Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 27. Okt. 2016 - I-12 U 2/16
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 15.12.2015 (3 O 293/14) teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger hat als Verwalter in dem auf einen Eigenantrag vom 03.12.2010 hin am 17.03.2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. (Schuldnerin) im Wege der Stufenklage Auskunfts- und Zahlungsansprüche wegen Rentenzahlungen geltend gemacht, die die Beklagte zwischen dem 04.12.2006 und dem 03.12.2010 von der Schuldnerin erhalten hat. Die Rentenzahlungsverpflichtung wurde anlässlich des Ausscheidens des Ehemanns der Beklagten aus der Schuldnerin und der Komplementär-GmbH in einem notariellen Vertrag vom 11.12.1992 (UR.Nr. 2 für 1992 Notar Dr. D in X, Bl. 111 ff.) begründet. In diesem Vertrag bewilligte die Schuldnerin die Eintragung einer Reallast zur Sicherung der vereinbarten Rentenzahlungsverpflichtung zu Lasten ihr gehörender Grundstücke in X. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 20.04.1993. Seither zahlte die Schuldnerin die in dem Vertrag vereinbarte Rente, in dem streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von monatlich 741,37 EUR. Der Kläger hält die Zahlungen für anfechtbar, da das Rentenversprechen von dem Erwerber des Geschäftsanteils und des Kommanditanteils, S. B., der seinerzeit auch alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war, ausschließlich persönlich abgegeben worden sei und die Zahlungen deshalb eine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin darstellten. Der Beklagten sei auch bekannt gewesen, dass die Schuldnerin nicht leistungsverpflichtet und auch nicht mehr leistungsfähig gewesen sei. Die Beklagte hat geltend gemacht, S. B. habe das Rentenzahlungsversprechen seinerzeit auch für die Schuldnerin abgegeben, jedenfalls habe eine Verpflichtung zur Zahlung aus § 1108 Abs. 1 BGB bestanden.
4Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen und Sachanträge im angefochtenen Urteil Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Auskunftsantrag und den Antrag auf Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft für erledigt erklärt und auf Zahlung von 36.327,29 EUR nebst Zinsen geklagt. Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen.
5Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, sowohl die Bewilligung der Eintragung des Rentenanspruchs als auch die darauf veranlassten Zahlungen stellten Rechtshandlungen i.S. des § 129 InsO dar. Durch die Zahlungen sei das Aktivvermögen der Schuldnerin gemindert worden, wodurch die Gläubiger benachteiligt worden seien. Die auf das Rentenversprechen erbrachten Zahlungen der Schuldnerin seien unentgeltlich erfolgt, denn das Rentenversprechen stelle sich als Gegenleistung für die Übertragung der gesellschaftsrechtlichen Rechte dar, an der die Schuldnerin jedoch nicht beteiligt gewesen sei. Ziff. IX des notariellen Vertrages vom 23.12.1992 – richtig: 11.12.1992 – regele ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen K. B. sen. und S. B. Die persönliche Haftung der Schuldnerin gemäß § 1108 Abs. 1 BGB stelle eine akzessorische Haftung zur Reallast dar, die nicht zur Überleitung eines ausgleichenden Gegenwertes führe. Anfechtbar nach § 134 Abs. 1 InsO seien die innerhalb des Vier-Jahres-Zeitraums erbrachten Zahlungen; darauf, dass die Eintragung der Reallast mehr als vier Jahre vor dem Insolvenzantrag erfolgt sei, komme es nicht an.
6Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die vollständige Klageabweisung begehrt. Sie macht geltend, die Entscheidung des Landgerichts beruhe auf mehreren Rechtsverletzungen. Die mehr als 10 Jahre vor der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Bewilligung einer Reallast und deren Eintragung in das Grundbuch könnten nicht als gemäß §§ 129 ff. InsO rückgängig zu machende Vermögensverschiebung aus dem Zeitraum vor der Insolvenz gewürdigt werden. Das Landgericht habe den Rechtsbegriff der unentgeltlichen Verfügung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO verkannt, denn die – freiwillige – Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, durch eine entgeltliche Gegenleistung begründete Verbindlichkeit sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht unentgeltlich, weil die bloße Sicherung einer bestehenden Forderung nicht im weitergehenden Umfang angefochten werden könne als die Erfüllung selbst. In dem notariellen Gesellschaftsanteilsübertragungsvertrag vom 11.12.1992 habe S. B. nicht nur im eigenen Namen, sondern auch als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Schuldnerin gehandelt und auch für Letztere Verpflichtungen begründet. Das Landgericht habe außer Betracht gelassen, dass die Schuldnerin in Abschn. X des Vertrages die Eintragung einer Reallast zur Sicherung der vereinbarten Rentenzahlungsverpflichtung zu Gunsten der Eheleute B. sen. (K. und G. B.) bewilligt habe, also schon seinerzeit als Sicherungsgeberin im Rahmen eines Gegenseitigkeitsverhältnisses (auch) mit ihr, der Beklagten, an diesem Vertrag beteiligt gewesen sei. Damit erweise sich die Überlegung des Landgerichts, die Schuldnerin sei aus der Übertragung der Geschäftsanteile nicht verpflichtet worden, als unzutreffend. Der Kläger habe seine Behauptung, nach der den Zahlungen der Schuldnerin eine Gegenleistung nicht gegenübergestanden habe, auf die Meldung an das Handelsregister vom 04.01.1993 (Anl. K 3) gestützt. Abgesehen davon, dass es sich bei dem seinerzeit ausgeschiedenen Tischlermeister K. B. jr. um eine Person gehandelt habe, die noch nicht einmal am Rande des Gesellschaftsanteilsübertragungsvertrages vom 11.12.1992 beteiligt gewesen sei, belegten diese Ausführungen des Klägers, dass der Gesellschaftsanteilsübertragungsvertrag die Grundlage für die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte gewesen sei. Jedenfalls wäre eine eigene Zahlungsverpflichtung der Schuldnerin schon nach § 1108 Abs. 1 BGB begründet, da sie Eigentümerin des mit der Reallast belasteten Grundbesitzes gewesen sei. Die Erwägung, die persönliche Haftung des Eigentümers für die fällig werdenden Leistungen führe nicht zur Überleitung eines ausgleichenden Gegenwerts, lasse außer Betracht, dass die Schuldnerin diesen Gegenwert bereits knapp 20 Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten habe. Die Behauptung des Klägers, der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Schuldnerin habe ihm mitgeteilt, ihr – der Beklagten – sei bekannt gewesen, dass die Schuldnerin nicht leistungsverpflichtet und auch nicht mehr leistungsfähig gewesen sei, habe sie erstinstanzlich ausdrücklich unter Hinweis auf die Unsubstantiiertheit bestritten.
7Die Beklagte beantragt,
8das am 15.12.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
9Der Kläger beantragt,
10die Berufung zurückzuweisen.
11Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, dass die Schuldnerin an dem Vertrag nur irgendwie beteiligt gewesen sei, genüge für die Annahme einer entgeltlichen Leistung nicht. Darüber hinaus ergebe sich die Rückgewährverpflichtung der Beklagten auch aus § 133 Abs. 1 InsO.
12Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
13II.
14Die Berufung der Beklagten hat aus den in der mündlichen Verhandlung erörterten Gründen der Hinweisbeschlüsse vom 20.06.2016 und 26.09.2016 in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu Unrecht zur Zahlung von 36.327,29 EUR nebst Zinsen verurteilt. Dem Kläger steht ein Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 InsO gegen die Beklagte wegen der von ihr zwischen dem 04.12.2006 und 03.12.2010 vereinnahmten Rentenzahlungen nicht zu.
151. Die von der Schuldnerin in dem Vier-Jahres-Zeitraum vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten Rentenzahlungen sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht gemäß § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, da es sich nicht um unentgeltliche Leistungen handelt.
16Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob eine Leistung des Schuldners unentgeltlich im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO erfolgte, zwischen Zwei-Personen-Verhältnissen und Drei-Personen-Verhältnissen zu unterscheiden. Im Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Verfügung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließen soll. Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Leistende selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat (BGH, Urt. v. 29.10.2015 – IX ZR 123/13 = NZI 2016, 80 Tz. 6; Urt. v. 04.02.2016 – IX ZR 42/14 = NZI 2016, 307 308 Tz. 9). Eine Leistung an einen Gläubiger ist nicht unentgeltlich, wenn der Schuldner eine rechtswirksam entgeltlich begründete Verbindlichkeit erfüllt hat, da er dann von einer Verbindlichkeit gleicher Höhe, Art oder gleichen Werts befreit wird (Uhlenbruck/Ede/Hirte, InsO, 14. Aufl. § 134 Rn. 41; MüKoInsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 26; HK-InsO/Thole, 8. Aufl., § 134 Rn. 15).
17Nach diesen Maßstäben erfolgten die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte nicht unentgeltlich. Zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass das Rentenversprechen in Ziff. IX des notariellen Vertrages vom 11.12.1992 nicht von der Schuldnerin, sondern nur von S. B. persönlich abgegeben worden ist. Allein dieser wurde in dem Vertrag ausweislich Ziff. I als „der Erwerber“ bezeichnet, der sich in Ziff. IX zur Zahlung einer lebenslänglichen monatlichen Rente an den ausscheidenden Ehemann der Beklagten und die Beklagte selbst verpflichtet hat. Die Schuldnerin hat aber durch die Zahlungen nicht lediglich eine fremde Verbindlichkeit getilgt, sondern einen ihr gegenüber bestehenden schuldrechtlichen Anspruch aus § 1108 Abs. 1 BGB auf die fällig werdenden Leistungen aus der zur Sicherung des Rentenversprechens im Grundbuch eingetragenen Reallast. Die persönliche Haftung des Eigentümers aus § 1108 Abs. 1 BGB ist Ausfluss des dinglichen Rechts (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.1989 – V ZR 160/87 = NJW-RR 1989, 1098). Zwar besteht gemäß §§ 1107, 1147 BGB keine Verpflichtung zur Erbringung der Einzelleistungen auf den dinglichen Anspruch; dieser wird vielmehr nur durch Zwangsvollstreckung geltend gemacht (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 1107 Rn. 3 f.). Anders ist dies aber hinsichtlich der persönlichen Haftung aus § 1108 Abs. 1 BGB. Sollte das Landgericht mit seinen Ausführungen, die akzessorische Haftung der Schuldnerin führe „nicht zur Überleitung eines ausgleichenden Gegenwertes“, gemeint haben, dass die Schuldnerin nicht in die persönliche Verpflichtung des S. B. aus dem Rentenversprechen eingetreten ist, kommt es hierauf nicht entscheidend an. Maßgebend ist nach den dargelegten Grundsätzen vielmehr, ob die Sicherung des Rentenversprechens durch die Bewilligung und Eintragung der Reallast entgeltlich erfolgt ist oder nicht. Ersteres ist hier der Fall, denn die Besicherung beruhte auf einer entgeltlichen Vereinbarung.
18Die nachträgliche Besicherung einer fremden Schuld wird als unentgeltlich eingestuft, wenn der Sicherung keine vereinbarungsgemäße Gegenleistung des Sicherungsnehmers gegenübersteht. Eine die Unentgeltlichkeit ausschließende Gegenleistung ist bei der nachträglichen Besicherung einer Drittschuld gegeben, wenn der Sicherungsgeber zur Bestellung der Sicherheit auf Grund einer entgeltlich begründeten Verpflichtung gehalten war. Eine die Unentgeltlichkeit ausgleichende Gegenleistung kann dabei auch an einen Dritten bewirkt werden, was etwa dann der Fall ist, wenn dem Sicherungsgeber für seine Leistung die Kreditgewährung an den Dritten versprochen wird (BGH, Beschl. v. 06.12.2012 – IX ZR 105/12 = NZI 2013, 81, 82 Tz. 3 f.). Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden, wobei die Gegenleistung für die Bewilligung der Reallast die Übertragung des Kommanditanteils an der Schuldnerin und des Geschäftsanteils an der Komplementär-GmbH auf S. B. war. Nach den unangegriffenen und in der Sache zutreffenden Feststellungen des Landgerichts standen die Übertragung der gesellschaftsrechtlichen Rechte und das Rentenversprechen gemäß Ziff. IX des notariellen Vertrages vom 11.12.1992 in einem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Darin erschöpfte sich die Regelung in Ziff. IX des Vertrages aber nicht, denn sie enthält auf S. 8 des Vertrages auch die Verpflichtung zur dinglichen Sicherung des Rentenzahlungsanspruchs durch Eintragung einer Reallast im Grundbuch. Dabei handelt es sich um eine von der Schuldnerin übernommene Verpflichtung, auch wenn dies aus dem ersten Absatz auf S. 8 nicht ausdrücklich hervorgeht. Dass sich insoweit die Schuldnerin verpflichtet hat, ergibt sich aber daraus, dass sie die Eigentümerin des Grundstücks war, an dem die Sicherung bestellt werden sollte. Bestätigt wird dies durch die nachfolgenden Absätze auf S. 8 des Vertrages, wonach „die Beteiligten“ eine schuldrechtliche Rangvereinbarung getroffen haben und der Schuldnerin außerdem ein Rangvorbehalt eingeräumt wurde. „Die Beteiligten“ des Vertrages waren nach dessen Einleitung nicht nur der Ehemann der Beklagten als Veräußerer und S. B. als Erwerber, sondern auch die Beklagte und die alleinige persönlich haftende und damit gemäß §§ 161 Abs. 2, 125 Abs. 1, 170 HGB alleinvertretungsberechtigte Gesellschafterin der Schuldnerin.
19Die Verpflichtung zur dinglichen Sicherung stellte auch eine weitere Gegenleistung für die Übertragung der gesellschaftsrechtlichen Rechte des Ehemanns der Beklagten dar. Denn die Regelung in Ziff. IX diente – wie auch die Beklagte unwidersprochen geltend gemacht hat – ersichtlich der Altersversorgung des ausscheidenden Gesellschafters und seiner Ehefrau. In diesem Zusammenhang stellte die Besicherung des Rentenversprechens einen wesentlichen Bestandteil der Vereinbarung dar. Anhaltspunkte dafür, dass die Verpflichtung zur Bewilligung der Reallast unabhängig von der Übertragung der gesellschaftsrechtlichen Rechte erfolgen sollte, bestehen auch nach dem Sachvortrag des Klägers nicht. Aus der vom Kläger vorgelegten Eintragungsanmeldung zum Handelsregister vom 04.01.1993 (Anl. K 3) ergibt sich schon nicht eindeutig, dass die darin enthaltene Erklärung, dem ausscheidenden Kommanditisten sei von seiten der Gesellschaft keinerlei Abfindung für die von ihm aufgegebenen Rechte aus dem Gesellschaftsvermögen gewährt oder versprochen worden, sich auf den Ehemann der Beklagten bezieht, da die Unterschrift nach der Beglaubigung des Notars die des Sohnes (K. B. jr.) ist. Außerdem schließt die Erklärung nicht aus, dass die Rechtsübertragung Gegenleistung (auch) für die Besicherung der seitens des Erwerbers versprochenen Abfindung war.
20Unerheblich ist, dass die Gegenleistung nicht von der Beklagten, sondern nur von ihrem Ehemann bewirkt worden ist. Beim Vertrag zugunsten Dritter ist für die Frage der Entgeltlichkeit allein auf das Deckungsverhältnis zwischen Versprechendem (hier der Schuldnerin) und Versprechensempfänger (hier: Ehemann der Beklagten) abzustellen. Selbst wenn die Zuwendung im Valutaverhältnis – also im Verhältnis zwischen Versprechensempfänger (Ehemann) und Drittem (hier der Beklagten) – unentgeltlich erfolgte, begründet dies in der Insolvenz des Versprechenden keine Anfechtbarkeit gegenüber dem Dritten, wenn im Deckungsverhältnis – wie hier der Fall – eine entgeltliche Leistung vorliegt. Die Leistung im Rahmen eines Vertrages zugunsten Dritter ist nicht vergleichbar mit einer mittelbaren Zuwendung, die im Falle der Insolvenz des Leistungsmittlers gegenüber dem Zuwendungsempfänger angefochten werden kann, wenn dessen Forderung gegen den Veranlassenden nicht werthaltig war (vgl. Uhlenbruck/Ede/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 134 Rn. 66), weil dem Dritten von vorneherein ein eigener Anspruch gegen den Versprechenden eingeräumt wird. Dieser kann insbesondere dann nur einheitlich als entgeltlich qualifiziert werden, wenn – wie hier – Versprechensempfänger und Dritter hinsichtlich der Leistung Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB sind. Die Leistung des Versprechensempfängers ist dabei Gegenleistung (auch) für die Leistung an den Dritten.
21Da sich die Schuldnerin unanfechtbar zur Bestellung der Sicherung verpflichtet hatte, ist es ohne Bedeutung, dass die vereinbarte Sicherung erst nach der Übertragung der gesellschaftsrechtlichen Rechte des Ehemanns der Beklagten erbracht wurde (BGH, Beschl. v. 06.12.2012, a.a.O. Tz. 5).
222. Weitere Anfechtungstatbestände hat der Kläger nicht konkret dargelegt.
23Soweit er die Anfechtung auch auf § 133 Abs. 1 InsO stützen möchte, fehlt jeglicher schlüssiger Sachvortrag zu einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und dessen Kenntnis auf Seiten der Beklagten. Fehl geht schon das Argument, die Beklagte habe den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gekannt, weil ihr bekannt gewesen sei, dass die Schuldnerin auf ein persönliches Rentenversprechen ihres Neffen S. B. gezahlt habe. Dies ist – wie dargelegt – unzutreffend, da die Schuldnerin auch auf eine eigene schuldrechtliche Verpflichtung aus § 1108 Abs. 1 BGB gezahlt hat. Abgesehen davon ist die erstinstanzlich aufgestellte pauschale Behauptung, der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Schuldnerin nicht leistungsverpflichtet und „auch nicht mehr leistungsfähig“ gewesen sei, völlig unsubstantiiert und lässt nicht erkennen, dass der Beklagten Umstände bekannt gewesen sein sollen, die zwingend auf eine (zumindest drohende) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hingewiesen haben. Angesichts dessen liefe die beantragte Beweisaufnahme auf eine reine Ausforschung hinaus.
24Das – neue – Vorbringen im Schriftsatz vom 09.09.2016, wonach die Reduzierung der Rentenzahlungen nach 2005/2006 allein deshalb erfolgt sei, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin sich soweit negativ entwickelt hätten, dass eine volle Zahlung der Rentenbeiträge nicht mehr möglich gewesen sei und der Geschäftsführer der Schuldnerin dies der Beklagten „entsprechend“ im zeitlichen Zusammenhang mit der ersten Reduzierung mitgeteilt habe, ist schon nicht geeignet, einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und eine dementsprechende Kenntnis der Beklagten darzulegen, weshalb dahin stehen kann, ob dieses Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen wäre. Ungeachtet dessen dürfte es jedenfalls auch insoweit an einer Gläubigerbenachteiligung fehlen, als der Beklagten aufgrund der eingetragenen Reallast ein – anfechtungsfestes – Absonderungsrecht (§ 49 InsO) zugestanden hätte, das durch die streitgegenständlichen Zahlungen abgelöst wurde.
25Eine etwa in Betracht kommende Deckungsanfechtung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO hinsichtlich der in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten Zahlungen – wobei die konkreten Zahlungsdaten vom Kläger schon nicht mitgeteilt werden – scheidet aus, weil nicht vorgetragen ist, dass die Beklagte eine etwa bestehende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Zeitpunkt der Zahlungen gekannt hat. Auf § 130 Abs. 3 InsO kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht stützen, denn die Beklagte ist keine der Schuldnerin nahe stehende Person im Sinne des § 138 InsO. Der Geschäftsführer der Schuldnerin gehört als Neffe der Beklagten nicht zu den Verwandten im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO (vgl. Uhlenbruck/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 138 Rn. 8), die eine derartige Nähebeziehung zur Schuldnerin gemäß § 138 Abs. 2 Nr. 3 InsO vermitteln. Allein die Reduzierung der ursprünglich vereinbarten Rentenzahlungen begründete nicht die Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit.
26III.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
28Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen.
29Die Beschwer des Klägers liegt über 20.000 EUR.
30Streitwert: 36.327,29 EUR.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 27. Okt. 2016 - I-12 U 2/16
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(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Antrag vom 14. September 2010 am 3. Januar 2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin war Komplementärin der Getränke O. GmbH & Co. KG (künftig: KG), über deren Vermögen ebenfalls am 3. Januar 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Beklagte hatte an die KG Kraftstoffe geliefert. Für diese Leistungen zahlte die Schuldnerin zwischen dem 20. Januar 2010 und dem 22. Februar 2010 insgesamt 20.023,46 € an die Beklagte. Zum Zeitpunkt der Zahlungen war die KG insolvenzreif.
- 2
- Der Kläger hat die Zahlungen angefochten. Seine auf Rückgewähr gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein Anspruch auf Rückgewähr bestehe nicht. Die Voraussetzungen einer Schenkungsanfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO seien nicht gegeben, weil es sich bei den Zahlungen nicht um unentgeltliche Leistungen gehandelt habe. Die Zahlungen seien entgeltlich erfolgt, weil die Insolvenzschuldnerin zumindest auch auf ihre eigene Verbindlichkeit aus ihrer Haftung als Komplementärin gezahlt habe und die Beklagte damit eine Forderung verloren habe, die werthaltig gewesen sei.
II.
- 5
- Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Ein Anspruch des Klägers aus § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO besteht nicht.
- 6
- 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob eine Leistung des Schuldners unentgeltlich im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO erfolgte, zwischen Zwei-Personen-Verhältnissen und Drei- Personen-Verhältnissen zu unterscheiden. Im Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Verfügung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließen soll. Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Leistende selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Bezahlt der Leistende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers , liegt dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung , die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Leistenden nicht schutzwürdig; denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - IX ZR 10/13, WM 2013, 2182 Rn. 6 mwN).
- 7
- 2. Nach diesen Maßstäben handelte es sich bei den Zahlungen der Schuldnerin um entgeltliche Leistungen.
- 8
- a) Als Komplementärin haftete die Schuldnerin nach § 161 Abs. 2, § 128 Satz 1 HGB persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der KG. Ihre daraus resultierenden Verbindlichkeiten waren von denjenigen der KG verschieden. Es handelt sich um eine gesetzliche, primäre, zur Schuld der Gesellschaft akzessorische Haftung (MünchKomm-HGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 128 Rn. 1 f, 16, 20). Zahlte die Schuldnerin, wovon die Beklagte mangels einer abweichenden Tilgungsbestimmung (§ 366 Abs. 1 BGB) der Schuldnerin im Zweifel ausgehen musste (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 20), auf ihre Haftungsverbindlichkeit, erlosch diese. Die Zahlung stellt sich dann als eine entgeltliche Leistung im Zwei-Personen-Verhältnis dar. Entgeltlichkeit wird dort nicht nur dadurch begründet, dass dem Leistenden eine vereinbarte Gegenleistung zufließt. Die Erfüllung einer eigenen entgeltlichen rechtsbeständigen Schuld schließt als Gegenleistung die dadurch bewirkte Schuldbefreiung mit ein. Darum ist auch die Erfüllung von Ansprüchen aus gesetzlichen Schuldverhältnissen entgeltlich (BGH, Urteil vom 18. März 2010 - IX ZR 57/09, WM 2010, 851 Rn. 9; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - IX ZR 60/10, WM 2011, 364 Rn. 10; vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 36; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 17b, 26; Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 18. Aufl., § 134 Rn. 45).
- 9
- b) Die Leistungen der Schuldnerin waren aber auch dann entgeltlich, wenn sie nicht auf ihre Haftungsverbindlichkeit, sondern auf die Verbindlichkeiten der KG zahlte. Es handelte sich dann um Leistungen in einem DreiPersonen -Verhältnis. Ein die Leistungen der Schuldnerin ausgleichendes Vermögensopfer der Beklagten kann in diesem Fall zwar nicht im Erlöschen ihrer Forderungen gegen die KG gesehen werden, denn diese waren wegen der Zahlungsunfähigkeit der KG wertlos. Mit der Erfüllung der Forderungen der Beklagten gegen die KG erlosch aber auch die darauf bezogene, akzessorische Haftungsverbindlichkeit der Schuldnerin. Im Freiwerden von dieser Schuld liegt der Ausgleich im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Schuldnerin, der die Anwendung von § 134 InsO ausschließt (BGH, Urteil vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 35; Schmidt/Ganter/Weinland, aaO Rn. 54; HK-InsO/Thole, 7. Aufl., § 134 Rn. 9).
- 10
- aa) In entsprechender Wertung hat der Senat die Leistung desjenigen, der einer Schuld beigetreten ist und an den Gläubiger des insolventen Forderungsschuldners zahlt, als entgeltlich beurteilt, weil mit der Leistung auch die eigene Verpflichtung des Leistenden gegenüber dem Gläubiger aus dem Schuldbeitritt erlischt (BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 282). Nichts anderes kann gelten, wenn aufgrund der Drittzahlung der Haftungsanspruch des Gläubigers aus § 161 Abs. 2, § 128 Satz 1 HGB erlischt. Ließe man in diesen Fällen die Anfechtung des Insolvenzverwalters des persönlich haftenden Gesellschafters nach § 134 Abs. 1 InsO durchgreifen, würde der Zweck dieser persönlichen Haftung, eine Sicherung der Forderung gegen die Gesellschaft zu erreichen, insolvenzrechtlich verfehlt (vgl. zu § 73 AO: BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 36).
- 11
- bb) Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anspruch der Beklagten gegen die persönlich haftende Gesellschafterin aus § 161 Abs. 2, § 128 Satz 1 HGB Aussicht auf Befriedigung bot und deshalb werthaltig war. Bei Leistungen in einem Drei-Personen-Verhältnis spielt die Werthaltigkeit einer Forderung des Leistungsempfängers insoweit eine Rolle, als es darum geht, ob der Empfänger außerhalb seines Verhältnisses zum Leistenden ein Vermögensopfer erbringt, das die empfangene Leistung als entgeltlich qualifiziert. Die Einbeziehung solcher Vermögensopfer soll die Anfechtbarkeit von Drittzahlungen nach § 134 InsO beschränken, die sonst mangels einer Gegenleistung in der Beziehung zwischen dem Empfänger und dem Leistenden regelmäßig gegeben wäre. Schützenswert ist der Leistungsempfänger in diesen Fällen aber nur dann, wenn der Leistungsempfang zum Verlust eines wirklichen Vermögenswerts geführt hat, sei es zum Verlust einer werthaltigen Forderung gegen seinen Schuldner oder auch zum Verlust einer werthaltigen Sicherheit, die eine weitere Person für die Forderung gestellt hatte (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - IX ZR 236/13, WM 2014, 955 Rn. 6). Anders verhält es sich, wenn der Leistungsempfänger einen eigenen Anspruch gegen den Leistenden hatte. Bringt die Leistung diesen Anspruch zum Erlöschen, sei es auch nur als Folge der Akzessorietät zu der getilgten Verbindlichkeit eines Dritten, dann liegt bereits darin die ausgleichende Gegenleistung des Empfängers, die es rechtfertigt, die empfangene Leistung in seinem Verhältnis zum Leistenden als entgeltlich zu beurteilen, gleichviel ob der Anspruch gegen den Leistenden im Voraus werthaltig erschien oder nicht. Hier kann nichts anderes gelten, als wenn der Schuldner auf die eigene Verbindlichkeit geleistet hätte. Es kann deshalb dahinstehen , ob zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen nicht nur die KG, sondern auch die Schuldnerin als ihre persönlich haftende Gesellschafterin zahlungsunfähig war. Die Angriffe der Revision gegen die diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind ohne Belang.
- 12
- cc) Weil es auf die Werthaltigkeit des Haftungsanspruchs nicht ankommt, kann eine Unentgeltlichkeit der von der Schuldnerin erbrachten Leistungen auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Haftungsanspruch aus § 161 Abs. 2, § 128 Satz 1 HGB wegen der Regelung in § 93 InsO entwertet gewesen sei (so OLG Rostock, ZInsO 2004, 555, für Zahlungen des persönlich haftenden Gesellschafters während des Eröffnungsverfahrens). Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dieser Norm über ihren Wortlaut hinaus eine Wirkung bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beigemessen werden kann.
- 13
- dd) Dass der Senat die Begleichung der Verbindlichkeit einer KG durch eine Schwestergesellschaft als unentgeltlich erachtet hat (BGH, Urteil vom 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156), steht der vorstehenden Beurtei- lung nicht entgegen. Anders als im Streitfall hatte der Gläubiger dort keinen Anspruch gegen die leistende Gesellschaft, der durch die Zahlung erlosch.
III.
- 14
- Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch kann auch nicht auf andere Anfechtungsnormen gestützt werden. Eine Deckungsanfechtung nach §§ 130, 131 InsO scheidet aus, weil die Zahlungen außerhalb des Dreimonatszeitraums vor dem Eröffnungsantrag erfolgten. Mangels Darlegung der subjektiven Voraussetzungen kommt auch eine Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO nicht in Betracht.
Möhring Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 09.11.2012 - 23 O 67/12 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 14.05.2013 - 5 U 235/12 -
BUNDESGERICHTSHOF
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Schoppmeyer
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 7. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 19. Januar 2009 am 29. April 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Die Beklagte war Inhaberin zweier im Wege mehrfachen Forderungskaufs und mehrfacher Abtretung erworbener Forderungen gegen die W. S. GmbH, einem Schwesterunternehmen der Schuldnerin (nachfolgend: Schwestergesellschaft), über deren Vermögen ebenfalls am 29. April 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
- 2
- Die Schuldnerin zahlte an die Beklagte auf die beiden Forderungen gegen die Schwestergesellschaft am 12. Dezember 2008 und am 23. Dezember 2008 insgesamt 64.942,28 €. Im Zeitpunkt dieser Zahlungen war die Schwestergesellschaft insolvenzreif.
- 3
- Der Verwalter über das Vermögen der Schwestergesellschaft focht diese Zahlungen als inkongruente Deckungen an. Die Parteien im dortigen Prozess schlossen (für die Beklagte: deren Rechtsvorgängerin) einen Vergleich, wonach die Beklagte 32.500 € an den dortigen Kläger zahlen musste.
- 4
- Wegen des Differenzbetrages von 32.442,28 € nimmt nunmehr der Kläger die Beklagte nach § 134 InsO in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat gemeint, die Schenkungsanfechtung durch den Kläger sei vollständig ausgeschlossen, weil der Verwalter über das Vermögen der Schwestergesellschaft dieselbe Forderung bereits im Wege der Deckungsanfechtung geltend gemacht habe. Für den Fall, dass beide Insolvenzverwalter - jeder für sich mit Recht - die Erfüllungshandlung anfochten, schließe die auf die mittelbare Zuwendung gestützte Deckungsanfechtung die Schenkungsanfechtung aus. Dafür sei zwar grundsätzlich maßgebend, ob die mittelbare Zuwendung tatsächlich anfechtbar gewesen sei. Vorliegend könne dies aber dahinstehen, weil durch den Vergleich in dem Vorprozess die gesamte geltend gemachte Deckungsanfechtung abgegolten worden sei. Der dortige Teilverzicht auf die Klageforderung führe nicht dazu, dass nur von einer teilweisen Geltendmachung der Deckungsanfechtung ausgegangen werden könne. Da beide Anfechtungen letztlich im Verhältnis der Schwestergesellschaft zur Beklagten wurzelten, verdiene die Deckungsanfechtung den Vorrang. Müsste die Beklagte einen Teil der Forderung an den Kläger zahlen, könnte sie diesen Teil wegen des Vergleichs nicht mehr zur Insolvenztabelle in dem Verfahren über das Vermögen der Schwestergesellschaft anmelden. Zur Tabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin könne die Forderung ohnehin nicht angemeldet werden, weil gegen diese eine Forderung niemals bestanden habe. Dann aber müsse jegliche Schenkungsanfechtung ausgeschlossen sein.
II.
- 7
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Schenkungsanfechtung ist begründet. Sie ist auch im Umfang der Klage durchsetzbar, weil insoweit die Deckungsanfechtung nicht durchgesetzt worden ist.
- 8
- 1. Der vom Kläger geltend gemachte Anfechtungsanspruch wegen unentgeltlicher Leistung ist gemäß § 134 Abs. 1 InsO begründet. Die Beklagte hat von der Schuldnerin in gläubigerbenachteiligender Weise Zahlungen erhalten. Diese Zahlungen waren unentgeltliche Leistungen. Sie erfolgten im Dezember 2008 und damit innerhalb von vier Jahren vor dem am 19. Januar 2009 bei Gericht eingegangenen Insolvenzantrag.
- 9
- Im "Zwei-Personen-Verhältnis" ist eine Verfügung als unentgeltlich anzusehen , wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht , dem Verfügenden also keine Gegenleistung zufließen soll, die dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entspricht. Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Verfügende selbst einen Ausgleich für seine Verfügung erhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Bezahlt der Verfügende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers, liegt dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Verfügenden nicht schutzwürdig ; denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (BGH, Urteil vom 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156, 1157; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 8; vom 17. Oktober 2013 - IX ZR 10/13, WM 2013, 2182 Rn. 6; vom 29. Oktober 2015 - IX ZR 123/13, ZInsO 2016, 36 Rn. 6).
- 10
- Im vorliegenden Fall waren die Forderungen der Beklagten gegen die Schwestergesellschaft zu dem Zeitpunkt, als die Schuldnerin sie beglich, wirtschaftlich wertlos, weil die Schwestergesellschaft insolvenzreif war. Dabei ist unerheblich, ob die Beklagte bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schwestergesellschaft eine auf ihre Forderung entfallende Quote erhalten hätte (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 182/08, WM 2009, 2283 Rn. 9; vom 17. Oktober 2013, aaO Rn. 7).
- 11
- 2. Die Schenkungsanfechtung ist durch die vorherige Deckungsanfechtung im Umfang der Verurteilung nicht ausgeschlossen.
- 12
- a) Hat die Schwestergesellschaft über die Schuldnerin als Leistungsmittlerin an die Beklagte geleistet (§ 267 Abs. 1 Satz 1 BGB) und ist die Erfüllungshandlung - nachdem sowohl die Schuldnerin als auch die Schwestergesellschaft in die Insolvenz geraten sind - von beiden Insolvenzverwaltern im Interesse der jeweiligen Masse angefochten worden, geht die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter des Leistenden der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter des Leistungsmittlers vor (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 23 f). Voraussetzung des Vorrangs ist allerdings , dass die Voraussetzungen der Deckungsanfechtung tatsächlich vorliegen (BGH, aaO Rn. 49) und dass diese rechtzeitig geltend gemacht worden ist (BGH, aaO Rn. 46). Andernfalls wäre nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte den anfechtbar erhaltenen Betrag an niemanden zurückzahlt (BGH, aaO Rn. 46).
- 13
- Da der Anfechtungsanspruch des Klägers gegeben ist, muss die Beklagte darlegen und beweisen, dass eine vorrangige Deckungsanfechtung erhoben worden ist und durchgreift (BGH, aaO Rn. 49). Das ist im Umfang der Verurteilung nicht geschehen.
- 14
- b) Ungeklärt sind in diesem Zusammenhang bisher allerdings zwei Fragen :
- 15
- Zum einen hat der Senat noch nicht entschieden, ob die Deckungsanfechtung die Schenkungsanfechtung auch dann ausschließt, wenn sie zwar rechtzeitig geltend gemacht worden ist, ihre Voraussetzungen aber zweifelhaft geblieben sind und der Rechtsstreit über die Deckungsanfechtung durch Vergleich beendet worden ist. Zum anderen ist offen, ob ein Vergleich über einen Anspruch aus Deckungsanfechtung - das Vorliegen von deren Voraussetzungen hier unterstellt - die Schenkungsanfechtung auch dann insgesamt ausschließt , wenn der diese Deckungsanfechtung geltend machende Verwalter sich im Vergleich mit einem Teil der Forderung begnügt.
- 16
- aa) Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob die Deckungsanfechtung tatsächlich rechtlich begründet war. Es hat als ausreichend angesehen, dass in dem Rechtsstreit über die Deckungsanfechtung durch den Vergleich die gesamte mögliche Deckungsanfechtung abgegolten, also über die Deckungsanfechtung von den Prozessparteien eine abschließende Regelung getroffen worden ist.
- 17
- Dies durfte mit dieser Begründung nicht offen bleiben. Die Deckungsanfechtung hat nur dann Vorrang, wenn sie tatsächlich begründet ist. Es reicht nicht aus, wenn ihre Voraussetzungen lediglich behauptet worden sind und hierüber ein Vergleich geschlossen wird.
- 18
- (1) Der Vorrang der Deckungsanfechtung beruht insbesondere auf der Erwägung, mittelbare Zuwendungen seien anfechtungsrechtlich so zu behandeln , als habe der Zuwendungsempfänger die Leistung unmittelbar von seinem Forderungsschuldner, der den Zuwendenden als Leistungsmittler angewiesen hat, erhalten. Er folgt außerdem daraus, dass sich die Schenkungsanfechtung auf die Wertlosigkeit der gegen den Forderungsschuldner gerichteten Forderung gründet. Hätte dieser selbst geleistet, unterläge seine Zahlung infolge seiner Insolvenzreife der Deckungsanfechtung. Hinter diese Deckungsanfechtung hat die auf die Wertlosigkeit der beglichenen Forderung gestützte Schenkungsanfechtung zurückzutreten (BGH, Urteil vom 16. November 2007, aaO Rn. 38; vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 182/08, WM 2009, 2283 Rn. 12). Da die Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung voraussetzt, dass der Forderungsschuldner den Gegenwert der Leistung dem Zuwendenden zur Verfügung gestellt hat (BGH, Urteil vom 16. November 2007, aaO Rn. 25), erscheint es auch im Blick auf dieses Vermögensopfer und die darum schutzwürdigeren Belange der Gläubiger des Forderungsschuldners angemessen, der Deckungsanfechtung Priorität zu geben (BGH, aaO Rn. 42 ff). Freilich hat der Leistungsempfänger, der sich unter Hinweis auf eine vorrangige Deckungsanfechtung gegen eine Schenkungsanfechtung wendet, im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass eine Deckungsanfechtung tatsächlich durchgreift (BGH, aaO Rn. 49; Urteil vom 22. Oktober 2009, aaO Rn. 12).
- 19
- (2) Der Leistungsempfänger hat - obgleich er sich gemäß § 267 Abs. 2 BGB gegen die Leistung regelmäßig nicht zur Wehr setzen kann - bei einer Leistung durch einen ihm gegenüber unentgeltlich handelnden Leistungsmittler in Fällen der mittelbaren Zuwendung stets eine Deckungs- und eine Schenkungsanfechtung zu gewärtigen. Die an sich vorrangige Deckungsanfechtung kann aber aus verschiedenen Gründen scheitern, etwa weil die Fristen der §§ 130, 131 InsO nicht eingehalten sind oder weil andere Anfechtungsvoraussetzungen fehlen. Sieht er sich der Situation ausgesetzt, dass ein Anspruch aus Schenkungsanfechtung ohne weiteres gegeben wäre (sofern über das Vermögen des Leistungsmittlers das Insolvenzverfahren eröffnet ist), gegen die Berechtigung einer geltend gemachten Deckungsanfechtung aber Bedenken bestehen , handelt er, wenn wie im vorliegenden Fall beide Anfechtungsansprüche bereits entstanden sind, auf eigenes Risiko, wenn er einen der Forderungsprätendenten befriedigt. Ergibt eine spätere Prüfung, dass der befriedigte Anspruch nicht bestand, muss er gegebenenfalls an den wahren Berechtigten erneut zahlen. Er kann sich durch Hinterlegung des angefochtenen Betrages (§ 372 BGB) oder dadurch schützen, dass er im anhängigen Rechtsstreit dem anderen Forderungsprätendenten den Streit verkündet (§ 72 ZPO). Wie in hier nicht vorliegenden Sonderfällen zu verfahren wäre, etwa wenn über das Vermögen des Leistungsmittlers das Insolvenzverfahren (noch) nicht eröffnet und deshalb der Anfechtungsanspruch wegen unentgeltlicher Leistung noch nicht entstanden ist, bedarf hier keiner Vertiefung. In der Höhe, in der sich die Beklagte zur Zahlung an den Insolvenzverwalter der Schwestergesellschaft aufgrund der Deckungsanfechtung verpflichtet hat, macht der Kläger den konkurrierenden Anfechtungsanspruch aus Schenkungsanfechtung nicht geltend.
- 20
- bb) Durch den Vergleich über den Anspruch aus Deckungsanfechtung wird der Anspruch aus Schenkungsanfechtung in dem hier geltend gemachten Umfang nicht ausgeschlossen. Der Vorrang der Deckungsanfechtung verdrängt den Anspruch aus der Schenkungsanfechtung nur insoweit, als der streitige Betrag tatsächlich an den Verwalter mit dem Anspruch aus Deckungsanfechtung zurückbezahlt worden ist.
- 21
- (1) Der Verwalter, der einen Anfechtungsanspruch geltend macht, ist allerdings berechtigt, sich bezüglich dieses Anspruchs zu vergleichen oder den Anfechtungsanspruch ganz oder teilweise zu erlassen (BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - IX ZR 91/10, ZIP 2011, 1114 Rn. 7). Ein Vergleich mag etwa zweckmäßig sein, wenn Anfechtungsvoraussetzungen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht fraglich erscheinen, schwierige und kostenintensive Beweiserhebungen erforderlich wären, andere für die Masse vorteilhaftere Lösungen wie Massekredite oder freiwillige Zahlungen durch den Anfechtungsgegner in Frage stehen oder der Anfechtungsgegner nur in beschränktem Maße leistungsfähig ist.
- 22
- Die Vergleichskompetenz des Verwalters bezieht sich aber nur auf die ihm zustehenden Ansprüche, nicht auch auf die Ansprüche anderer Personen oder Insolvenzverwalter, insbesondere nicht auf die Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Leistungsmittlers aus unentgeltlicher Zuwendung. Dies ist für die Vertragsparteien des Vergleichs über die Deckungsanfechtung auch offensichtlich. Beide können wirksame Vergleiche in Form eines Vertrages zu Lasten Dritter nicht schließen. Sie müssten den Dritten in den Vergleichsabschluss einbeziehen.
- 23
- Schließen die Parteien des Anspruchs der Deckungsanfechtung, wie im vorliegenden Fall, einen Vergleich in der Weise, dass zur Wegfertigung des gesamten Anspruchs (nur) ein Teilbetrag bezahlt wird, ist damit - nach näherer Maßgabe des Vergleichs - im Verhältnis zum Anspruch stellenden Insolvenzverwalter die gesamte Forderung erledigt. Der darin enthaltene Erlass hinsicht- lich des Restbetrages ist in vollem Umfang wirksam. Er betrifft aber nur den verglichenen Anspruch aus dem Deckungsverhältnis.
- 24
- (2) Die beiden Insolvenzverwalter sind mit ihren Ansprüchen aus Deckungsanfechtung einerseits und Schenkungsanfechtung andererseits weder Gesamtgläubiger noch Teilgläubiger (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 30 ff). Also liegen konkurrierende Anfechtungsansprüche für verschiedene Insolvenzmassen vor, die sich allerdings, auch soweit beide begründet sind, nur einmal durchsetzen lassen (BGH, aaO Rn. 33). Die aus dem Konkurrenzverhältnis folgende Durchsetzungssperre für die Schenkungsanfechtung greift, wenn ein begründeter Anspruch aus Deckungsanfechtung auch tatsächlich erfüllt wird. Andernfalls wäre nicht ausgeschlossen , dass die Beklagte den in doppelter Weise anfechtbaren Betrag an überhaupt niemand zurückzahlt (BGH, Urteil vom 16. November 2007, aaO Rn. 46). Es lässt sich gegenüber den Gläubigern im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Leistungsmittlers nicht rechtfertigen, dass der von Rechts wegen zugunsten dieser Masse bestehende Anfechtungsanspruch dadurch zunichte gemacht wird, dass ein Vergleich über einen zweifelhaften Anspruch aus Deckungsanfechtung geschlossen wird. Dann bestünde außerdem in erheblichem Umfang die Gefahr von Verträgen zu Lasten der Masse des Leistungsmittlers , weil derartige Vergleichsabschlüsse nicht nur für den Verwalter der Deckungsanfechtung, sondern auch für den Anfechtungsgegner von unmittelbarem wirtschaftlichen Vorteil wären.
- 25
- (3) Da die Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung regelmäßig voraussetzt , dass der Forderungsschuldner den Gegenwert der Leistung dem Zuwendenden zur Verfügung gestellt hat (BGH, Urteil vom 16. November 2007, aaO Rn. 25; vom 22. Oktober 2009, aaO Rn. 12), erscheinen im Hinblick auf dieses Vermögensopfer die Belange der Gläubiger des Forderungsschuldners schutzwürdiger als diejenigen der Gläubiger des Leistungsmittlers. Gleicht der Anfechtungsgegner diese Nachteile aber nicht aus, kann von den Gläubigern des Leistungsmittlers kein weiteres Zurücktreten ihrer Interessen verlangt werden.
- 26
- (4) Der Anfechtungsgegner ist in dieser Situation nicht in gleicher Weise oder in vorzuziehender Weise schutzwürdig. Es gibt im Verhältnis zu den Gläubigern des Leistungsmittlers keine Rechtfertigung dafür, dass er durch eine Teilleistung auf die Deckungsanfechtung die gegebene Forderung aus Schenkungsanfechtung in ganzer Höhe soll wegfertigen können, zumal wenn in diesem Verhältnis für einen Vergleichsschluss kein Anlass bestünde.
- 27
- (5) Dieses Ergebnis entspricht auch der Situation, in welcher der Anfechtungsschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund der Vorschriften des Anfechtungsgesetzes von einem Gläubiger in Anspruch genommen worden ist. Dann scheidet ein weiterer Anspruch auf Rückgewähr zur Insolvenzmasse zwar auch hier aus, allerdings auch hier nur in dem Umfang, in dem der Anfechtungsanspruch tatsächlich erfüllt wurde (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 173/09, WM 2013, 81 Rn. 15).
- 28
- c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dieser Beurteilung nicht entgegen, dass die Beklagte, soweit sie im vorliegenden Rechtsstreit verurteilt wird, diesen Forderungsteil nicht mehr zur Tabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schwestergesellschaft anmelden könnte. Die Annahme der fehlenden Anmeldbarkeit ist falsch. Das Gegenteil ist richtig.
- 29
- aa) Nach § 144 Abs. 1 InsO lebt die Forderung des Empfängers einer anfechtbaren Leistung wieder auf, wenn er das Erlangte zurückgewährt. Das gilt unabhängig von dem geltend gemachten Anfechtungsgrund. Voraussetzung für das Wiederaufleben der Forderung ist die tatsächliche Rückgewähr des Empfangenen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 300/13, ZIP 2015, 485 Rn. 17). Das gilt auch im anfechtungsrechtlichen Drei-Personen-Verhältnis (BGH, Urteil vom 22. November 2012 - IX ZR 22/12, ZInsO 2013, 73 Rn. 12; vom 8. Januar 2015, aaO Rn. 17). Allein die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs oder der Abschluss eines Vergleichs über den Rückforderungsanspruch reichen dagegen nicht aus (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015, aaO). Durch den Vergleichsabschluss im Vorprozess ist die Forderung der Beklagten also nicht wieder aufgelebt, sondern erst durch die Auszahlung des Vergleichsbetrages an den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schwestergesellschaft.
- 30
- bb) Ebenso lebt aber die Forderung der Beklagten gegen die Schwestergesellschaft in dem Umfang wieder auf, in dem die Beklagte das Erlangte aufgrund der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits an den Kläger tatsächlich wieder zurückgewährt. Die Beklagte kann dann die ursprüngliche Forderung wieder in vollem Umfang zur Tabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schwestergesellschaft anmelden.
- 31
- Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist unerheblich, ob der Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schwestergesellschaft auf eine weitergehende Forderung aus Deckungsanfechtung verzichtet hat. Damit ist zwar diese Forderung erloschen. Zu den Folgen einer erfolgreichen Schenkungsanfechtung durch den Kläger im vorliegenden Rechtsstreit besagt dies indessen nichts. Das könnte nur dann anders sein, wenn die Beklagte in dem Vergleich auf die Geltendmachung von Forderungen zur Tabelle für den Fall der erfolgreichen Geltendmachung einer Schenkungsanfechtung durch den Kläger verzichtet hätte. Dafür besteht keinerlei Anhaltspunkt.
III.
- 32
- Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf Art. 13 EuInsVO beruft sich die Beklagte nicht. Die Berufung der Beklagten ist deshalb zurückzuweisen.
Lohmann Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 07.06.2013 - 3 O 673/12 -
OLG Jena, Entscheidung vom 30.01.2014 - 1 U 565/13 -
Auf die einzelnen Leistungen finden die für die Zinsen einer Hypothekenforderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen:
- 1.
der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist; - 1a.
der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist; - 2.
Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen; - 3.
Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können; - 4.
eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Schuldner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender Gesellschafter oder zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten.
(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind nahestehende Personen:
- 1.
die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind; - 2.
eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten; - 3.
eine Person, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in Absatz 1 bezeichneten persönlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, soweit die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den Angelegenheiten des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.