Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 26. Nov. 2015 - L 3 R 5/13

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2015:1126.L3R5.13.0A
bei uns veröffentlicht am26.11.2015

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 4. August bis zum 11. September 2003 in Höhe von 25.997,21 EUR inklusive Säumniszuschlägen in Höhe von 4.261,50 EUR an die Beklagte nachzuzahlen hat.

2

Der am ... 1957 geborene Kläger ist ungarischer Staatsangehöriger. Er betreibt seit dem 1. Januar 1995 als Inhaber der Reifengroßhandlung P. in B., K., ausweislich der Gewerbeanmeldung vom 17. Februar 1995 einen "Reifenhandel und Dienstleistungen aller Art, Export-Import von Produkten bzw. Vermittlung und Vertretung von Geschäften und Geschäftstätigkeiten, Bauherrentätigkeit". Eine Gewerbeabmeldung in Bezug auf dieses Einzelunternehmen liegt nicht vor. Für das Unternehmen "P. P. R. B." ist seit dem 13. November 1998 die Betriebsnummer 03289485 vom Arbeitsamt H. vergeben worden. Ausweislich der Betriebsstättendatei ist der Reifenhandel des Klägers am 21. Juni 2004 stillgelegt worden.

3

Der Kläger war zudem von Juni 1999 bis zum 16. Dezember 2002 Geschäftsführer der P. GmbH. Diese meldete zum 1. Juli 1999 das Gewerbe "Groß- und Einzelhandel, Im- und Export, Lagerung, Recycling, Sortierung, Grunderneuerung, Entsorgung von Reifen, Kfz-Handel und Zubehör, Handel mit Innenausstattung, Baumaterialien, Sanitäreinrichtungen, technisch-medizinische Geräten, Futtermittel und Zusatzstoffen, Apparaten, Maschinen, Textilien, Immobilien, Lizenzen, Patenten, Vermittlung/Vertretung von Geschäften, Unternehmensberatung/-Beteiligungen" an. Die Anschrift der Betriebsstätte sei die K. 1 in B. Unter dem 9. Mai 2000 ist eine Gewerbeabmeldung in Bezug auf "Immobilien" zum 1. Juli 1999 erfolgt. Nach dem Ausscheiden des Klägers als Geschäftsführer wurde seine Lebensgefährtin und Mutter seiner 1999 und 2002 geborenen Kinder, V. R., als Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen.

4

Unter dem 14. März 2005 wandte sich das Hauptzollamt (im Weiteren: HZA) M. an die Beklagte zum Zwecke der Berechnung von Ansprüchen der Sozialversicherung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger wegen des Verdachts des Betruges und des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt. Im Rahmen von Ermittlungen sei festgestellt worden, dass der Kläger vom 10. August 2003 bis zum 11. September 2003 14 rumänische Staatsbürger beschäftigt habe, von denen in den Beschuldigtenvernehmungen zehn Personen angegeben hätten, für den Kläger an sechs Tagen in der Woche täglich 12 Stunden gearbeitet zu haben. Sie seien mit der Demontage von Gebäuden einer Gärtnerei beauftragt worden, die in B. erneut hätten aufgebaut werden sollen. Der Kläger habe die Stellung eines Arbeitgebers, da er die Arbeitsanweisungen erteilt habe und mit ihm die Entlohnung vereinbart worden sei. Das HZA M. übersandte Auszüge von Vernehmungsniederschriften u.a. der Beigeladenen zu 6. bis 17., des S. M. und der E. K. in den Dienststellen des HZA D. in K., D. und W. am 11. und 12. September 2003 und des Amtsgerichts D. vom 12. September 2003 vor der Richterin am Amtsgericht H. bzw. dem Richter am Amtsgericht B.

5

Nach Auswertung der Unterlagen teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 26. April 2005 mit, sie beabsichtige, für die Zeit vom 4. August bis zum 11. September 2003 Nachforderungen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 25.997,21 EUR zu erheben; hierin seien Säumniszuschläge in Höhe von 4.261,50 EUR enthalten. Bei der Kontrolle des HZA am 11. September 2003 in W. seien 14 rumänische Mitarbeiter bei der Arbeit angetroffen worden. Aus den Ermittlungen des HZA und den Zeugenvernehmungen gehe hervor, dass der Kläger diese Arbeitnehmer seit mehreren Wochen mit Demontagearbeiten von Gebäuden und einer Gärtnerei sozialversicherungspflichtig beschäftigt habe. Ein weiterer Arbeitnehmer sei am Tag der Kontrolle bereits aufgrund eines Unfalls ausgeschieden gewesen. Der Kläger habe den zuständigen Einzugsstellen für die in Rede stehenden Arbeitnehmer keine Meldungen eingereicht und für sie auch keine Beiträge zur Sozialversicherung nachgewiesen und entrichtet. Da die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sei, habe die Höhe der gezahlten Arbeitsentgelte nicht bzw. nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermittelt werden können. Die Arbeitsentgelte hätten daher auf der Grundlage der anteilig pro Arbeitnehmer ermittelten Arbeitstage bei einer Arbeitswoche von Montag bis Sonnabend und einer täglichen Arbeitszeit von 12 Stunden sowie dem tariflich festgelegten Baumindestlohn in den alten Bundesländern geschätzt werden müssen. Da alle Arbeitnehmer angegeben hätten, kostenlos Unterkunft und Verpflegung erhalten zu haben, sei der dadurch entstandene geldwerte Vorteil ermittelt und dem geschätzten Entgelt hinzugerechnet worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung auch für geschuldetes und bei Fälligkeit noch nicht gezahltes Arbeitsentgelt zu entrichten. Ferner sei beabsichtigt, Säumniszuschläge zu erheben. In der Anlage ist die Berechnung der Beiträge für die Beigeladenen zu 6. bis 17. sowie für K. I. (den verunfallten Rumänen), S. M. und E. K., beigefügt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 128 ff der Verwaltungsakte Bezug genommen.

6

Der Kläger äußerte sich am 2. August 2005 zu der Anhörung. Er habe keinen der in der Anhörung als Arbeitnehmer bezeichneten Personen beschäftigt. Diese hätten in B.l Gebrauchtreifen erworben und ein Gewächshaus, das sie selbst in W. abgebaut hätten. Die Angaben der Rumänen seien äußerst widersprüchlich und zum Großteil auch nicht in vollem Umfang wiedergegeben. Zudem hätte der Baumindestlohn nicht in Ansatz gebracht werden dürfen.

7

Mit Bescheid vom 31. August 2005 erhob die Beklagte für den Prüfzeitraum vom 4. August bis zum 11. September 2003 eine Nachforderung in Höhe von insgesamt 25.997,21 EUR auf der Grundlage der Betriebsprüfung vom 25. April 2005. Entgegen der Einlassung des Klägers seien die Aussagen der Arbeitnehmer keineswegs widersprüchlich. Zwei der vernommenen Arbeitnehmer hätten den tatsächlichen Sachverhalt ihrer Beschäftigung für den Kläger übereinstimmend für sich und die anderen namentlich benannten Arbeitnehmer dargestellt. Die Zeiträume von Beschäftigungen einiger Arbeitnehmer, welche mit dem Sortieren von Reifen u.ä. in B. beschäftigt gewesen seien sollten, seien nicht Gegenstand der Prüffeststellungen. Das Gewächshaus sei von den Arbeitnehmern nicht erworben worden. Seitens des HZA sei darauf hingewiesen worden, dass der Kläger mit den ausländischen Arbeitnehmern einen fingierten Kaufvertrag bezüglich des Gewächshauses abgeschlossen habe. Der angeblich geleistete Kaufpreis von 200,00 EUR je Arbeitnehmer habe einen Anteil am Gewächshaus vortäuschen sollen. Der Kläger habe jedem der von ihm beschäftigten Arbeitnehmern eine solche "Kauf"-Quittung ausgehändigt mit der Maßgabe, im Fall einer Kontrolle jeweils anzugeben, dass er das Gewächshaus miterworben habe. Tatsächlich habe aber der Arbeitgeber den Kaufvertrag abgeschlossen. Es hätten Transportaufträge des Arbeitgebers mit diversen Transporten der Gewächshausteile vorgelegen. Die Gewächshäuser hätten in B. wieder aufgebaut werden sollen. Da nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe zu den Baubetrieben auch Betriebe gehörten, welche Entrümpelungsarbeiten ausführten, sei hier der Ansatz des Baumindestlohnes gerechtfertigt.

8

In dem hiergegen eingelegten Widerspruch wiederholte der Kläger seine Ausführungen im Anhörungsverfahren und beantragte zudem, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Nachdem die Beklagte Letzteres verweigert hatte, beantragte der Kläger beim Sozialgericht Magdeburg im Wege der einstweiligen Anordnung, der Beklagten zu untersagen, aus dem Bescheid vom 31. August 2005 zu vollstrecken. Nachdem das Sozialgericht mit Beschluss vom 10. Januar 2006 festgestellt hatte, dass der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten aufschiebende Wirkung habe, ist die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten mit Beschluss des erkennenden Senats vom 13. Dezember 2006 zurückgewiesen worden.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 31. August 2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte sie zum einen die Ausführungen im Ausgangsbescheid. Sie wies zum anderen darauf hin, dass sich die hier maßgeblichen Prüffeststellungen ausschließlich auf die Tätigkeiten des Abbruchs und Wiederaufbaus des Gewächshauses für den Kläger bezogen hätten. Die angewandte Betriebsnummer sei anlässlich der früheren Betriebsprüfung vom 13. November 1998 vergeben und nach der Stilllegung am 21. Juni 2004 bezüglich der damaligen Firma (Reifenhandel) aus Anlass der vorliegenden Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 4. August bis zum 11. September 2003 für die Einzelfirma des Klägers wieder aktiviert worden. Da die Gewächshäuser nach ihrem Abbruch wieder von denselben Arbeitnehmern aufgebaut werden sollten, handele sich insgesamt um bauliche Leistungen, sodass der Ansatz des Baumindestlohns gerechtfertigt sei.

10

Hiergegen hat der Kläger am 9. Januar 2007 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben. Er hat sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt, dass die im Rahmen der Kontrolle am 11. September 2003 angetroffenen 14 rumänischen Staatsangehörigen von ihm ein Gewächshaus erworben und dieses selbst in Wesel abgebaut hätten. Insoweit verweise er auf die Aussage des Beigeladenen zu 10. Dieser habe bei seiner Vernehmung angegeben, dass ihm ein Gewächshaus zum Kauf angeboten worden sei und er dies gekauft habe. Ferner werde auf die Aussage des Beigeladenen zu 16. verwiesen, der anlässlich seiner richterlichen Vernehmung ausgesagt habe, keineswegs Arbeitnehmer des Klägers gewesen zu sein, sondern für sich selbst Reifen ausgesucht und das Gewächshaus zusammen mit anderen erworben zu haben. Entgegen der Annahme der Beklagten handele es sich nicht um einen fingierten Kaufvertrag bezüglich des Gewächshauses. Insoweit sei auf ein Schreiben der Rechtsanwältin K. B. vom 30. Juni 2009 zu verweisen, mit dem diese die Interessenvertretung der Beigeladenen zu 16. angezeigt und Schadensersatzansprüche aus einem angeblich nicht vollzogenen Verkauf eines Gewächshauses in Höhe von 2.000,00 EUR geltend gemacht habe. Die Beigeladene zu 16. habe aufgrund der Zusage zum Verkauf des Gewächshauses bereits Aufwendungen in Form der Mithilfe der Demontage erbracht. Zudem hat er ein Forderungsschreiben vom 15. Januar 2009 des Rechtsanwalts Dr. K. aus Rumänien übergeben. In diesem ist ausgeführt, dass der Beigeladene zu 10. und weitere 14 Personen aus Rumänien in Deutschland im Jahr 2003 ein ca. 5.000 m² grundflaches Gewächshaus in der Stadt W. gekauft und diese Anlage für sich an Ort und Stelle abmontiert und aufgeteilt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 94 bis 111 der Gerichtsakte Band I Bezug genommen. Ferner hat der Kläger Originalquittungen über den Erhalt von 200,00 EUR für die Beigeladenen zu 7., 9., 10., 11., 14. bis 17. und K. I. vorgelegt sowie die Bestätigung der R. und O. B. GbR vom 5. Juli 2011, wonach 2003 im Kassenbuch unter dem 11. August 14 Einnahmen in Höhe von 200,00 EUR eingetragen und im Konto als Summe in Höhe von 2.800,00 EUR gebucht worden seien; wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 192 bis 198 der Gerichtsakte Band II Bezug genommen. Im Übrigen sei die Forderung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unzutreffend. Insbesondere sei unzutreffend, den Baumindestlohn zugrunde zu legen. Dieser könne nur Anwendung finden, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung - SGB III) erbracht habe.

11

Die Beklagte hat sich auf die Aussagen vor dem Amtsgericht Dinslaken der Beigeladenen zu 7., 13. und 16. sowie der E. K. bezogen, aus denen sich ergebe, dass sämtliche Arbeitnehmer vom Bruder des Klägers unter dem Vorwand der legalen Beschäftigung in Deutschland angeworben und nach Deutschland gebracht worden seien. Dort hätten sie eine fingierte Quittung über den Kauf des Gewächshauses bekommen, um diese bei der Kontrolle zur Verschleierung der tatsächlich ausgeübten Beschäftigung vorzulegen. Die Beklagte hat daran festgehalten, dass der Tarifvertrag des Baugewerbes anwendbar sei und die Berechnung der Höhe der Gesamtsozialversicherungsbeiträge erläutert. Für die Arbeitnehmer des Klägers habe sich für die Zeit bis zum 31. August 2003 ein Stundenlohn in Höhe von 10,12 EUR und ab dem 1. September 2003 in Höhe von 10,36 EUR für Baustellen im Gebiet der alten Bundesländer ergeben. Die Beigeladenen hätten übereinstimmend ausgesagt, jeweils von Montag bis Sonnabend in der Zeit von 7.00 bis zumindest 19.00 Uhr gearbeitet zu haben. Insoweit sei der Beitragsberechnung unter Berücksichtigung einer Arbeitswoche von Montag bis Sonnabend eine tägliche Arbeitszeit von 12 Stunden zugrunde gelegt worden. Am Tag der Baustellenkontrolle, dem 11. September 2003, seien vier Arbeitsstunden je Arbeitnehmer berücksichtigt worden. Nach der im maßgeblichen Zeitraum geltenden Sachbezugsverordnung sei der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung auf monatlich 195,80 EUR festgelegt gewesen. Für kürzere Zeiträume als einen Monat sei für jeden Tag ein 30stel dieses Wertes zugrunde zu legen. Mithin ergebe sich ein täglicher Wert für die gewährte Verpflegung in Höhe von 6,53 EUR. Der Wert einer Unterkunft habe im maßgebenden Zeitraum monatlich 189,80 EUR betragen. Er vermindere sich aufgrund der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft bei einer Belegung mit mehr als drei Beschäftigten um 75 Prozent. Daraus ergebe sich ein täglicher Wert in Höhe von 1,58 EUR. Insgesamt errechne sich ein täglicher geldwerter Vorteil aufgrund der Sachbezüge in Höhe von 8,11 EUR. Insgesamt sei jedoch zugunsten des Klägers nur ein täglich geldwerter Vorteil aufgrund des Sachbezugs in Höhe von 7,93 EUR zugrunde gelegt worden. Wegen der Einzelheiten der Berechnung und der zugrundeliegenden Bestimmungen wird auf Blatt 118 bis 143 der Gerichtsakte Band I Bezug genommen.

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Mit Beschluss vom 14. November 2011 sind die Beiladungen zu 1. bis 5. bewirkt worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. September 2012 hat der Kläger angegeben, die Rumänen seien nach der Vernehmung wieder nach B. zurückgebracht worden und hätten ihm dort erklärt, dass ihnen versprochen worden sei, sie würden 180,00 EUR für die Verpflegung bekommen sowie ein Flugticket und hätten daraufhin die vorliegenden Aussagen unterzeichnet; sie hätten Angst gehabt, weiterhin unter Verschluss zu bleiben und deshalb die Aussagen unterschrieben. Das Gewächshaus befinde sich noch in B., es sei nicht wieder aufgebaut. Drei Rumänen hätten sich noch bei ihm gemeldet. Insoweit wird auf die vorgelegten Unterlagen Blatt 260 bis 269 der Gerichtsakte Band II Bezug genommen.

13

Mit Urteil vom 14. September 2012 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Der Kläger sei zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 4. August bis zum 11. September 2003 verpflichtet. Die Kammer sei zu der Überzeugung gelangt, dass die rumänischen Staatsangehörigen beim Kläger in einem Arbeitsverhältnis gestanden hätten. Sie hätten weisungsgebunden Demontagearbeiten verrichtet. Von den vom Kläger dargestellten verschiedenen Varianten des Geschehens habe sie sich nicht überzeugen können. Den Aussagen der Beigeladenen zu 6.,7., 9.,11.,12.,13.,15.,16., und der E. K. beim HZA D. und beim Amtsgericht D. seien übereinstimmende Angaben hinsichtlich der Umstände der Einreise, der Höhe des Arbeitsentgelts, der Anzahl der Arbeitsstunden und zu dem vereinbarten Zahlungszeitpunkt zu entnehmen. Nach den glaubhaften Angaben habe der Kläger Quittungen ausgegeben und den Arbeitnehmern aufgegeben, im Falle einer Kontrolle zu behaupten, dass sie das Gewächshaus gekauft und für sich selbst hätten abbauen wollen. Ein Interesse der oben genannten Personen an einer Falschaussage sei nicht ersichtlich. K. I. sei bereits vor dem 11. September 2003 beim Abbau der Gewächshäuser verunfallt und nach Rumänien zurückgebracht worden. Allein die Beigeladenen zu 10.,11.,14. und 17. hätten zunächst sinngemäß angegeben, ein Gewächshaus für 3.000,00 EUR von der P. GmbH oder dem Kläger mit weiteren Personen bzw. Teile des Gewächshauses gekauft und hierfür jeweils 200,00 EUR gezahlt zu haben, dies jedoch später widerrufen. Die Aussagen der rumänischen Staatsangehörigen seien auch verwertbar. Soweit eine unverzügliche Benachrichtigung ihrer konsularischen Vertretung tatsächlich unterblieben sein sollte, führe dies nicht zu einem generellen Beweisverwertungsverbot. Denn hierbei handele es sich um ein Schutzrecht der rumänischen Staatsangehörigen, welches nicht ein Dritter geltend machen könne. Der Kläger sei als Arbeitgeber aufgetreten. Er sei von den Beigeladenen zu 7.,9.,11. und 16. sowie von E. K. konkret als Arbeitgeber genannt worden. Er habe nach ihren Darstellungen die Weisungen erteilt und die Arbeit eingeteilt, die Arbeitszeiten notiert, sie mit Unterkunft und Verpflegung versorgt sowie die finanziellen Regelungen besprochen. Die rumänischen Staatsbürger seien von ihm persönlich und auch wirtschaftlich abhängig gewesen. Auch die Höhe der nachgeforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe eine Schätzung hinsichtlich des zu zahlenden Arbeitsentgelts vornehmen dürfen. Nach den vorliegenden Aussagen sei ein Arbeitsentgelt in Höhe von 170,00 EUR (für Männer) bzw. 100,00 EUR (für Frauen) monatlich für eine Arbeitsleistung im Umfang von 12 Stunden pro Tag bei sechs Arbeitstagen pro Woche (mithin 312 Stunden pro Monat) vereinbart worden. Es handele sich ganz offensichtlich um eine sittenwidrige Vergütung für die zu erbringende Arbeitsleistung. Der Abbau der Gewächshäuser stelle eine bauliche Leistung in Form der Demontage ohne Zerstörung der Anlage bei beabsichtigtem Wiederaufbau dar, sodass die Schätzung anhand des Mindestlohntarifvertrages für das Baugewerbe habe vorgenommen werden können. Der geldwerte Vorteil bei kostenfreier Unterkunft und Verpflegung, wovon die Kammer angesichts der Aussagen im Rahmen der Beschuldigtenvernehmungen ausgehe, sei rechtmäßig zugrunde gelegt worden. Der Sachwert in Höhe von 8,11 EUR liege über dem von der Beklagten angesetzten Wert in Höhe von 7,93 EUR täglich; der Kläger sei insofern nicht beschwert. Die Erhebung der Säumniszuschläge sei ebenfalls rechtmäßig. Der Kläger habe unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen nicht glaubhaft machen können, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt habe.

14

Der Kläger hat gegen das ihm am 2. Januar 2013 zugestellte Urteil an demselben Tag Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Soweit das Gericht ausgeführt habe, er - der Kläger - habe im Rahmen der Anhörung vorgetragen, den aus Rumänien stammenden Ausländern das Gewächshaus verkauft zu haben, so habe es diesen Vortrag in der Tat gegeben. Insoweit liege hier jedoch ein reiner Diktat-/Übertragungsfehler insoweit vor, als es in dem Anhörungsschreiben hätte heißen müssen "haben diese Rumänen dann ein Gewächshaus, wie es auch den Aussagen zu entnehmen ist, unter Vermittlung von Herrn P., erworben und dieses selbst in W. abgebaut". Einen Verkauf des Gewächshauses an die Ausländer durch ihn habe es nicht gegeben. Der Verkauf des Gewächshauses sei seitens der Firma P. GmbH erfolgt. Er - der Kläger - sei zum damaligen Zeitpunkt bei der Firma P. GmbH beschäftigt gewesen und die von den Ausländern gezahlten Beträge in Höhe von jeweils 200,00 EUR seien nicht nur als reiner Verkaufserlös zu sehen gewesen, sondern auch für seine Dienstleistung, wie das Übersetzen oder Organisieren, gezahlt worden. Ein widersprüchliches Vorbringen sei insoweit nicht zu erkennen. Es sei Sache der Beklagten, zu beweisen, dass er - der Kläger - die Ausländer beschäftigt habe. Wenn überhaupt eine Beschäftigung der rumänischen Ausländer vorgelegen haben sollte und keinerlei Selbstständigkeit, hätte das Beschäftigungsverhältnis mit der Firma P. GmbH bestanden und nicht mit ihm - dem Kläger -. Hierfür spreche auch, dass die Rumänen zum Teil bekundet hätten, von ihnen erworbene Reifen aussortiert zu haben. Insoweit sei von einem Beschäftigungsverhältnis der Rumänen als "Reifensortierer" für und bei der Firma P. GmbH und keineswegs für oder bei ihm - dem Kläger - als Einzelunternehmer auszugehen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass das von ihm ursprünglich persönlich im Jahr 1998 im Rahmen eines einzelkaufmännischen Geschäftsbetriebes geführte Unternehmen, das die Entsorgung und den Handel mit Altreifen betroffen habe, bereits im Jahr 1999 von der P. GmbH übernommen worden sei. Die P. GmbH sei eigens zu diesem Zweck mit Vertrag vom 6. Mai 1999 errichtet und anschließend in das Handelsregister eingetragen worden. Geschäftsführer der P. GmbH sei 2003 V. R. gewesen. Er - der Kläger - sei auch kein "faktischer" Geschäftsführer der P. GmbH gewesen. Er habe damals nur 45 Prozent der Geschäftsanteile der P. GmbH gehalten. Die Aussagen der Rumänen unterlägen zudem einem Verwertungsverbot. Es sei nicht erkennbar, von wann bis wann die Vernehmungen am 12. September 2003 durchgeführt worden seien. Sie seien zudem nicht ordnungsgemäß über ihr Recht zur Aussageverweigerung belehrt worden. Ausweislich der Protokolle sei in rumänischer Sprache gedolmetscht worden. Sämtliche Beschuldigte seien zwar rumänische Staatsbürger gewesen; sie gehörten jedoch zur ungarischen Minderheit in R ... Ihre Mutter- und Schulsprache sei ungarisch. Sie seien der rumänischen Sprache nicht oder nur völlig unzureichend mächtig. Ausführungen wie "nach abermaliger Belehrung die Märchenstunde zu beenden erklärt sich der Beschuldigte zur Wahrheit bereit" oder "nach abermaliger Belehrung" deuteten darauf hin, dass offensichtlich auf die Beschuldigten "eingewirkt" worden sei, um eine bestimmte Aussage zu erhalten. Von den Ausländern, auf deren Aussagen sich das Sozialgericht gestützt habe, lägen zudem keine richterlichen Vernehmungsprotokolle vor. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen ihn wegen "Schwarzarbeit", illegaler Beschäftigung, Beitragsbetrug und Beitragsvorenthaltung sei eingestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 319 bis 338 der Gerichtsakte Band II und Blatt 369 bis 394 der Gerichtsakte Band III Bezug genommen.

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Mit Beschluss des Senats vom 7. April 2015 sind die Beiladungen zu 6. bis 17. bewirkt worden; die Beiladung von K. I., S. M. und E. K. konnte nicht erfolgen, da die ladungsfähigen Anschriften nicht zu ermitteln waren.

16

Der Kläger beantragt,

17

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. September 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 31. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2006 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie hält das angefochtene Urteil und ihren Bescheid für rechtmäßig.

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Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

22

Im Berufungsverfahren sind von der Staatsanwaltschaft M. die Verfahrensakten zum Aktenzeichen 626 Js 19222/05 und die Ermittlungsakten des HZA D. in den Verfahren 2720 EV 125 bis 127/13, 130/13, 132/13 und 134/13 beigezogen worden. Hieraus ergibt sich u.a., dass der Kläger mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts M. vom 31. März 2009 wegen gemeinschaftlichen Einschleusens von Ausländern verurteilt worden ist. In der Urteilsbegründung ist ausgeführt, bei den eingeschleusten Ausländern handele es sich um die in diesem Verfahren Beigeladenen zu 6.,13. und 16.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der von der Staatsanwaltschaft M. übersandte Verfahrensakten 626 Js 1922/05 und der Ermittlungsakten des HZA D. in den Verfahren 2720 EV 125 bis 127/13, 130/13, 132/13 und 134/13, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Senat konnte den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladenen zu 1. bis 7., zu 9., zu 11. bis 15. und zu 17. im Verhandlungstermin nicht erschienen und nicht vertreten gewesen sind. Denn sie sind mit den ihnen ordnungsgemäß zugestellten Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

26

Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 31. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2006 ist rechtmäßig. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Er ist verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge für die Beigeladenen zu 6. bis 17., K. I., S. M. und E. K. zu entrichten.

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Die Beklagte konnte im Rahmen der am 25. April 2005 durchgeführten Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) über die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 6. bis 17. sowie des K. I., des S. M. und der E. K. und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung durch Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger entscheiden.

28

Der Kläger war Arbeitgeber der genannten Beigeladenen zu 6. bis 17. sowie des K. I., des S. M. und der E. K. im Sinne von § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Nach § 28b Abs. 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Die Träger der Rentenversicherung erlassen gegenüber den Arbeitgebern im Rahmen dieser Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe (§ 28b Abs. 1 Satz 5 SGB IV). Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (vgl. § 28d Satz 1 i.V.m. § 7 SGB IV und § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), § 25 Abs. 1 SGB III, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI), § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI)) hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu zahlen (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

29

Als Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist regelmäßig derjenige anzusehen, zu dem ein anderer - der Beschäftigte - in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (hier m.W.v. 1. Januar 1999 anzuwenden i.d.F. des Gesetzes vom 20. Dezember 1999, BGBl. I 2000, 2) ist Beschäftigung die "nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis". Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Eine - nicht auf Arbeitsverhältnisse in einem engen arbeitsrechtlichen Sinne beschränkte - Beschäftigung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass der Beschäftigte von seinem "Arbeitgeber" persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in dem Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Ob jemand im Verhältnis zu einem anderen abhängig beschäftigt ist, richtet sich ausgehend von genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vgl. z.B. Urteil vom 27. Juli 2011 - B 12 KR 10/09 R -, SozR 4-2400 § 28e Nr. 4, SozR 4-2400 § 7 Nr. 13 und juris m.w.N.). Arbeitgeber ist derjenige, dem der Anspruch auf die vom Beschäftigten nach Maßgabe des Weisungsrechts geschuldete Arbeitsleistung zusteht und der dem Beschäftigten dafür als Gegenleistung zur Entgeltzahlung verpflichtet ist. Arbeitgeber ist, wer die Arbeit unmittelbar an andere vergibt und dem die Verfügung über die Arbeitskraft, Einstellung, Verwendung und Entlassung zusteht, für dessen Rechnung das Arbeitsentgelt gezahlt wird und dem die erfolgte Arbeitsleistung zu Gute kommt (Sehner in Hauck/Heines, SGB IV, K § 28a Rn. 8).

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Hier sieht es der Senat - ebenso wie das Sozialgericht - als erwiesen an, dass die Beigeladenen zu 6. bis 17., K. I., S. M. und E. K. als Arbeitnehmer für den Kläger tätig geworden sind.

31

Die Vorgenannten sind auf Veranlassung des Klägers nach W. gebracht worden, um dort nach dessen Weisungen Gewächshäuser abzubauen, die nach B. gebracht und wieder aufgebaut werden sollten. Der Kläger hat den männlichen Arbeitnehmern 170,00 EUR/Woche und den weiblichen Arbeitnehmern 100,00 EUR/Woche als Entlohnung sowie freie Verpflegung und Unterkunft vor Ort zugesagt. Er hat hierfür Arbeiten in der Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr - teilweise bis 21.00 Uhr als Überstunden - verlangt, die Arbeit eingeteilt und regelmäßig die Arbeitsfortschritte überwacht. Die Beigeladenen waren vom Kläger persönlich und wirtschaftlich abhängig. Sie hatten keine finanziellen Möglichkeiten, ohne Hilfe des Klägers zurück in die Heimatorte zu gelangen. Alle haben die für das Ende der Beschäftigung zugesagte Entlohnung nicht erhalten.

32

Dies folgt für den Senat aus den Aussagen der Beigeladenen zu 6.,7.,13. und 17. ausweislich der richterlichen Vernehmungsprotokolle, die im Beisein des Verteidigers und eines Dolmetschers erstellt worden sind. Sie stimmen in den wesentlichen Punkten in Bezug auf die Gesamtumstände der Beschäftigung, d.h. die Anwerbung in Rumänien durch den Bruder des Klägers, die Anreise nach Deutschland, die vorherige Tätigkeit im Reifenhandel in B., die Vereinbarungen über die Lohnhöhe, d.h. 170,00 EUR für die Männer und 100,00 EUR für die Frauen jeweils monatlich, die tägliche Arbeitszeit, Unterkunft und Verpflegung sowie die Anweisung des Klägers, die 200,00 EUR-Quittung bei Kontrollen vorzulegen und zu behaupten, das Gewächshaus gekauft zu haben, sämtlich überein. Andererseits enthalten die Aussagen jeweils weitere individuelle Details, die darauf schließen lassen, dass eine ausreichende Verständigung zwischen den Beigeladenen und den jeweiligen Dolmetschern möglich gewesen ist. Alle Beigeladenen sowie S. M. und E. K. sind nach ihren richterlichen Vernehmungen auf freien Fuß gesetzt worden.

33

Der Senat ist davon überzeugt, dass der in dem beigezogenen Aktenordner abgeheftete Kaufvertrag vom 6. August 2003, den die Beigeladenen zu 6. bis 17., K. I. und S. M. mit Ausnahme der Beigeladenen zu 16. und der E. K. unterzeichnet haben, zum Schein abgeschlossen worden ist, um bei Kontrollen über die Arbeitnehmereigenschaft der Beigeladenen zu täuschen. Hierfür sprechen die von der Staatsanwaltschaft M. sichergestellten Unterlagen. Danach hat die HGV B. GmbH als Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die acht Gewächshäuser befanden, unter dem 5. August 2003 der P. GmbH die von ihr - der HGV B. GmbH - beantragte Baugenehmigung zum Abbruch der Gewächshäuser mit Nebengebäuden mit dem Auftrag zugeleitet, die erforderlichen Arbeiten durchzuführen. Die Entgegennahme des Auftrags ist vom Kläger unterzeichnet. Die handschriftliche Änderung der ursprünglichen Formulierung der HGV B. GmbH, von "Arbeiten" in "Montagen" durch den Kläger weist auf die Vorbereitung des Scheinkaufvertrages vom 6. August 2003 hin. Nachdem angeblich am 6. August 2003 der Kaufvertrag abgeschlossen war - in dem der Eigentümer, die HGV B. GmbH, als solcher nicht aufgeführt ist - wurde gleichwohl unter dem Briefkopf der P. GmbH, d.h. nicht durch die angeblichen Erwerber der Gewächshäuser, mit der Stadtwerke W. GmbH am 11. August 2003 ein Vertrag zur Wasserentnahme für den Abbruch einer Gärtnerei abgeschlossen. Der Vertrag ist vom Kläger unterzeichnet. Zudem beauftragte der Kläger nachfolgend telefonisch die Transportfirma "l. in gmbh" mit dem Abtransport der Gewächshäuserteile in der 36. Kalenderwoche von W. nach B.; das Angebot hierüber ist unter Bezugnahme auf das Telefonat unter dem 28. August 2003 an den Kläger gerichtet. Er ist im Bestätigungsschreiben unter dem Briefkopf der P. GmbH vom 9. September 2003 als Ansprechpartner für die Transportfirma "l. gmbh" genannt.

34

Auch die vorgelegten Quittungen über 200,00 EUR für "Vorauszahlung Kauf. vom 06.08.03. für Acht Gewächshäuser in W." sind zur Überzeugung des Senats gefertigt worden, um die Arbeitnehmereigenschaft der Beigeladenen zu 6. bis 17, des K. I., des S. M. und der E. K. zu verschleiern. Bereits das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, es sei lebensfremd, dass 14 Personen aus unterschiedlichen Wohnorten in Rumänien acht Gewächshäuser mit einer Grundfläche von mehreren 1000 qm kaufen, die durch einen Dritten von zu entlohnenden Frachtfirmen zunächst nach B. gebracht werden, um sie dann letztendlich frachtkostenpflichtig und durch die mehrmals erforderlichen Grenzübertritte 2003 noch zollpflichtig nach Rumänien zu transportieren, ohne zu wissen, wo sie die Gewächshäuser auf einem entsprechend großen Gelände wieder aufbauen sollten. Für die Kaufvariante sprechen auch nicht vom Kläger vorgelegten Rechtsanwaltsschreiben, wonach er angeblich von den Beigeladenen 16. und 17. auf Herausgabe der Gewächshäuser in Anspruch genommen werden sollte. Diese Schreiben stammen aus Februar 2009, sind fünfeinhalb Jahre nach dem angeblichen Kauf verfasst und somit weit nach Ablauf jeglicher Verjährungsfristen. Nach der ursprünglichen Behauptung des Klägers, es seien als Kaufpreis 3.000,00 EUR vereinbart worden, wäre dieser Kaufpreis im Übrigen bis heute nicht vollständig bezahlt worden; nach den vorgelegten Quittungen und den Unterzeichnungen des Kaufvertrages sind nur von 14 Personen 200,00 EUR und damit 2.800,00 EUR geflossen. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren erstmals behauptet hat, lediglich für die Vermittlung des Kaufs und seine Dolmetschertätigkeit 3.000,00 EUR erhalten zu haben, steht dies im Widerspruch zu dem Inhalt der Quittungen und allen Aussagen der befragten Rumänen.

35

Es ist zudem nicht erkennbar, in welcher konkreten Ausgestaltung ein wirksamer Erwerb von acht großen Gewächshäusern durch insgesamt 14 Personen ohne eine gesellschaftliche Verbundenheit der Erwerber hätte umgesetzt werden können. Die Zahlung von Beträgen in derselben Höhe ohne ein koordiniertes Handeln der Erwerber, wodurch sichergestellt worden wäre, dass der volle Kaufpreis für das Verkaufsobjekt erbracht werde, war selbst aus der Sicht eines mit dem deutschen Vertragsrecht nicht vertrauten Käufers offenkundig ungeeignet, einen Kauf erfolgreich abzuschließen.

36

Soweit die übrigen Beigeladenen, insbesondere die im Verhandlungstermin erschienenen, behauptet haben, Käufer der Gewächshäuser gewesen und als Selbstständige tätig gewesen zu sein, führt dies aus den vorgenannten Gründen nicht zu einer anderen Beurteilung. Selbst wenn von einigen der Beigeladenen die Hoffnung gehegt worden wäre, nach dem Abbau der Gewächshäuser und dem Abtransport von W. nach B. hätten diese zu einem späteren Zeitpunkt nach Rumänien gebracht werden können, damit sie dort mit einigen der Arbeiter in W. Gemüse oder Blumen hätten anpflanzen können, ändert dies nichts an der konkreten Arbeitgeber-/Arbeitnehmerkonstellation während des Gewächshausabbaus im hier maßgeblichen Zeitraum.

37

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger und nicht die P. GmbH der Arbeitgeber der vorgenannten Personen war. Der Kläger trat im Rechtsverkehr unterschiedlich auf: als P. P., als Reifenhandel B., als r. (bei ebay) sowie für die P. GmbH. Geschäftsführer der P. GmbH war zum Zeitpunkt des in diesem Berufungsverfahren zu beurteilenden Vorgangs V. R. und nicht der Kläger. Alle befragten Rumänen haben angegeben, in B. bei der Firma P. Reifenarbeiten, Sortieren, Prüfen etc. verrichtet zu haben und in W. bei P. P. gearbeitet zu haben. Für sie war der Kläger derjenige, dem sie zur Arbeit verpflichtet waren, der weisungsberechtigt war und der ihnen hierfür den vereinbarten Lohn schuldete. Dies allein ist für die Frage nach der Arbeitgebereigenschaft maßgeblich.

38

Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen. Satz 1 gilt nicht, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann. Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen (§ 28 f Abs. 2 Satz 1 bis 4 SGB IV). Diese Schätzung bezieht sich hier nur auf die genaue Zahl der von den Beigeladenen zu 6. bis 17., K. I., S. M. und E. K. verrichteten Arbeitsstunden und ist mangels ordentlich geführter Stundenzettel nicht zu beanstanden.

39

Der Kläger ist auch verpflichtet, Gesamtsozialversicherungsbeiträge unter Zugrundelegung des Baumindestlohns für die alten Bundesländer zu entrichten. Die Beklagte hat zutreffend den am Arbeitsort W. gültigen tariflich festgelegten Mindestlohn im Baugewerbe für Baustellen im Gebiet der alten Bundesländer zugrunde gelegt.

40

Nach § 1 der Dritten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 21. August 2002 (BGBL. I S. 3372) finden die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 4. Juli 2002 (TV Mindestlohn) auf alle an ihn nicht gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. September 2002 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 Satz 2 SGB III erbringt. Die in § 2 aufgeführten Anwendungsausnahmen, insbesondere die in § 2 Abs. 4 Nr. 5 genannten, sind hier nicht erfüllt. Danach erstreckt sich die Verordnung nicht auf Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten ausführen, sofern ihre Leistungen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit anderen in den Betrieben oder den selbstständigen Betriebsabteilungen in erheblichem Umfang anfallenden baulichen Leistungen stehen.

41

Hier haben die Beigeladenen zu 6. bis 17., K. I., S. M. und E. K. Demontagearbeiten an den Gewächshäusern ausgeführt, die notwendig waren, um die Gewächshäuser abzubauen und an einem anderen Ort wieder aufzubauen. Insoweit haben sie keinen Abbrucharbeiten in dem Sinne ausgeübt, dass sie ein vorhandenes Bauwerk zerstört haben, was die Ausnahmetatbestände Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten kennzeichnet, sondern bauliche Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt 2 der Anlage 1 zu § 1 TV Mindestlohn. Danach unterfallen dem betrieblichen Geltungsbereich Betriebe, die gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die u.a. der Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Hier mussten die Arbeitnehmer die Demontage so ausführen, dass der geplante Wiederaufbau möglich blieb.

42

Die vorgenannten Arbeitnehmer waren eine feste Gruppe von Personen, die ausschließlich im hier maßgebenden Zeitraum bei der Demontage der Gewächshäuser in W. zusammengearbeitet haben. Sie stellten damit einen für die Erfüllung der Merkmale des "Betriebsbegriffs" notwendigen organisatorischen Betriebs(-teil) dar. Denn unter einem Betrieb ist eine organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss vom 25. Mai 2005 - 7 ABR 38/04 -, juris ). Eine selbstständige Betriebsabteilung liegt vor, wenn mehrere baugewerblich tätige Arbeitnehmer in koordinierter Form baugewerbliche Arbeiten durchführen (vgl. Hessisches Landesarbeitsgerichts (LAG), Urteil vom 16. August 2004 - 16 Sa 198/04 -, juris).

43

Soweit die Beigeladenen zu 8. und 16. auf der Baustelle gekocht, geputzt und die Scheiben der Gewächshäuser gewaschen und eingepackt haben, unterfallen sie auch mit diesen Arbeiten dem Baumindestlohn. Nach gefestigter Rechtsprechung des BAG können sog. Vor-, Neben-, Nach- und Hilfsarbeiten den eigentlichen baulichen Haupttätigkeiten dienen und ihnen deshalb grundsätzlich zugeordnet werden, sofern sie im Zusammenhang mit den baulichen Arbeiten erbracht werden (vgl. BAG, Urteil vom 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 -, juris). Hier hatten auch die Beigeladenen zu 8. und 16. nach Anweisung des Klägers je nach Arbeitsanfall mit den Abbrucharbeiten eng in Zusammenhang stehende Tätigkeiten zu verrichten, ohne die das Gesamtbauprojekt "Abbruch der Gewächshäuser und Aufbau an einem anderen Ort" nicht möglich gewesen wäre. Mangels entsprechender Aufzeichnungen ist nicht mehr feststellbar, in welchem Umfang jeweils welche konkreten Tätigkeiten verrichtet wurden. Auch insoweit war deshalb die Schätzung der Beklagten nicht zu beanstanden.

44

Die Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge durch die Beklagte ist unter Zugrundelegung der im maßgeblichen Zeitraum geltenden Sachbezugsverordnung - wie im Tatbestand dargelegt - jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers unzutreffend. Die Beklagte durfte auch für die Unterbringung der Arbeitnehmer 25 Prozent des Wertes einer Unterkunft zugrunde legen, obwohl die Arbeitnehmer unter Bedingungen untergebracht waren, die mit einer üblichen Gemeinschaftsunterkunft nicht zu vergleichen waren. Aus Gründen der Praktikabilität und der Rechtssicherheit sind die Schätzwerte der Sachbezugsverordnung einer konkreten Berechnung vorzuziehen. Insbesondere auf die Qualität der Unterkunft kommt es nicht an (Urteil des BSG vom 3. Juli 1991 - 9b/11 Rar 131/89 -, juris Rn. 27). Einwände gegen die konkrete Berechnung der Beiträge sind vom Kläger nicht erhoben worden und für den Senat nicht ersichtlich.

45

Die Beklagte konnte Säumniszuschläge erheben, da die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB IV erfüllt sind. Der Kläger konnte nicht glaubhaft machen, dass er von seiner Zahlungspflicht in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge für die von ihm im streitigen Zeitraum beschäftigten Rumänen keine Kenntnis hatte. Denn er hat das Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bewusst zu verschleiern versucht, um die Folge, als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge abführen zu müssen, zu verhindern

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

47

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht be

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7 Beschäftigung


(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

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(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüf

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 1 Beschäftigte


Versicherungspflichtig sind1.Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,2.behinderte Menschen, diea)in anerk

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung


(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt be

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 25 Beschäftigte


(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28e Zahlungspflicht, Vorschuss


(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des v

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(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgeru

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(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. bestimmen in Gemeinsamen Grun

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Tenor 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Juni 2013 - 15 Sa 882/11 - aufgehoben.

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(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.

(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt

1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden,
2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und
3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sachverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen. Für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes.

(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.

(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.

(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.

(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.

(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.

(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung

1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,
3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie
5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung als Einzugsstelle nach § 356 des Dritten Buches erforderlich ist, wertet die Datenstelle der Rentenversicherung aus den Daten nach Satz 5 das Identifikationsmerkmal zur wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers sowie die Angaben über die Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers aus und übermittelt das Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung. Die übermittelten Daten dürfen von der gemeinsamen Einrichtung auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. Die Kosten der Auswertung und der Übermittlung der Daten nach Satz 9 hat die gemeinsame Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Die gemeinsame Einrichtung berichtet dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9.

(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und
3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.

(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.

(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. Ist ein Träger der Kranken- oder Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitgeber, gilt der jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn eine Krankenkasse der Arbeitgeber ist, auch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für die Beiträge zur Rentenversicherung auch im Verhältnis der Träger der Rentenversicherung untereinander.

(2) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich der Zahlungspflicht nach Satz 3 gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne von § 134 Absatz 4 des Sechsten Buches ergibt, haftet der Arbeitgeber des Bergwerkbetriebes, mit dem die Arbeiten räumlich und betrieblich zusammenhängen, wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von Seeleuten nach § 13 Absatz 1 Satz 2 haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner.

(3a) Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Satz 1 gilt entsprechend für die vom Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern abzuführenden Beiträge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3b) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt. Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2) erfüllt.

(3c) Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag eines anderen Unternehmers erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Einzugstelle Firma und Anschrift dieses Unternehmers mitzuteilen. Kann der Auskunftsanspruch nach Satz 1 nicht durchgesetzt werden, hat ein Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für die Erbringung von Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der Einzugsstelle auf Verlangen Firma und Anschrift aller Unternehmer, die von ihm mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurden, zu benennen.

(3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275 000 Euro, wobei für Schätzungen die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung gilt.

(3e) Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a erstreckt sich in Abweichung von der dort getroffenen Regelung auf das von dem Nachunternehmer beauftragte nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft anzusehen ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung der Haftung nach Absatz 3a ist. Maßgeblich für die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich. Ein Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift, das als Umgehungstatbestand anzusehen ist, ist in der Regel anzunehmen,

a)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder selbst eigene Bauleistungen noch planerische oder kaufmännische Leistungen erbringt oder
b)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder technisches noch planerisches oder kaufmännisches Fachpersonal in nennenswertem Umfang beschäftigt oder
c)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptunternehmer steht.
Besonderer Prüfung bedürfen die Umstände des Einzelfalles vor allem in den Fällen, in denen der unmittelbare Nachunternehmer seinen handelsrechtlichen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat.

(3f) Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifikation auch für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses durch Vorlage von lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher erbringen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten.

(3g) Für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist und der einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragt, gelten die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend. Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Präqualifikation die Voraussetzung erfüllt, dass der Nachunternehmer in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 19) geändert worden ist, entsprechen. Für einen Unternehmer, der im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördert, gilt Absatz 3c entsprechend. Beförderung von Paketen im Sinne dieses Buches ist

a)
die Beförderung adressierter Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 Kilogramm, soweit diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt,
b)
die stationäre Bearbeitung von adressierten Paketen bis zu 32 Kilogramm mit Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich.

(3h) Die Bundesregierung berichtet unter Beteiligung des Normenkontrollrates zum 31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit und Reichweite der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge für die Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragen, insbesondere über die Haftungsfreistellung nach Absatz 3b und Absatz 3f Satz 1.

(4) Die Haftung umfasst die Beiträge und Säumniszuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge (Beitragsansprüche).

(5) Die Satzung der Einzugsstelle kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber Vorschüsse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag verlangt werden können.

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. bestimmen in Gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich:

1.
die Schlüsselzahlen für Personengruppen, Beitragsgruppen und für Abgabegründe der Meldungen,
2.
den Aufbau, den Inhalt und die Identifizierung der einzelnen Datensätze für die Übermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen durch den Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger, soweit nichts Abweichendes in diesem Buch geregelt ist,
3.
den Aufbau und den Inhalt der einzelnen Datensätze für die Übermittlung von Eingangs- und Weiterleitungsbestätigungen, Fehlermeldungen und sonstigen Meldungen der Sozialversicherungsträger und anderer am Meldeverfahren beteiligter Stellen an die Arbeitgeber in den Verfahren nach Nummer 2,
4.
gesondert den Aufbau und den Inhalt der Datensätze für die Kommunikationsdaten, die einheitlich am Beginn und am Ende jedes Dateisystems in den Verfahren nach Nummer 2 bei jeder Datenübertragung vom Arbeitgeber an die Sozialversicherung und bei Meldungen an den Arbeitgeber zu übermitteln sind.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt auch für das Zahlstellenmeldeverfahren nach § 202 des Fünften Buches und für das Antragsverfahren nach § 2 Absatz 3 des Aufwendungsausgleichsgesetzes. Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. bestimmen bundeseinheitlich die Gestaltung des Haushaltsschecks nach § 28a Absatz 7 und das der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilende Lastschriftmandat durch Gemeinsame Grundsätze. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher in Bezug auf die steuerrechtlichen Angaben das Bundesministerium der Finanzen anzuhören hat.

(3) Soweit Meldungen nach § 28a Absatz 10 oder 11 betroffen sind, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. zu beteiligen ist.

(4) (weggefallen)

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. Ist ein Träger der Kranken- oder Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitgeber, gilt der jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn eine Krankenkasse der Arbeitgeber ist, auch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für die Beiträge zur Rentenversicherung auch im Verhältnis der Träger der Rentenversicherung untereinander.

(2) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich der Zahlungspflicht nach Satz 3 gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne von § 134 Absatz 4 des Sechsten Buches ergibt, haftet der Arbeitgeber des Bergwerkbetriebes, mit dem die Arbeiten räumlich und betrieblich zusammenhängen, wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von Seeleuten nach § 13 Absatz 1 Satz 2 haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner.

(3a) Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Satz 1 gilt entsprechend für die vom Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern abzuführenden Beiträge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3b) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt. Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2) erfüllt.

(3c) Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag eines anderen Unternehmers erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Einzugstelle Firma und Anschrift dieses Unternehmers mitzuteilen. Kann der Auskunftsanspruch nach Satz 1 nicht durchgesetzt werden, hat ein Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für die Erbringung von Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der Einzugsstelle auf Verlangen Firma und Anschrift aller Unternehmer, die von ihm mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurden, zu benennen.

(3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275 000 Euro, wobei für Schätzungen die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung gilt.

(3e) Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a erstreckt sich in Abweichung von der dort getroffenen Regelung auf das von dem Nachunternehmer beauftragte nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft anzusehen ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung der Haftung nach Absatz 3a ist. Maßgeblich für die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich. Ein Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift, das als Umgehungstatbestand anzusehen ist, ist in der Regel anzunehmen,

a)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder selbst eigene Bauleistungen noch planerische oder kaufmännische Leistungen erbringt oder
b)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder technisches noch planerisches oder kaufmännisches Fachpersonal in nennenswertem Umfang beschäftigt oder
c)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptunternehmer steht.
Besonderer Prüfung bedürfen die Umstände des Einzelfalles vor allem in den Fällen, in denen der unmittelbare Nachunternehmer seinen handelsrechtlichen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat.

(3f) Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifikation auch für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses durch Vorlage von lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher erbringen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten.

(3g) Für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist und der einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragt, gelten die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend. Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Präqualifikation die Voraussetzung erfüllt, dass der Nachunternehmer in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 19) geändert worden ist, entsprechen. Für einen Unternehmer, der im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördert, gilt Absatz 3c entsprechend. Beförderung von Paketen im Sinne dieses Buches ist

a)
die Beförderung adressierter Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 Kilogramm, soweit diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt,
b)
die stationäre Bearbeitung von adressierten Paketen bis zu 32 Kilogramm mit Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich.

(3h) Die Bundesregierung berichtet unter Beteiligung des Normenkontrollrates zum 31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit und Reichweite der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge für die Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragen, insbesondere über die Haftungsfreistellung nach Absatz 3b und Absatz 3f Satz 1.

(4) Die Haftung umfasst die Beiträge und Säumniszuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge (Beitragsansprüche).

(5) Die Satzung der Einzugsstelle kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber Vorschüsse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag verlangt werden können.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Juni 2013 - 15 Sa 882/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, Beiträge nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV) in den von Januar 2005 bis September 2007 geltenden Fassungen zu zahlen.

2

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes. Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tarifvertraglicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt den Beklagten auf die Zahlung von Beiträgen für den Zeitraum von Juli 2005 bis August 2007 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 54.626,28 Euro in Anspruch.

3

§ 1 Abs. 2 VTV(„Betrieblicher Geltungsbereich“) lautet auszugsweise:

„Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

Abschnitt I

Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.

Abschnitt II

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Abschnitt III

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.

Abschnitt IV

Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:

...

2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;

...

4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses - unbeschadet der gewählten Rechtsform - für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und/oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.

Abschnitt V

Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;

36. Tiefbauarbeiten“

4

Der Beklagte unterhielt im Klagezeitraum einen Betrieb, in dem teilweise Tiefbauarbeiten ausgeführt wurden. Darüber hinaus erfolgte die Inspektion von Kabelschächten für die T AG (im Folgenden: T). Er beschäftigte insgesamt im Streitzeitraum 20 Arbeitnehmer.

5

Bei den Inspektionsarbeiten öffneten die Arbeitnehmer des Beklagten die Schächte, inspizierten diese und gaben Daten in das elektronische System SchaKaL (Schadenskataster Linientechnik) der T ein. Die Daten wurden auch in Papierform festgehalten. Hierzu existieren Schulungsunterlagen der Auftraggeberin. Die Grunddaten der Kabelkanalanlagen werden auf drei Seiten erhoben und - nach Erstellung eines Zustandsberichts auf weiteren vier Seiten -Folgemaßnahmen auf bis zu drei Seiten festgehalten. Schäden werden ggf. durch Fotos dokumentiert. Die T verlangt, dass mindestens ein Arbeitnehmer bei den jeweiligen Inspektionsarbeiten einen sog. SIVV-Schein (Schützen, Instandsetzen, Verbinden, Verstärken) besitzt.

6

Die Klägerin hat behauptet, im Betrieb des Beklagten seien im Streitzeitraum zu 70 % bis 80 % Tiefbauarbeiten angefallen. Die Arbeitnehmer hätten dabei folgende Tätigkeiten erbracht: Tiefbauarbeiten in Form von Sanierung von Kabelschächten, Pflaster aufnehmen und austauschen, Betonsanierung an Kabelschächten einschließlich erforderlicher Zusammenhangstätigkeiten. Soweit neben den Ausbesserungsarbeiten Aufnahmen der Schächte und Überprüfungen auf schadhafte Stellen durchgeführt worden seien, handle es sich um Instandhaltungsmaßnahmen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV und um Arbeiten des Bautenschutzes.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 54.626,28 Euro zu zahlen.

8

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, die ausgeübten Tätigkeiten seien nicht baulicher Art. Die Inspektionen dienten nur dazu, dass im darauffolgenden Jahr eine Ausschreibung durch die T für eine Instandsetzung der Anlagen erfolgen könne. Bei den Inspektionen werde nur der Bestand der Kabelanlagen gesichtet und protokolliert. Auf die reinen Inspektionsarbeiten entfielen ca. 60 % bis 65 % der Arbeitszeit der beschäftigten Arbeitnehmer, auf bauliche Tätigkeiten lediglich etwa 27 %.

9

Das Arbeitsgericht hat der zunächst auf Zahlung, Auskunft und Entschädigung für den Fall der Nichterteilung der Auskunft gerichteten Klage stattgegeben. Nach Erteilung der Auskunft haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten nach Durchführung einer Beweisaufnahme hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden. Der Senat kann in der Sache mangels entsprechender Feststellungen nicht abschließend entscheiden. Die Revision führt daher zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

11

I. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei isolierten Inspektionsarbeiten an Kabelschächten der T nicht um Bautenschutzarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV.

12

1. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV hängt davon ab, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen (BAG 28. April 2004 - 10 AZR 370/03 - zu II 1 b der Gründe). Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (st. Rspr., zB BAG 1. April 2009 - 10 AZR 593/08 - Rn. 16). Ebenfalls unerheblich ist, ob im Hinblick auf den Betrieb die gesetzlichen Vorschriften zur Teilnahme an der Winterbeschäftigungsumlage (jetzt: §§ 102, 354 SGB III) zur Anwendung kommen. Etwaige von der Bundesagentur für Arbeit in diesem Zusammenhang vorgenommene Einschätzungen sind für die Anwendbarkeit des VTV nicht maßgeblich (vgl. BAG 2. Juli 2008 - 10 AZR 305/07 - Rn. 22).

13

Für den Anwendungsbereich des VTV reicht es aus, wenn in dem Betrieb überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Betrieb wird dann stets von dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst, ohne dass die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III zusätzlich geprüft werden müssen (st. Rspr., zB BAG 1. April 2009 - 10 AZR 593/08 - Rn. 16). Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, muss darüber hinaus geprüft werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen (st. Rspr., zB BAG 17. November 2010 - 10 AZR 845/09 - Rn. 21).

14

2. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, im Betrieb des Beklagten seien in den jeweiligen Kalenderjahren zu über 50 % der betrieblichen Arbeitszeit Inspektionen an Kabelschächten durchgeführt worden, ohne dass damit Sanierungsarbeiten verbunden waren. Die Kabelschächte seien geöffnet und inspiziert worden und es seien durch die Beschäftigten Daten in Papierform und in elektronischer Form (Schadenskataster Linientechnik - SchaKaL) erfasst worden.

15

3. Bei solchen isolierten Inspektionstätigkeiten handelt es sich nicht um Bautenschutzarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV.

16

a) Bautenschutzarbeiten iSd. Tarifnorm liegen vor, wenn Maßnahmen ergriffen werden, die nach der Feststellung von Schäden an Bauwerken und Bauteilen zur Beseitigung solcher Schäden dienen und zukünftige Schäden verhindern sollen. Dazu gehören beispielsweise Fugenabdichtungen, das Trockenlegen durchfeuchteter Bauwerke, Abdichtungsarbeiten, das Imprägnieren durchfeuchteter Außenwandflächen oder Betonimprägnierungsarbeiten einschließlich kleinerer Ausbesserungsarbeiten ohne Eingriff in tragende Teile. In der Regel handelt es sich dabei um Tätigkeiten, die jeweils für sich genommen den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV unterfallen (zB Abdichtungsarbeiten - Nr. 1, Bautrocknungsarbeiten - Nr. 4, Fugarbeiten - Nr. 16, Holzschutzarbeiten - Nr. 21). Einen Anwendungsbereich hat § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV vor allem für Betriebe, die im handwerksähnlichen Holz- und Bautenschutzgewerbe (Anlage B Nr. 6 zur HwO; vgl. auch die Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe vom 2. Mai 2007, BGBl. I S. 610) verschiedene Tätigkeiten dieser Art ausführen, ohne dass eine Spezialisierung auf eine der in § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannten Tätigkeiten vorliegt und ohne dass es sich um Arbeiten handelt, für deren Ausübung auf spezifische Kenntnisse und Fertigkeiten aus den jeweiligen vollhandwerklichen Berufen wie zB Maler und Lackierer oder Maurer zurückgegriffen werden muss.

17

b) Bei der isolierten Inspektion von Kabelschächten ohne Zusammenhang zu baulichen Hauptleistungen handelt es sich um bloße Vorarbeiten, die für sich genommen keine Beitragspflicht iSd. VTV auslösen, nicht schon um Bautenschutzarbeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV.

18

aa) Bauliche Leistungen umfassen alle Arbeiten, die irgendwie - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder auch der Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, damit diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können (vgl. BAG 15. Februar 2006 - 10 AZR 270/05 - zu II 2 c aa der Gründe mwN). Keine baulichen Leistungen liegen hingegen vor, wenn die Arbeiten an anderen, nicht zum Bauwerk gehörenden Teilen ausgeführt werden und nicht für ein Bauwerk prägend sind (BAG 14. Dezember 2011 - 10 AZR 720/10 - Rn. 20; vgl. zur Abgrenzung auch: BAG 17. November 2010 - 10 AZR 845/09 - Rn. 30).

19

bb) Die Tarifbeispiele des § 1 Abs. 2 Abschn. IV und V VTV erfassen nicht nur den eigentlichen Kern der jeweiligen baugewerblichen Tätigkeit, sondern darüber hinaus auch alle Arbeiten, die branchenüblich und zur sachgerechten Ausführung der baulichen Tätigkeiten notwendig sind (BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 722/10 - Rn. 13; 20. März 2002 - 10 AZR 507/01 - zu II 2 b dd der Gründe). Vor-, Neben-, Nach- und Hilfsarbeiten dienen den eigentlichen baulichen Haupttätigkeiten und können ihnen deshalb grundsätzlich zugeordnet werden (BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08 - Rn. 31; vgl. 12. Dezember 2007 - 10 AZR 995/06 - Rn. 24). Auch der Transport von Baumaterialien zu Baustellen kann als eine für eine sachgerechte Ausführung baulicher Leistungen notwendige Nebenarbeit qualifiziert werden (BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08 - Rn. 31; 11. Juni 1997 - 10 AZR 525/96 - zu II 2 b Gründe). Dies gilt ebenso für Fahrdienstleistungen, das Einrichten oder das Reinigen sowie das Aufräumen von Baustellen (vgl. BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08 - Rn. 31; vgl. zusammenfassend dazu: BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 722/10 - Rn. 13).

20

cc) Voraussetzung für ein „Zusammenrechnen“ ist grundsätzlich ein Zusammenhang mit einer eigenen baulichen Haupttätigkeit (BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 722/10 - Rn. 14; 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08 - Rn. 32; vgl. 12. Dezember 2007 - 10 AZR 995/06 - Rn. 25; 20. März 2002 - 10 AZR 507/01 - zu II 2 der Gründe). Erbringt ein Betrieb ausschließlich „Nebenarbeiten“, ohne zugleich baugewerbliche Tätigkeiten und Arbeiten auszuführen, unterfällt er nicht dem VTV (BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08 - Rn. 32; vgl. 12. Dezember 2007 - 10 AZR 995/06 - Rn. 25; 20. März 2002 - 10 AZR 507/01 - zu II 2 b ee der Gründe). Für die Anwendung des § 1 Abs. 2 VTV kommt es allein auf die betriebliche Tätigkeit des Arbeitgebers und grundsätzlich nicht auf die Tätigkeit von Dritten an. So differenziert beispielsweise die Rechtsprechung danach, ob es sich beim Abtransport von Abraum oder Bauschutt um selbst produziertes Material handelt oder ob der Transport für Dritte durchgeführt wird (BAG 20. März 2002 - 10 AZR 458/01 - zu II 3 a der Gründe). Bei Reinigungsleistungen hängt die Zuordnung zu den baulichen Leistungen davon ab, ob es sich um „eigenständige bzw. isolierte“ Reinigungsarbeiten oder nur um solche handelt, die im Zusammenhang mit einer sonstigen baulichen Leistung des Betriebs stehen (vgl. BAG 27. Oktober 2004 - 10 AZR 119/04 - zu II 5 der Gründe).

21

c) Gemessen an diesen Grundsätzen sind im Betrieb des Beklagten im Streitzeitraum arbeitszeitlich überwiegend lediglich Vorarbeiten für Bautenschutzarbeiten oder für sonstige bauliche Tätigkeiten ausgeführt worden, sofern der tatsächliche Ausgangspunkt des Landesarbeitsgerichts als zutreffend unterstellt wird. Das Landesarbeitsgericht geht ausdrücklich davon aus, dass die Inspektionstätigkeiten nicht mit Sanierungsarbeiten verbunden waren. Auch hat das Landesarbeitsgericht keinen Zusammenhang der Inspektionsarbeiten zu den im Betrieb des Beklagten unstreitig im Umfang von unter 50 % durchgeführten Tiefbauarbeiten festgestellt. In einer solchen Situation kann nicht allein deswegen, weil das Erkennen und Prüfen von Schäden zum Ausbildungsinhalt des Holz- und Bautenschützers gehört, das Vorliegen von Bautenschutzarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV bejaht werden. Zwar ist die Feststellung von Schäden notwendig, um entsprechende Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auszulösen. Mit der isolierten Inspektion steht aber noch nicht fest, ob überhaupt Sanierungsarbeiten durchgeführt werden, selbst wenn der Prüfer deren Erforderlichkeit bestätigt (vgl. zu diesem Aspekt: BAG 18. März 2009 - 10 AZR 242/08 - Rn. 23 [Abisolierarbeiten]). Es bedarf daher noch einer eigenen baulichen Haupttätigkeit, mit der die Inspektionsarbeiten in Zusammenhang stehen, um von Bautenschutzarbeiten ausgehen zu können. Wie § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 VTV zeigt, können Prüfarbeiten durchaus als eigenständige Tätigkeit bewertet werden.

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II. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Isolierte Inspektionsarbeiten von Kabelschächten sind weder Kabelleitungstiefbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV noch sonstige bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV.

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1. Kabelleitungstiefbauarbeiten sind Tiefbauarbeiten, wie das Ausheben und Wiederverfüllen von Gräben, die der unterirdischen Verlegung von Kabeln dienen (BAG 24. August 1994 - 10 AZR 67/94 - zu II 3 a der Gründe). Ebenso gehören dazu beispielsweise die Herstellung von Kabelkanälen aus Betonfertigteilen (BAG 24. August 1994 - 10 AZR 67/94 - zu II 3 b der Gründe) oder die Verlegung von glasfaserverstärkten Kabelkanälen entlang von Bahntrassen (BAG 14. Dezember 2011 - 10 AZR 570/10 - Rn. 13 ff.), auch wenn sie ebenerdig erfolgt. Hingegen rechnet allein die Verlegung der Kabel nicht dazu (BAG 24. August 1994 - 10 AZR 67/94 - zu II 3 a der Gründe). Kabelleitungstiefbauarbeiten können nicht nur im Zusammenhang mit der erstmaligen Verlegung der Kabel anfallen, sondern auch bei der Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung der Anlagen (vgl. zur Bauwerkseigenschaft von Kabelschächten und -kanälen: BAG 14. Dezember 2011 - 10 AZR 570/10 - Rn. 14; 24. August 1994 - 10 AZR 67/94 - zu II 3 b der Gründe). Bloße Vorarbeiten hierfür ohne einen Zusammenhang mit baulichen Hauptleistungen erfüllen diese Voraussetzungen aber, wie unter I 3 b dargelegt, nicht.

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2. Von § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV werden Betriebe erfasst, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - ua. der Instandsetzung und Instandhaltung von Bauwerken dienen. Dazu gehören alle Arbeiten, die irgendwie - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Vollendung eines Bauwerks zu dienen bestimmt sind, dh. der Herstellung oder Wiederherstellung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit. Für die den Betrieb prägende Zweckbestimmung ist der Zweck der Gesamtleistung entscheidend. Daher muss darauf abgestellt werden, welchem Zweck die vom Beklagten erledigten Arbeiten dienen (BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 351/09 - Rn. 14; 14. Januar 2004 - 10 AZR 182/03 - zu II 4 a der Gründe). Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Arbeiten baulich geprägt sind. Dies ist der Fall, wenn sie nach Herkommen und Üblichkeit bzw. nach den verwendeten Werkstoffen, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden des Baugewerbes ausgeführt werden (BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 351/09 - Rn. 16; 14. Januar 2004 - 10 AZR 182/03 - zu II 4 b der Gründe).

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Danach spricht zwar vieles dafür, dass die Inspektionsarbeiten der Wiederherstellung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit eines Bauwerks dienen und damit die nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erforderliche Zweckbestimmung vorliegt. Allerdings müssen auch Vorarbeiten, wenn sie isoliert ausgeführt werden, baulich geprägt sein. Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen getroffen, aus denen auf eine bauliche Prägung der Arbeiten selbst geschlossen werden könnte. Allein die Nutzung von Papier und Computer genügt dafür nicht. Es ist auch nicht festgestellt, dass die Inspektionsarbeiten unter Zuhilfenahme bautypischer Werkzeuge erfolgt sind oder sonstige bautypische Umstände vorlagen. Dass nach den Anforderungen der T ein Mitarbeiter über den sog. SIVV-Schein verfügen musste, stellt zwar ein Indiz für die Nähe zum Bau dar, hat aber für sich genommen keine ausreichend prägende Wirkung.

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III. Auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hat das Landesarbeitsgericht keine abschließenden Feststellungen zum Inhalt der im Betrieb des Beklagten im Streitzeitraum durchgeführten Tätigkeiten getroffen. Unter anderem fehlt es an Feststellungen zu der Frage, inwieweit die unstreitig durchgeführten Tiefbauarbeiten im Zusammenhang mit den anderen betrieblichen Tätigkeiten erfolgten und ob sie möglicherweise Teil eines einheitlichen Auftrags der T waren. Ebenso wenig steht der genaue Auftragsumfang hinsichtlich der Inspektionsarbeiten fest. Der Senat kann daher in der Sache nicht abschließend entscheiden.

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1. Die Annahme von Instandsetzungsarbeiten im Kabelleitungstiefbau iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV oder von Bautenschutzarbeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV kommt insbesondere in Betracht, wenn die Inspektionsarbeiten an Kabelschächten nicht isoliert durchgeführt wurden, sondern im Zusammenhang mit ebenfalls für die Auftraggeberin T durchgeführten Tiefbauarbeiten standen. Gleiches gilt, wenn die Inspektionsarbeiten mit Reinigungs- und - je nach Erfordernis - (kleineren) Sanierungsarbeiten verbunden waren. In diesem Fall diente die Tätigkeit nicht nur der Erfassung des Zustands der Schächte, sondern ihrer Wiederherstellung und der Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit durch bauliche Schutzmaßnahmen. Wurde insoweit etwa ein einheitlicher Auftrag an den Beklagten vergeben, der ggf. erforderliche (kleinere) Sanierungsarbeiten umfasste, handelte es sich um eine einheitliche bauliche Leistung. Ein solcher Arbeitsvorgang kann nicht arbeitszeitlich in die Inspektion einerseits und die Sanierung andererseits aufgeteilt werden (vgl. dazu BAG 26. September 2001 - 10 AZR 669/00 - zu II 2 der Gründe). Etwas anderes gilt nur dann, wenn es lediglich in so minimalem Umfang zu Instandsetzungsarbeiten kommt, dass diese keinerlei prägende Wirkung für die Gesamttätigkeit entfalten.

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2. Aus den unter 1 genannten Gründen könnte sich im Übrigen auch eine bauliche Prägung der Tätigkeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV ergeben.

29

3. Die für eine abschließende Beurteilung erforderlichen Feststellungen wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der erfolgten Beweisaufnahme und - soweit erforderlich - unter Vernehmung der weiteren benannten Zeugen nachzuholen haben.

30

Für den Fortgang des Verfahrens können dabei folgende Umstände von Bedeutung sein: Der Beklagte hat seinen Betrieb im Jahr 2005 gewerberechtlich umgemeldet und der Tätigkeit des „Holz- und Bautenschutzgewerbes“ die Tätigkeit als „Straßenbauer, Maurer und Betonbauer“ hinzugefügt. Nach seinem eigenen Vortrag hat er zu 20 % bis 25 % Sanierungsarbeiten an Schächten durchgeführt; dabei handelt es sich um die von ihm als Tiefbauarbeiten bezeichneten Tätigkeiten. Sowohl in der von der Klägerin vorgelegten Abrechnung des Beklagten als auch in dessen sog. „Toplisten“ ist seine Tätigkeit als „AZK-Mängel beseitigen, Zustandsberichte“ oder „KSch-Mängel beseitigen, Zustandsberichte“ bzw. „Klein-Sch Mängel beseitigen, Zustandsberichte“ bezeichnet. Dementsprechend hat der Beklagte Arbeitnehmer mit einer baugewerblichen Ausbildung (zB. Tiefbauer, Betonbauer, Baumaschinenführer etc.) beschäftigt und die Arbeitnehmer waren vertraglich als (Tief-)Baufacharbeiter oder Bauhelfer eingestellt. Hinzu kommt das Verlangen der Auftraggeberin, dass ein Arbeitnehmer über den SIVV-Schein verfügen muss.

31

4. Von weiteren Hinweisen sieht der Senat ab.

        

    Mikosch    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    D. Kiel    

        

    W. Guthier    

                 

(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.

(1a) (weggefallen)

(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.