Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 30. Nov. 2018 - 4 U 5/18

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2018:1130.4U5.18.00
bei uns veröffentlicht am30.11.2018

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichterin - vom 31.08.2017 teilweise abgeändert und wie folgt gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2060,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1782 Euro seit dem 17.09.2014 und aus 278,70 Euro seit dem 12.06.2015 zu zahlen. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 87 Prozent und die Beklagte zu 13 Prozent.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


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Insolvenzordnung - InsO | § 61 Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten


Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wen

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 48/03 Verkündet am: 6. Mai 2004 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 61 a) Eine S

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Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 07.05.2004 - 3 0 409/02 - wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsv

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Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13.08.2002 - 2 O 3/02 - im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 255.645,94 nebst 5 % Zinsen über

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Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 48/03
Verkündet am:
6. Mai 2004
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Eine Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO besteht nur für die
pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten.

b) Bei Abschluß eines Vertrages kommt es für den Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit
regelmäßig darauf an, ob der anspruchsbegründende Tatbestand materiellrechtlich
abgeschlossen ist. Im Einzelfall kann der Zeitpunkt je nach den vertraglichen
Absprachen auch nach Vertragsschluß liegen.

c) Ein Ausfallschaden nach § 61 InsO ist jedenfalls dann eingetreten, wenn der Insolvenzverwalter
die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat und nicht zu erwarten ist, daß die
Altmassegläubiger in absehbarer Zeit Befriedigung erhalten werden.

d) § 61 InsO gewährt einen Anspruch auf das negative Interesse.

a) Der Insolvenzverwalter haftet einem Massegläubiger nach § 60 InsO, wenn er die Masse
pflichtwidrig verkürzt.

b) Ein Schaden, der Massegläubigern durch eine pflichtwidrige Masseverkürzung des Insolvenzverwalters
vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit entsteht, ist grundsätzlich ein
Einzelschaden, der von den Gläubigern während des Insolvenzverfahrens geltend gemacht
werden kann.
BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - IX ZR 48/03 - OLG Hamm
LG Münster
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die
Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Januar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Verwalter in de m Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. AG (fortan: Schuldnerin) wegen der Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten persönlich auf Schadensersatz in Anspruch. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 2. Dezember 1999 bemühte sich der Beklagte darum, das Unternehmen der Schuldnerin zu sanieren , und führte deshalb den Betrieb fort. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1999 teilte er den Lieferanten neben der Eröffnung des Insolvenzverfahrens u.a. mit, daß "wie schon während der Zeit des Vorverfahrens … die Zahlung aller ab dem 2. Dezember 1999 bestellten Lieferungen und Leistungen gesichert" sei.
Im März 2000 bestellte der Beklagte bei der Klägerin Waren, welche die Klägerin lieferte und in Rechnung stellte; die Forderungen waren jeweils zum 15. des auf die Lieferung folgenden Monats fällig. Im einzelnen handelte es sich um folgende Bestellungen:
- Am 6. März 2000 Waren im Wert von 168.168 DM netto; der für die Lieferungen noch offene Betrag aufgrund der Rechnung vom 13. Oktober 2000 beträgt 20.924,02 DM brutto.
- Am 30. März 2000 Waren im Wert von 1.394.505 DM netto; die für die einzelnen Lieferungen noch offenen Beträge aufgrund der Rechnungen vom 11., 12. und 28. September sowie vom 4., 9., 11., 16. und 19. Oktober belaufen sich auf 744.376,32 DM brutto.
Der Beklagte bezahlte diese Rechnungen in Höhe von insge samt 765.300,34 DM brutto nicht.
Im Juli 2000 verkaufte der Beklagte einerseits die Waren bestände und andererseits die Maschinen, maschinellen Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung und immateriellen Wirtschaftsgüter (im folgenden: Anlagevermögen ) zum 1. November 2000 an zwei verschiedene Abnehmer. Der Kaufpreis für die Warenbestände sollte nach einer Inventur zum Übernahmestichtag festgelegt werden und war in zwei hälftigen Raten ab November 2000 und zum 1. Mai 2001 fällig. Der Kaufpreis für das Anlagevermögen betrug 12 Mio. DM zuzüglich Umsatzsteuer und war in Raten ab Februar 2001 fällig. Am 24. November 2000 ging die erste Kaufpreisrate für die Warenbestände in Höhe von
9.185.905,43 DM ein. Noch am selben Tage leitete der Beklagte von dieser Summe 8.060.400 DM an einen Gläubiger- und Lieferantenpool weiter. Weitere Zahlungen der Käufer erfolgten nicht. Mit Schreiben vom 7. März 2001 zeigte der Beklagte dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an.
Das Landgericht hat der auf Zahlung der offenen Rechn ungsbeträge gerichteten Klage - bis auf die Umsatzsteuer - Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen die Insolvenzmasse stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung und Zurü ckverweisung.

I.


Das Berufungsgericht hat gemeint, der Beklagte hafte d er Klägerin nach § 61 Satz 1 InsO auf Schadensersatz. Die Ersatzpflicht trete bereits ein, wenn der Insolvenzverwalter nicht in der Lage sei, die Masseschulden bei Fälligkeit zu erfüllen. Eine spätere Erfüllbarkeit sei unerheblich. Der Beklagte könne sich nicht nach § 61 Satz 2 InsO entlasten. Dabei könne offenbleiben, ob bereits die Begründung der Verbindlichkeiten pflichtwidrig gewesen sei. Die Entlastungsmöglichkeit nach § 61 Satz 2 InsO sei dem Beklagten jedenfalls deshalb zu
versagen, weil er die Masseunzulänglichkeit und damit die Nichterfüllung der Ansprüche pflichtwidrig selbst herbeigeführt habe. § 61 Satz 1 InsO erfasse alle Fälle, bei denen die Masse zur Erfüllung von durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters begründeten Masseverbindlichkeiten nicht ausreiche. Der Beklagte habe sich vergewissern müssen, daß keine Forderungen von Massegläubigern offenstehen, bevor er 8.060.400 DM an den Gläubigerpool auskehrte. Auf spätere, nach der Fälligkeit liegende Zahlungseingänge habe er nicht vertrauen dürfen. Die fehlende Kenntnis der Ansprüche der Klägerin entlaste den Beklagten nicht, weil dies durch eine ordnungsgemäße Buchhaltung hätte vermieden werden können. Zudem sei der Beklagte verpflichtet gewesen, sich vor Auszahlung eines Betrages dieser Größenordnung besonders zu vergewissern , ob alle Rechnungen bezahlt worden seien.

II.


Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch aus § 61 InsO mit unzutreffender Begründung bejaht.

a) Im Ergebnis zutreffend hat es allerdings den Schaden sersatzanspruch aus § 61 InsO als einen Individualanspruch angesehen (vgl. Kübler /Prütting/ Lüke, InsO § 61 Rn. 3; MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 32 zu 2.; Rn. 34), der während des Insolvenzverfahrens von den geschädigten Masse-
gläubigern gegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 27. Februar 1973 - VI ZR 118/71, WM 1973, 556, 557).

b) Das Berufungsgericht hat ferner richtig angenommen, daß eine Schadensersatzpflicht nach § 61 Satz 1 InsO nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil die Masse möglicherweise noch Ansprüche in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe hat.
Ein Ausfallschaden im Sinn des § 61 InsO liegt jedenfal ls dann vor, wenn der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat und keine ohne weiteres durchsetzbaren Ansprüche bestehen, aus denen die Massegläubiger befriedigt werden könnten (vgl. BGH, Urt. v. 27. Februar 1973 aaO; v. 25. März 1975 - VI ZR 75/73, WM 1975, 517; v. 10. Mai 1977 - VI ZR 48/76, WM 1977, 847, 848). Das ist hier der Fall. Der Beklagte räumt selbst ein, daß allein noch Ansprüche gegen die Käufer der Warenbestände und des Anlagevermögens in Betracht kommen. Eine freiwillige Erfüllung dieser Ansprüche ist unstreitig ausgeschlossen. Die Massegläubiger müssen sich nicht auf den Ausgang eines möglicherweise langwierigen Rechtsstreits über ungewisse Ansprüche vertrösten lassen. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob - wie das Berufungsgericht meint - ein Ausfallschaden im Sinn des § 61 InsO bereits dann eingetreten ist, wenn der Insolvenzverwalter die Masseschuld bei Fälligkeit nicht zu erfüllen vermag (so OLG Hamm ZIP 2003, 1165, 1166; Kübler /Prütting/Lüke, aaO § 61 Rn. 7; Laws, MDR 2003, 787, 789), oder ob eine Haftung des Insolvenzverwalters nicht in Betracht kommt, wenn er die Masseforderung zwar nicht sogleich decken, sie aber aus Außenständen befriedigen kann, die unschwer zu realisieren sind (so BGH, Urt. v. 10. Mai 1977 aaO zu § 82 KO).


c) Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts regelt § 61 InsO jedoch - wie die Revision zutreffend geltend macht - ausschließlich die Haftung des Insolvenzverwalters für die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten. § 61 InsO legt keine insolvenzspezifischen Pflichten für die Zeit nach Begründung einer Verbindlichkeit fest. Aus der Vorschrift ist kein Anspruch auf Ersatz eines Schadens herzuleiten, der auf erst später eingetretenen Gründen beruht (Gerhardt, ZInsO 2000, 574, 582; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 6.40; HK-InsO/Eickmann, 3. Aufl. § 61 Rn. 3, 6; Kübler /Prütting/Lüke aaO § 61 Rn. 1; Uhlenbruck, InsO § 60 Rn. 19, § 61 Rn. 1; Laws, MDR 2003, 787, 792; Kaufmann, InVo 2004, 128, 129 f; wohl auch Braun/Kind, InsO § 61 Rn. 6 f; a.A. MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 53 Rn. 89; Smid, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 453, 469 Rn. 46, S. 471 Rn. 52; wohl auch Pape, ZInsO 2003, 1013, 1020 f).
§ 61 InsO entscheidet im Interessenkonflikt zwischen Massegläu biger und Insolvenzverwalter, wen das Risiko zukünftiger Masseunzulänglichkeit trifft. Die gesetzliche Wertung der Norm bezieht sich dabei nur auf die Interessenlage des potentiellen Massegläubigers. Die gesetzgeberischen Erwägungen knüpfen an die Situation der Vertragsverhandlungen und des Vertragsabschlusses an. Es soll ein gegenüber den allgemeinen Gefahren eines Vertragsabschlusses erhöhtes Risiko gemildert werden (BT-Drucks. 12/2443 S. 129 zu § 72). Als entscheidend für eine Haftung wird hervorgehoben, daß der Verwalter bei Begründung der Schuld erkennen konnte, die Masse werde zur Erfüllung der Verbindlichkeit voraussichtlich nicht ausreichen (BT-Drucks. 12/2443 aaO). Dem entspricht die Beweislastregel des § 61 Satz 2 InsO.
Auch die Vorgeschichte der Vorschrift spricht für eine solch e Beschränkung ihres Anwendungsbereichs. Leitsatz 3.2.3 des Zweiten Berichts der Kommission für Insolvenzrecht regelte nach seiner Überschrift die "Pflichten" des Insolvenzverwalters "bei der rechtsgeschäftlichen Begründung von Masseschulden". In der Begründung heißt es: "Der Leitsatz betrifft nur die Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters für die rechtsgeschäftliche Begründung von Masseverbindlichkeiten. Für die Erfüllung einer solchen Forderung hat er nach den Regeln des Leitsatzes 3.2.2 einzustehen", das heißt nach der allgemeinen Haftungsnorm (Zweiter Bericht der Kommission für Insolvenzrecht 1986 S. 84 a.E.). Daran knüpft die bereits wiedergegebene Erwägung der Regierungsbegründung zur Insolvenzordnung an.
Zwar werden in der Regierungsbegründung auch Zwecke er wähnt, die eine weite Haftung des Insolvenzverwalters rechtfertigen könnten. So soll mit der Norm die Bereitschaft Dritter gefördert werden, Geschäfte mit dem Insolvenzverwalter abzuschließen, ohne besondere Sicherheiten zu verlangen, um so die Unternehmensfortführung zu erleichtern (BT-Drucks. 12/2443 aaO). Doch ist dies vor dem Hintergrund des Bestrebens der Insolvenzordnung zu sehen, einer Ausuferung der Haftung des Insolvenzverwalters vorzubeugen (BT-Drucks. 12/2443, S. 129 zu § 71; Lüke, in: 50 Jahre Bundesgerichtshof, Festgabe aus der Wissenschaft Bd. III S. 701, 702, 710). Die Risikosphären von Geschäftspartner und Insolvenzverwalter sollen sinnvoll voneinander abgegrenzt und zugleich soll einer zu weit gehenden Verantwortlichkeit des Verwalters vorgebeugt werden (Lüke aaO S. 717). Das gegenüber einem normalen Geschäftsabschluß erhöhte Risiko, das die Haftung des Insolvenzverwalters rechtfertigt, liegt in der besonderen Situation des Vertragsschlusses durch einen insolventen Partner. Hier ist die Wahrscheinlichkeit einer Zahlungsunfä-
higkeit deutlich höher als bei dem Vertragsschluß durch jemand, über dessen Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Wer als Insolvenzverwalter Masseschulden begründen will, muß besonders sorgfältig prüfen, ob er die neuen Verbindlichkeiten wird erfüllen können. Er hat die Begründung von Masseverbindlichkeiten zu unterlassen, wenn deren Erfüllung voraussichtlich nicht möglich sein wird (Lüke aaO S. 715). Der Verwalter muß sich vergewissern, ob er bei normalem Geschäftsverlauf zu einer rechtzeitigen und vollständigen Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit Mitteln der Masse in der Lage sein wird (Zweiter Bericht der Kommission für Insolvenzrecht S. 84; Kübler /Prütting/Lüke aaO § 61 Rn. 7; Uhlenbruck, InsO § 61 Rn. 4).
Pflichten zum Schutz der Massegläubiger für die Zeit nach Begründung der Masseverbindlichkeiten bestanden bereits nach alter Rechtslage und ergeben sich aus anderen Normen des Insolvenzrechts, insbesondere aus §§ 53 ff InsO i.V.m. § 60 InsO. Eine Sondernorm war insoweit nicht erforderlich. Der ausdrücklich erwähnte Anlaß für die Schaffung des § 61 InsO bestätigt dies. Die Norm soll Schutzdefiziten begegnen, die sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung des Konkursverwalters gegenüber Massegläubigern ergaben (BT-Drucks. 12/2443, S. 129 zu § 72). Nach dieser Rechtsprechung war ein Gläubiger beim Abschluß eines Vertrages mit einem Konkursverwalter nicht besonders geschützt (BGHZ 100, 346, 351; auch bereits BGHZ 99, 151, 155 f). Wohl aber bestand ein Schutz der Massegläubiger für solche Schäden, die sie im Verlauf der Vertragsabwicklung erleiden. Hier kam eine Haftung des Verwalters in Betracht, wenn er gegen die Pflicht verstieß, Massegläubiger vorweg (§ 57 KO) und in der Rangfolge des § 60 KO zu befriedigen (BGHZ 99, 151, 156 f; 100, 346, 350; BGH, Urt. v. 18. Januar 1990 - IX ZR 71/89, WM 1990, 329, 332) oder wenn er eine Masseverbindlichkeit
erfüllte, ohne sich zu vergewissern, auch die übrigen, noch nicht fälligen voroder gleichrangigen Verbindlichkeiten ebenfalls erfüllen zu können (BGH, Urt. v. 5. Juli 1988 - IX ZR 7/88, ZIP 1988, 1068, 1069).

d) Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage, ob der Beklagte bei Begründung der Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde, nicht befaßt. Insbesondere hat es insoweit die vom Beklagten angebotenen Beweise nicht erhoben.
2. Auch die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 60 InsO hat das Berufungsgericht nicht hinreichend festgestellt.

a) Die Klägerin ist - entgegen der Ansicht der Revision - für einen Anspruch aus § 60 InsO prozeßführungsbefugt. § 92 InsO erfaßt den vorliegenden Fall weder unmittelbar noch entsprechend.
Schädigt der Insolvenzverwalter einen Massegläubiger, lie gt regelmäßig ein Einzelschaden vor, der schon während des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 27. Februar 1973 aaO; v. 25. März 1975 aaO; v. 10. Mai 1977 aaO; Smid aaO S. 477 Rn. 70; MünchKomm-InsO/ Brandes, §§ 60, 61 Rn. 118). Daran ändert sich nichts, wenn dem Massegläubiger der Ausfall gerade infolge einer Masseverkürzung durch den Insolvenzverwalter entsteht (BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989 - IX ZR 233/87, ZIP 1989, 1407, 1408 - obiter; auch BGH, Urt. v. 5. Juli 1988 aaO).
Soweit das Schrifttum eine entsprechende Anwendung des § 92 InsO auf Massegläubiger befürwortet, geschieht dies für solche Schäden, die durch eine Schmälerung der Insolvenzmasse nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eintreten (Bork, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 1333, 1337 Rn. 11; Kübler/Prütting/Lüke aaO § 92 Rn. 51; Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht Rn. 613; MünchKomm-InsO/Brandes, § 92 Rn. 8; Uhlenbruck/Hirte, InsO § 92 Rn. 22; Uhlenbruck, InsO § 208 Rn. 30; HK-InsO/Eickmann aaO § 92 Rn. 2; wohl auch Dinstühler, ZIP 1998, 1697, 1706). In einem solchen Fall, in dem die Massegläubiger von vornherein nur einen durchsetzbaren Anspruch auf eine Quote ihrer Forderungen haben und diese durch die vorwerfbare Masseverkürzung des Insolvenzverwalters verkleinert wird, mag es naheliegen, wegen des von allen betroffenen Massegläubigern gemeinschaftlich erlittenen Schadens (Gesamtschadens) eine entsprechende Anwendung von § 92 InsO in Erwägung zu ziehen. Im Streitfall erfolgte die Masseverkürzung, aus der die Klägerin ihren Schaden herleitet, jedoch mehr als drei Monate vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die Masse noch zur Erfüllung sämtlicher Masseverbindlichkeiten ausreichte. Auf einen solchen Fall ist § 92 InsO nach seinem Sinn und Zweck nicht zugeschnitten.

b) Ein Anspruch der Klägerin aus § 60 InsO setzt voraus, d aß der Beklagte mit der Auszahlung der 8.060.400 DM an den Pool eine ihm gegenüber der Klägerin als Massegläubigerin obliegende Pflicht verletzt und dadurch den geltend gemachten Schaden herbeigeführt hat. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
aa) Der Beklagte könnte eine insolvenzspezifische Pflicht ver letzt haben , wenn die Forderungen der Klägerin gegenüber den Forderungen des
Gläubigerpools vor- oder gleichrangig waren. Dies wäre der Fall, wenn der Gläubigerpool ungesicherte Insolvenzforderungen (dann Nachrang des Gläubigerpools gemäß § 53 InsO) oder ungesicherte Masseforderungen (dann Gleichrang des Gläubigerpools; vgl. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO; MünchKommInsO /Hefermehl, § 53 Rn. 11) vereinigte. Die subjektive Einschätzung des Beklagten , er hätte die Forderungen der Klägerin, wenn er gewußt hätte, daß sie noch bestanden, vom Auszahlungsbetrag beglichen, ist hingegen für die Frage der Pflichtverletzung belanglos. Umgekehrt hätte der Beklagte pflichtgemäß gehandelt, wenn die Forderungen des Gläubigerpools gegenüber den Forderungen der Klägerin vorrangig waren. Dies träfe zu, wenn und soweit es sich bei den Mitgliedern des Gläubigerpools um Aus- oder Absonderungsberechtigte gehandelt haben sollte (Kübler/Prütting/Pape aaO § 53 Rn. 15; MünchKomm -InsO/Hefermehl, § 53 Rn. 12, 15; Uhlenbruck/Berscheid, InsO § 53 Rn. 3; vgl. auch BGHZ 100, 346, 350; BGH, Urt. v. 18. Januar 1990 aaO).
bb) Nach dem bisherigen Sachvortrag erscheint es - worauf die Revision zu Recht hinweist - möglich, daß dem Gläubigerpool Sicherungsrechte an den veräußerten Warenbeständen zustanden. Gegebenenfalls kommt es nicht darauf an, ob die durch das Absonderungsrecht gesicherten Forderungen Insolvenz - oder Masseforderungen waren. Sofern diese Sicherungsrechte wirksam vereinbart worden sein sollten, wird eine Haftung des Beklagten ausscheiden.
Der Erlös für die Warenbestände könnte dem Gläubigerp ool infolge von Absonderungsrechten zustehen. Der Verwalter ist verpflichtet, Erlöse aus der Verwertung von Absonderungsgut an den Sicherungsnehmer abzuführen (§ 170 Abs. 1 Satz 2 InsO; vgl. auch BGH, Urt. v. 2. Dezember 1993 - IX ZR 241/92, WM 1994, 219 f); unter diesen Umständen wäre die Auszahlung
pflichtgemäß gewesen. Dies setzt jedoch eine wirksame Vereinbarung von Absonderungsrechten zugunsten der einzelnen in dem Pool zusammengefaßten Gläubiger voraus. Die Auszahlung könnte dann allenfalls pflichtwidrig gewesen sein, soweit der Beklagte einen der Masse aus dem Verwertungserlös zustehenden Kostenbeitrag nicht einbehalten haben sollte (§ 171 InsO). Darüber hinaus käme in einem solchen Fall eine Pflichtverletzung des Beklagten nur in Betracht, wenn der Gläubigerpool seine Forderungen nicht nur gestundet, sondern den Beklagten auch ermächtigt hätte, zum Nachteil der Ansprüche des Pools über den Erlös aus der Verwertung der Sicherungsrechte zu verfügen.
cc) Fehlt es an einem Vorrang der Forderungen des Gläu bigerpools, was insbesondere dann zutrifft, wenn und soweit Sicherungsrechte an den Warenbeständen unwirksam gewesen sein sollten, läßt sich eine Haftung des Beklagten nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht ausschließen. Dabei ist zu unterscheiden:
(1) Sofern der Gläubigerpool nur Insolvenzforderungen zusammenfaßte, hätte die Auszahlung gegen die sich aus § 53 InsO ergebende Pflicht des Verwalters zur vorrangigen Befriedigung von Masseverbindlichkeiten verstoßen. Dies begründet eine Haftung nach § 60 InsO. Hielt der Verwalter eine Forderung irrtümlich für eine Masseschuld, haftet er, sofern der Irrtum auf Verschulden beruht (MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 18).
(2) Aber auch wenn und soweit es sich bei den Ansprüchen des Gläubigerpools um mit den Forderungen der Klägerin gleichrangige Masseverbindlichkeiten handelte, wäre - entgegen der Ansicht der Revision - eine Haftung des Beklagten nicht schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Der Beklagte
haftete, wenn er schuldhaft nicht erkannte, daß im Zeitpunkt der Zahlung Masseunzulänglichkeit bereits eingetreten war oder drohte mit der Folge, daß die Klägerin als Massegläubigerin mit ihren Forderungen ganz oder teilweise ausfiel (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juli 1988 aaO zur Rechtslage nach der Konkursordnung ; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 208 Rn. 33; Uhlenbruck, InsO § 208 Rn. 14). Hierbei wäre es - was das Berufungsgericht offengelassen hat - von Bedeutung, ob der Beklagte damit rechnen mußte, daß die weiteren Kaufpreisraten für das Umlauf- und das Anlagevermögen ausblieben.
Unabhängig davon könnte der Beklagte bereits deshalb ha ften, weil er fällige und einredefreie Forderungen des Gläubigerpools und der Klägerin nicht gleichmäßig bedient und die Klägerin deshalb einen Ausfall erlitten hat. Der Insolvenzverwalter hat Masseverbindlichkeiten zu begleichen, sobald Fälligkeit eingetreten ist (MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 53 Rn. 51; vgl. auch Kübler/Prütting/Pape aaO Rn. 35; Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 53 Rn. 43). Er hat vor jeder Verteilung der Masse zu kontrollieren, ob die anderen Masseverbindlichkeiten rechtzeitig und vollständig aus der verbleibenden Insolvenzmasse bezahlt werden können. Sind mehrere Masseschulden fällig und einredefrei, ist der Insolvenzverwalter angesichts des Gleichrangs der Massegläubiger verpflichtet, sie nur anteilig zu befriedigen, sofern er momentan zur vollständigen Bezahlung nicht in der Lage ist. Verstößt er hiergegen, haftet der Insolvenzverwalter einem benachteiligten Massegläubiger in Höhe des Betrages , der auf ihn bei anteiliger Befriedigung entfallen wäre. Es kann auf sich beruhen, ob der Insolvenzverwalter in einer solchen Situation eine - zeitweilige - Masseunzulänglichkeit anzeigen muß (vgl. MünchKommInsO /Pape, InsO § 208 Rn. 25 f; Uhlenbruck, InsO § 208 Rn. 11). Jedenfalls ist er nicht befugt, einem von mehreren Massegläubigern das Risiko zuzuweisen,
ob sich in Zukunft weitere Masseeingänge realisieren lassen. Daher kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, er habe mit weiteren Zahlungen seitens der Käufer rechnen dürfen. Dies mag anders liegen, wenn es sich dabei um unschwer einzuziehende und daher alsbald verfügbare Forderungen handelt oder die Masse über zahlreiche weitere noch offene Forderungen verfügt. Die erst ab Februar 2001 fälligen Forderungen gegen die Käufer der Warenbestände und des Anlagevermögens dürften diesen Anforderungen nicht genügt haben; andere Masseansprüche in nennenswerter Höhe hat der Beklagte nicht behauptet.

III.


Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Fü r das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Eine auf § 61 InsO gestützte Klage ist schlüssig, wenn eine fällige und einredefreie Masseforderung nicht erfüllt ist und der Kläger seinen Schaden (negatives Interesse, siehe unten zu c) darlegt. Soweit die Klägerin Ansprüche aus § 61 InsO geltend macht, wird das Berufungsgericht mithin aufzuklären haben, ob sich der Beklagte gemäß § 61 Satz 2 InsO entlasten kann. Vermag er dies nicht, wird es - nach weiterem Vortrag der Klägerin - die Höhe des Schadens festzustellen haben.

a) Der Verwalter kann sich auf zweierlei Art entlasten. Er hat entweder zu beweisen, daß objektiv von einer zur Erfüllung der Verbindlichkeit voraussichtlich ausreichenden Masse auszugehen war, oder daß für ihn nicht erkenn-
bar war, daß dies nicht zutraf (MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 35; vgl. bereits Weber, Festschrift für Lent 1957 S. 301, 318).
Der Verwalter kann den Beweis im allgemeinen nur füh ren, wenn er eine plausible Liquiditätsrechnung erstellt und diese bis zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit ständig überprüft und aktualisiert (vgl. Lüke, in: 50 Jahre Bundesgerichtshof aaO S. 711; MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 37; Laws, MDR 2003, 787, 791). § 61 InsO erhebt dies zur insolvenzspezifischen Pflicht des Verwalters. Grundlage ist eine Prognose aufgrund der aktuellen Liquiditätslage der Masse, der realistischen Einschätzung noch ausstehender offener Forderungen und der künftigen Geschäftsentwicklung für die Dauer der Fortführung (Kübler/Prütting/Lüke aaO § 61 Rn. 7). Forderungen, bei denen ernsthafte Zweifel bestehen, ob sie in angemessener Zeit realisiert werden können, scheiden aus (MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 37). Stellt der Verwalter keine präzisen Berechnungen an, über welche Einnahmen er verfügt und welche Ausgaben er zu leisten hat, kann er sich nicht entlasten (Pape, Festschrift für Kirchhof 2003 S. 391, 398 f).

b) Der Insolvenzverwalter hat sich für den Zeitpunkt der Begründung der Ansprüche zu entlasten. Maßgebend ist grundsätzlich, wann der Rechtsgrund gelegt ist; der anspruchsbegründende Tatbestand muß materiell-rechtlich abgeschlossen sein. In der Regel wird dies der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sein. Dies trifft aber nicht immer zu. So besteht bei vor Insolvenzeröffnung begründeten Dauerschuldverhältnissen, die nach §§ 108, 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO mit Massemitteln zu erfüllen sind, eine Haftung nicht vor dem Zeitpunkt ihrer frühestmöglichen Kündigung (Braun/Kind, InsO § 61 Rn. 4; vgl. § 209 Abs. 2 Nr. 2; BGH, Urt. v. 3. April 2003 - IX ZR 101/02, ZIP 2003, 914, 917 zu
III 1 d) cc), z.V.b. in BGHZ 154, 358). Aber auch bei einem Vertragsschluß zwischen dem Insolvenzverwalter und einem Dritten kann der maßgebende Zeitpunkt der "Begründung der Verbindlichkeit" je nach Ausgestaltung der von den Vertragspartnern getroffenen Abreden nach Vertragsschluß liegen. Dies trifft etwa auf Lieferungen zu, die erst auf Abruf durch den Verwalter erfolgen sollen. Die von § 61 InsO geregelte Interessenlage knüpft an den Zeitpunkt an, in dem der Insolvenzverwalter die konkrete Leistung des Massegläubigers noch verhindern konnte, ohne vertragsbrüchig zu werden. Ist zu diesem Zeitpunkt erkennbar , daß die Masse voraussichtlich nicht zur Erfüllung der Verbindlichkeit ausreichen wird, haftet der Verwalter nach § 61 InsO. Kann der Verwalter für diesen Zeitpunkt den Beweis des § 61 Satz 2 InsO führen, scheidet eine Haftung nach § 61 InsO aus. An ihre Stelle kann die Haftung nach § 60 InsO treten , wenn der Insolvenzverwalter die ihm obliegenden insolvenzspezifischen Pflichten gegenüber Massegläubigern verletzt.
Im Streitfall erscheint es angesichts des Volumens der bei den Bestellungen vom März 2000 nicht ausgeschlossen, daß der Zeitpunkt für die "Begründung der Verbindlichkeit" für einzelne Lieferungen erst nach dem Vertragsschluß im März 2000 lag. Gegebenenfalls wird zu prüfen sein, ob und zu welchem Zeitpunkt der Beklagte - etwa weil Lieferungen erst aufgrund seines zusätzlichen Leistungsverlangens auszuführen waren - ein Tätigwerden der Klägerin im Hinblick auf einzelne Lieferungen erst nach März 2000 veranlaßt hat. Die Vereinbarung bloßer Liefertermine genügt für sich allein freilich nicht, um den Zeitpunkt für eine "Begründung der Verbindlichkeit" hinauszuschieben.

c) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß § 61 InsO einen Anspruch auf das positive Interesse gewährt.

aa) Der Wortlaut des § 61 Satz 1 InsO - "Kann eine Ma sseverbindlichkeit , die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadensersatz verpflichtet" - gibt für die Frage, ob der Insolvenzverwalter auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung und damit auf das positive Interesse oder ob er (nur) auf das negative Interesse haftet, nicht viel her (a.A. OLG Brandenburg NZI 2003, 552, 554; Waller/Neuenhahn, NZI 2004, 63, 65). Auch wenn der Insolvenzverwalter mit Massemitteln bereits einen erheblichen Teil der geschuldeten Leistung erbracht hat und nur der Rest mangels ausreichender Masse nicht erfüllt werden kann, schließt dies nicht aus, daß der Insolvenzverwalter nur das negative Interesse zu ersetzen hat.
bb) Insbesondere systematische und historische Gesichtspunkte spr echen dafür, die Haftung nach § 61 InsO auf das negative Interesse zu beschränken. § 60 InsO als die anstelle von § 82 KO getretene allgemeine Haftungsnorm bestimmt, daß der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er schuldhaft die ihm nach der Insolvenzordnung obliegenden Pflichten verletzt. § 60 InsO begründet eine gesetzliche Haftung. Diese ist regelmäßig auf den Ersatz des negativen Interesses gerichtet. Der geschädigte Beteiligte ist so zu stellen, wie wenn der Verwalter die Pflichtverletzung nicht begangen hätte (§ 249 Abs. 1 BGB). Auch die spezielle Vorschrift des § 61 InsO ist als gesetzliche Haftungsnorm gefaßt. Dies spricht dafür , daß das zu ersetzende Interesse mit demjenigen der allgemeinen Vorschrift des § 60 InsO übereinstimmt.
Eine Haftung auf das positive Interesse ist grundsätzlich n ur im vertraglichen Bereich begründet, wenn der Schuldner der Verpflichtung zur Erfüllung einer vereinbarten Leistung nicht nachkommt (§ 281 BGB: "Schadensersatz statt der Leistung" - früher: Schadensersatz wegen Nichterfüllung). Eine außervertragliche Haftung dieses Umfangs ist eine seltene Ausnahme. Sie findet sich etwa in § 179 Abs. 1 BGB für den Vertreter ohne Vertretungsmacht. Dort ist die besondere Reichweite der Haftung aber unmißverständlich formuliert, indem das Gesetz den Vertreter nach Wahl des Gegners "zur Erfüllung oder zum Schadensersatz" verpflichtet. In § 61 InsO ist eine ähnliche Haftungsverpflichtung nicht einmal ansatzweise zum Ausdruck gebracht. Die schuldhafte Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters besteht im Fall des § 61 InsO auch nicht in einem Verhalten, das der Nichterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht gleichsteht. Der Grund für seine Haftung liegt nicht in der Nichterfüllung der Forderung des Massegläubigers, sondern darin, daß er die vertragliche Bindung überhaupt eingegangen ist, obwohl er die voraussichtliche Unzulänglichkeit der Masse hätte erkennen können. Vorgeworfen wird ihm also der Abschluß des Vertrages trotz zu diesem Zeitpunkt erkennbarer Zweifel an seiner Erfüllbarkeit, nicht die Unfähigkeit zur Befriedigung des Vertragspartners. Das ist ein typischer Fall der Vertrauenshaftung. Der Massegläubiger verdient nur, so gestellt zu werden, wie er bei sachgerechtem Verhalten des Insolvenzverwalters , also bei Unterbleiben des Vertragsschlusses, stände.
Dafür spricht auch die Gesetzesgeschichte. Wie sich aus der Be gründung des Regierungsentwurfs der Insolvenzordnung ergibt, war der wesentliche Grund für die Schaffung von § 61 InsO, daß der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14. April 1987 (BGHZ 100, 346, 349 ff; vgl. auch schon BGHZ 99, 151, 155 f) in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung eine konkurs-
spezifische Pflicht des Konkursverwalters, potentielle Neugläubiger vor einer möglichen Masseunzulänglichkeit zu warnen, verneint hatte (BT-Drucks. 12/2443 S. 129 zu § 72). Es ging hier ausschließlich um eine Haftung nach § 82 KO, die in der früheren Rechtsprechung auch für den Fall des Vertragsschlusses bei Masseunzulänglichkeit ausdrücklich auf das negative Interesse beschränkt worden war (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juni 1958 - V ZR 304/56, WM 1958, 962, 964). Daß der Gesetzgeber der Insolvenzordnung mit der Regelung des § 61 InsO nicht nur zu diesem Rechtszustand zurückkehren, sondern den mit einem Insolvenzverwalter abschließenden Massegläubiger darüber hinaus schützen wollte, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen.
Dagegen spricht der Hinweis in der Regierungsbegründun g, bei möglicher Masseunzulänglichkeit sei der Verwalter schon nach allgemeinen Grundsätzen zu einer Warnung des Vertragspartners verpflichtet; die Fortführung der genannten Rechtsprechung begründe die Gefahr, daß Dritte nicht mehr bereit wären, Geschäftsbeziehungen mit dem insolventen Unternehmen aufzunehmen , und damit die Unternehmensfortführung entscheidend erschwert wäre (BT-Drucks. aaO). Demgegenüber besagt es wenig, daß es in der Regierungsbegründung zweimal heißt, der Insolvenzverwalter habe dafür einzustehen, daß eine zur Erfüllung der Verbindlichkeiten ausreichende Masse vorhanden sei. Der Begriff des Einstehenmüssens ist nicht eindeutig; er wird im allgemeinen Sprachgebrauch sowohl bürgschaftsähnlich als auch in dem Sinn verstanden , daß überhaupt eine persönliche Haftung entsteht. Für eine Beschränkung der Haftung des § 61 InsO auf das negative Interesse spricht ferner die vergleichbare Haftung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft oder des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber Neugläubigern bei Verstößen gegen die Pflicht, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu be-
antragen (§ 92 Abs. 2 AktG; § 64 Abs. 1 GmbHG). Auch Vorstand und Geschäftsführer , die nicht unverzüglich Insolvenzantrag stellen, sondern neue Geschäfte abschließen, haften dem Geschäftspartner auf Ersatz des Vertrauensschadens und damit auf das negative Interesse (vgl. BGHZ 126, 181, 192 ff; 138, 211, 215 f; BGH, Urt. v. 2. Oktober 2000 - II ZR 164/99, DStR 2001, 1537; Großkomm-AktG/Habersack, 4. Aufl. § 92 Rn. 79; Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 64 Rn. 58; Goette, Die GmbH 2. Aufl. § 8 Rn. 238). Es wäre nicht einzusehen, wenn der Insolvenzverwalter, dessen Sorgfaltsmaßstab nach der Regierungsbegründung zu § 60 InsO u.a. an § 93 Abs. 1 AktG und § 43 Abs. 1 GmbHG angelehnt ist (BT-Drucks. 12/2443 S. 129 zu § 71), dem Vertragspartner bei Masseunzulänglichkeit in größerem Umfang einzustehen hätte, obwohl er bei seinen Entscheidungen häufig unter großem, nicht selbst verschuldetem Zeitdruck steht und es daher viel schwerer hat, sich ein hinreichend sicheres Bild von der finanziellen Situation des Schuldners zu machen. Auch in der Literatur - soweit sie sich mit dieser Frage befaßt - wird die Haftung nach § 61 InsO nahezu einhellig auf das negative Interesse beschränkt (vgl. Blersch, in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 61 Rn. 5; MünchKomm -InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 38; v. Olshausen, ZIP 2002, 237, 239; Uhlenbruck , InsO § 61 Rn. 11; Pape, ZInsO 2003, 1013, 1017; 2004, 237, 249). cc) Diese Auffassung wird schließlich durch teleologische Gesi chtspunkte gestützt. § 61 InsO, der den Gläubiger wegen der Umkehr der Beweislast gegenüber der allgemeinen Haftungsnorm des § 60 InsO erheblich besser stellt, ist gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO auch auf den vorläufigen Insolvenzverwalter , der gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1, § 55 Abs. 2 InsO Masseschulden begründen kann, anzuwenden. Die Vorschrift bildet den Hauptgrund dafür, daß in der Praxis nur selten vorläufige Insolvenzverwalter mit begleitendem Verfügungsverbot bestellt werden und die Insolvenzgerichte zum Ausgleich zu Maß-
nahmen gegriffen haben, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18. Juli 2002 (BGHZ 151, 353) als gesetzwidrig beanstandet hat. Der in dieser Entscheidung gewiesene Ausweg über konkrete Einzelermächtigungen würde kaum in ausreichendem Umfang wahrgenommen werden, wenn die Haftungsrisiken durch eine Ausdehnung der Schadensersatzpflicht auf das positive Interesse noch weiter verschärft würden. Dies kann Sinn und Zweck des § 61 InsO nicht entsprechen.
d) Da die Klägerin so zu stellen ist, wie sie stünde, we nn sie den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, kommt ein Anspruch auf Verzugszinsen ab Eintritt des Verzuges bei der Masse nur dann in Betracht, wenn die Klägerin darlegen und beweisen kann, daß sie bei Nichtabschluß des Vertrages Zinsen in dieser Höhe erlangt hätte.
e) Die Klägerin muß sich eine bei Verteilung der unzu länglichen Masse zu erwartende Quote (§ 209 Abs. 1 InsO) nicht auf ihren Schaden anrechnen lassen. Allerdings hat sie dem Insolvenzverwalter entsprechend § 255 BGB Vorteilsausgleich zu gewähren. 2. Soweit die Klägerin einen Anspruch aus § 60 InsO we gen pflichtwidriger Auszahlung der vorhandenen Masse geltend macht, wird das Berufungsgericht aufzuklären haben, welche Ansprüche des Gläubigerpools der Auszahlung zugrunde lagen. Vorsorglich gibt der Senat zu bedenken, daß der Beklagt e sich nur dann darauf berufen kann, er habe im Zeitpunkt der Zahlung die Forderungen der Klägerin nicht gekannt, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, hinreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen zu haben, um eine vollständige und rechtzeitige Buchung aller Masseverbindlichkeiten sicherzustellen.
Hierzu fehlt bislang jeder Vortrag. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, daß es der Beklagte nach dem bisherigen Sachvortrag an der gehörigen Anleitung und Überwachung seiner Erfüllungsgehilfen hat fehlen lassen. Zudem hat er eine Auszahlung in einer Größenordnung vorgenommen, die den weit überwiegenden Teil der verfügbaren Masse umfaßte. Dabei dürfte es sich um eine Entscheidung von besonderer Bedeutung im Sinn von § 60 Abs. 2 InsO gehandelt haben, so daß gegebenenfalls dahinstehen kann, ob der Beklagte sich im übrigen auf § 60 Abs. 2 InsO berufen könnte. 3. Das Berufungsgericht wird ferner zu prüfen haben, o b - wie die Revisionserwiderung geltend macht - das Schreiben vom 2. Dezember 1999 eine persönliche Haftungsübernahme des Beklagten wegen Garantie oder Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens darstellt. Dazu dürfte die allgemein gegenüber Lieferanten und Gläubigern gemachte Aussage, die Zahlung aller Lieferungen und Leistungen sei gesichert, schwerlich genügen. Vielmehr setzt eine persönliche Haftungsübernahme voraus, daß der Insolvenzverwalter klar zum Ausdruck bringt, er wolle eine über die gesetzliche Haftung hinausgehende Einstandspflicht übernehmen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 1989 - IX ZR 245/88, WM 1989, 1904, 1908 f). 4. Die Klägerin wird die Ansprüche aus § 60 und § 61 InsO in ein Rangverhältnis zu bringen haben, weil es sich um alternative Klagebegehren mit unterschiedlichem Streitgegenstand handelt, die nicht auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet und deshalb ohne Klärung ihres Verhältnisses als Hauptund Hilfsantrag mangels Bestimmtheit unzulässig sind (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1989 - IX ZR 180/88, WM 1989, 1873, 1874 f; v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 324/01, NJW-RR 2004, 275, 277 f). Zwar steht der Klägerin nach beiden Vorschriften nur das negative Interesse zu. Dieses kann
aber unterschiedlich hoch sein. So wird ein Anspruch nach § 61 InsO regelmäßig hinter dem positiven Interesse zurückbleiben, während ein Anspruch nach § 60 InsO wegen schuldhafter Masseverkürzung nicht selten mit dem positiven Interesse übereinstimmen wird. Im gegenwärtigen Zeitpunkt kommt eine Abweisung der Klage als unzulässig nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht die notwendige Klärung unterlassen hat und der Klägerin Gelegenheit zu geben ist, sich anhand des Revisionsurteils über ihre Antragstellung schlüssig zu werden.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Cierniak

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 48/03
Verkündet am:
6. Mai 2004
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Eine Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO besteht nur für die
pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten.

b) Bei Abschluß eines Vertrages kommt es für den Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit
regelmäßig darauf an, ob der anspruchsbegründende Tatbestand materiellrechtlich
abgeschlossen ist. Im Einzelfall kann der Zeitpunkt je nach den vertraglichen
Absprachen auch nach Vertragsschluß liegen.

c) Ein Ausfallschaden nach § 61 InsO ist jedenfalls dann eingetreten, wenn der Insolvenzverwalter
die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat und nicht zu erwarten ist, daß die
Altmassegläubiger in absehbarer Zeit Befriedigung erhalten werden.

d) § 61 InsO gewährt einen Anspruch auf das negative Interesse.

a) Der Insolvenzverwalter haftet einem Massegläubiger nach § 60 InsO, wenn er die Masse
pflichtwidrig verkürzt.

b) Ein Schaden, der Massegläubigern durch eine pflichtwidrige Masseverkürzung des Insolvenzverwalters
vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit entsteht, ist grundsätzlich ein
Einzelschaden, der von den Gläubigern während des Insolvenzverfahrens geltend gemacht
werden kann.
BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - IX ZR 48/03 - OLG Hamm
LG Münster
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die
Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Januar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Verwalter in de m Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. AG (fortan: Schuldnerin) wegen der Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten persönlich auf Schadensersatz in Anspruch. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 2. Dezember 1999 bemühte sich der Beklagte darum, das Unternehmen der Schuldnerin zu sanieren , und führte deshalb den Betrieb fort. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1999 teilte er den Lieferanten neben der Eröffnung des Insolvenzverfahrens u.a. mit, daß "wie schon während der Zeit des Vorverfahrens … die Zahlung aller ab dem 2. Dezember 1999 bestellten Lieferungen und Leistungen gesichert" sei.
Im März 2000 bestellte der Beklagte bei der Klägerin Waren, welche die Klägerin lieferte und in Rechnung stellte; die Forderungen waren jeweils zum 15. des auf die Lieferung folgenden Monats fällig. Im einzelnen handelte es sich um folgende Bestellungen:
- Am 6. März 2000 Waren im Wert von 168.168 DM netto; der für die Lieferungen noch offene Betrag aufgrund der Rechnung vom 13. Oktober 2000 beträgt 20.924,02 DM brutto.
- Am 30. März 2000 Waren im Wert von 1.394.505 DM netto; die für die einzelnen Lieferungen noch offenen Beträge aufgrund der Rechnungen vom 11., 12. und 28. September sowie vom 4., 9., 11., 16. und 19. Oktober belaufen sich auf 744.376,32 DM brutto.
Der Beklagte bezahlte diese Rechnungen in Höhe von insge samt 765.300,34 DM brutto nicht.
Im Juli 2000 verkaufte der Beklagte einerseits die Waren bestände und andererseits die Maschinen, maschinellen Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung und immateriellen Wirtschaftsgüter (im folgenden: Anlagevermögen ) zum 1. November 2000 an zwei verschiedene Abnehmer. Der Kaufpreis für die Warenbestände sollte nach einer Inventur zum Übernahmestichtag festgelegt werden und war in zwei hälftigen Raten ab November 2000 und zum 1. Mai 2001 fällig. Der Kaufpreis für das Anlagevermögen betrug 12 Mio. DM zuzüglich Umsatzsteuer und war in Raten ab Februar 2001 fällig. Am 24. November 2000 ging die erste Kaufpreisrate für die Warenbestände in Höhe von
9.185.905,43 DM ein. Noch am selben Tage leitete der Beklagte von dieser Summe 8.060.400 DM an einen Gläubiger- und Lieferantenpool weiter. Weitere Zahlungen der Käufer erfolgten nicht. Mit Schreiben vom 7. März 2001 zeigte der Beklagte dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an.
Das Landgericht hat der auf Zahlung der offenen Rechn ungsbeträge gerichteten Klage - bis auf die Umsatzsteuer - Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen die Insolvenzmasse stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung und Zurü ckverweisung.

I.


Das Berufungsgericht hat gemeint, der Beklagte hafte d er Klägerin nach § 61 Satz 1 InsO auf Schadensersatz. Die Ersatzpflicht trete bereits ein, wenn der Insolvenzverwalter nicht in der Lage sei, die Masseschulden bei Fälligkeit zu erfüllen. Eine spätere Erfüllbarkeit sei unerheblich. Der Beklagte könne sich nicht nach § 61 Satz 2 InsO entlasten. Dabei könne offenbleiben, ob bereits die Begründung der Verbindlichkeiten pflichtwidrig gewesen sei. Die Entlastungsmöglichkeit nach § 61 Satz 2 InsO sei dem Beklagten jedenfalls deshalb zu
versagen, weil er die Masseunzulänglichkeit und damit die Nichterfüllung der Ansprüche pflichtwidrig selbst herbeigeführt habe. § 61 Satz 1 InsO erfasse alle Fälle, bei denen die Masse zur Erfüllung von durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters begründeten Masseverbindlichkeiten nicht ausreiche. Der Beklagte habe sich vergewissern müssen, daß keine Forderungen von Massegläubigern offenstehen, bevor er 8.060.400 DM an den Gläubigerpool auskehrte. Auf spätere, nach der Fälligkeit liegende Zahlungseingänge habe er nicht vertrauen dürfen. Die fehlende Kenntnis der Ansprüche der Klägerin entlaste den Beklagten nicht, weil dies durch eine ordnungsgemäße Buchhaltung hätte vermieden werden können. Zudem sei der Beklagte verpflichtet gewesen, sich vor Auszahlung eines Betrages dieser Größenordnung besonders zu vergewissern , ob alle Rechnungen bezahlt worden seien.

II.


Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch aus § 61 InsO mit unzutreffender Begründung bejaht.

a) Im Ergebnis zutreffend hat es allerdings den Schaden sersatzanspruch aus § 61 InsO als einen Individualanspruch angesehen (vgl. Kübler /Prütting/ Lüke, InsO § 61 Rn. 3; MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 32 zu 2.; Rn. 34), der während des Insolvenzverfahrens von den geschädigten Masse-
gläubigern gegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 27. Februar 1973 - VI ZR 118/71, WM 1973, 556, 557).

b) Das Berufungsgericht hat ferner richtig angenommen, daß eine Schadensersatzpflicht nach § 61 Satz 1 InsO nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil die Masse möglicherweise noch Ansprüche in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe hat.
Ein Ausfallschaden im Sinn des § 61 InsO liegt jedenfal ls dann vor, wenn der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat und keine ohne weiteres durchsetzbaren Ansprüche bestehen, aus denen die Massegläubiger befriedigt werden könnten (vgl. BGH, Urt. v. 27. Februar 1973 aaO; v. 25. März 1975 - VI ZR 75/73, WM 1975, 517; v. 10. Mai 1977 - VI ZR 48/76, WM 1977, 847, 848). Das ist hier der Fall. Der Beklagte räumt selbst ein, daß allein noch Ansprüche gegen die Käufer der Warenbestände und des Anlagevermögens in Betracht kommen. Eine freiwillige Erfüllung dieser Ansprüche ist unstreitig ausgeschlossen. Die Massegläubiger müssen sich nicht auf den Ausgang eines möglicherweise langwierigen Rechtsstreits über ungewisse Ansprüche vertrösten lassen. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob - wie das Berufungsgericht meint - ein Ausfallschaden im Sinn des § 61 InsO bereits dann eingetreten ist, wenn der Insolvenzverwalter die Masseschuld bei Fälligkeit nicht zu erfüllen vermag (so OLG Hamm ZIP 2003, 1165, 1166; Kübler /Prütting/Lüke, aaO § 61 Rn. 7; Laws, MDR 2003, 787, 789), oder ob eine Haftung des Insolvenzverwalters nicht in Betracht kommt, wenn er die Masseforderung zwar nicht sogleich decken, sie aber aus Außenständen befriedigen kann, die unschwer zu realisieren sind (so BGH, Urt. v. 10. Mai 1977 aaO zu § 82 KO).


c) Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts regelt § 61 InsO jedoch - wie die Revision zutreffend geltend macht - ausschließlich die Haftung des Insolvenzverwalters für die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten. § 61 InsO legt keine insolvenzspezifischen Pflichten für die Zeit nach Begründung einer Verbindlichkeit fest. Aus der Vorschrift ist kein Anspruch auf Ersatz eines Schadens herzuleiten, der auf erst später eingetretenen Gründen beruht (Gerhardt, ZInsO 2000, 574, 582; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 6.40; HK-InsO/Eickmann, 3. Aufl. § 61 Rn. 3, 6; Kübler /Prütting/Lüke aaO § 61 Rn. 1; Uhlenbruck, InsO § 60 Rn. 19, § 61 Rn. 1; Laws, MDR 2003, 787, 792; Kaufmann, InVo 2004, 128, 129 f; wohl auch Braun/Kind, InsO § 61 Rn. 6 f; a.A. MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 53 Rn. 89; Smid, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 453, 469 Rn. 46, S. 471 Rn. 52; wohl auch Pape, ZInsO 2003, 1013, 1020 f).
§ 61 InsO entscheidet im Interessenkonflikt zwischen Massegläu biger und Insolvenzverwalter, wen das Risiko zukünftiger Masseunzulänglichkeit trifft. Die gesetzliche Wertung der Norm bezieht sich dabei nur auf die Interessenlage des potentiellen Massegläubigers. Die gesetzgeberischen Erwägungen knüpfen an die Situation der Vertragsverhandlungen und des Vertragsabschlusses an. Es soll ein gegenüber den allgemeinen Gefahren eines Vertragsabschlusses erhöhtes Risiko gemildert werden (BT-Drucks. 12/2443 S. 129 zu § 72). Als entscheidend für eine Haftung wird hervorgehoben, daß der Verwalter bei Begründung der Schuld erkennen konnte, die Masse werde zur Erfüllung der Verbindlichkeit voraussichtlich nicht ausreichen (BT-Drucks. 12/2443 aaO). Dem entspricht die Beweislastregel des § 61 Satz 2 InsO.
Auch die Vorgeschichte der Vorschrift spricht für eine solch e Beschränkung ihres Anwendungsbereichs. Leitsatz 3.2.3 des Zweiten Berichts der Kommission für Insolvenzrecht regelte nach seiner Überschrift die "Pflichten" des Insolvenzverwalters "bei der rechtsgeschäftlichen Begründung von Masseschulden". In der Begründung heißt es: "Der Leitsatz betrifft nur die Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters für die rechtsgeschäftliche Begründung von Masseverbindlichkeiten. Für die Erfüllung einer solchen Forderung hat er nach den Regeln des Leitsatzes 3.2.2 einzustehen", das heißt nach der allgemeinen Haftungsnorm (Zweiter Bericht der Kommission für Insolvenzrecht 1986 S. 84 a.E.). Daran knüpft die bereits wiedergegebene Erwägung der Regierungsbegründung zur Insolvenzordnung an.
Zwar werden in der Regierungsbegründung auch Zwecke er wähnt, die eine weite Haftung des Insolvenzverwalters rechtfertigen könnten. So soll mit der Norm die Bereitschaft Dritter gefördert werden, Geschäfte mit dem Insolvenzverwalter abzuschließen, ohne besondere Sicherheiten zu verlangen, um so die Unternehmensfortführung zu erleichtern (BT-Drucks. 12/2443 aaO). Doch ist dies vor dem Hintergrund des Bestrebens der Insolvenzordnung zu sehen, einer Ausuferung der Haftung des Insolvenzverwalters vorzubeugen (BT-Drucks. 12/2443, S. 129 zu § 71; Lüke, in: 50 Jahre Bundesgerichtshof, Festgabe aus der Wissenschaft Bd. III S. 701, 702, 710). Die Risikosphären von Geschäftspartner und Insolvenzverwalter sollen sinnvoll voneinander abgegrenzt und zugleich soll einer zu weit gehenden Verantwortlichkeit des Verwalters vorgebeugt werden (Lüke aaO S. 717). Das gegenüber einem normalen Geschäftsabschluß erhöhte Risiko, das die Haftung des Insolvenzverwalters rechtfertigt, liegt in der besonderen Situation des Vertragsschlusses durch einen insolventen Partner. Hier ist die Wahrscheinlichkeit einer Zahlungsunfä-
higkeit deutlich höher als bei dem Vertragsschluß durch jemand, über dessen Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Wer als Insolvenzverwalter Masseschulden begründen will, muß besonders sorgfältig prüfen, ob er die neuen Verbindlichkeiten wird erfüllen können. Er hat die Begründung von Masseverbindlichkeiten zu unterlassen, wenn deren Erfüllung voraussichtlich nicht möglich sein wird (Lüke aaO S. 715). Der Verwalter muß sich vergewissern, ob er bei normalem Geschäftsverlauf zu einer rechtzeitigen und vollständigen Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit Mitteln der Masse in der Lage sein wird (Zweiter Bericht der Kommission für Insolvenzrecht S. 84; Kübler /Prütting/Lüke aaO § 61 Rn. 7; Uhlenbruck, InsO § 61 Rn. 4).
Pflichten zum Schutz der Massegläubiger für die Zeit nach Begründung der Masseverbindlichkeiten bestanden bereits nach alter Rechtslage und ergeben sich aus anderen Normen des Insolvenzrechts, insbesondere aus §§ 53 ff InsO i.V.m. § 60 InsO. Eine Sondernorm war insoweit nicht erforderlich. Der ausdrücklich erwähnte Anlaß für die Schaffung des § 61 InsO bestätigt dies. Die Norm soll Schutzdefiziten begegnen, die sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung des Konkursverwalters gegenüber Massegläubigern ergaben (BT-Drucks. 12/2443, S. 129 zu § 72). Nach dieser Rechtsprechung war ein Gläubiger beim Abschluß eines Vertrages mit einem Konkursverwalter nicht besonders geschützt (BGHZ 100, 346, 351; auch bereits BGHZ 99, 151, 155 f). Wohl aber bestand ein Schutz der Massegläubiger für solche Schäden, die sie im Verlauf der Vertragsabwicklung erleiden. Hier kam eine Haftung des Verwalters in Betracht, wenn er gegen die Pflicht verstieß, Massegläubiger vorweg (§ 57 KO) und in der Rangfolge des § 60 KO zu befriedigen (BGHZ 99, 151, 156 f; 100, 346, 350; BGH, Urt. v. 18. Januar 1990 - IX ZR 71/89, WM 1990, 329, 332) oder wenn er eine Masseverbindlichkeit
erfüllte, ohne sich zu vergewissern, auch die übrigen, noch nicht fälligen voroder gleichrangigen Verbindlichkeiten ebenfalls erfüllen zu können (BGH, Urt. v. 5. Juli 1988 - IX ZR 7/88, ZIP 1988, 1068, 1069).

d) Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage, ob der Beklagte bei Begründung der Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde, nicht befaßt. Insbesondere hat es insoweit die vom Beklagten angebotenen Beweise nicht erhoben.
2. Auch die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 60 InsO hat das Berufungsgericht nicht hinreichend festgestellt.

a) Die Klägerin ist - entgegen der Ansicht der Revision - für einen Anspruch aus § 60 InsO prozeßführungsbefugt. § 92 InsO erfaßt den vorliegenden Fall weder unmittelbar noch entsprechend.
Schädigt der Insolvenzverwalter einen Massegläubiger, lie gt regelmäßig ein Einzelschaden vor, der schon während des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 27. Februar 1973 aaO; v. 25. März 1975 aaO; v. 10. Mai 1977 aaO; Smid aaO S. 477 Rn. 70; MünchKomm-InsO/ Brandes, §§ 60, 61 Rn. 118). Daran ändert sich nichts, wenn dem Massegläubiger der Ausfall gerade infolge einer Masseverkürzung durch den Insolvenzverwalter entsteht (BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989 - IX ZR 233/87, ZIP 1989, 1407, 1408 - obiter; auch BGH, Urt. v. 5. Juli 1988 aaO).
Soweit das Schrifttum eine entsprechende Anwendung des § 92 InsO auf Massegläubiger befürwortet, geschieht dies für solche Schäden, die durch eine Schmälerung der Insolvenzmasse nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eintreten (Bork, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 1333, 1337 Rn. 11; Kübler/Prütting/Lüke aaO § 92 Rn. 51; Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht Rn. 613; MünchKomm-InsO/Brandes, § 92 Rn. 8; Uhlenbruck/Hirte, InsO § 92 Rn. 22; Uhlenbruck, InsO § 208 Rn. 30; HK-InsO/Eickmann aaO § 92 Rn. 2; wohl auch Dinstühler, ZIP 1998, 1697, 1706). In einem solchen Fall, in dem die Massegläubiger von vornherein nur einen durchsetzbaren Anspruch auf eine Quote ihrer Forderungen haben und diese durch die vorwerfbare Masseverkürzung des Insolvenzverwalters verkleinert wird, mag es naheliegen, wegen des von allen betroffenen Massegläubigern gemeinschaftlich erlittenen Schadens (Gesamtschadens) eine entsprechende Anwendung von § 92 InsO in Erwägung zu ziehen. Im Streitfall erfolgte die Masseverkürzung, aus der die Klägerin ihren Schaden herleitet, jedoch mehr als drei Monate vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die Masse noch zur Erfüllung sämtlicher Masseverbindlichkeiten ausreichte. Auf einen solchen Fall ist § 92 InsO nach seinem Sinn und Zweck nicht zugeschnitten.

b) Ein Anspruch der Klägerin aus § 60 InsO setzt voraus, d aß der Beklagte mit der Auszahlung der 8.060.400 DM an den Pool eine ihm gegenüber der Klägerin als Massegläubigerin obliegende Pflicht verletzt und dadurch den geltend gemachten Schaden herbeigeführt hat. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
aa) Der Beklagte könnte eine insolvenzspezifische Pflicht ver letzt haben , wenn die Forderungen der Klägerin gegenüber den Forderungen des
Gläubigerpools vor- oder gleichrangig waren. Dies wäre der Fall, wenn der Gläubigerpool ungesicherte Insolvenzforderungen (dann Nachrang des Gläubigerpools gemäß § 53 InsO) oder ungesicherte Masseforderungen (dann Gleichrang des Gläubigerpools; vgl. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO; MünchKommInsO /Hefermehl, § 53 Rn. 11) vereinigte. Die subjektive Einschätzung des Beklagten , er hätte die Forderungen der Klägerin, wenn er gewußt hätte, daß sie noch bestanden, vom Auszahlungsbetrag beglichen, ist hingegen für die Frage der Pflichtverletzung belanglos. Umgekehrt hätte der Beklagte pflichtgemäß gehandelt, wenn die Forderungen des Gläubigerpools gegenüber den Forderungen der Klägerin vorrangig waren. Dies träfe zu, wenn und soweit es sich bei den Mitgliedern des Gläubigerpools um Aus- oder Absonderungsberechtigte gehandelt haben sollte (Kübler/Prütting/Pape aaO § 53 Rn. 15; MünchKomm -InsO/Hefermehl, § 53 Rn. 12, 15; Uhlenbruck/Berscheid, InsO § 53 Rn. 3; vgl. auch BGHZ 100, 346, 350; BGH, Urt. v. 18. Januar 1990 aaO).
bb) Nach dem bisherigen Sachvortrag erscheint es - worauf die Revision zu Recht hinweist - möglich, daß dem Gläubigerpool Sicherungsrechte an den veräußerten Warenbeständen zustanden. Gegebenenfalls kommt es nicht darauf an, ob die durch das Absonderungsrecht gesicherten Forderungen Insolvenz - oder Masseforderungen waren. Sofern diese Sicherungsrechte wirksam vereinbart worden sein sollten, wird eine Haftung des Beklagten ausscheiden.
Der Erlös für die Warenbestände könnte dem Gläubigerp ool infolge von Absonderungsrechten zustehen. Der Verwalter ist verpflichtet, Erlöse aus der Verwertung von Absonderungsgut an den Sicherungsnehmer abzuführen (§ 170 Abs. 1 Satz 2 InsO; vgl. auch BGH, Urt. v. 2. Dezember 1993 - IX ZR 241/92, WM 1994, 219 f); unter diesen Umständen wäre die Auszahlung
pflichtgemäß gewesen. Dies setzt jedoch eine wirksame Vereinbarung von Absonderungsrechten zugunsten der einzelnen in dem Pool zusammengefaßten Gläubiger voraus. Die Auszahlung könnte dann allenfalls pflichtwidrig gewesen sein, soweit der Beklagte einen der Masse aus dem Verwertungserlös zustehenden Kostenbeitrag nicht einbehalten haben sollte (§ 171 InsO). Darüber hinaus käme in einem solchen Fall eine Pflichtverletzung des Beklagten nur in Betracht, wenn der Gläubigerpool seine Forderungen nicht nur gestundet, sondern den Beklagten auch ermächtigt hätte, zum Nachteil der Ansprüche des Pools über den Erlös aus der Verwertung der Sicherungsrechte zu verfügen.
cc) Fehlt es an einem Vorrang der Forderungen des Gläu bigerpools, was insbesondere dann zutrifft, wenn und soweit Sicherungsrechte an den Warenbeständen unwirksam gewesen sein sollten, läßt sich eine Haftung des Beklagten nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht ausschließen. Dabei ist zu unterscheiden:
(1) Sofern der Gläubigerpool nur Insolvenzforderungen zusammenfaßte, hätte die Auszahlung gegen die sich aus § 53 InsO ergebende Pflicht des Verwalters zur vorrangigen Befriedigung von Masseverbindlichkeiten verstoßen. Dies begründet eine Haftung nach § 60 InsO. Hielt der Verwalter eine Forderung irrtümlich für eine Masseschuld, haftet er, sofern der Irrtum auf Verschulden beruht (MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 18).
(2) Aber auch wenn und soweit es sich bei den Ansprüchen des Gläubigerpools um mit den Forderungen der Klägerin gleichrangige Masseverbindlichkeiten handelte, wäre - entgegen der Ansicht der Revision - eine Haftung des Beklagten nicht schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Der Beklagte
haftete, wenn er schuldhaft nicht erkannte, daß im Zeitpunkt der Zahlung Masseunzulänglichkeit bereits eingetreten war oder drohte mit der Folge, daß die Klägerin als Massegläubigerin mit ihren Forderungen ganz oder teilweise ausfiel (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juli 1988 aaO zur Rechtslage nach der Konkursordnung ; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 208 Rn. 33; Uhlenbruck, InsO § 208 Rn. 14). Hierbei wäre es - was das Berufungsgericht offengelassen hat - von Bedeutung, ob der Beklagte damit rechnen mußte, daß die weiteren Kaufpreisraten für das Umlauf- und das Anlagevermögen ausblieben.
Unabhängig davon könnte der Beklagte bereits deshalb ha ften, weil er fällige und einredefreie Forderungen des Gläubigerpools und der Klägerin nicht gleichmäßig bedient und die Klägerin deshalb einen Ausfall erlitten hat. Der Insolvenzverwalter hat Masseverbindlichkeiten zu begleichen, sobald Fälligkeit eingetreten ist (MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 53 Rn. 51; vgl. auch Kübler/Prütting/Pape aaO Rn. 35; Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 53 Rn. 43). Er hat vor jeder Verteilung der Masse zu kontrollieren, ob die anderen Masseverbindlichkeiten rechtzeitig und vollständig aus der verbleibenden Insolvenzmasse bezahlt werden können. Sind mehrere Masseschulden fällig und einredefrei, ist der Insolvenzverwalter angesichts des Gleichrangs der Massegläubiger verpflichtet, sie nur anteilig zu befriedigen, sofern er momentan zur vollständigen Bezahlung nicht in der Lage ist. Verstößt er hiergegen, haftet der Insolvenzverwalter einem benachteiligten Massegläubiger in Höhe des Betrages , der auf ihn bei anteiliger Befriedigung entfallen wäre. Es kann auf sich beruhen, ob der Insolvenzverwalter in einer solchen Situation eine - zeitweilige - Masseunzulänglichkeit anzeigen muß (vgl. MünchKommInsO /Pape, InsO § 208 Rn. 25 f; Uhlenbruck, InsO § 208 Rn. 11). Jedenfalls ist er nicht befugt, einem von mehreren Massegläubigern das Risiko zuzuweisen,
ob sich in Zukunft weitere Masseeingänge realisieren lassen. Daher kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, er habe mit weiteren Zahlungen seitens der Käufer rechnen dürfen. Dies mag anders liegen, wenn es sich dabei um unschwer einzuziehende und daher alsbald verfügbare Forderungen handelt oder die Masse über zahlreiche weitere noch offene Forderungen verfügt. Die erst ab Februar 2001 fälligen Forderungen gegen die Käufer der Warenbestände und des Anlagevermögens dürften diesen Anforderungen nicht genügt haben; andere Masseansprüche in nennenswerter Höhe hat der Beklagte nicht behauptet.

III.


Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Fü r das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Eine auf § 61 InsO gestützte Klage ist schlüssig, wenn eine fällige und einredefreie Masseforderung nicht erfüllt ist und der Kläger seinen Schaden (negatives Interesse, siehe unten zu c) darlegt. Soweit die Klägerin Ansprüche aus § 61 InsO geltend macht, wird das Berufungsgericht mithin aufzuklären haben, ob sich der Beklagte gemäß § 61 Satz 2 InsO entlasten kann. Vermag er dies nicht, wird es - nach weiterem Vortrag der Klägerin - die Höhe des Schadens festzustellen haben.

a) Der Verwalter kann sich auf zweierlei Art entlasten. Er hat entweder zu beweisen, daß objektiv von einer zur Erfüllung der Verbindlichkeit voraussichtlich ausreichenden Masse auszugehen war, oder daß für ihn nicht erkenn-
bar war, daß dies nicht zutraf (MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 35; vgl. bereits Weber, Festschrift für Lent 1957 S. 301, 318).
Der Verwalter kann den Beweis im allgemeinen nur füh ren, wenn er eine plausible Liquiditätsrechnung erstellt und diese bis zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit ständig überprüft und aktualisiert (vgl. Lüke, in: 50 Jahre Bundesgerichtshof aaO S. 711; MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 37; Laws, MDR 2003, 787, 791). § 61 InsO erhebt dies zur insolvenzspezifischen Pflicht des Verwalters. Grundlage ist eine Prognose aufgrund der aktuellen Liquiditätslage der Masse, der realistischen Einschätzung noch ausstehender offener Forderungen und der künftigen Geschäftsentwicklung für die Dauer der Fortführung (Kübler/Prütting/Lüke aaO § 61 Rn. 7). Forderungen, bei denen ernsthafte Zweifel bestehen, ob sie in angemessener Zeit realisiert werden können, scheiden aus (MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 37). Stellt der Verwalter keine präzisen Berechnungen an, über welche Einnahmen er verfügt und welche Ausgaben er zu leisten hat, kann er sich nicht entlasten (Pape, Festschrift für Kirchhof 2003 S. 391, 398 f).

b) Der Insolvenzverwalter hat sich für den Zeitpunkt der Begründung der Ansprüche zu entlasten. Maßgebend ist grundsätzlich, wann der Rechtsgrund gelegt ist; der anspruchsbegründende Tatbestand muß materiell-rechtlich abgeschlossen sein. In der Regel wird dies der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sein. Dies trifft aber nicht immer zu. So besteht bei vor Insolvenzeröffnung begründeten Dauerschuldverhältnissen, die nach §§ 108, 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO mit Massemitteln zu erfüllen sind, eine Haftung nicht vor dem Zeitpunkt ihrer frühestmöglichen Kündigung (Braun/Kind, InsO § 61 Rn. 4; vgl. § 209 Abs. 2 Nr. 2; BGH, Urt. v. 3. April 2003 - IX ZR 101/02, ZIP 2003, 914, 917 zu
III 1 d) cc), z.V.b. in BGHZ 154, 358). Aber auch bei einem Vertragsschluß zwischen dem Insolvenzverwalter und einem Dritten kann der maßgebende Zeitpunkt der "Begründung der Verbindlichkeit" je nach Ausgestaltung der von den Vertragspartnern getroffenen Abreden nach Vertragsschluß liegen. Dies trifft etwa auf Lieferungen zu, die erst auf Abruf durch den Verwalter erfolgen sollen. Die von § 61 InsO geregelte Interessenlage knüpft an den Zeitpunkt an, in dem der Insolvenzverwalter die konkrete Leistung des Massegläubigers noch verhindern konnte, ohne vertragsbrüchig zu werden. Ist zu diesem Zeitpunkt erkennbar , daß die Masse voraussichtlich nicht zur Erfüllung der Verbindlichkeit ausreichen wird, haftet der Verwalter nach § 61 InsO. Kann der Verwalter für diesen Zeitpunkt den Beweis des § 61 Satz 2 InsO führen, scheidet eine Haftung nach § 61 InsO aus. An ihre Stelle kann die Haftung nach § 60 InsO treten , wenn der Insolvenzverwalter die ihm obliegenden insolvenzspezifischen Pflichten gegenüber Massegläubigern verletzt.
Im Streitfall erscheint es angesichts des Volumens der bei den Bestellungen vom März 2000 nicht ausgeschlossen, daß der Zeitpunkt für die "Begründung der Verbindlichkeit" für einzelne Lieferungen erst nach dem Vertragsschluß im März 2000 lag. Gegebenenfalls wird zu prüfen sein, ob und zu welchem Zeitpunkt der Beklagte - etwa weil Lieferungen erst aufgrund seines zusätzlichen Leistungsverlangens auszuführen waren - ein Tätigwerden der Klägerin im Hinblick auf einzelne Lieferungen erst nach März 2000 veranlaßt hat. Die Vereinbarung bloßer Liefertermine genügt für sich allein freilich nicht, um den Zeitpunkt für eine "Begründung der Verbindlichkeit" hinauszuschieben.

c) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß § 61 InsO einen Anspruch auf das positive Interesse gewährt.

aa) Der Wortlaut des § 61 Satz 1 InsO - "Kann eine Ma sseverbindlichkeit , die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadensersatz verpflichtet" - gibt für die Frage, ob der Insolvenzverwalter auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung und damit auf das positive Interesse oder ob er (nur) auf das negative Interesse haftet, nicht viel her (a.A. OLG Brandenburg NZI 2003, 552, 554; Waller/Neuenhahn, NZI 2004, 63, 65). Auch wenn der Insolvenzverwalter mit Massemitteln bereits einen erheblichen Teil der geschuldeten Leistung erbracht hat und nur der Rest mangels ausreichender Masse nicht erfüllt werden kann, schließt dies nicht aus, daß der Insolvenzverwalter nur das negative Interesse zu ersetzen hat.
bb) Insbesondere systematische und historische Gesichtspunkte spr echen dafür, die Haftung nach § 61 InsO auf das negative Interesse zu beschränken. § 60 InsO als die anstelle von § 82 KO getretene allgemeine Haftungsnorm bestimmt, daß der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er schuldhaft die ihm nach der Insolvenzordnung obliegenden Pflichten verletzt. § 60 InsO begründet eine gesetzliche Haftung. Diese ist regelmäßig auf den Ersatz des negativen Interesses gerichtet. Der geschädigte Beteiligte ist so zu stellen, wie wenn der Verwalter die Pflichtverletzung nicht begangen hätte (§ 249 Abs. 1 BGB). Auch die spezielle Vorschrift des § 61 InsO ist als gesetzliche Haftungsnorm gefaßt. Dies spricht dafür , daß das zu ersetzende Interesse mit demjenigen der allgemeinen Vorschrift des § 60 InsO übereinstimmt.
Eine Haftung auf das positive Interesse ist grundsätzlich n ur im vertraglichen Bereich begründet, wenn der Schuldner der Verpflichtung zur Erfüllung einer vereinbarten Leistung nicht nachkommt (§ 281 BGB: "Schadensersatz statt der Leistung" - früher: Schadensersatz wegen Nichterfüllung). Eine außervertragliche Haftung dieses Umfangs ist eine seltene Ausnahme. Sie findet sich etwa in § 179 Abs. 1 BGB für den Vertreter ohne Vertretungsmacht. Dort ist die besondere Reichweite der Haftung aber unmißverständlich formuliert, indem das Gesetz den Vertreter nach Wahl des Gegners "zur Erfüllung oder zum Schadensersatz" verpflichtet. In § 61 InsO ist eine ähnliche Haftungsverpflichtung nicht einmal ansatzweise zum Ausdruck gebracht. Die schuldhafte Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters besteht im Fall des § 61 InsO auch nicht in einem Verhalten, das der Nichterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht gleichsteht. Der Grund für seine Haftung liegt nicht in der Nichterfüllung der Forderung des Massegläubigers, sondern darin, daß er die vertragliche Bindung überhaupt eingegangen ist, obwohl er die voraussichtliche Unzulänglichkeit der Masse hätte erkennen können. Vorgeworfen wird ihm also der Abschluß des Vertrages trotz zu diesem Zeitpunkt erkennbarer Zweifel an seiner Erfüllbarkeit, nicht die Unfähigkeit zur Befriedigung des Vertragspartners. Das ist ein typischer Fall der Vertrauenshaftung. Der Massegläubiger verdient nur, so gestellt zu werden, wie er bei sachgerechtem Verhalten des Insolvenzverwalters , also bei Unterbleiben des Vertragsschlusses, stände.
Dafür spricht auch die Gesetzesgeschichte. Wie sich aus der Be gründung des Regierungsentwurfs der Insolvenzordnung ergibt, war der wesentliche Grund für die Schaffung von § 61 InsO, daß der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14. April 1987 (BGHZ 100, 346, 349 ff; vgl. auch schon BGHZ 99, 151, 155 f) in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung eine konkurs-
spezifische Pflicht des Konkursverwalters, potentielle Neugläubiger vor einer möglichen Masseunzulänglichkeit zu warnen, verneint hatte (BT-Drucks. 12/2443 S. 129 zu § 72). Es ging hier ausschließlich um eine Haftung nach § 82 KO, die in der früheren Rechtsprechung auch für den Fall des Vertragsschlusses bei Masseunzulänglichkeit ausdrücklich auf das negative Interesse beschränkt worden war (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juni 1958 - V ZR 304/56, WM 1958, 962, 964). Daß der Gesetzgeber der Insolvenzordnung mit der Regelung des § 61 InsO nicht nur zu diesem Rechtszustand zurückkehren, sondern den mit einem Insolvenzverwalter abschließenden Massegläubiger darüber hinaus schützen wollte, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen.
Dagegen spricht der Hinweis in der Regierungsbegründun g, bei möglicher Masseunzulänglichkeit sei der Verwalter schon nach allgemeinen Grundsätzen zu einer Warnung des Vertragspartners verpflichtet; die Fortführung der genannten Rechtsprechung begründe die Gefahr, daß Dritte nicht mehr bereit wären, Geschäftsbeziehungen mit dem insolventen Unternehmen aufzunehmen , und damit die Unternehmensfortführung entscheidend erschwert wäre (BT-Drucks. aaO). Demgegenüber besagt es wenig, daß es in der Regierungsbegründung zweimal heißt, der Insolvenzverwalter habe dafür einzustehen, daß eine zur Erfüllung der Verbindlichkeiten ausreichende Masse vorhanden sei. Der Begriff des Einstehenmüssens ist nicht eindeutig; er wird im allgemeinen Sprachgebrauch sowohl bürgschaftsähnlich als auch in dem Sinn verstanden , daß überhaupt eine persönliche Haftung entsteht. Für eine Beschränkung der Haftung des § 61 InsO auf das negative Interesse spricht ferner die vergleichbare Haftung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft oder des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber Neugläubigern bei Verstößen gegen die Pflicht, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu be-
antragen (§ 92 Abs. 2 AktG; § 64 Abs. 1 GmbHG). Auch Vorstand und Geschäftsführer , die nicht unverzüglich Insolvenzantrag stellen, sondern neue Geschäfte abschließen, haften dem Geschäftspartner auf Ersatz des Vertrauensschadens und damit auf das negative Interesse (vgl. BGHZ 126, 181, 192 ff; 138, 211, 215 f; BGH, Urt. v. 2. Oktober 2000 - II ZR 164/99, DStR 2001, 1537; Großkomm-AktG/Habersack, 4. Aufl. § 92 Rn. 79; Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 64 Rn. 58; Goette, Die GmbH 2. Aufl. § 8 Rn. 238). Es wäre nicht einzusehen, wenn der Insolvenzverwalter, dessen Sorgfaltsmaßstab nach der Regierungsbegründung zu § 60 InsO u.a. an § 93 Abs. 1 AktG und § 43 Abs. 1 GmbHG angelehnt ist (BT-Drucks. 12/2443 S. 129 zu § 71), dem Vertragspartner bei Masseunzulänglichkeit in größerem Umfang einzustehen hätte, obwohl er bei seinen Entscheidungen häufig unter großem, nicht selbst verschuldetem Zeitdruck steht und es daher viel schwerer hat, sich ein hinreichend sicheres Bild von der finanziellen Situation des Schuldners zu machen. Auch in der Literatur - soweit sie sich mit dieser Frage befaßt - wird die Haftung nach § 61 InsO nahezu einhellig auf das negative Interesse beschränkt (vgl. Blersch, in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 61 Rn. 5; MünchKomm -InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 38; v. Olshausen, ZIP 2002, 237, 239; Uhlenbruck , InsO § 61 Rn. 11; Pape, ZInsO 2003, 1013, 1017; 2004, 237, 249). cc) Diese Auffassung wird schließlich durch teleologische Gesi chtspunkte gestützt. § 61 InsO, der den Gläubiger wegen der Umkehr der Beweislast gegenüber der allgemeinen Haftungsnorm des § 60 InsO erheblich besser stellt, ist gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO auch auf den vorläufigen Insolvenzverwalter , der gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1, § 55 Abs. 2 InsO Masseschulden begründen kann, anzuwenden. Die Vorschrift bildet den Hauptgrund dafür, daß in der Praxis nur selten vorläufige Insolvenzverwalter mit begleitendem Verfügungsverbot bestellt werden und die Insolvenzgerichte zum Ausgleich zu Maß-
nahmen gegriffen haben, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18. Juli 2002 (BGHZ 151, 353) als gesetzwidrig beanstandet hat. Der in dieser Entscheidung gewiesene Ausweg über konkrete Einzelermächtigungen würde kaum in ausreichendem Umfang wahrgenommen werden, wenn die Haftungsrisiken durch eine Ausdehnung der Schadensersatzpflicht auf das positive Interesse noch weiter verschärft würden. Dies kann Sinn und Zweck des § 61 InsO nicht entsprechen.
d) Da die Klägerin so zu stellen ist, wie sie stünde, we nn sie den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, kommt ein Anspruch auf Verzugszinsen ab Eintritt des Verzuges bei der Masse nur dann in Betracht, wenn die Klägerin darlegen und beweisen kann, daß sie bei Nichtabschluß des Vertrages Zinsen in dieser Höhe erlangt hätte.
e) Die Klägerin muß sich eine bei Verteilung der unzu länglichen Masse zu erwartende Quote (§ 209 Abs. 1 InsO) nicht auf ihren Schaden anrechnen lassen. Allerdings hat sie dem Insolvenzverwalter entsprechend § 255 BGB Vorteilsausgleich zu gewähren. 2. Soweit die Klägerin einen Anspruch aus § 60 InsO we gen pflichtwidriger Auszahlung der vorhandenen Masse geltend macht, wird das Berufungsgericht aufzuklären haben, welche Ansprüche des Gläubigerpools der Auszahlung zugrunde lagen. Vorsorglich gibt der Senat zu bedenken, daß der Beklagt e sich nur dann darauf berufen kann, er habe im Zeitpunkt der Zahlung die Forderungen der Klägerin nicht gekannt, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, hinreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen zu haben, um eine vollständige und rechtzeitige Buchung aller Masseverbindlichkeiten sicherzustellen.
Hierzu fehlt bislang jeder Vortrag. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, daß es der Beklagte nach dem bisherigen Sachvortrag an der gehörigen Anleitung und Überwachung seiner Erfüllungsgehilfen hat fehlen lassen. Zudem hat er eine Auszahlung in einer Größenordnung vorgenommen, die den weit überwiegenden Teil der verfügbaren Masse umfaßte. Dabei dürfte es sich um eine Entscheidung von besonderer Bedeutung im Sinn von § 60 Abs. 2 InsO gehandelt haben, so daß gegebenenfalls dahinstehen kann, ob der Beklagte sich im übrigen auf § 60 Abs. 2 InsO berufen könnte. 3. Das Berufungsgericht wird ferner zu prüfen haben, o b - wie die Revisionserwiderung geltend macht - das Schreiben vom 2. Dezember 1999 eine persönliche Haftungsübernahme des Beklagten wegen Garantie oder Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens darstellt. Dazu dürfte die allgemein gegenüber Lieferanten und Gläubigern gemachte Aussage, die Zahlung aller Lieferungen und Leistungen sei gesichert, schwerlich genügen. Vielmehr setzt eine persönliche Haftungsübernahme voraus, daß der Insolvenzverwalter klar zum Ausdruck bringt, er wolle eine über die gesetzliche Haftung hinausgehende Einstandspflicht übernehmen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 1989 - IX ZR 245/88, WM 1989, 1904, 1908 f). 4. Die Klägerin wird die Ansprüche aus § 60 und § 61 InsO in ein Rangverhältnis zu bringen haben, weil es sich um alternative Klagebegehren mit unterschiedlichem Streitgegenstand handelt, die nicht auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet und deshalb ohne Klärung ihres Verhältnisses als Hauptund Hilfsantrag mangels Bestimmtheit unzulässig sind (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1989 - IX ZR 180/88, WM 1989, 1873, 1874 f; v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 324/01, NJW-RR 2004, 275, 277 f). Zwar steht der Klägerin nach beiden Vorschriften nur das negative Interesse zu. Dieses kann
aber unterschiedlich hoch sein. So wird ein Anspruch nach § 61 InsO regelmäßig hinter dem positiven Interesse zurückbleiben, während ein Anspruch nach § 60 InsO wegen schuldhafter Masseverkürzung nicht selten mit dem positiven Interesse übereinstimmen wird. Im gegenwärtigen Zeitpunkt kommt eine Abweisung der Klage als unzulässig nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht die notwendige Klärung unterlassen hat und der Klägerin Gelegenheit zu geben ist, sich anhand des Revisionsurteils über ihre Antragstellung schlüssig zu werden.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Cierniak

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13.08.2002 - 2 O 3/02 - im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 255.645,94 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2001 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I. (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Versicherungsleistung aus einer sogenannten Eigenschadenversicherung in Anspruch.
Die Klägerin hat im Jahre 1998 bei der Beklagten neben einer Haftpflichtversicherung auch eine Haftpflicht-Vermögensschaden-Versicherung abgeschlossen. Vertragsbestandteile dieser Vermögensschaden-Versicherung sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB) sowie die Besonderen Bedingungen mit Risikobeschreibung (HV 475/08). Der Klägerin ist ein Schaden in Höhe von mehr als DM 500.000,00 (die Versicherungssumme ist im Versicherungsvertrag für den jeweiligen Versicherungsfall auf DM 500.000,00 begrenzt) entstanden, weil die damalige Geschäftsführerin der Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Wohnungsbauunternehmen an die von ihr als Generalunternehmerin beauftragte P. Bau GmbH in der Zeit vom 30.11.1999 bis 30.12.1999 in 27 Teilbeträgen insgesamt DM 646.000,00 vorfällig ausgezahlt hat. Die Parteien streiten darüber, ob sich die Beklagte mit Erfolg auf die in § 4 Ziff. 5 AVB und Ziff. IV 1 c der Besonderen Bedingungen geregelten Ausschlüsse berufen kann.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des klagabweisenden Urteils, das einen Ausschluss im vorliegenden Versicherungsfall bejaht hat, wird Bezug genommen.
Im Berufungsrechtszug verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung der Versicherungsleistung in Höhe von DM 500.000,00 = EUR 255.645,94 weiter und führt aus, das Landgericht habe die Versicherungsbedingungen falsch ausgelegt. Eine allgemeine Pflicht, nicht vorfällig zahlen zu dürfen, bestehe nicht. Anknüpfungspunkt für die Wissentlichkeit sei nicht die Tatsache der vorfälligen Zahlung, sondern die Pflichtverletzung, d.h. nicht die vorfällige Zahlung müsse wissentlich sein, sondern die darin angeblich liegende Pflichtverletzung.
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
II. (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)
Die Klägerin kann Gewährung von Versicherungsschutz beanspruchen. Versicherungsschutz aus der Vermögenshaftpflichtversicherung, der sich unstreitig auch auf Organe und Angestellte des Versicherungsnehmers erstreckt, wird gewährt, wenn der Versicherte wegen eines bei Ausübung der versicherten Tätigkeit begangenen Verstoßes aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht wird, auch wenn dieser dem Versicherungsnehmern unmittelbar entsteht (sogenannter Eigenschaden). Die Klägerin ist hier aufgrund der vorfälligen Zahlung an die P. Bau GmbH ein Schaden von über DM 500.000,00 entstanden, weil die P. Bau GmbH infolge ihrer Insolvenz das Sanierungsobjekt nicht mehr fertig stellen konnte und die Klägerin ein Nachfolgeunternehmen beauftragen und bezahlen musste.
1. Risikoausschuss gem. § 4 Nr. 5 AVB Vermögen:
10 
Gem. § 4 Nr. 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB) besteht der Versicherungsschutz dann nicht, wenn bei der Schadensstiftung von einer wissentlichen Pflichtverletzung des Versicherten oder eines seiner Organe (hier Geschäftsführerin) auszugehen ist.
11 
Bei der Auslegung dessen, was im Sinne von § 4 Nr. 5 AVB unter wissentlichem Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigen) oder sonstigen wissentlichen Pflichtverletzungen zu verstehen ist, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass Ausschlussklauseln nicht weiter ausgedehnt werden dürfen, als ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGHZ 65, 142; BGH VersR 1986, 132; Senat VersR 2002, 842).
12 
Die Risikoausschlussklausel des § 4 Nr. 5 AVB Vermögen ändert die Bestimmung des § 152 VVG einmal zugunsten des Versicherungsnehmers ab, in dem der Risikoausschluss nur die Fälle der in der Klausel umschriebenen wissentlichen Verstöße gegen (Berufs-) Pflichten erfasst und diesbezüglich als Verschuldensform nicht schon bedingten Vorsatz genügen lässt, sondern Dolus directus ("wissentlich") erfordert. Zum Nachteil des Versicherungsnehmers wird § 152 VVG durch die Klausel dahin geändert, dass es nicht zum Tatbestand gehört, dass der schädigende Erfolg des Pflichtverstoßes gewollt ist. Wegen dieser Ausgestaltung verstößt die Ausschlussklausel des § 4 Nr. 5 AVB Vermögen nicht gegen das AGBG und ist rechtswirksam. Voraussetzung für ihr Eingreifen ist jedoch eine wissentliche Pflichtverletzung. Eine solche Pflichtverletzung begeht aber nur derjenige Versicherungsnehmer bzw. Versicherte, der die verletzte Pflicht positiv gekannt und sie zutreffend gesehen hat. Der Versicherungsnehmer muss das Bewusstsein gehabt haben, gesetz-, vorschrifts- oder pflichtwidrig zu handeln. Nur wer bewusst verbindliche Handlungs- oder Unterlassungsanweisungen nicht beachtet hat, mit denen ihm ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben worden ist, muss sich den Risikoausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung entgegenhalten lassen (BGH VersR 1986, 647; VersR 1987, 174; VersR 1991, 176 und VersR 1992, 994). Der Versicherte muss daher das Bewusstsein gehabt haben, pflichtwidrig zu handeln. Anzulasten sein muss dem Versicherten danach die Verletzung einer - für ihn verbindlich begründeten - Pflicht. Ein derartiger Pflichtverstoß lässt sich nur dadurch geltend machen, dass aufgezeigt wird, wie sich der Versicherte hätte verhalten müssen. Für einen bewussten Pflichtenverstoß muss darüber hinaus dargelegt werden, der Versicherte habe gewusst, wie er sich hätte verhalten müssen. Wusste der Versicherte gar nicht, was er hätte tun oder unterlassen müssen, um dem Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens zu entgehen, so kommt ein bewusster Pflichtenverstoß nicht in Betracht (BGH VersR 1987, 174).
13 
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien stellt die unstreitig entgegen dem Zahlungsplan im Bauvertrag der Klägerin mit der P. Bau GmbH nur aus steuerlichen Gründen vorgenommene vorfällige Zahlung im Zeitraum vom 30.11.1999 bis 30.12.1999 (27 Teilbeträge) in Höhe von insgesamt DM 646.000,00 keine solche wissentlichen Pflichtverletzung im Sinne von § 4 Nr. 5 AVB dar.
14 
Ein Verstoß durch die Zahlung gegen eine Bedingung oder Anweisung liegt nicht vor, ebenfalls kein Gesetzesverstoß. Eine allgemeine Pflicht, nicht vorfällig zahlen zu dürfen, besteht auch unter Kaufleuten nicht. Der Klägerin ist durch den Zahlungsplan auch nicht verboten gewesen, eine abweichende Zahlung gegenüber der P. Bau GmbH vorzunehmen. Hierbei handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Bauunternehmer über Abschlagszahlungen und deren Fälligkeit nach Bauvorschriften. Der Bauvertrag mit Zahlungsplan begründet Pflichten in Bezug auf Zahlungen lediglich im Verhältnis zur P. Bau GmbH. Der Bauvertrag beinhaltet danach lediglich die schuldrechtliche Pflicht der Klägerin, bei Fälligkeit an das Bauunternehmen zu zahlen, nicht jedoch ein Verbot vorfälliger Zahlungen.
15 
Richtig ist allerdings, dass hier auch Pflichten der versicherten Geschäftsführerin gegenüber der Klägerin in Rede stehen. Diese umfassen auch die Verpflichtung, ohne begründeten Anlass keine vorfälligen Leistungen zu Lasten des Geschäftsherrn zu erbringen, insbesondere bei noch nicht erbrachter oder nicht gesicherter Gegenleistung. Im vorliegenden Fall fehlt es aber insoweit an einem wissentlichen Pflichtenverstoß. Denn Anknüpfungspunkt für die Wissentlichkeit ist die Pflichtverletzung. Nicht die vorfällige Zahlung muss wissentlich sein, sondern die darin angeblich liegende Pflichtverletzung.
16 
Die Geschäftsführerin der Klägerin hat - wie ihre Vernehmung in erster Instanz ergeben hat - in dem Bewusstsein gehandelt, nur durch die vorfällige Zahlung bei Fertigstellung des Bauvorhabens im wesentlichen im Jahre 1999 - wie ihr durch den Steuerberater angeraten worden sei - die ihren Kunden in Aussicht gestellten Sonderabschreibungen erhalten zu können. An eine Absicherung der vorfälligen Zahlung habe sie hierbei nicht gedacht. Auch habe der Zuständige der P. Bau GmbH zugesichert, das Bauvorhaben 1999 im wesentlichen fertig zustellen.
17 
Die Geschäftsführerin der Klägerin hat somit in der Annahme, das im Interesse auch der Klägerin Gebotene zu veranlassen, und im Vertrauen auf die Richtigkeit ihres Vorgehens bei der vorfälligen Zahlung gehandelt. Die Fehlerhaftigkeit ihres Tuns war ihr damit nicht bewusst.
18 
2. Ziff. IV 1 c Besondere Bedingungen (HV 475/08):
19 
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist auch der Ausschlusstatbestand der Ziff. IV 1 c Besondere Bedingungen nicht erfüllt.
20 
Gem. Ziff. IV 1 c der Besonderen Bedingungen mit Risikobeschreibung (HV 475/08) sind Schäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, die bei der Bearbeitung von eigenen oder fremden Bauvorhaben dadurch entstehen, dass Kostenanschläge, Finanzierungspläne, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Bauzeiten oder Lieferfristen nicht eingehalten oder falsch berechnet werden. Abgedeckt ist jedoch der Fall, dass der Versicherungsnehmer fahrlässig entgegen den Festlegungen des Finanzierungsplanes oder der ihm erteilten Weisungen Geldbeträge zur Unzeit oder an unrichtige Empfänger überweist.
21 
Nicht abgesichert sind danach solche Schäden, die die Sphäre der Gesellschaft (Klägerin) und damit die von dieser aufgestellten Kalkulationsunterlagen wie Kostenanschläge, Finanzierungspläne, Wirtschaftlichkeitsberechnungen und deren falsche Berechnung betreffen. Hierbei handelt es sich um das insbesondere auch nach der Erläuterung im Merkblatt zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Wohnungsunternehmen nicht abgedeckte, sogenannte kaufmännische Unternehmerrisiko. Im Merkblatt der Beklagten ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich ausgeführt, was nicht versichert ist, nämlich Schäden durch unzutreffende Renditeerwägungen, Verkennung der Marktlage, Fehlkalkulation, unrichtige Beurteilung der Bonität und Stilllegung des Baus wegen fehlender Mittel. Dagegen ist vom Versicherungsschutz der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung die rechtliche und finanzielle Bearbeitung eigener und fremder Bauvorhaben, die Verwaltung von eigenem und fremdem Grundbesitz sowie die Bearbeitung von Personal- und Gehaltssachen umfasst. Ausdrücklich heißt es weiter in dem Merkblatt hierzu, dass vom Versicherungsschutz als Haftpflichtgefahr insbesondere die finanzielle Abwicklung, Rechnungsprüfung und Auszahlungen bei der Durchführung eines Bauvorhabens umfasst sind. Nach Ziff. IV 1 c der Besonderen Bedingungen ist auch der Fall gedeckt, dass der Versicherungsnehmer fahrlässig entgegen den Festlegungen im Finanzierungsplan Geldbeträge zur Unzeit überweist.
22 
Der Zahlungsplan regelt im vorliegenden Fall die Fälligkeit der Vergütung, insbesondere der Abschlagszahlungen nach Bauvorschriften mit dem Bauunternehmer, der P. Bau GmbH, und stellt damit schon keinen Finanzierungsplan im Sinne von Ziff. IV 1 c der besonderen Bedingungen dar. Sachlich besteht insoweit kein Unterschied zu den zweifelsfrei vom Versicherungsschutz umfassten Fällen, in denen ein Zahlungsplan nicht vereinbart ist, Zahlungen aber gleichwohl vorfällig erbracht werden. Zwar kann der Zahlungsplan Teil des in den Bedingungen genannten Finanzierungsplanes sein, nämlich dann, wenn der Finanzierungsplan auf den Zahlungsplan abstellt. Dies ist dann der Fall, wenn die Teilzahlungen in Form von Abschlagszahlungen an den Unternehmer jeweils mit dem Finanzierungsplan des Versicherten gekoppelt ist, d.h. der Versicherte die Finanzierung des Bauvorhabens durch seine Bank z.B. erst nach Baufortschritten entsprechend dem Zahlungsplan vornimmt. Dass dies hier so der Fall ist, hat die Beklagte weder dargelegt noch unter Beweis gestellt (zur Beweislast für den Risikoausschluss auf Seiten des Versicherers: BGH VersR 1986, 847).
23 
Abgesichert durch die Vermögenshaftpflichtversicherung sind (gerade) Fälle, die bei der rechtlichen und finanziellen Bearbeitung eigener und fremder Bauvorhaben unterlaufen. Die vorfällige Zahlung an den Bauunternehmer, hier die P. Bau GmbH, ohne entsprechende Absicherung - etwa durch eine Bankbürgschaft - stellt einen Fehler bei der rechtlichen und finanziellen Abwicklung des Bauvorhabens dar. Die vorfällige Zahlung, die aufgrund der Beratung des Steuerberaters wegen der notwendigen Abschreibungen für die Kunden des Versicherten noch in 1999 vorgenommen werden mussten, stellt danach eine vertragliche Abweichung hinsichtlich der mit der P. Bau GmbH vereinbarten Zahlungsmodalitäten im Bauvertrag dar, anlässlich derer jedoch seitens der Klägerin bzw. der Geschäftsführerin fahrlässig zum Nachteil der Klägerin eine Absicherung durch Bankbürgschaft nicht vorgenommen worden ist. Diese Vorgehensweise betrifft damit nicht das nicht versicherte kaufmännische Unternehmensrisiko, sondern den versicherten Fall der fehlerhaften rechtlichen/finanziellen Bearbeitung eines eigenen Bauvorhabens durch fehlerhafte Auszahlung von Abschlagszahlungen.
24 
Soweit die Beklagte meint, aus dem in Ziff. IV 1 c der Besonderen Bedingungen vorgenommenen Einschluss von fahrlässigen unzeitigen Überweisungen in den Versicherungsschutz schließen zu können, vorsätzliche Überweisungen seien immer ausgeschlossen, übersieht sie die Systematik ihrer Versicherungsbedingungen. Danach sind unzeitige Auszahlungen grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst. Dadurch verursachte Haftungsfälle unterliegen nur dann dem bedingungsgemäßen Ausschluss, wenn sie gleichzeitig einen Verstoß gegen einen Finanzierungsplan darstellen, wovon wiederum eine Ausnahme in den Fällen gemacht wird, in welcher der Verstoß fahrlässig erfolgt.
25 
3. Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz kann die Klägerin aus Verzugsgesichtspunkten ab 26.02.2001 (Ablehnung der Eintrittspflicht durch die Beklagte; Anlage K 15) verlangen.
III.
26 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 48/03
Verkündet am:
6. Mai 2004
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Eine Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO besteht nur für die
pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten.

b) Bei Abschluß eines Vertrages kommt es für den Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit
regelmäßig darauf an, ob der anspruchsbegründende Tatbestand materiellrechtlich
abgeschlossen ist. Im Einzelfall kann der Zeitpunkt je nach den vertraglichen
Absprachen auch nach Vertragsschluß liegen.

c) Ein Ausfallschaden nach § 61 InsO ist jedenfalls dann eingetreten, wenn der Insolvenzverwalter
die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat und nicht zu erwarten ist, daß die
Altmassegläubiger in absehbarer Zeit Befriedigung erhalten werden.

d) § 61 InsO gewährt einen Anspruch auf das negative Interesse.

a) Der Insolvenzverwalter haftet einem Massegläubiger nach § 60 InsO, wenn er die Masse
pflichtwidrig verkürzt.

b) Ein Schaden, der Massegläubigern durch eine pflichtwidrige Masseverkürzung des Insolvenzverwalters
vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit entsteht, ist grundsätzlich ein
Einzelschaden, der von den Gläubigern während des Insolvenzverfahrens geltend gemacht
werden kann.
BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - IX ZR 48/03 - OLG Hamm
LG Münster
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die
Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Januar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Verwalter in de m Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. AG (fortan: Schuldnerin) wegen der Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten persönlich auf Schadensersatz in Anspruch. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 2. Dezember 1999 bemühte sich der Beklagte darum, das Unternehmen der Schuldnerin zu sanieren , und führte deshalb den Betrieb fort. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1999 teilte er den Lieferanten neben der Eröffnung des Insolvenzverfahrens u.a. mit, daß "wie schon während der Zeit des Vorverfahrens … die Zahlung aller ab dem 2. Dezember 1999 bestellten Lieferungen und Leistungen gesichert" sei.
Im März 2000 bestellte der Beklagte bei der Klägerin Waren, welche die Klägerin lieferte und in Rechnung stellte; die Forderungen waren jeweils zum 15. des auf die Lieferung folgenden Monats fällig. Im einzelnen handelte es sich um folgende Bestellungen:
- Am 6. März 2000 Waren im Wert von 168.168 DM netto; der für die Lieferungen noch offene Betrag aufgrund der Rechnung vom 13. Oktober 2000 beträgt 20.924,02 DM brutto.
- Am 30. März 2000 Waren im Wert von 1.394.505 DM netto; die für die einzelnen Lieferungen noch offenen Beträge aufgrund der Rechnungen vom 11., 12. und 28. September sowie vom 4., 9., 11., 16. und 19. Oktober belaufen sich auf 744.376,32 DM brutto.
Der Beklagte bezahlte diese Rechnungen in Höhe von insge samt 765.300,34 DM brutto nicht.
Im Juli 2000 verkaufte der Beklagte einerseits die Waren bestände und andererseits die Maschinen, maschinellen Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung und immateriellen Wirtschaftsgüter (im folgenden: Anlagevermögen ) zum 1. November 2000 an zwei verschiedene Abnehmer. Der Kaufpreis für die Warenbestände sollte nach einer Inventur zum Übernahmestichtag festgelegt werden und war in zwei hälftigen Raten ab November 2000 und zum 1. Mai 2001 fällig. Der Kaufpreis für das Anlagevermögen betrug 12 Mio. DM zuzüglich Umsatzsteuer und war in Raten ab Februar 2001 fällig. Am 24. November 2000 ging die erste Kaufpreisrate für die Warenbestände in Höhe von
9.185.905,43 DM ein. Noch am selben Tage leitete der Beklagte von dieser Summe 8.060.400 DM an einen Gläubiger- und Lieferantenpool weiter. Weitere Zahlungen der Käufer erfolgten nicht. Mit Schreiben vom 7. März 2001 zeigte der Beklagte dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an.
Das Landgericht hat der auf Zahlung der offenen Rechn ungsbeträge gerichteten Klage - bis auf die Umsatzsteuer - Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen die Insolvenzmasse stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung und Zurü ckverweisung.

I.


Das Berufungsgericht hat gemeint, der Beklagte hafte d er Klägerin nach § 61 Satz 1 InsO auf Schadensersatz. Die Ersatzpflicht trete bereits ein, wenn der Insolvenzverwalter nicht in der Lage sei, die Masseschulden bei Fälligkeit zu erfüllen. Eine spätere Erfüllbarkeit sei unerheblich. Der Beklagte könne sich nicht nach § 61 Satz 2 InsO entlasten. Dabei könne offenbleiben, ob bereits die Begründung der Verbindlichkeiten pflichtwidrig gewesen sei. Die Entlastungsmöglichkeit nach § 61 Satz 2 InsO sei dem Beklagten jedenfalls deshalb zu
versagen, weil er die Masseunzulänglichkeit und damit die Nichterfüllung der Ansprüche pflichtwidrig selbst herbeigeführt habe. § 61 Satz 1 InsO erfasse alle Fälle, bei denen die Masse zur Erfüllung von durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters begründeten Masseverbindlichkeiten nicht ausreiche. Der Beklagte habe sich vergewissern müssen, daß keine Forderungen von Massegläubigern offenstehen, bevor er 8.060.400 DM an den Gläubigerpool auskehrte. Auf spätere, nach der Fälligkeit liegende Zahlungseingänge habe er nicht vertrauen dürfen. Die fehlende Kenntnis der Ansprüche der Klägerin entlaste den Beklagten nicht, weil dies durch eine ordnungsgemäße Buchhaltung hätte vermieden werden können. Zudem sei der Beklagte verpflichtet gewesen, sich vor Auszahlung eines Betrages dieser Größenordnung besonders zu vergewissern , ob alle Rechnungen bezahlt worden seien.

II.


Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch aus § 61 InsO mit unzutreffender Begründung bejaht.

a) Im Ergebnis zutreffend hat es allerdings den Schaden sersatzanspruch aus § 61 InsO als einen Individualanspruch angesehen (vgl. Kübler /Prütting/ Lüke, InsO § 61 Rn. 3; MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 32 zu 2.; Rn. 34), der während des Insolvenzverfahrens von den geschädigten Masse-
gläubigern gegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 27. Februar 1973 - VI ZR 118/71, WM 1973, 556, 557).

b) Das Berufungsgericht hat ferner richtig angenommen, daß eine Schadensersatzpflicht nach § 61 Satz 1 InsO nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil die Masse möglicherweise noch Ansprüche in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe hat.
Ein Ausfallschaden im Sinn des § 61 InsO liegt jedenfal ls dann vor, wenn der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat und keine ohne weiteres durchsetzbaren Ansprüche bestehen, aus denen die Massegläubiger befriedigt werden könnten (vgl. BGH, Urt. v. 27. Februar 1973 aaO; v. 25. März 1975 - VI ZR 75/73, WM 1975, 517; v. 10. Mai 1977 - VI ZR 48/76, WM 1977, 847, 848). Das ist hier der Fall. Der Beklagte räumt selbst ein, daß allein noch Ansprüche gegen die Käufer der Warenbestände und des Anlagevermögens in Betracht kommen. Eine freiwillige Erfüllung dieser Ansprüche ist unstreitig ausgeschlossen. Die Massegläubiger müssen sich nicht auf den Ausgang eines möglicherweise langwierigen Rechtsstreits über ungewisse Ansprüche vertrösten lassen. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob - wie das Berufungsgericht meint - ein Ausfallschaden im Sinn des § 61 InsO bereits dann eingetreten ist, wenn der Insolvenzverwalter die Masseschuld bei Fälligkeit nicht zu erfüllen vermag (so OLG Hamm ZIP 2003, 1165, 1166; Kübler /Prütting/Lüke, aaO § 61 Rn. 7; Laws, MDR 2003, 787, 789), oder ob eine Haftung des Insolvenzverwalters nicht in Betracht kommt, wenn er die Masseforderung zwar nicht sogleich decken, sie aber aus Außenständen befriedigen kann, die unschwer zu realisieren sind (so BGH, Urt. v. 10. Mai 1977 aaO zu § 82 KO).


c) Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts regelt § 61 InsO jedoch - wie die Revision zutreffend geltend macht - ausschließlich die Haftung des Insolvenzverwalters für die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten. § 61 InsO legt keine insolvenzspezifischen Pflichten für die Zeit nach Begründung einer Verbindlichkeit fest. Aus der Vorschrift ist kein Anspruch auf Ersatz eines Schadens herzuleiten, der auf erst später eingetretenen Gründen beruht (Gerhardt, ZInsO 2000, 574, 582; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 6.40; HK-InsO/Eickmann, 3. Aufl. § 61 Rn. 3, 6; Kübler /Prütting/Lüke aaO § 61 Rn. 1; Uhlenbruck, InsO § 60 Rn. 19, § 61 Rn. 1; Laws, MDR 2003, 787, 792; Kaufmann, InVo 2004, 128, 129 f; wohl auch Braun/Kind, InsO § 61 Rn. 6 f; a.A. MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 53 Rn. 89; Smid, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 453, 469 Rn. 46, S. 471 Rn. 52; wohl auch Pape, ZInsO 2003, 1013, 1020 f).
§ 61 InsO entscheidet im Interessenkonflikt zwischen Massegläu biger und Insolvenzverwalter, wen das Risiko zukünftiger Masseunzulänglichkeit trifft. Die gesetzliche Wertung der Norm bezieht sich dabei nur auf die Interessenlage des potentiellen Massegläubigers. Die gesetzgeberischen Erwägungen knüpfen an die Situation der Vertragsverhandlungen und des Vertragsabschlusses an. Es soll ein gegenüber den allgemeinen Gefahren eines Vertragsabschlusses erhöhtes Risiko gemildert werden (BT-Drucks. 12/2443 S. 129 zu § 72). Als entscheidend für eine Haftung wird hervorgehoben, daß der Verwalter bei Begründung der Schuld erkennen konnte, die Masse werde zur Erfüllung der Verbindlichkeit voraussichtlich nicht ausreichen (BT-Drucks. 12/2443 aaO). Dem entspricht die Beweislastregel des § 61 Satz 2 InsO.
Auch die Vorgeschichte der Vorschrift spricht für eine solch e Beschränkung ihres Anwendungsbereichs. Leitsatz 3.2.3 des Zweiten Berichts der Kommission für Insolvenzrecht regelte nach seiner Überschrift die "Pflichten" des Insolvenzverwalters "bei der rechtsgeschäftlichen Begründung von Masseschulden". In der Begründung heißt es: "Der Leitsatz betrifft nur die Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters für die rechtsgeschäftliche Begründung von Masseverbindlichkeiten. Für die Erfüllung einer solchen Forderung hat er nach den Regeln des Leitsatzes 3.2.2 einzustehen", das heißt nach der allgemeinen Haftungsnorm (Zweiter Bericht der Kommission für Insolvenzrecht 1986 S. 84 a.E.). Daran knüpft die bereits wiedergegebene Erwägung der Regierungsbegründung zur Insolvenzordnung an.
Zwar werden in der Regierungsbegründung auch Zwecke er wähnt, die eine weite Haftung des Insolvenzverwalters rechtfertigen könnten. So soll mit der Norm die Bereitschaft Dritter gefördert werden, Geschäfte mit dem Insolvenzverwalter abzuschließen, ohne besondere Sicherheiten zu verlangen, um so die Unternehmensfortführung zu erleichtern (BT-Drucks. 12/2443 aaO). Doch ist dies vor dem Hintergrund des Bestrebens der Insolvenzordnung zu sehen, einer Ausuferung der Haftung des Insolvenzverwalters vorzubeugen (BT-Drucks. 12/2443, S. 129 zu § 71; Lüke, in: 50 Jahre Bundesgerichtshof, Festgabe aus der Wissenschaft Bd. III S. 701, 702, 710). Die Risikosphären von Geschäftspartner und Insolvenzverwalter sollen sinnvoll voneinander abgegrenzt und zugleich soll einer zu weit gehenden Verantwortlichkeit des Verwalters vorgebeugt werden (Lüke aaO S. 717). Das gegenüber einem normalen Geschäftsabschluß erhöhte Risiko, das die Haftung des Insolvenzverwalters rechtfertigt, liegt in der besonderen Situation des Vertragsschlusses durch einen insolventen Partner. Hier ist die Wahrscheinlichkeit einer Zahlungsunfä-
higkeit deutlich höher als bei dem Vertragsschluß durch jemand, über dessen Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Wer als Insolvenzverwalter Masseschulden begründen will, muß besonders sorgfältig prüfen, ob er die neuen Verbindlichkeiten wird erfüllen können. Er hat die Begründung von Masseverbindlichkeiten zu unterlassen, wenn deren Erfüllung voraussichtlich nicht möglich sein wird (Lüke aaO S. 715). Der Verwalter muß sich vergewissern, ob er bei normalem Geschäftsverlauf zu einer rechtzeitigen und vollständigen Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit Mitteln der Masse in der Lage sein wird (Zweiter Bericht der Kommission für Insolvenzrecht S. 84; Kübler /Prütting/Lüke aaO § 61 Rn. 7; Uhlenbruck, InsO § 61 Rn. 4).
Pflichten zum Schutz der Massegläubiger für die Zeit nach Begründung der Masseverbindlichkeiten bestanden bereits nach alter Rechtslage und ergeben sich aus anderen Normen des Insolvenzrechts, insbesondere aus §§ 53 ff InsO i.V.m. § 60 InsO. Eine Sondernorm war insoweit nicht erforderlich. Der ausdrücklich erwähnte Anlaß für die Schaffung des § 61 InsO bestätigt dies. Die Norm soll Schutzdefiziten begegnen, die sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung des Konkursverwalters gegenüber Massegläubigern ergaben (BT-Drucks. 12/2443, S. 129 zu § 72). Nach dieser Rechtsprechung war ein Gläubiger beim Abschluß eines Vertrages mit einem Konkursverwalter nicht besonders geschützt (BGHZ 100, 346, 351; auch bereits BGHZ 99, 151, 155 f). Wohl aber bestand ein Schutz der Massegläubiger für solche Schäden, die sie im Verlauf der Vertragsabwicklung erleiden. Hier kam eine Haftung des Verwalters in Betracht, wenn er gegen die Pflicht verstieß, Massegläubiger vorweg (§ 57 KO) und in der Rangfolge des § 60 KO zu befriedigen (BGHZ 99, 151, 156 f; 100, 346, 350; BGH, Urt. v. 18. Januar 1990 - IX ZR 71/89, WM 1990, 329, 332) oder wenn er eine Masseverbindlichkeit
erfüllte, ohne sich zu vergewissern, auch die übrigen, noch nicht fälligen voroder gleichrangigen Verbindlichkeiten ebenfalls erfüllen zu können (BGH, Urt. v. 5. Juli 1988 - IX ZR 7/88, ZIP 1988, 1068, 1069).

d) Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage, ob der Beklagte bei Begründung der Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde, nicht befaßt. Insbesondere hat es insoweit die vom Beklagten angebotenen Beweise nicht erhoben.
2. Auch die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 60 InsO hat das Berufungsgericht nicht hinreichend festgestellt.

a) Die Klägerin ist - entgegen der Ansicht der Revision - für einen Anspruch aus § 60 InsO prozeßführungsbefugt. § 92 InsO erfaßt den vorliegenden Fall weder unmittelbar noch entsprechend.
Schädigt der Insolvenzverwalter einen Massegläubiger, lie gt regelmäßig ein Einzelschaden vor, der schon während des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 27. Februar 1973 aaO; v. 25. März 1975 aaO; v. 10. Mai 1977 aaO; Smid aaO S. 477 Rn. 70; MünchKomm-InsO/ Brandes, §§ 60, 61 Rn. 118). Daran ändert sich nichts, wenn dem Massegläubiger der Ausfall gerade infolge einer Masseverkürzung durch den Insolvenzverwalter entsteht (BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989 - IX ZR 233/87, ZIP 1989, 1407, 1408 - obiter; auch BGH, Urt. v. 5. Juli 1988 aaO).
Soweit das Schrifttum eine entsprechende Anwendung des § 92 InsO auf Massegläubiger befürwortet, geschieht dies für solche Schäden, die durch eine Schmälerung der Insolvenzmasse nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eintreten (Bork, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 1333, 1337 Rn. 11; Kübler/Prütting/Lüke aaO § 92 Rn. 51; Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht Rn. 613; MünchKomm-InsO/Brandes, § 92 Rn. 8; Uhlenbruck/Hirte, InsO § 92 Rn. 22; Uhlenbruck, InsO § 208 Rn. 30; HK-InsO/Eickmann aaO § 92 Rn. 2; wohl auch Dinstühler, ZIP 1998, 1697, 1706). In einem solchen Fall, in dem die Massegläubiger von vornherein nur einen durchsetzbaren Anspruch auf eine Quote ihrer Forderungen haben und diese durch die vorwerfbare Masseverkürzung des Insolvenzverwalters verkleinert wird, mag es naheliegen, wegen des von allen betroffenen Massegläubigern gemeinschaftlich erlittenen Schadens (Gesamtschadens) eine entsprechende Anwendung von § 92 InsO in Erwägung zu ziehen. Im Streitfall erfolgte die Masseverkürzung, aus der die Klägerin ihren Schaden herleitet, jedoch mehr als drei Monate vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die Masse noch zur Erfüllung sämtlicher Masseverbindlichkeiten ausreichte. Auf einen solchen Fall ist § 92 InsO nach seinem Sinn und Zweck nicht zugeschnitten.

b) Ein Anspruch der Klägerin aus § 60 InsO setzt voraus, d aß der Beklagte mit der Auszahlung der 8.060.400 DM an den Pool eine ihm gegenüber der Klägerin als Massegläubigerin obliegende Pflicht verletzt und dadurch den geltend gemachten Schaden herbeigeführt hat. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
aa) Der Beklagte könnte eine insolvenzspezifische Pflicht ver letzt haben , wenn die Forderungen der Klägerin gegenüber den Forderungen des
Gläubigerpools vor- oder gleichrangig waren. Dies wäre der Fall, wenn der Gläubigerpool ungesicherte Insolvenzforderungen (dann Nachrang des Gläubigerpools gemäß § 53 InsO) oder ungesicherte Masseforderungen (dann Gleichrang des Gläubigerpools; vgl. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO; MünchKommInsO /Hefermehl, § 53 Rn. 11) vereinigte. Die subjektive Einschätzung des Beklagten , er hätte die Forderungen der Klägerin, wenn er gewußt hätte, daß sie noch bestanden, vom Auszahlungsbetrag beglichen, ist hingegen für die Frage der Pflichtverletzung belanglos. Umgekehrt hätte der Beklagte pflichtgemäß gehandelt, wenn die Forderungen des Gläubigerpools gegenüber den Forderungen der Klägerin vorrangig waren. Dies träfe zu, wenn und soweit es sich bei den Mitgliedern des Gläubigerpools um Aus- oder Absonderungsberechtigte gehandelt haben sollte (Kübler/Prütting/Pape aaO § 53 Rn. 15; MünchKomm -InsO/Hefermehl, § 53 Rn. 12, 15; Uhlenbruck/Berscheid, InsO § 53 Rn. 3; vgl. auch BGHZ 100, 346, 350; BGH, Urt. v. 18. Januar 1990 aaO).
bb) Nach dem bisherigen Sachvortrag erscheint es - worauf die Revision zu Recht hinweist - möglich, daß dem Gläubigerpool Sicherungsrechte an den veräußerten Warenbeständen zustanden. Gegebenenfalls kommt es nicht darauf an, ob die durch das Absonderungsrecht gesicherten Forderungen Insolvenz - oder Masseforderungen waren. Sofern diese Sicherungsrechte wirksam vereinbart worden sein sollten, wird eine Haftung des Beklagten ausscheiden.
Der Erlös für die Warenbestände könnte dem Gläubigerp ool infolge von Absonderungsrechten zustehen. Der Verwalter ist verpflichtet, Erlöse aus der Verwertung von Absonderungsgut an den Sicherungsnehmer abzuführen (§ 170 Abs. 1 Satz 2 InsO; vgl. auch BGH, Urt. v. 2. Dezember 1993 - IX ZR 241/92, WM 1994, 219 f); unter diesen Umständen wäre die Auszahlung
pflichtgemäß gewesen. Dies setzt jedoch eine wirksame Vereinbarung von Absonderungsrechten zugunsten der einzelnen in dem Pool zusammengefaßten Gläubiger voraus. Die Auszahlung könnte dann allenfalls pflichtwidrig gewesen sein, soweit der Beklagte einen der Masse aus dem Verwertungserlös zustehenden Kostenbeitrag nicht einbehalten haben sollte (§ 171 InsO). Darüber hinaus käme in einem solchen Fall eine Pflichtverletzung des Beklagten nur in Betracht, wenn der Gläubigerpool seine Forderungen nicht nur gestundet, sondern den Beklagten auch ermächtigt hätte, zum Nachteil der Ansprüche des Pools über den Erlös aus der Verwertung der Sicherungsrechte zu verfügen.
cc) Fehlt es an einem Vorrang der Forderungen des Gläu bigerpools, was insbesondere dann zutrifft, wenn und soweit Sicherungsrechte an den Warenbeständen unwirksam gewesen sein sollten, läßt sich eine Haftung des Beklagten nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht ausschließen. Dabei ist zu unterscheiden:
(1) Sofern der Gläubigerpool nur Insolvenzforderungen zusammenfaßte, hätte die Auszahlung gegen die sich aus § 53 InsO ergebende Pflicht des Verwalters zur vorrangigen Befriedigung von Masseverbindlichkeiten verstoßen. Dies begründet eine Haftung nach § 60 InsO. Hielt der Verwalter eine Forderung irrtümlich für eine Masseschuld, haftet er, sofern der Irrtum auf Verschulden beruht (MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 18).
(2) Aber auch wenn und soweit es sich bei den Ansprüchen des Gläubigerpools um mit den Forderungen der Klägerin gleichrangige Masseverbindlichkeiten handelte, wäre - entgegen der Ansicht der Revision - eine Haftung des Beklagten nicht schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Der Beklagte
haftete, wenn er schuldhaft nicht erkannte, daß im Zeitpunkt der Zahlung Masseunzulänglichkeit bereits eingetreten war oder drohte mit der Folge, daß die Klägerin als Massegläubigerin mit ihren Forderungen ganz oder teilweise ausfiel (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juli 1988 aaO zur Rechtslage nach der Konkursordnung ; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 208 Rn. 33; Uhlenbruck, InsO § 208 Rn. 14). Hierbei wäre es - was das Berufungsgericht offengelassen hat - von Bedeutung, ob der Beklagte damit rechnen mußte, daß die weiteren Kaufpreisraten für das Umlauf- und das Anlagevermögen ausblieben.
Unabhängig davon könnte der Beklagte bereits deshalb ha ften, weil er fällige und einredefreie Forderungen des Gläubigerpools und der Klägerin nicht gleichmäßig bedient und die Klägerin deshalb einen Ausfall erlitten hat. Der Insolvenzverwalter hat Masseverbindlichkeiten zu begleichen, sobald Fälligkeit eingetreten ist (MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 53 Rn. 51; vgl. auch Kübler/Prütting/Pape aaO Rn. 35; Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 53 Rn. 43). Er hat vor jeder Verteilung der Masse zu kontrollieren, ob die anderen Masseverbindlichkeiten rechtzeitig und vollständig aus der verbleibenden Insolvenzmasse bezahlt werden können. Sind mehrere Masseschulden fällig und einredefrei, ist der Insolvenzverwalter angesichts des Gleichrangs der Massegläubiger verpflichtet, sie nur anteilig zu befriedigen, sofern er momentan zur vollständigen Bezahlung nicht in der Lage ist. Verstößt er hiergegen, haftet der Insolvenzverwalter einem benachteiligten Massegläubiger in Höhe des Betrages , der auf ihn bei anteiliger Befriedigung entfallen wäre. Es kann auf sich beruhen, ob der Insolvenzverwalter in einer solchen Situation eine - zeitweilige - Masseunzulänglichkeit anzeigen muß (vgl. MünchKommInsO /Pape, InsO § 208 Rn. 25 f; Uhlenbruck, InsO § 208 Rn. 11). Jedenfalls ist er nicht befugt, einem von mehreren Massegläubigern das Risiko zuzuweisen,
ob sich in Zukunft weitere Masseeingänge realisieren lassen. Daher kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, er habe mit weiteren Zahlungen seitens der Käufer rechnen dürfen. Dies mag anders liegen, wenn es sich dabei um unschwer einzuziehende und daher alsbald verfügbare Forderungen handelt oder die Masse über zahlreiche weitere noch offene Forderungen verfügt. Die erst ab Februar 2001 fälligen Forderungen gegen die Käufer der Warenbestände und des Anlagevermögens dürften diesen Anforderungen nicht genügt haben; andere Masseansprüche in nennenswerter Höhe hat der Beklagte nicht behauptet.

III.


Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Fü r das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Eine auf § 61 InsO gestützte Klage ist schlüssig, wenn eine fällige und einredefreie Masseforderung nicht erfüllt ist und der Kläger seinen Schaden (negatives Interesse, siehe unten zu c) darlegt. Soweit die Klägerin Ansprüche aus § 61 InsO geltend macht, wird das Berufungsgericht mithin aufzuklären haben, ob sich der Beklagte gemäß § 61 Satz 2 InsO entlasten kann. Vermag er dies nicht, wird es - nach weiterem Vortrag der Klägerin - die Höhe des Schadens festzustellen haben.

a) Der Verwalter kann sich auf zweierlei Art entlasten. Er hat entweder zu beweisen, daß objektiv von einer zur Erfüllung der Verbindlichkeit voraussichtlich ausreichenden Masse auszugehen war, oder daß für ihn nicht erkenn-
bar war, daß dies nicht zutraf (MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 35; vgl. bereits Weber, Festschrift für Lent 1957 S. 301, 318).
Der Verwalter kann den Beweis im allgemeinen nur füh ren, wenn er eine plausible Liquiditätsrechnung erstellt und diese bis zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit ständig überprüft und aktualisiert (vgl. Lüke, in: 50 Jahre Bundesgerichtshof aaO S. 711; MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 37; Laws, MDR 2003, 787, 791). § 61 InsO erhebt dies zur insolvenzspezifischen Pflicht des Verwalters. Grundlage ist eine Prognose aufgrund der aktuellen Liquiditätslage der Masse, der realistischen Einschätzung noch ausstehender offener Forderungen und der künftigen Geschäftsentwicklung für die Dauer der Fortführung (Kübler/Prütting/Lüke aaO § 61 Rn. 7). Forderungen, bei denen ernsthafte Zweifel bestehen, ob sie in angemessener Zeit realisiert werden können, scheiden aus (MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 37). Stellt der Verwalter keine präzisen Berechnungen an, über welche Einnahmen er verfügt und welche Ausgaben er zu leisten hat, kann er sich nicht entlasten (Pape, Festschrift für Kirchhof 2003 S. 391, 398 f).

b) Der Insolvenzverwalter hat sich für den Zeitpunkt der Begründung der Ansprüche zu entlasten. Maßgebend ist grundsätzlich, wann der Rechtsgrund gelegt ist; der anspruchsbegründende Tatbestand muß materiell-rechtlich abgeschlossen sein. In der Regel wird dies der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sein. Dies trifft aber nicht immer zu. So besteht bei vor Insolvenzeröffnung begründeten Dauerschuldverhältnissen, die nach §§ 108, 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO mit Massemitteln zu erfüllen sind, eine Haftung nicht vor dem Zeitpunkt ihrer frühestmöglichen Kündigung (Braun/Kind, InsO § 61 Rn. 4; vgl. § 209 Abs. 2 Nr. 2; BGH, Urt. v. 3. April 2003 - IX ZR 101/02, ZIP 2003, 914, 917 zu
III 1 d) cc), z.V.b. in BGHZ 154, 358). Aber auch bei einem Vertragsschluß zwischen dem Insolvenzverwalter und einem Dritten kann der maßgebende Zeitpunkt der "Begründung der Verbindlichkeit" je nach Ausgestaltung der von den Vertragspartnern getroffenen Abreden nach Vertragsschluß liegen. Dies trifft etwa auf Lieferungen zu, die erst auf Abruf durch den Verwalter erfolgen sollen. Die von § 61 InsO geregelte Interessenlage knüpft an den Zeitpunkt an, in dem der Insolvenzverwalter die konkrete Leistung des Massegläubigers noch verhindern konnte, ohne vertragsbrüchig zu werden. Ist zu diesem Zeitpunkt erkennbar , daß die Masse voraussichtlich nicht zur Erfüllung der Verbindlichkeit ausreichen wird, haftet der Verwalter nach § 61 InsO. Kann der Verwalter für diesen Zeitpunkt den Beweis des § 61 Satz 2 InsO führen, scheidet eine Haftung nach § 61 InsO aus. An ihre Stelle kann die Haftung nach § 60 InsO treten , wenn der Insolvenzverwalter die ihm obliegenden insolvenzspezifischen Pflichten gegenüber Massegläubigern verletzt.
Im Streitfall erscheint es angesichts des Volumens der bei den Bestellungen vom März 2000 nicht ausgeschlossen, daß der Zeitpunkt für die "Begründung der Verbindlichkeit" für einzelne Lieferungen erst nach dem Vertragsschluß im März 2000 lag. Gegebenenfalls wird zu prüfen sein, ob und zu welchem Zeitpunkt der Beklagte - etwa weil Lieferungen erst aufgrund seines zusätzlichen Leistungsverlangens auszuführen waren - ein Tätigwerden der Klägerin im Hinblick auf einzelne Lieferungen erst nach März 2000 veranlaßt hat. Die Vereinbarung bloßer Liefertermine genügt für sich allein freilich nicht, um den Zeitpunkt für eine "Begründung der Verbindlichkeit" hinauszuschieben.

c) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß § 61 InsO einen Anspruch auf das positive Interesse gewährt.

aa) Der Wortlaut des § 61 Satz 1 InsO - "Kann eine Ma sseverbindlichkeit , die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadensersatz verpflichtet" - gibt für die Frage, ob der Insolvenzverwalter auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung und damit auf das positive Interesse oder ob er (nur) auf das negative Interesse haftet, nicht viel her (a.A. OLG Brandenburg NZI 2003, 552, 554; Waller/Neuenhahn, NZI 2004, 63, 65). Auch wenn der Insolvenzverwalter mit Massemitteln bereits einen erheblichen Teil der geschuldeten Leistung erbracht hat und nur der Rest mangels ausreichender Masse nicht erfüllt werden kann, schließt dies nicht aus, daß der Insolvenzverwalter nur das negative Interesse zu ersetzen hat.
bb) Insbesondere systematische und historische Gesichtspunkte spr echen dafür, die Haftung nach § 61 InsO auf das negative Interesse zu beschränken. § 60 InsO als die anstelle von § 82 KO getretene allgemeine Haftungsnorm bestimmt, daß der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er schuldhaft die ihm nach der Insolvenzordnung obliegenden Pflichten verletzt. § 60 InsO begründet eine gesetzliche Haftung. Diese ist regelmäßig auf den Ersatz des negativen Interesses gerichtet. Der geschädigte Beteiligte ist so zu stellen, wie wenn der Verwalter die Pflichtverletzung nicht begangen hätte (§ 249 Abs. 1 BGB). Auch die spezielle Vorschrift des § 61 InsO ist als gesetzliche Haftungsnorm gefaßt. Dies spricht dafür , daß das zu ersetzende Interesse mit demjenigen der allgemeinen Vorschrift des § 60 InsO übereinstimmt.
Eine Haftung auf das positive Interesse ist grundsätzlich n ur im vertraglichen Bereich begründet, wenn der Schuldner der Verpflichtung zur Erfüllung einer vereinbarten Leistung nicht nachkommt (§ 281 BGB: "Schadensersatz statt der Leistung" - früher: Schadensersatz wegen Nichterfüllung). Eine außervertragliche Haftung dieses Umfangs ist eine seltene Ausnahme. Sie findet sich etwa in § 179 Abs. 1 BGB für den Vertreter ohne Vertretungsmacht. Dort ist die besondere Reichweite der Haftung aber unmißverständlich formuliert, indem das Gesetz den Vertreter nach Wahl des Gegners "zur Erfüllung oder zum Schadensersatz" verpflichtet. In § 61 InsO ist eine ähnliche Haftungsverpflichtung nicht einmal ansatzweise zum Ausdruck gebracht. Die schuldhafte Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters besteht im Fall des § 61 InsO auch nicht in einem Verhalten, das der Nichterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht gleichsteht. Der Grund für seine Haftung liegt nicht in der Nichterfüllung der Forderung des Massegläubigers, sondern darin, daß er die vertragliche Bindung überhaupt eingegangen ist, obwohl er die voraussichtliche Unzulänglichkeit der Masse hätte erkennen können. Vorgeworfen wird ihm also der Abschluß des Vertrages trotz zu diesem Zeitpunkt erkennbarer Zweifel an seiner Erfüllbarkeit, nicht die Unfähigkeit zur Befriedigung des Vertragspartners. Das ist ein typischer Fall der Vertrauenshaftung. Der Massegläubiger verdient nur, so gestellt zu werden, wie er bei sachgerechtem Verhalten des Insolvenzverwalters , also bei Unterbleiben des Vertragsschlusses, stände.
Dafür spricht auch die Gesetzesgeschichte. Wie sich aus der Be gründung des Regierungsentwurfs der Insolvenzordnung ergibt, war der wesentliche Grund für die Schaffung von § 61 InsO, daß der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14. April 1987 (BGHZ 100, 346, 349 ff; vgl. auch schon BGHZ 99, 151, 155 f) in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung eine konkurs-
spezifische Pflicht des Konkursverwalters, potentielle Neugläubiger vor einer möglichen Masseunzulänglichkeit zu warnen, verneint hatte (BT-Drucks. 12/2443 S. 129 zu § 72). Es ging hier ausschließlich um eine Haftung nach § 82 KO, die in der früheren Rechtsprechung auch für den Fall des Vertragsschlusses bei Masseunzulänglichkeit ausdrücklich auf das negative Interesse beschränkt worden war (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juni 1958 - V ZR 304/56, WM 1958, 962, 964). Daß der Gesetzgeber der Insolvenzordnung mit der Regelung des § 61 InsO nicht nur zu diesem Rechtszustand zurückkehren, sondern den mit einem Insolvenzverwalter abschließenden Massegläubiger darüber hinaus schützen wollte, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen.
Dagegen spricht der Hinweis in der Regierungsbegründun g, bei möglicher Masseunzulänglichkeit sei der Verwalter schon nach allgemeinen Grundsätzen zu einer Warnung des Vertragspartners verpflichtet; die Fortführung der genannten Rechtsprechung begründe die Gefahr, daß Dritte nicht mehr bereit wären, Geschäftsbeziehungen mit dem insolventen Unternehmen aufzunehmen , und damit die Unternehmensfortführung entscheidend erschwert wäre (BT-Drucks. aaO). Demgegenüber besagt es wenig, daß es in der Regierungsbegründung zweimal heißt, der Insolvenzverwalter habe dafür einzustehen, daß eine zur Erfüllung der Verbindlichkeiten ausreichende Masse vorhanden sei. Der Begriff des Einstehenmüssens ist nicht eindeutig; er wird im allgemeinen Sprachgebrauch sowohl bürgschaftsähnlich als auch in dem Sinn verstanden , daß überhaupt eine persönliche Haftung entsteht. Für eine Beschränkung der Haftung des § 61 InsO auf das negative Interesse spricht ferner die vergleichbare Haftung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft oder des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber Neugläubigern bei Verstößen gegen die Pflicht, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu be-
antragen (§ 92 Abs. 2 AktG; § 64 Abs. 1 GmbHG). Auch Vorstand und Geschäftsführer , die nicht unverzüglich Insolvenzantrag stellen, sondern neue Geschäfte abschließen, haften dem Geschäftspartner auf Ersatz des Vertrauensschadens und damit auf das negative Interesse (vgl. BGHZ 126, 181, 192 ff; 138, 211, 215 f; BGH, Urt. v. 2. Oktober 2000 - II ZR 164/99, DStR 2001, 1537; Großkomm-AktG/Habersack, 4. Aufl. § 92 Rn. 79; Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 64 Rn. 58; Goette, Die GmbH 2. Aufl. § 8 Rn. 238). Es wäre nicht einzusehen, wenn der Insolvenzverwalter, dessen Sorgfaltsmaßstab nach der Regierungsbegründung zu § 60 InsO u.a. an § 93 Abs. 1 AktG und § 43 Abs. 1 GmbHG angelehnt ist (BT-Drucks. 12/2443 S. 129 zu § 71), dem Vertragspartner bei Masseunzulänglichkeit in größerem Umfang einzustehen hätte, obwohl er bei seinen Entscheidungen häufig unter großem, nicht selbst verschuldetem Zeitdruck steht und es daher viel schwerer hat, sich ein hinreichend sicheres Bild von der finanziellen Situation des Schuldners zu machen. Auch in der Literatur - soweit sie sich mit dieser Frage befaßt - wird die Haftung nach § 61 InsO nahezu einhellig auf das negative Interesse beschränkt (vgl. Blersch, in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 61 Rn. 5; MünchKomm -InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 38; v. Olshausen, ZIP 2002, 237, 239; Uhlenbruck , InsO § 61 Rn. 11; Pape, ZInsO 2003, 1013, 1017; 2004, 237, 249). cc) Diese Auffassung wird schließlich durch teleologische Gesi chtspunkte gestützt. § 61 InsO, der den Gläubiger wegen der Umkehr der Beweislast gegenüber der allgemeinen Haftungsnorm des § 60 InsO erheblich besser stellt, ist gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO auch auf den vorläufigen Insolvenzverwalter , der gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1, § 55 Abs. 2 InsO Masseschulden begründen kann, anzuwenden. Die Vorschrift bildet den Hauptgrund dafür, daß in der Praxis nur selten vorläufige Insolvenzverwalter mit begleitendem Verfügungsverbot bestellt werden und die Insolvenzgerichte zum Ausgleich zu Maß-
nahmen gegriffen haben, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18. Juli 2002 (BGHZ 151, 353) als gesetzwidrig beanstandet hat. Der in dieser Entscheidung gewiesene Ausweg über konkrete Einzelermächtigungen würde kaum in ausreichendem Umfang wahrgenommen werden, wenn die Haftungsrisiken durch eine Ausdehnung der Schadensersatzpflicht auf das positive Interesse noch weiter verschärft würden. Dies kann Sinn und Zweck des § 61 InsO nicht entsprechen.
d) Da die Klägerin so zu stellen ist, wie sie stünde, we nn sie den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, kommt ein Anspruch auf Verzugszinsen ab Eintritt des Verzuges bei der Masse nur dann in Betracht, wenn die Klägerin darlegen und beweisen kann, daß sie bei Nichtabschluß des Vertrages Zinsen in dieser Höhe erlangt hätte.
e) Die Klägerin muß sich eine bei Verteilung der unzu länglichen Masse zu erwartende Quote (§ 209 Abs. 1 InsO) nicht auf ihren Schaden anrechnen lassen. Allerdings hat sie dem Insolvenzverwalter entsprechend § 255 BGB Vorteilsausgleich zu gewähren. 2. Soweit die Klägerin einen Anspruch aus § 60 InsO we gen pflichtwidriger Auszahlung der vorhandenen Masse geltend macht, wird das Berufungsgericht aufzuklären haben, welche Ansprüche des Gläubigerpools der Auszahlung zugrunde lagen. Vorsorglich gibt der Senat zu bedenken, daß der Beklagt e sich nur dann darauf berufen kann, er habe im Zeitpunkt der Zahlung die Forderungen der Klägerin nicht gekannt, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, hinreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen zu haben, um eine vollständige und rechtzeitige Buchung aller Masseverbindlichkeiten sicherzustellen.
Hierzu fehlt bislang jeder Vortrag. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, daß es der Beklagte nach dem bisherigen Sachvortrag an der gehörigen Anleitung und Überwachung seiner Erfüllungsgehilfen hat fehlen lassen. Zudem hat er eine Auszahlung in einer Größenordnung vorgenommen, die den weit überwiegenden Teil der verfügbaren Masse umfaßte. Dabei dürfte es sich um eine Entscheidung von besonderer Bedeutung im Sinn von § 60 Abs. 2 InsO gehandelt haben, so daß gegebenenfalls dahinstehen kann, ob der Beklagte sich im übrigen auf § 60 Abs. 2 InsO berufen könnte. 3. Das Berufungsgericht wird ferner zu prüfen haben, o b - wie die Revisionserwiderung geltend macht - das Schreiben vom 2. Dezember 1999 eine persönliche Haftungsübernahme des Beklagten wegen Garantie oder Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens darstellt. Dazu dürfte die allgemein gegenüber Lieferanten und Gläubigern gemachte Aussage, die Zahlung aller Lieferungen und Leistungen sei gesichert, schwerlich genügen. Vielmehr setzt eine persönliche Haftungsübernahme voraus, daß der Insolvenzverwalter klar zum Ausdruck bringt, er wolle eine über die gesetzliche Haftung hinausgehende Einstandspflicht übernehmen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 1989 - IX ZR 245/88, WM 1989, 1904, 1908 f). 4. Die Klägerin wird die Ansprüche aus § 60 und § 61 InsO in ein Rangverhältnis zu bringen haben, weil es sich um alternative Klagebegehren mit unterschiedlichem Streitgegenstand handelt, die nicht auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet und deshalb ohne Klärung ihres Verhältnisses als Hauptund Hilfsantrag mangels Bestimmtheit unzulässig sind (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1989 - IX ZR 180/88, WM 1989, 1873, 1874 f; v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 324/01, NJW-RR 2004, 275, 277 f). Zwar steht der Klägerin nach beiden Vorschriften nur das negative Interesse zu. Dieses kann
aber unterschiedlich hoch sein. So wird ein Anspruch nach § 61 InsO regelmäßig hinter dem positiven Interesse zurückbleiben, während ein Anspruch nach § 60 InsO wegen schuldhafter Masseverkürzung nicht selten mit dem positiven Interesse übereinstimmen wird. Im gegenwärtigen Zeitpunkt kommt eine Abweisung der Klage als unzulässig nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht die notwendige Klärung unterlassen hat und der Klägerin Gelegenheit zu geben ist, sich anhand des Revisionsurteils über ihre Antragstellung schlüssig zu werden.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Cierniak

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 48/03
Verkündet am:
6. Mai 2004
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Eine Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO besteht nur für die
pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten.

b) Bei Abschluß eines Vertrages kommt es für den Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit
regelmäßig darauf an, ob der anspruchsbegründende Tatbestand materiellrechtlich
abgeschlossen ist. Im Einzelfall kann der Zeitpunkt je nach den vertraglichen
Absprachen auch nach Vertragsschluß liegen.

c) Ein Ausfallschaden nach § 61 InsO ist jedenfalls dann eingetreten, wenn der Insolvenzverwalter
die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat und nicht zu erwarten ist, daß die
Altmassegläubiger in absehbarer Zeit Befriedigung erhalten werden.

d) § 61 InsO gewährt einen Anspruch auf das negative Interesse.

a) Der Insolvenzverwalter haftet einem Massegläubiger nach § 60 InsO, wenn er die Masse
pflichtwidrig verkürzt.

b) Ein Schaden, der Massegläubigern durch eine pflichtwidrige Masseverkürzung des Insolvenzverwalters
vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit entsteht, ist grundsätzlich ein
Einzelschaden, der von den Gläubigern während des Insolvenzverfahrens geltend gemacht
werden kann.
BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - IX ZR 48/03 - OLG Hamm
LG Münster
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die
Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Januar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Verwalter in de m Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. AG (fortan: Schuldnerin) wegen der Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten persönlich auf Schadensersatz in Anspruch. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 2. Dezember 1999 bemühte sich der Beklagte darum, das Unternehmen der Schuldnerin zu sanieren , und führte deshalb den Betrieb fort. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1999 teilte er den Lieferanten neben der Eröffnung des Insolvenzverfahrens u.a. mit, daß "wie schon während der Zeit des Vorverfahrens … die Zahlung aller ab dem 2. Dezember 1999 bestellten Lieferungen und Leistungen gesichert" sei.
Im März 2000 bestellte der Beklagte bei der Klägerin Waren, welche die Klägerin lieferte und in Rechnung stellte; die Forderungen waren jeweils zum 15. des auf die Lieferung folgenden Monats fällig. Im einzelnen handelte es sich um folgende Bestellungen:
- Am 6. März 2000 Waren im Wert von 168.168 DM netto; der für die Lieferungen noch offene Betrag aufgrund der Rechnung vom 13. Oktober 2000 beträgt 20.924,02 DM brutto.
- Am 30. März 2000 Waren im Wert von 1.394.505 DM netto; die für die einzelnen Lieferungen noch offenen Beträge aufgrund der Rechnungen vom 11., 12. und 28. September sowie vom 4., 9., 11., 16. und 19. Oktober belaufen sich auf 744.376,32 DM brutto.
Der Beklagte bezahlte diese Rechnungen in Höhe von insge samt 765.300,34 DM brutto nicht.
Im Juli 2000 verkaufte der Beklagte einerseits die Waren bestände und andererseits die Maschinen, maschinellen Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung und immateriellen Wirtschaftsgüter (im folgenden: Anlagevermögen ) zum 1. November 2000 an zwei verschiedene Abnehmer. Der Kaufpreis für die Warenbestände sollte nach einer Inventur zum Übernahmestichtag festgelegt werden und war in zwei hälftigen Raten ab November 2000 und zum 1. Mai 2001 fällig. Der Kaufpreis für das Anlagevermögen betrug 12 Mio. DM zuzüglich Umsatzsteuer und war in Raten ab Februar 2001 fällig. Am 24. November 2000 ging die erste Kaufpreisrate für die Warenbestände in Höhe von
9.185.905,43 DM ein. Noch am selben Tage leitete der Beklagte von dieser Summe 8.060.400 DM an einen Gläubiger- und Lieferantenpool weiter. Weitere Zahlungen der Käufer erfolgten nicht. Mit Schreiben vom 7. März 2001 zeigte der Beklagte dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an.
Das Landgericht hat der auf Zahlung der offenen Rechn ungsbeträge gerichteten Klage - bis auf die Umsatzsteuer - Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen die Insolvenzmasse stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung und Zurü ckverweisung.

I.


Das Berufungsgericht hat gemeint, der Beklagte hafte d er Klägerin nach § 61 Satz 1 InsO auf Schadensersatz. Die Ersatzpflicht trete bereits ein, wenn der Insolvenzverwalter nicht in der Lage sei, die Masseschulden bei Fälligkeit zu erfüllen. Eine spätere Erfüllbarkeit sei unerheblich. Der Beklagte könne sich nicht nach § 61 Satz 2 InsO entlasten. Dabei könne offenbleiben, ob bereits die Begründung der Verbindlichkeiten pflichtwidrig gewesen sei. Die Entlastungsmöglichkeit nach § 61 Satz 2 InsO sei dem Beklagten jedenfalls deshalb zu
versagen, weil er die Masseunzulänglichkeit und damit die Nichterfüllung der Ansprüche pflichtwidrig selbst herbeigeführt habe. § 61 Satz 1 InsO erfasse alle Fälle, bei denen die Masse zur Erfüllung von durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters begründeten Masseverbindlichkeiten nicht ausreiche. Der Beklagte habe sich vergewissern müssen, daß keine Forderungen von Massegläubigern offenstehen, bevor er 8.060.400 DM an den Gläubigerpool auskehrte. Auf spätere, nach der Fälligkeit liegende Zahlungseingänge habe er nicht vertrauen dürfen. Die fehlende Kenntnis der Ansprüche der Klägerin entlaste den Beklagten nicht, weil dies durch eine ordnungsgemäße Buchhaltung hätte vermieden werden können. Zudem sei der Beklagte verpflichtet gewesen, sich vor Auszahlung eines Betrages dieser Größenordnung besonders zu vergewissern , ob alle Rechnungen bezahlt worden seien.

II.


Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch aus § 61 InsO mit unzutreffender Begründung bejaht.

a) Im Ergebnis zutreffend hat es allerdings den Schaden sersatzanspruch aus § 61 InsO als einen Individualanspruch angesehen (vgl. Kübler /Prütting/ Lüke, InsO § 61 Rn. 3; MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 32 zu 2.; Rn. 34), der während des Insolvenzverfahrens von den geschädigten Masse-
gläubigern gegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 27. Februar 1973 - VI ZR 118/71, WM 1973, 556, 557).

b) Das Berufungsgericht hat ferner richtig angenommen, daß eine Schadensersatzpflicht nach § 61 Satz 1 InsO nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil die Masse möglicherweise noch Ansprüche in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe hat.
Ein Ausfallschaden im Sinn des § 61 InsO liegt jedenfal ls dann vor, wenn der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat und keine ohne weiteres durchsetzbaren Ansprüche bestehen, aus denen die Massegläubiger befriedigt werden könnten (vgl. BGH, Urt. v. 27. Februar 1973 aaO; v. 25. März 1975 - VI ZR 75/73, WM 1975, 517; v. 10. Mai 1977 - VI ZR 48/76, WM 1977, 847, 848). Das ist hier der Fall. Der Beklagte räumt selbst ein, daß allein noch Ansprüche gegen die Käufer der Warenbestände und des Anlagevermögens in Betracht kommen. Eine freiwillige Erfüllung dieser Ansprüche ist unstreitig ausgeschlossen. Die Massegläubiger müssen sich nicht auf den Ausgang eines möglicherweise langwierigen Rechtsstreits über ungewisse Ansprüche vertrösten lassen. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob - wie das Berufungsgericht meint - ein Ausfallschaden im Sinn des § 61 InsO bereits dann eingetreten ist, wenn der Insolvenzverwalter die Masseschuld bei Fälligkeit nicht zu erfüllen vermag (so OLG Hamm ZIP 2003, 1165, 1166; Kübler /Prütting/Lüke, aaO § 61 Rn. 7; Laws, MDR 2003, 787, 789), oder ob eine Haftung des Insolvenzverwalters nicht in Betracht kommt, wenn er die Masseforderung zwar nicht sogleich decken, sie aber aus Außenständen befriedigen kann, die unschwer zu realisieren sind (so BGH, Urt. v. 10. Mai 1977 aaO zu § 82 KO).


c) Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts regelt § 61 InsO jedoch - wie die Revision zutreffend geltend macht - ausschließlich die Haftung des Insolvenzverwalters für die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten. § 61 InsO legt keine insolvenzspezifischen Pflichten für die Zeit nach Begründung einer Verbindlichkeit fest. Aus der Vorschrift ist kein Anspruch auf Ersatz eines Schadens herzuleiten, der auf erst später eingetretenen Gründen beruht (Gerhardt, ZInsO 2000, 574, 582; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 6.40; HK-InsO/Eickmann, 3. Aufl. § 61 Rn. 3, 6; Kübler /Prütting/Lüke aaO § 61 Rn. 1; Uhlenbruck, InsO § 60 Rn. 19, § 61 Rn. 1; Laws, MDR 2003, 787, 792; Kaufmann, InVo 2004, 128, 129 f; wohl auch Braun/Kind, InsO § 61 Rn. 6 f; a.A. MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 53 Rn. 89; Smid, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 453, 469 Rn. 46, S. 471 Rn. 52; wohl auch Pape, ZInsO 2003, 1013, 1020 f).
§ 61 InsO entscheidet im Interessenkonflikt zwischen Massegläu biger und Insolvenzverwalter, wen das Risiko zukünftiger Masseunzulänglichkeit trifft. Die gesetzliche Wertung der Norm bezieht sich dabei nur auf die Interessenlage des potentiellen Massegläubigers. Die gesetzgeberischen Erwägungen knüpfen an die Situation der Vertragsverhandlungen und des Vertragsabschlusses an. Es soll ein gegenüber den allgemeinen Gefahren eines Vertragsabschlusses erhöhtes Risiko gemildert werden (BT-Drucks. 12/2443 S. 129 zu § 72). Als entscheidend für eine Haftung wird hervorgehoben, daß der Verwalter bei Begründung der Schuld erkennen konnte, die Masse werde zur Erfüllung der Verbindlichkeit voraussichtlich nicht ausreichen (BT-Drucks. 12/2443 aaO). Dem entspricht die Beweislastregel des § 61 Satz 2 InsO.
Auch die Vorgeschichte der Vorschrift spricht für eine solch e Beschränkung ihres Anwendungsbereichs. Leitsatz 3.2.3 des Zweiten Berichts der Kommission für Insolvenzrecht regelte nach seiner Überschrift die "Pflichten" des Insolvenzverwalters "bei der rechtsgeschäftlichen Begründung von Masseschulden". In der Begründung heißt es: "Der Leitsatz betrifft nur die Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters für die rechtsgeschäftliche Begründung von Masseverbindlichkeiten. Für die Erfüllung einer solchen Forderung hat er nach den Regeln des Leitsatzes 3.2.2 einzustehen", das heißt nach der allgemeinen Haftungsnorm (Zweiter Bericht der Kommission für Insolvenzrecht 1986 S. 84 a.E.). Daran knüpft die bereits wiedergegebene Erwägung der Regierungsbegründung zur Insolvenzordnung an.
Zwar werden in der Regierungsbegründung auch Zwecke er wähnt, die eine weite Haftung des Insolvenzverwalters rechtfertigen könnten. So soll mit der Norm die Bereitschaft Dritter gefördert werden, Geschäfte mit dem Insolvenzverwalter abzuschließen, ohne besondere Sicherheiten zu verlangen, um so die Unternehmensfortführung zu erleichtern (BT-Drucks. 12/2443 aaO). Doch ist dies vor dem Hintergrund des Bestrebens der Insolvenzordnung zu sehen, einer Ausuferung der Haftung des Insolvenzverwalters vorzubeugen (BT-Drucks. 12/2443, S. 129 zu § 71; Lüke, in: 50 Jahre Bundesgerichtshof, Festgabe aus der Wissenschaft Bd. III S. 701, 702, 710). Die Risikosphären von Geschäftspartner und Insolvenzverwalter sollen sinnvoll voneinander abgegrenzt und zugleich soll einer zu weit gehenden Verantwortlichkeit des Verwalters vorgebeugt werden (Lüke aaO S. 717). Das gegenüber einem normalen Geschäftsabschluß erhöhte Risiko, das die Haftung des Insolvenzverwalters rechtfertigt, liegt in der besonderen Situation des Vertragsschlusses durch einen insolventen Partner. Hier ist die Wahrscheinlichkeit einer Zahlungsunfä-
higkeit deutlich höher als bei dem Vertragsschluß durch jemand, über dessen Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Wer als Insolvenzverwalter Masseschulden begründen will, muß besonders sorgfältig prüfen, ob er die neuen Verbindlichkeiten wird erfüllen können. Er hat die Begründung von Masseverbindlichkeiten zu unterlassen, wenn deren Erfüllung voraussichtlich nicht möglich sein wird (Lüke aaO S. 715). Der Verwalter muß sich vergewissern, ob er bei normalem Geschäftsverlauf zu einer rechtzeitigen und vollständigen Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit Mitteln der Masse in der Lage sein wird (Zweiter Bericht der Kommission für Insolvenzrecht S. 84; Kübler /Prütting/Lüke aaO § 61 Rn. 7; Uhlenbruck, InsO § 61 Rn. 4).
Pflichten zum Schutz der Massegläubiger für die Zeit nach Begründung der Masseverbindlichkeiten bestanden bereits nach alter Rechtslage und ergeben sich aus anderen Normen des Insolvenzrechts, insbesondere aus §§ 53 ff InsO i.V.m. § 60 InsO. Eine Sondernorm war insoweit nicht erforderlich. Der ausdrücklich erwähnte Anlaß für die Schaffung des § 61 InsO bestätigt dies. Die Norm soll Schutzdefiziten begegnen, die sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung des Konkursverwalters gegenüber Massegläubigern ergaben (BT-Drucks. 12/2443, S. 129 zu § 72). Nach dieser Rechtsprechung war ein Gläubiger beim Abschluß eines Vertrages mit einem Konkursverwalter nicht besonders geschützt (BGHZ 100, 346, 351; auch bereits BGHZ 99, 151, 155 f). Wohl aber bestand ein Schutz der Massegläubiger für solche Schäden, die sie im Verlauf der Vertragsabwicklung erleiden. Hier kam eine Haftung des Verwalters in Betracht, wenn er gegen die Pflicht verstieß, Massegläubiger vorweg (§ 57 KO) und in der Rangfolge des § 60 KO zu befriedigen (BGHZ 99, 151, 156 f; 100, 346, 350; BGH, Urt. v. 18. Januar 1990 - IX ZR 71/89, WM 1990, 329, 332) oder wenn er eine Masseverbindlichkeit
erfüllte, ohne sich zu vergewissern, auch die übrigen, noch nicht fälligen voroder gleichrangigen Verbindlichkeiten ebenfalls erfüllen zu können (BGH, Urt. v. 5. Juli 1988 - IX ZR 7/88, ZIP 1988, 1068, 1069).

d) Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage, ob der Beklagte bei Begründung der Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde, nicht befaßt. Insbesondere hat es insoweit die vom Beklagten angebotenen Beweise nicht erhoben.
2. Auch die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 60 InsO hat das Berufungsgericht nicht hinreichend festgestellt.

a) Die Klägerin ist - entgegen der Ansicht der Revision - für einen Anspruch aus § 60 InsO prozeßführungsbefugt. § 92 InsO erfaßt den vorliegenden Fall weder unmittelbar noch entsprechend.
Schädigt der Insolvenzverwalter einen Massegläubiger, lie gt regelmäßig ein Einzelschaden vor, der schon während des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 27. Februar 1973 aaO; v. 25. März 1975 aaO; v. 10. Mai 1977 aaO; Smid aaO S. 477 Rn. 70; MünchKomm-InsO/ Brandes, §§ 60, 61 Rn. 118). Daran ändert sich nichts, wenn dem Massegläubiger der Ausfall gerade infolge einer Masseverkürzung durch den Insolvenzverwalter entsteht (BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989 - IX ZR 233/87, ZIP 1989, 1407, 1408 - obiter; auch BGH, Urt. v. 5. Juli 1988 aaO).
Soweit das Schrifttum eine entsprechende Anwendung des § 92 InsO auf Massegläubiger befürwortet, geschieht dies für solche Schäden, die durch eine Schmälerung der Insolvenzmasse nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eintreten (Bork, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 1333, 1337 Rn. 11; Kübler/Prütting/Lüke aaO § 92 Rn. 51; Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht Rn. 613; MünchKomm-InsO/Brandes, § 92 Rn. 8; Uhlenbruck/Hirte, InsO § 92 Rn. 22; Uhlenbruck, InsO § 208 Rn. 30; HK-InsO/Eickmann aaO § 92 Rn. 2; wohl auch Dinstühler, ZIP 1998, 1697, 1706). In einem solchen Fall, in dem die Massegläubiger von vornherein nur einen durchsetzbaren Anspruch auf eine Quote ihrer Forderungen haben und diese durch die vorwerfbare Masseverkürzung des Insolvenzverwalters verkleinert wird, mag es naheliegen, wegen des von allen betroffenen Massegläubigern gemeinschaftlich erlittenen Schadens (Gesamtschadens) eine entsprechende Anwendung von § 92 InsO in Erwägung zu ziehen. Im Streitfall erfolgte die Masseverkürzung, aus der die Klägerin ihren Schaden herleitet, jedoch mehr als drei Monate vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die Masse noch zur Erfüllung sämtlicher Masseverbindlichkeiten ausreichte. Auf einen solchen Fall ist § 92 InsO nach seinem Sinn und Zweck nicht zugeschnitten.

b) Ein Anspruch der Klägerin aus § 60 InsO setzt voraus, d aß der Beklagte mit der Auszahlung der 8.060.400 DM an den Pool eine ihm gegenüber der Klägerin als Massegläubigerin obliegende Pflicht verletzt und dadurch den geltend gemachten Schaden herbeigeführt hat. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
aa) Der Beklagte könnte eine insolvenzspezifische Pflicht ver letzt haben , wenn die Forderungen der Klägerin gegenüber den Forderungen des
Gläubigerpools vor- oder gleichrangig waren. Dies wäre der Fall, wenn der Gläubigerpool ungesicherte Insolvenzforderungen (dann Nachrang des Gläubigerpools gemäß § 53 InsO) oder ungesicherte Masseforderungen (dann Gleichrang des Gläubigerpools; vgl. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO; MünchKommInsO /Hefermehl, § 53 Rn. 11) vereinigte. Die subjektive Einschätzung des Beklagten , er hätte die Forderungen der Klägerin, wenn er gewußt hätte, daß sie noch bestanden, vom Auszahlungsbetrag beglichen, ist hingegen für die Frage der Pflichtverletzung belanglos. Umgekehrt hätte der Beklagte pflichtgemäß gehandelt, wenn die Forderungen des Gläubigerpools gegenüber den Forderungen der Klägerin vorrangig waren. Dies träfe zu, wenn und soweit es sich bei den Mitgliedern des Gläubigerpools um Aus- oder Absonderungsberechtigte gehandelt haben sollte (Kübler/Prütting/Pape aaO § 53 Rn. 15; MünchKomm -InsO/Hefermehl, § 53 Rn. 12, 15; Uhlenbruck/Berscheid, InsO § 53 Rn. 3; vgl. auch BGHZ 100, 346, 350; BGH, Urt. v. 18. Januar 1990 aaO).
bb) Nach dem bisherigen Sachvortrag erscheint es - worauf die Revision zu Recht hinweist - möglich, daß dem Gläubigerpool Sicherungsrechte an den veräußerten Warenbeständen zustanden. Gegebenenfalls kommt es nicht darauf an, ob die durch das Absonderungsrecht gesicherten Forderungen Insolvenz - oder Masseforderungen waren. Sofern diese Sicherungsrechte wirksam vereinbart worden sein sollten, wird eine Haftung des Beklagten ausscheiden.
Der Erlös für die Warenbestände könnte dem Gläubigerp ool infolge von Absonderungsrechten zustehen. Der Verwalter ist verpflichtet, Erlöse aus der Verwertung von Absonderungsgut an den Sicherungsnehmer abzuführen (§ 170 Abs. 1 Satz 2 InsO; vgl. auch BGH, Urt. v. 2. Dezember 1993 - IX ZR 241/92, WM 1994, 219 f); unter diesen Umständen wäre die Auszahlung
pflichtgemäß gewesen. Dies setzt jedoch eine wirksame Vereinbarung von Absonderungsrechten zugunsten der einzelnen in dem Pool zusammengefaßten Gläubiger voraus. Die Auszahlung könnte dann allenfalls pflichtwidrig gewesen sein, soweit der Beklagte einen der Masse aus dem Verwertungserlös zustehenden Kostenbeitrag nicht einbehalten haben sollte (§ 171 InsO). Darüber hinaus käme in einem solchen Fall eine Pflichtverletzung des Beklagten nur in Betracht, wenn der Gläubigerpool seine Forderungen nicht nur gestundet, sondern den Beklagten auch ermächtigt hätte, zum Nachteil der Ansprüche des Pools über den Erlös aus der Verwertung der Sicherungsrechte zu verfügen.
cc) Fehlt es an einem Vorrang der Forderungen des Gläu bigerpools, was insbesondere dann zutrifft, wenn und soweit Sicherungsrechte an den Warenbeständen unwirksam gewesen sein sollten, läßt sich eine Haftung des Beklagten nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht ausschließen. Dabei ist zu unterscheiden:
(1) Sofern der Gläubigerpool nur Insolvenzforderungen zusammenfaßte, hätte die Auszahlung gegen die sich aus § 53 InsO ergebende Pflicht des Verwalters zur vorrangigen Befriedigung von Masseverbindlichkeiten verstoßen. Dies begründet eine Haftung nach § 60 InsO. Hielt der Verwalter eine Forderung irrtümlich für eine Masseschuld, haftet er, sofern der Irrtum auf Verschulden beruht (MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 18).
(2) Aber auch wenn und soweit es sich bei den Ansprüchen des Gläubigerpools um mit den Forderungen der Klägerin gleichrangige Masseverbindlichkeiten handelte, wäre - entgegen der Ansicht der Revision - eine Haftung des Beklagten nicht schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Der Beklagte
haftete, wenn er schuldhaft nicht erkannte, daß im Zeitpunkt der Zahlung Masseunzulänglichkeit bereits eingetreten war oder drohte mit der Folge, daß die Klägerin als Massegläubigerin mit ihren Forderungen ganz oder teilweise ausfiel (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juli 1988 aaO zur Rechtslage nach der Konkursordnung ; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 208 Rn. 33; Uhlenbruck, InsO § 208 Rn. 14). Hierbei wäre es - was das Berufungsgericht offengelassen hat - von Bedeutung, ob der Beklagte damit rechnen mußte, daß die weiteren Kaufpreisraten für das Umlauf- und das Anlagevermögen ausblieben.
Unabhängig davon könnte der Beklagte bereits deshalb ha ften, weil er fällige und einredefreie Forderungen des Gläubigerpools und der Klägerin nicht gleichmäßig bedient und die Klägerin deshalb einen Ausfall erlitten hat. Der Insolvenzverwalter hat Masseverbindlichkeiten zu begleichen, sobald Fälligkeit eingetreten ist (MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 53 Rn. 51; vgl. auch Kübler/Prütting/Pape aaO Rn. 35; Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 53 Rn. 43). Er hat vor jeder Verteilung der Masse zu kontrollieren, ob die anderen Masseverbindlichkeiten rechtzeitig und vollständig aus der verbleibenden Insolvenzmasse bezahlt werden können. Sind mehrere Masseschulden fällig und einredefrei, ist der Insolvenzverwalter angesichts des Gleichrangs der Massegläubiger verpflichtet, sie nur anteilig zu befriedigen, sofern er momentan zur vollständigen Bezahlung nicht in der Lage ist. Verstößt er hiergegen, haftet der Insolvenzverwalter einem benachteiligten Massegläubiger in Höhe des Betrages , der auf ihn bei anteiliger Befriedigung entfallen wäre. Es kann auf sich beruhen, ob der Insolvenzverwalter in einer solchen Situation eine - zeitweilige - Masseunzulänglichkeit anzeigen muß (vgl. MünchKommInsO /Pape, InsO § 208 Rn. 25 f; Uhlenbruck, InsO § 208 Rn. 11). Jedenfalls ist er nicht befugt, einem von mehreren Massegläubigern das Risiko zuzuweisen,
ob sich in Zukunft weitere Masseeingänge realisieren lassen. Daher kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, er habe mit weiteren Zahlungen seitens der Käufer rechnen dürfen. Dies mag anders liegen, wenn es sich dabei um unschwer einzuziehende und daher alsbald verfügbare Forderungen handelt oder die Masse über zahlreiche weitere noch offene Forderungen verfügt. Die erst ab Februar 2001 fälligen Forderungen gegen die Käufer der Warenbestände und des Anlagevermögens dürften diesen Anforderungen nicht genügt haben; andere Masseansprüche in nennenswerter Höhe hat der Beklagte nicht behauptet.

III.


Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Fü r das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Eine auf § 61 InsO gestützte Klage ist schlüssig, wenn eine fällige und einredefreie Masseforderung nicht erfüllt ist und der Kläger seinen Schaden (negatives Interesse, siehe unten zu c) darlegt. Soweit die Klägerin Ansprüche aus § 61 InsO geltend macht, wird das Berufungsgericht mithin aufzuklären haben, ob sich der Beklagte gemäß § 61 Satz 2 InsO entlasten kann. Vermag er dies nicht, wird es - nach weiterem Vortrag der Klägerin - die Höhe des Schadens festzustellen haben.

a) Der Verwalter kann sich auf zweierlei Art entlasten. Er hat entweder zu beweisen, daß objektiv von einer zur Erfüllung der Verbindlichkeit voraussichtlich ausreichenden Masse auszugehen war, oder daß für ihn nicht erkenn-
bar war, daß dies nicht zutraf (MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 35; vgl. bereits Weber, Festschrift für Lent 1957 S. 301, 318).
Der Verwalter kann den Beweis im allgemeinen nur füh ren, wenn er eine plausible Liquiditätsrechnung erstellt und diese bis zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit ständig überprüft und aktualisiert (vgl. Lüke, in: 50 Jahre Bundesgerichtshof aaO S. 711; MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 37; Laws, MDR 2003, 787, 791). § 61 InsO erhebt dies zur insolvenzspezifischen Pflicht des Verwalters. Grundlage ist eine Prognose aufgrund der aktuellen Liquiditätslage der Masse, der realistischen Einschätzung noch ausstehender offener Forderungen und der künftigen Geschäftsentwicklung für die Dauer der Fortführung (Kübler/Prütting/Lüke aaO § 61 Rn. 7). Forderungen, bei denen ernsthafte Zweifel bestehen, ob sie in angemessener Zeit realisiert werden können, scheiden aus (MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 37). Stellt der Verwalter keine präzisen Berechnungen an, über welche Einnahmen er verfügt und welche Ausgaben er zu leisten hat, kann er sich nicht entlasten (Pape, Festschrift für Kirchhof 2003 S. 391, 398 f).

b) Der Insolvenzverwalter hat sich für den Zeitpunkt der Begründung der Ansprüche zu entlasten. Maßgebend ist grundsätzlich, wann der Rechtsgrund gelegt ist; der anspruchsbegründende Tatbestand muß materiell-rechtlich abgeschlossen sein. In der Regel wird dies der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sein. Dies trifft aber nicht immer zu. So besteht bei vor Insolvenzeröffnung begründeten Dauerschuldverhältnissen, die nach §§ 108, 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO mit Massemitteln zu erfüllen sind, eine Haftung nicht vor dem Zeitpunkt ihrer frühestmöglichen Kündigung (Braun/Kind, InsO § 61 Rn. 4; vgl. § 209 Abs. 2 Nr. 2; BGH, Urt. v. 3. April 2003 - IX ZR 101/02, ZIP 2003, 914, 917 zu
III 1 d) cc), z.V.b. in BGHZ 154, 358). Aber auch bei einem Vertragsschluß zwischen dem Insolvenzverwalter und einem Dritten kann der maßgebende Zeitpunkt der "Begründung der Verbindlichkeit" je nach Ausgestaltung der von den Vertragspartnern getroffenen Abreden nach Vertragsschluß liegen. Dies trifft etwa auf Lieferungen zu, die erst auf Abruf durch den Verwalter erfolgen sollen. Die von § 61 InsO geregelte Interessenlage knüpft an den Zeitpunkt an, in dem der Insolvenzverwalter die konkrete Leistung des Massegläubigers noch verhindern konnte, ohne vertragsbrüchig zu werden. Ist zu diesem Zeitpunkt erkennbar , daß die Masse voraussichtlich nicht zur Erfüllung der Verbindlichkeit ausreichen wird, haftet der Verwalter nach § 61 InsO. Kann der Verwalter für diesen Zeitpunkt den Beweis des § 61 Satz 2 InsO führen, scheidet eine Haftung nach § 61 InsO aus. An ihre Stelle kann die Haftung nach § 60 InsO treten , wenn der Insolvenzverwalter die ihm obliegenden insolvenzspezifischen Pflichten gegenüber Massegläubigern verletzt.
Im Streitfall erscheint es angesichts des Volumens der bei den Bestellungen vom März 2000 nicht ausgeschlossen, daß der Zeitpunkt für die "Begründung der Verbindlichkeit" für einzelne Lieferungen erst nach dem Vertragsschluß im März 2000 lag. Gegebenenfalls wird zu prüfen sein, ob und zu welchem Zeitpunkt der Beklagte - etwa weil Lieferungen erst aufgrund seines zusätzlichen Leistungsverlangens auszuführen waren - ein Tätigwerden der Klägerin im Hinblick auf einzelne Lieferungen erst nach März 2000 veranlaßt hat. Die Vereinbarung bloßer Liefertermine genügt für sich allein freilich nicht, um den Zeitpunkt für eine "Begründung der Verbindlichkeit" hinauszuschieben.

c) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß § 61 InsO einen Anspruch auf das positive Interesse gewährt.

aa) Der Wortlaut des § 61 Satz 1 InsO - "Kann eine Ma sseverbindlichkeit , die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadensersatz verpflichtet" - gibt für die Frage, ob der Insolvenzverwalter auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung und damit auf das positive Interesse oder ob er (nur) auf das negative Interesse haftet, nicht viel her (a.A. OLG Brandenburg NZI 2003, 552, 554; Waller/Neuenhahn, NZI 2004, 63, 65). Auch wenn der Insolvenzverwalter mit Massemitteln bereits einen erheblichen Teil der geschuldeten Leistung erbracht hat und nur der Rest mangels ausreichender Masse nicht erfüllt werden kann, schließt dies nicht aus, daß der Insolvenzverwalter nur das negative Interesse zu ersetzen hat.
bb) Insbesondere systematische und historische Gesichtspunkte spr echen dafür, die Haftung nach § 61 InsO auf das negative Interesse zu beschränken. § 60 InsO als die anstelle von § 82 KO getretene allgemeine Haftungsnorm bestimmt, daß der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er schuldhaft die ihm nach der Insolvenzordnung obliegenden Pflichten verletzt. § 60 InsO begründet eine gesetzliche Haftung. Diese ist regelmäßig auf den Ersatz des negativen Interesses gerichtet. Der geschädigte Beteiligte ist so zu stellen, wie wenn der Verwalter die Pflichtverletzung nicht begangen hätte (§ 249 Abs. 1 BGB). Auch die spezielle Vorschrift des § 61 InsO ist als gesetzliche Haftungsnorm gefaßt. Dies spricht dafür , daß das zu ersetzende Interesse mit demjenigen der allgemeinen Vorschrift des § 60 InsO übereinstimmt.
Eine Haftung auf das positive Interesse ist grundsätzlich n ur im vertraglichen Bereich begründet, wenn der Schuldner der Verpflichtung zur Erfüllung einer vereinbarten Leistung nicht nachkommt (§ 281 BGB: "Schadensersatz statt der Leistung" - früher: Schadensersatz wegen Nichterfüllung). Eine außervertragliche Haftung dieses Umfangs ist eine seltene Ausnahme. Sie findet sich etwa in § 179 Abs. 1 BGB für den Vertreter ohne Vertretungsmacht. Dort ist die besondere Reichweite der Haftung aber unmißverständlich formuliert, indem das Gesetz den Vertreter nach Wahl des Gegners "zur Erfüllung oder zum Schadensersatz" verpflichtet. In § 61 InsO ist eine ähnliche Haftungsverpflichtung nicht einmal ansatzweise zum Ausdruck gebracht. Die schuldhafte Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters besteht im Fall des § 61 InsO auch nicht in einem Verhalten, das der Nichterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht gleichsteht. Der Grund für seine Haftung liegt nicht in der Nichterfüllung der Forderung des Massegläubigers, sondern darin, daß er die vertragliche Bindung überhaupt eingegangen ist, obwohl er die voraussichtliche Unzulänglichkeit der Masse hätte erkennen können. Vorgeworfen wird ihm also der Abschluß des Vertrages trotz zu diesem Zeitpunkt erkennbarer Zweifel an seiner Erfüllbarkeit, nicht die Unfähigkeit zur Befriedigung des Vertragspartners. Das ist ein typischer Fall der Vertrauenshaftung. Der Massegläubiger verdient nur, so gestellt zu werden, wie er bei sachgerechtem Verhalten des Insolvenzverwalters , also bei Unterbleiben des Vertragsschlusses, stände.
Dafür spricht auch die Gesetzesgeschichte. Wie sich aus der Be gründung des Regierungsentwurfs der Insolvenzordnung ergibt, war der wesentliche Grund für die Schaffung von § 61 InsO, daß der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14. April 1987 (BGHZ 100, 346, 349 ff; vgl. auch schon BGHZ 99, 151, 155 f) in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung eine konkurs-
spezifische Pflicht des Konkursverwalters, potentielle Neugläubiger vor einer möglichen Masseunzulänglichkeit zu warnen, verneint hatte (BT-Drucks. 12/2443 S. 129 zu § 72). Es ging hier ausschließlich um eine Haftung nach § 82 KO, die in der früheren Rechtsprechung auch für den Fall des Vertragsschlusses bei Masseunzulänglichkeit ausdrücklich auf das negative Interesse beschränkt worden war (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juni 1958 - V ZR 304/56, WM 1958, 962, 964). Daß der Gesetzgeber der Insolvenzordnung mit der Regelung des § 61 InsO nicht nur zu diesem Rechtszustand zurückkehren, sondern den mit einem Insolvenzverwalter abschließenden Massegläubiger darüber hinaus schützen wollte, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen.
Dagegen spricht der Hinweis in der Regierungsbegründun g, bei möglicher Masseunzulänglichkeit sei der Verwalter schon nach allgemeinen Grundsätzen zu einer Warnung des Vertragspartners verpflichtet; die Fortführung der genannten Rechtsprechung begründe die Gefahr, daß Dritte nicht mehr bereit wären, Geschäftsbeziehungen mit dem insolventen Unternehmen aufzunehmen , und damit die Unternehmensfortführung entscheidend erschwert wäre (BT-Drucks. aaO). Demgegenüber besagt es wenig, daß es in der Regierungsbegründung zweimal heißt, der Insolvenzverwalter habe dafür einzustehen, daß eine zur Erfüllung der Verbindlichkeiten ausreichende Masse vorhanden sei. Der Begriff des Einstehenmüssens ist nicht eindeutig; er wird im allgemeinen Sprachgebrauch sowohl bürgschaftsähnlich als auch in dem Sinn verstanden , daß überhaupt eine persönliche Haftung entsteht. Für eine Beschränkung der Haftung des § 61 InsO auf das negative Interesse spricht ferner die vergleichbare Haftung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft oder des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber Neugläubigern bei Verstößen gegen die Pflicht, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu be-
antragen (§ 92 Abs. 2 AktG; § 64 Abs. 1 GmbHG). Auch Vorstand und Geschäftsführer , die nicht unverzüglich Insolvenzantrag stellen, sondern neue Geschäfte abschließen, haften dem Geschäftspartner auf Ersatz des Vertrauensschadens und damit auf das negative Interesse (vgl. BGHZ 126, 181, 192 ff; 138, 211, 215 f; BGH, Urt. v. 2. Oktober 2000 - II ZR 164/99, DStR 2001, 1537; Großkomm-AktG/Habersack, 4. Aufl. § 92 Rn. 79; Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 64 Rn. 58; Goette, Die GmbH 2. Aufl. § 8 Rn. 238). Es wäre nicht einzusehen, wenn der Insolvenzverwalter, dessen Sorgfaltsmaßstab nach der Regierungsbegründung zu § 60 InsO u.a. an § 93 Abs. 1 AktG und § 43 Abs. 1 GmbHG angelehnt ist (BT-Drucks. 12/2443 S. 129 zu § 71), dem Vertragspartner bei Masseunzulänglichkeit in größerem Umfang einzustehen hätte, obwohl er bei seinen Entscheidungen häufig unter großem, nicht selbst verschuldetem Zeitdruck steht und es daher viel schwerer hat, sich ein hinreichend sicheres Bild von der finanziellen Situation des Schuldners zu machen. Auch in der Literatur - soweit sie sich mit dieser Frage befaßt - wird die Haftung nach § 61 InsO nahezu einhellig auf das negative Interesse beschränkt (vgl. Blersch, in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 61 Rn. 5; MünchKomm -InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 38; v. Olshausen, ZIP 2002, 237, 239; Uhlenbruck , InsO § 61 Rn. 11; Pape, ZInsO 2003, 1013, 1017; 2004, 237, 249). cc) Diese Auffassung wird schließlich durch teleologische Gesi chtspunkte gestützt. § 61 InsO, der den Gläubiger wegen der Umkehr der Beweislast gegenüber der allgemeinen Haftungsnorm des § 60 InsO erheblich besser stellt, ist gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO auch auf den vorläufigen Insolvenzverwalter , der gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1, § 55 Abs. 2 InsO Masseschulden begründen kann, anzuwenden. Die Vorschrift bildet den Hauptgrund dafür, daß in der Praxis nur selten vorläufige Insolvenzverwalter mit begleitendem Verfügungsverbot bestellt werden und die Insolvenzgerichte zum Ausgleich zu Maß-
nahmen gegriffen haben, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18. Juli 2002 (BGHZ 151, 353) als gesetzwidrig beanstandet hat. Der in dieser Entscheidung gewiesene Ausweg über konkrete Einzelermächtigungen würde kaum in ausreichendem Umfang wahrgenommen werden, wenn die Haftungsrisiken durch eine Ausdehnung der Schadensersatzpflicht auf das positive Interesse noch weiter verschärft würden. Dies kann Sinn und Zweck des § 61 InsO nicht entsprechen.
d) Da die Klägerin so zu stellen ist, wie sie stünde, we nn sie den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, kommt ein Anspruch auf Verzugszinsen ab Eintritt des Verzuges bei der Masse nur dann in Betracht, wenn die Klägerin darlegen und beweisen kann, daß sie bei Nichtabschluß des Vertrages Zinsen in dieser Höhe erlangt hätte.
e) Die Klägerin muß sich eine bei Verteilung der unzu länglichen Masse zu erwartende Quote (§ 209 Abs. 1 InsO) nicht auf ihren Schaden anrechnen lassen. Allerdings hat sie dem Insolvenzverwalter entsprechend § 255 BGB Vorteilsausgleich zu gewähren. 2. Soweit die Klägerin einen Anspruch aus § 60 InsO we gen pflichtwidriger Auszahlung der vorhandenen Masse geltend macht, wird das Berufungsgericht aufzuklären haben, welche Ansprüche des Gläubigerpools der Auszahlung zugrunde lagen. Vorsorglich gibt der Senat zu bedenken, daß der Beklagt e sich nur dann darauf berufen kann, er habe im Zeitpunkt der Zahlung die Forderungen der Klägerin nicht gekannt, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, hinreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen zu haben, um eine vollständige und rechtzeitige Buchung aller Masseverbindlichkeiten sicherzustellen.
Hierzu fehlt bislang jeder Vortrag. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, daß es der Beklagte nach dem bisherigen Sachvortrag an der gehörigen Anleitung und Überwachung seiner Erfüllungsgehilfen hat fehlen lassen. Zudem hat er eine Auszahlung in einer Größenordnung vorgenommen, die den weit überwiegenden Teil der verfügbaren Masse umfaßte. Dabei dürfte es sich um eine Entscheidung von besonderer Bedeutung im Sinn von § 60 Abs. 2 InsO gehandelt haben, so daß gegebenenfalls dahinstehen kann, ob der Beklagte sich im übrigen auf § 60 Abs. 2 InsO berufen könnte. 3. Das Berufungsgericht wird ferner zu prüfen haben, o b - wie die Revisionserwiderung geltend macht - das Schreiben vom 2. Dezember 1999 eine persönliche Haftungsübernahme des Beklagten wegen Garantie oder Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens darstellt. Dazu dürfte die allgemein gegenüber Lieferanten und Gläubigern gemachte Aussage, die Zahlung aller Lieferungen und Leistungen sei gesichert, schwerlich genügen. Vielmehr setzt eine persönliche Haftungsübernahme voraus, daß der Insolvenzverwalter klar zum Ausdruck bringt, er wolle eine über die gesetzliche Haftung hinausgehende Einstandspflicht übernehmen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 1989 - IX ZR 245/88, WM 1989, 1904, 1908 f). 4. Die Klägerin wird die Ansprüche aus § 60 und § 61 InsO in ein Rangverhältnis zu bringen haben, weil es sich um alternative Klagebegehren mit unterschiedlichem Streitgegenstand handelt, die nicht auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet und deshalb ohne Klärung ihres Verhältnisses als Hauptund Hilfsantrag mangels Bestimmtheit unzulässig sind (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1989 - IX ZR 180/88, WM 1989, 1873, 1874 f; v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 324/01, NJW-RR 2004, 275, 277 f). Zwar steht der Klägerin nach beiden Vorschriften nur das negative Interesse zu. Dieses kann
aber unterschiedlich hoch sein. So wird ein Anspruch nach § 61 InsO regelmäßig hinter dem positiven Interesse zurückbleiben, während ein Anspruch nach § 60 InsO wegen schuldhafter Masseverkürzung nicht selten mit dem positiven Interesse übereinstimmen wird. Im gegenwärtigen Zeitpunkt kommt eine Abweisung der Klage als unzulässig nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht die notwendige Klärung unterlassen hat und der Klägerin Gelegenheit zu geben ist, sich anhand des Revisionsurteils über ihre Antragstellung schlüssig zu werden.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Cierniak

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 07.05.2004 - 3 0 409/02 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Versicherungsleistungen aus einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Anspruch.
Der klagende Rechtsanwalt ist als Insolvenzverwalter tätig. Er wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 02.06.2000 als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K. KG ... - ... bestellt, nachdem er bereits durch Beschluss vom 28.04.2000 zum vorläufigen Insolvenzverwalter ernannt worden war. Der Kläger versicherte sich gegen die Inanspruchnahme wegen von ihm bei der Tätigkeit als Insolvenzverwalter oder vorläufiger Insolvenzverwalter verursachter Vermögensschäden bei der Beklagten (Versicherungsschein vom 28.08.2000, Anlage K 2). Dem Versicherungsverhältnis lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung von Vermögensschäden (AVB; Anlage B 2) und die Besonderen Vereinbarungen für die Vermögensschaden - Haftpflichtversicherung von vorläufigen Insolvenzverwaltern, Insolvenzverwaltern usw. (Anlage B 1) zugrunde.
§ 4 Nr. 5 AVB lautet:
„ Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche:...
5. Wegen Schadenstiftung durch wissentliches Abweichen vom Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung;“
Der Kläger führte den Betrieb der Insolvenzschuldnerin im Hinblick auf eine erhoffte Geschäftsübernahme durch eine Auffanggesellschaft fort, die allerdings Anfang Oktober 2000 zunächst scheiterte. Nach Eintritt neuer Gesellschafter in die Auffanggesellschaft führte der Kläger die Übernahmeverhandlungen fort, bis Ende Dezember 2000 klar wurde, dass die Übernahme nicht abgewickelt werden konnte. Der Kläger stellte den Geschäftsbetrieb zum 31.05.2001 ein und gab am 05.07.2001 die Massenunzulänglichkeitserklärung ab, nachdem festgestellt worden war, dass nicht der von ihm prognostizierte Rohertrag, sondern ein Verlust erwirtschaftet worden war.
Der Kläger wurde von einzelnen Massegläubigern persönlich in Anspruch genommen und leistete zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßen an diese insgesamt EUR 21.814,26 (Klagantrag Ziffer 1). Hinsichtlich der sonstigen, nicht aus der Masse erfüllbaren Masseverbindlichkeiten begehrt der Kläger Feststellung der Deckungspflicht und der Pflicht zur Zahlung der Kosten der Rechtsverteidigung und der Zins- und Säumniszuschläge. Die Beklagte hat Deckungsansprüche unter Berufung auf § 4 Ziffer 5 AVB abgelehnt.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Beklagte sei aufgrund des subjektiven Risikoausschlusses in § 4 Nr. 5 AVB von ihrer Leistungspflicht frei. Der Insolvenzverwalter habe sich bei Fortführung des Geschäftsbetriebs des Schuldners anhand eines Liquiditätsplans zu vergewissern, ob unter Berücksichtigung aller bestehenden und absehbaren Verbindlichkeiten die neue Masseverbindlichkeit wahrscheinlich befriedigt werden könne. Diesen Anforderungen habe der Kläger nicht genügt. Er habe selbst vorgetragen, dass er die Liste der Kreditoren erst Anfang März 2001 zur Kenntnis genommen habe. Vor diesem Zeitpunkt habe er keinen Überblick über Umfang und Fälligkeit der eingegangenen Verbindlichkeiten gehabt. Der Kläger habe auch nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen Masseforderungen aufgelistet, sondern den tatsächlichen Aufwand ausgewiesen und durch einen Aufschlag auf den tatsächlichen Aufwand die Höhe der erwartenden Forderungen berechnet. Diese Verfahrensweise habe den Grundsätzen der Liquiditätsplanung widersprochen. Gegen die Verpflichtung zur Liquiditätsplanung, bei der es sich um eine fundamentale Grundregel handele, habe der Kläger auch wissentlich verstoßen.
Hiergegen richtet sich die zulässige Berufung des Klägers, mit der dieser weiterhin die Feststellung der Deckungspflicht durch die Beklagten beansprucht. Der Kläger macht insbesondere geltend, dass es an einem wissentlichen Verstoß im vorliegenden Falle fehle. Er habe eine geschulte und ausgebildete Fachkraft, den Zeugen B. , beauftragt, die Liquiditätsplanung, Liquiditätsüberwachung und Steuerung unter Beachtung der Situation der Insolvenzschuldnerin durchzuführen. Eine solche Delegation sei zulässig. Auch könne der wissentliche Pflichtverstoß des Klägers nicht mit dem vollständigen Fehlen einer Liquiditätsplanung begründet werden. Es habe sich erst im nachhinein herausgestellt, dass die für den Zeitraum der befristeten Firmenfortführung im Auftrag des Klägers durch den Zeugen B. erstellte Liquiditätsplanung dahingehend fehlerhaft gewesen sei, dass sie mangels Durchführung einer monatsaktualisierten Bewertung des halbfertigen Warenbestandes den letztendlich festgestellten Rohertragsverlust in Höhe von 19,4 % für den Zeitraum der befristeten Firmenfortführung nicht aufgedeckt habe. Hieraus könne nicht der Rückschluss auf ein ausdrückliches Bewusstsein des Klägers hinsichtlich des zugestandenen Pflichtenverstoßes gezogen werden. Dem Kläger sei im Rahmen der ihm obliegenden Überwachungspflichten des eingesetzten Zeugen B. nur der Vorwurf fahrlässiger Versäumnisse zu machen.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
das Urteil des Landgerichtes Mannheim vom 07.05.2004 abzuändern und
12 
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 21.814,26 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
13 
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus der Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung mit dem Versicherungsschein-Nr.: 6... ausgestellt am 28.10.2000 verpflichtet ist, dem Kläger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K. KG, ...str., E. (Amtsgericht Karlsruhe, Az.: 2 IN 223/00), Haftpflicht-Versicherungsschutz zu gewähren soweit der Kläger nach den §§ 60, 61 InsO persönlich in Anspruch genommen wird.
14 
a) für sämtliche Masseforderungen der Volksbank ... eG aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K. KG in Höhe von EUR 178.952,16 gemäß nachfolgender Zusammenstellung seit dem 01.06.2000;
15 
Rang Gläubiger
Betrag
Grund
anerkannter Betrag
Zahlbetrag
offener Betrag
Währung
§ 55 InsO Volksbank eG
178.952,16
Beteiligung Daimler Benz
 178.952,16
 -
 178.952,16
EUR
16 
b) für sämtliche Masseforderungen der Sozialversicherungsträger aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K. KG in Höhe von EUR 100.828,38 gemäß nachfolgender Zusammenstellung seit dem 01.04.2001;
17 
Rang Gläubiger
Betrag
Grund
anerkannter Betrag
Zahlbetrag
offener Betrag
Währung
§ 55 InsO
 7.197,53
05/01
 7.197,53
 -
 7.197,53
EUR
§ 55 InsO
 5.446,43
04/2001
 5.446,43
 -
 5.446,43
EUR
§ 55 InsO
 526,12
SZ, Mahngebühren
 526,12
 -
 526,12
EUR
§ 55 InsO
 26,08
SZ bis 11/01
 26,08
 -
 26,08
EUR
§ 55 InsO
 95,82
SZ, Mahngebühren
 95,82
 -
 95,82
EUR
§ 55 InsO
 829,60
04/01
 829,60
 -
 829,60
EUR
§ 55 InsO
 863,46
05/01
 863,46
 -
 863,46
EUR
§ 55 InsO
 1.331,76
04/01
 1.331,76
 -
 1.331,76
EUR
§ 55 InsO
 809,58
05/01
 809,58
 -
 809,58
EUR
§ 55 InsO
 289,03
SZ, Mahngebühren
 289,03
 -
 289,03
EUR
§ 55 InsO
 834,31
05/01
 834,31
 -
 834,31
EUR
§ 55 InsO
 817,04
04/01
 817,04
 -
 817,04
EUR
§ 55 InsO
 1.233,86
06/01
 1.233,86
 -
 1.233,86
EUR
§ 55 InsO
 353,01
04/01
 353,01
 -
 353,01
EUR
§ 55 InsO
 79,20
SZ, Mahngebühren
 79,20
 -
 79,20
EUR
§ 55 InsO
 538,90
05/01
 538,90
 -
 538,90
EUR
§ 55 InsO
 866,12
05/01
 866,12
 -
 866,12
EUR
§ 55 InsO
 460,22
04/01
 460,22
 -
 460,22
EUR
§ 55 InsO
 1.740,78
04/01
 1.740,78
 -
 1.740,78
EUR
§ 55 InsO
 64,93
SZ, Mahngebühren
 64,93
 -
 64,93
EUR
§ 55 InsO
 1.681,67
05/01
 1.681,67
 -
 1.681,67
EUR
§ 55 InsO
 12.835,10
04/01
 12.835,10
 -
 12.835,10
EUR
§ 55 InsO
 15.940,35
05/01
 15.940,35
 -
 15.940,35
EUR
§ 55 InsO
 1.509,84
SZ/Mahngebühren
 1.509,84
 -
 1.509,84
EUR
§ 55 InsO
 19.023,31
Lieferung und Leistung
 19.023,31
 -
 19.023,31
EUR
§ 55 InsO
 9.853,27
Beitragsbescheid 2001
 9.853,27
 -
 9.853,27
EUR
§ 55 InsO
 732,17
06/01
 732,17
 -
 732,17
EUR
§ 55 InsO
 645,76
SZ, Mahngebühren
 645,76
 -
 645,76
EUR
§ 55 InsO
 7.198,27
05/01
 7.198,27
 -
 7.198,27
EUR
§ 55 InsO
 7.004,86
04/01
 7.004,86
 -
 7.004,86
EUR
18 
c) für sämtliche Masseforderungen der Arbeitnehmer und des Arbeitsamtes ... aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K. KG in Höhe von EUR 193.302,00 gemäß Anlage A4 seit dem 01.04.2001;
19 
Rang Gläubiger
Betrag
Grund
 anerkannter Betrag
Zahlbetrag
offener Betrag
Währung
§ 55 InsO
 3.278,05
Arbeitsentgelt
 3.278,05
 -
 3.278,05
EUR
§ 55 InsO
 4.231,93
Arbeitsentgelt
 4.231,93
 -
 4.231,93
EUR
§ 55 InsO
 6.455,88
Anspruchsübergang
 6.455,88
 -
 6.455,88
EUR
§ 55 InsO
 4.114,91
Anspruchsübergang
 4.114,91
 -
 4.114,91
EUR
§ 55 InsO
 5.768,22
Anspruchsübergang
 5.768,22
 -
 5.768,22
EUR
§ 55 InsO
 371,67
Anspruchsüber.Kortus
 371,67
 -
 371,67
EUR
§ 55 InsO
 2.791,97
Arbeitsentgelt
 2.791,97
 -
 2.791,97
EUR
§ 55 InsO
 895,17
Arbeitsentgelt
 895,17
 -
 895,17
EUR
§ 55 InsO
 2.911,16
Arbeitsentgelt
 2.911,16
 -
 2.911,16
EUR
§ 55 InsO
 4.272,18
Arbeitsentgelt
 4.272,18
 -
 4.272,18
EUR
§ 55 InsO
 3.677,39
Arbeitsentgelt
 3.677,39
 -
 3.677,39
EUR
§ 55 InsO
 6.996,43
Arbeitsentgelt
 6.996,43
 -
 6.996,43
EUR
§ 55 InsO
 2.758,42
Überstunden
 2.758,42
 -
 2.758,42
EUR
§ 55 InsO
 1.322,20
Gehalt
 1.322,20
 -
 1.322,20
EUR
§ 55 InsO
 347,77
Arbeitsentgelt
 347,77
 -
 347,77
EUR
§ 55 InsO
 89,46
Arbeitsentgelt
 89,46
 -
 89,46
EUR
§ 55 InsO
 433,35
Arbeitsentgelt
 433,35
 -
 433,35
EUR
§ 55 InsO
 45,17
Arbeitsentgelt
 45,17
 -
 45,17
EUR
§ 55 InsO
 7.042,97
Arbeitsentgelt
 7.042,97
 -
 7.042,97
EUR
§ 55 InsO
 3.581,50
Arbeitsentgelt
 3.581,50
 -
 3.581,50
EUR
§ 55 InsO
 3.976,67
Arbeitsentgelt
 3.976,67
 -
 3.976,67
EUR
§ 55 InsO
 3.286,03
Arbeitsentgelt
 3.286,03
 -
 3.286,03
EUR
§ 55 InsO
 1.310,56
Arbeitsentgelt
 1.310,56
 -
 1.310,56
EUR
§ 55 InsO
 3.301,14
Arbeitsentgelt
 3.301,14
 -
 3.301,14
EUR
§ 55 InsO
 4.070,22
Arbeitsentgelt
 4.070,22
 -
 4.070,22
EUR
§ 55 InsO
 7.604,91
Arbeitsentgelt
 7.604,91
 -
 7.604,91
EUR
§ 55 InsO
 823,92
Arbeitsentgelt
 823,92
 -
 823,92
EUR
§ 55 InsO
 2.210,59
Arbeitsentgelt
 2.210,59
 -
 2.210,59
EUR
§ 55 InsO
 298,61
Arbeitsentgelt
 298,61
 -
 298,61
EUR
§ 55 InsO
 1.313,04
Arbeitsentgelt
 1.313,04
 -
 1.313,04
EUR
§ 55 InsO
 1.077,61
Arbeitsentgelt
 1.077,61
 -
 1.077,61
EUR
§ 55 InsO
 3.586,56
Arbeitsentgelt
 3.586,56
 -
 3.586,56
EUR
§ 55 InsO
 811,61
Arbeitsentgelt
 811,61
 -
 811,61
EUR
§ 55 InsO
 5.916,10
Arbeitsentgelt
 5.916,10
 -
 5.916,10
EUR
§ 55 InsO
 3.629,17
Arbeitsentgelt
 3.629,17
 -
 3.629,17
EUR
§ 55 InsO
 621,79
Arbeitsentgelt
 621,79
 -
 621,79
EUR
§ 55 InsO
 2.688,56
Arbeitsentgelt
 2.688,56
 -
 2.688,56
EUR
§ 55 InsO
 4.485,06
Arbeitsentgelt
 4.485,06
 -
 4.485,06
EUR
§ 55 InsO
 112,61
Arbeitsentgelt
 112,61
 -
 112,61
EUR
§ 55 InsO
 3.178,58
Arbeitsentgelt
 3.178,58
 -
 3.178,58
EUR
§ 55 InsO
 642,54
Arbeitsentgelt
 642,54
 -
 642,54
EUR
§ 55 InsO
 1.131,25
Arbeitsentgelt
 1.131,25
 -
 1.131,25
EUR
§ 55 InsO
 2.597,00
Arbeitsentgelt
 2.597,00
 -
 2.597,00
EUR
§ 55 InsO
 6.100,18
Arbeitsentgelt
 6.100,18
 -
 6.100,18
EUR
§ 55 InsO
 1.933,73
Arbeitsentgelt
 1.933,73
 -
 1.933,73
EUR
§ 55 InsO
 3.925,80
Arbeitsentgelt
 3.925,80
 -
 3.925,80
EUR
§ 55 InsO
 39,88
Vl
 39,88
 -
 39,88
EUR
§ 55 InsO
 2.722,24
Arbeitsentgelt
 2.722,24
 -
 2.722,24
EUR
§ 55 InsO
 5.675,83
Arbeitsentgelt
 5.675,83
 -
 5.675,83
EUR
§ 55 InsO
 358,73
Arbeitsentgelt
 358,73
 -
 358,73
EUR
§ 55 InsO
 3.338,73
Arbeitsentgelt
 3.338,73
 -
 3.338,73
EUR
§ 55 InsO
 4.324,68
Arbeitsentgelt
 4.324,68
 -
 4.324,68
EUR
§ 55 InsO
 3.422,85
Arbeitsentgelt
 3.422,85
 -
 3.422,85
EUR
§ 55 InsO
 2.700,29
Arbeitsentgelt
 2.700,29
 -
 2.700,29
EUR
§ 55 InsO
 3.654,70
Arbeitsentgelt
 3.654,70
 -
 3.654,70
EUR
§ 55 InsO
 210,67
Arbeitsentgelt
 210,67
 -
 210,67
EUR
§ 55 InsO
 4.243,40
Arbeitsentgelt
 4.243,40
 -
 4.243,40
EUR
§ 55 InsO
 3.745,87
Arbeitsentgelt
 3.745,87
 -
 3.745,87
EUR
§ 55 InsO
 3.853,24
Arbeitsentgelt
 3.853,24
 -
 3.853,24
EUR
§ 55 InsO
 3.605,16
Arbeitsentgelt
 3.605,16
 -
 3.605,16
EUR
§ 55 InsO
 3.605,16
Arbeitsentgelt
 3.605,16
 -
 3.605,16
EUR
§ 55 InsO
 3.793,79
Arbeitsentgelt
 3.793,79
 -
 3.793,79
EUR
§ 55 InsO
 126,46
Arbeitsentgelt
 126,46
 -
 126,46
EUR
§ 55 InsO
 5.205,74
Arbeitsentgelt
 5.205,74
 -
 5.205,74
EUR
§ 55 InsO
 3.752,15
Arbeitsentgelt
 3.752,15
 -
 3.752,15
EUR
§ 55 InsO
 45,21
Arbeitsentgelt
 45,21
 -
 45,21
EUR
§ 55 InsO
 2.857,62
Arbeitsentgelt
 2.857,62
 -
 2.857,62
EUR
20 
d) für sämtliche Masseforderungen der Lieferanten aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K. KG in Höhe von EUR 410.724,48 gemäß nachfolgender Aufstellung seit dem 01.10.2000;
21 
Rang Gläubiger
Betrag
Grund
Anerkannter Betrag
Zahlbetrag
offene Forderung
Währung
§ 55 InsO
 129,03
Lieferung und Leistung
 129,03
 -
 129,03
EUR
§ 55 InsO
 21,72
Lieferung und Leistung
 21,72
 -
 21,72
EUR
§ 55 InsO
 44,67
Lieferung und Leistung
 44,67
 -
 44,67
EUR
§ 55 InsO
 38,26
Lieferung und Leistung
 38,26
 -
 38,26
EUR
§ 55 InsO
 3,66
Lieferung und Leistung
 3,66
 -
 3,66
EUR
§ 55 InsO
 22,54
Lieferung und Leistung
 22,54
 -
 22,54
EUR
§ 55 InsO
 8,20
Lieferung und Leistung
 8,20
 -
 8,20
EUR
§ 55 InsO
 8,20
Lieferung und Leistung
 8,20
 -
 8,20
EUR
§ 55 InsO
 2,56
Mahngebühren
 2,56
 -
 2,56
EUR
§ 55 InsO
 229,41
Lieferung und Leistung
 229,41
 -
 229,41
EUR
§ 55 InsO
 79,26
Lieferung und Leistung
 79,26
 -
 79,26
EUR
§ 55 InsO
 212,66
Lieferung und Leistung
 212,66
 -
 212,66
EUR
§ 55 InsO
 46,26
Lieferung und Leistung
 46,26
 -
 46,26
EUR
§ 55 InsO
 920,60
Lieferung und Leistung
 920,60
 -
 920,60
EUR
§ 55 InsO
 110,40
Kosten
 110,40
 -
 110,40
EUR
§ 55 InsO
 1.110,05
Lieferung und Leistung
 1.110,05
 -
 1.110,05
EUR
§ 55 InsO
 160,25
Lieferung und Leistung
 160,25
 -
 160,25
EUR
§ 55 InsO
 7,67
Mahngebühren
 7,67
 -
 7,67
EUR
§ 55 InsO
 1.049,78
Lieferung und Leistung
 1.049,78
 -
 1.049,78
EUR
§ 55 InsO
 548,55
Lieferung und Leistung
 548,55
 -
 548,55
EUR
§ 55 InsO
 250,52
Lieferung und Leistung
 250,52
 -
 250,52
EUR
§ 55 InsO
 833,90
Lieferung und Leistung
 833,90
 -
 833,90
EUR
§ 55 InsO
 1.576,22
Lieferung und Leistung
 1.576,22
 -
 1.576,22
EUR
§ 55 InsO
 451,47
Lieferung und Leistung
 451,47
 -
 451,47
EUR
§ 55 InsO
 379,75
Lieferung und Leistung
 379,75
 -
 379,75
EUR
§ 55 InsO
 451,47
Lieferung und Leistung
 451,47
 -
 451,47
EUR
§ 55 InsO
 564,34
Lieferung und Leistung
 564,34
 -
 564,34
EUR
§ 55 InsO
 451,47
Lieferung und Leistung
 451,47
 -
 451,47
EUR
§ 55 InsO
 162,83
Lieferung und Leistung
 162,83
 -
 162,83
EUR
§ 55 InsO
 2.883,39
Lieferung und Leistung
 2.883,39
 -
 2.883,39
EUR
§ 55 InsO
 597,45
Lieferung und Leistung
 597,45
 -
 597,45
EUR
§ 55 InsO
 3.368,03
Lieferung und Leistung
 3.368,03
 -
 3.368,03
EUR
§ 55 InsO
 3.089,08
Lieferung und Leistung
 3.089,08
 -
 3.089,08
EUR
§ 55 InsO
 25,28
Lieferung und Leistung
 25,28
 -
 25,28
EUR
§ 55 InsO
 803,91
Lieferung und Leistung
 803,91
 -
 803,91
EUR
§ 55 InsO
 798,25
Lieferung und Leistung
 798,25
 -
 798,25
EUR
§ 55 InsO
 1.126,18
Lieferung und Leistung
 1.126,18
 -
 1.126,18
EUR
§ 55 InsO
 1.064,33
Lieferung und Leistung
 1.064,33
 -
 1.064,33
EUR
§ 55 InsO
 5.631,59
Lieferung und Leistung
 5.631,59
 -
 5.631,59
EUR
§ 55 InsO
 74,75
Lieferung und Leistung
 74,75
 -
 74,75
EUR
§ 55 InsO
 602,05
Kosten
 602,05
 -
 602,05
EUR
§ 55 InsO
 666,47
Kosten
 666,47
 -
 666,47
EUR
§ 55 InsO
 230,66
Lieferung und Leistung
 230,66
 -
 230,66
EUR
§ 55 InsO
 16.012,64
Lieferung und Leistung
 16.012,64
 -
 16.012,64
EUR
§ 55 InsO
 2.752,69
Lieferung und Leistung
 2.752,69
 -
 2.752,69
EUR
§ 55 InsO
 248,52
Lieferung und Leistung
 248,52
 -
 248,52
EUR
§ 55 InsO
 6.642,11
Lieferung und Leistung
 6.642,11
 -
 6.642,11
EUR
§ 55 InsO
 11.153,80
Lieferung und Leistung
 11.153,80
 -
 11.153,80
EUR
§ 55 InsO
 88,61
Lieferung und Leistung
 88,61
 -
 88,61
EUR
§ 55 InsO
 684,61
Lieferung und Leistung
 684,61
 -
 684,61
EUR
§ 55 InsO
 167,02
Lieferung und Leistung
 167,02
 -
 167,02
EUR
§ 55 InsO
 95,90
Lieferung und Leistung
 95,90
 -
 95,90
EUR
§ 55 InsO
 284,56
Lieferung und Leistung
 284,56
 -
 284,56
EUR
§ 55 InsO
 1.488,09
Lieferung und Leistung
 1.488,09
 -
 1.488,09
EUR
§ 55 InsO
 25,50
Lieferung und Leistung
 25,50
 -
 25,50
EUR
§ 55 InsO
 165,52
Kosten
 165,52
 -
 165,52
EUR
§ 55 InsO
 467,95
Lieferung und Leistung
 467,95
 -
 467,95
EUR
§ 55 InsO
 915,31
Lieferung und Leistung
 915,31
 -
 915,31
EUR
§ 55 InsO
 1.552,19
Dienstleistung
 1.552,19
 -
 1.552,19
EUR
§ 55 InsO
 494,52
Mahngebühren
 494,52
 -
 494,52
EUR
§ 55 InsO
 572,10
Lieferung und Leistung
 572,10
 -
 572,10
EUR
§ 55 InsO
 574,24
Lieferung und Leistung
 574,24
 -
 574,24
EUR
§ 55 InsO
 350,70
Kosten
 350,70
 -
 350,70
EUR
§ 55 InsO
 1.375,99
Lieferung und Leistung
 1.375,99
 -
 1.375,99
EUR
§ 55 InsO
 4.649,89
Lieferung und Leistung
 4.649,89
 -
 4.649,89
EUR
§ 55 InsO
 640,55
Lieferung und Leistung
 640,55
 -
 640,55
EUR
§ 55 InsO
 77,10
Lieferung und Leistung
 77,10
 -
 77,10
EUR
§ 55 InsO
 228,05
Lieferung und Leistung
 228,05
 -
 228,05
EUR
§ 55 InsO
 265,71
Lieferung und Leistung
 265,71
 -
 265,71
EUR
§ 55 InsO
 3.202,73
Lieferung und Leistung
 3.202,73
 -
 3.202,73
EUR
§ 55 InsO
 210,27
Lieferung und Leistung
 210,27
 -
 210,27
EUR
§ 55 InsO
 287,06
Lieferung und Leistung
 287,06
 -
 287,06
EUR
§ 55 InsO
 185,82
Lieferung und Leistung
 185,82
 -
 185,82
EUR
§ 55 InsO
 13.683,32
Lieferung und Leistung
 13.683,32
 -
 13.683,32
EUR
§ 55 InsO
 620,61
Kosten
 620,61
 -
 620,61
EUR
§ 55 InsO
 10.563,31
Lieferung und Leistung
 10.563,31
 -
 10.563,31
EUR
§ 55 InsO
 2.920,30
Lieferung und Leistung
 2.920,30
 -
 2.920,30
EUR
§ 55 InsO
 388,58
Lieferung und Leistung
 388,58
 -
 388,58
EUR
§ 55 InsO
 1.286,70
Lieferung und Leistung
 1.286,70
 -
 1.286,70
EUR
§ 55 InsO
 12.782,30
Lieferung und Leistung
 12.782,30
 -
 12.782,30
EUR
§ 55 InsO
 654,45
Kosten
 654,45
 -
 654,45
EUR
§ 55 InsO
 47,36
Lieferung und Leistung
 47,36
 -
 47,36
EUR
§ 55 InsO
 61,44
Lieferung und Leistung
 61,44
 -
 61,44
EUR
§ 55 InsO
 771,03
Lieferung und Leistung
 771,03
 -
 771,03
EUR
§ 55 InsO
 264,52
Lieferung und Leistung
 264,52
 -
 264,52
EUR
§ 55 InsO
 814,66
Lieferung und Leistung
 814,66
 -
 814,66
EUR
§ 55 InsO
 15,78
Lieferung und Leistung
 15,78
 -
 15,78
EUR
§ 55 InsO
 1.616,19
Lieferung und Leistung
 1.616,19
 -
 1.616,19
EUR
§ 55 InsO
 498,20
Lieferung und Leistung
 498,20
 -
 498,20
EUR
§ 55 InsO
 225,00
Lieferung und Leistung
 225,00
 -
 225,00
EUR
§ 55 InsO
 100,23
Lieferung und Leistung
 100,23
 -
 100,23
EUR
§ 55 InsO
 140,21
Lieferung und Leistung
 140,21
 -
 140,21
EUR
§ 55 InsO
 83,03
Lieferung und Leistung
 83,03
 -
 83,03
EUR
§ 55 InsO
 76,69
Lieferung und Leistung
 0,51
 -
 0,51
EUR
§ 55 InsO
 10,23
Kosten
 0,51
 -
 0,51
EUR
§ 55 InsO
 161,32
Lieferung und Leistung
 161,32
 -
 161,32
EUR
§ 55 InsO
 252,63
Lieferung und Leistung
 252,63
 -
 252,63
EUR
§ 55 InsO
 1.033,89
Lieferung und Leistung
 1.033,89
 -
 1.033,89
EUR
§ 55 InsO
 9,61
Lieferung und Leistung
 9,61
 -
 9,61
EUR
§ 55 InsO
 2.103,56
Lieferung und Leistung
 2.103,56
 -
 2.103,56
EUR
§ 55 InsO
 2.840,71
Lieferung und Leistung
 2.840,71
 -
 2.840,71
EUR
§ 55 InsO
 1.052,78
Lieferung und Leistung
 1.052,78
 -
 1.052,78
EUR
§ 55 InsO
 2.850,00
Lieferung und Leistung
 2.850,00
 -
 2.850,00
EUR
§ 55 InsO
 1.083,00
Lieferung und Leistung
 1.083,00
 -
 1.083,00
EUR
§ 55 InsO
 206,46
Kosten RA
 206,46
 -
 206,46
EUR
§ 55 InsO
 178,05
Zinsen
 178,05
 -
 178,05
EUR
§ 55 InsO
 463,80
Lieferung und Leistung
 463,80
 -
 463,80
EUR
§ 55 InsO
 463,80
Lieferung und Leistung
 463,80
 -
 463,80
EUR
§ 55 InsO
 9.034,01
Telefonanlage
 0,51
 -
 0,51
EUR
§ 55 InsO
 252,07
Lieferung und Leistung
 252,07
 -
 252,07
EUR
§ 55 InsO
 75,01
Kosten
 75,01
 -
 75,01
EUR
§ 55 InsO
 12,78
Mahngebühren
 12,78
 -
 12,78
EUR
§ 55 InsO
 266,89
Lieferung und Leistung
 266,89
 -
 266,89
EUR
§ 55 InsO
 252,07
Lieferung und Leistung
 252,07
 -
 252,07
EUR
§ 55 InsO
 252,07
Lieferung und Leistung
 252,07
 -
 252,07
EUR
§ 55 InsO
 452,03
Lieferung und Leistung
 452,03
 -
 452,03
EUR
§ 55 InsO
 248,00
Lieferung und Leistung
 248,00
 -
 248,00
EUR
§ 55 InsO
 738,74
Dienstleistung
 0,51
 -
 0,51
EUR
§ 55 InsO
 474,95
Lieferung und Leistung
 474,95
 -
 474,95
EUR
§ 55 InsO
 965,27
Lieferung und Leistung
 965,27
 -
 965,27
EUR
§ 55 InsO
 503,17
Lieferung und Leistung
 503,17
 -
 503,17
EUR
§ 55 InsO
 1.293,74
Lieferung und Leistung
 1.293,74
 -
 1.293,74
EUR
§ 55 InsO
 2.476,78
Lieferung und Leistung
 2.476,78
 -
 2.476,78
EUR
§ 55 InsO
 422,25
Lieferung und Leistung
 422,25
 -
 422,25
EUR
§ 55 InsO
 57,32
Kosten
 57,32
 -
 57,32
EUR
§ 55 InsO
 1.708,12
Lieferung und Leistung
 1.708,12
 -
 1.708,12
EUR
§ 55 InsO
 483,71
Lieferung und Leistung
 483,71
 -
 483,71
EUR
§ 55 InsO
 1.363,20
Lieferung und Leistung
 0,51
 -
 0,51
EUR
§ 55 InsO
 596,65
Lieferung und Leistung
 596,65
 -
 596,65
EUR
§ 55 InsO
 66,05
Zinsen
 65,54
 -
 65,54
EUR
§ 55 InsO
 180,00
Lieferung und Leistung
 180,00
 -
 180,00
EUR
§ 55 InsO
 2.436,00
Lieferung und Leistung
 2.036,00
 -
 2.036,00
EUR
§ 55 InsO
 82,65
Lieferung und Leistung
 82,65
 -
 82,65
EUR
§ 55 InsO
 43,86
Lieferung und Leistung
 43,86
 -
 43,86
EUR
§ 55 InsO
 105,17
Lieferung und Leistung
 0,51
 -
 0,51
EUR
§ 55 InsO
 319,91
Lieferung und Leistung
 319,91
 -
 319,91
EUR
§ 55 InsO
 979,50
Lieferung und Leistung
 979,50
 -
 979,50
EUR
§ 55 InsO
 189,34
Kosten
 0,51
 -
 0,51
EUR
§ 55 InsO
 265,94
Lieferung und Leistung
 265,94
 -
 265,94
EUR
§ 55 InsO
 116,86
Kosten
 116,86
 -
 116,86
EUR
§ 55 InsO
 925,77
Lieferung und Leistung
 925,77
 -
 925,77
EUR
§ 55 InsO
 597,84
Lieferung und Leistung
 597,84
 -
 597,84
EUR
§ 55 InsO
 928,24
Lieferung und Leistung
 928,24
 -
 928,24
EUR
§ 55 InsO
 52,53
Lieferung und Leistung
 52,53
 -
 52,53
EUR
§ 55 InsO
 996,41
Lieferung und Leistung
 996,41
 -
 996,41
EUR
§ 55 InsO
 4.337,33
Lieferung und Leistung
 4.337,33
 -
 4.337,33
EUR
§ 55 InsO
 294,18
Lieferung und Leistung
 294,18
 -
 294,18
EUR
§ 55 InsO
 1.539,68
Lieferung und Leistung
 1.539,68
 -
 1.539,68
EUR
§ 55 InsO
 344,34
Lieferung und Leistung
 344,34
 -
 344,34
EUR
§ 55 InsO
 129,80
Lieferung und Leistung
 129,80
 -
 129,80
EUR
§ 55 InsO
 232,65
Lieferung und Leistung
 232,65
 -
 232,65
EUR
§ 55 InsO
 738,41
Lieferung und Leistung
 738,41
 -
 738,41
EUR
§ 55 InsO
 718,06
Lieferung und Leistung
 718,06
 -
 718,06
EUR
§ 55 InsO
 2.081,19
Lieferung und Leistung
 2.081,19
 -
 2.081,19
EUR
§ 55 InsO
 303,13
Lieferung und Leistung
 303,13
 -
 303,13
EUR
§ 55 InsO
 507,69
Lieferung und Leistung
 507,69
 -
 507,69
EUR
§ 55 InsO
 312,21
Lieferung und Leistung
 312,21
 -
 312,21
EUR
§ 55 InsO
 1.273,74
Lieferung und Leistung
 1.273,74
 -
 1.273,74
EUR
§ 55 InsO
 55,45
Lieferung und Leistung
 55,45
 -
 55,45
EUR
§ 55 InsO
 1.410,38
Lieferung und Leistung
 1.410,38
 -
 1.410,38
EUR
§ 55 InsO
 468,39
Lieferung und Leistung
 468,39
 -
 468,39
EUR
§ 55 InsO
 7.161,70
Lieferung und Leistung
 7.161,70
 -
 7.161,70
EUR
§ 55 InsO
 1.885,69
Lieferung und Leistung
 1.676,79
 -
 1.676,79
EUR
§ 55 InsO
 2,05
Mahngebühren
 2,05
 -
 2,05
EUR
§ 55 InsO
 487,20
Lieferung und Leistung
 487,20
 -
 487,20
EUR
§ 55 InsO
 30,16
Lieferung und Leistung
 30,16
 -
 30,16
EUR
§ 55 InsO
 730,80
Lieferung und Leistung
 730,80
 -
 730,80
EUR
§ 55 InsO
 15,08
Lieferung und Leistung
 15,08
 -
 15,08
EUR
§ 55 InsO
 75,52
Lieferung und Leistung
 75,40
 -
 75,40
EUR
§ 55 InsO
 405,56
Lieferung und Leistung
 405,56
 -
 405,56
EUR
§ 55 InsO
 367,53
Lieferung und Leistung
 367,53
 -
 367,53
EUR
§ 55 InsO
 158,18
Lieferung und Leistung
 158,18
 -
 158,18
EUR
§ 55 InsO
 457,64
Lieferung und Leistung
 457,64
 -
 457,64
EUR
§ 55 InsO
 158,18
Lieferung und Leistung
 158,18
 -
 158,18
EUR
§ 55 InsO
 35,59
Dienstleistung
 35,59
 -
 35,59
EUR
§ 55 InsO
 35,59
Lieferung und Leistung
 35,59
 -
 35,59
EUR
§ 55 InsO
 556,01
Lieferung und Leistung
 556,01
 -
 556,01
EUR
§ 55 InsO
 167,07
Lieferung und Leistung
 167,07
 -
 167,07
EUR
§ 55 InsO
 35,59
Dienstleistung
 35,59
 -
 35,59
EUR
§ 55 InsO
 39,51
Lieferung und Leistung
 39,51
 -
 39,51
EUR
§ 55 InsO
 799,91
Lieferung und Leistung
 799,91
 -
 799,91
EUR
§ 55 InsO
 4.539,76
Schwerbehindertenabgabe
 4.539,76
 -
 4.539,76
EUR
§ 55 InsO
 22,70
Schwerbehinderten 00/01
 22,70
 -
 22,70
EUR
§ 55 InsO
 239,55
Lieferung und Leistung
 239,55
 -
 239,55
EUR
§ 55 InsO
 85,29
Lieferung und Leistung
 85,29
 -
 85,29
EUR
§ 55 InsO
 224,98
Lieferung und Leistung
 224,98
 -
 224,98
EUR
§ 55 InsO
 18,93
Lieferung und Leistung
 18,93
 -
 18,93
EUR
§ 55 InsO
 343,95
Lieferung und Leistung
 343,95
 -
 343,95
EUR
§ 55 InsO
 86,12
Lieferung und Leistung
 86,12
 -
 86,12
EUR
§ 55 InsO
 780,88
Lieferung und Leistung
 780,88
 -
 780,88
EUR
§ 55 InsO
 345,72
Lieferung und Leistung
 345,72
 -
 345,72
EUR
§ 55 InsO
 4.347,71
Lieferung und Leistung
 4.347,71
 -
 4.347,71
EUR
§ 55 InsO
 156,34
Lieferung und Leistung
 156,34
 -
 156,34
EUR
§ 55 InsO
 975,65
Lieferung und Leistung
 975,65
 -
 975,65
EUR
§ 55 InsO
 43,07
Zinsen
 43,07
 -
 43,07
EUR
§ 55 InsO
 138,30
Kosten
 138,30
 -
 138,30
EUR
§ 55 InsO
 244,35
Lieferung und Leistung
 244,35
 -
 244,35
EUR
§ 55 InsO
 378,88
Lieferung und Leistung
 378,88
 -
 378,88
EUR
§ 55 InsO
 191,36
Kosten
 191,36
 -
 191,36
EUR
§ 55 InsO
 356,75
Mitgliedsbeitrag
 356,75
 -
 356,75
EUR
§ 55 InsO
 14.348,24
Lieferung und Leistung
 14.348,24
 -
 14.348,24
EUR
§ 55 InsO
 515,29
Kosten
 515,29
 -
 515,29
EUR
§ 55 InsO
 96,97
Lieferung und Leistung
 96,97
 -
 96,97
EUR
§ 55 InsO
 188,23
Lieferung und Leistung
 188,23
 -
 188,23
EUR
§ 55 InsO
 76,43
Lieferung und Leistung
 76,43
 -
 76,43
EUR
§ 55 InsO
 684,35
Lieferung und Leistung
 684,35
 -
 684,35
EUR
§ 55 InsO
 2,56
Mahngebühren
 2,56
 -
 2,56
EUR
§ 55 InsO
 164,99
Lieferung und Leistung
 164,99
 -
 164,99
EUR
§ 55 InsO
 12,56
Kosten
 12,56
 -
 12,56
EUR
§ 55 InsO
 125,45
Lieferung und Leistung
 125,45
 -
 125,45
EUR
§ 55 InsO
 748,33
Lieferung und Leistung
 748,33
 -
 748,33
EUR
§ 55 InsO
 875,27
Lieferung und Leistung
 875,27
 -
 875,27
EUR
§ 55 InsO
 1.276,05
Lieferung und Leistung
 1.276,05
 -
 1.276,05
EUR
§ 55 InsO
 121,98
Leasingraten
 121,98
 -
 121,98
EUR
§ 55 InsO
 5,88
Zinsen
 5,88
 -
 5,88
EUR
§ 55 InsO
 10,23
Kosten
 10,23
 -
 10,23
EUR
§ 55 InsO
 222,52
Mahngebühren
 222,52
 -
 222,52
EUR
§ 55 InsO
 3.226,46
Lieferung und Leistung
 3.226,46
 -
 3.226,46
EUR
§ 55 InsO
 30,68
Lieferung und Leistung
 30,68
 -
 30,68
EUR
§ 55 InsO
 110,23
Lieferung und Leistung
 110,23
 -
 110,23
EUR
§ 55 InsO
 1.698,34
Lieferung und Leistung
 1.698,34
 -
 1.698,34
EUR
§ 55 InsO
 849,61
Lieferung und Leistung
 849,61
 -
 849,61
EUR
§ 55 InsO
 1.008,86
Lieferung und Leistung
 1.008,86
 -
 1.008,86
EUR
§ 55 InsO
 837,46
Lieferung und Leistung
 837,46
 -
 837,46
EUR
§ 55 InsO
 483,38
Lieferung und Leistung
 483,38
 -
 483,38
EUR
§ 55 InsO
 494,58
Lieferung und Leistung
 494,58
 -
 494,58
EUR
§ 55 InsO
 1.230,44
Lieferung und Leistung
 1.230,44
 -
 1.230,44
EUR
§ 55 InsO
 85,75
Lieferung und Leistung
 85,75
 -
 85,75
EUR
§ 55 InsO
 57,41
Lieferung und Leistung
 57,41
 -
 57,41
EUR
§ 55 InsO
 73,48
Lieferung und Leistung
 73,48
 -
 73,48
EUR
§ 55 InsO
 2.617,63
Lieferung und Leistung
 2.617,63
 -
 2.617,63
EUR
§ 55 InsO
 514,33
Lieferung und Leistung
 514,33
 -
 514,33
EUR
§ 55 InsO
 8.255,93
Lieferung und Leistung
 6.824,31
 -
 6.824,31
EUR
§ 55 InsO
 296,55
Lieferung und Leistung
 296,55
 -
 296,55
EUR
§ 55 InsO
 75,01
RA Kosten
 74,50
 -
 74,50
EUR
§ 55 InsO
 929,35
Lieferung und Leistung
 929,35
 -
 929,35
EUR
§ 55 InsO
 179,92
Lieferung und Leistung
 179,92
 -
 179,92
EUR
§ 55 InsO
 266,83
Lieferung und Leistung
 266,83
 -
 266,83
EUR
§ 55 InsO
 1.589,35
Lieferung und Leistung
 1.589,35
 -
 1.589,35
EUR
§ 55 InsO
 165,66
Lieferung und Leistung
 165,66
 -
 165,66
EUR
§ 55 InsO
 253,14
Lieferung und Leistung
 253,14
 -
 253,14
EUR
§ 55 InsO
 42,42
Kosten
 42,42
 -
 42,42
EUR
§ 55 InsO
 254,85
Lieferung und Leistung
 254,85
 -
 254,85
EUR
§ 55 InsO
 231,31
Lieferung und Leistung
 231,31
 -
 231,31
EUR
§ 55 InsO
 172,30
Lieferung und Leistung
 172,30
 -
 172,30
EUR
§ 55 InsO
 171,64
Lieferung und Leistung
 171,64
 -
 171,64
EUR
§ 55 InsO
 179,35
Lieferung und Leistung
 179,35
 -
 179,35
EUR
§ 55 InsO
 1.287,02
Lieferung und Leistung
 1.287,02
 -
 1.287,02
EUR
§ 55 InsO
 516,00
Lieferung und Leistung
 516,00
 -
 516,00
EUR
§ 55 InsO
 906,43
Lieferung und Leistung
 906,43
 -
 906,43
EUR
§ 55 InsO
 354,73
Zinsen
 354,73
 -
 354,73
EUR
§ 55 InsO
 1.868,26
Lieferung und Leistung
 1.868,26
 -
 1.868,26
EUR
§ 55 InsO
 839,23
Lieferung und Leistung
 839,23
 -
 839,23
EUR
§ 55 InsO
 187,63
KO-NO RA
 187,63
 -
 187,63
EUR
§ 55 InsO
 286,47
Lieferung und Leistung
 286,47
 -
 286,47
EUR
§ 55 InsO
 2.134,26
Lieferung und Leistung
 2.134,26
 -
 2.134,26
EUR
§ 55 InsO
 673,68
Lieferung und Leistung
 673,68
 -
 673,68
EUR
§ 55 InsO
 3.700,93
Lieferung und Leistung
 3.700,93
 -
 3.700,93
EUR
§ 55 InsO
 2.347,15
Grundsteuer 02/05/2001
 2.347,15
 -
 2.347,15
EUR
§ 55 InsO
 2.347,15
Grundsteuer 08/11/2000
 2.347,15
 -
 2.347,15
EUR
§ 55 InsO
 1.466,88
Lieferung und Leistung
 1.466,88
 -
 1.466,88
EUR
§ 55 InsO
 3.006,50
Lieferung und Leistung
 3.006,50
 -
 3.006,50
EUR
§ 55 InsO
 1.033,85
Lieferung und Leistung
 1.033,85
 -
 1.033,85
EUR
§ 55 InsO
 206,46
Kosten
 206,46
 -
 206,46
EUR
§ 55 InsO
 107,95
Lieferung und Leistung
 107,95
 -
 107,95
EUR
§ 55 InsO
 684,14
Lieferung und Leistung
 684,14
 -
 684,14
EUR
§ 55 InsO
 2.075,85
Lieferung und Leistung
 2.075,85
 -
 2.075,85
EUR
§ 55 InsO
 266,32
Kosten
 266,32
 -
 266,32
EUR
§ 55 InsO
 140,05
Lieferung und Leistung
 140,05
 -
 140,05
EUR
§ 55 InsO
 817,89
Lieferung und Leistung
 817,89
 -
 817,89
EUR
§ 55 InsO
 114,17
Lieferung und Leistung
 114,17
 -
 114,17
EUR
§ 55 InsO
 35,27
Mahngebühren / Zinsen
 35,27
 -
 35,27
EUR
§ 55 InsO
 50,71
Lieferung und Leistung
 50,71
 -
 50,71
EUR
§ 55 InsO
 123,93
Lieferung und Leistung
 123,93
 -
 123,93
EUR
§ 55 InsO
 261,85
Lieferung und Leistung
 261,85
 -
 261,85
EUR
§ 55 InsO
 1.921,64
Lieferung und Leistung
 1.921,64
 -
 1.921,64
EUR
§ 55 InsO
 8.768,96
Lieferung und Leistung
 8.768,96
 -
 8.768,96
EUR
§ 55 InsO
 2.129,75
Lieferung und Leistung
 2.129,75
 -
 2.129,75
EUR
§ 55 InsO
 1.679,58
Lieferung und Leistung
 1.679,58
 -
 1.679,58
EUR
§ 55 InsO
 483,97
Lieferung und Leistung
 483,97
 -
 483,97
EUR
§ 55 InsO
 368,60
Lieferung und Leistung
 368,60
 -
 368,60
EUR
§ 55 InsO
 610,22
Lieferung und Leistung
 610,22
 -
 610,22
EUR
§ 55 InsO
 1.372,12
Lieferung und Leistung
 1.372,12
 -
 1.372,12
EUR
§ 55 InsO
 11.977,33
Lieferung und Leistung
 11.977,33
 -
 11.977,33
EUR
§ 55 InsO
 157,47
Lieferung und Leistung
 157,47
 -
 157,47
EUR
§ 55 InsO
 97,21
Lieferung und Leistung
 97,21
 -
 97,21
EUR
§ 55 InsO
 301,29
Lieferung
 301,29
 -
 301,29
EUR
§ 55 InsO
 16,35
Lieferung und Leistung
 16,35
 -
 16,35
EUR
§ 55 InsO
 407,81
Lieferung und Leistung
 407,81
 -
 407,81
EUR
§ 55 InsO
 443,62
Lieferung und Leistung
 443,62
 -
 443,62
EUR
§ 55 InsO
 2.010,99
Lieferung und Leistung
 2.010,99
 -
 2.010,99
EUR
§ 55 InsO
 4.090,34
Lieferung und Leistung
 4.090,34
 -
 4.090,34
EUR
§ 55 InsO
 1.312,55
Lieferung und Leistung
 1.312,55
 -
 1.312,55
EUR
§ 55 InsO
 261,19
Lieferung und Leistung
 261,19
 -
 261,19
EUR
§ 55 InsO
 481,02
Lieferung und Leistung
 481,02
 -
 481,02
EUR
§ 55 InsO
 6.135,57
Lieferung und Leistung
 6.135,57
 -
 6.135,57
EUR
§ 55 InsO
 1.383,64
Lieferung und Leistung
 1.383,64
 -
 1.383,64
EUR
§ 55 InsO
 534,47
Lieferung und Leistung
 534,47
 -
 534,47
EUR
§ 55 InsO
 2.762,85
Lieferung und Leistung
 2.762,85
 -
 2.762,85
EUR
§ 55 InsO
 1.159,12
Lieferung und Leistung
 1.159,12
 -
 1.159,12
EUR
§ 55 InsO
 148,95
Lieferung und Leistung
 148,95
 -
 148,95
EUR
§ 55 InsO
 15.484,91
Lieferung und Leistung
 15.484,91
 -
 15.484,91
EUR
§ 55 InsO
 13.750,40
Lieferung und Leistung
 13.750,40
 -
 13.750,40
EUR
§ 55 InsO
 6.846,73
Lieferung und Leistung
 6.846,73
 -
 6.846,73
EUR
§ 55 InsO
 8.223,09
Lieferung und Leistung
 8.223,09
 -
 8.223,09
EUR
§ 55 InsO
 2.756,54
Lieferung und Leistung
 2.756,54
 -
 2.756,54
EUR
§ 55 InsO
 12.145,56
Lieferung und Leistung
 12.145,56
 -
 12.145,56
EUR
§ 55 InsO
 695,12
Lieferung und Leistung
 695,12
 -
 695,12
EUR
§ 55 InsO
 128,11
Lieferung und Leistung
 128,11
 -
 128,11
EUR
§ 55 InsO
 52,25
Lieferung und Leistung
 52,25
 -
 52,25
EUR
§ 55 InsO
 610,33
Lieferung und Leistung
 610,33
 -
 610,33
EUR
§ 55 InsO
 122,33
Lieferung und Leistung
 122,33
 -
 122,33
EUR
§ 55 InsO
 1.298,18
Lieferung und Leistung
 1.298,18
 -
 1.298,18
EUR
§ 55 InsO
 341,15
Lieferung und Leistung
 341,15
 -
 341,15
EUR
§ 55 InsO
 341,15
Lieferung und Leistung
 341,15
 -
 341,15
EUR
§ 55 InsO
 41,52
Lieferung und Leistung
 41,52
 -
 41,52
EUR
§ 55 InsO
 101,12
Lieferung und Leistung
 101,12
 -
 101,12
EUR
§ 55 InsO
 802,16
Leasingraten
 802,16
 -
 802,16
EUR
§ 55 InsO
 1.439,33
Lieferung und Leistung
 1.439,33
 -
 1.439,33
EUR
§ 55 InsO
 521,10
Lieferung und Leistung
 521,10
 -
 521,10
EUR
§ 55 InsO
 1.073,21
Lieferung und Leistung
 1.073,21
 -
 1.073,21
EUR
§ 55 InsO
 292,13
Lieferung und Leistung
 292,13
 -
 292,13
EUR
§ 55 InsO
 239,51
Lieferung und Leistung
 239,51
 -
 239,51
EUR
§ 55 InsO
 629,87
Lieferung und Leistung
 629,87
 -
 629,87
EUR
§ 55 InsO
 629,87
Lieferung und Leistung
 629,87
 -
 629,87
EUR
§ 55 InsO
 619,19
Lieferung und Leistung
 619,19
 -
 619,19
EUR
§ 55 InsO
 176,15
Lieferung und Leistung
 176,15
 -
 176,15
EUR
§ 55 InsO
 176,15
Lieferung und Leistung
 176,15
 -
 176,15
EUR
§ 55 InsO
 619,19
Lieferung und Leistung
 619,19
 -
 619,19
EUR
§ 55 InsO
 619,19
Lieferung und Leistung
 619,19
 -
 619,19
EUR
§ 55 InsO
 619,19
Lieferung und Leistung
 0,51
 -
 0,51
EUR
§ 55 InsO
 629,87
Lieferung und Leistung
 0,51
 -
 0,51
EUR
§ 55 InsO
 619,19
Lieferung und Leistung
 0,51
 -
 0,51
EUR
§ 55 InsO
 619,19
Lieferung und Leistung
 619,19
 -
 619,19
EUR
§ 55 InsO
 518,96
Lieferung und Leistung
 518,96
 -
 518,96
EUR
§ 55 InsO
 5,11
Mahngebühren
 5,11
 -
 5,11
EUR
§ 55 InsO
 200,94
Lieferung und Leistung
 200,94
 -
 200,94
EUR
§ 55 InsO
 223,57
Kosten
 223,57
 -
 223,57
EUR
§ 55 InsO
 1.252,38
Lieferung und Leistung
 1.252,38
 -
 1.252,38
EUR
§ 55 InsO
 1.252,38
Lieferung und Leistung
 1.252,38
 -
 1.252,38
EUR
§ 55 InsO
 2.608,45
Lieferung und Leistung
 2.608,45
 -
 2.608,45
EUR
22 
3. Der Rechtsstreit wird für erledigt erklärt,
23 
a) soweit der Kläger die Gewährung von Haftpflicht-Versicherungsschutz für sämtliche Masseforderungen des Finanzamts ... aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K. KG in Höhe von EUR 192.136,72 gemäß nachfolgender Zusammenstellung seit dem 01.10.2000 begehrt;
24 
Rang Gläubiger
Betrag
Grund
anerkannter Betrag
Zahlbetrag
offener Betrag
Währung
§ 55 InsO Finanzamt
279,17
SZ 06/01
 279,17
 -
 279,17
EUR
§ 55 InsO Finanzamt
 3.678,75
Steuer-SZ
 3.678,75
 -
 3.678,75
EUR
§ 55 InsO Finanzamt
 153,39
SZ 06/01
 0,51
 -
 0,51
EUR
§ 55 InsO Finanzamt
 60.432,66
Steuer
 60.432,66
 -
 60.432,66
EUR
§ 55 InsO Finanzamt
 26.322,37
Steuer
 26.322,37
 -
 26.322,37
EUR
§ 55 InsO Finanzamt
 62,71
Steuer
 62,71
 -
 62,71
EUR
§ 55 InsO Finanzamt
 8.829,53
Steuer
 8.829,53
 -
 8.829,53
EUR
§ 55 InsO Finanzamt
 92.531,04
Steuer
 92.531,04
 -
 92.531,04
EUR
25 
b) soweit der Kläger die Gewährung von Haftpflicht-Versicherungsschutz für sämtliche Masseforderungen der Volksbank ...eG aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K. KG in Höhe von EUR 218.337,41 gemäß nachfolgender Zusammenstellung seit dem 01.06.2000 begeht;
26 
§ 55 InsO Volksbank
30.049,06
anteilige Maschinenerlöse
30.049,06
30.049,06
 - EUR
§ 55 InsO Volksbank
149.941,46
Globalzession - Deb.
149.941,46
 -
 149.941,46 EUR
§ 55 InsO Volksbank
38.346,89
Warenbestand
38.346,89
38.346,89
 - EUR
27 
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem im Antrag zu 2. genannten Versicherungsvertrag verpflichtet ist, dem Kläger alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die ihm aus der Rechtsverteidigung der im Antrag zu 2. genannten Forderungen entstanden sind oder noch entstehen werden, sowie Zinsen und Säumniszuschläge seit Fälligkeit der im Antrag zu 2. genannten Forderungen zu ersetzen.
28 
Die Beklagte beantragt,
29 
die Berufung zurückzuweisen.
30 
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrags wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst aller Anlagen verwiesen.
31 
II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache hat sie keinen Erfolg. Der Kläger kann keine Gewährung von Versicherungsschutz beanspruchen.
32 
Versicherungsschutz aus der Vermögenshaftpflichtversicherung wird gewährt, wenn der Versicherte wegen eines bei Ausübung der versicherten Tätigkeit begangenen Verstoßes aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht wird. Gegenstand der vorliegenden Vermögensschaden - Haftpflichtversicherung ist zum einen das vorläufige Insolvenzverfahren, zum anderen das anschließende Insolvenzverfahren der Firma K. KG Edelstahlerzeugnisse - Apparatebau. Ausweislich des Versicherungsscheins wurde ausdrücklich weiter vereinbart, dass die befristete Form der Firmenfortführung durch den Insolvenzverwalter mitversichert ist (Versicherungsschein Nr. 6... vom 28.08.2000, Anlage K 2).
33 
1. Vom vereinbarten Versicherungsschutz sind damit grundsätzlich gegenüber dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzansprüche gemäß §§ 60, 61 InsO erfasst. Der Kläger kann deshalb - soweit (Klagantrag Ziffer 2) die Ansprüche noch nicht beziffert und von ihm ausgeglichen worden sind - die Feststellung begehren, dass die Beklagte aus der Vermögensschaden - Haftpflichtversicherung verpflichtet ist, soweit der Kläger nach §§ 60, 61 InsO persönlich in Anspruch genommen wird. Zwar wird der Deckungsanspruch vor Geltendmachung nicht fällig und kann im vorliegenden Falle vor diesem Zeitpunkt auch nicht das Feststellungsinteresse auf eine drohende Verjährung des Deckungsanspruches gestützt werden (Prölss-Martin, 27. Auflage, § 149 VVG Rn 4 u. 8). Dem Kläger ist es jedoch im vorliegenden Falle aus prozessökonomischen Gründen - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - zu ermöglichen, eine Feststellungsklage zu erheben (OLG Hamm, VersR 1987, 809). Die Beklagte hat sich bereits jetzt für die Vielzahl drohender Schadensersatzforderungen unter Berufung auf allgemeine versicherungsrechtliche Einwendungen darauf berufen, dass sie nicht eintrittspflichtig sei. Es kommt somit hier nicht maßgeblich auf die einzelnen Masseforderungen an. Bei dieser Fallkonstellation ist es dem Kläger nicht zuzumuten, die Geltendmachung von Ansprüchen für jeden Einzelfall abzuwarten, um dann jeweils Deckungsklage zu erheben.
34 
2. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger mit Klageantrag Ziff. 1 Zahlung von EUR 21.814,26 und gemäß den Klageanträgen Ziff. 2 a-d und Ziff. 4 Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten aufgrund der Vermögensschaden - Haftpflicht begehrt.
35 
Die Beklagte ist aufgrund des subjektiven Risikoausschluss in § 4 Nr. 5 AVB von der Verpflichtung zur Leistung frei. Gemäß § 4 Nr. 5 AVB besteht der Versicherungsschutz dann nicht, wenn bei der Schadensstiftung von einer wissentlichen Pflichtverletzung des Versicherten oder eines seiner Organe auszugehen ist. Bei der Auslegung dessen, was im Sinne von § 4 Nr. 5 AVB unter wissentlichem Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder sonstigen wissentlichen Pflichtverletzungen zu verstehen ist, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass Ausschlussklauseln nicht weiter ausgedehnt werden dürfen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGHZ 65, 142; BGH VersR 1986, 132; Senat VersR 2002, 842).
36 
Die Risikoklausel des § 4 Nr. 5 AVB Vermögen ändert die Bestimmung des § 152 VVG einmal zugunsten des Versicherungsnehmers ab, indem der Risikoausschluss nur die Fälle der in der K. el umschriebenen wissentlichen Verstöße gegen (Berufs-) Pflichten erfasst und diesbezüglich als Verschuldensform nicht schon bedingten Vorsatz genügen lässt, sondern dolus directus („wissentlich“) erfordert. Zum Nachteil des Versicherungsnehmers wird § 152 VVG durch die K. el dahin abgeändert, dass es nicht zum Tatbestand gehört, dass der schädigende Erfolg des Pflichtverstoßes gewollt ist. Wegen dieser Ausgestaltung verstößt die Auslegungsklausel der § 4 Nr. 5 AVB Vermögen nicht gegen das AGBG und ist rechtswirksam (BGH NJW - RR 1991, 145). Voraussetzung für ihr Eingreifen ist jedoch eine wissentliche Pflichtverletzung. Eine solche Pflichtverletzung begeht aber nur derjenige Versicherungsnehmer bzw. Versicherte, der die verletzte Pflicht positiv gekannt und sie zutreffend gesehen hat. Der Versicherungsnehmer muss das Bewusstsein gehabt haben, gesetz-, vorschrift- oder pflichtwidrig zu handeln. Nur wer bewusst verbindliche Handlungs- oder Unterlassungsanweisungen nicht beachtet hat, mit denen ihm ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben worden ist, muss sich den Risikoausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung entgegenhalten lassen (BGH VersR 1986, 647; VersR 1987, 174; VersR 1991, 176 u. VersR 1992, 994). Der Versicherte muss daher das Bewusstsein gehabt haben, pflichtwidrig zu handeln. Anzulasten sein muss dem Versicherten danach die Verletzung einer - für ihn verbindlich begründeten - Pflicht. Ein derartiger Pflichtverstoß lässt sich nur dadurch geltend machen, dass aufgezeigt wird, wie sich der Versicherte hätte verhalten müssen. Für einen bewussten Pflichtverstoß muss darüber hinaus dargelegt werden, der Versicherte habe gewusst, wie er sich hätte verhalten müssen. Wusste der Versicherte gar nicht, was er hätte tun und unterlassen müssen, um dem Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens zu entgehen, so kommt ein bewusster Pflichtenverstoß nicht in Betracht (BGH VersR 1987, 174).
37 
Im vorliegenden Falle ist deshalb maßgeblich und entscheidend, welche Pflichten dem Insolvenzverwalter beim Eingehen von weiteren Verbindlichkeiten bei Fortführung des Betriebs der Insolvenzschuldnerin oblagen, insbesondere ob, in welcher Form und in welchem Umfang er einen so genannten Liquiditätsplan zu erstellen hatte, das heißt, wie sich der Kläger in der konkreten Situation - hier der Fortführung des Betriebs der Insolvenzschuldnerin - pflichtgemäß hätte verhalten müssen. Erst danach stellt sich die Frage, ob der objektive Pflichtenverstoß wissentlich durch den Insolvenzverwalter geschehen ist.
38 
a) Objektive Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters bei Fortführung des Geschäftsbetriebs bis 31.05.2001:
39 
Der Senat teilt nach Überprüfung die Auffassung des Landgerichts. Danach ist hier von einem objektiven Pflichtenverstoß des Klägers gegen insolvenzrechtliche Verpflichtungen bei der Fortführung des Betriebs der Insolvenzschuldnerin auszugehen. Was der Kläger hiergegen mit seiner Berufung vorbringt, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung.
40 
Der Insolvenzverwalter muss sich anhand eines Liquiditätsplans Gewissheit darüber verschaffen, ob unter Berücksichtigung aller bestehenden und absehbaren Verbindlichkeiten die neuen Masseverbindlichkeiten wahrscheinlich befriedigt werden können (BGH Urt. v. 17.12.2004 - IX ZR 185/03 -; OLG Karlsruhe, ZIP 2003, 267; OLG Celle ZIP 2003, 587). Dies ist dann der Fall, wenn für die jeweilige Verbindlichkeit zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit voraussichtlich ausreichend Deckung vorhanden sein wird. Um dies feststellen und mit der dafür erforderlichen Sicherheit beurteilen zu können, ist ein entsprechender Liquiditätsplan aufzustellen, der die zum maßgeblichen Zeitpunkt fälligen Zahlungen und zum gleichen Zeitpunkt die zur Verfügung stehenden Mittel (Soll-Ist-Vergleich) auflistet. Der Liquiditätsplan erfordert danach zunächst die Auflistung des Anfangsbestands liquider Mittel (Treuhandkonto, Kassenbestand). Auszuweisen sind sodann die sogenannten Plan-Einnahmen (Einnahmen aus geplanten Umsätzen, Einnahmen aus Verwertungsmaßnahmen und sonstige Einnahmen). In Abzug zu bringen sind hiervon die sogenannten Plan-Ausgaben (Materialaufwendungen, Personalkosten sowie sonstige betriebliche Aufwendungen; I 137/138).
41 
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist durch den Kläger keine Ermittlung des künftigen Liquiditätsbedarfes erfolgt. Dem Kläger lagen die Liste der Kreditoren erst Anfang März 2001 vor (I 188). Allein hieraus folgt schon, dass der Kläger über Umfang und Fälligkeit der eingegangenen Verbindlichkeiten keinen ausreichenden Überblick hatte. Hieraus folgt weiter, dass auch keine Überprüfung stattfinden konnte, ob für die eingegangenen Verbindlichkeiten tatsächlich und in welchem Umfang Deckung vorhanden war. Nichts anderes ergibt sich aus den Anlagen K 28 und K 54. Die vom Kläger als nachträgliche Liquiditätsplanung bezeichnete Anlage K 54 enthält nur Angaben zu den laut Treuhandkonto tatsächlich gezahlten Aufwendungen. Angaben zu Umfang und Fälligkeit der eingegangenen Verpflichtungen sind dort nicht festgehalten.
42 
Ebenso fehlt es an einer konkreten Auflistung der einzelnen Masseforderungen und dem Zeitpunkt, wann mit deren Erfüllung zu rechnen war. Die Anlage K 54 weist nur den tatsächlichen Aufwand aus. Außerdem wurde dort nur ein Aufschlag von 4 % auf den tatsächlichen Aufwand zur Berechnung der zu erwartenden Forderungen vorgenommen. Die Auflistung enthält darüber hinaus keine Feststellungen zu dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt der Forderungen. Ausgehend hiervon konnte deshalb schon nicht bewertet werden, ob die erwarteten Mittel zum Fälligkeitszeitpunkt der eingegangenen Verbindlichkeit zur Verfügung stehen würden. Bei dieser Art der Auflistung und Berechnungsweise ist dem Kläger seinem eigenen Vortrag zufolge auch erst im Januar 2001 - nach einem dann erst vorgenommenen Soll-Ist-Vergleich - aufgefallen, dass die Schuldnerin die eingesetzten Material- und Personalkosten nicht unter Berücksichtigung des von ihm kalkulierten Aufschlags von 4 % an die Kunden weitergegeben, sondern bei Ausführung der Aufträge einen Verlust erwirtschaftet hatte.
43 
Nach alledem stellte die vom Zeugen B. für den Kläger monatlich erstellte Finanzübersicht (Anlage K 54) keine einem sonst üblichen Liquiditätsplan entsprechende Beurteilungsgrundlage dafür dar, ob für neue Verbindlichkeiten wahrscheinlich ausreichend Deckung vorhanden sein würde.
44 
Die Betriebsfortführung stellt ebenso wie die im Zusammenhang mit der Fortführung des Betriebs zunächst geplante Übernahme durch eine Auffanggesellschaft keine solche Sondersituation dar, die es gerechtfertigt hätte, auf eine klassische Liquiditätsplanung zu verzichten. Der Senat folgt auch insoweit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
45 
b) Der Kläger hat auch wissentlich gegen die Pflicht zur Erstellung einer Liquiditätsplanung verstoßen. Voraussetzung für einen wissentlichen Verstoß im Sinne von § 4 Nr. 5 AVB ist nur, dass dem Versicherungsnehmer ein bestimmtes Verhalten - wie hier - vorgeschrieben ist, er seine Pflicht gekannt hat und der Pflichtenverstoß für den Schaden ursächlich war (BGH VersR 1987, 174; BGH RuS 1991, 45; OLG Köln RuS 1997, 496). Vorsatz i. S. d. § 152 VVG, der auch die Schadensfolgen umfassen muss, ist dagegen nicht erforderlich. Versicherungsschutz besteht mithin auch dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer überzeugt war oder hoffte, durch sein Handeln werde kein Schaden entstehen (BGH a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.).
46 
Die Verpflichtung des Klägers bestand darin, dass er sich vor Begründung neuer Verbindlichkeiten nach Maßgabe einer - inhaltlich durch die Insolvenzordnung nicht näher definierten und im einzelnen dargestellten - Liquiditätsplanung zu vergewissern hatte, dass die neu begründeten Masseverbindlichkeiten wahrscheinlich befriedigt werden können und es zu keiner Schmälerung der Masse kommt. Er wusste, dass die Fortführung des Betriebs, auch bis zur Übernahme durch eine Auffanggesellschaft einer Liquiditätsplanung bedurfte und eine solche klassische Planung - wie er selbst bei seiner Anhörung durch das Landgericht angegeben hat - nicht von ihm oder einem beauftragten Dritten erstellt worden war. Außerdem wurde erstmals im Januar 2001 ein Soll-Ist-Vergleich durchgeführt.
47 
Der Senat teilt darüber hinaus die Auffassung des Landgerichts, dass es sich bei der für den Kläger als Insolvenzverwalter bestehenden Verpflichtung, sich mittels eines Liquiditätsplans vor Begründung einer neuen Verbindlichkeit zu vergewissern, ob die Masseverbindlichkeiten wahrscheinlich befriedigt werden können, um eine fundamentale Grundregel der Insolvenzordnung handelt. In derartigen Fällen lässt der objektive Verstoß gegen eine fundamentale Grundregel der beruflichen Tätigkeit der versicherten Person auf ein wissentliches Handeln schließen (OLG Köln RuS 1997, 496). Auch danach ist von einem wissentlichen Verstoß des Klägers auszugehen.
48 
Soweit der Kläger geltend macht, bei der Erstellung eines Liquiditätsplanes handele es sich nicht um eine originäre, höchstpersönliche Pflicht des Insolvenzverwalters und der entsprechende Plan könne deshalb von geschulten Fachkräften gefertigt werden, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung, auch nicht, soweit der Kläger insbesondere meint, aufgrund der betrieblichen Sondersituation der Insolvenzschuldnerin - Anfertigung von Sonderbestellungen spezialisierter Unternehmen sowie Berücksichtigung eines Zeitraums von 4 bis 6 Monaten zwischen Bestellung und Möglichkeit der Rechnungsstellung - sei die vom Zeugen B. vorgenommene Liquiditätsberechnung aus damaliger Sicht des Klägers nachvollziehbar und geeignet gewesen sei, die bestehende und künftig zu erwartende Liquidität der Insolvenzschuldnerin zutreffend zu beurteilen.
49 
Zwar können Liquiditätspläne von Fachleuten für den Insolvenzverwalter ausgearbeitet werden, deren Überwachung wiederum dem Insolvenzverwalter obliegt (§ 60 Abs. 2 InsO). Aber auch unter Berücksichtigung einer zulässigen Delegation der Erstellung einer monatsaktuellen Liquidationsberechnung durch den Zeugen B. ist hier von einem wissentlichen Verstoß gegen die dem Kläger obliegende Pflicht auszugehen. Der Kläger hat seiner eigenen Einlassung zufolge erkannt, dass die vom Zeugen erstellten monatlichen Berechnungen - wie nachträglich in Anlage K 54 nachvollzogen - keinem sonst üblichen und für eine sichere Beurteilung notwendigen Liquidationsplan entsprachen. Er kann auch nicht - wie oben bereits angeführt - mit Erfolg geltend machen, dass die betriebliche Sondersituation der Insolvenzschuldnerin nur die vom Zeugen B. vorgenommene Berechnungsweise für die Beurteilung der zur Verfügung stehenden Mittel zuließ, d.h. eine solche, die nicht einmal eine konkrete Abgleichung der fälligen Zahlungen mit den tatsächlich vorhandenen Mittel vorsah. Dass der Kläger meinte und hoffte, im vorliegenden Fall sei eine Betriebsfortführung mit den vom Zeugen B. gefertigten monatlichen Aufstellungen möglich, und es werde kein Schaden entstehen, ändert nichts daran, dass er es wissentlich pflichtwidrig unterlassen hat, eine Liquiditätsplanung im oben angeführten Umfang anzufertigen. Die Vorgehensweise vermag den Kläger deshalb nicht zu entlasten, weil er wusste, dass die vom Zeugen B. vorgelegten Prognoseberechnungen keiner klassischen Liquiditätsberechnung entsprachen.
50 
3. Die Klage ist auch unbegründet, soweit der Kläger im Berufungsverfahren mit Klageantrag Ziff. 3 die Hauptsache teilweise für erledigt erklärt hat.
51 
a. Masseforderung des Finanzamtes ..:
52 
Die Beklagte wäre ohne das erledigende Ereignis schon deshalb von der Leistung frei gewesen, weil der Haftungsausschluss gemäß § 4 Nr. 8 ( AVB) eingreift, soweit der Kläger gemäß § 69 AO vom Finanzamt in Anspruch genommen worden ist (Haftungsbescheid des Finanzamtes... vom 30.07.2001; Anlage B8). Soweit das Finanzamt daneben auch von einer Haftung des Klägers gemäß § 61 InsO ausging, ist die Beklagten gemäß § 4 Nr. 5 AVB von der Leistung frei.
53 
b. Masseforderung der Volksbank ...:
54 
Zum einen fehlt es hier schon an der Darlegung einer dem Kläger anzulastenden Pflichtverletzung gegenüber der Volksbank als Absonderungsberechtigten. Der Kläger macht nämlich geltend (I 111 ff), er habe in Absprache mit der Volksbank nur einen Teil des aus der Verwertung des Altwerkzeugbestandes erzielten Erlöses ausbezahlt und im Übrigen mit dieser eine Stundungsvereinbarung getroffen. Soweit die Volksbank dem Kläger gegenüber Ansprüche aus §§ 60,61 InsO ableitet, ist - wie oben ausgeführt - von einem wissentlichen Verstoß des Klägers gegen seine Pflichten als Insolvenzverwalter auszugehen. Die Klage ist daher von Anfang an auch insoweit unbegründet gewesen, so dass eine Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits nicht in Betracht kam.
55 
III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
56 
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO liegen nicht vor.
23
aa) Eine Feststellung dahingehend, dass Art und Umfang der vom Kläger verletzten Pflicht aus sich heraus auf eine wissentliche Begehung hindeuten, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es hat im Gegenteil selbst angenommen, dass allein das Fehlen eines Liquiditätsplans für eine solche Annahme nicht genügt (eingangs unter II 2 c bb der Gründe). Dies ist jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.