Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 07. Mai 2014 - 3 U 2/13

published on 07/05/2014 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 07. Mai 2014 - 3 U 2/13
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 07.12.2012, Az. 5 HKO 40/09, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Schweinfurt sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 55.959,27 € wegen eines nicht durchgeführten Schwertransportes.

Die Klägerin fertigte im Jahr 2007 für die Errichtung eines Brückenbauwerkes an der A 93 vier Stahlträger und baute diese dort ein. Die Träger waren je 46,60 m lang, 2,60 m breit, 3,25 m hoch und ca. 50 t schwer. Der ursprüngliche Antransport war von dem Transportunternehmen A. durchgeführt worden. Wegen einer erforderlichen Nachbearbeitung mussten die Träger wieder abgehoben und in den nahe gelegenen Ort B. verbracht werden. Der Abtransport sollte nach Vorgabe der Autobahndirektion am 19.08.2007 zwischen 0:00 und 12:00 Uhr durchgeführt werden. Aus diesem Grund nahm der Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge J., am 08.08.2007 mit der Beklagten Kontakt auf und bat unter Übersendung des Planes eines Stahlträgers im DIN A4-Format um ein Angebot (Anlage K 2). Am 09.08.2007 übersandte die Klägerin auf Nachfrage der Beklagten die Werkpläne für die beiden Träger. Auf das Angebot der Beklagten hin bestellte die Klägerin am selben Tag den Transport zweier Brückenträger zum Komplettpreis von 5.250,00 € (Anlage K 4). Außerdem übersandte die Klägerin mit Schreiben vom 14.08.2007 Zeichnungen der von ihr hergestellten und als Transportmittel zu verwendenden Transportböcke an die Beklagte (Anlage K 5).

Am 19.08.2007 erschienen zwei LKW der Beklagten mit Nachläufern an der Baustelle. Bei der Auflegung des ersten Trägers auf ein Fahrzeug der Beklagten mittels eines Kranes der Fa. A. gab es Probleme. Der Fahrer der Beklagten, der Zeuge T., verweigerte nach Rücksprache mit der Geschäftsführung den Abtransport. An diesem Tag konnten nur die der Fa. A. zugeordneten Träger abtransportiert werden. Die Aufladung der restlichen Träger wurde am 16.09.2007 durchgeführt.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin Mehrkosten in Höhe von 55.959,27 € geltend, die dadurch entstanden seien, dass der Abtransport der beiden weiteren Träger erst am 16.09.2007 habe erfolgen können.

Die Klägerin stützt ihren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf Verletzung der Pflichten eines Frachtführers aus §§ 407, 412 Abs. 1 Satz 2 HGB. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe ihr obliegende Prüfungs- und Hinweispflichten verletzt. Wegen der von den Fahrzeugen der Fa. A. abweichenden Konstruktion der Zugfahrzeuge der Beklagten hätten die Träger nach hinten verschoben werden müssen. Die danach nicht mehr passende Schräge des vorderen Bockes habe durch Unterlegung von Langhölzern ausgeglichen worden können. Der Stahlträger hätte nur noch festgezurrt werden müssen. Die Weigerung des Fahrers der Beklagten, den Transport durchzuführen, sei daher unbegründet gewesen. Die Beklagte habe es versäumt, vorab die Geometrie der Böcke abzumessen und die Kompatibilität mit ihren Fahrzeugen zu prüfen, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre. Die Beklagte hätte die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass die klägerischen Transportböcke für die Fahrzeuge der Beklagten zu niedrig gewesen seien.

Die Beklagte ist dem Anspruch entgegen getreten.

Sie behauptet, aufgrund der erhaltenen Informationen habe sie nicht feststellen können, dass der Transport mit den gefertigten Böcken nicht habe durchgeführt werden können. Sie habe nur prüfen können, ob diese Böcke auf ihre LKWs passen. Dass sie nicht zum Transportgut passen, habe sich erst Ort ergeben. Außerdem habe die Klägerin die Aufladung mit nur einem Kran durchführen wollen. Hierbei sei eine gleichmäßige und gleichzeitige Ablage auf den LKW und den Nachläufer nicht möglich gewesen. Der Versuch der Unterkeilung mit lose gestapelten Holzbalken habe keine betriebssichere Verladung dargestellt. Der Transport sei deshalb zu Recht verweigert worden.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen J., T., P. sowie R., der nach Verzicht der Klägerin auf den erkrankten Zeugen S. (Bl. 111 d. A.) benannt worden war; außerdem hat das Landgericht ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ökonom, Dipl.-Ing. (FH) E. vom 12.01.2011 samt Ergänzungsgutachten vom 10.12.2011 eingeholt und den Sachverständigen am 22.10.2012 (Bl. 335 ff) mündlich angehört. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung ging die weitere Ergänzung des Sachverständigen vom 23.10.2012 (Bl. 341/342 d.A.) ein.

Durch Endurteil vom 07.12.2012 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und einen Anspruch der Klägerin bereits dem Grunde nach verneint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich in tatsächlicher Hinsicht aufgrund der Angaben der Zeugen kein sicheres Bild von den Vorgängen vor Ort am 19.08.2007 habe bilden können. Es sei - sachverständig beraten - zu dem Ergebnis gelangt, dass die Höhe der von der Klägerin gestellten Transportböcke unzureichend und der zur Kompensation eingebrachte Holzunterbau instabil gewesen sei. Eine weitere Anhörung des Sachverständigen sei nicht geboten gewesen. Durchgreifende Einwendungen seien nicht erhoben worden. Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO sei im Hinblick auf das (nachgereichte) Schreiben des Sachverständigen vom 23.10.2012 (Bl. 341 d. A.) nicht veranlasst gewesen.

Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen sei kein Anspruch der Klägerin gegeben, weil es gemäß § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB Sache der Klägerin sei, für eine beförderungssichere Verladung zu sorgen.

Die Beklagte träfen zwar Hinweispflichten, diese habe sie vorliegend aber nicht verletzt. Für die Beklagte habe weder ein weiterer Informationsbedarf bestanden, noch hätten sich für sie aus den übersandten Unterlagen Hinweispflichten ergeben. Sie habe darauf vertrauen können, dass die Klägerin als Konstrukteurin des Transportgutes und der Transporthilfsmittel ihren Obliegenheiten ausreichend nachgekommen sei und einer betriebssicheren Verladung nichts mehr im Wege stehe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 364 - 370 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das am 14.12.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 03.01.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am 14.03.2013 begründet. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre erstinstanzliche Klageforderung weiter und beanstandet im Wesentlichen:

Sie rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung und meint, das Landgericht habe zu Unrecht eine Verletzung der der Beklagten obliegenden Hinweispflichten verneint.

Aus dem Umstand, dass der Frachtführer nicht verpflichtet sei, die Beförderungssicherheit des Gutes zu kontrollieren, folge nicht, dass er den Absender "in das offene Messer" einer beförderungsunsicheren Verladung laufen lassen dürfe. Er habe auf erkennbare Mängel der Beförderungssicherheit hinzuweisen, zumal die Beklagte unstreitig sowohl über die Konstruktionspläne der zu transportierenden Träger als auch die Konstruktionspläne der von der Fa. A. verwendeten Transporthilfsmittel (Böcke) verfügt habe. Seitens der Beklagten sei nicht nachgefragt worden, welche Fahrzeuge von der Fa. A. verwendet worden seien. Unstreitig sei der Zeuge J. nicht darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte möglicherweise anders dimensionierte/konstruierte Fahrzeuge für den Transport einsetzen würde, zumal für deren Auslegung die Transportböcke von der Klägerin hätten individuell konstruiert und gefertigt werden müssen.

Das Landgericht habe den Umfang der die Beklagte im Einzelfall treffenden Hinweispflicht verkannt. Grundsätzlich gehöre es zwar zum Pflichtenkreis der Klägerin, sich ggf. auch über die Art der von der Beklagten einzusetzenden Fahrzeuge vor Erstellung der Transporthilfsmittel kundig zu machen, vorliegend habe jedoch der Betriebsleiter der Klägerin alle ihm zuzumutenden und zumutbaren Anstrengungen unternommen.

Ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei sei die Auffassung des Landgerichts, dass eine Mithaftung des Frachtführers grundsätzlich ausgeschlossen sei. In den Risikobereich des Frachtführers falle auch "die Einholung ungenügender Informationen", über eine betriebssichere Ladung.

Bei Spezialfrachten (50 t Last) und schwierigen Transportbedingungen (gebogene Träger) gehöre es auch zu den Verpflichtungen des Frachtführers, für eine ordnungsgemäße Koordination der Transporthilfsmittel mit den Transportfahrzeugen zu sorgen. Dies sei branchenüblich und entspreche der Verkehrssitte im Transportgewerbe. Die Fa. A. habe vor der Durchführung der Transporte vorab Simulationen und Berechnungen durchgeführt, anhand derer die Klägerin ihre Transporthilfsmittel habe konstruieren und fertigen können.

Die Berufung beanstandet auch die auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts u.a. zu der Stellung des LKWs und des Kranes nach der Zeichnung der Beklagten und zu den in der "A.-Zeichnung" enthaltenen Fehlern.

Soweit der Sachverständige nach der mündlichen Verhandlung noch versucht habe, seine vorgelegte Darstellung mit Schriftsatz vom 23.10.2012 zu untermauern (Blatt 341 d. A.), hätte dies nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Das Landgericht hätte die mündliche Verhandlung vielmehr wieder eröffnen müssen. Ein Verschieben des Trägers hätte das Problem der mangelnden Höhe des Transportbockes gelöst; eine "Nachbesserung" durch Auflagehölzer wäre dann nicht erforderlich gewesen.

Das Ausgangsgericht verkenne die Grundsätze der Beweislast, soweit es annehme, dass die Behauptung der Beklagten, die Träger hätten nicht auf die Böcke abgelegt werden können bzw. sie hätten auf den Böcken nicht sicher aufgelegen, nicht durch die Zeugenaussagen bewiesen worden sei. Insbesondere die Aussage des Zeugen R. sei glaubwürdig.

Die Berufung rügt die unterlassene Vernehmung des im Schriftsatz vom 02.12.2009 benannten Zeugen Georg S.. Dieser sei dafür benannt worden, dass der Träger unter Zuhilfenahme entsprechender Hartholzkeile aufgelegt worden sei und ohne weiteres hätte sicher transportiert werden können.

Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren:

1. Unter Abänderung des am 07.12.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Schweinfurt, Az: 5 HK 0 40/09, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 55.959,27 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.06.2008 zu zahlen.

2. Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin eine 1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG in Höhe von € 1.459,90 zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von € 20,00 als Verzugsschaden gern. §§ 186 ff. BGB zu zahlen.

Vorsorglich wird die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Schweinfurt beantragt.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Transportböcke seien als Verpackung im Sinne des § 411 HGB anzusehen. Diese sei hier fehlerhaft gewesen, was zu Lasten der Klägerin gehe. Eine beförderungssichere Verladung und Verpackung sei Sache der Klägerin gewesen. Ein Verstoß gegen Hinweispflichten liege nicht vor.

Der Senat hat das Ergänzungsschreiben des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. vom 23.10.2012 (Bl. 341/342 d. A.) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache ohne Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die in der Begründung und im Ergebnis zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug und macht sich diese zu Eigen. Die Berufung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Hierzu ist ergänzend auszuführen:

1. Das Landgericht hat, davon ausgehend, dass zwischen den Parteien ein Frachtvertrag im Sinne des § 407 HGB zustande gekommen ist, einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte als Frachtführerin wegen Verletzung von vertraglichen Hinweispflichten aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 407, 412 Abs. 1 HGB zu Recht verneint.

a) Gemäß § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB hat der Absender - hier die Klägerin - das zu transportierende Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen, das heißt zu verladen, soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nichts anderes ergibt. Es ist weder vorgetragen noch ergibt sich aus den vorgelegten Vertragsurkunden (Anlagen K 2 und K 4), dass die Beklagte für die betriebssichere Verladung der Stahlträger hätte sorgen müssen. Vielmehr hatte die Klägerin selbst - wie bereits im Rahmen des Antransportes durch die Fa. A. - Transportböcke zur Fixierung des jeweiligen Stahlträgers auf den Dollys der Transportfahrzeuge konstruiert und gefertigt.

Demgegenüber hat der Frachtführer - hier die Beklagte - für die betriebssichere Verladung zu sorgen (§ 412 Abs. 1 Satz 2 HGB). Betriebssichere Verladung in diesem Sinne bedeutet, dass das Beförderungsmittel nach der Verladung während der Beförderung jeder Verkehrslage gewachsen ist, mit der nach den Umständen zu rechnen ist (Koller, Transportrecht, 8. Aufl. 2013, § 412 HGB Rn. 42).

b) Die Hauptursache der entstandenen Probleme beim Verladen des Stahlträgers auf den LKW der Beklagten bestand darin, dass der klägerseits konstruierte Transportbock, der zur Fixierung des Stahlträgers auf dem sog. Dolly diente, keine ausreichende Höhe aufwies. Um zu verhindern, dass der Stahlträger auf dem Rahmen der Zugmaschine aufsitzt und damit eine betriebssichere Kurvenfahrt und die Durchfahrt von Geländemulden technisch unmöglich macht, hätte der Transportbock bezüglich des Dollys des Beklagten-LKW ca. 345 mm höher sein müssen. Um die fehlende Höhe zu überbrücken, war es bei der Verladung des Stahlträgers auf den Dolly der Beklagten erforderlich, mehrere Lagen Kanthölzer einzubringen; dies wiederum führte zu einem statisch instabilen Aufbau.

c) Diese Feststellungen beruhen auf den Berechnungen und Darstellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. E., die das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde legte und die von den Parteien in diesem Punkt weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren angegriffen worden sind. Auch der Senat erachtet die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. als nachvollziehbar und plausibel. Es bestehen daher keine konkreten Anhaltspunkte die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden, so dass der Senat daher gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an diese Feststellungen des Landgerichts gebunden ist.

d) Da der Transport des Stahlträgers wegen des instabilen Aufbaus nicht betriebssicher durchzuführen war, hat der Fahrer der Beklagten berechtigterweise den Transport gemäß §§ 412 Abs. 1 Satz 2, 427 Abs. 1 Nr. 3 HGB verweigert.

e) Soweit die Klägerin darüber hinaus die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts angreift, betreffen diese lediglich Randfragen und sind nicht entscheidungserheblich:

aa) Es spielt für die Beurteilung einer betriebssicheren Verladung keine Rolle, ob die Stellung des LKWs und des Krans nach der Zeichnung der Beklagten eine noch erheblichere Instabilität verursacht hätte oder ob die Zeichnung der Fa. A., die der Beklagten ohnehin nicht zur Verfügung gestanden hat, ihrerseits Fehler enthält. Ebenso wenig ist die Erwägung des Sachverständigen, der Transportbock sei u.U. seitenverkehrt montiert gewesen, relevant, weil gerade auch bei zutreffender Montage - wie oben ausgeführt - ein stabiler Transport nicht gegeben gewesen wäre.

bb) Soweit die Klägerin schließlich angeführt hat, dass die Verschiebung der Unterstützungspunkte des Stahlträgers zur Mitte hin eine "Nachbesserung" durch die Kantenhölzer entbehrlich gemacht hätte, vermag dies der Klage auch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Sachverständige hat in seinem Schreiben vom 23.10.2012 (Bl. 341/342 d. A.), das im Berufungsverfahren zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, - für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar - ausgeführt, dass eine Verschiebung der Unterstützungspunkte zur Mitte hin zum Abknicken des Trägers geführt hätte.

cc) Das Landgericht hat auch weder die Grundsätze der Beweislast noch solche der Beweiswürdigung verkannt. Es mag durchaus sein, dass die Zeugen J. und R. subjektiv davon überzeugt waren, dass nach dem Festzurren des Stahlträgers ein betriebssicherer Transport möglich gewesen wäre. Hierbei handelt es sich letztlich jedoch um eine technische Frage, bei deren Beantwortung sich das Landgericht zu Recht angesichts der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auf dessen Bewertung der Betriebssicherheit gestützt hat.

dd) Soweit schließlich noch beanstandet wird, dass das Landgericht das Beweisangebot der Klägerin bezüglich des Zeugen S. übergangen habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin wegen der krankheitsbedingten Verhinderung des Zeugen S. auf dessen Einvernahme für die erste Instanz verzichtet hat und statt seiner den Zeugen R. benannt hat, der vom Landgericht als Zeuge auch vernommen worden ist. Eine Einvernahme des Zeugen S. im Berufungsverfahren ist nicht geboten, weil die Behauptung, die in sein Wissen gestellt wird, eine Sachverständigenfrage ist.

2. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin folgt auch nicht etwa wegen der Verletzung einer der Verladung vorgelagerten Hinweispflicht der Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 407 Abs. 1, 412 Abs. 1 Satz 2 BGB.

a) In diesem Zusammenhang weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass der Frachtführer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die Beförderungssicherheit zu kontrollieren. Der Frachtführer ist nicht der Warenfachmann wie vorliegend die Klägerin. Er kann und muss sich nach der Verteilung der Verantwortungssphären unter den Parteien grundsätzlich darauf verlassen, dass das Transportgut beförderungssicher verladen worden ist. Gleichwohl darf er aber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB den Absender nicht bewusst "in das offene Messer" einer beförderungsunsicheren Verladung laufen lassen (Koller, Transportrecht, § 412 BGB Rn. 19). Dies bedeutet aber, dass eine solche beförderungsunsichere Verladung als solche für den Frachtführer erkennbar, das heißt evident, sein muss.

Wie oben bereits ausgeführt, hat der Fahrer der Beklagten vor Ort die bereits erfolgte Verladung als nicht betriebssicher erkannt und beanstandet. Genau dies ist die Fallkonstellation, die die von der Klägerin in Bezug genommene Kommentarstelle im Blick hatte. Auch die Entscheidungen des OLG Hamm vom 23.02.2012, Az. 18 U 126/11, TranspR 2012, 376, Tz. 19, und des OLG Stuttgart vom 09.02.2011, Az. 3 U 173/10, TranspR 459, Tz. 35 betreffen den nämlichen Fall, dass der Verladungsmangel vor Ort evident geworden ist.

b) Die Klägerin stützt ihren Schadensersatzanspruch insbesondere auch darauf, dass die Beklagte als Frachtführerin bereits im Vorfeld aufgrund der ihr überlassenen Pläne hätte erkennen können und müssen, dass die von ihr selbst konstruierten Transportböcke tatsächlich nicht zum Transport der Stahlträger geeignet gewesen seien.

Sie vertritt insoweit die Auffassung, dass die Beklagte die Klägerin nicht erst vor Ort bei der Beladung, sondern bereits bei der Vorbereitung des Transportes darauf hätte hinweisen müssen, dass die klägerseits gefertigten Transportböcke für die Fahrzeuge der Beklagten zu niedrig seien. Sie hätte vorab die Geometrie der Böcke abmessen und die Kompatibilität mit ihren Fahrzeugen prüfen müssen. Hierzu sei sie angesichts der übersandten Pläne auch in der Lage gewesen. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte Kenntnis davon gehabt habe, dass die Transportböcke ursprünglich für die Fahrzeuge der Fa. A. gefertigt worden seien, hätte die Beklagte angesichts ihrer bauungleichen Fahrzeuge nachfragen müssen, welche Fahrzeuge von der Fa. A. verwendet worden seien.

Eine Haftung des Frachtführers im Sinne der zitierten Rechtsprechung setzt jedoch voraus, dass die mangelnde Kompatibilität von Stahlträger, Transportbock und Transportmittel bereits in den übergebenen Plänen hätte evident sein müssen, das heißt, auch dem Frachtführer, der gerade kein Warenfachmann ist, hätte ins Auge springen müssen. Angesichts der Komplexität der Berechnungen, die sich in dem eingeholten Sachverständigengutachten dokumentiert, kann nicht ernsthaft von einer in den Plänen ersichtlichen, offen liegenden Inkompatibilität zwischen Ladung und Transportmittel gesprochen werden.

Vielmehr führt der Sachverständige aus, dass die der Beklagten überlassenen Zeichnungen keinerlei zeichnerische oder maßliche Hinweise enthalten, an welchen Stellen der Stahlträger unterstützt werden musste. Insbesondere sei das für den Auflagevorgang wichtige Abstandsmaß nach vorne nicht enthalten gewesen. Hierbei habe es sich um produktbezogenes Fachwissen der Klägerin gehandelt, das sie dem Frachtführer vollumfänglich und in geeigneter Form hätte übergeben müssen (Ergänzungsgutachten S. 50).

c) Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass die Beklagte aufgrund der ihr vorliegenden Werkpläne für die Stahlträger und die Transportböcke hätte prüfen müssen, ob diese zu dem Aufbau ihrer Fahrzeuge passen, lässt sich angesichts der Unvollständigkeit der überlassenen Pläne eine derart weitgehende Überprüfungspflicht des Frachtführers aus der gesetzlichen Wertung des § 412 Abs. 1 BGB nicht herleiten. Dies folgt auch nicht aus dem Umstand, dass das zunächst beauftragte Transportunternehmen A. seinerseits die Pläne der Klägerin überprüft habe. Es ist zwar nicht vorgetragen, aber auch nicht auszuschließen, dass die Fa. A. mit der Überprüfung der Tauglichkeit der Transportmittel individuell beauftragt gewesen ist; ebenso ist es möglich, dass diese Leistung überobligatorisch erbracht worden ist. Rückschlüsse auf die Vertragsbeziehungen zwischen den hiesigen Parteien lässt dies jedoch nicht zu. Allein aus diesem Umstand kann auch nicht auf eine Verkehrssitte oder eine Branchenüblichkeit geschlossen werden.

d) Dass es bei Spezial- bzw. Schwertransporten aufgrund der Branchenüblichkeit und der Verkehrssitte im Transportgewerbe zu den Pflichten des Frachtführers gehört, für eine Koordination der Transporthilfsmittel mit dem von ihm zur Verfügung gestellten Transportfahrzeugen zu sorgen, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Dieser Koordinationspflicht ist sie jedoch nachgekommen. Sie hat anhand der ihr übermittelten Pläne des Transportbockes überprüft, ob dieser auf die Ladefläche bzw. den Dolly ihres Fahrzeuges passt. Dies war grundsätzlich möglich. Diese Koordinationspflicht beinhaltet aber nicht die Pflicht, die Kompatibilität der Transportböcke und des Transportgutes zu überprüfen. Die Transportböcke sind Verpackung im Sinne des § 411 HGB, für die allein die Klägerin als Absenderin verantwortlich ist.

e) Demzufolge bestand für die Beklagte kein Anlass zur Nachfrage, welche Fahrzeuge die Fa. A. verwendet hat, selbst wenn der Beklagten bekannt war, dass die Transportböcke ursprünglich für den Antransport der Stahlträger durch Fahrzeuge der Fa. A. gefertigt wurden. Hierbei ist außerdem zu berücksichtigen, dass der Transportbock auch in Bezug auf das Fahrzeug der Fa. A., dessen Dolly eine andere Konstruktion als die des Beklagtenfahrzeugs aufwies, mit 195 mm zwar nicht so gravierend, aber gleichfalls zu niedrig ausgelegt war. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. fehlte dem Transportbock die Bauhöhe, um bei beiden Dolly-Varianten ohne Kontakt mit dem Rahmen des jeweiligen Fahrzeugs den Stahlträger aufnehmen zu können (Sachverständigengutachten S. 47/48, S. 65; Ergänzungsgutachten S. 49).

Dies hätte allenfalls der Klägerin Anlass sein müssen, bei der Beklagten nach einer möglichen abweichenden Bauart ihrer Fahrzeuge nachzufragen.

3. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ergibt sich erst recht nicht aus einer vorvertraglichen Pflichtverletzung gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 BGB. Bei Einholung des Angebots zum Transport der Stahlträger waren lediglich die Zeichnungen des Stahlträgers beigefügt; die Zeichnungen der Transportböcke wurden erst nach Vertragsschluss übersandt. Eine Überprüfung wäre insoweit nicht ansatzweise möglich gewesen. Im Übrigen wäre nach § 311 Abs. 2 BGB auch nur der Vertrauensschaden und nicht das hier verlangte positive Interesse zu ersetzen.

Nach alledem hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

III.

Nebenentscheidungen:

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Obergerichte ab. Über den entschiedenen Einzelfall hinaus hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung.

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published on 09/02/2011 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Streithelferin gegen das Urteil der Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 09.07.2010 - 21 O 162/08 KfH -wird z u r ü c k g e w i e s e n . 2. Die Kosten des Berufungsv
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(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.

(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.

(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn

1.
das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und
2.
die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

(2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine besondere Vergütung verlangt werden.

(3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).

(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Binnenschiffahrt unter Berücksichtigung der Art der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge, der Art und Menge der umzuschlagenden Güter, der beim Güterumschlag zur Verfügung stehenden technischen Mittel und der Erfordernisse eines beschleunigten Verkehrsablaufs die Voraussetzungen für den Beginn der Lade- und Entladezeit, deren Dauer sowie die Höhe des Standgeldes zu bestimmen.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

(2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine besondere Vergütung verlangt werden.

(3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).

(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Binnenschiffahrt unter Berücksichtigung der Art der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge, der Art und Menge der umzuschlagenden Güter, der beim Güterumschlag zur Verfügung stehenden technischen Mittel und der Erfordernisse eines beschleunigten Verkehrsablaufs die Voraussetzungen für den Beginn der Lade- und Entladezeit, deren Dauer sowie die Höhe des Standgeldes zu bestimmen.

Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, daß es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und daß auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Soll das Gut in einem Container, auf einer Palette oder in oder auf einem sonstigen Lademittel, das zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet wird, zur Beförderung übergeben werden, hat der Absender das Gut auch in oder auf dem Lademittel beförderungssicher zu stauen und zu sichern. Der Absender hat das Gut ferner, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert, zu kennzeichnen.

(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.

(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.

(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn

1.
das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und
2.
die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.

(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.

(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn

1.
das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und
2.
die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

(2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine besondere Vergütung verlangt werden.

(3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).

(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Binnenschiffahrt unter Berücksichtigung der Art der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge, der Art und Menge der umzuschlagenden Güter, der beim Güterumschlag zur Verfügung stehenden technischen Mittel und der Erfordernisse eines beschleunigten Verkehrsablaufs die Voraussetzungen für den Beginn der Lade- und Entladezeit, deren Dauer sowie die Höhe des Standgeldes zu bestimmen.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

(2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine besondere Vergütung verlangt werden.

(3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).

(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Binnenschiffahrt unter Berücksichtigung der Art der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge, der Art und Menge der umzuschlagenden Güter, der beim Güterumschlag zur Verfügung stehenden technischen Mittel und der Erfordernisse eines beschleunigten Verkehrsablaufs die Voraussetzungen für den Beginn der Lade- und Entladezeit, deren Dauer sowie die Höhe des Standgeldes zu bestimmen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, daß es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und daß auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Soll das Gut in einem Container, auf einer Palette oder in oder auf einem sonstigen Lademittel, das zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet wird, zur Beförderung übergeben werden, hat der Absender das Gut auch in oder auf dem Lademittel beförderungssicher zu stauen und zu sichern. Der Absender hat das Gut ferner, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert, zu kennzeichnen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.