Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 23. Feb. 2010 - L 5 AS 2/10 B ER

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2010:0223.L5AS2.10BER.0A
bei uns veröffentlicht am23.02.2010

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg, das seinen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz auf Bewilligung eines Darlehens i.H.v. 5.246,31 € für die Begleichung von Mietschulden abgelehnt hat.

2

Der am ... 1953 geborene Beschwerdeführer bewohnt seit dem 1. Juli 2006 eine 35 m² große Wohnung. Ausweislich des Mietvertrages vom 28. April 2006 beträgt die Grundmiete monatlich 175,00 € und die Vorauszahlungen für Heizung/ Warmwasser sowie für die übrigen Betriebskosten jeweils 35,00 €. Das Mietverhältnis wurde vom Vermieter unter dem 17. Februar 2009 fristlos gekündigt und der Beschwerdeführer zur Räumung der Wohnung sowie zur Zahlung eines Mietrückstandes in Höhe von 1.415,00 € aufgefordert. Mit Schreiben vom 14. April 2009 erhob der Vermieter Klage beim Amtsgericht Aschersleben auf Zahlung rückständiger Miete für die Zeit von Oktober 2007 bis Februar 2009, Herausgabe der Wohnung sowie Zahlung weiterer Nutzungsentschädigung < … (…)>. Der Beschwerdeführer wurde durch Versäumnisurteil vom 12. Juni 2009 antragsgemäß verurteilt, an den Vermieter 1.275,00 € nebst Zinsen sowie ab April 2009 bis zur Herausgabe der Wohnung eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 245,00 € zu zahlen. Des Weiteren wurde er zur Räumung der Wohnung und Herausgabe sämtlicher in seinem Besitz befindlicher Schlüssel verurteilt. Auf den Einspruch des Klägers wurde das Verfahren fortgesetzt. Mit Urteil des Amtsgerichts Aschersleben vom 29. September 2009 wurde das Versäumnisurteil aufrecht erhalten und der Beschwerdeführer darüber hinaus verurteilt, weitere 448,82 € nebst Zinsen (Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007) zu zahlen. Nach dem Urteil habe der Beschwerdeführer in dem Zeitraum von Dezember 2007 bis Oktober 2008 insgesamt 2.370,00 € gezahlt (= 215,45 €/Monat). Diese Zahlungen habe der Vermieter gemäß § 366 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit Mietschulden aus anderen Monaten verrechnet. Das am 20. Oktober 2010 verkündete Urteil ist rechtskräftig geworden. Der Vermieter hat mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 die Begleichung der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Kosten in Höhe von 3.489,21 € sowie die Räumung der Mietsache bis zum 10. November 2009 verlangt.

3

Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. September 2006 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.H.v. 297,32 €/Monat ab dem 13. Februar 2008. Er hatte zuletzt bis 31. Juli 2007 Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erhalten. Er war nach seinen Angaben selbstständig tätig als Dachdecker/Holzbauer und stellte am 4. Februar 2008 einen Insolvenzantrag.

4

Der Beschwerdeführer erhält seit dem 13. Februar 2008 laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Dabei erbrachte die Beschwerdegegnerin monatliche Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) gemäß § 22 Abs. 1 SGB II i.H.v. 238,70 € bzw. 238,67 € (Heizkosten abzüglich Warmwasseranteil). Der Beschwerdeführer gab in seinen Leistungsanträgen den Rentenbezug nicht an. Nach Kenntniserlangung forderte die Beschwerdeführerin mit bestandskräftigem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13. Mai 2009 zu Unrecht bewilligte Leistungen i.H.v. 4.183,23 € zurück und kündigte an, diese künftig mit 30,00 € /Monat mit den laufenden Leistungen zu verrechnen.

5

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 beantragte der Beschwerdeführer wegen der Kündigung des Mietverhältnisses erstmals bei der Beschwerdegegnerin die Gewährung von Sozialhilfe gemäß § 34 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) und verwies darauf, dass er schon in der vorigen Woche vorgesprochen habe. Dort sei die Entgegennahme eines Antrags abgelehnt worden.

6

Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Bescheid vom 21. Oktober 2009 die Bewilligung eines Darlehens für Mietschulden gemäß § 22 Abs. 5 SGB II ab. Es sei ihr nicht bekannt gewesen, dass Mietschulden und eine Wohnungskündigung vorlägen. Sie sei diesbezüglich nie in Kenntnis gesetzt worden. Zudem seien KdU seit dem 13. Februar 2008 geleistet worden und der Beschwerdeführer habe bereits nicht unerhebliche Schulden bei ihr. Darüber hinaus sei ihm eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt worden.

7

In seinem Widerspruch vom 4. November 2009 machte der Beschwerdeführer geltend: Auf die Kenntnis von Mietschulden sowie der Wohnungskündigung komme es nicht an. Unerheblich sei auch, ob ihm KdU gezahlt worden seien oder ob weitere Schulden bei der Beschwerdegegnerin bestünden. Aus der Mietsache resultierten Forderungen in Höhe von mindestens 5.246,31 €.

8

Mit Schreiben vom gleichen Tag, eingegangen beim Sozialgericht Magdeburg am 6. November 2009, hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Gewährung eines Darlehens i.H.v. 5.246,31 € beantragt. Er schulde seinem Vermieter derzeit mindestens diese Summe (Hauptforderungen 1.275,00 € und 448,82 €, Nutzungsentschädigungen 7 x 275,00 € sowie 1.807,49 € laut Kostenfestsetzungsantrag des Vermieters). Nur mit der Gewährung des Darlehens in der beantragten Höhe könne die drohende unmittelbare Wohnungslosigkeit behoben werden. Zur weiteren Begründung hat der Beschwerdeführer auf die Ausführungen im Widerspruch verwiesen. Des Weiteren hat er geltend gemacht, das Vorliegen der Räumungsklage stehe einer Darlehensbewilligung nicht entgegen. Die Rechtsfolgen der Kündigung und des Räumungsurteils könnten vermieden werden. Dazu hat er ein Schreiben der Bevollmächtigten des Vermieters vom 25. November 2009 vorgelegt. Danach komme “….eine vorläufige Aussetzung der Vollstreckung des Räumungstitels dann in Betracht …, wenn sämtliche, sich aus dem Urteil und dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Aschersleben … (…) ergebende Forderungen bis zum 15.12.2009 durch Überweisung … beglichen sind und ebenfalls bis zum 15.12.2009 eine verbindliche Erklärung der zuständigen ARGE dazu vorliegt, dass die künftigen Mietzahlungen einschließlich der geschuldeten Betriebskostenvorauszahlungen vollumfänglich durch diese übernommen werden und durch eine Abtretungserklärung die direkte Zahlung an meine Mandantschaft sichergestellt ist.“

9

Die Beschwerdegegnerin hat die Auffassung vertreten, es fehle bereits an einem Anordnungsanspruch. Die Übernahme von Mietschulden mache dann keinen Sinn, wenn sich die Rechtswirkungen der außerordentlichen Kündigung nicht mehr vermeiden ließen und die Wohnung nicht mehr zu halten sei. Das begehrte Darlehen hätte hier allein die Funktion, die Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Vermieter ohne die Gewähr der dauerhaften Beibehaltung der Wohnung zu erfüllen. Im Schreiben der Bevollmächtigten des Vermieters vom 25. November 2009 werde lediglich eine vorläufige Vollstreckungsaussetzung aus dem Räumungsurteil in Betracht gezogen. Für eine dauerhafte Fortführung des Mietverhältnisses bedürfte es eines erneuten Mietvertragsabschlusses. Eine von ihr verlangte Erklärung zur vollumfänglichen Übernahme künftiger Zahlungen widerspreche § 22 Abs. 1 SGB II. Darüber hinaus zählten zu den Mietschulden nicht die Verfahrenskosten, die der Beschwerdeführer wohl nicht aufbringen könnte. Außerdem habe sie noch offene Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer in Höhe von 2.546,26 €, die dieser durch monatliche Einbehaltung von 40,00 € tilge. Eine weitere Tilgung wäre für ihn wirtschaftlich wohl nicht möglich. Daher sei der Verlust der aktuellen Unterkunft in Kauf zunehmen und der Beschwerdeführer gehalten, sich Ersatzwohnraum zu beschaffen. Zum Beispiel hat die Beschwerdegegnerin vier Wohnungsangebote der Wohnungsbaugenossenschaft zu St. e.G. vorgelegt.

10

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 11. Dezember 2009 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Die Übernahme von Mietschulden gemäß § 22 Abs. 5 SGB II setze voraus, dass langfristig der Erhalt der Wohnung gesichert werden könne. Dies sei hier nicht mehr der Fall, da eine wirksame Vermieterkündigung ausgesprochen worden sei und ein Räumungstitel vorliege. Die Unwirksamkeit der Kündigung könne nicht mehr gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB herbeigeführt werden. Auch aus dem Schreiben des Vermieters vom 25. November 2009 ergebe sich nicht eine langfristige Sicherung der Wohnung. Es werde lediglich die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung des Räumungstitels in Aussicht gestellt. Zudem habe der Vermieter auch eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, künftig den Mietzins direkt an ihn zu zahlen, verlangt. Allein mit der Begleichung des rückständigen Mietzinses sei somit ein langfristiger Erhalt der Wohnung nicht abgesichert. Die drohende Wohnungslosigkeit sei durch schwerwiegendes rechtsmissbräuchliches Fehlverhalten des Beschwerdeführers herbeigeführt worden. Er sei - trotz Gewährung von Leistungen für KdU - offensichtlich längere Zeit seiner Mietzahlungsverpflichtung nicht nachgekommen. Bei rechtzeitiger Antragstellung hätten gegebenenfalls ein Räumungsurteil und ein Zahlungstitel sowie ein weiteres Ansteigen der Schulden vermieden werden können. Voraussetzung für einen Darlehensanspruch sei nicht allein das Bestehen von Mietschulden; vielmehr bestehe auch eine Mitwirkungspflicht. Im Übrigen bestünden die Schulden nicht nur aus Mietrückständen, sondern auch aus Gerichts- und Anwaltskosten. Es könne offen bleiben, ob er das gewährte Darlehen zurückzahlen könnte oder ob eine Überschuldung vorliege und somit die Darlehensgewährung rechtlich gar nicht mehr möglich wäre.

11

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2009 Beschwerde beim Sozialgericht Magdeburg eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Er hat insoweit auf die dem Sozialgericht vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bezug genommen. Auf Aufforderung des Senats hat er unter dem 2. Februar 2010 zur Begründung vorgetragen: Er habe die Mietrückstände nicht rechtsmissbräuchlich verursacht. Seit dem Jahr 2005 sei er verpflichtet, mehrere Geldstrafen abzutragen. Dazu habe er langwierige Ratenvereinbarungen mit den Staatsanwaltschaften Braunschweig, Dessau und Hof geschlossen. Aus diesem Grund habe er nicht regelmäßig die vollständige Miete aufbringen können. Die Begleichung der Geldstrafen habe für ihn höhere Priorität gehabt. Er habe die Leistungen für KdU weder verschleudert noch verschwendet. Die vom Vermieter zum 15. Dezember 2009 gesetzte Frist sei keine Ausschlussfrist. Er habe das Sozialgericht mehrfach um rechtzeitige Entscheidung gebeten; ein Anordnungsgrund habe also vorgelegen. Er hat eine Versicherung an Eides statt vom 2. Februar 2010 vorgelegt sowie Schreiben der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 9. März 2009, der Staatsanwaltschaft Dessau vom 6. November 2006 sowie der Staatsanwaltschaft Hof vom 14. September 2005. Dazu hat er Quittungen über erfolgte Zahlungen an diese zu den Akten gereicht. Ausweislich der Ankündigung des Obergerichtsvollziehers D. vom 22. Januar 2010 sei beabsichtigt, die Räumung der Wohnung am 4. März 2010 durchzuführen. Ferner hat der Beschwerdeführer Quittungen im Original über Zahlungen an drei Staatsanwaltschaften sowie an den Vermieter vorgelegt. Die unregelmäßigen Mietzahlungen zwischen August 2006 und Juni 2009 entsprachen nur teilweise dem mietvertraglich geschuldeten Mietzins; insgesamt leistete der Kläger 5.405,00 € (bei insgesamt für 35 Kalendermonate geschuldeten 8.575,00 €). Zahlungen an die drei Staatsanwaltschaften sind – mit Ausnahme eines Betrags von 50,00 € im November 2005 – erstmals ab Februar 2008 belegt.

12

Der Beschwerdeführer beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

13

den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. Dezember 2009 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig ein Darlehen in Höhe von 5.246,31 € zu leisten,

14

ferner ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

15

Die Beschwerdegegnerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

16

die Beschwerde zurückzuweisen.

17

Sie meint, etwaige Zahlungsverpflichtungen gegenüber Staatsanwaltschaften änderten nichts am rechtsmissbräuchlichen Verhalten. Die Begleichung von Geldstrafen aus den gewährten Leistungen für KdU habe keine Priorität haben dürfen; die Folgen der Obdachlosigkeit wiegten nahezu ebenso schwer. Der Beschwerdeführer habe die Höhe der Mietschulden selbst verschuldet, weil er sie zu keinem Zeitpunkt darüber in Kenntnis gesetzt habe. Ansonsten wären keine Verfahrenskosten und keine weiteren Rückstände entstanden. Die Verfahrenskosten zählten auch nicht zu den Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis. Insoweit wäre eine Übernahme der reinen Mietschulden ohnehin nicht geeignet, die Räumung abzuwenden. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses dürfte ohnehin ausgeschlossen sein, da es dafür eines neuen Mietvertrages bedürfte. Die drohende Wohnungslosigkeit hätte durch einen solchen abgewendet werden können. Schließlich scheide angesichts der bestehenden Zahlungsverpflichtungen auf absehbare Zeit eine Rückzahlbarkeit des Darlehens aus.

18

Mittlerweile hat die Beschwerdegegnerin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2009 zurückgewiesen. Ob dieser bestandskräftig geworden ist, ist nicht bekannt. Seit Dezember 2009 werden die KdU direkt an den Vermieter geleistet.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakte der Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidung des Senats gewesen.

II.

20

1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden. Sie ist auch zulässig i.S.v. § 172 Abs. 1, Abs. 3 Ziffer 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache würde einen Betrag von 750,00 € übersteigen, sodass die Berufung kraft Gesetzes zulässig wäre.

21

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da der Beschluss des Sozialgerichts vom 11. Dezember 2009 nicht zu beanstanden ist. Zu Recht hat es die begehrte vorläufige Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von 5.246,31 € abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat die Voraussetzungen für die begehrte einstweilige Anordnung nicht glaubhaft gemacht.

22

Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs).

23

Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 und vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass ein Anordnungsgrund fehlt, wenn die vermutliche Zeitdauer des Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und -durchsetzung bietet, wenn also dem Antragsteller auch mit einer späteren Realisierung seines Rechts geholfen ist. Erforderlich ist eine existentielle Notlage.

24

Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden.

25

a. Ein Anordnungsgrund im Sinne einer existentiellen Notlage liegt hier vor. Denn ohne die begehrte Darlehensbewilligung droht dem Beschwerdeführer der Verlust der Wohnung am 4. März 2010.

26

b. Der Beschwerdeführer hat aber einen Anordnungsanspruch auf die Bewilligung des begehrten Darlehens nicht glaubhaft gemacht.

27

Ein solcher Anspruch richtet sich nach der Vorschrift des § 22 Abs. 5 SGB II. Danach können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und noch notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.

28

Der Senat kann hier offen lassen, ob die Beschwerdegegnerin auf den Antrag vom 19. Oktober 2009 eine Ermessensentscheidung im Sinne von § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II oder eine Entscheidung nach § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II mit einem sog. gebundenen Ermessen zu treffen hatte. Denn eine solche Prüfung hätte nur zu erfolgen, wenn die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift vorlägen (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. September 2009, L 13 AS 252/09 B).

29

Hier ist die begehrte Übernahme der Schulden schon nicht gerechtfertigt i.S.v. § 22 Abs. 5 SGB II. Es handelt sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dabei ist zunächst maßgeblich, ob die begehrte Schuldenübernahme zur Sicherung der bisherigen Unterkunft überhaupt geeignet ist. Die Übernahme von Mietschulden hat den Zweck, die bisherige Wohnung zu erhalten. Dieser Zweck kann nicht erreicht werden, wenn trotz Schuldenübernahme langfristig der Erhalt der Wohnung nicht gesichert werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine wirksame Vermieterkündigung ausgesprochen worden ist und ein Räumungstitel vorliegt. Die darlehensweise Bewilligung staatlicher Transferleistungen (mit ungewisser Rückzahlung durch den Darlehensnehmer) hat den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu genügen. Sie ist nicht gerechtfertigt, wenn der Zweck der Transferleistung, nämlich die Sicherstellung der Unterkunft des Bedürftigen, nicht oder nicht mit der erforderlichen Sicherheit erreicht werden kann. Keinesfalls darf die Transferleistung dazu dienen, den Leistungsempfänger lediglich von zivilrechtlichen Erstattungsansprüchen eines Vermieters freizustellen (so auch: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Oktober 2007, L 8 AS 4481/07 ER-B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2008, L 32 B 2312/07 AS ER; Beschluss vom 2. März 2009, L 28 AS 253/09 B; LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.).

30

Hier hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass durch die begehrte Bewilligung eines Darlehens in Höhe von 5.246,31 € die derzeit bewohnte Unterkunft mit der erforderlichen Sicherheit langfristig gesichert werden kann.

31

Zu Recht hat das Sozialgericht darauf verwiesen, dass eine Begleichung der Mietrückstände nicht mehr zur Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 17. Februar 2009 führen könnte. Nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB wird eine außerordentliche Kündigung nur dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete befriedigt wird. Eine solche Befriedigung mit dem Ergebnis der Unwirksamkeit der Kündigung hätte also längstens zwei Monate nach Rechtshängigkeit der Zahlungs- und Räumungsklage vom 14. April 2009 erfolgen müssen.

32

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich eine langfristige Sicherung der bisherigen Unterkunft auch nicht aus der Erklärung des Vermieters vom 25. November 2009.

33

Zum einen hat der Vermieter darin einen – vorläufigen – Verzicht auf Vollstreckung des Räumungstitels von der Begleichung der rechtskräftig zugesprochenen Zahlungspflichten des Beschwerdeführers bis zum 15. Dezember 2009 abhängig gemacht. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren – trotz eines ausdrücklichen Hinweises des Berichterstatters – nicht glaubhaft gemacht, dass der Vermieter auch nach Ablauf dieser Frist bereit wäre, vorläufig auf die Vollstreckung des Räumungstitels zu verzichten. Er hat lediglich ausgeführt: „….dass dies natürlich keine Ausschlussfrist ist. Wir haben das Sozialgericht mehrfach darauf hingewiesen, rechtzeitig zu entscheiden. Der Anordnungsgrund lag also vor.“ Die Formulierung („lag“) deutet bereits darauf hin, dass der Beschwerdeführer selbst davon ausgeht, durch nunmehrige Zahlung der Schulden keine dauerhafte Fortsetzung des Mietverhältnisses mehr erreichen zu können. Im Rahmen der ihm obliegenden Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die begehrten Leistungen hätte er nach Ablauf der vom Vermieter gesetzten Frist eine weitere Erklärung des Vermieters über das Einverständnis mit einer späteren Zahlung vorlegen müssen. Die bloße Behauptung, das Datum 15. Dezember 2009 sei „natürlich keine Ausschlussfrist“ gewesen, lässt sich durch die Formulierung im Schreiben des Vermieters vom 25. November 2009 nicht belegen.

34

Zum anderen wäre auch mit der Bewilligung des begehrten Darlehens der dauerhafte Erhalt der Unterkunft nicht gesichert. Aus der Erklärung des Vermieters vom 25. November 2009 geht lediglich hervor, dass dieser mit einer vorläufigen Aussetzung der Vollstreckung des Räumungstitels einverstanden gewesen wäre. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass eine dauerhafte Sicherung der Unterkunft nur dann gelänge, wenn der Vermieter sich zum Abschluss eines neuen Mietvertrags bereit erklären würde. Denn durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Aschersleben vom 29. Dezember 2009 ist das Mietverhältnis wirksam beendet worden. Eine ausdrückliche Verzichtserklärung des Vermieters auf (dauerhafte) Unterlassung der Vollstreckung des Räumungstitels für die Zukunft ist in der Erklärung nicht enthalten (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2009, a.a.O.).

35

Darüber hinaus wäre auch bei Begleichung der Forderungen des Vermieters die Unterkunft nicht dauerhaft gesichert: Denn dieser hat im Schreiben vom 25. November 2009 zusätzlich eine verbindliche Erklärung der Beschwerdegegnerin verlangt, dass die künftigen Mietzahlungen einschließlich der geschuldeten Betriebskostenvorauszahlungen „vollumfänglich“ durch diese übernommen würden und durch eine Abtretungserklärung die direkte Zahlung an ihn sichergestellt werde (vgl. LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Die Beschwerdegegnerin wäre darüber hinaus auch nicht befugt, eine solche Zusicherung zu erteilen. Die KdU werden nach Maßgabe von § 22 Abs. 1 SGB II übernommen, soweit sie tatsächlich anfallen und angemessen sind. Eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, alle Mietforderungen vollumfänglich zu übernehmen, würde im Falle einer eintretenden Unangemessenheit der Kosten (etwa durch überhöhte Betriebskosten aufgrund unangemessenen Energieverbrauchs oder durch erhebliche Mieterhöhungen) die Beschwerdegegnerin zu einem gesetzeswidrigen Verhalten verpflichten. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin seit Dezember 2009 die KdU i.H.v. 238,67 €/Monat direkt an den Vermieter überweist. Ein stillschweigendes Einverständnis mit der Forderung des Vermieters kann darin nicht gesehen werden, zumal es sich nur um einen Teil der bis zur Räumung monatlich zu zahlenden Nutzungsentschädigung handelt.

36

Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass die begehrte Darlehensbewilligung gerechtfertigt ist, kann der Senat offen lassen, ob, wie das Sozialgericht gemeint hat, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt. Denn dies ist eine Frage der Ermessensausübung, welche hier nicht vorzunehmen war. Zu Recht weist allerdings die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorrangigkeit von Zahlungen an drei Staatsanwaltschaften die zweckentfremdete Verwendung der bewilligten KdU nicht als gerechtfertigt erscheinen lassen. Ferner ist nicht erkennbar, dass die Schulden aufgrund einer fehlerhaften Leistungsbewilligung in der Vergangenheit aufgelaufen wären. Eine Aufrechnung mit den überzahlten Leistungen findet erst seit Mai 2009 - und damit nach Einleitung des zivilrechtlichen Verfahrens - statt.

37

Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Ablehnung des bewilligten Darlehens mutmaßlich zur Räumung der Wohnung am 4. März 2010 führen wird. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer dann der Obdachlosigkeit preisgegeben wäre. Die Beschwerdegegnerin hat bereits im Verfahren vor dem Sozialgericht auf die Möglichkeit der Anmietung anderer, vergleichbarer und preislich angemessener Wohnungen in St. hingewiesen.

38

3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdenverfahren ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen.

39

Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990 - 1 BvR 94/88 -, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R -, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).

40

Da die Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hat, konnte der Senat auf die Anforderung eines vollständigen Antrags auf Prozesskostenhilfe im Sinne von § 117 Abs. 2 ZPO verzichten.

41

4. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

42

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).


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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

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(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen


(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung be

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Ge

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 34 Bedarfe für Bildung und Teilhabe


(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft na

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 23. Feb. 2010 - L 5 AS 2/10 B ER zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 23. Feb. 2010 - L 5 AS 2/10 B ER zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 30. Okt. 2007 - L 8 AS 4481/07 ER-B

bei uns veröffentlicht am 30.10.2007

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 16. August 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Referenzen

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 7 werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht.

(2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50 Euro anerkannt. Abweichend von Satz 1 ist Schülerinnen und Schülern für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ein Bedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 100 Euro für das erste Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres nach dem Monat erfolgt, in dem das erste Schulhalbjahr beginnt, aber vor Beginn des Monats, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
2.
in Höhe des Betrags für das erste und das zweite Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres in oder nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
3.
in Höhe von 50 Euro, wenn der Schulbesuch nach dem Monat, in dem das Schuljahr begonnen hat, unterbrochen wird und die Wiederaufnahme nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt.

(3a) Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes Schulhalbjahr eines Schuljahres wird kalenderjährlich mit dem in der maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 Nummer 1 bestimmten Prozentsatz fortgeschrieben; der fortgeschriebene Wert ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro aufzurunden (Anlage). Der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres nach Absatz 3 beträgt 50 Prozent des sich nach Satz 1 für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Teilbetrags (Anlage). Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, ist der Teilbetrag nach Satz 1 durch Bundesgesetz um den Betrag zu erhöhen, der sich aus der prozentualen Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 für das jeweilige Kalenderjahr durch Bundesgesetz ergibt, das Ergebnis ist entsprechend Satz 1 zweiter Teilsatz zu runden und die Anlage zu ergänzen. Aus dem sich nach Satz 3 ergebenden Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr ist der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend Satz 2 durch Bundesgesetz zu bestimmen und die Anlage um den sich ergebenden Betrag zu ergänzen.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.

(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:

1.
Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
2.
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
3.
Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.

(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.

(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 16. August 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 16.08.2007, mit dem dieses den auf die Übernahme ihrer Mietschulden gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die 1957 geborene Antragstellerin wohnt zusammen mit ihren 27, 11 und 7 Jahre alten Töchtern (wobei sich ihre älteste Tochter unter der Woche zum Zwecke der Ausbildung in N. aufhält) in einer 5-Zimmerwohnung mit 90 m², für die eine monatliche Bruttomiete von 876,00 EUR anfällt. Seit Februar 2007 - bis Anfang April 2007 bezog sie noch Arbeitslosengeld - bezahlt sie keinen Mietzins mehr an die Vermieterin. Auf deren Räumungsklage vom 23.04.2007 wurde die Antragstellerin am 05.06.2007 verurteilt, die Wohnung zu räumen. Seit 29.06.2007 bezieht die Antragstellerin Arbeitslosengeld II. Ihren Antrag vom 06.08.2007, die ausstehenden Mietschulden zu übernehmen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.08.2007 und Widerspruchsbescheid vom 14.09.2007 ab, da die Kaltmiete über der Mietobergrenze für Vaihingen liege. Die Antragsgegnerin gab den Widerspruchsbescheid noch am 14.09.2007 mit einfachem Brief zur Post. Am 31.10.2007 erhob die Antragstellerin Klage (S 9 AS 3943/07) zum SG und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie selbst sei nicht in der Lage gewesen zu überblicken, dass sie trotz des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Klage gegen den Ablehnungsbescheid (Widerspruchsbescheid) hätte erheben müssen. Ihre Bevollmächtigte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren habe keine Kenntnis vom Stand des Verfahrens in der Hauptsache gehabt.
Den von der Antragstellerin am 08.08.2007 beim SG gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte dieses mit dem angefochtenen Beschluss ab, weil die Kosten der Unterkunft nicht angemessen seien.
Dagegen hat die Antragstellerin am 13.09.2007 Beschwerde eingelegt, mit der sie einen Anspruch auf ein vorläufiges Darlehen in Höhe von 8.776,54 EUR zur Begleichung ihrer Mietschulden geltend macht. Zur Begründung bringt sie vor, sie habe bislang vergeblich versucht, eine andere Wohnung zu finden. Dies sei aber für eine 50-jährige alleinerziehende Arbeitslose mit zwei sieben und zehn Jahre alten Kindern und einer zu 100% schwerbehinderten Tochter schwierig. Ihre jetzige Wohnung sei in jedem Fall erhaltenswert, da keine andere verfügbar sei und der Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses ermöglichen würde, wenn dem Antrag auf Übernahme der Mietschulden entsprochen werden würde. Es sei auch ein Anordnungsgrund gegeben, weil aufgrund des vorliegenden Versäumnisurteils immer noch die Räumung der Wohnung durch die Vermieterin drohe. Hierzu legt sie die Schreiben vom 20.08., 15.10. und 07.11.2007 vor. Im Schreiben vom 15.10.2007 teilt der Ehemann der Vermieterin der Antragstellerin mit, dass die Vermieterin beabsichtige, die Zwangsvollstreckung im Dezember fortzusetzen, falls die rückständigen Miet- und Nebenkostenzahlungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingegangen seien.
Die Antragsgegnerin hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Es liege bereits ein rechtskräftiges Räumungsurteil vor, sodass die Unwirksamkeit der Kündigung des Mietvertrages durch die Zahlung der Mietschulden nicht mehr herbeigeführt werden könne. Zudem sei die Wohnung der Antragstellerin nicht erhaltenswert. Im Übrigen sei die am 31.10.2007 erhobene Klage wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anordnungsanspruch ist § 22 Abs. 5 SGB II (in der Fassung des Artikels 1 Nr. 6 c des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006, BGBl I Seite 558). Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können danach auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (Satz 1). Sie sollen nach Satz 2 übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Mit dieser zum 1. April 2006 in Kraft getretenen Änderung des § 22 Abs. 5 SGB II ist die Übernahme von Schulden (Mietschulden und/oder Energieschulden), die für die Sicherung der Unterkunft unabweisbar ist, unmittelbar im SGB II und nicht mehr durch Verweis auf § 34 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) geregelt worden, ohne dass das bis dahin in der Sozialhilfepraxis übliche Verfahren in der Sache geändert werden sollte (vgl. BT-Drucks 16/688 S. 14). Daher kann zur Auslegung von § 22 Abs. 5 SGB II ohne weiteres auf Literatur und Rechtsprechung zu § 34 SGB XII und zu der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Vorgängervorschrift § 15a BSHG zurückgegriffen werden (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2007 - L 28 B 269/07 AS -).
10 
Im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes braucht nicht geklärt zu werden, ob der Anspruch auf Übernahme von Mietschulden sämtlichen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zu gleichen Anteilen oder - abweichend vom Regelungskonzept des SGB II im Übrigen - nur demjenigen zusteht, der den zivilrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt ist, weil ein Anspruch auf Übernahme von Mietschulden vorliegend ausscheidet (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2007 - L 28 B 269/07 AS -).
11 
Die Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II kommt von vornherein nur in Betracht, wenn damit langfristig der Erhalt der Wohnung gesichert werden kann. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn - wie hier - bereits eine wirksame Vermieterkündigung ausgesprochen worden ist und ein Räumungstitel vorliegt. Die Begleichung der Mietrückstände führt in einem solchen Fall nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Denn die Antragstellerin hat die Mietrückstände nicht innerhalb der Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB beglichen und kann dies auch nicht mehr. Nach der genannten Vorschrift wird die außerordentliche (fristlose) Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von 2 Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete befriedigt wird.
12 
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Erklärung des Ehemanns der Vermieterin vom 07.11.2007, die dieser gegenüber der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin schriftlich abgegeben hat. Darin führt er aus, der Räumungsgrund für die Wohnung sei nicht mehr gegeben, wenn die rückständigen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag beglichen seien. Wenn die Mietzahlungen dauerhaft gesichert seien, könne auch das Mietverhältnis fortgesetzt werden. Seien diese Rahmenbedingungen gegeben, könne auf die Rechte aus dem Räumungstitel verbindlich verzichtet werden. Damit hat die Vermieterin den Verzicht auf die Rechte aus dem Räumungstitel nicht nur von der Begleichung der Mietrückstände abhängig gemacht, sondern auch von der dauerhaften Sicherung künftiger Mietzahlungen. Daraus folgt, dass allein mit der Begleichung der rückständigen Miete ein langfristiger Erhalt der Mietwohnung nicht gesichert ist.
13 
Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin der Auffassung ist, dass die Kosten der Unterkunft ohnehin unangemessen hoch sind. Dieser Einwand ist beachtlich, da eine Leistung nach § 22 Abs. 5 SGB II zur Sicherung einer nicht kostenangemessenen Unterkunft grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist (so auch Berlit aaO § 22 RdNr. 112 mit Hinweisen auf entsprechende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte; Mester aaO S. 100; LSG Berlin-Brandenburg, aaO; ebenso zu § 34 SGB XII LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006 - L 7 SO 2938/06 B-ER, zitiert nach juris, dort RdNr. 5). Denn auch die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zeigt, dass ein langfristiger Erhalt unangemessen teurer Wohnungen nicht erwünscht ist. Den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wird auch im Rahmen dieser Regelung lediglich eine zeitlich überschaubare Frist eingeräumt, innerhalb derer sie die Möglichkeit haben, die Kosten für die Unterkunft auf das angemessene Maß zu senken. Die gleichzeitige Übernahme von Mietschulden ist hierfür nicht notwendig, denn es verbleibt mit der Übernahme von laufenden Mietkosten - wie auch der vorliegende Fall zeigt - zumeist die vom Gesetzgeber vorgesehene Frist zur Suche einer angemessenen Wohnung. Nur wenn aufgrund des örtlichen Wohnungsmarktes die Möglichkeit der Kostensenkung durch Umzug nicht besteht, sind die laufenden Aufwendungen dauerhaft und in Konsequenz dazu auch die Mietschulden zu übernehmen (LSG Berlin-Brandenburg, aaO). Diesem Gesichtspunkt muss hier angesichts des vorliegenden Räumungstitels nicht mehr weiter nachgegangen werden.
14 
Ferner ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall u. U. schon deshalb kein Anordnungsanspruch (mehr) besteht, weil der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf ein vorläufiges Darlehen zur Begleichung ihrer Mietschulden von der Antragsgegnerin inzwischen verbindlich abgelehnt worden ist. Dies dürfte jedenfalls dann der Fall sein, wenn es sich um einen Anspruch handelt, der nur der Antragstellerin zusteht. Denn der von der Antragsgegnerin erteilte Widerspruchsbescheid vom 14.09.2007 wäre in diesem Fall bestandskräftig geworden, was zur Folge hätte, dass die mit diesem Bescheid und dem Ausgangsbescheid vom 07.08.2007 erfolgte Verneinung des Anspruchs gemäß § 77 SGG für die Beteiligten in der Sache bindend geworden wäre. Das Verfahren der Regelungsanordnung ist insofern unabhängig von einem Vorverfahren bzw. dem Verfahren in der Hauptsache (Beschluss des Senats vom 28.02.2007 - L 8 AS 5698/06 ER-B -; Spellbrink, Sozialrechtaktuell 2007, 1, 3; HessLSG 24.04.2006 - L 9 AS 39/06 ER).
15 
Der Widerspruchsbescheid vom 14.09.2007 ist nach dem in der Verwaltungsakte angebrachten Vermerk noch am selben Tag mit einfachem Brief zur Post gegeben worden. Er gilt daher gemäß § 37 Abs. 2 SGB X am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Die Klagefrist von einen Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (§ 87 SGG) war zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage am 31.10.2007 längst abgelaufen und Wiedereinsetzungsgründe sind nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie habe nicht gewusst, dass sie trotz des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Klage gegen den Widerspruchsbescheid erheben müsse, kann dies angesichts der ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid nicht als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden. Ob etwas Anderes gilt, wenn alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einen - anteiligen - Anspruch auf Übernahme der Mietschulden haben und in diesem Fall möglicherweise von einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung ausgegangen werden müsste, kann offen bleiben.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
17 
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.

(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:

1.
Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
2.
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
3.
Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.

(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.

(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.