, weshalb die Beklagte den Vertrag mit Erklärungen vom 16.06.2010 und 19.08.2010 (Anl. K 52, K 53) fristlos kündigte und den Schuldner zur Herausgabe der „Leasingobjekte“ aufforderte. Am 24.09.2010 stellte eine Krankenkasse wegen offener Gesamtsozialversicherungsbeiträge i.H. von 16.367,36 EUR Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Anl. K 2) und die Klägerin wurde mit Beschluss v. 14.10.2010 zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Unter dem 05.10.2010 erteilte die Beklagte dem Schuldner eine korrigierte Forderungsberechnung, die mit einer Gesamtforderung von 101.480,09 EUR endete (Anl. B 2). Darin heißt es unter anderem: „Bei der berechneten Forderung gehen wir davon aus, dass alle bis dato vorgelegten Lastschriften eingelöst bleiben. Sollte es zu Retouren kommen, erhöht sich unsere Forderung um den entsprechenden Betrag zuzüglich der jeweils entstehenden Kosten.“ Mit Schreiben vom 02.11.2010 machte sie gegenüber der Klägerin Aussonderungsrechte an den Bussen geltend und erklärte, soweit die Klägerin die Objekte weiterhin nutzen wolle, erwarte sie zur Abgeltung des Wertverlustes die Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der vormaligen Vertragsraten (Anl. B 4). Mit Schreiben vom 01.12.2010 teilte die Klägerin mit, sie beabsichtige in ihrer Funktion als vorläufige Insolvenzverwalterin, die zwei Busse abzulösen und bat um Mitteilung, wie hoch die Ablösewerte bzw. die Restforderungen seien (Anl. B 6). Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens forderte die Beklagte die Klägerin unter Berufung auf die bereits geltend gemachten Aussonderungsrechte auf, mitzuteilen, wann und wo die Busse in Empfang genommen werden könnten, damit sie die Verwertung einleiten könne und meldete eine Restforderung von 101.480,09 EUR für den Ausfall zur Insolvenztabelle an; alternativ bat sie um ein Angebot für die beiden Busse auf Basis des Sicherheitenwertes, den sie mit 178.000 EUR für beide Fahrzeuge angab (Anl. B 7). Unter dem 22.12.2010 meldete sich Rechtsanwalt C. für die Klägerin und teilte mit, dass diese in Erfolg versprechenden Übernahmeverhandlungen mit einem Investor stehe, der zur Bedingung gemacht habe, dass sämtliche Reisebusse übernommen werden könnten. Die Beklagte dürfe sowieso nicht den gesamten Verwertungserlös behalten, sondern nur ihre restlichen Ansprüche aus den bereits gekündigten Verträgen, die ihr derzeit zustünden. Die Klägerin sei bereit, der Beklagten denjenigen Betrag i.H.v. 101.480 EUR zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, der ihr maximal aus einer Verwertung zustehe, sofort und unverzüglich zu bezahlen, um die Busse dann zur Betriebsfortführung nutzen zu können (Anl. B 9). Daraufhin bot die Beklagte der Klägerin die beiden Busse zu einem Kaufpreis von 101.480,09 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer an, um den Erfolg der Betriebsübernahme nicht zu gefährden (Anl. B 10); den Kaufpreis gemäß Rechnungen vom 05.01.2011 (Anl. B 11) zahlte die Klägerin am 11.01.2011.
4Mit Schreiben vom 27.11.2013 erklärte die Klägerin die Anfechtung der vom Schuldner im Zeitraum vom 12.05.2010 bis 18.08.2010 geleisteten Zahlungen, da dieser die Zahlungen in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit vorgenommen und damit die Benachteiligung anderer Gläubiger in Kauf genommen habe. Die Beklagte habe Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gehabt, da es sowohl vor als auch während des Anfechtungszeitraums immer wieder zu Rückbuchungen und Zahlungserinnerungen gekommen sei. Unter diesen Umständen habe sie auch damit rechnen müssen, dass weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen vorhanden seien. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Abschluss des Kaufvertrages zwischen ihr und der Beklagten stehe der Geltendmachung der Anfechtung nicht entgegen, da sie nicht – auch nicht konkludent – auf ihr Anfechtungsrecht in Bezug auf die durch den Schuldner erfolgten Zahlungen verzichtet habe und dies auch nicht gewollt habe. Seinerzeit habe sie noch keinen Überblick über mögliche Anfechtungstatbestände gehabt. Auch die Beklagte habe nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Kaufpreis unter der Bedingung stehe, dass die übrigen Zahlungen des Schuldners nicht angefochten werden. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Ausübung des Anfechtungsrechts durch die Klägerin verstoße gegen Treu und Glauben, denn sie habe genau gewusst, wie sich der letztlich als Kaufpreis vereinbarte Betrag von 101.480,09 EUR errechnet habe, nämlich unter Berücksichtigung der bisher vom Schuldner geleisteten Zahlungen und nach dem ihr – der Beklagten – infolge der Kündigung entstandenen Schaden, und dass sie die beiden Busse nicht erhalten hätte, wenn sie die Gesamtabrechnung nicht akzeptiert hätte. Jedenfalls habe sie durch den Abschluss des Kaufvertrages konkludent auf ihre Anfechtungsansprüche verzichtet. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen und Sachanträge im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
5Das Landgericht hat die auf Rückgewähr der angefochtenen Zahlungen, Schadensersatz wegen unberechtigter Nutzungen für die Zeit vor Insolvenzeröffnung i.H.v. 240,78 EUR und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 831,20 EUR gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine Anfechtung der vom Schuldner getätigten Zahlungen scheide aus, da sie und der Abschluss des Kaufvertrages über die zwei Reisebusse durch die Klägerin als einheitlicher Rechtsvorgang zu werten seien und insgesamt ein Rechtsgeschäft der Klägerin darstellten. Für die Klägerin sei objektiv erkennbar gewesen und habe von ihr auch so verstanden werden müssen, dass die Beklagte unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Busse nicht ohne Einbeziehung der bisherigen Zahlungen des Schuldners zu einem Preis von 101.480,09 EUR an sie verkauft hätte. Sie habe ausdrücklich um Mitteilung der Ablösewerte bzw. Restforderungen der Beklagten gebeten, also genau gewusst, dass sich der von der Beklagten vorzuschlagende Kaufpreis nach den unter Anrechnung der zuvor geleisteten Zahlungen offenstehenden Forderungen bzw. der Höhe der Schadensersatzansprüche richten würde. An der Anrechnung der Zahlungen müssen sie sich daher festhalten lassen. Darüber hinaus sei die Anfechtung auch treuwidrig, weil sie mit Abschluss des Kaufvertrages einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Die Beklagte habe sich auf den Inhalt des Kaufvertrages verlassen und darauf vertrauen dürfen, dass sich die Klägerin die bei der Kaufpreisfestlegung einbezogenen Zahlungen des Schuldners auch weiterhin entgegenhalten lassen werde. Dass sie auf die fehlende Anfechtungsmöglichkeit vertraut habe, werde auch dadurch deutlich, dass sie ihre Forderungsanmeldung nach Abschluss des Kaufvertrages zurückgezogen habe. Das Vertrauen sei auch schutzwürdig gewesen, da Handlungen des Insolvenzverwalters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anfechtbar seien und die Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrages sie auch nicht auf ein etwaiges Anfechtungsrecht im Hinblick auf erfolgte Zahlungen des Schuldners hingewiesen habe.
6Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Sie macht geltend, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Anfechtungsanspruch aus §§ 130 Abs. 1 Nr. 1, 133 Abs. 1 InsO deshalb zu verneinen sei, weil er sich auf eine Rechtshandlung beziehe, welche sie als Insolvenzverwalterin selbst vorgenommen habe. Die Annahme, die durch den Schuldner getätigten (und hier angefochtenen) Zahlungen im Zusammenhang mit dem Mietkaufvertrag und der Abschluss des Kaufvertrages vom 22.12.2010 über zwei Reisebusse durch sie sei ein einheitlicher Rechtsvorgang und beide Verträge als ein einheitliches Rechtsgeschäft zu werten, sei unzutreffend. Sie, die Klägerin, habe die beiden Busse ablösen, d.h. der Beklagten abkaufen wollen; dabei seien beide Parteien von einem Ablösebetrag in Höhe des Betrages von 101.480,09 EUR ausgegangen, denn mehr hätte die Beklagte selbst bei einer eigenen Verwertung auch nicht behalten dürfen. Die Vereinbarung über die Höhe des Kaufpreises sei auch nicht unter Berücksichtigung der zuvor vom Schuldner gezahlten Mieten erfolgt, die Beklagte habe vielmehr den verlangten Kaufpreis genannt, der dann auch gezahlt worden sei. Dabei sei keiner der Beteiligten auf die Idee gekommen, dass die „Findung“ dieses Kaufpreises einen „Verzicht“ auf mögliche Anfechtungsansprüche beinhaltet habe. Die Busse hätten auch keinen höheren Wert gehabt, als die gezahlten Beträge. Hätte die Beklagte die Busse anderweitig verwertet, hätte sie auch keinen höheren Preis erzielen können bzw. einen ihre seinerzeit offene Forderung übersteigenden Mehrerlös an die Masse herausgeben müssen. Dies hätte einer Anfechtung ebenfalls nicht entgegengestanden und die Beklagte könne nicht ausschließlich deshalb besser stehen, weil sie die Busse an die Insolvenzmasse verkauft habe. Die Anfechtung der vom Schuldner geleisteten Zahlungen sei auch nicht treuwidrig, denn sie – die Klägerin – habe bei Abschluss des Kaufvertrages kein schutzwürdiges Vertrauen bei der Beklagten erzeugt. Die anwaltlich vertretene Beklagte habe selbst wissen müssen, dass die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen gegen sie möglich und wahrscheinlich gewesen sei, und es sei nicht ihre Aufgabe gewesen, die Beklagte auf das Aushandeln der für sie günstigsten Vertragskonditionen hinzuweisen. Das Rechtsinstitut des § 242 BGB könne nicht dazu führen, dass die Beklagte gegenüber allen anderen Gläubigern bevorzugt behandelt werde, weil sie als einziger Gläubiger infolge der Insolvenz des Schuldners keinen einzigen Cent an die Masse zahlen müsste, quasi ohne finanzielle Einbuße bliebe.
7Die Klägerin beantragt,
8unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 28.10.2014 (7 O 68/14) die Beklagte zu verurteilen, an sie 60.195,90 EUR nebst Zinsen hierauf i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.12.2010 sowie 831,20 EUR als nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Berufung zurückzuweisen.
11Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, das Landgericht habe jedenfalls im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Es sei zwar zuzugestehen, dass bei der hier streitgegenständlichen Vertragsgestaltung, die eine Vollamortisation ihrerseits habe sicherstellen sollen, ein eventueller Mehrerlös dem Schuldner bzw. damit der Klägerin zugestanden hätte. Das ändere aber nichts daran, dass sie einen berechtigten Anspruch auf die volle Amortisation ihres Finanzierungsaufwandes einschließlich des kalkulierten Gewinns gehabt habe. Es sei daher einvernehmliche Voraussetzung gewesen, dass der Verkauf der beiden streitgegenständlichen Busse an die Insolvenzverwalterin zum Restobligo wirtschaftlich keinen Nachteil im Vergleich zu einer durch sie – die Beklagte – selbst vorgenommenen Verwertung der beiden streitgegenständlichen Busse an Dritte darstelle. Die Klägerin habe von ihr praktisch nichts anderes verlangt, als den Vertrag bis zum Ende durchzuführen, nämlich Zahlung der restlichen Beträge gegen Übereignung der beiden Reisebusse entsprechend Ziffer 15 der Mietkaufbedingungen. Das entspreche im Prinzip der Ausübung des Wahlrechts im Sinne von § 103 Abs. 1 InsO und an diesem Verhalten müsse sich die Klägerin jetzt festhalten lassen.
12Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
13II.
14Die zulässige Berufung hat in der Sache aus den in der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2015 erörterten Gründen des Hinweisbeschlusses vom 16.07.2015 keinen Erfolg. Das Landgericht hat die auf Rückgewähr der vom Schuldner in der Zeit zwischen dem 12.05.2010 und dem 18.08.2010 gezahlten Beträge gerichtete Klage im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Zahlungen sind nicht anfechtbar, weil die Klägerin im Rahmen des zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Kaufvertrages über die streitgegenständlichen Busse konkludent auf die Anfechtung verzichtet hat. Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Klägerin fest. Ungeachtet dessen wäre die Geltendmachung der Anfechtung durch die Klägerin aufgrund der Umstände des Vertragsabschlusses jedenfalls auch treuwidrig.
1.
15Zu Recht wendet sich die Klägerin allerdings gegen die Annahme des Landgerichts, die streitgegenständlichen Zahlungen des Schuldners im Zeitraum vom 12.05.2010 bis 18.08.2010 seien der Anfechtung nach §§ 130 Abs. 1 Nr. 1, 133 Abs. 1 InsO entzogen, weil sie sich bei wirtschaftlicher Betrachtung aufgrund des zwischen den Parteien nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossenen Kaufvertrages insgesamt als ein Rechtsgeschäft der Insolvenzverwalterin darstellten. Die Zahlungen erfolgten durch den Schuldner auf den mit der Beklagten abgeschlossenen „Mietkaufvertrag“ und nicht im Hinblick auf einen später zwischen der Klägerin als Insolvenzverwalterin und der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrag über die beiden Busse.
16Grundsätzlich ist, wovon auch das Landgericht ausgeht, jede Rechtshandlung selbständig auf ihre Ursächlichkeit für gläubigerbenachteiligende Folgen zu überprüfen und gegebenenfalls in deren Anfechtung einzubeziehen (vgl. MüKoInsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 55). Das sind hier die einzelnen Zahlungen des Schuldners, die nicht deshalb zu einem Rechtsgeschäft oder einer Rechtshandlung der Klägerin werden, weil die Beklagte ihre der Festsetzung des Kaufpreises zu Grunde liegende Restforderung unter Einbeziehung dieser Zahlungen ermittelt hat. Zwar ist es zulässig, einen Gesamtvorgang im Hinblick auf das beabsichtigte Ergebnis unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten als einheitliche Rechtshandlung zu erfassen, wenn Vermögensverschiebungen derart in mehrere rechtlich selbständige Einzelakte zerlegt werden, dass erst der Gesamtvorgang die Insolvenzgläubiger wirtschaftlich benachteiligt und eine solche Abwicklung auf einem vorgefassten Plan beruht (vgl. MüKoInsO/Kayser, a.a.O. Rn. 65). Hier fehlt es aber an einem zielgerichteten Willen des Schuldners als Klammer für eine solche Annahme. Die Zahlungen stellten Erfüllungshandlungen im Rahmen des „Mietkaufvertrages“ dar. An den Abschluss des Kaufvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten war seinerzeit noch nicht einmal zu denken. Sinn und Zweck der Ausnahme von der grundsätzlichen Einzelbetrachtung jeder Rechtshandlung ist es darüber hinaus nicht, eine für sich bereits alle Anfechtungsvoraussetzungen erfüllende Rechtshandlung durch eine Gesamtbetrachtung der Anfechtung zu entziehen, denn dies liefe dem intendierten Schutz der Masse vor planmäßig „gestreckten“ Vermögensverschiebungen zuwider. Gegen die Annahme eines Zusammenhangs zwischen den Zahlungen und dem später abgeschlossenen Kaufvertrag spricht auch, dass bei Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen der Anfechtungsanspruch nach § 143 Abs. 1 InsO mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht (vgl. Ede/Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 143 Rn. 2 f.). Das schließt es aus, aufgrund zeitlich danach liegender Umstände einen Gesamtvorgang anzunehmen, der das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen entfallen lässt.
2.
17Bezüglich der streitgegenständlichen Zahlungen liegen die Anfechtungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO, hinsichtlich der im Drei-Monats-Zeitraum vor dem Eröffnungsantrag (also ab dem 25.06.2010) gezahlten 19.487,30 EUR auch die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor.
182.1.
19Die Zahlungen stellen gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen des Schuldners dar, da sie zu einer Verkürzung der Masse geführt haben. Die vorprozessual von der Beklagten geltend gemachten Einwände gegen das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung (Schreiben vom 04.12.2013, Anl. K 55; Schreiben vom 04.03.2014, Anl. K 57) greifen nicht durch:
20Der Eigentumserwerb der Masse hat eine zuvor bestehende Gläubigerbenachteiligung nicht beseitigt. Eine zunächst eingetretene Benachteiligung kann nachträglich dadurch wieder beseitigt werden, dass der Anfechtungsgegner den anfechtbar erhaltenen Gegenstand oder dessen vollen Wert in das Vermögen des Schuldners zurückführt. Dies setzt zumindest voraus, dass die entsprechende „Rückgewähr“ des Anfechtungsgegners eindeutig zu dem Zweck erfolgt, dem Schuldner den entzogenen Vermögenswert wieder zu geben und damit die Verkürzung der Haftungsmasse ungeschehen zu machen. Es muss sich von der Zweckbestimmung her um eine vorweggenommene Befriedigung des individuellen Rückgewähranspruchs handeln (vgl. MüKoInsO/Kayser, a.a.O. § 129 Rn. 178). Daran fehlt es hier, denn die Eigentumsübertragung erfolgte in Erfüllung des zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Kaufvertrages.
21Ohne Erfolg bleibt der Hinweis der Beklagten darauf, dass der zur Ablösung der Busse zu zahlende Betrag höher gewesen wäre, wenn der Schuldner die angefochtenen Zahlungen nicht geleistet hätte oder die Klägerin den Anfechtungsanspruch vor Abschluss des Kaufvertrages geltend gemacht hätte. Dabei handelt es sich um hypothetische Erwägungen, die anfechtungsrechtlich in Bezug auf die Feststellung der Gläubigerbenachteiligung nicht erheblich sind. Ebenfalls unerheblich ist, dass die Busse im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit des Schuldners genutzt wurden, um Erträge zu erwirtschaften, und dass diese Möglichkeit entfallen wäre, wenn sie – die Beklagte – bei Ausbleiben der Zahlungen von ihrem Kündigungsrecht zu einem früheren Zeitpunkt Gebrauch gemacht hätte. Eine Saldierung der Vor- und Nachteile findet im Insolvenzverfahren grundsätzlich nicht statt; eine Vorteilsausgleichung nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen ist im Insolvenzanfechtungsrecht grundsätzlich nicht zulässig. Vielmehr ist der Eintritt der Gläubigerbenachteiligung isoliert in Bezug auf die konkret bewirkte Minderung des Aktivvermögens oder der Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen (BGH, Urt. v. 07.05.2013 – IX ZR 191/12 = NZI 2013, 694, 695 Tz. 7).
222.2.
23Der Schuldner leistete die Zahlungen, wie der Beklagten bekannt war, mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen.
24Bei den subjektiven Tatbestandsmerkmalen der Vorsatzanfechtung handelt es sich um innere Tatsachen, welche oft nicht unmittelbar nachgewiesen, sondern nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden können. Den für eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit sprechenden Beweisanzeichen kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu. Sind beide Teile über die Zahlungsunfähigkeit unterrichtet, kann von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis beim Gläubiger ausgegangen werden, weil der Schuldner in einem solchen Fall weiß, nicht sämtliche Gläubiger befriedigen zu können, und dem Gläubiger bekannt ist, dass infolge der ihm erbrachten Leistung die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereitelt oder zumindest erschwert wird. Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Abs. 2 InsO) stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie diesem bei der Vornahme der Rechtshandlung bekannt war (BGH, Urt. v. 08.01.2015 – IX ZR 198/13 = BeckRS 2015, 01686 Rn. 9).
25Der Schuldner war im Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlung zahlungsunfähig, denn bei ihm hatten sich mehrere eine Zahlungseinstellung begründende Beweisanzeichen verwirklicht. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet. Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens zehn vom Hundert nicht (BGH, Urt. v. 07.05.2015 – IX ZR 95/14 = ZIP 2015, 1234, 1235 Tz. 12 f.). Hier gestattet bereits der Umstand, dass ausweislich des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils im Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlung Forderungen von Gläubigern in erheblichem Umfang fällig waren, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bezahlt wurden, für sich genommen den Rückschluss auf eine Zahlungseinstellung (BGH, a.a.O. Tz. 15; Urt. v. 08.01.2015 – IX ZR 203/12 = NZI 2015, 369, 370 Tz. 15). Die Forderungen waren teilweise bereits seit 2007 fällig; in einem Fall handelt es sich um titulierte Lohnforderungen eines vormaligen Arbeitnehmers des Schuldners in Höhe von mehr als 17.000 EUR (Anl. K 12, K 13). Ein weiteres gewichtiges Indiz für eine Zahlungseinstellung ist, dass es zu einer Vielzahl von Lastschriftrückbuchungen gekommen ist (BGH, Urt. v. 06.12.2012 – IX ZR 3/12 = NZI 2013, 140, 143 Tz. 31); allein gegenüber der Beklagten war dies bis zur ersten angefochtenen Zahlung mehr als 30 mal der Fall (vgl. Klageschrift S. 7/8, Anlagenkonvolut K 21). Ob die Rückgabe auf Grund fehlender Kontodeckung oder auf Grund nicht näher begründeten Widerspruchs des Schuldners erfolgte, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich (BGH, Urt. v. 12.02.2015 – IX ZR 180/12 = NZI 2015, 320, 323 f. Tz. 29). Wie sich aus der dem Schreiben vom 05.10.2010 (Anl. B 2) beigefügten Forderungsberechnung ergibt, hat der Schuldner zudem mindestens seit Juli 2009 die vereinbarten Raten für die beiden Busse überwiegend nur mit Verspätung und nur in Teilbeträgen gezahlt und damit gegenüber der Beklagten einen Forderungsrückstand vor sich her geschoben, der sich Anfang Mai 2010 auf mehr als 27.000 EUR belief und trotz der angefochtenen Zahlungen nicht abgebaut werden konnte.
26Danach handelte der Schuldner bei den angefochtenen Zahlungen mit Benachteiligungsvorsatz, denn ihm waren die Umstände, aus denen sich die Zahlungseinstellung ergab, unstreitig bekannt und er wusste, dass er nicht in der Lage sein würde, seine Gesamtverbindlichkeiten in absehbarer Zeit zu tilgen. Damit nahm er bei den angefochtenen Zahlungen die Benachteiligung anderer Gläubiger jedenfalls in Kauf. Der Beklagten war der Benachteiligungsvorsatz bekannt (§ 133 Abs. 1 S. 2 InsO), denn auch sie kannte sowohl die für eine Zahlungsunfähigkeit maßgeblichen Umstände aufgrund des Zahlungsverhaltens des Schuldners ihr gegenüber, als auch die Gläubigerbenachteiligung. Auch wenn sie keinen Einblick in die tatsächliche wirtschaftliche bzw. finanzielle Situation des Schuldners hatte, ließen die dauerhaft schleppende Zahlungsweise seit Juli 2009 und die Vielzahl der Lastschriftrückgaben für sie keinen anderen Schluss zu, als dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hatte. Sie hatte den Schuldner wegen der Rücklastschriften immer wieder gemahnt und allein im April 2010 in drei Mahnungen die Kündigung des Vertrages angedroht (Anl. K 28, K 31 und K 32). Aufgrund der Dauer der Zahlungsprobleme kam ein nur kurzfristiger Liquiditätsengpass ersichtlich nicht in Betracht. Die Beklagte kannte auch die Gläubigerbenachteiligung, denn sie wusste, dass der Schuldner gewerblich tätig war, und musste daher mit dem Vorhandensein weiterer Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen rechnen (BGH, Urt. v. 12.02.2015, a.a.O. Tz. 29).
272.3.
28Hinsichtlich der zwischen dem 25.06.2010 und 18.08.2010 geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 19.487,30 EUR liegen darüber hinaus die Anfechtungsvoraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor, denn die Beklagte, die ansonsten wegen ihrer Forderungen Insolvenzgläubigerin wäre, hat durch diese Zahlungen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine kongruente Deckung erlangt, als der Schuldner bereits zahlungsunfähig war und die Beklagte die Zahlungsunfähigkeit – wie soeben dargelegt – kannte.
293.
30Die Anfechtung ist jedoch aufgrund des zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Kaufvertrages über die beiden Busse ausgeschlossen, weil die Klägerin mit Abschluss des Vertrages auf den Rückgewähranspruch verzichtet hat.
31Der insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch als schuldrechtlicher Anspruch auf Rückführung des anfechtbar weggegebenen Vermögensgegenstands zur Insolvenzmasse unterliegt dem Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters (§ 80 InsO). Dieser kann durch einen Erlassvertrag i.S.v. § 397 Abs. 1 BGB über ihn verfügen (BGH, Versäumnisurt. v. 17.02.2011 − IX ZR 91/10 = NZI 2011, 486, 487 Tz. 7; MüKoInsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 223; Ede/Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 143 Rn. 92; HK-Kreft, InsO, 7. Aufl., § 129 Rn. 89; Ganter, NZI 2014, 121, 122 f.; Bork, ZIP 2006, 589, 590 ff.). Einen ausdrücklichen „Verzicht“ auf das Anfechtungsrecht hat die Klägerin zwar unstreitig nicht erklärt, die Parteien waren sich jedoch bei Abschluss des Kaufvertrages stillschweigend darüber einig, dass der Verkauf der Busse zu dem vereinbarten Kaufpreis von 101.480,09 EUR nur unter der Voraussetzung erfolgt, dass die Beklagte die bislang vom Schuldner geleisteten Zahlungen behalten darf. Hierin liegt ein stillschweigender „Verzicht“ der Klägerin auf das Anfechtungsrecht. Die Klägerin weist zwar mit Recht darauf hin, dass ein solcher stillschweigender „Verzicht“ einen darauf gerichteten Willen ihrerseits voraussetzt. Dieser lag aber aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrages vor. Gemäß §§ 133, 157 BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Der Erklärungsempfänger ist verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat. Entscheidend ist dabei der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des Verhaltens des Erklärenden (BGH, Urt. v. 10.12.2014 – VIII ZR 25/14 = NJW 2015, 473, 474 Rn. 24; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 133 Rn. 9). An die Annahme eines stillschweigenden „Verzichts“ sind gemäß allgemeinen vertraglichen Auslegungsregeln strenge Anforderungen zu stellen (Kayser, a.a.O., Ede/Hirte, a.a.O.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gerade bei Erklärungen, die als Verzicht, Erlass oder in ähnlicher Weise rechtsvernichtend gewertet werden sollen, das Gebot einer interessengerechten Auslegung zu beachten und den der Erklärung zugrunde liegenden Umständen besondere Bedeutung beizumessen. Wenn feststeht oder davon auszugehen ist, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht einfach wieder aufgeben wollen (BGH, Urt. v. 18.09.2012 – II ZR 178/10 = ZIP 2012, 2295, 2297 Tz. 22; Urt. v. 08.07.2014 – II ZR 174/13 = ZIP 2014, 1728, 1732 Tz. 30).
32Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin mit dem Abschluss des Kaufvertrages über die beiden Busse auf die Anfechtung der vom Schuldner geleisteten Zahlungen „verzichtet“. Die Beklagte konnte aufgrund der dem Vertragsschluss vorangegangenen Korrespondenz (Anl. B 4 bis B 10) sowie der Umstände des Vertragsschlusses davon ausgehen, dass die zuvor vom Schuldner erlangten Zahlungen Bestand haben. Denn nachdem sie bereits Anfang November 2010 Aussonderungsrechte an den beiden Bussen geltend gemacht hatte (Anl. B 4), hat die Klägerin – noch in ihrer Eigenschaft als vorläufige Insolvenzverwalterin – Interesse „an einer Ablöse der Busse“ bekundet (Anl. B 5) und mit Schreiben vom 01.12.2010 (Anl. B 6) um Mitteilung gebeten, wie hoch die Ablösewerte bzw. die Restforderungen seien. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens meldete die Beklagte unter Mitteilung der Forderungsberechnung eine Restforderung von 101.480,09 EUR für den Ausfall zur Tabelle an, machte erneut ihre Aussonderungsrechte geltend und wies darauf hin, dass mit dem von der Klägerin beauftragten Herrn D. vereinbart sei, zunächst ein Gutachten zur Bewertung der Busse einzuholen, da deren Zustand nicht bekannt sei. Außerdem bat sie um Mitteilung, wann und wo die Busse in Empfang genommen werden könnten, damit sie die Verwertung einleiten könne; alternativ könne die Klägerin ein Angebot für die beiden Busse auf Basis des Sicherheitenwertes von 178.000 EUR für beide Fahrzeuge unterbreiten (Anl. B 7). Daraufhin wurde sie mit E-Mail vom 20.12.2010 (Anl. B 8) aufgefordert, ein Kaufangebot „über die Schadenshöhe von 101.480,09 € für den … gekündigten Mietkaufvertrag“ abzugeben. Im Schreiben vom 22.12.2010 (Anl. B 9) führte der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus, es sei unverständlich, warum die Beklagte die beiden Busse zur selbstständigen Verwertung heraus verlange, denn sie dürfe sowieso nicht den gesamten Verwertungserlös behalten, sondern nur ihre restlichen Ansprüche aus den bereits gekündigten Verträgen, während ein Übererlös aus der Verwertung der Insolvenzmasse zustehe. Dies durfte die Beklagte ungeachtet des Zusatzes „die Ihnen derzeit zustehen“ dahingehend verstehen, dass es bei den bisher (vom Schuldner) erhaltenen Zahlungen verbleiben sollte und sie zusätzlich ihren gesamten Schaden aus dem gekündigten Vertrag gegen Aufgabe des aufgrund ihres Eigentums bestehenden Aussonderungsrechts erhalten sollte. Der mehrfache Hinweis auf den ihr sowieso nur zustehenden Betrag konnte aus Sicht der Beklagten nur bedeuten, dass keine Ansprüche aus dem gekündigten Vertrag mit dem Schuldner offen bleiben sollten. Soweit die Rede von den derzeit zustehenden Ansprüche bzw. ausstehenden Verbindlichkeiten war, bezog sich dies, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, allein darauf, dass durch eine Eigenverwertung der Busse seitens der Beklagten weitere Kosten entstanden wären, was die Klägerin für sinnlos und rechtsmissbräuchlich hielt.
33Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seinerzeit keine der Parteien die Anfechtbarkeit „auf dem Schirm hatte“. Die Feststellung eines Verzichtswillens erfordert zwar die Kenntnis des Rechts, auf das verzichtet wird; ein Verzicht auf unbekannte Rechte kann nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 27.01.1987 – 12 U 50/85 = ZIP 1988, 927, 928). Ausreichend ist jedoch, dass die Klägerin sämtliche Tatsachen kannte, aus denen sich die Anfechtbarkeit der Zahlungen des Schuldners an die Beklagte ergab. Das war hier der Fall. Anfechtbare Rechtshandlung waren die Zahlungen des Schuldners an die Beklagte, die die Klägerin aufgrund der ihr unstreitig bekannten Forderungsberechnung (Anl. B 2) kannte. Ohne Erfolg beruft sie sich darauf, allein die Kenntnis der an die Beklagten seitens des Schuldners geleisteten Zahlungen begründe keine Kenntnis von einem Anfechtungsrecht. Denn die Klägerin wusste, dass der Schuldner im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen zahlungsunfähig war (vgl. Gutachten v. 08.12.2010, Anl. K 4 S. 13, 29), weshalb zu vermuten war, dass er die Zahlungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen hat. Offen war seinerzeit allenfalls, ob die Beklagte den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners gekannt hat, weil sie die (drohende) Zahlungsunfähigkeit kannte. Anhaltspunkte hierfür ergaben sich jedoch aus der Forderungsberechnung der Beklagten, aus der hervorging, dass die Raten aus dem „Mietkaufvertrag“ bereits seit mehr als neun Monaten nur unregelmäßig und verspätet in Teilbeträgen gezahlt worden waren. Zudem hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt, dass ihr vor Vertragsschluss die zahlreichen Mahnungen der Beklagten aufgrund von Rücklastschriften bekannt waren. Auch wenn ausweislich des Gutachtens die entsprechenden Unterlagen und Daten noch nicht vollständig ausgewertet waren, ergaben sich hieraus deutliche Anhaltspunkte für eine Anfechtbarkeit der Zahlungen. Die Klägerin selbst hat vorgetragen, dass in Bezug auf die Beklagte eine Vielzahl von Indizien für eine Anfechtung nach § 133 InsO vorhanden gewesen seien. Dies genügt zur Bejahung einer Kenntnis des Anfechtungsrechts. Darauf, dass es in der damaligen Situation – unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens – allein und vorrangig um die Möglichkeit der Fortführung des Betriebes und nicht um die Prüfung von Anfechtungsansprüchen gegangen sei, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Die Beklagte, auf deren Sicht als Erklärungsempfängerin es maßgeblich ankommt, konnte erwarten, dass die Klägerin vor Abschluss des Kaufvertrages pflichtgemäß prüft, ob die Anfechtungsvoraussetzungen in Bezug auf die bisherigen Zahlungen des Schuldners vorlagen, da für sie erkennbar war, dass sich der von ihr – der Beklagten – genannte Ablösebetrag für die Busse auf der Basis sämtlicher bis dahin erlangter Leistungen errechnete. Selbst wenn die Beklagte ebenfalls aktuell nicht an die Anfechtbarkeit der Zahlungen gedacht hat, ging sie doch (auch für die Klägerin) ersichtlich davon aus und durfte auch davon ausgehen, die Zahlungen des Schuldners im Falle des Vertragsabschlusses behalten zu dürfen.
34Mit der Einigung auf den Kauf der Busse zu dem so errechneten Kaufpreis hat die Klägerin damit auf die Anfechtung „verzichtet“. Dieser Verzicht ist auch wirksam, insbesondere ist er nicht insolvenzzweckwidrig. Dem Insolvenzverwalter steht bei der Ausübung seiner Tätigkeit grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu. Seine Rechtsmacht ist allerdings durch den Insolvenzzweck (§ 1 InsO) beschränkt. Deshalb sind solche Rechtshandlungen des Verwalters unwirksam, welche dem Zweck des Insolvenzverfahrens – der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger – klar und eindeutig zuwiderlaufen; sie verpflichten die Masse nicht. Für die Abgrenzung, wann eine Überschreitung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters zur Unwirksamkeit der Rechtshandlung führt, können die zum Missbrauch der Vertretungsmacht entwickelten Grundsätze herangezogen werden (BGH, Versäumnisurt. v. 10.01.2013 − IX ZR 172/11 = NZI 2013, 347 f. Tz. 8 f.; Urt. v. 25.04.2002 - IX ZR 313/99 = NZI 2002, 375, 377). Der Verzicht auf die Anfechtung stand nicht im offensichtlichen Widerspruch zum Zweck des Insolvenzverfahrens, die Gläubiger des Schuldners gleichmäßig zu befriedigen. Der Beklagten stand aufgrund ihres Eigentums an den Bussen ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO) zu. Die Klägerin wollte die Busse demgegenüber unbedingt bei der Insolvenzmasse behalten, da der Investor, mit dem sie in Verhandlungen stand, die Betriebsübernahme von der Übernahme sämtlicher Busse abhängig gemacht hatte. Eine Betriebsübernahme und der Erhalt der 43 Arbeitsplätze war für die Masse potentiell von Vorteil, setzte aber den Erwerb der Busse von der Beklagten voraus, weshalb die Klägerin den Abschluss eines Kaufvertrages forcierte. Dabei war ihr klar, dass der Kaufpreis von 101.480,09 EUR netto allein auf der Basis der bisher geleisteten Zahlungen zustande kam und diese Grundlage wegfiel, wenn sie nachträglich die Zahlungen des Schuldners anfechten würde. Denn seinerzeit gingen beide Parteien davon aus, dass bei einer Verwertung der Busse durch die Beklagte ein Übererlös hätte erzielt werden können, was insbesondere deshalb nahe lag, weil der Schuldner bereits zu Beginn des „Mietkaufvertrages“ eine hohe Sonderzahlung geleistet hatte und deshalb der Restwert der Busse mutmaßlich höher war, als die noch ausstehenden „Mietraten“. Im Falle einer Anfechtung der vom Schuldner geleisteten Zahlungen wäre mit deren Rückgewähr der Anspruch der Beklagten aus dem „Mietkaufvertrag“ mit dem Schuldner rückwirkend wieder aufgelebt (§ 144 Abs. 1 InsO) und die Beklagte hätte sich ohne den Verkauf an die Klägerin auch wegen dieser Ansprüche aus dem Verwertungserlös der Busse befriedigen können. Zwar ist Voraussetzung für das Wiederaufleben der Forderung die tatsächliche Rückgewähr des Empfangenen (BGH, Urt. v. 08.01.2015 – IX ZR 300/13 = NZI 2015, 287, 288 Tz. 17), insoweit hätte die Beklagte indessen, sobald die Klägerin zu erkennen gibt, dass sie die Zahlungen für anfechtbar hält, den Rückgewähranspruch freiwillig erfüllen und einen entsprechenden Betrag aus dem Verwertungserlös der Busse für sich behalten können. Angesichts dessen hielt sich der Verzicht auf die Anfechtung im Rahmen des der Klägerin eingeräumten Ermessens. Soweit die Klägerin nunmehr bestreitet, dass die Busse einen höheren Wert als den vereinbarten Kaufpreis hatten, ist dies unerheblich, denn maßgeblich ist, dass seinerzeit ein höherer Wert im Raum stand und die Klägerin durch ihr Drängen auf einen sofortigen Vertragsabschluss und die Weigerung, die Busse herauszugeben, eine unabhängige Bewertung – wie von der Beklagten beabsichtigt – verhindert hat.
354.
36Ungeachtet dessen wäre die Anfechtung, sofern man nicht von einem stillschweigenden „Verzicht“ ausgeht, jedenfalls rechtsmissbräuchlich, weil durch den Abschluss des Kaufvertrages für die Beklagte als Anfechtungsgegnerin ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, der die Rechtsausübung als treuwidrig erschienen ließe (vgl. FK-InsO/Dauernheim, 8. Aufl., § 143 Rn. 47). Denn die Klägerin und die Beklagte knüpften an den Mietkaufvertrag an, indem sich der Kaufpreis zusammensetzte aus den rückständigen Raten, die der Schuldner nicht (mehr) geleistet hatte, und den (abgezinsten) noch ausstehenden Raten bis zur Vertragserfüllung. Für die Beklagte entstand damit der Eindruck, als wolle die Klägerin letztlich den ursprünglichen Vertrag erfüllen, da sie nicht auf etwaige Anfechtungsansprüche hinwies. Hierauf hat die Beklagte auch vertraut, da sie der Klägerin die beiden Busse zu dem so errechneten Kaufpreis verkauft und übereignet hat.
37III.
38Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
39Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung beruht vielmehr auf einer Auslegung der Erklärungen und Würdigung der individuellen Umstände bei Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages.
40Die Beschwer der Klägerin liegt über 20.000 EUR.
41Streitwert für das Berufungsverfahren: 60.195,90 EUR.
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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.
(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.
(3) Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.
(1) Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt seine Forderung wieder auf.
(2) Eine Gegenleistung ist aus der Insolvenzmasse zu erstatten, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist. Darüber hinaus kann der Empfänger der anfechtbaren Leistung die Forderung auf Rückgewähr der Gegenleistung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.