Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 23. Feb. 2016 - I-1 U 48/15

Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.02.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden der Klägerin zu 62% und der Beklagte zu 1) zu 38% auferlegt. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz trägt allein die Klägerin.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zunächst auf den im Urteil des Landgerichtes enthaltenen Tatbestand Bezug genommen.
4Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 12.11.2012 in Stadt 1 ereignete: Mit einem VW Transporter der Klägerin befuhr deren Geschäftsführer die B-Straße in Richtung Innenstadt. Hinter ihm fuhr die von der Beklagten zu 2) gesteuerte Straßenbahn der Rheinbahnlinie ..... der Beklagten zu 1). Die Schienen der Straßenbahn verlaufen dort auf dem Straßenbett.
5Der Geschäftsführer der Klägerin beabsichtigte, nach rechts in die dort befindliche Einfahrt des Hauses Nr. ..... einzufahren. Dort stand aber der Pkw A der Zeugin Z1, welche dasselbe Ziel hatte und vor dem geschlossenen Einfahrtstor zum Stehen gekommen war. Der Geschäftsführer der Klägerin konnte sein Fahrzeug daher nur ein kleines Stück weit nach rechts führen und hielt dann hinter dem dort stehenden Fahrzeug der Zeugin Z1 an. Ein deutlicher Teil des Fahrzeuges der Klägerin verblieb dabei auf den Gleisen der Straßenbahn.
6Die Beklagte zu 2) bremste die Straßenbahn. Dennoch kollidierte diese mit dem Fahrzeug der Klägerin.
7Die der Klägerin durch den Unfall entstandenen Schadenspositionen hat die Beklagte zu 1) im Umfang von 70% reguliert.
8Die Klägerin hat vorgetragen: Die Beklagten müssten weitere 30% des Schadens bezahlen, da der Unfall für sie bzw. ihren Geschäftsführer unabwendbar gewesen sei. Als dieser den Abbiege-Vorgang eingeleitet habe, sei die Straßenbahn der Beklagten für ihn noch gar nicht zu sehen gewesen. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass er auf den Schienen zum Halt gekommen sei. Eine Pflicht zum Räumen der Schienen habe für ihn nicht bestanden.
9Die Beklagten haben vorgetragen: Das Fahrzeug der Klägerin sei nur 20-25 Meter vor der Straßenbahn hergefahren, als es dann plötzlich und ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers auf den Schienen zum Stillstand gekommen sei. Die Beklagte zu 2) habe noch unverzüglich eine Notbremsung eingeleitet, den Unfall jedoch nicht mehr verhindern können.
10Das Landgericht hat – nach Vernehmung von Zeugen und persönlicher Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin – der Klage (bis auf einen geringen Teilbetrag) stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt:
11Der Anspruch gegenüber den Beklagten sei aus §§ 7, 18 StVG herzuleiten. Die Beklagten treffe eine 100%ige Haftung. Der Unfall sei für die Klägerin ein unabwendbares Ereignis gewesen. Denn die alleinige Unfallursache liege darin, dass die Beklagte zu 2) unaufmerksam gewesen sei und irrtümlich angenommen habe, der Geschäftsführer der Klägerin wolle geradeaus weiterfahren, obwohl letzterer den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt habe.
12Nicht bewiesen sei für das Landgericht hingegen, dass die Distanz zwischen VW Transporter und Straßenbahn lediglich 20-25 Meter betragen habe (wie der Zeuge Z2 bekundete). Denn die dahingehende Schätzung des Zeugen Z2 sei ohne Grundlage und nicht zuverlässig. Unabhängig davon hätte die Beklagte zu 2) in dem Falle, sollte dieser Abstand doch zutreffend sein, jedenfalls einen zu geringen Abstand zum VW Transporter eingehalten und sei zudem mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren.
13Es habe auch keine Rechtspflicht des Geschäftsführers der Klägerin gegeben, wegen der hinter ihm fahrenden Straßenbahn den Schienenstrang zu räumen. Der Schienenstrang habe vom Fahrzeug der Klägerin vielmehr gleichberechtigt benutzt werden dürfen, weil er auf der Straße verlaufe. Es sei im Gegenteil die Pflicht der Beklagten zu 2) gewesen, den vorausfahrenden Verkehr sorgfältig zu beobachten und so viel Abstand einzunehmen, dass sie noch rechtzeitig hätte bremsen können.
14Gegen dieses den Beklagten am 27.02.2015 zugestellte Urteil wenden sie sich mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit welcher sie die Verletzung materiellen Rechts rügen, da das Landgericht zu Unrecht von einer gleichberechtigten Teilnahme am Straßenverkehr von Autos und Straßenbahn ausgegangen sei und damit die Vorschrift des § 2 Abs. 3 StVO übersehen habe. Zudem greifen die Beklagten auch die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichtes an: Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Straßenbahn in engem Abstand dem Fahrzeug der Klägerin gefolgt sei, wie der Zeuge Z2 dies auch bekundet habe.
15Die Beklagten beantragen nunmehr,
16unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
17Die Klägerin beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und tritt dem Berufungsvorbringen entgegen.
20II.
21Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
22Denn der Klägerin steht - über die bereits regulierten Teilbeträge hinaus – kein weitergehender Schadensersatzanspruch gegenüber den Beklagten mehr zu. Eine Abwägung aller Verursachungsbeiträge der Parteien und Unfallbeteiligten rechtfertigt keine höhere Haftungsquote als die von den Beklagten bereits vorgerichtlich angenommenen 70%. Der Unfall war für die Klägerin nämlich kein unabwendbares Ereignis; vielmehr hatte der Geschäftsführer der Klägerin damals gegen die Vorschriften der § 2 Abs. 3 StVO sowie § 9 Abs. 3 Satz 1, 5 StVO verstoßen.
23Dazu ist im Einzelnen Folgendes auszuführen:
24A.
25Zutreffend geht das Landgericht zunächst davon aus, dass der Klägerin ein Anspruch gegenüber der Beklagten zu 1) auf Schadensersatz zusteht. Dieser beruht allerdings nicht, wie das Landgericht meint, auf §§ 7, 18 StVG, sondern auf § 1 Abs. 1 HaftPflG. Denn der Unfall ist nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, sondern beim Betrieb einer Schienenbahn verursacht worden, wozu auch Straßenbahnen zu rechnen sind. Gemäß der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 StVG kann von einem Kraftfahrzeug nämlich nur die Rede sein, wenn es nicht an Bahngleise gebunden ist.
26B.
27Der Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) ist auch nicht ausgeschlossen, da keine höhere Gewalt im Sinne des § 1 Abs. 2 HaftpflG ersichtlich ist. Auch war der Unfall für die Beklagte zu 1) nicht unabwendbar im Sinne des § 13 Abs. 3 HaftpflG. Denn den Beweis dafür, dass sich die Beklagte zu 2) damals wie eine Idealfahrerin verhalten hatte, vermag die Beklagtenseite nicht zu führen. Dies wird auch von ihr selbst nicht in Anspruch genommen.
28C.
29Steht mithin die grundsätzliche Haftung der Beklagten zu 1) fest, bestimmt sich das Ausmaß der Mithaftung der Klägerin gemäß § 17 Abs. 4 StVG nach der Vorschrift des § 17 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 StVG, welche der Regelung des § 13 HaftpflG vorgeht (Senat, Urteil vom 14.10.1991, I-1 U 280/90, abgedruckt in: NZV 1992, 190; BGH NJW-RR 1994, 603; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 17 Rdn 37).
301.
31Es lässt sich nämlich feststellen, dass auch die Klägerin ihrerseits kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist. Diese ihre Haftung beruht auf § 7 StVG. Denn sie war im Unfallzeitpunkt Halterin ihres VW Transporters und der Unfall geschah auch bei dem Betrieb des Fahrzeuges.
322.
33Für die Klägerin war der Unfall auch nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Im Gegenteil trifft den Fahrer ihres Fahrzeuges, den Geschäftsführer der Klägerin, an dem Unfall eine Mitschuld, wie im Folgenden noch ausgeführt werden wird.
34D.
35Bei der nun vorzunehmenden Abwägung nach § 17 StVG kommt es nach dem Gesetz insbesondere darauf an, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Dabei ist nach dieser Vorschrift in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten bzw. deren Fahrzeuge zur Schadensentstehung beigetragen haben, wobei das auf der einen oder anderen Seite vorhandene individuelle Verschulden der Fahrzeuglenker nur einen Faktor der Abwägung darstellt, was auch bei Unfällen zwischen Kraftfahrzeugen und Schienenbahnen gilt (BGH NJW 2013, 3235; NJW-RR 2008, 335).
36Im Rahmen dieser Bewertung sind nur unstreitige oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen (BGH NJW 2007, 506; Senat, Urteil vom 08.10.2011, I-1 U 17/11; KG NZV 2003, 201). Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Nachteil gereichen und aus denen er die nach der Abwägung günstigen Rechtsfolgen für sich herleiten will (BGH NZV 1996, 231).
371.
38Hinsichtlich der Klägerin sind die nachfolgenden Verursachungsbeiträge zu berücksichtigen:
39a.
40Zum einen ging von dem Fahrzeug der Klägerin eine deutlich erhöhte Betriebsgefahr aus, da der Transporter bei dem Versuch, in eine Grundstückseinfahrt zu gelangen, im Schienenbereich einer Straßenbahn anhielt (Senat, Urteil vom 14.10.1991, I-1 U 280/90, abgedruckt in: NZV 1992, 190).
41b.
42Die Klägerin respektive ihr Geschäftsführer als damaliger Fahrer ihres Fahrzeuges hatte zudem gegen § 2 Abs. 3 StVO verstoßen.
43aa.
44Nach dieser Vorschrift besteht für andere Verkehrsteilnehmer die Pflicht, den Schienenraum soweit möglich nicht in Anspruch zu nehmen, wenn damit zu rechnen ist, dass eine Straßenbahn durchfährt (Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Auflage 2015, Kap. 27 Rdn 77; Greger in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Auflage 2014, § 14 Rdn 203).
45§ 2 Abs. 3 StVO begründet dabei zwar kein eigenes Vorfahrtrecht, wohl aber ein „beschränktes Vorrecht“ (Senat, Urteil vom 14.10.1991, I-1 U 280/90, abgedruckt in: NZV 1992, 190; Urteil vom 18.08.2008, I-1 U 247/07; Geigel, a.a.O., Kap. 27 Rdn 77). Dieses gründet in der Eigenschaft der Straßenbahn als schienengebundenes Fahrzeug mit schwerer Bremsfähigkeit, das dem städtischen Massenverkehr dient und zu diesem Zwecke einen Fahrplan einzuhalten hat (Senat, Urteil vom 18.08.2008, I-1 U 247/07; Hentschel/König/Dauer, § 2 StVO Rdn 64).
46Daher dürfen andere Verkehrsteilnehmer die Bahn nur dann in ihrer ungestörten Fahrt behindern, wenn etwas anderes für sie nicht möglich oder unzumutbar wäre (Senat, Urteil vom 14. Oktober 1991, I–1 U 280/90, abgedruckt in: NZV 1992, 190; Urteil vom 28.05.1990, I-1 U 25/90). Dass es zumutbar ist, angesichts einer herannahenden Straßenbahn seine Abbiege-Absicht zunächst für kurze Zeit zurückzustellen und auf der rechten Fahrbahnseite eine Wartemöglichkeit zu finden, um die Bahn passieren zu lassen oder – falls dies nicht möglich ist - ganz auf den Abbiegevorgang zu verzichten, hat der Senat bereits entschieden (Senat, a.a.O.; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, § 2 StVO Rdn 115) und hält hieran fest. Diese Pflicht wird von der Berufung im Übrigen auch nicht in Zweifel gezogen.
47Denknotwendige Voraussetzung für die Einhaltung dieser Pflicht des § 2 Abs. 3 StVO ist dabei die Aufgabe jedes Verkehrsteilnehmers, vor einem etwaigen Anhalten auf den Gleisen einer Schienenbahn sorgfältig den rückwärtigen Straßenraum im Auge zu behalten und sich zu vergewissern, dass sich - auch in der Ferne - keine Schienenbahn nähert (Geigel, a.a.O., Kapitel 27 Rdn 76), andernfalls das Blockieren der Gleise zu unterlassen.
48bb.
49Diese gewissenhafte Rückschau hatte der Geschäftsführer der Klägerin entweder ganz unterlassen oder nicht gewissenhaft genug ausgeführt, da ihm das Herannahen der Straßenbahn andernfalls aufgefallen wäre. Oder aber er hatte die Straßenbahn sogar gesehen, sich aber trotz dessen in Verkennung der Rechtslage zum Halten auf den Gleisen berechtigt gewähnt.
50Hiervon ist der Senat nach der Beweisaufnahme überzeugt:
51(1)
52Zwar hat der Geschäftsführer der Klägerin im Rahmen seiner persönlichen Anhörung zu Protokoll gegeben: „Als ich anhielt, […] befand sich die Straßenbahn noch nicht hinter mir.“ (Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 09.01.2015, dort Seite 4, Bl. 92 GA), was er auch anlässlich des Verhandlungstermins im zweiten Rechtszug am 09.02.2016 wiederholte.
53Dies traf jedoch nicht zu.
54Der Senat kann auf Grund der weiteren Erklärungen des Geschäftsführers der Klägerin feststellen, dass die Straßenbahn bereits in Sichtweite gewesen sein muss. Denn der Geschäftsführer hatte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung selbst angegeben, dass sich der Unfall nur ganz kurze Zeit nach dem Anhalten des VW Transporters ereignet hatte.
55Vor dem Landgericht hatte er im Termin vom 09.01.2015 präzisiert: „Ich habe fünf bis sechs Sekunden gestanden, bis es knallte.“ (Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 09.01.2015, dort Seite 4, Bl. 92 GA). Dass er bei einer nur so kurzen Zeitspanne die Straßenbahn hätte sehen müssen, war ihm damals offenbar selbst aufgefallen, weshalb er in seiner weiteren persönlichen Anhörung zu erklären versuchte: „Die Straßenbahn muss mit beachtlicher Geschwindigkeit herangenaht sein.“ (Protokoll vom 09.01.2015, a.a.O.). Im Verhandlungstermin vor dem Senat am 09.02.2016 hat der Geschäftsführer den Sachverhalt nunmehr deutlich anders geschildert und erklärt, es habe doppelt so lange bis zur Kollision gedauert, nämlich „10 Sekunden“. Doch auch wenn man eine Zeitspanne von 10 Sekunden als richtig unterstellte, hätte er die Straßenbahn in der Entfernung bereits heranfahren sehen müssen, wenn er denn damals gewissenhaft hiernach Ausschau gehalten hätte. Denn die B-Straße führt vom Unfallort (auf der Höhe des Hauses Nr. .....) in der Richtung, aus welcher die Straßenbahn kam, über mehrere hundert Meter ohne jede Verschwenkung ausschließlich geradeaus. Binnen so weniger Sekunden hätte die Bahn aber nur eine deutlich kürzere Strecke zurücklegen können. Darüber hinaus war die Straßenbahn schon wegen ihrer Größe schwerlich zu übersehen.
56(2)
57Da der Senat schon nach den Erklärungen des Geschäftsführers der Klägerin den Verstoß gegen § 2 Abs. 3 StVO feststellen kann, ist eine weitere Würdigung der Beweisergebnisse an sich nicht mehr erforderlich. Es muss daher nicht aufgeklärt werden, ob die Straßenbahn eventuell nicht nur in Sichtweite, sondern sogar verhältnismäßig dicht hinter dem Fahrzeug der Klägerin herfuhr.
58Letzteres liegt allerdings nahe auf Grund der Aussage des Zeugen Z2 (Sitzungsprotokoll vom 21.02.2014, dort Seite 2, Bl. 68 GA). Dieser hat bekundet, dass der Abstand nur „etwa 20-25 m“ betragen habe. Sicherlich sind Entfernungsschätzungen von Zeugen mit Vorbehalt anzunehmen. Jedoch war der Zeuge Z2 zum einen als Strecken-Einweiser für jüngere Straßenbahn-Fahrer tätig, dürfte mithin eine gewisse Berufserfahrung im Straßenverkehr aufgewiesen haben, und hatte zusätzlich noch recht plausibel darauf aufmerksam gemacht, „dass ich früher Handwerker war und Maße einigermaßen abschätzen kann.“ (a.a.a.O., Seite 3, Bl. 69 GA). Doch kam es hier im Rahmen der Beweiswürdigung ohnehin nicht auf die exakte Meterzahl, sondern nur darauf an, ob der Geschäftsführer der Klägerin die Straßenbahn hätte sehen können. Daran hat der Zeuge Z2 auf jeden Fall keinen Zweifel gelassen. Diese Aussage des Zeugen Z2 passt auch zu den diesbezüglichen Entfernungsangaben, welche die Beklagte zu 2) im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung abgegeben hatte (Sitzungsprotokoll vom 21.02.2014, dort Seite 1, Bl. 67 GA).
59cc.
60Doch selbst wenn der Geschäftsführer der Klägerin die Straßenbahn nicht hätte sehen können, als er seinen Wagen auf den Schienen anhielt, fiele ihm der Verstoß gegen § 2 Abs. 3 StVO zur Last. Denn seine Pflicht beschränkte sich nicht darauf, im Moment des Anhaltens auf den Gleisen nach der Straßenbahn Ausschau zu halten. Er war darüber hinaus verpflichtet, den rückwärtigen Verkehrsraum im Auge zu behalten, solange er die Gleise blockierte. Es war ihm auch zumutbar, bei der Annäherung einer Bahn die Schienen freizumachen. Daran ändert der Umstand nichts, dass er sich durch die bereits nach rechts eingeschlagenen Vorderräder des VW Transporters das Freimachen der Gleise selbst erschwert hatte. Denn er musste sein Fahrzeug von vornherein so positionieren, dass er bei einer herannahenden Straßenbahn rechtzeitig die Gleise räumen konnte.
61c.
62Der Geschäftsführer der Klägerin hatte zudem gegen die Pflichten der § 9 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 StVO verstoßen.
63Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO muss derjenige, der abbiegen will, Schienenfahrzeuge durchfahren lassen, welche in die gleiche Richtung wie er selbst fahren. Wenn dabei in ein Grundstück abgebogen werden soll, bedarf es nach § 9 Abs. 5 StVO zudem der äußersten Vorsicht und Sorgfalt (KG NZV 2007, 408; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 9 StVO Rdn 52), mit welcher eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden muss.
64Hiergegen hatte der Geschäftsführer der Klägerin verstoßen (siehe bereits oben): Solange das von ihm beabsichtigte Abbiegen nicht möglich war, hätte er auf den Verkehrsraum hinter sich achten müssen und dann angesichts der sich nähernden Straßenbahn auf seinen Abbiegevorgang verzichten und weiterfahren müssen. Sein fortgesetztes Blockieren der Schienen führte nämlich notwendig zu einer Behinderung der Straßenbahn und damit auch – wie hier erwiesen – zu deren Gefährdung (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 18.04.1994, 6 U 243/93, abgedruckt in: OLGR Hamm 1994, 183).
652.
66Hinsichtlich der Verursachungsbeiträge der Beklagtenseite gilt Folgendes:
67a.
68In erster Linie ist hier die hohe Betriebsgefahr der Straßenbahn berücksichtigt. In der Regel ist nämlich die von einer Straßenbahn ausgehende Betriebsgefahr gegenüber derjenigen eines Pkw messbar erhöht, da die Straßenbahn an Schienen gebunden, mithin unbeweglicher ist und durch das wesentlich höhere Gewicht vor allem einen längeren Bremsweg hat (Senat, Urteil vom 14.10.1991, I-1 U 280/90, abgedruckt in: NZV 1992, 190; OLG Brandenburg NZV 2009, 497; KG NZV 2005, 416; OLG Celle SP 2006, 272; Geigel, a.a.O., Kapital 26, Rdn 50; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, § 2 StVO Rdn 113), was sich auch im vorliegenden Fall ausgewirkt hatte.
69Diese Betriebsgefahr erhöhte sich noch dadurch, dass die Bremsen der Straßenbahn damals zunächst nicht richtig griffen. Dies hat der Zeuge Z2 zur Überzeugung des Senates bekundet: „Sie [die Beklagte zu 2)] unternahm zunächst eine normale Bremsung. Als bemerkbar wurde, dass die Straßenbahn rutschte, unternahm sie eine Notbremsung.“ (Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 21.02.2014, dort Seite 2, Bl. 68 GA). Die Aussage ist in dieser Hinsicht auch glaubhaft: Der Zeuge war in seiner Eigenschaft als Straßenbahnfahrer in der Lage, das Bremsverhalten der Bahn zutreffend zu erkennen und einzuordnen. Zudem belastet dieser Aussageteil tendenziell die Beklagtenseite, was ebenfalls für eine um Neutralität bemühte Aussage des (insoweit sachverständigen) Zeugen spricht.
70b.
71Ob darüber hinaus ein Verstoß der Beklagten zu 2) gegen die Vorschriften der § 1 Abs. 2 StVO sowie § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO vorgelegen hat (wofür manches sprechen mag), muss der Senat nicht abschließend entscheiden.
723.
73Denn auch wenn man solche Verstöße unterstellte, wäre nach der Abwägung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles die Haftungsquote der Beklagten zu 1) jedenfalls nicht größer ist, als es den von ihr bereits regulierten 70% der Unfallschäden entspräche. Durch die mehrfachen Verkehrsverstöße des Geschäftsführers der Klägerin verbietet sich eine vollständige Haftung der Beklagten. Insbesondere der Verstoß gegen die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO wiegt besonders schwer, da hierdurch von dem Verkehrsteilnehmer äußerste Sorgfaltspflichten verlangt werden (Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 9 StVO Rdn 52).
74E.
75Die Beklagte zu 2) haftet (nach der hier allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 823 BGB) jedenfalls nicht weitergehender als die Beklagte zu 1). Es kann auf die obigen Ausführungen zur Haftungsquote Bezug genommen werden.
76III.
77Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO: Die Kosten des gesamten Rechtsstreites fallen grundsätzlich der unterliegenden Klägerin zu Last.
78Soweit allerdings das Landgericht im Verfahren erster Instanz die Kosten der Teil-Erledigungserklärung gemäß § 91a ZPO der Beklagten zu 1) auferlegt hatte, bleibt diese – nicht von der Berufung angegriffene und wegen verspäteter Zahlung der Beklagten auch in der Sache nachvollziehbare - Teilentscheidung bestehen. Dies betraf einen Umfang von 38%. Dieser Prozentsatz ergibt sich aus dem Urteil des Landgerichtes: „Die Beklagte zu 1) hat diese Kosten anteilig zu tragen […]“ (Seite 7 des Urteils, Bl. 109 GA). „Anteilig“ bedeutete hier die ins Verhältnis zueinander gesetzten Beträge von Teilerledigungserklärung (6.937,96 Euro) zum insgesamt eingeklagten Betrag (11.261,58 Euro + 6.937,96 Euro = 18.199,54 Euro).
79Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
80Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht gegeben ist.
81Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.874,81 Euro.

moreResultsText
Annotations
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.
(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für
- 1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, - 2.
einspurige Kraftfahrzeuge, - 3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, - 4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung, - 5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und - 6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
- 1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist, - 2.
während der Fahrt - a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,- b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.
(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist.
(3) Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, wenn eine
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.
(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
(3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und
unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.(1) Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist.
(3) Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, wenn eine
(1) Sind nach den §§ 1, 2 mehrere einem Dritten zum Schadensersatz verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Ersatzpflichtigen untereinander Pflicht und Umfang zum Ersatz von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der nach §§ 1, 2 Ersatzpflichtigen entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Ersatzpflichtigen untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist für den nach § 1 zum Schadensersatz Verpflichteten ausgeschlossen, soweit die Schienenbahn innerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße betrieben wird und wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht ist, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit der Fahrzeuge oder Anlagen der Schienenbahn noch auf einem Versagen ihrer Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Betriebsunternehmer als auch die beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer einer Schienenbahn, der nicht Betriebsunternehmer ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn neben den nach den §§ 1, 2 Ersatzpflichtigen ein anderer für den Schaden kraft Gesetzes verantwortlich ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Sind nach den §§ 1, 2 mehrere einem Dritten zum Schadensersatz verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Ersatzpflichtigen untereinander Pflicht und Umfang zum Ersatz von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der nach §§ 1, 2 Ersatzpflichtigen entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Ersatzpflichtigen untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist für den nach § 1 zum Schadensersatz Verpflichteten ausgeschlossen, soweit die Schienenbahn innerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße betrieben wird und wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht ist, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit der Fahrzeuge oder Anlagen der Schienenbahn noch auf einem Versagen ihrer Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Betriebsunternehmer als auch die beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer einer Schienenbahn, der nicht Betriebsunternehmer ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn neben den nach den §§ 1, 2 Ersatzpflichtigen ein anderer für den Schaden kraft Gesetzes verantwortlich ist.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.
(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für
- 1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, - 2.
einspurige Kraftfahrzeuge, - 3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, - 4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung, - 5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und - 6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
- 1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist, - 2.
während der Fahrt - a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,- b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.
(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.
(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für
- 1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, - 2.
einspurige Kraftfahrzeuge, - 3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, - 4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung, - 5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und - 6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
- 1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist, - 2.
während der Fahrt - a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,- b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.
(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.
(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,
- 1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde, - 2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder - 3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.