Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 26. Feb. 2016 - 23 U 79/14
Tenor
Auf die Berufung der Kläger zu 1) und 2) wird das am 28. Mai 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) als Gesamtgläubiger 125.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2012 zu zahlen.
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Kläger zu 3) und 4) als Gesamtgläubiger 138.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2012 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen und die Kläger zu 3) und 4) sind ihrer Berufung gegen das vorgenannte Urteil verlustig.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 2 OH 30/09, Landgericht Kleve tragen die Kläger zu 26 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 48 % und der Beklagte zu 2) zu weiteren 26 %.
Die in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) sind zu 26 % von den Klägern zu tragen, im Übrigen trägt sie die Beklagte zu 1) selbst. Der Beklagte zu 2) hat seine in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Die in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) und 2) haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Die in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 3) und 4) werden dem Beklagten zu 2) auferlegt.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern zu 34 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 66% auferlegt.
Die in zweiter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) sind zu 52 % von den Klägern zu 3) und 4) zu ersetzen, im Übrigen trägt die Beklagte zu 1) sie selbst. Der Beklagte zu 2) hat in die ihm in zweiter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Die in zweiter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) und 2) werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Der Beklagte zu 2) hat den Klägern zu 3) und 4) die Hälfte der in zweiter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen tragen die Kläger zu 3) und 4) diese Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
G r ü nd e :
2I.
3Die Beklagte zu 1) befasst sich mit Holzrahmenbau, der Beklagte zu 2) betreibt ein Bauunternehmen. Die Kläger zu 1) und 2) sind Eigentümer des Grundstücks A-Straße ... in Stadt 1, die Kläger zu 3) und 4) sind Eigentümer des in der Nähe gelegenen Grundstücks B-Straße ... in Stadt 1. Die Kläger traten im Juni 2003 an die Beklagte zu 1) heran und baten um eine Baukostenkalkulation für die Errichtung von Häusern in Holzrahmenbauweise auf dem jeweiligen Grundstück. Das Grundstück der Kläger zu 1) und 2) war zu diesem Zeitpunkt mit einem unterkellerten Gebäude bebaut, das sie abreißen und auf dem sie ein freistehendes nicht unterkellertes Haus neu errichten lassen wollten. Das Haus der Kläger zu 3) und 4) sollte als nicht unterkellerte Doppelhaushälfte an die Wand des – ebenfalls von der Beklagten zu 1) in Holzrahmenbauweise zu errichtenden - unterkellerten Nachbarhauses angebaut werden. Jeweils unter dem 14.08.2003 erstellte die Beklagte zu 1) zwei Kostenaufstellungen für die Errichtung der beiden nicht unterkellerten Häuser (Sonderband). Bei beiden Hausgrundstücken mussten vor Baubeginn die früheren Kellerräume bzw. die für die Errichtung des (teilweise unterkellerten) Doppelhauses entstandene Baugrube auf der im Eigentum der Beklagten zu 3) und 4) stehenden Grundstückshälfte verfüllt werden. Die entsprechenden Erdarbeiten sollte laut den Kostenaufstellungen der Beklagten zu 1) ein von den Klägern selbst auszuwählendes und zu beauftragendes örtliches Unternehmen ausführen. Die Kostenaufstellungen enthielten keine Vorgaben dazu, mit welchem Material die Baugruben verfüllt werden sollten. Als Rohbauunternehmer für die Beton- und Maurerarbeiten benannte die Beklagte zu 1) den Beklagten zu 2), mit dem die Beklagte zu 1) bei der Erstellung von Neubauten in Holzrahmenbauweise häufig zusammenarbeitet. Der Beklagte zu 2) erstellte seine Angebote betreffend Beton- und Maurerarbeiten (vom 25.8.2003, GA Bl.200, 23.10.2003, GA Bl. 206 und 1.10.2003, GA Bl. 220) aufgrund von planerischen Vorgaben der Beklagten zu 1). Entsprechend den statischen Berechnungen der Beklagten zu 1) waren in den Angeboten des Beklagten zu 2) eine Sohlplatte mit einer Dicke d= 20 cm inklusive einer Bewehrung bestehend aus einer Lage Matten oben und unten der Qualität Q 257 (jeweils Position 1.05 der Angebote) sowie für die Fundamente „Beton B 25 inklusive Eisen unten und oben je 3 Torstahl d=12 mm sowie Korbbewehrung oder Stahlfaser 25 kg/m³“ vorgesehen. Das von den Klägern zu 3) und 4) im Oktober 2003 angenommene Angebot der Beklagten zu 1) vom 18.8.2003 (GA Bl. 210) umfasste den Holzrahmenbau, Dachdeckerarbeiten, Klempnerarbeiten und Trockenbauarbeiten an der zu erstellenden Doppelhaushälfte sowie als Position 24 die Bauantragsunterlagen, den Wärmeschutznachweis, die Tragwerksplanung sowie die Werkplanung bzgl. Dach-, Wand- und Deckenkonstruktion zu einem Pauschalpreis in Höhe von 2.300 €. Auch das Angebot der Beklagten zu 1) für das Haus der Kläger zu 1) und 2) betreffend den Holzrahmenbau vom 22.8.2008 (GA Bl. 194) enthielt als Position 24 die vorstehend genannten Leistungen zu demselben Pauschalpreis; der Vertrag über die Gewerke Holzrahmenbau (einschließlich der planerischen Leistungen gemäß Position 24) , Klempnerarbeiten sowie die Lieferung und den Einbau von Rolläden kam aufgrund einer Nachverhandlung im Oktober 2003 zustande. Die Annahme der – hinsichtlich der Vergütung teilweise nachverhandelten – Angebote des Beklagten zu 2) erfolgte ebenfalls im Oktober 2003. Die Beklagte zu 1) übernahm für beide Bauvorhaben (entsprechend Position 24 ihrer Angebote) die Genehmigungsplanung, die Einreichung der Bauanträge und die Erstellung einer Statik. In der den Bauantragsunterlagen beigefügten „Statischen Berechnung“ der Beklagten zu 1) heißt es:
4„Da dem Aufsteller die Bodenverhältnisse nicht bekannt sind, wird für die Gründungsberechnung ein tragfähiger Baugrund angenommen… Sollten bei den Ausschachtungsarbeiten schlechtere Gründungsverhältnisse angetroffen werden, so muss die Gründungsberechnung überarbeitet werden. Die örtliche Bauleitung ist verpflichtet, dem Aufsteller der statischen Berechnung hiervon unmittelbar Nachricht zu geben.… Nicht tragfähige Bodenschichten (Mutterboden et cetera) sind abzutragen und durch Füllboden zu ersetzen. Dieser ist lagenweise einzubringen und so zu verdichten, dass in allen Schichten 100 % Proctordichte erreicht werden.“
5Zur „Gründung“ ist dort weiter folgendes ausgeführt:
6„Sämtliche Fundamente sind in frostfreier Tiefe und auf tragfähigen Baugrund anzulegen. Unterschiedlich tief gegründete Fundamentkörper müssen einander mit den Unterseiten, unter 30° abgetreppt, angeglichen werden. Unter allen Bauteilen mit Stahleinlagen auf der Unterseite, die unmittelbar auf dem Baugrund hergestellt werden, ist eine mindestens 5 cm dicke Sauberkeitsschicht vorzusehen bzw. Perimeterdämmung einzubauen. Nicht tragfähige Bodenschichten (Mutterboden et cetera) sind abzutragen und durch Füllboden zu ersetzen. Dieser ist lagenweise einzubringen und so zu verdichten, dass in allen Beschichtungen 100 % Proctordichte erreicht wird.“
7Die Ausführung der „aufliegenden Bodenplatte“ ist wie folgt beschrieben:
8„d = 20 cm Beton B 25
9Betonstahl BSt 500 M + BSt 500 S
10…
11Bewehrung konstruktiv gewählt: oben und unten je eine Lage Q 257
12Die obere Bewehrungslage ist entweder auf Unterstützungskörben oder auf Stehbügeln Durchmesser 10 abzustützen.“
13Hinsichtlich der „Umfassungsfundamente/Streifenfundamente“ ist ebenfalls eine Ausführung aus Beton B 25 und Betonstahl BST 500 S sowie folgende Bewehrung vorgesehen:
14„oben 3 Durchmesser 12
15unten 3 Durchmesser 12
16Bügel Bügelmatte R 188.“
17Beide Beklagte beendeten die Ende Oktober/Anfang November 2003 begonnenen Arbeiten spätestens im Frühjahr 2004. Die Schlussrechnungen der Beklagten zu 1) vom 30.3.2004 bzw.10.2.2004 und des Beklagten zu 2) vom 2.7.2004 wurden jeweils zeitnah bezahlt. Die Kläger zogen nach Ausführung der verbleibenden Bauarbeiten, die von anderen Bauunternehmen ohne die Mitwirkung der Beklagten erbracht wurden, noch im Jahr 2004 in die Häuser ein. In beiden Häusern traten in der Folgezeit erhebliche Rissbildungen auf. Die Kläger zu 3) und 4) traten vorgerichtlich ab Ende 2005 zunächst an die Beklagte zu 1), später auch an den Beklagten zu 2) (zuletzt mit Schreiben vom 29.7.2008, GA Bl. 370) wegen dieser Rissbildungen heran. Nach Besichtigungen am 3.10.2006 und 4.1.2007 nahmen die Beklagten im Jahr 2007 und 2008 verschiedene Mangelbeseitigungsarbeiten (Malerarbeiten, Beseitigung von Fugenrissen und Austausch gerissener Fliesen sowie eine Verstärkung der Bodenplatte) im Haus der Beklagten zu 3) und 4) vor. Mit als Anlage K 17 (GA Bl. 302) vorgelegten Schreiben vom 16.9.2008 teilten die Kläger zu 1) und 2) der Beklagten zu 1) mit, dass an ihrem Haus „erhebliche Baumängel“ aufgetreten seien und baten um eine Ortsbesichtigung sowie unter Fristsetzung bis zum 15.10.2008 um die Vorlage eines „verbindlichen Sanierungsplans“. Eine im Jahr 2009 im Auftrag der Kläger zu 1) und 2) vorgenommene geotechnische Begutachtung der Tragschicht unter ihrem Haus ergab, dass die Stabilisierungsschicht unter der Bodenplatte aus einem nicht volumenbeständigen Schlackematerial bestand, welches beim Zutritt von Feuchtigkeit über lange Zeit aufquillt. Mit Anwaltsschreiben vom 2.11.2009 (Anlage K 33, GA Bl. 465) warfen die Kläger zu 1) und 2) der Beklagten zu 1) eine Verletzung ihrer Prüfungspflicht als „Planer und Ausführender“ betreffend die Eignung des eingebauten Materials vor und forderten sie auf, „die Mängel zu beseitigen und dafür Sorge zu tragen, dass das Gebäude „standsicher“ sei. Die Beklagte zu 1) wies die Ansprüche mit Schreiben vom 25.11.2009 zurück und berief sich unter anderem auf die Einrede der Verjährung (Anlage K 36, GA Bl. 468). Mit Antrag der Kläger vom 30.12.2009, eingegangen bei dem Landgericht Kleve am 30.12.2009 und den Beklagten am 8.1.2010 zugestellt, leiteten die Kläger ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Beklagten ein (Beiakte 2 OH 30/09, LG Kleve).
18Die Kläger zu 1) und 2) haben beantragt,
19die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 125.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2009 zu zahlen.
20Die Kläger zu 3) und 4) haben beantragt,
21die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 138.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2009 zu zahlen.
22Die Beklagten haben beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie haben ihre Verantwortlichkeit für die infolge der Erstellung der Tragschicht unterhalb der Bodenplatte aus einem nicht volumenbeständigen Material entstandenen Rissbildungen in der Bodenplatte und den Wänden der beiden Häuser in Abrede gestellt und sich auf die Einrede der Verjährung berufen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
26Das Landgericht hat den Beklagten zu 2) verurteilt, an die Kläger zu 3) und 4) als Gesamtgläubiger 138.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.9.2012 als Kostenvorschuss zu zahlen. Die Klage der Kläger zu 3) und 4) gegen die Beklagte zu 1) hat es ebenso abgewiesen wie die Klage der Kläger zu 1) und 2) gegen beide Beklagte.
27Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, das auf dem Grundstück der Beklagten zu 3) und 4) ausgeführte Werk des Beklagten zu 2) sei mangelhaft. Die Bodenplatte sei gerissen, und das Mauerwerk weise an zahlreichen Stellen Risse auf. Der Beklagte zu 2) sei hierfür verantwortlich, weil er die Fundamente und die Bodenplatte auf einem hierfür nicht geeigneten Untergrund errichtet habe. Er hätte sicherstellen müssen, dass das Bodenmaterial für die von ihm errichteten Gewerke hinreichend tragfähig sei. Die Ansprüche der Kläger zu 3) und 4) gegen den Beklagten zu 2) seien nicht verjährt. Gehe man zu Gunsten des Beklagten zu 2) von einer Abnahme seines Gewerks bereits im Dezember 2003 aus, sei Verjährung im Dezember 2008 eingetreten. Der Ablauf der Verjährungsfrist sei jedoch gemäß § 203 BGB durch Verhandlungen gehemmt worden. Der Beklagte zu 2) habe unstreitig seit 2007 mit den Klägern zu 3) und 4) korrespondiert und habe am 14. und 15.1.2008 Fugenrisse beseitigt sowie gerissene Fliesen ausgetauscht. Am 26.8.2008 habe er eine Verstärkung der Bodenplatte mit Eisen und Beton vorgenommen. Vor Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens habe der Beklagte zu 2) auch nicht die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
28Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) stehe den Klägern zu 3) und 4) hingegen nicht zu. Die Beklagte zu 1) sei den Klägern vertraglich nicht zur Bauleitung und Bauüberwachung verpflichtet gewesen. Nach den schriftlichen Vertragsunterlagen habe die Beklagte zu 1) sich ausschließlich zur Erstellung der Gewerke Holzrahmenbau, Dachdeckerarbeiten, Klempnerarbeiten, Trockenbauarbeiten und Rollladenkästen verpflichtet, nicht aber zur schlüsselfertigen Errichtung eines Einfamilienhauses. Auch ein Baubetreuungsvertrag sei mit ihr nicht zustande gekommen. Es sei allein Aufgabe der Kläger gewesen, den die Baugrundvorbereitung durchführenden Unternehmer über die statischen Voraussetzungen zu unterrichten und deren Einhaltung durch geeignete Maßnahmen zu überwachen.
29Etwaige Ansprüche der Kläger zu 1) und 2) seien jedenfalls verjährt. Selbst wenn ein arglistiges Verschweigen der Beklagten angenommen werde, sei die Verjährungsfrist abgelaufen, da die gerügten Risse bereits im Jahr 2005 aufgetreten seien. Das Auftreten der Risse genüge für die Annahme der erforderlichen Kenntnis der Anspruchsentstehung. Denn es liege auf der Hand, dass die Risse in dem von den Klägern geltend gemachten Ausmaß auf Fehler der bauausführenden Unternehmen zurückzuführen seien. Daher seien Ansprüche der Kläger zu 1) und 2) jedenfalls mit Ablauf des 31.12.2008 verjährt. Auch die längere Verjährungsfrist des § 634 a Abs. 2 BGB sei spätestens im Mai 2009 abgelaufen, da die Kläger zu 1) und 2) das Werk der Beklagten zu 1) spätestens am 7.1.2004 und das Werk des Beklagten zu 2) spätestens im Mai 2004 abgenommen hätten, indem sie es anderen Unternehmern zur Ausführung der weiteren Bauarbeiten überlassen hätten.
30Gegen die Klageabweisung haben zunächst nur die Kläger zu 1) und 2) Berufung eingelegt. Erst nachdem ihnen die Berufung des Beklagten zu 2) am 8.7.2014 zugestellt worden ist, haben die Kläger zu 3) und 4) mit am 17.7.2014 eingegangenen Schriftsatz vom 15.7.2014 „Anschlussberufung“ eingelegt und insoweit beantragt, “die Berufung des Beklagten zu 2) aufzuheben“ und „dem erstinstanzlichen Klageantrag der Berufungskläger zu 3) und 4) „auch insoweit stattzugeben“. Nach Hinweis des Senats auf die Unzulässigkeit der Berufung als „Anschlussberufung“ haben sie ihr Rechtsmittel im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.06.2015 zurückgenommen.
31Die Kläger zu 1) und 2) machen mit ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, beide Beklagte seien als Unternehmen „für die Gesamterrichtung des Hauses nebst weiteren Nebenunternehmen aufgetreten“. Die Beklagte zu 1) habe die Errichtung des Hauses schlüsselfertig angeboten. Sie habe die Planung und die Holzarbeiten erbracht, die überwiegenden Ausführungsarbeiten seien von dem Beklagten zu 2) geleistet worden. Die Beklagten zu 1) und 2) seien für alle Mängelrügen „während und nach der Ausführung der Leistungen“ ansprechbar gewesen. Hauptleistende sei die Beklagte zu 1) gewesen, die sämtliche Leistungsphasen nach § 15 HOAI erbracht habe. Sie habe die Leistungsphasen 8 und 9 erbracht, indem sie sich als Ansprechpartnerin für die ordnungsgemäße Ausführung der Leistungen, und zwar auch für die „Gewährleistungszeit“ zur Verfügung gestellt habe. Eine Verjährung sei daher nicht eingetreten. Dies gelte auch für den Beklagten zu 2).
32Die Kläger zu 1) und 2) beantragen,
33das Urteil des Landgerichts Kleve abzuändern und den Anträgen aus erster Instanz stattzugeben.
34Die Kläger zu 3) und 4) beantragen,
35die Berufung des Beklagten zu 2) zurückzuweisen,
36Der Beklagte zu 2) beantragt,
37das Urteil des Landgerichts Kleve vom 28.5.2014 abzuändern und die Klage der Kläger zu 3) und 4) abzuweisen.
38Die Beklagte zu 1) beantragt,
39die Berufung der Kläger zu 1) und 2) zurückzuweisen.
40Der Beklagte zu 2) macht mit seiner Berufung geltend, das Landgericht habe sich nicht damit befasst, welche Prüfungsmaßnahmen er als „familiär strukturiertes kleines Rohbauunternehmen“ tatsächlich geschuldet habe. Als „einfacher“ Rohbauer sei ihm jedenfalls keine labormäßige Bodenuntersuchung zumutbar gewesen. Die von ihm vorgenommene Sicht-und Festigkeitsprüfung des Bodens einschließlich einer Künzelstabprüfung sei ausreichend gewesen. Der natürliche Baugrund sei bei beiden Grundstücken tragfähig gewesen. Die Kläger hätten ein Fachunternehmen mit den Erdarbeiten beauftragt. Es habe nicht zu seinen Aufgaben gehört, die Tragfähigkeit des von den Klägern selbst eingebrachten Bodenmaterials zu überprüfen. Das vorgefundene Bodenmaterial habe eine „graue, recyclingartige, schotterartige“ Konsistenz mit erheblichen Sandanteilen aufgewiesen, woraus sich ein „hochtragfähiger“ Eindruck ergeben habe. Es habe so ausgesehen wie das zerschlagene (also recycelte) Steinmaterial, welches häufig zur Befestigung, sogar unter Auffahrten und Wegen, in den Boden eingebracht werde. Es habe keinerlei Anhalt dafür gegeben, dass hier eine Untersuchung mit Blick auf die Volumenveränderung des Materials unter Feuchtigkeitseinwirkung angezeigt gewesen wäre. Er habe den Boden nicht nur an der Oberfläche gesehen, sondern wegen der Einbringung der Fundamente auch in der Tiefe. An der Oberfläche hätten sogar Schwierigkeiten bestanden, die Pflöcke bei der Auswinkelung des Baugrundstücks per Hand einzuschlagen. An der Tragfähigkeit des Bodens habe daher keinerlei Zweifel bestanden. Gleichwohl habe er vor Durchführung der Rohbauarbeiten bzw. vor Einbringung der Streifenfundamente für die Sohlplatte die Druckfestigkeit des Bodens durch mehrere Künzelstabmessungen überprüft. Auch hieraus hätten sich keine Bedenken an der Tragfähigkeit des Bodens ergeben. Die Kläger seien ihm gegenüber verpflichtet gewesen, einen vollständigen und ordnungsgemäß hergestellten Baugrund zur Verfügung zu stellen. Deshalb sei es nicht Aufgabe des mit der Errichtung der Fundamente und einer Bodenplatte beauftragten Unternehmens, die Arbeiten des Vorunternehmers (Herrichtung des Baugrunds) umfassend auf alle denkbaren und wie im vorliegenden Fall völlig atypischen und fernliegenden Mängel zu überprüfen oder dem Auftraggeber zu empfehlen, solche Prüfungen ohne konkreten Anlass durchführen zu lassen. Selbst wenn er den Klägern zu 3) und 4) eine labormäßige Baugrunduntersuchung angeraten hätte, wären sie dieser Empfehlung nicht gefolgt. Sie hätten ganz bewusst auf eine möglichst kostengünstige Bauerstellung geachtet. Auch der Umstand, dass es keinen Bauleiter gegeben habe, führe nicht zu einer Erweiterung seiner, des Beklagten zu 2), Pflichten. Die an dem Wohnhaus der Kläger zu 3) und 4) aufgetretenen Mängel seien ausschließlich auf den mangelhaften Baugrund zurückzuführen. Zwar sei nach dem im selbstständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten die Bodenplatte fehlerhaft statt mit Matten- und Stahlstabbewehrungen mit Stahlfasern und zudem statt in einer Stärke von 20 cm lediglich in einer Stärke von 17 cm errichtet worden. Nach dem Sachverständigengutachten wären die vorhandenen Mängel aber auch bei einer korrekt ausgeführten Bodenplatte eingetreten. Die Mängelansprüche der Kläger zu 3) und 4) seien jedenfalls verjährt. Die Bauleistungen seien durch Ingebrauchnahme Ende November 2008 abgenommen worden. Die Verjährung sei nicht zwischenzeitlich nach § 203 BGB durch Verhandlungen gehemmt worden. Verhandlungen zwischen den Parteien wegen Mängeln der von ihm, dem Beklagten zu 2), geschuldeten und erbrachten Werkleistungen habe es nicht gegeben.
41Die Beklagten zu 1) und 2) verteidigen das angefochtene Urteil, soweit die Klage der Kläger zu 1) und 2) abgewiesen worden ist.
42Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz zwischen Ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
43II.
44- 45
1. Berufung der Kläger zu 1) und 2)
Die zulässige Berufung der Kläger zu 1) und 2) hat auch in der Sache ganz überwiegend – bis auf einen Teil des Zinsanspruchs - Erfolg. Der geltend gemachte Vorschussanspruch gegen beide Beklagte ist gem. §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB begründet.
47a) Anspruch gegen die Beklagte zu 1)
48Der geltend gemachte Vorschussanspruch ist in Höhe von 125.000 € gemäß § 637 Abs. 3 BGB begründet.
49Die Werkleistung der Beklagten - die Planung und Teilerrichtung eines Wohnhauses in Holzrahmenbauweise - weist Sachmängel im Sinne des § 633 BGB auf.
50Der Beklagten zu 1) oblagen aufgrund des zwischen den Parteien zustande gekommenen Werkvertrags nicht nur die Erstellung des Holzrahmenbaus, sondern auch die für die dauerhafte Standfestigkeit des Hauses maßgeblichen planerischen Leistungen, nämlich die Genehmigungsplanung und die Erstellung der Statik, auf deren Grundlage der Beklagte zu 2) das Leistungsverzeichnis für die Rohbauarbeiten fertigte. Sie hat die für die Standsicherheit des Hauses maßgeblichen statischen Berechnungen jedoch auf unvollständiger Tatsachengrundlage erstellt, indem sie von einem gewachsenen tragfähigen Untergrund ausging und für den Fall, dass bei den Ausschachtungsarbeiten nicht tragfähige Bodenschichten wie z.B. Mutterboden angetroffen werden sollte, anordnete, dass diese abzutragen und durch Füllboden zu ersetzen, diesen lagenweise einzubringen und so zu verdichten, dass in allen Schichten 100 % Proctordichte erreicht würden.
51Ihr war – wie zwischen den Parteien unstreitig ist - bekannt, dass die Kläger zu 1) und 2) ein unterkellertes Bestandsgebäude abreißen und die Baugrube (vormalige Kellerräume) vollständig mit Fremdmaterial verfüllen mussten, da hierfür kein Erdaushub zur Verfügung stand. Sie hat die Kläger zu 1) und 2) insoweit an einen örtlichen Erdbauunternehmer verwiesen, ohne nähere Vorgaben zu der Beschaffenheit des einzubringenden Füllbodens zu machen, auf welcher die Fundamente und die Bodenplatte des Hauses errichtetet werden sollten. Mangels entsprechender Vorgaben ließen die Kläger zu 1) und 2) die Kellerräume mit einem für die Tragschicht unter der Bodenplatte eines nicht unterkellerten Hauses nicht geeigneten Material verfüllen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das nicht volumenbeständige Schlackematerial unter Feuchtigkeitseinwirkung aufgequollen ist, zu einer Aufwölbung und einem Reißen der Bodenplatte geführt hat und der von der Beklagten zu 1) geplante und teilerrichtete Rohbau deshalb nicht standsicher ist. Hierin liegt ein Mangel der Werkleistung der auch mit der Tragwerksplanung beauftragten Beklagten zu 1).
52Die Planung eines Tragwerksplaners ist mangelhaft, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist, § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB. Zur vereinbarten Beschaffenheit gehören alle Eigenschaften des Werkes, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit liegt vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck des Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt. Die vereinbarte Beschaffenheit liegt danach nicht vor, wenn die Planung eines Architekten oder Tragwerkplaners den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck nicht erfüllt. Diese hat den Zweck, die Standfestigkeit des zu errichtenden Gebäudes unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Baugrundes und seiner Tragfähigkeit zu gewährleisten. Sie ist daher grundsätzlich mangelhaft, wenn sie diesen Zweck nicht erfüllt, weil die nach Sachlage erforderlichen Maßnahmen für die Gewährleistung der dauerhaften Standsicherheit nicht vorgesehen sind (BGH, Urteil vom 15. Mai 2013 – VII ZR 257/11 –, BGHZ 197, 252-262). Allerdings können die Parteien andere Vereinbarungen treffen. Auch die Funktionalität einer Tragwerksplanung kann durch Vereinbarungen der Parteien eingeschränkt werden.
53Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich eine solche Einschränkung hier nicht daraus, dass sie die Kläger zu 1) und 2) für die Vorbereitung des Baugrunds ohne nähere Vorgaben auf einen örtlichen Tiefbauunternehmer verwiesen und das nicht unterkellerte Haus gewissermaßen erst „ab Bodenplatte“ geplant hat. Diesem Umstand kann nicht entnommen werden, dass die Kläger zu 1) und 2) der Beklagten zu 1) als zugleich (das Tragwerk) planenden und ausführendem Unternehmen den Auftrag erteilt haben, eine Statik ohne Berücksichtigung der Beschaffenheit der unter der Bodenplatte des nicht unterkellerten Hauses mit Fremdmaterial zu verfüllenden Tragschicht zu erstellen. An einer solchen Tragwerksplanung hat der Auftraggeber regelmäßig kein Interesse, denn ihm kommt es darauf an, eine den tatsächlichen Verhältnissen gerecht werdende Tragwerksplanung zu erhalten. Dieses Interesse des Auftraggebers mit dem daraus abzuleitenden Inhalt des Auftrags, eine für das konkret geplante Gebäude zutreffende Statik zu erstellen, ist für den Tragwerksplaner insbesondere dann ersichtlich, wenn er wie hier als zugleich einen Teil des Rohbaus ausführendes Unternehmen einem privaten Bauherrn gegenübersteht, den er im Baugenehmigungsverfahren vertritt, die gesamte Objektplanung sowie die Tragwerksplanung erstellt, damit dieser ohne Einschaltung weiterer Fachplaner die Baugenehmigung beantragen kann.
54Aufgrund der im selbstständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten und der Anhörung des Sachverständigen steht fest, dass die Rissbildungen in der Bodenplatte, den Innenwänden und im Mauerwerk ganz überwiegend darauf zurückzuführen sind, dass die von den Klägern zu 1) und 2) nach dem Abbruch des Bestandsgebäudes einschließlich des Kellers entstandene Baugrube mit einem bei Feuchtigkeitseinwirkung nicht volumenbeständige Schlackematerial verfüllt wurde, welches als Baugrund eines nicht unterkellerten Hauses nicht geeignet ist.
55Auch wenn die Beklagte zu 1) nicht damit beauftragt war, selbst den Baugrund vorzubereiten und hierfür die Baugrube mit geeignetem Material zu verfüllen, war sie als planendes und bauausführendes Unternehmen, das auch die Tragwerksplanung, die für das Gelingen jedes Bauvorhabens von essentieller Bedeutung ist, erstellte, verpflichtet, die als private Bauherren nicht sachkundigen Kläger darauf hinzuweisen, dass das Füllmaterial – neben der in der Statik erwähnten Verdichtung - bestimmten Anforderungen genügen, insbesondere volumenbeständig sein muss, um als Tragschicht geeignet zu sein. Die bloßen Angaben zur Verdichtung in den statischen Berechnungen reichen dabei nicht aus. Da der Beklagten bekannt war, dass die Verfüllung mit Fremdmaterial erfolgen sollte, hätte sie auf die Notwendigkeit einer Eignungsprüfung des verwendeten Baustoffs, z.B. hinsichtlich Scherfestigkeit, Volumenbeständigkeit und Kornfestigkeit, die von der Verdichtungsprüfung zu unterscheiden ist, hinweisen müssen. Da sie dies unterlassen hat, hätte sie aufgrund ihrer Prüfpflicht als das zugleich mit einem Teil der Rohbauarbeiten betrauten bauausführenden Unternehmen vor Baubeginn klären müssen, ob der von den Klägern beauftragte Erdbauunternehmer geeignetes Füllmaterial verwendet hat. Dazu hätte es zunächst keiner labormäßigen Untersuchung bedurft; eine Nachfrage bei den Klägern oder dem Erdbauunternehmer und – soweit hierdurch keine hinreichende Klarheit zu erlangen gewesen wäre - eine Kontrolle der Lieferscheine wäre ausreichend gewesen.
56Der pauschale Hinweis in dem statischen Nachweis der Beklagten zu 1), dass ihr der Baugrund nicht bekannt sei, für die Gründungsberechnung ein tragfähiger Baugrund angenommen werde und für den Fall, dass „bei den Ausschachtungsarbeiten schlechtere Gründungsverhältnisse“ aufgefunden würden, die „örtliche Bauleitung“ verpflichtet sei, dem Aufsteller der statischen Berechnung hiervon unmittelbar Nachricht zu geben, entlastet die Beklagte zu 1) nicht. Ihr war als zugleich ausführendes Rohbauunternehmen bekannt, dass es keine fachkundige „örtliche Bauleitung“ gab, die das – wie bereits bei Vertragsschluss und bei Erstellung der Statik feststand – für die Verfüllung der Baugrube verwendete Fremdmaterial auf seine Eignung untersuchen würde. Der Zeuge C, der die Vertragsverhandlungen mit den Klägern geführt, die Planung und Statik für die Erwirkung der Baugenehmigung erstellt hat und der auch während der Rohbauarbeiten selbst auf der Baustelle anwesend war und eine „Abnahme“ seines Gewerks vorgenommen hat (vgl. GA Bl. 478), hat noch bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, dass das, „was wir planen“ nur so umgesetzt werden könne, „wie es auf dem Papier“ stehe, so dass eine weitere Koordination oder Überwachung dann gar nicht mehr notwendig sei (GA Bl. 477 R). Die Beklagte zu 1), die zudem bei der Erstellung des Rohbaus mit dem Beklagten zu 2) „Hand in Hand“ arbeitete, hätte daher – spätestens - vor dem Einbau der Bodenplatte durch den Beklagten zu 2) sicherstellen müssen, dass die Eignung des Füllmaterials geprüft wurde.
57Der Tragwerksplaner kann sich von der übernommenen Verpflichtung, eine funktionstaugliche Planung zu erstellen, nicht durch einen einseitigen formelhaften Hinweis freizeichnen, die Baugrundannahme sei vor Baubeginn vom ausführenden Unternehmer und von der Bauleitung allein verantwortlich zu prüfen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - VII ZR 157/06). Der Tragwerksplaner muss sich, sofern er keine anderen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber getroffen hat, vielmehr die für die ordnungsgemäße Erfüllung seines Auftrags notwendigen Kenntnisse verschaffen und gegebenenfalls durch eigene Initiative dafür sorgen, dass ihm die erforderlichen Angaben vom Auftraggeber oder dessen Architekten gemacht werden. Das gilt insbesondere für Angaben zu den Bodenverhältnissen, ohne deren Kenntnis eine ordnungsgemäße Erledigung des Auftrags in der Regel nicht denkbar ist (BGH, Urteil vom 15. Mai 2013 – VII ZR 257/11).
58Weiß der Tragwerksplaner wie hier, dass die Bodenplatte auf einer Tragschicht aus neu einzubringendem Fremdmaterial errichtet wird, hat er den Bauherrn darauf hinzuweisen, dass diese nicht nur ausreichend verdichtet werden muss, sondern auch sonstige Qualitätsanforderungen, insbesondere hinsichtlich der Raumbeständigkeit erfüllen muss. Die für die dauerhafte Standfestigkeit eines Gebäudes erforderliche ordnungsgemäße Gründung hängt entscheidend davon ab, dass nur dauerhaft hinreichend raumbeständige Materialien eingebaut werden. Die Gründung eines Gebäudes ist für dessen mangelfreie Errichtung und dauerhaften schadlosen Bestand - wie der Begriff "Gründung" schon nach seinem Wortsinn verdeutlicht - von grundlegender Bedeutung. Deshalb hat der Tragwerksplaner, der weiß, dass bei der Errichtung eines nicht unterkellerten Gebäudes Fremdmaterial für die Verfüllung einer Baugrube zum Einsatz kommen wird, durch geeignete Vorgaben sicherzustellen, dass dieses raumbeständig ist. Insoweit gilt nichts anderes als für die Anforderungen an das Gießen von Betonsohlen und deren Bewehrung, die zu den wichtigsten Bauabschnitten zählen, da von ihnen das Gelingen des ganzen Werks abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.1977, VII ZR 278/75; Senat, Urteil vom 06.11.2012-I-23 U 156/11). Ob die Standsicherheit eines Gebäudes nicht gewährleistet ist, weil die Betonsohle nicht hinreichend betoniert bzw. (stahl-)bewehrt ist oder weil sie vor der Betonierung nicht hinreichend gegründet ist, stellt die von Planer und Rohbauunternehmer geschuldete Standsicherheit eines Gebäudes gleichermaßen in Frage. Dies gilt umso mehr, als der Umfang der Bewehrung und die Frage, ob die Bodenplatte die hinreichende Tragfähigkeit aufweist, von der Gründung auf geeignetem Boden technisch abhängig ist. Dies ist dem ständig mit Bausachen befassten Senat– ebenso wie jedem Planer und ausführenden Rohbauunternehmen - bekannt.
59Die von der Beklagten zu 1) ohne Vorgaben zu der Qualität des als Tragschicht unter dem nicht unterkellerten Hauses zu verfüllenden Material erstellte Tragwerksplanung und die (Teil-)Errichtung des Rohbaus ohne - bereits aufgrund der unzureichenden Tragwerksplanung erforderlichen - Prüfung des eingebrachten Materials auf seine Eignung weisen daher Sachmängel im Sinne des § 633 BGB auf.
60Ein weiterer Sachmangel liegt nach den schriftlichen und erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2014 vor dem Landgericht erläuterten Gutachten des Sachverständigen D darin begründet, dass in der von der Beklagten zu 1) erstellten Statik jegliche Angaben dazu fehlen, auf welche Weise die Grenadierschicht oberhalb der Fenster- und Türstürze in standsicherer Weise zu errichten sind, insbesondere ist kein Hinweis auf die Erforderlichkeit der Konstruktion einer Abfangung des Verblendmauerwerks über den Tür- und Fensteröffnungen vorhanden (vgl. Erstgutachten S. 23, BA Bl. 316 und Ergänzungsgutachten vom 24.8.2011). Die Stürze wurden deshalb als einfache Grenadierschicht (statt als „scheitrechter“ Sturz) ausgeführt, was nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprach (vgl. Erstgutachten S. 20 ff.) und zu Rissen im Verblendmauerwerk oberhalb von Fenstern und Türen und zudem zu einer Einsturzgefahr geführt hat. Auch diesen Mangel hat die Beklagte zu 1) als Tragwerksplanerin und bauausführendes Unternehmen zu vertreten.
61Da die Beklagte zu 1) ihre Einstandspflicht für die Mängel sowohl als planendes als auch bauausführendes Unternehmen in Abrede gestellt und eine Nachbesserung abgelehnt hat, ist sie gemäß § 637 Abs. 3 BGB zur Vorschusszahlung verpflichtet.
62Dieser Anspruch ist auch durchsetzbar. Insbesondere ist vor Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens keine Verjährung eingetreten.
63Zwar ist die mit der Abnahme beginnende (vgl. § 634 a Abs. 2 BGB) fünfjährige Verjährungsfrist des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB spätestens im Frühjahr 2009 abgelaufen. Die fünfjährige Frist berechnet sich nach § 188 Abs. 2 BGB. Die Verjährung tritt mit Ablauf des Tages ein, der dasselbe Datum trägt wie der Tag der Abnahme.
64Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist eine konkludente Abnahme noch nicht darin zu sehen, dass die Kläger nach Abschluss der Rohbauarbeiten der Beklagten den Bau durch andere Unternehmen fortsetzen ließen. In dem bloßen Baufortschritt kann eine konkludente Erklärung der Kläger zu 1) und 2) gegenüber der Beklagten zu 1), dass sie ihr Werk (Planung und Rohbauarbeiten) als im Wesentlichen vertragsgerecht billigen, nicht gesehen werden. Erforderlich ist ein tatsächliches Verhalten des Auftraggebers, das geeignet ist, seinen Abnahmewillen dem Auftragnehmer gegenüber eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen (BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 – VII ZR 26/12 –, Rn. 15, juris). Eine konkludente Abnahme ist aber in der Zahlung der Schlussrechnung der Beklagten zu 1) Anfang April 2004 zu sehen, so dass die fünfjährige Verjährungsfrist des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB im April 2009 abgelaufen ist. Die Kläger zu 1) und 2) sind erstmals im November 2009 überhaupt mit Mängelrügen an die Beklagte zu 1) herangetreten, so dass die Verjährungsfrist auch nicht gemäß § 203 BGB gehemmt war.
65Gleichwohl ist der Anspruch nicht verjährt.
66Die regelmäßige Verjährungsfrist, die gemäß § 634a Abs. 3 BGB gilt, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat, war im Zeitpunkt der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens Ende 2009 noch nicht vollendet.
67Ein Unternehmer verschweigt einen offenbarungspflichtigen Mangel arglistig, wenn ihm dieser bei der Abnahme bekannt ist und er ihn dennoch nicht offenbart. Für die Kenntnis reicht es aus, dass der Unternehmer die für den Mangel ursächliche vertragswidrige Ausführung erkannt hat. Dies ist schon dann anzunehmen, wenn der Unternehmer einen Pflichtverstoß billigend in Kauf genommen und er den Besteller bei der Abnahme des Hauses darauf und auf die damit verbundenen Risiken nicht hingewiesen hat. Der Zeuge Dipl.-Ing. C, der für die Beklagte zu 1) die Vertragsverhandlungen mit den Klägern zu 1) und 2) führte, sämtliche für die Erteilung der Baugenehmigung erforderlichen Planungsunterlagen einschließlich der Statik erstellte und auch selbst auf der Baustelle anwesend war, um die „Abnahme“ des Gewerks der Beklagten vorzunehmen, wusste, dass er die Statik auf fehlerhafter Tatsachengrundlage erstellt hatte, indem er von einem gewachsenen tragfähigen Untergrund ausging, obwohl ihm bekannt war, dass die nach dem Abriss des Bestandsgebäudes entstandene Baugrube mit Fremdmaterial verfüllt wurde. Dennoch hat er die Kläger nicht darauf hingewiesen, dass die Tragschicht unter der Bodenplatte bestimmte Anforderungen an die Raumbeständigkeit aufweisen musste, deren Einhaltung wegen der überragenden Bedeutung für die dauerhafte Standfestigkeit vor Einbringung der von ihm geplanten Bodenplatte überprüft werden musste. Dass dies nicht durch einen sachkundigen „Bauleiter“ gewährleistet war, dessen Einschaltung er den Klägern auch nicht angeraten hatte, war ihm als selbst auf der Baustelle anwesenden Vertreter des Rohbauunternehmers ebenfalls bekannt. Er hätte daher die Kläger spätestens bei der Abnahme darüber informieren müssen, dass die dauerhafte Standfestigkeit ihres Hauses wegen unbekannter, in seiner Statik nicht berücksichtigter und auch nachträglich nicht geprüfter Baugrundverhältnisse nicht gesichert war.
68Die dreijährige Verjährungsfrist hat entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht bereits mit Erlangung der Kenntnis von den Rissbildungen zu laufen begonnen. Denn damit hatten die Kläger noch keine Kenntnis von den die Verantwortung der Beklagten zu 1) begründenden Umstände, der Erstellung der Statik ohne Vorgabe hinsichtlich des einzubringenden Füllmaterials und die Ausführung des Rohbaus ohne vorherige Prüfung des unbekannten Tragschichtmaterials. Kenntnis von den Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1) haben die Kläger zu 1) und 2) erstmals durch das von ihnen im Jahr 2009 eingeholte Baugrundgutgachten erlangt, so dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB bei Eintritt der Hemmung durch das Ende Dezember 2009 eingeleitete selbständige Beweisverfahren noch nicht vollendet war.
69Der Beklagte zu 1. schuldet den Klägern die für die Mangelbeseitigung voraussichtlich erforderlichen Kosten. Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Sachverständigen summieren sich die insgesamt anfallenden Mängelbeseitigungskosten auf 125.000 €. Der Sachverständige hat die Einzelpositionen detailliert aufgegliedert; die Beklagten haben die Schätzung nicht angegriffen. Die Kläger zu 1) und 2) können auch die Kosten der anderweitigen Unterbringung während der Sanierungsarbeiten Vorschuss verlangen (vgl. OLG Köln, MDR 2011, 354). Aus den von den Klägern in der Berufungsinstanz vorgelegten Fotos ist ersichtlich, dass die Kläger zu 1) und 2) mit der Mangelbeseitigung begonnen haben und wegen des Umfangs der Arbeiten (Herausreißen der gerissenen Bodenplatte) ein Bewohnen des Hauses nicht möglich ist.
70Der Zinsanspruch ist aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB begründet. Rechtshängigkeit wegen des Vorschussanspruchs als Geldschuld ist aber nicht bereits mit Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens, sondern erst mit Klageerhebung eingetreten.
71b) Anspruch gegen den Beklagten zu 2)
72Der Anspruch gegen den Beklagten zu 2) ist ebenfalls nach § 637 Abs. 3 ZPO begründet.
73Das Werk des Beklagten zu 2) weist Sachmängel auf, weil es nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hat der Beklagte zu 2) die Betonsohlplatte ohne die im Angebot (das aufgrund der dem Beklagten zu 2) von der Beklagten zu 1) vorgegebenen Planunterlagen erstellt wurde) und nach der Statik vorgeschriebene Stahlmattenbewehrung (S. 26 des Erstgutachtens, BA Bl. 314, 315 Ergänzungsgutachten vom 24.8.2011 sowie Anhörung GA Bl. 478 ff. ) und überdies zu dünn (17 cm statt 20 cm, S. 27 des Erstgutachtens) ausgeführt. Zumindest ein Reißen der Bodenplatte wäre trotz deren Aufwölbung infolge der Volumenzunahme des Tragschichtmaterials nach seinen Feststellungen mit hoher Wahrscheinlichkeit vermieden worden, wenn sie wie im Angebot und der Statik vorgesehen ausgeführt worden wäre (vgl. Anhörung GA Bl. 478 ff.).
74Die zwischen den Parteien streitige Frage, in welchem Umfang die an dem Haus entstandenen Schäden auch dann entstanden wären, wenn der Beklagte zu 2) die Sohlplatte mit der vertraglich geschuldeten und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlichen Stahlmattenbewehrung hergestellt hätte, kann dahinstehen, weil der Beklagte zu 2) auch für die infolge der Verwendung ungeeigneten Füllmaterials herbeigeführte Beeinträchtigung der dauerhaften Standsicherheit des Hauses verantwortlich ist.
75Zwar hatten die Kläger zu 1) und 2) den Beklagten zu 2) nicht mit der Vorbereitung des Baugrunds beauftragt, sondern die Baugrube durch einen örtlichen Erdbauunternehmer verfüllen lassen. Der Beklagte zu 2), der mit der Erstellung der Fundamente und der stahlbewehrten Sohlplatte sowie der übrigen Rohbauarbeiten bis auf den Holzrahmenbau beauftragt war, schuldete den Klägern aber ebenso wie die Beklagte zu 1) ein dauerhaft standsicheres Wohnhaus.
76Ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn es die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil die vom Besteller erteilten verbindlichen Vorgaben und Planungen bzw. die von ihm gelieferten Stoffe oder Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer, von denen die Funktionsfähigkeit seines Werks abhängt, unzureichend sind. Der Unternehmer kann in diesen Fällen der Verantwortlichkeit für den Mangel seines Werks dadurch entgehen, dass er den Besteller im Rahmen seiner - wie bei § 4 Abs. 3 VOB/B auch im Rahmen eines BGB-Werkvertrages bestehenden –Prüfungs- und Hinweispflicht und in zumutbaren Grenzen auf Bedenken hinweist, die ihm bei der gebotenen Prüfung der Geeignetheit der verbindlichen Vorgaben oder Vorleistungen gekommen sind bzw. bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten kommen müssen. Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich in erster Linie durch das vom Unternehmer zu erwartende Fachwissen und durch alle Umstände, die für den Unternehmer bei sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar waren. Steht die Arbeit eines Werkunternehmers in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen Unternehmers oder ist sie aufgrund dessen Planung auszuführen, muss er prüfen und ggf. auch geeignete Erkundigungen einziehen, ob sie eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können (BGH, Urteil vom 08. November 2007 – VII ZR 183/05).
77Im Streitfall war es für den Beklagten zu 2) vor Errichtung der Fundamente und der Bodenplatte sofort erkennbar, dass entgegen der Annahme in der Statik der Beklagten zu 1) der Baugrund nicht aus gewachsenem Boden bestand, sondern bis in die Tiefe hinein – wie er nach eigenem Vortrag bei Herstellung der Fundamente feststellte – mit einem „schotterartigen Material“ verfüllt war, dessen Konsistenz er nicht kannte. Wie der Sachverständige bei seiner Anhörung überzeugend - bereits für den Laien unmittelbar einsichtig – ausgeführt hat, müssen bei jedem Bauunternehmer „die Alarmglocken läuten“, wenn er ein solches Material vorfindet, dessen Herkunft und stoffliche Zusammensetzung er nicht kennt und dessen Eignung für die dauerhaft standsichere Gründung eines Hauses er daher durch eine Sichtkontrolle und auch durch die nach Behauptung des Beklagten zu 2) vorgenommene „Künzelstabprüfung“ nicht feststellen kann. Wenn ein solcher vorgefertigter Boden vorgefunden werde, sei es daher – so der Sachverständige weiter - „eigentlich das schlimmste, was es gibt“, dann müsse eine Bodenuntersuchung vorgenommen werden. Der Beklagte zu 2) wusste auch, dass auf der Baustelle kein fachkundiger Bauleiter anwesend war und die Beklagte zu 1) als Tragwerksplanerin keine Vorgaben zur Zusammensetzung der Tragschicht gemacht hatte, sondern fälschlich einen gewachsenen Baugrund unterstellt hatte. Er konnte deshalb ohne Nachfrage bei den Klägern oder dem Tiefbauunternehmer nicht davon ausgehen, dass die Kläger ein geeignetes Material ausgewählt und erhalten hatten. Eine solche Nachfrage und ggf. Nachprüfung anhand der Lieferscheine wäre dem Beklagten zu 2) ohne weiteres zumutbar gewesen. Eine Laboruntersuchung hätte der Beklagte zu 2) hierzu nicht veranlassen müssen. Diese wäre nur dann erforderlich geworden, wenn durch Nachfrage und Kontrolle der Lieferscheine keine hinreichende Klärung herbeizuführen gewesen wäre, und dann Sache des Bauherrn gewesen. Es war aber Aufgabe des Beklagten zu 2) als Rohbauunternehmer, dem die für die dauerhafte Standsicherheit des Hauses maßgeblichen Arbeiten - Errichtung der Bodenplatte und Fundamente unmittelbar auf dem aus unbekanntem Fremdmaterial bestehenden Baugrund – übertragen waren, auf Bedenken wegen der Verwendung in seiner Konsistenz unbekannten Materials für den Baugrund hinzuweisen. Anlass hierfür hatte er umso mehr, als er eigenmächtig die Bodenplatte in einer anderen als der vertraglich geschuldeten und statisch nachgewiesenen Weise errichtete und dadurch ein weiteres Risiko für die Standsicherheit des Hauses begründete, welches sich durch den unbekannten Untergrund potenzierte. Ein weiterer Mangel liegt in der Herstellung der Tür- und Fensterstürze ohne Abfangung des Verblendmauerwerks über den Tür- und Fensteröffnungen, was nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.
78Entsprechend den vorstehend unter 1 a) dargestellten Grundsätzen sind die Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) nicht verjährt. Denn auch er hat bei der Abnahme arglistig verschwiegen, dass wegen des unbekannten Baugrunds und der von der vorgegebenen Statik abweichenden – vertragswidrigen - Ausführung der Bodenplatte die dauerhafte Standsicherheit des Hauses nicht gewährleistet ist.
79- 80
2. Berufung des Beklagten zu 2)
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat den Klägern zu 3) und 4) den geltend gemachten Vorschussanspruch mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, zugesprochen. Wegen des in der fehlenden Standsicherheit aufgrund des ungeeigneten Baugrunds liegenden Mangels und der Verantwortung des Beklagten zu 2) hierfür wird zudem auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Ein weiterer Mangel liegt nach den Ausführungen des Sachverständigen darin begründet, dass der Beklagte zu 2) entgegen den statischen Vorgaben den Fundamentkörper zum unterkellerten Nachbarhaus nicht unter 30 Grad abgetreppt angeglichen hat.
82Die Verjährungsfrist des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB ist, wie das Landgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, wegen der Hemmung durch Verhandlungen (§ 203 BGB) und die anschließende Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens nicht abgelaufen. Hinsichtlich der Höhe der von dem Sachverständigen geschätzten voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten hat der Beklagte zu 2) das erstinstanzliche Urteil nicht angegriffen.
833.
84Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
85Ein begründeter Anlass zur Zulassung der Revision ist nicht gegeben.
86Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 401.000 € (Berufung der Kläger zu 1) und 2): 125.000 €, Berufung des Beklagten zu 2): 138.000 €, zurückgenommene Berufung der Beklagten zu 3) und 4): 138.000 €)
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 26. Feb. 2016 - 23 U 79/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 26. Feb. 2016 - 23 U 79/14
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 26. Feb. 2016 - 23 U 79/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen, - 2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, - 3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und - 4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
- 1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst - 2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Tenor
-
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Dezember 2011 aufgehoben.
-
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
-
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
-
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen die Standsicherheit eines Ganzjahresbades gefährdender Baumängel, die die Klägerin auf mangelhafte Planung und Bauüberwachung der Beklagten zurückführt.
- 2
-
Die Klägerin beauftragte den Architekten Sch., an dessen Stelle später die Beklagte getreten ist, mit Verträgen vom 14./15. Juli 1998 mit Architektenleistungen und der Tragwerksplanung für das Bauvorhaben "Ganzjahres-bad K.". Das Bad wurde im Dezember 2000 in Betrieb genommen.
- 3
-
Unter dem 21. November 2001 erstellte die Beklagte eine Schlussrechnung, in der sie für ihre Leistungen einschließlich der Architektenleistungen der Leistungsphase 9 des § 15 HOAI (in der ab dem 1. Januar 1996 gültigen Fassung; im Folgenden: a.F.) ein Honorar von insgesamt 3.199.499,73 DM errechnete und unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen eine Restforderung von 65.382,96 DM geltend machte. Auf diese Rechnung erfolgte zunächst nur eine Teilzahlung der Klägerin. Mit Schreiben vom 17. September 2002 machte die Beklagte geltend, inzwischen 62,4 % der Leistungsphase 9 erbracht zu haben, so dass ihr weitere 17.760,68 € zustünden. Dieser Betrag wurde durch die Klägerin beglichen.
- 4
-
Mit Schreiben vom 23. Februar 2004 bat die Klägerin die Beklagte um die Übergabe des gesamten Unterlagenbestandes zur Baumaßnahme. Unter anderem ist dort ausgeführt: "In Anbetracht der Tatsache, dass die Baumaßnahme Ganzjahresbad K. wie durch Sie vermerkt als abgeschlossen gilt, ist nicht zu erkennen, weshalb die Unterlagen noch weiterhin in Ihrem Haus verbleiben sollen. Nach ordentlicher Archivierung in unserem Haus stehen Ihnen die Unterlagen auch weiterhin nach Absprache als Sichtungsmaterial zur Verfügung …". Bis zum 16. November 2004 übergab die Beklagte insgesamt 64 Ordner an die Klägerin.
- 5
-
Unter dem 17. Dezember 2004 kündigte die Klägerin eine Restzahlung auf die Schlussrechnung vom 21. November 2001 an, die nachfolgend auch erbracht wurde.
- 6
-
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 29. April 2010, der Beklagten zugestellt am 27. Mai 2010, Klage auf Schadensersatz wegen der Kosten der Mängelbeseitigung erhoben sowie die Feststellung verlangt, dass die Beklagte auch zum Ersatz weiterer für die Mängelbeseitigung entstehender Kosten verpflichtet ist. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre zweitinstanzlichen Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
- 7
-
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 8
-
Auf das Schuldverhältnis ist unter Berücksichtigung der für die Verjährung geltenden Überleitungsvorschriften in Art. 229 § 6 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für bis zum 31. Dezember 2001 geschlossene Verträge gilt (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
-
I.
- 9
-
Das Berufungsgericht hält Schadensersatzansprüche der Klägerin aus § 635 BGB a.F. für verjährt. Zur Anwendung komme die fünfjährige Verjährungsfrist aus § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. Nach den Gesamtumständen liege in der Übergabe und Entgegennahme der vollständigen Bauunterlagen am 16. November 2004 eine konkludente Abnahme der Architektenleistungen der Beklagten. Bereits der von der Klägerin geäußerte Wunsch, die Bauunterlagen zu archivieren, zeige, dass sie den Architektenvertrag als beendet betrachtet habe. Das Verhalten der Klägerin vor und nach der Übergabe der Unterlagen habe objektiv den Rückschluss auf ihren Abnahmewillen zugelassen. Damit sei Verjährung am 16. November 2009 eingetreten.
- 10
-
Die Gewährleistungsansprüche der Klägerin wären aber auch dann verjährt, wenn man erst in der Ankündigung der Schlusszahlung der Klägerin vom 17. Dezember 2004 eine stillschweigende Abnahme sehen wollte. Das der Klage vorangehende Anspruchsschreiben vom 9. Dezember 2009 habe in diesem Fall nicht zu einer Hemmung gemäß § 203 BGB der dann am 17. Dezember 2009 eingetretenen Verjährung geführt.
- 11
-
Den Arglisteinwand der Klägerin habe das Landgericht zu Recht nicht durchgreifen lassen. Nach dem Vorbringen der Beklagten seien die von der Klägerin benannten Zeugen M. und G. davon überzeugt, dass gerade keine Planungs- oder Bauüberwachungsfehler für den von der Klägerin behaupteten Zustand des Gebäudes ursächlich seien. Konkrete Anhaltspunkte, woraus die Klägerin auf eine positive Kenntnis der Zeugen von einem Architektenfehler schließe, seien von der Klägerin nicht dargelegt. Vor diesem Hintergrund stelle der Antrag auf Vernehmung der Zeugen G. und M einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar.
-
II.
- 12
-
Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
- 13
-
1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass auf die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche der Klägerin nach § 635 BGB a.F. wegen eines Planungs- oder Überwachungsverschuldens der Beklagten unter Berücksichtigung der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB grundsätzlich - sofern nicht von einem arglistigen Verschweigen der Mängel ausgegangen werden kann - die fünfjährige Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. Anwendung findet (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 2013 - VII ZR 220/12, BauR 2013, 2031 Rn. 16 = NZBau 2013, 779; vom 20. Dezember 2012 - VII ZR 182/10, BauR 2013, 596 Rn. 24 = NZBau 2013, 161; vom 24. Februar 2011 - VII ZR 61/10, BauR 2011, 1032 Rn. 17 = NZBau 2011, 310). Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt, wenn die Abnahme erfolgt ist (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., § 634a Abs. 2 BGB n.F.) oder wenn Umstände gegeben sind, nach denen eine Erfüllung des Vertrages nicht mehr in Betracht kommt (BGH, Urteile vom 24. Februar 2011 - VII ZR 61/10, aaO Rn. 16 und vom 8. Juli 2010 - VII ZR 171/08, BauR 2010, 1778 Rn. 23 = NZBau 2010, 768).
- 14
-
2. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass die Klägerin die Architektenleistungen spätestens zum 16. November 2004 durch die Entgegennahme der von ihr zur Archivierung angeforderten Bauunterlagen konkludent abgenommen hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
- 15
-
a) Eine Abnahme kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erklärt werden. Konkludent handelt der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt. Erforderlich ist ein tatsächliches Verhalten des Auftraggebers, das geeignet ist, seinen Abnahmewillen dem Auftragnehmer gegenüber eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Ob eine konkludente Abnahme vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, Urteile vom 26. September 2013 - VII ZR 220/12, aaO Rn. 18; vom 25. Februar 2010 - VII ZR 64/09, BauR 2010, 795 Rn. 21 = NZBau 2010, 318; vom 22. Dezember 2000 - VII ZR 310/99, BGHZ 146, 250, 262 und vom 10. Juni 1999 - VII ZR 170/98, BauR 1999, 1186, 1188 = ZfBR 1999, 327).
- 16
-
b) Ausgehend hiervon ist die Würdigung des Berufungsgerichts, nach den Gesamtumständen liege in der Entgegennahme der Bauunterlagen am 16. November 2004 eine konkludente Abnahme der Architektenleistungen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
- 17
-
aa) Vergeblich macht die Revision geltend, von der Beklagten sei auch die Leistungsphase 9 zu erbringen gewesen und die Beklagte sei selbst davon ausgegangen, dass am 16. November 2004 noch Leistungen dazu ausgestanden hätten. Das ist nicht der Fall. Die Beklagte hat lediglich eingeräumt, dass zum Zeitpunkt der Honorarschlussrechnung vom 21. November 2001 und auch noch zum Zeitpunkt des Schreibens vom 17. September 2002 nicht alle Leistungen der Leistungsphase 9 erbracht waren. Hieraus folgt aber nicht, dass dies am 16. November 2004, also mehr als zwei Jahre später, immer noch der Fall war. Die Revision zeigt keinen Vortrag auf, der dem Berufungsgericht Anlass zur Prüfung gegeben hätte, die Leistungsphase 9 sei am 16. November 2004 noch nicht beendet gewesen. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich mit dem Vortrag der Klägerin befassen müssen, wonach sich die Kenntnis der Beklagten von der fehlenden Vollendung der Leistungsphase 9 daraus ergebe, dass sie der Klägerin zwar vereinbarungsgemäß zahlreiche Aktenordner mit Bauunterlagen übergeben habe, die Ausführungsplanung darin aber nicht enthalten gewesen sei. Auf dieses Vorbringen musste das Berufungsgericht nicht eingehen. Ausweislich des Übersendungsschreibens vom 19. Oktober 2004, dessen Empfang einschließlich der Ordner die Klägerin am 16. November 2004 quittiert hat, ist die Beklagte davon ausgegangen, der Klägerin sämtliche Unterlagen übergeben zu haben. Dass die Klägerin nicht erst im vorliegenden Prozess, sondern bereits im Zuge der Entgegennahme der Unterlagen oder zeitnah hierzu deren Unvollständigkeit oder sonst noch ausstehende Architektenleistungen angemahnt hätte, zeigt die Revision nicht auf. Daher dringt die Revision auch mit ihrem Einwand, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag noch im Jahr 2003 damit beschäftigt gewesen sei, Gewährleistungsansprüche abzuarbeiten, nicht durch. Zutreffend hieran ist, dass sich aus dem Inhalt eines von der Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Aktenvermerks zu einer Besprechung vom 18. Dezember 2003 ergibt, dass zu diesem Zeitpunkt noch drei dort näher bezeichnete Baumängel nicht abgearbeitet waren. Diese im Dezember 2003 noch ausstehenden Mängelbeseitigungsarbeiten belegen aber nicht, dass auch im November 2004 noch Restleistungen der Beklagten aus der Leistungsphase 9 ausstanden, die einer Abnahme entgegenstanden.
- 18
-
Auf dieser Grundlage ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht eine konkludente Abnahme annimmt, ohne abschließend aufgeklärt zu haben, ob die Leistungen der Leistungsphase 9 im November 2004 tatsächlich vollständig erbracht waren. Zwar kann eine konkludente Abnahme im Regelfall nur angenommen werden, wenn alle vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht sind (BGH, Urteile vom 20. Oktober 2005 - VII ZR 155/04, BauR 2006, 396 Rn. 12 = NZBau 2006, 122; vom 25. Februar 1999 - VII ZR 190/97, BauR 1999, 934, 935 = ZfBR 1999, 202 und vom 10. Februar 1994 - VII ZR 20/93, BGHZ 125, 111, 114). Hat der Architekt auch die Leistungen der Phase 9 des § 15 Abs. 2 HOAI übernommen, ist sein Werk erst dann vollendet, wenn auch diese Leistungen erbracht sind (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 19/12, BauR 2014, 127 Rn. 29 = NZBau 2014, 47; vom 20. Oktober 2005 - VII ZR 155/04, aaO Rn. 12 und vom 10. Februar 1994 - VII ZR 20/93, aaO S. 114). Die Vollendung des Werks ist jedoch nicht ausnahmslos Voraussetzung für eine konkludente Abnahme, da es stets maßgeblich darauf ankommt, ob nach den gesamten Umständen das Verhalten des Auftraggebers vom Auftragnehmer dahin verstanden werden kann, er billige die erbrachte Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht. Das kann auch dann der Fall sein, wenn die Leistung Mängel hat oder noch nicht vollständig fertig gestellt ist (vgl. BGH, Urteile vom 18. Februar 2003 - X ZR 245/00, BauR 2004, 337, 339; vom 10. Juni 1999 - VII ZR 170/98, BauR 1999, 1186, 1188 = ZfBR 1999, 327; vom 25. Januar 1973 - VII ZR 149/72, BauR 1973, 192, 193). So hat der Bundesgerichtshof erst kürzlich entschieden, dass eine noch ausstehende Restleistung der Annahme einer konkludenten Abnahme des Architektenwerks dann nicht entgegensteht, wenn der Besteller bereit ist, das Werk auch ohne diese Restleistungen als im Wesentlichen vertragsgerecht zu akzeptieren (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2013 - VII ZR 220/12, BauR 2013, 2031 Rn. 22 = NZBau 2013, 779). Eine konkludente Abnahme kommt dementsprechend in Betracht, wenn das Werk jedenfalls nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf (vgl. Kniffka in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 4. Teil Rn. 19).
- 19
-
So liegt es hier. Das vom Berufungsgericht in Bezug genommene Schreiben der Klägerin vom 23. Februar 2004 kann dahin verstanden werden, dass die Klägerin, den Ausführungen der Beklagten folgend, das Bauvorhaben als abgeschlossen betrachtete und lediglich noch die Übergabe der bei der Beklagten vorhandenen Bauunterlagen zum Zwecke der Archivierung erfolgen sollte. Die Anforderung der Bauunterlagen zur Archivierung lässt - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht - den Schluss zu, dass die Klägerin jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt nicht davon ausging, die Unterlagen seien noch zur Durchsetzung von weiter zu verfolgenden Gewährleistungsansprüchen gegenüber den Bauunternehmern erforderlich. War nach den gemeinsamen Vorstellungen der Parteien die Architektenleistung bereits Ende Februar 2004 im Wesentlichen - bis auf die Herausgabe der Unterlagen - vollendet, dann ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht eine konkludente Abnahme zum Zeitpunkt der Entgegennahme der nach den Vorstellungen der Parteien vollständigen Unterlagen annimmt, unabhängig davon, ob diese tatsächlich vollständig waren. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass das Bauvorhaben bereits vier Jahre zuvor in Benutzung genommen worden war, die Beklagte schon zwei Jahre zuvor mitgeteilt hatte, sie habe den überwiegenden Teil der Leistungsphase 9 erbracht und die Klägerin keine Umstände vorträgt, die Anlass zu der Annahme geben, es stünden noch gewichtige Restleistungen für diese Leistungsphase aus.
- 20
-
bb) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe der Klägerin keine Prüfungsfrist hinsichtlich der Unterlagen zugebilligt. Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass die Unterlagen von der Klägerin zur Archivierung und nicht zur Überprüfung der Architektenleistungen angefordert worden sind. Zur Überprüfung der Architektenleistungen hatte der Klägerin bereits ein Zeitraum von vier Jahren nach Ingebrauchnahme des Bauwerks zur Verfügung gestanden, ohne dass sie dazu die Planungsunterlagen angefordert hätte. Waren die Unterlagen nur zur Archivierung angefordert, bedurfte es nicht der Einräumung einer Prüfungsfrist.
- 21
-
cc) Unbegründet ist danach auch die Rüge, das Berufungsgericht habe eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen, weil es ohne entsprechenden Hinweis bereits in der Entgegennahme der Unterlagen eine konkludente Abnahme gesehen habe und damit von einem noch früheren Abnahmezeitpunkt als das Landgericht ausgegangen sei. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht einen entsprechenden Hinweis hätte erteilen müssen. Denn ein eventueller Verfahrensverstoß wäre jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Die Klägerin hätte, wie die Revision vorträgt, nach erfolgtem Hinweis lediglich ihre in der Revision erhobenen Einwände vorgebracht. Diese Einwände hätten - wie dargelegt - eine andere Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt.
- 22
-
c) Hat die Klägerin die Architektenleistungen der Beklagten am 16. November 2004 konkludent abgenommen, dann ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die fünfjährige Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. für etwaige Ansprüche der Klägerin aus § 635 BGB a.F. wegen eines Planungs- oder Überwachungsverschuldens der Beklagten am 16. November 2009 abgelaufen war. Eine rechtzeitige Hemmung der Verjährung ist bis zu diesem Zeitpunkt weder nach § 203 Satz 1 BGB noch nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB eingetreten.
- 23
-
3. Zu Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, auch der von der Klägerin erhobene Arglisteinwand greife nicht durch. Die diesbezügliche Beurteilung des Berufungsgerichts beruht auf einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör, welche zur Aufhebung des Berufungsurteils führt.
- 24
-
a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Nichtberücksichtigung erheblicher, hinreichend substantiiert vorgetragener Beweisanträge verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 29. April 2013 - VII ZR 37/12, BeckRS 2013, 08457 Rn. 9; vom 8. November 2012 - VII ZR 199/11, bei juris Rn. 8; vgl. auch BVerfG, WM 2012, 492 Rn. 14).
- 25
-
b) Daran gemessen liegt eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör durch die unterbliebene Vernehmung der Zeugen G. und M. vor. Der Beklagten waren unter anderem die Leistungen der Objektüberwachung und der Objektbetreuung übertragen. Die Klägerin hat vorgetragen, dass zahlreiche der von ihr gerügten Baumängel, deretwegen sie die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, visuell erkennbar waren. Sie hat behauptet, dass den für das Bauvorhaben eingesetzten Trägern das erforderliche Ü-Zeichen gefehlt habe, die Lamellenstärke der einzelnen Elemente 4,2 cm (anstatt 3,3 cm) betragen habe, die Brettschichtträger durch verschiedene Klimazonen durchgehend verbaut worden seien, die Wandanschlüsse nicht luftdicht abgeschlossen gewesen seien und die aus dem Gebäude austretenden Trägerbalken keinen konstruktiven Holzschutz gegen Bewitterung durch die aus der Badehalle austretende feuchte Warmluft aufgewiesen hätten. Hieraus hat die Klägerin den Schluss gezogen, dass der örtliche Bauleiter diese Mängel erkannt habe. Wenn diese Behauptung zutrifft, dann kann hieraus eine Verletzung der Objektüberwachungs- und Objektbetreuungspflichten der Beklagten folgen, die sie der Klägerin bei der Abnahme der Architektenleistungen arglistig verschwiegen haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2004 - VII ZR 345/03, BauR 2004, 1476). Denn die Kenntnis des von ihr eingesetzten örtlichen Bauleiters wird der Beklagten nach § 278 BGB zugerechnet (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1973 - VII ZR 184/72, BGHZ 62, 63, 69).
- 26
-
Als örtlichen Bauleiter hat die Klägerin den Zeugen G. angesehen. Den Zeugen M. als von der Beklagten angegebenen verantwortlichen Projektleiter hat sie ergänzend benannt, weil ihr die interne Aufgabenverteilung der Beklagten nicht bekannt gewesen sei. Ausgehend hiervon musste das Berufungsgericht dem Beweisangebot der Klägerin, den Zeugen G. und M. seien die gerügten Baumängel bekannt gewesen, nachgehen. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt nicht vor, denn die unter Beweis gestellte Behauptung ist nicht ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich ins Blaue hinein aufgestellt worden (vgl. BVerfG, WM 2012, 492 Rn. 15). Die Erwägung des Berufungsgerichts, die Vernehmung der Zeugen könne unterbleiben, weil diese nach dem Vortrag der Beklagten davon überzeugt seien, sich in jeder Hinsicht korrekt verhalten zu haben, beruht auf einer unzulässigen und gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßenden vorweggenommenen Beweiswürdigung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2013 - VII ZR 37/12, BeckRS 2013, 08457 Rn. 13; vom 12. März 2013 - VIII ZR 179/12, BeckRS 2013, 06022 Rn. 12; vom 17. August 2011 - XII ZR 153/09, BeckRS 2011, 22517 Rn. 11 sowie BVerfG, WM 2012, 492 Rn. 15 ff.).
- 27
-
c) Der Gehörsverstoß ist auch entscheidungserheblich. Es kann nach dem Sach- und Streitstand nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts bei Vernehmung der Zeugen zu Gunsten der Klägerin ausgefallen wäre. Wenn der Klägerin der Nachweis der Kenntnis des Bauleiters von den Mängeln gelingt, kann der Eintritt der Verjährung durch die im Jahr 2010 erhobene Klage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 638 Abs. 1, § 195 BGB a.F., § 634a Abs. 3 Satz 1, § 195, § 199 Abs. 1 BGB n.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB rechtzeitig gehemmt worden sein.
-
III.
- 28
-
1. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- 29
-
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
- 30
-
Sollte die Beklagte einen Mangel nicht arglistig verschwiegen haben, wird das Berufungsgericht den Sachvortrag der Parteien noch unter dem Blickwinkel zu prüfen haben, ob der Beklagten die Einrede der Verjährung mit Rücksicht auf die Grundsätze der Sekundärhaftung bei Architektenverträgen versagt ist (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juli 2011 - VII ZR 4/10, BauR 2011, 1840 Rn. 10 = NZBau 2001, 691; vom 23. Juli 2009 - VII ZR 134/08, BauR 2009, 1607 Rn. 11 ff. = NZBau 2009, 789; vom 26. Oktober 2006 - VII ZR 133/04, BauR 2007, 423 Rn. 9, 10 = NZBau 2007, 108). Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht das dahingehende Vorbringen der Parteien nicht gewürdigt hat. Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, dies und gegebenenfalls fehlende Feststellungen hierzu nachzuholen.
-
Kniffka Safari Chabestari Eick
-
Kartzke Graßnack
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren
- 1.
vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, - 2.
in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und - 3.
im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung restlichen Werklohns für den Einbau einer Heizungsanlage in Anspruch. Mit der Widerklage verlangt der Beklagte Rückzahlung des bereits gezahlten Werklohns.
- 2
- Der Beklagte bewohnt das Forsthaus D., das nicht an das öffentliche Stromnetz angeschlossen ist. Er beabsichtigte im Jahre 2002 die Errichtung eines Blockheizkraftwerkes, das den gesamten Strom- und gleichzeitig auch den Wärme- und Warmwasserbedarf des Forsthauses decken sollte. Er wandte sich an die G. GmbH, die ihm ein Angebot über die Errichtung eines Blockheiz- kraftwerkes mit einer thermischen Leistung von 30 kW unterbreitete. Auf Veranlassung der G. GmbH wurde die Klägerin hinzugezogen, die ein Angebot über die Errichtung einer Heizungsanlage (Pufferspeicher, Rohrleitungen, Verteiler, Armaturen, Warmwasserbereiter, Heizkörper, Wärmedämmung) und deren Anschluss an das Blockheizkraftwerk abgab. Die Klägerin errechnete den Wärmebedarf des Forsthauses mit 25 kW. Der Beklagte beauftragte im Oktober 2002 die G. GmbH mit der Errichtung eines Blockheizkraftwerkes, das eine thermische Leistung von 12 kW hatte. Dieses Blockheizkraftwerk ist errichtet worden.
- 3
- Der Beklagte beauftragte im November 2002 die Klägerin mit der Errichtung der Heizungsanlage. Deren Abnahme lehnte er wegen verschiedener behaupteter Mängel ab und auch deshalb, weil das Forsthaus nicht ausreichend erwärmt werde. Im Laufe des Rechtsstreits hat sich gezeigt, dass die Beheizung des Forsthauses allein durch ein Blockheizkraftwerk auch dann nicht möglich ist, wenn dieses eine höhere thermische Leistung erbringen kann. Denn der dazu notwendige Stromverbrauch wird nicht abgerufen. Der Beklagte legt der Klägerin u.a. fehlende Aufklärung darüber und über die unzureichende thermische Leistung zur Last. Er erklärte den Rücktritt vom Vertrag. Auch gegenüber der G. GmbH rügte der Beklagte, die Leistung sei nicht vertragsgemäß. Nach seiner Darstellung ist ihm infolge fehlender Aufklärung durch die G. GmbH nicht bewusst gewesen, dass das Blockheizkraftwerk mit einer niedrigeren Leistung ausgelegt ist, als sie ursprünglich angeboten worden war, und es mangels ausreichender Stromabnahme nicht in der Lage ist, den Wärme- und Warmwasserbedarf des Forsthauses zu decken.
- 4
- Die Klägerin, die die Abnahmeverweigerung und den Rücktritt für unberechtigt hält, macht mit der Klage restlichen Werklohn von 10.152,68 € geltend. Der Beklagte verlangt mit der Widerklage Rückzahlung des von ihm bereits gezahlten Werklohns von 19.280,00 €.
- 5
- Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte die zweitinstanzlichen Anträge. Die Klägerin hat Anschlussrevision mit dem Ziel einer Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eingelegt.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hält den Rücktritt des Beklagten unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil für unbegründet. Das Landgericht hatte ausgeführt , die Leistung der Klägerin sei mangelfrei. Der Klägerin könne nicht angelastet werden, dass das Blockheizkraftwerk keine ausreichende Wärme erzeuge. Der Beklagte habe auch kein Rücktrittsrecht wegen unterlassenen Hinweises auf die Unterdimensionierung des Blockheizkraftwerkes. Anwendbar sei nicht § 323 BGB, sondern § 324 BGB, denn eine Hinweispflichtverletzung sei als Verletzung einer Verhaltenspflicht im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB einzuordnen. Die Klägerin habe eine Hinweispflicht jedoch nicht verletzt. Sie habe sich mit der G. GmbH dahin abgestimmt, dass ein Wärmebedarf von 25 kW zu decken gewesen sei. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte kein Kraftwerk in Auftrag geben werde, das die erforderliche Heizleistung nicht bereitstellen könne.
- 8
- Das Berufungsgericht fügt dem hinzu, die Klägerin hafte nicht für das Konzept der gesamten Blockheizkraftwerksanlage und deren Mangelfreiheit und Tauglichkeit. Die Klägerin habe nur für Mängel der von ihr selbst zugesagten Leistung einzustehen. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin Hinweispflichten nicht verletzt habe. Die Mangelhaftigkeit des Blockheizkraftwerks folge aus dem zu geringen Strombedarf des Beklagten; wegen zu geringer Stromabnahme produziere die Anlage keine ausreichende Abwärme für Heizung und Warmwasser. Nach Einschätzung der Sachverständigen seien die zur Beurteilung einer Kraft-Wärme-Koppelungsanlage erforderlichen Sonderkenntnisse bei einer Fachfirma für Heizung und Sanitär nicht standardmäßig vorauszusetzen und habe die Klägerin nicht erkennen können, wie viel Bedarf an elektrischer Energie im Anwesen des Beklagten bestanden habe. Somit habe der Beklagte nicht den ihm obliegenden Beweis geführt, dass die Klägerin das Anlagenkonzept überblickt habe und Bedenken hätte anmelden müssen. Da nach der Beweisaufnahme offengeblieben sei, ob die Klägerin sich auf die Tauglichkeit des Konzepts habe verlassen dürfen, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie weder eine genaue Erläuterung des Konzepts noch die Einschaltung eines Fachplaners verlangt und den Beklagten nicht darauf hingewiesen habe, dass die vorgesehene Anlage nicht seinen Bedarf decken würde.
- 9
- Die Klage auf Zahlung des Werklohns sei als derzeit unbegründet abzuweisen , weil die Klägerin bisher keinen tauglichen Anschluss an eine Heizquelle hergestellt habe und der Beklagte zur Abnahme des Werkes nicht verpflichtet sei. Das vorgesehene Blockheizkraftwerk sei unbrauchbar, so dass der Beklagte eine andere Energiequelle installieren müsse, damit die Klägerin ihre Ver- tragsleistung erbringen könne. Die Klägerin müsse die Voraussetzungen für die Abnahme des Werkes schaffen bzw. dafür sorgen, dass sich der Beklagte so behandeln lassen müsse, als habe er ihr Werk abgenommen. Danach könne festgestellt werden, inwieweit die verlangte Vergütung fällig sei.
- 10
- Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit zu Lasten des Beklagten entschieden worden ist. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen wirksamen Rücktritt des Beklagten abgelehnt hat, ist nicht tragfähig. Zu Unrecht wird ein Sachmangel der von der Klägerin erstellten Heizungsanlage verneint (1.). Das Berufungsgericht verkennt zudem die Beweislast zur Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht des Unternehmers (2.).
- 11
- 1. Ist ein Werk mangelhaft, kann der Besteller unter den Voraussetzungen der §§ 323, 636 BGB vom Vertrag zurücktreten, § 634 Nr. 3 BGB. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Mangel des Werkes verneint.
- 12
- a) Nach § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat.
- 13
- aa) Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin nicht für Mängel des Blockheizkraftwerkes einzustehen hat. Der Unternehmer hat dem Besteller sein Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen , § 633 Abs. 1 BGB. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin und die G. GmbH weder eine Bietergemeinschaft gebildet haben noch sonst ein Zusammenschluss dieser beiden Unternehmer in einer Weise erfolgt ist, die eine gemeinschaftliche Verantwortlichkeit für die Errichtung des Block- heizkraftwerkes und der Heizungsanlage rechtfertigen würde. Vielmehr hat der Beklagte beide Unternehmer mit unterschiedlichen Leistungen beauftragt. Der Umstand, dass diese Leistungen in einem gewissen Maße aufeinander abzustimmen waren, rechtfertigt nicht die Annahme des Beklagten, beide Unternehmer seien gemeinschaftlich verantwortlich, so dass die Klägerin auch für Mängel des Blockheizkraftwerkes einzustehen habe (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1974 - VII ZR 35/72, BauR 1975, 130, 131; MünchKommBGB/Busche, 4. Aufl., § 631 Rdn. 40).
- 14
- bb) Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die Mängel des Blockheizkraftwerkes nicht in einer Weise auf das Werk der Klägerin auswirken können, die dazu führt, dass auch deren Werk als mangelhaft zu bewerten ist. Die Vorinstanzen gehen offenbar davon aus, ein Mangel der von der Klägerin erstellten Heizungsanlage sei allein danach zu beurteilen, ob diese für sich gesehen tauglich ist, das Forsthaus zu beheizen, wenn eine ausreichende Wärmeversorgung vorhanden wäre. Damit legen sie ihrer Entscheidung ein falsches Verständnis der "vereinbarten Beschaffenheit" im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB zugrunde.
- 15
- (1) Welche Beschaffenheit eines Werkes die Parteien vereinbart haben, ergibt sich aus der Auslegung des Werkvertrages. Zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören alle Eigenschaften des Werkes, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart , sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Der Bundesgerichtshof hat deshalb eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und damit einen Fehler im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB a.F. angenommen, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82, BGHZ 91, 206, 212; Urteil vom 16. Juli 1998 - VII ZR 350/96, BGHZ 139, 244, 247; Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR 403/98, BauR 2000, 411, 412 = NZBau 2000, 74 = ZfBR 2000, 121; Urteil vom 15. Oktober 2002 - X ZR 69/01, BauR 2003, 236, 238 = NZBau 2003, 33 = ZfBR 2003, 34; Beschluss vom 25. Januar 2007 - VII ZR 41/06, BauR 2007, 700 = NZBau 2007, 243 = ZfBR 2007, 340). Das gilt unabhängig davon, ob die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben oder die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind. Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit (BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - VII ZR 350/96, aaO; Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR 403/98, aaO).
- 16
- (2) Dieses Verständnis von der "vereinbarten Beschaffenheit" hat sich durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts nicht geändert. Allerdings knüpft das Gesetz die Mängelhaftung nicht mehr, wie in § 633 Abs. 1 BGB a.F., an den Fehler eines Werks. Vielmehr ist in § 633 Abs. 2 BGB n.F. eine Rangfolge in der Beurteilung des Sachmangels aufgestellt, nach der zunächst zu prüfen ist, ob das Werk die vereinbarte Beschaffenheit hat (Satz 1). Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln , wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte (Satz 2 Nr. 1), sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann (Satz 2 Nr. 2). Damit wurde die Mängelhaftung des Werkunternehmers der Mängelhaftung des Verkäufers angepasst, vgl. § 434 Abs. 1 BGB n.F. Die Neugestaltung der Mängelhaftung des Verkäufers erfolgte mit dem maßgeblichen Ziel, die Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG vom 25. Mai 1999 umzusetzen.
- 17
- Zu Recht besteht in der Literatur jedenfalls im Ergebnis Einigkeit darüber, dass die in § 633 Abs. 2 BGB geregelte Rangfolge keinen Anlass gibt, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verständnis der "vereinbarten Beschaffenheit" in Frage zu stellen (MünchKommBGB/Busche, 4. Aufl., § 633 Rdn. 13 f.; Bamberger/Roth-Voit, BGB, § 633 Rdn. 5; Werner/Pastor, Der Bauprozess , 11. Aufl., Rdn. 1457; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 6. Teil, Rdn. 23; Ingenstau/Korbion-Wirth, VOB-Kommentar, 16. Aufl., § 13 Nr. 1 Rdn. 13 ff.; Franke/Kemper/Zanner/Grünhagen, VOB, 3. Aufl., § 13 Rdn. 27; Kapellmann/Messerschmidt-Weyer, VOB, § 13 Rdn. 32). Gegenteiliges folgt insbesondere nicht daraus, dass nach § 633 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB auf die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung erst dann abzustellen ist, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist. Der Gesetzgeber hat nicht beabsichtigt, beim Werkvertrag die Vereinbarungen zur Funktionstauglichkeit des Werkes dem Anwendungsbereich des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB zu entziehen und damit einer Auslegung dieser Regelung den Weg zu öffnen, wonach allein die Vereinbarung der jeweiligen Leistung bzw. der Ausführungsart, wie sie sich z.B. in Leistungsverzeichnissen oder sonstigen Leistungsbeschreibungen dokumentiert, Grundlage für die Beurteilung sein kann, inwieweit die vereinbarte Beschaffenheit eingehalten ist. Eine solche Auslegung des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB würde dazu führen, dass eine Leistung des Unternehmers als mangelfrei einzuordnen wäre, wenn die im Vertrag vorgesehene Leistung oder Ausführungsart nicht geeignet ist, ein funktionstaugliches Werk zu errichten. Es würde die vereinbarte Funktion aus der Beurteilung der vereinbarten Beschaffenheit ausblenden und damit den Willen der Parteien in einem wichtigen, für die Errichtung eines Werks in aller Regel maßgeblichen Punkt unberücksichtigt lassen (vgl. Weyer, BauR 2003, 613, 616 f.; Merl, Festschrift für Jagenburg, S. 597, 601; Mundt, NZBau 2003, 73, 76).
- 18
- Dass eine derartig weitgehende und tiefgreifende Beschränkung der Bedeutung des Parteiwillens bei der Frage der Beschaffenheitsvereinbarung vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt ist, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Gesetzgebungsverfahren. In der Begründung des Entwurfs zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts ist darauf hingewiesen worden, dass die Formulierung des § 434 Abs. 1 BGB und des § 633 Abs. 2 BGB den bisher geltenden subjektiven Mangelbegriff umsetzt (BT-Drucksache 14/6040, S. 212). Auch ist klargestellt, dass in aller Regel eine "vereinbarte Beschaffenheit" der Kaufsache im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB anzunehmen sein wird, wenn die Parteien übereinstimmend einen bestimmten Zweck der Kaufsache voraussetzen (BT-Drucksache 14/6040, S. 213). Damit ist dokumentiert, dass die Beurteilung der "vereinbarten Beschaffenheit" im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB und des gleich lautenden § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB keinen neuen Maßstäben unterworfen werden sollte. Das wird zudem durch die Begründung deutlich, mit der der Gesetzgeber davon abgesehen hat, eine Regelung in das Gesetz aufzunehmen, nach der die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten sind. Der Gesetzgeber hat befürchtet, eine solche Regelung könne zu dem Missverständnis verleiten, dass der Werkunternehmer seine Leistungspflicht schon dann erfüllt habe, sobald nur diese Regeln eingehalten seien, auch wenn das Werk dadurch nicht die vertragsgemäße Beschaffenheit erlangt habe (BTDrucksache 14/6040, S. 261). Diese Begründung nimmt erkennbar auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug, die vor allem dann Bedeutung erlangt, wenn die anerkannten Regeln der Technik die vereinbarte Beschaffenheit deshalb nicht erfüllen, weil sie die vereinbarte Funktion nicht gewährleisten.
- 19
- b) Danach ist die von der Klägerin errichtete Heizungsanlage mangelhaft. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte die Errichtung der Heizungsanlage und deren Anschluss an das Blockheizkraftwerk in Auftrag gegeben, um das Forsthaus D. ausreichend zu beheizen und mit Warmwasser zu versorgen. Diesen vertraglich vereinbarten Gebrauchszweck kann die Anlage nicht erfüllen. Die Heizkörper werden nicht durchgehend ausreichend erwärmt. Ohne Bedeutung ist, dass die von der Klägerin einzubauenden Teile der Heizungsanlage, abgesehen von der noch fehlenden Wärmedämmung, für sich gesehen ordnungsgemäß errichtet sind. Denn das führt nicht dazu, dass die vereinbarte Funktion erfüllt ist. Ohne Bedeutung ist auch, dass die mangelnde Funktion der Heizungsanlage ausschließlich darauf zurückzuführen ist, dass das Blockheizkraftwerk keine ausreichende Wärme zur Verfügung stellt. Denn ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn es die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil die vom Besteller zur Verfügung gestellten Leistungen anderer Unternehmer, von denen die Funktionsfähigkeit des Werkes abhängt, unzureichend sind. Der Unternehmer kann in diesen Fällen allerdings der Verantwortlichkeit für den Mangel seines Werks durch Erfüllung seiner Prüfungsund Hinweispflicht entgehen (vgl. unten 2.). Liegen die Voraussetzungen dazu nicht vor, bleibt er für den Mangel der Funktionstauglichkeit verantwortlich. Er muss deshalb seine Leistung nachbessern, bis die vereinbarte Funktionstauglichkeit erreicht ist. Sind dazu Leistungen notwendig, die von der vereinbarten Leistung oder Ausführungsart nicht erfasst sind, ist zu prüfen, ob der Besteller deren Kosten im Rahmen der Vorteilsausgleichung unter dem Gesichtspunkt der Sowiesokosten zu übernehmen hat (BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82, BGHZ 91, 206, 211; Beschluss vom 25. Januar 2007 - VII ZR 41/06, BauR 2007, 700 = NZBau 2007, 243 = ZfBR 2007, 340 m.w.N.). Allerdings kann der Unternehmer seine Vertragspflicht regelmäßig nur erfüllen, wenn der Besteller ihm die geeignete Vorleistung zur Verfügung stellt. Der Besteller muss deshalb im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkung dafür sorgen, dass die ungeeignete Leistung des vorleistenden Unternehmers ihrerseits in einer Weise verändert wird, dass der Unternehmer in der Lage ist, sein Werk vertragsgerecht herzustellen.
- 20
- 2. Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ihre Prüfungs- und Hinweispflicht nicht verletzt habe, weil der Beklagte den ihm obliegenden Beweis nicht geführt habe.
- 21
- a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Unternehmer dann nicht für den Mangel seines Werks verantwortlich, wenn dieser auf verbindliche Vorgaben des Bestellers oder von diesem gelieferte Stoffe oder Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist und der Unternehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat (BGH, Urteil vom 11. April 1957 - VII ZR 308/56, LM BGB § 633 Nr. 3; Urteil vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 48/85, BauR 1987, 79, 80 = ZfBR 1987, 32; Urteil vom 12. Mai 2005 - VII ZR 45/04, BauR 2005, 1314, 1316 = NZBau 2005, 456 = ZfBR 2005, 667). In den genannten Fällen von verbindlichen Vorgaben und Vorleistungen ist die Eigenverantwortung des Unternehmers für die Herstellung des Werkes eingeschränkt und deshalb die verschuldensunabhängige Mängelhaftung des Unternehmers nicht uneingeschränkt interessengerecht. Hat der Unternehmer seine weiteren, auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gerichteten Pflichten erfüllt, entspräche sie auch nicht der Risikozuordnung des Gesetzes, wie sie in § 645 BGB zum Ausdruck kommt (MünchKommBGB/Busche, 4. Aufl., § 634 Rdn. 79; Bamberger/Roth-Voit, BGB, § 633 Rdn. 19; Staudinger/Peters (2003) § 631 Rdn. 76). Es ist deshalb nach Treu und Glauben geboten, den Unternehmer unter der Voraussetzung aus der Mängelhaftung zu entlassen, dass er seine ebenfalls auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gerichtete Pflicht erfüllt hat, den Besteller auf die Bedenken hinzuweisen, die ihm bei der gebote- nen Prüfung gegen die Geeignetheit der verbindlichen Vorgaben, der gelieferten Stoffe oder Bauteile oder der Vorleistung anderer Unternehmer gekommen sind oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten kommen müssen.
- 22
- Entgegen bisweilen missverständlicher Formulierungen in der Literatur und einigen Gerichtsentscheidungen ist die Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht kein Tatbestand, der die Mängelhaftung begründet. Die verschuldensunabhängige Mängelhaftung kann nur durch einen Sach- oder Rechtsmangel des vom Unternehmer hergestellten Werkes begründet werden. Vielmehr ist die Erfüllung der Prüfungs- und Hinweispflicht ein Tatbestand, der den Unternehmer von der Sach- oder Rechtsmängelhaftung befreit. Das ist deutlich in der Regelung des § 13 Nr. 3 in Verbindung mit § 4 Nr. 3 VOB/B zum Ausdruck gebracht. § 13 Nr. 3 VOB/B setzt voraus, dass das Werk des Unternehmers mangelhaft ist und stellt zunächst klar, dass der Unternehmer, dem Grundsatz der verschuldensunabhängigen Mängelhaftung folgend, auch dann haftet, wenn der Mangel auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen ist. Sodann wird als Ausnahme von diesem Grundsatz der Befreiungstatbestand formuliert (BGH, Urteil vom 14. März 1996 - VII ZR 34/95, BGHZ 132, 189, 192; Urteil vom 12. Mai 2005 - VII ZR 45/04, BauR 2005, 1314, 1316 = NZBau 2005, 456 = ZfBR 2005, 667; Kapellmann /Messerschmidt-Weyer, VOB, § 13 Rdn. 59). Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn er die ihm nach § 4 Nr. 3 VOB/B obliegende Mitteilung gemacht hat. Der Auftragnehmer haftet demnach trotz eines Mangels seiner Leistung nicht, wenn er Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitge- teilt hat. Diese Regelungen in § 13 Nr. 3 und § 4 Nr. 3 VOB/B sind eine Konkretisierung von Treu und Glauben, die über den Anwendungsbereich der VOB/B hinaus im Grundsatz auch für den Bauvertrag gelten (BGH, Urteil vom 11. April 1957 - VII ZR 308/56, LM BGB § 633 Nr. 3; Urteil vom 23. Juni 1960 - VII ZR 71/59, NJW 1960, 1813; Urteil vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 267/85, BauR 1987, 86, 87 = ZfBR 1987, 34; Hdb. Priv. BauR (Merl), 3. Aufl., § 12 Rdn. 116; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 6. Teil, Rdn. 57; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 1519; Ingenstau/ Korbion-Wirth, VOB, 16. Aufl., § 13 Nr. 3 Rdn. 2; § 4 Nr. 3 Rdn. 2).
- 23
- Dies gilt auch für Verträge, die seit dem 1. Januar 2002 geschlossen sind und auf die das mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts geänderte Werkvertragsrecht anwendbar ist. Soweit Vorwerk (BauR 2003, 1, 6 f.) die Auffassung vertritt, nach der Schuldrechtsmodernisierung erscheine es konsequent und richtig, die Folgen der Verletzung der Hinweispflicht bei fehlerhafter Leistungsbeschreibung nicht mehr als Mangel zu begreifen, sondern als Folgen der Verletzung der Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB, geht er von dem fehlerhaften Ansatz aus, wonach die Verletzung der Hinweispflicht die Sach- oder Rechtsmängelhaftung begründet. Das ist, wie dargelegt, nicht der Fall. Aus allem folgt, dass die Beurteilung, ob ein Besteller zu Recht vom Vertrag zurückgetreten ist, weil ein Werk mangelhaft errichtet worden ist, auch dann nach § 323 BGB zu erfolgen hat, wenn der Mangel auf unzureichende verbindliche Vorgaben des Bestellers oder unzureichende Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist. Denn es stellt sich lediglich die Frage, ob die Leistung des Unternehmers vertragsgemäß ist. Insoweit ist für die vom Landgericht befürwortete Anwendung des § 324 BGB kein Raum.
- 24
- b) Der Rahmen der Prüfungs- und Hinweispflicht und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonde- ren Umständen des Einzelfalls darstellt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 48/85, BauR 1987, 79, 80 = ZfBR 1987, 32). Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich in erster Linie durch das vom Unternehmer zu erwartende Fachwissen und durch alle Umstände, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 48/85, aaO; Urteil vom 12. Dezember 2001 - X ZR 192/00, BauR 2002, 945, 946). Steht die Arbeit eines Werkunternehmers in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen Unternehmers oder ist sie aufgrund dessen Planung auszuführen, muss er prüfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten, Stoffe oder Bauteile eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 48/85, BauR 1987, 79 = ZfBR 1987, 32). Auch wenn er den Besteller darauf hingewiesen hat, dass bestimmte Voraussetzungen für sein Werk vorliegen müssen, muss er sich grundsätzlich vor Ausführung seines Werkes vergewissern, ob diese Voraussetzungen eingehalten sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 1999 - X ZR 89/97, BauR 2000, 262, 264 = NZBau 2000, 196 = ZfBR 2000, 42). Regelmäßig kann er sich auch nicht allein deshalb darauf verlassen, dass diese Voraussetzungen vorliegen, weil er sie mit dem Vorunternehmer besprochen hat, sondern er muss dies im Rahmen des ihm Zumutbaren selbständig prüfen.
- 25
- c) Danach war die Klägerin verpflichtet, auf für sie als Fachunternehmen des Sanitär- und Heizungsbaus erkennbare, die Funktionsfähigkeit der Heizungsanlage beeinträchtigende Mängel des Blockheizkraftwerkes hinzuweisen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob das Blockheizkraftwerk bereits fertiggestellt war, als die Klägerin mit ihrer Leistung begann und sie dessen Eigenschaften deshalb möglicherweise besser beurteilen konnte. Auch wenn das Blockheizkraftwerk nahezu gleichzeitig mit der Heizungsanlage er- richtet wurde, war die Klägerin verpflichtet, sich darüber zu informieren, ob es in der Lage war, den notwendigen, von ihr mit 25 kW errechneten Wärmebedarf zu befriedigen. Sie konnte sich nicht darauf verlassen, dass das Blockheizkraftwerk in der Weise gebaut wurde, wie es anfangs der Verhandlungen von der G. GmbH angeboten worden war. Vielmehr musste sie sich vergewissern, welche abschließende Planung der Installation des Blockheizkraftwerkes zugrunde lag. Denn nur dann konnte sie gewährleisten, dass auch ihre Leistung funktionstauglich war. Bedenken, die ihr aufgrund der entweder von der G. GmbH oder dem Beklagten erteilten Informationen oder auch aufgrund der eigenen getroffenen oder zumutbaren Feststellungen hätten kommen müssen, hatte sie dem Beklagten mitzuteilen. Die Parteien streiten insoweit im wesentlichen darum, ob die Klägerin hätte feststellen können, dass das Blockheizkraftwerk konzeptionell schon deshalb für die Wärmeversorgung ungeeignet war, weil der Beklagte nicht ausreichend Strom abnahm und deshalb nicht genügend Abwärme produziert wurde. Weiter streiten sie darum, ob die Klägerin frühzeitig hätte erkennen können, dass jedenfalls die Auslegung des Blockheizkraftwerkes mit 12 kW zu gering war, den Wärmebedarf von 25 kW zu befriedigen.
- 26
- d) Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Es hat gemeint, nach der Beweisaufnahme sei offen geblieben, ob die Klägerin sich auf die Tauglichkeit des Konzepts habe verlassen dürfen. Der Beklagte habe den Beweis einer Hinweispflichtverletzung deshalb nicht geführt. Diese Entscheidung beruht auf einer Verkennung der Beweislast. Es ist Sache des Unternehmers , die Voraussetzungen für den Tatbestand darzulegen und zu beweisen , der ihn nach Treu und Glauben ausnahmsweise von der Mängelhaftung befreit. Der Bundesgerichtshof hat deshalb dem Unternehmer die Darlegungs - und Beweislast dafür auferlegt, dass er seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nachgekommen ist (BGH, Urteil vom 4. Juni 1973 - VII ZR 112/71, BauR 1973, 313, 315; Urteil vom 29. November 1973 - VII ZR 179/71, BauR 1974, 128). Diese Darlegungs- und Beweislast ist zu Recht in § 13 Nr. 3 VOB/B 2002 klargestellt worden.
- 27
- 3. Das Berufungsgericht hat sich nicht damit befasst, ob die Klägerin den von ihr zu führenden Beweis erbracht hat. Der Senat ist nicht in der Lage, dies selbst zu entscheiden. In der Revision ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Hinweispflicht verletzt hat, so dass ein Rücktrittsrecht bestehen kann. Das Berufungsgericht hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die weiteren Voraussetzungen des Rücktritts vorliegen. Da dies nicht ausgeschlossen werden kann, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit zu Lasten des Beklagten entschieden worden ist.
- 28
- Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung auch nicht stand, soweit die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen worden ist.
- 29
- 1. Die Werklohnforderung wird fällig, wenn der Beklagte die Abnahme der Werkleistung erklärt hat, § 641 Abs. 1 BGB. Sie wird aber auch dann fällig, wenn der Beklagte die Abnahme zu Unrecht endgültig verweigert (BGH, Urteil vom 25. Januar 1996 - VII ZR 26/95, BauR 1996, 390, 391 = ZfBR 1996, 156). Das gilt ungeachtet der Regelung des § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB grundsätzlich auch dann, wenn der Unternehmer dem Besteller keine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat. Wenn der Besteller die Abnahme endgültig verweigert, so ist die Fristsetzung entbehrlich.
- 30
- 2. Das Berufungsgericht geht offenbar davon aus, dass der Beklagte die Abnahme nicht zu Unrecht verweigert hat, weil die Klägerin noch den Anschluss an eine geeignete Wärmequelle herstellen müsse. Zutreffend rügt die An- schlussrevision, dass sich das Berufungsgericht damit in Widerspruch zu seiner Begründung setzt, mit der es den wirksamen Rücktritt des Beklagten verneint hat.
- 31
- a) Der Besteller verweigert die Abnahme zu Unrecht, wenn der Unternehmer die Leistung vertragsgemäß erbracht hat. Davon hätte das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Auffassung ausgehen müssen. Denn das Berufungsgericht hat eine mangelfreie Leistung der Klägerin angenommen. Dann hat der Beklagte keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Anschluss der Heizungsanlage an eine andere Wärmequelle.
- 32
- b) Das Berufungsurteil kann nicht aus anderen Gründen aufrecht erhalten bleiben. Zwar erfüllt die Heizungsanlage die vereinbarte Funktion nicht. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Klägerin ihre Prüfungs- und Hinweispflichten erfüllt hat. In diesem Fall ist ihre Leistung ebenfalls als vertragsgemäß zu behandeln, so dass der Beklagte zu deren Abnahme verpflichtet wäre und er diese zu Unrecht endgültig verweigert.
IV.
- 33
- Das Berufungsurteil ist deshalb insgesamt aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
- 34
- Für die neue Verhandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:
- 35
- Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen eines Rücktritts vorliegen. Dazu wird zunächst zu klären sein, inwieweit die Klägerin ihre Prüfungs- und Hinweispflichten erfüllt hat. Nach dem Gutachten der Sachverständigen liegt nahe, dass die Klägerin die konzeptionelle Ungeeignet- heit des Blockheizkraftwerks infolge unzureichender Stromabnahme nicht erkennen musste. Soweit eine Pflichtverletzung daraus hergeleitet werden kann, dass die Klägerin den Beklagten nicht darauf hingewiesen hat, dass die thermische Leistung des eingebauten Blockheizkraftwerks nicht ausreichend war, den Wärmebedarf von 25 kW zu decken, wird zu beurteilen sein, ob eine solche Pflichtverletzung kausal für die Entscheidung des Beklagten war, die Heizungsanlage gleichwohl errichten zu lassen. War das nicht der Fall, so kann eine Verantwortlichkeit des Unternehmers für diesen Mangel ebenso wenig angenommen werden, wie in dem Fall, dass die Bedenken erteilt und der Besteller sich gleichwohl für die Errichtung des funktionsuntauglichen Werks entschieden hätte (BGH, Urteil vom 10. Juli 1975 - VII ZR 243/73, BauR 1975, 419, 420; Urteil vom 10. November 1977 - VII ZR 252/75, BauR 1978, 139, 142).
- 36
- Sollte eine nicht vertragsgemäße Leistung im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB angenommen werden müssen, so hätte das Berufungsgericht zu prüfen, ob der Beklagte die weiteren Voraussetzungen des Rücktritts dargelegt hat. Dabei kann nicht allein darauf abgestellt werden, dass der Beklagte die Klägerin unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert hat. Denn eine solche Aufforderung ist wirkungslos, wenn der Beklagte diejenigen Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen oder jedenfalls angeboten hat, die einen funktionierenden Anschluss ermöglichen (BGH, Urteil vom 23. Januar 1996 - X ZR 105/93, NJW 1996, 1745). Nach der Behauptung der Klägerin ist die Heizungsanlage für den Anschluss an andere Quellen funktionstauglich. Das Berufungsgericht geht in seiner Entscheidung zur Abweisung der Klage als derzeit unbegründet selbst davon aus, dass der Beklagte eine andere Energiequelle installieren muss, um der Klägerin eine mangelfreie Leistung zu ermöglichen. Der Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, nach dem Vertrag schulde die Klägerin allein den Anschluss an ein Blockheizkraftwerk. Denn so wie der Besteller nach dem rechtzeitig erfolgten Hinweis des Unternehmers auf ungeeignete Vor- leistungen anderer Unternehmer in der Weise durch Änderung der Vorleistung reagieren muss, dass dem Unternehmer die Erfüllung des Vertrages möglich wird, so muss er dem Unternehmer auch die Nacherfüllung durch Änderung der Vorleistung ermöglichen.
- 37
- Sollte der Beklagte sich, worauf seine Stellungnahmen in der Berufung hindeuten, nunmehr endgültig entschlossen haben, keine für die Heizungsanlage geeignete Wärmequelle installieren zu lassen, so wäre durch diese Entscheidung die Erfüllung des Vertrages unmöglich geworden. Macht der Besteller die Erfüllung unmöglich, weil er die geeigneten Vorleistungen endgültig nicht erbringen lässt, so wird der Unternehmer von seiner Leistungspflicht frei. In diesem Fall ist zu prüfen, ob er den Anspruch auf die Vergütung nach § 326 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB behält. Mit einem Anspruch auf Vergütung nach § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB würde der Unternehmer im Übrigen so gestellt, als hätte der Besteller bei einem rechtzeitigen Hinweis von der Durchführung des Vertrages wegen der Ungeeignetheit der Vorleistung Abstand genommen, dem Unternehmer also nach § 649 Satz 1 BGB gekündigt. In diesem Fall hätte der Unternehmer einen Anspruch auf die vertragliche Vergütung nach § 649 Satz 2 BGB gehabt.
- 38
- Dem Unternehmer die Vergütung nach § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB oder § 649 Satz 2 BGB zuzubilligen, ist interessengerecht, wenn die Vertragserfüllung allein daran scheitert, dass die Vorleistung nicht brauchbar zur Verfügung gestellt wird. Der Besteller muss diejenigen Nachteile hinnehmen, die dadurch entstehen, dass er den Unternehmer zu einem Zeitpunkt beauftragt hat, in dem er noch nicht sicher sein kann, dass er die Vorleistung in geeigneter Weise zur Verfügung stellen kann. Dieses Risiko trägt der Unternehmer grundsätzlich nicht. Eine andere Beurteilung ist geboten, wenn der Unternehmer bereits bei Vertragsschluss die Ungeeignetheit der Vorleistung hätte erkennen können. In diesen Fällen kann die Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht vor- liegen. Der sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch kann dazu führen, dass der Besteller so gestellt wird, als wäre der Vertrag nicht geschlossen worden. Kuffer Kniffka Bauner Eick Halfmeier
LG München II, Entscheidung vom 12.08.2004 - 3 O 4414/03 -
OLG München, Entscheidung vom 28.06.2005 - 28 U 4500/04 -
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.