Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2024 - XII ZB 147/24
Gericht
Richter
Submitted by
Principles
Amtliche Leitsätze
a) Das grundrechtlich geschützte Interesse des möglichen leiblichen Vaters, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einnehmen zu können, ist verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass dieser vom Familiengericht entsprechend § 7 Abs. 4 FamFG vom Adoptionsverfahren benachrichtigt werden muss, um ihm eine Beteiligung am Verfahren zu ermöglichen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13, FamRZ 2015, 828).
b) Von einer solchen Benachrichtigung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn aufgrund der umfassend aufgeklärten Umstände unzweifelhaft ist, dass eine Beteiligung des möglichen leiblichen Vaters nicht in Betracht kommt. Das ist der Fall, wenn dieser auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, die rechtliche Vaterstellung zu erlangen, verzichtet hat. Darüber hinaus ist eine Benachrichtigung vom Adoptionsverfahren regelmäßig nur unter den Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 BGB entbehrlich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13, FamRZ 2015, 828).
c) Bloße Erklärungen der Annehmenden und der Kindesmutter, der diesen bekannte private Samenspender sei mit der Adoption einverstanden und lege keinen Wert auf eine Beteiligung am Adoptionsverfahren, sowie von diesen vorgelegte, nicht auf ihre Authentizität überprüfbare Textnachrichten entsprechenden Inhalts entbinden das Tatgericht nicht ohne Weiteres von der Benachrichtigung des Samenspenders von dem Adoptionsverfahren (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13 , FamRZ 2015, 828).
Bundesgerichtshof
Beschluss vom 31. Juli 2024
Az.: XII ZB 147/24
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. März 2024 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Versagung der Adoption eines inzwischen vierjährigen Kindes durch die Ehefrau der Kindesmutter.
Die Beteiligten zu 1 (Annehmende) und zu 2 (Kindesmutter) haben im Jahr 2014 eine Lebenspartnerschaft begründet und sind seit Dezember 2017 miteinander verheiratet. Das betroffene Kind wurde durch eine private Samenspende gezeugt und am 24. Juli 2020 von der Beteiligten zu 2 geboren. Durch notarielle Urkunde vom 3. Februar 2021 willigte die Beteiligte zu 2 in die Annahme ihres Kindes durch die Beteiligte zu 1 ein. Die Beteiligte zu 1 hat in der Folge die Annahme des Kindes beantragt. Eine Zustimmungserklärung des Samenspenders, mit dem die Beteiligten zu 1 und zu 2 nach eigenen Angaben in schriftlichem und telefonischem Kontakt stehen, hat sie nicht vorgelegt. Sie hat insoweit geltend gemacht, der Samenspender habe sich zwar bereit erklärt, das Kind zu treffen und mit diesem Kontakt zu haben, wenn dies irgendwann dessen Wunsch entspreche. Er wolle aber derzeit nicht aktiv am Leben des Kindes teilhaben und habe in einem anlässlich des gerichtlichen Verfahrens geführten Telefonat erklärt, auf keinen Fall namentlich benannt werden zu wollen. Die Mitteilung der Kontaktdaten des Samenspenders haben die Beteiligten zu 1 und zu 2 daher mit der Begründung verweigert, sie wollten vermeiden, dass sich der leibliche Vater bei Preisgabe seines Namens gegen seinen Willen zurückziehe und zu einem späteren Kontakt mit dem Kind nicht mehr bereit sei.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Annahme des Kindes zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Kindes hat das Oberlandesgericht verworfen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Dem Senat ist nur die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 zur Entscheidung angefallen. Nur diese ist als Rechtsbeschwerdeführerin in der Rechtsbeschwerdeschrift bezeichnet. Soweit die Rechtsbeschwerdebegründung auch Ausführungen zur Verwerfung der Beschwerde des betroffenen Kindes enthält, liegt hierin kein Rechtsmittel des Kindes, weil der Begründungsschrift ein Wille zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde, die im Übrigen verfristet und damit unzulässig wäre, nicht zu entnehmen ist.
2. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt, die Beteiligte zu 1 könne die Adoption des Kindes nicht ohne Beteiligung des Samenspenders am Adoptionsverfahren erwirken. Eine Adoption setze nach § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB die Einwilligung der Eltern und damit auch des Vaters voraus. Für eine Stiefkindadoption eines mittels einer privaten Samenspende gezeugten Kindes sei die Benachrichtigung des Samenspenders vom Adoptionsverfahren erforderlich, damit dieser Gelegenheit habe, sich am Verfahren zu beteiligen, und ihm so die Möglichkeit gegeben sei, sein geschütztes Recht auf Erlangung der rechtlichen Vaterschaft geltend zu machen. Anders als im Falle einer Samenspende im Sinne von § 1600 d Abs. 4 BGB, bei der von einem Verzicht des Spenders auf die rechtliche Elternstellung auszugehen und eine Feststellung des Samenspenders als Vater von vornherein ausgeschlossen sei, sei bei einer privaten Samenspende nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass der Samenspender als leiblicher Vater auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, die Stellung als rechtlicher Vater zu erlangen, verzichtet habe. Insbesondere könne in einem solchen Fall nicht allein aus den Umständen der Zeugung auf ein Einverständnis des Samenspenders mit einer späteren Adoption geschlossen werden. Entsprechende Erklärungen der Kindesmutter und der Annehmenden reichten insoweit nicht aus. Bei Verschweigen der Identität des leiblichen Vaters durch die Annehmende und die Kindesmutter sei eine Adoption im Regelfall nicht möglich, weil mangels weiterer Aufklärungsansätze dem leiblichen Vater keine Möglichkeit gegeben werden könne, sich an dem Adoptionsverfahren zu beteiligen.
Es liege auch kein Fall von § 1747 Abs. 4 BGB vor, in dem ausnahmsweise von einer Beteiligung des leiblichen Vaters am Adoptionsverfahren abgesehen werden könne. Unter Würdigung aller Umstände sei anzunehmen, dass den Beteiligten zu 1 und zu 2 die Identität des leiblichen Vaters bekannt sei. Sie hätten jedoch ihre Mitwirkungspflichten, die Identität des Samenspenders und leiblichen Vaters offenzulegen und hierdurch dessen Beteiligung am Adoptionsverfahren zu ermöglichen, verletzt. Ihre Erklärungen, der Samenspender verzichte auf seine grundrechtlich geschützten Interessen und die Beteiligung am Adoptionsverfahren, sowie die beigefügten Lichtbilder von einer - nicht fälschungssicheren - WhatsApp-Kommunikation ließen keinen zweifelsfreien Schluss auf einen etwa fehlenden entsprechenden Willen des Samenspenders zu. Weitergehende Möglichkeiten, die Identität des leiblichen Vaters zu ermitteln, bestünden ohne Mitwirkung der Beteiligten zu 1 und zu 2 nicht.
3. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Nach § 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB kann ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der §§ 1741 ff. BGB allein annehmen. Die Stiefkindadoption durch den Ehegatten setzt dabei neben der Zustimmung des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters (§ 1746 BGB) gemäß § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB auch die Einwilligung des anderen Ehegatten sowie des anderen Elternteils voraus. Eltern in diesem Sinne sind die Mutter des Kindes, mithin nach § 1591 BGB die Frau, die es geboren hat, und dessen Vater (§ 1592 BGB). Sofern kein anderer Mann nach § 1592 BGB als Vater anzusehen ist, gilt gemäß § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB glaubhaft macht.
aa) Nach § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB wird im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft (§ 1592 Nr. 3 BGB) als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Aufgrund der besonderen Zweckrichtung von § 1600 d Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB, bei (noch) nicht feststehender rechtlicher Vaterschaft den als Vater in Betracht kommenden Mann zu bezeichnen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich am Adoptionsverfahren zu beteiligen und sein Elternrecht geltend zu machen, steht der Beiwohnung insoweit die private Samenspende gleich (vgl. Senatsbeschluss XII ZB 58/20" href="https://openjur.de/u/2349702.html" rel="nofollow">BGHZ 230, 174 = XII ZB 58/20" href="https://openjur.de/u/2349702.html" rel="nofollow">FamRZ 2021, 1375 Rn. 23 mwN und Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">XII ZB 473/13 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">FamRZ 2015, 828 Rn. 13 ff. mwN).
So hat der Senat schon bisher mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angenommen, dass der leibliche, nicht rechtliche Vater in seinem Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, geschützt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">XII ZB 473/13 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">FamRZ 2015, 828 Rn. 14 mwN; BVerfG 1 BvR 1493/96" href="https://openjur.de/u/190025.html" rel="nofollow">FamRZ 2003, 816, 818) und ihm daher die Möglichkeit gegeben sein muss, rechtzeitig vor der Adoption des Kindes durch Dritte seine Vaterschaft - auch gegen den Willen der Kindesmutter - geltend zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">XII ZB 473/13 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">FamRZ 2015, 828 Rn. 14 mwN). Aufgrund von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und der damit übereinstimmenden Schutzrichtung des § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB war es deshalb schon bislang - nicht nur bei einer natürlichen Zeugung, sondern auch im Fall der Samenspende - geboten, dem vermuteten Vater eine Beteiligung am Adoptionsverfahren zu ermöglichen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">XII ZB 473/13 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">FamRZ 2015, 828 Rn. 15 mwN).
Mit seiner Entscheidung vom 9. April 2024 (1 BvR 2017/21~~~BVerfG, 20.08.2024 - 1 BvR 2017/21" href="https://openjur.de/u/2486174.html" rel="nofollow">1 BvR 2017/21 - FamRZ 2024, 846 Rn. 38 f., 42 mwN) hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr klargestellt, dass die im herkömmlichen Sinne leiblichen Eltern eines Kindes, also der Mann und die Frau, die das Kind durch Geschlechtsverkehr mit ihren Keimzellen gezeugt haben, wenn diese Frau das Kind anschließend geboren hat, Eltern im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind und damit jedenfalls der in diesem Sinne leibliche, aber nicht rechtliche Vater vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erfasst ist, ohne dass es weiterer Voraussetzungen bedarf. Dabei hat es weiter betont, dass Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG dem im vorgenannten Sinne leiblichen Vater die Möglichkeit garantiert, auch rechtlicher Vater seines Kindes zu werden, und dass diesem daher ein effektives Verfahren zur Verfügung stehen muss, das ihm die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft ermöglicht (BVerfG FamRZ 2024, 846 Rn. 47 mwN).
Ob diese verfassungsgerichtliche Rechtsprechung auch für den vorliegenden Fall der Zeugung des Kindes durch eine private Samenspende einschlägig ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn sie führt jedenfalls nicht dazu, dass die Rechte des Samenspenders als des leiblichen Vaters eingeschränkt werden.
bb) Nach § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Einwilligung des vermuteten leiblichen Vaters allerdings nur erforderlich, wenn dieser die Möglichkeit seiner leiblichen Vaterschaft glaubhaft macht, er mithin seine Interessen im Adoptionsverfahren aktiv wahrnimmt. Dementsprechend ist der mögliche leibliche Vater vom Familiengericht nach § 188 Abs. 1 Nr. 1 lit. b FamFG lediglich dann am Adoptionsverfahren zu beteiligen, wenn er diesem unter Berufung auf seine mögliche Vaterschaft beitritt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">XII ZB 473/13 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">FamRZ 2015, 828 Rn. 16 mwN). Sieht er hingegen von einer Glaubhaftmachung ab, ist seine Zustimmung zur Adoption nicht erforderlich, weil er von seinem grundrechtlich geschützten Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen (vgl. BVerfG 1 BvR 1493/96" href="https://openjur.de/u/190025.html" rel="nofollow">FamRZ 2003, 816, 818; vgl. auch BVerfG FamRZ 2024, 846 Rn. 47), keinen Gebrauch macht und demzufolge auch nicht schutzbedürftig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">XII ZB 473/13 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">FamRZ 2015, 828 Rn. 16).
Die Annahme eines solchen Verzichts auf Mitwirkung am Adoptionsverfahren setzt allerdings voraus, dass der mögliche leibliche Vater von der Geburt des Kindes und dem Verfahren Kenntnis hat. Denn nur dann ist dessen Einwilligungsberechtigung und seine Möglichkeit, rechtzeitig vor einer Adoption seines Kindes durch Dritte seine Vaterschaft geltend zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">XII ZB 473/13 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">FamRZ 2015, 828 Rn. 17 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. Mai 2024 - XII ZB 358/22" href="https://openjur.de/u/2492016.html" rel="nofollow">XII ZB 358/22 - juris Rn. 19), effektiv. Das grundrechtlich geschützte Interesse des leiblichen Vaters an der Erlangung der rechtlichen Vaterstellung ist deshalb verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass dieser vom Familiengericht entsprechend § 7 Abs. 4 FamFG vom Verfahren benachrichtigt wird, um ihm eine Beteiligung am Verfahren zu ermöglichen. Das Gericht hat demnach im Rahmen der Amtsaufklärung gemäß § 26 FamFG Name und Anschrift des in Betracht kommenden leiblichen Vaters zu ermitteln, wobei die Beteiligten nach § 27 FamFG an der Aufklärung mitzuwirken und ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben haben. Der in diesem Punkt vor allem der Sicherung der Rechte des leiblichen Vaters dienenden Ermittlungspflicht ist dabei regelmäßig noch nicht dadurch genügt, dass das Gericht allein aufgrund der Angaben der Annehmenden und der Mutter davon ausgeht, der diesen bekannte leibliche Vater sei mit der Adoption einverstanden (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">XII ZB 473/13 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">FamRZ 2015, 828 Rn. 21 f.).
cc) Kann allerdings - wie etwa im Fall einer sogenannten anonymen Samenspende - zuverlässig davon ausgegangen werden, dass der mögliche leibliche Vater die rechtliche Vaterstellung zu dem Kind nicht einnehmen will, ist dessen Einwilligung in die Adoption nicht erforderlich und bedarf es auch nicht seiner Benachrichtigung vom Adoptionsverfahren sowie seiner Beteiligung hieran. Weder die Person des leiblichen Vaters noch dessen Aufenthalt müssen in diesem Fall vom Familiengericht ermittelt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">XII ZB 473/13 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">FamRZ 2015, 828 Rn. 18 mwN). Eine Unterrichtung des möglichen leiblichen Vaters vom Verfahren ist ferner unter den Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB entbehrlich, wenn etwa sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">XII ZB 473/13 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">FamRZ 2015, 828 Rn. 19 mwN).
Greift jedoch keine der vorgenannten Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht ein und kann eine Benachrichtigung nicht erfolgen, ist der Adoptionsantrag zurückzuweisen, weil anderenfalls das grundrechtlich (und von der Europäischen Menschenrechtskonvention) geschützte Interesse des möglichen leiblichen Vaters, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, verletzt würde (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">XII ZB 473/13 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">FamRZ 2015, 828 Rn. 23 f.; Senatsbeschluss vom 15. Mai 2024 - XII ZB 358/22" href="https://openjur.de/u/2492016.html" rel="nofollow">XII ZB 358/22 - juris Rn. 19).
dd) Eine Einbeziehung des Samenspenders ist schließlich nicht bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen entbehrlich. Insbesondere überwiegt das schutzwürdige Interesse des durch eine private Samenspende gezeugten und in eine gleichgeschlechtliche Ehe oder Lebenspartnerschaft hineingeborenen Kindes an einem zweiten rechtlichen Elternteil nicht das Recht des leiblichen Vaters an der Erlangung der rechtlichen Vaterstellung oder an einer Beteiligung am Adoptionsverfahren, die erst durch die Benachrichtigung von dem Verfahren ermöglicht wird. Beide Rechte schließen sich bereits nicht grundsätzlich aus. Vielmehr sichert die Benachrichtigung des Samenspenders von dem Adoptionsverfahren im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften dem Kind unter Wahrung der Rechte aller beteiligten Grundrechtsträger die rechtliche Anerkennung des zweiten Elternteils. Ein Recht des Kindes auf eine erwünschte bestimmte Person als rechtlicher Elternteil ist demgegenüber nicht anzuerkennen. Auch eine mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 und 3 GG) unvereinbare Schlechterstellung eines solchen Kindes, der Kindesmutter oder ihrer Ehefrau ist mit dem Erfordernis der Benachrichtigung des Samenspenders von dem Adoptionsverfahren nicht verbunden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">XII ZB 473/13 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">FamRZ 2015, 828 Rn. 20 mwN).
b) Daran gemessen hat das Beschwerdegericht zutreffend angenommen, dass die Adoption des Kindes durch die Beteiligte zu 1 ohne Benachrichtigung des Samenspenders von dem Adoptionsverfahren gemäß § 7 Abs. 4 FamFG nicht ausgesprochen werden kann.
aa) Das Beschwerdegericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der von den Beteiligten nicht benannte Samenspender Elternteil im Sinne von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB sein kann.
bb) Eine Benachrichtigung des Samenspenders von dem Adoptionsverfahren wäre nach den dargestellten Grundsätzen zwar nicht geboten, wenn dieser auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, in die Elternstellung einrücken zu können, und damit auch auf eine Beteiligung am Adoptionsverfahren verzichtet hätte. Das Beschwerdegericht hat entsprechende Feststellungen aufgrund der Angaben der Beteiligten zu 1 und zu 2 sowie der von ihnen im Beschwerdeverfahren vorgelegten Textnachrichten indes gerade nicht zu treffen vermocht und hiernach zu Recht angenommen, dass es von einer Benachrichtigung des Samenspenders von dem Adoptionsverfahren nicht entbunden war.
Die bloße Erklärung der Beteiligten zu 1 und zu 2, der Samenspender und leibliche Vater habe trotz Kenntnis von dem Kind bislang keine Anstrengungen unternommen, Kontakt zu diesem aufzunehmen und in die Vaterstellung einzurücken, er wisse von dem Adoptionsverfahren und wünsche ausweislich der vorgelegten Textnachrichten keine Beteiligung hieran, hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei nicht als Grundlage für eine Adoptionsentscheidung genügen lassen. Denn mangels Benachrichtigung des Samenspenders von dem Adoptionsverfahren kann ein Interessenkonflikt zwischen diesem und der Annehmenden sowie der Kindesmutter im Regelfall nicht verlässlich ausgeschlossen werden, weil keine sichere Grundlage für die Annahme besteht, der Samenspender habe Kenntnis von der Existenz des Kindes und dem Adoptionsverfahren. Insbesondere ist ohne Benachrichtigung des möglichen leiblichen Vaters vom Adoptionsverfahren nicht auszuschließen, dass die Annehmende und die Kindesmutter dessen Daten deshalb nicht preisgeben, weil sie bei seiner Beteiligung am Adoptionsverfahren eine erfolgreiche Adoption gefährdet sehen (vgl. BeckOGK/Löhnig [Stand: 1. Januar 2022] BGB § 1747 Rn. 30.1).
Zu Recht hat das Beschwerdegericht insoweit darauf hingewiesen, dass es eine Aushöhlung der Möglichkeit des leiblichen Vaters, seine durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Interessen wahrzunehmen, durch den Ausspruch der Adoption auf einer ungesicherten Grundlage zu vermeiden gilt (vgl. auch Heiderhoff 33 UF 1304/16" href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ%202017,%201238" rel="nofollow">FamRZ 2017, 1238; andererseits aber OLG Nürnberg 9 UF 208/19" href="https://openjur.de/u/2275509.html" rel="nofollow">FamRZ 2020, 613 ff. und OLG Bamberg 2 UF 70/17" href="https://openjur.de/u/2119945.html" rel="nofollow">FamRZ 2017, 1236 ff.). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die vorgelegten Textnachrichten ebenfalls nicht für eine Überzeugungsbildung hat ausreichen lassen. Denn die Authentizität der von den Beteiligten vorgelegten Textnachrichten ist bereits deshalb nicht gewährleistet, weil die Urheberschaft der Nachrichten mangels Preisgabe der Identität von Samenspender und Verfasser der Textnachrichten nicht feststellbar ist.
cc) Die Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB liegen - dies stellt auch die Rechtsbeschwerde nicht in Frage - ebenfalls nicht vor. Der Aufenthalt des leiblichen Vaters ist insbesondere nicht dauernd unbekannt, nur weil die Annehmende und die Mutter, die nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts Kenntnis von der Identität des Samenspenders und leiblichen Vater haben, dessen Person und Aufenthalt dem Gericht nicht mitteilen. Zwar mag es unter besonderen Umständen der Mutter und der Annehmenden unzumutbar sein, die Person des möglichen Vaters zu benennen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">XII ZB 473/13 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">FamRZ 2015, 828 Rn. 34 mwN). Solche Umstände sind hier indes nicht ersichtlich.
dd) Die Einwilligung des leiblichen Vaters ist auch nicht etwa analog § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB entbehrlich, weil das Interesse der Beteiligten zu 1 und zu 2 daran, die Identität des Samenspenders nicht zu offenbaren, das Beteiligungsinteresse des Vaters überwiegt (vgl. hierzu OLG Dresden 21 UF 385/20" href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ%202021,%201213" rel="nofollow">FamRZ 2021, 1213 f.; vgl. auch Eckebrecht NZFam 2021, 324; NZFam 2022, 1110, 1111). Zwar berufen sich die Beteiligten zu 1 und zu 2 für ihre Weigerung, die Person des leiblichen Vaters zu benennen, auf grundsätzlich legitime Erwägungen, wenn sie geltend machen, sie befürchteten, dass der leibliche Vater bei Preisgabe seiner Identität gegen seinen Willen zu einem etwaigen späteren Kontakt mit dem Kind nicht mehr bereit sei. Insbesondere ist insoweit das schützenswerte Interesse des betroffenen Kindes an der Möglichkeit, später den leiblichen Vater kennenzulernen und gegebenenfalls Kontakt mit diesem zu haben, in den Blick zu nehmen. Dieses Interesse rechtfertigt es indes im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, von einer Benachrichtigung des leiblichen Vaters vom Adoptionsverfahren abzusehen, weil - wie das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - allein aufgrund der Erklärungen der Beteiligten zu 1 und zu 2 und der vorgelegten Textnachrichten nicht ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass der Samenspender kein Interesse am Einrücken in die Vaterstellung hat. Die Erklärungen der Beteiligten zu 1 und zu 2 lassen demnach auch keine belastbare Beurteilung zu, ob die Preisgabe der Identität des Samenspenders und leiblichen Vaters dessen Bereitschaft zu einem etwaigen späteren Kontakt mit dem Kind tatsächlich gefährden würde.
ee) Schließlich kann - wie die Rechtsbeschwerde der Sache nach geltend macht - eine Benachrichtigung des leiblichen Vaters von dem Adoptionsverfahren im vorliegenden Fall auch nicht deshalb unterbleiben, weil das schutzwürdige Interesse des durch eine private Samenspende gezeugten und in eine gleichgeschlechtliche Ehe oder Lebenspartnerschaft hineingeborenen Kindes an einem zweiten rechtlichen Elternteil das Recht des leiblichen Vaters an einer Erlangung der rechtlichen Vaterstellung oder an einer Beteiligung am Adoptionsverfahren, die erst durch die Benachrichtigung von dem Verfahren ermöglicht wird, überwöge. Denn die Benachrichtigung des leiblichen Vaters von dem Adoptionsverfahren sichert dem Kind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter Wahrung der Rechte aller beteiligten Grundrechtsträger die rechtliche Anerkennung des zweiten Elternteils und schließt sie nicht aus.
ff) Da aufgrund der Weigerung der Beteiligten zu 1 und zu 2, die persönlichen Daten des Samenspenders preiszugeben, keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten bestehen, um den möglichen leiblichen Vater von dem Verfahren in Kenntnis zu setzen und diesem Gelegenheit zur Beteiligung zu geben, hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, dass die Adoption nicht ausgesprochen werden darf.
c) Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
moreResultsText
Annotations
Bundesgerichtshof
Beschluss vom 31. Juli 2024
Az.: XII ZB 147/24
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. März 2024 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Versagung der Adoption eines inzwischen vierjährigen Kindes durch die Ehefrau der Kindesmutter.
Die Beteiligten zu 1 (Annehmende) und zu 2 (Kindesmutter) haben im Jahr 2014 eine Lebenspartnerschaft begründet und sind seit Dezember 2017 miteinander verheiratet. Das betroffene Kind wurde durch eine private Samenspende gezeugt und am 24. Juli 2020 von der Beteiligten zu 2 geboren. Durch notarielle Urkunde vom 3. Februar 2021 willigte die Beteiligte zu 2 in die Annahme ihres Kindes durch die Beteiligte zu 1 ein. Die Beteiligte zu 1 hat in der Folge die Annahme des Kindes beantragt. Eine Zustimmungserklärung des Samenspenders, mit dem die Beteiligten zu 1 und zu 2 nach eigenen Angaben in schriftlichem und telefonischem Kontakt stehen, hat sie nicht vorgelegt. Sie hat insoweit geltend gemacht, der Samenspender habe sich zwar bereit erklärt, das Kind zu treffen und mit diesem Kontakt zu haben, wenn dies irgendwann dessen Wunsch entspreche. Er wolle aber derzeit nicht aktiv am Leben des Kindes teilhaben und habe in einem anlässlich des gerichtlichen Verfahrens geführten Telefonat erklärt, auf keinen Fall namentlich benannt werden zu wollen. Die Mitteilung der Kontaktdaten des Samenspenders haben die Beteiligten zu 1 und zu 2 daher mit der Begründung verweigert, sie wollten vermeiden, dass sich der leibliche Vater bei Preisgabe seines Namens gegen seinen Willen zurückziehe und zu einem späteren Kontakt mit dem Kind nicht mehr bereit sei.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Annahme des Kindes zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Kindes hat das Oberlandesgericht verworfen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Dem Senat ist nur die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 zur Entscheidung angefallen. Nur diese ist als Rechtsbeschwerdeführerin in der Rechtsbeschwerdeschrift bezeichnet. Soweit die Rechtsbeschwerdebegründung auch Ausführungen zur Verwerfung der Beschwerde des betroffenen Kindes enthält, liegt hierin kein Rechtsmittel des Kindes, weil der Begründungsschrift ein Wille zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde, die im Übrigen verfristet und damit unzulässig wäre, nicht zu entnehmen ist.
2. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt, die Beteiligte zu 1 könne die Adoption des Kindes nicht ohne Beteiligung des Samenspenders am Adoptionsverfahren erwirken. Eine Adoption setze nach § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB die Einwilligung der Eltern und damit auch des Vaters voraus. Für eine Stiefkindadoption eines mittels einer privaten Samenspende gezeugten Kindes sei die Benachrichtigung des Samenspenders vom Adoptionsverfahren erforderlich, damit dieser Gelegenheit habe, sich am Verfahren zu beteiligen, und ihm so die Möglichkeit gegeben sei, sein geschütztes Recht auf Erlangung der rechtlichen Vaterschaft geltend zu machen. Anders als im Falle einer Samenspende im Sinne von § 1600 d Abs. 4 BGB, bei der von einem Verzicht des Spenders auf die rechtliche Elternstellung auszugehen und eine Feststellung des Samenspenders als Vater von vornherein ausgeschlossen sei, sei bei einer privaten Samenspende nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass der Samenspender als leiblicher Vater auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, die Stellung als rechtlicher Vater zu erlangen, verzichtet habe. Insbesondere könne in einem solchen Fall nicht allein aus den Umständen der Zeugung auf ein Einverständnis des Samenspenders mit einer späteren Adoption geschlossen werden. Entsprechende Erklärungen der Kindesmutter und der Annehmenden reichten insoweit nicht aus. Bei Verschweigen der Identität des leiblichen Vaters durch die Annehmende und die Kindesmutter sei eine Adoption im Regelfall nicht möglich, weil mangels weiterer Aufklärungsansätze dem leiblichen Vater keine Möglichkeit gegeben werden könne, sich an dem Adoptionsverfahren zu beteiligen.
Es liege auch kein Fall von § 1747 Abs. 4 BGB vor, in dem ausnahmsweise von einer Beteiligung des leiblichen Vaters am Adoptionsverfahren abgesehen werden könne. Unter Würdigung aller Umstände sei anzunehmen, dass den Beteiligten zu 1 und zu 2 die Identität des leiblichen Vaters bekannt sei. Sie hätten jedoch ihre Mitwirkungspflichten, die Identität des Samenspenders und leiblichen Vaters offenzulegen und hierdurch dessen Beteiligung am Adoptionsverfahren zu ermöglichen, verletzt. Ihre Erklärungen, der Samenspender verzichte auf seine grundrechtlich geschützten Interessen und die Beteiligung am Adoptionsverfahren, sowie die beigefügten Lichtbilder von einer - nicht fälschungssicheren - WhatsApp-Kommunikation ließen keinen zweifelsfreien Schluss auf einen etwa fehlenden entsprechenden Willen des Samenspenders zu. Weitergehende Möglichkeiten, die Identität des leiblichen Vaters zu ermitteln, bestünden ohne Mitwirkung der Beteiligten zu 1 und zu 2 nicht.
3. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Nach § 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB kann ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der §§ 1741 ff. BGB allein annehmen. Die Stiefkindadoption durch den Ehegatten setzt dabei neben der Zustimmung des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters (§ 1746 BGB) gemäß § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB auch die Einwilligung des anderen Ehegatten sowie des anderen Elternteils voraus. Eltern in diesem Sinne sind die Mutter des Kindes, mithin nach § 1591 BGB die Frau, die es geboren hat, und dessen Vater (§ 1592 BGB). Sofern kein anderer Mann nach § 1592 BGB als Vater anzusehen ist, gilt gemäß § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB glaubhaft macht.
aa) Nach § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB wird im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft (§ 1592 Nr. 3 BGB) als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Aufgrund der besonderen Zweckrichtung von § 1600 d Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB, bei (noch) nicht feststehender rechtlicher Vaterschaft den als Vater in Betracht kommenden Mann zu bezeichnen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich am Adoptionsverfahren zu beteiligen und sein Elternrecht geltend zu machen, steht der Beiwohnung insoweit die private Samenspende gleich (vgl. Senatsbeschluss XII ZB 58/20" href="https://openjur.de/u/2349702.html" rel="nofollow">BGHZ 230, 174 = XII ZB 58/20" href="https://openjur.de/u/2349702.html" rel="nofollow">FamRZ 2021, 1375 Rn. 23 mwN und Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">XII ZB 473/13 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">FamRZ 2015, 828 Rn. 13 ff. mwN).
So hat der Senat schon bisher mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angenommen, dass der leibliche, nicht rechtliche Vater in seinem Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, geschützt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">XII ZB 473/13 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">FamRZ 2015, 828 Rn. 14 mwN; BVerfG 1 BvR 1493/96" href="https://openjur.de/u/190025.html" rel="nofollow">FamRZ 2003, 816, 818) und ihm daher die Möglichkeit gegeben sein muss, rechtzeitig vor der Adoption des Kindes durch Dritte seine Vaterschaft - auch gegen den Willen der Kindesmutter - geltend zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">XII ZB 473/13 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">FamRZ 2015, 828 Rn. 14 mwN). Aufgrund von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und der damit übereinstimmenden Schutzrichtung des § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB war es deshalb schon bislang - nicht nur bei einer natürlichen Zeugung, sondern auch im Fall der Samenspende - geboten, dem vermuteten Vater eine Beteiligung am Adoptionsverfahren zu ermöglichen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">XII ZB 473/13 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">FamRZ 2015, 828 Rn. 15 mwN).
Mit seiner Entscheidung vom 9. April 2024 (1 BvR 2017/21~~~BVerfG, 20.08.2024 - 1 BvR 2017/21" href="https://openjur.de/u/2486174.html" rel="nofollow">1 BvR 2017/21 - FamRZ 2024, 846 Rn. 38 f., 42 mwN) hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr klargestellt, dass die im herkömmlichen Sinne leiblichen Eltern eines Kindes, also der Mann und die Frau, die das Kind durch Geschlechtsverkehr mit ihren Keimzellen gezeugt haben, wenn diese Frau das Kind anschließend geboren hat, Eltern im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind und damit jedenfalls der in diesem Sinne leibliche, aber nicht rechtliche Vater vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erfasst ist, ohne dass es weiterer Voraussetzungen bedarf. Dabei hat es weiter betont, dass Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG dem im vorgenannten Sinne leiblichen Vater die Möglichkeit garantiert, auch rechtlicher Vater seines Kindes zu werden, und dass diesem daher ein effektives Verfahren zur Verfügung stehen muss, das ihm die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft ermöglicht (BVerfG FamRZ 2024, 846 Rn. 47 mwN).
Ob diese verfassungsgerichtliche Rechtsprechung auch für den vorliegenden Fall der Zeugung des Kindes durch eine private Samenspende einschlägig ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn sie führt jedenfalls nicht dazu, dass die Rechte des Samenspenders als des leiblichen Vaters eingeschränkt werden.
bb) Nach § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Einwilligung des vermuteten leiblichen Vaters allerdings nur erforderlich, wenn dieser die Möglichkeit seiner leiblichen Vaterschaft glaubhaft macht, er mithin seine Interessen im Adoptionsverfahren aktiv wahrnimmt. Dementsprechend ist der mögliche leibliche Vater vom Familiengericht nach § 188 Abs. 1 Nr. 1 lit. b FamFG lediglich dann am Adoptionsverfahren zu beteiligen, wenn er diesem unter Berufung auf seine mögliche Vaterschaft beitritt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">XII ZB 473/13 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">FamRZ 2015, 828 Rn. 16 mwN). Sieht er hingegen von einer Glaubhaftmachung ab, ist seine Zustimmung zur Adoption nicht erforderlich, weil er von seinem grundrechtlich geschützten Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen (vgl. BVerfG 1 BvR 1493/96" href="https://openjur.de/u/190025.html" rel="nofollow">FamRZ 2003, 816, 818; vgl. auch BVerfG FamRZ 2024, 846 Rn. 47), keinen Gebrauch macht und demzufolge auch nicht schutzbedürftig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">XII ZB 473/13 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">FamRZ 2015, 828 Rn. 16).
Die Annahme eines solchen Verzichts auf Mitwirkung am Adoptionsverfahren setzt allerdings voraus, dass der mögliche leibliche Vater von der Geburt des Kindes und dem Verfahren Kenntnis hat. Denn nur dann ist dessen Einwilligungsberechtigung und seine Möglichkeit, rechtzeitig vor einer Adoption seines Kindes durch Dritte seine Vaterschaft geltend zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">XII ZB 473/13 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">FamRZ 2015, 828 Rn. 17 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. Mai 2024 - XII ZB 358/22" href="https://openjur.de/u/2492016.html" rel="nofollow">XII ZB 358/22 - juris Rn. 19), effektiv. Das grundrechtlich geschützte Interesse des leiblichen Vaters an der Erlangung der rechtlichen Vaterstellung ist deshalb verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass dieser vom Familiengericht entsprechend § 7 Abs. 4 FamFG vom Verfahren benachrichtigt wird, um ihm eine Beteiligung am Verfahren zu ermöglichen. Das Gericht hat demnach im Rahmen der Amtsaufklärung gemäß § 26 FamFG Name und Anschrift des in Betracht kommenden leiblichen Vaters zu ermitteln, wobei die Beteiligten nach § 27 FamFG an der Aufklärung mitzuwirken und ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben haben. Der in diesem Punkt vor allem der Sicherung der Rechte des leiblichen Vaters dienenden Ermittlungspflicht ist dabei regelmäßig noch nicht dadurch genügt, dass das Gericht allein aufgrund der Angaben der Annehmenden und der Mutter davon ausgeht, der diesen bekannte leibliche Vater sei mit der Adoption einverstanden (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">XII ZB 473/13 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">FamRZ 2015, 828 Rn. 21 f.).
cc) Kann allerdings - wie etwa im Fall einer sogenannten anonymen Samenspende - zuverlässig davon ausgegangen werden, dass der mögliche leibliche Vater die rechtliche Vaterstellung zu dem Kind nicht einnehmen will, ist dessen Einwilligung in die Adoption nicht erforderlich und bedarf es auch nicht seiner Benachrichtigung vom Adoptionsverfahren sowie seiner Beteiligung hieran. Weder die Person des leiblichen Vaters noch dessen Aufenthalt müssen in diesem Fall vom Familiengericht ermittelt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">XII ZB 473/13 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">FamRZ 2015, 828 Rn. 18 mwN). Eine Unterrichtung des möglichen leiblichen Vaters vom Verfahren ist ferner unter den Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB entbehrlich, wenn etwa sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">XII ZB 473/13 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">FamRZ 2015, 828 Rn. 19 mwN).
Greift jedoch keine der vorgenannten Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht ein und kann eine Benachrichtigung nicht erfolgen, ist der Adoptionsantrag zurückzuweisen, weil anderenfalls das grundrechtlich (und von der Europäischen Menschenrechtskonvention) geschützte Interesse des möglichen leiblichen Vaters, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, verletzt würde (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">XII ZB 473/13 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">FamRZ 2015, 828 Rn. 23 f.; Senatsbeschluss vom 15. Mai 2024 - XII ZB 358/22" href="https://openjur.de/u/2492016.html" rel="nofollow">XII ZB 358/22 - juris Rn. 19).
dd) Eine Einbeziehung des Samenspenders ist schließlich nicht bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen entbehrlich. Insbesondere überwiegt das schutzwürdige Interesse des durch eine private Samenspende gezeugten und in eine gleichgeschlechtliche Ehe oder Lebenspartnerschaft hineingeborenen Kindes an einem zweiten rechtlichen Elternteil nicht das Recht des leiblichen Vaters an der Erlangung der rechtlichen Vaterstellung oder an einer Beteiligung am Adoptionsverfahren, die erst durch die Benachrichtigung von dem Verfahren ermöglicht wird. Beide Rechte schließen sich bereits nicht grundsätzlich aus. Vielmehr sichert die Benachrichtigung des Samenspenders von dem Adoptionsverfahren im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften dem Kind unter Wahrung der Rechte aller beteiligten Grundrechtsträger die rechtliche Anerkennung des zweiten Elternteils. Ein Recht des Kindes auf eine erwünschte bestimmte Person als rechtlicher Elternteil ist demgegenüber nicht anzuerkennen. Auch eine mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 und 3 GG) unvereinbare Schlechterstellung eines solchen Kindes, der Kindesmutter oder ihrer Ehefrau ist mit dem Erfordernis der Benachrichtigung des Samenspenders von dem Adoptionsverfahren nicht verbunden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">XII ZB 473/13 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">FamRZ 2015, 828 Rn. 20 mwN).
b) Daran gemessen hat das Beschwerdegericht zutreffend angenommen, dass die Adoption des Kindes durch die Beteiligte zu 1 ohne Benachrichtigung des Samenspenders von dem Adoptionsverfahren gemäß § 7 Abs. 4 FamFG nicht ausgesprochen werden kann.
aa) Das Beschwerdegericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der von den Beteiligten nicht benannte Samenspender Elternteil im Sinne von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB sein kann.
bb) Eine Benachrichtigung des Samenspenders von dem Adoptionsverfahren wäre nach den dargestellten Grundsätzen zwar nicht geboten, wenn dieser auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, in die Elternstellung einrücken zu können, und damit auch auf eine Beteiligung am Adoptionsverfahren verzichtet hätte. Das Beschwerdegericht hat entsprechende Feststellungen aufgrund der Angaben der Beteiligten zu 1 und zu 2 sowie der von ihnen im Beschwerdeverfahren vorgelegten Textnachrichten indes gerade nicht zu treffen vermocht und hiernach zu Recht angenommen, dass es von einer Benachrichtigung des Samenspenders von dem Adoptionsverfahren nicht entbunden war.
Die bloße Erklärung der Beteiligten zu 1 und zu 2, der Samenspender und leibliche Vater habe trotz Kenntnis von dem Kind bislang keine Anstrengungen unternommen, Kontakt zu diesem aufzunehmen und in die Vaterstellung einzurücken, er wisse von dem Adoptionsverfahren und wünsche ausweislich der vorgelegten Textnachrichten keine Beteiligung hieran, hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei nicht als Grundlage für eine Adoptionsentscheidung genügen lassen. Denn mangels Benachrichtigung des Samenspenders von dem Adoptionsverfahren kann ein Interessenkonflikt zwischen diesem und der Annehmenden sowie der Kindesmutter im Regelfall nicht verlässlich ausgeschlossen werden, weil keine sichere Grundlage für die Annahme besteht, der Samenspender habe Kenntnis von der Existenz des Kindes und dem Adoptionsverfahren. Insbesondere ist ohne Benachrichtigung des möglichen leiblichen Vaters vom Adoptionsverfahren nicht auszuschließen, dass die Annehmende und die Kindesmutter dessen Daten deshalb nicht preisgeben, weil sie bei seiner Beteiligung am Adoptionsverfahren eine erfolgreiche Adoption gefährdet sehen (vgl. BeckOGK/Löhnig [Stand: 1. Januar 2022] BGB § 1747 Rn. 30.1).
Zu Recht hat das Beschwerdegericht insoweit darauf hingewiesen, dass es eine Aushöhlung der Möglichkeit des leiblichen Vaters, seine durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Interessen wahrzunehmen, durch den Ausspruch der Adoption auf einer ungesicherten Grundlage zu vermeiden gilt (vgl. auch Heiderhoff 33 UF 1304/16" href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ%202017,%201238" rel="nofollow">FamRZ 2017, 1238; andererseits aber OLG Nürnberg 9 UF 208/19" href="https://openjur.de/u/2275509.html" rel="nofollow">FamRZ 2020, 613 ff. und OLG Bamberg 2 UF 70/17" href="https://openjur.de/u/2119945.html" rel="nofollow">FamRZ 2017, 1236 ff.). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die vorgelegten Textnachrichten ebenfalls nicht für eine Überzeugungsbildung hat ausreichen lassen. Denn die Authentizität der von den Beteiligten vorgelegten Textnachrichten ist bereits deshalb nicht gewährleistet, weil die Urheberschaft der Nachrichten mangels Preisgabe der Identität von Samenspender und Verfasser der Textnachrichten nicht feststellbar ist.
cc) Die Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB liegen - dies stellt auch die Rechtsbeschwerde nicht in Frage - ebenfalls nicht vor. Der Aufenthalt des leiblichen Vaters ist insbesondere nicht dauernd unbekannt, nur weil die Annehmende und die Mutter, die nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts Kenntnis von der Identität des Samenspenders und leiblichen Vater haben, dessen Person und Aufenthalt dem Gericht nicht mitteilen. Zwar mag es unter besonderen Umständen der Mutter und der Annehmenden unzumutbar sein, die Person des möglichen Vaters zu benennen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">XII ZB 473/13 - XII ZB 473/13" href="https://openjur.de/u/767534.html" rel="nofollow">FamRZ 2015, 828 Rn. 34 mwN). Solche Umstände sind hier indes nicht ersichtlich.
dd) Die Einwilligung des leiblichen Vaters ist auch nicht etwa analog § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB entbehrlich, weil das Interesse der Beteiligten zu 1 und zu 2 daran, die Identität des Samenspenders nicht zu offenbaren, das Beteiligungsinteresse des Vaters überwiegt (vgl. hierzu OLG Dresden 21 UF 385/20" href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ%202021,%201213" rel="nofollow">FamRZ 2021, 1213 f.; vgl. auch Eckebrecht NZFam 2021, 324; NZFam 2022, 1110, 1111). Zwar berufen sich die Beteiligten zu 1 und zu 2 für ihre Weigerung, die Person des leiblichen Vaters zu benennen, auf grundsätzlich legitime Erwägungen, wenn sie geltend machen, sie befürchteten, dass der leibliche Vater bei Preisgabe seiner Identität gegen seinen Willen zu einem etwaigen späteren Kontakt mit dem Kind nicht mehr bereit sei. Insbesondere ist insoweit das schützenswerte Interesse des betroffenen Kindes an der Möglichkeit, später den leiblichen Vater kennenzulernen und gegebenenfalls Kontakt mit diesem zu haben, in den Blick zu nehmen. Dieses Interesse rechtfertigt es indes im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, von einer Benachrichtigung des leiblichen Vaters vom Adoptionsverfahren abzusehen, weil - wie das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - allein aufgrund der Erklärungen der Beteiligten zu 1 und zu 2 und der vorgelegten Textnachrichten nicht ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass der Samenspender kein Interesse am Einrücken in die Vaterstellung hat. Die Erklärungen der Beteiligten zu 1 und zu 2 lassen demnach auch keine belastbare Beurteilung zu, ob die Preisgabe der Identität des Samenspenders und leiblichen Vaters dessen Bereitschaft zu einem etwaigen späteren Kontakt mit dem Kind tatsächlich gefährden würde.
ee) Schließlich kann - wie die Rechtsbeschwerde der Sache nach geltend macht - eine Benachrichtigung des leiblichen Vaters von dem Adoptionsverfahren im vorliegenden Fall auch nicht deshalb unterbleiben, weil das schutzwürdige Interesse des durch eine private Samenspende gezeugten und in eine gleichgeschlechtliche Ehe oder Lebenspartnerschaft hineingeborenen Kindes an einem zweiten rechtlichen Elternteil das Recht des leiblichen Vaters an einer Erlangung der rechtlichen Vaterstellung oder an einer Beteiligung am Adoptionsverfahren, die erst durch die Benachrichtigung von dem Verfahren ermöglicht wird, überwöge. Denn die Benachrichtigung des leiblichen Vaters von dem Adoptionsverfahren sichert dem Kind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter Wahrung der Rechte aller beteiligten Grundrechtsträger die rechtliche Anerkennung des zweiten Elternteils und schließt sie nicht aus.
ff) Da aufgrund der Weigerung der Beteiligten zu 1 und zu 2, die persönlichen Daten des Samenspenders preiszugeben, keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten bestehen, um den möglichen leiblichen Vater von dem Verfahren in Kenntnis zu setzen und diesem Gelegenheit zur Beteiligung zu geben, hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, dass die Adoption nicht ausgesprochen werden darf.
c) Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligten zu 1 und 2 sind eingetragene Lebenspartnerinnen. Das betroffene Kind ist mithilfe einer "privaten" Samenspende gezeugt und im November 2010 von der Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Mutter) geboren worden.
- 2
- Die Beteiligte zu 1 hat die Annahme des Kindes beantragt. Sie hat eine Zustimmungserklärung des leiblichen Vaters nicht vorgelegt. Sie hat erklärt, ihr seien zwar Name und Aufenthaltsort des Samenspenders bekannt. Dieser habe sie aber aufgefordert, ihn nicht zu benennen, woran sie und die Mutter sich gebunden fühlten.
- 3
- Das Amtsgericht hat den Adoptionsantrag mangels Zustimmung des leiblichen Vaters zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher sie ihren Adoptionsantrag weiterverfolgt.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
- 5
- 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts scheitert die Adoption an der fehlenden Zustimmung des leiblichen Vaters gemäß § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach sei bei Fehlen eines gesetzlichen Vaters derjenige als Vater anzusehen , der die Voraussetzung des § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB glaubhaft mache. Zwar greife die Regelung nach ihrem Wortlaut nicht ein, weil der Samenspender der Mutter nicht beigewohnt habe. Die Vorschrift sei aber jedenfalls entsprechend anzuwenden, wofür sich das Beschwerdegericht auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 15. Mai 2013 (BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209) bezogen hat. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung müsse die in der Literatur umstrittene Frage, ob § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB auf den Samenspender analog anzuwenden sei, für den Fall bejaht werden, dass der Zeugung des Kindes mittels Samenspende keine Vereinbarung nach § 1600 Abs. 5 BGB vorausgegangen sei.
- 6
- Der vorliegende Fall sei mit einer konsentierten heterologen Insemination im Sinne des § 1600 Abs. 5 BGB nicht gleichzusetzen. Auch wenn zwischen dem Vater, der Mutter und der Annehmenden eine Adoption von vornherein vereinbart worden sei, verbleibe ein maßgeblicher Unterschied deshalb, weil bei einer Vereinbarung im Sinne von § 1600 Abs. 5 BGB ein Dritter als Ehemann der Mutter oder durch Anerkennung Vater werden solle. Das Gericht könne ohne Beteiligung des biologischen Vaters schon nicht überprüfen, ob es im Zusammenhang mit der privaten Insemination eine solche Vereinbarung gegeben habe. Demnach sei die Einwilligung des biologischen Vaters in die Adoption erforderlich. Auf das Zustimmungserfordernis könne nicht aus Billigkeitsgesichtspunkten verzichtet werden. Auch wenn es nachvollziehbar erscheine, dass der Annehmende aufgrund einer Absprache mit dem Vater dessen Identität nicht preisgeben wolle, könne darin kein Grund gesehen werden, von dem gesetzlichen Zustimmungserfordernis abzusehen. Dass der Vater sich einem späteren Kontakt mit dem Kind verschließen würde, nur weil er im Adoptionsverfahren angehört worden sei, sei nicht wahrscheinlich. Jedenfalls sei kein hinreichender Grund gegeben, vom Zustimmungserfordernis gemäß § 1747 Abs. 1 BGB abzusehen, das das rechtliche Gehör des Vaters absichern solle.
- 7
- Das Zustimmungserfordernis verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 2 oder 3 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstoße es nicht gegen Grund- oder Menschenrechte, wenn § 1591 Nr. 1 BGB nicht auf die eingetragene Lebenspartnerin der Mutter eines Kindes angewendet werde. Entsprechendes müsse auch für die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB gelten.
- 8
- Der Auffassung der Beteiligten zu 1, der biologische Vater habe auf sein Zustimmungsrecht wirksam verzichtet, könne nicht gefolgt werden. Das Gericht könne keine sicheren Erkenntnisse über den behaupteten Verzicht erlangen, bevor es den biologischen Vater ordnungsgemäß beteiligt habe. Die bloße Behauptung der übrigen Beteiligten, der Vater sei mit der Annahme einverstanden, reiche demgegenüber nicht aus. Dies würde dem Sinn und Zweck des § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB widersprechen, wonach die Einwilligung des Vaters nur im gerichtlichen Verfahren erklärt werden könne. Nichts anderes könne für den Verzicht auf das Zustimmungsrecht gelten.
- 9
- Schließlich sei der leibliche Vater zur Abgabe einer Erklärung auch nicht dauerhaft außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt. Ob § 1747 Abs. 4 BGB im Fall einer Weigerung der Mutter, die Identität des Vaters anzugeben , entsprechend anzuwenden sei, könne dahinstehen, weil hier jedenfalls auch der Beteiligten zu 1 als Annehmender die Identität des Vaters bekannt sei.
- 10
- 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
- 11
- a) Nach § 9 Abs. 7 Satz 1 LPartG kann ein Lebenspartner ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. Die Stiefkindadoption durch einen Lebenspartner setzt die Zustimmung des Kindes und des anderen Elternteils voraus (§§ 1746, 1747 BGB). Dass § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG keinen ausdrücklichen Verweis auf diese Vorschriften enthält, steht ihrer Anwendung nicht entgegen (Erman/Kaiser BGB 14. Aufl. § 9 LPartG Rn. 14; Staudinger/Voppel BGB [2010] § 9 LPartG Rn. 71; vgl. auch BVerfG FamRZ 2013, 521 Rn. 94). Der Gesetzgeber hat zur Anwendung der Adoptionsvorschriften nur im Hinblick auf die Besonderheiten der Stiefkindadoption einzelne Regelungen getroffen, während die übrigen, nicht die Stiefkindadoption betreffenden Vorschriften des Adoptionsrechts ohne gesonderte gesetzliche Anordnung anwendbar sein sollten (vgl. BT-Drucks. 15/3445 S. 15).
- 12
- b) Zur Annahme eines Kindes ist nach § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 BGB als Vater anzusehen ist, gilt als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB glaubhaft macht (§ 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- 13
- aa) Nach § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB wird im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft (§ 1592 Nr. 3 BGB) als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vaterschaftsvermutung kann nach dem gesetzlichen Regelungskonzept zur gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft führen, falls der Nachweis der genetischen Vaterschaft nicht erbracht worden ist. Ob die Vorschrift auch auf den Samenspender anzuwenden ist, ist umstritten (bejahend etwa MünchKommBGB/Wellenhofer 6. Aufl. § 1600 d Rn. 98; verneinend Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 d Rn. 50 jeweils mwN). Die Frage braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Samenspender unabhängig von der Entscheidung der Streitfrage schon aufgrund der besonderen Zweckrichtung der Vorschriften umfasst (im Ergebnis ebenso NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 25 ff.; BeckOK-BGB/Enders Stand: 1. August 2014 § 1747 Rn. 7; Palandt/Götz BGB 74. Aufl. § 1747 Rn. 3; Keuter FuR 2014, 261, 262; aA Siegfried FPR 2005, 120, 122). Während § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB für sich genommen eine Regel der objektiven Beweislast enthält, die trotz Unaufklärbarkeit zur positiven Vaterschaftsfeststellung führen kann (vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 d Rn. 4 mwN sowie - zum Umfang der Amtsaufklärungspflicht - Senatsurteil BGHZ 168, 79 = FamRZ 2006, 1745; BVerfG NJW 2010, 3772; OLG Celle FamRZ 2013, 1669), dient § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Zweck, bei (noch) nicht feststehender rechtlicher Vaterschaft den als Vater in Betracht kommenden Mann zu bezeichnen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich am Adoptionsverfahren zu beteiligen.
- 14
- Die Regelung ist zusammen mit dem Einwilligungserfordernis des nichtehelichen Vaters durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG - vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) eingeführt worden. Durch das Einwilligungserfordernis sollte unter anderem Entscheidungen des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte (FamRZ 1995, 110) und des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 1995, 789) Rechnung getragen werden. Die Einwilligungsberechtigung des Vaters eines nicht in der Ehe geborenen und nicht legitimierten Kindes ist nach der Gesetzesbegründung allerdings nur effektiv, wenn ihm die Möglichkeit eröffnet werde, rechtzeitig vor einer Adoption seines Kindes durch Dritte seine Vaterschaft - auch gegen den Willen der Mutter - geltend zu machen (BT-Drucks. 13/4899 S. 113). Der leibliche Vater sollte demnach die Möglichkeit erhalten, seine Vaterschaft feststellen zu lassen und im Adoptionsverfahren sein Elternrecht geltend zu machen. Das entspricht dem Schutz nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Der leibliche, aber nicht rechtliche Vater ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als solcher zwar noch nicht Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Grundrechtsnorm schützt den leiblichen Vater aber in seinem Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen (BVerfG FamRZ 2003, 816, 818; vgl. auch BVerfG FamRZ 2013, 521, 524).
- 15
- Demnach ist es aufgrund Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und der damit übereinstimmenden Schutzrichtung des § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB geboten, dem vermuteten Vater eine Beteiligung am Adoptionsverfahren zu ermöglichen. Dies ist nicht auf die natürliche Zeugung beschränkt, sondern gilt auch im Fall der Samenspende. Dementsprechend hat der Senat entschieden, dass die Vaterschaftsanfechtung durch den sogenannten biologischen Vater gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht von einer Beiwohnung im Wortsinn abhängig ist, zumal die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung eine Beiwohnung nicht voraussetzt (Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209). Dieselbe Erwägung greift auch im Anwendungsbereich des § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB ein (NK-BGB/ Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 26). Denn die Vorschrift trägt ebenfalls dem grundrechtlich geschützten Interesse des vermuteten leiblichen Vaters Rechnung, in die Elternstellung einrücken zu können, und soll verhindern, dass diese Mög- lichkeit durch eine kurze Zeit nach der Geburt durchgeführte Adoption vereitelt wird.
- 16
- bb) Nach § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Einwilligung desvermuteten leiblichen Vaters nur erforderlich, wenn dieser die Möglichkeit seiner leiblichen Vaterschaft glaubhaft macht. Mit dem Erfordernis der Glaubhaftmachung setzt die Vorschrift voraus, dass ein Vaterschaftsprätendent seine Interessen im Verfahren selbst aktiv wahrnimmt (vgl. Staudinger/Frank BGB [2007] § 1747 Rn. 14; Helms JAmt 2001, 57, 60). Dementsprechend muss der mögliche leibliche Vater vom Familiengericht nach § 188 Abs. 1 Nr. 1 b FamFG nicht ohne weiteres am Verfahren beteiligt werden. Er ist vielmehr nur zu beteiligen, wenn er dem Verfahren unter Berufung auf seine mögliche Vaterschaft beitritt (MünchKommFamFG/Maurer 2. Aufl. § 188 Rn. 8; Keuter FuR 2014, 261, 263; Schulte-Bunert/Weinreich/Sieghörtner FamFG 4. Aufl. § 188 Rn. 5). Sieht er hingegen von einer Glaubhaftmachung ab, ist seine Zustimmung zu der Adoption nicht erforderlich. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB und entspricht der mit dem Gesetz verfolgten Absicht (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 170). Dies steht auch mit der verfassungsrechtlichen Grundlage im Einklang. Denn ohne aktive Beteiligung am Verfahren macht der leibliche Vater von seinem grundrechtlich geschützten Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 816, 818), keinen Gebrauch und ist demzufolge nicht schutzbedürftig.
- 17
- Ein Verzicht auf die Mitwirkung am Verfahren setzt allerdings voraus, dass der mögliche leibliche Vater von der Geburt des Kindes und von dem Adoptionsverfahren Kenntnis hat. Ohne eine entsprechende Kenntnis ist ihm die Wahrung seines grundrechtlich geschützten Interesses nicht möglich. Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der von der Gesetzesbegründung zum Kindschaftsrechtsreformgesetz in Bezug ge- nommenen Entscheidung (auch) beanstandet, dass eine Adoption ohne Wissen des leiblichen Vaters durchgeführt wurde (EGMR FamRZ 1995, 110, 112 [Keegan]; vgl. Staudinger/Frank BGB [2007] § 1747 Rn. 14). Der leibliche Vater darf mithin nicht dadurch schutzlos gestellt werden, dass er von dem Adoptionsverfahren schon keine Kenntnis erlangt. Die Notwendigkeit seiner Unterrichtung ist nicht etwa mit der Begründung zu verneinen, der leibliche Vater habe durch Bemühungen um die Mutter vermeiden können, dass ihm seine Vaterschaft verborgen geblieben sei (so LG Stuttgart NJW 1992, 2897, 2898; Keuter FuR 2014, 261, 263). Allein aus der Unkenntnis kann nicht auf ein Desinteresse des (möglichen) leiblichen Vaters geschlossen werden (vgl. - neben EGMR FamRZ 1995, 110, 112 - die Fallgestaltungen der Entscheidungen des EGMR FamRZ 2004, 1456 [Görgülü] sowie - zum selben Fall - BVerfG FamRZ 2004, 1857 und Senatsbeschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 229/06 - FamRZ 2007, 1969; ferner Senatsbeschluss vom 16. Juni 2010 - XII ZB 35/10 - FamRZ 2010, 1242). Dementsprechend ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Einwilligungsberechtigung des Vaters eines nicht in der Ehe geborenen und nicht legitimierten Kindes nur effektiv, wenn ihm die Möglichkeit eröffnet wird, rechtzeitig vor einer Adoption seines Kindes durch Dritte seine Vaterschaft - auch gegen den Willen der Mutter - geltend zu machen (BT-Drucks. 13/4899 S. 113).
- 18
- Etwas anderes gilt dann, wenn zuverlässig davon ausgegangen werden kann, dass der - mögliche - leibliche Vater die rechtliche Vaterstellung zu dem Kind von vornherein nicht einnehmen will, wie es etwa bei der sogenannten anonymen Samenspende regelmäßig der Fall ist (NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 27; vgl. Senatsurteile vom 28. Januar 2015 - XII ZR 201/13 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt und BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 Rn. 21 f. sowie den Fall des OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 674). In diesem Fall ergibt sich bereits aus den Umständen der - medizinisch assistierten - Zeugung, dass der leibliche Vater seine Grundrechtsposition nicht wahrnehmen will. Mithin ist dessen Einwilligung in die Adoption nicht erforderlich und bedarf es entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch nicht seiner Beteiligung am Verfahren (i.E. ebenso NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 27). Weder die Person des leiblichen Vaters noch dessen Aufenthalt müssen vom Familiengericht ermittelt werden.
- 19
- cc) Eine Unterrichtung des möglichen leiblichen Vaters vom Verfahren ist ferner unter den Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB entbehrlich, wenn etwa sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Zwar gilt diese Vorschrift als Ausnahme vom gesetzlichen Einwilligungserfordernis nur für einen Elternteil im Sinn von § 1747 Abs. 1 BGB, als welcher der Vaterschaftsprätendent erst nach Glaubhaftmachung gilt. Wird demgegenüber die Adoption auch dadurch begrenzt , dass ein möglicher leiblicher Vater entweder vom Adoptionsverfahren Kenntnis oder aber auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse von vornherein verzichtet haben muss, so bedarf es einer entsprechenden Anwendung des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB auch auf den möglichen leiblichen Vater. Denn dieser steht nicht besser als der rechtliche Vater, der nicht zu einer Zustimmung imstande ist oder dessen Aufenthalt unbekannt ist. Wenn demnach im Interesse des Kindes an einer Adoption die Einwilligung des rechtlichen Elternteils unter den Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht erforderlich ist, so gilt dies für den - möglichen - leiblichen Vater ebenfalls.
- 20
- dd) Eine Einbeziehung des Samenspenders ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen entbehrlich. Insbesondere wird die Lebenspartnerin der Mutter nicht ohne rechtfertigende Grundlage anders behandelt als ein mit der Mutter verheirateter Mann. Denn dieser kann und wird in den meisten Fällen auch leiblicher Elternteil (Vater) des Kindes sein. Ähnlich verhält es sich mit einem nicht mit der Mutter verheirateten Mann, der mit deren Zustimmung die Vaterschaft zu dem Kind anerkennt. Dass das Adoptionsverfahren, wie die Rechtsbeschwerde anführt, mit "Hindernissen belastet" ist, trägt dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesse des möglichen Vaters Rechnung, die rechtliche Vaterstellung einnehmen zu können (vgl. Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 Rn. 18 mwN zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
- 21
- ee) Das grundrechtlich geschützte Interesse des leiblichen Vaters ist verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass dieser vom Familiengericht entsprechend § 7 Abs. 4 FamFG vom Verfahren zu benachrichtigen ist, um ihm eine Beteiligung am Verfahren zu ermöglichen. Das Gericht hat demnach im Rahmen der Amtsaufklärung gemäß § 26 FamFG Name und Anschrift des in Betracht kommenden leiblichen Vaters zu ermitteln, wobei die Beteiligten nach § 27 FamFG an der Aufklärung mitzuwirken und ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben haben.
- 22
- Der in diesem Punkt vor allem der Sicherung der Rechte des leiblichen Vaters dienenden Ermittlungspflicht ist regelmäßig noch nicht dadurch genügt , dass das Gericht allein aufgrund der Angaben der Annehmenden und der Mutter davon ausgeht, der diesen bekannte leibliche Vater sei mit der Adoption einverstanden (a.A. OLG Dresden Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 21 UF 443/10 - nicht veröffentlicht).
- 23
- Von einer Benachrichtigung des leiblichen Vaters vom Verfahren kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es aufgrund der umfassend aufgeklärten Umstände unzweifelhaft ist, dass eine Beteiligung des leiblichen Vaters nicht in Betracht kommt. Dies ist der Fall, wenn der leibliche Vater auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, von vornherein verzichtet hat. Darüber hinaus ist die Information des möglichen leiblichen Vaters nur noch unter den Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB entbehrlich.
- 24
- Greift keine der vorgenannten Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht ein und kann eine Benachrichtigung nicht erfolgen, ist der Adoptionsantrag zurückzuweisen, weil anderenfalls das grundrechtlich (und von der Europäischen Menschenrechtskonvention) geschützte Interesse des möglichen leiblichen Vaters, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, verletzt würde.
- 25
- c) Die angefochtene Entscheidung entspricht den aufgeführten Grundsätzen nicht in vollem Umfang.
- 26
- aa) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der von der Mutter und der Annehmenden nicht benannte Samenspender Elternteil im Sinne von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB sein kann. Dass die Zeugung - nach den Angaben der Beteiligten - mithilfe einer Samenspende erfolgt ist, steht dem nicht entgegen.
- 27
- bb) Zu Unrecht ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen , dass der mögliche leibliche Vater der Adoption in jedem Fall zustimmen müsse.
- 28
- (1) Denn die Zustimmung ist nur erforderlich, wenn er durch eine Glaubhaftmachung im Sinn von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB an dem Adoptionsverfahren aktiv mitwirkt. Mangels einer solchen Mitwirkung ist er am Verfahren auch nicht von Amts wegen zu beteiligen.
- 29
- Durch das Fehlen einer Glaubhaftmachung wird die Adoption allerdings noch nicht eröffnet, solange der mögliche leibliche Vater von dem Adoptionsverfahren nicht benachrichtigt ist oder von vornherein auf sein grundrechtlich ge- schütztes Interesse, in die Elternstellung einzurücken, verzichtet hat. Ist dies nicht der Fall und liegen auch die Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht vor, darf die Adoption nicht ausgesprochen werden.
- 30
- (2) Das Beschwerdegericht ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die Adoption unter den gegebenen Umständen (noch) nicht ausgesprochen werden kann, wenn dies auch nicht darauf beruht, dass der mögliche leibliche Vater in jedem Fall in die Adoption einwilligen muss, sondern darauf, dass der gerichtlichen Benachrichtigungspflicht (noch) nicht genügt werden konnte. Dass die Annehmende und die Mutter versichern, der leibliche Vater sei mit der Adoption einverstanden, genügt nach den oben dargestellten Grundsätzen für sich genommen noch nicht, um das Gericht von seiner Benachrichtigungspflicht zu entbinden.
- 31
- Da bei der Adoption neben den Rechten der Eltern und den Interessen der Adoptionswilligen vor allem auch das Interesse des Kindes zu berücksichtigen ist, kann der Adoptionsantrag aber nur dann allein wegen der von Seiten der Beteiligten verweigerten Information über den Vater zurückgewiesen werden , wenn das Familiengericht alle zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Das geht aus dem angefochtenen Beschluss nicht hervor. Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der leibliche Vater am Verfahren zwingend zu beteiligen sei und der Adoption zustimmen müsse. Die Beteiligten haben die Nennung des Vaters unter anderem deswegen verweigert, weil dieser nicht am Verfahren beteiligt werden wolle. Da sie somit von falschen Voraussetzungen ausgegangen sind, ist nicht ausgeschlossen , dass sie auf der Grundlage der vorliegenden Entscheidung zu einer Nennung des Vaters bereit sind.
- 32
- d) Da sich die - unrichtige - Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts somit auf dessen Verfahrensgestaltung ausgewirkt hat, ist nicht auszuschließen , dass dieses bei zutreffendem rechtlichen Ausgangspunkt und einer dementsprechenden Verfahrensgestaltung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Der angefochtene Beschluss kann demnach keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil es weiterer tatrichterlicher Aufklärung bedarf.
- 33
- 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
- 34
- Das Beschwerdegericht wird vor einer Prüfung der allgemeinen Adoptionsvoraussetzungen nach § 1741 BGB Name und Anschrift des möglichen Vaters aufzuklären und hierzu die Beteiligten - unter den geänderten Voraussetzungen - erneut zur Mitwirkung nach § 27 FamFG aufzufordern sowie etwaige weitere Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen haben (vgl. Maurer FPR 2005, 196, 198 f.; NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 29). Zwangsmittel gegen die Mutter und die Annehmende sind in diesem Rahmen nicht zulässig (Staudinger/Frank BGB [2007] § 1747 Rn. 15; MünchKommBGB/Maurer 6. Aufl. § 1747 Rn. 10). Sind sämtliche Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft, wird zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGBvorliegen. Dass der Aufenthalt des möglichen Vaters dauernd unbekannt ist, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht schon dadurch verwirklicht, dass Annehmende und Mutter, die vom möglichen Vater wissen, dessen Person und Aufenthalt dem Gericht nicht mitteilen (vgl. jurisPK-BGB/Heiderhoff 7. Aufl. § 1747 Rn. 15; NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 31; aA LG Freiburg FamRZ 2002, 1647; AG Tempelhof-Kreuzberg FamRZ 2005, 302; Palandt/Götz BGB 74. Aufl. § 1747 Rn. 9). Denn der Aufenthalt des möglichen Vaters ist jedenfalls dann nicht mehr unbekannt, wenn der Annehmenden und der Mutter die Identität und der Aufenthalt des möglichen Vaters bekannt sind. Zwar mag es unter besonderen Umständen der Mutter und der Annehmenden im Einzelfall unzumutbar sein, die Person des möglichen Vaters zu benennen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 15 [zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters] sowie NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 32). Solche Umstände sind hier indes nicht ersichtlich. Allein die Weigerung von Mutter und Annehmender, die Identität des Samenspenders preiszugeben, erfüllt die Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht.
- 35
- Bleiben demnach im weiteren Verfahren vor dem Beschwerdegericht auch aufgrund einer den vorstehenden Grundsätzen entsprechenden umfassenden Aufklärung Name und Anschrift des leiblichen Vaters unbekannt und liegt auch kein Fall des § 1747 Abs. 4 BGB vor, so wird die Beschwerde zurückzuweisen sein.
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 25.01.2013 - 140 F 4500/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 30.07.2013 - 19 UF 17/13 -
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligten zu 1 und 2 sind eingetragene Lebenspartnerinnen. Das betroffene Kind ist mithilfe einer "privaten" Samenspende gezeugt und im November 2010 von der Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Mutter) geboren worden.
- 2
- Die Beteiligte zu 1 hat die Annahme des Kindes beantragt. Sie hat eine Zustimmungserklärung des leiblichen Vaters nicht vorgelegt. Sie hat erklärt, ihr seien zwar Name und Aufenthaltsort des Samenspenders bekannt. Dieser habe sie aber aufgefordert, ihn nicht zu benennen, woran sie und die Mutter sich gebunden fühlten.
- 3
- Das Amtsgericht hat den Adoptionsantrag mangels Zustimmung des leiblichen Vaters zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher sie ihren Adoptionsantrag weiterverfolgt.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
- 5
- 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts scheitert die Adoption an der fehlenden Zustimmung des leiblichen Vaters gemäß § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach sei bei Fehlen eines gesetzlichen Vaters derjenige als Vater anzusehen , der die Voraussetzung des § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB glaubhaft mache. Zwar greife die Regelung nach ihrem Wortlaut nicht ein, weil der Samenspender der Mutter nicht beigewohnt habe. Die Vorschrift sei aber jedenfalls entsprechend anzuwenden, wofür sich das Beschwerdegericht auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 15. Mai 2013 (BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209) bezogen hat. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung müsse die in der Literatur umstrittene Frage, ob § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB auf den Samenspender analog anzuwenden sei, für den Fall bejaht werden, dass der Zeugung des Kindes mittels Samenspende keine Vereinbarung nach § 1600 Abs. 5 BGB vorausgegangen sei.
- 6
- Der vorliegende Fall sei mit einer konsentierten heterologen Insemination im Sinne des § 1600 Abs. 5 BGB nicht gleichzusetzen. Auch wenn zwischen dem Vater, der Mutter und der Annehmenden eine Adoption von vornherein vereinbart worden sei, verbleibe ein maßgeblicher Unterschied deshalb, weil bei einer Vereinbarung im Sinne von § 1600 Abs. 5 BGB ein Dritter als Ehemann der Mutter oder durch Anerkennung Vater werden solle. Das Gericht könne ohne Beteiligung des biologischen Vaters schon nicht überprüfen, ob es im Zusammenhang mit der privaten Insemination eine solche Vereinbarung gegeben habe. Demnach sei die Einwilligung des biologischen Vaters in die Adoption erforderlich. Auf das Zustimmungserfordernis könne nicht aus Billigkeitsgesichtspunkten verzichtet werden. Auch wenn es nachvollziehbar erscheine, dass der Annehmende aufgrund einer Absprache mit dem Vater dessen Identität nicht preisgeben wolle, könne darin kein Grund gesehen werden, von dem gesetzlichen Zustimmungserfordernis abzusehen. Dass der Vater sich einem späteren Kontakt mit dem Kind verschließen würde, nur weil er im Adoptionsverfahren angehört worden sei, sei nicht wahrscheinlich. Jedenfalls sei kein hinreichender Grund gegeben, vom Zustimmungserfordernis gemäß § 1747 Abs. 1 BGB abzusehen, das das rechtliche Gehör des Vaters absichern solle.
- 7
- Das Zustimmungserfordernis verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 2 oder 3 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstoße es nicht gegen Grund- oder Menschenrechte, wenn § 1591 Nr. 1 BGB nicht auf die eingetragene Lebenspartnerin der Mutter eines Kindes angewendet werde. Entsprechendes müsse auch für die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB gelten.
- 8
- Der Auffassung der Beteiligten zu 1, der biologische Vater habe auf sein Zustimmungsrecht wirksam verzichtet, könne nicht gefolgt werden. Das Gericht könne keine sicheren Erkenntnisse über den behaupteten Verzicht erlangen, bevor es den biologischen Vater ordnungsgemäß beteiligt habe. Die bloße Behauptung der übrigen Beteiligten, der Vater sei mit der Annahme einverstanden, reiche demgegenüber nicht aus. Dies würde dem Sinn und Zweck des § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB widersprechen, wonach die Einwilligung des Vaters nur im gerichtlichen Verfahren erklärt werden könne. Nichts anderes könne für den Verzicht auf das Zustimmungsrecht gelten.
- 9
- Schließlich sei der leibliche Vater zur Abgabe einer Erklärung auch nicht dauerhaft außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt. Ob § 1747 Abs. 4 BGB im Fall einer Weigerung der Mutter, die Identität des Vaters anzugeben , entsprechend anzuwenden sei, könne dahinstehen, weil hier jedenfalls auch der Beteiligten zu 1 als Annehmender die Identität des Vaters bekannt sei.
- 10
- 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
- 11
- a) Nach § 9 Abs. 7 Satz 1 LPartG kann ein Lebenspartner ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. Die Stiefkindadoption durch einen Lebenspartner setzt die Zustimmung des Kindes und des anderen Elternteils voraus (§§ 1746, 1747 BGB). Dass § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG keinen ausdrücklichen Verweis auf diese Vorschriften enthält, steht ihrer Anwendung nicht entgegen (Erman/Kaiser BGB 14. Aufl. § 9 LPartG Rn. 14; Staudinger/Voppel BGB [2010] § 9 LPartG Rn. 71; vgl. auch BVerfG FamRZ 2013, 521 Rn. 94). Der Gesetzgeber hat zur Anwendung der Adoptionsvorschriften nur im Hinblick auf die Besonderheiten der Stiefkindadoption einzelne Regelungen getroffen, während die übrigen, nicht die Stiefkindadoption betreffenden Vorschriften des Adoptionsrechts ohne gesonderte gesetzliche Anordnung anwendbar sein sollten (vgl. BT-Drucks. 15/3445 S. 15).
- 12
- b) Zur Annahme eines Kindes ist nach § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 BGB als Vater anzusehen ist, gilt als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB glaubhaft macht (§ 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- 13
- aa) Nach § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB wird im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft (§ 1592 Nr. 3 BGB) als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vaterschaftsvermutung kann nach dem gesetzlichen Regelungskonzept zur gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft führen, falls der Nachweis der genetischen Vaterschaft nicht erbracht worden ist. Ob die Vorschrift auch auf den Samenspender anzuwenden ist, ist umstritten (bejahend etwa MünchKommBGB/Wellenhofer 6. Aufl. § 1600 d Rn. 98; verneinend Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 d Rn. 50 jeweils mwN). Die Frage braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Samenspender unabhängig von der Entscheidung der Streitfrage schon aufgrund der besonderen Zweckrichtung der Vorschriften umfasst (im Ergebnis ebenso NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 25 ff.; BeckOK-BGB/Enders Stand: 1. August 2014 § 1747 Rn. 7; Palandt/Götz BGB 74. Aufl. § 1747 Rn. 3; Keuter FuR 2014, 261, 262; aA Siegfried FPR 2005, 120, 122). Während § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB für sich genommen eine Regel der objektiven Beweislast enthält, die trotz Unaufklärbarkeit zur positiven Vaterschaftsfeststellung führen kann (vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 d Rn. 4 mwN sowie - zum Umfang der Amtsaufklärungspflicht - Senatsurteil BGHZ 168, 79 = FamRZ 2006, 1745; BVerfG NJW 2010, 3772; OLG Celle FamRZ 2013, 1669), dient § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Zweck, bei (noch) nicht feststehender rechtlicher Vaterschaft den als Vater in Betracht kommenden Mann zu bezeichnen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich am Adoptionsverfahren zu beteiligen.
- 14
- Die Regelung ist zusammen mit dem Einwilligungserfordernis des nichtehelichen Vaters durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG - vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) eingeführt worden. Durch das Einwilligungserfordernis sollte unter anderem Entscheidungen des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte (FamRZ 1995, 110) und des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 1995, 789) Rechnung getragen werden. Die Einwilligungsberechtigung des Vaters eines nicht in der Ehe geborenen und nicht legitimierten Kindes ist nach der Gesetzesbegründung allerdings nur effektiv, wenn ihm die Möglichkeit eröffnet werde, rechtzeitig vor einer Adoption seines Kindes durch Dritte seine Vaterschaft - auch gegen den Willen der Mutter - geltend zu machen (BT-Drucks. 13/4899 S. 113). Der leibliche Vater sollte demnach die Möglichkeit erhalten, seine Vaterschaft feststellen zu lassen und im Adoptionsverfahren sein Elternrecht geltend zu machen. Das entspricht dem Schutz nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Der leibliche, aber nicht rechtliche Vater ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als solcher zwar noch nicht Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Grundrechtsnorm schützt den leiblichen Vater aber in seinem Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen (BVerfG FamRZ 2003, 816, 818; vgl. auch BVerfG FamRZ 2013, 521, 524).
- 15
- Demnach ist es aufgrund Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und der damit übereinstimmenden Schutzrichtung des § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB geboten, dem vermuteten Vater eine Beteiligung am Adoptionsverfahren zu ermöglichen. Dies ist nicht auf die natürliche Zeugung beschränkt, sondern gilt auch im Fall der Samenspende. Dementsprechend hat der Senat entschieden, dass die Vaterschaftsanfechtung durch den sogenannten biologischen Vater gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht von einer Beiwohnung im Wortsinn abhängig ist, zumal die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung eine Beiwohnung nicht voraussetzt (Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209). Dieselbe Erwägung greift auch im Anwendungsbereich des § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB ein (NK-BGB/ Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 26). Denn die Vorschrift trägt ebenfalls dem grundrechtlich geschützten Interesse des vermuteten leiblichen Vaters Rechnung, in die Elternstellung einrücken zu können, und soll verhindern, dass diese Mög- lichkeit durch eine kurze Zeit nach der Geburt durchgeführte Adoption vereitelt wird.
- 16
- bb) Nach § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Einwilligung desvermuteten leiblichen Vaters nur erforderlich, wenn dieser die Möglichkeit seiner leiblichen Vaterschaft glaubhaft macht. Mit dem Erfordernis der Glaubhaftmachung setzt die Vorschrift voraus, dass ein Vaterschaftsprätendent seine Interessen im Verfahren selbst aktiv wahrnimmt (vgl. Staudinger/Frank BGB [2007] § 1747 Rn. 14; Helms JAmt 2001, 57, 60). Dementsprechend muss der mögliche leibliche Vater vom Familiengericht nach § 188 Abs. 1 Nr. 1 b FamFG nicht ohne weiteres am Verfahren beteiligt werden. Er ist vielmehr nur zu beteiligen, wenn er dem Verfahren unter Berufung auf seine mögliche Vaterschaft beitritt (MünchKommFamFG/Maurer 2. Aufl. § 188 Rn. 8; Keuter FuR 2014, 261, 263; Schulte-Bunert/Weinreich/Sieghörtner FamFG 4. Aufl. § 188 Rn. 5). Sieht er hingegen von einer Glaubhaftmachung ab, ist seine Zustimmung zu der Adoption nicht erforderlich. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB und entspricht der mit dem Gesetz verfolgten Absicht (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 170). Dies steht auch mit der verfassungsrechtlichen Grundlage im Einklang. Denn ohne aktive Beteiligung am Verfahren macht der leibliche Vater von seinem grundrechtlich geschützten Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 816, 818), keinen Gebrauch und ist demzufolge nicht schutzbedürftig.
- 17
- Ein Verzicht auf die Mitwirkung am Verfahren setzt allerdings voraus, dass der mögliche leibliche Vater von der Geburt des Kindes und von dem Adoptionsverfahren Kenntnis hat. Ohne eine entsprechende Kenntnis ist ihm die Wahrung seines grundrechtlich geschützten Interesses nicht möglich. Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der von der Gesetzesbegründung zum Kindschaftsrechtsreformgesetz in Bezug ge- nommenen Entscheidung (auch) beanstandet, dass eine Adoption ohne Wissen des leiblichen Vaters durchgeführt wurde (EGMR FamRZ 1995, 110, 112 [Keegan]; vgl. Staudinger/Frank BGB [2007] § 1747 Rn. 14). Der leibliche Vater darf mithin nicht dadurch schutzlos gestellt werden, dass er von dem Adoptionsverfahren schon keine Kenntnis erlangt. Die Notwendigkeit seiner Unterrichtung ist nicht etwa mit der Begründung zu verneinen, der leibliche Vater habe durch Bemühungen um die Mutter vermeiden können, dass ihm seine Vaterschaft verborgen geblieben sei (so LG Stuttgart NJW 1992, 2897, 2898; Keuter FuR 2014, 261, 263). Allein aus der Unkenntnis kann nicht auf ein Desinteresse des (möglichen) leiblichen Vaters geschlossen werden (vgl. - neben EGMR FamRZ 1995, 110, 112 - die Fallgestaltungen der Entscheidungen des EGMR FamRZ 2004, 1456 [Görgülü] sowie - zum selben Fall - BVerfG FamRZ 2004, 1857 und Senatsbeschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 229/06 - FamRZ 2007, 1969; ferner Senatsbeschluss vom 16. Juni 2010 - XII ZB 35/10 - FamRZ 2010, 1242). Dementsprechend ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Einwilligungsberechtigung des Vaters eines nicht in der Ehe geborenen und nicht legitimierten Kindes nur effektiv, wenn ihm die Möglichkeit eröffnet wird, rechtzeitig vor einer Adoption seines Kindes durch Dritte seine Vaterschaft - auch gegen den Willen der Mutter - geltend zu machen (BT-Drucks. 13/4899 S. 113).
- 18
- Etwas anderes gilt dann, wenn zuverlässig davon ausgegangen werden kann, dass der - mögliche - leibliche Vater die rechtliche Vaterstellung zu dem Kind von vornherein nicht einnehmen will, wie es etwa bei der sogenannten anonymen Samenspende regelmäßig der Fall ist (NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 27; vgl. Senatsurteile vom 28. Januar 2015 - XII ZR 201/13 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt und BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 Rn. 21 f. sowie den Fall des OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 674). In diesem Fall ergibt sich bereits aus den Umständen der - medizinisch assistierten - Zeugung, dass der leibliche Vater seine Grundrechtsposition nicht wahrnehmen will. Mithin ist dessen Einwilligung in die Adoption nicht erforderlich und bedarf es entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch nicht seiner Beteiligung am Verfahren (i.E. ebenso NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 27). Weder die Person des leiblichen Vaters noch dessen Aufenthalt müssen vom Familiengericht ermittelt werden.
- 19
- cc) Eine Unterrichtung des möglichen leiblichen Vaters vom Verfahren ist ferner unter den Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB entbehrlich, wenn etwa sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Zwar gilt diese Vorschrift als Ausnahme vom gesetzlichen Einwilligungserfordernis nur für einen Elternteil im Sinn von § 1747 Abs. 1 BGB, als welcher der Vaterschaftsprätendent erst nach Glaubhaftmachung gilt. Wird demgegenüber die Adoption auch dadurch begrenzt , dass ein möglicher leiblicher Vater entweder vom Adoptionsverfahren Kenntnis oder aber auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse von vornherein verzichtet haben muss, so bedarf es einer entsprechenden Anwendung des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB auch auf den möglichen leiblichen Vater. Denn dieser steht nicht besser als der rechtliche Vater, der nicht zu einer Zustimmung imstande ist oder dessen Aufenthalt unbekannt ist. Wenn demnach im Interesse des Kindes an einer Adoption die Einwilligung des rechtlichen Elternteils unter den Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht erforderlich ist, so gilt dies für den - möglichen - leiblichen Vater ebenfalls.
- 20
- dd) Eine Einbeziehung des Samenspenders ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen entbehrlich. Insbesondere wird die Lebenspartnerin der Mutter nicht ohne rechtfertigende Grundlage anders behandelt als ein mit der Mutter verheirateter Mann. Denn dieser kann und wird in den meisten Fällen auch leiblicher Elternteil (Vater) des Kindes sein. Ähnlich verhält es sich mit einem nicht mit der Mutter verheirateten Mann, der mit deren Zustimmung die Vaterschaft zu dem Kind anerkennt. Dass das Adoptionsverfahren, wie die Rechtsbeschwerde anführt, mit "Hindernissen belastet" ist, trägt dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesse des möglichen Vaters Rechnung, die rechtliche Vaterstellung einnehmen zu können (vgl. Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 Rn. 18 mwN zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
- 21
- ee) Das grundrechtlich geschützte Interesse des leiblichen Vaters ist verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass dieser vom Familiengericht entsprechend § 7 Abs. 4 FamFG vom Verfahren zu benachrichtigen ist, um ihm eine Beteiligung am Verfahren zu ermöglichen. Das Gericht hat demnach im Rahmen der Amtsaufklärung gemäß § 26 FamFG Name und Anschrift des in Betracht kommenden leiblichen Vaters zu ermitteln, wobei die Beteiligten nach § 27 FamFG an der Aufklärung mitzuwirken und ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben haben.
- 22
- Der in diesem Punkt vor allem der Sicherung der Rechte des leiblichen Vaters dienenden Ermittlungspflicht ist regelmäßig noch nicht dadurch genügt , dass das Gericht allein aufgrund der Angaben der Annehmenden und der Mutter davon ausgeht, der diesen bekannte leibliche Vater sei mit der Adoption einverstanden (a.A. OLG Dresden Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 21 UF 443/10 - nicht veröffentlicht).
- 23
- Von einer Benachrichtigung des leiblichen Vaters vom Verfahren kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es aufgrund der umfassend aufgeklärten Umstände unzweifelhaft ist, dass eine Beteiligung des leiblichen Vaters nicht in Betracht kommt. Dies ist der Fall, wenn der leibliche Vater auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, von vornherein verzichtet hat. Darüber hinaus ist die Information des möglichen leiblichen Vaters nur noch unter den Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB entbehrlich.
- 24
- Greift keine der vorgenannten Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht ein und kann eine Benachrichtigung nicht erfolgen, ist der Adoptionsantrag zurückzuweisen, weil anderenfalls das grundrechtlich (und von der Europäischen Menschenrechtskonvention) geschützte Interesse des möglichen leiblichen Vaters, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, verletzt würde.
- 25
- c) Die angefochtene Entscheidung entspricht den aufgeführten Grundsätzen nicht in vollem Umfang.
- 26
- aa) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der von der Mutter und der Annehmenden nicht benannte Samenspender Elternteil im Sinne von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB sein kann. Dass die Zeugung - nach den Angaben der Beteiligten - mithilfe einer Samenspende erfolgt ist, steht dem nicht entgegen.
- 27
- bb) Zu Unrecht ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen , dass der mögliche leibliche Vater der Adoption in jedem Fall zustimmen müsse.
- 28
- (1) Denn die Zustimmung ist nur erforderlich, wenn er durch eine Glaubhaftmachung im Sinn von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB an dem Adoptionsverfahren aktiv mitwirkt. Mangels einer solchen Mitwirkung ist er am Verfahren auch nicht von Amts wegen zu beteiligen.
- 29
- Durch das Fehlen einer Glaubhaftmachung wird die Adoption allerdings noch nicht eröffnet, solange der mögliche leibliche Vater von dem Adoptionsverfahren nicht benachrichtigt ist oder von vornherein auf sein grundrechtlich ge- schütztes Interesse, in die Elternstellung einzurücken, verzichtet hat. Ist dies nicht der Fall und liegen auch die Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht vor, darf die Adoption nicht ausgesprochen werden.
- 30
- (2) Das Beschwerdegericht ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die Adoption unter den gegebenen Umständen (noch) nicht ausgesprochen werden kann, wenn dies auch nicht darauf beruht, dass der mögliche leibliche Vater in jedem Fall in die Adoption einwilligen muss, sondern darauf, dass der gerichtlichen Benachrichtigungspflicht (noch) nicht genügt werden konnte. Dass die Annehmende und die Mutter versichern, der leibliche Vater sei mit der Adoption einverstanden, genügt nach den oben dargestellten Grundsätzen für sich genommen noch nicht, um das Gericht von seiner Benachrichtigungspflicht zu entbinden.
- 31
- Da bei der Adoption neben den Rechten der Eltern und den Interessen der Adoptionswilligen vor allem auch das Interesse des Kindes zu berücksichtigen ist, kann der Adoptionsantrag aber nur dann allein wegen der von Seiten der Beteiligten verweigerten Information über den Vater zurückgewiesen werden , wenn das Familiengericht alle zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Das geht aus dem angefochtenen Beschluss nicht hervor. Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der leibliche Vater am Verfahren zwingend zu beteiligen sei und der Adoption zustimmen müsse. Die Beteiligten haben die Nennung des Vaters unter anderem deswegen verweigert, weil dieser nicht am Verfahren beteiligt werden wolle. Da sie somit von falschen Voraussetzungen ausgegangen sind, ist nicht ausgeschlossen , dass sie auf der Grundlage der vorliegenden Entscheidung zu einer Nennung des Vaters bereit sind.
- 32
- d) Da sich die - unrichtige - Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts somit auf dessen Verfahrensgestaltung ausgewirkt hat, ist nicht auszuschließen , dass dieses bei zutreffendem rechtlichen Ausgangspunkt und einer dementsprechenden Verfahrensgestaltung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Der angefochtene Beschluss kann demnach keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil es weiterer tatrichterlicher Aufklärung bedarf.
- 33
- 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
- 34
- Das Beschwerdegericht wird vor einer Prüfung der allgemeinen Adoptionsvoraussetzungen nach § 1741 BGB Name und Anschrift des möglichen Vaters aufzuklären und hierzu die Beteiligten - unter den geänderten Voraussetzungen - erneut zur Mitwirkung nach § 27 FamFG aufzufordern sowie etwaige weitere Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen haben (vgl. Maurer FPR 2005, 196, 198 f.; NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 29). Zwangsmittel gegen die Mutter und die Annehmende sind in diesem Rahmen nicht zulässig (Staudinger/Frank BGB [2007] § 1747 Rn. 15; MünchKommBGB/Maurer 6. Aufl. § 1747 Rn. 10). Sind sämtliche Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft, wird zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGBvorliegen. Dass der Aufenthalt des möglichen Vaters dauernd unbekannt ist, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht schon dadurch verwirklicht, dass Annehmende und Mutter, die vom möglichen Vater wissen, dessen Person und Aufenthalt dem Gericht nicht mitteilen (vgl. jurisPK-BGB/Heiderhoff 7. Aufl. § 1747 Rn. 15; NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 31; aA LG Freiburg FamRZ 2002, 1647; AG Tempelhof-Kreuzberg FamRZ 2005, 302; Palandt/Götz BGB 74. Aufl. § 1747 Rn. 9). Denn der Aufenthalt des möglichen Vaters ist jedenfalls dann nicht mehr unbekannt, wenn der Annehmenden und der Mutter die Identität und der Aufenthalt des möglichen Vaters bekannt sind. Zwar mag es unter besonderen Umständen der Mutter und der Annehmenden im Einzelfall unzumutbar sein, die Person des möglichen Vaters zu benennen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 15 [zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters] sowie NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 32). Solche Umstände sind hier indes nicht ersichtlich. Allein die Weigerung von Mutter und Annehmender, die Identität des Samenspenders preiszugeben, erfüllt die Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht.
- 35
- Bleiben demnach im weiteren Verfahren vor dem Beschwerdegericht auch aufgrund einer den vorstehenden Grundsätzen entsprechenden umfassenden Aufklärung Name und Anschrift des leiblichen Vaters unbekannt und liegt auch kein Fall des § 1747 Abs. 4 BGB vor, so wird die Beschwerde zurückzuweisen sein.
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 25.01.2013 - 140 F 4500/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 30.07.2013 - 19 UF 17/13 -
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligten zu 1 und 2 sind eingetragene Lebenspartnerinnen. Das betroffene Kind ist mithilfe einer "privaten" Samenspende gezeugt und im November 2010 von der Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Mutter) geboren worden.
- 2
- Die Beteiligte zu 1 hat die Annahme des Kindes beantragt. Sie hat eine Zustimmungserklärung des leiblichen Vaters nicht vorgelegt. Sie hat erklärt, ihr seien zwar Name und Aufenthaltsort des Samenspenders bekannt. Dieser habe sie aber aufgefordert, ihn nicht zu benennen, woran sie und die Mutter sich gebunden fühlten.
- 3
- Das Amtsgericht hat den Adoptionsantrag mangels Zustimmung des leiblichen Vaters zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher sie ihren Adoptionsantrag weiterverfolgt.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
- 5
- 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts scheitert die Adoption an der fehlenden Zustimmung des leiblichen Vaters gemäß § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach sei bei Fehlen eines gesetzlichen Vaters derjenige als Vater anzusehen , der die Voraussetzung des § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB glaubhaft mache. Zwar greife die Regelung nach ihrem Wortlaut nicht ein, weil der Samenspender der Mutter nicht beigewohnt habe. Die Vorschrift sei aber jedenfalls entsprechend anzuwenden, wofür sich das Beschwerdegericht auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 15. Mai 2013 (BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209) bezogen hat. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung müsse die in der Literatur umstrittene Frage, ob § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB auf den Samenspender analog anzuwenden sei, für den Fall bejaht werden, dass der Zeugung des Kindes mittels Samenspende keine Vereinbarung nach § 1600 Abs. 5 BGB vorausgegangen sei.
- 6
- Der vorliegende Fall sei mit einer konsentierten heterologen Insemination im Sinne des § 1600 Abs. 5 BGB nicht gleichzusetzen. Auch wenn zwischen dem Vater, der Mutter und der Annehmenden eine Adoption von vornherein vereinbart worden sei, verbleibe ein maßgeblicher Unterschied deshalb, weil bei einer Vereinbarung im Sinne von § 1600 Abs. 5 BGB ein Dritter als Ehemann der Mutter oder durch Anerkennung Vater werden solle. Das Gericht könne ohne Beteiligung des biologischen Vaters schon nicht überprüfen, ob es im Zusammenhang mit der privaten Insemination eine solche Vereinbarung gegeben habe. Demnach sei die Einwilligung des biologischen Vaters in die Adoption erforderlich. Auf das Zustimmungserfordernis könne nicht aus Billigkeitsgesichtspunkten verzichtet werden. Auch wenn es nachvollziehbar erscheine, dass der Annehmende aufgrund einer Absprache mit dem Vater dessen Identität nicht preisgeben wolle, könne darin kein Grund gesehen werden, von dem gesetzlichen Zustimmungserfordernis abzusehen. Dass der Vater sich einem späteren Kontakt mit dem Kind verschließen würde, nur weil er im Adoptionsverfahren angehört worden sei, sei nicht wahrscheinlich. Jedenfalls sei kein hinreichender Grund gegeben, vom Zustimmungserfordernis gemäß § 1747 Abs. 1 BGB abzusehen, das das rechtliche Gehör des Vaters absichern solle.
- 7
- Das Zustimmungserfordernis verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 2 oder 3 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstoße es nicht gegen Grund- oder Menschenrechte, wenn § 1591 Nr. 1 BGB nicht auf die eingetragene Lebenspartnerin der Mutter eines Kindes angewendet werde. Entsprechendes müsse auch für die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB gelten.
- 8
- Der Auffassung der Beteiligten zu 1, der biologische Vater habe auf sein Zustimmungsrecht wirksam verzichtet, könne nicht gefolgt werden. Das Gericht könne keine sicheren Erkenntnisse über den behaupteten Verzicht erlangen, bevor es den biologischen Vater ordnungsgemäß beteiligt habe. Die bloße Behauptung der übrigen Beteiligten, der Vater sei mit der Annahme einverstanden, reiche demgegenüber nicht aus. Dies würde dem Sinn und Zweck des § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB widersprechen, wonach die Einwilligung des Vaters nur im gerichtlichen Verfahren erklärt werden könne. Nichts anderes könne für den Verzicht auf das Zustimmungsrecht gelten.
- 9
- Schließlich sei der leibliche Vater zur Abgabe einer Erklärung auch nicht dauerhaft außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt. Ob § 1747 Abs. 4 BGB im Fall einer Weigerung der Mutter, die Identität des Vaters anzugeben , entsprechend anzuwenden sei, könne dahinstehen, weil hier jedenfalls auch der Beteiligten zu 1 als Annehmender die Identität des Vaters bekannt sei.
- 10
- 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
- 11
- a) Nach § 9 Abs. 7 Satz 1 LPartG kann ein Lebenspartner ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. Die Stiefkindadoption durch einen Lebenspartner setzt die Zustimmung des Kindes und des anderen Elternteils voraus (§§ 1746, 1747 BGB). Dass § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG keinen ausdrücklichen Verweis auf diese Vorschriften enthält, steht ihrer Anwendung nicht entgegen (Erman/Kaiser BGB 14. Aufl. § 9 LPartG Rn. 14; Staudinger/Voppel BGB [2010] § 9 LPartG Rn. 71; vgl. auch BVerfG FamRZ 2013, 521 Rn. 94). Der Gesetzgeber hat zur Anwendung der Adoptionsvorschriften nur im Hinblick auf die Besonderheiten der Stiefkindadoption einzelne Regelungen getroffen, während die übrigen, nicht die Stiefkindadoption betreffenden Vorschriften des Adoptionsrechts ohne gesonderte gesetzliche Anordnung anwendbar sein sollten (vgl. BT-Drucks. 15/3445 S. 15).
- 12
- b) Zur Annahme eines Kindes ist nach § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 BGB als Vater anzusehen ist, gilt als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB glaubhaft macht (§ 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- 13
- aa) Nach § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB wird im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft (§ 1592 Nr. 3 BGB) als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vaterschaftsvermutung kann nach dem gesetzlichen Regelungskonzept zur gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft führen, falls der Nachweis der genetischen Vaterschaft nicht erbracht worden ist. Ob die Vorschrift auch auf den Samenspender anzuwenden ist, ist umstritten (bejahend etwa MünchKommBGB/Wellenhofer 6. Aufl. § 1600 d Rn. 98; verneinend Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 d Rn. 50 jeweils mwN). Die Frage braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Samenspender unabhängig von der Entscheidung der Streitfrage schon aufgrund der besonderen Zweckrichtung der Vorschriften umfasst (im Ergebnis ebenso NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 25 ff.; BeckOK-BGB/Enders Stand: 1. August 2014 § 1747 Rn. 7; Palandt/Götz BGB 74. Aufl. § 1747 Rn. 3; Keuter FuR 2014, 261, 262; aA Siegfried FPR 2005, 120, 122). Während § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB für sich genommen eine Regel der objektiven Beweislast enthält, die trotz Unaufklärbarkeit zur positiven Vaterschaftsfeststellung führen kann (vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 d Rn. 4 mwN sowie - zum Umfang der Amtsaufklärungspflicht - Senatsurteil BGHZ 168, 79 = FamRZ 2006, 1745; BVerfG NJW 2010, 3772; OLG Celle FamRZ 2013, 1669), dient § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Zweck, bei (noch) nicht feststehender rechtlicher Vaterschaft den als Vater in Betracht kommenden Mann zu bezeichnen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich am Adoptionsverfahren zu beteiligen.
- 14
- Die Regelung ist zusammen mit dem Einwilligungserfordernis des nichtehelichen Vaters durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG - vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) eingeführt worden. Durch das Einwilligungserfordernis sollte unter anderem Entscheidungen des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte (FamRZ 1995, 110) und des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 1995, 789) Rechnung getragen werden. Die Einwilligungsberechtigung des Vaters eines nicht in der Ehe geborenen und nicht legitimierten Kindes ist nach der Gesetzesbegründung allerdings nur effektiv, wenn ihm die Möglichkeit eröffnet werde, rechtzeitig vor einer Adoption seines Kindes durch Dritte seine Vaterschaft - auch gegen den Willen der Mutter - geltend zu machen (BT-Drucks. 13/4899 S. 113). Der leibliche Vater sollte demnach die Möglichkeit erhalten, seine Vaterschaft feststellen zu lassen und im Adoptionsverfahren sein Elternrecht geltend zu machen. Das entspricht dem Schutz nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Der leibliche, aber nicht rechtliche Vater ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als solcher zwar noch nicht Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Grundrechtsnorm schützt den leiblichen Vater aber in seinem Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen (BVerfG FamRZ 2003, 816, 818; vgl. auch BVerfG FamRZ 2013, 521, 524).
- 15
- Demnach ist es aufgrund Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und der damit übereinstimmenden Schutzrichtung des § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB geboten, dem vermuteten Vater eine Beteiligung am Adoptionsverfahren zu ermöglichen. Dies ist nicht auf die natürliche Zeugung beschränkt, sondern gilt auch im Fall der Samenspende. Dementsprechend hat der Senat entschieden, dass die Vaterschaftsanfechtung durch den sogenannten biologischen Vater gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht von einer Beiwohnung im Wortsinn abhängig ist, zumal die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung eine Beiwohnung nicht voraussetzt (Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209). Dieselbe Erwägung greift auch im Anwendungsbereich des § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB ein (NK-BGB/ Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 26). Denn die Vorschrift trägt ebenfalls dem grundrechtlich geschützten Interesse des vermuteten leiblichen Vaters Rechnung, in die Elternstellung einrücken zu können, und soll verhindern, dass diese Mög- lichkeit durch eine kurze Zeit nach der Geburt durchgeführte Adoption vereitelt wird.
- 16
- bb) Nach § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Einwilligung desvermuteten leiblichen Vaters nur erforderlich, wenn dieser die Möglichkeit seiner leiblichen Vaterschaft glaubhaft macht. Mit dem Erfordernis der Glaubhaftmachung setzt die Vorschrift voraus, dass ein Vaterschaftsprätendent seine Interessen im Verfahren selbst aktiv wahrnimmt (vgl. Staudinger/Frank BGB [2007] § 1747 Rn. 14; Helms JAmt 2001, 57, 60). Dementsprechend muss der mögliche leibliche Vater vom Familiengericht nach § 188 Abs. 1 Nr. 1 b FamFG nicht ohne weiteres am Verfahren beteiligt werden. Er ist vielmehr nur zu beteiligen, wenn er dem Verfahren unter Berufung auf seine mögliche Vaterschaft beitritt (MünchKommFamFG/Maurer 2. Aufl. § 188 Rn. 8; Keuter FuR 2014, 261, 263; Schulte-Bunert/Weinreich/Sieghörtner FamFG 4. Aufl. § 188 Rn. 5). Sieht er hingegen von einer Glaubhaftmachung ab, ist seine Zustimmung zu der Adoption nicht erforderlich. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB und entspricht der mit dem Gesetz verfolgten Absicht (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 170). Dies steht auch mit der verfassungsrechtlichen Grundlage im Einklang. Denn ohne aktive Beteiligung am Verfahren macht der leibliche Vater von seinem grundrechtlich geschützten Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 816, 818), keinen Gebrauch und ist demzufolge nicht schutzbedürftig.
- 17
- Ein Verzicht auf die Mitwirkung am Verfahren setzt allerdings voraus, dass der mögliche leibliche Vater von der Geburt des Kindes und von dem Adoptionsverfahren Kenntnis hat. Ohne eine entsprechende Kenntnis ist ihm die Wahrung seines grundrechtlich geschützten Interesses nicht möglich. Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der von der Gesetzesbegründung zum Kindschaftsrechtsreformgesetz in Bezug ge- nommenen Entscheidung (auch) beanstandet, dass eine Adoption ohne Wissen des leiblichen Vaters durchgeführt wurde (EGMR FamRZ 1995, 110, 112 [Keegan]; vgl. Staudinger/Frank BGB [2007] § 1747 Rn. 14). Der leibliche Vater darf mithin nicht dadurch schutzlos gestellt werden, dass er von dem Adoptionsverfahren schon keine Kenntnis erlangt. Die Notwendigkeit seiner Unterrichtung ist nicht etwa mit der Begründung zu verneinen, der leibliche Vater habe durch Bemühungen um die Mutter vermeiden können, dass ihm seine Vaterschaft verborgen geblieben sei (so LG Stuttgart NJW 1992, 2897, 2898; Keuter FuR 2014, 261, 263). Allein aus der Unkenntnis kann nicht auf ein Desinteresse des (möglichen) leiblichen Vaters geschlossen werden (vgl. - neben EGMR FamRZ 1995, 110, 112 - die Fallgestaltungen der Entscheidungen des EGMR FamRZ 2004, 1456 [Görgülü] sowie - zum selben Fall - BVerfG FamRZ 2004, 1857 und Senatsbeschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 229/06 - FamRZ 2007, 1969; ferner Senatsbeschluss vom 16. Juni 2010 - XII ZB 35/10 - FamRZ 2010, 1242). Dementsprechend ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Einwilligungsberechtigung des Vaters eines nicht in der Ehe geborenen und nicht legitimierten Kindes nur effektiv, wenn ihm die Möglichkeit eröffnet wird, rechtzeitig vor einer Adoption seines Kindes durch Dritte seine Vaterschaft - auch gegen den Willen der Mutter - geltend zu machen (BT-Drucks. 13/4899 S. 113).
- 18
- Etwas anderes gilt dann, wenn zuverlässig davon ausgegangen werden kann, dass der - mögliche - leibliche Vater die rechtliche Vaterstellung zu dem Kind von vornherein nicht einnehmen will, wie es etwa bei der sogenannten anonymen Samenspende regelmäßig der Fall ist (NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 27; vgl. Senatsurteile vom 28. Januar 2015 - XII ZR 201/13 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt und BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 Rn. 21 f. sowie den Fall des OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 674). In diesem Fall ergibt sich bereits aus den Umständen der - medizinisch assistierten - Zeugung, dass der leibliche Vater seine Grundrechtsposition nicht wahrnehmen will. Mithin ist dessen Einwilligung in die Adoption nicht erforderlich und bedarf es entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch nicht seiner Beteiligung am Verfahren (i.E. ebenso NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 27). Weder die Person des leiblichen Vaters noch dessen Aufenthalt müssen vom Familiengericht ermittelt werden.
- 19
- cc) Eine Unterrichtung des möglichen leiblichen Vaters vom Verfahren ist ferner unter den Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB entbehrlich, wenn etwa sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Zwar gilt diese Vorschrift als Ausnahme vom gesetzlichen Einwilligungserfordernis nur für einen Elternteil im Sinn von § 1747 Abs. 1 BGB, als welcher der Vaterschaftsprätendent erst nach Glaubhaftmachung gilt. Wird demgegenüber die Adoption auch dadurch begrenzt , dass ein möglicher leiblicher Vater entweder vom Adoptionsverfahren Kenntnis oder aber auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse von vornherein verzichtet haben muss, so bedarf es einer entsprechenden Anwendung des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB auch auf den möglichen leiblichen Vater. Denn dieser steht nicht besser als der rechtliche Vater, der nicht zu einer Zustimmung imstande ist oder dessen Aufenthalt unbekannt ist. Wenn demnach im Interesse des Kindes an einer Adoption die Einwilligung des rechtlichen Elternteils unter den Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht erforderlich ist, so gilt dies für den - möglichen - leiblichen Vater ebenfalls.
- 20
- dd) Eine Einbeziehung des Samenspenders ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen entbehrlich. Insbesondere wird die Lebenspartnerin der Mutter nicht ohne rechtfertigende Grundlage anders behandelt als ein mit der Mutter verheirateter Mann. Denn dieser kann und wird in den meisten Fällen auch leiblicher Elternteil (Vater) des Kindes sein. Ähnlich verhält es sich mit einem nicht mit der Mutter verheirateten Mann, der mit deren Zustimmung die Vaterschaft zu dem Kind anerkennt. Dass das Adoptionsverfahren, wie die Rechtsbeschwerde anführt, mit "Hindernissen belastet" ist, trägt dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesse des möglichen Vaters Rechnung, die rechtliche Vaterstellung einnehmen zu können (vgl. Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 Rn. 18 mwN zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
- 21
- ee) Das grundrechtlich geschützte Interesse des leiblichen Vaters ist verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass dieser vom Familiengericht entsprechend § 7 Abs. 4 FamFG vom Verfahren zu benachrichtigen ist, um ihm eine Beteiligung am Verfahren zu ermöglichen. Das Gericht hat demnach im Rahmen der Amtsaufklärung gemäß § 26 FamFG Name und Anschrift des in Betracht kommenden leiblichen Vaters zu ermitteln, wobei die Beteiligten nach § 27 FamFG an der Aufklärung mitzuwirken und ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben haben.
- 22
- Der in diesem Punkt vor allem der Sicherung der Rechte des leiblichen Vaters dienenden Ermittlungspflicht ist regelmäßig noch nicht dadurch genügt , dass das Gericht allein aufgrund der Angaben der Annehmenden und der Mutter davon ausgeht, der diesen bekannte leibliche Vater sei mit der Adoption einverstanden (a.A. OLG Dresden Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 21 UF 443/10 - nicht veröffentlicht).
- 23
- Von einer Benachrichtigung des leiblichen Vaters vom Verfahren kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es aufgrund der umfassend aufgeklärten Umstände unzweifelhaft ist, dass eine Beteiligung des leiblichen Vaters nicht in Betracht kommt. Dies ist der Fall, wenn der leibliche Vater auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, von vornherein verzichtet hat. Darüber hinaus ist die Information des möglichen leiblichen Vaters nur noch unter den Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB entbehrlich.
- 24
- Greift keine der vorgenannten Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht ein und kann eine Benachrichtigung nicht erfolgen, ist der Adoptionsantrag zurückzuweisen, weil anderenfalls das grundrechtlich (und von der Europäischen Menschenrechtskonvention) geschützte Interesse des möglichen leiblichen Vaters, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, verletzt würde.
- 25
- c) Die angefochtene Entscheidung entspricht den aufgeführten Grundsätzen nicht in vollem Umfang.
- 26
- aa) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der von der Mutter und der Annehmenden nicht benannte Samenspender Elternteil im Sinne von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB sein kann. Dass die Zeugung - nach den Angaben der Beteiligten - mithilfe einer Samenspende erfolgt ist, steht dem nicht entgegen.
- 27
- bb) Zu Unrecht ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen , dass der mögliche leibliche Vater der Adoption in jedem Fall zustimmen müsse.
- 28
- (1) Denn die Zustimmung ist nur erforderlich, wenn er durch eine Glaubhaftmachung im Sinn von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB an dem Adoptionsverfahren aktiv mitwirkt. Mangels einer solchen Mitwirkung ist er am Verfahren auch nicht von Amts wegen zu beteiligen.
- 29
- Durch das Fehlen einer Glaubhaftmachung wird die Adoption allerdings noch nicht eröffnet, solange der mögliche leibliche Vater von dem Adoptionsverfahren nicht benachrichtigt ist oder von vornherein auf sein grundrechtlich ge- schütztes Interesse, in die Elternstellung einzurücken, verzichtet hat. Ist dies nicht der Fall und liegen auch die Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht vor, darf die Adoption nicht ausgesprochen werden.
- 30
- (2) Das Beschwerdegericht ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die Adoption unter den gegebenen Umständen (noch) nicht ausgesprochen werden kann, wenn dies auch nicht darauf beruht, dass der mögliche leibliche Vater in jedem Fall in die Adoption einwilligen muss, sondern darauf, dass der gerichtlichen Benachrichtigungspflicht (noch) nicht genügt werden konnte. Dass die Annehmende und die Mutter versichern, der leibliche Vater sei mit der Adoption einverstanden, genügt nach den oben dargestellten Grundsätzen für sich genommen noch nicht, um das Gericht von seiner Benachrichtigungspflicht zu entbinden.
- 31
- Da bei der Adoption neben den Rechten der Eltern und den Interessen der Adoptionswilligen vor allem auch das Interesse des Kindes zu berücksichtigen ist, kann der Adoptionsantrag aber nur dann allein wegen der von Seiten der Beteiligten verweigerten Information über den Vater zurückgewiesen werden , wenn das Familiengericht alle zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Das geht aus dem angefochtenen Beschluss nicht hervor. Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der leibliche Vater am Verfahren zwingend zu beteiligen sei und der Adoption zustimmen müsse. Die Beteiligten haben die Nennung des Vaters unter anderem deswegen verweigert, weil dieser nicht am Verfahren beteiligt werden wolle. Da sie somit von falschen Voraussetzungen ausgegangen sind, ist nicht ausgeschlossen , dass sie auf der Grundlage der vorliegenden Entscheidung zu einer Nennung des Vaters bereit sind.
- 32
- d) Da sich die - unrichtige - Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts somit auf dessen Verfahrensgestaltung ausgewirkt hat, ist nicht auszuschließen , dass dieses bei zutreffendem rechtlichen Ausgangspunkt und einer dementsprechenden Verfahrensgestaltung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Der angefochtene Beschluss kann demnach keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil es weiterer tatrichterlicher Aufklärung bedarf.
- 33
- 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
- 34
- Das Beschwerdegericht wird vor einer Prüfung der allgemeinen Adoptionsvoraussetzungen nach § 1741 BGB Name und Anschrift des möglichen Vaters aufzuklären und hierzu die Beteiligten - unter den geänderten Voraussetzungen - erneut zur Mitwirkung nach § 27 FamFG aufzufordern sowie etwaige weitere Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen haben (vgl. Maurer FPR 2005, 196, 198 f.; NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 29). Zwangsmittel gegen die Mutter und die Annehmende sind in diesem Rahmen nicht zulässig (Staudinger/Frank BGB [2007] § 1747 Rn. 15; MünchKommBGB/Maurer 6. Aufl. § 1747 Rn. 10). Sind sämtliche Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft, wird zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGBvorliegen. Dass der Aufenthalt des möglichen Vaters dauernd unbekannt ist, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht schon dadurch verwirklicht, dass Annehmende und Mutter, die vom möglichen Vater wissen, dessen Person und Aufenthalt dem Gericht nicht mitteilen (vgl. jurisPK-BGB/Heiderhoff 7. Aufl. § 1747 Rn. 15; NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 31; aA LG Freiburg FamRZ 2002, 1647; AG Tempelhof-Kreuzberg FamRZ 2005, 302; Palandt/Götz BGB 74. Aufl. § 1747 Rn. 9). Denn der Aufenthalt des möglichen Vaters ist jedenfalls dann nicht mehr unbekannt, wenn der Annehmenden und der Mutter die Identität und der Aufenthalt des möglichen Vaters bekannt sind. Zwar mag es unter besonderen Umständen der Mutter und der Annehmenden im Einzelfall unzumutbar sein, die Person des möglichen Vaters zu benennen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 15 [zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters] sowie NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 32). Solche Umstände sind hier indes nicht ersichtlich. Allein die Weigerung von Mutter und Annehmender, die Identität des Samenspenders preiszugeben, erfüllt die Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht.
- 35
- Bleiben demnach im weiteren Verfahren vor dem Beschwerdegericht auch aufgrund einer den vorstehenden Grundsätzen entsprechenden umfassenden Aufklärung Name und Anschrift des leiblichen Vaters unbekannt und liegt auch kein Fall des § 1747 Abs. 4 BGB vor, so wird die Beschwerde zurückzuweisen sein.
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 25.01.2013 - 140 F 4500/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 30.07.2013 - 19 UF 17/13 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligten zu 1 und 2 sind eingetragene Lebenspartnerinnen. Das betroffene Kind ist mithilfe einer "privaten" Samenspende gezeugt und im November 2010 von der Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Mutter) geboren worden.
- 2
- Die Beteiligte zu 1 hat die Annahme des Kindes beantragt. Sie hat eine Zustimmungserklärung des leiblichen Vaters nicht vorgelegt. Sie hat erklärt, ihr seien zwar Name und Aufenthaltsort des Samenspenders bekannt. Dieser habe sie aber aufgefordert, ihn nicht zu benennen, woran sie und die Mutter sich gebunden fühlten.
- 3
- Das Amtsgericht hat den Adoptionsantrag mangels Zustimmung des leiblichen Vaters zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher sie ihren Adoptionsantrag weiterverfolgt.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
- 5
- 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts scheitert die Adoption an der fehlenden Zustimmung des leiblichen Vaters gemäß § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach sei bei Fehlen eines gesetzlichen Vaters derjenige als Vater anzusehen , der die Voraussetzung des § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB glaubhaft mache. Zwar greife die Regelung nach ihrem Wortlaut nicht ein, weil der Samenspender der Mutter nicht beigewohnt habe. Die Vorschrift sei aber jedenfalls entsprechend anzuwenden, wofür sich das Beschwerdegericht auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 15. Mai 2013 (BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209) bezogen hat. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung müsse die in der Literatur umstrittene Frage, ob § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB auf den Samenspender analog anzuwenden sei, für den Fall bejaht werden, dass der Zeugung des Kindes mittels Samenspende keine Vereinbarung nach § 1600 Abs. 5 BGB vorausgegangen sei.
- 6
- Der vorliegende Fall sei mit einer konsentierten heterologen Insemination im Sinne des § 1600 Abs. 5 BGB nicht gleichzusetzen. Auch wenn zwischen dem Vater, der Mutter und der Annehmenden eine Adoption von vornherein vereinbart worden sei, verbleibe ein maßgeblicher Unterschied deshalb, weil bei einer Vereinbarung im Sinne von § 1600 Abs. 5 BGB ein Dritter als Ehemann der Mutter oder durch Anerkennung Vater werden solle. Das Gericht könne ohne Beteiligung des biologischen Vaters schon nicht überprüfen, ob es im Zusammenhang mit der privaten Insemination eine solche Vereinbarung gegeben habe. Demnach sei die Einwilligung des biologischen Vaters in die Adoption erforderlich. Auf das Zustimmungserfordernis könne nicht aus Billigkeitsgesichtspunkten verzichtet werden. Auch wenn es nachvollziehbar erscheine, dass der Annehmende aufgrund einer Absprache mit dem Vater dessen Identität nicht preisgeben wolle, könne darin kein Grund gesehen werden, von dem gesetzlichen Zustimmungserfordernis abzusehen. Dass der Vater sich einem späteren Kontakt mit dem Kind verschließen würde, nur weil er im Adoptionsverfahren angehört worden sei, sei nicht wahrscheinlich. Jedenfalls sei kein hinreichender Grund gegeben, vom Zustimmungserfordernis gemäß § 1747 Abs. 1 BGB abzusehen, das das rechtliche Gehör des Vaters absichern solle.
- 7
- Das Zustimmungserfordernis verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 2 oder 3 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstoße es nicht gegen Grund- oder Menschenrechte, wenn § 1591 Nr. 1 BGB nicht auf die eingetragene Lebenspartnerin der Mutter eines Kindes angewendet werde. Entsprechendes müsse auch für die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB gelten.
- 8
- Der Auffassung der Beteiligten zu 1, der biologische Vater habe auf sein Zustimmungsrecht wirksam verzichtet, könne nicht gefolgt werden. Das Gericht könne keine sicheren Erkenntnisse über den behaupteten Verzicht erlangen, bevor es den biologischen Vater ordnungsgemäß beteiligt habe. Die bloße Behauptung der übrigen Beteiligten, der Vater sei mit der Annahme einverstanden, reiche demgegenüber nicht aus. Dies würde dem Sinn und Zweck des § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB widersprechen, wonach die Einwilligung des Vaters nur im gerichtlichen Verfahren erklärt werden könne. Nichts anderes könne für den Verzicht auf das Zustimmungsrecht gelten.
- 9
- Schließlich sei der leibliche Vater zur Abgabe einer Erklärung auch nicht dauerhaft außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt. Ob § 1747 Abs. 4 BGB im Fall einer Weigerung der Mutter, die Identität des Vaters anzugeben , entsprechend anzuwenden sei, könne dahinstehen, weil hier jedenfalls auch der Beteiligten zu 1 als Annehmender die Identität des Vaters bekannt sei.
- 10
- 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
- 11
- a) Nach § 9 Abs. 7 Satz 1 LPartG kann ein Lebenspartner ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. Die Stiefkindadoption durch einen Lebenspartner setzt die Zustimmung des Kindes und des anderen Elternteils voraus (§§ 1746, 1747 BGB). Dass § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG keinen ausdrücklichen Verweis auf diese Vorschriften enthält, steht ihrer Anwendung nicht entgegen (Erman/Kaiser BGB 14. Aufl. § 9 LPartG Rn. 14; Staudinger/Voppel BGB [2010] § 9 LPartG Rn. 71; vgl. auch BVerfG FamRZ 2013, 521 Rn. 94). Der Gesetzgeber hat zur Anwendung der Adoptionsvorschriften nur im Hinblick auf die Besonderheiten der Stiefkindadoption einzelne Regelungen getroffen, während die übrigen, nicht die Stiefkindadoption betreffenden Vorschriften des Adoptionsrechts ohne gesonderte gesetzliche Anordnung anwendbar sein sollten (vgl. BT-Drucks. 15/3445 S. 15).
- 12
- b) Zur Annahme eines Kindes ist nach § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 BGB als Vater anzusehen ist, gilt als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB glaubhaft macht (§ 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- 13
- aa) Nach § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB wird im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft (§ 1592 Nr. 3 BGB) als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vaterschaftsvermutung kann nach dem gesetzlichen Regelungskonzept zur gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft führen, falls der Nachweis der genetischen Vaterschaft nicht erbracht worden ist. Ob die Vorschrift auch auf den Samenspender anzuwenden ist, ist umstritten (bejahend etwa MünchKommBGB/Wellenhofer 6. Aufl. § 1600 d Rn. 98; verneinend Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 d Rn. 50 jeweils mwN). Die Frage braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Samenspender unabhängig von der Entscheidung der Streitfrage schon aufgrund der besonderen Zweckrichtung der Vorschriften umfasst (im Ergebnis ebenso NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 25 ff.; BeckOK-BGB/Enders Stand: 1. August 2014 § 1747 Rn. 7; Palandt/Götz BGB 74. Aufl. § 1747 Rn. 3; Keuter FuR 2014, 261, 262; aA Siegfried FPR 2005, 120, 122). Während § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB für sich genommen eine Regel der objektiven Beweislast enthält, die trotz Unaufklärbarkeit zur positiven Vaterschaftsfeststellung führen kann (vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 d Rn. 4 mwN sowie - zum Umfang der Amtsaufklärungspflicht - Senatsurteil BGHZ 168, 79 = FamRZ 2006, 1745; BVerfG NJW 2010, 3772; OLG Celle FamRZ 2013, 1669), dient § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Zweck, bei (noch) nicht feststehender rechtlicher Vaterschaft den als Vater in Betracht kommenden Mann zu bezeichnen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich am Adoptionsverfahren zu beteiligen.
- 14
- Die Regelung ist zusammen mit dem Einwilligungserfordernis des nichtehelichen Vaters durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG - vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) eingeführt worden. Durch das Einwilligungserfordernis sollte unter anderem Entscheidungen des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte (FamRZ 1995, 110) und des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 1995, 789) Rechnung getragen werden. Die Einwilligungsberechtigung des Vaters eines nicht in der Ehe geborenen und nicht legitimierten Kindes ist nach der Gesetzesbegründung allerdings nur effektiv, wenn ihm die Möglichkeit eröffnet werde, rechtzeitig vor einer Adoption seines Kindes durch Dritte seine Vaterschaft - auch gegen den Willen der Mutter - geltend zu machen (BT-Drucks. 13/4899 S. 113). Der leibliche Vater sollte demnach die Möglichkeit erhalten, seine Vaterschaft feststellen zu lassen und im Adoptionsverfahren sein Elternrecht geltend zu machen. Das entspricht dem Schutz nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Der leibliche, aber nicht rechtliche Vater ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als solcher zwar noch nicht Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Grundrechtsnorm schützt den leiblichen Vater aber in seinem Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen (BVerfG FamRZ 2003, 816, 818; vgl. auch BVerfG FamRZ 2013, 521, 524).
- 15
- Demnach ist es aufgrund Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und der damit übereinstimmenden Schutzrichtung des § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB geboten, dem vermuteten Vater eine Beteiligung am Adoptionsverfahren zu ermöglichen. Dies ist nicht auf die natürliche Zeugung beschränkt, sondern gilt auch im Fall der Samenspende. Dementsprechend hat der Senat entschieden, dass die Vaterschaftsanfechtung durch den sogenannten biologischen Vater gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht von einer Beiwohnung im Wortsinn abhängig ist, zumal die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung eine Beiwohnung nicht voraussetzt (Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209). Dieselbe Erwägung greift auch im Anwendungsbereich des § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB ein (NK-BGB/ Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 26). Denn die Vorschrift trägt ebenfalls dem grundrechtlich geschützten Interesse des vermuteten leiblichen Vaters Rechnung, in die Elternstellung einrücken zu können, und soll verhindern, dass diese Mög- lichkeit durch eine kurze Zeit nach der Geburt durchgeführte Adoption vereitelt wird.
- 16
- bb) Nach § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Einwilligung desvermuteten leiblichen Vaters nur erforderlich, wenn dieser die Möglichkeit seiner leiblichen Vaterschaft glaubhaft macht. Mit dem Erfordernis der Glaubhaftmachung setzt die Vorschrift voraus, dass ein Vaterschaftsprätendent seine Interessen im Verfahren selbst aktiv wahrnimmt (vgl. Staudinger/Frank BGB [2007] § 1747 Rn. 14; Helms JAmt 2001, 57, 60). Dementsprechend muss der mögliche leibliche Vater vom Familiengericht nach § 188 Abs. 1 Nr. 1 b FamFG nicht ohne weiteres am Verfahren beteiligt werden. Er ist vielmehr nur zu beteiligen, wenn er dem Verfahren unter Berufung auf seine mögliche Vaterschaft beitritt (MünchKommFamFG/Maurer 2. Aufl. § 188 Rn. 8; Keuter FuR 2014, 261, 263; Schulte-Bunert/Weinreich/Sieghörtner FamFG 4. Aufl. § 188 Rn. 5). Sieht er hingegen von einer Glaubhaftmachung ab, ist seine Zustimmung zu der Adoption nicht erforderlich. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB und entspricht der mit dem Gesetz verfolgten Absicht (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 170). Dies steht auch mit der verfassungsrechtlichen Grundlage im Einklang. Denn ohne aktive Beteiligung am Verfahren macht der leibliche Vater von seinem grundrechtlich geschützten Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 816, 818), keinen Gebrauch und ist demzufolge nicht schutzbedürftig.
- 17
- Ein Verzicht auf die Mitwirkung am Verfahren setzt allerdings voraus, dass der mögliche leibliche Vater von der Geburt des Kindes und von dem Adoptionsverfahren Kenntnis hat. Ohne eine entsprechende Kenntnis ist ihm die Wahrung seines grundrechtlich geschützten Interesses nicht möglich. Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der von der Gesetzesbegründung zum Kindschaftsrechtsreformgesetz in Bezug ge- nommenen Entscheidung (auch) beanstandet, dass eine Adoption ohne Wissen des leiblichen Vaters durchgeführt wurde (EGMR FamRZ 1995, 110, 112 [Keegan]; vgl. Staudinger/Frank BGB [2007] § 1747 Rn. 14). Der leibliche Vater darf mithin nicht dadurch schutzlos gestellt werden, dass er von dem Adoptionsverfahren schon keine Kenntnis erlangt. Die Notwendigkeit seiner Unterrichtung ist nicht etwa mit der Begründung zu verneinen, der leibliche Vater habe durch Bemühungen um die Mutter vermeiden können, dass ihm seine Vaterschaft verborgen geblieben sei (so LG Stuttgart NJW 1992, 2897, 2898; Keuter FuR 2014, 261, 263). Allein aus der Unkenntnis kann nicht auf ein Desinteresse des (möglichen) leiblichen Vaters geschlossen werden (vgl. - neben EGMR FamRZ 1995, 110, 112 - die Fallgestaltungen der Entscheidungen des EGMR FamRZ 2004, 1456 [Görgülü] sowie - zum selben Fall - BVerfG FamRZ 2004, 1857 und Senatsbeschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 229/06 - FamRZ 2007, 1969; ferner Senatsbeschluss vom 16. Juni 2010 - XII ZB 35/10 - FamRZ 2010, 1242). Dementsprechend ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Einwilligungsberechtigung des Vaters eines nicht in der Ehe geborenen und nicht legitimierten Kindes nur effektiv, wenn ihm die Möglichkeit eröffnet wird, rechtzeitig vor einer Adoption seines Kindes durch Dritte seine Vaterschaft - auch gegen den Willen der Mutter - geltend zu machen (BT-Drucks. 13/4899 S. 113).
- 18
- Etwas anderes gilt dann, wenn zuverlässig davon ausgegangen werden kann, dass der - mögliche - leibliche Vater die rechtliche Vaterstellung zu dem Kind von vornherein nicht einnehmen will, wie es etwa bei der sogenannten anonymen Samenspende regelmäßig der Fall ist (NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 27; vgl. Senatsurteile vom 28. Januar 2015 - XII ZR 201/13 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt und BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 Rn. 21 f. sowie den Fall des OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 674). In diesem Fall ergibt sich bereits aus den Umständen der - medizinisch assistierten - Zeugung, dass der leibliche Vater seine Grundrechtsposition nicht wahrnehmen will. Mithin ist dessen Einwilligung in die Adoption nicht erforderlich und bedarf es entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch nicht seiner Beteiligung am Verfahren (i.E. ebenso NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 27). Weder die Person des leiblichen Vaters noch dessen Aufenthalt müssen vom Familiengericht ermittelt werden.
- 19
- cc) Eine Unterrichtung des möglichen leiblichen Vaters vom Verfahren ist ferner unter den Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB entbehrlich, wenn etwa sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Zwar gilt diese Vorschrift als Ausnahme vom gesetzlichen Einwilligungserfordernis nur für einen Elternteil im Sinn von § 1747 Abs. 1 BGB, als welcher der Vaterschaftsprätendent erst nach Glaubhaftmachung gilt. Wird demgegenüber die Adoption auch dadurch begrenzt , dass ein möglicher leiblicher Vater entweder vom Adoptionsverfahren Kenntnis oder aber auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse von vornherein verzichtet haben muss, so bedarf es einer entsprechenden Anwendung des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB auch auf den möglichen leiblichen Vater. Denn dieser steht nicht besser als der rechtliche Vater, der nicht zu einer Zustimmung imstande ist oder dessen Aufenthalt unbekannt ist. Wenn demnach im Interesse des Kindes an einer Adoption die Einwilligung des rechtlichen Elternteils unter den Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht erforderlich ist, so gilt dies für den - möglichen - leiblichen Vater ebenfalls.
- 20
- dd) Eine Einbeziehung des Samenspenders ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen entbehrlich. Insbesondere wird die Lebenspartnerin der Mutter nicht ohne rechtfertigende Grundlage anders behandelt als ein mit der Mutter verheirateter Mann. Denn dieser kann und wird in den meisten Fällen auch leiblicher Elternteil (Vater) des Kindes sein. Ähnlich verhält es sich mit einem nicht mit der Mutter verheirateten Mann, der mit deren Zustimmung die Vaterschaft zu dem Kind anerkennt. Dass das Adoptionsverfahren, wie die Rechtsbeschwerde anführt, mit "Hindernissen belastet" ist, trägt dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesse des möglichen Vaters Rechnung, die rechtliche Vaterstellung einnehmen zu können (vgl. Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 Rn. 18 mwN zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
- 21
- ee) Das grundrechtlich geschützte Interesse des leiblichen Vaters ist verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass dieser vom Familiengericht entsprechend § 7 Abs. 4 FamFG vom Verfahren zu benachrichtigen ist, um ihm eine Beteiligung am Verfahren zu ermöglichen. Das Gericht hat demnach im Rahmen der Amtsaufklärung gemäß § 26 FamFG Name und Anschrift des in Betracht kommenden leiblichen Vaters zu ermitteln, wobei die Beteiligten nach § 27 FamFG an der Aufklärung mitzuwirken und ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben haben.
- 22
- Der in diesem Punkt vor allem der Sicherung der Rechte des leiblichen Vaters dienenden Ermittlungspflicht ist regelmäßig noch nicht dadurch genügt , dass das Gericht allein aufgrund der Angaben der Annehmenden und der Mutter davon ausgeht, der diesen bekannte leibliche Vater sei mit der Adoption einverstanden (a.A. OLG Dresden Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 21 UF 443/10 - nicht veröffentlicht).
- 23
- Von einer Benachrichtigung des leiblichen Vaters vom Verfahren kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es aufgrund der umfassend aufgeklärten Umstände unzweifelhaft ist, dass eine Beteiligung des leiblichen Vaters nicht in Betracht kommt. Dies ist der Fall, wenn der leibliche Vater auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, von vornherein verzichtet hat. Darüber hinaus ist die Information des möglichen leiblichen Vaters nur noch unter den Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB entbehrlich.
- 24
- Greift keine der vorgenannten Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht ein und kann eine Benachrichtigung nicht erfolgen, ist der Adoptionsantrag zurückzuweisen, weil anderenfalls das grundrechtlich (und von der Europäischen Menschenrechtskonvention) geschützte Interesse des möglichen leiblichen Vaters, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, verletzt würde.
- 25
- c) Die angefochtene Entscheidung entspricht den aufgeführten Grundsätzen nicht in vollem Umfang.
- 26
- aa) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der von der Mutter und der Annehmenden nicht benannte Samenspender Elternteil im Sinne von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB sein kann. Dass die Zeugung - nach den Angaben der Beteiligten - mithilfe einer Samenspende erfolgt ist, steht dem nicht entgegen.
- 27
- bb) Zu Unrecht ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen , dass der mögliche leibliche Vater der Adoption in jedem Fall zustimmen müsse.
- 28
- (1) Denn die Zustimmung ist nur erforderlich, wenn er durch eine Glaubhaftmachung im Sinn von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB an dem Adoptionsverfahren aktiv mitwirkt. Mangels einer solchen Mitwirkung ist er am Verfahren auch nicht von Amts wegen zu beteiligen.
- 29
- Durch das Fehlen einer Glaubhaftmachung wird die Adoption allerdings noch nicht eröffnet, solange der mögliche leibliche Vater von dem Adoptionsverfahren nicht benachrichtigt ist oder von vornherein auf sein grundrechtlich ge- schütztes Interesse, in die Elternstellung einzurücken, verzichtet hat. Ist dies nicht der Fall und liegen auch die Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht vor, darf die Adoption nicht ausgesprochen werden.
- 30
- (2) Das Beschwerdegericht ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die Adoption unter den gegebenen Umständen (noch) nicht ausgesprochen werden kann, wenn dies auch nicht darauf beruht, dass der mögliche leibliche Vater in jedem Fall in die Adoption einwilligen muss, sondern darauf, dass der gerichtlichen Benachrichtigungspflicht (noch) nicht genügt werden konnte. Dass die Annehmende und die Mutter versichern, der leibliche Vater sei mit der Adoption einverstanden, genügt nach den oben dargestellten Grundsätzen für sich genommen noch nicht, um das Gericht von seiner Benachrichtigungspflicht zu entbinden.
- 31
- Da bei der Adoption neben den Rechten der Eltern und den Interessen der Adoptionswilligen vor allem auch das Interesse des Kindes zu berücksichtigen ist, kann der Adoptionsantrag aber nur dann allein wegen der von Seiten der Beteiligten verweigerten Information über den Vater zurückgewiesen werden , wenn das Familiengericht alle zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Das geht aus dem angefochtenen Beschluss nicht hervor. Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der leibliche Vater am Verfahren zwingend zu beteiligen sei und der Adoption zustimmen müsse. Die Beteiligten haben die Nennung des Vaters unter anderem deswegen verweigert, weil dieser nicht am Verfahren beteiligt werden wolle. Da sie somit von falschen Voraussetzungen ausgegangen sind, ist nicht ausgeschlossen , dass sie auf der Grundlage der vorliegenden Entscheidung zu einer Nennung des Vaters bereit sind.
- 32
- d) Da sich die - unrichtige - Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts somit auf dessen Verfahrensgestaltung ausgewirkt hat, ist nicht auszuschließen , dass dieses bei zutreffendem rechtlichen Ausgangspunkt und einer dementsprechenden Verfahrensgestaltung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Der angefochtene Beschluss kann demnach keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil es weiterer tatrichterlicher Aufklärung bedarf.
- 33
- 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
- 34
- Das Beschwerdegericht wird vor einer Prüfung der allgemeinen Adoptionsvoraussetzungen nach § 1741 BGB Name und Anschrift des möglichen Vaters aufzuklären und hierzu die Beteiligten - unter den geänderten Voraussetzungen - erneut zur Mitwirkung nach § 27 FamFG aufzufordern sowie etwaige weitere Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen haben (vgl. Maurer FPR 2005, 196, 198 f.; NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 29). Zwangsmittel gegen die Mutter und die Annehmende sind in diesem Rahmen nicht zulässig (Staudinger/Frank BGB [2007] § 1747 Rn. 15; MünchKommBGB/Maurer 6. Aufl. § 1747 Rn. 10). Sind sämtliche Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft, wird zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGBvorliegen. Dass der Aufenthalt des möglichen Vaters dauernd unbekannt ist, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht schon dadurch verwirklicht, dass Annehmende und Mutter, die vom möglichen Vater wissen, dessen Person und Aufenthalt dem Gericht nicht mitteilen (vgl. jurisPK-BGB/Heiderhoff 7. Aufl. § 1747 Rn. 15; NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 31; aA LG Freiburg FamRZ 2002, 1647; AG Tempelhof-Kreuzberg FamRZ 2005, 302; Palandt/Götz BGB 74. Aufl. § 1747 Rn. 9). Denn der Aufenthalt des möglichen Vaters ist jedenfalls dann nicht mehr unbekannt, wenn der Annehmenden und der Mutter die Identität und der Aufenthalt des möglichen Vaters bekannt sind. Zwar mag es unter besonderen Umständen der Mutter und der Annehmenden im Einzelfall unzumutbar sein, die Person des möglichen Vaters zu benennen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 15 [zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters] sowie NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 32). Solche Umstände sind hier indes nicht ersichtlich. Allein die Weigerung von Mutter und Annehmender, die Identität des Samenspenders preiszugeben, erfüllt die Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht.
- 35
- Bleiben demnach im weiteren Verfahren vor dem Beschwerdegericht auch aufgrund einer den vorstehenden Grundsätzen entsprechenden umfassenden Aufklärung Name und Anschrift des leiblichen Vaters unbekannt und liegt auch kein Fall des § 1747 Abs. 4 BGB vor, so wird die Beschwerde zurückzuweisen sein.
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 25.01.2013 - 140 F 4500/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 30.07.2013 - 19 UF 17/13 -
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligten zu 1 und 2 sind eingetragene Lebenspartnerinnen. Das betroffene Kind ist mithilfe einer "privaten" Samenspende gezeugt und im November 2010 von der Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Mutter) geboren worden.
- 2
- Die Beteiligte zu 1 hat die Annahme des Kindes beantragt. Sie hat eine Zustimmungserklärung des leiblichen Vaters nicht vorgelegt. Sie hat erklärt, ihr seien zwar Name und Aufenthaltsort des Samenspenders bekannt. Dieser habe sie aber aufgefordert, ihn nicht zu benennen, woran sie und die Mutter sich gebunden fühlten.
- 3
- Das Amtsgericht hat den Adoptionsantrag mangels Zustimmung des leiblichen Vaters zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher sie ihren Adoptionsantrag weiterverfolgt.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
- 5
- 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts scheitert die Adoption an der fehlenden Zustimmung des leiblichen Vaters gemäß § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach sei bei Fehlen eines gesetzlichen Vaters derjenige als Vater anzusehen , der die Voraussetzung des § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB glaubhaft mache. Zwar greife die Regelung nach ihrem Wortlaut nicht ein, weil der Samenspender der Mutter nicht beigewohnt habe. Die Vorschrift sei aber jedenfalls entsprechend anzuwenden, wofür sich das Beschwerdegericht auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 15. Mai 2013 (BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209) bezogen hat. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung müsse die in der Literatur umstrittene Frage, ob § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB auf den Samenspender analog anzuwenden sei, für den Fall bejaht werden, dass der Zeugung des Kindes mittels Samenspende keine Vereinbarung nach § 1600 Abs. 5 BGB vorausgegangen sei.
- 6
- Der vorliegende Fall sei mit einer konsentierten heterologen Insemination im Sinne des § 1600 Abs. 5 BGB nicht gleichzusetzen. Auch wenn zwischen dem Vater, der Mutter und der Annehmenden eine Adoption von vornherein vereinbart worden sei, verbleibe ein maßgeblicher Unterschied deshalb, weil bei einer Vereinbarung im Sinne von § 1600 Abs. 5 BGB ein Dritter als Ehemann der Mutter oder durch Anerkennung Vater werden solle. Das Gericht könne ohne Beteiligung des biologischen Vaters schon nicht überprüfen, ob es im Zusammenhang mit der privaten Insemination eine solche Vereinbarung gegeben habe. Demnach sei die Einwilligung des biologischen Vaters in die Adoption erforderlich. Auf das Zustimmungserfordernis könne nicht aus Billigkeitsgesichtspunkten verzichtet werden. Auch wenn es nachvollziehbar erscheine, dass der Annehmende aufgrund einer Absprache mit dem Vater dessen Identität nicht preisgeben wolle, könne darin kein Grund gesehen werden, von dem gesetzlichen Zustimmungserfordernis abzusehen. Dass der Vater sich einem späteren Kontakt mit dem Kind verschließen würde, nur weil er im Adoptionsverfahren angehört worden sei, sei nicht wahrscheinlich. Jedenfalls sei kein hinreichender Grund gegeben, vom Zustimmungserfordernis gemäß § 1747 Abs. 1 BGB abzusehen, das das rechtliche Gehör des Vaters absichern solle.
- 7
- Das Zustimmungserfordernis verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 2 oder 3 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstoße es nicht gegen Grund- oder Menschenrechte, wenn § 1591 Nr. 1 BGB nicht auf die eingetragene Lebenspartnerin der Mutter eines Kindes angewendet werde. Entsprechendes müsse auch für die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB gelten.
- 8
- Der Auffassung der Beteiligten zu 1, der biologische Vater habe auf sein Zustimmungsrecht wirksam verzichtet, könne nicht gefolgt werden. Das Gericht könne keine sicheren Erkenntnisse über den behaupteten Verzicht erlangen, bevor es den biologischen Vater ordnungsgemäß beteiligt habe. Die bloße Behauptung der übrigen Beteiligten, der Vater sei mit der Annahme einverstanden, reiche demgegenüber nicht aus. Dies würde dem Sinn und Zweck des § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB widersprechen, wonach die Einwilligung des Vaters nur im gerichtlichen Verfahren erklärt werden könne. Nichts anderes könne für den Verzicht auf das Zustimmungsrecht gelten.
- 9
- Schließlich sei der leibliche Vater zur Abgabe einer Erklärung auch nicht dauerhaft außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt. Ob § 1747 Abs. 4 BGB im Fall einer Weigerung der Mutter, die Identität des Vaters anzugeben , entsprechend anzuwenden sei, könne dahinstehen, weil hier jedenfalls auch der Beteiligten zu 1 als Annehmender die Identität des Vaters bekannt sei.
- 10
- 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
- 11
- a) Nach § 9 Abs. 7 Satz 1 LPartG kann ein Lebenspartner ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. Die Stiefkindadoption durch einen Lebenspartner setzt die Zustimmung des Kindes und des anderen Elternteils voraus (§§ 1746, 1747 BGB). Dass § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG keinen ausdrücklichen Verweis auf diese Vorschriften enthält, steht ihrer Anwendung nicht entgegen (Erman/Kaiser BGB 14. Aufl. § 9 LPartG Rn. 14; Staudinger/Voppel BGB [2010] § 9 LPartG Rn. 71; vgl. auch BVerfG FamRZ 2013, 521 Rn. 94). Der Gesetzgeber hat zur Anwendung der Adoptionsvorschriften nur im Hinblick auf die Besonderheiten der Stiefkindadoption einzelne Regelungen getroffen, während die übrigen, nicht die Stiefkindadoption betreffenden Vorschriften des Adoptionsrechts ohne gesonderte gesetzliche Anordnung anwendbar sein sollten (vgl. BT-Drucks. 15/3445 S. 15).
- 12
- b) Zur Annahme eines Kindes ist nach § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 BGB als Vater anzusehen ist, gilt als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB glaubhaft macht (§ 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- 13
- aa) Nach § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB wird im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft (§ 1592 Nr. 3 BGB) als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vaterschaftsvermutung kann nach dem gesetzlichen Regelungskonzept zur gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft führen, falls der Nachweis der genetischen Vaterschaft nicht erbracht worden ist. Ob die Vorschrift auch auf den Samenspender anzuwenden ist, ist umstritten (bejahend etwa MünchKommBGB/Wellenhofer 6. Aufl. § 1600 d Rn. 98; verneinend Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 d Rn. 50 jeweils mwN). Die Frage braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Samenspender unabhängig von der Entscheidung der Streitfrage schon aufgrund der besonderen Zweckrichtung der Vorschriften umfasst (im Ergebnis ebenso NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 25 ff.; BeckOK-BGB/Enders Stand: 1. August 2014 § 1747 Rn. 7; Palandt/Götz BGB 74. Aufl. § 1747 Rn. 3; Keuter FuR 2014, 261, 262; aA Siegfried FPR 2005, 120, 122). Während § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB für sich genommen eine Regel der objektiven Beweislast enthält, die trotz Unaufklärbarkeit zur positiven Vaterschaftsfeststellung führen kann (vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 d Rn. 4 mwN sowie - zum Umfang der Amtsaufklärungspflicht - Senatsurteil BGHZ 168, 79 = FamRZ 2006, 1745; BVerfG NJW 2010, 3772; OLG Celle FamRZ 2013, 1669), dient § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Zweck, bei (noch) nicht feststehender rechtlicher Vaterschaft den als Vater in Betracht kommenden Mann zu bezeichnen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich am Adoptionsverfahren zu beteiligen.
- 14
- Die Regelung ist zusammen mit dem Einwilligungserfordernis des nichtehelichen Vaters durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG - vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) eingeführt worden. Durch das Einwilligungserfordernis sollte unter anderem Entscheidungen des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte (FamRZ 1995, 110) und des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 1995, 789) Rechnung getragen werden. Die Einwilligungsberechtigung des Vaters eines nicht in der Ehe geborenen und nicht legitimierten Kindes ist nach der Gesetzesbegründung allerdings nur effektiv, wenn ihm die Möglichkeit eröffnet werde, rechtzeitig vor einer Adoption seines Kindes durch Dritte seine Vaterschaft - auch gegen den Willen der Mutter - geltend zu machen (BT-Drucks. 13/4899 S. 113). Der leibliche Vater sollte demnach die Möglichkeit erhalten, seine Vaterschaft feststellen zu lassen und im Adoptionsverfahren sein Elternrecht geltend zu machen. Das entspricht dem Schutz nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Der leibliche, aber nicht rechtliche Vater ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als solcher zwar noch nicht Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Grundrechtsnorm schützt den leiblichen Vater aber in seinem Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen (BVerfG FamRZ 2003, 816, 818; vgl. auch BVerfG FamRZ 2013, 521, 524).
- 15
- Demnach ist es aufgrund Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und der damit übereinstimmenden Schutzrichtung des § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB geboten, dem vermuteten Vater eine Beteiligung am Adoptionsverfahren zu ermöglichen. Dies ist nicht auf die natürliche Zeugung beschränkt, sondern gilt auch im Fall der Samenspende. Dementsprechend hat der Senat entschieden, dass die Vaterschaftsanfechtung durch den sogenannten biologischen Vater gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht von einer Beiwohnung im Wortsinn abhängig ist, zumal die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung eine Beiwohnung nicht voraussetzt (Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209). Dieselbe Erwägung greift auch im Anwendungsbereich des § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB ein (NK-BGB/ Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 26). Denn die Vorschrift trägt ebenfalls dem grundrechtlich geschützten Interesse des vermuteten leiblichen Vaters Rechnung, in die Elternstellung einrücken zu können, und soll verhindern, dass diese Mög- lichkeit durch eine kurze Zeit nach der Geburt durchgeführte Adoption vereitelt wird.
- 16
- bb) Nach § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Einwilligung desvermuteten leiblichen Vaters nur erforderlich, wenn dieser die Möglichkeit seiner leiblichen Vaterschaft glaubhaft macht. Mit dem Erfordernis der Glaubhaftmachung setzt die Vorschrift voraus, dass ein Vaterschaftsprätendent seine Interessen im Verfahren selbst aktiv wahrnimmt (vgl. Staudinger/Frank BGB [2007] § 1747 Rn. 14; Helms JAmt 2001, 57, 60). Dementsprechend muss der mögliche leibliche Vater vom Familiengericht nach § 188 Abs. 1 Nr. 1 b FamFG nicht ohne weiteres am Verfahren beteiligt werden. Er ist vielmehr nur zu beteiligen, wenn er dem Verfahren unter Berufung auf seine mögliche Vaterschaft beitritt (MünchKommFamFG/Maurer 2. Aufl. § 188 Rn. 8; Keuter FuR 2014, 261, 263; Schulte-Bunert/Weinreich/Sieghörtner FamFG 4. Aufl. § 188 Rn. 5). Sieht er hingegen von einer Glaubhaftmachung ab, ist seine Zustimmung zu der Adoption nicht erforderlich. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB und entspricht der mit dem Gesetz verfolgten Absicht (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 170). Dies steht auch mit der verfassungsrechtlichen Grundlage im Einklang. Denn ohne aktive Beteiligung am Verfahren macht der leibliche Vater von seinem grundrechtlich geschützten Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 816, 818), keinen Gebrauch und ist demzufolge nicht schutzbedürftig.
- 17
- Ein Verzicht auf die Mitwirkung am Verfahren setzt allerdings voraus, dass der mögliche leibliche Vater von der Geburt des Kindes und von dem Adoptionsverfahren Kenntnis hat. Ohne eine entsprechende Kenntnis ist ihm die Wahrung seines grundrechtlich geschützten Interesses nicht möglich. Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der von der Gesetzesbegründung zum Kindschaftsrechtsreformgesetz in Bezug ge- nommenen Entscheidung (auch) beanstandet, dass eine Adoption ohne Wissen des leiblichen Vaters durchgeführt wurde (EGMR FamRZ 1995, 110, 112 [Keegan]; vgl. Staudinger/Frank BGB [2007] § 1747 Rn. 14). Der leibliche Vater darf mithin nicht dadurch schutzlos gestellt werden, dass er von dem Adoptionsverfahren schon keine Kenntnis erlangt. Die Notwendigkeit seiner Unterrichtung ist nicht etwa mit der Begründung zu verneinen, der leibliche Vater habe durch Bemühungen um die Mutter vermeiden können, dass ihm seine Vaterschaft verborgen geblieben sei (so LG Stuttgart NJW 1992, 2897, 2898; Keuter FuR 2014, 261, 263). Allein aus der Unkenntnis kann nicht auf ein Desinteresse des (möglichen) leiblichen Vaters geschlossen werden (vgl. - neben EGMR FamRZ 1995, 110, 112 - die Fallgestaltungen der Entscheidungen des EGMR FamRZ 2004, 1456 [Görgülü] sowie - zum selben Fall - BVerfG FamRZ 2004, 1857 und Senatsbeschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 229/06 - FamRZ 2007, 1969; ferner Senatsbeschluss vom 16. Juni 2010 - XII ZB 35/10 - FamRZ 2010, 1242). Dementsprechend ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Einwilligungsberechtigung des Vaters eines nicht in der Ehe geborenen und nicht legitimierten Kindes nur effektiv, wenn ihm die Möglichkeit eröffnet wird, rechtzeitig vor einer Adoption seines Kindes durch Dritte seine Vaterschaft - auch gegen den Willen der Mutter - geltend zu machen (BT-Drucks. 13/4899 S. 113).
- 18
- Etwas anderes gilt dann, wenn zuverlässig davon ausgegangen werden kann, dass der - mögliche - leibliche Vater die rechtliche Vaterstellung zu dem Kind von vornherein nicht einnehmen will, wie es etwa bei der sogenannten anonymen Samenspende regelmäßig der Fall ist (NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 27; vgl. Senatsurteile vom 28. Januar 2015 - XII ZR 201/13 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt und BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 Rn. 21 f. sowie den Fall des OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 674). In diesem Fall ergibt sich bereits aus den Umständen der - medizinisch assistierten - Zeugung, dass der leibliche Vater seine Grundrechtsposition nicht wahrnehmen will. Mithin ist dessen Einwilligung in die Adoption nicht erforderlich und bedarf es entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch nicht seiner Beteiligung am Verfahren (i.E. ebenso NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 27). Weder die Person des leiblichen Vaters noch dessen Aufenthalt müssen vom Familiengericht ermittelt werden.
- 19
- cc) Eine Unterrichtung des möglichen leiblichen Vaters vom Verfahren ist ferner unter den Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB entbehrlich, wenn etwa sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Zwar gilt diese Vorschrift als Ausnahme vom gesetzlichen Einwilligungserfordernis nur für einen Elternteil im Sinn von § 1747 Abs. 1 BGB, als welcher der Vaterschaftsprätendent erst nach Glaubhaftmachung gilt. Wird demgegenüber die Adoption auch dadurch begrenzt , dass ein möglicher leiblicher Vater entweder vom Adoptionsverfahren Kenntnis oder aber auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse von vornherein verzichtet haben muss, so bedarf es einer entsprechenden Anwendung des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB auch auf den möglichen leiblichen Vater. Denn dieser steht nicht besser als der rechtliche Vater, der nicht zu einer Zustimmung imstande ist oder dessen Aufenthalt unbekannt ist. Wenn demnach im Interesse des Kindes an einer Adoption die Einwilligung des rechtlichen Elternteils unter den Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht erforderlich ist, so gilt dies für den - möglichen - leiblichen Vater ebenfalls.
- 20
- dd) Eine Einbeziehung des Samenspenders ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen entbehrlich. Insbesondere wird die Lebenspartnerin der Mutter nicht ohne rechtfertigende Grundlage anders behandelt als ein mit der Mutter verheirateter Mann. Denn dieser kann und wird in den meisten Fällen auch leiblicher Elternteil (Vater) des Kindes sein. Ähnlich verhält es sich mit einem nicht mit der Mutter verheirateten Mann, der mit deren Zustimmung die Vaterschaft zu dem Kind anerkennt. Dass das Adoptionsverfahren, wie die Rechtsbeschwerde anführt, mit "Hindernissen belastet" ist, trägt dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesse des möglichen Vaters Rechnung, die rechtliche Vaterstellung einnehmen zu können (vgl. Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 Rn. 18 mwN zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
- 21
- ee) Das grundrechtlich geschützte Interesse des leiblichen Vaters ist verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass dieser vom Familiengericht entsprechend § 7 Abs. 4 FamFG vom Verfahren zu benachrichtigen ist, um ihm eine Beteiligung am Verfahren zu ermöglichen. Das Gericht hat demnach im Rahmen der Amtsaufklärung gemäß § 26 FamFG Name und Anschrift des in Betracht kommenden leiblichen Vaters zu ermitteln, wobei die Beteiligten nach § 27 FamFG an der Aufklärung mitzuwirken und ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben haben.
- 22
- Der in diesem Punkt vor allem der Sicherung der Rechte des leiblichen Vaters dienenden Ermittlungspflicht ist regelmäßig noch nicht dadurch genügt , dass das Gericht allein aufgrund der Angaben der Annehmenden und der Mutter davon ausgeht, der diesen bekannte leibliche Vater sei mit der Adoption einverstanden (a.A. OLG Dresden Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 21 UF 443/10 - nicht veröffentlicht).
- 23
- Von einer Benachrichtigung des leiblichen Vaters vom Verfahren kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es aufgrund der umfassend aufgeklärten Umstände unzweifelhaft ist, dass eine Beteiligung des leiblichen Vaters nicht in Betracht kommt. Dies ist der Fall, wenn der leibliche Vater auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, von vornherein verzichtet hat. Darüber hinaus ist die Information des möglichen leiblichen Vaters nur noch unter den Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB entbehrlich.
- 24
- Greift keine der vorgenannten Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht ein und kann eine Benachrichtigung nicht erfolgen, ist der Adoptionsantrag zurückzuweisen, weil anderenfalls das grundrechtlich (und von der Europäischen Menschenrechtskonvention) geschützte Interesse des möglichen leiblichen Vaters, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, verletzt würde.
- 25
- c) Die angefochtene Entscheidung entspricht den aufgeführten Grundsätzen nicht in vollem Umfang.
- 26
- aa) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der von der Mutter und der Annehmenden nicht benannte Samenspender Elternteil im Sinne von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB sein kann. Dass die Zeugung - nach den Angaben der Beteiligten - mithilfe einer Samenspende erfolgt ist, steht dem nicht entgegen.
- 27
- bb) Zu Unrecht ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen , dass der mögliche leibliche Vater der Adoption in jedem Fall zustimmen müsse.
- 28
- (1) Denn die Zustimmung ist nur erforderlich, wenn er durch eine Glaubhaftmachung im Sinn von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB an dem Adoptionsverfahren aktiv mitwirkt. Mangels einer solchen Mitwirkung ist er am Verfahren auch nicht von Amts wegen zu beteiligen.
- 29
- Durch das Fehlen einer Glaubhaftmachung wird die Adoption allerdings noch nicht eröffnet, solange der mögliche leibliche Vater von dem Adoptionsverfahren nicht benachrichtigt ist oder von vornherein auf sein grundrechtlich ge- schütztes Interesse, in die Elternstellung einzurücken, verzichtet hat. Ist dies nicht der Fall und liegen auch die Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht vor, darf die Adoption nicht ausgesprochen werden.
- 30
- (2) Das Beschwerdegericht ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die Adoption unter den gegebenen Umständen (noch) nicht ausgesprochen werden kann, wenn dies auch nicht darauf beruht, dass der mögliche leibliche Vater in jedem Fall in die Adoption einwilligen muss, sondern darauf, dass der gerichtlichen Benachrichtigungspflicht (noch) nicht genügt werden konnte. Dass die Annehmende und die Mutter versichern, der leibliche Vater sei mit der Adoption einverstanden, genügt nach den oben dargestellten Grundsätzen für sich genommen noch nicht, um das Gericht von seiner Benachrichtigungspflicht zu entbinden.
- 31
- Da bei der Adoption neben den Rechten der Eltern und den Interessen der Adoptionswilligen vor allem auch das Interesse des Kindes zu berücksichtigen ist, kann der Adoptionsantrag aber nur dann allein wegen der von Seiten der Beteiligten verweigerten Information über den Vater zurückgewiesen werden , wenn das Familiengericht alle zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Das geht aus dem angefochtenen Beschluss nicht hervor. Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der leibliche Vater am Verfahren zwingend zu beteiligen sei und der Adoption zustimmen müsse. Die Beteiligten haben die Nennung des Vaters unter anderem deswegen verweigert, weil dieser nicht am Verfahren beteiligt werden wolle. Da sie somit von falschen Voraussetzungen ausgegangen sind, ist nicht ausgeschlossen , dass sie auf der Grundlage der vorliegenden Entscheidung zu einer Nennung des Vaters bereit sind.
- 32
- d) Da sich die - unrichtige - Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts somit auf dessen Verfahrensgestaltung ausgewirkt hat, ist nicht auszuschließen , dass dieses bei zutreffendem rechtlichen Ausgangspunkt und einer dementsprechenden Verfahrensgestaltung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Der angefochtene Beschluss kann demnach keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil es weiterer tatrichterlicher Aufklärung bedarf.
- 33
- 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
- 34
- Das Beschwerdegericht wird vor einer Prüfung der allgemeinen Adoptionsvoraussetzungen nach § 1741 BGB Name und Anschrift des möglichen Vaters aufzuklären und hierzu die Beteiligten - unter den geänderten Voraussetzungen - erneut zur Mitwirkung nach § 27 FamFG aufzufordern sowie etwaige weitere Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen haben (vgl. Maurer FPR 2005, 196, 198 f.; NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 29). Zwangsmittel gegen die Mutter und die Annehmende sind in diesem Rahmen nicht zulässig (Staudinger/Frank BGB [2007] § 1747 Rn. 15; MünchKommBGB/Maurer 6. Aufl. § 1747 Rn. 10). Sind sämtliche Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft, wird zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGBvorliegen. Dass der Aufenthalt des möglichen Vaters dauernd unbekannt ist, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht schon dadurch verwirklicht, dass Annehmende und Mutter, die vom möglichen Vater wissen, dessen Person und Aufenthalt dem Gericht nicht mitteilen (vgl. jurisPK-BGB/Heiderhoff 7. Aufl. § 1747 Rn. 15; NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 31; aA LG Freiburg FamRZ 2002, 1647; AG Tempelhof-Kreuzberg FamRZ 2005, 302; Palandt/Götz BGB 74. Aufl. § 1747 Rn. 9). Denn der Aufenthalt des möglichen Vaters ist jedenfalls dann nicht mehr unbekannt, wenn der Annehmenden und der Mutter die Identität und der Aufenthalt des möglichen Vaters bekannt sind. Zwar mag es unter besonderen Umständen der Mutter und der Annehmenden im Einzelfall unzumutbar sein, die Person des möglichen Vaters zu benennen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 15 [zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters] sowie NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 32). Solche Umstände sind hier indes nicht ersichtlich. Allein die Weigerung von Mutter und Annehmender, die Identität des Samenspenders preiszugeben, erfüllt die Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht.
- 35
- Bleiben demnach im weiteren Verfahren vor dem Beschwerdegericht auch aufgrund einer den vorstehenden Grundsätzen entsprechenden umfassenden Aufklärung Name und Anschrift des leiblichen Vaters unbekannt und liegt auch kein Fall des § 1747 Abs. 4 BGB vor, so wird die Beschwerde zurückzuweisen sein.
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 25.01.2013 - 140 F 4500/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 30.07.2013 - 19 UF 17/13 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligten zu 1 und 2 sind eingetragene Lebenspartnerinnen. Das betroffene Kind ist mithilfe einer "privaten" Samenspende gezeugt und im November 2010 von der Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Mutter) geboren worden.
- 2
- Die Beteiligte zu 1 hat die Annahme des Kindes beantragt. Sie hat eine Zustimmungserklärung des leiblichen Vaters nicht vorgelegt. Sie hat erklärt, ihr seien zwar Name und Aufenthaltsort des Samenspenders bekannt. Dieser habe sie aber aufgefordert, ihn nicht zu benennen, woran sie und die Mutter sich gebunden fühlten.
- 3
- Das Amtsgericht hat den Adoptionsantrag mangels Zustimmung des leiblichen Vaters zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher sie ihren Adoptionsantrag weiterverfolgt.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
- 5
- 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts scheitert die Adoption an der fehlenden Zustimmung des leiblichen Vaters gemäß § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach sei bei Fehlen eines gesetzlichen Vaters derjenige als Vater anzusehen , der die Voraussetzung des § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB glaubhaft mache. Zwar greife die Regelung nach ihrem Wortlaut nicht ein, weil der Samenspender der Mutter nicht beigewohnt habe. Die Vorschrift sei aber jedenfalls entsprechend anzuwenden, wofür sich das Beschwerdegericht auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 15. Mai 2013 (BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209) bezogen hat. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung müsse die in der Literatur umstrittene Frage, ob § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB auf den Samenspender analog anzuwenden sei, für den Fall bejaht werden, dass der Zeugung des Kindes mittels Samenspende keine Vereinbarung nach § 1600 Abs. 5 BGB vorausgegangen sei.
- 6
- Der vorliegende Fall sei mit einer konsentierten heterologen Insemination im Sinne des § 1600 Abs. 5 BGB nicht gleichzusetzen. Auch wenn zwischen dem Vater, der Mutter und der Annehmenden eine Adoption von vornherein vereinbart worden sei, verbleibe ein maßgeblicher Unterschied deshalb, weil bei einer Vereinbarung im Sinne von § 1600 Abs. 5 BGB ein Dritter als Ehemann der Mutter oder durch Anerkennung Vater werden solle. Das Gericht könne ohne Beteiligung des biologischen Vaters schon nicht überprüfen, ob es im Zusammenhang mit der privaten Insemination eine solche Vereinbarung gegeben habe. Demnach sei die Einwilligung des biologischen Vaters in die Adoption erforderlich. Auf das Zustimmungserfordernis könne nicht aus Billigkeitsgesichtspunkten verzichtet werden. Auch wenn es nachvollziehbar erscheine, dass der Annehmende aufgrund einer Absprache mit dem Vater dessen Identität nicht preisgeben wolle, könne darin kein Grund gesehen werden, von dem gesetzlichen Zustimmungserfordernis abzusehen. Dass der Vater sich einem späteren Kontakt mit dem Kind verschließen würde, nur weil er im Adoptionsverfahren angehört worden sei, sei nicht wahrscheinlich. Jedenfalls sei kein hinreichender Grund gegeben, vom Zustimmungserfordernis gemäß § 1747 Abs. 1 BGB abzusehen, das das rechtliche Gehör des Vaters absichern solle.
- 7
- Das Zustimmungserfordernis verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 2 oder 3 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstoße es nicht gegen Grund- oder Menschenrechte, wenn § 1591 Nr. 1 BGB nicht auf die eingetragene Lebenspartnerin der Mutter eines Kindes angewendet werde. Entsprechendes müsse auch für die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB gelten.
- 8
- Der Auffassung der Beteiligten zu 1, der biologische Vater habe auf sein Zustimmungsrecht wirksam verzichtet, könne nicht gefolgt werden. Das Gericht könne keine sicheren Erkenntnisse über den behaupteten Verzicht erlangen, bevor es den biologischen Vater ordnungsgemäß beteiligt habe. Die bloße Behauptung der übrigen Beteiligten, der Vater sei mit der Annahme einverstanden, reiche demgegenüber nicht aus. Dies würde dem Sinn und Zweck des § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB widersprechen, wonach die Einwilligung des Vaters nur im gerichtlichen Verfahren erklärt werden könne. Nichts anderes könne für den Verzicht auf das Zustimmungsrecht gelten.
- 9
- Schließlich sei der leibliche Vater zur Abgabe einer Erklärung auch nicht dauerhaft außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt. Ob § 1747 Abs. 4 BGB im Fall einer Weigerung der Mutter, die Identität des Vaters anzugeben , entsprechend anzuwenden sei, könne dahinstehen, weil hier jedenfalls auch der Beteiligten zu 1 als Annehmender die Identität des Vaters bekannt sei.
- 10
- 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
- 11
- a) Nach § 9 Abs. 7 Satz 1 LPartG kann ein Lebenspartner ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. Die Stiefkindadoption durch einen Lebenspartner setzt die Zustimmung des Kindes und des anderen Elternteils voraus (§§ 1746, 1747 BGB). Dass § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG keinen ausdrücklichen Verweis auf diese Vorschriften enthält, steht ihrer Anwendung nicht entgegen (Erman/Kaiser BGB 14. Aufl. § 9 LPartG Rn. 14; Staudinger/Voppel BGB [2010] § 9 LPartG Rn. 71; vgl. auch BVerfG FamRZ 2013, 521 Rn. 94). Der Gesetzgeber hat zur Anwendung der Adoptionsvorschriften nur im Hinblick auf die Besonderheiten der Stiefkindadoption einzelne Regelungen getroffen, während die übrigen, nicht die Stiefkindadoption betreffenden Vorschriften des Adoptionsrechts ohne gesonderte gesetzliche Anordnung anwendbar sein sollten (vgl. BT-Drucks. 15/3445 S. 15).
- 12
- b) Zur Annahme eines Kindes ist nach § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 BGB als Vater anzusehen ist, gilt als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB glaubhaft macht (§ 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- 13
- aa) Nach § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB wird im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft (§ 1592 Nr. 3 BGB) als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vaterschaftsvermutung kann nach dem gesetzlichen Regelungskonzept zur gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft führen, falls der Nachweis der genetischen Vaterschaft nicht erbracht worden ist. Ob die Vorschrift auch auf den Samenspender anzuwenden ist, ist umstritten (bejahend etwa MünchKommBGB/Wellenhofer 6. Aufl. § 1600 d Rn. 98; verneinend Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 d Rn. 50 jeweils mwN). Die Frage braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Samenspender unabhängig von der Entscheidung der Streitfrage schon aufgrund der besonderen Zweckrichtung der Vorschriften umfasst (im Ergebnis ebenso NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 25 ff.; BeckOK-BGB/Enders Stand: 1. August 2014 § 1747 Rn. 7; Palandt/Götz BGB 74. Aufl. § 1747 Rn. 3; Keuter FuR 2014, 261, 262; aA Siegfried FPR 2005, 120, 122). Während § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB für sich genommen eine Regel der objektiven Beweislast enthält, die trotz Unaufklärbarkeit zur positiven Vaterschaftsfeststellung führen kann (vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 d Rn. 4 mwN sowie - zum Umfang der Amtsaufklärungspflicht - Senatsurteil BGHZ 168, 79 = FamRZ 2006, 1745; BVerfG NJW 2010, 3772; OLG Celle FamRZ 2013, 1669), dient § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Zweck, bei (noch) nicht feststehender rechtlicher Vaterschaft den als Vater in Betracht kommenden Mann zu bezeichnen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich am Adoptionsverfahren zu beteiligen.
- 14
- Die Regelung ist zusammen mit dem Einwilligungserfordernis des nichtehelichen Vaters durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG - vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) eingeführt worden. Durch das Einwilligungserfordernis sollte unter anderem Entscheidungen des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte (FamRZ 1995, 110) und des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 1995, 789) Rechnung getragen werden. Die Einwilligungsberechtigung des Vaters eines nicht in der Ehe geborenen und nicht legitimierten Kindes ist nach der Gesetzesbegründung allerdings nur effektiv, wenn ihm die Möglichkeit eröffnet werde, rechtzeitig vor einer Adoption seines Kindes durch Dritte seine Vaterschaft - auch gegen den Willen der Mutter - geltend zu machen (BT-Drucks. 13/4899 S. 113). Der leibliche Vater sollte demnach die Möglichkeit erhalten, seine Vaterschaft feststellen zu lassen und im Adoptionsverfahren sein Elternrecht geltend zu machen. Das entspricht dem Schutz nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Der leibliche, aber nicht rechtliche Vater ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als solcher zwar noch nicht Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Grundrechtsnorm schützt den leiblichen Vater aber in seinem Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen (BVerfG FamRZ 2003, 816, 818; vgl. auch BVerfG FamRZ 2013, 521, 524).
- 15
- Demnach ist es aufgrund Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und der damit übereinstimmenden Schutzrichtung des § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB geboten, dem vermuteten Vater eine Beteiligung am Adoptionsverfahren zu ermöglichen. Dies ist nicht auf die natürliche Zeugung beschränkt, sondern gilt auch im Fall der Samenspende. Dementsprechend hat der Senat entschieden, dass die Vaterschaftsanfechtung durch den sogenannten biologischen Vater gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht von einer Beiwohnung im Wortsinn abhängig ist, zumal die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung eine Beiwohnung nicht voraussetzt (Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209). Dieselbe Erwägung greift auch im Anwendungsbereich des § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB ein (NK-BGB/ Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 26). Denn die Vorschrift trägt ebenfalls dem grundrechtlich geschützten Interesse des vermuteten leiblichen Vaters Rechnung, in die Elternstellung einrücken zu können, und soll verhindern, dass diese Mög- lichkeit durch eine kurze Zeit nach der Geburt durchgeführte Adoption vereitelt wird.
- 16
- bb) Nach § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Einwilligung desvermuteten leiblichen Vaters nur erforderlich, wenn dieser die Möglichkeit seiner leiblichen Vaterschaft glaubhaft macht. Mit dem Erfordernis der Glaubhaftmachung setzt die Vorschrift voraus, dass ein Vaterschaftsprätendent seine Interessen im Verfahren selbst aktiv wahrnimmt (vgl. Staudinger/Frank BGB [2007] § 1747 Rn. 14; Helms JAmt 2001, 57, 60). Dementsprechend muss der mögliche leibliche Vater vom Familiengericht nach § 188 Abs. 1 Nr. 1 b FamFG nicht ohne weiteres am Verfahren beteiligt werden. Er ist vielmehr nur zu beteiligen, wenn er dem Verfahren unter Berufung auf seine mögliche Vaterschaft beitritt (MünchKommFamFG/Maurer 2. Aufl. § 188 Rn. 8; Keuter FuR 2014, 261, 263; Schulte-Bunert/Weinreich/Sieghörtner FamFG 4. Aufl. § 188 Rn. 5). Sieht er hingegen von einer Glaubhaftmachung ab, ist seine Zustimmung zu der Adoption nicht erforderlich. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB und entspricht der mit dem Gesetz verfolgten Absicht (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 170). Dies steht auch mit der verfassungsrechtlichen Grundlage im Einklang. Denn ohne aktive Beteiligung am Verfahren macht der leibliche Vater von seinem grundrechtlich geschützten Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 816, 818), keinen Gebrauch und ist demzufolge nicht schutzbedürftig.
- 17
- Ein Verzicht auf die Mitwirkung am Verfahren setzt allerdings voraus, dass der mögliche leibliche Vater von der Geburt des Kindes und von dem Adoptionsverfahren Kenntnis hat. Ohne eine entsprechende Kenntnis ist ihm die Wahrung seines grundrechtlich geschützten Interesses nicht möglich. Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der von der Gesetzesbegründung zum Kindschaftsrechtsreformgesetz in Bezug ge- nommenen Entscheidung (auch) beanstandet, dass eine Adoption ohne Wissen des leiblichen Vaters durchgeführt wurde (EGMR FamRZ 1995, 110, 112 [Keegan]; vgl. Staudinger/Frank BGB [2007] § 1747 Rn. 14). Der leibliche Vater darf mithin nicht dadurch schutzlos gestellt werden, dass er von dem Adoptionsverfahren schon keine Kenntnis erlangt. Die Notwendigkeit seiner Unterrichtung ist nicht etwa mit der Begründung zu verneinen, der leibliche Vater habe durch Bemühungen um die Mutter vermeiden können, dass ihm seine Vaterschaft verborgen geblieben sei (so LG Stuttgart NJW 1992, 2897, 2898; Keuter FuR 2014, 261, 263). Allein aus der Unkenntnis kann nicht auf ein Desinteresse des (möglichen) leiblichen Vaters geschlossen werden (vgl. - neben EGMR FamRZ 1995, 110, 112 - die Fallgestaltungen der Entscheidungen des EGMR FamRZ 2004, 1456 [Görgülü] sowie - zum selben Fall - BVerfG FamRZ 2004, 1857 und Senatsbeschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 229/06 - FamRZ 2007, 1969; ferner Senatsbeschluss vom 16. Juni 2010 - XII ZB 35/10 - FamRZ 2010, 1242). Dementsprechend ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Einwilligungsberechtigung des Vaters eines nicht in der Ehe geborenen und nicht legitimierten Kindes nur effektiv, wenn ihm die Möglichkeit eröffnet wird, rechtzeitig vor einer Adoption seines Kindes durch Dritte seine Vaterschaft - auch gegen den Willen der Mutter - geltend zu machen (BT-Drucks. 13/4899 S. 113).
- 18
- Etwas anderes gilt dann, wenn zuverlässig davon ausgegangen werden kann, dass der - mögliche - leibliche Vater die rechtliche Vaterstellung zu dem Kind von vornherein nicht einnehmen will, wie es etwa bei der sogenannten anonymen Samenspende regelmäßig der Fall ist (NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 27; vgl. Senatsurteile vom 28. Januar 2015 - XII ZR 201/13 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt und BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 Rn. 21 f. sowie den Fall des OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 674). In diesem Fall ergibt sich bereits aus den Umständen der - medizinisch assistierten - Zeugung, dass der leibliche Vater seine Grundrechtsposition nicht wahrnehmen will. Mithin ist dessen Einwilligung in die Adoption nicht erforderlich und bedarf es entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch nicht seiner Beteiligung am Verfahren (i.E. ebenso NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 27). Weder die Person des leiblichen Vaters noch dessen Aufenthalt müssen vom Familiengericht ermittelt werden.
- 19
- cc) Eine Unterrichtung des möglichen leiblichen Vaters vom Verfahren ist ferner unter den Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB entbehrlich, wenn etwa sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Zwar gilt diese Vorschrift als Ausnahme vom gesetzlichen Einwilligungserfordernis nur für einen Elternteil im Sinn von § 1747 Abs. 1 BGB, als welcher der Vaterschaftsprätendent erst nach Glaubhaftmachung gilt. Wird demgegenüber die Adoption auch dadurch begrenzt , dass ein möglicher leiblicher Vater entweder vom Adoptionsverfahren Kenntnis oder aber auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse von vornherein verzichtet haben muss, so bedarf es einer entsprechenden Anwendung des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB auch auf den möglichen leiblichen Vater. Denn dieser steht nicht besser als der rechtliche Vater, der nicht zu einer Zustimmung imstande ist oder dessen Aufenthalt unbekannt ist. Wenn demnach im Interesse des Kindes an einer Adoption die Einwilligung des rechtlichen Elternteils unter den Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht erforderlich ist, so gilt dies für den - möglichen - leiblichen Vater ebenfalls.
- 20
- dd) Eine Einbeziehung des Samenspenders ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen entbehrlich. Insbesondere wird die Lebenspartnerin der Mutter nicht ohne rechtfertigende Grundlage anders behandelt als ein mit der Mutter verheirateter Mann. Denn dieser kann und wird in den meisten Fällen auch leiblicher Elternteil (Vater) des Kindes sein. Ähnlich verhält es sich mit einem nicht mit der Mutter verheirateten Mann, der mit deren Zustimmung die Vaterschaft zu dem Kind anerkennt. Dass das Adoptionsverfahren, wie die Rechtsbeschwerde anführt, mit "Hindernissen belastet" ist, trägt dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesse des möglichen Vaters Rechnung, die rechtliche Vaterstellung einnehmen zu können (vgl. Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 Rn. 18 mwN zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
- 21
- ee) Das grundrechtlich geschützte Interesse des leiblichen Vaters ist verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass dieser vom Familiengericht entsprechend § 7 Abs. 4 FamFG vom Verfahren zu benachrichtigen ist, um ihm eine Beteiligung am Verfahren zu ermöglichen. Das Gericht hat demnach im Rahmen der Amtsaufklärung gemäß § 26 FamFG Name und Anschrift des in Betracht kommenden leiblichen Vaters zu ermitteln, wobei die Beteiligten nach § 27 FamFG an der Aufklärung mitzuwirken und ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben haben.
- 22
- Der in diesem Punkt vor allem der Sicherung der Rechte des leiblichen Vaters dienenden Ermittlungspflicht ist regelmäßig noch nicht dadurch genügt , dass das Gericht allein aufgrund der Angaben der Annehmenden und der Mutter davon ausgeht, der diesen bekannte leibliche Vater sei mit der Adoption einverstanden (a.A. OLG Dresden Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 21 UF 443/10 - nicht veröffentlicht).
- 23
- Von einer Benachrichtigung des leiblichen Vaters vom Verfahren kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es aufgrund der umfassend aufgeklärten Umstände unzweifelhaft ist, dass eine Beteiligung des leiblichen Vaters nicht in Betracht kommt. Dies ist der Fall, wenn der leibliche Vater auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, von vornherein verzichtet hat. Darüber hinaus ist die Information des möglichen leiblichen Vaters nur noch unter den Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB entbehrlich.
- 24
- Greift keine der vorgenannten Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht ein und kann eine Benachrichtigung nicht erfolgen, ist der Adoptionsantrag zurückzuweisen, weil anderenfalls das grundrechtlich (und von der Europäischen Menschenrechtskonvention) geschützte Interesse des möglichen leiblichen Vaters, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, verletzt würde.
- 25
- c) Die angefochtene Entscheidung entspricht den aufgeführten Grundsätzen nicht in vollem Umfang.
- 26
- aa) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der von der Mutter und der Annehmenden nicht benannte Samenspender Elternteil im Sinne von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB sein kann. Dass die Zeugung - nach den Angaben der Beteiligten - mithilfe einer Samenspende erfolgt ist, steht dem nicht entgegen.
- 27
- bb) Zu Unrecht ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen , dass der mögliche leibliche Vater der Adoption in jedem Fall zustimmen müsse.
- 28
- (1) Denn die Zustimmung ist nur erforderlich, wenn er durch eine Glaubhaftmachung im Sinn von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB an dem Adoptionsverfahren aktiv mitwirkt. Mangels einer solchen Mitwirkung ist er am Verfahren auch nicht von Amts wegen zu beteiligen.
- 29
- Durch das Fehlen einer Glaubhaftmachung wird die Adoption allerdings noch nicht eröffnet, solange der mögliche leibliche Vater von dem Adoptionsverfahren nicht benachrichtigt ist oder von vornherein auf sein grundrechtlich ge- schütztes Interesse, in die Elternstellung einzurücken, verzichtet hat. Ist dies nicht der Fall und liegen auch die Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht vor, darf die Adoption nicht ausgesprochen werden.
- 30
- (2) Das Beschwerdegericht ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die Adoption unter den gegebenen Umständen (noch) nicht ausgesprochen werden kann, wenn dies auch nicht darauf beruht, dass der mögliche leibliche Vater in jedem Fall in die Adoption einwilligen muss, sondern darauf, dass der gerichtlichen Benachrichtigungspflicht (noch) nicht genügt werden konnte. Dass die Annehmende und die Mutter versichern, der leibliche Vater sei mit der Adoption einverstanden, genügt nach den oben dargestellten Grundsätzen für sich genommen noch nicht, um das Gericht von seiner Benachrichtigungspflicht zu entbinden.
- 31
- Da bei der Adoption neben den Rechten der Eltern und den Interessen der Adoptionswilligen vor allem auch das Interesse des Kindes zu berücksichtigen ist, kann der Adoptionsantrag aber nur dann allein wegen der von Seiten der Beteiligten verweigerten Information über den Vater zurückgewiesen werden , wenn das Familiengericht alle zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Das geht aus dem angefochtenen Beschluss nicht hervor. Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der leibliche Vater am Verfahren zwingend zu beteiligen sei und der Adoption zustimmen müsse. Die Beteiligten haben die Nennung des Vaters unter anderem deswegen verweigert, weil dieser nicht am Verfahren beteiligt werden wolle. Da sie somit von falschen Voraussetzungen ausgegangen sind, ist nicht ausgeschlossen , dass sie auf der Grundlage der vorliegenden Entscheidung zu einer Nennung des Vaters bereit sind.
- 32
- d) Da sich die - unrichtige - Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts somit auf dessen Verfahrensgestaltung ausgewirkt hat, ist nicht auszuschließen , dass dieses bei zutreffendem rechtlichen Ausgangspunkt und einer dementsprechenden Verfahrensgestaltung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Der angefochtene Beschluss kann demnach keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil es weiterer tatrichterlicher Aufklärung bedarf.
- 33
- 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
- 34
- Das Beschwerdegericht wird vor einer Prüfung der allgemeinen Adoptionsvoraussetzungen nach § 1741 BGB Name und Anschrift des möglichen Vaters aufzuklären und hierzu die Beteiligten - unter den geänderten Voraussetzungen - erneut zur Mitwirkung nach § 27 FamFG aufzufordern sowie etwaige weitere Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen haben (vgl. Maurer FPR 2005, 196, 198 f.; NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 29). Zwangsmittel gegen die Mutter und die Annehmende sind in diesem Rahmen nicht zulässig (Staudinger/Frank BGB [2007] § 1747 Rn. 15; MünchKommBGB/Maurer 6. Aufl. § 1747 Rn. 10). Sind sämtliche Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft, wird zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGBvorliegen. Dass der Aufenthalt des möglichen Vaters dauernd unbekannt ist, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht schon dadurch verwirklicht, dass Annehmende und Mutter, die vom möglichen Vater wissen, dessen Person und Aufenthalt dem Gericht nicht mitteilen (vgl. jurisPK-BGB/Heiderhoff 7. Aufl. § 1747 Rn. 15; NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 31; aA LG Freiburg FamRZ 2002, 1647; AG Tempelhof-Kreuzberg FamRZ 2005, 302; Palandt/Götz BGB 74. Aufl. § 1747 Rn. 9). Denn der Aufenthalt des möglichen Vaters ist jedenfalls dann nicht mehr unbekannt, wenn der Annehmenden und der Mutter die Identität und der Aufenthalt des möglichen Vaters bekannt sind. Zwar mag es unter besonderen Umständen der Mutter und der Annehmenden im Einzelfall unzumutbar sein, die Person des möglichen Vaters zu benennen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 15 [zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters] sowie NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 32). Solche Umstände sind hier indes nicht ersichtlich. Allein die Weigerung von Mutter und Annehmender, die Identität des Samenspenders preiszugeben, erfüllt die Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht.
- 35
- Bleiben demnach im weiteren Verfahren vor dem Beschwerdegericht auch aufgrund einer den vorstehenden Grundsätzen entsprechenden umfassenden Aufklärung Name und Anschrift des leiblichen Vaters unbekannt und liegt auch kein Fall des § 1747 Abs. 4 BGB vor, so wird die Beschwerde zurückzuweisen sein.
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 25.01.2013 - 140 F 4500/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 30.07.2013 - 19 UF 17/13 -
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Annehmenden J P wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 1.9.2016 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Der Anzunehmende M W, geb. am 15.8.1972, wird von dem Annehmenden J P, geb. am 30.3.1938, als Kind angenommen.
2. Der Anzunehmende führt den Namen W P .
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I
-
1.Der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 1.9.2016 wird aufgehoben.
-
2.Dem Antrag, auszusprechen, dass der Beteiligte zu 1) vom Beteiligten zu 2) und Beschwerdeführer als Kind angenommen wird, wird stattgegeben.
II
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 10.02.2017.
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Annehmenden Pi. Ir. He. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwandorf vom 17.01.2019 (Az.: 2 F 181/18) abgeändert:
-
1.Auf Antrag der Annehmenden Pi. Ir. He. vom 26.02.2018 wird die Annahme der
1.deutschen Staatsangehörigen Ma. He., geb. am ...2017 in Re., Standesamt Re., Geburtenregisternummer ..., Familienstand ledig, wohnhaft R.straße 8, 9. M.-H.
1.als Kind der Annehmenden Pi. Ir. He., geb. am ...1983, deutsche Staatsangehörige, wohnhaft R.straße 8, 9. M.-H.
1.ausgesprochen.
-
2.Das Kind Ma. führt weiterhin den Familiennamen He.
-
3.Durch die Adoption erlangt das Kind die Rechtsstellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Annehmenden und ihrer Ehefrau, der Mutter des Kindes, Fr. He. Die elterliche Sorge steht den Ehegattinnen gemeinsam zu.
II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
IV.
V.
Tenor
I.
Die Beschwerde der weiteren Beteiligten Z. wird als unzulässig verworfen.
II.
1.) Auf die Beschwerde der Annehmenden X. hin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Aschaffenburg vom 1.3.2017 wie folgt abgeändert: 1) Auf Antrag der Annehmenden vom 19.10.2016 wird die Annahme der Anzunehmenden Y. – Anzunehmende als Kind der Annehmenden X. - Annehmende ausgesprochen.
2) Das Kind führt den Geburtsnamen Z.
3) Durch die Annahme als Kind erlangt das angenommene Kind die Rechtstellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Annehmenden und ihrer Lebenspartnerin Z. gemäß §§ 9 Abs. 7 S. 2 Lebenspartnerschaftsgesetz, 1754 Abs. 1 BGB.
Die elterliche Sorge steht beiden Lebenspartnern gemeinsam zu, §§ 9 Abs. 7 Lebenspartnerschaftsgesetz, 1754 Abs. 3 BGB.
4) Das Verfahren der ersten Instanz ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten in der ersten Instanz tragen die Beteiligten jeweils selbst.
III.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
IV.
Der Verfahrenswert für die erste und die zweite Instanz wird jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Rechtsbehelfsbelehrung:
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligten zu 1 und 2 sind eingetragene Lebenspartnerinnen. Das betroffene Kind ist mithilfe einer "privaten" Samenspende gezeugt und im November 2010 von der Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Mutter) geboren worden.
- 2
- Die Beteiligte zu 1 hat die Annahme des Kindes beantragt. Sie hat eine Zustimmungserklärung des leiblichen Vaters nicht vorgelegt. Sie hat erklärt, ihr seien zwar Name und Aufenthaltsort des Samenspenders bekannt. Dieser habe sie aber aufgefordert, ihn nicht zu benennen, woran sie und die Mutter sich gebunden fühlten.
- 3
- Das Amtsgericht hat den Adoptionsantrag mangels Zustimmung des leiblichen Vaters zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher sie ihren Adoptionsantrag weiterverfolgt.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
- 5
- 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts scheitert die Adoption an der fehlenden Zustimmung des leiblichen Vaters gemäß § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach sei bei Fehlen eines gesetzlichen Vaters derjenige als Vater anzusehen , der die Voraussetzung des § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB glaubhaft mache. Zwar greife die Regelung nach ihrem Wortlaut nicht ein, weil der Samenspender der Mutter nicht beigewohnt habe. Die Vorschrift sei aber jedenfalls entsprechend anzuwenden, wofür sich das Beschwerdegericht auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 15. Mai 2013 (BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209) bezogen hat. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung müsse die in der Literatur umstrittene Frage, ob § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB auf den Samenspender analog anzuwenden sei, für den Fall bejaht werden, dass der Zeugung des Kindes mittels Samenspende keine Vereinbarung nach § 1600 Abs. 5 BGB vorausgegangen sei.
- 6
- Der vorliegende Fall sei mit einer konsentierten heterologen Insemination im Sinne des § 1600 Abs. 5 BGB nicht gleichzusetzen. Auch wenn zwischen dem Vater, der Mutter und der Annehmenden eine Adoption von vornherein vereinbart worden sei, verbleibe ein maßgeblicher Unterschied deshalb, weil bei einer Vereinbarung im Sinne von § 1600 Abs. 5 BGB ein Dritter als Ehemann der Mutter oder durch Anerkennung Vater werden solle. Das Gericht könne ohne Beteiligung des biologischen Vaters schon nicht überprüfen, ob es im Zusammenhang mit der privaten Insemination eine solche Vereinbarung gegeben habe. Demnach sei die Einwilligung des biologischen Vaters in die Adoption erforderlich. Auf das Zustimmungserfordernis könne nicht aus Billigkeitsgesichtspunkten verzichtet werden. Auch wenn es nachvollziehbar erscheine, dass der Annehmende aufgrund einer Absprache mit dem Vater dessen Identität nicht preisgeben wolle, könne darin kein Grund gesehen werden, von dem gesetzlichen Zustimmungserfordernis abzusehen. Dass der Vater sich einem späteren Kontakt mit dem Kind verschließen würde, nur weil er im Adoptionsverfahren angehört worden sei, sei nicht wahrscheinlich. Jedenfalls sei kein hinreichender Grund gegeben, vom Zustimmungserfordernis gemäß § 1747 Abs. 1 BGB abzusehen, das das rechtliche Gehör des Vaters absichern solle.
- 7
- Das Zustimmungserfordernis verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 2 oder 3 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstoße es nicht gegen Grund- oder Menschenrechte, wenn § 1591 Nr. 1 BGB nicht auf die eingetragene Lebenspartnerin der Mutter eines Kindes angewendet werde. Entsprechendes müsse auch für die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB gelten.
- 8
- Der Auffassung der Beteiligten zu 1, der biologische Vater habe auf sein Zustimmungsrecht wirksam verzichtet, könne nicht gefolgt werden. Das Gericht könne keine sicheren Erkenntnisse über den behaupteten Verzicht erlangen, bevor es den biologischen Vater ordnungsgemäß beteiligt habe. Die bloße Behauptung der übrigen Beteiligten, der Vater sei mit der Annahme einverstanden, reiche demgegenüber nicht aus. Dies würde dem Sinn und Zweck des § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB widersprechen, wonach die Einwilligung des Vaters nur im gerichtlichen Verfahren erklärt werden könne. Nichts anderes könne für den Verzicht auf das Zustimmungsrecht gelten.
- 9
- Schließlich sei der leibliche Vater zur Abgabe einer Erklärung auch nicht dauerhaft außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt. Ob § 1747 Abs. 4 BGB im Fall einer Weigerung der Mutter, die Identität des Vaters anzugeben , entsprechend anzuwenden sei, könne dahinstehen, weil hier jedenfalls auch der Beteiligten zu 1 als Annehmender die Identität des Vaters bekannt sei.
- 10
- 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
- 11
- a) Nach § 9 Abs. 7 Satz 1 LPartG kann ein Lebenspartner ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. Die Stiefkindadoption durch einen Lebenspartner setzt die Zustimmung des Kindes und des anderen Elternteils voraus (§§ 1746, 1747 BGB). Dass § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG keinen ausdrücklichen Verweis auf diese Vorschriften enthält, steht ihrer Anwendung nicht entgegen (Erman/Kaiser BGB 14. Aufl. § 9 LPartG Rn. 14; Staudinger/Voppel BGB [2010] § 9 LPartG Rn. 71; vgl. auch BVerfG FamRZ 2013, 521 Rn. 94). Der Gesetzgeber hat zur Anwendung der Adoptionsvorschriften nur im Hinblick auf die Besonderheiten der Stiefkindadoption einzelne Regelungen getroffen, während die übrigen, nicht die Stiefkindadoption betreffenden Vorschriften des Adoptionsrechts ohne gesonderte gesetzliche Anordnung anwendbar sein sollten (vgl. BT-Drucks. 15/3445 S. 15).
- 12
- b) Zur Annahme eines Kindes ist nach § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 BGB als Vater anzusehen ist, gilt als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB glaubhaft macht (§ 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- 13
- aa) Nach § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB wird im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft (§ 1592 Nr. 3 BGB) als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vaterschaftsvermutung kann nach dem gesetzlichen Regelungskonzept zur gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft führen, falls der Nachweis der genetischen Vaterschaft nicht erbracht worden ist. Ob die Vorschrift auch auf den Samenspender anzuwenden ist, ist umstritten (bejahend etwa MünchKommBGB/Wellenhofer 6. Aufl. § 1600 d Rn. 98; verneinend Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 d Rn. 50 jeweils mwN). Die Frage braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Samenspender unabhängig von der Entscheidung der Streitfrage schon aufgrund der besonderen Zweckrichtung der Vorschriften umfasst (im Ergebnis ebenso NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 25 ff.; BeckOK-BGB/Enders Stand: 1. August 2014 § 1747 Rn. 7; Palandt/Götz BGB 74. Aufl. § 1747 Rn. 3; Keuter FuR 2014, 261, 262; aA Siegfried FPR 2005, 120, 122). Während § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB für sich genommen eine Regel der objektiven Beweislast enthält, die trotz Unaufklärbarkeit zur positiven Vaterschaftsfeststellung führen kann (vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 d Rn. 4 mwN sowie - zum Umfang der Amtsaufklärungspflicht - Senatsurteil BGHZ 168, 79 = FamRZ 2006, 1745; BVerfG NJW 2010, 3772; OLG Celle FamRZ 2013, 1669), dient § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Zweck, bei (noch) nicht feststehender rechtlicher Vaterschaft den als Vater in Betracht kommenden Mann zu bezeichnen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich am Adoptionsverfahren zu beteiligen.
- 14
- Die Regelung ist zusammen mit dem Einwilligungserfordernis des nichtehelichen Vaters durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG - vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) eingeführt worden. Durch das Einwilligungserfordernis sollte unter anderem Entscheidungen des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte (FamRZ 1995, 110) und des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 1995, 789) Rechnung getragen werden. Die Einwilligungsberechtigung des Vaters eines nicht in der Ehe geborenen und nicht legitimierten Kindes ist nach der Gesetzesbegründung allerdings nur effektiv, wenn ihm die Möglichkeit eröffnet werde, rechtzeitig vor einer Adoption seines Kindes durch Dritte seine Vaterschaft - auch gegen den Willen der Mutter - geltend zu machen (BT-Drucks. 13/4899 S. 113). Der leibliche Vater sollte demnach die Möglichkeit erhalten, seine Vaterschaft feststellen zu lassen und im Adoptionsverfahren sein Elternrecht geltend zu machen. Das entspricht dem Schutz nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Der leibliche, aber nicht rechtliche Vater ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als solcher zwar noch nicht Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Grundrechtsnorm schützt den leiblichen Vater aber in seinem Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen (BVerfG FamRZ 2003, 816, 818; vgl. auch BVerfG FamRZ 2013, 521, 524).
- 15
- Demnach ist es aufgrund Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und der damit übereinstimmenden Schutzrichtung des § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB geboten, dem vermuteten Vater eine Beteiligung am Adoptionsverfahren zu ermöglichen. Dies ist nicht auf die natürliche Zeugung beschränkt, sondern gilt auch im Fall der Samenspende. Dementsprechend hat der Senat entschieden, dass die Vaterschaftsanfechtung durch den sogenannten biologischen Vater gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht von einer Beiwohnung im Wortsinn abhängig ist, zumal die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung eine Beiwohnung nicht voraussetzt (Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209). Dieselbe Erwägung greift auch im Anwendungsbereich des § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB ein (NK-BGB/ Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 26). Denn die Vorschrift trägt ebenfalls dem grundrechtlich geschützten Interesse des vermuteten leiblichen Vaters Rechnung, in die Elternstellung einrücken zu können, und soll verhindern, dass diese Mög- lichkeit durch eine kurze Zeit nach der Geburt durchgeführte Adoption vereitelt wird.
- 16
- bb) Nach § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Einwilligung desvermuteten leiblichen Vaters nur erforderlich, wenn dieser die Möglichkeit seiner leiblichen Vaterschaft glaubhaft macht. Mit dem Erfordernis der Glaubhaftmachung setzt die Vorschrift voraus, dass ein Vaterschaftsprätendent seine Interessen im Verfahren selbst aktiv wahrnimmt (vgl. Staudinger/Frank BGB [2007] § 1747 Rn. 14; Helms JAmt 2001, 57, 60). Dementsprechend muss der mögliche leibliche Vater vom Familiengericht nach § 188 Abs. 1 Nr. 1 b FamFG nicht ohne weiteres am Verfahren beteiligt werden. Er ist vielmehr nur zu beteiligen, wenn er dem Verfahren unter Berufung auf seine mögliche Vaterschaft beitritt (MünchKommFamFG/Maurer 2. Aufl. § 188 Rn. 8; Keuter FuR 2014, 261, 263; Schulte-Bunert/Weinreich/Sieghörtner FamFG 4. Aufl. § 188 Rn. 5). Sieht er hingegen von einer Glaubhaftmachung ab, ist seine Zustimmung zu der Adoption nicht erforderlich. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB und entspricht der mit dem Gesetz verfolgten Absicht (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 170). Dies steht auch mit der verfassungsrechtlichen Grundlage im Einklang. Denn ohne aktive Beteiligung am Verfahren macht der leibliche Vater von seinem grundrechtlich geschützten Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 816, 818), keinen Gebrauch und ist demzufolge nicht schutzbedürftig.
- 17
- Ein Verzicht auf die Mitwirkung am Verfahren setzt allerdings voraus, dass der mögliche leibliche Vater von der Geburt des Kindes und von dem Adoptionsverfahren Kenntnis hat. Ohne eine entsprechende Kenntnis ist ihm die Wahrung seines grundrechtlich geschützten Interesses nicht möglich. Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der von der Gesetzesbegründung zum Kindschaftsrechtsreformgesetz in Bezug ge- nommenen Entscheidung (auch) beanstandet, dass eine Adoption ohne Wissen des leiblichen Vaters durchgeführt wurde (EGMR FamRZ 1995, 110, 112 [Keegan]; vgl. Staudinger/Frank BGB [2007] § 1747 Rn. 14). Der leibliche Vater darf mithin nicht dadurch schutzlos gestellt werden, dass er von dem Adoptionsverfahren schon keine Kenntnis erlangt. Die Notwendigkeit seiner Unterrichtung ist nicht etwa mit der Begründung zu verneinen, der leibliche Vater habe durch Bemühungen um die Mutter vermeiden können, dass ihm seine Vaterschaft verborgen geblieben sei (so LG Stuttgart NJW 1992, 2897, 2898; Keuter FuR 2014, 261, 263). Allein aus der Unkenntnis kann nicht auf ein Desinteresse des (möglichen) leiblichen Vaters geschlossen werden (vgl. - neben EGMR FamRZ 1995, 110, 112 - die Fallgestaltungen der Entscheidungen des EGMR FamRZ 2004, 1456 [Görgülü] sowie - zum selben Fall - BVerfG FamRZ 2004, 1857 und Senatsbeschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 229/06 - FamRZ 2007, 1969; ferner Senatsbeschluss vom 16. Juni 2010 - XII ZB 35/10 - FamRZ 2010, 1242). Dementsprechend ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Einwilligungsberechtigung des Vaters eines nicht in der Ehe geborenen und nicht legitimierten Kindes nur effektiv, wenn ihm die Möglichkeit eröffnet wird, rechtzeitig vor einer Adoption seines Kindes durch Dritte seine Vaterschaft - auch gegen den Willen der Mutter - geltend zu machen (BT-Drucks. 13/4899 S. 113).
- 18
- Etwas anderes gilt dann, wenn zuverlässig davon ausgegangen werden kann, dass der - mögliche - leibliche Vater die rechtliche Vaterstellung zu dem Kind von vornherein nicht einnehmen will, wie es etwa bei der sogenannten anonymen Samenspende regelmäßig der Fall ist (NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 27; vgl. Senatsurteile vom 28. Januar 2015 - XII ZR 201/13 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt und BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 Rn. 21 f. sowie den Fall des OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 674). In diesem Fall ergibt sich bereits aus den Umständen der - medizinisch assistierten - Zeugung, dass der leibliche Vater seine Grundrechtsposition nicht wahrnehmen will. Mithin ist dessen Einwilligung in die Adoption nicht erforderlich und bedarf es entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch nicht seiner Beteiligung am Verfahren (i.E. ebenso NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 27). Weder die Person des leiblichen Vaters noch dessen Aufenthalt müssen vom Familiengericht ermittelt werden.
- 19
- cc) Eine Unterrichtung des möglichen leiblichen Vaters vom Verfahren ist ferner unter den Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB entbehrlich, wenn etwa sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Zwar gilt diese Vorschrift als Ausnahme vom gesetzlichen Einwilligungserfordernis nur für einen Elternteil im Sinn von § 1747 Abs. 1 BGB, als welcher der Vaterschaftsprätendent erst nach Glaubhaftmachung gilt. Wird demgegenüber die Adoption auch dadurch begrenzt , dass ein möglicher leiblicher Vater entweder vom Adoptionsverfahren Kenntnis oder aber auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse von vornherein verzichtet haben muss, so bedarf es einer entsprechenden Anwendung des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB auch auf den möglichen leiblichen Vater. Denn dieser steht nicht besser als der rechtliche Vater, der nicht zu einer Zustimmung imstande ist oder dessen Aufenthalt unbekannt ist. Wenn demnach im Interesse des Kindes an einer Adoption die Einwilligung des rechtlichen Elternteils unter den Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht erforderlich ist, so gilt dies für den - möglichen - leiblichen Vater ebenfalls.
- 20
- dd) Eine Einbeziehung des Samenspenders ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen entbehrlich. Insbesondere wird die Lebenspartnerin der Mutter nicht ohne rechtfertigende Grundlage anders behandelt als ein mit der Mutter verheirateter Mann. Denn dieser kann und wird in den meisten Fällen auch leiblicher Elternteil (Vater) des Kindes sein. Ähnlich verhält es sich mit einem nicht mit der Mutter verheirateten Mann, der mit deren Zustimmung die Vaterschaft zu dem Kind anerkennt. Dass das Adoptionsverfahren, wie die Rechtsbeschwerde anführt, mit "Hindernissen belastet" ist, trägt dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesse des möglichen Vaters Rechnung, die rechtliche Vaterstellung einnehmen zu können (vgl. Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 Rn. 18 mwN zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
- 21
- ee) Das grundrechtlich geschützte Interesse des leiblichen Vaters ist verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass dieser vom Familiengericht entsprechend § 7 Abs. 4 FamFG vom Verfahren zu benachrichtigen ist, um ihm eine Beteiligung am Verfahren zu ermöglichen. Das Gericht hat demnach im Rahmen der Amtsaufklärung gemäß § 26 FamFG Name und Anschrift des in Betracht kommenden leiblichen Vaters zu ermitteln, wobei die Beteiligten nach § 27 FamFG an der Aufklärung mitzuwirken und ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben haben.
- 22
- Der in diesem Punkt vor allem der Sicherung der Rechte des leiblichen Vaters dienenden Ermittlungspflicht ist regelmäßig noch nicht dadurch genügt , dass das Gericht allein aufgrund der Angaben der Annehmenden und der Mutter davon ausgeht, der diesen bekannte leibliche Vater sei mit der Adoption einverstanden (a.A. OLG Dresden Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 21 UF 443/10 - nicht veröffentlicht).
- 23
- Von einer Benachrichtigung des leiblichen Vaters vom Verfahren kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es aufgrund der umfassend aufgeklärten Umstände unzweifelhaft ist, dass eine Beteiligung des leiblichen Vaters nicht in Betracht kommt. Dies ist der Fall, wenn der leibliche Vater auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, von vornherein verzichtet hat. Darüber hinaus ist die Information des möglichen leiblichen Vaters nur noch unter den Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB entbehrlich.
- 24
- Greift keine der vorgenannten Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht ein und kann eine Benachrichtigung nicht erfolgen, ist der Adoptionsantrag zurückzuweisen, weil anderenfalls das grundrechtlich (und von der Europäischen Menschenrechtskonvention) geschützte Interesse des möglichen leiblichen Vaters, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, verletzt würde.
- 25
- c) Die angefochtene Entscheidung entspricht den aufgeführten Grundsätzen nicht in vollem Umfang.
- 26
- aa) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der von der Mutter und der Annehmenden nicht benannte Samenspender Elternteil im Sinne von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB sein kann. Dass die Zeugung - nach den Angaben der Beteiligten - mithilfe einer Samenspende erfolgt ist, steht dem nicht entgegen.
- 27
- bb) Zu Unrecht ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen , dass der mögliche leibliche Vater der Adoption in jedem Fall zustimmen müsse.
- 28
- (1) Denn die Zustimmung ist nur erforderlich, wenn er durch eine Glaubhaftmachung im Sinn von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB an dem Adoptionsverfahren aktiv mitwirkt. Mangels einer solchen Mitwirkung ist er am Verfahren auch nicht von Amts wegen zu beteiligen.
- 29
- Durch das Fehlen einer Glaubhaftmachung wird die Adoption allerdings noch nicht eröffnet, solange der mögliche leibliche Vater von dem Adoptionsverfahren nicht benachrichtigt ist oder von vornherein auf sein grundrechtlich ge- schütztes Interesse, in die Elternstellung einzurücken, verzichtet hat. Ist dies nicht der Fall und liegen auch die Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht vor, darf die Adoption nicht ausgesprochen werden.
- 30
- (2) Das Beschwerdegericht ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die Adoption unter den gegebenen Umständen (noch) nicht ausgesprochen werden kann, wenn dies auch nicht darauf beruht, dass der mögliche leibliche Vater in jedem Fall in die Adoption einwilligen muss, sondern darauf, dass der gerichtlichen Benachrichtigungspflicht (noch) nicht genügt werden konnte. Dass die Annehmende und die Mutter versichern, der leibliche Vater sei mit der Adoption einverstanden, genügt nach den oben dargestellten Grundsätzen für sich genommen noch nicht, um das Gericht von seiner Benachrichtigungspflicht zu entbinden.
- 31
- Da bei der Adoption neben den Rechten der Eltern und den Interessen der Adoptionswilligen vor allem auch das Interesse des Kindes zu berücksichtigen ist, kann der Adoptionsantrag aber nur dann allein wegen der von Seiten der Beteiligten verweigerten Information über den Vater zurückgewiesen werden , wenn das Familiengericht alle zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Das geht aus dem angefochtenen Beschluss nicht hervor. Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der leibliche Vater am Verfahren zwingend zu beteiligen sei und der Adoption zustimmen müsse. Die Beteiligten haben die Nennung des Vaters unter anderem deswegen verweigert, weil dieser nicht am Verfahren beteiligt werden wolle. Da sie somit von falschen Voraussetzungen ausgegangen sind, ist nicht ausgeschlossen , dass sie auf der Grundlage der vorliegenden Entscheidung zu einer Nennung des Vaters bereit sind.
- 32
- d) Da sich die - unrichtige - Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts somit auf dessen Verfahrensgestaltung ausgewirkt hat, ist nicht auszuschließen , dass dieses bei zutreffendem rechtlichen Ausgangspunkt und einer dementsprechenden Verfahrensgestaltung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Der angefochtene Beschluss kann demnach keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil es weiterer tatrichterlicher Aufklärung bedarf.
- 33
- 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
- 34
- Das Beschwerdegericht wird vor einer Prüfung der allgemeinen Adoptionsvoraussetzungen nach § 1741 BGB Name und Anschrift des möglichen Vaters aufzuklären und hierzu die Beteiligten - unter den geänderten Voraussetzungen - erneut zur Mitwirkung nach § 27 FamFG aufzufordern sowie etwaige weitere Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen haben (vgl. Maurer FPR 2005, 196, 198 f.; NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 29). Zwangsmittel gegen die Mutter und die Annehmende sind in diesem Rahmen nicht zulässig (Staudinger/Frank BGB [2007] § 1747 Rn. 15; MünchKommBGB/Maurer 6. Aufl. § 1747 Rn. 10). Sind sämtliche Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft, wird zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGBvorliegen. Dass der Aufenthalt des möglichen Vaters dauernd unbekannt ist, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht schon dadurch verwirklicht, dass Annehmende und Mutter, die vom möglichen Vater wissen, dessen Person und Aufenthalt dem Gericht nicht mitteilen (vgl. jurisPK-BGB/Heiderhoff 7. Aufl. § 1747 Rn. 15; NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 31; aA LG Freiburg FamRZ 2002, 1647; AG Tempelhof-Kreuzberg FamRZ 2005, 302; Palandt/Götz BGB 74. Aufl. § 1747 Rn. 9). Denn der Aufenthalt des möglichen Vaters ist jedenfalls dann nicht mehr unbekannt, wenn der Annehmenden und der Mutter die Identität und der Aufenthalt des möglichen Vaters bekannt sind. Zwar mag es unter besonderen Umständen der Mutter und der Annehmenden im Einzelfall unzumutbar sein, die Person des möglichen Vaters zu benennen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 15 [zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters] sowie NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 32). Solche Umstände sind hier indes nicht ersichtlich. Allein die Weigerung von Mutter und Annehmender, die Identität des Samenspenders preiszugeben, erfüllt die Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht.
- 35
- Bleiben demnach im weiteren Verfahren vor dem Beschwerdegericht auch aufgrund einer den vorstehenden Grundsätzen entsprechenden umfassenden Aufklärung Name und Anschrift des leiblichen Vaters unbekannt und liegt auch kein Fall des § 1747 Abs. 4 BGB vor, so wird die Beschwerde zurückzuweisen sein.
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 25.01.2013 - 140 F 4500/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 30.07.2013 - 19 UF 17/13 -
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

