Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 07. Mai 2014 - 3 U 2/13

bei uns veröffentlicht am07.05.2014

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 07.12.2012, Az. 5 HKO 40/09, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Schweinfurt sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 55.959,27 € wegen eines nicht durchgeführten Schwertransportes.

Die Klägerin fertigte im Jahr 2007 für die Errichtung eines Brückenbauwerkes an der A 93 vier Stahlträger und baute diese dort ein. Die Träger waren je 46,60 m lang, 2,60 m breit, 3,25 m hoch und ca. 50 t schwer. Der ursprüngliche Antransport war von dem Transportunternehmen A. durchgeführt worden. Wegen einer erforderlichen Nachbearbeitung mussten die Träger wieder abgehoben und in den nahe gelegenen Ort B. verbracht werden. Der Abtransport sollte nach Vorgabe der Autobahndirektion am 19.08.2007 zwischen 0:00 und 12:00 Uhr durchgeführt werden. Aus diesem Grund nahm der Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge J., am 08.08.2007 mit der Beklagten Kontakt auf und bat unter Übersendung des Planes eines Stahlträgers im DIN A4-Format um ein Angebot (Anlage K 2). Am 09.08.2007 übersandte die Klägerin auf Nachfrage der Beklagten die Werkpläne für die beiden Träger. Auf das Angebot der Beklagten hin bestellte die Klägerin am selben Tag den Transport zweier Brückenträger zum Komplettpreis von 5.250,00 € (Anlage K 4). Außerdem übersandte die Klägerin mit Schreiben vom 14.08.2007 Zeichnungen der von ihr hergestellten und als Transportmittel zu verwendenden Transportböcke an die Beklagte (Anlage K 5).

Am 19.08.2007 erschienen zwei LKW der Beklagten mit Nachläufern an der Baustelle. Bei der Auflegung des ersten Trägers auf ein Fahrzeug der Beklagten mittels eines Kranes der Fa. A. gab es Probleme. Der Fahrer der Beklagten, der Zeuge T., verweigerte nach Rücksprache mit der Geschäftsführung den Abtransport. An diesem Tag konnten nur die der Fa. A. zugeordneten Träger abtransportiert werden. Die Aufladung der restlichen Träger wurde am 16.09.2007 durchgeführt.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin Mehrkosten in Höhe von 55.959,27 € geltend, die dadurch entstanden seien, dass der Abtransport der beiden weiteren Träger erst am 16.09.2007 habe erfolgen können.

Die Klägerin stützt ihren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf Verletzung der Pflichten eines Frachtführers aus §§ 407, 412 Abs. 1 Satz 2 HGB. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe ihr obliegende Prüfungs- und Hinweispflichten verletzt. Wegen der von den Fahrzeugen der Fa. A. abweichenden Konstruktion der Zugfahrzeuge der Beklagten hätten die Träger nach hinten verschoben werden müssen. Die danach nicht mehr passende Schräge des vorderen Bockes habe durch Unterlegung von Langhölzern ausgeglichen worden können. Der Stahlträger hätte nur noch festgezurrt werden müssen. Die Weigerung des Fahrers der Beklagten, den Transport durchzuführen, sei daher unbegründet gewesen. Die Beklagte habe es versäumt, vorab die Geometrie der Böcke abzumessen und die Kompatibilität mit ihren Fahrzeugen zu prüfen, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre. Die Beklagte hätte die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass die klägerischen Transportböcke für die Fahrzeuge der Beklagten zu niedrig gewesen seien.

Die Beklagte ist dem Anspruch entgegen getreten.

Sie behauptet, aufgrund der erhaltenen Informationen habe sie nicht feststellen können, dass der Transport mit den gefertigten Böcken nicht habe durchgeführt werden können. Sie habe nur prüfen können, ob diese Böcke auf ihre LKWs passen. Dass sie nicht zum Transportgut passen, habe sich erst Ort ergeben. Außerdem habe die Klägerin die Aufladung mit nur einem Kran durchführen wollen. Hierbei sei eine gleichmäßige und gleichzeitige Ablage auf den LKW und den Nachläufer nicht möglich gewesen. Der Versuch der Unterkeilung mit lose gestapelten Holzbalken habe keine betriebssichere Verladung dargestellt. Der Transport sei deshalb zu Recht verweigert worden.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen J., T., P. sowie R., der nach Verzicht der Klägerin auf den erkrankten Zeugen S. (Bl. 111 d. A.) benannt worden war; außerdem hat das Landgericht ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ökonom, Dipl.-Ing. (FH) E. vom 12.01.2011 samt Ergänzungsgutachten vom 10.12.2011 eingeholt und den Sachverständigen am 22.10.2012 (Bl. 335 ff) mündlich angehört. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung ging die weitere Ergänzung des Sachverständigen vom 23.10.2012 (Bl. 341/342 d.A.) ein.

Durch Endurteil vom 07.12.2012 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und einen Anspruch der Klägerin bereits dem Grunde nach verneint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich in tatsächlicher Hinsicht aufgrund der Angaben der Zeugen kein sicheres Bild von den Vorgängen vor Ort am 19.08.2007 habe bilden können. Es sei - sachverständig beraten - zu dem Ergebnis gelangt, dass die Höhe der von der Klägerin gestellten Transportböcke unzureichend und der zur Kompensation eingebrachte Holzunterbau instabil gewesen sei. Eine weitere Anhörung des Sachverständigen sei nicht geboten gewesen. Durchgreifende Einwendungen seien nicht erhoben worden. Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO sei im Hinblick auf das (nachgereichte) Schreiben des Sachverständigen vom 23.10.2012 (Bl. 341 d. A.) nicht veranlasst gewesen.

Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen sei kein Anspruch der Klägerin gegeben, weil es gemäß § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB Sache der Klägerin sei, für eine beförderungssichere Verladung zu sorgen.

Die Beklagte träfen zwar Hinweispflichten, diese habe sie vorliegend aber nicht verletzt. Für die Beklagte habe weder ein weiterer Informationsbedarf bestanden, noch hätten sich für sie aus den übersandten Unterlagen Hinweispflichten ergeben. Sie habe darauf vertrauen können, dass die Klägerin als Konstrukteurin des Transportgutes und der Transporthilfsmittel ihren Obliegenheiten ausreichend nachgekommen sei und einer betriebssicheren Verladung nichts mehr im Wege stehe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 364 - 370 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das am 14.12.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 03.01.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am 14.03.2013 begründet. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre erstinstanzliche Klageforderung weiter und beanstandet im Wesentlichen:

Sie rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung und meint, das Landgericht habe zu Unrecht eine Verletzung der der Beklagten obliegenden Hinweispflichten verneint.

Aus dem Umstand, dass der Frachtführer nicht verpflichtet sei, die Beförderungssicherheit des Gutes zu kontrollieren, folge nicht, dass er den Absender "in das offene Messer" einer beförderungsunsicheren Verladung laufen lassen dürfe. Er habe auf erkennbare Mängel der Beförderungssicherheit hinzuweisen, zumal die Beklagte unstreitig sowohl über die Konstruktionspläne der zu transportierenden Träger als auch die Konstruktionspläne der von der Fa. A. verwendeten Transporthilfsmittel (Böcke) verfügt habe. Seitens der Beklagten sei nicht nachgefragt worden, welche Fahrzeuge von der Fa. A. verwendet worden seien. Unstreitig sei der Zeuge J. nicht darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte möglicherweise anders dimensionierte/konstruierte Fahrzeuge für den Transport einsetzen würde, zumal für deren Auslegung die Transportböcke von der Klägerin hätten individuell konstruiert und gefertigt werden müssen.

Das Landgericht habe den Umfang der die Beklagte im Einzelfall treffenden Hinweispflicht verkannt. Grundsätzlich gehöre es zwar zum Pflichtenkreis der Klägerin, sich ggf. auch über die Art der von der Beklagten einzusetzenden Fahrzeuge vor Erstellung der Transporthilfsmittel kundig zu machen, vorliegend habe jedoch der Betriebsleiter der Klägerin alle ihm zuzumutenden und zumutbaren Anstrengungen unternommen.

Ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei sei die Auffassung des Landgerichts, dass eine Mithaftung des Frachtführers grundsätzlich ausgeschlossen sei. In den Risikobereich des Frachtführers falle auch "die Einholung ungenügender Informationen", über eine betriebssichere Ladung.

Bei Spezialfrachten (50 t Last) und schwierigen Transportbedingungen (gebogene Träger) gehöre es auch zu den Verpflichtungen des Frachtführers, für eine ordnungsgemäße Koordination der Transporthilfsmittel mit den Transportfahrzeugen zu sorgen. Dies sei branchenüblich und entspreche der Verkehrssitte im Transportgewerbe. Die Fa. A. habe vor der Durchführung der Transporte vorab Simulationen und Berechnungen durchgeführt, anhand derer die Klägerin ihre Transporthilfsmittel habe konstruieren und fertigen können.

Die Berufung beanstandet auch die auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts u.a. zu der Stellung des LKWs und des Kranes nach der Zeichnung der Beklagten und zu den in der "A.-Zeichnung" enthaltenen Fehlern.

Soweit der Sachverständige nach der mündlichen Verhandlung noch versucht habe, seine vorgelegte Darstellung mit Schriftsatz vom 23.10.2012 zu untermauern (Blatt 341 d. A.), hätte dies nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Das Landgericht hätte die mündliche Verhandlung vielmehr wieder eröffnen müssen. Ein Verschieben des Trägers hätte das Problem der mangelnden Höhe des Transportbockes gelöst; eine "Nachbesserung" durch Auflagehölzer wäre dann nicht erforderlich gewesen.

Das Ausgangsgericht verkenne die Grundsätze der Beweislast, soweit es annehme, dass die Behauptung der Beklagten, die Träger hätten nicht auf die Böcke abgelegt werden können bzw. sie hätten auf den Böcken nicht sicher aufgelegen, nicht durch die Zeugenaussagen bewiesen worden sei. Insbesondere die Aussage des Zeugen R. sei glaubwürdig.

Die Berufung rügt die unterlassene Vernehmung des im Schriftsatz vom 02.12.2009 benannten Zeugen Georg S.. Dieser sei dafür benannt worden, dass der Träger unter Zuhilfenahme entsprechender Hartholzkeile aufgelegt worden sei und ohne weiteres hätte sicher transportiert werden können.

Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren:

1. Unter Abänderung des am 07.12.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Schweinfurt, Az: 5 HK 0 40/09, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 55.959,27 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.06.2008 zu zahlen.

2. Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin eine 1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG in Höhe von € 1.459,90 zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von € 20,00 als Verzugsschaden gern. §§ 186 ff. BGB zu zahlen.

Vorsorglich wird die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Schweinfurt beantragt.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Transportböcke seien als Verpackung im Sinne des § 411 HGB anzusehen. Diese sei hier fehlerhaft gewesen, was zu Lasten der Klägerin gehe. Eine beförderungssichere Verladung und Verpackung sei Sache der Klägerin gewesen. Ein Verstoß gegen Hinweispflichten liege nicht vor.

Der Senat hat das Ergänzungsschreiben des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. vom 23.10.2012 (Bl. 341/342 d. A.) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache ohne Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die in der Begründung und im Ergebnis zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug und macht sich diese zu Eigen. Die Berufung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Hierzu ist ergänzend auszuführen:

1. Das Landgericht hat, davon ausgehend, dass zwischen den Parteien ein Frachtvertrag im Sinne des § 407 HGB zustande gekommen ist, einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte als Frachtführerin wegen Verletzung von vertraglichen Hinweispflichten aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 407, 412 Abs. 1 HGB zu Recht verneint.

a) Gemäß § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB hat der Absender - hier die Klägerin - das zu transportierende Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen, das heißt zu verladen, soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nichts anderes ergibt. Es ist weder vorgetragen noch ergibt sich aus den vorgelegten Vertragsurkunden (Anlagen K 2 und K 4), dass die Beklagte für die betriebssichere Verladung der Stahlträger hätte sorgen müssen. Vielmehr hatte die Klägerin selbst - wie bereits im Rahmen des Antransportes durch die Fa. A. - Transportböcke zur Fixierung des jeweiligen Stahlträgers auf den Dollys der Transportfahrzeuge konstruiert und gefertigt.

Demgegenüber hat der Frachtführer - hier die Beklagte - für die betriebssichere Verladung zu sorgen (§ 412 Abs. 1 Satz 2 HGB). Betriebssichere Verladung in diesem Sinne bedeutet, dass das Beförderungsmittel nach der Verladung während der Beförderung jeder Verkehrslage gewachsen ist, mit der nach den Umständen zu rechnen ist (Koller, Transportrecht, 8. Aufl. 2013, § 412 HGB Rn. 42).

b) Die Hauptursache der entstandenen Probleme beim Verladen des Stahlträgers auf den LKW der Beklagten bestand darin, dass der klägerseits konstruierte Transportbock, der zur Fixierung des Stahlträgers auf dem sog. Dolly diente, keine ausreichende Höhe aufwies. Um zu verhindern, dass der Stahlträger auf dem Rahmen der Zugmaschine aufsitzt und damit eine betriebssichere Kurvenfahrt und die Durchfahrt von Geländemulden technisch unmöglich macht, hätte der Transportbock bezüglich des Dollys des Beklagten-LKW ca. 345 mm höher sein müssen. Um die fehlende Höhe zu überbrücken, war es bei der Verladung des Stahlträgers auf den Dolly der Beklagten erforderlich, mehrere Lagen Kanthölzer einzubringen; dies wiederum führte zu einem statisch instabilen Aufbau.

c) Diese Feststellungen beruhen auf den Berechnungen und Darstellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. E., die das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde legte und die von den Parteien in diesem Punkt weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren angegriffen worden sind. Auch der Senat erachtet die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. als nachvollziehbar und plausibel. Es bestehen daher keine konkreten Anhaltspunkte die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden, so dass der Senat daher gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an diese Feststellungen des Landgerichts gebunden ist.

d) Da der Transport des Stahlträgers wegen des instabilen Aufbaus nicht betriebssicher durchzuführen war, hat der Fahrer der Beklagten berechtigterweise den Transport gemäß §§ 412 Abs. 1 Satz 2, 427 Abs. 1 Nr. 3 HGB verweigert.

e) Soweit die Klägerin darüber hinaus die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts angreift, betreffen diese lediglich Randfragen und sind nicht entscheidungserheblich:

aa) Es spielt für die Beurteilung einer betriebssicheren Verladung keine Rolle, ob die Stellung des LKWs und des Krans nach der Zeichnung der Beklagten eine noch erheblichere Instabilität verursacht hätte oder ob die Zeichnung der Fa. A., die der Beklagten ohnehin nicht zur Verfügung gestanden hat, ihrerseits Fehler enthält. Ebenso wenig ist die Erwägung des Sachverständigen, der Transportbock sei u.U. seitenverkehrt montiert gewesen, relevant, weil gerade auch bei zutreffender Montage - wie oben ausgeführt - ein stabiler Transport nicht gegeben gewesen wäre.

bb) Soweit die Klägerin schließlich angeführt hat, dass die Verschiebung der Unterstützungspunkte des Stahlträgers zur Mitte hin eine "Nachbesserung" durch die Kantenhölzer entbehrlich gemacht hätte, vermag dies der Klage auch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Sachverständige hat in seinem Schreiben vom 23.10.2012 (Bl. 341/342 d. A.), das im Berufungsverfahren zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, - für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar - ausgeführt, dass eine Verschiebung der Unterstützungspunkte zur Mitte hin zum Abknicken des Trägers geführt hätte.

cc) Das Landgericht hat auch weder die Grundsätze der Beweislast noch solche der Beweiswürdigung verkannt. Es mag durchaus sein, dass die Zeugen J. und R. subjektiv davon überzeugt waren, dass nach dem Festzurren des Stahlträgers ein betriebssicherer Transport möglich gewesen wäre. Hierbei handelt es sich letztlich jedoch um eine technische Frage, bei deren Beantwortung sich das Landgericht zu Recht angesichts der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auf dessen Bewertung der Betriebssicherheit gestützt hat.

dd) Soweit schließlich noch beanstandet wird, dass das Landgericht das Beweisangebot der Klägerin bezüglich des Zeugen S. übergangen habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin wegen der krankheitsbedingten Verhinderung des Zeugen S. auf dessen Einvernahme für die erste Instanz verzichtet hat und statt seiner den Zeugen R. benannt hat, der vom Landgericht als Zeuge auch vernommen worden ist. Eine Einvernahme des Zeugen S. im Berufungsverfahren ist nicht geboten, weil die Behauptung, die in sein Wissen gestellt wird, eine Sachverständigenfrage ist.

2. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin folgt auch nicht etwa wegen der Verletzung einer der Verladung vorgelagerten Hinweispflicht der Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 407 Abs. 1, 412 Abs. 1 Satz 2 BGB.

a) In diesem Zusammenhang weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass der Frachtführer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die Beförderungssicherheit zu kontrollieren. Der Frachtführer ist nicht der Warenfachmann wie vorliegend die Klägerin. Er kann und muss sich nach der Verteilung der Verantwortungssphären unter den Parteien grundsätzlich darauf verlassen, dass das Transportgut beförderungssicher verladen worden ist. Gleichwohl darf er aber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB den Absender nicht bewusst "in das offene Messer" einer beförderungsunsicheren Verladung laufen lassen (Koller, Transportrecht, § 412 BGB Rn. 19). Dies bedeutet aber, dass eine solche beförderungsunsichere Verladung als solche für den Frachtführer erkennbar, das heißt evident, sein muss.

Wie oben bereits ausgeführt, hat der Fahrer der Beklagten vor Ort die bereits erfolgte Verladung als nicht betriebssicher erkannt und beanstandet. Genau dies ist die Fallkonstellation, die die von der Klägerin in Bezug genommene Kommentarstelle im Blick hatte. Auch die Entscheidungen des OLG Hamm vom 23.02.2012, Az. 18 U 126/11, TranspR 2012, 376, Tz. 19, und des OLG Stuttgart vom 09.02.2011, Az. 3 U 173/10, TranspR 459, Tz. 35 betreffen den nämlichen Fall, dass der Verladungsmangel vor Ort evident geworden ist.

b) Die Klägerin stützt ihren Schadensersatzanspruch insbesondere auch darauf, dass die Beklagte als Frachtführerin bereits im Vorfeld aufgrund der ihr überlassenen Pläne hätte erkennen können und müssen, dass die von ihr selbst konstruierten Transportböcke tatsächlich nicht zum Transport der Stahlträger geeignet gewesen seien.

Sie vertritt insoweit die Auffassung, dass die Beklagte die Klägerin nicht erst vor Ort bei der Beladung, sondern bereits bei der Vorbereitung des Transportes darauf hätte hinweisen müssen, dass die klägerseits gefertigten Transportböcke für die Fahrzeuge der Beklagten zu niedrig seien. Sie hätte vorab die Geometrie der Böcke abmessen und die Kompatibilität mit ihren Fahrzeugen prüfen müssen. Hierzu sei sie angesichts der übersandten Pläne auch in der Lage gewesen. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte Kenntnis davon gehabt habe, dass die Transportböcke ursprünglich für die Fahrzeuge der Fa. A. gefertigt worden seien, hätte die Beklagte angesichts ihrer bauungleichen Fahrzeuge nachfragen müssen, welche Fahrzeuge von der Fa. A. verwendet worden seien.

Eine Haftung des Frachtführers im Sinne der zitierten Rechtsprechung setzt jedoch voraus, dass die mangelnde Kompatibilität von Stahlträger, Transportbock und Transportmittel bereits in den übergebenen Plänen hätte evident sein müssen, das heißt, auch dem Frachtführer, der gerade kein Warenfachmann ist, hätte ins Auge springen müssen. Angesichts der Komplexität der Berechnungen, die sich in dem eingeholten Sachverständigengutachten dokumentiert, kann nicht ernsthaft von einer in den Plänen ersichtlichen, offen liegenden Inkompatibilität zwischen Ladung und Transportmittel gesprochen werden.

Vielmehr führt der Sachverständige aus, dass die der Beklagten überlassenen Zeichnungen keinerlei zeichnerische oder maßliche Hinweise enthalten, an welchen Stellen der Stahlträger unterstützt werden musste. Insbesondere sei das für den Auflagevorgang wichtige Abstandsmaß nach vorne nicht enthalten gewesen. Hierbei habe es sich um produktbezogenes Fachwissen der Klägerin gehandelt, das sie dem Frachtführer vollumfänglich und in geeigneter Form hätte übergeben müssen (Ergänzungsgutachten S. 50).

c) Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass die Beklagte aufgrund der ihr vorliegenden Werkpläne für die Stahlträger und die Transportböcke hätte prüfen müssen, ob diese zu dem Aufbau ihrer Fahrzeuge passen, lässt sich angesichts der Unvollständigkeit der überlassenen Pläne eine derart weitgehende Überprüfungspflicht des Frachtführers aus der gesetzlichen Wertung des § 412 Abs. 1 BGB nicht herleiten. Dies folgt auch nicht aus dem Umstand, dass das zunächst beauftragte Transportunternehmen A. seinerseits die Pläne der Klägerin überprüft habe. Es ist zwar nicht vorgetragen, aber auch nicht auszuschließen, dass die Fa. A. mit der Überprüfung der Tauglichkeit der Transportmittel individuell beauftragt gewesen ist; ebenso ist es möglich, dass diese Leistung überobligatorisch erbracht worden ist. Rückschlüsse auf die Vertragsbeziehungen zwischen den hiesigen Parteien lässt dies jedoch nicht zu. Allein aus diesem Umstand kann auch nicht auf eine Verkehrssitte oder eine Branchenüblichkeit geschlossen werden.

d) Dass es bei Spezial- bzw. Schwertransporten aufgrund der Branchenüblichkeit und der Verkehrssitte im Transportgewerbe zu den Pflichten des Frachtführers gehört, für eine Koordination der Transporthilfsmittel mit dem von ihm zur Verfügung gestellten Transportfahrzeugen zu sorgen, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Dieser Koordinationspflicht ist sie jedoch nachgekommen. Sie hat anhand der ihr übermittelten Pläne des Transportbockes überprüft, ob dieser auf die Ladefläche bzw. den Dolly ihres Fahrzeuges passt. Dies war grundsätzlich möglich. Diese Koordinationspflicht beinhaltet aber nicht die Pflicht, die Kompatibilität der Transportböcke und des Transportgutes zu überprüfen. Die Transportböcke sind Verpackung im Sinne des § 411 HGB, für die allein die Klägerin als Absenderin verantwortlich ist.

e) Demzufolge bestand für die Beklagte kein Anlass zur Nachfrage, welche Fahrzeuge die Fa. A. verwendet hat, selbst wenn der Beklagten bekannt war, dass die Transportböcke ursprünglich für den Antransport der Stahlträger durch Fahrzeuge der Fa. A. gefertigt wurden. Hierbei ist außerdem zu berücksichtigen, dass der Transportbock auch in Bezug auf das Fahrzeug der Fa. A., dessen Dolly eine andere Konstruktion als die des Beklagtenfahrzeugs aufwies, mit 195 mm zwar nicht so gravierend, aber gleichfalls zu niedrig ausgelegt war. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. fehlte dem Transportbock die Bauhöhe, um bei beiden Dolly-Varianten ohne Kontakt mit dem Rahmen des jeweiligen Fahrzeugs den Stahlträger aufnehmen zu können (Sachverständigengutachten S. 47/48, S. 65; Ergänzungsgutachten S. 49).

Dies hätte allenfalls der Klägerin Anlass sein müssen, bei der Beklagten nach einer möglichen abweichenden Bauart ihrer Fahrzeuge nachzufragen.

3. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ergibt sich erst recht nicht aus einer vorvertraglichen Pflichtverletzung gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 BGB. Bei Einholung des Angebots zum Transport der Stahlträger waren lediglich die Zeichnungen des Stahlträgers beigefügt; die Zeichnungen der Transportböcke wurden erst nach Vertragsschluss übersandt. Eine Überprüfung wäre insoweit nicht ansatzweise möglich gewesen. Im Übrigen wäre nach § 311 Abs. 2 BGB auch nur der Vertrauensschaden und nicht das hier verlangte positive Interesse zu ersetzen.

Nach alledem hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

III.

Nebenentscheidungen:

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Obergerichte ab. Über den entschiedenen Einzelfall hinaus hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 07. Mai 2014 - 3 U 2/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 07. Mai 2014 - 3 U 2/13

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 07. Mai 2014 - 3 U 2/13 zitiert 16 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse


(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 407 Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger


(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 412 Gesetzlicher Forderungsübergang


Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 407 Frachtvertrag


(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. (2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen. (3) Die Vorschriften dieses U

Handelsgesetzbuch - HGB | § 412 Verladen und Entladen. Verordnungsermächtigung


(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladun

Handelsgesetzbuch - HGB | § 411 Verpackung. Kennzeichnung


Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, daß es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und daß auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Sol

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 07. Mai 2014 - 3 U 2/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 07. Mai 2014 - 3 U 2/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 09. Feb. 2011 - 3 U 173/10

bei uns veröffentlicht am 09.02.2011

Tenor 1. Die Berufung der Streithelferin gegen das Urteil der Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 09.07.2010 - 21 O 162/08 KfH -wird z u r ü c k g e w i e s e n . 2. Die Kosten des Berufungsv

Referenzen

(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.

(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.

(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn

1.
das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und
2.
die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

(2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine besondere Vergütung verlangt werden.

(3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).

(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Binnenschiffahrt unter Berücksichtigung der Art der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge, der Art und Menge der umzuschlagenden Güter, der beim Güterumschlag zur Verfügung stehenden technischen Mittel und der Erfordernisse eines beschleunigten Verkehrsablaufs die Voraussetzungen für den Beginn der Lade- und Entladezeit, deren Dauer sowie die Höhe des Standgeldes zu bestimmen.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

(2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine besondere Vergütung verlangt werden.

(3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).

(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Binnenschiffahrt unter Berücksichtigung der Art der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge, der Art und Menge der umzuschlagenden Güter, der beim Güterumschlag zur Verfügung stehenden technischen Mittel und der Erfordernisse eines beschleunigten Verkehrsablaufs die Voraussetzungen für den Beginn der Lade- und Entladezeit, deren Dauer sowie die Höhe des Standgeldes zu bestimmen.

Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, daß es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und daß auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Soll das Gut in einem Container, auf einer Palette oder in oder auf einem sonstigen Lademittel, das zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet wird, zur Beförderung übergeben werden, hat der Absender das Gut auch in oder auf dem Lademittel beförderungssicher zu stauen und zu sichern. Der Absender hat das Gut ferner, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert, zu kennzeichnen.

(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.

(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.

(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn

1.
das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und
2.
die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.

(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.

(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn

1.
das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und
2.
die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

(2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine besondere Vergütung verlangt werden.

(3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).

(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Binnenschiffahrt unter Berücksichtigung der Art der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge, der Art und Menge der umzuschlagenden Güter, der beim Güterumschlag zur Verfügung stehenden technischen Mittel und der Erfordernisse eines beschleunigten Verkehrsablaufs die Voraussetzungen für den Beginn der Lade- und Entladezeit, deren Dauer sowie die Höhe des Standgeldes zu bestimmen.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

(2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine besondere Vergütung verlangt werden.

(3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).

(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Binnenschiffahrt unter Berücksichtigung der Art der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge, der Art und Menge der umzuschlagenden Güter, der beim Güterumschlag zur Verfügung stehenden technischen Mittel und der Erfordernisse eines beschleunigten Verkehrsablaufs die Voraussetzungen für den Beginn der Lade- und Entladezeit, deren Dauer sowie die Höhe des Standgeldes zu bestimmen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

Tenor

1. Die Berufung der Streithelferin gegen das Urteil der Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 09.07.2010 - 21 O 162/08 KfH -wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens und der Nebenintervention trägt die Streithelferin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 3.357,49 EUR.

Gründe

 
I.
Die Klägerin verlangt aus übergegangenem und abgetretenem Recht Schadensersatz von der Beklagten wegen eines Transportschadens.
Die Versicherungsnehmerin der Klägerin, die Firma Z GmbH, S (im Folgenden: Versicherungsnehmerin), beauftragte die Beklagte zu fixen Kosten mit dem Transport einer Maschine (Streuaggregat mit Schaltschrank, Rohgewicht 1.020 kg) im August 2007 von R zu ihrem Firmensitz nach S. Das Sendungsgut wurde vom Subunternehmer der Frachtführerin, der Firma Y GmbH & Co KG, der Rechtsvorgängerin der Streithelferin, am 21.08.2007 übernommen und am 22.08.2007 bei der Versicherungsnehmerin angeliefert. Zu den Maßen des Packstücks tragen die Parteien unterschiedlich vor. Während die Klägerin die Maße mit 320 x 160 x 200 cm (Länge x Breite x Höhe) angegeben hat, geht die Beklagte von 400 x 80 x 120 cm aus.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, den Anträgen sowie dem Vorbringen der Parteien in erster Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil vom 09.07.2010 Bezug genommen.
Mit diesem Urteil hat das Landgericht nach Einholung eines mündlichen Gutachtens beim Sachverständigen Dipl. Ing. (FH) X der auf Zahlung von 6.714,99 EUR nebst Zinsen gerichteten Klage zur Hälfte stattgegeben. Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei anzunehmen, dass die Palette, auf der sich die Sendung befunden habe, beim Be- bzw. Entladen vom Gabelstapler seitlich abgerutscht sei (vgl. Anlage K 5). Das Frachtgut sei unstreitig im Speditionssammelverkehr transportiert worden. Dabei werde grundsätzlich der Be- bzw. Entladevorgang über die hintere Öffnung des Lkws durchgeführt. Daher müsse das Packstück schmaler sein als das Innenmaß des Lkws mit 3,20 m. Das streitgegenständliche Ladegut habe wegen seiner Maße nur von der Seite aus verladen werden können. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin habe nicht für eine sammelguttaugliche Verpackung des Frachtguts Sorge getragen. Wie aus den vom Sachverständigen vorgelegten Fotos zu entnehmen sei, habe das Ladegut rechts und links über die Längsbalken der Palette hinausgeragt. Darin sei ein gravierender, ins Auge springender Verpackungsmangel zu erblicken. Weil der Verpackungsmangel offensichtlich gewesen sei, treffe die Beklagte ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 BGB. Diese habe bei einem Transport eines solch sperrigen Guts im Sammelladungsverkehr, welches rechts und links über die Längsbalken der Palette hinausreiche, die Versicherungsnehmerin vor der Durchführung des Transports hierauf aufmerksam machen müssen. Sowohl bei der Versicherungsnehmerin der Klägerin als auch bei der Beklagten liege ein qualifiziertes Verschulden vor. Die Mitverantwortung beider Seiten für den eingetretenen Schaden sei gleich hoch zu bewerten. Von der Klägerin sei durch das Privatgutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. (FH) X ein Schaden in Höhe von 6.416,29 EUR nachgewiesen worden, zusätzlich seien Sachverständigenkosten in Höhe von 298,70 EUR grundsätzlich erstattungsfähig. Daher belaufe sich der Gesamtschaden auf insgesamt 6.714,99 EUR, von dem die Beklagte die Hälfte auszugleichen habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Streithelferin der Beklagten, die nach wie vor die Abweisung der Klage erstrebt. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe zutreffend das Vorliegen eines Verpackungsmangels erkannt, der vom Sachverständigen bestätigt worden sei. Dieser liege darin begründet, dass die Verpackung des Packstücks für einen mehrmaligen speditionellen Umschlag im Sammelladungsverkehr nicht geeignet gewesen sei. Das Frachtgut sei auf eine Sonderpalette gesetzt worden, deren Querbalken über die Breite des Sendungsgutes hinausgeragt hätten. Die Unterkonstruktion habe bedingt, dass das Packstück nur habe seitlich unterfahren werden können. Ein so verpacktes Gut müsse grundsätzlich per Gabelstapler seitlich auf den Lkw geladen bzw. entladen werden. Eine Platzierung quer auf dem Lkw sei nicht möglich, da die Breite des Lkws nur 2,50 m betrage. Zwar sei die Verpackung für eine Versendung im Direkttransport ausreichend gewesen. Einen Direkttransport habe die Versicherungsnehmerin der Klägerin zunächst auch bei der Beklagten bestellt (vgl. Anlage BB 1). Dieser habe aber nicht durchgeführt werden können, was der Versicherungsnehmerin der Klägerin auch mitgeteilt worden sei. Lediglich im Sammelladungsverkehr sei eine Zustellung am 22.08.2007 zu bewerkstelligen gewesen. Hiermit habe sich der Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin ausdrücklich einverstanden erklärt. Unter diesen Umständen sei es die Aufgabe der Versicherungsnehmerin gewesen, das Frachtgut so zu verpacken, wie es für einen Sammelladungsverkehr erforderlich ist. Dies sei nicht der Fall gewesen.
Das Vorliegen eines Verpackungsmangels führe nach § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB zum Ausschluss der Haftung des Frachtführers. Gemäß § 427 Abs. 2 HGB werde vermutet, dass der Verpackungsmangel für den Eintritt des Schadens ursächlich war. Davon sei nach dem Sachverständigengutachten auch auszugehen. Ihr, der Streithelferin, bzw. ihrer Leute sei keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Insbesondere sei sie ihrer Hinweispflicht dadurch nachgekommen, dass der Versicherungsnehmerin der Klägerin mitgeteilt worden sei, dass ein Transport im Sammelladungsverkehr durchgeführt werde. Für den Lkw-Fahrer sei der Verpackungsmangel nicht evident gewesen. Das Frachtgut sei vom Absender auf den Lkw des abholenden Fahrers geladen worden, möglicherweise seitlich mit dem Gabelstapler, sodass hierbei keine Probleme aufgetreten seien. Der Schaden sei beim Umschlag der Ware mittels Hubfahrzeugen eingetreten. Erst recht fehle es an einem qualifizierten Verschulden. Die von der Versicherungsnehmerin der Klägerin ursprünglich gewünschte Ausführung als Direkttransport sei ihr nicht bekannt gewesen. Eine grobe Pflichtverletzung treffe allein die Versicherungsnehmerin der Klägerin. Dahinter müsse eine etwaige Pflichtverletzung auf Seiten der Frachtführerin oder deren Leute völlig zurücktreten.
Die Streithelferin stellt den Antrag:
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 09.07.2010 - 21 O 162/08 KfH - wird die Klage abgewiesen.
Der Klägerin beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Auf eine Berufungserwiderung hat die Klägerin verzichtet.
12 
Der Senat hat im Termin vom 19.01.2011 den Sachverständigen Dipl. Ing. (FH) X ergänzend angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 199/202 d.A.) verwiesen.
II.
13 
Die gem. § 66 Abs. 2 ZPO und auch im übrigen zulässige Berufung der Streithelferin der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
14 
Der Klägerin steht gem. §§ 459, 460, 425, 428, 429 und 435 HGB ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 3.357,49 EUR nebst Zinsen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.12.2008 zu.
1.
15 
Die Aktivlegitimation der Klägerin ist gegeben. Die Klägerin hat den mit ihrer Versicherungsnehmerin geschlossenen Versicherungsvertrag in Kopie vorgelegt (Anlage K 14), wonach sämtliche Transportschäden über die Klägerin versichert sind. Wie aus den Anlagen K 8 und K 9 hervorgeht, wurden von der Versicherungsnehmerin auch die Schadensunterlagen an die Klägerin weitergeleitet. Dies genügt für eine konkludent erklärte Abtretung gemäß § 398 BGB (BGH TranspR 2006, 167). Außerdem hat die Klägerin nachgewiesen, dass von ihr der Schaden, der ihrer Versicherungsnehmerin entstanden ist, bereits ausgeglichen wurde (Anlage K 13). Daher findet § 67 VVG a.F. Anwendung. Die Aktivlegitimation wird von der Streithelferin der Beklagten im Berufungsrechtszug auch nicht mehr angegriffen.
2.
16 
Zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten wurde als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart, der die Kosten für die Beförderung eingeschlossen hat. Gemäß § 459 HGB haftet die Beklagte daher wie ein Frachtführer. Unstreitig wurde ferner das Frachtgut im Wege einer Sammelladung im Sinne von § 460 HGB transportiert, was ebenfalls zur Anwendbarkeit der §§ 407 ff HGB führt.
3.
17 
Zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ist unstreitig, dass die verfahrensgegenständliche Sendung in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung (21.08.2007) bis zur Ablieferung bei der Empfängerin (22.08.2007) beschädigt worden ist mit der Folge, dass die Beklagte grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet ist (§§ 425 Abs. 1, 428 HGB). Soweit die Streithelferin eine Beschädigung im Obhutszeitraum der Beklagten bzw. im Obhutszeitraum der Unterfrachtführerin bestritten hat, ist dies unerheblich, weil sie sich dadurch in unzulässiger Weise in Widerspruch zu den Erklärungen der Beklagten setzt (§§ 74, 67 ZPO).
4.
18 
Den der Versicherungsnehmerin der Klägerin entstandenen Schaden hat der Gutachter Dipl. Ing. (FH) X im Gutachten vom 08.04.2008 (Anlage K 3) auf 6.416,29 EUR netto beziffert. Hinzuzurechnen sind die Sachverständigenkosten in Höhe von 298,70 EUR netto (vgl. Anlage K 4). Hieraus resultiert ein erstattungsfähiger Gesamtschaden in Höhe von 6.714,99 EUR. Gegen die Schadensschätzung, die das Landgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, wendet sich die Streithelferin im Berufungsverfahren nicht mehr.
19 
Da sich der Schadensbetrag innerhalb der Haftungshöchstgrenze des § 431 HGB bewegt, kommt es grundsätzlich auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten oder ihrer Leute nicht an. Nach § 431 HGB ist die zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzt, wobei mit Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds zu rechnen ist (§ 431 Abs. 4 S. 1 HGB). Am Tag der Übernahme des Gutes vom 21.08.2007 (§ 431 Abs. 4 S. 2 HGB) betrug der Gegenwert eines Sonderziehungsrechts 1,12947 EUR (vgl. dazu die im Internet verfügbaren Fachinformationen der Deutschen Transportversicherer im Transport-Informations-Service, TIS, abrufbar unter www.tis.gdv.de). Hieraus resultiert unter Berücksichtigung des Rohgewichts der Sendung von 1.020 kg ein gewichtsabhängiger Entschädigungsanspruch in Höhe von maximal 9.596,65 EUR, der die Klagforderung übersteigt.
20 
Bei Anwendbarkeit der ADSp gilt nach Ziff. 23.1.2 ADSp die gleiche gewichtsabhängige Haftungsbegrenzung.
5.
21 
Es liegt ein durch die Versicherungsnehmerin der Klägerin zu vertretender Verpackungsmangel vor, weshalb sich die Beklagte grundsätzlich auf einen Haftungsausschluss nach § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB berufen kann.
a)
22 
Gemäß § 411 S. 1 HGB hat der Absender das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es vor Verlust oder Beschädigung geschützt ist und dass auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Es obliegt grundsätzlich dem Absender, das Gut beförderungssicher zu laden, zu verstauen und zu befestigen (§ 412 Abs. 1 S. 1 HGB); der Frachtführer hat lediglich für die betriebssichere Verladung zu sorgen (§ 412 Abs. 1 S. 2 HGB).
23 
Der Frachtführer hat den Verpackungsmangel voll zu beweisen (Koller, TranspR, 6. Aufl. 2007, § 411 HGB Rn. 9). Falls der Schaden durch mangelhafte Verpackung entstehen konnte, wird nach § 427 Abs. 2 HGB vermutet, dass der Verpackungsmangel für den Schaden kausal war. Daher hat der Frachtführer zusätzlich nur darzulegen und zu beweisen, dass die Verursachung des konkreten Schadens durch die von ihm nachgewiesene Unzulänglichkeit der Verpackung möglich ist (Koller, a.a.O., § 427 HGB Rn. 41; Merkt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl. 2010, § 427 Rn. 3). Der Absender kann dann immer noch den Gegenbeweis führen, dass die Gefahr für den Schaden nicht ursächlich gewesen ist.
b)
24 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist hier von einem Verpackungsmangel auszugehen, der zu dem eingetretenen Schaden geführt haben kann.
25 
Unstreitig wurde das Transportgut im Sammelladungsverkehr transportiert. Dazu war die Beklagte berechtigt (§ 460 HGB). Im Übrigen spricht der Inhalt der E-Mail vom 24.08.2007 (Anlage zum Protokoll vom 08.06.2010) der Mitarbeiterin P an ihre Kollegin B ebenso wie die Telefax-Bestellung der Versicherungsnehmerin der Klägerin (Bl. 184 d.A.) dafür, dass die Beklagte im Einvernehmen mit der Versicherungsnehmerin der Klägerin von der ursprünglich beauftragten Direktfahrt Abstand genommen und einen Sammeltransport durchgeführt hat. Jedenfalls wurde das Gegenteil von der Klägerin nicht nachgewiesen.
26 
Unter diesen Umständen hätte die Ladung so verpackt werden müssen, dass sie sicher und zuverlässig im Wege einer Sammelladung hätte befördert werden können. Da im Sammelladungsverkehr üblicherweise der Transport-Lkw von hinten be- bzw. entladen wird, wie der Sachverständige Dipl. Ing. (FH) X überzeugend im Termin vom 08.06.2010 ausgeführt hat (S. 2 des Protokolls), hätte das Frachtgut so verpackt werden müssen, dass eine Be- bzw. Entladung auf diese Weise gefahrlos möglich ist. Dies wurde von der Versicherungsnehmerin der Klägerin jedoch versäumt. Denn in Anbetracht der Breite des Lkws von maximal 2,50 m (die im landgerichtlichen Urteil auf S. 6 erwähnten 3,20 m beruhen auf einem Irrtum) konnte das Packstück mit einer Länge von mindestens 3,20 m über die Rückseite des Lkw nur in Längsrichtung sicher be- bzw. entladen werden. Hierfür war die Palette, auf die das streitgegenständliche Frachtgut gespannt war, aber nicht geeignet. Die fragliche Palette, die von der Versicherungsnehmerin der Klägerin verwendet worden ist, ließ sich nämlich nur in Querrichtung unproblematisch mit dem Gabelstapler anheben, sodass nur eine gefahrlose Beladung von der Seite aus möglich gewesen ist, wie der Sachverständige weiter nachvollziehbar dargelegt hat (S. 2 des Protokolls vom 08.06.2010). Hierin ist ein Verpackungsmangel zu erblicken. Den entsprechenden Verpackungsmangel hat die Klägerin im Schriftsatz vom 28.06.2010 (Bl. 153 d.A.) eingeräumt.
27 
Erst recht gilt dies dann, falls die von der Klägerin mitgeteilten Maße des Packstücks unzutreffend sein sollten. Die Beklagte hat dessen Maße mit 400 x 80 x 140 cm angegeben. Dies steht zwar im Widerspruch zu den Eintragungen im Frachtbrief (Anlage K 1) und im Lieferschein (vgl. Anlage K 3), dürfte aber trotzdem richtig sein. Der Sachverständige Dipl. Ing. (FH) X geht von einer geringeren Breite als 1,60 m aus (S. 2 des Protokolls vom 08.06.2010 und S. 3 des Protokolls vom 19.01.2011). Letztlich kann dies aber offen bleiben.
28 
Hinsichtlich der Ursächlichkeit des Verpackungsmangels für den eingetretenen Schaden kann sich die Beklagte auf die Vermutung des § 427 Abs. 2 HGB stützen. Die für eine Verladung in Längsrichtung nicht geeignete Palette kann ein seitliches Abrutschen der Sendung vom Hubfahrzeug begünstigt haben. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl. Ing. (FH) X ist anzunehmen, dass das Transportgut mit der Palette zur Seite abgerutscht ist (vgl. Anlagen K 3 und K 5).
29 
Von der Klägerin wurde zwar im erstinstanzlichen Verfahren behauptet, dass eine andere Verpackung den Schadenseintritt nicht verhindert hätte. Insoweit hat sich die Klägerin auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen (Bl. 56 d.A.). Diesen Nachweis vermochte die Klägerin aber nicht zu führen. Wie vom Sachverständigen Dipl. Ing. (FH) X nämlich weiter zu erfahren war, hätte eine andere Palette verwendet werden können, mit der das Frachtgut auch in Längsrichtung mittels eines Gabelstaplers mit langen Zinken hätte angehoben werden können und mit der eine Beladung über das Heck des Lkws möglich gewesen wäre (S. 2 des Protokolls vom 08.06.2010). Dass das Frachtgut, wäre es auf eine solche Palette verpackt worden, auch seitlich abgerutscht wäre, lässt sich nicht mit der notwendigen Gewissheit belegen. Es liegt im Gegenteil auf der Hand, dass eine für eine Verladung in Längsrichtung taugliche Palette das Risiko eines Herunterfallens vom Gabelstapler merklich reduziert hätte.
6.
30 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist mit dem Landgericht ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten oder der Streithelferin im Sinne von § 435 HGB zu bejahen.
a)
31 
Nach der Rechtsprechung des BGH ist grundsätzlich der Anspruchsteller gehalten, die Voraussetzungen für den Wegfall der zu Gunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Danach trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Frachtführer oder seine Leute vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (BGH TranspR 2008, 113; BGH TranspR 2006, 348). Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann jedoch dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar, zu den näheren Umständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Insbesondere hat er substantiiert darzulegen, welche Sorgfalt er konkret aufgewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann daraus nach den Umständen des Einzelfalles der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (BGH TranspR 2006, 348; BGH TranspR 2003, 467).
32 
Diese zum Verlust von Transportgut entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze sind jedoch nicht ohne weiteres auf während des Transports eingetretene Sachschäden übertragbar (BGH TranspR 2004, 175). Daher hat der Geschädigte Anhaltspunkte dafür vorzutragen, die darauf schließen lassen, dass der Schaden auf ein qualifiziertes Verschulden zurückzuführen ist. Diese können sich etwa aus der Art und dem Ausmaß der Beschädigung des Gutes ergeben. Da nur der Frachtführer Angaben zu den näheren Umständen der Schadensentstehung machen kann, muss er sich auf diesen Vortrag einlassen und mitteilen, welche Kenntnisse er über den konkreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte. Ihn trifft mithin eine Recherchepflicht. Kann der Frachtführer trotz angemessener Nachforschungen keine Angaben zur Schadensentstehung machen, kann daraus nicht die Vermutung für das Vorliegen der Voraussetzungen eines qualifizierten Verschuldens hergeleitet werden. Der Ersatzberechtigte bleibt in einem solchen Fall für das Vorliegen der Voraussetzungen eines qualifizierten Verschuldens des Transporteurs oder seiner Leute beweisfällig (BGH TranspR 2008, 30; BGH TranspR 2006, 390).
b)
33 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund teilt der Senat die Ansicht des Erstgerichts zum qualifizierten Verschulden der Beklagten oder ihrer Leute bzw. Erfüllungsgehilfen.
34 
Zwar kann insoweit nicht darauf abgestellt werden, dass das Transportgut bei einem Verladevorgang in Längsrichtung nicht durch ein Hubfahrzeug mit extra langen Zinken angehoben bzw. abgesenkt worden ist. Denn die hier in Rede stehende Palette konnte in Längsrichtung gar nicht unterfahren werden, da ein kurzer Balken im Weg war, wie der Sachverständige anschaulich anhand der Lichtbilder Bl. 143 d.A. verdeutlicht hat (S. 3 des Protokolls vom 19.01.2011).
35 
Ein vorsatzgleiches Verschulden resultiert aber daraus, dass der Verpackungsmangel für die Beklagte bzw. deren Leute oder Erfüllungsgehilfen evident gewesen ist mit der Folge, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin hierauf hätte hingewiesen werden müssen. Nach herrschender Meinung ist der Frachtführer verpflichtet, den Absender auf positiv erkannte oder evidente Verpackungsmängel aufmerksam zu machen (OLG Hamburg VersR 1970, 51; OLG München TranspR 1992, 185; Koller, a.a.O., § 411 HGB Rn. 17). Dass ein Transportgut mit 4 m Länge, das auf einem normalen Hubfahrzeug in Querrichtung befördert wird, besonders sturzgefährdet ist, weil es weit links und rechts über die Zinken hinausragt, ist für jeden, der mit solchen Frachtstücken umzugehen hat, ohne weiteres erkennbar. Die diesbezügliche Einschätzung des Gutachters zur Evidenz macht sich der Senat zu Eigen. Dipl. Ing. (FH) X hat dazu erläutert, dass die Palette in das Transportfahrzeug hineingedreht werden musste, was einen Balanceakt dargestellt habe. Dass die „Jongliererei“ besonders gefahrträchtig gewesen sei, habe sich aufgedrängt (S. 3 des Protokolls vom 19.01.2011). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass sich die Beklagte bzw. ihr Erfüllungsgehilfe in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Versicherungsnehmerin hinweggesetzt hat. Gleichzeitig rechtfertigt die Evidenz den Schluss auf das Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Es hätte auf die Verwendung einer anderen Palette hingewirkt oder aber von der Beförderung des Transportguts im Sammelladungsverkehr Abstand genommen werden müssen.
36 
Rechtsfolge von § 435 HGB ist, dass sich die Beklagte auf einen Haftungsausschluss nach § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB nicht mehr berufen kann.
7.
37 
Die vom Landgericht angestellten Erwägungen zum Mitverschulden der Klägerin und zu einer Haftungsteilung nach §§ 425 Abs. 2, 254 HGB sind zutreffend.
38 
Der Einwand der Mitverursachung bleibt grundsätzlich auch im Anwendungsbereich von § 435 HGB unberührt (BGH TranspR 2004, 399). Für eine Heranziehung von § 425 Abs. 2 HGB ist jedoch nur dann Raum, wenn den Geschädigten ein gravierendes Verschulden trifft (OLG Köln NJW-RR 2005, 1487; Koller, a.a.O., § 435 HGB Rn. 19 a).
39 
Ein gravierendes Verschulden der Versicherungsnehmerin der Klägerin ist gegeben. Da die Klägerin das Urteil nicht angegriffen hat, ist die landgerichtliche Entscheidung insoweit in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen teilt der Senat die Ansicht, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Verpackungsmangel, der eine gefahrlose Be- bzw. Entladung des Transportguts über das Heck des Lkws nicht zulässt, wegen der sehr beträchtlichen Ausmaße des Packstücks, dessen Länge die Breite des Lkws bei weitem übersteigt, um eine grobe Pflichtwidrigkeit handelt.
40 
Auch nach dem Dafürhalten des Senats wiegen die Verursachungs- und Verschuldensbeiträge beider Seiten in etwa gleich schwer. Der Sachverständige hat gegen diese Sichtweise keine Bedenken erhoben (S. 3 des Protokolls vom 19.01.2011).
8.
41 
Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt.
42 
Weil der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden zuzurechnen ist, verjährt der Schadensersatzanspruch in 3 Jahren (§ 439 Abs. 1 S. 2 HGB). Das Gut wurde am 22.08.2007 abgeliefert (Anlage StV 1), an diesem Tag begann die Verjährungsfrist zu laufen (§ 439 Abs. 2 S. 1 HGB). Verjährung wäre dann frühestens Ende August 2010 eingetreten. Vorher wurde die Verjährung durch Klageerhebung vom 26.01.2009 (Bl. 20 d.A.) gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
III.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Legt - wie hier - allein die Nebenintervenientin ein Rechtsmittel ein, ergeht die Kostengrundentscheidung allein ihr gegenüber (OLG Köln NJW-RR 1994, 1052; OLG Celle OLGR 1996, 84). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
44 
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Fragen von einer über den vorliegenden Einzelfall hinausgehenden Bedeutung sind nicht ersichtlich. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, daß es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und daß auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Soll das Gut in einem Container, auf einer Palette oder in oder auf einem sonstigen Lademittel, das zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet wird, zur Beförderung übergeben werden, hat der Absender das Gut auch in oder auf dem Lademittel beförderungssicher zu stauen und zu sichern. Der Absender hat das Gut ferner, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert, zu kennzeichnen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.