Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 11. Juni 2015 - L 3 R 497/13 B ER

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2015:0611.L3R497.13BER.0A
bei uns veröffentlicht am11.06.2015

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24.475,75 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über eine Beitragsnachforderung in Höhe von 147.144,78 EUR einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 49.241,00 EUR.

2

Die Antragstellerin (im Weiteren: Ast.) ist im mitteldeutschen Raum mit Sitz der Hauptverwaltung in H. wirtschaftlich tätig. Sie führt überwiegend Wach- und Sicherheitsdienstleistungen in Form von Objekt- und Werkschutz, Empfangs- und Rezeptionsservice, Betreuung von Einkaufszentren, Veranstaltungsdienst, Baustellensicherung, Schließdienst, mobiler Streifendienst mit und ohne Wachbegleitung und Alarmservice durch. Sie verfügt über Niederlassungen in H. und L., über Filialen in D., D., H. und S. sowie über sogenannte Stützpunkte in W., O., K., B., H. und E.

3

Nach Anhörung stellte die Antragsgegnerin (Ag.) der Ast. gegenüber mit Bescheid vom 19. August 2013 für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 eine Beitragsnachforderung in Höhe von 147.144,78 EUR einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 49.241,00 EUR fest. Zur Begründung führte sie u.a. aus, bei den bei der Ast. beschäftigten und in Sachsen bzw. Thüringen eingesetzten Arbeitnehmern sei der in den für allgemeinverbindlich erklärten Entgelttarifverträgen (ETV) für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in den Freistaaten Sachsen und Thüringen festgelegte Mindest- bzw. Grundlohn - für die Arbeitnehmer der Ast. im Freistaat Sachsen für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2010 und im Freistaat Thüringen für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Januar 2010 (jeweils bis dem Ende der Allgemeinverbindlicherklärung) - nicht immer eingehalten worden. Diese Arbeitnehmer unterlägen dem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich der o.g. ETV. Der persönliche Geltungsbereich umfasse alle Arbeitnehmer, die im räumlichen Geltungsbereich dieser ETV eingesetzt würden. Dieses so genannte Erfüllungsortsprinzip sei durch § 10 des Manteltarifvertrages (MTV) für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Freistaat Sachsen vom 28. Dezember 2005, gültig ab dem 6. September 2006, und im Freistaat Thüringen vom 21. Mai 2007, gültig ab dem 1. Juli 2007, nochmals dahingehend manifestiert worden, dass sich die Ansprüche aus dem MTV und dem jeweiligen ETV nach dem Ort der Erbringung der Arbeitsleistung richteten. Gemäß § 1 Nr. 2 ETV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Freistaat Thüringen gelte dieser für alle in Thüringen tätigen Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes sowie für alle in Thüringen befindlichen Objekte. Die bei der Ast. beschäftigten Arbeitnehmer, die in Sachsen bzw. Thüringen tätig gewesen seien, hätten Anspruch auf den in den oben genannten Entgelttarifverträgen festgelegten Lohnsatz. Auf die Differenz zwischen gezahltem Arbeitsentgelt und geschuldetem Entgelt seien Sozialversicherungsbeiträge nachzuberechnen.

4

Hiergegen erhob die Ast. am 30. August 2013 Widerspruch.

5

Sie hat am 16. September 2013 im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Halle die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Ag. vom 19. August 2013 beantragt. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Sie unterliege nicht dem Geltungsbereich der ETV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Freistaat Sachsen bzw. im Freistaat Thüringen, soweit durch sie Wach- und Sicherheitsdienstleistungen in diesen Bundesländern angeboten würden. Denn sie unterhalte dort keine selbstständigen Betriebe oder Betriebsteile. Eine entsprechende (einschränkende) Auslegung des räumlichen Geltungsbereichs der genannten Tarifverträge folge dabei bereits aus der satzungsmäßigen Zuständigkeit der die Tarifverträge auf Arbeitgeberseite schließenden Parteien (Landesgruppe Sachsen bzw. Thüringen des Bundesverbandes des Wach- und Sicherheitsgewerbes (BDWS)). Diese sei auf die Bundesländer Sachsen bzw. Thüringen beschränkt. Deshalb könnten auf Arbeitgeberseite auch nur solche Arbeitgeber von dem Tarifvertrag erfasst werden, die in den entsprechenden Bundesländern eine selbstständige Betriebsabteilung vorhielten, die wiederum Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in der entsprechenden Landesgruppe sei. Eine Erstreckung des Anwendungsbereiches der für die Freistaaten Sachsen und Thüringen geltenden Tarifverträge auf sie - die Ast. - mit Sitz in Sachsen-Anhalt würde die durch Artikel 9 Grundgesetz geschützte negative Koalitionsfreiheit verletzen. Ihr sei die Möglichkeit versagt geblieben, auf die sächsischen oder thüringischen Tarifverträge Einfluss zu nehmen. In Bezug auf das teilweise tarifvertraglich normierte Erfüllungsortprinzip komme den Tarifvertragsparteien keine Regelungskompetenz für Unternehmen zu, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages ihren Sitz hätten. Zudem werde durch den ausdrücklichen Hinweis der Sächsischen Staatsregierung im Zusammenhang mit der Bekanntmachung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Entgelttarifvertrages 2011 vom 27. April 2012 bestätigt, dass vom Geltungsbereich des Tarifvertrages nur solche Betriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen erfasst würden, die im Freistaat Sachsen ihren Sitz hätten. Ausweislich des Schreibens des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Arbeit des Freistaates Thüringen vom 29. August 2007 erfasse der Tarifvertrag nur solche Arbeitgeber, die in Thüringen eigenständige Betriebsabteilungen unterhielten. Im Übrigen bedürfe es keines Arbeitnehmerentsendegesetzes, wenn unproblematisch durch die Tarifvertragsparteien das Erfüllungsortprinzip festgeschrieben werden könnte und dies durch eine anschließende Allgemeinverbindlichkeitserklärung für sämtliche im Geltungsbereich des Tarifvertrages tätige Unternehmen Geltung erlangen würde. Eine Erstreckung der Geltung eines räumlich begrenzten Tarifvertrages auf Arbeitgeber, die in der entsprechenden Region weder ihren Sitz hätten noch einen selbstständigen Betrieb unterhielten, wäre nur über den Weg der Aufnahme des entsprechenden Tarifvertrages in das Arbeitnehmerentsendegesetzes rechtlich zulässig. Eine solche Aufnahme der Branche des Wach- und Sicherheitsgewerbes in das Arbeitnehmerentsendegesetz sei erstmalig zum 1. Juni 2011 bezüglich des bundesweit geltenden Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne für Sicherheitsdienstleistungen vom 11. Februar 2011 erfolgt, wobei die sich daraus ergebenden Mindestlohnansprüchen nicht streitgegenständlich seien. Die Existenz des Arbeitnehmerentsendegesetzes stehe im Übrigen der Rechtsauffassung der Ag. entgegen, aufgrund des im Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Freistaat Sachsen geregelte "Erfüllungsortprinzip" unterfiele sie - die Ast. - diesem Tarifvertrag. Ihre sämtlichen Untergliederungen - Niederlassungen, Filialen und Stützpunkte - seien unter Zugrundelegung des kollektivrechtlichen Betriebsbegriffs nicht als selbstständige Betriebe oder Betriebsteile zu qualifizieren. Sämtliche personellen und kaufmännischen Angelegenheiten würden vom Unternehmenssitz in H. aus erledigt. Die personelle Einsatzplanung und -leitung sowie die Buchhaltung einschließlich der Lohnabrechnungsunterlagenerstellung erfolgten ausschließlich in H. Dort befänden sich zudem sämtliche Personalunterlagen sowie die für die Erledigung der Lohnbuchhaltung technischen Voraussetzungen. Die einzelnen Stützpunkte und Filialen hätten keine eigenen Bankkonten und verfügten über keinerlei personalrechtliche Befugnisse in den typischen betrieblichen mitbestimmungspflichtigen Entscheidungen. Insoweit werde auf die eidesstattlichen Versicherungen der am Sitz in H. tätigen Personalsachbearbeiterin S. und des Leiters der Niederlassung L. H., jeweils vom 3. September 2013, verwiesen. Des Weiteren stelle die sofortige Vollziehung bereits aufgrund der Höhe der Beitragsforderung und insbesondere der geltend gemachten Säumniszuschläge in Höhe von 49.241,00 EUR, die eine große wirtschaftliche Belastung für sie - die Ast. - bedeute, eine unbillige Härte dar.

6

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 7. November 2013 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt. Da allenfalls Zweifel, nicht aber erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Ag. vom 19. August 2013 bestünden, könne kein überwiegendes Interesse der Ast. an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung festgestellt werden. Die Anwendbarkeit der ETV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Freistaat Sachsen sowie im Freistaat Thüringen ergebe sich aus deren Allgemeinverbindlicherklärung. Die Ast. unterfalle auch dem Geltungsbereich der ETV. Es sei jedoch nicht erkennbar und könne daher nicht abschließend zu beurteilen, ob es sich bei den Niederlassungen, Filialen und Stützpunkten in Thüringen bzw. Sachsen um Betriebe handele. Die Entscheidung, ob lediglich eine unselbstständige Produktionsstätte vorliege oder ob es sich um einen selbstständigen Betrieb handele, erfordere die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Eine abschließende Prüfung hierzu bleibe dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

7

Gegen den ihr am 14. November 2013 zugestellten Beschluss hat die Ast. am 10. Dezember 2013 Beschwerde beim Sozialgericht Halle eingelegt, welches diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Ihre Rechtsauffassung, dass für den räumlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages grundsätzlich der Sitz eines Unternehmens maßgeblich sei, werde bestätigt durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 26. Oktober 1983 (4 AZR 248/81). Nach dieser Entscheidung komme es nicht auf den Ort des Einsatzes des Arbeitnehmers, sondern auf den Ort des Betriebes an, von dem aus die Entsendung bzw. der Einsatz des Arbeitnehmers erfolge.

8

Die Ast. beantragt sinngemäß,

9

den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 7. November 2013 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Ag. vom 19. August 2013 anzuordnen.

10

Die Ag. beantragt,

11

die Beschwerde zurückzuweisen.

12

Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.

13

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Ag. Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind.

II.

14

Die zulässige Beschwerde der Ast ist unbegründet.

15

Der Antrag auf Anordnung einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist zulässig. Insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz, obwohl die Ast. zuvor keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Ag. gestellt hat. Die Ast. muss sich zunächst nicht mit dem Begehren einer Entscheidung nach § 86a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an die Verwaltung gewandt haben (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Oktober 2007 - B KA 4/07 R - SozR 4-1935 § 17 Nr.1 und Urteil vom 14. Februar 2013 - B 14 AS 62/12 R - SozR 4-1300 § 63 Nr. 19; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 11. Aufl., 2014, § 86b Rdnr. 7a).

16

Das Sozialgericht hat die Voraussetzungen einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Ast. gegen den Bescheid der Ag. vom 8. Mai 2012 zu Recht verneint.

17

Nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei einer Entscheidung über die Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. In den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 SGG durch Beschluss die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

18

Nach § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG soll die Aussetzung in den Fällen des Absatz 2 Nr. 1 erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg oder nach anderer Auffassung der Erfolg mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg ist. Dabei ist als Erwägung auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 86b Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Abgabebescheiden bewusst auf den Adressaten verlagert hat, um die notwendigen Einnahmen der öffentlichen Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen. Diese gesetzliche Risikoverteilung würde unterlaufen, wenn bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens die Vollziehung ausgesetzt würde (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86a Rdnr. 27). Das Gesetz bringt also zum Ausdruck, dass in den Fällen des § 86a Abs. 2 SGG das Vollziehungsinteresse in der Regel vorrangig ist.

19

Im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Beitragsforderung der Ag. offensichtlich rechtswidrig ist. Die allgemeinverbindlichen ETV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in den Freistaaten Sachsen und Thüringen könnten auf die Arbeitsverhältnisse der in Sachsen bzw. Thüringen eingesetzten Arbeitnehmer Anwendung finden, so dass der darin festgesetzte Mindest- bzw. Grundlohn der Beitragspflicht unterliegen kann.

20

Nach § 4 Abs. 1 TVG hängt die Wirkung der Rechtsnormen des Tarifvertrages im Arbeitsverhältnis der beiderseits Tarifgebundenen u.a. davon ab, ob der Geltungsbereich des Tarifvertrages eröffnet ist. Die Tarifvertragsparteien haben jeweils in § 1 ETV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe sowohl im Freistaat Sachsen und als auch im Freistaat Thüringen den Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrages in räumlicher, fachlicher und persönlicher Hinsicht geregelt. Die so bestimmten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

21

Maßgeblich für den räumlichen Geltungsbereich von Entgelttarifverträgen ist grundsätzlich der Sitz des Unternehmens (vgl. BAG, Urteil vom 26. Oktober 1983 - 4 AZR 248/81 - juris).

22

In § 13 des Manteltarifvertrages (MRTV) für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland vom 1. Dezember 2006 ist im Übrigen das sogenannte Erfüllungsortprinzip geregelt, das besagt, dass für die länderspezifischen Mantel-, Entgelt-, Lohn- und Gehaltstarifverträge der Anspruch aus den tariflichen Bestimmungen gemäß dem Ort der Erbringung der Arbeitsleistung gilt. Diese tarifliche Regelung zum "Erfüllungsortprinzip" ist jedoch keine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Entlohnung des Arbeitnehmers. Es handelt sich dabei vielmehr um eine tarifvertraglich festgelegte Kollisionsregel, die dazu dient, eine eventuell bestehende Tarifkonkurrenz aufzulösen. Die Regelung schafft keinen eigenständigen Anspruch unabhängig von der Geltung von (ggf. konkurrierenden) Ländertarifverträgen und dem Vorliegen von deren Voraussetzungen (vgl. BAG, Urteil vom 26. September 2012 - 4 AZR 782/10 - juris). Solche konkurrierende Ländertarifverträge liegen dem Senat nicht vor. Eine Kollision mit dem Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbes Sachsen-Anhalt ist für den Senat gegenwärtig nicht feststellbar. Insoweit wäre eine Geltung für alle Arbeitnehmer nur bei einer Allgemeinverbindlichkeit anzunehmen.

23

Hier ist dem ETV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Freistaat Thüringen (§ 1) bei summarischer Prüfung damit eine eigenständige Tarifregelung mit Allgemeinverbindlichkeit zu entnehmen, die den von der Ag. ihrer Beitragsberechnung zugrunde gelegten Entgelten eine hinreichende Grundlage bietet. Nach dieser Regelung umfasst der persönliche Geltungsbereich die Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes. Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Gebiet Thüringen, der fachliche Geltungsbereich ist auf alle in Thüringen tätigen Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes sowie alle in Thüringen befindlichen Objekte bezogen. Damit verweist diese Vorschrift hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs auf den räumlichen und fachlichen Geltungsbereich und enthält mithin eine Regelung, die den Anwendungsbereich auch in räumlicher Hinsicht nicht auf eigenständige Betriebe mit Sitz in Thüringen begrenzt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Einsatz von Personal in Objekten, die sich in Thüringen befinden, für die Anwendung des ETV Wach- und Sicherheitsgewerbes Thüringen ausreichend ist.

24

Demgegenüber enthält § 1 ETV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Freistaat Sachsen eine Sonderregelung, die besagt, dass der persönliche Geltungsbereich alle Arbeitnehmer umfasst, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Entgelttarifvertrages eingesetzt werden. Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet Sachsen, der fachliche Geltungsbereich betrifft alle Betriebe und Betriebsteile des Wach- und Sicherheitsgewerbes sowie alle Betriebe und Betriebsteile, die Kontroll- und Ordnungsdienste und/oder Geld- und Wertdienste betreiben, alle Bewachungsobjekte und Dienststellen. Der ETV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Freistaat Sachsen gilt damit bei summarischer Prüfung für die in Betrieben und Betriebsteilen im Freistaat Sachsen beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer.

25

Das Sozialgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass nach dem derzeitigen Sachstand indes in Bezug auf die in Sachsen eingesetzten Mitarbeiter der Ast. nicht abschließend beurteilt werden kann, ob es sich bei der Niederlassung Leipzig um einen "Betrieb" handelt. Es ist nicht abschließend geklärt, wo der Schwerpunkt der Arbeitsverhältnisse der im Zuständigkeitsbereich der Niederlassung L. beschäftigten Arbeitnehmer lag. Feststellungen dazu, wo die Leistungen aus dem Arbeitsvertrag und insbesondere die Arbeitsleistung dieser Arbeitnehmer faktisch zu erbringen sind, (vgl. BAG, Urteil vom 3. Dezember 1985 - 4 AZR 325/84 - juris) und zu den Verhältnissen in der Niederlassung Leipzig sind nicht erfolgt. Im Übrigen ist bisher nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden, dass das Direktionsrecht für die vor genannten Arbeitnehmer am Unternehmenssitz der Ast. in H. ausgeübt wird. Das Direktionsrecht des Arbeitsgebers beinhaltet die Bestimmung von Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung. Der eidesstattlichen Versicherung des Leiters der Niederlassung Leipzig T. H. vom 3. September 2013 ist zwar zu entnehmen, dass sämtliche wesentlichen Personalentscheidungen, wie Einstellungen, Entlassungen oder arbeitsrechtliche Sanktionen, durch die Geschäftsführung am Unternehmenssitz in H. getroffen wurden. Insoweit bleibt jedoch offen, ob darüber hinausgehende personenbezogene Entscheidungen, wie z.B. Urlaubsgewährungen, in der Niederlassung L. erfolgten. Es bestehen auch Anhaltspunkte dafür, dass die Urlaubsanträge an die Niederlassung zu richten waren [z.B. Bl. 114 der Verwaltungsakte]. Im Übrigen liegen Lohnabrechnungen aus dem streitigen Zeitraum [z.B. Bl. 11, 13, 32, 34 der Verwaltungsakte] vor, die unter Angabe der Niederlassung erstellt worden sind.

26

Die von der Ast. vorgebrachten Einwendungen sind nur nach Ermittlungen im Hauptsacheverfahren zu verifizieren und begründen derzeit keinesfalls ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides der Ag.

27

Schließlich sind keine Gründe ersichtlich, dass die Vollziehung des Bescheides gemäß § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Ast. darstellt. Diese hat bislang nicht dargelegt, dass die Forderung von 147.144,78 EUR einschließlich der Säumniszuschläge sie in eine wirtschaftliche Notlage bringt, die nur durch die Aussetzung der Vollziehung verhindert werden könnte. Die nur in einem Satz erwähnte wirtschaftliche Verlustsituation und die ständig drohende Insolvenz der Antragstellerin sind allein durch diesen Vortrag weder belegt noch glaubhaft gemacht. Diese hat auch nicht dargelegt, worin der abzuwendenden Nachteil bestehe, der es ihr nicht erlaube, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

29

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Als Grundlage der Festsetzung hat der Senat, abweichend von der Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts, ein Viertel der streitigen Beitragsforderung angesetzt (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 17. Mai 2010 - L 3 R 408/09 B ER - juris, m.w.N.).

30

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 4 Wirkung der Rechtsnormen


(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86a


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung. (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt 1. bei der Entscheidung

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Bundessozialgericht Urteil, 14. Feb. 2013 - B 14 AS 62/12 R

bei uns veröffentlicht am 14.02.2013

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Oktober 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage gegen die Bescheide des Bekla

Bundesarbeitsgericht Urteil, 26. Sept. 2012 - 4 AZR 782/10

bei uns veröffentlicht am 26.09.2012

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 16. November 2010 - 1 Sa 128/10 - wird zurückgewiesen.

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Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Oktober 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage gegen die Bescheide des Beklagten vom 21. Juli 2008 und vom 16. Juni 2009 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 11. November 2009 abgewiesen wird.

Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang der beklagte Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Klägerin Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten eines für sie erfolgreichen (isolierten) Widerspruchsverfahrens und eines Antrages auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung zu erstatten hat.

2

Die Klägerin, ihr Ehemann und ihre beiden gemeinsamen Söhne bezogen von dem Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden: Beklagter) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Beklagte beschränkte die Kosten der Unterkunft auf die nach seiner Auffassung angemessene Höhe (Bescheid vom 15.11.2006) und änderte die laufende Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Wirkung ab dem Monat Dezember 2006 zu Lasten der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entsprechend ab (Änderungsbescheid vom 15.11.2006). Der von der Klägerin beauftragte Rechtsanwalt - ihr jetziger Prozessbevollmächtigter - begründete den dagegen eingelegten Widerspruch und forderte den Beklagten auf, die Kürzung der Leistungen umgehend zurückzunehmen und insofern die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs "wiederherzustellen". Der Beklagte half dem Widerspruch ab und entschied, dass die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf Antrag erstattet werden, soweit sie notwendig und nachgewiesen seien. Dies gelte auch für die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwaltes (Bescheid vom 2.5.2007).

3

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin machte mit Schreiben vom 20.7.2007 die Übernahme von Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ) in Höhe von insgesamt 690,20 Euro geltend (Geschäftsgebühr 280 Euro, Erledigungsgebühr 280 Euro, Auslagenpauschale 20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer). Der Beklagte setzte die erstattungsfähigen Gebühren auf insgesamt 309,40 Euro fest (Geschäftsgebühr 240 Euro, Auslagenpauschale 20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer) und ließ die geltend gemachte Erledigungsgebühr unberücksichtigt (Bescheid vom 8.8.2007; Widerspruchsbescheid vom 22.8.2007).

4

Mit ihrer dagegen zum Sozialgericht (SG) Hannover gerichteten Klage hat die Klägerin die Erstattung der ursprünglich geforderten Kosten und daneben einen (weiteren) Betrag in Höhe von 602,14 Euro (Geschäftsgebühr 240 Euro, Erledigungsgebühr 240 Euro, Auslagenpauschale 20 Euro und Dokumentenpauschale 6 Euro zuzüglich Umsatzsteuer) für das Tätigwerden im Hinblick auf die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs geltend gemacht (Schriftsatz vom 18.6.2008). Der Beklagte hat hierauf erwidert, er sehe keine Notwendigkeit, in einem gesonderten Verwaltungsverfahren über diesen zusätzlichen Kostenerstattungsantrag zu entscheiden, weil es sich um eine Erweiterung des Klageantrages handele. Auch insoweit werde Klageabweisung beantragt (Schriftsatz vom 21.7.2008). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 30.4.2009).

5

Nach Einlegung der Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat der Beklagte die Erstattung der Kosten für den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung abgelehnt (Bescheid vom 16.6.2009; Widerspruchsbescheid vom 11.11.2009). Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (Urteil vom 18.10.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, Streitgegenstand seien sowohl der Bescheid des Beklagten vom 8.5.2007 (gemeint ist 8.8.2007) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2007 (gemeint ist 22.8.2007), mit dem über die Kostennote vom 20.7.2007 entschieden worden sei, als auch der weitere Bescheid vom 16.6.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2009, der über die später geltend gemachte Gebühr für das Aussetzungsverfahren befunden habe. Die Bescheide regelten einen einheitlichen Lebenssachverhalt, weil die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eine unmittelbare Folge des Rechtsbehelfs darstelle und nur als Annex des Widerspruchs behandelt werden könne. Der weiteren vor dem SG Hannover erhobenen Klage (zum Az S 21 AS 4034/09) habe es nicht bedurft. Eine Erledigungsgebühr könne die Klägerin nicht beanspruchen, weil der Prozessbevollmächtigte eine qualifizierte, die Erledigungsgebühr begründende Tätigkeit nicht erbracht habe. Sie könne auch keine gesonderte Erstattung der Aufwendungen für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beanspruchen. Es handele sich nicht um eine der in § 17 RVG abschließend aufgezählten verschiedenen Angelegenheiten. Eine mit § 80 Abs 5, 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vergleichbare Situation bestehe im sozialgerichtlichen Verfahren nicht. Ein Antrag nach § 86a Abs 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei statthaft, löse aber kein eigenständiges Verfahren im Sinne des RVG aus(Hinweis auf BSG SozR 4-1935 § 17 Nr 1).

6

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie zunächst rügt, die Entscheidung des LSG sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. In der Sache macht sie geltend, die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die für die Zubilligung dieser Gebühr ein zusätzliches qualitatives, tätigkeitsbezogenes Leistungsmoment verlange, verkenne, dass für streitwertabhängige Verfahren innerhalb und außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit keine qualitative Bewertung der anwaltlichen Beitragsleistung zur Erfolgserzielung erfolge. Schließlich rügt sie die Verletzung von § 17 RVG. § 17 Nr 1 RVG gelte auch für das Sozialverwaltungsverfahren; die anwaltliche Tätigkeit für einen bei der Behörde gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sei daher gesondert zu vergüten. Die vom LSG herangezogene Entscheidung des BSG sei wegen der dort betonten Besonderheiten des Kassenarztrechts nicht verallgemeinerungsfähig.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Oktober 2011 und das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 30. April 2009 sowie die Bescheide des Beklagten vom 21. Juli 2008 und vom 16. Juni 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2009 aufzuheben und den Bescheid vom 8. August 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2007 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere Anwaltsvergütung in Höhe von 942,94 Euro nebst gesetzlicher Zinsen ab Rechtshängigkeit (26. September 2007) zu zahlen.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

9

Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG entschieden, dass der Klägerin weder ein höherer Erstattungsanspruch für ihre Aufwendungen im (isolierten) Vorverfahren noch ein Erstattungsanspruch für ihre Aufwendungen wegen des Antrages auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung zusteht.

11

1. Die Revision ist zulässig, insbesondere statthaft (§§ 160, 161 SGG). Wird wie vorliegend in der Hauptsache über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens (§§ 78 ff SGG) gestritten, handelt es sich nicht um Kosten des Verfahrens iS von § 144 Abs 4 iVm § 165 Satz 1 SGG(vgl Urteil des Senats vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 11 RdNr 11 mwN).

12

Beteiligt ist auf Klägerseite nur die Klägerin. Sie lebte nach den Feststellungen des LSG im streitigen Zeitraum zwar mit ihrem Ehemann und den beiden Söhnen in einer Bedarfsgemeinschaft; sie hat aber das Klageverfahren von Anfang an allein betrieben, ohne dass es einen Hinweis darauf gab, dass sie auch Ansprüche der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen geltend macht. Die Klägerin ist auch allein prozessführungsbefugt (zur Prozessführungsbefugnis zuletzt Urteil des Senats vom 23.5.2012 - B 14 AS 156/11 R - SozR 4-4200 § 36a Nr 1 RdNr 12 mwN). Nach den Feststellungen des LSG hat nur sie selbst Widerspruch erhoben und "zur Erledigung der Angelegenheit" ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten beauftragt. Ihr Prozessbevollmächtigter macht nur ihr gegenüber Vergütungsansprüche aus dem anwaltlichen Dienstvertrag geltend; insbesondere eine Erhöhungsgebühr nach Nr 1008 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum RVG (VV RVG) ist nicht Gegenstand seiner Kostennote gewesen. Damit ist nur die Klägerin berechtigt, diese Vergütungsansprüche im Widerspruchs- und anschließenden Klageverfahren als Aufwendungen des (isolierten) Vorverfahrens und des Verfahrens auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung geltend zu machen.

13

2. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist zunächst das Begehren der Klägerin auf Erstattung höherer Gebühren für das Widerspruchsverfahren. Gegenstand des Rechtsstreits ist damit der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 8.8.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.8.2007, mit dem die Aufwendungen der Klägerin für die Vertretung ihres Prozessbevollmächtigten im isolierten Vorverfahren auf einen Betrag in Höhe von 309,40 Euro festgesetzt und die Festsetzung höherer Vergütung abgelehnt worden ist. Hiergegen richtet sich die Klägerin zulässigerweise mit ihrer Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1, 4 SGG).

14

Daneben ist Streitgegenstand das weitere Begehren der Klägerin auf Erstattung der Gebühren des Rechtsanwalts für die Tätigkeit im Hinblick auf den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Entgegen der Auffassung des LSG handelt es sich insoweit um einen weiteren prozessualen Anspruch unabhängig davon, ob die geltend gemachten Kosten materiell-rechtlich (nur) als Annex zu den Kosten des Widerspruchs angesehen werden können. Die Kosten für den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung entstammen nicht demselben Lebenssachverhalt wie die Kosten für das Widerspruchsverfahren. Erst die gesonderte Kostenrechnung des Rechtsanwalts vom 18.6.2008, mit der eine Gebührenforderung für die anwaltliche Tätigkeit insoweit bestimmt worden ist (§ 14 Abs 1 RVG), hat die Kostenbelastung der Klägerin ausgelöst, für die sie Erstattung verlangt. Die Klägerin hat die Klage damit im laufenden Klageverfahren um ein weiteres prozessuales Begehren erweitert (§ 99 Abs 1 SGG). Diese Klageänderung war zulässig, schon weil der Beklagte sich zur Sache eingelassen hat, ohne der Erweiterung zu widersprechen (§ 99 Abs 1 iVm Abs 2 SGG).

15

Auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen hinsichtlich der geänderten Klage liegen vor. Zwar ist eine Anfechtungs- und Leistungsklage grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie auf Aufhebung eines Verwaltungsakts iS des § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zielt. Die vor Erlass eines solchen Bescheides unzulässige Klage wird aber jedenfalls zulässig, wenn der zunächst fehlende Verwaltungsakt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem SG nachgeholt wird (BSG Urteil vom 13.3.1985 - 9a RV 47/83 - Der Versorgungsbeamte 1985, 119 = juris RdNr 15; dazu auch Ulmer in Hennig, SGG, Stand Februar 2009, § 54 RdNr 94). Der Beklagte hat hier vor diesem Zeitpunkt über die Festsetzung der Aufwendungen der Klägerin für die Vertretung ihres Prozessbevollmächtigten wegen des Antrages auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung entschieden.

16

Eine solche Entscheidung iS des § 31 Satz 1 SGB X ist im Schriftsatz des Beklagten vom 21.7.2008 zu sehen, weil dieser Schriftsatz über eine bloße Prozesserklärung zum bis dahin streitigen Rechtsverhältnis hinaus einen weitergehenden Regelungswillen unmissverständlich erkennen lässt (vgl BSG aaO; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 31 RdNr 56; Luthe in jurisPK-SGB X, Stand 1.12.2012, § 31 RdNr 42). Der Beklagte ist zwar rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass es wegen dieses Kostenfestsetzungsantrages einer weiteren Entscheidung durch Verwaltungsakt nicht bedürfe. Er hat aber gleichwohl mit den Ausführungen, ein Anspruch auf Kostenübernahme in Bezug auf diese anwaltliche Tätigkeiten bestehe nicht, verbunden mit dem Antrag der Klageabweisung eine entsprechende Regelung in der Sache gegenüber der Klägerin getroffen. Mit dem Kostenfestsetzungsbescheid vom 16.6.2009 ist diese vorangegangene Entscheidung nur wiederholt worden.

17

Das SG hat über das weitere prozessuale Begehren der Klägerin ausdrücklich entschieden, sodass die Sache mit der Berufung auch insoweit beim LSG angefallen ist (§ 157 SGG). Das notwendige Vorverfahren (§ 78 SGG)ist schließlich im laufenden Berufungsverfahren mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2009 nachgeholt worden (vgl dazu nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 78 RdNr 3 mwN). Die hiergegen vor dem SG Hannover zum Az S 21 AS 4034/09 erhobene Klage steht einer Entscheidung in der Sache nicht entgegen, weil sie später als der vorliegende Rechtsstreit anhängig gemacht worden ist.

18

3. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Klägerin ein höherer Erstattungsanspruch für ihre Aufwendungen nicht zusteht. Die beiden Kostenfestsetzungsentscheidungen des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten.

19

a) Die Revision der Klägerin ist nicht schon aufgrund eines Verfahrensmangels vor dem LSG begründet. Die Rüge der Verletzung von § 127 SGG und § 128 Abs 2 SGG, die beide Anwendungsfälle des in § 62 SGG und Art 103 Abs 1 Grundgesetz (GG) garantierten rechtlichen Gehörs regeln, greift nicht durch. Das LSG hat zwar die im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesene Klägerin zuvor von der Beiziehung der Akten des SG Hannover zum Az S 21 AS 4034/09 nicht benachrichtigt. Schon die Beiziehung von Akten und die Kenntnisnahme von den darin enthaltenen Urkunden und Gutachten ist eine Beweiserhebung iS des § 127 SGG(BSG Urteil vom 26.9.1974 - 5 RJ 371/72 -, nicht veröffentlicht, juris RdNr 13), von der die Beteiligten zu benachrichtigen sind. § 127 SGG steht einer Beweiserhebung im Termin nicht entgegen; die Vorschrift ist allerdings - unabhängig von dem aus der nicht angekündigten Beweiserhebung gezogenen Schluss - immer schon dann verletzt, wenn in dem Termin ein für den nicht benachrichtigten Beteiligten ungünstiges Urteil ergeht (BSG aaO; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 127 RdNr 2; Bolay in Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 127 RdNr 6; R. Wagner in Hennig, SGG, § 127 RdNr 25, Stand August 2007; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand 08/2011, § 127). Da die Verletzung rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter Revisionsgrund ausgestaltet ist, muss das angegriffene Urteil als weitere Voraussetzung für einen beachtlichen Verfahrensmangel aber auf diesem Mangel beruhen. Daran fehlt es, denn das LSG hat den Inhalt der beigezogenen Akten nicht zu Lasten der Klägerin verwertet. Es ist nach Einsichtnahme in die Akten wie die Klägerin davon ausgegangen, dass sich Bedenken gegen die Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsstreits aus der Rechtshängigkeit dieses weiteren Verfahrens nicht ergeben. Damit ist nicht ersichtlich, dass es bei einem entsprechenden Sachvortrag oder Beweisantrag der Klägerin, den § 127 SGG ermöglichen will, zu einem für sie günstigen Ergebnis gekommen wäre. § 128 Abs 2 SGG ist deshalb ebenfalls nicht verletzt.

20

b) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung höherer Aufwendungen für die Kosten des (isolierten) Widerspruchsverfahrens nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X als mit dem Kostenfestsetzungsbescheid vom 8.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.8.2007 festgesetzt.

21

Nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Nach § 63 Abs 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn - was der Beklagte hier mit Bescheid vom 2.5.2007 entschieden hat - die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Gemäß § 63 Abs 3 Satz 1 Halbs 1 SGB X setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Aufwendungen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sind grundsätzlich auch die Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten, hier der Klägerin, in Rechnung stellt. Diese Vergütung bemisst sich seit dem 1.7.2004 nach dem RVG (§ 1 Abs 1 Satz 1, § 2 Abs 2 Satz 1 RVG) sowie dem VV RVG.

22

Eine Erledigungsgebühr nach Nr 1005 iVm Nr 1002 VV RVG, deren Erstattung die Klägerin zusätzlich geltend macht und um die vorliegend allein gestritten wird, kommt bei einer Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen - wie vorliegend - im Falle eines gerichtlichen Verfahrens Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 Abs 1 Satz 1 RVG, § 183 Satz 1 SGG), in Betracht. Abs 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (§ 3 Abs 2 RVG). Nach der Rechtsprechung des BSG kann eine Erledigungsgebühr nach Nr 1005 iVm Nr 1002 VV RVG für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid allerdings nur beansprucht werden, wenn der Anwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat. Daran fehlt es hier.

23

Nach dem Wortlaut der Erläuterungen zu Nr 1002 (Satz 2) VV RVG kommt es für das Entstehen einer Erledigungsgebühr sowohl in einer Anfechtungssituation als auch bei einem Verpflichtungsrechtsbehelf auf die auf Erledigung gerichtete Mithilfe des Anwalts an. Die Regelungssystematik, der Sinn und Zweck der Regelung sowie ihre Entstehungsgeschichte erfordern eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird (vgl BSG vom 9.12.2010 - B 13 R 63/09 R - juris RdNr 26 ff; BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 22; BSG SozR 4-1935 VV Nr 1002 Nr 1 RdNr 14; BSG vom 2.10.2008 - B 9/9a SB 3/07 R - juris RdNr 15; BSG vom 21.3.2007 - B 11a AL 53/06 R - juris RdNr 16; BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 8 RdNr 20 ff; BSG vom 7.11.2006 - B 1 KR 22/06 R - und - B 1 KR B 1 KR 13/06 R -, jeweils RdNr 20 ff; zustimmend Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand 2010, K § 63 RdNr 98; Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, Anhang zu § 63 RdNr 43b; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl 2012, Nr 1002 VV RdNr 38; Curkovic in Bischof, RVG-Kompaktkommentar, 4. Aufl 2011, Nr 1002 VV RdNr 9 f und Nr 1005 VV RdNr 3).

24

Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe im vorliegenden Fall keine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit im Sinne einer qualifizierten Mitwirkung ihres Prozessbevollmächtigten vor, die ursächlich für die (unstreitige) Erledigung des Vorverfahrens durch Abhilfebescheid gewesen ist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat den Widerspruch nach den für den Senat bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG lediglich begründet. Dabei hat er keine qualifizierten "erledigungsgerichteten" Leistungen erbracht, die über das Maß dessen hinausgehen, was schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird. Entgegen der klägerischen Auffassung reicht es nicht aus, dass sein Sachvortrag besonderes Bemühen ausdrückt und kausal zur Abhilfeentscheidung des Beklagten beigetragen hat.

25

Soweit die Klägerin die bisherige Rechtsprechung unter Hinweis auf streitwertabhängige Verfahren innerhalb und außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit, in denen ein zusätzliches qualitatives, tätigkeitsbezogenes Leistungsmoment für die Zuerkennung der Erledigungsgebühr nicht gefordert werde, für korrekturbedürftig hält, geht dieser Hinweis fehl. Mit dem RVG sind für alle Gebührentatbestände, für die im Allgemeinen Wertgebühren anfallen, eigene Betragsrahmengebühren geregelt worden (vgl BT-Drucks 15/1971 S 187). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Entstehung der Erledigungsgebühr sind dementsprechend für die streitwertunabhängigen Verfahren und die streitwertabhängigen Verfahren identisch. Auch in den streitwertabhängigen Verfahren, die der Nr 1002 VV RVG zugrunde liegen, wird eine anwaltliche Mitwirkung verlangt, die über die Tätigkeit hinausgeht, die bereits mit der Geschäftsgebühr abgegolten ist (vgl hierzu Wolf in Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, 6. Aufl 2012, Nr 1002 VV RVG, RdNr 20 mwN).

26

c) Auch die (zulässig gewordene) Klage gegen die in den Bescheiden des Beklagten vom 21.7.2008 und vom 16.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2009 getroffene Entscheidung ist unbegründet. Dies war im Tenor klarstellend zum Ausdruck zu bringen, weil es sich - wie ausgeführt - um einen weiteren prozessualen Anspruch handelt, der vor dem SG und dem LSG ohne Erfolg geblieben ist. Die geltend gemachten Kosten für die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren nach § 86a Abs 3 SGG gehören von vornherein nicht zu den Kosten des Vorverfahrens iS des § 63 Abs 1 SGB X, sodass es auch für den Fall des Erfolges eines solchen Antrages an einer Rechtsgrundlage für die Erstattung durch die Behörde fehlt.

27

Erstattungsfähig nach § 63 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 2 SGB X ist, wie bereits der Normtext und die systematische Stellung im Gesetz - nämlich im Fünften Abschnitt (Rechtsbehelfsverfahren) des Ersten Kapitels (Verwaltungsverfahren) des SGB X - deutlich machen, ausschließlich die anwaltliche Vergütung, die für das isolierte Vorverfahren anfällt. Die Möglichkeit der Kostenerstattung nach § 63 SGB X korrespondiert insoweit mit der Kostenregelung für ein ggf nachfolgendes gerichtliches Verfahren in § 193 Abs 2 SGG, wonach die notwendigen Aufwendungen eines für die sozialgerichtliche Klage gemäß § 78 SGG zwingend vorgeschriebenen Vorverfahrens zu den zu erstattenden Kosten gehören(grundlegend dazu bereits BSG SozR 1500 § 193 Nr 3). War der Widerspruchsführer schon mit seinem Widerspruch erfolgreich und erübrigt sich eine Anrufung des Gerichts, besteht deshalb die Möglichkeit der Kostenerstattung nach § 63 SGB X(BSGE 106, 21 = SozR 4-1300 § 63 Nr 12 RdNr 15). Die Aufwendungen für eine weitergehende Vertretung durch einen Rechtsanwalt, die nicht Vorverfahrenskosten sind, können dagegen auf Grundlage von § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X nicht erstattet werden(vgl BSG SozR 3-1300 § 63 Nr 14; BSG SozR 3-1300 § 63 Nr 1; BSGE 55, 92, 93 = SozR 1300 § 63 Nr 1; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand 2010, K § 63 RdNr 61; Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 63 RdNr 12). Die Gerichte können § 63 SGB X nicht allein deshalb, weil es wünschenswert erscheinen mag, durch Rechtsfortbildung auf andere Verfahrensabschnitte als das Widerspruchsverfahren erstrecken. Eine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 63 SGB X auf andere (ggf vorgelagerte) Verwaltungsverfahrensabschnitte rechtfertigen könnte, fehlt(ausführlich BSG SozR 1500 § 193 Nr 3 S 3 ff und BSG SozR 3-1300 § 63 Nr 1).

28

Damit scheidet auch die Übernahme von Kosten für einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs 3 SGG aus. Fragen der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs iS des § 86a Abs 1 und 2 SGG und die in diesem Zusammenhang an die Verwaltung gerichteten Anträge und Anregungen sind für den Gang des eigentlichen Vorverfahrens und die Zulässigkeit einer sozialgerichtlichen Klage ohne Belang. Kosten, die durch entsprechende Verfahrenshandlungen von Bevollmächtigten entstehen, sind deshalb keine Vorverfahrenskosten iS des § 63 Abs 2 SGB X; sie gehören nicht zu den in Bezug auf das Vorverfahren zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen (vgl LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 5.11.2008 - L 3 B 1007/05 U - juris RdNr 17; OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.5.2006 - 14 E 252/06 - NVwZ-RR 2006, 856 = juris RdNr 2 f; VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 18.9.2000 - 2 S 2012/00 - VBlBW 2001, 111 f = juris RdNr 4; vgl auch Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl 2008, § 80 VwVfG RdNr 10). Ein erfolglos durchlaufenes Antragsverfahren nach § 86a Abs 3 SGG ist schließlich nicht Voraussetzung für einen Antrag nach § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG. Solche Kosten gehören deshalb im Falle der anschließenden Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht zu den Verfahrenskosten (vgl LSG Berlin-Brandenburg aaO), auch wenn für diese gerichtlichen Verfahren eine Kostenerstattung in entsprechender Anwendung des § 193 SGG erfolgt. Mithin ist eine Anwendung des § 63 SGB X in Fällen, in denen ausschließlich ein Verwaltungsverfahren wegen der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs geführt wird, nicht geboten.

29

Allerdings ist damit - anders als das LSG meint - kein Gesichtspunkt erkennbar, der dafür spricht, dass das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs 3 SGG in dem Fall, in dem einem Widerspruch nach § 39 Nr 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung zukommt, keine im Verhältnis zum Vorverfahren verschiedene Angelegenheit iS des § 17 Nr 1 RVG ist. Der Wortlaut des § 17 Nr 1 RVG bietet hierfür jedenfalls keinen Anhaltspunkt. Systematische Besonderheiten, wie sie der 6. Senat des BSG für das Verfahren vor dem Berufungsausschuss nach § 97 Abs 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch herausgestellt hat(BSG SozR 4-1935 § 17 Nr 1 RdNr 18 f), sind im Anwendungsbereich des § 39 Nr 1 SGB II gegenüber vergleichbaren verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten, die dem Verwaltungsverfahrensgesetz und der VwGO unterfallen, nicht erkennbar. Das Verhältnis von Anträgen nach § 86a Abs 3 SGG zu Anträgen nach § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG entspricht insoweit den vergleichbaren Konstellationen eines bundesgesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs(Fall des § 80 Abs 2 Satz 1 Nr 3 VwGO), wie sie in § 80 Abs 4 und § 80 Abs 5 VwGO geregelt sind.

30

Die gesonderte Abrechenbarkeit als verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten nach § 17 RVG allein führt aber nicht zum Erfolg der Klage. Aus der in § 17 Nr 1 RVG vorgesehenen Aufspaltung in verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten lässt sich nicht folgern, dass ein dem beauftragten Rechtsanwalt gebührenpflichtiger Antragsteller die jeweils entstandene Gebühr auch von einem unterlegenen Gegner erstattet verlangen kann. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass in den Gesetzesmaterialien zum RVG deutlich zum Ausdruck komme, dass der Gesetzgeber eine Verbesserung des Gebührenrechts durch die Regelung des § 17 Nr 1 RVG gerade für die Tätigkeit im Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung beabsichtigt habe(BT-Drucks 15/1971 S 190 f), ergibt sich nichts anderes. Da nach Auffassung des Senats die grundsätzliche "Abrechnungsfähigkeit" der Kosten für die Vertretung im Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung nicht zweifelhaft ist, sondern nur die Frage tangiert ist, ob die Kosten von der unterlegenen Behörde zu erstatten sind, stellt sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage nach einem Verstoß gegen Art 3 und Art 12 GG von vornherein nicht.

31

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, weil die Klägerin als Leistungsempfängerin iS des § 183 Satz 1 SGG und nicht ihr Prozessbevollmächtigter aus abgetretenem Recht den Rechtsstreit auf höhere Kostenerstattung geführt hat(vgl BSGE 106, 21 = SozR 4-1300 § 63 Nr 12, RdNr 32-33).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 16. November 2010 - 1 Sa 128/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über tarifliche Entgeltansprüche für die Monate Mai und Juni 2009.

2

Der Kläger ist Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (Gewerkschaft ver.di) und seit 2006 bei der Beklagten, einem Unternehmen des Sicherheitsgewerbes mit Sitz in Bremen, in deren dortiger Niederlassung, in der auch die Personalverwaltung angesiedelt ist, als Geld- und Werttransporteur tätig. Die Beklagte ist Mitglied des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V. (BDWS, nunmehr: Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW) Wirtschafts- und Arbeitgeberverband e. V.), Landesgruppe Bremen, und der Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e. V., Wirtschafts- und Arbeitgeberverband (BDGW).

3

Zu den Aufgaben des Klägers gehört die Durchführung von Geld- und sonstigen Werttransporten als Fahrer und Transportleiter. Die Werttransportdienste sind in verschiedene Touren eingeteilt. Sie beginnen und enden in der Bremer Niederlassung, in der dem Kläger auch die Arbeitsanweisungen erteilt werden. Die Touren des Klägers führen ua. zu verschiedenen Kunden in Niedersachsen, teilweise auch in andere Bundesländer. Vor der jeweiligen Tour werden das Fahrzeug in der Niederlassung in Bremen beladen und die Tourenpläne, die Fahrzeugschlüssel sowie Waffen und Munition ausgegeben. Nach Beendigung der Tour werden Fahrzeugschlüssel, Waffen, Munition sowie die Geld- und Wertbehältnisse in der Niederlassung Bremen abgegeben. Die Fahrzeuge sind mit GPS (Global Positioning System) und GPRS (General Packet Radio Service) ausgestattet, so dass die Beklagte jederzeit Kenntnis von dem Standort des Fahrzeugs hat.

4

Mit seiner Klage macht der Kläger der Höhe und der zugrunde gelegten Stundenanzahl nach unstreitige Stundenlohndifferenzbeträge für 188 Stunden einer Tätigkeit in Niedersachsen im Mai 2009 und für 138 Stunden im Juni 2009 geltend. Er hat die Auffassung vertreten, dass ihm für diese Stunden der in Niedersachsen geltende höhere tarifvertragliche Stundensatz von 12,34 Euro anstelle des von der Beklagten gezahlten, für Bremen geltenden tarifvertraglichen Stundensatzes von 11,45 Euro brutto zustehe. Dies ergebe sich aus dem „Erfüllungsortprinzip“ des § 13 des Mantelrahmentarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland vom 1. Dezember 2006 (MRTV Wach- und Sicherheitsgewerbe Bund 2006). Seine Tätigkeit erschöpfe sich nicht darin, das Fahrzeug in Bremen mit Geld zu befüllen. Die Dienstleistung, die die Beklagte durch ihn erbringe - und damit zugleich die Arbeitsleistung des Klägers - verwirkliche sich vor Ort beim Kunden, wenn das Geld dort hingebracht oder abgeholt sowie auf den Fahrten zu oder von diesen Orten bewacht werde. Aufgrund des Einsatzes von GPS und GPRS sowie mit Hilfe einer entsprechenden Software sei die Ermittlung der Tätigkeitszeiten in Niedersachsen problemlos möglich.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 290,14 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegenden Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Vergütungsanspruch des Klägers ergebe sich allein aus dem Entgelttarifvertrag für Bremen. Der Erfüllungsort des Arbeitsverhältnisses der Parteien sei der Standort der Beklagten in der Niederlassung in Bremen.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

9

I. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung der Arbeitsstunden, in denen seine Fahrroute durch das Land Niedersachsen führte, nach dem dort tarifvertraglich geltenden Stundensatz.

10

1. Für das Arbeitsverhältnis gelten aufgrund beiderseitiger normativer Tarifgebundenheit gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG sowohl die zwischen dem BDWS (Landesgruppe Bremen) und der Gewerkschaft ver.di als auch die zwischen der BDGW und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Tarifverträge, soweit der jeweilige tarifvertragliche Geltungsbereich eröffnet ist.

11

2. Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf den zwischen der BDGW und der Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Niedersachsen-Bremen, geschlossenen Lohntarifvertrag für die Geld- und Wertdienste im Lande Niedersachsen vom 9. Januar 2008, gültig mit Wirkung vom 1. November 2007 bis 31. März 2010 (LTV Geld- und Wertdienste NI 2008) stützen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterliegt nicht dessen Geltungsbereich.

12

a) Der LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 enthält folgende Geltungsbereichsbestimmungen:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt

        

räumlich:

für das Land Niedersachsen

        

fachlich:

für alle Betriebe, die … Geldtransport-, … …dienste durchführen

        

persönlich:

für alle gewerblichen Arbeitnehmer/innen, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Entgelttarifvertrages eingesetzt werden

        

…       

        
        

1. PROTOKOLLNOTIZ

        

(„Ergänzende Bestimmungen“)

        

…       

        

5.    

Die Tarifvertragsparteien sind sich dahingehend einig, dass der Geltungsbereich des Tarifvertrages sich nur auf Objekte und Dienststellen bezieht, die sich im Lande Niedersachsen befinden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsbeginn und Arbeitsende innerhalb des Landes Niedersachsen stattfindet, werden nach dem für den Einsatzbeginn und das Einsatzende geltenden Tarifvertrag für das Land Niedersachsen entlohnt.

                 

Dies gilt insbesondere für Tätigkeiten gemäß § 2 Ziffern 2.1, 2.2, 2.3, 2.4 und 2.5 des Lohntarifvertrages. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach diesen Lohngruppen Tätigkeiten während der Dienstzeit im Lande Niedersachsen ausüben, werden nach dem niedersächsischen Tarifvertrag entlohnt.“

13

b) Danach gilt der LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 nicht für das Arbeitsverhältnis der Parteien. Es wird von der Geltungsbereichsbestimmung des Tarifvertrages nicht erfasst. Das ergibt sich aus der Auslegung der vorstehenden Tarifbestimmungen (zu den Kriterien der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages ua. BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 430/09 - Rn. 21 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bewachungsgewerbe Nr. 22; 4. April 2001 - 4 AZR 180/00 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 97, 271).

14

aa) Nach § 4 Abs. 1 TVG hängt die Wirkung der Rechtsnormen des Tarifvertrages im Arbeitsverhältnis der beiderseits Tarifgebundenen ua. davon ab, ob der Geltungsbereich des Tarifvertrages eröffnet ist. Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages in räumlicher, fachlicher und persönlicher Hinsicht geregelt. Die so bestimmten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

15

bb) Die Geltungsbereichsbestimmungen des LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 erfassen nur Arbeitsverhältnisse gewerblicher Arbeitnehmer von Betrieben, die Geldtransportdienste durchführen und im Land Niedersachsen gelegen sind.

16

(1) Der räumliche Geltungsbereich des LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 umfasst das Gebiet des Bundeslandes Niedersachsen.

17

(2) Der fachlich-betriebliche Geltungsbereich ist begrenzt auf diejenigen Betriebe, die Geld- und Werttransporte durchführen. Dabei sind nur solche Betriebe gemeint, die in Niedersachsen gelegen sind. Dies ergibt sich aus der kumulierenden Wirkung der Bestimmungen.

18

(a) Die Tarifvertragsparteien sind im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit (vgl. nur BAG 14. November 2001 - 10 AZR 76/01 - mwN, BAGE 99, 310) hinsichtlich des Anknüpfungspunktes des räumlichen Geltungsbereichs frei (vgl. Schaub/Treber ArbR-Hdb. 14. Aufl. § 204 Rn. 2; Däubler/Deinert TVG 3. Aufl. § 4 Rn. 190; Kempen/Zachert/Stein TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 21). Sie können etwa auch den Unternehmenssitz als Anknüpfungspunkt wählen (Wiedemann/Wank TVG 7. Aufl. § 4 Rn. 144; Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 4 Rn. 161; ErfK/Franzen 12. Aufl. § 4 TVG Rn. 11, jeweils mwN zur Rechtsprechung). Soweit die Tarifvertragsparteien an den Betriebssitz anknüpfen, gilt der Tarifvertrag dann regelmäßig nur für Betriebe, die in seinem räumlichen Geltungsbereich liegen (vgl. dazu BAG 3. Dezember 1985 - 4 AZR 325/84 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 5 = EzA BGB § 269 Nr. 1; 13. Mai 1987 - 4 AZR 632/86 - ZTR 1987, 213 (LS)). Dies gilt selbst dann, wenn der Unternehmenssitz außerhalb des Geltungsbereichs liegt (Däubler/Deinert § 4 Rn. 211 mwN). Umgekehrt soll der Tarifvertrag im Zweifel nicht auf Betriebe angewandt werden, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs liegen, selbst wenn das Unternehmen dort seinen Sitz hat oder andere Betriebe dort gelegen sind (Däubler/Deinert § 4 Rn. 212; Jacobs in Jacobs/Krause/Oetker Tarifvertragsrecht § 5 Rn. 40, jeweils mwN). Auch muss für Betriebsnormen eines Tarifvertrages der räumliche Geltungsbereich regelmäßig an den Betriebssitz anknüpfen, da ansonsten die notwendig einheitliche Geltung im Betrieb verfehlt wird (Löwisch/Rieble § 4 Rn. 166).

19

(b) Danach gilt der LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 nur für Betriebe dieser Branche, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Landes Niedersachsen gelegen sind. Bereits aus dem Wortlaut der fachlichen Geltungsbereichsbestimmung ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien grundsätzlich Betriebe in ihrer Gesamtheit erfassen wollten. Dies spricht gegen die von der Revision vertretene Auffassung, wonach der Tarifvertrag normativ einzelne Arbeitsverhältnisse unabhängig vom jeweiligen Betriebssitz erfassen könne. Deshalb geht der Einwand der Revision ins Leere, es seien alle Betriebe erfasst, die Mitglied im tarifschließenden Arbeitgeberverband sind. Verbandsmitglieder können nur Unternehmen sein. Insofern sind tatsächlich alle Unternehmen, die Mitglied des BDWS/BDSW sind, tarifgebunden. Der LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 findet jedoch nur auf die Unternehmen hinsichtlich derjenigen Betriebe Anwendung, die von ihnen im Land Niedersachsen betrieben werden, und nicht für jedweden Betrieb, der den Mitgliedsunternehmen zuzuordnen ist.

20

(3) Die Geltung des LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 wird weiterhin durch die Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs eingeschränkt. Aus den sich aus den beiden bisher behandelten Geltungsbereichsbestimmungen ergebenden, potentiell vom Tarifvertrag erfassten Arbeitsverhältnissen werden diejenigen ausgegrenzt, die die nicht gewerblichen Arbeitnehmer der Branche betreffen und die nicht im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages eingesetzt werden.

21

Die dem entgegengesetzte Auffassung der Revision, es sei allein die persönliche Geltungsbereichsbestimmung von Bedeutung, berücksichtigt nicht die fachlich-betriebliche sowie die räumliche Eingrenzung. Dementsprechend bezieht sich der Begriff „eingesetzt“, an den der Wortlaut der persönlichen Geltungsbereichsbestimmung anknüpft, iVm. den übrigen Geltungsbereichsbestimmungen allein auf die in Niedersachsen gelegenen Betriebe der im fachlichen Geltungsbereich bezeichneten Branche.

22

cc) Dieser Zusammenhang der Geltungsbereichsbestimmungen wird durch die 1. Protokollnotiz zum LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 bestätigt. Darin wird klargestellt, dass lediglich Objekte und Dienststellen im Lande Niedersachsen Bezugspunkt der tariflichen Geltung sind. Der Begriff „eingesetzt“ in der persönlichen Geltungsbereichsbestimmung wird ferner dahingehend konkretisiert, dass von einem solchen „Einsatz“ im tariflichen Sinne dann ausgegangen werden kann, wenn Arbeitsbeginn und Arbeitsende im Land Niedersachsen liegen. Damit knüpft der Tarifvertrag an die regelmäßig von dem Betrieb aus erfolgenden Einsätze der Geld- und Transportdienstmitarbeiter an.

23

Auch auf Ziff. 5 Abs. 2 der 1. Protokollnotiz zum LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 kann sich der Kläger für seine Auffassung, nach der auch bei einem nur stundenweisen Personaleinsatz in Niedersachsen der jeweilige Geltungsbereich des LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 eröffnet sei, nicht stützen. Bereits aus der Eingangsformulierung („Dies gilt insbesondere für …“) wird deutlich, dass sich dieser Absatz auf den vorherigen (Ziff. 5 Abs. 1 der 1. Protokollnotiz) bezieht und ihn weiter präzisiert. Dabei zeigt das Wort „insbesondere“ im Zusammenhang mit „dies gilt“, dass mit diesem zweiten Absatz nicht „etwas anderes“ geregelt werden soll, sondern das nach dem ersten Absatz geltende verstärkend erläutert wird. Die Bezugnahme auf die „Tätigkeiten gemäß § 2 Ziffern 2.1, 2.2, 2.3, 2.4 und 2.5 des Lohntarifvertrages“ erfasst ausnahmslos alle im LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 geregelten Lohngruppen. Die in Ziff. 5 Abs. 1 der 1. Protokollnotiz zum LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 festgehaltene übereinstimmende Auffassung der Tarifvertragsparteien zu dessen Geltungsbereich wird mit Ziff. 5 Abs. 2 dahingehend präzisiert, dass alle von den in diesem Tarifvertrag geregelten Lohngruppen erfassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dem niedersächsischen Tarifvertrag entlohnt werden, wenn sie „Tätigkeiten während der Dienstzeit im Lande Niedersachsen ausüben“. Damit wird klargestellt, dass auch der zwischen Einsatzbeginn und Einsatzende (vgl. Ziff. 5 Abs. 1 der 1. Protokollnotiz zum LTV Geld- und Wertdienste NI 2008) liegende Zwischenzeitraum zu der „Dienstzeit im Lande Niedersachsen“ gehört und die gesamte Tätigkeit einheitlich nach dem niedersächsischen Tarif zu entlohnen ist.

24

dd) Für dieses Ergebnis spricht weiterhin die systematische Auslegung des LTV Geld- und Wertdienste NI 2008. Dieser fügt sich erkennbar in das System der Tarifverträge für die Wach- und Sicherheitswirtschaft insgesamt ein, indem er Sonderregelungen für die Vergütung von Mitarbeitern im Sicherheitstransportgewerbe des Landes Niedersachsen trifft, aber ansonsten ausdrücklich die Weitergeltung der bisherigen Regelungen bestimmt.

25

(1) Bis zum Abschluss des LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 waren die tariflichen Arbeitsbedingungen der niedersächsischen Sicherheitstransportmitarbeiter in landesweiten Tarifverträgen für den gesamten Bereich der Sicherheitswirtschaft geregelt, ua. dem Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Niedersachsen vom 10. Oktober 2005 (MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NI 2005) und dem am selben Tag hierzu vereinbarten Lohntarifvertrag mit demselben Geltungsbereich. Diese Tarifverträge waren für die Arbeitgeberseite von der Landesgruppe Niedersachsen des BDWS geschlossen worden. Die Tarifgebundenheit war auf die örtlich ansässigen Mitgliedsunternehmen beschränkt. An diese Tarifverträge für Niedersachsen war demgemäß die Beklagte nicht gebunden, da sie nicht Mitglied der Landesgruppe Niedersachsen, sondern der Landesgruppe Bremen des BDWS (jetzt BDSW) ist, die - weitgehend entsprechend - eigene Tarifverträge für das Land Bremen geschlossen hatte. Der MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NI 2005 gilt nach wie vor räumlich für das Land Niedersachsen, betrieblich-fachlich für die Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes sowie des Sicherheitstransportdienstes und persönlich für die in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer. Wegen insoweit fehlender Tarifgebundenheit ist die Beklagte auch nach wie vor nicht an den MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NI 2005 gebunden, sondern an den entsprechenden Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Bremen vom 13. Dezember 2006, gültig mit Wirkung vom 1. März 2007 (MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe HB 2006).

26

(2) Der im Januar 2008 vereinbarte LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 sollte erkennbar lediglich die speziellen Entgeltregelungen für Sicherheitstransportdienste an die Stelle der bisherigen allgemeinen Entgeltregelungen für das gesamte Wach- und Sicherheitsgewerbe setzen, aber nicht das Tarifgefüge im Übrigen ändern. So bestimmt § 5 Abs. 4 LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 ausdrücklich:

        

„Alle anderen bisherigen tarifvertraglichen Bestimmungen einschließlich Protokollnotizen, die auch für Geld- und Wertdienstunternehmen maßgeblich waren, finden weiterhin auf diese Unternehmen Anwendung. Dies gilt insbesondere für den Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Niedersachsen vom 10. Oktober 2005 …“

27

Die ausdrückliche Bestimmung der Weitergeltung eines „verbandsfremden“ Manteltarifvertrages, der auf Arbeitgeberseite von der Landesgruppe Niedersachsen des BDWS/BDSW vereinbart worden war, verdeutlicht die Absicht der Tarifvertragsparteien des LTV Geld- und Wertdienste NI 2008, mit ihrer neuen Vereinbarung in die Kontinuität dieser Regelungen einzutreten. Dies schließt aus, dass der betriebliche Geltungsbereich der tariflichen Entgeltregelungen von - bisher - dem Land Niedersachsen mit dem Abschluss des LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 auf - allein hinsichtlich der Neuregelung - das gesamte Bundesgebiet ausgedehnt werden sollte. Denn sowohl der Anschluss an einen bzw. die Ersetzung eines bisherigen Tarifvertrages als auch die Zuordnung eines Entgelttarifvertrages zu einem Manteltarifvertrag sprechen für die Identität der jeweils in Bezug genommenen Geltungsbereichsbestimmungen (Wiedemann/Wank § 4 Rn. 121; Däubler/Deinert § 4 Rn. 207).

28

(3) Diese Einbindung des LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 ergibt sich auch aus dessen „2. Protokollnotiz“. Diese ist nicht zwischen den Tarifvertragsparteien des LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 selbst vereinbart worden, sondern auf Arbeitgeberseite von der Landesgruppe Niedersachsen des Arbeitgeberverbandes BDWS, die den MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NI 2005 und den bis dahin geltenden entsprechenden Lohntarifvertrag für Niedersachsen geschlossen hat. Diese Protokollnotiz hat folgenden Wortlaut:

        

2. PROTOKOLLNOTIZ

        

(„Außer-Kraft-Treten von tariflichen Bestimmungen“)

        

zum Lohntarifvertrag

        

für die Geld- und Wertdienste

        

im Lande Niedersachsen vom 09. Januar 2008

        

Der Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V. (BDWS), Landesgruppe Niedersachsen, und ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Niedersachsen-Bremen, erklären übereinstimmend,

                 

1.    

den Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Niedersachsen vom 10. Oktober 2005, gültig vom 01. November 2005 bis 31. Oktober 2007 und

                 

2.    

die 1. Protokollnotiz zu dem unter Ziffer 1. aufgeführten Tarifvertrag vom 10. Oktober 2005, gültig vom 01. November 2005 bis 31. Oktober 2007,

        

jeweils durch die o. g. Tarifvertragsparteien geschlossen, zum 01. November 2007 für Geld- und Wertdiensteunternehmen der Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e. V. (BDGW) und deren Beschäftigte, die Mitglied der tarifschließenden Parteien sind, außer Kraft zu setzen. Eine Nachwirkung ist für BDGW-Unternehmen damit ausgeschlossen.

        

Hannover, 09. Januar 2008“

29

Da wegen der unterschiedlichen Tarifvertragsparteien des bisherigen Lohntarifvertrages für den allgemeinen Wach- und Sicherheitsdienst in Niedersachsen von 2005 und des neuen LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 die Regelungen des Lohntarifvertrages von 2005 durch den neuen Tarifvertrag nicht ohne weiteres abgelöst werden konnten, bedurfte es zur Vermeidung der normativen Weitergeltung einer ausdrücklichen, bereichsbezogenen Aufhebung des bisherigen Lohntarifvertrages von 2005 durch diejenigen Tarifvertragsparteien, die diesen Tarifvertrag abgeschlossen hatten. Diese Aufhebung ist Inhalt der 2. Protokollnotiz, die wegen der abweichenden Tarifvertragsparteien in der Sache ein eigenständiger Tarifvertrag ist. Dies verdeutlicht erneut, dass mit dem LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 lediglich Sonderregelungen für die bisher dem - allgemeinen - Lohntarifvertrag des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Niedersachsen von 2005 und nach wie vor dem MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NI 2005 unterfallenden Arbeitsverhältnisse im Geld- und Werttransportdienst aufgestellt worden sind.

30

3. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf die §§ 8, 13 des zwischen dem BDWS und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen MRTV Wach- und Sicherheitsgewerbe Bund 2006 stützen.

31

a) Der MRTV Wach- und Sicherheitsgewerbe Bund 2006 enthält ua. folgende Regelungen:

        

„§ 1   

Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt

        

räumlich:

für die Bundesrepublik Deutschland,

        

fachlich:

für alle Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes, sowie für alle Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, für alle Bewachungsobjekte und Dienststellen, sowie für Geld- und Wertdienste,

        

persönlich:

für alle in diesen Bereichen beschäftigten Arbeitnehmer mit Ausnahme der Angestellten in den Bundesländern Brandenburg, Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt.

        

…       

        
        

§ 8     

Entgelt

        

1.    

Die Entlohnung / Vergütung richtet sich nach dem jeweils gültigen Entgelt-, Lohn- oder Gehaltstarifvertrag der Länder. …

        

…       

        
        

§ 13   

Erfüllungsortprinzip

        

Für die länderspezifischen Mantel-, Entgelt-, Lohn- und Gehaltstarifverträge gilt der Anspruch aus den tariflichen Bestimmungen gemäß dem Ort der Erbringung der Arbeitsleistung.“

32

b) Dabei kann dahinstehen, ob § 13 MRTV Wach- und Sicherheitsgewerbe Bund 2006 nicht bereits durch § 4 des zwischen dem BDWS und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Tarifvertrages über die Geltung tariflicher Vorschriften gemäß dem Erfüllungsort für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland vom 9. Juli 2007 (TV Erfüllungsort) aufgehoben worden ist. § 2 TV Erfüllungsort beinhaltet zwar materiell dieselbe Regelung wie § 13 MRTV Wach- und Sicherheitsgewerbe Bund 2006. In seinen ansonsten übereinstimmenden Geltungsbereichsbestimmungen sind jedoch die „Geld- und Wertdienste“ anders als in der fachlichen Geltungsbereichsregelung jenes Tarifvertrages nicht mehr aufgeführt. Deshalb ist fraglich, ob für diese Branche § 13 MRTV Wach- und Sicherheitsgewerbe Bund 2006 überhaupt noch in Kraft ist.

33

c) Selbst wenn man zugunsten des Klägers die Geltung von § 13 MRTV Wach- und Sicherheitsgewerbe Bund 2006 oder von § 2 TV Erfüllungsort für das Arbeitsverhältnis unterstellt, ist die tarifliche Regelung zum „Erfüllungsortprinzip“ gemäß dem Ort der Erbringung der Arbeitsleistung keine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Forderung des Klägers. Es handelt sich dabei vielmehr um eine tarifvertraglich festgelegte Kollisionsregel, die dazu dient, eine eventuell bestehende Tarifkonkurrenz aufzulösen. Vorausgesetzt sind dabei jeweils geltende Ansprüche nach länderspezifischen Mantel-, Entgelt-, Lohn- und Gehaltstarifverträgen. Die Regelung schafft keinen eigenständigen Anspruch unabhängig von der Geltung von (ggf. konkurrierenden) Ländertarifverträgen und dem Vorliegen von deren Anspruchsvoraussetzungen. Im Streitfall liegt keine auflösungsbedürftige Tarifkonkurrenz vor. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wird nicht von dem Geltungsbereich des LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 erfasst.

34

d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Zusammenschau von § 8 iVm. § 13 MRTV Wach- und Sicherheitsgewerbe Bund 2006. Nach § 8 Abs. 1 MRTV Wach- und Sicherheitsgewerbe Bund 2006 richtet sich die Entlohnung/Vergütung nach dem jeweils gültigen Entgelt-, Lohn- und Gehaltstarifvertrag der Länder. Daraus geht nichts darüber hervor, unter welchen der Länder-Tarifverträge ein Arbeitsverhältnis fällt und welcher danach als „gültig“ im Sinne der Tarifvorschrift anzusehen ist.

35

4. Die Klageforderung ergibt sich schließlich nicht aus dem MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe HB 2006 oder aus dem Entgelttarifvertrag für die Geld- und Wertdienste in Bremen vom 20. März 2009, gültig ab 1. März 2009 (ETV Geld- und Wertdienste HB 2009). Insoweit ist zwischen den Parteien zwar unstreitig und aus rechtlicher Hinsicht nicht zweifelhaft, dass diese für das Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar und zwingend gelten, weil beide Parteien an diese Tarifverträge gemäß § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden sind und ihrem Geltungsbereich unterfallen(§ 4 Abs. 1 TVG). Keiner der Tarifverträge enthält jedoch eine Bezugnahme auf Lohnregelungen des LTV Geld- und Wertdienste NI 2008.

36

II. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

        

    Creutzfeldt    

        

    Rachor    

        

    Winter    

        

        

        

    Pieper    

        

    Hess    

                 

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.