Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 20. Juni 2013 - L 2 AS 199/12

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2013:0620.L2AS199.12.0A
20.06.2013

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Halle vom 9. Dezember 2011 wird bezogen auf Ziffer 1. des Tenors klarstellend wie folgt neu gefasst: Der Bescheid vom 2. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2008 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 28. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2008 eine Vergütung in Höhe von 1.000 Euro zu zahlen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Beklagte wendet sich gegen seine erstinstanzliche Verurteilung, der Klägerin eine Vergütung wegen der Vermittlung eines mit einem Vermittlungsgutschein ausgestatteten Arbeitnehmers zu zahlen. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten, die ARGE SGB II S. (im Folgenden einheitlich als Beklagter bezeichnet), stellte als zuständiger Träger für die Leistungen nach dem Zweiten Buch – Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) dem Arbeitnehmer F. J. (im Folgenden: Beigeladener) am 17. Januar 2008 einen "Vermittlungsgutschein über 2.000 Euro" mit einer Gültigkeitsdauer vom 17. Januar 2008 bis zum 16. April 2008 aus. Danach werde der im Vermittlungsgutschein genannte Betrag an einen von dem Beigeladenen eingeschalteten privaten Vermittler gezahlt, wenn er von diesem in ein Beschäftigungsverhältnis vermittelt worden sei. Die Zahlung erfolge in Höhe von 1.000 Euro nach einer sechswöchigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Der Restbetrag werde gezahlt, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs Monate gedauert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vermittlungsgutscheins vom 17. Januar 2008 ergänzend verwiesen. Der Beigeladene wandte sich unter Vorlage des Vermittlungsgutscheins an die Klägerin und schloss mit dieser am 13. Februar 2008 einen Vermittlungsvertrag, wonach der Beigeladene die Klägerin mit der Vermittlung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses beauftragte (§ 1 dieses Vertrages). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vermittlungsvertrages vom 13. Februar 2008 ergänzend verwiesen. Am 18. Februar 2008 nahm der Beigeladene einen Termin für ein Vorstellungsgespräch bei der Hochbaugesellschaft für technische Gebäudeausrüstungen mbH (im Folgenden als Arbeitgeberin bezeichnet) wahr. Mit einem von der Arbeitgeberin ausgefüllten Formularschreiben vom 18. Februar 2008 beantragte der Beigeladene bei dem Beklagten die Erstattung von Reisekosten für das Vorstellungsgespräch. Darin bestätigte die Arbeitgeberin, dass sich der Beigeladene nach einer fernmündlichen Bewerbung am 18. Februar 2008 persönlich vorgestellt habe. Der Beigeladene sei für eine Einstellung vorgesehen. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Einstellung enthält das Formularschreiben den Vermerk "bei Bedarf". Unter dem 25./29. Februar 2008 schlossen der Beigeladene und die Arbeitgeberin einen Arbeitsvertrag über eine zum 25. Februar 2008 beginnende unbefristete Beschäftigung des Beigeladenen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.250 Euro und einer sechsmonatigen Probezeit. Nach Gewährung einer von dem Beigeladenen am 22. Februar 2008 beantragten Ausrüstungsbeihilfe erhielt der Beigeladene am 7. März 2008 eine Barauszahlung an einem der Kassenautomaten des Beklagten. Eine Mitarbeiterin des Beklagten, die Zeugin Frau H. B., fertigte nach einem Gespräch mit dem Beigeladenen folgenden Vermerk: "anlässlich Barauszahlung Ausrüstungsbeihilfe zum Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses bei Fa. P F. befragt, gibt an, sich die Arbeit selbst gesucht zu haben; Firmenfahrzeug stand in seinem Wohngebiet, das hat er zum Anlass genommen, Kontakt von sich aus aufzunehmen und wegen Arbeit nachzufragen; daraufhin kam Arbeitsverh. zustande".

2

Am 15. April 2008 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Auszahlung der Vergütung in Höhe von zunächst 1.000 Euro für die Vermittlung des Beigeladenen. Dem Antrag fügte die Klägerin ein Schreiben der Arbeitgeberin vom 9. April 2008 bei, in welchem diese bestätigt, auf Vermittlung der Klägerin ein seit dem 25. Februar 2008 ununterbrochen bestehendes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem Beigeladenen eingegangen zu sein.

3

Mit Bescheid vom 28. April 2008 lehnte der Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, das Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen sei nicht durch die Vermittlungstätigkeit der Klägerin zustande gekommen. Auf Befragen habe dieser anlässlich einer persönlichen Vorsprache erklärt, sich die Arbeit selbst gesucht und eigeninitiativ den Kontakt zur Arbeitgeberin hergestellt zu haben. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte zur Begründung aus: Das Beschäftigungsverhältnis sei, wie von der Arbeitgeberin bestätigt, ausschließlich durch ihre Vermittlungsbemühungen zustande gekommen. Nach Abschluss des Vermittlungsvertrages habe sie (die Klägerin) den Beigeladenen am 13. Februar 2008 als geeigneten Bewerber bei der Arbeitgeberin vorgeschlagen, woraufhin die Arbeitgeberin den Beigeladenen am 18. Februar 2008 zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe. Im Ergebnis dieses Gespräches sei der Arbeitsvertrag unterzeichnet worden. Dem Widerspruchsschreiben fügte die Klägerin ein Schreiben des Beigeladenen vom 2. Mai 2008 bei, wonach dieser die Vermittlung durch die Klägerin bestätigt und angibt, zuvor keinen Kontakt zur Arbeitgeberin gehabt und lediglich aufgrund der alleinigen Vermittlungsinitiative der Klägerin ein Vorstellungsgespräch am 18. Februar 2008 wahrgenommen zu haben. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2008 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er ergänzend an: Die Klägerin habe weiterhin nicht nachgewiesen, dass sie den Beigeladenen in das Beschäftigungsverhältnis vermittelt habe. Ungeachtet des Inhalts des Gesprächsvermerks vom 7. März 2008 ergebe sich bereits aus dem Inhalt des Reisekostenantrages des Beigeladenen anlässlich des Vorstellungsgesprächs am 18. Februar 2008, dass dieses aufgrund einer fernmündlichen Bewerbung erfolgt sei. Schließlich stünden die Angaben der Klägerin, die Einstellung des Beigeladenen sei das Ergebnis des Vorstellungsgespräches gewesen, in Widerspruch zu den Angaben der Arbeitgeberin. Diese habe im Reisekostenantrag vom 18. Februar 2008 als Zeitpunkt der Einstellung "bei Bedarf" angegeben. Insofern sei der Arbeitsvertrag von dem Beigeladenen auch erst am 29. Februar 2008 unterzeichnet worden. Unter dem 29. Juli 2008 wandte sich die Klägerin nochmals an den Beklagten und reichte ein Schreiben des Beigeladenen vom 18. Juli 2008 sowie ein Schreiben der Arbeitgeberin vom 23. Juli 2008 nach. In dem Schreiben vom 18. Juli 2008 teilte der Beigeladene mit, seine Aussage, er habe sich das Arbeitsverhältnis selbst gesucht und selbst den Kontakt zur Arbeitgeberin hergestellt, sei in dem Sinne zu verstehen gewesen, dass er eigeninitiativ, mithin ohne Hilfe des Beklagten ein Beschäftigungsverhältnis habe begründen können. Das Beschäftigungsverhältnis habe er aufgrund der alleinigen Vermittlungsinitiative der Klägerin aufgenommen. Deshalb habe er auch schriftlich Widerspruch gegen die Mitteilung des Beklagten über die gegenüber der Klägerin erlassene Ablehnungsentscheidung erhoben. In dem Schreiben vom 23. Juli 2008 gibt die Arbeitgeberin an, dass die Klägerin am 13. Februar 2008 die Bewerbung und ein Kurzprofil des beruflichen Werdegangs des Beigeladenen übersandt habe. Daraufhin habe sie (die Arbeitgeberin) den Beigeladenen in die engere Auswahl genommen und die Klägerin um Weitergabe der Telefonnummer an den Beigeladenen gebeten, damit dieser mit ihr (der Arbeitgeberin) einen Vorstellungstermin vereinbaren könne. Da der Beigeladene sodann angerufen habe, habe sie (die Arbeitgeberin) im Antrag des Beigeladenen auf Reisekostenerstattung auch angegeben, dass die Bewerbung fernmündlich erfolgt sei. Im Ergebnis des Vorstellungsgespräches am 18. Februar 2008, welches aufgrund des Vermittlungsvorschlages der Klägerin zustande gekommen sei, hätten sie und der Beigeladene sich mündlich über die wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrages geeinigt und den 25. Februar 2008 verbindlich als Tag der Arbeitsaufnahme festgelegt. Der mündlich geschlossene Arbeitsvertrag sei sodann am 29. Februar 2008 in schriftlicher Form niedergelegt worden. Die Angabe im Reisekostenerstattungsantrag "bei Bedarf" sei irrtümlich erfolgt. Vor dem 13. Februar 2008 sei ihr (der Arbeitgeberin) der Beigeladene nicht bekannt gewesen. Die Kontaktvermittlung, das Vorstellungsgespräch und der Abschluss des Arbeitsvertrages beruhten ausschließlich auf der Vermittlungstätigkeit der Klägerin. Der Beklagte wertete das Schreiben der Klägerin vom 29. Juli 2008 als Überprüfungsantrag und lehnte diesen mit Bescheid vom 2. September 2008 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Bescheid vom 19. September 2008 zurück. Dagegen hat die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten am 14. Oktober 2008 bei dem Sozialgericht Halle Klage erhoben und zur Begründung ergänzend vortragen lassen: Der Beigeladene habe das Stellenangebot (der Klägerin) in der Stellenbörse im Internet gelesen und sich daher an sie gewandt, da das Stellenangebot ohne Angabe des Arbeitgebers veröffentlicht gewesen sei. Nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins habe sie (die Klägerin) per Fax am 13. Februar 2008 der Arbeitgeberin den Beigeladenen als geeigneten Bewerber vorgeschlagen. Wegen des weiteren Ablaufs der Geschehnisse nimmt die Klägerin Bezug auf die im Vorverfahren eingereichten Schreiben des Beigeladenen und der Arbeitgeberin vom 18. Juli 2008 und vom 23. Juli 2008 und wiederholt deren Inhalt. Der Beklagte hat ergänzend vorgetragen: Soweit behauptet werde, bereits im Rahmen des Vorstellungsgespräches am 18. Februar 2008 sei als Tag der Arbeitsaufnahme der 25. Februar 2008 verbindlich festgelegt worden, stehe dies im Widerspruch zu dem im Anschluss an dieses Vorstellungsgespräch gestellten Antrag des Klägers auf Übernahme der Reisekosten für ein Vorstellungsgespräch am 19. Februar 2008 bei einem anderen Unternehmen. Das Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen endete vor Ablauf einer Beschäftigungszeit von sechs Monaten. Mit Beschluss vom 17. August 2011 hat das Sozialgericht den Arbeitnehmer F. J. zum Verfahren beigeladen. In der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2011 hat das Sozialgericht den Beigeladenen persönlich angehört und Frau H. B. als Zeugin vernommen. Wegen der Einzelheiten des Inhalts der Aussagen wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 9. Dezember 2011 Bezug genommen. Mit Urteil vom 9. Dezember 2011 hat das Sozialgericht den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2008 verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.000 Euro zu zahlen. Zur Begründung hat es angeführt: Unter Zugrundelegung der Sachverhaltsschilderungen des Beigeladenen, die im Einklang mit dem Vortrag der Klägerin stünden, sei eine den Vergütungsanspruch auslösende Vermittlungstätigkeit der Klägerin anzunehmen. Soweit der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, auf dem Weg zur Klägerin ein Firmenfahrzeug mit der Internetadresse der Arbeitgeberin in seinem Wohngebiet gesehen zu haben, sei ein abweichendes Ergebnis nicht gerechtfertigt. Der Beigeladene habe gleichwohl die Internetadresse nicht zu Recherchezwecken genutzt, sondern mithilfe der Klägerin den Kontakt zur Arbeitgeberin hergestellt. Schließlich stehe dem Vergütungsanspruch der Klägerin auch nicht die Aussage der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugin B. entgegen, der Beigeladene habe nach dessen ihr gegenüber getätigten Äußerungen Mitarbeiter der Arbeitgeberin angesprochen und sei hinsichtlich einer Bewerbung beraten worden. Diese Aussage sei nicht glaubhaft, da sie in diesem Ausmaß keinen Niederschlag in dem von der Zeugin angefertigten Gesprächsvermerk gefunden habe. Es sei schwer nachvollziehbar, dass die Zeugin sich in Anbetracht der inzwischen verstrichenen Zeit an ein nicht vermerktes Detail erinnern könne. Überdies sei nicht auszuschließen, dass der Beigeladene bei einer konkreten Nachfrage der Zeugin im Rahmen des Gesprächs weitere Angaben zur Vermittlung durch die Klägerin gemacht hätte. Gegen das dem Beklagten am 13. April 2012 zugestellte Urteil hat dieser am 7. Mai 2012 Berufung bei dem erkennenden Gericht eingelegt. Zur Begründung trägt er ergänzend vor: Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beigeladene auf dem Weg zur Klägerin ein Firmenfahrzeug des in dem Stellenangebot genannten Unternehmens gesehen haben will, wenn nach den Angaben der Klägerin das Stellenangebot den Namen des Unternehmens nicht enthalten habe. Vor diesem Hintergrund scheine es tatsächlich so gewesen zu sein, dass der Beigeladene die anwesenden Mitarbeiter nach eventuellen Arbeitsmöglichkeiten befragt habe. Dieser Annahme stehe auch nicht entgegen, dass der von der Zeugin B. angefertigte Vermerk dieses Detail nicht enthalte, da diese bei Erstellung des Vermerks keine Veranlassung gesehen habe, die Angaben des Beigeladenen ausführlich zu dokumentieren. Im Übrigen seien der Zeugin B. die Schilderungen des Beigeladenen deshalb in Erinnerung geblieben, da der Beigeladene nach Erlass der Ablehnungsentscheidung nochmals persönlich bei ihr vorgesprochen und ausweislich des in diesem Zusammenhang angefertigten Vermerkes vom 6. Mai 2008 emotional seinen Unmut über die Ablehnung geäußert habe. Selbst für den Fall, dass der Beigeladene ausschließlich über die Klägerin Kontakt zur Arbeitgeberin aufgenommen habe, sei ein Vergütungsanspruch nicht gegeben. Die Tätigkeiten der Klägerin ließen ein besonderes Bemühen nicht erkennen. Im Weiteren habe die Klägerin den Beigeladenen nicht an die Arbeitgeberin, sondern an ein anderes Unternehmen, die in dem Bewerbervorschlag der Klägerin genannte B. GmbH, vermittelt. Sollte dieses Unternehmen die Bewerbung des Beigeladenen an die Arbeitgeberin weitergeleitet haben, so handele es sich nicht um eine Vermittlung durch die Klägerin. Schließlich sei der den Vergütungsanspruch ablehnende Bescheid vom 28. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2008 weiterhin existent, da das Sozialgericht lediglich den Überprüfungsbescheid aufgehoben habe.

4

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 9. Dezember 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

6

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und trägt ergänzend vor: Der erbrachten Vermittlungsleistung habe ein besonderes Bemühen zugrunde gelegen. So habe sie (die Klägerin) nicht lediglich die Telefonnummer zwecks Vereinbarung eines Vorstellungsgespräches übergeben, sondern darüber hinaus einen Bewerbervorschlag, ein Stellenprofil, die Bewerbung des Klägers sowie dessen Lebenslauf, Berufsausbildungszeugnis und Arbeitszeugnis per Fax an die B. Technische Baubetreuungsgesellschaft mbH gesandt. Dieses Unternehmen, aus der die P. Hochbaugesellschaft für Technische Gebäudeausrüstung mbH hervorgegangen sei, habe sich bereits zu diesem Zeitpunkt in einer Umstrukturierungsphase befunden. Unter diesen Umständen sei für die erfolgreiche Vermittlung des Beigeladenen unbeachtlich, dass im Briefkopf diese Firma genannt gewesen sei. Entweder sei von einem Betriebsübergang oder von einer Umfirmierung auszugehen. Insoweit sei auf den Briefköpfen auch jeweils dieselbe Fax- und Telefonnummer angegeben. Jedenfalls habe eine Vermittlung des Beigeladenen zu der im Arbeitsvertrag genannten Arbeitgeberin stattgefunden, was von dieser als auch vom Beigeladenen schriftlich bestätigt worden sei. Im Übrigen hätten weder der Beigeladene noch die Arbeitgeberin ein Interesse daran, mit ihr (der Klägerin) kollusiv zusammenzuwirken, damit sie ohne tatsächliche Erbringung von Vermittlungsleistungen eine Vergütungsgebühr erhalte. Auch dass der Beigeladene der Zeugin B. gegenüber emotional seinen Unmut über die Ablehnungsentscheidung äußerte, spreche für eine von ihr (der Klägerin) tatsächlich erbrachte Vermittlungsleistung. Im Termin der Erörterung der Sach- und Rechtslage am 7. Februar 2013 teilte der Beigeladene mit, im Rahmen des ersten Telefonats mit der Klägerin habe diese ihm weder den Namen noch die Telefonnummer der Arbeitgeberin genannt, sondern ihn lediglich um Erstellung einer Bewerbung gebeten, die er zum Gespräch bei der Klägerin habe mitbringen sollen. Vor diesem Hintergrund habe er das Bewerbungsschreiben auch an die Klägerin gerichtet, welches diese an die Arbeitgeberin gesandt habe. Auch im Rahmen des Gesprächs bei der Klägerin habe er weiterhin nicht die genauen Kontaktdaten der Arbeitgeberin erfahren. Im sodann vereinbarten Vorstellungsgespräch habe die Arbeitgeberin keinen konkreten Einstellungstermin nennen können, da erst freitags die Einsatzplanungen vorgenommen würden. Auf dem Gelände der Arbeitgeberin habe er (der Beigeladene) den Namen B. GmbH gelesen und sich an Firmenfahrzeuge erinnert, die er in seinem Wohngebiet mit diesem Firmennamen und der Internetadresse www.b ...-gmbh.de gesehen habe. Als er zuhause diese Internetadresse eingegeben habe, habe er die Seite nicht öffnen können. Auf seine Nachfrage, weshalb die Arbeitgeberin sich im Arbeitsvertrag P. GmbH nenne, habe diese mitgeteilt, dass sie sich in einer Umbruchsphase befände und die B. GmbH nicht mehr existent sei. Am darauffolgenden Freitag sei er (der Beigeladene) sodann von der Arbeitgeberin telefonisch über die Arbeitsaufnahme zum 25. Februar 2008 in Kenntnis gesetzt worden. Deshalb habe er am 22. Februar 2008 bei dem Beklagten einen Antrag auf Bewilligung einer Ausrüstungsbeihilfe gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der Anhörung des Beigeladenen wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 7. Februar 2013 ergänzend Bezug genommen.

7

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beiakten sowie auf die Sitzungsniederschriften des Termins der Erörterung der Sach- und Rechtslage am 7. Februar 2013 sowie der mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2013 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

8

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht der Klage stattgegeben. Der Überprüfungsbescheid vom 2. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Aufhebung der zur Überprüfung gestellten Ablehnungsentscheidung im Bescheid vom 28. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2008 und Zahlung der im hier zu erkennenden Fall allein streitgegenständlichen ersten Rate der Vergütung für die Vermittlung des Beigeladenen in Höhe von 1.000 Euro.

9

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für das von der Klägerin angestrebte Überprüfungsverfahren ist § 44 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Gemäß Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen vor. Bei Erlass der zur Überprüfung gestellten Entscheidung über die Zahlung der Vermittlungsvergütung hat der Beklagte das Recht unrichtig angewandt. Der Ablehnungsbescheid vom 28. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; sie hat entgegen der Ansicht des Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der ersten Rate der Vermittlungsvergütung.

10

Der geltend gemachte Vergütungsanspruch ergibt sich aus § 421g Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – Arbeitsförderung in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (SGB III a.F.) in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der ebenfalls bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung. Danach verpflichtet sich der Leistungsträger, hier der beklagte Grundsicherungsträger, nach der Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung des Vergütungsanspruchs eines vom Anspruchsberechtigtem, hier dem Beigeladenen, eingeschalteten Vermittlers, der diesen in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit mindestens 15 Wochenstunden vermittelt hat (Abs. 1 Satz 2). Die Vergütung wird in Höhe von 1.000 Euro nach einer sechswöchigen Beschäftigungsdauer und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses unmittelbar an den Vermittler gezahlt (Abs. 2 Satz 3 und Satz 4). Absatz 3 dieser Vorschrift enthält gesetzliche Ausschlussgründe, die im hier zu erkennenden Fall weder nach dem Sachvortrag der Beteiligten als auch nach dem Inhalt der Akten im Übrigen vorliegen. Der Vermittler ist dabei selbst Inhaber eines öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Zahlungsanspruchs, welcher zunächst einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitnehmer voraussetzt, der sich seinerseits aus einem zivilrechtlichen Vermittlungsvertrag ergibt. Dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung wiederum richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die aber auch von öffentlich-rechtlichen Normen, vornehmlich von denen der §§ 296, 297 SGB III a.F. überlagert werden. Der Zahlungsanspruch des Vermittlers hat danach regelmäßig folgende Voraussetzungen: (1) Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins; (2) wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag (§§ 296, 297 SGB III a.F.) mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer; (3) Vermittlungstätigkeit mit erfolgreicher Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 23. Februar 2011, B 11 AL 10/10 R, zitiert nach Juris, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im hier zu erkennenden Fall gegeben. Zwischen der Klägerin (der Vermittlerin) und dem mit einem vom 17. Januar 2008 bis zum 16. April 2008 gültigen Vermittlungsgutschein ausgestatteten Beigeladenen bestand ein während der Gültigkeitsdauer wirksam geschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag (vom 13. Februar 2008). Auch hat die Klägerin den Beigeladenen in der Zeit nach Abschluss dieses Vertrages noch innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins erfolgreich in eine bei der im Arbeitsvertrag vom 25./29. Februar 2008 genannten Arbeitgeberin bestehende unbefristete versicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden vermittelt, die der Beigeladene länger als sechs Wochen ausübte. Für die Konkretisierung der Vermittlungstätigkeit ist im Ansatz vom gleichen Vermittlungsbegriff wie im Rahmen des § 652 BGB auszugehen. Danach ist erforderlich, dass der Vermittler als Dritter in Kontakt sowohl mit dem Arbeitsuchenden als auch dem Arbeitgeber tritt und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart fördert (Kausalität), dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wird (BSG, Urteil vom 23. Februar 2011, a.a.O.). Da der private Vermittler im Rahmen des SGB III aber an die Stelle des ansonsten zuständigen Leistungsträgers tritt und der private Maklervertrag vom öffentlichen Recht überlagert ist, müssen zumindest auch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erfüllt sein. Danach muss sich der Vermittler sowohl ein Bild über die Leistungsfähigkeit des Arbeitsuchenden als auch die Anforderungen des vermittelten Arbeitsplatzes gemacht haben (BSG, Urteil vom 6. Mai 2008, B 7/7a AL 8/07 R, zitiert nach Juris).

11

An diesen Maßstäben gemessen genügte die Tätigkeit der Klägerin, um eine erfolgreiche Vermittlungstätigkeit zu bejahen. Die von der Klägerin erbrachten Tätigkeiten waren für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses bei der Arbeitgeberin, der P. Hochbaugesellschaft für technische Gebäudeausrüstungen mbH, ab dem 25. Februar 2008 ursächlich im vorstehenden Sinne. Zunächst stand die Klägerin aufgrund der von ihr inserierten Stellenanzeige mit dem Beigeladenen telefonisch in Kontakt, hat diesen sodann zum 13. Februar 2008 zu einem Gespräch eingeladen und ihn aufgefordert, seine Bewerbungsunterlagen zu diesem Termin mitzubringen. Sodann hatte die Klägerin am 13. Februar 2008 persönlich Kontakt mit dem Beigeladenen aufgenommen und führte ein Gespräch mit diesem. Ausweislich des Inhalts des von der Klägerin im Rahmen dieses Gesprächs angefertigten Stellenprofils hat die Klägerin das Leistungsbild des Beigeladenen erfasst und mit den Anforderungen der in Betracht gezogenen Stelle als Heizungs- und Sanitärinstallateur abgeglichen. So ist dem Stellenprofil zu entnehmen, dass der Beigeladene einen Abschluss als Rohrleger, einen Facharbeiterabschluss für Rohrleitungselemente sowie Berufserfahrungen im Hart- und Weichlöten, im Trockenbau, im Setzen von Ständerwänden, in der Heizungsinstallation sowie in der Sanitätsanlageninstallation aufweisen könne und auf Fahrten mit einem Betriebstransporter angewiesen sei, jedoch einen Führerschein der Klassen A und B besitze. Im Anschluss hat die Klägerin noch am 13. Februar 2008 sowohl das angefertigte Stellenprofil als auch die von dem der Arbeitgeberin zuvor nicht bekannten Beigeladenen mitgebrachten Bewerbungsunterlagen (Bewerbervorschlag, Bewerbungsschreiben, Lebenslauf, Arbeitszeugnis) per Fax übersandt und den Beigeladenen unter Beifügung dessen Telefonnummer als geeigneten Bewerber vorgeschlagen. Nachdem der Beigeladene am 18. Februar 2008 ein telefonisch vereinbartes Vorstellungsgespräch wahrgenommen hatte, schloss er mit der Arbeitgeberin ein zum 25. Februar 2008 beginnendes Beschäftigungsverhältnis. Die Vermittlungstätigkeiten im vorstehenden Umfang haben sowohl die Arbeitgeberin als auch der Beigeladene mehrfach bestätigt. Auch der Beklagte hat die Erbringung dieser Tätigkeiten nicht in Zweifel gezogen. Er hat die Tätigkeiten lediglich nicht als besonderes Bemühen um eine Vermittlung des Beigeladenen eingestuft, ohne jedoch Tätigkeiten zu benennen, die die Klägerin darüber hinaus hätte erbringen müssen. Gründe dafür, weshalb die Tätigkeiten keine aktive Förderung der Abschlussbereitschaft darstellen sollen, konnte der Beklagte ebenfalls nicht benennen. Über die Frage, ob auch ein geringerer Tätigkeitsumfang als der von der Klägerin vorliegend erbrachte eine erfolgreiche Vermittlungstätigkeit begründet, hatte der Senat nicht zu entscheiden. Denn jedenfalls der im hier zu erkennenden Fall gegebene Tätigkeitsumfang ist hierfür ausreichend. So ist die Klägerin nach dem Vorstehenden im Rahmen von Telefonaten, Gesprächen und Unterlagenübersendungen als Dritter in Kontakt sowohl mit dem Beigeladenen als auch der Arbeitgeberin getreten und hat durch ihre Tätigkeit, die auch die Prüfung der Übereinstimmung der Leistungsfähigkeit des Beigeladenen mit den Anforderungen des von der Arbeitgeberin zu besetzenden Arbeitsplatzes beinhaltete, aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart gefördert, dass diese unter dem 25./29. Februar 2008 einen Arbeitsvertrag geschlossen haben. Im Übrigen hat der Beklagte lediglich auf Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der weiteren Sachverhaltsschilderungen des Beigeladenen hingewiesen. In diesem Zusammenhang sah der Senat in Anbetracht der nicht in Zweifel gezogenen Tätigkeit der Klägerin keine Sachdienlichkeit für eine weitere Sachverhaltsaufklärung. Dies gilt auch im Hinblick auf den Inhalt des von der Zeugin B. angefertigten Gesprächsvermerkes vom 7. März 2008 und den Inhalt ihrer Aussage vor dem Sozialgericht. Selbst für den Fall, dass der Beigeladene Fahrzeuge und Mitarbeiter der Arbeitgeberin gesehen und zu Recherchezwecken genutzt haben mag, führt dies nicht dazu, dass die nicht in Zweifel zu ziehende Tätigkeit der Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen des Senats ursächlich für die Vermittlung des Beigeladenen war. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es für die Annahme einer erfolgreichen Vermittlung durch die Klägerin insoweit unerheblich, dass der Arbeitsvertrag nicht sogleich im Anschluss an das Vorstellungsgespräch am 18. Februar 2008 geschlossen wurde. Unabhängig davon, ob, wie die Arbeitgeberin angibt, im Rahmen dieses Gesprächs die wesentlichen Inhalte eines Arbeitsvertrages bereits mündlich vereinbart wurden, kann es für eine erfolgreiche Vermittlung nicht darauf ankommen, dass noch während des Vorstellungsgesprächs ein Arbeitsvertrag geschlossen oder der Abschluss eines solchen konkret in Aussicht gestellt wird. Maßgeblich ist, dass die Vermittlung – wie nach den vorstehenden Ausführungen des Senats auch hier – ursächlich für den Abschluss des Arbeitsvertrages ist, und – abgesehen von der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins – nicht, wann dieser geschlossen wurde. Anderenfalls wäre eine Vermittlungsvergütung immer schon dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber mehrere Bewerbungsgespräche führt und erst nach einer ihm zuzubilligenden Überlegungszeit sich für einen der Bewerber entscheidet, der über einen Vermittler in Kontakt zu ihm getreten ist. Vor diesem Hintergrund ist es weder rechtlich von Belang, dass die Arbeitgeberin – wie sie vorträgt, irrtümlich – in dem Antrag des Beigeladenen auf Reisekostenerstattung vom 18. Februar 2008 als Beginn der Einstellung "bei Bedarf" angegeben hat noch dass der Beigeladene ein zum 19. Februar 2008 vereinbartes weiteres Vorstellungsgespräch mit einem anderen Unternehmen wahrgenommen und nicht abgesagt hat.

12

Im Weiteren steht der Annahme einer erfolgreichen Vermittlung durch die Klägerin nicht entgegen, dass die Bewerbungsunterlagen nicht an die P. Hochbaugesellschaft für technische Gebäudeausrüstungen mbH, sondern an die B. Technische Baubetreuungsgesellschaft mbH adressiert waren. Sowohl nach dem Vortrag der Klägerin als auch nach dem Inhalt der ergänzenden Stellungnahme der Arbeitgeberin vom 23. Juli 2008 kam der Arbeitsvertrag vom 25./29. Februar 2008 ausschließlich durch die Vermittlung der Klägerin zustande. Sowohl telefonisch als auch im Rahmen der Übersendung der Bewerbungsunterlagen stand die Klägerin in vermittelndem Kontakt mit den den Arbeitsvertrag schließenden Parteien. Dabei ist es unerheblich, unter welchem Namen die vertragsschließenden Parteien firmieren, sofern eine Identität zwischen den in Kontakt mit dem Vermittler stehenden und den Vertrag schließenden Personen bzw. Handlungsbevollmächtigten besteht. Maßgeblich ist die Identität der vermittelten Arbeitsstelle. Dies ist hier der Fall. Diejenigen Personen bzw. Handlungsberechtigten, mit denen die Klägerin zwecks aktiver Förderung der Vermittlung einer konkreten Arbeitsstelle in Kontakt stand, haben auch den Arbeitsvertrag über das Beschäftigungsverhältnis geschlossen. Dass die B. GmbH und die P. GmbH zur Zeit der Vermittlungstätigkeit der Klägerin identische Handlungsbevollmächtigte aufwiesen und die B. GmbH nicht eigenmächtig der P. GmbH den Bewerbervorschlag weitergereicht hat, belegt die vom Senat nicht in Zweifel zu ziehende ergänzende Stellungnahme der Arbeitgeberin vom 23. Juli 2008. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Arbeitgeberin einen Anruf und eine Übersendung der Bewerbungsunterlagen durch die Klägerin bestätigt, wenn eine derartige Vermittlungsleistung durch diese gar nicht erbracht worden wäre, sondern ein anderes Unternehmen die Bewerbungsunterlagen lediglich weitergereicht hätte. Nach alledem hatte die Klägerin einen Anspruch auf Aufhebung der zur Überprüfung gestellten Ablehnungsentscheidung und Zahlung der geltend gemachten Vermittlungsvergütung. Hiervon ausgehend war der erstinstanzliche Tenor, welcher lediglich den Überprüfungsbescheid aufhob, unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils in dem Sinne klarstellend zu fassen, als auch die zur Überprüfung gestellte Ablehnungsentscheidung aufzuheben war.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 1 und Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Vermittler ist kein kostenprivilegierter Leistungsempfänger im Sinne des § 183 SGG (st. Rspr. BSG, u.a. im Urteil vom 23. Februar 2011, a.a.O., m.w.N.).

14

Die Revision war nicht gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung auf Grundlage höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt.

15

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 197a SGG in Verbindung mit den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 und 47 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und berücksichtigt die Höhe der allein geltend gemachten ersten Rate der Vermittlungsvergütung.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 20. Juni 2013 - L 2 AS 199/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 20. Juni 2013 - L 2 AS 199/12

Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 20. Juni 2013 - L 2 AS 199/12 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 16 Leistungen zur Eingliederung


(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:1.die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ers

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 652 Entstehung des Lohnanspruchs


(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermi

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 35 Vermittlungsangebot


(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit A

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 296 Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden


(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen d

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 297 Unwirksamkeit von Vereinbarungen


Unwirksam sind1.Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder en

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 20. Juni 2013 - L 2 AS 199/12 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 20. Juni 2013 - L 2 AS 199/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 23. Feb. 2011 - B 11 AL 10/10 R

bei uns veröffentlicht am 23.02.2011

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

Unwirksam sind

1.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und
1a.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, wenn eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches vermittelt werden soll oder vermittelt wurde,
2.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung einer Vergütung,
3.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einer oder einem Ausbildungsuchenden vereinbart oder von dieser oder diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und
4.
Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder eine Person, die eine Ausbildung oder Arbeit sucht, sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

Unwirksam sind

1.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und
1a.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, wenn eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches vermittelt werden soll oder vermittelt wurde,
2.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung einer Vergütung,
3.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einer oder einem Ausbildungsuchenden vereinbart oder von dieser oder diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und
4.
Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder eine Person, die eine Ausbildung oder Arbeit sucht, sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Auszahlung einer Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein in Höhe von 1000 Euro nebst Zinsen.

2

Der Kläger und die Beigeladene zu 2. sind Inhaber jeweils einer gewerblichen privaten Arbeitsvermittlung. Sie schlossen am 1.4.2004 einen "Leistungsvertrag", wonach sie bei der Vermittlung von Arbeitskräften - hauptsächlich bezüglich der Arbeitslosen, die einen Vermittlungsgutschein der Beklagten vorlegen können - kooperieren, um die Effektivität der Vermittlung zu erhöhen (§ 1 des Vertrags). In § 2 des Vertrags ist vereinbart, dass bei gegenseitiger Beteiligung die durch die Beklagte gezahlten Beträge im Bruttobetrag zu gleichen Teilen zu zahlen seien.

3

Am 16.4.2004 stellte die Beklagte dem Beigeladenen zu 1. einen Vermittlungsgutschein über 1500 Euro mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 15.7.2004 aus. Am 23.4.2004 schlossen die Beigeladene zu 2. und der Beigeladene zu 1. einen Vermittlungsvertrag, mit dem der Beigeladene zu 1. die Beigeladene zu 2. unter Aushändigung des Vermittlungsgutscheins beauftragte, ihm bei Abschluss eines Arbeitsvertrags behilflich zu sein. Nachdem die Beigeladene zu 2. keinen geeigneten Arbeitgeber in ihrem Vermittlungsbestand hatte finden können, bat sie den Kläger um Vermittlung des Beigeladenen zu 1. in ein Arbeitsverhältnis. Infolge dessen Vermittlungsbemühungen schloss der Beigeladene zu 1. am 24.6.2004 mit der Firma Z. Fassaden- und Innenausbau S. einen am selben Tag beginnenden unbefristeten Arbeitsvertrag. Das Beschäftigungsverhältnis endete durch Insolvenz des Arbeitgebers am 26.7.2004.

4

Den Antrag des Klägers auf Auszahlung des Vermittlungsgutscheins in Höhe von zunächst 1000 Euro vom 29.7.2004 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1.9.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.9.2004 ab, weil zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1. kein schriftlicher Vermittlungsvertrag abgeschlossen worden sei und daher kein Vergütungsanspruch bestehe.

5

Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids verurteilt, dem Kläger eine Vergütung von 1000 Euro aufgrund des Vermittlungsgutscheins vom 16.4.2004 zu gewähren (Urteil vom 14.11.2006). Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe dem Beigeladenen zu 1. im Auftrag der Beigeladenen zu 2. einen abschlussbereiten Arbeitgeber vermittelt, aufgrund dessen ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Aus der erfolgreichen Vermittlung seitens des Klägers - sei es als Erfüllungsgehilfe oder als Untermakler - resultiere der Vergütungsanspruch nach Maßgabe des Vermittlungsgutscheins.

6

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben, die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 3.12.2009). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe weder aus abgetretenem noch aus eigenem Recht einen Anspruch auf Auszahlung der Vergütung aus dem Vermittlungsgutschein. Ein Anspruch aus eigenem Recht bestehe nicht, weil zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1. kein Vermittlungsvertrag geschlossen worden sei. Ein Anspruch aus abgetretenem Recht bestehe nicht, weil die Beigeladene zu 2. in ihrer Person die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt habe und bezüglich der Einschaltung des Klägers als Untermakler kein wirksamer, gemäß § 296 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) dem Schriftformerfordernis genügender Vermittlungsvertrag vorliege. Eine Untermaklerklausel habe der Vermittlungsvertrag nicht enthalten. Die Beigeladene zu 2. selbst habe keine Vermittlungstätigkeit entfaltet. Sie habe sich des Klägers auch nicht als Erfüllungsgehilfen bedient, sondern ihm die gesamte Vermittlungstätigkeit zur selbstständigen Erledigung übertragen. Dieser sei beim Auftraggeber im eigenen Namen aufgetreten, was nach der gesetzlichen Vermutung nach § 164 Abs 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für ein Eigengeschäft des Klägers spreche. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2. habe sich darin erschöpft, dem Kläger den Namen des Beigeladenen zu 1. und dessen Anforderungsprofil mitzuteilen.

7

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 421g SGB III und § 398 BGB) und trägt vor: Wegen der zwischen ihm und der Beigeladenen zu 2. getroffenen Vereinbarung sei der Anspruch auf die Vermittlungsvergütung abgetreten worden. Die Beigeladene zu 2. habe gegen die Beklagte auch einen abtretbaren Vergütungsanspruch. Die Beigeladene zu 2. und der Beigeladene zu 1. hätten einen wirksamen schriftlichen Vermittlungsvertrag geschlossen. Die Vermittlungstätigkeit habe die Beigeladene zu 2. nicht in eigener Person vollständig durchgeführt, sondern mit seiner, des Klägers, Hilfe. Weder die Regelungen des Zivilrechts noch die des Sozialrechts schrieben vor, dass der private Arbeitsvermittler die Arbeitsvermittlungsleistungen höchstpersönlich erbringen müsse. Er könne für die Durchführung seiner Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag auf die Hilfe Dritter zurückzugreifen. Die Beigeladene zu 2. habe sich seiner bei der Erfüllung ihrer Verbindlichkeit gegenüber dem Beigeladenen zu 1. als Erfüllungsgehilfen bedient. Eine vollständige Übertragung der Vermittlungstätigkeit auf ihn zur selbständigen Erledigung sei nicht erfolgt, weil die Beigeladene zu 2. das gesamte Profiling selbst durchgeführt habe. Zudem sei es das Wesen des Erfüllungsgehilfen, dass er selbständig, also ohne Weisungsbefugnis, tätig werden könne. Der Beigeladene zu 1. habe auch gewusst, dass er, der Kläger, im Auftrag der Beigeladenen zu 2. zur Durchführung ihrer vertraglichen Pflichten tätig werde. Dem Auszahlungsanspruch stehe schließlich nicht entgegen, dass der Vermittlungsvertrag keine Untervermittlungsklausel enthalten habe. Das Schriftlichkeitserfordernis des § 296 Abs 1 Satz 1 SGB III erfordere lediglich, alle vertragswesentlichen Bestandteile in einer schriftlichen Urkunde niederzulegen. Hierzu gehöre der Einsatz eines Erfüllungsgehilfen nicht. Auch die §§ 421g und 296 SGB III schrieben die Aufnahme einer Untermaklerklausel in den schriftlichen Arbeitsvermittlungsvertrag nicht vor.

8

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3.12.2009 aufzuheben, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 14.11.2006 zurückzuweisen und die Beklagte zusätzlich unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Leipzig vom 14.11.2006 zu verurteilen, Zinsen aus dem Betrag von 1000 Euro in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 5.9.2004 zu zahlen.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes).

12

Der Kläger hat gegen die Beklagte weder aus eigenem noch aus abgeleitetem Recht einen Anspruch auf Auszahlung der Vermittlungsvergütung. Ein Anspruch aus eigenem Recht scheidet aus, weil zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1. kein Vermittlungsvertrag geschlossen worden ist (sogleich zu 1). Ein Anspruch aus abgetretenem Recht scheitert daran, dass die Beigeladene zu 2. einerseits mangels eigener Vermittlungstätigkeit keinen Anspruch auf die Vermittlungsvergütung erlangt hat (zu 2a) und andererseits die vom Kläger entfalteten Vermittlungstätigkeiten ihr nicht zugerechnet werden können (zu 2b).

13

Gegenstand des Verfahrens ist allein die vom Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 SGG) geltend gemachte erste Rate der Vermittlungsvergütung in Höhe von 1000 Euro, die nach § 421g Abs 2 Satz 3 SGB III(in der hier maßgebenden Fassung) bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zu zahlen ist.

14

1. Der Anspruch richtet sich nach § 421g SGB III in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung (aF) des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I 2848). Nach Abs 1 Satz 1 dieser Vorschrift haben ua Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe haben und nach einer Arbeitslosigkeit von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Mit diesem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Beklagte nach Abs 1 Satz 2 der Vorschrift, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Nach § 421g Abs 2 Satz 3 SGB III aF wird die Vergütung in Höhe von 1000 Euro bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Zahlung erfolgt unmittelbar an den Vermittler (§ 421g Abs 2 Satz 4 SGB III aF).

15

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist der private Arbeitsvermittler selbst Inhaber eines Zahlungsanspruchs, der zunächst einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitnehmer voraussetzt, der sich seinerseits aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergibt, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich nach den Vorschriften des BGB richtet, die von den öffentlich-rechtlichen Normen überlagert sind (BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr 1, RdNr 13 ff; BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3, RdNr 11; BSG, Urteil vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 10/07 R - Juris, RdNr 11; ebenso inzwischen: BGH, Urteil vom 18.3.2010 - III ZR 254/09 - VersR 2010, 1216, 1217). Der Zahlungsanspruch des Vermittlers hat danach regelmäßig folgende Voraussetzungen: (1) Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins; (2) wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag (§ 296 Abs 1 Satz 1 SGB III iVm § 297 SGB III) mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer; (3) Vermittlungstätigkeit mit erfolgreicher Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden (vgl BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3, RdNr 11; BSG, Urteil vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 10/07 R - Juris, RdNr 11).

16

Ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus eigenem Recht scheidet hier aus, weil zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1. nach den bindenden (vgl § 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG kein schriftlicher Vermittlungsvertrag abgeschlossen worden ist. Dies ist auch vom Kläger in seiner Revisionsbegründung nicht in Abrede gestellt worden.

17

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) auf Zahlung der Vermittlungsvergütung, weil die Beigeladene zu 2. keinen Zahlungsanspruch hat.

18

a) Die Beigeladene zu 2. hat zwar mit dem Beigeladenen zu 1. einen Vermittlungsvertrag geschlossen, aber keine Vermittlungstätigkeit mit erfolgreicher Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden entfaltet. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG hat sich die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2. darin erschöpft, das Anforderungsprofil des Beigeladenen zu 1. zu erstellen und dieses mit dessen Namen dem Kläger zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen sollte der Kläger fortan selbst eigenständig vermittelnd tätig werden.

19

In Bezug auf diese tatsächlichen Feststellungen des LSG hat der Kläger keine Revisionsgründe, insbesondere keine Verfahrensrügen, vorgebracht, sondern sich auf die Darstellung seiner Rechtsauffassung beschränkt. Der Senat ist daher an diese Feststellungen gebunden (vgl § 163 SGG). Sie stimmen im Übrigen mit dem Inhalt des vom LSG in Bezug genommenen Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 3.12.2009 überein. Danach haben der Kläger und die Beigeladene zu 2. erklärt, dass zwar normalerweise der Arbeitsvermittler die Unterlagen bei der Agentur für Arbeit einreiche, der den Arbeitnehmer habe und mit ihm einen Vermittlungsvertrag geschlossen habe. Im vorliegenden Fall sei dies aber anders gehandhabt worden. "Es sei wohl der Vergütungsanspruch abgetreten worden". Ein solcher Vergütungsanspruch der Beigeladenen zu 2. scheitert indes - wie das LSG zu Recht ausgeführt hat - bereits an deren mangelnder eigener Vermittlungstätigkeit.

20

Eine eigene Vermittlungstätigkeit erfordert nach dem Vermittlungsbegriff des § 652 BGB(zu dessen Anwendbarkeit vgl BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3, RdNr 12 mwN), dass der Vermittler als Dritter in Kontakt sowohl mit dem Arbeitsuchenden als auch dem Arbeitgeber tritt und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart fördert (Kausalität), dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wird. Dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Vermittlungsleistung und dem Vermittlungserfolg notwendig ist, folgt aus der Formulierung des § 296 Abs 2 Satz 1 SGB III, der mit der adverbialen Verbindung "infolge der Vermittlung" dieselbe Kausalität wie § 652 Abs 1 Satz 1 BGB ("infolge der Vermittlung") aufgreift(zutreffend: Rixen, NZS 2002, 466, 470). Die Vermittlungstätigkeit ist weder im allgemeinen Maklerrecht des BGB noch im Bereich des das Maklerrecht überlagernden öffentlichen Arbeitsförderungsrechts eine höchstpersönlich zu erbringende Verbindlichkeit (vgl zu § 652 BGB etwa: OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.2.1998 - 5 U 60/97 - Juris, RdNr 17, insoweit in MDR 1998, 1283 f nicht abgedruckt, und zu §§ 296, 421g SGB III: Kühl/Breitkreuz, NZS 2004, 568, 569). Der private Arbeitsvermittler ist daher weder zu eigenen Vermittlungsbemühungen verpflichtet, noch muss er den Vermittlungserfolg durch eigenes Tätigwerden herbeiführen. Er kann sich - worauf der Kläger zutreffend hinweist - grundsätzlich Personen bedienen, die er zur Erfüllung der von ihm übernommenen Verbindlichkeit im eigenen Pflichtenkreis einsetzt.

21

Die Beigeladene zu 2. hat indes nach den bindenden (§ 163 SGG), Feststellungen des LSG keine eigenen Vermittlungsleistungen erbracht, die in eine erfolgreiche Vermittlung des Beigeladenen zu 1. hinsichtlich einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden mündeten.

22

b) Die Vermittlungstätigkeit des Klägers kann auch nicht der Beigeladenen zu 2. zugerechnet werden. Der Kläger ist nicht als Gehilfe iS des § 278 Satz 1 BGB im Rahmen einer Untervermakelung zur Erfüllung einer Verbindlichkeit der Beigeladenen zu 2. tätig geworden. Bei der Zusammenarbeit mehrerer Makler werden zivilrechtlich die Zusammenarbeitsformen des Mitmaklers, des Untermaklers, des Zubringermaklers, des Gemeinschaftsgeschäfts und des Franchisesystems unterschieden (vgl dazu ausführlich und zusammenfassend: Reuter in Staudinger, Kommentar zum BGB - Zweites Buch, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 652-656, 13. Aufl - Neubearbeitung 2010, Vorbem zu §§ 652 ff, RdNr 30 bis 53).

23

Der hier allein in Betracht kommende Untermaklervertrag ist ein Hilfsvertrag zum Maklervertrag. Der Hauptmakler schließt sich zur Durchführung eines ihm erteilten Auftrags mit einem weiteren Makler zusammen, wobei vereinbart wird, dass der Untermakler an der Provision des Hauptmaklers beteiligt sein soll. Bei dieser Konstellation bestehen nur vertragliche Beziehungen zwischen Auftraggeber und Hauptmakler sowie zwischen Hauptmakler und Untermakler. Hauptmakler und Untermakler werden bei dem angestrebten Hauptvertrag auf derselben Vertragsseite für denselben Auftraggeber tätig. Für den Auftraggeber ist der Hauptmakler Makler und der Untermakler dessen Gehilfe iS des § 278 BGB(vgl BGH, Urteil vom 7.12.1988 - IVa ZR 317/87 - Juris, RdNr 13). Soweit der Untermakler die Vertragsgelegenheit nachweist, muss er das allerdings offen als Gehilfe des beauftragten Maklers tun, wenn der Nachweis diesem als provisionspflichtig zugerechnet werden soll. Anderenfalls kann der Auftraggeber davon ausgehen, dass der Nachweis derjenige eines von den nachgewiesenen Interessenten beauftragten Maklers ist, demgegenüber er nicht provisionspflichtig ist. Die Beteiligung an der Provision des Hauptmaklers wird dem Untermakler als Vergütung für die Hilfeleistung bei der nachzuweisenden oder vermittelnden Tätigkeit für den Auftraggeber versprochen (vgl nur: Reuter, aaO, RdNr 31).

24

Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG ist der Kläger nicht als Erfüllungsgehilfe der Beigeladenen zu 2. tätig geworden. Zwar widerspricht seiner Erfüllungsgehilfeneigenschaft - entgegen der Ansicht des LSG - nicht, dass er selbst die Vermittlung des Beigeladenen zu 1. als Eigengeschäft behandelt hat. Denn auf die Sicht des Handelnden kommt es nicht an; die Beantwortung der Frage, ob jemand als Erfüllungsgehilfe eines anderen anzusehen ist, bestimmt sich danach, in welchen rechtlichen Beziehungen er zu ihm oder zu dessen Gläubiger steht. Maßgebend ist allein, ob er nach den rein tatsächlichen Vorgängen des gegebenen Falls mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (grundlegend: BGHZ 13, 111, 113 mwN; BGHZ 62, 119, 124; BGH, Urteil vom 21.10.2009 - VIII ZR 64/09 - NJW 2009, 3781, 3782; stRspr). Aus welchem Grund er sich veranlasst gesehen hat, tätig zu werden, ist daher unerheblich, wenn sich seine Tätigkeit nur als eine vom Schuldner gewollte oder gebilligte Mitwirkung bei der Vertragserfüllung darstellt. Ist diese im Willen des Schuldners liegende gegenständliche Beziehung zur Vertragserfüllung gegeben, so ist Erfüllungsgehilfe des Schuldners auch derjenige, der seine Tätigkeit entfaltet, um eine eigene Verbindlichkeit zu erfüllen. Somit kommt es nicht auf Wissen und Willen des Gehilfen, sondern desjenigen an, der ihn zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit für sich handeln lässt (BGHZ 13, 111, 114 mwN; Löwisch in Staudinger, Kommentar zum BGB - Zweites Buch, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 255 bis 292, 13. Aufl 1995, § 278, RdNr 14).

25

Der Kläger hat jedoch nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG im Zuge der Übertragung des Vermittlungsgeschäfts auf ihn objektiv eine für die Beigeladene zu 2. fremde Verbindlichkeit erfüllt. Selbst wenn das in § 1 des Leistungsvertrags vom 1.4.2004 enthaltene gegenseitige Kooperationsgebot für jeden der Beteiligten als abstrakte Untermaklervereinbarung zu qualifizieren wäre, wofür die in § 2 des Vertrags vereinbarte Teilung der Vergütung sprechen könnte, lag bei der Vermittlung des Beigeladenen zu 1. eine besondere (atypische) Situation vor, der zufolge sich der Kläger nicht (mehr) in einem fremden Pflichtenkreis bewegte; denn es war der Beigeladenen zu 2. ausweislich ihrer Angaben laut dem vom LSG in Bezug genommenen Protokoll über die mündliche Verhandlung am 3.12.2009 letztlich gleichgültig, ob der Kläger mit dem Beigeladenen zu 1. einen eigenen Vermittlungsvertrag schloss. Entscheidend sollte am Ende nur sein, ob die Vermittlungstätigkeit erfolgreich war. Hiernach wird deutlich, dass die Beigeladene zu 2. die Vermittlung des Beigeladenen zu 1. nicht mehr als ihre eigene Verbindlichkeit, sondern als Geschäft des Klägers betrachtete. Für sie hatte sich das Vermittlungsgeschäft mit dem Anruf beim Kläger erledigt, bei dem dieser auf Anfrage mitteilte, dass er einen geeigneten, der Beigeladenen zu 2. unbekannten Arbeitgeber für den Beigeladenen zu 1. habe. Ausdruck dieser endgültigen Übergabe des ursprünglich eigenen Geschäfts in fremde Hände zur vollständigen Erledigung ist auch die Tatsache, dass der Anspruch nicht von der Beigeladenen zu 2., sondern vom Kläger selbst geltend gemacht wurde. Bei einem (echten) Untermaklervertrag kann der Untermakler seinen Vergütungsanspruch nur gegen den Hauptmakler geltend machen (vgl Reuter in Staudinger, aaO, RdNr 37).

26

Wenn kein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Vermittlungsvergütung besteht, bedeutet dies für den Beigeladenen zu 1., dass auch ihm gegenüber kein Vergütungsanspruch geltend gemacht werden kann. Denn durch das "Vermittlungsgutscheinverfahren" soll das Zahlungsrisiko gerade nicht auf den Arbeitnehmer/Arbeitslosen verlagert werden (vgl BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr 1, RdNr 20). Dem entgegenstehende Regelungen im Vermittlungsvertrag sind unbeachtlich (§ 134 BGB).

27

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 154 Abs 2 und 162 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Es handelt sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren, weil der Kläger kein Leistungsempfänger iS des § 183 SGG ist(vgl dazu: BSGE 96, 190, 196 = SozR 4-4300 § 421g Nr 1, RdNr 21).

28

5. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 63 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 1 und 47 Abs 1 und 2 Gerichtskostengesetz.

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.

(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.

(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.