Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 25. Nov. 2015 - L 5 BK 2/15 B

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2015:1125.L5BK2.15B.0A
25.11.2015

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein erstinstanzliches Verfahren. In der Sache begehrt sie die Bewilligung eines Kindergeldzuschlags nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) auf ihren Antrag vom 16. Januar 2013.

2

Die am ...1965 geborene Klägerin war alleinstehend und lebte in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem am 2. Februar 2001 geborenen Sohn. Sie bezog Kindergeld für diesen. Für die Mietwohnung war eine Bruttowarmmiete von 415,38 EUR/Monat zu zahlen. Im Juni 2013 wurde ein Betriebskostenguthaben i.H.v. 79,93 EUR mit der Mietforderung verrechnet.

3

Die Klägerin war versicherungspflichtig berufstätig und bezog wechselndes Einkommen. In der Zeit zwischen Februar und Juni 2013 betrug der höchste Bruttolohn im April 1.213,15 EUR (Februar: 968,36 EUR, März: 821,92 EUR, Mai: 887,09 EUR, Juni 967,30 EUR). Für eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung war für das Jahr 2012 ein monatlicher Beitrag i.H.v. 22,65 EUR zu entrichten; Versicherungsunterlagen für 2013 liegen nicht vor. Die Klägerin hatte eine Riester Rente mit monatlichen Beiträgen i.H.v. 47 EUR abgeschlossen.

4

Der Sohn der Klägerin bezog im Januar 2013 Unterhaltsvorschuss i.H.v. 180 EUR und letztmals im Februar 2013 i.H.v. 6 EUR.

5

Auf ihren Antrag von 23. November 2012 bezogen die Klägerin und ihr Sohn vorläufige Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit von Januar bis Juni 2013 i.H.v. 69,10 EUR/Monat (Bescheid vom 27. November 2012). Dabei wurden Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) i.H.v. 350,26 EUR/Monat und als Einkommen der Klägerin ein Bruttolohn i.H.v. 720 EUR/Monat zu Grunde gelegt. Für den Sohn wurde ein Einkommen aus Kindergeld und Unterhaltsvorschuss angerechnet, weshalb dieser keinen Leistungsanspruch habe. Mit weiterem Bescheid vom 24. Juni 2013 wurden vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Juli 2013 bis Januar 2014 i.H.v. 363,42 EUR/Monat mit Ausnahme des Monats August 2013 (283,29 EUR) bewilligt.

6

Die Klägerin hatte für die Zeit von Januar bis Juni 2013 einen Anspruch auf Wohngeld i.H.v. 140 EUR/Monat. Nach der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II wurde die Leistungsbewilligung mit Bescheid der Wohngeldbehörde vom 18. April 2013 mit Wirkung vom 1. Februar 2013 aufgehoben.

7

Den Antrag der Klägerin auf Kindergeldzuschlag vom 16. Januar 2013 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2013 ab. Die Voraussetzungen von § 6a BKGG lägen nicht vor. Der für den Sohn im Januar 2013 anzurechnende Unterhaltsvorschuss überschreite den Höchstsatz des möglichen Kinderzuschlags von 140 EUR. Ab Februar 2013 sei der Antrag abzulehnen, weil selbst mit Kinderzuschlag und einem fiktiven Wohngeldanspruch ein ungedeckter Restbedarf verbleibe. Ein Kinderzuschlag könne auch nicht bei Verzicht auf Arbeitslosengeld II ausgezahlt werden, da dieses ab Januar 2013 bewilligt wurde.

8

Dagegen hat die Klägerin am 23. Januar 2014 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. In einem früheren Rechtsstreit (L 2 KG 1/08) sei darauf hingewiesen worden, dass mit Wegfall des Unterhaltsvorschusses die Voraussetzungen für den Kinderzuschlag vorlägen. Der Kinderzuschlag sei höher als die Leistungen nach dem SGB II, die sie nur notgedrungen beantragt habe.

9

Der Beklagte hat Berechnungen für die Zeit von Januar bis Juni 2013 unter Zugrundelegung eines Bruttoeinkommens von 944,40 EUR/Monat vorgelegt. Es verbleibe jeweils ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oberhalb des höchstmöglichen Kindergeldzuschlags.

10

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 28. April 2015 den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der Klage abgelehnt. Weder im Januar noch ab Februar 2013 hätte der Kinderzuschlag die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden. Auf die nachvollziehbaren und auch nicht angegriffenen Berechnungen der Beklagten werde Bezug genommen. Die Differenz des Anspruchs auf SGB II-Leistungen und den tatsächlich bewilligten Leistungen beruhe im Wesentlichen für Januar 2013 darauf, dass der Sohn nicht hilfebedürftig gewesen und ein Einkommensüberhang aus Kindergeld bei der Klägerin angerechnet, sowie KdU lediglich i.H.v. 354,39 EUR anerkannt worden seien. Die Berechtigung zur Kostensenkung der KdU erschließe sich nicht, da das Jobcenter Landkreis H. im Folgebescheid Kostensenkungsmaßnahmen ausgeschlossen habe. Ausgehend vom Gesamtbedarf nach Abzug des Kindergelds sowie des anrechenbaren Einkommens verbleibe im Januar 2013 ein Bedarf von 424,21 EUR. Dieser könne durch den Kinderzuschlag in Höhe von 140 EUR nicht gedeckt werden. Im Übrigen scheide der Kinderzuschlag schon nach § 6 Abs. 3 BKGG aus, da der Unterhaltsvorschuss 180 EUR betragen habe. Ab Februar 2013 werde die Bedarfsgemeinschaft in etwa die im Bescheid vom 24. Juni 2013 bewilligten Leistungen nach dem SGB II erhalten, zumindest aber zu beanspruchen gehabt haben. Der Hilfebedarf sei daher durch den Kinderzuschlag nicht zu vermeiden gewesen; dies gelte auch in dem Monat des Betriebskostenguthabens.

11

Gegen den am 6. Mai 2015 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 8. Juni 2015 Beschwerde eingelegt. Die Rechtsverfolgung habe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie habe lediglich i.H.v. 69,10 EUR Leistungen nach dem SGB II erhalten. Der Kinderzuschlag sei mit 140 EUR höher als dieser Betrag gewesen, weshalb bei dessen Zahlung der Anspruch auf SGB II-Leistungen gänzlich entfallen wäre.

12

Der Beklagte hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten Beiakten Bezug nahm. Die Verwaltungsakte des Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

II.

1.

14

Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist form- und fristgerecht gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG9 eingelegt worden. Sie ist auch statthaft gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG. Das Sozialgericht hat nicht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die begehrte Prozesskostenhilfe verneint. Der Streitwert beträgt über 750 EUR. Die Klägerin begehrt einen Kinderzuschlag - zumindest - für die Zeit von Januar bis Juni 2013 i.H.v. monatlich 140 EUR (= 840 EUR).

2.

15

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht hat.

16

Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist.

17

Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).

18

Zu Recht hat das Sozialgericht die hinreichende Aussicht auf Erfolg des Klageverfahrens verneint.

19

Nach dem Vorbringen im Klage- und Beschwerdeverfahren geht es der Klägerin lediglich um den Kinderzuschlag für die Monate Januar bis Juni 2013. In diesem Zeitraum überstieg er die bewilligten Leistungen nach dem SGB II, ab Juli 2013 war dies nicht mehr der Fall.

20

Der geltend gemachte Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß § 6a BKGG lautet nach der im Jahr 2013 maßgeblichen Fassung:

21

(1) Personen erhalten nach diesem Gesetz für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

22

1. sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,

23

2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind,

24

3. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfügen, das höchstens dem nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2 entspricht, und

25

4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden wird. Bei der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vermieden wird, bleiben die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht. Das Gleiche gilt für Mehrbedarfe nach den §§ 21 und 23 Nummer 2 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beantragt hat oder erhält oder alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum, für den Kinderzuschlag beantragt wird, auf die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch verzichten. In diesem Fall ist § 46 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden. Der Verzicht kann auch gegenüber der Familienkasse erklärt werden; diese unterrichtet den für den Wohnort des Berechtigten zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende über den Verzicht.

26

(2) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 140 Euro monatlich. Die Summe der Kinderzuschläge bildet den Gesamtkinderzuschlag. Er soll jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Kinderzuschlag wird nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. § 28 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistungen bindend geworden ist, nachzuholen ist.

27

(3) Der Kinderzuschlag mindert sich um das nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes. Hierbei bleibt das Kindergeld außer Betracht. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht für Zeiträume, in denen zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Einkommen des Kindes zu erzielen.

28

(4) Der Kinderzuschlag wird, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht vorliegen, in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II oder des Sozialgeldes zu berücksichtigenden elterlichen Bedarfe nicht übersteigt. Dazu sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergibt. Der Kinderzuschlag wird außer in den in Absatz 3 genannten Fällen auch dann stufenweise gemindert, wenn das nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen den in Satz 1 genannten jeweils maßgebenden Betrag übersteigt. Als elterliches Einkommen oder Vermögen gilt dabei dasjenige des mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden alleinerziehenden Elternteils, Ehepaares oder als eingetragene Lebenspartner oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden Paares. Soweit das zu berücksichtigende elterliche Einkommen nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des in Satz 1 genannten jeweils maßgebenden Betrages durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile oder des Vermögens für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Für je 10 Euro, um die die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, wird der Kinderzuschlag um 5 Euro monatlich gemindert. Anderes Einkommen sowie Vermögen mindern den Kinderzuschlag in voller Höhe. Kommt die Minderung des für mehrere Kinder zu zahlenden Kinderzuschlags in Betracht, wird sie beim Gesamtkinderzuschlag vorgenommen.

29

(5) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt, wenn der Berechtigte erklärt, ihn für einen bestimmten Zeitraum wegen eines damit verbundenen Verlustes von anderen höheren Ansprüchen nicht geltend machen zu wollen. In diesen Fällen unterrichtet die Familienkasse den für den Wohnort des Berechtigten zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über die Erklärung. Die Erklärung nach Satz 1 kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

a.

30

Für den Monat Januar 2013 scheidet der begehrte Kindergeldzuschlag bereits deshalb aus, weil der Sohn der Klägerin über Unterhaltsvorschuss i.H.v. 180 EUR verfügte. Nach § 6a BKGG mindert sich der Kinderzuschlag um das nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes. Hierbei bleibt das Kindergeld außer Betracht.

31

Da der Kinderzuschlag höchstens 140 EUR betragen konnte, wäre ein Zahlungsanspruch auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nicht entstanden.

b.

32

Auch für die Monate Februar bis Juni 2013 ergibt sich kein Leistungsanspruch.

a.a.

33

Die Klägerin lebte mit in dem unter 25-jährigen unverheirateten Kind in ihrem Haushalt.

b.b.

34

Sie hatte für das Kind Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz.

c.c.

35

Sie verfügte mit Ausnahme von Wohngeld und des Kindergelds über monatliches Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.H.v. über 600 EUR ohne Absetzbeträge nach § 11b SGB II. Der Bruttolohn lag in allen Monaten über diesem Betrag.

d.d.

36

Das monatliche Einkommen i.S.v. § 11 SGB II entsprach höchstens dem nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag.

37

Für den insoweit maßgeblichen Betrag war zunächst der Bedarf der Klägerin nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG zu ermitteln (BSG, Urteil vom 14. März 2012, B 14 KG 1/11 R (18 f.)). Dieser setzt sich zusammen aus der Regelleistung (382 EUR), dem Mehrbedarf für Alleinerziehung (45,84 EUR) sowie anteiligen KdU (318,26 EUR), insgesamt 746,10 EUR.

38

Die KdU sind anhand der tatsächlichen Kosten und nicht ausgehend vom Leistungsträger berücksichtigenden Betrag zu Grunde zu legen (BSG, Urteil vom 14. März 2012, B 14 KG 1/11 R (22)). Entgegen den Grundsätzen des SGB II sind die KdU hier nicht nach Kopfteilen auf den Klägerin und ihren Sohn zu verteilen. Vielmehr sind sie nach dem Verhältnis, das sich aus dem im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Kosten für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergibt, prozentual festzulegen (BSG, Urteil vom 14. März 2012, B 14 KG 1/11 R (21)). Nach dem Neunten Existenzminimumbericht vom 7. November 2012 (Deutscher Bundestag, Drucks. 17/11425) ergab sich im Jahr 2013 für Alleinstehende ein Unterkunftsbedarf einschließlich Heizung von 295 EUR (233 + 62) und für Kinder von 90 EUR (74 + 16). Prozentual entfielen daher auf die Klägerin 76,62% und auf den Sohn 23,38%. Ausgehend von der Bruttowarmmiete von 415,38 EUR waren daher für die Klägerin als KdU 318,26 EUR anzusetzen.

39

Der maßgebende Höchstbetrag liegt somit bei 886,10 EUR.

40

Das gegenüber zu stellende Erwerbseinkommen ist gemäß § 11b und § 30 Abs. 1 SGB II zu bereinigen (BSG, Urteil vom 14. März 2012, B 14 KG 1/11 R (18,19)). Ausgehend von dem höchsten Bruttoeinkommen im April 2013 (1.213,15 EUR) ergab sich ein anrechenbares Einkommen von 659,73 EUR (Abzug Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, Grund- und weitere Freibeträge, Versicherungspauschale, Kfz-Haftpflichtversicherung, Riesterrente).

41

Die Klägerin konnte daher ihren Bedarf nicht mit Leistungen außerhalb des SGB II decken.

e.e.

42

Durch die begehrten Kinderzuschlag i.H.v. 140 EUR würde jedoch die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II nicht vermieden.

43

In diesem Schritt ist wiederum eine Prüfung des Leistungsanspruchs der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II durchzuführen. Es ist zu prüfen, ob die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II vermieden werden kann. Insoweit sind die KdU wieder kopfteilig aufzuteilen (BSG, Urteil vom 14. März 2012, B 14 KG 1/11 R (29)).

44

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann nicht durch nachträglichen Verzicht auf die bereits bewilligten Leistungen nach dem SGB II die Hilfebedürftigkeit beseitigt werden. Vielmehr ist der Hilfebedarf nach den Maßstäben des SGB II zu bestimmen.

45

Ein "fiktives Wohngeld" ist nicht zu berücksichtigen. Der Beklagte hat dieses zwar in seinen Berechnungsunterlagen mit "0,00 EUR" eingestellt. Bei der Prüfung, ob die Eltern ihren Bedarf mit Leistungen außerhalb des SGB II decken können, ist ein gezahltes Wohngeld unberücksichtigt zu lassen. Nur wenn die Eltern zur Deckung des Bedarfs weder auf Wohngeld noch auf SGB II-Leistungen angewiesen sind, soll der Kinderzuschlag gezahlt werden (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010, B 14 KG 1/089 R (14)).

46

Ausgehend von dem höchsten Bruttoeinkommen im April 2013 (1.213,15 EUR) ergibt sich ein anrechenbares Einkommen der Klägerin i.H.v. 659,73 EUR. Auf den Hilfebedarf des Sohns war das Kindergeld (154 EUR) anzurechnen. Die KdU i.H.v. 415,38 EUR waren hälftig auf die Klägerin und den Sohn aufzuteilen. Die Klägerin hätte somit nach der Verteilungsregelung von § 9 Abs. 1 Satz 3 SGB II einen Leistungsanspruch i.H.v. 191,49 EUR und der Sohn i.H.v. 93,01 EUR, insgesamt 284,50 EUR gehabt.

47

Somit wäre durch die Bewilligung eines Kindergeldzuschlag i.H.v. 140 EUR der Hilfebedarf der Klägerin nach dem SGB II nicht entfallen.

48

Da in den übrigen Monaten des streitigen Zeitraums das Bruttogehalt deutlich niedriger war als im April (Februar: 968,36 EUR, März: 821,92 EUR, Mai: 887,09 EUR, Juni 967,30 EUR), erübrigt sich eine weitere Berechnung des Hilfebedarfs nach dem SGB II.

3.

49

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

50

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).


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3.
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2.
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3.
kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat.

(2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres. Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

(3) Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkommens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen. § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist. Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der nach den Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.

(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge nach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinderzuschlag.

(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist. Als Einkommen oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens oder Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Zur Feststellung des Gesamtbedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt.

(6) Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern gemindert, soweit es deren Bedarf übersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe. Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.

(7) Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt, unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.

(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro.

(2) (weggefallen)

(3) Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat Juli 2022 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt. Ein Anspruch in Höhe des Einmalbetrags von 100 Euro für das Kalenderjahr 2022 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat Juli 2022, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

1.
sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
2.
sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und
3.
bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre.

(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn

1.
bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen,
2.
sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Absatz 2 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben und
3.
kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat.

(2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres. Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

(3) Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkommens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen. § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist. Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der nach den Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.

(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge nach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinderzuschlag.

(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist. Als Einkommen oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens oder Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Zur Feststellung des Gesamtbedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt.

(6) Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern gemindert, soweit es deren Bedarf übersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe. Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.

(7) Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt, unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.

(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die

1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.

(1) Hat ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrages auf eine Sozialleistung abgesehen, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und wird diese Leistung versagt oder ist sie zu erstatten, wirkt der nunmehr nachgeholte Antrag bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist. Satz 1 gilt auch dann, wenn der Antrag auf die zunächst geltend gemachte Sozialleistung zurückgenommen wird.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn der rechtzeitige Antrag auf eine andere Leistung aus Unkenntnis über deren Anspruchsvoraussetzung unterlassen wurde und die zweite Leistung gegenüber der ersten Leistung, wenn diese erbracht worden wäre, nachrangig gewesen wäre.

(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

1.
sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
2.
sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und
3.
bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre.

(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn

1.
bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen,
2.
sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Absatz 2 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben und
3.
kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat.

(2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres. Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

(3) Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkommens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen. § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist. Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der nach den Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.

(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge nach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinderzuschlag.

(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist. Als Einkommen oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens oder Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Zur Feststellung des Gesamtbedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt.

(6) Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern gemindert, soweit es deren Bedarf übersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe. Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.

(7) Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt, unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.

(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die

1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

1.
sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
2.
sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und
3.
bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre.

(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn

1.
bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen,
2.
sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Absatz 2 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben und
3.
kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat.

(2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres. Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

(3) Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkommens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen. § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist. Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der nach den Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.

(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge nach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinderzuschlag.

(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist. Als Einkommen oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens oder Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Zur Feststellung des Gesamtbedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt.

(6) Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern gemindert, soweit es deren Bedarf übersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe. Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.

(7) Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt, unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.

(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.

Tenor

Auf die Sprungrevision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 21. Oktober 2010 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Trier zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ab dem 1.10.2008.

2

Die 1957 geborene Klägerin ist Mutter von drei Kindern, der am 11.1.1990 geborenen N, der am 15.12.1992 geborenen L und der am 24.9.1996 geborenen A Die Familie bewohnt ein angemietetes Haus, in dem auch der Ehemann der Klägerin lebt, allerdings seit dem 15.1.2005 getrennt von der Restfamilie. Er bezieht seit Anfang des Jahres 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Für das gesamte Haus fielen eine Kaltmiete in Höhe von 850 Euro sowie Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 80 Euro an. Die Klägerin erzielte aus einer Beschäftigung Erwerbseinkommen, das sich auf 1940 Euro brutto belief. Die darauf zu zahlenden Steuern und Sozialabgaben wurden zuletzt mit 411,39 Euro beziffert. Hinzu kam noch Urlaubsgeld in Höhe von brutto 102,40 Euro jährlich (netto: 66,27 Euro).

3

Die beklagte Familienkasse bewilligte der Klägerin im Jahr 2005 zunächst einen Kinderzuschlag in Höhe von 196 Euro monatlich für alle drei Kinder, hob diese Bewilligung aber ab Dezember 2006 auf. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Trier abgewiesen, weil die Klägerin für A Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz habe und dadurch die Höchsteinkommensgrenze überschritten werde. Über die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin ist noch nicht entschieden.

4

Am 1.10.2008 - nach dem Ende des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss - stellte die Klägerin einen erneuten Antrag auf Gewährung von Kinderzuschlag, dem ua ein Bescheid über die Bewilligung von Wohngeld in Höhe von 98 Euro monatlich beigefügt war. Mit Bescheid vom 28.10.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil das bei der Klägerin zu berücksichtigende durchschnittliche Einkommen die Höchsteinkommensgrenze übersteige. Bei der Berechnung des Anspruchs ging die Beklagte von den nach Mitteilung des kommunalen Trägers angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von 360 Euro für die Kaltmiete, 54 Euro für Betriebskosten sowie 90 Euro für Heizkosten, insgesamt 504 Euro aus. Die Klägerin begründete ihren dagegen eingelegten Widerspruch damit, dass die auf sie und die Kinder entfallenden tatsächlichen KdU und Heizung sich derzeit auf 734,70 Euro beliefen (Grundmiete 546 Euro, Betriebskosten 89,70 Euro und Heizkosten 99 Euro). Dieser Berechnung lag der nach Angaben der Klägerin von ihr und den Kindern genutzte Wohnflächenanteil zugrunde. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.2.2009 zurückgewiesen.

5

Das SG hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab Oktober 2008 Kinderzuschlag nach § 6a BKGG in Höhe von 245 Euro monatlich zu gewähren(Urteil vom 21.10.2010). Zur Begründung hat es ausgeführt, es seien nicht die vom kommunalen Träger nach dem SGB II als angemessen angesehenen Unterkunftskosten zugrunde zu legen, sondern die tatsächlichen Unterkunftskosten. Die Reduzierung der Unterkunftskosten auf den als angemessen angesehenen Betrag nach Ablauf von sechs Monaten sei für Bezieher von Kinderzuschlag nicht anzuwenden. Aber selbst wenn man annehme, dass auch Leistungsbezieher von Kinderzuschlag verpflichtet seien, durch einen Wohnungswechsel die KdU auf ein angemessenes Niveau zu senken, so fehle es vorliegend jedenfalls an einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung. Außerdem sei die Angemessenheit der Unterkunftskosten im Wohnumfeld der Klägerin nicht nach einem schlüssigen Konzept ermittelt worden. Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten Probeberechnung ergebe sich damit bei Berücksichtigung der anteiligen tatsächlichen Unterkunftskosten ein Kinderzuschlag in Höhe von 245 Euro, wenn die Klägerin auf Leistungen nach dem SGB II verzichte, was sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt habe.

6

Die Beklagte hat die vom SG zugelassene Sprungrevision eingelegt und trägt vor, das Urteil beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung des § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG und des § 6a Abs 1 Nr 3 BKGG. Bei der Berechnung der Höchsteinkommensgrenze, die sich aus elterlichem Gesamtbedarf und dem Gesamtkinderzuschlag sowie den KdU und Heizung zusammensetze, dürften nur die vom kommunalen Träger nach dem SGB II als angemessen angegebenen Unterkunftskosten zugrunde gelegt werden. Dies ergebe sich aus der "DA 106a, 42 Abs 3 der Kindergeld-Sammelweisungen Teil III, Stand Oktober 2008" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Dort werde auf § 22 SGB II Bezug genommen und festgelegt, dass für die ersten sechs Monate des Leistungsbezugs (Arbeitslosengeld II oder Kinderzuschlag) die tatsächliche Miete und vom siebten Leistungsmonat an nur noch die angemessene Miete der Berechnung des Kinderzuschlags zugrunde zu legen sei. Die angemessenen KdU und Heizung betrügen nach der Richtwerttabelle für Trier-Land 504 Euro. Berechne man davon den Elternanteil, übersteige das Elterneinkommen die Höchsteinkommensgrenze, sodass für den gesamten Streitzeitraum kein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehe.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 21. Oktober 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die vom SG zugelassene Sprungrevision der Beklagten ist zulässig (§§ 161, 164 Sozialgerichtsgesetz). Die Revision ist auch im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG begründet (§ 170 Abs 2 SGG). Es konnte nicht abschließend festgestellt werden, ob die beklagte Familienkasse über den Monat Oktober 2008 hinaus verpflichtet ist, einen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG in Höhe von 245 Euro monatlich an die Klägerin zu zahlen, weil es an tatsächlichen Feststellungen für die über den Anfangsmonat hinausgehende Zeit mangelt.

11

I. Beteiligt am vorliegenden Verfahren ist auf Klägerseite allein die Klägerin, weil sie die Anspruchsberechtigte nach § 6a Abs 1 BKGG ist. Beklagte ist die Bundesagentur für Arbeit, die für die Durchführung des BKGG nach den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zuständig ist und dabei gemäß § 7 Abs 2 BKGG die Bezeichnung "Familienkasse" führt.

12

II. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 28.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.2.2009, mit dem ein Anspruch auf Kinderzuschlag abgelehnt worden ist. Da es sich um eine vollständige Ablehnung gehandelt hat, ist in den genannten Bescheiden kein Zeitraum bezeichnet worden. Das SG hat in seinem Urteil sodann Kindergeld ab Antragstellung, also ab dem 1.10.2008 ohne zeitliche Begrenzung zugesprochen.

13

Im Fall der vollständigen Ablehnung einer Leistung ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen zu entscheiden (BSG Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 160/10 R - SozR 4-4200 § 26 Nr 2 mwN), sodass sich hier eine Begrenzung bis zum 21.10.2010 ergibt. Es fehlt aber an Feststellungen zu den maßgeblichen Berechnungsgrundlagen für diesen Zeitraum von über zwei Jahren. Erste Veränderungen der Berechnung ergeben sich schon durch die Tatsache, dass die Tochter L am 15.12.2008 das 16. Lebensjahr vollendet hatte, sodass sich der bis dahin zugrunde gelegte Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs 3 Nr 1 SGB II verändert hatte. Im Übrigen gibt es weder zur Einkommenssituation der Klägerin noch zu den anfallenden Unterkunftskosten, insbesondere zu den Nebenkosten- und Heizkostenvorauszahlungen, weitergehende Feststellungen für die streitbefangene Zeit.

14

III. Allerdings hatte die Klägerin zunächst ab dem 1.10.2008 einen Anspruch auf einen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG in der ab 1.10.2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24.9.2008 (BGBl I 1854). Nach den Feststellungen des SG (§ 163 SGG)erfüllte die Klägerin alle Anspruchsvoraussetzungen des § 6a BKGG(dazu unter 1. bis 4.). Die Berechnung des Kinderzuschlags hat dabei unter Berücksichtigung der tatsächlichen KdU und Heizung zu erfolgen (dazu unter 3. aa und bb). Für den Monat Oktober 2008 ist der Kinderzuschlag zutreffend mit 245 Euro ermittelt worden (dazu unter IV.).

15

Nach § 6a Abs 1 BKGG in der hier maßgeblichen Fassung erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn sie

1.    

für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz erhalten,

2.    

über ein bestimmtes Mindesteinkommen verfügen,

3.    

ein bestimmtes Höchsteinkommen nicht überschreiten,

4.    

durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs 2 SGB II vermieden wird.

16

1. Die drei Kinder der Klägerin leben in deren Haushalt, sind unverheiratet und haben das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet. Die Klägerin erhält für alle Töchter Kindergeld, wobei davon auszugehen ist, dass sie Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz bezieht, wie dies auch in § 6a Abs 1 Nr 1 BKGG als Anspruchsvoraussetzung normiert ist, und nicht - wie das SG wohl versehentlich meint - nach dem BKGG, denn die Klägerin würde die Voraussetzungen nach § 1 BKGG gar nicht erfüllen.

17

2. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG sind gegeben, denn die Klägerin verfügte als Alleinerziehende über ein Einkommen in Höhe von mehr als 600 Euro, sodass die Mindesteinkommensgrenze überschritten ist. Nach den Feststellungen des SG erzielte die Klägerin ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 1940 Euro. Soweit das Urlaubsgeld in Höhe von 102,40 Euro jährlich auf einen Zwölf-Monats-Zeitraum verteilt wurde, sodass sich ein Bruttoeinkommen von 1948,53 Euro ergab, entspricht dies für die hier streitige Zeit den Ausführungen des BSG zum Weihnachtsgeld (Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 32). Wird von der grundsätzlichen Möglichkeit der Verteilung der einmaligen Einnahme auf einen Zeitraum von zwölf Monaten ausgegangen (vgl aber den am 1.4.2011 in Kraft getretenen § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II - BGBl I 453), so spricht nichts gegen die Umlage der einmaligen Bruttoeinnahme auf zwölf Monate (vgl dazu das vorgenannte Urteil des BSG vom 27.9.2011).

18

3. Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6a Abs 1 Nr 3 BKGG. Sie verfügt mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen iS von § 11 SGB II, das unter dem Höchsteinkommen aus dem nach § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG für sie maßgebenden Betrag zuzüglich des Gesamtkindergeldzuschlags nach § 6a Abs 2 BKGG in Höhe von bis zu 140 Euro pro Kind liegt. Der nach § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG zu ermittelnde Bedarf betrug 849,57 Euro(dazu unter b). Zuzüglich des Gesamtkinderzuschlags für alle drei Kinder in Höhe von 420 Euro ergibt sich ein Betrag von 1269,57 Euro. Demgegenüber hatte die Klägerin nur anrechenbares Einkommen von 1206,12 Euro (dazu unter a).

19

a) Das zu berücksichtigende Erwerbseinkommen von 1206,12 Euro errechnet sich wie folgt: Von dem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt einschließlich Urlaubsgeld in Höhe von 1948,53 Euro sind 414,40 Euro (411,39 Euro + anteilige 3,01 Euro Abzüge für das Urlaubsgeld) an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen und ein Gesamtfreibetrag von 328,01 Euro abzuziehen. Der Gesamtfreibetrag setzt sich aus Werbungskosten in Höhe von 57,13 Euro, Beiträgen zur Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 30,88 Euro und der Pauschale für private Versicherungen in Höhe von 30 Euro zusammen, was über dem Grundfreibetrag von 100 Euro liegende 118,01 Euro ergibt. Hinzu kommt der Freibetrag nach § 30 Abs 1 Nr 1 SGB II für Einkommen zwischen 100 Euro und 800 Euro in Höhe von 140 Euro und der Freibetrag nach § 30 Abs 1 Nr 2 SGB II für Einkommen von 800 Euro bis 1500 Euro in Höhe von hier 70 Euro.

20

b) Dieses Einkommen hat das SG zutreffend dem nach § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG zu ermittelnden Bedarf der Klägerin gegenübergestellt. Letzterer belief sich zumindest im Oktober 2008 auf 849,57 Euro, ausgehend von einer Regelleistung von 351 Euro für Alleinstehende, zuzüglich eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende von 126 Euro und Leistungen für die Unterkunft und Heizung von 372,57 Euro.

21

Der Bedarf ist nach den Grundsätzen des § 19 Abs 1 SGB II in der damals geltenden Fassung zu bestimmen, wobei die KdU - abweichend von der Verfahrensweise nach dem SGB II - nicht nach der Kopfzahl der Bewohner der Wohnung aufzuteilen sind, sondern nach dem Verhältnis, das sich aus dem im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Kosten für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergibt(§ 6a Abs 4 Satz 2 BKGG; vgl zur Berechnung BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 KG 2/09 R). Nach dem für den vorliegenden Zeitraum gültigen Existenzminimumbericht 2007 (BT-Drucks 16/3265) beträgt der prozentuale Wohnbedarf für alleinstehende Elternteile mit drei Kindern 50,71 %. Von dieser Prozentzahl sind die Beklagte und das SG auch zutreffend ausgegangen.

22

Entgegen der Ansicht der Beklagten waren die 50,71 % aber nicht aus den für angemessen gehaltenen KdU einschließlich Kosten der Heizung in Höhe von 504 Euro zu errechnen, was einen zu berücksichtigenden Betrag von 255,58 Euro bedeutet hätte, sondern von den tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 734,70 Euro, was bei einem Anteil von 50,71 % 372,57 Euro ausmacht.

23

aa) Für die Berücksichtigung lediglich der angemessenen Unterkunftskosten gibt es im Regelungsgefüge des § 6a BKGG keine Grundlage. Zwar wird auf § 19 Satz 1 SGB II Bezug genommen, wo geregelt ist, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige Alg II-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen KdU und Heizung erhalten. Für sich genommen bietet die Bezugnahme zunächst nur einen Anhaltspunkt dafür, mit welchen Berechnungselementen der dem Höchsteinkommen gegenüberzustellende Bedarf zu ermitteln ist. Aus dem Verweis auf § 19 SGB II kann nicht der weitergehende Schluss gezogen werden, dass das gesamte Leistungssystem des SGB II auf die Leistungsberechnung nach dem BKGG zu übertragen ist. § 6a BKGG ist eine familienpolitische Leistung, die der Armutsbekämpfung von Familien mit Kindern dienen soll(BT-Drucks 15/1516, S 43) und gerade keine Leistung nach dem SGB II (vgl BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 11/07 R - SozR 4-5870 § 6a Nr 1). Der Gesetzgeber hat danach konsequenterweise für die Aufteilung der KdU und Heizung auch nicht auf die Regeln des SGB II zurückgegriffen, sondern hat unter dem Blickwinkel des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums die Aufteilung nach dem Existenzminimumbericht angeordnet. Es ist von der Rechtsprechung des BSG in diesem Zusammenhang auch bereits ausdrücklich festgestellt worden, dass es für den Gesetzgeber aus systematischen Gründen nicht zwingend gewesen sei, die Errechnung der zugrunde zu legenden KdU und Heizung dem SGB II folgen zu lassen (BSG Urteil vom 18.6.2008, aaO). Der Einordnung unter das Regime des SGB II steht unter systematischen Gesichtspunkten entgegen, dass der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG gerade gezahlt werden soll, um Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden(vgl dazu allgemein Kühl in Hambüchen, BEEG, EStG, BKGG, 2009, § 6a BKGG, RdNr 1 ff).

24

bb) Eine Übernahme der Leistungsmodalitäten des SGB II auf den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG verbietet sich auch deshalb, weil die weitreichenden Obliegenheitspflichten im Rahmen des SGB II eine Antragstellung nach § 37 SGB II voraussetzen, während der Gesetzgeber im SGB II gerade keine Obliegenheiten vor dem tatsächlichen Eintritt der Hilfebedürftigkeit und des damit einhergehenden Status eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen geschaffen hat(vgl zur Einholung einer Zusicherung BSG Urteil vom 30.8.2010 - B 4 AS 10/10 R - BSGE 106, 283 = SozR 4-4200 § 22 Nr 40). Da die Klägerin nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stand, ist - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - auch keine Kostensenkungsaufforderung erfolgt. Diese und die Bekanntgabe des nach einem schlüssigen Konzept ermittelten angemessenen Mietpreises wären aber die Grundvoraussetzung für die Berücksichtigung nur der angemessenen KdU (zur Kostensenkungsaufforderung vgl BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 70/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 8; zum schlüssigen Konzept vgl BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27). Für die Berücksichtigung der tatsächlichen KdU und Heizung im Rahmen des § 6a BKGG über sechs Monate hinaus sprechen sich aus den genannten Gründen auch Stimmen in der Literatur aus(s Knels in Hohm GK-SGB II, Stand November 2010, § 6a BKGG RdNr 44).

25

Diese gesetzlichen Vorgaben kann die Beklagte nicht mit Hinweis auf die von ihr zugrunde gelegte Dienstanweisung umgehen. Dem Problem, dass bei Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten auch unangemessen hohe Mieten in die Berechnung Eingang finden, könnte nur der Gesetzgeber begegnen (etwa durch eine Begrenzung der einzustellenden KdU und Heizung in Höhe der Tabellenwerte nach dem Wohngeldgesetz).

26

4. Die Klägerin erfüllt außerdem die Voraussetzungen des § 6a Abs 1 Nr 4 BKGG, weil durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird.

27

Wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beantragt hat oder erhält oder auf diese Leistungen - wie vorliegend - verzichtet wurde, sind bei dieser Prüfung die Mehrbedarfe nach §§ 21, 28 Abs 1 Satz 3 Nr 2 bis 4 SGB II nicht zu berücksichtigen(§ 6a Abs 1 Nr 4 Satz 2 BKGG in der damaligen Fassung).

28

Durch den Kinderzuschlag in Höhe von maximal 420 Euro kann Hilfebedürftigkeit der Klägerin und ihrer Kinder nach dem SGB II vermieden werden, weil der nach Abzug des zu berücksichtigenden Einkommens verbleibende Anspruch der Klägerin und ihrer mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder auf Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der angeführten Besonderheiten letztlich 92,48 Euro beträgt.

29

Bei den Kindern N und L ist jeweils von einer Regelleistung von 281 Euro auszugehen, zuzüglich ihres Anteils an den KdU und Heizung von 183,68 Euro nach Kopfteilen, weil hier eine Berechnung nach dem SGB II durchzuführen ist (BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 KG 2/09 R -). Abzüglich ihres Kindergeldes von 154 Euro verbleibt ein ungedeckter Bedarf von jeweils 310,68 Euro. Bei A ergibt sich nach derselben Rechnung und ausgehend von einer Regelleistung von 211 Euro ein ungedeckter Bedarf von 240,67 Euro. Werden die ungedeckten Bedarfe der Kinder zusammen mit der Regelleistung von 351 Euro für die Klägerin und deren kopfanteiligen KdU und Heizung dem zu berücksichtigendem Einkommen von 1206,12 Euro zuzüglich des Wohngeldes von 98 Euro gegenübergestellt, würden 92,48 Euro verbleiben.

30

IV. Ausgehend von diesen Voraussetzungen hat das SG den der Klägerin zustehenden Kinderzuschlag nach § 6a Abs 4 BKGG für Oktober 2008 zutreffend mit 245 Euro berechnet.

31

Dazu ist der oben mit 849,57 Euro errechnete elterliche Bedarf dem anrechenbaren Erwerbseinkommen in Höhe von 1206,12 Euro gegenüberzustellen. Es verbleiben Erwerbseinkünfte über der Bemessungsgrenze in Höhe von 356,55 Euro. Von dieser nach § 6a Abs 4 BKGG zu rundenden Summe (350 Euro) ist für je 10 Euro, um die die monatlichen Erwerbseinkünfte diesen maßgeblichen Betrag übersteigen, der Kinderzuschlag um 5 Euro monatlich zu mindern. Bei einem sich hier ergebenden Minderungsbetrag von 175 Euro verbleibt ein zustehender Gesamtkinderzuschlag in Höhe von 245 Euro.

32

Diese nach den vom SG festgestellten Daten für Oktober 2008 zutreffende Berechnung wird für die Folgemonate des streitigen Zeitraums unter Zugrundelegung der tatsächlichen KdU und Heizung sowie der übrigen jeweils aktuell angepassten Parameter nachzuholen sein. Außerdem wird das SG über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die

1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit

1.
unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
2.
zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.

Tenor

Auf die Sprungrevision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 21. Oktober 2010 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Trier zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ab dem 1.10.2008.

2

Die 1957 geborene Klägerin ist Mutter von drei Kindern, der am 11.1.1990 geborenen N, der am 15.12.1992 geborenen L und der am 24.9.1996 geborenen A Die Familie bewohnt ein angemietetes Haus, in dem auch der Ehemann der Klägerin lebt, allerdings seit dem 15.1.2005 getrennt von der Restfamilie. Er bezieht seit Anfang des Jahres 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Für das gesamte Haus fielen eine Kaltmiete in Höhe von 850 Euro sowie Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 80 Euro an. Die Klägerin erzielte aus einer Beschäftigung Erwerbseinkommen, das sich auf 1940 Euro brutto belief. Die darauf zu zahlenden Steuern und Sozialabgaben wurden zuletzt mit 411,39 Euro beziffert. Hinzu kam noch Urlaubsgeld in Höhe von brutto 102,40 Euro jährlich (netto: 66,27 Euro).

3

Die beklagte Familienkasse bewilligte der Klägerin im Jahr 2005 zunächst einen Kinderzuschlag in Höhe von 196 Euro monatlich für alle drei Kinder, hob diese Bewilligung aber ab Dezember 2006 auf. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Trier abgewiesen, weil die Klägerin für A Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz habe und dadurch die Höchsteinkommensgrenze überschritten werde. Über die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin ist noch nicht entschieden.

4

Am 1.10.2008 - nach dem Ende des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss - stellte die Klägerin einen erneuten Antrag auf Gewährung von Kinderzuschlag, dem ua ein Bescheid über die Bewilligung von Wohngeld in Höhe von 98 Euro monatlich beigefügt war. Mit Bescheid vom 28.10.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil das bei der Klägerin zu berücksichtigende durchschnittliche Einkommen die Höchsteinkommensgrenze übersteige. Bei der Berechnung des Anspruchs ging die Beklagte von den nach Mitteilung des kommunalen Trägers angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von 360 Euro für die Kaltmiete, 54 Euro für Betriebskosten sowie 90 Euro für Heizkosten, insgesamt 504 Euro aus. Die Klägerin begründete ihren dagegen eingelegten Widerspruch damit, dass die auf sie und die Kinder entfallenden tatsächlichen KdU und Heizung sich derzeit auf 734,70 Euro beliefen (Grundmiete 546 Euro, Betriebskosten 89,70 Euro und Heizkosten 99 Euro). Dieser Berechnung lag der nach Angaben der Klägerin von ihr und den Kindern genutzte Wohnflächenanteil zugrunde. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.2.2009 zurückgewiesen.

5

Das SG hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab Oktober 2008 Kinderzuschlag nach § 6a BKGG in Höhe von 245 Euro monatlich zu gewähren(Urteil vom 21.10.2010). Zur Begründung hat es ausgeführt, es seien nicht die vom kommunalen Träger nach dem SGB II als angemessen angesehenen Unterkunftskosten zugrunde zu legen, sondern die tatsächlichen Unterkunftskosten. Die Reduzierung der Unterkunftskosten auf den als angemessen angesehenen Betrag nach Ablauf von sechs Monaten sei für Bezieher von Kinderzuschlag nicht anzuwenden. Aber selbst wenn man annehme, dass auch Leistungsbezieher von Kinderzuschlag verpflichtet seien, durch einen Wohnungswechsel die KdU auf ein angemessenes Niveau zu senken, so fehle es vorliegend jedenfalls an einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung. Außerdem sei die Angemessenheit der Unterkunftskosten im Wohnumfeld der Klägerin nicht nach einem schlüssigen Konzept ermittelt worden. Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten Probeberechnung ergebe sich damit bei Berücksichtigung der anteiligen tatsächlichen Unterkunftskosten ein Kinderzuschlag in Höhe von 245 Euro, wenn die Klägerin auf Leistungen nach dem SGB II verzichte, was sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt habe.

6

Die Beklagte hat die vom SG zugelassene Sprungrevision eingelegt und trägt vor, das Urteil beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung des § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG und des § 6a Abs 1 Nr 3 BKGG. Bei der Berechnung der Höchsteinkommensgrenze, die sich aus elterlichem Gesamtbedarf und dem Gesamtkinderzuschlag sowie den KdU und Heizung zusammensetze, dürften nur die vom kommunalen Träger nach dem SGB II als angemessen angegebenen Unterkunftskosten zugrunde gelegt werden. Dies ergebe sich aus der "DA 106a, 42 Abs 3 der Kindergeld-Sammelweisungen Teil III, Stand Oktober 2008" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Dort werde auf § 22 SGB II Bezug genommen und festgelegt, dass für die ersten sechs Monate des Leistungsbezugs (Arbeitslosengeld II oder Kinderzuschlag) die tatsächliche Miete und vom siebten Leistungsmonat an nur noch die angemessene Miete der Berechnung des Kinderzuschlags zugrunde zu legen sei. Die angemessenen KdU und Heizung betrügen nach der Richtwerttabelle für Trier-Land 504 Euro. Berechne man davon den Elternanteil, übersteige das Elterneinkommen die Höchsteinkommensgrenze, sodass für den gesamten Streitzeitraum kein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehe.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 21. Oktober 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die vom SG zugelassene Sprungrevision der Beklagten ist zulässig (§§ 161, 164 Sozialgerichtsgesetz). Die Revision ist auch im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG begründet (§ 170 Abs 2 SGG). Es konnte nicht abschließend festgestellt werden, ob die beklagte Familienkasse über den Monat Oktober 2008 hinaus verpflichtet ist, einen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG in Höhe von 245 Euro monatlich an die Klägerin zu zahlen, weil es an tatsächlichen Feststellungen für die über den Anfangsmonat hinausgehende Zeit mangelt.

11

I. Beteiligt am vorliegenden Verfahren ist auf Klägerseite allein die Klägerin, weil sie die Anspruchsberechtigte nach § 6a Abs 1 BKGG ist. Beklagte ist die Bundesagentur für Arbeit, die für die Durchführung des BKGG nach den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zuständig ist und dabei gemäß § 7 Abs 2 BKGG die Bezeichnung "Familienkasse" führt.

12

II. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 28.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.2.2009, mit dem ein Anspruch auf Kinderzuschlag abgelehnt worden ist. Da es sich um eine vollständige Ablehnung gehandelt hat, ist in den genannten Bescheiden kein Zeitraum bezeichnet worden. Das SG hat in seinem Urteil sodann Kindergeld ab Antragstellung, also ab dem 1.10.2008 ohne zeitliche Begrenzung zugesprochen.

13

Im Fall der vollständigen Ablehnung einer Leistung ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen zu entscheiden (BSG Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 160/10 R - SozR 4-4200 § 26 Nr 2 mwN), sodass sich hier eine Begrenzung bis zum 21.10.2010 ergibt. Es fehlt aber an Feststellungen zu den maßgeblichen Berechnungsgrundlagen für diesen Zeitraum von über zwei Jahren. Erste Veränderungen der Berechnung ergeben sich schon durch die Tatsache, dass die Tochter L am 15.12.2008 das 16. Lebensjahr vollendet hatte, sodass sich der bis dahin zugrunde gelegte Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs 3 Nr 1 SGB II verändert hatte. Im Übrigen gibt es weder zur Einkommenssituation der Klägerin noch zu den anfallenden Unterkunftskosten, insbesondere zu den Nebenkosten- und Heizkostenvorauszahlungen, weitergehende Feststellungen für die streitbefangene Zeit.

14

III. Allerdings hatte die Klägerin zunächst ab dem 1.10.2008 einen Anspruch auf einen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG in der ab 1.10.2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24.9.2008 (BGBl I 1854). Nach den Feststellungen des SG (§ 163 SGG)erfüllte die Klägerin alle Anspruchsvoraussetzungen des § 6a BKGG(dazu unter 1. bis 4.). Die Berechnung des Kinderzuschlags hat dabei unter Berücksichtigung der tatsächlichen KdU und Heizung zu erfolgen (dazu unter 3. aa und bb). Für den Monat Oktober 2008 ist der Kinderzuschlag zutreffend mit 245 Euro ermittelt worden (dazu unter IV.).

15

Nach § 6a Abs 1 BKGG in der hier maßgeblichen Fassung erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn sie

1.    

für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz erhalten,

2.    

über ein bestimmtes Mindesteinkommen verfügen,

3.    

ein bestimmtes Höchsteinkommen nicht überschreiten,

4.    

durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs 2 SGB II vermieden wird.

16

1. Die drei Kinder der Klägerin leben in deren Haushalt, sind unverheiratet und haben das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet. Die Klägerin erhält für alle Töchter Kindergeld, wobei davon auszugehen ist, dass sie Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz bezieht, wie dies auch in § 6a Abs 1 Nr 1 BKGG als Anspruchsvoraussetzung normiert ist, und nicht - wie das SG wohl versehentlich meint - nach dem BKGG, denn die Klägerin würde die Voraussetzungen nach § 1 BKGG gar nicht erfüllen.

17

2. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG sind gegeben, denn die Klägerin verfügte als Alleinerziehende über ein Einkommen in Höhe von mehr als 600 Euro, sodass die Mindesteinkommensgrenze überschritten ist. Nach den Feststellungen des SG erzielte die Klägerin ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 1940 Euro. Soweit das Urlaubsgeld in Höhe von 102,40 Euro jährlich auf einen Zwölf-Monats-Zeitraum verteilt wurde, sodass sich ein Bruttoeinkommen von 1948,53 Euro ergab, entspricht dies für die hier streitige Zeit den Ausführungen des BSG zum Weihnachtsgeld (Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 32). Wird von der grundsätzlichen Möglichkeit der Verteilung der einmaligen Einnahme auf einen Zeitraum von zwölf Monaten ausgegangen (vgl aber den am 1.4.2011 in Kraft getretenen § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II - BGBl I 453), so spricht nichts gegen die Umlage der einmaligen Bruttoeinnahme auf zwölf Monate (vgl dazu das vorgenannte Urteil des BSG vom 27.9.2011).

18

3. Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6a Abs 1 Nr 3 BKGG. Sie verfügt mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen iS von § 11 SGB II, das unter dem Höchsteinkommen aus dem nach § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG für sie maßgebenden Betrag zuzüglich des Gesamtkindergeldzuschlags nach § 6a Abs 2 BKGG in Höhe von bis zu 140 Euro pro Kind liegt. Der nach § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG zu ermittelnde Bedarf betrug 849,57 Euro(dazu unter b). Zuzüglich des Gesamtkinderzuschlags für alle drei Kinder in Höhe von 420 Euro ergibt sich ein Betrag von 1269,57 Euro. Demgegenüber hatte die Klägerin nur anrechenbares Einkommen von 1206,12 Euro (dazu unter a).

19

a) Das zu berücksichtigende Erwerbseinkommen von 1206,12 Euro errechnet sich wie folgt: Von dem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt einschließlich Urlaubsgeld in Höhe von 1948,53 Euro sind 414,40 Euro (411,39 Euro + anteilige 3,01 Euro Abzüge für das Urlaubsgeld) an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen und ein Gesamtfreibetrag von 328,01 Euro abzuziehen. Der Gesamtfreibetrag setzt sich aus Werbungskosten in Höhe von 57,13 Euro, Beiträgen zur Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 30,88 Euro und der Pauschale für private Versicherungen in Höhe von 30 Euro zusammen, was über dem Grundfreibetrag von 100 Euro liegende 118,01 Euro ergibt. Hinzu kommt der Freibetrag nach § 30 Abs 1 Nr 1 SGB II für Einkommen zwischen 100 Euro und 800 Euro in Höhe von 140 Euro und der Freibetrag nach § 30 Abs 1 Nr 2 SGB II für Einkommen von 800 Euro bis 1500 Euro in Höhe von hier 70 Euro.

20

b) Dieses Einkommen hat das SG zutreffend dem nach § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG zu ermittelnden Bedarf der Klägerin gegenübergestellt. Letzterer belief sich zumindest im Oktober 2008 auf 849,57 Euro, ausgehend von einer Regelleistung von 351 Euro für Alleinstehende, zuzüglich eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende von 126 Euro und Leistungen für die Unterkunft und Heizung von 372,57 Euro.

21

Der Bedarf ist nach den Grundsätzen des § 19 Abs 1 SGB II in der damals geltenden Fassung zu bestimmen, wobei die KdU - abweichend von der Verfahrensweise nach dem SGB II - nicht nach der Kopfzahl der Bewohner der Wohnung aufzuteilen sind, sondern nach dem Verhältnis, das sich aus dem im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Kosten für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergibt(§ 6a Abs 4 Satz 2 BKGG; vgl zur Berechnung BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 KG 2/09 R). Nach dem für den vorliegenden Zeitraum gültigen Existenzminimumbericht 2007 (BT-Drucks 16/3265) beträgt der prozentuale Wohnbedarf für alleinstehende Elternteile mit drei Kindern 50,71 %. Von dieser Prozentzahl sind die Beklagte und das SG auch zutreffend ausgegangen.

22

Entgegen der Ansicht der Beklagten waren die 50,71 % aber nicht aus den für angemessen gehaltenen KdU einschließlich Kosten der Heizung in Höhe von 504 Euro zu errechnen, was einen zu berücksichtigenden Betrag von 255,58 Euro bedeutet hätte, sondern von den tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 734,70 Euro, was bei einem Anteil von 50,71 % 372,57 Euro ausmacht.

23

aa) Für die Berücksichtigung lediglich der angemessenen Unterkunftskosten gibt es im Regelungsgefüge des § 6a BKGG keine Grundlage. Zwar wird auf § 19 Satz 1 SGB II Bezug genommen, wo geregelt ist, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige Alg II-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen KdU und Heizung erhalten. Für sich genommen bietet die Bezugnahme zunächst nur einen Anhaltspunkt dafür, mit welchen Berechnungselementen der dem Höchsteinkommen gegenüberzustellende Bedarf zu ermitteln ist. Aus dem Verweis auf § 19 SGB II kann nicht der weitergehende Schluss gezogen werden, dass das gesamte Leistungssystem des SGB II auf die Leistungsberechnung nach dem BKGG zu übertragen ist. § 6a BKGG ist eine familienpolitische Leistung, die der Armutsbekämpfung von Familien mit Kindern dienen soll(BT-Drucks 15/1516, S 43) und gerade keine Leistung nach dem SGB II (vgl BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 11/07 R - SozR 4-5870 § 6a Nr 1). Der Gesetzgeber hat danach konsequenterweise für die Aufteilung der KdU und Heizung auch nicht auf die Regeln des SGB II zurückgegriffen, sondern hat unter dem Blickwinkel des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums die Aufteilung nach dem Existenzminimumbericht angeordnet. Es ist von der Rechtsprechung des BSG in diesem Zusammenhang auch bereits ausdrücklich festgestellt worden, dass es für den Gesetzgeber aus systematischen Gründen nicht zwingend gewesen sei, die Errechnung der zugrunde zu legenden KdU und Heizung dem SGB II folgen zu lassen (BSG Urteil vom 18.6.2008, aaO). Der Einordnung unter das Regime des SGB II steht unter systematischen Gesichtspunkten entgegen, dass der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG gerade gezahlt werden soll, um Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden(vgl dazu allgemein Kühl in Hambüchen, BEEG, EStG, BKGG, 2009, § 6a BKGG, RdNr 1 ff).

24

bb) Eine Übernahme der Leistungsmodalitäten des SGB II auf den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG verbietet sich auch deshalb, weil die weitreichenden Obliegenheitspflichten im Rahmen des SGB II eine Antragstellung nach § 37 SGB II voraussetzen, während der Gesetzgeber im SGB II gerade keine Obliegenheiten vor dem tatsächlichen Eintritt der Hilfebedürftigkeit und des damit einhergehenden Status eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen geschaffen hat(vgl zur Einholung einer Zusicherung BSG Urteil vom 30.8.2010 - B 4 AS 10/10 R - BSGE 106, 283 = SozR 4-4200 § 22 Nr 40). Da die Klägerin nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stand, ist - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - auch keine Kostensenkungsaufforderung erfolgt. Diese und die Bekanntgabe des nach einem schlüssigen Konzept ermittelten angemessenen Mietpreises wären aber die Grundvoraussetzung für die Berücksichtigung nur der angemessenen KdU (zur Kostensenkungsaufforderung vgl BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 70/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 8; zum schlüssigen Konzept vgl BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27). Für die Berücksichtigung der tatsächlichen KdU und Heizung im Rahmen des § 6a BKGG über sechs Monate hinaus sprechen sich aus den genannten Gründen auch Stimmen in der Literatur aus(s Knels in Hohm GK-SGB II, Stand November 2010, § 6a BKGG RdNr 44).

25

Diese gesetzlichen Vorgaben kann die Beklagte nicht mit Hinweis auf die von ihr zugrunde gelegte Dienstanweisung umgehen. Dem Problem, dass bei Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten auch unangemessen hohe Mieten in die Berechnung Eingang finden, könnte nur der Gesetzgeber begegnen (etwa durch eine Begrenzung der einzustellenden KdU und Heizung in Höhe der Tabellenwerte nach dem Wohngeldgesetz).

26

4. Die Klägerin erfüllt außerdem die Voraussetzungen des § 6a Abs 1 Nr 4 BKGG, weil durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird.

27

Wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beantragt hat oder erhält oder auf diese Leistungen - wie vorliegend - verzichtet wurde, sind bei dieser Prüfung die Mehrbedarfe nach §§ 21, 28 Abs 1 Satz 3 Nr 2 bis 4 SGB II nicht zu berücksichtigen(§ 6a Abs 1 Nr 4 Satz 2 BKGG in der damaligen Fassung).

28

Durch den Kinderzuschlag in Höhe von maximal 420 Euro kann Hilfebedürftigkeit der Klägerin und ihrer Kinder nach dem SGB II vermieden werden, weil der nach Abzug des zu berücksichtigenden Einkommens verbleibende Anspruch der Klägerin und ihrer mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder auf Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der angeführten Besonderheiten letztlich 92,48 Euro beträgt.

29

Bei den Kindern N und L ist jeweils von einer Regelleistung von 281 Euro auszugehen, zuzüglich ihres Anteils an den KdU und Heizung von 183,68 Euro nach Kopfteilen, weil hier eine Berechnung nach dem SGB II durchzuführen ist (BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 KG 2/09 R -). Abzüglich ihres Kindergeldes von 154 Euro verbleibt ein ungedeckter Bedarf von jeweils 310,68 Euro. Bei A ergibt sich nach derselben Rechnung und ausgehend von einer Regelleistung von 211 Euro ein ungedeckter Bedarf von 240,67 Euro. Werden die ungedeckten Bedarfe der Kinder zusammen mit der Regelleistung von 351 Euro für die Klägerin und deren kopfanteiligen KdU und Heizung dem zu berücksichtigendem Einkommen von 1206,12 Euro zuzüglich des Wohngeldes von 98 Euro gegenübergestellt, würden 92,48 Euro verbleiben.

30

IV. Ausgehend von diesen Voraussetzungen hat das SG den der Klägerin zustehenden Kinderzuschlag nach § 6a Abs 4 BKGG für Oktober 2008 zutreffend mit 245 Euro berechnet.

31

Dazu ist der oben mit 849,57 Euro errechnete elterliche Bedarf dem anrechenbaren Erwerbseinkommen in Höhe von 1206,12 Euro gegenüberzustellen. Es verbleiben Erwerbseinkünfte über der Bemessungsgrenze in Höhe von 356,55 Euro. Von dieser nach § 6a Abs 4 BKGG zu rundenden Summe (350 Euro) ist für je 10 Euro, um die die monatlichen Erwerbseinkünfte diesen maßgeblichen Betrag übersteigen, der Kinderzuschlag um 5 Euro monatlich zu mindern. Bei einem sich hier ergebenden Minderungsbetrag von 175 Euro verbleibt ein zustehender Gesamtkinderzuschlag in Höhe von 245 Euro.

32

Diese nach den vom SG festgestellten Daten für Oktober 2008 zutreffende Berechnung wird für die Folgemonate des streitigen Zeitraums unter Zugrundelegung der tatsächlichen KdU und Heizung sowie der übrigen jeweils aktuell angepassten Parameter nachzuholen sein. Außerdem wird das SG über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Tenor

Auf die Sprungrevision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 21. Oktober 2010 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Trier zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ab dem 1.10.2008.

2

Die 1957 geborene Klägerin ist Mutter von drei Kindern, der am 11.1.1990 geborenen N, der am 15.12.1992 geborenen L und der am 24.9.1996 geborenen A Die Familie bewohnt ein angemietetes Haus, in dem auch der Ehemann der Klägerin lebt, allerdings seit dem 15.1.2005 getrennt von der Restfamilie. Er bezieht seit Anfang des Jahres 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Für das gesamte Haus fielen eine Kaltmiete in Höhe von 850 Euro sowie Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 80 Euro an. Die Klägerin erzielte aus einer Beschäftigung Erwerbseinkommen, das sich auf 1940 Euro brutto belief. Die darauf zu zahlenden Steuern und Sozialabgaben wurden zuletzt mit 411,39 Euro beziffert. Hinzu kam noch Urlaubsgeld in Höhe von brutto 102,40 Euro jährlich (netto: 66,27 Euro).

3

Die beklagte Familienkasse bewilligte der Klägerin im Jahr 2005 zunächst einen Kinderzuschlag in Höhe von 196 Euro monatlich für alle drei Kinder, hob diese Bewilligung aber ab Dezember 2006 auf. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Trier abgewiesen, weil die Klägerin für A Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz habe und dadurch die Höchsteinkommensgrenze überschritten werde. Über die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin ist noch nicht entschieden.

4

Am 1.10.2008 - nach dem Ende des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss - stellte die Klägerin einen erneuten Antrag auf Gewährung von Kinderzuschlag, dem ua ein Bescheid über die Bewilligung von Wohngeld in Höhe von 98 Euro monatlich beigefügt war. Mit Bescheid vom 28.10.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil das bei der Klägerin zu berücksichtigende durchschnittliche Einkommen die Höchsteinkommensgrenze übersteige. Bei der Berechnung des Anspruchs ging die Beklagte von den nach Mitteilung des kommunalen Trägers angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von 360 Euro für die Kaltmiete, 54 Euro für Betriebskosten sowie 90 Euro für Heizkosten, insgesamt 504 Euro aus. Die Klägerin begründete ihren dagegen eingelegten Widerspruch damit, dass die auf sie und die Kinder entfallenden tatsächlichen KdU und Heizung sich derzeit auf 734,70 Euro beliefen (Grundmiete 546 Euro, Betriebskosten 89,70 Euro und Heizkosten 99 Euro). Dieser Berechnung lag der nach Angaben der Klägerin von ihr und den Kindern genutzte Wohnflächenanteil zugrunde. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.2.2009 zurückgewiesen.

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Das SG hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab Oktober 2008 Kinderzuschlag nach § 6a BKGG in Höhe von 245 Euro monatlich zu gewähren(Urteil vom 21.10.2010). Zur Begründung hat es ausgeführt, es seien nicht die vom kommunalen Träger nach dem SGB II als angemessen angesehenen Unterkunftskosten zugrunde zu legen, sondern die tatsächlichen Unterkunftskosten. Die Reduzierung der Unterkunftskosten auf den als angemessen angesehenen Betrag nach Ablauf von sechs Monaten sei für Bezieher von Kinderzuschlag nicht anzuwenden. Aber selbst wenn man annehme, dass auch Leistungsbezieher von Kinderzuschlag verpflichtet seien, durch einen Wohnungswechsel die KdU auf ein angemessenes Niveau zu senken, so fehle es vorliegend jedenfalls an einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung. Außerdem sei die Angemessenheit der Unterkunftskosten im Wohnumfeld der Klägerin nicht nach einem schlüssigen Konzept ermittelt worden. Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten Probeberechnung ergebe sich damit bei Berücksichtigung der anteiligen tatsächlichen Unterkunftskosten ein Kinderzuschlag in Höhe von 245 Euro, wenn die Klägerin auf Leistungen nach dem SGB II verzichte, was sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt habe.

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Die Beklagte hat die vom SG zugelassene Sprungrevision eingelegt und trägt vor, das Urteil beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung des § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG und des § 6a Abs 1 Nr 3 BKGG. Bei der Berechnung der Höchsteinkommensgrenze, die sich aus elterlichem Gesamtbedarf und dem Gesamtkinderzuschlag sowie den KdU und Heizung zusammensetze, dürften nur die vom kommunalen Träger nach dem SGB II als angemessen angegebenen Unterkunftskosten zugrunde gelegt werden. Dies ergebe sich aus der "DA 106a, 42 Abs 3 der Kindergeld-Sammelweisungen Teil III, Stand Oktober 2008" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Dort werde auf § 22 SGB II Bezug genommen und festgelegt, dass für die ersten sechs Monate des Leistungsbezugs (Arbeitslosengeld II oder Kinderzuschlag) die tatsächliche Miete und vom siebten Leistungsmonat an nur noch die angemessene Miete der Berechnung des Kinderzuschlags zugrunde zu legen sei. Die angemessenen KdU und Heizung betrügen nach der Richtwerttabelle für Trier-Land 504 Euro. Berechne man davon den Elternanteil, übersteige das Elterneinkommen die Höchsteinkommensgrenze, sodass für den gesamten Streitzeitraum kein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehe.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 21. Oktober 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die vom SG zugelassene Sprungrevision der Beklagten ist zulässig (§§ 161, 164 Sozialgerichtsgesetz). Die Revision ist auch im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG begründet (§ 170 Abs 2 SGG). Es konnte nicht abschließend festgestellt werden, ob die beklagte Familienkasse über den Monat Oktober 2008 hinaus verpflichtet ist, einen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG in Höhe von 245 Euro monatlich an die Klägerin zu zahlen, weil es an tatsächlichen Feststellungen für die über den Anfangsmonat hinausgehende Zeit mangelt.

11

I. Beteiligt am vorliegenden Verfahren ist auf Klägerseite allein die Klägerin, weil sie die Anspruchsberechtigte nach § 6a Abs 1 BKGG ist. Beklagte ist die Bundesagentur für Arbeit, die für die Durchführung des BKGG nach den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zuständig ist und dabei gemäß § 7 Abs 2 BKGG die Bezeichnung "Familienkasse" führt.

12

II. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 28.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.2.2009, mit dem ein Anspruch auf Kinderzuschlag abgelehnt worden ist. Da es sich um eine vollständige Ablehnung gehandelt hat, ist in den genannten Bescheiden kein Zeitraum bezeichnet worden. Das SG hat in seinem Urteil sodann Kindergeld ab Antragstellung, also ab dem 1.10.2008 ohne zeitliche Begrenzung zugesprochen.

13

Im Fall der vollständigen Ablehnung einer Leistung ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen zu entscheiden (BSG Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 160/10 R - SozR 4-4200 § 26 Nr 2 mwN), sodass sich hier eine Begrenzung bis zum 21.10.2010 ergibt. Es fehlt aber an Feststellungen zu den maßgeblichen Berechnungsgrundlagen für diesen Zeitraum von über zwei Jahren. Erste Veränderungen der Berechnung ergeben sich schon durch die Tatsache, dass die Tochter L am 15.12.2008 das 16. Lebensjahr vollendet hatte, sodass sich der bis dahin zugrunde gelegte Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs 3 Nr 1 SGB II verändert hatte. Im Übrigen gibt es weder zur Einkommenssituation der Klägerin noch zu den anfallenden Unterkunftskosten, insbesondere zu den Nebenkosten- und Heizkostenvorauszahlungen, weitergehende Feststellungen für die streitbefangene Zeit.

14

III. Allerdings hatte die Klägerin zunächst ab dem 1.10.2008 einen Anspruch auf einen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG in der ab 1.10.2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24.9.2008 (BGBl I 1854). Nach den Feststellungen des SG (§ 163 SGG)erfüllte die Klägerin alle Anspruchsvoraussetzungen des § 6a BKGG(dazu unter 1. bis 4.). Die Berechnung des Kinderzuschlags hat dabei unter Berücksichtigung der tatsächlichen KdU und Heizung zu erfolgen (dazu unter 3. aa und bb). Für den Monat Oktober 2008 ist der Kinderzuschlag zutreffend mit 245 Euro ermittelt worden (dazu unter IV.).

15

Nach § 6a Abs 1 BKGG in der hier maßgeblichen Fassung erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn sie

1.    

für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz erhalten,

2.    

über ein bestimmtes Mindesteinkommen verfügen,

3.    

ein bestimmtes Höchsteinkommen nicht überschreiten,

4.    

durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs 2 SGB II vermieden wird.

16

1. Die drei Kinder der Klägerin leben in deren Haushalt, sind unverheiratet und haben das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet. Die Klägerin erhält für alle Töchter Kindergeld, wobei davon auszugehen ist, dass sie Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz bezieht, wie dies auch in § 6a Abs 1 Nr 1 BKGG als Anspruchsvoraussetzung normiert ist, und nicht - wie das SG wohl versehentlich meint - nach dem BKGG, denn die Klägerin würde die Voraussetzungen nach § 1 BKGG gar nicht erfüllen.

17

2. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG sind gegeben, denn die Klägerin verfügte als Alleinerziehende über ein Einkommen in Höhe von mehr als 600 Euro, sodass die Mindesteinkommensgrenze überschritten ist. Nach den Feststellungen des SG erzielte die Klägerin ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 1940 Euro. Soweit das Urlaubsgeld in Höhe von 102,40 Euro jährlich auf einen Zwölf-Monats-Zeitraum verteilt wurde, sodass sich ein Bruttoeinkommen von 1948,53 Euro ergab, entspricht dies für die hier streitige Zeit den Ausführungen des BSG zum Weihnachtsgeld (Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 32). Wird von der grundsätzlichen Möglichkeit der Verteilung der einmaligen Einnahme auf einen Zeitraum von zwölf Monaten ausgegangen (vgl aber den am 1.4.2011 in Kraft getretenen § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II - BGBl I 453), so spricht nichts gegen die Umlage der einmaligen Bruttoeinnahme auf zwölf Monate (vgl dazu das vorgenannte Urteil des BSG vom 27.9.2011).

18

3. Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6a Abs 1 Nr 3 BKGG. Sie verfügt mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen iS von § 11 SGB II, das unter dem Höchsteinkommen aus dem nach § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG für sie maßgebenden Betrag zuzüglich des Gesamtkindergeldzuschlags nach § 6a Abs 2 BKGG in Höhe von bis zu 140 Euro pro Kind liegt. Der nach § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG zu ermittelnde Bedarf betrug 849,57 Euro(dazu unter b). Zuzüglich des Gesamtkinderzuschlags für alle drei Kinder in Höhe von 420 Euro ergibt sich ein Betrag von 1269,57 Euro. Demgegenüber hatte die Klägerin nur anrechenbares Einkommen von 1206,12 Euro (dazu unter a).

19

a) Das zu berücksichtigende Erwerbseinkommen von 1206,12 Euro errechnet sich wie folgt: Von dem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt einschließlich Urlaubsgeld in Höhe von 1948,53 Euro sind 414,40 Euro (411,39 Euro + anteilige 3,01 Euro Abzüge für das Urlaubsgeld) an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen und ein Gesamtfreibetrag von 328,01 Euro abzuziehen. Der Gesamtfreibetrag setzt sich aus Werbungskosten in Höhe von 57,13 Euro, Beiträgen zur Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 30,88 Euro und der Pauschale für private Versicherungen in Höhe von 30 Euro zusammen, was über dem Grundfreibetrag von 100 Euro liegende 118,01 Euro ergibt. Hinzu kommt der Freibetrag nach § 30 Abs 1 Nr 1 SGB II für Einkommen zwischen 100 Euro und 800 Euro in Höhe von 140 Euro und der Freibetrag nach § 30 Abs 1 Nr 2 SGB II für Einkommen von 800 Euro bis 1500 Euro in Höhe von hier 70 Euro.

20

b) Dieses Einkommen hat das SG zutreffend dem nach § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG zu ermittelnden Bedarf der Klägerin gegenübergestellt. Letzterer belief sich zumindest im Oktober 2008 auf 849,57 Euro, ausgehend von einer Regelleistung von 351 Euro für Alleinstehende, zuzüglich eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende von 126 Euro und Leistungen für die Unterkunft und Heizung von 372,57 Euro.

21

Der Bedarf ist nach den Grundsätzen des § 19 Abs 1 SGB II in der damals geltenden Fassung zu bestimmen, wobei die KdU - abweichend von der Verfahrensweise nach dem SGB II - nicht nach der Kopfzahl der Bewohner der Wohnung aufzuteilen sind, sondern nach dem Verhältnis, das sich aus dem im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Kosten für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergibt(§ 6a Abs 4 Satz 2 BKGG; vgl zur Berechnung BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 KG 2/09 R). Nach dem für den vorliegenden Zeitraum gültigen Existenzminimumbericht 2007 (BT-Drucks 16/3265) beträgt der prozentuale Wohnbedarf für alleinstehende Elternteile mit drei Kindern 50,71 %. Von dieser Prozentzahl sind die Beklagte und das SG auch zutreffend ausgegangen.

22

Entgegen der Ansicht der Beklagten waren die 50,71 % aber nicht aus den für angemessen gehaltenen KdU einschließlich Kosten der Heizung in Höhe von 504 Euro zu errechnen, was einen zu berücksichtigenden Betrag von 255,58 Euro bedeutet hätte, sondern von den tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 734,70 Euro, was bei einem Anteil von 50,71 % 372,57 Euro ausmacht.

23

aa) Für die Berücksichtigung lediglich der angemessenen Unterkunftskosten gibt es im Regelungsgefüge des § 6a BKGG keine Grundlage. Zwar wird auf § 19 Satz 1 SGB II Bezug genommen, wo geregelt ist, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige Alg II-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen KdU und Heizung erhalten. Für sich genommen bietet die Bezugnahme zunächst nur einen Anhaltspunkt dafür, mit welchen Berechnungselementen der dem Höchsteinkommen gegenüberzustellende Bedarf zu ermitteln ist. Aus dem Verweis auf § 19 SGB II kann nicht der weitergehende Schluss gezogen werden, dass das gesamte Leistungssystem des SGB II auf die Leistungsberechnung nach dem BKGG zu übertragen ist. § 6a BKGG ist eine familienpolitische Leistung, die der Armutsbekämpfung von Familien mit Kindern dienen soll(BT-Drucks 15/1516, S 43) und gerade keine Leistung nach dem SGB II (vgl BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 11/07 R - SozR 4-5870 § 6a Nr 1). Der Gesetzgeber hat danach konsequenterweise für die Aufteilung der KdU und Heizung auch nicht auf die Regeln des SGB II zurückgegriffen, sondern hat unter dem Blickwinkel des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums die Aufteilung nach dem Existenzminimumbericht angeordnet. Es ist von der Rechtsprechung des BSG in diesem Zusammenhang auch bereits ausdrücklich festgestellt worden, dass es für den Gesetzgeber aus systematischen Gründen nicht zwingend gewesen sei, die Errechnung der zugrunde zu legenden KdU und Heizung dem SGB II folgen zu lassen (BSG Urteil vom 18.6.2008, aaO). Der Einordnung unter das Regime des SGB II steht unter systematischen Gesichtspunkten entgegen, dass der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG gerade gezahlt werden soll, um Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden(vgl dazu allgemein Kühl in Hambüchen, BEEG, EStG, BKGG, 2009, § 6a BKGG, RdNr 1 ff).

24

bb) Eine Übernahme der Leistungsmodalitäten des SGB II auf den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG verbietet sich auch deshalb, weil die weitreichenden Obliegenheitspflichten im Rahmen des SGB II eine Antragstellung nach § 37 SGB II voraussetzen, während der Gesetzgeber im SGB II gerade keine Obliegenheiten vor dem tatsächlichen Eintritt der Hilfebedürftigkeit und des damit einhergehenden Status eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen geschaffen hat(vgl zur Einholung einer Zusicherung BSG Urteil vom 30.8.2010 - B 4 AS 10/10 R - BSGE 106, 283 = SozR 4-4200 § 22 Nr 40). Da die Klägerin nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stand, ist - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - auch keine Kostensenkungsaufforderung erfolgt. Diese und die Bekanntgabe des nach einem schlüssigen Konzept ermittelten angemessenen Mietpreises wären aber die Grundvoraussetzung für die Berücksichtigung nur der angemessenen KdU (zur Kostensenkungsaufforderung vgl BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 70/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 8; zum schlüssigen Konzept vgl BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27). Für die Berücksichtigung der tatsächlichen KdU und Heizung im Rahmen des § 6a BKGG über sechs Monate hinaus sprechen sich aus den genannten Gründen auch Stimmen in der Literatur aus(s Knels in Hohm GK-SGB II, Stand November 2010, § 6a BKGG RdNr 44).

25

Diese gesetzlichen Vorgaben kann die Beklagte nicht mit Hinweis auf die von ihr zugrunde gelegte Dienstanweisung umgehen. Dem Problem, dass bei Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten auch unangemessen hohe Mieten in die Berechnung Eingang finden, könnte nur der Gesetzgeber begegnen (etwa durch eine Begrenzung der einzustellenden KdU und Heizung in Höhe der Tabellenwerte nach dem Wohngeldgesetz).

26

4. Die Klägerin erfüllt außerdem die Voraussetzungen des § 6a Abs 1 Nr 4 BKGG, weil durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird.

27

Wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beantragt hat oder erhält oder auf diese Leistungen - wie vorliegend - verzichtet wurde, sind bei dieser Prüfung die Mehrbedarfe nach §§ 21, 28 Abs 1 Satz 3 Nr 2 bis 4 SGB II nicht zu berücksichtigen(§ 6a Abs 1 Nr 4 Satz 2 BKGG in der damaligen Fassung).

28

Durch den Kinderzuschlag in Höhe von maximal 420 Euro kann Hilfebedürftigkeit der Klägerin und ihrer Kinder nach dem SGB II vermieden werden, weil der nach Abzug des zu berücksichtigenden Einkommens verbleibende Anspruch der Klägerin und ihrer mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder auf Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der angeführten Besonderheiten letztlich 92,48 Euro beträgt.

29

Bei den Kindern N und L ist jeweils von einer Regelleistung von 281 Euro auszugehen, zuzüglich ihres Anteils an den KdU und Heizung von 183,68 Euro nach Kopfteilen, weil hier eine Berechnung nach dem SGB II durchzuführen ist (BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 KG 2/09 R -). Abzüglich ihres Kindergeldes von 154 Euro verbleibt ein ungedeckter Bedarf von jeweils 310,68 Euro. Bei A ergibt sich nach derselben Rechnung und ausgehend von einer Regelleistung von 211 Euro ein ungedeckter Bedarf von 240,67 Euro. Werden die ungedeckten Bedarfe der Kinder zusammen mit der Regelleistung von 351 Euro für die Klägerin und deren kopfanteiligen KdU und Heizung dem zu berücksichtigendem Einkommen von 1206,12 Euro zuzüglich des Wohngeldes von 98 Euro gegenübergestellt, würden 92,48 Euro verbleiben.

30

IV. Ausgehend von diesen Voraussetzungen hat das SG den der Klägerin zustehenden Kinderzuschlag nach § 6a Abs 4 BKGG für Oktober 2008 zutreffend mit 245 Euro berechnet.

31

Dazu ist der oben mit 849,57 Euro errechnete elterliche Bedarf dem anrechenbaren Erwerbseinkommen in Höhe von 1206,12 Euro gegenüberzustellen. Es verbleiben Erwerbseinkünfte über der Bemessungsgrenze in Höhe von 356,55 Euro. Von dieser nach § 6a Abs 4 BKGG zu rundenden Summe (350 Euro) ist für je 10 Euro, um die die monatlichen Erwerbseinkünfte diesen maßgeblichen Betrag übersteigen, der Kinderzuschlag um 5 Euro monatlich zu mindern. Bei einem sich hier ergebenden Minderungsbetrag von 175 Euro verbleibt ein zustehender Gesamtkinderzuschlag in Höhe von 245 Euro.

32

Diese nach den vom SG festgestellten Daten für Oktober 2008 zutreffende Berechnung wird für die Folgemonate des streitigen Zeitraums unter Zugrundelegung der tatsächlichen KdU und Heizung sowie der übrigen jeweils aktuell angepassten Parameter nachzuholen sein. Außerdem wird das SG über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.