Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 29. Juni 2016 - 3 U 32/16

bei uns veröffentlicht am29.06.2016
vorgehend
Landgericht Hof, 1 HKO 22/15, 17.02.2016

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 17.02.2016, Az. 1 HKO 22/15, abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Kräuterteemischung „A.", bestehend aus Anis, Fenchel, Kardamom, Süßholzwurzel und/oder „A. mit X.", bestehend aus Zitrone, Anissamen, Fenchel, Kardamom und Süßholzwurzel, unter der Bezeichnung

„A."

respektive „A. mit X."

auf dem deutschen Markt zu bewerben und/oder zu vertreiben.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 178,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.07.2015 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Unterlassungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 EUR und die Vollstreckung der Zahlungsverpflichtung sowie die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor einer Vollstreckung der Unterlassungsverpflichtung eine Sicherheit in Höhe von 40.000,00 EUR und vor einer Vollstreckung im Übrigen Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche.

Der Kläger ist - gerichtsbekannt - ein gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugter Verein. Zu seinen Mitgliedern gehören unter anderem Einzelhändler, Großhändler und Hersteller aus der Lebensmittel-sowie der Heilmittel- und Arzneimittelbranche; insbesondere auch aus dem Bereich der Naturheilmittel die Fa. „B.“.

Der Beklagte betreibt eine Handelsagentur und vertreibt als Partner der Fa. H. Ltd,, …, …, auf dem deutschen Markt die von dieser hergestellten Kräuterteemischungen „A.“ und „A. mit X.“. Die Kräuterteemischung „A.“ wird als Packung mit 20 Aufgussbeuteln angeboten, wobei unterhalb der Produktbezeichnung angegeben ist:

„Klärender Bio-Tee aus Anis, Fenchel und Kardamom“.

Auf der Internetseite " (Ausdruck Anlage K15) wird „A.“ beworben mit:

„Ein Tee, der Sie durchstarten lässt: Mit der reinigenden Kraft von süßem Anis und würzigem Fenchel, sattem Kardamom und Süßholzwurzel. Genießen sie das innere Reinemachen - mit A. als Begleitung für einen unbeschwerten Neuanfang.“

Die Kräuterteemischung „A. mit X.“ wird ebenfalls als Packung mit 20 Aufgussbeuteln angeboten. Unterhalb des Produktnamens steht auf der Packung:

„Zitrusfrischer Bio-Tee mit Anis, Fenchel & Kardamom.“

Auf der genannten Internetseite wird „A. mit X.“ wie folgt beworben:

„Ein neuer Kollege unseres beliebten A.-Tees. Unterstützt das innere Reinemachen mit perfekter Zitrusnote. Sonnenverwöhnte sizilianische Zitrone verbindet sich mit süßem Anissamen und herbem Fenchel, vollmundigem Kardamom und Süßholzwurzel zur allerfeinsten Zitruskraft.“

Mitbewerber des Beklagten auf dem deutschen Markt bieten ebenfalls Tees unter dem Produktnamen „A.“ an, so die Firmen T., M., B., Y. und S..

Der Kläger hält die Bezeichnung „A.“ für Kräuterteemischungen für wettbewerbswidrig und hat den Beklagten mit Schreiben vom 05.03.2015 (Anlage K8) erfolglos abgemahnt.

Er meint, die Bezeichnung „A.“ für Kräuterteemischungen stelle eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (in der bis 09.12.2015 geltenden Fassung - entspricht § 3a UWG in der jetzt geltenden Fassung) dar.

Die Bezeichnung sei irreführend im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 b) VO (EU) Nr. 1169/2011, da sie den Kräuterteemischungen Wirkungen oder Eigenschaften zuschreibe, die sie nicht besäßen.

Die Bezeichnung „A.“ werde seitens der angesprochenen Verkehrskreise im Sinne einer entgiftenden Wirkung verstanden. „A.“ sei das Kopfwort für englisch „detoxicate“ und bedeute ins Deutsche übersetzt „Entgiftung“.

Zumindest ein Teil der angesprochenen Verbraucher werde davon ausgehen, mit Einnahme des A.Tees könne er Gifte aus dem menschlichen Körper entfernen.

Die Bezeichnung „A.“ sei eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 10 VO (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (i.F.: Health-Claims-VO = HCVO) . Eine solche Angabe sei nach Art. 10 Abs. 1 HCVO verboten, sofern sie nicht gemäß Art. 13 HCVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sei. Außerdem müsste diese Angabe den allgemeinen und den speziellen Anforderungen der HCVO entsprechen.

All diese Voraussetzungen träfen für die streitgegenständlichen Tees nicht zu.

Der Beklagte könne sich auch nicht auf die Übergangsvorschrift des Artikel 28 Abs. 5 HCVO berufen.

Da der europäische Gesetzgeber Teil-Listen gemäß Artikel 13 Abs. 3 HCVO verabschiedet habe, sei das Verbotsregime der HCVO in Kraft gesetzt worden. Das gelte auch, soweit der Beklagte darauf verweise, dass seine Kräuterteemischungen sogenannte „Botanicals“ beinhalten.

Selbst wenn weiterhin die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 HCVO gelten solle, müssten die allgemeinen Voraussetzungen zulässiger gesundheitsbezogener Angaben gemäß Art. 5 Abs. 1 a) und b) HCVO vorliegen, dass anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, dass die vorhandenen Botanicals eine positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung haben.

Der Beklagte könne sich auch nicht auf die Übergangsfrist des Art. 28 Abs. 2 HCVO berufen. Eine Verkehrsgeltung der Bezeichnung „H. A.“ seit 2004 hat der Kläger bestritten.

Sollte „A.“ eine unspezifische Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO darstellen, so sei diese Angabe dennoch nicht zulässig, weil ihr keinen spezielle gesundheitsbezogenen Angaben, die in einer der Listen nach Art. 13 HCVO enthalten sind, beigefügt seien. Schließlich liege auch ein Verstoß gemäß § 5 Satz 2 UWG vor.

Neben einem dem Unterlassungsanspruch hat der Kläger eine Abmahnkostenpauschale in Höhe von 178,50 EUR nebst Zinsen geltend gemacht.

Der Beklagte hat in erster Instanz im Wesentlichen vorgetragen, bei der Bezeichnung „A.“ handle es sich um eine Phantasiebezeichnung, die der Verbraucher nicht mit einer spezifischen Wirkung verknüpfe, geschweige denn mit einer Gesundheitswirkung.

Formulierungen wie: „Unterstützt das innere Reinemachen“ oder: „Genießen Sie das innere Reinemachen“ bezögen sich gerade nicht auf eine Verbesserung der Gesundheit, sondern auf ein esoterisches, subjektives Wohlbefinden. Deshalb sei die Health-Claims-VO nicht anwendbar. Selbst wenn ein Gesundheitsbezug angenommen werde, fehle es jedenfalls an einer spezifischen Aussage.

Ferner ist der Beklagte der Ansicht, dass weiterhin die Übergangsvorschrift des Artikel 28 Abs. 5 HCVO gelte. Die Bewertung der Pflanzenbestandteile (Botanicals), aus denen die streitgegenständlichen Tees bestehen, bleibe seitens der Europäischen Kommission und der EFSA zurückgestellt, da Unklarheit darüber bestehe, welche wissenschaftlichen Maßstäbe hier überhaupt zugrunde gelegt werden könnten.

Unabhängig davon sei auch eine A.-Wirkung des Tees wissenschaftlich hinreichend gesichert. Anis, Fenchelsamen, Kardamom, Süßholzwurzel, Koriander und Sellerie hätten entsprechende heilsame Wirkungen.

Selbst wenn man die Angabe „A.“ als eine gesundheitsbezogene Angabe verstünde, so würde es sich allenfalls um eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe gemäß Artikel 10 Abs. 3 HCVO handeln. Diese dürfte auch dann verwendet werden, wenn ihr keine spezifisch zugelassene gesundheitsbezogene Angabe beigefügt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 179-183 d.A.) verwiesen Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat einen Unterlassungsanspruch (und damit auch einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten) im Wesentlichen mit folgender Begründung verneint:

Eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (a.F.) i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB liege nicht vor.

Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 b) VO (EU), Nr. 1169/2011 (LMIV) dürften Informationen über Lebensmittel nicht dahingehend irreführend sein, dass dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die das Lebensmittel nicht besitze, wobei grundsätzlich auch der Name des Produkts eine derartige Information darstellen könne. Hier sei bereits fraglich, ob die angesprochenen Verkehrskreise das Wort „A.“ mit „Entgiftung“ übersetzen. Dies könne aber offen bleiben. Jedenfalls verstehe der Verkehr den Begriff nicht dahin, dass die Einnahme eines derartigen Tees eine Entgiftung bzw. Entschlackung des Körpers bewirke. Dies könne das Gericht auf Grund eigener Sachkunde entscheiden.

Es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Konsumenten von Tees dieses Marktsegments dies mit einem bestimmten, esoterisch geprägten Gefühl verbinden, aber die Teebezeichnung „A.“ nicht mit einer bestimmten physischen Entgiftungs- bzw. Entschlackungswirkung in Zusammenhang bringen.

Diese Erkenntnis habe die Kammer auch durch eine eigene Befragung von Verbrauchern vor einem großen „E-Center“ in E. gewinnen können.

Es liege auch keine unlautere Handlung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (a.F.) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO vor. Die Regelung erfasse zwar grundsätzlich auch Phantasiebezeichnungen. Allerdings werde mit der Bezeichnung „A.“ nicht einmal mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass ein Zusammenhang zwischen dem Teeprodukt oder seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits bestehe.

Die streitgegenständlichen Kräuterteemischungen sollen nach der Verkehrsauffassung nur ein bestimmtes Gefühl vermitteln, nicht aber eine physikalische oder therapeutische Wirkung erzielen. Selbst wenn man annehme, dass der durchschnittliche Verbraucher mit der Bezeichnung „A.“ zumindest mittelbar einen Zusammenhang zwischen den in den streitgegenständlichen Tees enthaltenen Pflanzenbestandteilen und der Gesundheit des diesen Tee Trinkenden in Form einer Entschlackung annehme, käme insoweit die Übergangsvorschrift des Artikel 28 Abs. 5 HCVO zur Anwendung. Danach dürfen gesundheitsbezogene Angaben ab Inkrafttreten der HCVO bis zur Annahme der in Artikel 13 Abs. 3 HCVO genannten Liste verwendet werden, sofern die Angaben der HCVO und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen.

Bislang liege lediglich eine Teil-Liste nach Art. 13 Abs. 3 HCVO vor, so dass die Annahme einer Gemeinschaftsliste im Sinne des Artikel 13 Abs. 3 HCVO noch nicht bestehe. Solange diese Gemeinschaftsliste noch nicht erstellt sei, könne Art. 10 Abs. 1 HCVO nicht zur Anwendung kommen. Unstreitig bestünden „A.“ und „A. mit X.“ aus den benannten Pflanzenbestandteilen, wobei gerichtsbekannt sei, dass Anis bzw. Anissamen, Fenchel, Kardamom, Sellerie und Süßholzwurzel und Koriander jahrhundertealte Heilpflanzen seien und Anis, Fenchel, Kardamom, Süßholzwurzel und Koriander verdauungsfördernd wirken, Sellerie wirke harntreibend. Dies seien Wirkungen, die der Durchschnittsverbraucher als „Entgiftung“ oder „Entschlackung“ des Körpers verstehe. Eine derartige gesundheitsbezogene Angabe erfülle auch die in Artikel 28 Abs. 5 HCVO genannten Voraussetzungen. Weder verstoße eine derartige Angabe gegen deutsche Vorschriften noch gegen Bestimmungen der HCVO.

Entgegen der Ansicht des Klägers müsse der Beklagte nicht gemäß Artikel 5 Abs. 1 HCVO nachweisen, dass die Kombination und die Dosierung der in den Produkten „A.“ und „A. mit X.“ enthaltenen Pflanzenbestandteile ausreiche, um eine entgiftende Wirkung zu erzielen. Zwar handle es sich bei den beklagtenseits vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Dr. G. vom 03.09.2015 (Anlage B5) und dem Wissenschaftsdossier der Fa. H. (Anlage B6) nicht um Beweisangebote, sondern lediglich um einen qualifizierten Parteivortrag. Es würde aber dem Willen des Verordnungsgebers widersprechen, wenn einerseits die Verbotsnorm des Art. 10 Abs. 1 HCVO noch nicht gelten solle, andererseits der Verwender einer gesundheitsbezogenen Angabe bei sog. „Botanicals“ bereits jetzt die wissenschaftlichen Bewertungen seiner Angabe gutachterlich nachweisen müsste.

Die Frage, ob für den Beklagten darüber hinaus die Übergangsmaßnahme des Artikel 28 Abs. 2 HCVO gelte, könne offen gelassen werden.

Schließlich liege auch keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG vor. Auch insoweit sei für den Aussageinhalt die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise maßgeblich.

Selbst wenn man aus der Bezeichnung in Verbindung mit den enthaltenen Heilpflanzen die Angabe entnehmen wolle, dass sie zur Entschlackung tauglich seien, sei ihnen durch über Generationen hinweg tradierte Erkenntnisse eine entsprechende Wirkung zuzusprechen.

Das Urteil wurde dem Kläger am 19.02.2016 zugestellt. Er hat am 25.02.2016 (Bl. 200 d.A.) Berufung eingelegt und diese am 31.03.2016 (Bl. 203 d.A.) begründet.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Er beanstandet Verfahrensmängel und eine fehlerhafte Rechtsanwendung.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts werde die Bezeichnung „A.“ seitens der angesprochenen Verkehrskreise im Sinne einer entgiftenden Wirkung verstanden. Über eine derartige Wirkung verfüge der streitgegenständliche Kräutertee jedoch nicht. Jedenfalls fehle es insoweit an geeigneten wissenschaftlichen Nachweisen.

Soweit das Landgericht auf eigene Feststellungen verweise, seien diese verfahrensfehlerhaft getroffen. Die Kammer habe nicht nur die Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Verhandlung verletzt, sondern auch das Recht des Klägers auf seinen gesetzlichen Richter, weil nicht alle Mitglieder der Kammer mitgewirkt hatten.

Was einen wissenschaftlichen Nachweis angehe, hätte es entgegen der Ansicht des Landgerichts eines Vortrages des Beklagten bedurft, für welche der verwendeten Pflanzen bei entsprechender Darreichung und Dosierung tradierte Erfahrungen vorliegen, dass durch Überbrühen gewonnene wässrige Auszüge der Heilpflanzen tatsächlich eine entgiftende Wirkung haben. Das vorgelegte „Sachverständigengutachten“ Dr. R. vom 2. September 2015 (Anlage B5) genüge nicht den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 HCVO.

Selbst wenn bezüglich einzelner Zutaten der Nachweis einer entgiftenden Wirkung erbracht wäre, wäre die allgemeine Bezeichnung des Produktes mit dem Begriff „A.“ unzulässig. Diese beziehe sich nämlich auf das gesamte Produkt und eben nicht nur auf die einzelnen Zutaten.

Es bestehe auch ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung von Art. 10 HCVO.

Das Landgericht lege auf Grund fehlerhaft getroffener Feststellungen ein unrichtiges Verbraucherverständnis zu Grunde.

Im Zusammenhang mit der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 HCVO missverstehe das Landgericht die Rechtsprechung des BGH. Danach sei zwischen spezifischen und allgemeinen, nicht spezifischen gesundheitsbezogenen Angaben zu unterscheiden. Bei der Angabe „A.“ handle es sich um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe, hinsichtlich der die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 HCVO nicht gelte.

Selbst wenn man dem nicht folge, gelte Art. 5 Abs. 1 HCVO, wonach der Beklagte den Nachweis führen müsse, dass die in den Produkten enthaltenen Pflanzenbestandteile nach Dosierung und Art der Verwendung dazu in der Lage sind, die beschriebene entgiftende Wirkung herbeizuführen.

Doch selbst wenn es sich bei der Angabe „A.“ lediglich um eine unspezifische Angabe handeln sollte, käme die Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 HCVO hier nicht in Betracht.

Die vom Landgericht offen gelassene Frage, ob dem Beklagten die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 2 HCVO zugutekomme, sei zu verneinen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hof vom 17.02.2016 - 1 HK O 22/15 - abzuändern und den Beklagten wie folgt zu verurteilen:

I.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Kräuterteemischung „A.“, bestehend aus Anis, Fenchel, Kardamom, Süßholzwurzel und/oder „A. mit X.“, bestehend aus Zitrone, Anissamen, Fenchel, Kardamom und Süßholzwurzel, unter der Bezeichnung

„A.“

respektive „A. mit X.“

auf dem deutschen Markt zu bewerben und/oder zu vertreiben.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht habe zu Recht kein Verkehrsverständnis einer entgiftenden Wirkung bejaht. Der Beklagte beantragt hierzu vorsorglich die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Ein wissenschaftlicher Wirksamkeitsnachweis sei nicht erforderlich. „A.“ sei allenfalls eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe. Für eine solche sei nach der Rechtsprechung des BGH kein Nachweis erforderlich.

Die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 2 HCVO greife ein. Der Handelsname H. A.-Tee werde seit 2004 verwendet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend verwiesen. Eine Beweisaufnahme fand nicht statt.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet und führt zur antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten.

1. Das Landgericht hat den Kläger zu Recht als klagebefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG angesehen. Dass auch ein Mitglied des Klägers auf dem deutschen Markt einen Kräutertee mit der Bezeichnung „A.plus“ anbietet, ist unschädlich. Insoweit kann auf die im Berufungsverfahren nicht beanstandeten Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden, denen sich der Senat anschließt.

2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus den §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG in der bis 09.12.2015 geltenden Fassung ( i. F.: a. F.) i. V. m. Art. 1 Abs. 3, Art. 3, 10 Abs. 1, Art. 13 ff. HCVO zu. Soweit der Anspruch in die Zukunft gerichtet ist, ergibt sich aus den §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG i. V. m. Art. 1 Abs. 3, Art. 3, 10 Abs. 1, Art. 13 ff. HCVO.

a) Die Regelungen der HCVO dienen dem Schutz der Verbraucher und stellen daher Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG a. F. dar, deren Verletzung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12 - Praebiotik, veröffentlicht u.a. in GRUR 2014, 500-503, dort 10 zit. n. JURIS BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12 - Vitalpilze, veröffentlicht u.a. in GRUR 2013, 958, dort Rdnr. 22 zit. n. JURIS).

b) Bei der beanstandeten Produktbezeichnung „A.“ bzw. „A. mit X.“ handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO.

aa) Der Anwendungsbereich der HCVO ist eröffnet. Bei den streitgegenständlichen Produkten handelt es sich um Lebensmittel im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. a) HCVO.

bb) Die verwendete Bezeichnung als „A.“ bzw. „A. mit X.“ ist eine „gesundheitsbezogene Angabe“ i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO.

Eine gesundheitsbezogene Angabe ist gegeben, wenn mit der Angabe erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „Zusammenhang“ ist dabei weit zu verstehen. Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12, a.a.O. Rdnr. 16 mit zahlreichen weiteren Nachweisen BGH, Urteil vom 10.12.2015 - I ZR 222/13 - Lernstark, veröffentlicht u.a. in GRUR 2016, 412-417, dort Rdnr. 20 zit. n. JURIS).

Maßgeblich ist dabei, wie die fragliche Angabe von den angesprochenen Verbrauchern verstanden wird, wobei auf das Verständnis des normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist, das naturgemäß auch durch Vorerwartungen und Kenntnisse geprägt wird (BGH Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12 a.a.O. Rdnr. 17 unter Hinweis auf Erwägungsgrund 16 der HCVO).

Das danach maßgebliche Verkehrsverständnis, kann der Senat aufgrund eigener Sachkunde feststellen, weil im vorliegenden Fall auch seine Mitglieder zu den angesprochenen Verbrauchern gehören (vgl. BGH, Urteil vom 05. November 2015 - I ZR 182/14 - Durchgestrichener Preis II, veröffentlicht u.a. in GRUR 2016, 521-523, dort Rdnr. 11 zit. n. JURIS). Dem seitens des Beklagten gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Verkehrsverständnisses war daher nicht zu entsprechen.

In Übereinstimmung mit dem OLG Celle (OLG Celle, Urteil vom 10. März 2016 - 13 U 77/15, veröffentlicht in MD 2016, 637-641) und dem OLG Düsseldorf (Urteil vom 15.03.2016 - 20 U 75/15, veröffentlicht in MD 2016, 641-647) und anders als das Landgericht ist auch der erkennende Senat der Auffassung, dass die fraglichen Produktbezeichnungen bei einem normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck erwecken, der Verzehr der beworbenen Tees habe wegen der darin enthaltenen pflanzlichen Stoffe eine entgiftende Wirkung und führe damit zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Kunstwort „A.“ von dem Durchschnittsverbraucher als aus dem englischen Wort „detoxinate“ abgeleitet verstanden wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass jedenfalls wesentliche Teile der maßgeblichen Durchschnittsverbraucher dessen Bedeutungsgehalt aufgrund der Kombination der Silben „De“ und „tox“ erschließen. Bei der Schlusssilbe „tox“ liegt ein Zusammenhang mit Begriffen wie „Toxin“ oder „toxisch“ nahe, die auch ohne nähere Fremdsprachenkenntnisse im Deutschen geläufig sind und sich auf Gifte beziehen. Mit der Vorsilbe „De“ wird der Bedeutungsgehalt einer Verringerung oder Herabsetzung verknüpft. Dieses Verkehrsverständnis steht in Einklang mit der eigenen Werbung des Herstellers auf dessen Internetseiten, wo ausdrücklich mit einem „inneren Reinemachen“ geworben wird. Deutliche Hinweise zum allgemeinen Verkehrsverständnis liefern auch Publikationen im Internet. Eine Recherche zum Begriff „A.“ mit der Internetsuchmaschine Google liefert bereits auf der ersten Seite folgende Kopfzeilen „A.: Mehr Energie als je zuvor - F.“, „Heilfasten: A.: Entgiftung auf die Schnelle -B.“, „Mit einer A.-Kur richtig entgiften - Z.“, „A.-Kur: Die Entgiftungs-Säfte im Test | E.“, „A.-Diät zur Entgiftung des Körpers - f..de“.

Dies zeigt, dass sich jedenfalls erhebliche Teile der angesprochenen Verbraucher von der Verwendung der mit der Bezeichnung „A.“ beworbenen Tees nicht nur eine allgemeine Verbesserung des Wohlbefindens, sondern eine wie auch immer geartete „Entgiftung“ des Körpers und damit eine Verbesserung ihres somatischen Zustandes versprechen.

Damit liegt eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO vor.

c) Bei der Frage, welche Anforderungen an die Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben zu stellen sind, ist zwischen speziellen gesundheitsbezogenen Angaben, deren Zulässigkeit nach Art. 10 Abs. 1 HCVO zu beurteilen ist, und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben zu unterscheiden. Die Zulässigkeit von letzteren ist nach Art. 10 Abs. 3 HCVO zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2015 - I ZR 222/13 - Lernstark, a.a.O. Rdnr. 24).

Nichtspezifische gesundheitsbezogene Angaben in diesem Sinne liegen vor, wenn sie - wegen ihrer allgemeinen Formulierung - nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach Art. 13 Abs. 1 HCVO sein können (BGH a.a.O. Rdnr. 25; BGH, EuGH-Vorlage vom 12. März 2015 - I ZR 29/13 -RESCUE-Produkte, veröffentlicht u.a. in GRUR 2015, 611-614, dort Rdnr. 29 und 34 zit. n. JURIS). Verweise auf nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind nach Art. 10 Abs. 3 HCVO nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 dieser Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Solange diese Listen noch nicht erstellt sind, kann Art. 10 Abs. 3 HCVO nicht vollzogen werden, weshalb entsprechende Verweise nicht unzulässig sind (BGH, EuGH-Vorlage vom 12. März 2015 - I ZR 29/13 a.a.O. Rdnr. 31).

Die in den beanstandeten Begriffen zum Ausdruck kommende gesundheitsbezogene Aussage ist allerdings nicht als „nichtspezifisch“ im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO zu bewerten. Nichtspezifische Angaben liegen nur vor, wenn und soweit durch die Verwendung des Produkts lediglich eine Unterstützung oder Steigerung des gesundheitlichen Wohlbefindens in Aussicht gestellt wird. Dagegen ist eine spezifische Angabe anzunehmen, sobald auf bestimmte zu fördernde Funktionen des Körpers Bezug genommen wird (BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12 -Vitalpilze, veröffentlicht u.a. in GRUR 2013, 958-960, dort Rdnr. 13 zit. n. JURIS). Nach dem maßgeblichen Verkehrsverständnis stellen die beanstandeten Bezeichnungen „A.“ bzw. „A. mit X.“ nicht nur eine allgemeine Verbesserung des Wohlbefindens in Aussicht, sondern eine Entgiftung des Körpers. Ob diese Entgiftung als solche eine solche bestimmte Körperfunktionen darstellt, kann offen bleiben. Jedenfalls handelt es sich bei ihr um eine spezielle physiologische Wirkung, die als solche messbar und damit hinreichend spezifisch und wissenschaftlich nachweisbar ist, um Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein zu können. Dementsprechend hat der BGH in der vorgenannten Vitalpilze-Entscheidung auch die Angaben „zur unterstützenden Vorbeugung gegen Wassereinlagerungen“ als hinreichend spezifisch erachtet (ebenso OLG Celle, Urteil vom 10. März 2016 a.a.O. und OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2016 a.a.O.). Auch die Aussage „… zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ hat der BGH als spezielle gesundheitsbezogene Aussage gewertet (BGH, Urteil vom 10.12.2015 - I ZR 222/13 - Lernstark, a.a.O. Rdnr. 24). Der Beklagte macht im Übrigen selbst geltend, die streitgegenständlichen Tees würden nachweisbar entgiftend wirken. So ist in dem als Anlage B6 vorgelegten Wissenschaftsdossier u.a. ausgeführt: „… wird angenommen, dass H. A. Tee auf die gleiche Weise auf die inneren Antioxidantien, Enzyme und Transskriptionsfaktoren, die im Entgiftungs-Biotransformationsverfahren beteiligt sind, wirken“ (a.a.O. Seite 14). In dem als Anlage B5 vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen Dr. R. ist ausgeführt, dass für die in den beworbenen Tees enthaltenen Zutaten „diverse ernährungsphsiologische Wirkungen belegt“ seien (a.a.O. Seite 12). Damit ist nach dem eigenen Vortrag des Beklagten die Wirkung der Tees einer wissenschaftlichen Überprüfung und damit auch einem Zulassungsverfahren zugänglich.

d) Gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben bereits dann verboten, wenn sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II der HCVO (Art. 3 bis 7) entsprechen. Gesundheitsbezogene Angaben müssen demnach insbesondere den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 HCVO genügen. Danach ist die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben nur zulässig, wenn anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise nachgewiesen ist, dass das Vorhandensein der Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel oder einer Kategorie von Lebensmitteln eine positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat. Abzustellen ist insoweit auf die Wirkung des Nährstoffs oder der sonstigen Substanz als solcher. Erforderlich ist weiter, dass der Inhaltsstoff im Endprodukt in einer relevanten Menge vorhanden und auch für den Körper verfügbar ist sowie dass das Endprodukt in einer Menge verzehrt wird, die geeignet ist, die Wirkung des Inhaltsstoffs zu erzielen. Alle genannten Voraussetzungen müssen sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen lassen und durch diese abgesichert sein (Art. 6 Abs. 1 HCVO).

Ein diesen Anforderungen entsprechender Nachweis liegt unstreitig nicht vor.

Wollte man - entgegen der Ansicht des Senats - eine nichtspezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO annehmen, würde sich im Übrigen nicht anderes ergeben. Die in Kapitel II der HCVO aufgestellten allgemeinen Anforderungen gelten unabhängig von dem in Art. 10 Abs. 1 HCVO geregelten Verbot und sind damit auch für Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO zu beachten (BGH, EuGH-Vorlage vom 12. März 2015 - I ZR 29/13 - RESCUE-Produkte, a.a.O. Rdnr. 33).

e) Die Übergangsvorschrift des Artikel 28 Abs. 5 HCVO kommt hier entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht zum Tragen.

Zwar trifft es zu, dass die EU-Kommission bislang Aussagen über pflanzliche Stoffe (sog. „Botanicals“) bislang noch nicht bewertet hat. Hinsichtlich solcher Produkte hat die European Food Safety Authority (EFSA) die Überprüfung zurückgestellt mit der der Folge, dass insoweit die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste oder auch nur ein entsprechender Antrag nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit entsprechender gesundheitsbezogener Angaben ist.

Die Ausnahmeregelung bezieht nur auf die Angabe eine „Nährstoffs“ oder einer „anderen Substanz“ (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit a) HCVO) und nicht auf das gesamte Produkt. Für dieses gelten jedenfalls insoweit, als spezifische gesundheitsbezogene Angaben vorliegen uneingeschränkt die Anforderungen der Art. 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 HCVO.

f) Auch auf die Übergangsregelung des Art. 28 Abs. 2 HCVO kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen.

Nach dieser Regelung dürfen Produkte mit bereits vor dem 01.01.2005 bestehenden „Handelsmarken oder Markennamen“, die der Verordnung nicht entsprechen, noch bis zum 19.01.2022 weiter in Verkehr gebracht werden.

Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die beanstandeten Bezeichnungen „A.“ bzw. „A. mit X.“ unter diese Regelung fallen. Dies gilt auch, wenn als richtig unterstellt wird, dass die Fa. H. Ltd. bereits seit 2004 einen Tee mit der Bezeichnung „H. A.“ vertreibt.

aa) Die Vorschrift des Art. 28 Abs. 2 HCVO ist dahin auszulegen, dass eine auf der Verpackung eines Lebensmittels angebrachte kommerzielle Mitteilung eine Handelsmarke oder einen Markennamen im Sinne dieser Vorschrift darstellen kann, sofern sie nach den anwendbaren Rechtsvorschriften als solche Marke oder als solcher Name geschützt ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache zu überprüfen, ob eine solche Mitteilung tatsächlich eine so geschützte Handelsmarke oder ein so geschützter Markenname ist (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C-299/12).

Da danach ausschließlich das deutsche Recht für die Markengeltung maßgeblich ist, müsste der fragliche Tee zumindest ab dem 01.01.2005 auf deutschem Gebiet Markengeltung besitzen. Dass das Produkt zu diesem Zeitpunkt bereits im Inland vertreiben worden ist, behauptet der Beklagte aber nicht einmal. Das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten verweist lediglich auf eine britische Supermarktkette. Aus der hierzu vorgelegten Bestätigung des Hersteller (Anlage BB2) ergibt sich nichts anderes.

bb) Hinzu kommt, dass ein markenrechtlicher Schutz ohnehin nicht ersichtlich ist. Zwar setzt ein solcher nicht zwangsläufig eine Eintragung der Marke voraus. Vielmehr genügt auch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erlangt hat (§ 4 Nr. 2 MarkenG).

Dass dies hier überhaupt der Fall ist, kann dem Vorbringen des Beklagten nicht entnommen werden. Eine Verkehrsgeltung im Sinne des Markenrechts setzt voraus, dass das Zeichen oder die Bezeichnung geeignet ist, die bezeichnete Ware von derjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden (Fezer, MarkenR, 4. Auflage, § 4 Rdnr. 27).

Das ist hinsichtlich der Bezeichnungen „A.“ bzw. „A. mit X.“ nicht der Fall, weil unstreitig auch mehrere andere Hersteller Kräutertees mit der Bezeichnung „A.“ anbieten und vertreiben.

cc) Schließlich würde es auch nicht ausreichen, dass die Bezeichnung „A.“ zum Stichtag 01.01.2005 in Gebrauch war.

Da die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 2 HCVO lediglich einen Bestandsschutz gewähren soll, kann sie nur dann angewendet werden, wenn die vor dem 01.01.2005 unter dieser Bezeichnung in den Verkehr gebrachten Lebensmittel im Hinblick auf Rezeptur oder Eigenschaften nicht von denen abweichen, die Gegenstand des Unterlassungsbegehrens sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12 - Praebiotik, a.a.O. Rdnr. 37).

Dass die streitgegenständlichen Tees unter der Bezeichnung „A.“ bereits vor dem 01.01.2005 mit gleicher Rezeptur vertrieben worden sind, behauptet der Beklagte nicht einmal.

Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist daher begründet.

Die Ordnungsmittelandrohung beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.

3. Ob der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch aus § 8 Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 11, § 5 UWG a.F. i. V. m. § 11 Abs. 1, 3 LFGB in der seit dem 13. Dezember 2014 geltenden Fassung i. V. m. Artikel 7 Abs. 1 lit. b) VO (EU) 1169/2011 sowie i. V. m. Art. 3 lit. a) HCVO begründet ist, weil es sich bei der Bezeichnung „A.“ um eine irreführende Bezeichnung handelt, kann offen bleiben.

4. Der Anspruch auf Ersatz der durch die vorgenommene Abmahnung verursachten Kosten folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die Höhe der geltend gemachten Pauschale von 178,50 EUR entspricht unter Anwendung des dem Senat eingeräumten Ermessens nach § 287 ZPO und unter Berücksichtigung des dargelegten Anteils der durch die Abmahnung bedingten Kosten an den Gesamtkosten des Klägers den durchschnittlich für eine Mahnung entstehenden Kosten.

Hinsichtlich der Zinsen ergibt sich der Anspruch des Klägers aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Auf die Berufung des Klägers ist das Urteil des Landgerichts daher abzuändern.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erging aufgrund der §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO vor. Angesichts des Umstands, dass eine ganze Reihe von Herstellern Kräuterteemischungen mit der Bezeichnung „A.“ vertreiben, berühren die Auswirkungen des Rechtsstreits die Interessen der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts in besonderem Maße. Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung gegeben.

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Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

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Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern o

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(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. August 2012 aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Landgerichts wie folgt abgeändert.

1. Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, Babynahrung mit der Angabe

Praebiotik® + Probiotik®

Mit natürlichen Milchsäurekulturen

Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora

wie in der nachfolgend wiedergegebenen Anlage A zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden aus dem Vertreiben und/oder Vertreiben lassen und/oder dem Bewerben und/oder Bewerben lassen von Babynahrung mit der Angabe

Praebiotik® + Probiotik®

Mit natürlichen Milchsäurekulturen

Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora

wie in Anlage A zu ersetzen hat.

Anlage A:

Abbildung

3. Die Beklagte wird außerdem verurteilt, der Klägerin mittels eines chronologischen Verzeichnisses und unter Vorlage der entsprechenden Belege Auskunft zu erteilen

- über die Anzahl der Abnehmer der Erzeugnisse von Babynahrung unter der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®", die die unter 1. bezeichneten Angaben tragen, unter Angabe der jeweiligen Einkaufsmenge seit der Produkteinführung in Deutschland im April 2010;

- mit welchem Medium, wann, bei welcher Gelegenheit und wie oft sie die Erzeugnisse von Babynahrung unter der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®", die die unter 1. bezeichneten Angaben tragen, beworben hat.

4. Im Umfang der weitergehenden Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts (Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" und die darauf bezogenen Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien vertreiben Babynahrung. Die Beklagte bot unter der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" in Deutschland Babynahrung an, die als präbiotische Komponente Calactooligosaccharide und als probiotische Komponente das Bakterium Lactobacillus fermentum hereditum enthielt. Auf der Verpackung verwendete die Beklagte neben der Bezeichnung die Angaben "mit natürlichen Milchsäurekulturen" und "Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora".

2

Nach Ansicht der Klägerin handelt es sich bei der Bezeichnung und den weiteren Aussagen um unzulässige gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1924/2006).

3

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen es zu unterlassen

Babynahrung

1. unter der Bezeichnung

Praebiotik® + Probiotik®

und/oder

2. mit der Angabe

Praebiotik® + Probiotik®

Mit natürlichen Milchsäurekulturen

Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora

wie in Anlage A [im Tenor abgebildet]

zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen.

4

Die Klägerin hat die Beklagte ferner auf Auskunft in Anspruch genommen und Feststellung der Schadensersatzpflicht beantragt.

5

Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung gemäß dem Antrag zu 1 verurteilt und die darauf bezogenen Folgeanträge auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2012, 484).

6

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

7

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" sei keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Die Bezeichnung suggeriere keine gesundheitliche Wirkung, sondern sei lediglich als Beschaffenheits- bzw. Inhaltsangabe anzusehen. Auch die Angaben

Praebiotik® + Probiotik®

Mit natürlichen Milchsäurekulturen

Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora

seien mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vereinbar. Die Aussage "Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora" sei zwar eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung. Sie dürfe jedoch nach der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung von der Beklagten verwendet werden, weil für eine inhaltlich entsprechende Angabe ein Zulassungsantrag nach Art. 14 ff. der Verordnung gestellt worden sei.

8

B. Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt im Hinblick auf den Unterlassungsantrag zu 1 und die darauf bezogenen Folgeanträge zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (dazu I). Im Hinblick auf den Unterlassungsantrag zu 2 und die darauf bezogenen Folgeanträge ist die Sache entscheidungsreif; die Revision führt insoweit zur Verurteilung der Beklagten (dazu II).

9

I. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung, bei der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" handele es sich nicht um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, kann die Klage mit dem Unterlassungsantrag nicht abgewiesen werden.

10

1. Die allgemeinen Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs liegen vor. Die Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Ihre Verletzung ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 22 = WRP 2013, 1179 - Vitalpilze).

11

2. Im Streitfall sind auch die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gegeben.

12

a) Danach sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV der Verordnung entsprechen, nach ihr zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind. Da bei der angegriffenen Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" jedenfalls das letztere nicht der Fall ist, kommt es im Streitfall darauf an, ob die Bezeichnung eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist. Das Berufungsgericht hat dies verneint. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

13

b) Die Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" stellt eine Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar. Der Begriff "Angabe" bezeichnet jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Unionsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Die angegriffene Bezeichnung ist keine rechtlich zwingend vorgeschriebene Kennzeichnung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts versteht der angesprochene Verkehr die Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" dahin, dass die von der Beklagten angebotenen Lebensmittel "Präbiotika" und "Probiotika", also Bestandteile enthalten, die sich als probiotisch und präbiotisch qualifizieren lassen. Damit wird durch die Verwendung von "Praebiotik® + Probiotik®" zumindest mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass das so bezeichnete Lebensmittel präbiotische und probiotische Eigenschaften besitzt.

14

c) Das Berufungsgericht hat allerdings verneint, dass diese Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gesundheitsbezogen ist. Es hat angenommen, eine gesundheitsbezogene Angabe setze nach dieser Bestimmung voraus, dass die in Rede stehende Aussage aus sich selbst heraus den Bezug zu einer gesundheitlichen Wirkung erkennen lasse. Deswegen fehle es an einer gesundheitsbezogenen Angabe, wenn die für ein Lebensmittel verwendete Bezeichnung aus der Sicht des Verbrauchers nur die Beschaffenheit dieses Lebensmittels wie insbesondere einen darin enthaltenen Inhaltsstoff beschreiben solle, nicht aber die gesundheitlichen Wirkungen, die mit dem Lebensmittel oder dem darin enthaltenen Wirkstoff erzielt werden könnten. Das gelte unabhängig davon, ob der Verkehr auf Grund seiner Vorerwartung dem Inhaltsstoff und damit dem Lebensmittel mehr oder weniger konkrete gesundheitliche Wirkungen zuschreibe. Allein eine solche Vorerwartung könne nicht ausreichen, um eine inhaltsbeschreibende Angabe als gesundheitsbezogen anzusehen.

15

Mit dieser Begründung kann das Vorliegen einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung ein zu enges Verständnis des danach erforderlichen Gesundheitsbezugs zugrunde gelegt.

16

aa) Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) 1924/2006 ist eine gesundheitsbezogene Angabe gegeben, wenn mit einer Angabe erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff "Zusammenhang" ist dabei weit zu verstehen (EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 34 = WRP 2012, 1368 - Deutsches Weintor; EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C299/12, GRUR 2013, 1061 Rn. 22 = WRP 2013, 1311 - Green - Swan Pharmaceuticals). Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 35 - Deutsches Weintor; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZR 36/11, GRUR 2013, 189 Rn. 9 = WRP 2013, 180 - Monsterbacke; BGH, GRUR 2013, 958 Rn. 10 - Vitalpilze). Darüber hinaus wird jeder Zusammenhang erfasst, der impliziert, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen. Dabei sind sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 35, 38 - Deutsches Weintor).

17

Nach Erwägungsgrund 16 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 kommt es darauf an, wie Angaben über Lebensmittel vom Verbraucher verstanden werden. Dabei ist vom normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher auszugehen. Es gilt kein statistischer, sondern ein normativer Maßstab, nach dem die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden gehalten sind, von ihrer eigenen Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen.

18

bb) Nach diesen Grundsätzen liegt eine gesundheitsbezogene Angabe entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch dann vor, wenn nach dem Verständnis des Durchschnittsverbrauchers, das naturgemäß auch durch Vorerwartungen und Kenntnisse geprägt wird, ein Zusammenhang zwischen dem Bestandteil eines Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten suggeriert wird.

19

d) Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" sei lediglich als Beschaffenheits- oder Inhaltsangabe anzusehen.

20

Die Beurteilung der Auffassung des Verbrauchers obliegt zwar im Wesentlichen dem Tatrichter. Im Revisionsverfahren ist allerdings zu prüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff zutreffend erfasst und ohne Widersprüche zu Denkgesetzen und Erfahrungssätzen geurteilt hat und ob das gewonnene Ergebnis von den getroffenen Feststellungen getragen wird (BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 214/11, GRUR 2013, 1239 Rn. 21 = WRP 2013, 1601 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion).

21

Im Streitfall kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, dass der Verkehr in der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" allein den Hinweis auf die Inhaltsstoffe des so bezeichneten Lebensmittels sieht. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass das Lebensmittel als Inhaltsstoffe die präbiotische Komponente Calactooligosaccharide und als probiotische Komponente das Bakterium Lactobacillus fermentum hereditum enthält. Es ist ferner davon ausgegangen, dass der angesprochene Verkehr die Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" dahin versteht, dass das von der Beklagten angebotene Lebensmittel Probiotika und Präbiotika, also Bestandteile enthält, die sich als probiotisch und präbiotisch qualifizieren lassen. Durch die Eigenschaften "probiotisch" und "präbiotisch" eines Lebensmittels wird ein Wirkungsbezug zum Gesundheitszustand des Konsumenten hergestellt. So hat das Landgericht festgestellt, dass damit die Fähigkeit ausgedrückt wird, die natürliche Darmfunktion und die Abwehrkräfte zu stimulieren. Dies entspricht der Lebenserfahrung (vgl. auch Gerstberger, ZLR 2012, 723, 725 mwN) und wird auch dadurch gestützt, dass die Kommission der Europäischen Union in der Angabe "contains probiotics/prebiotics" ein typisches Beispiel für die Erklärung einer gesundheitsfördernden Wirkung im Sinne einer gesundheitsbezogenen Angabe gesehen hat (vgl. Guidance on the implemantation of Regulation No 1924/2006 on nutrition and health claims made on foods conclusions of the Standing Committee on the Food Chain and Animal Health vom 14. Dezember 2007, S. 11, vgl. dazu auch Gerstberger, ZLR 2012, 723, 727; Omsels, jurisPR-WettbR 9/2012, Anm. 3, E). Abweichende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die dafür sprechen könnten, dass die normativ zu bestimmende Auffassung des Durchschnittsverbrauchers nicht allein in den Angaben "Calactooligosaccharide" und "Lactobacillus fermentum hereditum" die Beschreibung eines Inhaltsstoffs sieht, sondern auch in der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®", die erkennbar eng an die Wörter "Praebiotikum" und "Probiotikum" und damit an Begriffe angelehnt sind, die - wie etwa Narkotikum und Analgetikum - nach der Lebenserfahrung regelmäßig ein Mittel speziell in seiner Eigenschaft benennen, eine bestimmte Wirkung auf Körperfunktionen zu erzielen.

22

3. Die Abweisung des Klageantrags zu 1 ist auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO). Die Verwendung der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" ist nicht durch Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erlaubt. Danach dürfen Handelsmarken, Markennamen oder Phantasiebezeichnungen, die in der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung für ein Lebensmittel verwendet werden und als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, ohne die in der Verordnung vorgesehenen Zulassungsverfahren verwendet werden, sofern der betreffenden Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, die der Verordnung entspricht. Wie bei der Prüfung des Klageantrags zu 2 dargelegt werden wird, ist der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" mit der Wendung "zur Unterstützung einer gesunden Darmflora" eine gesundheitsbezogene Angabe beigefügt. Die Annahme des Berufungsgerichts, diese Angabe entspreche ebenfalls der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, weil sich die Beklagte auf die Übergangsvorschrift nach Art. 28 Abs. 6 Buchst. b dieser Verordnung berufen könne, ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern (dazu unter II). Es kann deshalb offenbleiben, ob es für die Privilegierung des Art. 1 Abs. 3 der Verordnung ausreicht, dass der zulassungsbedürftigen Marke Angaben beigefügt werden, die nicht positiv zugelassen sind, sondern hinsichtlich deren lediglich die Übergangsvorschrift nach Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung eingreift. Auch die Beifügung der Angabe "Mit natürlichen Milchsäurekulturen" rechtfertigt die Verwendung der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" nicht (vgl. Gerstberger, ZLR 2012, 723, 730 f.). Abweichendes macht auch die Revisionserwiderung nicht geltend.

23

4. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob der Klägerin der mit dem Unterlassungsantrag zu 1 geltend gemachte Anspruch und die darauf bezogenen Folgeansprüche in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" zustehen. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die Verwendung dieser Bezeichnung auch dann, wenn sie als gesundheitsbezogene Angabe anzusehen ist, nach der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zulässig ist. Danach dürfen Produkte mit bereits vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen, die als eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verordnung aufgefasst werden können (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 36 - Green-Swan Pharmaceuticals) und die der Verordnung nicht entsprechen, bis zum 19. Januar 2022 weiterhin in den Verkehr gebracht werden. Die Revisionserwiderung weist insoweit im Wege der Gegenrüge auf den Vortrag der Beklagten hin, wonach die Marken "Praebiotik" und "Probiotik" bereits vor dem 1. Januar 2005 zur Kennzeichnung von Lebensmitteln benutzt worden seien.

24

II. Mit Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der auf die Untersagung der Verwendung der Angabe

Praebiotik® + Probiotik®

Mit natürlichen Milchsäurekulturen

Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora

gerichtete Unterlassungsantrag zu 2 und die darauf bezogenen Folgeanträge seien unbegründet.

25

1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Aussage

Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora

sei zwar eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Sie dürfe jedoch nach der Übergangsbestimmung des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b dieser Verordnung von der Beklagten derzeit noch verwendet werden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

26

a) Nach Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfen gesundheitsbezogene Angaben, die - wie im Streitfall - keiner Bewertung durch einen Mitgliedstaat unterzogen und nicht zugelassen wurden, weiterhin verwendet werden, sofern vor dem 19. Januar 2008 ein Antrag nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt wurde; gesundheitsbezogene Angaben, die nicht nach diesem Verfahren zugelassen wurden, dürfen bis zu sechs Monate nach einer Entscheidung im Sinne des Art. 17 Abs. 3 der Verordnung weiter verwendet werden.

27

Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Dachorganisation der Hersteller diätetischer Lebensmittel IDACE am 18. Januar 2008 nach Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei der Wettbewerbsbehörde Frankreichs einen Antrag auf Zulassung unter anderem der Angabe

Prebiotic fibre supports development of healthy intestinal flora

gestellt hat. Dagegen erhebt die Revision keine Beanstandung.

28

b) Im Streitfall kann offenbleiben, ob ein Antrag eines Verbandes für die Anwendung des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ausreicht oder ob ein Antrag von jedem Unternehmen gesondert gestellt werden muss, das die Angabe verwenden möchte (vgl. dazu Meisterernst/Haber aaO Art. 28 Rn. 28g f.). Zugunsten der Beklagten kann weiter unterstellt werden, dass die Antragstellung bei einem Mitgliedstaat ausreicht, also kein entsprechender Antrag für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt werden muss (vgl. dazu OLG Hamburg, WRP 2013, 99, 101; Meisterernst in Meisterernst/Haber, Praxiskommentar Health & Nutrition Claims, 19. Lfg. Feb. 2013, Art. 28 Rn. 28h). Offenbleiben kann schließlich, ob die Beklagte die angegriffene Angabe bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 am 19. Januar 2007 im Sinne von Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung verwendet hat (vgl. dazu OLG Hamburg, WRP 2013, 99, 102; Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO Art. 28 Rn. 26; Gerstberger, ZLR 2012, 723, 733). Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass der Antrag der IDACE die Verwendung der Aussage "Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora" inhaltlich rechtfertigt.

29

aa) Bei der Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe inhaltlich mit einer im Sinne von Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 angemeldeten Angabe übereinstimmt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (OLG Hamburg, WRP 2013, 99, 101; Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO Art. 28 Rn. 28h). Dafür spricht zunächst der Wortlaut der Bestimmung. Danach kann diejenige Angabe weiterhin verwendet werden, hinsichtlich deren ein Antrag nach der Verordnung gestellt worden ist. Es muss sich also um die nämliche Angabe handeln. Auch der Sinn und Zweck sowie die Systematik der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sprechen dafür, an die Übereinstimmung der verwendeten mit der beantragten Angabe strenge Anforderungen zu stellen. Die Übergangsbestimmung des Art. 28 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist eine Ausnahme vom Verbotstatbestand des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung. Das dort statuierte grundsätzliche Verbot der Verwendung nicht zugelassener Angaben dient dem Zweck der Richtlinie, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten (Erwägungsgründe 1, 36). Aus der systematischen Konzeption der Verordnung, wonach die Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben grundsätzlich die Aufnahme in eine Positivliste nach einer wissenschaftlichen Nachprüfung voraussetzt, folgt ferner, dass dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit besondere Bedeutung zukommt (vgl. auch Erwägungsgrund 31). Damit stünde es nicht im Einklang, im Wege einer extensiven Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 die Verwendung von Angaben zu gestatten, die sich nicht eng mit der beantragten Angabe decken.

30

bb) Diese Anforderungen an die inhaltliche Übereinstimmung der werblichen Behauptung

Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora

mit der Angabe im Zulassungsantrag

Prebiotic fibre supports development of healthy intestinal flora

sind im Streitfall nicht erfüllt. In der angemeldeten Angabe wird einem Inhaltsstoff ("fibre", also "Faser/Ballaststoff") eine probiotische Wirkung zur Unterstützung der Entwicklung einer gesunden Darmflora zugeschrieben. Dagegen handelt es sich bei dem von der Beklagten verwendeten Begriff "Praebiotik®" um ein Kunstwort, das der Verbraucher - auch nahegelegt durch das stilisierte "R" im Kreis (®) (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Dezember 1989 - I ZR 1/88, GRUR 1990, 364, 366 - Baelz; Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 219/06, GRUR 2009, 888 Rn. 15 = WRP 2009, 1080 - Thermoroll; Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 84/09, GRUR 2013, 840 Rn. 35 = WRP 2013, 1039 - PROTI II) - als Marke und damit als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen versteht. Dass das Markenwort sich an den Begriff "Praebiotikum" anlehnen und im Sinne eines sprechenden Zeichens beschreibende Anklänge im Sinne eines Mittels mit probiotischer Wirkung aufweisen mag, ändert nichts daran, dass der Begriff - auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - eindeutig als ein Kennzeichen gebildet ist und auch als solches erkannt wird.

31

Zwischen einem markentypisch auf ein einziges Unternehmen hinweisenden Kennzeichen und der - zudem von einem Verband zugunsten einer Vielzahl von in Betracht kommenden Verwendern angemeldeten - rein beschreibenden Angabe eines Inhaltsstoffs besteht aber ein grundlegender inhaltlicher Unterschied, der der Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entgegensteht (ebenso OLG Hamburg, WRP 2013, 99, 101 f.; Gerstberger, ZLR 2012, 723, 732).

32

Die abweichende Ansicht des Berufungsgerichts läuft auf eine Privilegierung der Verwendung von Marken mit beschreibenden Anklängen hinaus, die mit der Systematik und dem Sinn und Zweck der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht im Einklang steht. Nach Erwägungsgrund 4 der Verordnung findet diese auch auf Handelsmarken und sonstige Markennamen Anwendung, die als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe ausgelegt werden können. Eine Privilegierung solcher Marken sieht die Verordnung allein insoweit vor, als dem Verwender nach Art. 1 Abs. 3 der Verordnung ein Wahlrecht im Hinblick auf die Beifügung einer gesundheits- oder ernährungsbezogenen Angabe zusteht und ihm in Art. 28 Abs. 2 der Verordnung eine weitreichende Übergangsfrist gewährt wird. Dagegen ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Verwender einer solchen Marke darüber hinaus auch eine Privilegierung dahingehend zukommen soll, dass bei der Prüfung der Übereinstimmung der angemeldeten mit der verwendeten Angabe im Sinne des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung der Kennzeichencharakter der verwendeten Angabe außer Betracht gelassen werden kann. Vielmehr steht dem der Zweck der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entgegen, ein hohes Verbraucherschutzniveau und eine transparente und rechtssichere Handhabung der Erlaubnistatbestände zu gewährleisten.

33

c) Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten, da keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung der hier entscheidungserheblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.).

34

2. Die auf den Unterlassungsantrag zu 2 bezogenen Folgeanträge sind ebenfalls begründet. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch folgt aus § 9 UWG, der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 242 BGB.

35

3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Unterlassungsantrag zu 2 und die darauf bezogenen Folgeanträge auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung seien unbegründet, erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es insoweit nicht, weil der Senat auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts selbst entscheiden kann und weiterer Sachvortrag der Beklagten hierzu nicht zu erwarten ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

36

III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

37

1. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuweisen, soweit es in Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Unterlassungsantrag zu 1 und die darauf bezogenen Folgeanträge abgewiesen hat (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die Marken "Praebiotik" und "Probiotik" bereits vor dem 1. Januar 2005 zur Kennzeichnung von Lebensmitteln benutzt worden sind. War dies nicht der Fall, scheidet die Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 von vornherein aus. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut erlaubt diese Bestimmung die Fortsetzung des Vertriebs von Produkten, die bereits vor dem 1. Januar 2005 in den Verkehr gebracht wurden. Dass zu diesem Zeitpunkt lediglich die beanstandete Marke bestand, reicht nicht aus (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 37 und Leitsatz 3 - Green-Swan Pharmaceuticals; Schoene, GRUR-Prax 2013, 369; aA Blass in Blass/Brustbauer/Hauer/Kainz/Königshofer/Mahmood/Natterer/Stangl/Stuller, Lebensmittelrecht, 8. Lieferung, März 2013, Art. 28 EG-ClaimsVO Rn. 5; Oechsler, LMK 2013, 351275). Sollte das Berufungsgericht eine Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen für Lebensmittel vor dem Stichtag feststellen, wird es der weiteren Frage nachgehen müssen, ob es sich bei der vom Unterlassungsantrag zu 1 erfassten Babynahrung um ein Produkt handelt, dass vom vor dem 1. Januar 2005 unter diesen Bezeichnungen in den Verkehr gebrachten Lebensmittel im Hinblick auf Rezeptur oder Eigenschaften abweicht. Liegt eine solche Abweichung vor, stellt sich die weitere, vom Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht entschiedene Frage, ob es für die Anwendung des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ausreicht, dass es vor 2005 überhaupt Produkte mit der beanstandeten Kennzeichnung gab oder ob die Privilegierung dieser Vorschrift nur für solche gekennzeichneten Lebensmittel gilt, die seit dem 1. Januar 2005 unverändert vertrieben werden (vgl. Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO Art. 28 Rn 11; Hüttebräuker, ZLR 2013, 578, 584 f.; Gerstberger, ZLR 2012, 723, 728 f.; Ziegler, ZLR 2007, 529, 536).

38

2. Soweit das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin im Hinblick auf den Unterlassungsantrag zu 2 und die darauf bezogenen Folgeanträge zurückgewiesen hat, ist sein Urteil aufzuheben und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Bornkamm     

        

RiBGH Pokrant ist in Urlaub und
kann daher nicht unterschreiben.

        

Büscher

                 

Bornkamm

                 
        

Koch     

        

     Löffler     

        

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 222/13
Verkündet am:
10. Dezember 2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Lernstark
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 10 Abs. 1 und 3, Art. 14 Abs. 1; Verordnung (EU)
Nr. 957/2010 Art. 1 in Verbindung mit Anlage I

a) Die für einen Mehrfruchtsaft verwendeten Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der
Konzentrationsfähigkeit" stellen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar, wobei die erste Angabe in den Anwendungsbereich des Art. 10
Abs. 3 und die zweite Angabe in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung fällt.

b) Eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1
Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 setzt nicht voraus, dass sich eine Angabe ausdrücklich
oder ausschließlich auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht. Vielmehr genügt es,
wenn sich für den Durchschnittsverbraucher aus den Umständen ergibt, dass sich die Angabe insbesondere
auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht.

c) Die Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hängt nicht davon ab, dass die verwendete Angabe mit einer zugelassenen
Angabe wörtlich übereinstimmt. Vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende
Angaben verwendet werden.

d) Die für ein Lebensmittel verwendete Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit"
ist, wenn der Durchschnittsverbraucher sie nach den Umständen insbesondere auf die Entwicklung
und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG)
Nr. 1924/2006 bezieht, gleichbedeutend mit der nach Art. 1 in Verbindung mit Anlage I der Verordnung
(EU) Nr. 957/2010 in die Liste zulässiger Angaben gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1924/2006 für den Nährstoff "Eisen" aufgenommenen Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven
Entwicklung von Kindern bei".
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13 - OLG Koblenz
LG Koblenz
ECLI:DE:BGH:2015:101215UIZR222.13.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2015 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Dezember 2013 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 1. März 2013 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die im Verlauf des Revisionsverfahrens auf die nunmehrige Beklagte als übernehmenden Rechtsträger verschmolzene Rotbäckchen-Vertriebs GmbH (im Weiteren: frühere Beklagte) stellte den Mehrfruchtsaft "Rotbäckchen" her. Auf dem - nachfolgend abgebildeten - Vorderetikett der Flaschen, in denen sie den Saft vertrieb, war ein blondes Mädchen mit roten Wangen und einem blauen Kopftuch abgebildet. Darunter befanden sich die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit".


2
Auf dem Rückenetikett der Flaschen befand sich der Hinweis: Rotbäckchen steht seit 1952 für gesunde Kindersäfte. Rotbäckchen Lernstark schmeckt nicht nur gut, sondern leistet auch durch den Eisenzusatz einen wichtigen Beitrag zur altersgerechten geistigen Entwicklung und Konzentration von Kindern. Acht ausgewählte B-Vitamine sorgen dafür, dass zahlreiche Stoffwechselvorgänge des kindlichen Organismus bestmöglich unterstützt werden.
3
Nach Ansicht des Klägers, des in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragenen Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., stellen die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel unzulässige gesundheitsbezogene Angaben dar.
4
Der Kläger hat die frühere Beklagte deshalb mit Schreiben vom 10. April 2012 abgemahnt und aufgefordert, sich strafbewehrt zu verpflichten, es künftig zu unterlassen, für das Produkt "Rotbäckchen" wie oben abgebildet zu werben. Die frühere Beklagte hat dieser Aufforderung nicht entsprochen.
5
Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, es der früheren Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen für das Produkt "Rotbäckchen" wie oben abgebildet mit den Aussagen "Lernstark" und/oder "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" zu werben bzw. werben zu lassen. Darüber hinaus hat er die Erstattung pauschaler Abmahnkosten in Höhe von 214 € nebst Zinsen verlangt.
6
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Koblenz, LRE 65, 262). Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Koblenz, GRUR-RR 2014, 170).
7
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. In der mündlichen Revisionsverhandlung haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe:


8
A. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch als aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG aF in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und den vom Kläger weiterhin erhobenen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten als aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
9
Die vom Kläger beanstandeten Angaben "Lernstark" und "mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" stellten gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar, die mangels einer Zulassung nach Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung verboten seien. Beide Angaben seien aus Sicht des Verbrauchers unter Berücksich- tigung der Abbildung des Mädchens mit den roten Wangen auf dem Vorderetikett der Flaschen und nicht zuletzt des Hinweises auf dem Rückenetikett der Flaschen auf die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezogen. Die Angaben fielen weder in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 noch seien sie im Hinblick auf das in Art. 1 Abs. 3 dieser Verordnung geregelte Markenprivileg zulässig.
10
B. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt. Das war auch noch in der mündlichen Revisionsverhandlung möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2004 - I ZR 30/04, WRP 2005, 126; Beschluss vom 20. September 2006 - IV ZR 28/05, VersR 2007, 84 Rn. 2, jeweils mwN). Insoweit ist gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (dazu D). Die Revision der Beklagten richtet sich danach in der Sache allein noch gegen die Verurteilung zur Erstattung von Abmahnkosten (dazu C).
11
C. Die Revision der Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten zu. Ein solcher Anspruch setzt nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG voraus, dass die Abmahnung berechtigt war. Dazu muss der mit der Abmahnung erhobene Unterlassungsanspruch zum Zeitpunkt der Abmahnung bestanden haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 119/13, GRUR 2015, 393 Rn. 13 = WRP 2015, 450 - Der neue SLK, mwN). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Der Kläger konnte von der früheren Beklagten zum Zeitpunkt der Abmahnung am 10. April 2012 nicht nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG aF in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verlangen, dass sie das beanstandete Vorderetikett der Flaschen mit den Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" nicht mehr in der Werbung verwendet.
12
I. Wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt , kann bei Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch steht nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG qualifizierten Einrichtungen zu, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen sind. Nach § 4 Nr. 11 UWG aF (jetzt § 3a UWG) handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Unlautere geschäftliche Handlungen sind nach § 3 Abs. 1 UWG aF unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern , Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
13
Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II (Art. 3 bis 7) und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV (Art. 10 bis 19) der Verordnung entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind. Nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 dieser Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.
14
II. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger beanstandete Bewerbung des Mehrfruchtsafts "Rotbäckchen" durch die frühere Beklagte eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 UWG darstellte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG), es sich bei Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF (jetzt § 3a UWG) handelt, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG aF spürbar zu beeinträchtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 15 = WRP 2015, 569 - Combiotik, mwN) und der Kläger bei entsprechenden Verstößen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klage- und anspruchsbefugt ist.
15
III. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts enthält das vom Kläger mit der Abmahnung beanstandete Vorderetikett der Flaschen mit den Aussagen "Lernstark" und "mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" keine nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verbotenen Angaben.
16
1. Bei den Aussagen "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" handelt es sich allerdings um Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
17
a) Gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezeichnet der Ausdruck "Angabe" für die Zwecke dieser Verordnung jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Unionsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Zu den Angaben zählen danach alle in der Etikettierung oder Bewerbung von Lebensmitteln in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebrachten - nicht obligatorischen - Aussagen oder Darstellungen, die bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck hervorrufen können, ein bestimmtes Lebensmittel besitze besondere Eigenschaften (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 221/12, GRUR 2014, 1013 Rn. 22 = WRP 2014, 1184 - Original Bach-Blüten; BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 19 - Combiotik; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 167/12, GRUR 2014, 1224 Rn. 13 = WRP 2014, 1453 - ENERGY & VODKA).
18
b) Die in der Etikettierung des Mehrfruchtsafts enthaltene Aussage "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" ist geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Erwartung zu wecken, der Saft besitze im Hinblick auf seinen Bestandteil "Eisen" die besondere Eigenschaft, die Konzentrationsfähigkeit zu unterstützen. Der Begriff "Lernstark" weist zwar für sich gesehen nicht auf die Eigenschaft eines Lebensmittels hin. Er wird von den angesprochenen Verkehrskreisen aber bei der hier in Rede stehenden Verwendung in Zusammenhang mit der Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" dahin verstanden, dass der Mehrfruchtsaft die Konzentrationsfähigkeit und damit die Lernfähigkeit stärkt (vgl. BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 23 - Combiotik).
19
2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" gesundheitsbezogen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind.
20
a) Gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezeichnet der Ausdruck "gesundheitsbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.
21
Der Begriff "Zusammenhang" ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union weit zu verstehen. Er erfasst jeden Zusammenhang , der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 34 bis 36 = WRP 2012, 1368 - Deutsches Weintor; Urteil vom 18. Juli 2013 - C-299/12, GRUR 2013, 1061 Rn. 22 = WRP 2013, 1311 - Green-Swan Pharmaceuticals; BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 33 - Combiotik; BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 33 = WRP 2015, 444 - Monsterbacke II, mwN).
22
Die Frage, ob sich eine Angabe auf die Gesundheit bezieht, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2014, 1013 Rn. 23 - Original Bach-Blüten, mwN). Nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zählen Angaben, die die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen (Buchst. a) oder die psychische Funktionen oder Verhaltensfunktionen (Buchst. b) beschreiben oder darauf verweisen, zu den gesundheitsbezogenen Angaben. Nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gehören Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern zu den gesundheitsbezogenen Angaben. Maßgebend ist nach Erwägungsgrund 16 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, in welchem Sinn der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angabe versteht (vgl. BGH, GRUR 2014, 1013 Rn. 24 - Original Bach-Blüten).
23
b) Nach diesen Maßstäben sind die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" aufgrund der vom Berufungs- gericht getroffenen Feststellungen als gesundheitsbezogen anzusehen. Danach entnimmt der angesprochene Verkehr der Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit", dass das mit dieser Angabe beworbene Lebensmittel aufgrund des in ihm enthaltenen Eisens die Fähigkeit zur Konzentration und damit eine geistige Funktion des menschlichen Organismus fördert oder erhält (zu einer Werbung mit der Verbesserung der Konzentrations- und Leistungsfähigkeit bei Stress vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 11 = WRP 2013, 1179 - Vitalpilze). Desgleichen wird aus Sicht des Verkehrs mit der Angabe "Lernstark" jedenfalls in der Zusammenschau mit der Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähig- keit" die Eignung des Mehrfruchtsafts, die für den Vorgang des Lernens maßgeblichen Funktionen des menschlichen Organismus zu verbessern oder zu erhalten, zum Ausdruck gebracht und damit ein Wirkungszusammenhang zwischen einem Verzehr des Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten hergestellt (vgl. BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 36 - Combiotik; BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 29/13, GRUR 2015, 611 Rn. 27 = WRP 2015, 721 - RESCUE-Produkte).
24
3. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" als spezielle gesundheitsbezogene Angabe in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fällt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei der Angabe "Lernstark" dagegen um eine nichtspezifische gesundheitsbezogene Angabe, deren Zulässigkeit nicht nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, sondern nach Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung zu beurteilen ist. Das vom Kläger erstrebte Verbot der Verwendung des Begriffs "Lernstark" kann daher nicht mit einem Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 begründet werden.
25
a) Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 stellen zwar ebenfalls gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung dar. Auch mit ihnen wird durch Bezugnahme auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Funktionen erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht , dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht (BGH, GRUR 2015, 403 Rn. 36 - Monsterbacke II; GRUR 2015, 611 Rn. 29 - RESCUE-Produkte, jeweils mwN). Solche Angaben können jedoch aufgrund ihrer allgemeinen, nichtspezifischen Formulierung - im Unterschied zu den (speziellen) gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung - nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein (BGH, GRUR 2013, 958 Rn. 13 - Vitalpilze; GRUR 2015, 403 Rn. 36 - Monsterbacke II; GRUR 2015, 611 Rn. 29 - RESCUE-Produkte).
26
b) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die vom Kläger angegriffene Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fällt. Mit dieser Angabe wird ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einem Bestandteil des beworbenen Lebensmittels ("Eisen") und einer Funktion des menschlichen Organismus ("Konzentrationsfähigkeit") hergestellt, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis 17 dieser Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann.
27
c) Dagegen hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, die vom Kläger angegriffene Angabe "Lernstark" sei auf spezifische Vorteile des Lebensmittels oder seiner Bestandteile für die Gesundheit bezogen und die Zulässigkeit ihrer Verwendung sei daher gleichfalls nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zu beurteilen, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
28
aa) Nach Ansicht des Berufungsgerichts bezieht sich die Angabe "Lernstark" auf einen konkreten Vorteil für die Gesundheit. Die Wirkung des Lebensmittels für die Gesundheit werde durch die Benennung der durch seinen Verzehr beeinflussten körperlichen Funktion angegeben. Die Angabe "Lernstark" verweise "spezifisch und konkret" auf die Stärkung und Förderung des Lernprozesses.
29
bb) Die vom Berufungsgericht angeführten Umstände rechtfertigen nicht die Annahme, mit der Angabe "Lernstark" werde eine konkrete Wirkung einer bestimmten Substanz für eine bestimmte Körperfunktion angesprochen.
30
Der Verweis auf die Lernfähigkeit, die durch den Verzehr des Lebensmittels gestärkt oder erhalten werden soll, bezieht sich zwar allgemein auf die am Vorgang des Lernens beteiligten Funktionen des menschlichen Organismus und den physischen und psychischen Zustand, der dem Konsumenten des Fruchtsafts die Ausübung geistiger Tätigkeiten ermöglicht. Der Angabe "Lernstark" ist aber kein Hinweis auf einen spezifischen Wirkungszusammenhang zwischen dem Verzehr dieses Safts oder einem seiner Bestandteile und einer bestimmten Körperfunktion zu entnehmen.
31
Der Vorgang des Lernens kann keinem bestimmten körperlichen Vorgang zugeordnet werden, so dass in einem etwa durchzuführenden Zulassungsverfahren auch kein spezieller Wirkungszusammenhang zwischen dem Saft oder einem seiner Bestandteile und einer bestimmten, hierdurch beeinflussten und dem angesprochenen "Lernen" zuzuordnenden Körperfunktion nachgewiesen werden könnte. Mit den Begriffen "Lernen" und "Lernfähigkeit" werden nach allgemeinem Verständnis unterschiedliche Funktionen des menschlichen Organismus angesprochen. Von Bedeutung sind beispielsweise die Wahrnehmung, die Gedächtnisleistung, die Fähigkeit, Informationen zu bewerten und miteinander in Beziehung zu setzen, sowie verschiedene, die Lernfähigkeit beeinflussende Faktoren wie etwa die Aufmerksamkeit (Konzentration) und die Auffassungsgabe (Intelligenz).
32
Die Angabe "Lernstark" bezieht sich zudem auf den Mehrfruchtsaft insgesamt. Mit dieser Angabe wird kein konkreter Nährstoff oder sonstiger Bestandteil dieses Safts bezeichnet, auf den der behauptete Einfluss seines Verzehrs auf die Lernfähigkeit zurückgeführt werden kann.
33
Die Angabe "Lernstark" kann daher nicht in einem Verfahren nach Art. 13 oder Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassen werden, in dem nach Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung der wissenschaftliche Nachweis einer entsprechenden Wirkung des Safts erbracht werden müsste. Ein konkreter Zusammenhang zwischen der Wirkaussage, die dem unspezifischen Verweis "Lernstark" auf sich aus dem Verzehr des Lebensmittels ergebende Vorteile zugrunde liegt, und bestimmten Körperfunktionen wird erst durch den erläuternden Zusatz "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" hergestellt. Erst damit werden bestimmte Nährstoffe ("Eisen") und eine bestimmte psychische Funktion des menschlichen Organismus ("Konzentrationsfähigkeit") benannt.
34
Die Angabe "Lernstark" stellt danach keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, sondern einen Verweis im Sinne von Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung dar, mit dem lediglich allgemein und unspezifisch auf einen Vorteil des Fruchtsafts der Beklagten für die Entwicklung und die Gesundheit hingewiesen wird, ohne dass konkrete Wirkungen eines bestimmten Bestandteils des Lebensmittels für bestimmte Funktionen des Körpers angegeben werden (vgl. BGH, GRUR 2015, 611 Rn. 30 - RESCUE-Produkte, mwN).
35
4. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei der Aussage "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" handele es sich um eine An- gabe über die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, die nicht nach der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 14 der Verordnung aufgenommen sei und daher nicht verwendet werden dürfe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
36
a) Das beanstandete Etikett des Mehrfruchtsafts enthält allerdings mit der Aussage "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
37
aa) Der in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verwendete Begriff "Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern" ist - anders als der in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung verwendete Begriff "Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos" (vgl. dazu Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung sowie EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 21 bis 26 - Green-Swan Pharmaceuticals) - in der Verordnung nicht definiert. Sein Inhalt ist daher nach seinem Wortlaut unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs , und des mit der Regelung verfolgten Zwecks zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. nur EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2013 - C-59/12, GRUR 2013, 1159 Rn. 25 = WRP 2013, 1454 - BKK/Wettbewerbszentrale, mwN; BGH, Beschluss vom 18. September 2013 - I ZR 29/12, GRUR 2013, 1247 Rn. 12 = WRP 2013, 1593 - Buchungssystem I, mwN).
38
(1) Danach kommen als Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern zunächst Angaben in Betracht, die ausdrücklich einen Zusammenhang zwischen dem Verzehr eines Lebensmittels oder eines seiner Bestandteile und einer Funktion des kindlichen Organismus behaupten. Zu den Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern zählen darüber hinaus auf die Gesundheit oder die Entwicklung bezogene Angaben, mit denen Lebensmittel beworben werden, die speziell zum Verzehr durch Kinder bestimmt sind (vgl. Meisterernst in Meisterernst/Haber, Praxiskommentar Health & Nutrition Claims, 25. Lief. 06/15, Art. 14 Rn. 14 bis 14c; ders., ZLR 2014, 189 bis 191).
39
(2) Eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern setzt entgegen der Ansicht der Revision nicht voraus, dass eine Angabe das Wort "Kinder" oder die Abbildung eines Kindes enthält (vgl. Rathke/Hahn in Zip- fel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 111, EL 160 März 2015, Art. 14 Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 Rn. 17; Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO 25. Lief. 06/15, Art. 14 Rn. 14d; aA Meisterernst, WRP 2007, 363, 381). Für das von der Revision vertretene Verständnis sprechen weder der Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 noch die Leitlinien der Kommission für die Anwendung dieser Verordnung (abgedruckt bei Meisterernst /Haber aaO Appendix A I 1.1), die weder die Nennung des Begriffs "Kinder" noch die bildliche Darstellung eines Kindes verlangen. Aus der Bekanntmachung des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über das Verfahren zur Mitwirkung durch Lebensmittelunternehmer an der Erstellung einer nationalen Liste gesundheitsbezogener Angaben gemäß Art. 13 Abs. 2 der künftigen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angabe über Lebensmittel (BVL 06/01/028) ergibt sich schon deshalb nichts Abweichendes, weil ihr lediglich zu entnehmen ist, dass "Angaben, die sich nur indirekt auf die Gesundheit und Entwicklung von Kindern beziehen, ohne das Wort 'Kinder' zu verwenden", für das durchzuführende Zulassungsverfahren "zunächst" in die Liste (nach Art. 13 Abs. 3 der künftigen Verordnung) aufgenommen werden sollten. Es widerspräche dem Zweck des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern erst nach ihrer Prüfung und Zulassung in einem besonderen Verfahren für die Verwendung in der Lebensmittelwerbung freizugeben, wenn sich Lebensmittelunternehmer dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift schon dadurch entziehen könnten, dass sie in der Werbung weder den Begriff "Kinder" noch die Abbildung eines Kindes verwenden (vgl. Meisterernst, ZLR 2014, 184, 190; für Angaben gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung vgl. auch EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 17 und 25 - Green-Swan Pharmaceuticals).
40
(3) Der Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist nicht nur dann eröffnet, wenn sich eine Angabe aus Sicht des angesprochenen Verkehrs ausschließlich auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht (so aber Leible in Streinz, Lebensmittelrechts -Handbuch, EL 36 Januar 2015, III 501). Wegen ihres Zwecks, auf Kinder bezogene Angaben einer besonderen Prüfung und Zulassung zu unterwerfen, ist diese Vorschrift vielmehr auch dann anzuwenden, wenn sich eine Angabe insbesondere auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht (vgl. Rathke/Hahn in Zipfel/Rathke aaO EL 160 März 2015, Art. 14 Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 Rn. 17; Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO 25. Lief. 06/15, Art. 14 Rn. 14d f.).
41
bb) Nach diesen Maßstäben enthält das beanstandete Etikett des Mehrfruchtsafts mit der Aussage "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
42
(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verbraucher nehme die Abbildung eines blonden Mädchens mit blauem Kopftuch und roten Wangen und die nachfolgenden Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" auf dem Etikett des Mehrfruchtsafts als Einheit wahr. Sein Verständnis der Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" werde deshalb durch die Abbildung des Kindes mitbestimmt. In der Abbildung eines Kindes mit roten Wangen sehe der Verbraucher das Sinnbild eines gesunden Kindes. Er beziehe die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" daher auf die Gesundheit von Kindern. Er entnehme der Werbung die Aussage, dass der Verzehr des beworbenen Produkts den Lernprozess von Kindern stärke und unterstütze. Der Umstand, dass das beworbene Produkt nach Angaben der Beklagten auch von Erwachsenen konsumiert werde, ändere daran nichts. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
43
(2) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es bei der Beurteilung, ob es sich bei einer Angabe um eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt, darauf ankommt, in welchem Sinne der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die betreffende Angabe versteht (vgl. Erwägungsgrund 16 Satz 3 der Verordnung ; zu Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung vgl. EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 24 - Green-Swan Pharmaceuticals; zu Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 und 5 der Verordnung vgl. BGH, GRUR 2014, 1013 Rn. 24 - Original Bach-Blüten).
44
(3) Das Berufungsgericht hat bei der Bestimmung des durch die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" hervorgerufenen Verkehrsverständnisses ferner zutreffend die auf dem Etikett abgebildete Darstellung eines blonden Mädchens mit blauem Kopftuch und roten Wangen einbezogen. Bei der Prüfung, ob eine Werbeaussage aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers eine Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 darstellt und ob der Verbraucher eine solche Angabe als gesundheitsbezogen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung ansieht, sind die Gesamtaufmachung des betreffenden Lebensmittels sowie Vorkenntnisse und Erwartungen des Verbrauchers zu berücksichtigen (zu Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung vgl. BGH, GRUR 2014, 1224 Rn. 14 f. - ENERGY & VODKA und GRUR 2015, 498 Rn. 26 f. - Combiotik; zu Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 Rn. 21 = WRP 2014, 562 - Praebiotik und BGH, GRUR 2015, 611 Rn. 27 - RESCUE-Produkte). Ebenso ist bei der Prüfung , ob der Durchschnittsverbraucher eine Angabe auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht, nicht nur auf die Angabe selbst, sondern - soweit dies vom Streitgegenstand erfasst ist - auch auf die Aufmachung und Präsentation des Produkts abzustellen (Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO 25. Lief. 06/15, Art. 14 Rn. 14d; ders., ZLR 2014, 184, 189).
45
(4) Der Einbeziehung der Abbildung des blonden Mädchens mit blauem Kopftuch und roten Wangen bei der Beurteilung des Verkehrsverständnisses steht nicht entgegen, dass diese Abbildung nach dem Vortrag der früheren Beklagten einer zu ihren Gunsten eingetragenen Bildmarke entspricht.
46
Produkte mit bereits vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen nach der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bis zum 19. Januar 2022 weiterhin in den Verkehr gebracht werden; erst danach gelten die Bestimmungen der Verordnung. Ferner dürfen gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Handelsmarken, Markennamen oder Phantasiebezeichnungen, die in der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung für ein Lebensmittel verwendet werden und als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, ohne die in dieser Verordnung vorgesehenen Zulassungsverfahren verwendet werden, wenn der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, die dieser Verordnung entspricht.
47
Selbst wenn es nach diesen Bestimmungen zulässig ist, eine bestimmte Bildmarke in der Aufmachung eines Lebensmittels zu verwenden, kann diese Bildmarke bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob der angesprochene Verkehr bei der gebotenen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Bildmarke in weiteren Angaben gesundheitsbezogene Angaben sieht, die in der Aufmachung dieses Lebensmittels mangels Zulassung nicht verwendet werden dürfen. Das gilt auch dann, wenn der angesprochene Verkehr in der Bildmarke einen Herkunftshinweis sieht. Der Verkehr kann in einer Marke zugleich einen Herkunftshinweis und eine gesundheitsbezogene Angabe sehen (vgl. Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006).
48
(5) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" würden vom ange- sprochenen Verkehr unter Berücksichtigung der Abbildung des Mädchens mit den roten Wangen auf Kinder bezogen und dahin verstanden, dass der Verzehr des Mehrfruchtsafts wegen des darin enthaltenen Eisens die Konzentrationsfähigkeit und damit die Lernfähigkeit von Kindern stärke und unterstütze, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Bei der Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" handelt es sich danach um eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
49
Dem Umstand, dass der Saft nach Angaben der Beklagten auch von Erwachsenen konsumiert wird, hat das Berufungsgericht mit Recht keine Bedeutung beigemessen. Entgegen der Ansicht der Revision ist es ferner unerheblich, ob die Beklagte die der Bildmarke entsprechende Abbildung des blonden Mädchens mit blauem Kopftuch und roten Wangen zur Kennzeichnung auch solcher Produkte verwendet, die - wie etwa das Produkt "Rotbäckchen Mama" - nicht für Kinder als Zielgruppe bestimmt sind. Es kommt nicht darauf an, ob sich die Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" aus Sicht des angesprochenen Verkehrs auch auf die Entwicklung und die Gesundheit von Erwachsenen bezieht oder das mit ihr beworbene Produkt auch von Erwachsenen konsumiert wird. Entscheidend ist, dass sich die hier in Rede stehende Angabe aus Sicht des Durchschnittverbrauchers unter Berücksichtigung der Abbildung des rotwangigen Mädchens insbesondere auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht.
50
b) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die nach der Gesamtaufmachung des Vorderetiketts aus Sicht des angesprochenen Verkehrs auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezogene Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 14 dieser Verordnung aufgenommen ist. Der Senat kann diese Prüfung nachholen, da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind. Danach darf diese Angabe in der beanstandeten Form verwendet werden, weil sie mit der in die Liste zulässiger Angaben gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/ 2006 für den Nährstoff "Eisen" aufgenommenen Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei" gleichbedeutend ist.
51
aa) Die Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hängt grundsätzlich nicht davon ab, dass die verwendete Angabe mit einer zugelassenen Angabe wörtlich übereinstimmt. Vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende, also inhaltlich übereinstimmende Angaben verwendet werden (vgl. OLG Bamberg, WRP 2014, 609, 614; LG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 507, 508; Rathke/Hahn in Zipfel/Rathke aaO EL 160 März 2015, Art. 10 Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 Rn. 43; Meisterernst in Meisterernst /Haber aaO 20. Lief. 07/13, Art. 5 Rn. 17a bis 17c; Haber/Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO 10. Lief. 04/10, Art. 13 Rn. 20; Meisterernst, WRP 2012, 405, 413; ders., ZLR 2014, 184, 193 f.; Teufer, GRUR-Prax 2012, 476, 477; Hahn/Hagenmeyer, ZLR 2013, 4, 12 bis 15; Hagenmeyer, ZLR 2014, 153 bis 156; Schoene, GRUR-Prax 2014, 469). Das ergibt sich aus den Erwägungsgründen der Verordnungen über die Zulassung bzw. Nichtzulassung und zur Festlegung einer Liste gesundheitsbezogener Angaben. Für gesundheitsbezogene Angaben, die - wie die hier in Rede stehende Angabe - in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fallen, bestimmt Erwägungsgrund 11 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 957/2010 über die Zulassung bzw. Nichtzulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern, dass in den Fällen, in denen der Wortlaut einer Angabe aus Verbrauchersicht gleichbedeutend ist mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gemäß Anhang I, da damit auf den gleichen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und einer bestimmten Auswirkung auf die Gesundheit hingewiesen wird, jene Angabe auch den Verwendungsbedingungen nach dem genannten Anhang unterliegen sollte. Für gesundheitsbezogene Angaben, die in den Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fallen, enthält Erwägungsgrund 9 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern eine nahezu gleichlautende Regelung (zu nährwertbezogenen Angaben vgl. Erwägungsgrund 21 Satz 2 der Verordnung [EG] Nr. 1924/2006).
52
Bei der Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gleichbedeutend ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (zur Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe inhaltlich mit einer im Sinne der Übergangsvorschrift des Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 angemeldeten gesundheitsbezogenen Angabe übereinstimmt vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 Rn. 29 = WRP 2014, 562 - Praebiotik). Bei dieser Prüfung ist allerdings das berechtigte Interesse der Lebensmittelunternehmen zu berücksichtigen, den Wortlaut einer zugelassenen Angabe der Produktaufmachung und dem Verbraucherverständnis (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1924/2006) anpassen zu können, ohne für jede sprachlich abweichende Angabe einen eigenen Zulassungsantrag stellen zu müssen (vgl. Teufer, GRUR-Prax 2012, 476, 477; Schoene, GRUR-Prax 2014, 469).
53
Die Annahme einer inhaltlichen Übereinstimmung zwischen zugelassener und verwendeter Angabe setzt jedenfalls voraus, dass die zugelassene Angabe und die verwendete Angabe hinsichtlich des Nährstoffs oder der anderen Substanz oder des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, für die die Angabe zugelassen wurde bzw. verwendet wird, übereinstimmen (vgl. OLG Bamberg, LMuR 2014, 94, 98 f.; Rathke/Hahn in Zipfel/Rathke aaO EL 160 März 2015, Art. 10 Verordnung EG Nr. 1924/2006 Rn. 45a; Teufer, GRUR-Prax 2012, 476, 477). Eine verwendete Angabe kann ferner nur dann als gleichbedeutend mit einer zugelassenen Angabe angesehen werden, wenn sich aus der im Zulassungsverfahren abgegebenen Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ergibt, dass die mit der verwendeten Angabe aufgestellte Wirkungsbehauptung von der mit der zugelassenen Angabe aufgestellten Wirkungsbehauptung gedeckt ist (vgl. Meisterernst in Meisterernst /Haber aaO 20. Lief. 07/13, Art. 5 Rn. 17b; Meisterernst, WRP 2012, 405,

413).

54
bb) Danach durfte die frühere Beklagte die nach der Gesamtaufmachung des Vorderetiketts aus Sicht des angesprochenen Verkehrs auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezogene Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" verwenden, weil diese Angabe mitder nach Art. 1 in Verbindung mit Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 957/2010 in die Liste zulässiger Angaben gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für den Nährstoff "Eisen" aufgenommenen Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei" gleichbedeutend ist.
55
Die Verordnung (EU) Nr. 957/2010 ist nach ihrem Artikel 3 am 12. November 2010 und damit vor dem mit Schreiben des Klägers vom 10. April 2012 abgemahnten Verhalten der Beklagten in Kraft getreten. Nach Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 957/2010 dürfen die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel auf dem Markt der Europäischen Union gemäß den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen gemacht werden und werden diese Angaben in die Liste zulässiger Angaben der Union gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen. In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 957/2010 ist für den Nährstoff "Eisen" die Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kin- dern bei" als im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern zugelassen.
56
Die verwendete Angabe stimmt mit der zugelassenen Angabe hinsichtlich des Nährstoffs "Eisen", für den die Angabe verwendet wird bzw. zugelassen wurde, überein. Die mit der verwendeten Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" aus Sicht des angesprochenen Verkehrs nach der Gesamtaufmachung des Vorderetiketts aufgestellte Behauptung, Eisen unterstütze die Konzentrationsfähigkeit von Kindern, ist mit der von der zugelassenen Angabe aufgestellten Behauptung, Eisen trage zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei, gleichbedeutend. Aus Sicht des Verkehrs setzt die normale kognitive Entwicklung eines Kindes dessen Fähigkeit zur Konzentration voraus. Der Verbraucher versteht unter einer Unterstützung nichts anderes als einen Beitrag. Aus der Stellungnahme der EFSA im Verfahren zur Zulassung der Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei" geht hervor, dass diese es als durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise als abgesichert erachtet, dass die Gabe von Eisen die geistige und motorische Entwicklung von Kindern fördert und insbesondere durch den Ausgleich von durch Eisenmangel bedingten Defiziten der Aufmerksamkeit ("attention") und Gedächtnisleistung ("memory") zur kognitiven Entwicklung von Kindern beiträgt (EFSA Journal 2009, 7(11):1360, S. 7). Danach ergibt sich aus dieser Stellungnahme, dass die mit der verwendeten Angabe aufgestellte Wirkungsbehauptung, Eisen unterstütze die Konzentrationsfähigkeit von Kindern, von der mit der zugelassenen Angabe aufgestellten Wirkungsbehauptung , Eisen trage zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei, gedeckt und daher gleichermaßen wissenschaftlich abgesichert ist.
57
IV. Hinsichtlich der vom Kläger beanstandeten Angabe "Lernstark" stellt sich das Berufungsurteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Verwendung dieser Angabe in dem beanstandeten Etikett ist nicht nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verboten. Bei dieser Aussage handelt es sich allerdings um einen Verweis auf einen allgemeinen, nichtspezifischen Vorteil des in dem Mehrfruchtsaft enthaltenen Mineralstoffs "Eisen" für die Gesundheit im Allgemeinen. Solche Verweise sind jedoch nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 dieser Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt, weil der Angabe "Lernstark" die Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" beigefügt war, die mit der in die Liste nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommenen speziellen gesundheitsbezogenen Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei." gleichbedeutend ist.
58
V. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 287/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.), weil die sich im Streitfall stellenden Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 durch eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten sind.
59
D. Danach ist auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben. Auf die Berufung der Beklagten ist das landgerichtliche Urteil abzuändern. Die Klage ist abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, soweit die Klage mit dem Antrag auf Erstattung seiner Abmahnkosten abzuweisen ist. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Da der vom Kläger erhobene Unter- lassungsanspruch zu keinem Zeitpunkt bestanden hat, entspricht es billigem Ermessen, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit trägt.
Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 01.03.2013 - 16 O 172/12 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.12.2013 - 9 U 405/13 -

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. August 2012 aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Landgerichts wie folgt abgeändert.

1. Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, Babynahrung mit der Angabe

Praebiotik® + Probiotik®

Mit natürlichen Milchsäurekulturen

Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora

wie in der nachfolgend wiedergegebenen Anlage A zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden aus dem Vertreiben und/oder Vertreiben lassen und/oder dem Bewerben und/oder Bewerben lassen von Babynahrung mit der Angabe

Praebiotik® + Probiotik®

Mit natürlichen Milchsäurekulturen

Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora

wie in Anlage A zu ersetzen hat.

Anlage A:

Abbildung

3. Die Beklagte wird außerdem verurteilt, der Klägerin mittels eines chronologischen Verzeichnisses und unter Vorlage der entsprechenden Belege Auskunft zu erteilen

- über die Anzahl der Abnehmer der Erzeugnisse von Babynahrung unter der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®", die die unter 1. bezeichneten Angaben tragen, unter Angabe der jeweiligen Einkaufsmenge seit der Produkteinführung in Deutschland im April 2010;

- mit welchem Medium, wann, bei welcher Gelegenheit und wie oft sie die Erzeugnisse von Babynahrung unter der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®", die die unter 1. bezeichneten Angaben tragen, beworben hat.

4. Im Umfang der weitergehenden Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts (Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" und die darauf bezogenen Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien vertreiben Babynahrung. Die Beklagte bot unter der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" in Deutschland Babynahrung an, die als präbiotische Komponente Calactooligosaccharide und als probiotische Komponente das Bakterium Lactobacillus fermentum hereditum enthielt. Auf der Verpackung verwendete die Beklagte neben der Bezeichnung die Angaben "mit natürlichen Milchsäurekulturen" und "Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora".

2

Nach Ansicht der Klägerin handelt es sich bei der Bezeichnung und den weiteren Aussagen um unzulässige gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1924/2006).

3

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen es zu unterlassen

Babynahrung

1. unter der Bezeichnung

Praebiotik® + Probiotik®

und/oder

2. mit der Angabe

Praebiotik® + Probiotik®

Mit natürlichen Milchsäurekulturen

Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora

wie in Anlage A [im Tenor abgebildet]

zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen.

4

Die Klägerin hat die Beklagte ferner auf Auskunft in Anspruch genommen und Feststellung der Schadensersatzpflicht beantragt.

5

Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung gemäß dem Antrag zu 1 verurteilt und die darauf bezogenen Folgeanträge auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2012, 484).

6

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

7

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" sei keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Die Bezeichnung suggeriere keine gesundheitliche Wirkung, sondern sei lediglich als Beschaffenheits- bzw. Inhaltsangabe anzusehen. Auch die Angaben

Praebiotik® + Probiotik®

Mit natürlichen Milchsäurekulturen

Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora

seien mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vereinbar. Die Aussage "Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora" sei zwar eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung. Sie dürfe jedoch nach der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung von der Beklagten verwendet werden, weil für eine inhaltlich entsprechende Angabe ein Zulassungsantrag nach Art. 14 ff. der Verordnung gestellt worden sei.

8

B. Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt im Hinblick auf den Unterlassungsantrag zu 1 und die darauf bezogenen Folgeanträge zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (dazu I). Im Hinblick auf den Unterlassungsantrag zu 2 und die darauf bezogenen Folgeanträge ist die Sache entscheidungsreif; die Revision führt insoweit zur Verurteilung der Beklagten (dazu II).

9

I. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung, bei der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" handele es sich nicht um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, kann die Klage mit dem Unterlassungsantrag nicht abgewiesen werden.

10

1. Die allgemeinen Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs liegen vor. Die Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Ihre Verletzung ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 22 = WRP 2013, 1179 - Vitalpilze).

11

2. Im Streitfall sind auch die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gegeben.

12

a) Danach sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV der Verordnung entsprechen, nach ihr zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind. Da bei der angegriffenen Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" jedenfalls das letztere nicht der Fall ist, kommt es im Streitfall darauf an, ob die Bezeichnung eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist. Das Berufungsgericht hat dies verneint. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

13

b) Die Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" stellt eine Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar. Der Begriff "Angabe" bezeichnet jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Unionsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Die angegriffene Bezeichnung ist keine rechtlich zwingend vorgeschriebene Kennzeichnung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts versteht der angesprochene Verkehr die Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" dahin, dass die von der Beklagten angebotenen Lebensmittel "Präbiotika" und "Probiotika", also Bestandteile enthalten, die sich als probiotisch und präbiotisch qualifizieren lassen. Damit wird durch die Verwendung von "Praebiotik® + Probiotik®" zumindest mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass das so bezeichnete Lebensmittel präbiotische und probiotische Eigenschaften besitzt.

14

c) Das Berufungsgericht hat allerdings verneint, dass diese Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gesundheitsbezogen ist. Es hat angenommen, eine gesundheitsbezogene Angabe setze nach dieser Bestimmung voraus, dass die in Rede stehende Aussage aus sich selbst heraus den Bezug zu einer gesundheitlichen Wirkung erkennen lasse. Deswegen fehle es an einer gesundheitsbezogenen Angabe, wenn die für ein Lebensmittel verwendete Bezeichnung aus der Sicht des Verbrauchers nur die Beschaffenheit dieses Lebensmittels wie insbesondere einen darin enthaltenen Inhaltsstoff beschreiben solle, nicht aber die gesundheitlichen Wirkungen, die mit dem Lebensmittel oder dem darin enthaltenen Wirkstoff erzielt werden könnten. Das gelte unabhängig davon, ob der Verkehr auf Grund seiner Vorerwartung dem Inhaltsstoff und damit dem Lebensmittel mehr oder weniger konkrete gesundheitliche Wirkungen zuschreibe. Allein eine solche Vorerwartung könne nicht ausreichen, um eine inhaltsbeschreibende Angabe als gesundheitsbezogen anzusehen.

15

Mit dieser Begründung kann das Vorliegen einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung ein zu enges Verständnis des danach erforderlichen Gesundheitsbezugs zugrunde gelegt.

16

aa) Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) 1924/2006 ist eine gesundheitsbezogene Angabe gegeben, wenn mit einer Angabe erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff "Zusammenhang" ist dabei weit zu verstehen (EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 34 = WRP 2012, 1368 - Deutsches Weintor; EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C299/12, GRUR 2013, 1061 Rn. 22 = WRP 2013, 1311 - Green - Swan Pharmaceuticals). Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 35 - Deutsches Weintor; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZR 36/11, GRUR 2013, 189 Rn. 9 = WRP 2013, 180 - Monsterbacke; BGH, GRUR 2013, 958 Rn. 10 - Vitalpilze). Darüber hinaus wird jeder Zusammenhang erfasst, der impliziert, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen. Dabei sind sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 35, 38 - Deutsches Weintor).

17

Nach Erwägungsgrund 16 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 kommt es darauf an, wie Angaben über Lebensmittel vom Verbraucher verstanden werden. Dabei ist vom normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher auszugehen. Es gilt kein statistischer, sondern ein normativer Maßstab, nach dem die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden gehalten sind, von ihrer eigenen Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen.

18

bb) Nach diesen Grundsätzen liegt eine gesundheitsbezogene Angabe entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch dann vor, wenn nach dem Verständnis des Durchschnittsverbrauchers, das naturgemäß auch durch Vorerwartungen und Kenntnisse geprägt wird, ein Zusammenhang zwischen dem Bestandteil eines Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten suggeriert wird.

19

d) Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" sei lediglich als Beschaffenheits- oder Inhaltsangabe anzusehen.

20

Die Beurteilung der Auffassung des Verbrauchers obliegt zwar im Wesentlichen dem Tatrichter. Im Revisionsverfahren ist allerdings zu prüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff zutreffend erfasst und ohne Widersprüche zu Denkgesetzen und Erfahrungssätzen geurteilt hat und ob das gewonnene Ergebnis von den getroffenen Feststellungen getragen wird (BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 214/11, GRUR 2013, 1239 Rn. 21 = WRP 2013, 1601 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion).

21

Im Streitfall kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, dass der Verkehr in der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" allein den Hinweis auf die Inhaltsstoffe des so bezeichneten Lebensmittels sieht. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass das Lebensmittel als Inhaltsstoffe die präbiotische Komponente Calactooligosaccharide und als probiotische Komponente das Bakterium Lactobacillus fermentum hereditum enthält. Es ist ferner davon ausgegangen, dass der angesprochene Verkehr die Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" dahin versteht, dass das von der Beklagten angebotene Lebensmittel Probiotika und Präbiotika, also Bestandteile enthält, die sich als probiotisch und präbiotisch qualifizieren lassen. Durch die Eigenschaften "probiotisch" und "präbiotisch" eines Lebensmittels wird ein Wirkungsbezug zum Gesundheitszustand des Konsumenten hergestellt. So hat das Landgericht festgestellt, dass damit die Fähigkeit ausgedrückt wird, die natürliche Darmfunktion und die Abwehrkräfte zu stimulieren. Dies entspricht der Lebenserfahrung (vgl. auch Gerstberger, ZLR 2012, 723, 725 mwN) und wird auch dadurch gestützt, dass die Kommission der Europäischen Union in der Angabe "contains probiotics/prebiotics" ein typisches Beispiel für die Erklärung einer gesundheitsfördernden Wirkung im Sinne einer gesundheitsbezogenen Angabe gesehen hat (vgl. Guidance on the implemantation of Regulation No 1924/2006 on nutrition and health claims made on foods conclusions of the Standing Committee on the Food Chain and Animal Health vom 14. Dezember 2007, S. 11, vgl. dazu auch Gerstberger, ZLR 2012, 723, 727; Omsels, jurisPR-WettbR 9/2012, Anm. 3, E). Abweichende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die dafür sprechen könnten, dass die normativ zu bestimmende Auffassung des Durchschnittsverbrauchers nicht allein in den Angaben "Calactooligosaccharide" und "Lactobacillus fermentum hereditum" die Beschreibung eines Inhaltsstoffs sieht, sondern auch in der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®", die erkennbar eng an die Wörter "Praebiotikum" und "Probiotikum" und damit an Begriffe angelehnt sind, die - wie etwa Narkotikum und Analgetikum - nach der Lebenserfahrung regelmäßig ein Mittel speziell in seiner Eigenschaft benennen, eine bestimmte Wirkung auf Körperfunktionen zu erzielen.

22

3. Die Abweisung des Klageantrags zu 1 ist auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO). Die Verwendung der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" ist nicht durch Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erlaubt. Danach dürfen Handelsmarken, Markennamen oder Phantasiebezeichnungen, die in der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung für ein Lebensmittel verwendet werden und als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, ohne die in der Verordnung vorgesehenen Zulassungsverfahren verwendet werden, sofern der betreffenden Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, die der Verordnung entspricht. Wie bei der Prüfung des Klageantrags zu 2 dargelegt werden wird, ist der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" mit der Wendung "zur Unterstützung einer gesunden Darmflora" eine gesundheitsbezogene Angabe beigefügt. Die Annahme des Berufungsgerichts, diese Angabe entspreche ebenfalls der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, weil sich die Beklagte auf die Übergangsvorschrift nach Art. 28 Abs. 6 Buchst. b dieser Verordnung berufen könne, ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern (dazu unter II). Es kann deshalb offenbleiben, ob es für die Privilegierung des Art. 1 Abs. 3 der Verordnung ausreicht, dass der zulassungsbedürftigen Marke Angaben beigefügt werden, die nicht positiv zugelassen sind, sondern hinsichtlich deren lediglich die Übergangsvorschrift nach Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung eingreift. Auch die Beifügung der Angabe "Mit natürlichen Milchsäurekulturen" rechtfertigt die Verwendung der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" nicht (vgl. Gerstberger, ZLR 2012, 723, 730 f.). Abweichendes macht auch die Revisionserwiderung nicht geltend.

23

4. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob der Klägerin der mit dem Unterlassungsantrag zu 1 geltend gemachte Anspruch und die darauf bezogenen Folgeansprüche in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" zustehen. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die Verwendung dieser Bezeichnung auch dann, wenn sie als gesundheitsbezogene Angabe anzusehen ist, nach der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zulässig ist. Danach dürfen Produkte mit bereits vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen, die als eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verordnung aufgefasst werden können (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 36 - Green-Swan Pharmaceuticals) und die der Verordnung nicht entsprechen, bis zum 19. Januar 2022 weiterhin in den Verkehr gebracht werden. Die Revisionserwiderung weist insoweit im Wege der Gegenrüge auf den Vortrag der Beklagten hin, wonach die Marken "Praebiotik" und "Probiotik" bereits vor dem 1. Januar 2005 zur Kennzeichnung von Lebensmitteln benutzt worden seien.

24

II. Mit Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der auf die Untersagung der Verwendung der Angabe

Praebiotik® + Probiotik®

Mit natürlichen Milchsäurekulturen

Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora

gerichtete Unterlassungsantrag zu 2 und die darauf bezogenen Folgeanträge seien unbegründet.

25

1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Aussage

Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora

sei zwar eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Sie dürfe jedoch nach der Übergangsbestimmung des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b dieser Verordnung von der Beklagten derzeit noch verwendet werden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

26

a) Nach Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfen gesundheitsbezogene Angaben, die - wie im Streitfall - keiner Bewertung durch einen Mitgliedstaat unterzogen und nicht zugelassen wurden, weiterhin verwendet werden, sofern vor dem 19. Januar 2008 ein Antrag nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt wurde; gesundheitsbezogene Angaben, die nicht nach diesem Verfahren zugelassen wurden, dürfen bis zu sechs Monate nach einer Entscheidung im Sinne des Art. 17 Abs. 3 der Verordnung weiter verwendet werden.

27

Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Dachorganisation der Hersteller diätetischer Lebensmittel IDACE am 18. Januar 2008 nach Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei der Wettbewerbsbehörde Frankreichs einen Antrag auf Zulassung unter anderem der Angabe

Prebiotic fibre supports development of healthy intestinal flora

gestellt hat. Dagegen erhebt die Revision keine Beanstandung.

28

b) Im Streitfall kann offenbleiben, ob ein Antrag eines Verbandes für die Anwendung des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ausreicht oder ob ein Antrag von jedem Unternehmen gesondert gestellt werden muss, das die Angabe verwenden möchte (vgl. dazu Meisterernst/Haber aaO Art. 28 Rn. 28g f.). Zugunsten der Beklagten kann weiter unterstellt werden, dass die Antragstellung bei einem Mitgliedstaat ausreicht, also kein entsprechender Antrag für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt werden muss (vgl. dazu OLG Hamburg, WRP 2013, 99, 101; Meisterernst in Meisterernst/Haber, Praxiskommentar Health & Nutrition Claims, 19. Lfg. Feb. 2013, Art. 28 Rn. 28h). Offenbleiben kann schließlich, ob die Beklagte die angegriffene Angabe bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 am 19. Januar 2007 im Sinne von Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung verwendet hat (vgl. dazu OLG Hamburg, WRP 2013, 99, 102; Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO Art. 28 Rn. 26; Gerstberger, ZLR 2012, 723, 733). Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass der Antrag der IDACE die Verwendung der Aussage "Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora" inhaltlich rechtfertigt.

29

aa) Bei der Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe inhaltlich mit einer im Sinne von Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 angemeldeten Angabe übereinstimmt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (OLG Hamburg, WRP 2013, 99, 101; Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO Art. 28 Rn. 28h). Dafür spricht zunächst der Wortlaut der Bestimmung. Danach kann diejenige Angabe weiterhin verwendet werden, hinsichtlich deren ein Antrag nach der Verordnung gestellt worden ist. Es muss sich also um die nämliche Angabe handeln. Auch der Sinn und Zweck sowie die Systematik der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sprechen dafür, an die Übereinstimmung der verwendeten mit der beantragten Angabe strenge Anforderungen zu stellen. Die Übergangsbestimmung des Art. 28 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist eine Ausnahme vom Verbotstatbestand des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung. Das dort statuierte grundsätzliche Verbot der Verwendung nicht zugelassener Angaben dient dem Zweck der Richtlinie, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten (Erwägungsgründe 1, 36). Aus der systematischen Konzeption der Verordnung, wonach die Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben grundsätzlich die Aufnahme in eine Positivliste nach einer wissenschaftlichen Nachprüfung voraussetzt, folgt ferner, dass dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit besondere Bedeutung zukommt (vgl. auch Erwägungsgrund 31). Damit stünde es nicht im Einklang, im Wege einer extensiven Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 die Verwendung von Angaben zu gestatten, die sich nicht eng mit der beantragten Angabe decken.

30

bb) Diese Anforderungen an die inhaltliche Übereinstimmung der werblichen Behauptung

Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora

mit der Angabe im Zulassungsantrag

Prebiotic fibre supports development of healthy intestinal flora

sind im Streitfall nicht erfüllt. In der angemeldeten Angabe wird einem Inhaltsstoff ("fibre", also "Faser/Ballaststoff") eine probiotische Wirkung zur Unterstützung der Entwicklung einer gesunden Darmflora zugeschrieben. Dagegen handelt es sich bei dem von der Beklagten verwendeten Begriff "Praebiotik®" um ein Kunstwort, das der Verbraucher - auch nahegelegt durch das stilisierte "R" im Kreis (®) (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Dezember 1989 - I ZR 1/88, GRUR 1990, 364, 366 - Baelz; Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 219/06, GRUR 2009, 888 Rn. 15 = WRP 2009, 1080 - Thermoroll; Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 84/09, GRUR 2013, 840 Rn. 35 = WRP 2013, 1039 - PROTI II) - als Marke und damit als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen versteht. Dass das Markenwort sich an den Begriff "Praebiotikum" anlehnen und im Sinne eines sprechenden Zeichens beschreibende Anklänge im Sinne eines Mittels mit probiotischer Wirkung aufweisen mag, ändert nichts daran, dass der Begriff - auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - eindeutig als ein Kennzeichen gebildet ist und auch als solches erkannt wird.

31

Zwischen einem markentypisch auf ein einziges Unternehmen hinweisenden Kennzeichen und der - zudem von einem Verband zugunsten einer Vielzahl von in Betracht kommenden Verwendern angemeldeten - rein beschreibenden Angabe eines Inhaltsstoffs besteht aber ein grundlegender inhaltlicher Unterschied, der der Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entgegensteht (ebenso OLG Hamburg, WRP 2013, 99, 101 f.; Gerstberger, ZLR 2012, 723, 732).

32

Die abweichende Ansicht des Berufungsgerichts läuft auf eine Privilegierung der Verwendung von Marken mit beschreibenden Anklängen hinaus, die mit der Systematik und dem Sinn und Zweck der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht im Einklang steht. Nach Erwägungsgrund 4 der Verordnung findet diese auch auf Handelsmarken und sonstige Markennamen Anwendung, die als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe ausgelegt werden können. Eine Privilegierung solcher Marken sieht die Verordnung allein insoweit vor, als dem Verwender nach Art. 1 Abs. 3 der Verordnung ein Wahlrecht im Hinblick auf die Beifügung einer gesundheits- oder ernährungsbezogenen Angabe zusteht und ihm in Art. 28 Abs. 2 der Verordnung eine weitreichende Übergangsfrist gewährt wird. Dagegen ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Verwender einer solchen Marke darüber hinaus auch eine Privilegierung dahingehend zukommen soll, dass bei der Prüfung der Übereinstimmung der angemeldeten mit der verwendeten Angabe im Sinne des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung der Kennzeichencharakter der verwendeten Angabe außer Betracht gelassen werden kann. Vielmehr steht dem der Zweck der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entgegen, ein hohes Verbraucherschutzniveau und eine transparente und rechtssichere Handhabung der Erlaubnistatbestände zu gewährleisten.

33

c) Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten, da keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung der hier entscheidungserheblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.).

34

2. Die auf den Unterlassungsantrag zu 2 bezogenen Folgeanträge sind ebenfalls begründet. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch folgt aus § 9 UWG, der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 242 BGB.

35

3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Unterlassungsantrag zu 2 und die darauf bezogenen Folgeanträge auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung seien unbegründet, erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es insoweit nicht, weil der Senat auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts selbst entscheiden kann und weiterer Sachvortrag der Beklagten hierzu nicht zu erwarten ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

36

III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

37

1. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuweisen, soweit es in Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Unterlassungsantrag zu 1 und die darauf bezogenen Folgeanträge abgewiesen hat (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die Marken "Praebiotik" und "Probiotik" bereits vor dem 1. Januar 2005 zur Kennzeichnung von Lebensmitteln benutzt worden sind. War dies nicht der Fall, scheidet die Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 von vornherein aus. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut erlaubt diese Bestimmung die Fortsetzung des Vertriebs von Produkten, die bereits vor dem 1. Januar 2005 in den Verkehr gebracht wurden. Dass zu diesem Zeitpunkt lediglich die beanstandete Marke bestand, reicht nicht aus (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 37 und Leitsatz 3 - Green-Swan Pharmaceuticals; Schoene, GRUR-Prax 2013, 369; aA Blass in Blass/Brustbauer/Hauer/Kainz/Königshofer/Mahmood/Natterer/Stangl/Stuller, Lebensmittelrecht, 8. Lieferung, März 2013, Art. 28 EG-ClaimsVO Rn. 5; Oechsler, LMK 2013, 351275). Sollte das Berufungsgericht eine Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen für Lebensmittel vor dem Stichtag feststellen, wird es der weiteren Frage nachgehen müssen, ob es sich bei der vom Unterlassungsantrag zu 1 erfassten Babynahrung um ein Produkt handelt, dass vom vor dem 1. Januar 2005 unter diesen Bezeichnungen in den Verkehr gebrachten Lebensmittel im Hinblick auf Rezeptur oder Eigenschaften abweicht. Liegt eine solche Abweichung vor, stellt sich die weitere, vom Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht entschiedene Frage, ob es für die Anwendung des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ausreicht, dass es vor 2005 überhaupt Produkte mit der beanstandeten Kennzeichnung gab oder ob die Privilegierung dieser Vorschrift nur für solche gekennzeichneten Lebensmittel gilt, die seit dem 1. Januar 2005 unverändert vertrieben werden (vgl. Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO Art. 28 Rn 11; Hüttebräuker, ZLR 2013, 578, 584 f.; Gerstberger, ZLR 2012, 723, 728 f.; Ziegler, ZLR 2007, 529, 536).

38

2. Soweit das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin im Hinblick auf den Unterlassungsantrag zu 2 und die darauf bezogenen Folgeanträge zurückgewiesen hat, ist sein Urteil aufzuheben und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Bornkamm     

        

RiBGH Pokrant ist in Urlaub und
kann daher nicht unterschreiben.

        

Büscher

                 

Bornkamm

                 
        

Koch     

        

     Löffler     

        

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 182/14 Verkündet am:
5. November 2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Durchgestrichener Preis II
Werbung mit einem durchgestrichenen Preis misst der Verbraucher nicht eine
je nach Vertriebsform unterschiedliche Bedeutung bei. Auch im Internethandel
und auf einer Handelsplattform wie Amazon.de erkennt der Verkehr in einer
durchgestrichenen Preisangabe regelmäßig den früher von dem werbenden
Unternehmer verlangten Preis.
BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 182/14 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
ECLI:DE:BGH:2015:051115UIZR182.14.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien vertreiben über das Internet Waren. Zu ihrem Produktprogramm gehören Fahrradanhänger, die sie über die Handelsplattform Amazon absetzen.
2
Am 5. November 2012 bewarb die Beklagte - wie nachstehend im Klageantrag wiedergegeben - auf der Internetseite Amazon.de Fahrradanhänger mit einem höheren durchgestrichenen Preis und einem darunter gesetzten niedrigeren Preis.
3
Die Klägerin hält diese Werbung für irreführend. Soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, hat sie nach erfolgloser Abmahnung beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr auf der Handelsplattform Amazon.de Waren anzubieten und dabei mit einem durchgestrichenen Preis zu werben, ohne klarzustellen, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
4
Außerdem begehrt die Klägerin Erstattung von Abmahnkosten, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


6
I. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Werbung nicht als irreführend angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
7
Die durchgestrichene Preisangabe sei nicht mehrdeutig. Der Verkehr erkenne darin klar und eindeutig den früher von der Beklagten verlangten Preis. Das gelte auch im Internethandel. Soweit die Klägerin andeute, die Beklagte habe den durchgestrichenen Preis nie verlangt, sei dies vom Klageantrag nicht umfasst.
8
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die begehrten Ansprüche nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, §§ 9, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, § 242 BGB gegen die Beklagte nicht zu. Auch im Internethandel ist die Werbung mit einem durchgestrichenen Preis, dem ein niedrigerer Preis gegenübergestellt wird, auf einer Handelsplattform wie Amazon.de nicht schon allein irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG und deshalb wettbewerbswidrig, weil der Werbende nicht durch einen gesonderten Hinweis klarstellt, um welchen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt.
9
1. Werden Preise für ein Angebot durchgestrichenen Preisen gegenübergestellt , so muss sich aus der Werbung klar und deutlich ergeben, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt (BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 81/09, GRUR 2011, 1151 Rn. 22 = WRP 2011, 1587 - Original Kanchipur). Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat zu Recht angenommen, der durchgestrichene Preis in der beanstandeten Werbung bezeichne aus der Sicht der maßgeblichen Verbraucher eindeutig einen früher von dem Werbenden geforderten Preis. Der von der Klägerin verlangten Klarstellung , um welchen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt, bedarf es in einem solchen Fall nicht.
10
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, maßgeblich danach richtet, wie der angesprochene Verkehr diese Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 18. September 2013 - I ZR 65/12, GRUR 2014, 494 Rn. 14 = WRP 2014, 559 - Diplomierte Trainerin, mwN). In diesem Zusammenhang kommt es auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an, der einer Werbung die der Si- tuation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster; Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 19 = WRP 2012, 194 - Branchenbuch Berg). Irreführend ist eine Werbung , wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über die Eigenschaften oder die Befähigung des Unternehmers oder die von ihm angebotene Leistung hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 219/06, GRUR 2009, 888 Rn. 18 = WRP 2009, 1080 - Thermoroll; Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 Rn. 19 = WRP 2012, 1216 - Marktführer Sport).
11
b) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht hätte das maßgebliche Verkehrsverständnis nicht selbst feststellen dürfen. Das trifft nicht zu. Das Berufungsgericht konnte das Verkehrsverständnis aufgrund eigener Sachkunde ermitteln. Es hat dargelegt, dass die Richter des Berufungssenats als Verbraucher das Internet nutzen und damit den von der beanstandeten Werbung angesprochenen Verkehrskreisen angehören. Das reicht aus. Dass die Mitglieder des Berufungsgerichts auch die hier in Rede stehende Internetplattform nutzen, brauchte das Berufungsgericht nicht gesondert anzuführen.
12
c) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen , bei der beanstandeten Werbung erkenne der Verkehr in dem durchgestrichenen Preis den früher von der Beklagten verlangten Preis. Die Werbung sei nicht für einen erheblichen Teil des Verkehrs mehrdeutig.
13
Für die Richtigkeit der Beurteilung des Berufungsgerichts spricht, dass ein Unternehmer nur eigene Preise für ungültig erklären kann. Das ist für den Verbraucher erkennbar. Den durch die Werbung der Beklagten angesprochenen Verkehrskreisen sind aus Einkäufen im stationären Handel zudem Preiseti- ketten bekannt, auf denen durchgestrichene Preise niedrigeren Angebotspreisen gegenübergestellt werden. Sie können dabei ohne weiteres erkennen, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den früher für diese Ware von dem Händler verlangten Preis handelt (vgl. OLG Stuttgart, WRP 1996, 791, 794 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2010 - 20 U 28/10, juris Rn. 15). Soll der Preisvergleich dagegen mit einem anderen als dem vom Werbenden zuvor verlangten Preis erfolgen, etwa mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers oder dem Preis eines Wettbewerbers, so liegt es fern, dass dieser Vergleichspreis ohne weitere Erläuterungen nur durchgestrichen wird. Die Preisgünstigkeit des Angebots des Werbenden soll sich in diesem Fall aus dem Vergleich mit einem anderen, weiterhin gültigen Preis ergeben, der regelmäßig näher erklärt werden muss.
14
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bei einer Werbung mit einem "Einführungspreis", dem ein durchgestrichener Preis gegenübergestellt wird, angenommen, der Verbraucher werde vermuten, bei dem durchgestrichenen Preis handele es sich um den nach Ende des Einführungsangebots von dem Unternehmer verlangten Normalpreis, so dass Bezugspunkt der Werbung mit dem durchgestrichenen Preis ein eigener Preis des Werbenden sei (vgl. BGH, GRUR 2011, 1151 Rn. 22 - Original Kanchipur). Ebenso wird auch im neueren Schrifttum angenommen, durchgestrichene Preise würden jedenfalls heute allgemein als die früheren eigenen Preise des Werbenden verstanden (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 5 Rn. 7.100; Großkomm.UWG /Lindacher, 2. Aufl., § 5 Rn. 660; MünchKomm.UWG/Busche, 2. Aufl., § 5 Rn. 453; Helm in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts , 4. Aufl., § 59 Rn. 376).
15
d) Die Ausführungen der Revision geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
16
aa) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (WRP 2013, 1073), das die Werbung einer sogenannten Postenbörse mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen als mehrdeutig und irreführend angesehen hat, weil nicht klargestellt wurde, um welchen Vergleichspreis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelte, und nicht alle in Betracht kommenden Bedeutungen der Werbeaussage zutrafen. Auch das Oberlandesgericht Hamm geht davon aus, dass der Verbraucher in einem durchgestrichenen Preis im Regelfall den früher vom Werbenden selbst geforderten, nunmehr aber gegenstandslosen Preis sieht (OLG Hamm, WRP 2013, 1073, 1076). Lediglich aufgrund der den Verbrauchern bekannten Besonderheiten des Geschäftsmodells einer Postenbörse hat das Oberlandesgericht Hamm angenommen, ein erheblicher Teil der Verbraucher könne davon ausgehen, bei den durchgestrichenen Preisen handele es sich um die vom regulären Einzelhandel üblicherweise oder früher geforderten höheren Preise, die den Preisen in einer Filiale der Postenbörse gegenübergestellt würden. Das Oberlandesgericht Hamm hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen, dass "Postenbörsen" nach landläufigem Verständnis Restposten, Zweite-Wahl-Ware, Ladenhüter und Auslaufmodelle sowie Überschussware zu gegenüber dem regulären Einzelhandel äußerst niedrigen Preisen anbieten. Auf diese besondere Preisgünstigkeit lege der potentielle Kunde einer solchen Postenbörse gesteigerten Wert. Der von jener Werbung angesprochene "Schnäppchenjäger" gehe bei Angebotspreisen der Postenbörse, die um mehr als 50% und sogar bis zu 93% unter den durchgestrichenen Preisen lägen, davon aus, hier werde ihm der enorme Preisvorteil gegenüber dem üblichen oder vorherigen Preis des Einzelhandels vor Augen geführt. Der Verbraucher erwarte nicht, die Postenbörse könne bei ihrem erwartungsgemäß ohnehin sehr niedrigen Preisniveau einen zunächst verlangten Preis nochmals derart eklatant senken.
17
Mit den vom Oberlandesgericht Hammangenommenen Besonderheiten der Werbung einer Postenbörse ist der Streitfall nicht vergleichbar. Dabei kann dahinstehen, ob im Hinblick auf die von der Revision vorgetragenen Kostenvorteile des Internethandels eine allgemeine Erwartung der Verbraucher besteht, im Internet günstiger als im stationären Handel einkaufen zu können. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, warum der Verbraucher sein Verständnis des Angebots einer Postenbörse ohne besondere Anhaltspunkte auf bei der Handelsplattform Amazon.de eingestellte Angebote regulärer neuer Waren sollte beziehen können. Ohne konkreten Anlass wird der Verbraucher von Anbietern auf Amazon.de nicht die Preisstruktur einer Postenbörse erwarten. Selbst wenn der Verbraucher sich bei einem Kauf über die Handelsplattform Amazon.de einen günstigeren Preis als im stationären Einzelhandel versprechen sollte, hat er keinen Anlass, deswegen der Werbung mit einem durchgestrichenen Preis je nach Vertriebsform - Internethandel oder stationärer Handel - eine unterschiedliche Bedeutung beizumessen. Soweit die Revision bei der Beurteilung der Verbrauchererwartung ein abweichendes Ergebnis für richtig hält, versucht sie lediglich , die tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene Sichtweise zu ersetzen, ohne dabei einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
18
bb) Der Umstand, dass dem verständigen Verbraucher Preissuchmaschinen im Internet bekannt sind, ist unerheblich. Rückschlüsse darauf, wie der Verbraucher die Werbung mit einem durchgestrichenen höheren Preis für ein konkretes Produkt eines bestimmten Unternehmens versteht, ergeben sich daraus nicht.
19
cc) Ein besonderes Verbraucherverständnis für die Werbung mit durchgestrichenen Preisen gerade auf der Handelsplattform Amazon.de ergibt sich ferner nicht aus der von der Revision angeführten Möglichkeit, dass sich Unternehmer dort an das Angebot eines Wettbewerbers "anhängen" können. Unabhängig davon, ob das Berufungsgericht zutreffend erfasst hat, worum es sich bei dieser Verfahrensweise handelt, ist jedenfalls seine Beurteilung rechtsfehlerfrei , diese Händlern eröffnete Option sei nur einem kleinen Teil der angesprochenen Verbraucher bekannt und könne daher keinen erheblichen Einfluss auf das maßgebliche Verkehrsverständnis haben. Entgegen der Ansicht der Revision konnten die als Verbraucher mit dem Internet vertrauten Richter des Berufungsgerichts diese Frage aus eigener Sachkunde beurteilen, ohne ausdrücklich darzulegen, dass sie auch die Handelsplattform Amazon.de nutzen.
20
2. Vergeblich versucht die Revision, eine Irreführung der beanstandeten Werbung unter Hinweis auf den Vortrag der Klägerin zu begründen, die Beklagte habe monatelang mit dem Preisvorteil geworben, so dass der günstigere Preis zum Normalpreis geworden sei. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen , dass der Klageantrag eine solche Irreführung nicht umfasst.
21
Das Charakteristische der von der Klägerin beanstandeten Verletzungsform ist die Werbung mit einem durchgestrichenen Preis ohne klarzustellen, um welchen Preis es sich dabei handelt. Für den auf diese Verletzungsform beschränkten Antrag ist es unerheblich, ob und wie lange der durchgestrichene Preis vom Werbenden tatsächlich gefordert worden ist.
22
3. Ist der Unterlassungsantrag unbegründet, so stehen der Klägerin die Folgeansprüche ebenfalls nicht zu.
23
III. Die Kostentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.08.2013 - 36 O 31/13 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.07.2014 - 2 U 132/13 -

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.05.2015 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf, Az. 38 O 119/14, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die im Tenor des angefochtenen Urteils in Bezug genommene, nachstehend wiedergegebene Anlage K 1 dem Urteil beigefügt wird:

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II.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

III.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung bezüglich Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils in Höhe von 30.000,-- € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen, d.h. bezüglich Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils sowie der in beiden Instanzen angefallenen Kosten, bleibt der Beklagten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

IV.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.


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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 222/13
Verkündet am:
10. Dezember 2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Lernstark
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 10 Abs. 1 und 3, Art. 14 Abs. 1; Verordnung (EU)
Nr. 957/2010 Art. 1 in Verbindung mit Anlage I

a) Die für einen Mehrfruchtsaft verwendeten Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der
Konzentrationsfähigkeit" stellen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar, wobei die erste Angabe in den Anwendungsbereich des Art. 10
Abs. 3 und die zweite Angabe in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung fällt.

b) Eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1
Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 setzt nicht voraus, dass sich eine Angabe ausdrücklich
oder ausschließlich auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht. Vielmehr genügt es,
wenn sich für den Durchschnittsverbraucher aus den Umständen ergibt, dass sich die Angabe insbesondere
auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht.

c) Die Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hängt nicht davon ab, dass die verwendete Angabe mit einer zugelassenen
Angabe wörtlich übereinstimmt. Vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende
Angaben verwendet werden.

d) Die für ein Lebensmittel verwendete Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit"
ist, wenn der Durchschnittsverbraucher sie nach den Umständen insbesondere auf die Entwicklung
und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG)
Nr. 1924/2006 bezieht, gleichbedeutend mit der nach Art. 1 in Verbindung mit Anlage I der Verordnung
(EU) Nr. 957/2010 in die Liste zulässiger Angaben gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1924/2006 für den Nährstoff "Eisen" aufgenommenen Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven
Entwicklung von Kindern bei".
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13 - OLG Koblenz
LG Koblenz
ECLI:DE:BGH:2015:101215UIZR222.13.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2015 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Dezember 2013 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 1. März 2013 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die im Verlauf des Revisionsverfahrens auf die nunmehrige Beklagte als übernehmenden Rechtsträger verschmolzene Rotbäckchen-Vertriebs GmbH (im Weiteren: frühere Beklagte) stellte den Mehrfruchtsaft "Rotbäckchen" her. Auf dem - nachfolgend abgebildeten - Vorderetikett der Flaschen, in denen sie den Saft vertrieb, war ein blondes Mädchen mit roten Wangen und einem blauen Kopftuch abgebildet. Darunter befanden sich die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit".


2
Auf dem Rückenetikett der Flaschen befand sich der Hinweis: Rotbäckchen steht seit 1952 für gesunde Kindersäfte. Rotbäckchen Lernstark schmeckt nicht nur gut, sondern leistet auch durch den Eisenzusatz einen wichtigen Beitrag zur altersgerechten geistigen Entwicklung und Konzentration von Kindern. Acht ausgewählte B-Vitamine sorgen dafür, dass zahlreiche Stoffwechselvorgänge des kindlichen Organismus bestmöglich unterstützt werden.
3
Nach Ansicht des Klägers, des in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragenen Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., stellen die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel unzulässige gesundheitsbezogene Angaben dar.
4
Der Kläger hat die frühere Beklagte deshalb mit Schreiben vom 10. April 2012 abgemahnt und aufgefordert, sich strafbewehrt zu verpflichten, es künftig zu unterlassen, für das Produkt "Rotbäckchen" wie oben abgebildet zu werben. Die frühere Beklagte hat dieser Aufforderung nicht entsprochen.
5
Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, es der früheren Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen für das Produkt "Rotbäckchen" wie oben abgebildet mit den Aussagen "Lernstark" und/oder "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" zu werben bzw. werben zu lassen. Darüber hinaus hat er die Erstattung pauschaler Abmahnkosten in Höhe von 214 € nebst Zinsen verlangt.
6
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Koblenz, LRE 65, 262). Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Koblenz, GRUR-RR 2014, 170).
7
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. In der mündlichen Revisionsverhandlung haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe:


8
A. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch als aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG aF in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und den vom Kläger weiterhin erhobenen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten als aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
9
Die vom Kläger beanstandeten Angaben "Lernstark" und "mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" stellten gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar, die mangels einer Zulassung nach Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung verboten seien. Beide Angaben seien aus Sicht des Verbrauchers unter Berücksich- tigung der Abbildung des Mädchens mit den roten Wangen auf dem Vorderetikett der Flaschen und nicht zuletzt des Hinweises auf dem Rückenetikett der Flaschen auf die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezogen. Die Angaben fielen weder in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 noch seien sie im Hinblick auf das in Art. 1 Abs. 3 dieser Verordnung geregelte Markenprivileg zulässig.
10
B. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt. Das war auch noch in der mündlichen Revisionsverhandlung möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2004 - I ZR 30/04, WRP 2005, 126; Beschluss vom 20. September 2006 - IV ZR 28/05, VersR 2007, 84 Rn. 2, jeweils mwN). Insoweit ist gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (dazu D). Die Revision der Beklagten richtet sich danach in der Sache allein noch gegen die Verurteilung zur Erstattung von Abmahnkosten (dazu C).
11
C. Die Revision der Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten zu. Ein solcher Anspruch setzt nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG voraus, dass die Abmahnung berechtigt war. Dazu muss der mit der Abmahnung erhobene Unterlassungsanspruch zum Zeitpunkt der Abmahnung bestanden haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 119/13, GRUR 2015, 393 Rn. 13 = WRP 2015, 450 - Der neue SLK, mwN). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Der Kläger konnte von der früheren Beklagten zum Zeitpunkt der Abmahnung am 10. April 2012 nicht nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG aF in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verlangen, dass sie das beanstandete Vorderetikett der Flaschen mit den Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" nicht mehr in der Werbung verwendet.
12
I. Wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt , kann bei Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch steht nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG qualifizierten Einrichtungen zu, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen sind. Nach § 4 Nr. 11 UWG aF (jetzt § 3a UWG) handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Unlautere geschäftliche Handlungen sind nach § 3 Abs. 1 UWG aF unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern , Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
13
Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II (Art. 3 bis 7) und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV (Art. 10 bis 19) der Verordnung entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind. Nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 dieser Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.
14
II. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger beanstandete Bewerbung des Mehrfruchtsafts "Rotbäckchen" durch die frühere Beklagte eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 UWG darstellte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG), es sich bei Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF (jetzt § 3a UWG) handelt, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG aF spürbar zu beeinträchtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 15 = WRP 2015, 569 - Combiotik, mwN) und der Kläger bei entsprechenden Verstößen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klage- und anspruchsbefugt ist.
15
III. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts enthält das vom Kläger mit der Abmahnung beanstandete Vorderetikett der Flaschen mit den Aussagen "Lernstark" und "mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" keine nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verbotenen Angaben.
16
1. Bei den Aussagen "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" handelt es sich allerdings um Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
17
a) Gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezeichnet der Ausdruck "Angabe" für die Zwecke dieser Verordnung jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Unionsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Zu den Angaben zählen danach alle in der Etikettierung oder Bewerbung von Lebensmitteln in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebrachten - nicht obligatorischen - Aussagen oder Darstellungen, die bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck hervorrufen können, ein bestimmtes Lebensmittel besitze besondere Eigenschaften (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 221/12, GRUR 2014, 1013 Rn. 22 = WRP 2014, 1184 - Original Bach-Blüten; BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 19 - Combiotik; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 167/12, GRUR 2014, 1224 Rn. 13 = WRP 2014, 1453 - ENERGY & VODKA).
18
b) Die in der Etikettierung des Mehrfruchtsafts enthaltene Aussage "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" ist geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Erwartung zu wecken, der Saft besitze im Hinblick auf seinen Bestandteil "Eisen" die besondere Eigenschaft, die Konzentrationsfähigkeit zu unterstützen. Der Begriff "Lernstark" weist zwar für sich gesehen nicht auf die Eigenschaft eines Lebensmittels hin. Er wird von den angesprochenen Verkehrskreisen aber bei der hier in Rede stehenden Verwendung in Zusammenhang mit der Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" dahin verstanden, dass der Mehrfruchtsaft die Konzentrationsfähigkeit und damit die Lernfähigkeit stärkt (vgl. BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 23 - Combiotik).
19
2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" gesundheitsbezogen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind.
20
a) Gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezeichnet der Ausdruck "gesundheitsbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.
21
Der Begriff "Zusammenhang" ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union weit zu verstehen. Er erfasst jeden Zusammenhang , der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 34 bis 36 = WRP 2012, 1368 - Deutsches Weintor; Urteil vom 18. Juli 2013 - C-299/12, GRUR 2013, 1061 Rn. 22 = WRP 2013, 1311 - Green-Swan Pharmaceuticals; BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 33 - Combiotik; BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 33 = WRP 2015, 444 - Monsterbacke II, mwN).
22
Die Frage, ob sich eine Angabe auf die Gesundheit bezieht, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2014, 1013 Rn. 23 - Original Bach-Blüten, mwN). Nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zählen Angaben, die die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen (Buchst. a) oder die psychische Funktionen oder Verhaltensfunktionen (Buchst. b) beschreiben oder darauf verweisen, zu den gesundheitsbezogenen Angaben. Nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gehören Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern zu den gesundheitsbezogenen Angaben. Maßgebend ist nach Erwägungsgrund 16 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, in welchem Sinn der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angabe versteht (vgl. BGH, GRUR 2014, 1013 Rn. 24 - Original Bach-Blüten).
23
b) Nach diesen Maßstäben sind die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" aufgrund der vom Berufungs- gericht getroffenen Feststellungen als gesundheitsbezogen anzusehen. Danach entnimmt der angesprochene Verkehr der Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit", dass das mit dieser Angabe beworbene Lebensmittel aufgrund des in ihm enthaltenen Eisens die Fähigkeit zur Konzentration und damit eine geistige Funktion des menschlichen Organismus fördert oder erhält (zu einer Werbung mit der Verbesserung der Konzentrations- und Leistungsfähigkeit bei Stress vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 11 = WRP 2013, 1179 - Vitalpilze). Desgleichen wird aus Sicht des Verkehrs mit der Angabe "Lernstark" jedenfalls in der Zusammenschau mit der Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähig- keit" die Eignung des Mehrfruchtsafts, die für den Vorgang des Lernens maßgeblichen Funktionen des menschlichen Organismus zu verbessern oder zu erhalten, zum Ausdruck gebracht und damit ein Wirkungszusammenhang zwischen einem Verzehr des Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten hergestellt (vgl. BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 36 - Combiotik; BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 29/13, GRUR 2015, 611 Rn. 27 = WRP 2015, 721 - RESCUE-Produkte).
24
3. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" als spezielle gesundheitsbezogene Angabe in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fällt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei der Angabe "Lernstark" dagegen um eine nichtspezifische gesundheitsbezogene Angabe, deren Zulässigkeit nicht nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, sondern nach Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung zu beurteilen ist. Das vom Kläger erstrebte Verbot der Verwendung des Begriffs "Lernstark" kann daher nicht mit einem Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 begründet werden.
25
a) Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 stellen zwar ebenfalls gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung dar. Auch mit ihnen wird durch Bezugnahme auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Funktionen erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht , dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht (BGH, GRUR 2015, 403 Rn. 36 - Monsterbacke II; GRUR 2015, 611 Rn. 29 - RESCUE-Produkte, jeweils mwN). Solche Angaben können jedoch aufgrund ihrer allgemeinen, nichtspezifischen Formulierung - im Unterschied zu den (speziellen) gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung - nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein (BGH, GRUR 2013, 958 Rn. 13 - Vitalpilze; GRUR 2015, 403 Rn. 36 - Monsterbacke II; GRUR 2015, 611 Rn. 29 - RESCUE-Produkte).
26
b) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die vom Kläger angegriffene Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fällt. Mit dieser Angabe wird ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einem Bestandteil des beworbenen Lebensmittels ("Eisen") und einer Funktion des menschlichen Organismus ("Konzentrationsfähigkeit") hergestellt, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis 17 dieser Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann.
27
c) Dagegen hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, die vom Kläger angegriffene Angabe "Lernstark" sei auf spezifische Vorteile des Lebensmittels oder seiner Bestandteile für die Gesundheit bezogen und die Zulässigkeit ihrer Verwendung sei daher gleichfalls nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zu beurteilen, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
28
aa) Nach Ansicht des Berufungsgerichts bezieht sich die Angabe "Lernstark" auf einen konkreten Vorteil für die Gesundheit. Die Wirkung des Lebensmittels für die Gesundheit werde durch die Benennung der durch seinen Verzehr beeinflussten körperlichen Funktion angegeben. Die Angabe "Lernstark" verweise "spezifisch und konkret" auf die Stärkung und Förderung des Lernprozesses.
29
bb) Die vom Berufungsgericht angeführten Umstände rechtfertigen nicht die Annahme, mit der Angabe "Lernstark" werde eine konkrete Wirkung einer bestimmten Substanz für eine bestimmte Körperfunktion angesprochen.
30
Der Verweis auf die Lernfähigkeit, die durch den Verzehr des Lebensmittels gestärkt oder erhalten werden soll, bezieht sich zwar allgemein auf die am Vorgang des Lernens beteiligten Funktionen des menschlichen Organismus und den physischen und psychischen Zustand, der dem Konsumenten des Fruchtsafts die Ausübung geistiger Tätigkeiten ermöglicht. Der Angabe "Lernstark" ist aber kein Hinweis auf einen spezifischen Wirkungszusammenhang zwischen dem Verzehr dieses Safts oder einem seiner Bestandteile und einer bestimmten Körperfunktion zu entnehmen.
31
Der Vorgang des Lernens kann keinem bestimmten körperlichen Vorgang zugeordnet werden, so dass in einem etwa durchzuführenden Zulassungsverfahren auch kein spezieller Wirkungszusammenhang zwischen dem Saft oder einem seiner Bestandteile und einer bestimmten, hierdurch beeinflussten und dem angesprochenen "Lernen" zuzuordnenden Körperfunktion nachgewiesen werden könnte. Mit den Begriffen "Lernen" und "Lernfähigkeit" werden nach allgemeinem Verständnis unterschiedliche Funktionen des menschlichen Organismus angesprochen. Von Bedeutung sind beispielsweise die Wahrnehmung, die Gedächtnisleistung, die Fähigkeit, Informationen zu bewerten und miteinander in Beziehung zu setzen, sowie verschiedene, die Lernfähigkeit beeinflussende Faktoren wie etwa die Aufmerksamkeit (Konzentration) und die Auffassungsgabe (Intelligenz).
32
Die Angabe "Lernstark" bezieht sich zudem auf den Mehrfruchtsaft insgesamt. Mit dieser Angabe wird kein konkreter Nährstoff oder sonstiger Bestandteil dieses Safts bezeichnet, auf den der behauptete Einfluss seines Verzehrs auf die Lernfähigkeit zurückgeführt werden kann.
33
Die Angabe "Lernstark" kann daher nicht in einem Verfahren nach Art. 13 oder Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassen werden, in dem nach Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung der wissenschaftliche Nachweis einer entsprechenden Wirkung des Safts erbracht werden müsste. Ein konkreter Zusammenhang zwischen der Wirkaussage, die dem unspezifischen Verweis "Lernstark" auf sich aus dem Verzehr des Lebensmittels ergebende Vorteile zugrunde liegt, und bestimmten Körperfunktionen wird erst durch den erläuternden Zusatz "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" hergestellt. Erst damit werden bestimmte Nährstoffe ("Eisen") und eine bestimmte psychische Funktion des menschlichen Organismus ("Konzentrationsfähigkeit") benannt.
34
Die Angabe "Lernstark" stellt danach keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, sondern einen Verweis im Sinne von Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung dar, mit dem lediglich allgemein und unspezifisch auf einen Vorteil des Fruchtsafts der Beklagten für die Entwicklung und die Gesundheit hingewiesen wird, ohne dass konkrete Wirkungen eines bestimmten Bestandteils des Lebensmittels für bestimmte Funktionen des Körpers angegeben werden (vgl. BGH, GRUR 2015, 611 Rn. 30 - RESCUE-Produkte, mwN).
35
4. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei der Aussage "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" handele es sich um eine An- gabe über die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, die nicht nach der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 14 der Verordnung aufgenommen sei und daher nicht verwendet werden dürfe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
36
a) Das beanstandete Etikett des Mehrfruchtsafts enthält allerdings mit der Aussage "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
37
aa) Der in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verwendete Begriff "Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern" ist - anders als der in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung verwendete Begriff "Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos" (vgl. dazu Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung sowie EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 21 bis 26 - Green-Swan Pharmaceuticals) - in der Verordnung nicht definiert. Sein Inhalt ist daher nach seinem Wortlaut unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs , und des mit der Regelung verfolgten Zwecks zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. nur EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2013 - C-59/12, GRUR 2013, 1159 Rn. 25 = WRP 2013, 1454 - BKK/Wettbewerbszentrale, mwN; BGH, Beschluss vom 18. September 2013 - I ZR 29/12, GRUR 2013, 1247 Rn. 12 = WRP 2013, 1593 - Buchungssystem I, mwN).
38
(1) Danach kommen als Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern zunächst Angaben in Betracht, die ausdrücklich einen Zusammenhang zwischen dem Verzehr eines Lebensmittels oder eines seiner Bestandteile und einer Funktion des kindlichen Organismus behaupten. Zu den Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern zählen darüber hinaus auf die Gesundheit oder die Entwicklung bezogene Angaben, mit denen Lebensmittel beworben werden, die speziell zum Verzehr durch Kinder bestimmt sind (vgl. Meisterernst in Meisterernst/Haber, Praxiskommentar Health & Nutrition Claims, 25. Lief. 06/15, Art. 14 Rn. 14 bis 14c; ders., ZLR 2014, 189 bis 191).
39
(2) Eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern setzt entgegen der Ansicht der Revision nicht voraus, dass eine Angabe das Wort "Kinder" oder die Abbildung eines Kindes enthält (vgl. Rathke/Hahn in Zip- fel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 111, EL 160 März 2015, Art. 14 Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 Rn. 17; Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO 25. Lief. 06/15, Art. 14 Rn. 14d; aA Meisterernst, WRP 2007, 363, 381). Für das von der Revision vertretene Verständnis sprechen weder der Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 noch die Leitlinien der Kommission für die Anwendung dieser Verordnung (abgedruckt bei Meisterernst /Haber aaO Appendix A I 1.1), die weder die Nennung des Begriffs "Kinder" noch die bildliche Darstellung eines Kindes verlangen. Aus der Bekanntmachung des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über das Verfahren zur Mitwirkung durch Lebensmittelunternehmer an der Erstellung einer nationalen Liste gesundheitsbezogener Angaben gemäß Art. 13 Abs. 2 der künftigen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angabe über Lebensmittel (BVL 06/01/028) ergibt sich schon deshalb nichts Abweichendes, weil ihr lediglich zu entnehmen ist, dass "Angaben, die sich nur indirekt auf die Gesundheit und Entwicklung von Kindern beziehen, ohne das Wort 'Kinder' zu verwenden", für das durchzuführende Zulassungsverfahren "zunächst" in die Liste (nach Art. 13 Abs. 3 der künftigen Verordnung) aufgenommen werden sollten. Es widerspräche dem Zweck des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern erst nach ihrer Prüfung und Zulassung in einem besonderen Verfahren für die Verwendung in der Lebensmittelwerbung freizugeben, wenn sich Lebensmittelunternehmer dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift schon dadurch entziehen könnten, dass sie in der Werbung weder den Begriff "Kinder" noch die Abbildung eines Kindes verwenden (vgl. Meisterernst, ZLR 2014, 184, 190; für Angaben gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung vgl. auch EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 17 und 25 - Green-Swan Pharmaceuticals).
40
(3) Der Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist nicht nur dann eröffnet, wenn sich eine Angabe aus Sicht des angesprochenen Verkehrs ausschließlich auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht (so aber Leible in Streinz, Lebensmittelrechts -Handbuch, EL 36 Januar 2015, III 501). Wegen ihres Zwecks, auf Kinder bezogene Angaben einer besonderen Prüfung und Zulassung zu unterwerfen, ist diese Vorschrift vielmehr auch dann anzuwenden, wenn sich eine Angabe insbesondere auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht (vgl. Rathke/Hahn in Zipfel/Rathke aaO EL 160 März 2015, Art. 14 Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 Rn. 17; Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO 25. Lief. 06/15, Art. 14 Rn. 14d f.).
41
bb) Nach diesen Maßstäben enthält das beanstandete Etikett des Mehrfruchtsafts mit der Aussage "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
42
(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verbraucher nehme die Abbildung eines blonden Mädchens mit blauem Kopftuch und roten Wangen und die nachfolgenden Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" auf dem Etikett des Mehrfruchtsafts als Einheit wahr. Sein Verständnis der Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" werde deshalb durch die Abbildung des Kindes mitbestimmt. In der Abbildung eines Kindes mit roten Wangen sehe der Verbraucher das Sinnbild eines gesunden Kindes. Er beziehe die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" daher auf die Gesundheit von Kindern. Er entnehme der Werbung die Aussage, dass der Verzehr des beworbenen Produkts den Lernprozess von Kindern stärke und unterstütze. Der Umstand, dass das beworbene Produkt nach Angaben der Beklagten auch von Erwachsenen konsumiert werde, ändere daran nichts. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
43
(2) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es bei der Beurteilung, ob es sich bei einer Angabe um eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt, darauf ankommt, in welchem Sinne der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die betreffende Angabe versteht (vgl. Erwägungsgrund 16 Satz 3 der Verordnung ; zu Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung vgl. EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 24 - Green-Swan Pharmaceuticals; zu Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 und 5 der Verordnung vgl. BGH, GRUR 2014, 1013 Rn. 24 - Original Bach-Blüten).
44
(3) Das Berufungsgericht hat bei der Bestimmung des durch die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" hervorgerufenen Verkehrsverständnisses ferner zutreffend die auf dem Etikett abgebildete Darstellung eines blonden Mädchens mit blauem Kopftuch und roten Wangen einbezogen. Bei der Prüfung, ob eine Werbeaussage aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers eine Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 darstellt und ob der Verbraucher eine solche Angabe als gesundheitsbezogen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung ansieht, sind die Gesamtaufmachung des betreffenden Lebensmittels sowie Vorkenntnisse und Erwartungen des Verbrauchers zu berücksichtigen (zu Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung vgl. BGH, GRUR 2014, 1224 Rn. 14 f. - ENERGY & VODKA und GRUR 2015, 498 Rn. 26 f. - Combiotik; zu Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 Rn. 21 = WRP 2014, 562 - Praebiotik und BGH, GRUR 2015, 611 Rn. 27 - RESCUE-Produkte). Ebenso ist bei der Prüfung , ob der Durchschnittsverbraucher eine Angabe auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht, nicht nur auf die Angabe selbst, sondern - soweit dies vom Streitgegenstand erfasst ist - auch auf die Aufmachung und Präsentation des Produkts abzustellen (Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO 25. Lief. 06/15, Art. 14 Rn. 14d; ders., ZLR 2014, 184, 189).
45
(4) Der Einbeziehung der Abbildung des blonden Mädchens mit blauem Kopftuch und roten Wangen bei der Beurteilung des Verkehrsverständnisses steht nicht entgegen, dass diese Abbildung nach dem Vortrag der früheren Beklagten einer zu ihren Gunsten eingetragenen Bildmarke entspricht.
46
Produkte mit bereits vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen nach der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bis zum 19. Januar 2022 weiterhin in den Verkehr gebracht werden; erst danach gelten die Bestimmungen der Verordnung. Ferner dürfen gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Handelsmarken, Markennamen oder Phantasiebezeichnungen, die in der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung für ein Lebensmittel verwendet werden und als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, ohne die in dieser Verordnung vorgesehenen Zulassungsverfahren verwendet werden, wenn der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, die dieser Verordnung entspricht.
47
Selbst wenn es nach diesen Bestimmungen zulässig ist, eine bestimmte Bildmarke in der Aufmachung eines Lebensmittels zu verwenden, kann diese Bildmarke bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob der angesprochene Verkehr bei der gebotenen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Bildmarke in weiteren Angaben gesundheitsbezogene Angaben sieht, die in der Aufmachung dieses Lebensmittels mangels Zulassung nicht verwendet werden dürfen. Das gilt auch dann, wenn der angesprochene Verkehr in der Bildmarke einen Herkunftshinweis sieht. Der Verkehr kann in einer Marke zugleich einen Herkunftshinweis und eine gesundheitsbezogene Angabe sehen (vgl. Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006).
48
(5) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" würden vom ange- sprochenen Verkehr unter Berücksichtigung der Abbildung des Mädchens mit den roten Wangen auf Kinder bezogen und dahin verstanden, dass der Verzehr des Mehrfruchtsafts wegen des darin enthaltenen Eisens die Konzentrationsfähigkeit und damit die Lernfähigkeit von Kindern stärke und unterstütze, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Bei der Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" handelt es sich danach um eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
49
Dem Umstand, dass der Saft nach Angaben der Beklagten auch von Erwachsenen konsumiert wird, hat das Berufungsgericht mit Recht keine Bedeutung beigemessen. Entgegen der Ansicht der Revision ist es ferner unerheblich, ob die Beklagte die der Bildmarke entsprechende Abbildung des blonden Mädchens mit blauem Kopftuch und roten Wangen zur Kennzeichnung auch solcher Produkte verwendet, die - wie etwa das Produkt "Rotbäckchen Mama" - nicht für Kinder als Zielgruppe bestimmt sind. Es kommt nicht darauf an, ob sich die Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" aus Sicht des angesprochenen Verkehrs auch auf die Entwicklung und die Gesundheit von Erwachsenen bezieht oder das mit ihr beworbene Produkt auch von Erwachsenen konsumiert wird. Entscheidend ist, dass sich die hier in Rede stehende Angabe aus Sicht des Durchschnittverbrauchers unter Berücksichtigung der Abbildung des rotwangigen Mädchens insbesondere auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht.
50
b) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die nach der Gesamtaufmachung des Vorderetiketts aus Sicht des angesprochenen Verkehrs auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezogene Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 14 dieser Verordnung aufgenommen ist. Der Senat kann diese Prüfung nachholen, da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind. Danach darf diese Angabe in der beanstandeten Form verwendet werden, weil sie mit der in die Liste zulässiger Angaben gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/ 2006 für den Nährstoff "Eisen" aufgenommenen Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei" gleichbedeutend ist.
51
aa) Die Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hängt grundsätzlich nicht davon ab, dass die verwendete Angabe mit einer zugelassenen Angabe wörtlich übereinstimmt. Vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende, also inhaltlich übereinstimmende Angaben verwendet werden (vgl. OLG Bamberg, WRP 2014, 609, 614; LG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 507, 508; Rathke/Hahn in Zipfel/Rathke aaO EL 160 März 2015, Art. 10 Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 Rn. 43; Meisterernst in Meisterernst /Haber aaO 20. Lief. 07/13, Art. 5 Rn. 17a bis 17c; Haber/Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO 10. Lief. 04/10, Art. 13 Rn. 20; Meisterernst, WRP 2012, 405, 413; ders., ZLR 2014, 184, 193 f.; Teufer, GRUR-Prax 2012, 476, 477; Hahn/Hagenmeyer, ZLR 2013, 4, 12 bis 15; Hagenmeyer, ZLR 2014, 153 bis 156; Schoene, GRUR-Prax 2014, 469). Das ergibt sich aus den Erwägungsgründen der Verordnungen über die Zulassung bzw. Nichtzulassung und zur Festlegung einer Liste gesundheitsbezogener Angaben. Für gesundheitsbezogene Angaben, die - wie die hier in Rede stehende Angabe - in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fallen, bestimmt Erwägungsgrund 11 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 957/2010 über die Zulassung bzw. Nichtzulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern, dass in den Fällen, in denen der Wortlaut einer Angabe aus Verbrauchersicht gleichbedeutend ist mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gemäß Anhang I, da damit auf den gleichen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und einer bestimmten Auswirkung auf die Gesundheit hingewiesen wird, jene Angabe auch den Verwendungsbedingungen nach dem genannten Anhang unterliegen sollte. Für gesundheitsbezogene Angaben, die in den Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fallen, enthält Erwägungsgrund 9 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern eine nahezu gleichlautende Regelung (zu nährwertbezogenen Angaben vgl. Erwägungsgrund 21 Satz 2 der Verordnung [EG] Nr. 1924/2006).
52
Bei der Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gleichbedeutend ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (zur Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe inhaltlich mit einer im Sinne der Übergangsvorschrift des Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 angemeldeten gesundheitsbezogenen Angabe übereinstimmt vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 Rn. 29 = WRP 2014, 562 - Praebiotik). Bei dieser Prüfung ist allerdings das berechtigte Interesse der Lebensmittelunternehmen zu berücksichtigen, den Wortlaut einer zugelassenen Angabe der Produktaufmachung und dem Verbraucherverständnis (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1924/2006) anpassen zu können, ohne für jede sprachlich abweichende Angabe einen eigenen Zulassungsantrag stellen zu müssen (vgl. Teufer, GRUR-Prax 2012, 476, 477; Schoene, GRUR-Prax 2014, 469).
53
Die Annahme einer inhaltlichen Übereinstimmung zwischen zugelassener und verwendeter Angabe setzt jedenfalls voraus, dass die zugelassene Angabe und die verwendete Angabe hinsichtlich des Nährstoffs oder der anderen Substanz oder des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, für die die Angabe zugelassen wurde bzw. verwendet wird, übereinstimmen (vgl. OLG Bamberg, LMuR 2014, 94, 98 f.; Rathke/Hahn in Zipfel/Rathke aaO EL 160 März 2015, Art. 10 Verordnung EG Nr. 1924/2006 Rn. 45a; Teufer, GRUR-Prax 2012, 476, 477). Eine verwendete Angabe kann ferner nur dann als gleichbedeutend mit einer zugelassenen Angabe angesehen werden, wenn sich aus der im Zulassungsverfahren abgegebenen Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ergibt, dass die mit der verwendeten Angabe aufgestellte Wirkungsbehauptung von der mit der zugelassenen Angabe aufgestellten Wirkungsbehauptung gedeckt ist (vgl. Meisterernst in Meisterernst /Haber aaO 20. Lief. 07/13, Art. 5 Rn. 17b; Meisterernst, WRP 2012, 405,

413).

54
bb) Danach durfte die frühere Beklagte die nach der Gesamtaufmachung des Vorderetiketts aus Sicht des angesprochenen Verkehrs auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezogene Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" verwenden, weil diese Angabe mitder nach Art. 1 in Verbindung mit Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 957/2010 in die Liste zulässiger Angaben gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für den Nährstoff "Eisen" aufgenommenen Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei" gleichbedeutend ist.
55
Die Verordnung (EU) Nr. 957/2010 ist nach ihrem Artikel 3 am 12. November 2010 und damit vor dem mit Schreiben des Klägers vom 10. April 2012 abgemahnten Verhalten der Beklagten in Kraft getreten. Nach Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 957/2010 dürfen die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel auf dem Markt der Europäischen Union gemäß den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen gemacht werden und werden diese Angaben in die Liste zulässiger Angaben der Union gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen. In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 957/2010 ist für den Nährstoff "Eisen" die Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kin- dern bei" als im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern zugelassen.
56
Die verwendete Angabe stimmt mit der zugelassenen Angabe hinsichtlich des Nährstoffs "Eisen", für den die Angabe verwendet wird bzw. zugelassen wurde, überein. Die mit der verwendeten Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" aus Sicht des angesprochenen Verkehrs nach der Gesamtaufmachung des Vorderetiketts aufgestellte Behauptung, Eisen unterstütze die Konzentrationsfähigkeit von Kindern, ist mit der von der zugelassenen Angabe aufgestellten Behauptung, Eisen trage zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei, gleichbedeutend. Aus Sicht des Verkehrs setzt die normale kognitive Entwicklung eines Kindes dessen Fähigkeit zur Konzentration voraus. Der Verbraucher versteht unter einer Unterstützung nichts anderes als einen Beitrag. Aus der Stellungnahme der EFSA im Verfahren zur Zulassung der Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei" geht hervor, dass diese es als durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise als abgesichert erachtet, dass die Gabe von Eisen die geistige und motorische Entwicklung von Kindern fördert und insbesondere durch den Ausgleich von durch Eisenmangel bedingten Defiziten der Aufmerksamkeit ("attention") und Gedächtnisleistung ("memory") zur kognitiven Entwicklung von Kindern beiträgt (EFSA Journal 2009, 7(11):1360, S. 7). Danach ergibt sich aus dieser Stellungnahme, dass die mit der verwendeten Angabe aufgestellte Wirkungsbehauptung, Eisen unterstütze die Konzentrationsfähigkeit von Kindern, von der mit der zugelassenen Angabe aufgestellten Wirkungsbehauptung , Eisen trage zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei, gedeckt und daher gleichermaßen wissenschaftlich abgesichert ist.
57
IV. Hinsichtlich der vom Kläger beanstandeten Angabe "Lernstark" stellt sich das Berufungsurteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Verwendung dieser Angabe in dem beanstandeten Etikett ist nicht nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verboten. Bei dieser Aussage handelt es sich allerdings um einen Verweis auf einen allgemeinen, nichtspezifischen Vorteil des in dem Mehrfruchtsaft enthaltenen Mineralstoffs "Eisen" für die Gesundheit im Allgemeinen. Solche Verweise sind jedoch nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 dieser Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt, weil der Angabe "Lernstark" die Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" beigefügt war, die mit der in die Liste nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommenen speziellen gesundheitsbezogenen Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei." gleichbedeutend ist.
58
V. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 287/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.), weil die sich im Streitfall stellenden Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 durch eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten sind.
59
D. Danach ist auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben. Auf die Berufung der Beklagten ist das landgerichtliche Urteil abzuändern. Die Klage ist abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, soweit die Klage mit dem Antrag auf Erstattung seiner Abmahnkosten abzuweisen ist. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Da der vom Kläger erhobene Unter- lassungsanspruch zu keinem Zeitpunkt bestanden hat, entspricht es billigem Ermessen, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit trägt.
Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 01.03.2013 - 16 O 172/12 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.12.2013 - 9 U 405/13 -

Der Markenschutz entsteht

1.
durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register,
2.
durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
3.
durch die im Sinne des Artikels6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. August 2012 aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Landgerichts wie folgt abgeändert.

1. Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, Babynahrung mit der Angabe

Praebiotik® + Probiotik®

Mit natürlichen Milchsäurekulturen

Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora

wie in der nachfolgend wiedergegebenen Anlage A zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden aus dem Vertreiben und/oder Vertreiben lassen und/oder dem Bewerben und/oder Bewerben lassen von Babynahrung mit der Angabe

Praebiotik® + Probiotik®

Mit natürlichen Milchsäurekulturen

Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora

wie in Anlage A zu ersetzen hat.

Anlage A:

Abbildung

3. Die Beklagte wird außerdem verurteilt, der Klägerin mittels eines chronologischen Verzeichnisses und unter Vorlage der entsprechenden Belege Auskunft zu erteilen

- über die Anzahl der Abnehmer der Erzeugnisse von Babynahrung unter der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®", die die unter 1. bezeichneten Angaben tragen, unter Angabe der jeweiligen Einkaufsmenge seit der Produkteinführung in Deutschland im April 2010;

- mit welchem Medium, wann, bei welcher Gelegenheit und wie oft sie die Erzeugnisse von Babynahrung unter der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®", die die unter 1. bezeichneten Angaben tragen, beworben hat.

4. Im Umfang der weitergehenden Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts (Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" und die darauf bezogenen Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien vertreiben Babynahrung. Die Beklagte bot unter der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" in Deutschland Babynahrung an, die als präbiotische Komponente Calactooligosaccharide und als probiotische Komponente das Bakterium Lactobacillus fermentum hereditum enthielt. Auf der Verpackung verwendete die Beklagte neben der Bezeichnung die Angaben "mit natürlichen Milchsäurekulturen" und "Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora".

2

Nach Ansicht der Klägerin handelt es sich bei der Bezeichnung und den weiteren Aussagen um unzulässige gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1924/2006).

3

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen es zu unterlassen

Babynahrung

1. unter der Bezeichnung

Praebiotik® + Probiotik®

und/oder

2. mit der Angabe

Praebiotik® + Probiotik®

Mit natürlichen Milchsäurekulturen

Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora

wie in Anlage A [im Tenor abgebildet]

zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen.

4

Die Klägerin hat die Beklagte ferner auf Auskunft in Anspruch genommen und Feststellung der Schadensersatzpflicht beantragt.

5

Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung gemäß dem Antrag zu 1 verurteilt und die darauf bezogenen Folgeanträge auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2012, 484).

6

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

7

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" sei keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Die Bezeichnung suggeriere keine gesundheitliche Wirkung, sondern sei lediglich als Beschaffenheits- bzw. Inhaltsangabe anzusehen. Auch die Angaben

Praebiotik® + Probiotik®

Mit natürlichen Milchsäurekulturen

Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora

seien mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vereinbar. Die Aussage "Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora" sei zwar eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung. Sie dürfe jedoch nach der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung von der Beklagten verwendet werden, weil für eine inhaltlich entsprechende Angabe ein Zulassungsantrag nach Art. 14 ff. der Verordnung gestellt worden sei.

8

B. Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt im Hinblick auf den Unterlassungsantrag zu 1 und die darauf bezogenen Folgeanträge zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (dazu I). Im Hinblick auf den Unterlassungsantrag zu 2 und die darauf bezogenen Folgeanträge ist die Sache entscheidungsreif; die Revision führt insoweit zur Verurteilung der Beklagten (dazu II).

9

I. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung, bei der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" handele es sich nicht um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, kann die Klage mit dem Unterlassungsantrag nicht abgewiesen werden.

10

1. Die allgemeinen Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs liegen vor. Die Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Ihre Verletzung ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 22 = WRP 2013, 1179 - Vitalpilze).

11

2. Im Streitfall sind auch die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gegeben.

12

a) Danach sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV der Verordnung entsprechen, nach ihr zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind. Da bei der angegriffenen Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" jedenfalls das letztere nicht der Fall ist, kommt es im Streitfall darauf an, ob die Bezeichnung eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist. Das Berufungsgericht hat dies verneint. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

13

b) Die Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" stellt eine Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar. Der Begriff "Angabe" bezeichnet jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Unionsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Die angegriffene Bezeichnung ist keine rechtlich zwingend vorgeschriebene Kennzeichnung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts versteht der angesprochene Verkehr die Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" dahin, dass die von der Beklagten angebotenen Lebensmittel "Präbiotika" und "Probiotika", also Bestandteile enthalten, die sich als probiotisch und präbiotisch qualifizieren lassen. Damit wird durch die Verwendung von "Praebiotik® + Probiotik®" zumindest mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass das so bezeichnete Lebensmittel präbiotische und probiotische Eigenschaften besitzt.

14

c) Das Berufungsgericht hat allerdings verneint, dass diese Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gesundheitsbezogen ist. Es hat angenommen, eine gesundheitsbezogene Angabe setze nach dieser Bestimmung voraus, dass die in Rede stehende Aussage aus sich selbst heraus den Bezug zu einer gesundheitlichen Wirkung erkennen lasse. Deswegen fehle es an einer gesundheitsbezogenen Angabe, wenn die für ein Lebensmittel verwendete Bezeichnung aus der Sicht des Verbrauchers nur die Beschaffenheit dieses Lebensmittels wie insbesondere einen darin enthaltenen Inhaltsstoff beschreiben solle, nicht aber die gesundheitlichen Wirkungen, die mit dem Lebensmittel oder dem darin enthaltenen Wirkstoff erzielt werden könnten. Das gelte unabhängig davon, ob der Verkehr auf Grund seiner Vorerwartung dem Inhaltsstoff und damit dem Lebensmittel mehr oder weniger konkrete gesundheitliche Wirkungen zuschreibe. Allein eine solche Vorerwartung könne nicht ausreichen, um eine inhaltsbeschreibende Angabe als gesundheitsbezogen anzusehen.

15

Mit dieser Begründung kann das Vorliegen einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung ein zu enges Verständnis des danach erforderlichen Gesundheitsbezugs zugrunde gelegt.

16

aa) Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) 1924/2006 ist eine gesundheitsbezogene Angabe gegeben, wenn mit einer Angabe erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff "Zusammenhang" ist dabei weit zu verstehen (EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 34 = WRP 2012, 1368 - Deutsches Weintor; EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C299/12, GRUR 2013, 1061 Rn. 22 = WRP 2013, 1311 - Green - Swan Pharmaceuticals). Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 35 - Deutsches Weintor; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZR 36/11, GRUR 2013, 189 Rn. 9 = WRP 2013, 180 - Monsterbacke; BGH, GRUR 2013, 958 Rn. 10 - Vitalpilze). Darüber hinaus wird jeder Zusammenhang erfasst, der impliziert, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen. Dabei sind sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 35, 38 - Deutsches Weintor).

17

Nach Erwägungsgrund 16 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 kommt es darauf an, wie Angaben über Lebensmittel vom Verbraucher verstanden werden. Dabei ist vom normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher auszugehen. Es gilt kein statistischer, sondern ein normativer Maßstab, nach dem die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden gehalten sind, von ihrer eigenen Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen.

18

bb) Nach diesen Grundsätzen liegt eine gesundheitsbezogene Angabe entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch dann vor, wenn nach dem Verständnis des Durchschnittsverbrauchers, das naturgemäß auch durch Vorerwartungen und Kenntnisse geprägt wird, ein Zusammenhang zwischen dem Bestandteil eines Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten suggeriert wird.

19

d) Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" sei lediglich als Beschaffenheits- oder Inhaltsangabe anzusehen.

20

Die Beurteilung der Auffassung des Verbrauchers obliegt zwar im Wesentlichen dem Tatrichter. Im Revisionsverfahren ist allerdings zu prüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff zutreffend erfasst und ohne Widersprüche zu Denkgesetzen und Erfahrungssätzen geurteilt hat und ob das gewonnene Ergebnis von den getroffenen Feststellungen getragen wird (BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 214/11, GRUR 2013, 1239 Rn. 21 = WRP 2013, 1601 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion).

21

Im Streitfall kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, dass der Verkehr in der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" allein den Hinweis auf die Inhaltsstoffe des so bezeichneten Lebensmittels sieht. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass das Lebensmittel als Inhaltsstoffe die präbiotische Komponente Calactooligosaccharide und als probiotische Komponente das Bakterium Lactobacillus fermentum hereditum enthält. Es ist ferner davon ausgegangen, dass der angesprochene Verkehr die Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" dahin versteht, dass das von der Beklagten angebotene Lebensmittel Probiotika und Präbiotika, also Bestandteile enthält, die sich als probiotisch und präbiotisch qualifizieren lassen. Durch die Eigenschaften "probiotisch" und "präbiotisch" eines Lebensmittels wird ein Wirkungsbezug zum Gesundheitszustand des Konsumenten hergestellt. So hat das Landgericht festgestellt, dass damit die Fähigkeit ausgedrückt wird, die natürliche Darmfunktion und die Abwehrkräfte zu stimulieren. Dies entspricht der Lebenserfahrung (vgl. auch Gerstberger, ZLR 2012, 723, 725 mwN) und wird auch dadurch gestützt, dass die Kommission der Europäischen Union in der Angabe "contains probiotics/prebiotics" ein typisches Beispiel für die Erklärung einer gesundheitsfördernden Wirkung im Sinne einer gesundheitsbezogenen Angabe gesehen hat (vgl. Guidance on the implemantation of Regulation No 1924/2006 on nutrition and health claims made on foods conclusions of the Standing Committee on the Food Chain and Animal Health vom 14. Dezember 2007, S. 11, vgl. dazu auch Gerstberger, ZLR 2012, 723, 727; Omsels, jurisPR-WettbR 9/2012, Anm. 3, E). Abweichende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die dafür sprechen könnten, dass die normativ zu bestimmende Auffassung des Durchschnittsverbrauchers nicht allein in den Angaben "Calactooligosaccharide" und "Lactobacillus fermentum hereditum" die Beschreibung eines Inhaltsstoffs sieht, sondern auch in der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®", die erkennbar eng an die Wörter "Praebiotikum" und "Probiotikum" und damit an Begriffe angelehnt sind, die - wie etwa Narkotikum und Analgetikum - nach der Lebenserfahrung regelmäßig ein Mittel speziell in seiner Eigenschaft benennen, eine bestimmte Wirkung auf Körperfunktionen zu erzielen.

22

3. Die Abweisung des Klageantrags zu 1 ist auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO). Die Verwendung der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" ist nicht durch Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erlaubt. Danach dürfen Handelsmarken, Markennamen oder Phantasiebezeichnungen, die in der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung für ein Lebensmittel verwendet werden und als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, ohne die in der Verordnung vorgesehenen Zulassungsverfahren verwendet werden, sofern der betreffenden Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, die der Verordnung entspricht. Wie bei der Prüfung des Klageantrags zu 2 dargelegt werden wird, ist der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" mit der Wendung "zur Unterstützung einer gesunden Darmflora" eine gesundheitsbezogene Angabe beigefügt. Die Annahme des Berufungsgerichts, diese Angabe entspreche ebenfalls der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, weil sich die Beklagte auf die Übergangsvorschrift nach Art. 28 Abs. 6 Buchst. b dieser Verordnung berufen könne, ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern (dazu unter II). Es kann deshalb offenbleiben, ob es für die Privilegierung des Art. 1 Abs. 3 der Verordnung ausreicht, dass der zulassungsbedürftigen Marke Angaben beigefügt werden, die nicht positiv zugelassen sind, sondern hinsichtlich deren lediglich die Übergangsvorschrift nach Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung eingreift. Auch die Beifügung der Angabe "Mit natürlichen Milchsäurekulturen" rechtfertigt die Verwendung der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" nicht (vgl. Gerstberger, ZLR 2012, 723, 730 f.). Abweichendes macht auch die Revisionserwiderung nicht geltend.

23

4. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob der Klägerin der mit dem Unterlassungsantrag zu 1 geltend gemachte Anspruch und die darauf bezogenen Folgeansprüche in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" zustehen. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die Verwendung dieser Bezeichnung auch dann, wenn sie als gesundheitsbezogene Angabe anzusehen ist, nach der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zulässig ist. Danach dürfen Produkte mit bereits vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen, die als eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verordnung aufgefasst werden können (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 36 - Green-Swan Pharmaceuticals) und die der Verordnung nicht entsprechen, bis zum 19. Januar 2022 weiterhin in den Verkehr gebracht werden. Die Revisionserwiderung weist insoweit im Wege der Gegenrüge auf den Vortrag der Beklagten hin, wonach die Marken "Praebiotik" und "Probiotik" bereits vor dem 1. Januar 2005 zur Kennzeichnung von Lebensmitteln benutzt worden seien.

24

II. Mit Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der auf die Untersagung der Verwendung der Angabe

Praebiotik® + Probiotik®

Mit natürlichen Milchsäurekulturen

Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora

gerichtete Unterlassungsantrag zu 2 und die darauf bezogenen Folgeanträge seien unbegründet.

25

1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Aussage

Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora

sei zwar eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Sie dürfe jedoch nach der Übergangsbestimmung des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b dieser Verordnung von der Beklagten derzeit noch verwendet werden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

26

a) Nach Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfen gesundheitsbezogene Angaben, die - wie im Streitfall - keiner Bewertung durch einen Mitgliedstaat unterzogen und nicht zugelassen wurden, weiterhin verwendet werden, sofern vor dem 19. Januar 2008 ein Antrag nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt wurde; gesundheitsbezogene Angaben, die nicht nach diesem Verfahren zugelassen wurden, dürfen bis zu sechs Monate nach einer Entscheidung im Sinne des Art. 17 Abs. 3 der Verordnung weiter verwendet werden.

27

Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Dachorganisation der Hersteller diätetischer Lebensmittel IDACE am 18. Januar 2008 nach Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei der Wettbewerbsbehörde Frankreichs einen Antrag auf Zulassung unter anderem der Angabe

Prebiotic fibre supports development of healthy intestinal flora

gestellt hat. Dagegen erhebt die Revision keine Beanstandung.

28

b) Im Streitfall kann offenbleiben, ob ein Antrag eines Verbandes für die Anwendung des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ausreicht oder ob ein Antrag von jedem Unternehmen gesondert gestellt werden muss, das die Angabe verwenden möchte (vgl. dazu Meisterernst/Haber aaO Art. 28 Rn. 28g f.). Zugunsten der Beklagten kann weiter unterstellt werden, dass die Antragstellung bei einem Mitgliedstaat ausreicht, also kein entsprechender Antrag für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt werden muss (vgl. dazu OLG Hamburg, WRP 2013, 99, 101; Meisterernst in Meisterernst/Haber, Praxiskommentar Health & Nutrition Claims, 19. Lfg. Feb. 2013, Art. 28 Rn. 28h). Offenbleiben kann schließlich, ob die Beklagte die angegriffene Angabe bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 am 19. Januar 2007 im Sinne von Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung verwendet hat (vgl. dazu OLG Hamburg, WRP 2013, 99, 102; Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO Art. 28 Rn. 26; Gerstberger, ZLR 2012, 723, 733). Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass der Antrag der IDACE die Verwendung der Aussage "Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora" inhaltlich rechtfertigt.

29

aa) Bei der Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe inhaltlich mit einer im Sinne von Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 angemeldeten Angabe übereinstimmt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (OLG Hamburg, WRP 2013, 99, 101; Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO Art. 28 Rn. 28h). Dafür spricht zunächst der Wortlaut der Bestimmung. Danach kann diejenige Angabe weiterhin verwendet werden, hinsichtlich deren ein Antrag nach der Verordnung gestellt worden ist. Es muss sich also um die nämliche Angabe handeln. Auch der Sinn und Zweck sowie die Systematik der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sprechen dafür, an die Übereinstimmung der verwendeten mit der beantragten Angabe strenge Anforderungen zu stellen. Die Übergangsbestimmung des Art. 28 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist eine Ausnahme vom Verbotstatbestand des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung. Das dort statuierte grundsätzliche Verbot der Verwendung nicht zugelassener Angaben dient dem Zweck der Richtlinie, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten (Erwägungsgründe 1, 36). Aus der systematischen Konzeption der Verordnung, wonach die Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben grundsätzlich die Aufnahme in eine Positivliste nach einer wissenschaftlichen Nachprüfung voraussetzt, folgt ferner, dass dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit besondere Bedeutung zukommt (vgl. auch Erwägungsgrund 31). Damit stünde es nicht im Einklang, im Wege einer extensiven Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 die Verwendung von Angaben zu gestatten, die sich nicht eng mit der beantragten Angabe decken.

30

bb) Diese Anforderungen an die inhaltliche Übereinstimmung der werblichen Behauptung

Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora

mit der Angabe im Zulassungsantrag

Prebiotic fibre supports development of healthy intestinal flora

sind im Streitfall nicht erfüllt. In der angemeldeten Angabe wird einem Inhaltsstoff ("fibre", also "Faser/Ballaststoff") eine probiotische Wirkung zur Unterstützung der Entwicklung einer gesunden Darmflora zugeschrieben. Dagegen handelt es sich bei dem von der Beklagten verwendeten Begriff "Praebiotik®" um ein Kunstwort, das der Verbraucher - auch nahegelegt durch das stilisierte "R" im Kreis (®) (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Dezember 1989 - I ZR 1/88, GRUR 1990, 364, 366 - Baelz; Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 219/06, GRUR 2009, 888 Rn. 15 = WRP 2009, 1080 - Thermoroll; Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 84/09, GRUR 2013, 840 Rn. 35 = WRP 2013, 1039 - PROTI II) - als Marke und damit als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen versteht. Dass das Markenwort sich an den Begriff "Praebiotikum" anlehnen und im Sinne eines sprechenden Zeichens beschreibende Anklänge im Sinne eines Mittels mit probiotischer Wirkung aufweisen mag, ändert nichts daran, dass der Begriff - auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - eindeutig als ein Kennzeichen gebildet ist und auch als solches erkannt wird.

31

Zwischen einem markentypisch auf ein einziges Unternehmen hinweisenden Kennzeichen und der - zudem von einem Verband zugunsten einer Vielzahl von in Betracht kommenden Verwendern angemeldeten - rein beschreibenden Angabe eines Inhaltsstoffs besteht aber ein grundlegender inhaltlicher Unterschied, der der Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entgegensteht (ebenso OLG Hamburg, WRP 2013, 99, 101 f.; Gerstberger, ZLR 2012, 723, 732).

32

Die abweichende Ansicht des Berufungsgerichts läuft auf eine Privilegierung der Verwendung von Marken mit beschreibenden Anklängen hinaus, die mit der Systematik und dem Sinn und Zweck der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht im Einklang steht. Nach Erwägungsgrund 4 der Verordnung findet diese auch auf Handelsmarken und sonstige Markennamen Anwendung, die als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe ausgelegt werden können. Eine Privilegierung solcher Marken sieht die Verordnung allein insoweit vor, als dem Verwender nach Art. 1 Abs. 3 der Verordnung ein Wahlrecht im Hinblick auf die Beifügung einer gesundheits- oder ernährungsbezogenen Angabe zusteht und ihm in Art. 28 Abs. 2 der Verordnung eine weitreichende Übergangsfrist gewährt wird. Dagegen ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Verwender einer solchen Marke darüber hinaus auch eine Privilegierung dahingehend zukommen soll, dass bei der Prüfung der Übereinstimmung der angemeldeten mit der verwendeten Angabe im Sinne des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung der Kennzeichencharakter der verwendeten Angabe außer Betracht gelassen werden kann. Vielmehr steht dem der Zweck der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entgegen, ein hohes Verbraucherschutzniveau und eine transparente und rechtssichere Handhabung der Erlaubnistatbestände zu gewährleisten.

33

c) Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten, da keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung der hier entscheidungserheblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.).

34

2. Die auf den Unterlassungsantrag zu 2 bezogenen Folgeanträge sind ebenfalls begründet. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch folgt aus § 9 UWG, der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 242 BGB.

35

3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Unterlassungsantrag zu 2 und die darauf bezogenen Folgeanträge auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung seien unbegründet, erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es insoweit nicht, weil der Senat auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts selbst entscheiden kann und weiterer Sachvortrag der Beklagten hierzu nicht zu erwarten ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

36

III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

37

1. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuweisen, soweit es in Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Unterlassungsantrag zu 1 und die darauf bezogenen Folgeanträge abgewiesen hat (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die Marken "Praebiotik" und "Probiotik" bereits vor dem 1. Januar 2005 zur Kennzeichnung von Lebensmitteln benutzt worden sind. War dies nicht der Fall, scheidet die Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 von vornherein aus. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut erlaubt diese Bestimmung die Fortsetzung des Vertriebs von Produkten, die bereits vor dem 1. Januar 2005 in den Verkehr gebracht wurden. Dass zu diesem Zeitpunkt lediglich die beanstandete Marke bestand, reicht nicht aus (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 37 und Leitsatz 3 - Green-Swan Pharmaceuticals; Schoene, GRUR-Prax 2013, 369; aA Blass in Blass/Brustbauer/Hauer/Kainz/Königshofer/Mahmood/Natterer/Stangl/Stuller, Lebensmittelrecht, 8. Lieferung, März 2013, Art. 28 EG-ClaimsVO Rn. 5; Oechsler, LMK 2013, 351275). Sollte das Berufungsgericht eine Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen für Lebensmittel vor dem Stichtag feststellen, wird es der weiteren Frage nachgehen müssen, ob es sich bei der vom Unterlassungsantrag zu 1 erfassten Babynahrung um ein Produkt handelt, dass vom vor dem 1. Januar 2005 unter diesen Bezeichnungen in den Verkehr gebrachten Lebensmittel im Hinblick auf Rezeptur oder Eigenschaften abweicht. Liegt eine solche Abweichung vor, stellt sich die weitere, vom Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht entschiedene Frage, ob es für die Anwendung des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ausreicht, dass es vor 2005 überhaupt Produkte mit der beanstandeten Kennzeichnung gab oder ob die Privilegierung dieser Vorschrift nur für solche gekennzeichneten Lebensmittel gilt, die seit dem 1. Januar 2005 unverändert vertrieben werden (vgl. Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO Art. 28 Rn 11; Hüttebräuker, ZLR 2013, 578, 584 f.; Gerstberger, ZLR 2012, 723, 728 f.; Ziegler, ZLR 2007, 529, 536).

38

2. Soweit das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin im Hinblick auf den Unterlassungsantrag zu 2 und die darauf bezogenen Folgeanträge zurückgewiesen hat, ist sein Urteil aufzuheben und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Bornkamm     

        

RiBGH Pokrant ist in Urlaub und
kann daher nicht unterschreiben.

        

Büscher

                 

Bornkamm

                 
        

Koch     

        

     Löffler     

        

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.