Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 28. März 2018 - 2 UF 184/17

bei uns veröffentlicht am28.03.2018
vorgehend
Amtsgericht Aschaffenburg, 4 F 1803/16, 28.06.2017

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Aschaffenburg vom 28.06.2017 (Az: 4 F 1803/16) in Ziffer 1. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Entscheidung des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 07.05.1987 (Az: F 798/86) über den Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten wird mit Wirkung ab dem 01.01.2017 abgeändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers (nunmehr Antragsgegner) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungs-Nr. …) zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin (nunmehr Antragstellerin) ein Anrecht in Höhe von 10,9620 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.08.1986, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers (nunmehr Antragsgegner) bei der O. … GmbH (vormals L. … GmbH) zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin (nunmehr Antragstellerin) ein Anrecht in Höhe eines Kapitalwertes von 11.279,76 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der O. … GmbH vom 09.12.2010, bezogen auf den 31.08.1986, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der früheren Antragsgegnerin (nunmehr Antragstellerin) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungs-Nr. …) zu Gunsten des früheren Antragstellers (nunmehr Antragsgegner) ein Anrecht in Höhe von 2,3180 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.08.1986, übertragen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten selbst. Bei der Kostenentscheidung erster Instanz hat es sein Bewenden.

4. Der Verfahrenswert für das Verfahren in erster und in zweiter Instanz wird auf 2.250,00 Euro festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

Die Beteiligten A. und B. sind geschiedene Eheleute. Mit Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht - Aschaffenburg vom 14.01.1987 (Az: F 798/86) wurde die am xx.xx.1970 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden. Der Scheidungsantrag war am 18.09.1986 rechtshängig geworden.

Der Versorgungsausgleich, den das Amtsgericht zunächst abgetrennt hatte, wurde mit Beschluss vom 07.05.1987 (Az: F 798/86) durchgeführt wie folgt:

„Vom Konto Nr. … des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin werden auf das Konto Nr. … der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 361,27 DM, bezogen auf den 31.08.1986, übertragen.“

Aus den Entscheidungsgründen des Urteils ergibt sich, dass der Antragsteller in der Ehezeit eine Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 767,20 DM und zudem bei der Firma L. … GmbH eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erworben hatte, wobei sich eine auf die Ehezeit entfallende Versorgungsleistung in Höhe von 774,39993 DM pro Jahr ergab. Hieraus errechnete das Amtsgericht eine dynamisierte Rentenanwartschaft von 10,25 DM monatlich.

Die Antragsgegnerin hatte in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 54,90 DM erworben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Aschaffenburg vom 07.05.1987 Bezug genommen.

Mit Antrag vom 05.12.2016, eingegangen beim Amtsgericht - Familiengericht -Aschaffenburg am 06.12.2016, hat die Antragstellerin (damalige Antragsgegnerin) die Abänderung des Versorgungsausgleichs beantragt, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Betriebsrentenanteile, die ihr geschiedener Ehemann erworben hatte, sich lediglich auf 10,25 DM beliefen.

Das Amtsgericht hat nach Einholung neuer Auskünfte der Versorgungsträger mit Beschluss vom 28.06.2017 die Entscheidung des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 07.05.1987 über den Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten mit Wirkung ab dem 01.01.2017 wie folgt abgeändert:

„Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungs-Nr. …) zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 10,9620 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abänderungsentscheidung, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei der O. … GmbH (vormals L. … GmbH) zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe eines Kapitalwertes von 9.546,45 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung vom 09.12.2010, bezogen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abänderungsentscheidung, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der früheren Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungs-Nr. …) zu Gunsten des früheren Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,3180 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abänderungsentscheidung, übertragen.“

Zur Begründung stützt sich das Amtsgericht auf §§ 51 Abs. 2 VersAusglG i. V. m. 225 Abs. 3 FamFG und hält im Hinblick auf die Anrechte bei der O. … GmbH die Abänderung für zulässig. Es sei daher eine Totalrevision vorzunehmen. Insoweit liegt der Entscheidung des Amtsgerichts eine Auskunft der Firma C. Gesellschaft … mbH für die Firma O. … GmbH vom 16.05.2017 zugrunde.

Ausgehend von einem Rechnungszins für den Stichtag Ehezeitende für eine 15-jährige Restlaufzeit und auf der Grundlage eines 7-Jahres-Durchschnittes, höchstens aber 5,25%, wurde das auszugleichende Anrecht mit 116,50 Euro monatlich bzw. 1.398,00 Euro im Jahr ausgewiesen. Der Kapitalwert des auszugleichenden Anrechts (Rechnungszins: 5,25%) wurde mit 23.257,24 Euro und der darauf beruhende Ausgleichswert unter Berücksichtigung der hälftigen Teilungskosten von je 348,86 Euro wurde mit 11.279,76 Euro angegeben. Alternativ wurde bei gleichem Rechnungszins (5,25%) zum Stichtag 31.05.2017 ein Ausgleichswert von 9.546,45 Euro und zum Stichtag 31.05.2018 ein Ausgleichswert von 9.217,16 Euro angegeben. Das Amtsgericht hat seiner Entscheidung den Ausgleichswert von 9.546,45 Euro zugrunde gelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aschaffenburg vom 28.06.2017 Bezug genommen.

Gegen diesen, den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 30.06.2017 zugestellten Beschluss, haben diese mit Schriftsatz vom 27.07.2017, eingegangen am 27.07.2017 beim Amtsgericht Aschaffenburg, Beschwerde eingelegt und beantragt, die Entscheidung des Amtsgerichts vom 28.06.2017 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Abänderungsantrag nach § 51 Abs. 3 VersAusglG bereits unzulässig sei, da ein wesentlicher Wertunterschied nach § 51 Abs. 3 Satz 3 VersAusglG nicht vorliege. Auch eine wesentliche Änderung i. S. d. § 51 Abs. 2 VersAusglG i. V. m. § 225 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG läge nicht vor.

Im Übrigen sei die Tenorierung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht korrekt. Es sei zwar richtig, dass die jeweiligen Änderungen erst auf den Zeitpunkt ab Rechtskraft des erstinstanzlichen Beschlusses wirken, jedoch sei hinsichtlich der Neuberechnung der Entgeltpunkte nach wie vor auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes und damit auf den 31.08.1986 abzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners sowie die weiteren gewechselten Schriftsätze im Beschwerdeverfahren vom 27.07.2017, 15.11.2017, 28.11.2017, 06.12.2017 und 26.02.2018 Bezug genommen.

Die Antragstellerin verteidigt zunächst die erstinstanzliche Entscheidung. Für den Fall, dass der Senat nicht auf das gesetzliche Ehezeitende, sondern auf das Wirksamwerden der Abänderungsentscheidung bezüglich des Ausgleichs abstelle, sei allerdings zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes gemäß § 27 VersAusglG von einem Ausgleich der von der Antragstellerin erworbenen Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund abzusehen. Der laufende Rentenbezug habe keine Rückwirkung auf das für den einzelnen Versicherten ehezeitlich gebildete Deckungskapital. Die laufenden Rentenleistungen seien ohne Einfluss auf die wertbildenden Faktoren bezogen auf das Ehezeitende, sondern realisierten das erworbene Anrecht.

Das Beschwerdegericht hat eine weitere Auskunft der Firma C. Gesellschaft … mbH für die Firma O. … GmbH eingeholt. Bezogen auf den 30.11.2017 bei einem Rechnungszins von 2,84% hat sie einen Kapitalwert des auszugleichenden Anrechts von 23.317,43 Euro und einen Ausgleichswert (vermindert um die hälftigen Teilungskosten) von 11.308,96 Euro und bezogen auf den 28.02.2018 bei einem Rechnungszins von 2,72% hat sie einen Kapitalwert des auszugleichenden Anrechts von 23.573,88 Euro und einen Ausgleichswert (vermindert um die hälftigen Teilungskosten) von 11.433,33 Euro angegeben (Auskunft vom 17.01.2018).

Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist nur im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie zurückzuweisen.

1. Der Abänderungsantrag der nach § 226 FamFG antragsberechtigten Beschwerdegegnerin ist gemäß § 51 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG i. V. m. § 225 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG zulässig, insbesondere liegt eine wesentliche Wertänderung i. S. d. § 51 Abs. 2 VersAusglG i. V. m. § 225 Abs. 3 FamFG des Anrechts des Antragsgegners bei der O. … GmbH (vormals L. … GmbH) vor, und zwar unabhängig davon, ob man auf den seinerzeit festgestellten Nominalwert oder auf den damals ermittelten dynamisierten Rentenwert abstellt.

Für die Zulässigkeit des Abänderungsantrages ist ausreichend, dass sich der Ausgleichswert auch nur eines Anrechts geändert hat, § 51 Abs. 2 i. V. m. § 51 Abs. 1 VersAusglG, da es sich hier um die Entscheidung über einen öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich handelt, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31.08.2009 gegolten hat.

Es ist demzufolge unerheblich, welches Anrecht sich geändert hat, es muss sich lediglich um ein in den Versorgungsausgleich einbezogenes Anrecht gehandelt haben. Zur Ermittlung der Wesentlichkeit der Änderung ist der bisherige Ausgleichswert mit dem aktuellen Ausgleichswert zu vergleichen. Wenn die Differenz bei einem Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße 1% der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt und mindestens 5% des bisherigen Ausgleichswertes des Anrechts beträgt, ist die Wertänderung wesentlich, § 225 Abs. 3 FamFG.

Nach den erholten Auskünften der Firma C. Gesellschaft … mbH, die die Betriebsrente der Firma O. … GmbH verwaltet und sie insoweit vertritt, hat das auszugleichende Anrecht bezogen auf die Ehezeit einen Wert von 116,50 Euro monatlich und damit einen Ausgleichswert von 58,25 Euro, was 113,93 DM entspricht. Der damalige Ausgleichswert betrug nach den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aschaffenburg vom 07.05.1987 bei Annahme des Nominalwertes 32,27 DM (Versorgungsleistung im Jahr: 774,70 DM, entspricht einer Versorgungsleistung im Monat bezogen auf die Ehezeit von 64,53 DM, entspricht einem Ausgleichswert von 32,27 DM). Bei Annahme des dynamisierten Wertes ergab sich eine monatliche Rentenanwartschaft von 10,25 DM. In der Literatur wird vertreten, den Nominalwert anzusetzen (vgl. Wick, der Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 807). Insoweit beträgt die Differenz der Ausgleichswerte 81,66 DM (113,93 DM - 32,27 DM). Die Wertgrenze des § 225 Abs. 3 FamFG i. V. m. § 18 SGB IV (1% der Bezugsgröße) ist damit auch bei Annahme des Nominalwertes deutlich überschritten. Die „1%-Grenze“ des § 225 Abs. 3 FamFG lag bei Ehezeitende bei 28,70 DM. Die Wertänderung beträgt damit auch mehr als 5%.

Erst recht ist die Wesentlichkeitsgrenze überschritten bei Annahme des dynamisierten Rentenwertes, der der damaligen Entscheidung des Amtsgerichts zugrunde gelegt wurde. Dieser Wert beträgt 5,12 DM (Rentenwert: 10,25 DM pro Monat: 2). Die Differenz der Ausgleichswerte würde insoweit 108,81 DM betragen (113,93 DM - 5,12 DM). Die Wertgrenzen des § 225 Abs. 3 FamFG (5% des bisherigen Ausgleichswertes und 1% der maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, 28,70 DM) sind daher ebenfalls bei weitem überschritten. Es muss daher letztlich nicht entschieden werden, ob der Nominalwert oder der dynamisierte Wert zur Bewertung der Zulässigkeit der Abänderungsentscheidung zugrunde zu legen ist.

2. Demgemäß ist gemäß § 51 Abs. 1 FamFG der Versorgungsausgleich komplett neu durchzuführen, wobei die Abänderung ab dem 1. Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, wirkt, § 226 Abs. 4 FamFG, mithin ab dem 01.01.2017.

Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der frühere Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 21,9239 Entgeltpunkten erlangt, wobei der Ausgleichswert von dem Versorgungsträger mit 10,9620 Entgeltpunkten und der korrespondierende Kapitalwert mit 39.414,97 Euro angegeben wird. Das Anrecht ist insoweit nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 10,9620 Entgeltpunkten bezogen auf das Ehezeitende (§ 5 Abs. 2 VersAusglG) auszugleichen.

Die frühere Antragsgegnerin (nunmehrige Antragstellerin) hat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4,6360 Entgeltpunkten erlangt, wobei der Ausgleichswert von dem Versorgungsträger mit 2,3180 Entgeltpunkten, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 8.334,60 Euro entspricht, angegeben wird. Das Anrecht der früheren Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist daher ebenfalls nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2,3180 Entgeltpunkten zu Gunsten des früheren Antragstellers (nunmehrigen Antragsgegners) bezogen auf das Ehezeitende (§ 5 Abs. 2 VersAusglG) auszugleichen.

Der frühere Antragsteller (nunmehriger Antragsgegner) hat zudem bei der Firma O. … GmbH (vormals L. … GmbH) eine betriebliche Altersversorgung erlangt. Es handelt sich insoweit um eine Versorgungszusage. Von der Firma C., die die Firma O. … GmbH insoweit vertritt, wurde der Ausgleichswert zum Ehezeitende mit 11.279,76 Euro (unter Berücksichtigung der hälftigen Teilungskosten, 3%) angegeben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist auch hier grundsätzlich das Ehezeitende, § 5 Abs. 2 VersAusglG. Problematisch ist allerdings, ob bei einer betrieblichen Altersversorgung, deren Anrechte intern geteilt werden, eine Neuberechnung des Ausgleichswerts dergestalt vorzunehmen ist, dass alle für die versicherungsmathematischen Barwertermittlungen maßgeblichen Größen auf einen entscheidungsnahen Bewertungsstichtag mit den dann gültigen Rechnungsgrundlagen zu beziehen sind und ob dies dann auch für den angewendeten Rechnungszins gilt. Diese Berechnung entspräche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der externen Teilung eines betrieblichen Anrechts bei bereits laufender Rente (BGH vom 24.08.2016, XII ZB 84/13). Dies gilt nach dem Wortlaut der Entscheidung allerdings nur dann, wenn der Barwert der Versorgungsverpflichtung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich niedriger ist als zum Ehezeitende. Begründet wird dies damit, dass Art. 2 Abs. 1 GG einen privaten Versorgungsträger vor hoheitlichen Eingriffen in Verträge, die er abgeschlossen hat, schützt und die Handlungsfreiheit des Versorgungsträgers im wirtschaftlichen Bereich gewährleistet. Es würde einen unzulässigen Eingriff darstellen, wenn einem privatrechtlichen Träger der zusätzlichen Altersversorgung die Verpflichtung auferlegt werden sollte, einem geschiedenen Versorgungsempfänger Leistungen in einem Umfang zu erbringen, auf die dieser nach dem Inhalt des abgegebenen Versorgungsversprechens keinen Anspruch mehr hat. Um einen solchen Eingriff handele es sich, wenn der Versorgungsträger zunächst für eine Übergangszeit die volle Rentenleistung erbringen und dennoch anschließend das ungekürzte Anrecht teilen müsste. Denn mit der planmäßigen Auszahlung der Rente an die ausgleichspflichtige Person ab Erreichen der vereinbarten Altersgrenze erfülle der Versorgungsträger bereits einen Teil seiner vertraglichen Leistungszusage, so als sei und bleibe das bei ihm erworbene Anrecht ungeteilt (vgl. BGH a. a. O.). Bei fondsgebundenen Fondsanteilen als Teilungsgegenstand bei der externen Teilung hat der Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 19.07.2017 (Az: XII ZB 201/17) mittlerweile entschieden, dass auch der nachehezeitliche Wertzuwachs eines auszugleichenden fondsgebundenen Anrechts bei der Begründung des neuen Anrechts und der Festsetzung des an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu entrichtenden Zahlbetrags zu berücksichtigen sei. Bliebe die Wertsteigerung bei der Ermittlung des nach §§ 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG festzusetzenden Zahlbetrages unberücksichtigt, ergebe sich nämlich die nicht hinnehmbare Konsequenz, dass Wertverluste in der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person zu Kürzungen des Ausgleichsbetrages führen müssen, weil nicht ausgeglichen werden könne, was nicht mehr vorhanden sei, während umgekehrt der Ausgleichsberechtigte auf Wertsteigerungen der Zielversorgung verwiesen wäre, die mangels entsprechender Zahlungspflicht des abgebenden Versorgungsträgers in unzulässiger Weise belastet wäre. Eine Berücksichtigung der auf den Zeitpunkt der Rechtskraft aktualisierten Anteilswerte sei für den Versorgungsträger hingegen aufwandsneutral, weil die damit zusammenhängenden Wertsteigerungen tatsächlich vorhanden seien, während sie dem ausgleichspflichtigen Ehegatten insoweit - aufgrund der Teilung zum Ehezeitende - nicht mehr zu Gute kämen.

Das Oberlandesgericht Nürnberg (Entscheidung vom 02.10.2017, Az: 11 UF 1080/15) bestimmt daher den Ausgleichswert zunächst auf das Ehezeitende bezogen und dann in einer Kontrollberechnung unter Anwendung des jeweils aktuellen Rechnungszinses auf einen entscheidungsnahen Bewertungsstichtag und zwar sowohl bei intern als auch bei extern zu teilenden Anrechten der betrieblichen Altersversorgung. Allerdings hat das Oberlandesgericht in Nürnberg in der genannten Entscheidung für den Fall, dass der korrespondierende Kapitalwert bei dem intern zu teilenden Anrecht trotz Berücksichtigung des späteren Renteneintrittsalters ganz erheblich gestiegen ist, was mit dem stichtagsbezogenen fallenden Rechnungszins zusammenhängt, den niedrigeren Kapitalwert angesetzt.

Im hiesigen Verfahren ist das bei der Firma O. … GmbH auszugleichende Anrecht intern zu teilen. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen für die externe Teilung wurde diese jedenfalls von keinem der Beteiligten beantragt, § 14 Abs. 2 VersAusglG. Demzufolge ist eine interne Teilung vorzunehmen. Bei der internen Teilung ist der Ausgleich dergestalt vorzunehmen, dass das Familiengericht das bei dem Versorgungsträger bestehende Anrecht des Ausgleichspflichtigen intern teilt, d. h. das Anrecht entsteht in Höhe des Ausgleichswertes beim bisherigen Versorgungsträger mit vergleichbarer Wertentwicklung, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG. Es besteht daher überhaupt kein Anlass, dass das Anrecht bei steigendem Kapitalwert aufgrund des jeweils aktuellen Rechnungszinses, bezogen auf einen entscheidungsnahen Zeitpunkt, geteilt wird. Denn das zum Ehezeitende geteilte Anrecht nimmt an der Wertentwicklung aufgrund der Zinsentwicklung in gleicher Weise wie das ungeteilte Anrecht teil. Die Teilhabe an der künftigen Wertentwicklung ist demzufolge von vorneherein nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG gesichert. Demzufolge ist anders als bei einem Anrecht, das extern geteilt wird, der nachehezeitliche Wertzuwachs eines intern auszugleichenden Anrechts nicht zu berücksichtigen.

Entscheidend für die Berechnung ist der tatsächliche Wert des Anrechts und damit der regelmäßig zugrunde zulegende Rechnungszins bezogen auf den jeweiligen Stichtag.

Demzufolge ergibt sich hier nach der Berechnung der Firma C. GmbH vom 17.01.2018, dass der Ausgleichswert zum Ehezeitende abzüglich der hälftigen Teilungskosten 11.279,76 Euro betragen hat, zum 30.11.2017 11.308,96 Euro und zum 28.02.2018 11.433,33 Euro.

Hierbei wurde zum Ehezeitende (31.08.1986) ein Rechnungszins von 5,25% und gemäß § 253 Abs. 2 HGB von 2,84% zum 30.11.2017 und 2,72% zum 28.02.2018 angesetzt. Aufgrund der fallenden Abzinsung steigt hier der jeweilige Ausgleichswert.

Diese Zinssätze sind für das geteilte Anrecht zugrunde zu legen. Die Teilungsordnung der O. … GmbH vom 09.12.2010 (vgl. VII Ziffer 1 und Ziffer 3.1 der Teilungsordnung) hält sich an diese Vorgabe.

Soweit der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts ein Ausgleichswert zugrunde liegt, der niedriger ist als der zum Ehezeitende (9.546,45 Euro) liegt das daran, dass dem für die Zeit ab Einführung des BilMoG-Zinssatzes (§ 253 Abs. 2 HGB) unzutreffenderweise der Zinssatz in Höhe von 5,25% zugrunde gelegt wurde, wie er bei Ehezeitende galt. Dies entspricht aber nicht der Rechtslage, da seit dem 01.01.2010 der Rechnungszins gemäß § 253 Abs. 2 HGB für 15-jährige Restlaufzeiten unter Annahme eines Siebenjahresdurchschnitts zu bestimmen ist. Für das Ehezeitende ist ein Zins von 5,25% und damit noch unter dem Zinsfuß gemäß § 6 a EStG liegend nicht zu beanstanden (BGH FamRZ 2016, 781 Rdnr. 60).

Bei Anwendung des jeweiligen Rechnungszinses zum Bewertungsstichtag hingegen steigt vorliegend der Ausgleichswert wie dargelegt seit Ehezeitende, weshalb bei der hier vorzunehmenden internen Teilung der Ausgleichswert zum Ehezeitende anzusetzen ist.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners hin ist daher die interne Teilung der Anrechte jeweils bezogen auf das Ehezeitende vorzunehmen und auch entsprechend zu tenorieren. Ferner ist der Ausgleichswert bei der Firma O. … GmbH entsprechend abzuändern.

Es liegt auch keine unzulässige reformatio in peius vor. Zwar wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung insoweit zum Teil vertreten, dass auch in Verfahren über den Versorgungsausgleich das Verschlechterungsverbot bei Beschwerden der beteiligten Ehegatten gelte (vgl. etwa OLG Nürnberg aaO), allerdings sei insoweit eine Gesamtabwägung bzgl. aller Anrechte vorzunehmen. Im Hinblick auf den im Tenor des Amtsgerichts unbestimmt gefassten Bezugszeitpunkt (Wirksamwerden der Abänderungsentscheidung) unter Ansatz der auf das Ehezeitende berechneten Ausgleichswerte bei interner Teilung ist eine solche Gesamtabwägung bereits nicht möglich. Letztlich ist aber nach Auffassung des Senats ohnehin das Verschlechterungsverbot in Versorgungsausgleichsverfahren nicht anzuwenden. Es wird bereits überwiegend vertreten, dass bei Beschwerden der beteiligten Versorgungsträger das Verschlechterungsverbot nicht gelte, wenn eine dem Gesetz entsprechende Entscheidung im öffentlichen Interesse liege (OLG Frankfurt, FamRZ 2015, 1799 m.w. Nachweisen). Aber auch bei einer Beschwerde eines beteiligten Ehegatten kann letztlich das Verschlechterungsverbot jedenfalls dann nicht greifen, wenn das Rechtsmittel zu einer Gesamtüberprüfung der angefochtenen Entscheidung führt. Im Versorgungsausgleichsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 26 FamFG. Das Gericht hat die Werte der einzelnen Anrechte zu bestimmen und insoweit auch den Versorgungsträger aufzufordern, die benötigten Werte einschließlich der Wertermittlung vorzulegen (§ 220 FamFG). Ein etwaiger Antrag der Beteiligten ist für die Wertermittlung ohne Bedeutung, der Amtsermittlungsgrundsatz wird lediglich durch die Regelungsbefugnisse der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 VersAusglG (Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich) begrenzt. Dies muss aber auch für die zweite Instanz gelten, da diese auch volle Tatsacheninstanz ist. Demzufolge gilt hier das Verschlechterungsverbot auch bei einem Rechtsmittel des beteiligten Ehegatten nicht.

Soweit die Beschwerde darauf gerichtet war, den Antrag auf Abänderung komplett zurückzuweisen, ist die Beschwerde unbegründet und insoweit auch zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, 81 FamFG. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens war gemäß §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG für jedes Anrecht auf 10% des beiderseitigen Nettoeinkommens der Ehegatten in drei Monaten festzusetzen. Das gemeinsame Monatseinkommen beträgt 2.500,00 Euro. Für jedes Anrecht sind hier lediglich 10% anzusetzen, weil es sich um keine Versorgungsausgleichsentscheidung „nach der Scheidung“ handelt (insoweit sind schuldrechtliche Ausgleichszahlungen gemeint und nicht Entscheidungen, die lediglich zeitlich nach der Scheidung fallen). Demzufolge war auch der Verfahrenswert erster Instanz entsprechend abzuändern, § 59 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Frage, ob bei einer betrieblichen Altersversorgung der nachehezeitliche Wertzuwachs eines intern auszugleichenden Anrechts nicht zu berücksichtigen ist, und die Frage des Verschlechterungsverbots bei einem Rechtsmittel des beteiligten Ehegatten sind von grundsätzlicher Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, § 70 Abs. 2 FamFG.

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Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 59 Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts


(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 20 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung


(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig. (2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 6 Regelungsbefugnisse der Ehegatten


(1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise 1. in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,2. ausschließen sowie3. Ausgleichsansprüchen nach der

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung


(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger. (2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Vers

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 51 Verfahren


(1) Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu mach

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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 28. März 2018 - 2 UF 184/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 28. März 2018 - 2 UF 184/17 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Aug. 2016 - XII ZB 84/13

bei uns veröffentlicht am 24.08.2016

Berichtigt durch Beschluss vom 21. September 2016 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 84/13 vom 24. August 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

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(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes ergibt. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Eine Versäumnisentscheidung ist ausgeschlossen.

(3) Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist. Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

Berichtigt durch Beschluss
vom 21. September 2016
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 84/13
vom
24. August 2016
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur externen Teilung eines auf einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage beruhenden
betrieblichen Anrechts, aus dem der ausgleichspflichtigen Person seit dem Ende der Ehezeit
eine ungekürzte Versorgung gewährt wird (Fortführung des Senatsbeschlusses vom
17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775).

b) Unbeschadet der Neufassung der Vorschriften für die handelsrechtliche Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen
durch Artt. 7 ff. des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016
(BGBl. I S. 396) ist im Versorgungsausgleich für die Ermittlung des Barwerts künftiger Leistungen
aus einer Direktzusage auch für Bewertungsstichtage nach dem Inkrafttreten der
Gesetzesänderung als Diskontierungszinssatz weiterhin der Abzinsungsfaktor nach §§ 1
Abs. 2, 6 RückAbzinsV heranzuziehen, der sich aus dem geglätteten durchschnittlichen
Marktzinssatz in einem Betrachtungszeitraum von sieben Jahren ableitet; die handelsbilanziell
zulässige Ausweitung des Betrachtungszeitraums auf zehn Jahre (§ 6 a RückAbzinsV)
bleibt außer Betracht.
BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - OLG Köln
AG Brühl
ECLI:DE:BGH:2016:240816BXIIZB84.13.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussrechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Januar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.020 €

Gründe:


I.

1
Der 1939 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die 1953 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) heirateten am 15. Mai 1987. Die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte am 13. November 2006. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 22. Mai 2007 wurde die Ehe - insoweit rechtskräftig - geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbund abgetrennt.
2
Beide Ehegatten haben in der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Mai 1987 bis zum 31. Oktober 2006 Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt. Daneben hat der Ehemann aufgrund einer arbeitgeberfinanzierten Direktzusage ein betriebliches Anrecht bei der G. AG (Beteiligte zu 2) erworben, welches auf Zahlung einer laufenden Rente gerichtet ist. Die G. AG hat im Januar 2012 eine erste Versorgungsauskunft erteilt, in der sie den Barwert des Ehezeitanteils der laufenden Rente zum Ende der Ehezeit mit 104.888,67 € angegeben und einen Ausgleichswert von 52.444,34 € berechnet hat. In dieser Versorgungsauskunft hat die G. AG darauf hingewiesen, dass sich der Wert des betrieblichen Anrechts seit dem Ende der Ehezeit am 31. Oktober 2006 aufgrund der an den Ehemann laufend erbrachten Rentenleistungen deutlich verringert habe. Die G. AG hat die externe Teilung verlangt und vorgeschlagen, den Ausgleichswert nicht bezogen auf das Ende der Ehezeit, sondern bezogen auf den Zeitpunkt der Umsetzung der Teilung zu ermitteln.
3
Das Amtsgericht hat die gesetzlichen Rentenanrechte der Eheleute intern geteilt und den Ausgleich wegen des betrieblichen Anrechts des Ehemanns bei der G. AG dahingehend geregelt, dass im Wege externer Teilung zu Lasten dieses Anrechts zugunsten der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit am 31. Oktober 2006 bezogenes Anrecht in Höhe von 52.444,34 € bei der Versorgungsausgleichskasse (Beteiligte zu 3) begründet wird. Ferner hat es die G. AG verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
4
Gegen die Entscheidung zur externen Teilung haben sich beide Eheleute und die G. AG mit der Beschwerde gewendet. Der Ehemann und die G. AG haben beanstandet, dass eine auf das Ehezeitende bezogene Ermittlung des Ausgleichswerts den "Kapitalverzehr" unberücksichtigt lasse, den der Renten- bezug des Ehemanns zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zur Folge habe. Die Ehefrau hat eine Verzinsung des Ausgleichswerts und die Begründung von Anrechten „in einer von ihr zu wählende Zielversorgung, hilfsweise in der Deutschen Rentenversicherung Bund“ (Beteiligte zu 1) begehrt. Das Oberlandesgericht hat im Zuge des Beschwerdeverfahrens eine neue Versorgungsauskunft der G. AG eingeholt , die im Oktober 2012 erteilt worden ist und als Bewertungsstichtag den 31. Dezember 2012 zugrunde legt. Darin wird der Barwert des Ehezeitanteils der Versorgung mit 87.257,28 € beziffert und einen Ausgleichswert von 43.628,64 € vorgeschlagen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Auf die Beschwerden des Ehemanns und der G. AG hat es die angefochtene Entscheidung abgeändert und angeordnet, dass im Wege externer Teilung zu Lasten des betrieblichen Anrechts des Ehemannes bei der G. AG zugunsten der Ehefrau ein auf den 31. Dezember 2012 bezogenes Versorgungsanrecht in Höhe von 43.628,64 € bei der Versorgungsausgleichskasse begründet und die G. AG verpflichtet wird, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
5
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau. Die Ehefrau ist der Auffassung, dass der "Werteverzehr" des Anrechts durch nachehezeitlichen Rentenbezug keine auf den Ehezeitanteil des Anrechts zurückwirkende rechtliche oder tatsächliche Veränderung darstelle und zu ihren Gunsten deshalb (mindestens) ein Anrecht mit dem vom Amtsgericht zuerkannten Ausgleichswert zu begründen sei. Die G. AG hat sich der Rechtsbeschwerde der Ehefrau angeschlossen. Die G. AG macht mit ihrer Anschlussrechtsbeschwerde geltend, dass nicht mehr auf den vom Oberlandesgericht gewählten Bewertungsstichtag am 31. Dezember 2012 abgestellt werden könne, weil die Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich durch die Rechtsbeschwerde der Ehefrau hinausgeschoben worden sei und der "Werte- verzehr" im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch den zwischenzeitlich fortlaufenden Rentenbezug des Ehemanns weiter fortschreite. Sie schlägt daher eine "offene" Tenorierung des Wertausgleichs vor.

II.

6
Auf das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist schon deshalb das seit dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden , weil in diesem Verfahren bis zum 31. August 2010 im ersten Rechtszug keine Endentscheidung ergangen ist (Art. 111 Abs. 5 FGG-RG, § 48 Abs. 3 VersAusglG).

III.

7
Die Rechtsmittel haben Erfolg und führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
8
1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2013, 1578 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
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Der laufende nachehezeitliche Bezug einer Rente durch den Ausgleichspflichtigen aus einer kapitalgebundenen betrieblichen Altersversorgung stelle eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende rechtliche oder tatsächliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG dar. Die fortlaufende Zahlung der Rente aus der kapitalbezogenen betrieblichen Altersversorgung führe auch unter Berücksichtigung des gegenläufigen Zuwachses um den Rechnungszins zu einem korrespondierenden Kapitalverzehr. Es liege daher auf der Hand, dass der fortlaufende Rentenbezug durch den Ausgleichspflichtigen den Eintritt einer tatsächlichen Veränderung nach Ehezeitende bewirke. Diese Veränderung sei auch ehebezogen. Sie folge zwangsläufig aus den bereits in der Ehezeit gegebenen individuellen Verhältnissen der Beteiligten. In Anbetracht des Alters des Ehemanns sei es nicht nur zu erwarten gewesen, dass dieser mit Vollendung seines 65. Lebensjahres im August 2004 von der G. AG Versorgungsleistungen erhalten und sich deswegen der mit dem Ausgleichswert korrespondierende Kapitalwert seines Anrechts schon bei Ende der Ehezeit am 31. Oktober 2006 vermindern würde, sondern auch der Kapitalverzehr durch die Rentenzahlung über das Ehezeitende hinaus sei schon in der Ehezeit angelegt gewesen. Der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG sei für solche nachehezeitlichen Veränderungen eröffnet, auf welche die unmittelbar Beteiligten - insbesondere der Ausgleichspflichtige - keinen Einfluss genommen hätten. Dieser nachehezeitlichen Veränderung sei dadurch Rechnung zu tragen , dass lediglich der zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich ermittelte Restkapitalwert unter Beibehaltung des Halbteilungsgrundsatzes zu teilen sei. Der gleiche Gedanke liege der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde, wonach ein Versorgungsausgleich bei einer fondsgebundenen Versorgung nicht mehr in Betracht komme, wenn das bei Ehezeitende vorhandene Fondsguthaben durch einen nachehezeitlichen Wertverlust auf Null gesunken sei. Diese Rechtsprechung sei auf den Fall des Wertverzehrs durch fortlaufende Rentenzahlung uneingeschränkt übertragbar, denn weder im Falle des Wertverlustes einer fondsbasierten Versorgung noch im Fall des Wertverzehrs einer kapitalgedeckten Versorgung könne von einer Mitverantwortung des Ausgleichspflichtigen für die Verminderung des Ausgleichswerts nach dem Ende der Ehezeit ausgegangen werden.
10
Die Teilung einer deckungskapitalbezogenen Versorgung, aus der bereits Leistungen erbracht würden, dürfe nicht zu einer "Überschreitung des Deckungskapitals" zu Lasten des Versorgungsträgers führen. Dem Versorgungsträger könne es nicht zum Nachteil gereichen, dass er vertragsgemäß die zum Kapitalverzehr führenden Rentenzahlungen an den ausgleichspflichtigen Ehegatten erbracht habe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Aufzehrung der Versorgung durch nachehezeitliche Rentenzahlung unter dem Gesichtspunkt des Halbteilungsgrundsatzes schlechterdings niemals zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten auswirken dürfe. Denn gerade weil der Werteverzehr eine berücksichtigungsfähige nachehezeitliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG darstelle, gelange der Halbteilungsgrundsatz bezogen auf das zum abweichenden Stichtag angesammelte Kapital zur Anwendung. Es seien für das Gericht genügend verfahrensrechtliche Möglichkeiten vorhanden, um möglichen Manipulationsversuchen des Ausgleichspflichtigen , insbesondere in Bezug auf die Verfahrensdauer, begegnen zu können.
11
Beim Rechtsfolgenausspruch sei grundsätzlich auf den Tag der Entscheidung abzustellen. Ein abstrakt formulierter Tenor erscheine in Anbetracht der sich aus einer solchen Tenorierung möglicherweise ergebenden Beeinträchtigungen bei der Vollstreckung nicht angängig. Bei der Ermittlung des mit dem Ausgleichswert korrespondierenden Kapitalwerts bezogen auf den 31. Dezember 2012 sei auch die dem Werteverzehr durch laufende Rentenzahlung gegenläufige Entwicklung durch Verzinsung des jeweiligen Kapitalstandes in der Höhe des Rechnungszinses von 5,17 % berücksichtigt.
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2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
13
a) Allerdings ist das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass der nachehezeitliche Rentenbezug aus dem Anrecht des Ehemanns bei der G. AG im Versorgungsausgleich grundsätzlich zu berücksichtigen ist.
14
aa) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts stellen die laufenden Veränderungen der Bewertungsfaktoren in der Leistungsphase allerdings keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende tatsächliche Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG dar.
15
(1) § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG regelt eine Ausnahme vom Stichtagsprinzip für Fälle, in denen sich Änderungen zwischen Ehezeitende und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich ergeben. Führen diese rückwirkend zu einer anderen Bewertung des Ehezeitanteils und damit des Ausgleichswerts, sollen sie bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Die Vorschrift geht insoweit einher mit der verfahrensrechtlichen Regelung der §§ 225 f. FamFG, wonach eine rechtskräftige Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert werden kann, wenn sich der beim Wertausgleich bei der Scheidung zugrunde gelegte Ausgleichswert aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nachträglich wesentlich ändert. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zum früheren Recht sollen solche nachehezeitlichen Veränderungen bereits im Erstverfahren - und nicht erst in einem Abänderungsverfahren - berücksichtigt werden, wenn sie bis zur letzten Tatsachenentscheidung eingetreten sind. Daraus folgt aber zugleich, dass grundsätzlich nur solche nachehezeitlichen Änderungen als Wertentwicklung nach § 5 Abs. 2 VersAusglG relevant sein können, welche ansonsten im Rahmen eines zulässigen Abänderungsverfahrens (§§ 225 FamFG, 51 Abs. 1 VersAusglG) berücksichtigt werden müssten (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 29 f.).
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(2) Das schließt zwar nicht aus, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG auch solche Veränderungen erfasst, die einer Abänderung nach §§ 225, 226 FamFG allein deshalb nicht zugänglich wären, weil das Anrecht - wie hier das betriebliche Anrecht des Antragsgegners - nicht dem Katalog des § 32 VersAusglG unterfällt oder die Wesentlichkeitsgrenze des § 225 Abs. 2 und 3 VersAusglG nicht erreicht ist. Der nachehezeitliche Rentenbezug berührt die auf das Ehezeitende bezogenen Bewertungsfaktoren jedoch nicht. Die laufenden Rentenleistungen beeinflussen nicht die wertbildenden Faktoren bezogen auf das Ehezeitende , sondern realisieren - im Gegenteil - das erworbene Anrecht; durch den bestimmungsgemäßen Leistungsbezug wird der Ehezeitanteil nicht entwertet , er ist vielmehr die Verwirklichung des Werts, der dem Anrecht bei Ehezeitende noch innewohnte. Auch bei dem fortschreitenden Lebensalter handelt es sich nicht um eine auf die Verhältnisse bei Ehezeitende zurückwirkende Veränderung. Es hat keinen Rückbezug auf den Wert des während der Ehezeit erworbenen Versorgungsversprechens. Deshalb bedeutet auch die damit einhergehende fortlaufende Barwertminderung keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende Veränderung des Anrechts (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 33 ff.).
17
bb) Das hier verfahrensgegenständliche betriebliche Anrecht ist nicht im Rahmen eines - im engeren Sinne - kapitalgedeckten Versorgungssystems erworben worden, sondern es handelt sich um eine rückstellungsfinanzierte Direktzusage. Damit stellt sich schon im Ausgangspunkt die Frage nach einem (vermeintlichen) "Verzehr" des Deckungskapitals bei einer in der Leistungsphase befindlichen kapitalgedeckten Versorgung nicht (vgl. dazu eingehend Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 36 ff.). Unabhängig davon kann auch ein rückstellungsfinanziertes Anrecht, dessen Wert als Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG und damit als versicherungsmathematischer Barwert angegeben ist, nicht mehr ohne weiteres ungekürzt ausgeglichen werden, wenn der noch bestehende Barwert unter den Barwert des Anrechts bei Eintritt in die Leistungsphase gesunken ist.
18
(1) Wie der Senat bereits grundlegend ausgeführt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 45 ff.), käme es andernfalls zu einer übermäßigen Inanspruchnahme des Versorgungsträgers. Dieser muss aus dem erst noch auszugleichenden Ehezeitanteil bereits laufende Leistungen an den Ausgleichspflichtigen erbringen, die sich nach Durchführung des Versorgungsausgleichs als überproportional zu dem bei ihm nur anteilig verbleibenden Anrecht darstellen würden, während gesetzliche Erstattungs - oder Ausgleichsmechanismen außerhalb des § 30 VersAusglG nicht vorgesehen sind. Den Versorgungsträger mit solchen Mehrbelastungen zu belegen , wäre jedoch mit grundgesetzlichen Rechtsgarantien nicht vereinbar.
19
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt Art. 2 Abs. 1 GG einen privaten Versorgungsträger vor hoheitlichen Eingriffen in Verträge , die er abgeschlossen hat, und er gewährleistet ferner die Handlungsfreiheit des Versorgungsträgers im wirtschaftlichen Bereich. Einen unzulässigen Eingriff würde es darstellen, wenn einem privatrechtlichen Träger der zusätzlichen Altersversorgung die Verpflichtung auferlegt werden sollte, einem geschiedenen Versorgungsempfänger Leistungen in einem Umfang zu erbringen, auf die dieser nach dem Inhalt des abgegebenen Versorgungsversprechens keinen Anspruch hat. Um einen solchen Eingriff handelte es sich, wenn der Versorgungsträger zunächst für eine Übergangszeit die volle Rentenleistung erbringen und dennoch anschließend das ungekürzte Anrecht teilen müsste. Denn mit der planmäßigen Auszahlung der Rente an die ausgleichspflichtige Person ab Erreichen der vereinbarten Altersgrenze erfüllt der Versorgungsträger bereits einen Teil seiner vertraglichen Leistungszusage so, als sei und bleibe das bei ihm erworbene Anrecht ungeteilt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 46 f.). Hierzu ist der Versorgungsträger bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch verpflichtet; ein Verstoß gegen das gesetzliche Leis- tungsverbot des § 29 VersAusglG liegt darin nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 47 und BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 25).
20
Eine zusätzlich auf das Ende der Ehezeit bezogene höhere Bewertung des Anrechts im Versorgungsausgleich würde zu einer wesentlichen Vermehrung der Zahlungsströme führen und die versicherungsmathematische Äquivalenz nach der Begründung des Leistungsversprechens stören. Schon für die in §§ 32 ff. VersAusglG normierten Privilegien hat der Senat entschieden, dass den Trägern der ergänzenden Altersversorgung über die durch den Versorgungsausgleich angeordnete, wertneutrale Halbteilung bestehender Anrechte hinaus keine zusätzlichen Leistungspflichten und Risiken aufgebürdet werden dürfen, durch die das versicherungsmathematische Gleichgewicht von Deckungsbeitrag und Leistungsanspruch einseitig zulasten des Versicherers oder der Versichertengemeinschaft verschoben würde (vgl. dazu auch BVerfG FamRZ 2014, 1259, 1261 ff.). Damit ist der Fall einer bereits laufenden Inanspruchnahme der Altersrente aus dem noch ungekürzten Anrecht einer betrieblichen Altersversorgung vergleichbar (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 49). Zwar gibt es keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass einem privatrechtlich organisierten Versorgungsträger jede Belastung durch den Versorgungsausgleich erspart bleiben müsse; eine verfassungsrechtlich tragfähige Legitimation dafür, einemprivaten Versorgungsträger wegen der Scheidung eines Betriebsangehörigen weitergehende wirtschaftliche Belastungen zuzumuten, als dies mit der aufwandsneutralen Umsetzung des Versorgungsausgleichs verbunden ist, vermag der Senat demgegenüber aber nicht zu erkennen (vgl. auch Abschlussbericht der Kommission "Strukturreform des Versorgungsausgleichs" S. 64 ff.).
21
(2) Diese für kapitalgedeckte Versorgungen aufgestellten Grundsätze gelten in gleicher Weise auch für rückstellungsfinanzierte Anrechte aus Direktzusagen (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 71; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2013, 1305, 1306 f.). Denn die Beurteilung, dass der Versorgungsausgleich bei einer auf das Ende der Ehezeit bezogenen (höheren) Bewertung des Anrechts für den Versorgungsträger nicht kostenneutral durchgeführt werden kann, wenn dieser nach dem Ende der Ehezeit aus dem ungekürzten Anrecht vertragsgemäße Leistungen an die ausgleichspflichtige Person erbringt, hängt nicht mit der Finanzierungsform des Anrechts, sondern damit zusammen, dass der Wert des Anrechts als stichtagsbezogener versicherungsmathematischer Barwert angegeben ist (vgl. Glockner/Hoenes/Norpoth FamRZ 2012, 73). Ist der Barwert der Versorgungsverpflichtung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich niedriger als zum Ehezeitende, ist auf Seiten des Versorgungsträgers nur noch ein geringerer Erfüllungsaufwand zu erwarten und bei einem rückstellungsfinanzierten Anrecht nur noch dieser durch - entsprechend geringere - Pensionsrückstellungen abgebildet.
22
b) Die zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eingetretene oder noch zu erwartende Barwertminderung des zu teilenden Anrechts ist grundsätzlich im Wege eines gleichmäßigen Abzugs auf beide Ehegatten zu verteilen. Um dies zu bewirken, hat es der Senat im Ausgangspunkt gebilligt, den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen restlichen Barwerts des Anrechts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 55). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die externe Teilung kapitalgedeckter oder - wie hier - rückstellungsfinanzierter Anrechte übertragen.
23
aa) Allerdings hat der Senat ausgesprochen, dass der laufenden Auszahlung einer Rente aus dem auszugleichenden Anrecht bei der externen Teilung durch den Verzicht auf die Verzinsung des Ausgleichswertes Rechnung zu tragen ist (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 25). Im Anschluss daran entspricht es einer verbreiteten obergerichtlichen Praxis, bei laufenden Renten das ungekürzte Anrecht mit dem zum Ehezeitende ermittelten Ausgleichswert extern auszugleichen und es im Gegenzug mit dem Ausschluss der nachehezeitlichen Aufzinsung bewenden zu lassen (vgl. etwa OLG Stuttgart Beschluss vom 20. August 2016 - 11 UF 13/15 - juris Rn. 33; OLG Nürnberg FamRZ 2013, 791; OLG Hamm FamRZ 2013, 1905; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1717, 1718; vgl. auch Schwamb FamRB 2016, 240, 241 f.).
24
bb) Diese Verfahrensweise vermag allerdings eine (vollständige) Aufwandsneutralität des Versorgungsausgleichs nicht zu gewährleisten, weil die nachehezeitliche Weitergewährung der Rente aus dem ungekürzten Anrecht regelmäßig zu einer "Überzahlung" führt, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch die Ersparnisse infolge des Verzichts auf die nachehezeitliche Aufzinsung des auf das Ehezeitende bezogenen Ausgleichswerts nicht aufgewogen wird. Dies verdeutlicht auch der vorliegende Fall. Nach den vom Versorgungsträger vorgelegten Berechnungen müsste die Versorgung des Ehemanns um monatlich 307,80 € gekürzt werden, wenn das in der Ehezeit erlangte Anrecht hälftig geteilt werden würde. Legt man den vom Versorgungsträger mit einem Rechnungszins von 5,17 % zum Ehezeitende am 31. Oktober 2006 ermittelten Ausgleichswert von 52.444,34 € zugrunde, würde er sich durch den Verzicht auf die Aufzinsung des Ausgleichswerts rechnerisch Zinsen in monatlicher Höhe von 225,95 € ersparen. Wertdifferenzen in solchen Größenordnungen mögen im Einzelfall aus verfahrensökonomischen Gründen hingenommen werden können, wenn sich der zeitliche Abstand zwischen dem Ende der Ehezeit und der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich in einem gewöhnlichen Rahmen hält, zumal sich der Versorgungsträger durch diese Verfahrensweise den Aufwand der Neuerteilung einer Versorgungsauskunft zu einem entscheidungsnahen Bewertungsstichtag erspart. Liegt dagegen zwischen dem Ende der Ehezeit und der Entscheidung durch das Familiengericht ein längerer Zeitraum und macht der Versorgungsträger schon mit seiner ersten, auf das Ende der Ehezeit bezogenen Versorgungsauskunft geltend, dass sich der versicherungsmathematische Barwert des Anrechts bei laufendem Rentenbezug zwischenzeitlich deutlich vermindert habe, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Gericht - wie im vorliegenden Fall das Beschwerdegericht - den restlichen Barwert des Anrechts zu einem entscheidungsnahen Zeitpunkt neu ermitteln lässt.
25
c) Demnach begegnet es im Ausgangspunkt keinen Bedenken, dass das Beschwerdegericht den Ausgleichswert des von dem Ehemann bei der G. AG erworbenen Anrechts aus einem zeitnah zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung vorhandenen Restbarwert ableiten wollte. Gleichwohl kann die Entscheidung des Beschwerdegerichts schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil sie in einem anderen wesentlichen Punkt der rechtlichen Überprüfung nicht standhält.
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aa) Liegt der zu einem entscheidungsnahen Zeitpunkt aktualisierte Barwert unter dem Barwert zum Ehezeitende, kann nur noch die Hälfte des in seinem Barwert geminderten Ehezeitanteils auf die ausgleichsberechtigte Person übertragen werden. Das wird dem Halbteilungsgrundsatz gerecht, wenn sich die vom Ausgleichspflichtigen aus dem noch ungeteilten Anrecht bezogenen Leistungen im Rahmen einer Unterhaltsberechnung zugunsten der ausgleichsberechtigten Person ausgewirkt haben. Hat die ausgleichsberechtigte Person demgegenüber seit dem Ende der Ehezeit von den (ungekürzten) Versorgungsleistungen in unterhaltsrechtlicher Hinsicht nicht profitiert, kann der Halbteilungsgrundsatz durch den Ausgleich des im Entscheidungszeitpunkt noch vor- handenen Barwerts nicht vollständig erfüllt werden. In diesem Fall sind die gesetzlich eröffneten Korrekturmöglichkeiten zu prüfen. Insbesondere kann der Halbteilungsgedanke dann dadurch verwirklicht werden, dass Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten, die in umgekehrter Richtung auszugleichen wären, ganz oder teilweise gemäß § 27 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgenommen werden, soweit die gesamten Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 58 f.).
27
bb) Die Ehefrau hat in der Ehezeit Gegenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV Bund mit einem Ausgleichswert von 2,4177 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 13.815,41 € erworben. Das Beschwerdegericht hat nicht erwogen, dieses Anrecht ganz oder teilweise nach § 27 VersAusglG vom Versorgungsausgleich auszunehmen, woran es insbesondere nicht durch eine (vermeintliche) Teilrechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung zu den gesetzlichen Rentenanrechten gehindert gewesen wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - FamRZ 2016, 794 Rn. 7 und vom 13. April 2016 - XII ZB 44/14 - FamRZ 2016, 1062 Rn. 15). Das Beschwerdegericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob es der Ehefrau in unterhaltsrechtlicher Hinsicht zugutegekommen ist, dass der Ehemann seit dem Ende der Ehezeit am 31. Oktober 2006 die ihm von der G. AG zugesagte betriebliche Altersversorgung in ungekürzter Höhe bezieht.

IV.

28
Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden, weil noch nicht alle erforderlichen Feststellungen getroffen sind (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Für das weitere Verfahren sind noch die folgenden Hinweise veranlasst :
29
1. Das Beschwerdegericht wird nach der Zurückverweisung der Sache aktuelle Auskünfte zum restlichen Barwert der Versorgungsverpflichtung zu einem Bewertungszeitpunkt einzuholen haben, der zeitnah zu seiner (erneuten) Beschlussfassung liegt.
30
a) Bei der Neuberechnung des Ausgleichswerts werden grundsätzlich alle für die versicherungsmathematische Barwertermittlung maßgeblichen Größen auf den gewählten entscheidungsnahen Bewertungsstichtag mit den dann gültigen Rechnungsgrundlagen zu beziehen sein. Dies gilt nicht nur für die biometrischen Rechnungsgrundlagen, sondern bei rückstellungsfinanzierten Versorgungen folgerichtig auch für den angewendeten Rechnungszins. Die Teilungsordnung der G. AG sieht in Ziffer B. II. c) grundsätzlich die Heranziehung der bilanziellen Rechnungsgrundlagen nach dem Handelsgesetzbuch und damit die Verwendung des Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB (BilMoG-Zins) vor. Der Senat hat es aus Rechtsgründen nicht beanstandet, wenn ein betrieblicher Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts des künftigen Erfüllungsaufwands aus einer Direktzusage als Diskontierungszinssatz den Abzinsungsfaktor gemäß § 253 Abs. 2 HGB in der bis zum 16. März 2016 gültigen Fassung verwendet (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 664/14 - juris Rn.17 ff.).
31
b) Durch Artikel 7 ff. des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) sind die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften für Altersversorgungsverpflichtungen geändert und ist der Betrachtungszeitraum für die Berechnung des Durchschnittszinssatzes für die Diskontierung von Altersversorgungsverpflichtungen von sieben auf zehn Jahre ausgedehnt worden (vgl. § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB, § 6 a RückAbzinsV). Mit dieser Maßnahme sollen die negativen Auswirkungen der aktuellen Niedrigzinsphase auf die Attraktivität der Direktzusagen von Betriebsrenten spürbar abgemildert werden (vgl. BT-Drucks. 18/7584 S. 149). Die Ausweitung des Betrachtungszeitraums für die Bildung des Durchschnittszinssatzes kann für die Bewertung von rückstellungsfinanzierten Anrechten im Versorgungsausgleich indessen nicht berücksichtigt werden, so dass die von der Deutschen Bundesbank weiterhin veröffentlichten Abzinsungszinssätze für den Siebenjahreszeitraum (vgl. § 6 RückAbzinsV) auch für Bewertungsstichtage nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung maßgeblich bleiben (vgl. Kirchmeier FamRZ 2016, 956, 958; wohl auch Budinger /Wrobel NZFam 2016, 420; aA Scholer FamRZ 2016, 1250, 1251).
32
aa) Die Änderung der gesetzlichen Vorgaben führt zu einer nicht unerheblichen Erhöhung des aktuellen handelsbilanziellen Abzinsungsfaktors für Pensionsrückstellungen (am 30. Juli 2016: 4,14 % beim zehnjährigen Glättungszeitraum gegenüber 3,47 % beim bisherigen siebenjährigen Glättungszeitraum ) und dazu, dass die Abzinsungssätze deutlich langsamer auf ein stichtagsbezogen niedriges Marktniveau fallen.
33
bb) Der vom Gesetzgeber des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes ursprünglich gewählte Siebenjahreszeitraum beruht auf einer langfristigen Zinsbeobachtung seit dem Jahr 1960 (vgl. Stapf/Elgg BB 2009, 2134, 2136). Durch die Zugrundelegung eines über sieben Geschäftsjahre geglätteten Durchschnittszinses sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ein hinreichender Glättungseffekt erzeugt werden, der die nicht durch die Geschäftstätigkeit der Unternehmen verursachten Ertragsschwankungen beseitigt und deshalb zu einer realitätsgerechten Bewertung der Pensionsverpflichtung führt (vgl. BTDrucks. 16/10067 S. 54). Es ist auch mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber von dieser grundlegenden Beurteilung abweichen wollte. Die Neuregelung dient im Interesse der bilanzierenden Unternehmen allein der Abmilderung der Niedrigzinsphase und nicht dazu, das handelsrechtliche Vorsichtsprinzip oder die Fähigkeit der Unternehmen einzuschränken , die von ihnen eingegangenen Pensionsverpflichtungen erfüllen zu können (vgl. BT-Drucks. 18/7584 S. 149). Aus diesem Grunde darf das bilanzierende Unternehmen solche Erträge, die ihm aus dem geringeren Ansatz der Pensionsrückstellungen aufgrund der Ausweitung des Betrachtungszeitraums nach der Neufassung des § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB entstehen (sog. Unterschiedsbetrag nach § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB), gemäß § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB nicht ausschütten, so dass die jeweilige Entlastung beim Pensionsrückstellungsaufwand das Unternehmen nicht verlassen soll. Damit hat der Gesetzgeber hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er für die Ermittlung eines angemessenen Finanzbedarfs für die Pensionsverpflichtungen die bisherige Durchschnittsbildung über sieben Jahre weiterhin für realitätsgerecht und angemessen hält (vgl. Budinger/Wrobel NZFam 2016, 420).
34
cc) Im Übrigen hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass ein Versorgungsträger , der die mit der Absenkung des Rechnungszinses unter den - für ihn handelsbilanziell zulässigen - BilMoG-Zinssatz verbundenen Mehrbelastungen bei der externen Teilung nicht tragen will, die externe Teilung als Ausgleichsform nicht wählen muss (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 46).
35
2. Der Senat verkennt nicht, dass eine inhaltliche Abweichung von der - gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG gebotenen - Bewertung des Anrechts zum Stichtag des Ehezeitendes vorliegt, wenn das Gericht den Ausgleichswert des Anrechts aus einem zeitnah zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung vorhandenen Restbarwert ableitet, um der Belastung des Versorgungsträgers durch den laufenden nachehezeitlichen Bezug der Versorgung aus dem ungekürzten Anrecht Rechnung zu tragen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 56). Diese Verfahrensweise hat gleichwohl nicht zur Folge, dass dadurch der Bezug zum Ende der Ehezeit vollständig aufgegeben wird. Deshalb bleibt es in Fällen der externen Teilung dabei , dass der Ausgleichswert im Rahmen der Begründung des Anrechts durch externe Teilung weiterhin auf das Ende der Ehezeit bezogen ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 21). Dadurch kann dem ausgleichsberechtigten Ehegatten die Dynamik der Zielversorgung seit dem Ende der Ehezeit zugutekommen, was bei der Wahl der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgung grundsätzlich durch § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI gewährleistet wird, wenn - wie bei laufendem Bezug einer Rente aus der Ausgangsversorgung - der in die Zielversorgung einzuzahlende Kapitalbetrag nicht zu verzinsen ist.
36
Auch im Übrigen ist der Grundsatz des ehezeitbezogenen Erwerbs aufrechtzuerhalten (vgl. Borth FamRZ 2016, 764, 766). Abweichungen vom gesetzlichen Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG sind nur insoweit veranlasst, als sie unabdingbar erforderlich sind, um die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs für den Versorgungsträger sicherzustellen. Daher beurteilt sich insbesondere die Frage, ob der Ausgleichswert die Wertgrenze für eine einseitig auf Verlangen des Versorgungsträgers durchzuführende externe Teilung (vgl. §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG) überschreitet, nach der Bewertung des Anrechts zum Ende der Ehezeit.
37
3. Keinen rechtlichen Bedenken begegnen die Ausführungen des Beschwerdegerichts , wonach die von dem Versorgungsträger angestrebte "offene Tenorierung" aus Rechtsgründen nicht in Frage kommt.
38
a) Gemäß § 222 Abs. 3 FamFG setzt das Gericht in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrag fest. Die Entscheidung des Gerichts über die Festsetzung des zu transferierenden Kapitalbetrages soll Vollstreckungstitel für den Träger der Zielversorgung sein (Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 517; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 39; Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 11. Aufl. § 222 Rn. 11; Norpoth NZFam 2014, 673, 674; vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 95). Insoweit muss die Entscheidung zur externen Teilung den allgemeinen Anforderungen an einen Vollstreckungstitel genügen.
39
b) Ein Titel ist nur dann bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet. Bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lassen. Gegebenenfalls hat das Vollstreckungsorgan den Inhalt des Titels durch Auslegung festzustellen; dafür muss der Titel aber aus sich heraus genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen. Zwar genügt es für eine Bestimmbarkeit, wenn die Berechnung des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Bundesgesetzblatt oder dem Grundbuch ersichtlicher Umstände möglich ist. Es reicht indessen nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055 Rn. 22 und Senatsurteil vom 7. Dezember 2005 - XII ZR 94/03 - FamRZ 2006, 261, 262 f.).
40
Gemessen daran verbietet der Bestimmtheitsgrundsatz bei der externen Teilung eine offene Tenorierung, welche für die betragsmäßige Festlegung des als Kapitalbetrag festzusetzenden Ausgleichswerts eine erneute versicherungsmathematische Barwertermittlung zum Stichtag der Rechtskraft der Entscheidung erfordert. Denn diese wäre für die Vollstreckungsorgane selbst dann nicht ohne weiteres möglich, wenn sich die maßgeblichen Rechnungsgrundlagen aus dem Titel selbst ergeben würden; damit bliebe es letztlich dem Versorgungsträger überlassen, die konkrete Höhe des Kapitalbetrags festzulegen.
41
4. Die Zurückverweisung der Sache gibt der Antragsgegnerin zugleich Gelegenheit zur Klarstellung, ob die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung ausgewählt werden soll, und zum Nachweis der erforderlichen Zustimmung des Rentenversicherungsträgers (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 773 Rn. 19). Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Brühl, Entscheidung vom 14.05.2012 - 31 F 308/06 VA -
OLG Köln, Entscheidung vom 15.01.2013 - 4 UF 126/12 -
BESCHLUSS
XII ZB 84/13
vom
21. September 2016
in der Familiensache


ECLI:DE:BGH:2016:210916BXIIZB84.13.0
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling,
Dr. Botur und Guhling
beschlossen:

Der Senatsbeschluss vom 24. August 2016 wird wegen offensichtlicher
Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass in das Rubrum
als Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin die "Rechtsanwälte
Dr. " und nicht die "Rechtsanwälte
Dr. " aufzunehmen sind.

Dose Klinkhammer Schilling
Botur Guhling

Vorinstanzen:
AG Brühl, Entscheidung vom 14.05.2012 - 31 F 308/06 VA -
OLG Köln, Entscheidung vom 15.01.2013 - 4 UF 126/12 -

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.

(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das Gericht kann über Grund und Höhe der Anrechte Auskünfte einholen bei den Personen und Versorgungsträgern, die nach § 219 zu beteiligen sind, sowie bei sonstigen Stellen, die Auskünfte geben können.

(2) Übersendet das Gericht ein Formular, ist dieses bei der Auskunft zu verwenden. Satz 1 gilt nicht für eine automatisiert erstellte Auskunft eines Versorgungsträgers.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen oder Erben gegenüber dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben, die für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sind.

(4) Der Versorgungsträger ist verpflichtet, die nach § 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen. Das Gericht kann den Versorgungsträger von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.

(5) Die in dieser Vorschrift genannten Personen und Stellen sind verpflichtet, gerichtliche Ersuchen und Anordnungen zu befolgen.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.