Bundesarbeitsgericht Urteil, 26. Sept. 2012 - 4 AZR 782/10
Gericht
Tenor
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 16. November 2010 - 1 Sa 128/10 - wird zurückgewiesen.
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2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über tarifliche Entgeltansprüche für die Monate Mai und Juni 2009.
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Der Kläger ist Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (Gewerkschaft ver.di) und seit 2006 bei der Beklagten, einem Unternehmen des Sicherheitsgewerbes mit Sitz in Bremen, in deren dortiger Niederlassung, in der auch die Personalverwaltung angesiedelt ist, als Geld- und Werttransporteur tätig. Die Beklagte ist Mitglied des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V. (BDWS, nunmehr: Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW) Wirtschafts- und Arbeitgeberverband e. V.), Landesgruppe Bremen, und der Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e. V., Wirtschafts- und Arbeitgeberverband (BDGW).
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Zu den Aufgaben des Klägers gehört die Durchführung von Geld- und sonstigen Werttransporten als Fahrer und Transportleiter. Die Werttransportdienste sind in verschiedene Touren eingeteilt. Sie beginnen und enden in der Bremer Niederlassung, in der dem Kläger auch die Arbeitsanweisungen erteilt werden. Die Touren des Klägers führen ua. zu verschiedenen Kunden in Niedersachsen, teilweise auch in andere Bundesländer. Vor der jeweiligen Tour werden das Fahrzeug in der Niederlassung in Bremen beladen und die Tourenpläne, die Fahrzeugschlüssel sowie Waffen und Munition ausgegeben. Nach Beendigung der Tour werden Fahrzeugschlüssel, Waffen, Munition sowie die Geld- und Wertbehältnisse in der Niederlassung Bremen abgegeben. Die Fahrzeuge sind mit GPS (Global Positioning System) und GPRS (General Packet Radio Service) ausgestattet, so dass die Beklagte jederzeit Kenntnis von dem Standort des Fahrzeugs hat.
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Mit seiner Klage macht der Kläger der Höhe und der zugrunde gelegten Stundenanzahl nach unstreitige Stundenlohndifferenzbeträge für 188 Stunden einer Tätigkeit in Niedersachsen im Mai 2009 und für 138 Stunden im Juni 2009 geltend. Er hat die Auffassung vertreten, dass ihm für diese Stunden der in Niedersachsen geltende höhere tarifvertragliche Stundensatz von 12,34 Euro anstelle des von der Beklagten gezahlten, für Bremen geltenden tarifvertraglichen Stundensatzes von 11,45 Euro brutto zustehe. Dies ergebe sich aus dem „Erfüllungsortprinzip“ des § 13 des Mantelrahmentarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland vom 1. Dezember 2006 (MRTV Wach- und Sicherheitsgewerbe Bund 2006). Seine Tätigkeit erschöpfe sich nicht darin, das Fahrzeug in Bremen mit Geld zu befüllen. Die Dienstleistung, die die Beklagte durch ihn erbringe - und damit zugleich die Arbeitsleistung des Klägers - verwirkliche sich vor Ort beim Kunden, wenn das Geld dort hingebracht oder abgeholt sowie auf den Fahrten zu oder von diesen Orten bewacht werde. Aufgrund des Einsatzes von GPS und GPRS sowie mit Hilfe einer entsprechenden Software sei die Ermittlung der Tätigkeitszeiten in Niedersachsen problemlos möglich.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 290,14 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegenden Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Vergütungsanspruch des Klägers ergebe sich allein aus dem Entgelttarifvertrag für Bremen. Der Erfüllungsort des Arbeitsverhältnisses der Parteien sei der Standort der Beklagten in der Niederlassung in Bremen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
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I. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung der Arbeitsstunden, in denen seine Fahrroute durch das Land Niedersachsen führte, nach dem dort tarifvertraglich geltenden Stundensatz.
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1. Für das Arbeitsverhältnis gelten aufgrund beiderseitiger normativer Tarifgebundenheit gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG sowohl die zwischen dem BDWS (Landesgruppe Bremen) und der Gewerkschaft ver.di als auch die zwischen der BDGW und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Tarifverträge, soweit der jeweilige tarifvertragliche Geltungsbereich eröffnet ist.
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2. Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf den zwischen der BDGW und der Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Niedersachsen-Bremen, geschlossenen Lohntarifvertrag für die Geld- und Wertdienste im Lande Niedersachsen vom 9. Januar 2008, gültig mit Wirkung vom 1. November 2007 bis 31. März 2010 (LTV Geld- und Wertdienste NI 2008) stützen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterliegt nicht dessen Geltungsbereich.
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a) Der LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 enthält folgende Geltungsbereichsbestimmungen:
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„§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
räumlich:
für das Land Niedersachsen
fachlich:
für alle Betriebe, die … Geldtransport-, … …dienste durchführen
persönlich:
für alle gewerblichen Arbeitnehmer/innen, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Entgelttarifvertrages eingesetzt werden
…
1. PROTOKOLLNOTIZ
(„Ergänzende Bestimmungen“)
…
5.
Die Tarifvertragsparteien sind sich dahingehend einig, dass der Geltungsbereich des Tarifvertrages sich nur auf Objekte und Dienststellen bezieht, die sich im Lande Niedersachsen befinden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsbeginn und Arbeitsende innerhalb des Landes Niedersachsen stattfindet, werden nach dem für den Einsatzbeginn und das Einsatzende geltenden Tarifvertrag für das Land Niedersachsen entlohnt.
Dies gilt insbesondere für Tätigkeiten gemäß § 2 Ziffern 2.1, 2.2, 2.3, 2.4 und 2.5 des Lohntarifvertrages. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach diesen Lohngruppen Tätigkeiten während der Dienstzeit im Lande Niedersachsen ausüben, werden nach dem niedersächsischen Tarifvertrag entlohnt.“
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b) Danach gilt der LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 nicht für das Arbeitsverhältnis der Parteien. Es wird von der Geltungsbereichsbestimmung des Tarifvertrages nicht erfasst. Das ergibt sich aus der Auslegung der vorstehenden Tarifbestimmungen (zu den Kriterien der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages ua. BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 430/09 - Rn. 21 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bewachungsgewerbe Nr. 22; 4. April 2001 - 4 AZR 180/00 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 97, 271).
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aa) Nach § 4 Abs. 1 TVG hängt die Wirkung der Rechtsnormen des Tarifvertrages im Arbeitsverhältnis der beiderseits Tarifgebundenen ua. davon ab, ob der Geltungsbereich des Tarifvertrages eröffnet ist. Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages in räumlicher, fachlicher und persönlicher Hinsicht geregelt. Die so bestimmten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
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bb) Die Geltungsbereichsbestimmungen des LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 erfassen nur Arbeitsverhältnisse gewerblicher Arbeitnehmer von Betrieben, die Geldtransportdienste durchführen und im Land Niedersachsen gelegen sind.
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(1) Der räumliche Geltungsbereich des LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 umfasst das Gebiet des Bundeslandes Niedersachsen.
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(2) Der fachlich-betriebliche Geltungsbereich ist begrenzt auf diejenigen Betriebe, die Geld- und Werttransporte durchführen. Dabei sind nur solche Betriebe gemeint, die in Niedersachsen gelegen sind. Dies ergibt sich aus der kumulierenden Wirkung der Bestimmungen.
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(a) Die Tarifvertragsparteien sind im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit (vgl. nur BAG 14. November 2001 - 10 AZR 76/01 - mwN, BAGE 99, 310) hinsichtlich des Anknüpfungspunktes des räumlichen Geltungsbereichs frei (vgl. Schaub/Treber ArbR-Hdb. 14. Aufl. § 204 Rn. 2; Däubler/Deinert TVG 3. Aufl. § 4 Rn. 190; Kempen/Zachert/Stein TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 21). Sie können etwa auch den Unternehmenssitz als Anknüpfungspunkt wählen (Wiedemann/Wank TVG 7. Aufl. § 4 Rn. 144; Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 4 Rn. 161; ErfK/Franzen 12. Aufl. § 4 TVG Rn. 11, jeweils mwN zur Rechtsprechung). Soweit die Tarifvertragsparteien an den Betriebssitz anknüpfen, gilt der Tarifvertrag dann regelmäßig nur für Betriebe, die in seinem räumlichen Geltungsbereich liegen (vgl. dazu BAG 3. Dezember 1985 - 4 AZR 325/84 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 5 = EzA BGB § 269 Nr. 1; 13. Mai 1987 - 4 AZR 632/86 - ZTR 1987, 213 (LS)). Dies gilt selbst dann, wenn der Unternehmenssitz außerhalb des Geltungsbereichs liegt (Däubler/Deinert § 4 Rn. 211 mwN). Umgekehrt soll der Tarifvertrag im Zweifel nicht auf Betriebe angewandt werden, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs liegen, selbst wenn das Unternehmen dort seinen Sitz hat oder andere Betriebe dort gelegen sind (Däubler/Deinert § 4 Rn. 212; Jacobs in Jacobs/Krause/Oetker Tarifvertragsrecht § 5 Rn. 40, jeweils mwN). Auch muss für Betriebsnormen eines Tarifvertrages der räumliche Geltungsbereich regelmäßig an den Betriebssitz anknüpfen, da ansonsten die notwendig einheitliche Geltung im Betrieb verfehlt wird (Löwisch/Rieble § 4 Rn. 166).
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(b) Danach gilt der LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 nur für Betriebe dieser Branche, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Landes Niedersachsen gelegen sind. Bereits aus dem Wortlaut der fachlichen Geltungsbereichsbestimmung ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien grundsätzlich Betriebe in ihrer Gesamtheit erfassen wollten. Dies spricht gegen die von der Revision vertretene Auffassung, wonach der Tarifvertrag normativ einzelne Arbeitsverhältnisse unabhängig vom jeweiligen Betriebssitz erfassen könne. Deshalb geht der Einwand der Revision ins Leere, es seien alle Betriebe erfasst, die Mitglied im tarifschließenden Arbeitgeberverband sind. Verbandsmitglieder können nur Unternehmen sein. Insofern sind tatsächlich alle Unternehmen, die Mitglied des BDWS/BDSW sind, tarifgebunden. Der LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 findet jedoch nur auf die Unternehmen hinsichtlich derjenigen Betriebe Anwendung, die von ihnen im Land Niedersachsen betrieben werden, und nicht für jedweden Betrieb, der den Mitgliedsunternehmen zuzuordnen ist.
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(3) Die Geltung des LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 wird weiterhin durch die Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs eingeschränkt. Aus den sich aus den beiden bisher behandelten Geltungsbereichsbestimmungen ergebenden, potentiell vom Tarifvertrag erfassten Arbeitsverhältnissen werden diejenigen ausgegrenzt, die die nicht gewerblichen Arbeitnehmer der Branche betreffen und die nicht im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages eingesetzt werden.
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Die dem entgegengesetzte Auffassung der Revision, es sei allein die persönliche Geltungsbereichsbestimmung von Bedeutung, berücksichtigt nicht die fachlich-betriebliche sowie die räumliche Eingrenzung. Dementsprechend bezieht sich der Begriff „eingesetzt“, an den der Wortlaut der persönlichen Geltungsbereichsbestimmung anknüpft, iVm. den übrigen Geltungsbereichsbestimmungen allein auf die in Niedersachsen gelegenen Betriebe der im fachlichen Geltungsbereich bezeichneten Branche.
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cc) Dieser Zusammenhang der Geltungsbereichsbestimmungen wird durch die 1. Protokollnotiz zum LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 bestätigt. Darin wird klargestellt, dass lediglich Objekte und Dienststellen im Lande Niedersachsen Bezugspunkt der tariflichen Geltung sind. Der Begriff „eingesetzt“ in der persönlichen Geltungsbereichsbestimmung wird ferner dahingehend konkretisiert, dass von einem solchen „Einsatz“ im tariflichen Sinne dann ausgegangen werden kann, wenn Arbeitsbeginn und Arbeitsende im Land Niedersachsen liegen. Damit knüpft der Tarifvertrag an die regelmäßig von dem Betrieb aus erfolgenden Einsätze der Geld- und Transportdienstmitarbeiter an.
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Auch auf Ziff. 5 Abs. 2 der 1. Protokollnotiz zum LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 kann sich der Kläger für seine Auffassung, nach der auch bei einem nur stundenweisen Personaleinsatz in Niedersachsen der jeweilige Geltungsbereich des LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 eröffnet sei, nicht stützen. Bereits aus der Eingangsformulierung („Dies gilt insbesondere für …“) wird deutlich, dass sich dieser Absatz auf den vorherigen (Ziff. 5 Abs. 1 der 1. Protokollnotiz) bezieht und ihn weiter präzisiert. Dabei zeigt das Wort „insbesondere“ im Zusammenhang mit „dies gilt“, dass mit diesem zweiten Absatz nicht „etwas anderes“ geregelt werden soll, sondern das nach dem ersten Absatz geltende verstärkend erläutert wird. Die Bezugnahme auf die „Tätigkeiten gemäß § 2 Ziffern 2.1, 2.2, 2.3, 2.4 und 2.5 des Lohntarifvertrages“ erfasst ausnahmslos alle im LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 geregelten Lohngruppen. Die in Ziff. 5 Abs. 1 der 1. Protokollnotiz zum LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 festgehaltene übereinstimmende Auffassung der Tarifvertragsparteien zu dessen Geltungsbereich wird mit Ziff. 5 Abs. 2 dahingehend präzisiert, dass alle von den in diesem Tarifvertrag geregelten Lohngruppen erfassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dem niedersächsischen Tarifvertrag entlohnt werden, wenn sie „Tätigkeiten während der Dienstzeit im Lande Niedersachsen ausüben“. Damit wird klargestellt, dass auch der zwischen Einsatzbeginn und Einsatzende (vgl. Ziff. 5 Abs. 1 der 1. Protokollnotiz zum LTV Geld- und Wertdienste NI 2008) liegende Zwischenzeitraum zu der „Dienstzeit im Lande Niedersachsen“ gehört und die gesamte Tätigkeit einheitlich nach dem niedersächsischen Tarif zu entlohnen ist.
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dd) Für dieses Ergebnis spricht weiterhin die systematische Auslegung des LTV Geld- und Wertdienste NI 2008. Dieser fügt sich erkennbar in das System der Tarifverträge für die Wach- und Sicherheitswirtschaft insgesamt ein, indem er Sonderregelungen für die Vergütung von Mitarbeitern im Sicherheitstransportgewerbe des Landes Niedersachsen trifft, aber ansonsten ausdrücklich die Weitergeltung der bisherigen Regelungen bestimmt.
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(1) Bis zum Abschluss des LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 waren die tariflichen Arbeitsbedingungen der niedersächsischen Sicherheitstransportmitarbeiter in landesweiten Tarifverträgen für den gesamten Bereich der Sicherheitswirtschaft geregelt, ua. dem Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Niedersachsen vom 10. Oktober 2005 (MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NI 2005) und dem am selben Tag hierzu vereinbarten Lohntarifvertrag mit demselben Geltungsbereich. Diese Tarifverträge waren für die Arbeitgeberseite von der Landesgruppe Niedersachsen des BDWS geschlossen worden. Die Tarifgebundenheit war auf die örtlich ansässigen Mitgliedsunternehmen beschränkt. An diese Tarifverträge für Niedersachsen war demgemäß die Beklagte nicht gebunden, da sie nicht Mitglied der Landesgruppe Niedersachsen, sondern der Landesgruppe Bremen des BDWS (jetzt BDSW) ist, die - weitgehend entsprechend - eigene Tarifverträge für das Land Bremen geschlossen hatte. Der MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NI 2005 gilt nach wie vor räumlich für das Land Niedersachsen, betrieblich-fachlich für die Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes sowie des Sicherheitstransportdienstes und persönlich für die in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer. Wegen insoweit fehlender Tarifgebundenheit ist die Beklagte auch nach wie vor nicht an den MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NI 2005 gebunden, sondern an den entsprechenden Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Bremen vom 13. Dezember 2006, gültig mit Wirkung vom 1. März 2007 (MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe HB 2006).
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(2) Der im Januar 2008 vereinbarte LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 sollte erkennbar lediglich die speziellen Entgeltregelungen für Sicherheitstransportdienste an die Stelle der bisherigen allgemeinen Entgeltregelungen für das gesamte Wach- und Sicherheitsgewerbe setzen, aber nicht das Tarifgefüge im Übrigen ändern. So bestimmt § 5 Abs. 4 LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 ausdrücklich:
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„Alle anderen bisherigen tarifvertraglichen Bestimmungen einschließlich Protokollnotizen, die auch für Geld- und Wertdienstunternehmen maßgeblich waren, finden weiterhin auf diese Unternehmen Anwendung. Dies gilt insbesondere für den Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Niedersachsen vom 10. Oktober 2005 …“
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Die ausdrückliche Bestimmung der Weitergeltung eines „verbandsfremden“ Manteltarifvertrages, der auf Arbeitgeberseite von der Landesgruppe Niedersachsen des BDWS/BDSW vereinbart worden war, verdeutlicht die Absicht der Tarifvertragsparteien des LTV Geld- und Wertdienste NI 2008, mit ihrer neuen Vereinbarung in die Kontinuität dieser Regelungen einzutreten. Dies schließt aus, dass der betriebliche Geltungsbereich der tariflichen Entgeltregelungen von - bisher - dem Land Niedersachsen mit dem Abschluss des LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 auf - allein hinsichtlich der Neuregelung - das gesamte Bundesgebiet ausgedehnt werden sollte. Denn sowohl der Anschluss an einen bzw. die Ersetzung eines bisherigen Tarifvertrages als auch die Zuordnung eines Entgelttarifvertrages zu einem Manteltarifvertrag sprechen für die Identität der jeweils in Bezug genommenen Geltungsbereichsbestimmungen (Wiedemann/Wank § 4 Rn. 121; Däubler/Deinert § 4 Rn. 207).
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(3) Diese Einbindung des LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 ergibt sich auch aus dessen „2. Protokollnotiz“. Diese ist nicht zwischen den Tarifvertragsparteien des LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 selbst vereinbart worden, sondern auf Arbeitgeberseite von der Landesgruppe Niedersachsen des Arbeitgeberverbandes BDWS, die den MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NI 2005 und den bis dahin geltenden entsprechenden Lohntarifvertrag für Niedersachsen geschlossen hat. Diese Protokollnotiz hat folgenden Wortlaut:
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„2. PROTOKOLLNOTIZ
(„Außer-Kraft-Treten von tariflichen Bestimmungen“)
zum Lohntarifvertrag
für die Geld- und Wertdienste
im Lande Niedersachsen vom 09. Januar 2008
Der Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V. (BDWS), Landesgruppe Niedersachsen, und ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Niedersachsen-Bremen, erklären übereinstimmend,
1.
den Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Niedersachsen vom 10. Oktober 2005, gültig vom 01. November 2005 bis 31. Oktober 2007 und
2.
die 1. Protokollnotiz zu dem unter Ziffer 1. aufgeführten Tarifvertrag vom 10. Oktober 2005, gültig vom 01. November 2005 bis 31. Oktober 2007,
jeweils durch die o. g. Tarifvertragsparteien geschlossen, zum 01. November 2007 für Geld- und Wertdiensteunternehmen der Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e. V. (BDGW) und deren Beschäftigte, die Mitglied der tarifschließenden Parteien sind, außer Kraft zu setzen. Eine Nachwirkung ist für BDGW-Unternehmen damit ausgeschlossen.
Hannover, 09. Januar 2008“
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Da wegen der unterschiedlichen Tarifvertragsparteien des bisherigen Lohntarifvertrages für den allgemeinen Wach- und Sicherheitsdienst in Niedersachsen von 2005 und des neuen LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 die Regelungen des Lohntarifvertrages von 2005 durch den neuen Tarifvertrag nicht ohne weiteres abgelöst werden konnten, bedurfte es zur Vermeidung der normativen Weitergeltung einer ausdrücklichen, bereichsbezogenen Aufhebung des bisherigen Lohntarifvertrages von 2005 durch diejenigen Tarifvertragsparteien, die diesen Tarifvertrag abgeschlossen hatten. Diese Aufhebung ist Inhalt der 2. Protokollnotiz, die wegen der abweichenden Tarifvertragsparteien in der Sache ein eigenständiger Tarifvertrag ist. Dies verdeutlicht erneut, dass mit dem LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 lediglich Sonderregelungen für die bisher dem - allgemeinen - Lohntarifvertrag des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Niedersachsen von 2005 und nach wie vor dem MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NI 2005 unterfallenden Arbeitsverhältnisse im Geld- und Werttransportdienst aufgestellt worden sind.
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3. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf die §§ 8, 13 des zwischen dem BDWS und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen MRTV Wach- und Sicherheitsgewerbe Bund 2006 stützen.
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a) Der MRTV Wach- und Sicherheitsgewerbe Bund 2006 enthält ua. folgende Regelungen:
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„§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
räumlich:
für die Bundesrepublik Deutschland,
fachlich:
für alle Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes, sowie für alle Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, für alle Bewachungsobjekte und Dienststellen, sowie für Geld- und Wertdienste,
persönlich:
für alle in diesen Bereichen beschäftigten Arbeitnehmer mit Ausnahme der Angestellten in den Bundesländern Brandenburg, Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt.
…
§ 8
Entgelt
1.
Die Entlohnung / Vergütung richtet sich nach dem jeweils gültigen Entgelt-, Lohn- oder Gehaltstarifvertrag der Länder. …
…
§ 13
Erfüllungsortprinzip
Für die länderspezifischen Mantel-, Entgelt-, Lohn- und Gehaltstarifverträge gilt der Anspruch aus den tariflichen Bestimmungen gemäß dem Ort der Erbringung der Arbeitsleistung.“
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b) Dabei kann dahinstehen, ob § 13 MRTV Wach- und Sicherheitsgewerbe Bund 2006 nicht bereits durch § 4 des zwischen dem BDWS und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Tarifvertrages über die Geltung tariflicher Vorschriften gemäß dem Erfüllungsort für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland vom 9. Juli 2007 (TV Erfüllungsort) aufgehoben worden ist. § 2 TV Erfüllungsort beinhaltet zwar materiell dieselbe Regelung wie § 13 MRTV Wach- und Sicherheitsgewerbe Bund 2006. In seinen ansonsten übereinstimmenden Geltungsbereichsbestimmungen sind jedoch die „Geld- und Wertdienste“ anders als in der fachlichen Geltungsbereichsregelung jenes Tarifvertrages nicht mehr aufgeführt. Deshalb ist fraglich, ob für diese Branche § 13 MRTV Wach- und Sicherheitsgewerbe Bund 2006 überhaupt noch in Kraft ist.
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c) Selbst wenn man zugunsten des Klägers die Geltung von § 13 MRTV Wach- und Sicherheitsgewerbe Bund 2006 oder von § 2 TV Erfüllungsort für das Arbeitsverhältnis unterstellt, ist die tarifliche Regelung zum „Erfüllungsortprinzip“ gemäß dem Ort der Erbringung der Arbeitsleistung keine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Forderung des Klägers. Es handelt sich dabei vielmehr um eine tarifvertraglich festgelegte Kollisionsregel, die dazu dient, eine eventuell bestehende Tarifkonkurrenz aufzulösen. Vorausgesetzt sind dabei jeweils geltende Ansprüche nach länderspezifischen Mantel-, Entgelt-, Lohn- und Gehaltstarifverträgen. Die Regelung schafft keinen eigenständigen Anspruch unabhängig von der Geltung von (ggf. konkurrierenden) Ländertarifverträgen und dem Vorliegen von deren Anspruchsvoraussetzungen. Im Streitfall liegt keine auflösungsbedürftige Tarifkonkurrenz vor. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wird nicht von dem Geltungsbereich des LTV Geld- und Wertdienste NI 2008 erfasst.
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d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Zusammenschau von § 8 iVm. § 13 MRTV Wach- und Sicherheitsgewerbe Bund 2006. Nach § 8 Abs. 1 MRTV Wach- und Sicherheitsgewerbe Bund 2006 richtet sich die Entlohnung/Vergütung nach dem jeweils gültigen Entgelt-, Lohn- und Gehaltstarifvertrag der Länder. Daraus geht nichts darüber hervor, unter welchen der Länder-Tarifverträge ein Arbeitsverhältnis fällt und welcher danach als „gültig“ im Sinne der Tarifvorschrift anzusehen ist.
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4. Die Klageforderung ergibt sich schließlich nicht aus dem MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe HB 2006 oder aus dem Entgelttarifvertrag für die Geld- und Wertdienste in Bremen vom 20. März 2009, gültig ab 1. März 2009 (ETV Geld- und Wertdienste HB 2009). Insoweit ist zwischen den Parteien zwar unstreitig und aus rechtlicher Hinsicht nicht zweifelhaft, dass diese für das Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar und zwingend gelten, weil beide Parteien an diese Tarifverträge gemäß § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden sind und ihrem Geltungsbereich unterfallen(§ 4 Abs. 1 TVG). Keiner der Tarifverträge enthält jedoch eine Bezugnahme auf Lohnregelungen des LTV Geld- und Wertdienste NI 2008.
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II. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.
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Creutzfeldt
Rachor
Winter
Pieper
Hess
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Annotations
(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.
(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Für Wasserfahrzeuge, die ein Seelotsrevier befahren, sind Lotsabgaben nach der Anlage 1 zu entrichten. Satz 1 gilt nicht für
- 1.
Wasserfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) bis zu 300, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch nehmen, - 2.
Binnenschiffe, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch nehmen, und - 3.
folgende Fahrzeuge - a)
Dienstfahrzeuge des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, - b)
Dienstfahrzeuge von Bund und Ländern, sofern diese Fahrzeuge der Wahrnehmung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben dienen, sowie - c)
Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.
(1a) (weggefallen)
(2) Kehrt ein Fahrzeug um und tritt es nach Wegfall der die Umkehr veranlassenden Gründe die Fahrt in der ursprünglichen Richtung erneut an, so ist die Lotsabgabe nur einmal zu entrichten.
(3) Die Lotsabgaben werden ermäßigt
- 1.
für Fahrzeuge, die keinen Seelotsen annehmen, a) auf den Seelotsrevieren
Wismar/Rostock/Stralsund
im regelmäßigenPersonenverkehr um 80 vom Hundert im Übrigen um 50 vom Hundert b) auf den übrigen Seelotsrevieren
im regelmäßigen
Personenverkehrum 60 vom Hundert im Übrigen um 10 vom Hundert - 2.
für Fahrzeuge, die einen Seelotsen annehmen, - a)
auf dem Seelotsrevier
Wismar/Rostock/Stralsund
für Passagierschiffe um30 vom Hundert für Passagierautofähren und
Ro-Ro-Schiffe um35 vom Hundert - b)
auf der Trave für Fahrzeuge
im regelmäßigen Personen-
verkehr, die zur Annahme
eines Seelotsen verpflichtet
sind, um60 vom Hundert
- 3.
für Fahrzeuge im regelmäßigen
Post- und Personenverkehr
mit den Nordseeinseln und der
niederländischen Emsküste um90 vom Hundert - 4.
für Containerschiffe mit einer
Bruttoraumzahl über 20 000 im
Liniendienst für eine Reederei,
die mit solchen Schiffen im
Liniendienst auf der Ems
mindestens 50 Fahrten im
Kalenderjahr durchführt, um60 vom Hundert. Die Reederei hat die Absicht, einen solchen Liniendienst durchzuführen, jeweils spätestens bei der ersten Fahrt im Kalenderjahr der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt schriftlich anzuzeigen. Die Ermäßigung wird bei jeder Fahrt sofort gewährt. Sind bis Ende des Kalenderjahres die Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die erlangten Ermäßigungsbeträge sofort nachzuentrichten.
(4) Die Lotsabgaben werden erhöht im Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund um 15 vom Hundert für Schiffe mit gasförmiger oder flüssiger Ladung einschließlich Tanker in Ballast sowie für Schiffe mit feuergefährlicher oder explosiver Gesamtladung, die einen Seelotsen annehmen.
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
(1) Der Anspruch auf Zahlung der Lotsabgaben und der Lotsgelder verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.
(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Konkurs und durch Ermittlung des Gläubigers über Wohnsitz und Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.
(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.
(5) Wird eine Entscheidung über die zu entrichtenden Lotsabgaben und Lotsgelder angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.
(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.
(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)