Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. März 2013 - L 4 KR 104/12 B

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2013:0318.L4KR104.12B.0A
published on 18/03/2013 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. März 2013 - L 4 KR 104/12 B
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Tenor

Der Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 24. Oktober 2012 wird abgeändert.

Der Streitwert für die außergerichtlichen Kosten der Klägerin wird bis zum 26. Januar 2012 auf 1.578,88 EUR und ab dem 27. Januar 2012 auf 300,00 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über eine Streitwertentscheidung des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG).

2

Am 12. November 2009 hat die Klägerin beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) Klage erhoben, von der Beklagten die Zahlung von 1.578,88 EUR zuzüglich Zinsen verlangt und dies mit einem Vergütungsanspruch aus einer stationären Krankenhausbehandlung begründet.

3

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 hat die Beklagte erklärt, auf die nunmehr nachvollziehbare Forderung 1.563,29 EUR an die Klägerin gezahlt zu haben. Die Kürzung der Zahlung beruhe auf dem einprozentigen Abzug der Anschubfinanzierung für die integrierte Versorgung. Die Bezahlung von Zinsen sowie die Übernahme der Verfahrenskosten lehne sie ab. Am 27. Januar 2012 hat die Klägerin die Zahlung bestätigt, jedoch am geltend gemachten Zinsanspruch und an einer Kostenentscheidung zu ihren Gunsten festgehalten.

4

In der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2012 haben die Beteiligten folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen:

5

"Die Beklagte wird der Klägerin zur Abgeltung der mit der Klageschrift geltend gemachten Zinsforderung den Betrag von 154,40 EUR zahlen.

6

Die Beklagte wird der Klägerin 70 v.H. der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits erstatten.

7

Die Gerichtskosten trägt die Beklagte zu 70 %, die Klägerin zu 30 %."

8

Noch in der Sitzung hat das SG durch Beschluss den Streitwert des Verfahrens auf 1.578,88 EUR festgesetzt.

9

Nach Zustellung der Sitzungsniederschrift am 2. November 2012 hat die Beschwerdeführerin und Beklagte (im Folgenden: Beklagte) am 19. November 2012 Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung eingelegt und vorgetragen: Nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) sei der Streitwert nach dem Antrag des Klägers zu bestimmen. Betreffe der Antrag eine Geldleistung sei deren Höhe maßgebend, wobei Nebenforderungen nicht zu berücksichtigen seien (§§ 52 Abs. 2 GKG, 43 Abs. 1 GKG). Bei einer teilweisen Erledigung sei von einem geringeren Streitwert auszugehen. Seit dem 14. Oktober 2011 habe sich daher der Streitwert auf den verbliebenen Zinsanspruch, d.h. auf 220,57 EUR reduziert.

10

Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

11

den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 24. Oktober 2012 abzuändern und den Streitwert ab dem 14. Oktober 2011 auf 220,57 EUR festzusetzen.

12

Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben zur Beschwerde nicht Stellung genommen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

II.

14

Im vorliegenden Fall ist der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig. Entgegen der Auffassung mehrerer Landessozialgerichte ergibt sich aus § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) keine Befugnis des Berichterstatters als Einzelrichter zu entscheiden (u.a. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Dezember 2009, L 11 B 7/09 KA; Beschluss vom 21. September 2012, L 11 KA 54/11 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23. Februar 2010, L 22 R 963/09, Beschluss vom 5. Oktober 2011, L 27 P 23/11 B, jeweils zitiert nach juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 2. Oktober 2012, L 4 P 19/12 B und L 4 P 21/12 B; A.A. Thüringer LSG, Beschluss vom 10. Dezember 2010, L 6 KR 972/10 B; Hessisches LSG, Beschluss vom 24. September 2010, L 1 KR 225/10 B, zitiert nach juris; vgl. zu dem Meinungsstreit Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 155 Rdn. 9d). Nach dem Gesetzeswortlaut sowie nach der Entstehungsgeschichte der Norm und der Parallelvorschrift des § 568 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) soll eine Entscheidung nur dann von einem einzelnen Richter des Spruchkörpers getroffen werden, wenn die jeweilige Prozessordnung in der konkreten Fallkonstellation eine Übertragung auf den Einzelrichter erlaubt. Dies ist in der Sozialgerichtsbarkeit im Beschwerdeverfahren jedoch nicht der Fall. In § 155 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet sich für das Beschwerdeverfahren keine entsprechende Regelung (so zutreffend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. April 2009, L 5 B 451/08 KA, zitiert nach juris).

15

Die auf die Festsetzung eines geringeren Streitwerts gerichtete Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 200,00 EUR erreicht (§ 68 Abs. 1 GKG). Die Beklagte ist nach ihrem Vorbringen wegen des höheren Streitwertes mit den Kosten des Prozessbevollmächtigten oberhalb der Beschwerdegrenze beschwert. Bei dem vom SG festgesetzten Streitwert von 1.578,88 EUR für das gesamte Verfahren hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine außergerichtlichen Kosten mit der Gebührenstufe bis 2.000,00 EUR ansetzen können und neben der Verfahrensgebühr auch eine Termin- und Einigungsgebühr in dieser Höhe geltend machen können. Für diese beiden letztgenannten Gebühren wären daher je 219,00 EUR angefallen, d.h. insgesamt 438,00 EUR entstanden. Dies hätte nach der Kostenverteilung des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleichs einen Betrag von 306,60 EUR (70 % von 438,00 EUR) ergeben. Nach der von der Beklagten verlangten zeitlich differenzierten Streitwerthöhe hätte dagegen die Termin- und Erledigungsgebühr bei den außergerichtlichen Kosten der Klägerin lediglich auf der ersten Gebührenstufe (bis 300 EUR) berechnet werden können. Dann wären je 75,00 EUR, d.h. insgesamt 150,00 EUR angefallen. Dies würde nach der Vergleichsquote von 70 % zu einer Zahlungspflicht der Beklagten von 105,00 EUR führen und entspricht daher einem Differenzbetrag von 201,60 EUR im Vergleich zu dem vom SG bestimmten Streitwert. Die Beschwerde ist auch innerhalb der in § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG festgelegten Frist eingelegt worden.

16

Die Beschwerde ist auch begründet. Das SG hat den Streitwert unzutreffend auf 1.578,88 EUR für das gesamte Verfahren festgesetzt. Nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich die Höhe des Streitwertes nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Streitsache. Da dieser bezifferbar war, musste der Streitwert zunächst auf 1.578,88 EUR festgesetzt werden. Durch die von der Beklagten vorgenommenen Zahlung der Hauptforderung im Oktober 2011 hat sich dieser Streitwert jedoch im Hinblick auf die außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin verringert, was zu einer geringeren Termin- und Einigungsgebühr führen muss. Wegen dieser unterschiedlichen Gebührensätze besteht bei rechtsanwaltlicher Vertretung – wie hier – ein Interesse daran, den Streitwert für die Berechnung der Anwaltsgebühr differenziert nach Zeitabschnitten festzusetzen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Juli 2008, L 16 B 31/08 KR, zitiert nach juris). Dabei war der Streitwert auf die erste Gebührenstufe (bis 300 EUR) herabzusetzen, ohne dass es einer genauen Zinsberechnung bedurfte. Allerdings hat die Klägerin erst mit ihrem Schreiben vom 27. Januar 2012 ihren Antrag auf den verbliebenen Zinsanspruch sowie die Kosten des Verfahrens beschränkt und damit den Streitwert prozesswirksam herabgesetzt. Der Beschwerde konnte daher nicht in vollem Umfang stattgegeben werden.

17

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

18

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 177 SGG).


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Annotations

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.