Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 09. Juli 2010 - L 4 SF 114/10 AB

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2010:0709.L4SF114.10AB.0A
09.07.2010

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Ablehnung der Richterin am Sozialgericht R. wegen der Besorgnis der Befangenheit wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

In der Hauptsache sind Vergütungsansprüche des Krankenhauses für die teilstationärer Behandlung eines bei der Beklagten krankenversicherten Patienten (nachfolgend: der Versicherte) umstritten. Der Versicherte wurde am 7. Juli 2009 zur teilstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen und dort bis zum 25. August 2009 behandelt; die Aufnahme wurde der Beklagten mit der Bitte um Kostenzusage mitgeteilt. Die Beklagte forderte am 14. Juli 2009 eine medizinische Begründung für die weitere stationäre Behandlung über den 13. Juli 2009 hinaus an, da eine Diskrepanz zwischen Aufnahmediagnose und voraussichtlicher Verweildauer bestehe. Ferner zahlte sie auf die Rechnung vom 4. August 2009 über 5.231,25 EUR einen Teilbetrag von 3.766,50 EUR. Am 17. Juli 2009 teilte das Krankenhaus der Beklagten mit, die stationäre Behandlung sei nach ärztlicher Prüfung gemäß § 39 SGB V voraussichtlich bis 30. September 2009 erforderlich. Sollte die Beklagte mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sein, stehe ihr die Überprüfung im Rahmen der Krankenhausbegehung durch den MDK zur Verfügung. Die Beklagte hielt demgegenüber an der Anforderung einer weitergehenden medizinischen Begründung fest.

2

Mit der Klage vom 10. September 2009 hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 6.549,74 EUR nebst Zinsen begehrt, da diese bislang nur eine Teilzahlung geleistet habe.

3

Bei der 13. Kammer des Sozialgerichts M. sind weitere neun (insgesamt zehn) Verfahren mit derselben Problematik anhängig. In allen Verfahren hatte die Beklagte nach Eingang der Aufnahmeanzeigen des Krankenhauses mit im Wesentlichen gleich lautenden Schreiben die Übersendung einer medizinischen Begründung erbeten. Auch in diesen Verfahren wurden (teilweise) keine Zahlungen bzw. Teilzahlungen geleistet. Weitere acht Parallelverfahren sind von der 13. Kammer im Jahre 2009 durch Gerichtsbescheid zu Gunsten der Klägerin entschieden worden. Diese Verfahren sind in der Berufung anhängig.

4

Im vorliegenden Verfahren hat die Kammervorsitzende, Richterin am Sozialgericht R., am 19. November 2009 einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem ausweislich der Sitzungsniederschrift die Frage einer vergleichsweisen Einigung erörtert, von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten aber verneint wurde. Ferner hat die Kammervorsitzende darauf hingewiesen, sie halte die Voraussetzungen des § 301 SGB V für erfüllt und die Beklagte könne eine weitere medizinische Begründung über ihren MDK einholen. Sie hat für die zehn noch in ihrer Kammer anhängigen Verfahren eine mündliche Verhandlung am 23. Juni 2010 anberaumt und ausweislich der Sitzungsniederschrift im Verfahren S 13 KR 220/09 den Sachverhalt vorgetragen und die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsbeistand S., hat während des Rechtsgesprächs beantragt, die Kammervorsitzende wegen Besorgnis der Befangenheit in diesem Verfahren (220/09) und in den weiteren neun zu diesem Termin geladenen Verfahren abzulehnen und angekündigt, diesen Antrag bis zum nächsten Vormittag zu begründen. Mit der am 24. Juni 2010 beim Sozialgericht M. eingegangenen Begründung hat er angegeben, der Verlauf der mündlichen Verhandlung rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit. Die Kammervorsitzende habe erklärt, es könne nicht angehen, dass die Beklagte annehme, ihre Versicherten würden von der Klägerin kostenlos behandelt. Auf seinen Einwand habe sie erklärt, damit sei gemeint, die Krankenkasse könne nicht erwarten, dass die Patienten vom Krankenhaus kostenlos behandelt werden, wohl die Beklagte die Rechnungen nicht ausgleiche. Im Verlaufe eines etwa zwei Minuten dauernden Dialogs sei die abgelehnte Richterin bei ihrer Einstellung geblieben, wonach sie davon ausgehe, dass die Beklagte offenbar eine kostenlose Behandlung ihrer Versicherten durch das klagende Krankenhaus als angemessen erachtet. Mit dem Gebrauch des umgangssprachlichen Wortes "kostenlos" entstehe für eine unvoreingenommene Person der Eindruck, dass sich die abgelehnte Richterin vor Abschluss der Beweisaufnahme, insbesondere vor Beratung mit den ehrenamtlichen Richtern, eine Meinung gebildet habe, welche die Befürchtung aufkommen lasse, sie werde ihr Urteil nicht unvoreingenommen, jedenfalls parteilich im Sinne des klagenden Krankenhauses fassen. Jemand, der einer Partei vorwerfe, sie glaube offenbar, ihre Versicherten kostenlos behandeln lassen zu können, unterstelle ihr unsachliche Motive. Die rechtliche Diskussion könne durchaus mit unterschiedlichen Argumenten geführt werden. Es sei aber unzulässig, im Rahmen dieser Diskussion einer Partei vorzuwerfen, sie gehe offenbar von einer kostenlosen Behandlung durch das Krankenhaus aus. Eine solche Annahme sei eine Unterstellung, da sie der Krankenkasse eine bestimmte Vorgehensweise und der Stelle, nämlich jene, dass diese ohne eine Gegenleistung (die Zahlung) zu erbringen, davon ausgehe, ihre Versicherten würden kostenlos behandelt.

5

Die abgelehnte Richterin hält sich nicht für befangen. Sie hat mit dienstlicher Erklärung vom 28. Juni 2010 folgende Stellungnahme abgegeben: "Es ist richtig, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung von mir das Wort "kostenlos" benutzt worden ist. An den genauen Wortlaut meiner Äußerung kann ich mich nicht erinnern, wohl aber an den Sinn, den ich in diesem Zusammenhang zum Ausdruck bringen wollte. Zum zeitlichen Ablauf ist zunächst zu erwähnen, dass der Sachvortrag abgeschlossen war und die mündliche Verhandlung sich in der Phase der rechtlichen Erörterung befand. Im Rahmen dieser brachte ich sinngemäß zum Ausdruck, dass die Klägerin den Sachleistungsanspruch der Patienten, den diese als Versicherte der Beklagten gegenüber der Beklagten innehaben, durch die Krankenhausbehandlung bisher quasi kostenlos erbracht habe, da die Beklagte den Vergütungsanspruch trotz geleisteter Behandlung als verlustig erachte."

II.

6

Das Landessozialgericht (LSG) entscheidet über die Ablehnung durch Beschluss (§ 60 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter, da keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.

7

Die Beklagte hat ihre Ablehnungsrecht nicht verloren, denn die mündliche Verhandlung war noch nicht eröffnet, der Sachverhalt nicht vorgetragen und dieser Rechtsstreit auch noch nicht erörtert worden. Sie hat auch keine Anträge gestellt. Der Ablehnungsantrag ist auch zulässig, da er sich konkret auf ein bestimmtes gerügtes Verhalten der abgelehnten Richterin bezieht und die Gründe im Einzelnen benannt worden sind.

8

Das Ablehnungsgesuch ist jedoch unbegründet. Es liegen keine Gründe vor, die die Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden der 13. Kammer des Sozialgerichts M., Richterin am Sozialgericht R., rechtfertigen könnten.

9

Für die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen gelten nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG u. a. die §§ 41 bis 44 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Nach § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Unter Befangenheit ist eine innere Einstellung des Richters zu verstehen, aufgrund derer er die erforderliche Distanz zu dem Streit und die notwendige Unparteilichkeit gegenüber den Parteien der Art vermissen lässt, dass es infolge sachfremder Erwägungen zu Bevorzugungen oder Benachteiligungen einer Partei kommt (Heinrich in Musielak, ZPO, 4. Auflage 2005, RdNr. 3 zu § 42 mit weiteren Nachweisen). Als Gründe für die Besorgnis der Befangenheit in diesem Sinne kommen nur objektive Gründe infrage, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung erwecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden als Gründe aus (BSG, Beschluss vom 31. 7. 1985, 9a RVs 5/84, SozR 1500 § 60 Nr. 3; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 1995, 2 BvR 1852/54, BVerfGE 92, S. 138, 139). Zu den Umständen, die für eine Befangenheit sprechen können, zählen insbesondere Verstöße gegen das prozessuale Gleichbehandlungsgebot, die negative Einstellung gegenüber einer Partei unter Bevorzugung der anderen Seite oder die willkürliche Benachteiligung oder Behinderung einer Partei bei der Ausübung ihrer Rechte. Ferner kann die Besorgnis der Befangenheit angenommen werden bei unsachlichen Äußerungen des Richters wie beispielsweise die Bezeichnung des Vortrags des prozessbevollmächtigten als "Kinkerlitzchen" (OLG Hamburg, Beschluss vom 23. 3. 1992, 7 W 10/92, zitiert nach juris) oder die Bezeichnung des Sachvortrags als "Unsinn" (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. 6. 2003, L 11 AR 49/03 AB, zitiert nach juris).

10

Nach diesem Maßstab bestehen hier für eine Besorgnis der Befangenheit bei vernünftiger Betrachtungsweise keine ausreichenden Gründe. Dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist zu entnehmen, dass der Gebrauch des Wortes "kostenlos" durch die Kammervorsitzende beanstandet wird und die damit auch - wiederum aus der Sicht des Prozessbevollmächtigten - verbundene herabsetzende Wertung des Verhaltens der Beklagten. Begründung des Befangenheitsgesuchs und dienstliche Erklärung der abgelehnten Richterin weichen voneinander ab. Während der Prozessbevollmächtigte angibt, die Richterin habe der Beklagten vorgehalten, sie erwarte offenbar die kostenlose Behandlung ihrer Versicherten durch das Krankenhaus der Klägerin, hat Frau R. erklärt, sie habe gesagt, das Krankenhaus habe den Sachleistungsanspruch der Versicherten bisher quasi kostenlos erbracht bzw. erfüllt.

11

Es kann hier offen bleiben, welche dieser beiden Versionen, die nicht sehr weit auseinander liegen, zutreffender ist. Sowohl die Darstellung des Prozessbevollmächtigten als auch die Stellungnahme der Richterin stimmen in zwei wesentlichen Punkten überein: Beide können den genauen Wortlaut nicht mehr wiedergeben, sind aber der Überzeugung, das Wort "kostenlos" ist von der Richterin im Zusammenhang mit der Behandlung der Versicherten gesagt worden. Auch bei Zugrundelegung nur der Version des Prozessbevollmächtigten ist nicht zu erkennen, dass durch die Verwendung dieses Wortes der Anschein erweckt wird, die Richterin habe nicht mehr die erforderliche Distanz zu dem Streit und sei gegenüber den Beteiligten nicht mehr unvoreingenommen. Der Hinweis auf eine kostenlose Behandlung oder quasi kostenlose Behandlung bedeutet keine unsachliche Äußerung. Das Wort "kostenlos" ist ein neutraler Begriff, der, ebenso wie z.B. das Wort "erfolglos", bestimmte Zustände, Sachverhalte oder Ereignisse erfasst und beschreibt, nämlich "ohne Kosten" oder "ohne Erfolg". Allein der Gebrauch dieses Wortes gibt für eine Besorgnis der Befangenheit also keine Anhaltspunkte. Aber auch die damit verbundene Wertung, es habe eine kostenlose Behandlung stattgefunden, ist nicht unsachlich, auch nicht in der vom Prozessbevollmächtigten gerügten gesteigerten Form, die Beklagte erwarte offenbar eine kostenlose Behandlung. Denn eine solche Wertung kann nur dann als unsachlich und damit möglicherweise auch als herabsetzend und unvoreingenommen empfunden werden, wenn sie "un-sachlich" ist, das heißt nicht sachlich, dem Sachverhalt widersprechend oder in herabsetzender Absicht frei erfunden worden ist. Hier entspricht es den Tatsachen, dass das Krankenhaus den Versicherten einige Wochen lang teilstationär behandelt hat, ohne dafür mehr als eine Teilzahlung von deutlich unter der Hälfte der Gesamtforderung von der Beklagten erhalten zu haben. Es trifft daher zu, dass die Behandlung für die Beklagte bislang überwiegend kostenlos, also ohne wesentliche Kosten war, denn eine größere finanzielle Belastung war damit für sie nicht verbunden. Es entspricht nach Aktenlage auch der Tatsache, dass sie auch die völlige Freistellung von jeglichen Kosten erstrebt, denn sie hat im Erörterungstermin vom 19. November 2009 eine vergleichsweise Einigung ausgeschlossen, ist also - bisher - nicht bereit, auch nur einen Teil der noch umstrittenen Kosten zu tragen. In diesem Sinne ist es auch zutreffend, ihr (vor-)prozessuales Verhalten dahin zu interpretieren, dass sie eine kostenlose Behandlung des Versicherten erwartet, denn genau dieses Ergebnis strebt sie im Rechtsstreit an. Eine andere Frage ist, ob sie dieses Ergebnis durch einen Erfolg von Klage bzw. Berufung nicht auch erreichen kann. Die Bewertung der Klage als besonders aussichtsreich lässt sich aber den umstrittenen Äußerungen der Richterin nicht entnehmen. Der den Tatsachen entsprechende Hinweis - sofern er tatsächlich so gegeben worden ist - die Beklagte erwarte offenbar die kostenlose Behandlung der Versicherten, sagt nichts darüber aus, wie die Kammer über die noch zu stellenden Anträge entscheiden wird.

12

Auch im Zusammenhang mit der vom Prozessbevollmächtigten nicht erwähnten Tatsache, dass die Richterin bereits (mindestens) neun Verfahren zu Gunsten der Klägerin durch Gerichtsbescheid entschieden hat, ist in den gerügten Äußerungen keine Besorgnis der Befangenheit gegeben. Von einer Richterin wird erwartet, dass sie auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn sie sich schon früher über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage ein Urteil gebildet hat. Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit der Richterin können erst dann bestehen, wenn die Nähe der umstrittenen Äußerungen zu der von einem Beteiligten vertretenen Rechtsauffassung bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu übersehen ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. 4. 2010, 1 BvR 626/10, RdNr. 8, zitiert nach juris). Das ist aber - wie oben ausgeführt - bei einem umgangssprachlichen Hinweis auf die durch prozessuales Verhalten eines Beteiligten mehrfach nachgewiesene Erwartung einer kostenlosen Behandlung von Versicherten nicht der Fall.

13

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 39 Krankenhausbehandlung


(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, tagesstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht; sie umfasst auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bish

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 301 Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen


(1) Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser oder ihre Krankenhausträger sind verpflichtet, den Krankenkassen bei Krankenhausbehandlung folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes


Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;2.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 60


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen

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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 19. Apr. 2010 - 1 BvR 626/10

bei uns veröffentlicht am 19.04.2010

Gründe I. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung e

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(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, tagesstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht; sie umfasst auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bisher keine Entscheidung nach § 137c Absatz 1 getroffen hat und die das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre, stationsäquivalente oder tagesstationäre Behandlung durch ein nach § 108 zugelassenes Krankenhaus, wenn die Aufnahme oder die Behandlung im häuslichen Umfeld nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die Krankenhausbehandlung umfaßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation. Die stationsäquivalente Behandlung umfasst eine psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld durch mobile ärztlich geleitete multiprofessionelle Behandlungsteams; die tagesstationäre Behandlung umfasst einen täglich mindestens sechsstündigen Aufenthalt der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus, währenddessen überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlung erbracht wird, ohne Übernachtung im Krankenhaus. Die stationsäquivalente Behandlung und die tagesstationäre Behandlung entsprechen hinsichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität und Komplexität der Behandlung einer vollstationären Behandlung. Zur Krankenhausbehandlung gehört auch eine qualifizierte ärztliche Einschätzung des Beatmungsstatus im Laufe der Behandlung und vor der Verlegung oder Entlassung von Beatmungspatienten.

(1a) Die Krankenhausbehandlung umfasst ein Entlassmanagement zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung. § 11 Absatz 4 Satz 4 gilt. Das Krankenhaus kann mit Leistungserbringern nach § 95 Absatz 1 Satz 1 vereinbaren, dass diese Aufgaben des Entlassmanagements wahrnehmen. § 11 des Apothekengesetzes bleibt unberührt. Der Versicherte hat gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Unterstützung des Entlassmanagements nach Satz 1; soweit Hilfen durch die Pflegeversicherung in Betracht kommen, kooperieren Kranken- und Pflegekassen miteinander. Das Entlassmanagement umfasst alle Leistungen, die für die Versorgung nach Krankenhausbehandlung erforderlich sind, insbesondere die Leistungen nach den §§ 37b, 38, 39c sowie alle dafür erforderlichen Leistungen nach dem Elften Buch. Das Entlassmanagement umfasst auch die Verordnung einer erforderlichen Anschlussversorgung durch Krankenhausbehandlung in einem anderen Krankenhaus. Soweit dies für die Versorgung des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist, können die Krankenhäuser Leistungen nach § 33a und die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 12 genannten Leistungen verordnen und die Arbeitsunfähigkeit feststellen; hierfür gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung mit der Maßgabe, dass bis zur Verwendung der Arztnummer nach § 293 Absatz 7 Satz 3 Nummer 1 eine im Rahmenvertrag nach Satz 9 erster Halbsatz zu vereinbarende alternative Kennzeichnung zu verwenden ist. Bei der Verordnung von Arzneimitteln können Krankenhäuser eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnen; im Übrigen können die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 genannten Leistungen für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnet und die Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden (§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7). Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, 7 und 12 die weitere Ausgestaltung des Verordnungsrechts nach Satz 7. Die weiteren Einzelheiten zu den Sätzen 1 bis 8, insbesondere zur Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit den Krankenkassen, regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in einem Rahmenvertrag. Wird der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. Vor Abschluss des Rahmenvertrages ist der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker sowie den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Entlassmanagement und eine dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. Die Information sowie die Einwilligung müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen.

(2) Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

(3) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemeinsam erstellen unter Mitwirkung der Landeskrankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Vereinigung ein Verzeichnis der Leistungen und Entgelte für die Krankenhausbehandlung in den zugelassenen Krankenhäusern im Land oder in einer Region und passen es der Entwicklung an (Verzeichnis stationärer Leistungen und Entgelte). Dabei sind die Entgelte so zusammenzustellen, daß sie miteinander verglichen werden können. Die Krankenkassen haben darauf hinzuwirken, daß Vertragsärzte und Versicherte das Verzeichnis bei der Verordnung und Inanspruchnahme von Krankenhausbehandlung beachten.

(4) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag je Kalendertag an das Krankenhaus. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 40 Abs. 6 Satz 1 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen.

(5) (weggefallen)

(1) Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser oder ihre Krankenhausträger sind verpflichtet, den Krankenkassen bei Krankenhausbehandlung folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln:

1.
die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 sowie das krankenhausinterne Kennzeichen des Versicherten,
2.
das Institutionskennzeichen der Krankenkasse und des Krankenhauses sowie ab dem 1. Januar 2020 dessen Kennzeichen nach § 293 Absatz 6,
3.
den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Aufnahme sowie die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, bei einer Änderung der Aufnahmediagnose die nachfolgenden Diagnosen, die voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung, bei Kleinkindern bis zu einem Jahr das Aufnahmegewicht,
4.
bei ärztlicher Verordnung von Krankenhausbehandlung die Arztnummer des einweisenden Arztes, bei Verlegung das Institutionskennzeichen des veranlassenden Krankenhauses, bei Notfallaufnahme die die Aufnahme veranlassende Stelle,
5.
die Bezeichnung der aufnehmenden Fachabteilung, bei Verlegung die der weiterbehandelnden Fachabteilungen,
6.
Datum und Art der im oder vom jeweiligen Krankenhaus durchgeführten Operationen und sonstigen Prozeduren,
7.
den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der Verlegung, bei externer Verlegung das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution, bei Entlassung oder Verlegung die für die Krankenhausbehandlung maßgebliche Hauptdiagnose und die Nebendiagnosen,
8.
Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und Vorschläge zur erforderlichen weiteren Behandlung für Zwecke des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a mit Angabe geeigneter Einrichtungen und bei der Verlegung von Versicherten, die beatmet werden, die Angabe der aufnehmenden Einrichtung sowie bei der Entlassung von Versicherten, die beatmet werden, die Angabe, ob eine weitere Beatmung geplant ist,
9.
die nach den §§ 115a und 115b sowie nach dem Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung berechneten Entgelte,
10.
den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des Implantateregistergesetzes.
Die Übermittlung der medizinischen Begründung von Verlängerungen der Verweildauer nach Satz 1 Nr. 3 sowie der Angaben nach Satz 1 Nr. 8 ist auch in nicht maschinenlesbarer Form zulässig.

(2) Die Diagnosen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 7 sind nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung zu verschlüsseln. Die Operationen und sonstigen Prozeduren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 sind nach dem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen Schlüssel zu verschlüsseln; der Schlüssel hat die sonstigen Prozeduren zu umfassen, die nach § 17b und § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerechnet werden können. In dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nach Satz 2 können durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auch Voraussetzungen für die Abrechnung der Operationen und sonstigen Prozeduren festgelegt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der jeweiligen Fassung des Diagnosenschlüssels nach Satz 1 sowie des Prozedurenschlüssels nach Satz 2 im Bundesanzeiger bekannt; es kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte beauftragen, den in Satz 1 genannten Schlüssel um Zusatzkennzeichen zur Gewährleistung der für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen notwendigen Aussagefähigkeit des Schlüssels sowie um Zusatzangaben für seltene Erkrankungen zu ergänzen. Von dem in Satz 4 genannten Zeitpunkt an sind der Diagnoseschlüssel nach Satz 1 sowie der Operationen- und Prozedurenschlüssel nach Satz 2 verbindlich und für die Abrechnung der erbrachten Leistungen zu verwenden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann bei Auslegungsfragen zu den Diagnosenschlüsseln nach Satz 1 und den Prozedurenschlüsseln nach Satz 2 Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit vornehmen, soweit diese nicht zu erweiterten Anforderungen an die Verschlüsselung erbrachter Leistungen führen. Für das Verfahren der Festlegung des Diagnoseschlüssels nach Satz 1 sowie des Operationen- und Prozedurenschlüssels nach Satz 2 gibt sich das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Verfahrensordnung, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf und die auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu veröffentlichen ist.

(2a) Die Krankenkassen haben den nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern einen bestehenden Pflegegrad gemäß § 15 des Elften Buches eines Patienten oder einer Patientin unverzüglich zu übermitteln, sobald ihnen das Krankenhaus anzeigt, dass es den Patienten oder die Patientin zur Behandlung aufgenommen hat. Während des Krankenhausaufenthaltes eines Patienten oder einer Patientin haben die Krankenkassen dem Krankenhaus Änderungen eines bestehenden Pflegegrades des Patienten oder der Patientin sowie beantragte Einstufungen in einen Pflegegrad durch einen Patienten oder eine Patientin zu übermitteln. Die Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 hat im Wege elektronischer Datenübertragung zu erfolgen.

(3) Das Nähere über Form und Inhalt der erforderlichen Vordrucke, die Zeitabstände für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 und das Verfahren der Abrechnung sowie ein Verfahren zur Übermittlung eines Antrages auf Anschlussrehabilitation durch das Krankenhaus auf Wunsch und mit Einwilligung der Versicherten, jeweils im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern sowie das Nähere zum Verfahren und zu den Zeitabständen der Übermittlung im Wege elektronischer Datenübertragungen nach Absatz 2a vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder den Bundesverbänden der Krankenhausträger gemeinsam.

(4) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 oder § 111c besteht, sind verpflichtet den Krankenkassen bei stationärer oder ambulanter Behandlung folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln:

1.
die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 sowie das interne Kennzeichen der Einrichtung für den Versicherten,
2.
das Institutionskennzeichen der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung und der Krankenkasse,
3.
den Tag der Aufnahme, die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die voraussichtliche Dauer der Behandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung,
4.
bei ärztlicher Verordnung von Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen die Arztnummer des einweisenden Arztes,
5.
den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der externen Verlegung sowie die Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose; bei externer Verlegung das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution,
6.
Angaben über die durchgeführten Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie Vorschläge für die Art der weiteren Behandlung mit Angabe geeigneter Einrichtungen,
7.
die berechneten Entgelte.
Die Übermittlung der medizinischen Begründung von Verlängerungen der Verweildauer nach Satz 1 Nr. 3 sowie Angaben nach Satz 1 Nr. 6 ist auch in nicht maschinenlesbarer Form zulässig. Für die Angabe der Diagnosen nach Satz 1 Nr. 3 und 5 gilt Absatz 2 entsprechend. Absatz 3 gilt entsprechend.

(4a) Einrichtungen, die Leistungen nach § 15 des Sechsten Buches und nach § 33 des Siebten Buches erbringen, sind auf Anforderung der zuständigen Krankenkasse verpflichtet, dieser bei Erwerbstätigen mit einem Anspruch auf Krankengeld nach § 44 für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Krankenkassen, die im Zusammenhang mit der Bestimmung der Dauer des Krankengeldanspruchs und der Mitteilung an den Arbeitgeber über die auf den Entgeltfortzahlungsanspruch des Versicherten anrechenbaren Zeiten stehen, sowie zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach den §§ 44, 71 Absatz 5 des Neunten Buches und § 74 folgende Angaben zu übermitteln:

1.
die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 2 bis 6,
2.
das Institutionskennzeichen der Einrichtung,
3.
den Tag der Aufnahme, den Tag und den Grund der Entlassung oder der externen Verlegung sowie die Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose,
4.
Aussagen zur Arbeitsfähigkeit,
5.
die zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach den §§ 44, 71 Absatz 5 des Neunten Buches sowie nach § 74 erforderlichen Angaben.
Die Übermittlung erfolgt im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern. Für die Angabe der Diagnosen nach Satz 1 Nummer 3 gilt Absatz 2 entsprechend. Das Nähere über Form und Inhalt der erforderlichen Vordrucke, die Zeitabstände für die Übermittlung der Angaben nach Satz 1 und das Verfahren der Übermittlung vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemeinsam mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitationseinrichtungen nach dem Sozialgesetzbuch maßgeblichen Bundesverbänden.

(5) Die ermächtigten Krankenhausärzte sind verpflichtet, dem Krankenhausträger im Rahmen des Verfahrens nach § 120 Abs. 1 Satz 3 die für die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen erforderlichen Unterlagen zu übermitteln; § 295 gilt entsprechend. Der Krankenhausträger hat den kassenärztlichen Vereinigungen die Abrechnungsunterlagen zum Zweck der Abrechnung vorzulegen.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen Prozess, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Terminierung einer mündlichen Verhandlung unter Beteiligung des abgelehnten Richters.

2

Beide Anträge rügen die Verletzung mehrerer Grundrechte, insbesondere einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Beschwerdeführer zu 1) leistete bei der Nationalen Volksarmee der DDR seinen Grundwehrdienst. Der Beschwerdeführer zu 2) ist ein eingetragener Verein, der sich die gemeinschaftliche Vertretung von Interessen Strahlengeschädigter zur Aufgabe gemacht hat.

3

1. Der Beschwerdeführer zu 1), der bei der Nationalen Volksarmee an leistungsstarken Sendern eingesetzt war, machte mit seiner Revision vor dem Bundessozialgericht Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer durch ionisierende Strahlen verursachten Erkrankung geltend. Er lehnte in diesem Verfahren einen Richter des Bundessozialgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Dies begründete er damit, dass der Richter anlässlich eines Workshops des Instituts ... der Berufsgenossenschaft ... und der Berufsgenossenschaft ... am 4./5. März 2004 Kernaussagen des Berichts der Radarkommission zur Gefährdung durch Strahlung in früheren Radareinrichtungen der Bundeswehr und der Nationalen Volksarmee vom 2. Juli 2003 rechtlich bewertet habe. Diese Äußerungen seien für eine Vielzahl von Sozialrechtsstreiten in allen Instanzen von Bedeutung. Das Bundessozialgericht wies das Ablehnungsgesuch zurück. Dagegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde beider Beschwerdeführer.

4

2. Der Beschwerdeführer zu 2) beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, den vom Bundessozialgericht angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und den Rechtsstreit erst nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortzuführen.

II.

5

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführer ist nicht erkennbar.

6

2. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, wieso die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs des Beschwerdeführers zu 1) den Beschwerdeführer zu 2) in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzen könnte. Denn der Beschwerdeführer zu 2) war als Verein zur Vertretung der Interessen von Strahlengeschädigten am Prozess vor dem Bundessozialgericht nicht als Partei beteiligt. Ihm gegenüber kann ein Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt sein. Eine bloße Berührung seiner Vereinsinteressen begründet noch keine Verletzung von Grundrechten. Seine Verfassungsbeschwerde ist mithin unzulässig.

7

3. Eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG würde erst vorliegen, wenn die Auslegung einer Verfahrensnorm durch die Rechtsprechung oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar wäre oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hätte (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>; BVerfGK 5, 269 <280>; 12, 139 <143 f.>). Dies kann nur angesichts der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfGK 5, 269 <280>; 12, 139 <144>).

8

Wissenschaftliche Äußerungen zu einer für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage alleine sind kein Befangenheitsgrund (vgl. BVerfGE 98, 134 <137>; 102, 122 <125>; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2002 - IX ZR 388/01 -, NJW 2002, S. 2396). Von einem Richter wird erwartet, dass er auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage ein Urteil gebildet hat (vgl. BVerfGE 82, 30 <38>). Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Richters kann erst bestehen, wenn die Nähe der Äußerungen zu der von einem Beteiligten vertretenen Rechtsauffassung bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu übersehen ist und die wissenschaftliche Tätigkeit des Richters vom Standpunkt anderer Beteiligter aus die Unterstützung dieses Beteiligten bezweckt (vgl. BVerfGE 98, 134 <138>).

9

Die Beschwerdeführer haben keine solchen besonderen Umstände dargelegt, die eine Besorgnis der Befangenheit belegen könnten. Weder wird der Charakter der zitierten Äußerungen als rechtswissenschaftliche Meinungsäußerung schlüssig angegriffen noch wird ein konkreter Zusammenhang der Äußerungen mit einem damals bereits beim Bundessozialgericht anhängigen, bestimmten Verfahren dargetan. Die Erheblichkeit der Äußerungen für ein Rechtsgebiet sowie die Möglichkeit, dass die im Diskurs vertretene Meinung von anderen aufgegriffen werden kann, stellen noch keine Besonderheiten in der rechtswissenschaftlichen Auseinandersetzung dar. Eine subjektive Parteinahme des Richters in seinem Vortrag oder eine Bezugnahme auf einen konkreten Sachverhalt wird nicht behauptet. Die zitierten Äußerungen des Richters betreffen abstrakte Kausalitätsfragen und nehmen grundsätzlich auf gesetzliche Erfordernisse Bezug.

III.

10

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur vom Beschwerdeführer zu 2) gestellt worden. Da er von der Terminsbestimmung mangels Beteiligung am Verfahren vor dem Bundessozialgericht gar nicht betroffen ist, fehlt ihm die Antragsbefugnis. Der Antrag ist unzulässig.

11

2. Im Übrigen würde sich mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigen. Er richtet sich zwar gegen die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, steht aber in untrennbarem Zusammenhang mit der in der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Ablehnung des Befangenheitsantrags durch das Bundessozialgericht, weil die Beschwerdeführer bei einer Verhandlung zum anberaumten Termin die Fortführung des Prozesses mit einem angeblich befangenen Richter befürchten. Davon unabhängig ist ferner nicht ersichtlich, dass die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung eine Terminverschiebung rechtfertigen könnte. Auch ist es regelmäßig nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes prozessleitende Verfügungen eines Fachgerichts in laufenden Verfahren aufzuheben, wenn der Grundrechtsschutz hinreichend durch eine verfassungsgerichtliche Kontrolle der fachgerichtlichen Endentscheidung gesichert werden kann.

12

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.