Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 26. Apr. 2017 - 2 UF 70/17

published on 26/04/2017 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 26. Apr. 2017 - 2 UF 70/17
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Amtsgericht Aschaffenburg, 4 F 1601/16, 01/03/2017

Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten Z. wird als unzulässig verworfen.

II.

1.) Auf die Beschwerde der Annehmenden X. hin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Aschaffenburg vom 1.3.2017 wie folgt abgeändert: 1) Auf Antrag der Annehmenden vom 19.10.2016 wird die Annahme der Anzunehmenden Y. – Anzunehmende als Kind der Annehmenden X. - Annehmende ausgesprochen.

2) Das Kind führt den Geburtsnamen Z.

3) Durch die Annahme als Kind erlangt das angenommene Kind die Rechtstellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Annehmenden und ihrer Lebenspartnerin Z. gemäß §§ 9 Abs. 7 S. 2 Lebenspartnerschaftsgesetz, 1754 Abs. 1 BGB.

Die elterliche Sorge steht beiden Lebenspartnern gemeinsam zu, §§ 9 Abs. 7 Lebenspartnerschaftsgesetz, 1754 Abs. 3 BGB.

4) Das Verfahren der ersten Instanz ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten in der ersten Instanz tragen die Beteiligten jeweils selbst.

III.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

IV.

Der Verfahrenswert für die erste und die zweite Instanz wird jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 19.10.2016 hat die Beschwerdeführerin X. die Adoption des Kindes ihrer Lebenspartnerin Z., nämlich des minderjährigen Kindes Y., geb. am …2016, beantragt. Mit gleicher Urkunde hat die Lebenspartnerin Y. - zugleich in ihrer Funktion als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter X., die Zustimmung zur Adoption erklärt. Die Annehmende X. hat im Jahre 2002 geheiratet und wurde von ihrem Ehemann am …2007 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe ist das Kind L., geb. am …, hervorgegangen, für den die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, wobei L. bei seiner Mutter lebt. Die Mutter der Anzunehmenden - Z. - war und ist nicht verheiratet. Sie ist am 5.12.2015 mit der Annehmenden X. in M. eine Lebenspartnerschaft eingegangen, wobei getrennte Familiennamen X. und Z. geführt werden.

Hinsichtlich der Identität des Vaters des Kindes Y. haben die Lebenspartner angegeben, dass sie diesen über das Internet gesucht und kennengelernt hätten und die Zeugung des Kindes auf der Samenspende (Becherspende) dieses Mannes beruhe, dessen Identität sie nicht kennen würden. Er sei auch nicht bereit, seine Identität offenzulegen, so lange die Adoption nicht ausgesprochen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anhörung im Termin vom 14.2.2017 Bezug genommen.

Das Amtsgericht -Familiengericht- Aschaffenburg hat den Adoptionsantrag mit Beschluss vom 1.3.2017 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass es die „schriftliche Blankozustimmung“ des Samenspenders „M…“ in dem Vertrag vom 15.12.2014, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, nicht als Zustimmung zur Adoption ausreichen lasse. Das Kind habe ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, wobei dieses Recht regelmäßig ein höheres Gewicht als das Recht des Samenspenders auf informationelle Selbstbestimmung habe. Um dem gerecht zu werden, sei eine notariell beurkundete Einwilligung des Samenspenders vor dem Inseminationsvorgang erforderlich, wobei gleichzeitig die Daten des Spenders für das Kind zu hinterlegen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidung Bezug genommen.

Gegen die der Antragstellerin X. und ihrer Lebenspartnerin Y. am 4.3.2017 zugestellten Entscheidung wenden sich die Annehmende X. und ihre Lebenspartnerin Y. mit ihrer am 28.3.2017 beim Amtsgericht in Aschaffenburg eingegangenen Beschwerde, wobei sie in der Beschwerdebegründung vom 19.4.2017 im Wesentlichen ausführen, dass der Samenspender „M…“ sich weigere, die Einwilligung in die Stiefkindadoption notariell beurkunden zu lassen. Es bestehe für sie keine Möglichkeit, die Identität des Vaters zu klären, weil er nur über ein Prepaid-Handy sowie einen nicht nachverfolgbaren E-Mail Account mit ihnen kommuniziere und drohe, im Falle von Nachforschungen jeglichen weiteren Kontakt zu unterbinden. Im Übrigen würden sie auf die Zusage des biologischen Vaters von X. vertrauen, dass er nach der Adoption und auf entsprechenden Wunsch des Kindes durchaus zu einer Kontaktaufnahme bereit sei. Im Übrigen entspreche die Adoption auch dem Wohl des Kindes. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung verwiesen.

II.

1) Die Beschwerde der Y., der Lebenspartnerin der Annehmenden, ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht beschwerdeberechtigt ist. Nach § 1752 Abs. 1 BGB wird die Adoption nur auf Antrag des Annehmenden ausgesprochen. Im Fall der Ablehnung des Adoptionsantrags ist nach § 59 Abs. 2 FamFG nur derjenige beschwerdeberechtigt, dessen Antrag abgelehnt wurde, also nicht die Lebenspartnerin der Annehmenden.

2) Die Beschwerde der Annehmenden X. ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig und in der Sache auch begründet.

Die Annehmende und ihre Lebenspartnerin sind beide deutsche Staatsangehörige, die Annahme unterliegt deshalb nach Art. 22 Abs. 1 EGBGB dem deutschen Recht.

Die Voraussetzungen für die Adoption nach §§ 1741 ff. BGB, 9 Abs. 7 Lebenspartnerschaftsgesetz liegen vor, die Adoption kann deshalb nicht verweigert werden.

Die Annehmende ist ausweislich der Lebenspartnerschaftsurkunde des Standesamtes … (Register L 1/2015) am 5.12.2015 mit der Mutter des Kindes X., geb. am xx.xx.2016, eine Lebenspartnerschaft eingegangen. Die Annehmende ist gemäß § 9 Abs. 7 S. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz berechtigt, das Kind ihrer Lebenspartnerin allein anzunehmen. Der Antrag der Annehmenden wurde gemäß § 1752 BGB formgerecht und inhaltlich ordnungsgemäß gestellt.

Das Alterserfordernis des § 1743 BGB ist gewahrt.

Die Einwilligung des Kindes (§ 1746 Abs. 1 BGB) durch seine gesetzliche Vertreterin, nämlich seine allein sorgerberechtigte Mutter (§ 1626 a Abs. 3 BGB), als Elternteil (§ 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB) sowie als Lebenspartnerin der Annehmenden (§ 9 Abs. 6 S. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz) ist in der notariellen Urkunde vom 19.10.2016 formgerecht erteilt.

Ein Verbot der Annahme von § 1745 BGB besteht nicht. Die Annehmende ist Mutter eines weiteren minderjährigen Kindes, nämlich L., geb. am L. lebt mit den Lebenspartnerinnen sowie der Anzunehmenden in einem Haushalt. Nach dem Bericht des Landratsamts A. vom 8.12.2016 wurde mit L. über die geplante Adoption gesprochen. Er weiß, was Adoption bedeutet und konnte sich seinem Alter entsprechend vorstellen, welche Auswirkungen eine Adoption hat. Er erklärte sich mit einer Adoption von X. durch seine Mutter einverstanden. Vermögensrechtliche Interessen des Kindes sind nach § 1745 S. 2 BGB nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Es bestehen damit keine Anhaltspunkte, dass Interessen des Kindes L. der Adoption entgegenstehen bzw. Interessen der Anzunehmenden durch das weitere Kind L. gefährdet werden könnten.

Auch die Voraussetzungen für eine Annahme nach § 1741 BGB liegen vor. Sie dient dem Wohl des Kindes und es ist zu erwarten, dass zwischen der Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht bzw. schon besteht. Die Annehmende ist die Lebenspartnerin der Mutter der Anzunehmenden. Die Lebenspartnerschaft besteht seit 5.12.2015. Das Kind X. entspringt einem gemeinsamen Wunsch der Lebenspartnerinnen. Sie leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen und haben bisher eine geräumige Wohnung im Elternhaus der Mutter der Anzunehmenden bewohnt. Im März 2017 haben sie ein Eigenheim bezogen, in dem beide Kinder ein eigenes Zimmer zur Verfügung haben. Die Antragstellerin ist nicht vorbestraft. Auch nach dem Bericht des Landratsamts A. vom 8.12.2016 dient die Adoption dem Wohle des Kindes X..

Dem Ausspruch der Adoption steht auch die fehlende Zustimmung des biologischen Vaters in notarieller Form nicht entgegen.

Vor Weg ist festzuhalten, dass X. nicht in einer Ehe geboren wurde und damit ihrer Mutter gemäß § 1626 a Abs. 3 BGB die elterliche Sorge alleine zusteht. Der biologische Vater wird zum rechtlichen Vater des Kindes nur unter den Voraussetzungen des § 1592 BGB, die hier nicht vorliegen. Nach § 1747 Abs. 1 S. 1 BGB ist er damit rechtlich kein Elternteil, dessen Einwilligung für die Adoption erforderlich ist. Nach § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB ist davon nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Voraussetzungen des §§ 1600 d Abs. 2 S. 1 BGB vorliegen, der biologische Vater also glaubhaft gemacht hat, dass er der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Hieraus hat der BGH in seiner Entscheidung vom 18.2.2015 (FamRZ 2015, 828-831) überzeugend die Schlussfolgerung gezogen, dass die Glaubhaftmachung ein aktives Tun des biologischen Vaters voraussetzt und er nach § 188 Abs. 1 Nr. 1 b FamFG nur dann zu beteiligen ist, wenn er dem Verfahren im Hinblick auf seine mögliche Vaterschaft beitritt. Sieht er davon ab, ist er weder zu beteiligen, noch ist seine Zustimmung nach § 1747 Abs. 1 S. 1 BGB erforderlich. Eines Rückgriffs auf § 1747 Abs. 4 BGB bedarf es deshalb in diesen Fällen nicht.

Danach ist im vorliegenden Fall die Zustimmung des biologischen Vaters (Samenspenders) nicht erforderlich, weil er nach Auffassung des Senats von dem laufenden Adoptionsverfahren Kenntnis hat und mit der Durchführung der Adoption einverstanden ist. Auch auf das Formerfordernis des § 1750 Abs. 1 S. 1 S. 2 BGB (notarielle Beurkundung) kommt es damit nicht an, weil die formell wirksame Zustimmung des biologischen Vaters nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, nicht erforderlich ist.

Allerdings setzt das grundrechtlich geschützte Interesse des leiblichen Vaters voraus, dass er von dem Verfahren entsprechend benachrichtigt wird, um seine Beteiligung am Verfahren zu ermöglichen. Insoweit gilt gemäß § 26 FamFG die Pflicht zur Amtsaufklärung, wobei die Beteiligten nach § 27 FamFG an der Aufklärung mitzuwirken haben. Dabei reicht es nach der Rechtsprechung des BGH zwar nicht aus, dass nach den Angaben der Annehmenden und der Mutter davon auszugehen ist, der ihnen bekannte leibliche Vater sei mit der Adoption einverstanden. Von einer formellen Benachrichtigung durch das Familiengericht kann jedoch dann abgesehen werden, wenn aufgrund der aufgeklärten Umstände unzweifelhaft ist, dass eine Beteiligung des leiblichen Vaters nicht in Betracht kommt.

Dies ist dann der Fall, wenn er auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, von vornherein verzichtet hat. Davon ist hier auszugehen.

Der Senat hat aufgrund der Anhörung der Annehmenden sowie ihrer Lebenspartnerin im Termin vom 14.2.2017 vor dem Amtsgericht Aschaffenburg, aufgrund des vorgelegten Vertrages vom 15.12.2014 sowie aufgrund der vorgelegten E-Mail des Samenspenders vom 3.1.2017 keinerlei Zweifel, dass dieser über das laufende Adoptionsverfahren informiert ist und keinerlei Rechte als leiblicher Vater geltend machen will. Die Schilderung der Annehmenden sowie der Mutter des Kindes X. ist in sich schlüssig und lebensnah und wird bestätigt durch den vorgelegten Vertrag sowie die vorgelegte E-Mail.

Die Zustimmung des leiblichen Vaters ist nach der Rechtsprechung des BGH damit nicht notwendig.

Soweit das Familiengericht die Anordnung der Adoption davon abhängig macht, dass die Identität des biologischen Vaters in einer notariellen Urkunde hinterlegt wird, stellt es damit eine Adoptionsvoraussetzung auf, die gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der biologische Vater ist mangels Feststellung der Vaterschaft kein rechtlicher Vater. Die Regelung in § 1747 Abs. 1 S. 2 BGB dient in erster Linie dem Schutz seiner Interessen, die jedoch dadurch gewahrt sind, dass er von dem Adoptionsverfahren Kenntnis hat. Diese Interessen sind hier nach Überzeugung des Senats gewahrt.

Die berechtigten Interessen des Kindes auf Klärung seiner Abstammung (vgl. hierzu BGH FamRZ 2015, 642-649) rechtfertigen keine Versagung der Adoption, weil dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. Im Übrigen schützt die Verweigerung der Adoption auch die entsprechenden Interessen des Kindes nicht, weil seine Rechtsposition nicht verbessert wird. Unabhängig davon, ob die Adoption ausgesprochen oder verweigert wird, sind die Chancen des Kindes auf Klärung seiner Abstammung davon abhängig, dass die Mutter die Identität offenbart, wenn sie ihr bekannt ist, oder sich der Samenspender - wie hier - freiwillig selbst meldet. Mit dem Ausspruch der Adoption hat dies in der Sache nichts zu tun, zumal die Möglichkeit der Vaterschaftsfeststellung hinsichtlich des biologischen Vaters durch den Ausspruch der Adoption trotz der Regelung in § 1754 BGB weiterhin offenbleibt (Palandt-Götz, BGB, 76. Aufl., § 1754 Rdnr. 2 m.N.).

Die Verweigerung der Adoption mit der obigen Begründung führt letztlich nur zu einer Sanktionierung gegenüber der Annehmenden und der Mutter des Kindes, für die es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt und die die Rechtstellung des Kindes hinsichtlich der Kenntnis seiner Abstammung nicht verbessert.

Die Anhörung der Adoptionsvermittlungsstelle bzw. des Jugendamtes gemäß §§ 189, 194 FamFG ist erfolgt.

Durch die Annahme als Kind erlangt das angenommene Kind die Rechtstellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Annehmenden und ihrer Lebenspartnerin (§§ 9 Abs. 7 S. 2 Lebenspartnerschaftsgesetz, 1754 BGB). Die elterliche Sorge steht beiden Lebenspartnerinnen gemeinsam zu (§§ 9 Abs. 7 Lebenspartnerschaftsgesetz, 1754 Abs. 3 BGB).

Durch die Adoption ist das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinem Vater und dessen Verwandten, nicht jedoch zu seiner leiblichen Mutter und deren Verwandten erloschen (§§ 9 Lebenspartnerschaftsgesetz, 1755 Abs. 2 BGB).

Gemäß §§ 9 Abs. 7 S. 2 Lebenspartnerschaftsgesetz, 1757 Abs. 7, 1607 Abs. 1 BGB behält das angenommene Kind als Geburtsnamen den von der Annehmenden und ihrer Lebenspartnerin formgemäß bestimmten Geburtsnamen, da diese keinen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen führen.

Die Kostenentscheidung für die erste und zweite Instanz beruht auf § 81 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG i.V.m. Vorbemerkung 1.3.2 Hauptabschnitt 3, Abschnitt 2 der Anlage 1 zum FamGKG, wonach die Adoption eines Minderjährigen gerichtsgebührenfrei ist.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 42 Abs. 2, Abs. 3 FamGKG.

Die Kindesannahme wird mit der Zustellung des Beschlusses an die Annehmende wirksam (§ 197 Abs. 2 FamFG).

Der Beschluss über die Annahme als Kind ist nicht anfechtbar. Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen (§ 197 Abs. 3 FamFG).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.

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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
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published on 23/10/2024 19:33

a) Das grundrechtlich geschützte Interesse des möglichen leiblichen Vaters, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einnehmen zu können, ist verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass dieser vom Familiengericht entsprechend §&nb
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Annotations

(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.

(2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.

(2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung.

Der Annehmende muss das 25., in den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 3 das 21. Lebensjahr vollendet haben. In den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 2 muss ein Ehegatte das 25. Lebensjahr, der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Im Übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und ist es nicht geschäftsunfähig, so kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwerden des Ausspruchs der Annahme gegenüber dem Familiengericht widerrufen. Der Widerruf bedarf der öffentlichen Beurkundung. Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.

(3) Verweigert der Vormund oder Pfleger die Einwilligung oder Zustimmung ohne triftigen Grund, so kann das Familiengericht sie ersetzen; einer Erklärung nach Absatz 1 durch die Eltern bedarf es nicht, soweit diese nach den §§ 1747, 1750 unwiderruflich in die Annahme eingewilligt haben oder ihre Einwilligung nach § 1748 durch das Familiengericht ersetzt worden ist.

(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.

(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.

(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so

1.
kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
2.
kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1;
3.
darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist.

(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.

Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden. Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein.

(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.

(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.

(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so

1.
kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
2.
kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1;
3.
darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist.

(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.

(1) Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem Familiengericht gegenüber zu erklären. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Familiengericht zugeht.

(2) Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Vorschrift des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleibt unberührt.

(4) Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Annahme versagt wird. Die Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken.

(2) Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.

(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.

(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so

1.
kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
2.
kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1;
3.
darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist.

(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.

(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.

(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.

(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.

(1) Soll ein Minderjähriger als Kind angenommen werden, hat das Gericht eine fachliche Äußerung darüber einzuholen, ob das Kind und die Familie des Annehmenden für die Annahme geeignet sind.

(2) Die fachliche Äußerung ist von der Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen, die das Kind vermittelt oder den Beratungsschein nach § 9a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes ausgestellt hat. Ist keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig geworden, ist eine fachliche Äußerung des Jugendamts einzuholen.

(3) Die fachliche Äußerung ist kostenlos abzugeben.

(4) Das Gericht hat der Adoptionsvermittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat, die Entscheidung mitzuteilen.

(1) In Adoptionssachen hat das Gericht das Jugendamt anzuhören, sofern der Anzunehmende oder Angenommene minderjährig ist. Dies gilt nicht, wenn das Jugendamt nach § 189 eine fachliche Äußerung abgegeben hat.

(2) Das Gericht hat dem Jugendamt in den Fällen, in denen dieses angehört wurde oder eine fachliche Äußerung abgegeben hat, die Entscheidung mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.

(1) In einem Beschluss, durch den das Gericht die Annahme als Kind ausspricht, ist anzugeben, auf welche gesetzlichen Vorschriften sich die Annahme gründet. Wurde die Einwilligung eines Elternteils nach § 1747 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht für erforderlich erachtet, ist dies ebenfalls in dem Beschluss anzugeben.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird der Beschluss mit der Zustellung an den Annehmenden, nach dem Tod des Annehmenden mit der Zustellung an das Kind wirksam.

(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.