Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Juli 2018 - L 11 KR 4549/17

bei uns veröffentlicht am17.07.2018

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 25.10.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus einer türkischen Rente.
Die 1962 in der Türkei geborene Klägerin ist kinderlos, sie lebt in der Bundesrepublik Deutschland und bezieht seit 01.07.2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung iHv zunächst 1.188,30 EUR; sie ist als Rentnerin pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Seit 01.07.2014 bezieht sie zudem von der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Versorgungsbezüge von zunächst 458,96 EUR. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wurden aus der Rente vom Rentenversicherungsträger und aus den Versorgungsbezügen von der Zusatzversorgungskasse direkt an die Beklagten abgeführt.
2014 beantragte die Klägerin bei der Sosyal Güvenlik Kurumu (SGK), der türkischen Anstalt für soziale Sicherheit, die „Verschuldung (Nachentrichtung) der im Ausland verbrachten Rentenzeiten nach dem Gesetz Nr. 3201“. Die SGK entsprach dem Antrag am 06.01.2015 und forderte von der Klägerin eine Nachentrichtung für die Zeit vom 01.12.1981 bis 31.08.1984 iHv 11.975,04 TL und für die Zeit vom 15.09.1985 bis 10.08.1994 iHv 38.670,91 TL, insgesamt 50.645,95 TL. Nach Angaben der Klägerin kamen nochmals ca 10.000 TL hinzu. Die Klägerin entrichtete diese Beiträge an die SGK. Mit Bescheid vom 14.07.2015 bewilligte die SGK der Klägerin ab 01.04.2015 eine Rente iHv monatlich 1.253,36 TL und ab 25.07.2015 monatlich 1.313,02 TL; die Nachzahlung für die Zeit vom 01.04 bis 28.05.2015 belief sich auf 6.117,57 TL. Die Rentenbewilligung beruht auf einer Versicherungszeit von 34 Jahren und 120 Tagen, einem Beginn der Beschäftigung am 01.12.1980 und ein Ausscheiden am 31.03.2015. Am 26.08.2015 wurde der Klägerin von der Türkischen PTT (Posta Ve Telegraf Teskilati Anonim Serketi), der Aktiengesellschaft der Organisation für Post und Telegramm in der Türkei, eine Rentenzahlung iHv 7.727,79 TL ausgezahlt. Die laufenden Rentenzahlungen erfolgen durch die SGK.
Mit Bescheid vom 20.01.2016 setzte die Beklagte zu 1), auch im Namen der Beklagten zu 2), ab 01.04.2015 Beiträge fest. Für die Zeit vom 01.04. bis 31.12.2015 forderte sie Beiträge iHv 413,81 EUR nach. Dabei legte sie unter Berücksichtigung von § 17a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) für die Zeit vom 01.04. bis 31.07.2015 türkische Rente iHv umgerechnet 414,76 EUR zugrunde und für die Zeit ab 31.08.2015 türkische Rente iHv umgerechnet 434,50 EUR. Auch die laufenden Beiträge ab 01.01.2016 wurden aus einer Rente von 434,50 EUR iHv 47,37 EUR monatlich festgesetzt (36,07 EUR KV und 11,30 EUR PV) mit einem Beitragssatz von 8,3% zur Krankenversicherung und 2,6% zur Pflegeversicherung.
Die Klägerin erhob am 16.02.2016 Widerspruch und machte geltend, dass die türkische Rente mit der deutschen gesetzlichen Rente nicht vergleichbar sei und daher für die Beitragsberechnung nicht heranzuziehen sei.
Mit Bescheid vom 19.04.2016 setzte die Beklagte zu 1) die Beiträge ab 01.04.2016 neu fest iHv insgesamt 49,75 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2016 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Ab 01.07.2011 seien ausländische Renten in die Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen. Bei der Rente der Klägerin handele es sich um eine Leistung der PTT, bei der es sich um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handele, so dass Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis vorlägen, die mit deutschen Versorgungsbezügen vergleichbar seien. Nach § 229 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) gälten Versorgungsbezüge als der Rente vergleichbare Einnahmen. Für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten gelte die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 SGB V, hinzu komme der Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V. Für die Pflegeversicherung gelte der bundeseinheitliche Beitragssatz von 2,35% zuzüglich des Beitragszuschlags für Mitglieder ohne Kinder von 0,25%.
Hiergegen richtet sich die am 28.09.2016 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage. Die Klägerin macht geltend, sie habe die türkische Rente im Wege mehrerer Einmalzahlungen iHv insgesamt 60.402,77 TL in den Jahren 2014 und 2015 bei der türkischen Sozialversicherungsanstalt gekauft. Allein aus diesen Einmalzahlungen habe sie ihren Rentenanspruch erworben. Die türkische Rente sei daher einer privaten Rente vergleichbar und nicht mit der deutschen gesetzlichen Rente zu vergleichen. Ein Bezug zu einer früheren Berufstätigkeit bestehe gerade nicht, die Rente sei nicht an Pflichtbeiträge gekoppelt und werde nicht versteuert.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 25.10.2017 die Klage abgewiesen. Streitgegenstand sei nur der Bescheid vom 20.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.09.2016. Zwar würden die nach dem 20.01.2016 erlassenen Beitragsbescheide grundsätzlich Gegenstand des Widerspruchs- und Klageverfahrens. Das SG habe diese jedoch nicht einbezogen, da der Vertreter der Beklagten im Termin zur Erörterung am 17.10.2017 ausdrücklich erklärt habe, die nachfolgenden Bescheide je nach Ausgang des Rechtsstreits anzupassen, also ggf aufzuheben. Die Beitragspflicht für den Zahlbetrag der türkischen Rente folge aus §§ 237 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Nr 2, Satz 2, 228 Abs 1 Satz 2 SGB V und § 57 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI). Die Einordnung einer aus dem Ausland gezahlten Leistung als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder als Versorgungsbezug sei erforderlich, weil unterschiedliche Beitragssätze Anwendung fänden. Die Beklagten hätten der Beitragsbemessung aus der türkischen Rente von Anfang an nur die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zugrunde gelegt und seien damit, auch wenn im Widerspruchsbescheid von einem ausländischen Versorgungsbezug ausgegangen werde, in der Sache stets von einer ausländischen Rente iSv § 228 Abs 1 Satz 2 SGB V ausgegangen. Dies zu Recht, da es sich um eine Leistung des türkischen staatlichen Rentenversicherungssystems handele, die der Rente der deutschen allgemeinen Rentenversicherung vergleichbar sei. Im Kern habe die türkische Rente dieselben typischen und wesentlichen Merkmale wie die deutsche gesetzliche Rente. Sie beruhe auf dem Gesetz Nr 506, das für die Türkei die allgemeine Sozialversicherung regele und das wichtigste Sicherungssystem der Türkei sei. Für die Durchführung sei die SGK, die türkische Anstalt für soziale Sicherheit, zuständig. Diese habe der Klägerin die Leistung bewilligt und zahle sie auch aus. Die Leistung werde aus einem öffentlich-rechtlichen Rentensystem gezahlt und von der SGK selbst ausdrücklich als Rente bezeichnet. Die Leistung werde ebenfalls wegen eingeschränkter Erwerbsfähigkeit und Alters gewährt und habe damit Lohnersatzfunktion. Die Nachentrichtung der Beiträge beruhe auf dem Gesetz Nr 3201, nach dem türkische Staatsangehörige für Zeiten der Beschäftigung, der Pflegetätigkeit, der Arbeitslosigkeit sowie der Kindererziehung im Ausland Beiträge nachentrichten können. Die Nachentrichtung sei damit an bestimmte Versicherungszeiten geknüpft. Diese Zeiten habe die Klägerin in ihrem Antrag angeben und nachweisen müssen. Auch wenn ebenfalls weiblichen türkischen Staatsangehörigen ab dem 18. Lebensjahr, die sich als Hausfrauen im Ausland aufgehalten hätten, das Recht auf Beitragsnachentrichtung nach dem Gesetz Nr. 3201 zustehe, ändere dies aufgrund der Gesamtumstände nichts an der Vergleichbarkeit der Leistung mit der deutschen gesetzlichen Rente. Beitragsnachentrichtungen seien auch in der deutschen Rente nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) möglich. Diese würden ebenfalls von den Versicherten selbst getragen und machten die hierdurch beanspruchbare bzw erworbene Rente nicht zu einer „privaten“ Rente.
10 
Gegen den ihren Bevollmächtigten am 02.11.2017 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 29.11.2017 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass die Verbeitragung ihrer türkischen Rente zu Unrecht erfolgte. Ergänzend weist die Klägerin darauf hin, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit habe.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
den Bescheid vom 20.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.09.2016 aufzuheben.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
16 
Die Beteiligten haben im Berufungsverfahren einen Verfahrensvergleich geschlossen. Die Klägerin hat die Berufung auf die Überprüfung des Zeitraums 01.04.2015 bis 31.03.2016 beschränkt und die Beklagte sich bereit erklärt, die nach dem 20.01.2016 erlassenen Beitragsbescheide aufzuheben, sofern die Klägerin im vorliegenden Verfahren obsiegt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
17 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.
19 
Die gemäß § 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 143 SGG), denn sie betrifft Leistungen, hier Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Die nach dem 20.01.2016 ergangenen Beitragsbescheide sind nach §§ 86, 96 SGG Gegenstand des Widerspruchs- und Klageverfahrens geworden. Im Verfahren vor dem SG hatte die Klägerin die Klage noch nicht auf den Zeitraum von genau einem Jahr beschränkt, für den auch die Höhe der geforderten Beiträge die Berufungssumme von 750 EUR nicht übersteigen würde. Lediglich der Vertreter der Beklagten hatte zugesagt, die nachfolgenden Bescheide entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu behandeln. Erst im Berufungsverfahren haben die Beteiligten den Streitgegenstand ausdrücklich begrenzt auf die Zeit vom 01.04.2015 bis 31.03.2016. Die nachträgliche Beschränkung der Berufung führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl, § 144 Rn 19 mwN).
20 
Die zulässige Berufung ist jedoch nicht begründet, denn das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 20.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.09.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn die Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung aus der türkischen Rente sind zutreffend erhoben worden.
21 
Die Klägerin ist in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versicherungspflichtig (§ 5 Abs 1 Nr 11 SGB V) und damit auch versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung (§ 20 Abs 1 Satz 1, Satz 2 Nr 11 SGB XI). Die Beiträge zur Krankenversicherung werden nach § 223 Abs 2 Satz 1 SGB V nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Bei einem versicherungspflichtigen Rentner werden der Beitragsbemessung ua der Zahlbetrag einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag eines Versorgungsbezugs zu Grunde gelegt (§ 237 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB V). Erfasst sind auch ausländische Versorgungsbezüge (§ 237 Satz 2 iVm § 229 Abs 1 Satz 2 SGB V) und für die Zeit ab 01.07.2011 auch vergleichbare Renten aus dem Ausland (§ 237 Satz 2 iVm § 228 Abs 1 Satz 2; eingefügt durch Art 4 Nr 7 Buchst a Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011 mit Wirkung zum 01.07.2011 [Art 13 Abs 3 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze], BGBl I 1202). Nach dem bis 30.06.2011 geltenden Recht unterlagen aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr 5 SGB V waren. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (BSG 10.06.1988, 12 RK 39/87, BSGE 63, 231 = SozR 2200 § 180 Nr 41 zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Mit der Einfügung des § 228 Satz 2 SGB V beseitigte der Gesetzgeber dies aus Gründen der Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Rentenbezieher, und zwar unabhängig davon, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat bezogen wird. Dies sieht der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit als angezeigt an (BT-Drucks 17/4978 S 20 und BR-Drucks 846/10 S 30) und war im Hinblick auf Art 5 VO EG Nr 883/2004 erforderlich.
22 
Aufgrund der Verweisung in § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI gilt die Beitragspflicht in gleicher Weise auch für die Pflegeversicherung (vgl LSG für das Saarland 16.07.2014, L 2 KR 14/14, juris, zu einer Rente aus den Vereinigten Staaten von Amerika). Der Beitragssatz beträgt ab dem 01.01.2015 2,35 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder (§ 55 Abs 1 Satz 1 SGB XI in der Fassung des GKV-FQWG vom 21.07.2014, BGBl I S 1133). Hinzu kommt die Erhöhung des Beitragssatzes um 0,25 Prozentpunkte für Kinderlose, die § 55 Abs 3 Satz 1 SGB XI anordnet.
23 
Die der Klägerin von der SGK gezahlte Leistung ist eine der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Rente aus dem Ausland und keine beitragsrechtlich für pflichtversicherte Rentner unbeachtliche private Versicherung. Wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat, liegt auch kein ausländischer Versorgungsbezug vor (ansonsten müsste die Klägerin noch höhere Beiträge zahlen, da dann nicht der halbe, sondern der volle allgemeine Beitragssatz zu berücksichtigen wäre - §§ 247 Satz 2, 248 Satz 1 SGB V). Insoweit wird auf den angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen und die Berufung aus den überzeugenden Gründen des SG zurückgewiesen (§ 153 Abs 2 SGG).
24 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist im Wege der rechtsvergleichenden Qualifizierung zu ermitteln, ob es sich bei der ausländischen Leistung um eine Sozialleistung öffentlich-rechtlicher Art handelt und von Ähnlichkeit bzw Vergleichbarkeit der ausländischen und der inländischen Sozialleistung auszugehen ist (BSG 18.12.2008, B 11 AL 32707 R, BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4). Vergleichbarkeit ist dann anzunehmen, wenn die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht, dh nach Motivation und Funktion gleichwertig ist. Maßgeblicher Gesichtspunkt sind die Essentialia der nationalen Norm, also deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis (BSG 29.10.1997, 7 RAr 10/97, BSGE 81, 134, 138 = SozR 3-4100 § 142 Nr 2 Satz 11; BSG 18.12.2008, aaO). Die wesentlichen Gesichtspunkte der deutschen Altersrente sind dabei, dass sie erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gezahlt wird und als Entgeltersatzleistung in der Grundkonzeption der Lebensunterhaltssicherung dient (BSG 18.12.2008, aaO). Gemessen hieran sind die Leistungen der SGK einer deutschen Regelaltersrente vergleichbar.
25 
Für die Klägerin galt das türkische Gesetz Nr 506 (für lohnabhängige versicherte Arbeiter und Angestellte in der Privatwirtschaft und Industrie); zuständig war die Sozialversicherungsanstalt SSK (Sosyal Sigortalar Kurumu). Ab 01.10.2008 wurden die zuvor bestehenden drei Einrichtungen der türkischen Sozialversicherung (SSK, Türkische Pensionskasse für Beamte und Pensionsversicherung der selbstständig Erwerbstätigen – Bağ-Kur) zur SGK zusammengefasst als einziger Einrichtung zur Sozialen Sicherung (Türkische Gesetze Nr 5502 und 5510). Es handelt sich um ein gesetzliches Rentenversicherungssystem, das die typischen Versicherungsfälle des Alters, des Todes (Hinterbliebenenversicherung) und der Invalidität abdeckt. Die Renten werden nach dem Anspruch auf Altersrente auf der Grundlage der gezahlten Beiträge gewährt. Das Renteneintrittsalter beträgt 58 Jahre bei Frauen und 60 Jahre bei Männern und wird ab 2036 bis 2047 schrittweise auf 65 Jahre angehoben. Gefordert wird für die Altersrente eine Mindestversicherungszeit von 9000 Tagen, bei Erwerbstätigen mit einem Dienstvertrag von 7200 Tagen.
26 
Die der Klägerin gezahlte Rentenleistung entspricht nach alledem einer Altersrente, die von dem staatlichen türkischen Rentenversicherungssystem geleistet wird. Sie setzt wie die deutsche Regelaltersrente nicht nur das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze voraus, sondern soll auch dazu dienen, den Lebensunterhalt des Rentners zu sichern (ebenso LSG Hamburg 12.07.2016, L 1 KR 28/16, juris).
27 
Keine andere Beurteilung ergibt sich daraus, dass die türkische Rente der Klägerin (nach deren Angaben sogar allein) auf freiwilligen, nachgezahlten Beiträgen beruht. Das türkische Gesetz Nr 3201 ermöglicht türkischen Staatsangehörigen, aber auch ehemaligen türkischen Staatsbürgern, die mit Genehmigung aus der Staatsbürgerschaft ausgetreten sind – wie die Klägerin –, für Zeiten im Ausland Beiträge nachzuentrichten. Dies betrifft Zeiten der Beschäftigung, der Pflegetätigkeit, der Arbeitslosigkeit (jeweils bis zu einem Jahr) sowie der Kindererziehung. Zudem können weibliche Staatsangehörige ab dem 18. Lebensjahr, die sich als Hausfrau im Ausland aufgehalten haben, Beiträge nachentrichten (sog „Auslandsverschuldung“). Die Nachentrichtung kann für die gesamten Zeiträume oder lediglich bestimmte Zeiträume erfolgen. Verglichen mit dem deutschen Recht handelt es sich um freiwillige Beiträge (vgl LSG Baden-Württemberg 16.06.2016, L 10 R 2324/14, juris). Wie das SG zutreffend gesehen hat, bleibt die Rente innerhalb des staatlichen türkischen Rentenversicherungssystem, es handelt sich um eine Rente der SGK. Allein die Nachentrichtung der Beiträge durch die Klägerin führt nicht dazu, dass sich der Rechtscharakter der Rente in eine private Versicherung umwandelt.
28 
Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus dem Zahlbetrag der Rente multipliziert mit den anzuwendenden Beitragssätzen (Krankenversicherung: Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zzgl Zusatzbeitrag = 8,3%; Pflegeversicherung: 2,6%, wie oben ausgeführt) und ist von den Beklagten richtig festgesetzt worden. Die Beklagte hat die Beiträge auch zutreffend gemäß §§ 249a Satz 2, 252 Abs 1 SGB V bei der Klägerin selbst erhoben. Nach § 249a Satz 2 SGB V trägt der Rentner die aus ausländischen Renten zu zahlenden Beiträge allein. Nach § 252 Abs 1 Satz 1 SGB V sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 255 Abs 1 Satz 1 SGB V sind lediglich die auf die in Deutschland bezogene Rente entfallenden Beiträge von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten, nicht aber die Beiträge, die auf die türkische Rente zu entrichten sind, denn § 255 Abs 1 Satz 1 SGB V nimmt lediglich Renten nach § 228 Abs 1 Satz 1 SGB V in Bezug. Auch eine Verpflichtung des türkischen Rentenversicherungsträgers kommt insoweit nicht in Betracht, da hierfür eine gesetzliche Regelung entsprechend § 255 SGB V fehlt.
29 
Auch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit (vom 30.4.1964, BGBl II 1965, 1170; idF des Änderungsabkommens vom 28.5.1969, BGBl II 1972, 2 und des Zwischenabkommens vom 25.10.1974, BGBl II 1975, 374 und des Zusatzabkommens vom 2.11.1984, BGBl II 1986, 1040 - im Folgenden: Abkommen), sofern es überhaupt auf den Fall der Klägerin als deutsche Staatsbürgerin Anwendung findet, steht einer Verbeitragung einer von einem türkischen Träger gewährten Rente im Rahmen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung (§§ 237 Satz 1, 4, § 228 Abs 1 Satz 2 SGB V, § 57 Abs 1 S 1 SGB XI) nicht entgegen. Nach Art 14 Abs 3 Satz 1 des Abkommens sind auf eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien Rente bezieht oder beantragt hat, bei gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet einer Vertragspartei deren Rechtsvorschriften über Krankenversicherung anzuwenden, hier also die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland. Die Einführung der Beitragspflicht für ausländische Renten durch die Gesetzesänderung aus dem Jahr 2011 mit Einführung des Gesetzes über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze hat zu keiner Änderung des Abkommens geführt, sondern nur zu einer Änderung der Beitragspflicht auf einfachgesetzlicher Grundlage. Das Abkommen selbst sieht kein förmliches Änderungsverfahren in dem Sinne vor, dass die Einführung einer Beitragspflicht vorher mit dem türkischen Vertragspartner hätte abgestimmt werden müssen. Die og Kollisionsregel des Abkommens (Art 14 Abs 3 Satz 1) gilt gerade auch für den vorliegenden Fall. Selbst wenn die Parteien des völkerrechtlichen Vertrages bei Vertragsschluss entsprechend der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 01.07.2011 davon ausgegangen waren, dass von deutscher Seite keine Beiträge auf türkische Renten erhoben würden, brauchte es für den Fall der Beitragserhebung keine Vertragsänderung, da dieser Fall entsprechend der weitgefassten Kollisionsnorm bereits geregelt war, denn die Möglichkeit einer „doppelten“ Rechtsanwendung wird hier bereits geregelt (so bereits LSG Hamburg 12.07.2016, L 1 KR 28/16, juris)
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
18 
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.
19 
Die gemäß § 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 143 SGG), denn sie betrifft Leistungen, hier Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Die nach dem 20.01.2016 ergangenen Beitragsbescheide sind nach §§ 86, 96 SGG Gegenstand des Widerspruchs- und Klageverfahrens geworden. Im Verfahren vor dem SG hatte die Klägerin die Klage noch nicht auf den Zeitraum von genau einem Jahr beschränkt, für den auch die Höhe der geforderten Beiträge die Berufungssumme von 750 EUR nicht übersteigen würde. Lediglich der Vertreter der Beklagten hatte zugesagt, die nachfolgenden Bescheide entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu behandeln. Erst im Berufungsverfahren haben die Beteiligten den Streitgegenstand ausdrücklich begrenzt auf die Zeit vom 01.04.2015 bis 31.03.2016. Die nachträgliche Beschränkung der Berufung führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl, § 144 Rn 19 mwN).
20 
Die zulässige Berufung ist jedoch nicht begründet, denn das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 20.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.09.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn die Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung aus der türkischen Rente sind zutreffend erhoben worden.
21 
Die Klägerin ist in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versicherungspflichtig (§ 5 Abs 1 Nr 11 SGB V) und damit auch versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung (§ 20 Abs 1 Satz 1, Satz 2 Nr 11 SGB XI). Die Beiträge zur Krankenversicherung werden nach § 223 Abs 2 Satz 1 SGB V nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Bei einem versicherungspflichtigen Rentner werden der Beitragsbemessung ua der Zahlbetrag einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag eines Versorgungsbezugs zu Grunde gelegt (§ 237 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB V). Erfasst sind auch ausländische Versorgungsbezüge (§ 237 Satz 2 iVm § 229 Abs 1 Satz 2 SGB V) und für die Zeit ab 01.07.2011 auch vergleichbare Renten aus dem Ausland (§ 237 Satz 2 iVm § 228 Abs 1 Satz 2; eingefügt durch Art 4 Nr 7 Buchst a Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011 mit Wirkung zum 01.07.2011 [Art 13 Abs 3 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze], BGBl I 1202). Nach dem bis 30.06.2011 geltenden Recht unterlagen aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr 5 SGB V waren. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (BSG 10.06.1988, 12 RK 39/87, BSGE 63, 231 = SozR 2200 § 180 Nr 41 zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Mit der Einfügung des § 228 Satz 2 SGB V beseitigte der Gesetzgeber dies aus Gründen der Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Rentenbezieher, und zwar unabhängig davon, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat bezogen wird. Dies sieht der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit als angezeigt an (BT-Drucks 17/4978 S 20 und BR-Drucks 846/10 S 30) und war im Hinblick auf Art 5 VO EG Nr 883/2004 erforderlich.
22 
Aufgrund der Verweisung in § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI gilt die Beitragspflicht in gleicher Weise auch für die Pflegeversicherung (vgl LSG für das Saarland 16.07.2014, L 2 KR 14/14, juris, zu einer Rente aus den Vereinigten Staaten von Amerika). Der Beitragssatz beträgt ab dem 01.01.2015 2,35 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder (§ 55 Abs 1 Satz 1 SGB XI in der Fassung des GKV-FQWG vom 21.07.2014, BGBl I S 1133). Hinzu kommt die Erhöhung des Beitragssatzes um 0,25 Prozentpunkte für Kinderlose, die § 55 Abs 3 Satz 1 SGB XI anordnet.
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Die der Klägerin von der SGK gezahlte Leistung ist eine der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Rente aus dem Ausland und keine beitragsrechtlich für pflichtversicherte Rentner unbeachtliche private Versicherung. Wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat, liegt auch kein ausländischer Versorgungsbezug vor (ansonsten müsste die Klägerin noch höhere Beiträge zahlen, da dann nicht der halbe, sondern der volle allgemeine Beitragssatz zu berücksichtigen wäre - §§ 247 Satz 2, 248 Satz 1 SGB V). Insoweit wird auf den angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen und die Berufung aus den überzeugenden Gründen des SG zurückgewiesen (§ 153 Abs 2 SGG).
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Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist im Wege der rechtsvergleichenden Qualifizierung zu ermitteln, ob es sich bei der ausländischen Leistung um eine Sozialleistung öffentlich-rechtlicher Art handelt und von Ähnlichkeit bzw Vergleichbarkeit der ausländischen und der inländischen Sozialleistung auszugehen ist (BSG 18.12.2008, B 11 AL 32707 R, BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4). Vergleichbarkeit ist dann anzunehmen, wenn die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht, dh nach Motivation und Funktion gleichwertig ist. Maßgeblicher Gesichtspunkt sind die Essentialia der nationalen Norm, also deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis (BSG 29.10.1997, 7 RAr 10/97, BSGE 81, 134, 138 = SozR 3-4100 § 142 Nr 2 Satz 11; BSG 18.12.2008, aaO). Die wesentlichen Gesichtspunkte der deutschen Altersrente sind dabei, dass sie erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gezahlt wird und als Entgeltersatzleistung in der Grundkonzeption der Lebensunterhaltssicherung dient (BSG 18.12.2008, aaO). Gemessen hieran sind die Leistungen der SGK einer deutschen Regelaltersrente vergleichbar.
25 
Für die Klägerin galt das türkische Gesetz Nr 506 (für lohnabhängige versicherte Arbeiter und Angestellte in der Privatwirtschaft und Industrie); zuständig war die Sozialversicherungsanstalt SSK (Sosyal Sigortalar Kurumu). Ab 01.10.2008 wurden die zuvor bestehenden drei Einrichtungen der türkischen Sozialversicherung (SSK, Türkische Pensionskasse für Beamte und Pensionsversicherung der selbstständig Erwerbstätigen – Bağ-Kur) zur SGK zusammengefasst als einziger Einrichtung zur Sozialen Sicherung (Türkische Gesetze Nr 5502 und 5510). Es handelt sich um ein gesetzliches Rentenversicherungssystem, das die typischen Versicherungsfälle des Alters, des Todes (Hinterbliebenenversicherung) und der Invalidität abdeckt. Die Renten werden nach dem Anspruch auf Altersrente auf der Grundlage der gezahlten Beiträge gewährt. Das Renteneintrittsalter beträgt 58 Jahre bei Frauen und 60 Jahre bei Männern und wird ab 2036 bis 2047 schrittweise auf 65 Jahre angehoben. Gefordert wird für die Altersrente eine Mindestversicherungszeit von 9000 Tagen, bei Erwerbstätigen mit einem Dienstvertrag von 7200 Tagen.
26 
Die der Klägerin gezahlte Rentenleistung entspricht nach alledem einer Altersrente, die von dem staatlichen türkischen Rentenversicherungssystem geleistet wird. Sie setzt wie die deutsche Regelaltersrente nicht nur das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze voraus, sondern soll auch dazu dienen, den Lebensunterhalt des Rentners zu sichern (ebenso LSG Hamburg 12.07.2016, L 1 KR 28/16, juris).
27 
Keine andere Beurteilung ergibt sich daraus, dass die türkische Rente der Klägerin (nach deren Angaben sogar allein) auf freiwilligen, nachgezahlten Beiträgen beruht. Das türkische Gesetz Nr 3201 ermöglicht türkischen Staatsangehörigen, aber auch ehemaligen türkischen Staatsbürgern, die mit Genehmigung aus der Staatsbürgerschaft ausgetreten sind – wie die Klägerin –, für Zeiten im Ausland Beiträge nachzuentrichten. Dies betrifft Zeiten der Beschäftigung, der Pflegetätigkeit, der Arbeitslosigkeit (jeweils bis zu einem Jahr) sowie der Kindererziehung. Zudem können weibliche Staatsangehörige ab dem 18. Lebensjahr, die sich als Hausfrau im Ausland aufgehalten haben, Beiträge nachentrichten (sog „Auslandsverschuldung“). Die Nachentrichtung kann für die gesamten Zeiträume oder lediglich bestimmte Zeiträume erfolgen. Verglichen mit dem deutschen Recht handelt es sich um freiwillige Beiträge (vgl LSG Baden-Württemberg 16.06.2016, L 10 R 2324/14, juris). Wie das SG zutreffend gesehen hat, bleibt die Rente innerhalb des staatlichen türkischen Rentenversicherungssystem, es handelt sich um eine Rente der SGK. Allein die Nachentrichtung der Beiträge durch die Klägerin führt nicht dazu, dass sich der Rechtscharakter der Rente in eine private Versicherung umwandelt.
28 
Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus dem Zahlbetrag der Rente multipliziert mit den anzuwendenden Beitragssätzen (Krankenversicherung: Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zzgl Zusatzbeitrag = 8,3%; Pflegeversicherung: 2,6%, wie oben ausgeführt) und ist von den Beklagten richtig festgesetzt worden. Die Beklagte hat die Beiträge auch zutreffend gemäß §§ 249a Satz 2, 252 Abs 1 SGB V bei der Klägerin selbst erhoben. Nach § 249a Satz 2 SGB V trägt der Rentner die aus ausländischen Renten zu zahlenden Beiträge allein. Nach § 252 Abs 1 Satz 1 SGB V sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 255 Abs 1 Satz 1 SGB V sind lediglich die auf die in Deutschland bezogene Rente entfallenden Beiträge von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten, nicht aber die Beiträge, die auf die türkische Rente zu entrichten sind, denn § 255 Abs 1 Satz 1 SGB V nimmt lediglich Renten nach § 228 Abs 1 Satz 1 SGB V in Bezug. Auch eine Verpflichtung des türkischen Rentenversicherungsträgers kommt insoweit nicht in Betracht, da hierfür eine gesetzliche Regelung entsprechend § 255 SGB V fehlt.
29 
Auch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit (vom 30.4.1964, BGBl II 1965, 1170; idF des Änderungsabkommens vom 28.5.1969, BGBl II 1972, 2 und des Zwischenabkommens vom 25.10.1974, BGBl II 1975, 374 und des Zusatzabkommens vom 2.11.1984, BGBl II 1986, 1040 - im Folgenden: Abkommen), sofern es überhaupt auf den Fall der Klägerin als deutsche Staatsbürgerin Anwendung findet, steht einer Verbeitragung einer von einem türkischen Träger gewährten Rente im Rahmen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung (§§ 237 Satz 1, 4, § 228 Abs 1 Satz 2 SGB V, § 57 Abs 1 S 1 SGB XI) nicht entgegen. Nach Art 14 Abs 3 Satz 1 des Abkommens sind auf eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien Rente bezieht oder beantragt hat, bei gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet einer Vertragspartei deren Rechtsvorschriften über Krankenversicherung anzuwenden, hier also die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland. Die Einführung der Beitragspflicht für ausländische Renten durch die Gesetzesänderung aus dem Jahr 2011 mit Einführung des Gesetzes über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze hat zu keiner Änderung des Abkommens geführt, sondern nur zu einer Änderung der Beitragspflicht auf einfachgesetzlicher Grundlage. Das Abkommen selbst sieht kein förmliches Änderungsverfahren in dem Sinne vor, dass die Einführung einer Beitragspflicht vorher mit dem türkischen Vertragspartner hätte abgestimmt werden müssen. Die og Kollisionsregel des Abkommens (Art 14 Abs 3 Satz 1) gilt gerade auch für den vorliegenden Fall. Selbst wenn die Parteien des völkerrechtlichen Vertrages bei Vertragsschluss entsprechend der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 01.07.2011 davon ausgegangen waren, dass von deutscher Seite keine Beiträge auf türkische Renten erhoben würden, brauchte es für den Fall der Beitragserhebung keine Vertragsänderung, da dieser Fall entsprechend der weitgefassten Kollisionsnorm bereits geregelt war, denn die Möglichkeit einer „doppelten“ Rechtsanwendung wird hier bereits geregelt (so bereits LSG Hamburg 12.07.2016, L 1 KR 28/16, juris)
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Juli 2018 - L 11 KR 4549/17 zitiert 30 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 5 Versicherungspflicht


(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht be

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 96


(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung


(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt be

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86


Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen


(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,1.Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Verordnungsermächtigung


(1) Der Beitragssatz beträgt, vorbehaltlich des Satzes 2, bundeseinheitlich 3,4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder; er wird grundsätzlich durch Gesetz festgesetzt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, den Beitragssatz nach Satz

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 57 Beitragspflichtige Einnahmen


(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buch

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 223 Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze


(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt. (2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 242 Zusatzbeitrag


(1) Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erhoben wird. Die Krankenkassen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 228 Rente als beitragspflichtige Einnahmen


(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 237 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner


Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt1.der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,2.der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und3.das Arbeitseinkommen.Bei Versicherungspflich

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 255 Beitragszahlung aus der Rente


(1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu t

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 252 Beitragszahlung


(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommu

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 249a Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug


Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 57 Beziehungen zu Zahnärzten und Zahntechnikern


(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung vereinbaren jeweils bis zum 30. September eines Kalenderjahres für das Folgejahr die Höhe der Vergütungen für die zahnärztlichen Leistungen bei den Regelverso

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 247 Beitragssatz aus der Rente


Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Juli 2018 - L 11 KR 4549/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Juli 2018 - L 11 KR 4549/17 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 16. Juli 2014 - L 2 KR 14/14

bei uns veröffentlicht am 16.07.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 2.1.2014 wird zurückgewiesen.Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der 1956 geborene

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(1) Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erhoben wird. Die Krankenkassen haben den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds zu erheben (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz). Der Zusatzbeitragssatz ist so zu bemessen, dass die Einnahmen aus dem Zusatzbeitrag zusammen mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen die im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene Höhe der Rücklage decken; dabei ist die Höhe der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen aller Krankenkassen nach § 220 Absatz 2 Satz 2 je Mitglied zugrunde zu legen. Krankenkassen dürfen ihren Zusatzbeitragssatz nicht anheben, solange ausweislich der zuletzt vorgelegten vierteljährlichen Rechnungsergebnisse ihre nicht für die laufenden Ausgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage nach § 261 sowie der zur Anschaffung und Erneuerung der Vermögensteile bereitgehaltenen Geldmittel nach § 263 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 das 0,5fache des durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrags der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke überschreiten; § 260 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1a) (weggefallen)

(2) Ergibt sich während des Haushaltsjahres, dass die Betriebsmittel der Krankenkassen einschließlich der Zuführung aus der Rücklage zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, ist der Zusatzbeitragssatz nach Absatz 1 durch Änderung der Satzung zu erhöhen. Muss eine Krankenkasse kurzfristig ihre Leistungsfähigkeit erhalten, so hat der Vorstand zu beschließen, dass der Zusatzbeitragssatz bis zur satzungsmäßigen Neuregelung erhöht wird; der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt kein Beschluss zustande, ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendige Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes an. Klagen gegen die Anordnung nach Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Krankenkasse hat den Zusatzbeitrag abweichend von Absatz 1 in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a zu erheben für

1.
Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a,
2.
Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 und 6,
3.
Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 und 8, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Absatz 3 maßgeblichen Mindestbetrag nicht übersteigt,
4.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 193 Absatz 2 bis 5 oder nach § 8 des Eignungsübungsgesetzes fortbesteht,
5.
Mitglieder, die Verletztengeld nach dem Siebten Buch, Versorgungskrankengeld nach dem Bundesversorgungsgesetz oder vergleichbare Entgeltersatzleistungen beziehen, sowie
6.
Beschäftigte, bei denen § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Satz 2 des Vierten Buches angewendet wird.
Auf weitere beitragspflichtige Einnahmen dieser Mitglieder findet der Beitragssatz nach Absatz 1 Anwendung.

(4) Die Vorschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts des Vierten Buches gelten entsprechend.

(5) Die Krankenkassen melden die Zusatzbeitragssätze nach Absatz 1 dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt eine laufend aktualisierte Übersicht, welche Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben und in welcher Höhe, und veröffentlicht diese Übersicht im Internet. Das Nähere zu Zeitpunkt, Form und Inhalt der Meldungen sowie zur Veröffentlichung regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung vereinbaren jeweils bis zum 30. September eines Kalenderjahres für das Folgejahr die Höhe der Vergütungen für die zahnärztlichen Leistungen bei den Regelversorgungen nach § 56 Abs. 2 Satz 2. Es gelten § 71 Abs. 1 bis 3 sowie § 85 Abs. 3. Die Beträge nach Satz 1 ergeben sich jeweils aus der Summe der Punktzahlen der nach § 56 Abs. 2 Satz 10 aufgelisteten zahnärztlichen Leistungen, multipliziert mit den jeweils vereinbarten Punktwerten. Die Vertragspartner nach Satz 1 informieren den Gemeinsamen Bundesausschuss über die Beträge nach Satz 3. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande oder kündigt eine Vereinbarungspartei die Vereinbarung und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande, setzt das Schiedsamt nach § 89 den Vertragsinhalt fest.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen vereinbaren jeweils zum 30. September eines Kalenderjahres die Veränderung der erstmalig für das Jahr 2005 ermittelten bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren mit den Innungsverbänden der Zahntechniker-Innungen die Höchstpreise für die zahntechnischen Leistungen bei den Regelversorgungen nach § 56 Absatz 2 Satz 2; sie dürfen die für das jeweilige Kalenderjahr nach Satz 1 festgesetzten bundeseinheitlichen Preise um bis zu 5 Prozent unter- oder überschreiten. Für die Vereinbarungen nach Satz 3 gilt § 71 nicht. Die für die Festlegung der Festzuschüsse nach § 55 Absatz 1 Satz 2 maßgeblichen Beträge für die zahntechnischen Leistungen bei den Regelversorgungen, die nicht von Zahnärzten erbracht werden, ergeben sich als Summe der bundeseinheitlichen Preise nach Satz 1 für die nach § 56 Absatz 2 Satz 10 aufgelisteten zahntechnischen Leistungen. Die Höchstpreise nach Satz 3 und die Beträge nach Satz 5 vermindern sich um 5 Prozent für zahntechnische Leistungen, die von Zahnärzten erbracht werden. Die Vertragspartner nach Satz 1 informieren den Gemeinsamen Bundesausschuss über die Beträge für die zahntechnischen Leistungen bei Regelversorgungen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zustande oder kündigt eine Vereinbarungspartei die Vereinbarung und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande, setzt das Schiedsamt nach § 89 den Vertragsinhalt fest. Die Festsetzungsfristen nach § 89 Absatz 3, 4 und 9 für die Festsetzungen nach Satz 1 betragen einen Monat.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.

(3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 2.1.2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1956 geborene Kläger ist amerikanischer Staatsangehöriger, lebt seit langen Jahren in Deutschland, ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und erwerbsunfähig. Er erhält eine Rente der deutschen Rentenversicherung Nord in Höhe von derzeit 312,95 EUR. Seit 27.2.2012 ist er gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V als Beschäftigter der Reha GmbH in der Kranken- und Pflegeversicherung bei der Beklagten bzw. Pflegekasse der Beklagten pflichtversichert. Er erhält seit Jahren von der amerikanischen social security administration in Ba. eine Rente (Benefit amount), seit Januar 2012 von monatlich 769 $ (rund 605,-- EUR), ohne Abzüge für die Krankenversicherung.

Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 13.11.2012 einen Beitragsbescheid. Darin führte sie unter anderem aus, er erhalte eine Rente der ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 600 EUR monatlich, die der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliege. Durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa seien ausländische Renten ab 1.7.2011 in die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen. Für die Beitragsbemessung werde der, gegebenenfalls in Euro umzurechnende, Zahlbetrag der ausländischen Rente zugrunde gelegt. Wie auch bei einer deutschen Rente fielen für ausländische Renten Beiträge der Krankenversicherung in Höhe von 8,2 % und zur Pflegeversicherung in Höhe von 1,95 % (bzw. 2,2 % für Kinderlose) an. Er müsse daher monatlich ab 27.2.2012 60,90 EUR Beiträge zahlen, 49,20 EUR für die Krankenversicherung und 11,70 EUR für die Pflegeversicherung. Dieser Bescheid ergehe zugleich im Namen der Pflegekasse.

Der Kläger erhob mit Schreiben vom 21.11.2012 hiergegen Widerspruch. Er erhalte zwar eine Rente der Vereinigten Staaten von Amerika, diese falle aber nicht unter das von der Beklagten genannte Gesetz, welches lediglich für ausländische Renten und Rentenversicherungsträger im europäischen Bereich gelte.

Die Beklagte entgegnete unter Bezug auf § 226 SGB V, dass seit 1.7.2011 nach § 228 Satz 2 SGB V als Renten auch solche aus dem Ausland gelten. Eine Einschränkung der Beitragspflicht nur auf europäische Renten gebe es nicht. Alleine aus dem Titel des Gesetzes könne nicht abgeleitet werden, dass für nichteuropäische Renten keine Beitragspflicht bestehe. Das Gesetz habe vielmehr das Ziel, alle regelmäßigen Einnahmen zur Beitragsbemessung heranzuziehen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.1.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Im Wesentlichen führte sie aus, nach dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa werde eine Gleichstellung ausländischer Renten mit solchen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung angeordnet und das in Art. 5 der Verordnung (EG) 883/2004 verankerte Prinzip der Gleichstellung von in- und ausländischen Leistungen für Beiträge zur Krankenversicherung aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung auf nationaler Ebene konkretisiert. Nach der Gesetzesbegründung seien die Bezieher ausländischer Renten im Vergleich zu inländischen gleichgestellt, unabhängig davon, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat bezogen werde. Sowohl der Gesetzestext als auch die Gesetzesbegründung sprächen allgemein von der Vergleichbarkeit ausländischer und deutscher Renten. Die Fachkonferenz des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung habe sich darauf verständigt, dass die Vergleichbarkeit ausländischer Renten mit deutschen in diesem Sinne unterstellt werden könne, wenn sie von einem ausländischen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung stamme. Grundsätzlich sei davon dann auszugehen, wenn der ausländische Träger für einen der Zweige Invalidität, Altersrente oder Hinterbliebenenrente zuständig sei. Die beitragsrechtliche Gleichstellung von ausländischen mit deutschen Renten bewirke, dass die ausländische Rente auch im Sinne des § 256 Abs. 1 SGB V als eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung anzusehen sei. Gemäß § 57 Abs. 1 SGB XI wirke sich die Gleichstellung von ausländischen mit deutschen Renten in der sozialen Pflegeversicherung entsprechend aus. Der Widerspruchsausschuss schließe sich der Feststellung der Beklagten an.

Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger seine Argumentation wiederholt. Aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und dem Gesetzesentwurf ergebe sich, dass nur Renten aus EU-Staaten, europäischen Drittstaaten sowie der Schweiz von der Gesetzgebung umfasst sein sollten, nicht dagegen aus nicht europäischen Staaten. Damit seien für die bezogene amerikanische Rente Krankenkassenbeiträge nicht zu zahlen.

Die Beklagte hat entgegnet, die social security administration sei Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in den USA und im Gesetzestext sei keine Unterscheidung zwischen dem europäischen und dem außereuropäischen Ausland gemacht. Der Name des Gesetzes, unter dem die Regelung eingeführt worden sei, sei nicht maßgebend.

Mit Gerichtsbescheid vom 2.1.2014 hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) die Klage auf Aufhebung des Bescheids nebst Widerspruchsbescheids abgewiesen.

Im Wesentlichen hat das SG ausgeführt, auch wenn die Norm des § 228 Abs. 1 S. 2 SGB V in Umsetzung der VO (EG) 883/2004 neugefasst worden sei, regele sie nicht nur Renten aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung, sondern alle vergleichbaren ausländischen Renten, was sich aus der Gesetzesbegründung ergebe. Ansonsten hätte sich die Frage einer gleichheitswidrigen Bevorzugung von Renten gestellt, die nicht aus Europa stammten.

Der Kläger hat gegen den am 8.1.2014 zugestellten Gerichtsbescheid am 3.2.2014 Berufung eingelegt.

Im Wesentlichen macht er geltend, aus der Gesetzesbegründung ergebe sich nicht, dass auch außereuropäische Renten in die gesetzliche Regelung einbezogen werden sollten. Was unter dem Begriff eines Drittstaats gemeint sei, werde dort nicht erläutert. Gehe man davon aus, dass die Bundestagsdrucksache zur deutschen Gesetzgebung eine Umsetzung einer europäischen Verordnung darstelle, sei natürlich deren Grundlage zu berücksichtigen. Aus dem Geltungsbereich ergebe sich nur, dass europäische Drittstaaten neben EU-Staaten sowie der Schweiz von der Gesetzgebung umfasst sein sollten. Für eine amerikanische Rente gelte diese Regelung nicht. Das deutsch-amerikanische Sozialversicherungsabkommen erstrecke sich nicht auf die Kranken- und Pflegeversicherung.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 2.1.2014 sowie den Bescheid vom 13.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.1.2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, der erkennbare Zweck der Neuregelung des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V liege darin, dass das Prinzip der Gleichstellung von in- und ausländischen Leistungen für Beiträge zur Krankenversicherung aus Renten zu konkretisieren sei. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, warum Bezieher ausländischer, auch amerikanischer Renten den Beziehern von europäischen und schweizerischen Renten nicht gleichgestellt werden sollten. Danach könne der Begriff eines Drittstaats nur so verstanden werden, wie es auch das Sozialgericht gesehen habe.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden konnte (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, aber nicht begründet. Der vom Kläger angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig; der Kläger hat Beiträge aus dem Zahlbetrag seiner amerikanischen Rente zu entrichten.

Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt, gemäß § 237 Abs. 2 SGB V gelten –u.a.- § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend. Die Regelung in § 229 Abs. 1 SGB V enthält seit 1.1.1989, also seit Inkrafttreten des SGB V, als Definition des Begriffs “der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)“ den Hinweis darauf, dass diese Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2 dieser Norm). Eine entsprechende Regelung zu den Rentenbezügen aus dem Ausland in § 228 Abs. 1 SGB V gab es bis 30.6.2011 nicht; es bestand somit eine Unsicherheit, ob als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch Bezüge aus dem Ausland gelten.

Durch die Schaffung des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V durch das „Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa“ vom 22.6.2011, BGBl. I S. 1202, wurde diese Unklarheit beseitigt. Danach gilt § 228 Abs. 1 Satz 1 auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden.

Betrachtet man die historische Entwicklung dieser Rechtsproblematik, so war schon unter Geltung der RVO (§ 180 Abs. 8) die Rechtslage derjenigen vor dem 1.7.2011 vergleichbar. Nach § 180 Abs. 8 Satz 3 RVO waren die beitragspflichtigen Versorgungsbezüge auch bei der Beitragserhebung zu berücksichtigen, wenn diese Leistungen aus dem Ausland bezogen wurden, während Renten einer gesetzlichen Rentenversicherung des Auslands im Gegensatz zu Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht beitragspflichtig waren. Grund für diese Unterscheidung war alleine, dass Konflikte mit ausländischen Staaten vermieden werden sollten, die sich bei der Einbeziehung auch ausländischer Renten für die Beitragspflicht ergeben hätten. Versicherungspflichtige Bezieher einer deutschen Rente mit gewöhnlichem Aufenthalt in damaligen EWG-Staaten waren beitragsfrei und die Gegenseitigkeit wäre verletzt worden, wenn in Deutschland die ausländischen Renten beitragspflichtig geworden wären. Diese Überlegungen hatten sich aber nicht auf die Versorgungsbezüge bezogen, weil diese in die Vorgängerregelungen der VO (EG) 883/2004, insbesondere in der VO (EWG) 1408/71, nicht einbezogen wurden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10.6.1988, 12 RK 39/87, SozR 2200 § 180 Nr. 41, BSGE 63, 231-236, Rdnr. 20, SG Freiburg, Urteil vom 11.4.2013, S 5 KR 6028/12, Rdnr. 15f.). Für diese Versorgungsbezüge gab es somit im Gegensatz zu den Renten kein europarechtliches Kollisionspotential.

Art. 5 VO (EG) 883/2004 gebietet nunmehr eine Gleichstellung von Leistungen, Einkünften und Sachverhalten unter den Mitgliedstaaten der EU im Sinne einer Tatbestandsgleichstellung. Mit dieser Gleichstellungsregel des Art. 5 VO (EG) 883/2004 war der Grund dafür entfallen, in Deutschland ausländische Renten aus Mitgliedstaaten der EU für die gesetzliche Krankenversicherung beitragsfrei zu lassen. Da es dann aber auch keinen Grund gab, Rentenbezieher aus Nicht-EU-Staaten besserzustellen als solche mit einer Rente aus einem anderen EU-Staat, wurden mit der Gesetzesänderung zum 1.7.2011 alle ausländischen Renten, unabhängig davon, ob sie aus der EU, einem anderen Vertragsstaat oder aus vertragsfreiem Ausland bezogen werden, der Beitragspflicht unterworfen (SG Freiburg aaO. mit überzeugender Begründung).

Auch aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/4978 Seite 20) ergibt sich, dass Anlass, aber nicht alleiniger Grund der Gesetzesänderung Art. 5 VO (EG) 883/2004 war. Dort ist klar beschrieben, dass § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V unabhängig davon zu gelten hat, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Dies ist aus Gründen der Gleichbehandlung der Beitragsgerechtigkeit angezeigt. Auch diese Begründung zeigt deutlich, dass nicht alleine Europarecht umgesetzt wurde, sondern generell ausländische Rentenzahlungen, unabhängig vom Herkunftsstaat, im Beitragsrecht den deutschen Renten gleichgestellt werden sollten.

Dem Kläger ist somit zwar zuzugestehen, dass der Hintergrund der Schaffung des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V eine europarechtliche Anpassung war. Sowohl die wörtliche, als auch die systematische und historische Auslegung zeigt aber, dass der Gesetzgeber eine umfassende Einbeziehung ausländischer Renten in das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt hat.

Aus diesem Grund kann die Auffassung des Klägers nicht geteilt werden, § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gelte nur für Renten aus europäischen Staaten.

Dass die Leistung, die der Kläger erhält, auch eine solche Rente ist und nicht nur Versorgungsbezüge sind, stellt der Kläger nicht infrage. Der Leistungsträger in den USA, der die Rente zahlt, ist eine gesetzliche Rentenversicherung. Die Social Security (offiziell Old Age, Survivors, and Disability Insurance (OASDI), 1937–1946 Social Security Board (SSB)) bezeichnet die staatliche Rentenversicherung im Sozialversicherungssystem der Vereinigten Staaten. Sie wird von der 1946 gegründeten Sozialversicherungsbehörde Social Security Administration (SSA) mit Sitz in Ba. im US-Bundesstaat Maryland organisiert. Die SSA ist damit auch für die Vergabe der Social Security Number (SSN, Sozialversicherungsnummer) zuständig. (http://de.wikipedia.org/wiki/Social_Security - Stand: 5.6.2014).

Gegen die Höhe der Beitragszahlung wendet der Kläger nichts ein; diese entspricht für die Krankenversicherung dem deutschen Beitragssatz für Rentenbezieher nach § 249a SGB V und nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid auch den gesonderten gesetzlichen Regelung der §§ 247 Satz 2 SGB V (hälftiger Beitragssatz zzgl. 0,45 Beitragssatzpunkte), also 15,5 : 2 + 0,45 = 8,2 %.

Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung, für die gemäß § 57 Abs. 1 SGB XI das o.A. entsprechend gilt, folgt aus §§ 55 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB XI, wobei die Beklagte den geringeren Satz von 1,95 % zu Grunde gelegt hat.

Die Berufung hat daher keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden konnte (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, aber nicht begründet. Der vom Kläger angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig; der Kläger hat Beiträge aus dem Zahlbetrag seiner amerikanischen Rente zu entrichten.

Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt, gemäß § 237 Abs. 2 SGB V gelten –u.a.- § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend. Die Regelung in § 229 Abs. 1 SGB V enthält seit 1.1.1989, also seit Inkrafttreten des SGB V, als Definition des Begriffs “der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)“ den Hinweis darauf, dass diese Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2 dieser Norm). Eine entsprechende Regelung zu den Rentenbezügen aus dem Ausland in § 228 Abs. 1 SGB V gab es bis 30.6.2011 nicht; es bestand somit eine Unsicherheit, ob als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch Bezüge aus dem Ausland gelten.

Durch die Schaffung des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V durch das „Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa“ vom 22.6.2011, BGBl. I S. 1202, wurde diese Unklarheit beseitigt. Danach gilt § 228 Abs. 1 Satz 1 auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden.

Betrachtet man die historische Entwicklung dieser Rechtsproblematik, so war schon unter Geltung der RVO (§ 180 Abs. 8) die Rechtslage derjenigen vor dem 1.7.2011 vergleichbar. Nach § 180 Abs. 8 Satz 3 RVO waren die beitragspflichtigen Versorgungsbezüge auch bei der Beitragserhebung zu berücksichtigen, wenn diese Leistungen aus dem Ausland bezogen wurden, während Renten einer gesetzlichen Rentenversicherung des Auslands im Gegensatz zu Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht beitragspflichtig waren. Grund für diese Unterscheidung war alleine, dass Konflikte mit ausländischen Staaten vermieden werden sollten, die sich bei der Einbeziehung auch ausländischer Renten für die Beitragspflicht ergeben hätten. Versicherungspflichtige Bezieher einer deutschen Rente mit gewöhnlichem Aufenthalt in damaligen EWG-Staaten waren beitragsfrei und die Gegenseitigkeit wäre verletzt worden, wenn in Deutschland die ausländischen Renten beitragspflichtig geworden wären. Diese Überlegungen hatten sich aber nicht auf die Versorgungsbezüge bezogen, weil diese in die Vorgängerregelungen der VO (EG) 883/2004, insbesondere in der VO (EWG) 1408/71, nicht einbezogen wurden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10.6.1988, 12 RK 39/87, SozR 2200 § 180 Nr. 41, BSGE 63, 231-236, Rdnr. 20, SG Freiburg, Urteil vom 11.4.2013, S 5 KR 6028/12, Rdnr. 15f.). Für diese Versorgungsbezüge gab es somit im Gegensatz zu den Renten kein europarechtliches Kollisionspotential.

Art. 5 VO (EG) 883/2004 gebietet nunmehr eine Gleichstellung von Leistungen, Einkünften und Sachverhalten unter den Mitgliedstaaten der EU im Sinne einer Tatbestandsgleichstellung. Mit dieser Gleichstellungsregel des Art. 5 VO (EG) 883/2004 war der Grund dafür entfallen, in Deutschland ausländische Renten aus Mitgliedstaaten der EU für die gesetzliche Krankenversicherung beitragsfrei zu lassen. Da es dann aber auch keinen Grund gab, Rentenbezieher aus Nicht-EU-Staaten besserzustellen als solche mit einer Rente aus einem anderen EU-Staat, wurden mit der Gesetzesänderung zum 1.7.2011 alle ausländischen Renten, unabhängig davon, ob sie aus der EU, einem anderen Vertragsstaat oder aus vertragsfreiem Ausland bezogen werden, der Beitragspflicht unterworfen (SG Freiburg aaO. mit überzeugender Begründung).

Auch aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/4978 Seite 20) ergibt sich, dass Anlass, aber nicht alleiniger Grund der Gesetzesänderung Art. 5 VO (EG) 883/2004 war. Dort ist klar beschrieben, dass § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V unabhängig davon zu gelten hat, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Dies ist aus Gründen der Gleichbehandlung der Beitragsgerechtigkeit angezeigt. Auch diese Begründung zeigt deutlich, dass nicht alleine Europarecht umgesetzt wurde, sondern generell ausländische Rentenzahlungen, unabhängig vom Herkunftsstaat, im Beitragsrecht den deutschen Renten gleichgestellt werden sollten.

Dem Kläger ist somit zwar zuzugestehen, dass der Hintergrund der Schaffung des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V eine europarechtliche Anpassung war. Sowohl die wörtliche, als auch die systematische und historische Auslegung zeigt aber, dass der Gesetzgeber eine umfassende Einbeziehung ausländischer Renten in das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt hat.

Aus diesem Grund kann die Auffassung des Klägers nicht geteilt werden, § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gelte nur für Renten aus europäischen Staaten.

Dass die Leistung, die der Kläger erhält, auch eine solche Rente ist und nicht nur Versorgungsbezüge sind, stellt der Kläger nicht infrage. Der Leistungsträger in den USA, der die Rente zahlt, ist eine gesetzliche Rentenversicherung. Die Social Security (offiziell Old Age, Survivors, and Disability Insurance (OASDI), 1937–1946 Social Security Board (SSB)) bezeichnet die staatliche Rentenversicherung im Sozialversicherungssystem der Vereinigten Staaten. Sie wird von der 1946 gegründeten Sozialversicherungsbehörde Social Security Administration (SSA) mit Sitz in Ba. im US-Bundesstaat Maryland organisiert. Die SSA ist damit auch für die Vergabe der Social Security Number (SSN, Sozialversicherungsnummer) zuständig. (http://de.wikipedia.org/wiki/Social_Security - Stand: 5.6.2014).

Gegen die Höhe der Beitragszahlung wendet der Kläger nichts ein; diese entspricht für die Krankenversicherung dem deutschen Beitragssatz für Rentenbezieher nach § 249a SGB V und nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid auch den gesonderten gesetzlichen Regelung der §§ 247 Satz 2 SGB V (hälftiger Beitragssatz zzgl. 0,45 Beitragssatzpunkte), also 15,5 : 2 + 0,45 = 8,2 %.

Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung, für die gemäß § 57 Abs. 1 SGB XI das o.A. entsprechend gilt, folgt aus §§ 55 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB XI, wobei die Beklagte den geringeren Satz von 1,95 % zu Grunde gelegt hat.

Die Berufung hat daher keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an; dies gilt nicht für ausländische Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.

(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für die Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches.

(2) Die Beitragszahlung erfolgt in den Fällen des § 251 Abs. 3, 4 und 4a an den Gesundheitsfonds. Ansonsten erfolgt die Beitragszahlung an die nach § 28i des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle. Die Einzugsstellen leiten die nach Satz 2 gezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich an den Gesundheitsfonds weiter. Das Weitere zum Verfahren der Beitragszahlungen nach Satz 1 und Beitragsweiterleitungen nach Satz 3 wird durch Rechtsverordnung nach den §§ 28c und 28n des Vierten Buches geregelt.

(2a) Die Pflegekassen zahlen für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 1 und 3. Die privaten Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder die Dienstherren zahlen die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 2 und 3; der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Dienstherren vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Bundesamt für Soziale Sicherung Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge. Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(2b) (weggefallen)

(3) Schuldet ein Mitglied Auslagen, Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften, Beiträge, den Zusatzbeitrag nach § 242 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, Prämien nach § 53, Säumniszuschläge, Zinsen, Bußgelder oder Zwangsgelder, kann es bei Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. Trifft das Mitglied keine Bestimmung, werden die Schulden in der genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.

(4) Für die Haftung der Einzugsstellen wegen schuldhafter Pflichtverletzung beim Einzug von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 28r Abs. 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Prüfung der von den Krankenkassen mitzuteilenden Daten durch die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen einschließlich der Folgen fehlerhafter Datenlieferungen oder nicht prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prüfung und der Prüfkriterien für die Bereiche der Beitragsfestsetzung, des Beitragseinzugs und der Weiterleitung von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 durch die Krankenkassen, auch abweichend von § 274.

(6) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Krankenkasse die Monatsabrechnungen über die Sonstigen Beiträge gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds entgegen der Rechtsverordnung auf Grundlage der §§ 28n und 28p des Vierten Buches nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht fristgerecht abgibt, kann sie die Aufforderung zur Behebung der festgestellten Rechtsverletzung und zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen mit der Androhung eines Zwangsgeldes bis zu 50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung verbinden.

(1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu zahlen. Bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge ist die Erteilung eines besonderen Bescheides durch den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich.

(2) Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen nach Absatz 1 unterblieben, sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten; § 51 Abs. 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse den Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge mit einem ihr obliegenden Erstattungsbetrag gemäß § 28 Nummer 1 des Vierten Buches verrechnen. Wird nachträglich festgestellt, dass ein freiwilliges Mitglied, das eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 bezieht, versicherungspflichtig ist und ersucht der Träger der Rentenversicherung die Krankenkasse um Verrechnung des der Krankenkasse obliegenden Erstattungsbetrags der als freiwilliges Mitglied entrichteten Beiträge mit einem Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge oder mit einem Anspruch auf Erstattung eines nach § 106 des Sechsten Buches geleisteten Zuschusses zur Krankenversicherung, ist die Erstattung, sofern sie im Übrigen möglich ist, spätestens innerhalb von zwei Monaten zu erbringen, nachdem die Krankenkasse den Träger der Rentenversicherung informiert hat, dass das freiwillige Mitglied versicherungspflichtig war. Wird die Rente nicht mehr gezahlt, obliegt der Einzug von rückständigen Beiträgen der zuständigen Krankenkasse. Der Träger der Rentenversicherung haftet mit dem von ihm zu tragenden Anteil an den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

(3) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den die Rente gezahlt wird. Wird eine Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig wird (§ 272a des Sechsten Buches), werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 abweichend von Satz 1 am letzten Bankarbeitstag des Monats, für den die Rente gezahlt wird, fällig. Am Achten eines Monats wird ein Betrag in Höhe von 300 Millionen Euro fällig; die im selben Monat fälligen Beträge nach den Sätzen 1 und 2 verringern sich um diesen Betrag. Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 an den Gesundheitsfonds weiter und teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 15. des Monats die voraussichtliche Höhe der am letzten Bankarbeitstag fälligen Beträge mit.

(3a) u. (4) (weggefallen)

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu zahlen. Bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge ist die Erteilung eines besonderen Bescheides durch den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich.

(2) Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen nach Absatz 1 unterblieben, sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten; § 51 Abs. 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse den Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge mit einem ihr obliegenden Erstattungsbetrag gemäß § 28 Nummer 1 des Vierten Buches verrechnen. Wird nachträglich festgestellt, dass ein freiwilliges Mitglied, das eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 bezieht, versicherungspflichtig ist und ersucht der Träger der Rentenversicherung die Krankenkasse um Verrechnung des der Krankenkasse obliegenden Erstattungsbetrags der als freiwilliges Mitglied entrichteten Beiträge mit einem Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge oder mit einem Anspruch auf Erstattung eines nach § 106 des Sechsten Buches geleisteten Zuschusses zur Krankenversicherung, ist die Erstattung, sofern sie im Übrigen möglich ist, spätestens innerhalb von zwei Monaten zu erbringen, nachdem die Krankenkasse den Träger der Rentenversicherung informiert hat, dass das freiwillige Mitglied versicherungspflichtig war. Wird die Rente nicht mehr gezahlt, obliegt der Einzug von rückständigen Beiträgen der zuständigen Krankenkasse. Der Träger der Rentenversicherung haftet mit dem von ihm zu tragenden Anteil an den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

(3) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den die Rente gezahlt wird. Wird eine Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig wird (§ 272a des Sechsten Buches), werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 abweichend von Satz 1 am letzten Bankarbeitstag des Monats, für den die Rente gezahlt wird, fällig. Am Achten eines Monats wird ein Betrag in Höhe von 300 Millionen Euro fällig; die im selben Monat fälligen Beträge nach den Sätzen 1 und 2 verringern sich um diesen Betrag. Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 an den Gesundheitsfonds weiter und teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 15. des Monats die voraussichtliche Höhe der am letzten Bankarbeitstag fälligen Beträge mit.

(3a) u. (4) (weggefallen)

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.

(3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 2.1.2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1956 geborene Kläger ist amerikanischer Staatsangehöriger, lebt seit langen Jahren in Deutschland, ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und erwerbsunfähig. Er erhält eine Rente der deutschen Rentenversicherung Nord in Höhe von derzeit 312,95 EUR. Seit 27.2.2012 ist er gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V als Beschäftigter der Reha GmbH in der Kranken- und Pflegeversicherung bei der Beklagten bzw. Pflegekasse der Beklagten pflichtversichert. Er erhält seit Jahren von der amerikanischen social security administration in Ba. eine Rente (Benefit amount), seit Januar 2012 von monatlich 769 $ (rund 605,-- EUR), ohne Abzüge für die Krankenversicherung.

Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 13.11.2012 einen Beitragsbescheid. Darin führte sie unter anderem aus, er erhalte eine Rente der ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 600 EUR monatlich, die der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliege. Durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa seien ausländische Renten ab 1.7.2011 in die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen. Für die Beitragsbemessung werde der, gegebenenfalls in Euro umzurechnende, Zahlbetrag der ausländischen Rente zugrunde gelegt. Wie auch bei einer deutschen Rente fielen für ausländische Renten Beiträge der Krankenversicherung in Höhe von 8,2 % und zur Pflegeversicherung in Höhe von 1,95 % (bzw. 2,2 % für Kinderlose) an. Er müsse daher monatlich ab 27.2.2012 60,90 EUR Beiträge zahlen, 49,20 EUR für die Krankenversicherung und 11,70 EUR für die Pflegeversicherung. Dieser Bescheid ergehe zugleich im Namen der Pflegekasse.

Der Kläger erhob mit Schreiben vom 21.11.2012 hiergegen Widerspruch. Er erhalte zwar eine Rente der Vereinigten Staaten von Amerika, diese falle aber nicht unter das von der Beklagten genannte Gesetz, welches lediglich für ausländische Renten und Rentenversicherungsträger im europäischen Bereich gelte.

Die Beklagte entgegnete unter Bezug auf § 226 SGB V, dass seit 1.7.2011 nach § 228 Satz 2 SGB V als Renten auch solche aus dem Ausland gelten. Eine Einschränkung der Beitragspflicht nur auf europäische Renten gebe es nicht. Alleine aus dem Titel des Gesetzes könne nicht abgeleitet werden, dass für nichteuropäische Renten keine Beitragspflicht bestehe. Das Gesetz habe vielmehr das Ziel, alle regelmäßigen Einnahmen zur Beitragsbemessung heranzuziehen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.1.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Im Wesentlichen führte sie aus, nach dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa werde eine Gleichstellung ausländischer Renten mit solchen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung angeordnet und das in Art. 5 der Verordnung (EG) 883/2004 verankerte Prinzip der Gleichstellung von in- und ausländischen Leistungen für Beiträge zur Krankenversicherung aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung auf nationaler Ebene konkretisiert. Nach der Gesetzesbegründung seien die Bezieher ausländischer Renten im Vergleich zu inländischen gleichgestellt, unabhängig davon, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat bezogen werde. Sowohl der Gesetzestext als auch die Gesetzesbegründung sprächen allgemein von der Vergleichbarkeit ausländischer und deutscher Renten. Die Fachkonferenz des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung habe sich darauf verständigt, dass die Vergleichbarkeit ausländischer Renten mit deutschen in diesem Sinne unterstellt werden könne, wenn sie von einem ausländischen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung stamme. Grundsätzlich sei davon dann auszugehen, wenn der ausländische Träger für einen der Zweige Invalidität, Altersrente oder Hinterbliebenenrente zuständig sei. Die beitragsrechtliche Gleichstellung von ausländischen mit deutschen Renten bewirke, dass die ausländische Rente auch im Sinne des § 256 Abs. 1 SGB V als eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung anzusehen sei. Gemäß § 57 Abs. 1 SGB XI wirke sich die Gleichstellung von ausländischen mit deutschen Renten in der sozialen Pflegeversicherung entsprechend aus. Der Widerspruchsausschuss schließe sich der Feststellung der Beklagten an.

Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger seine Argumentation wiederholt. Aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und dem Gesetzesentwurf ergebe sich, dass nur Renten aus EU-Staaten, europäischen Drittstaaten sowie der Schweiz von der Gesetzgebung umfasst sein sollten, nicht dagegen aus nicht europäischen Staaten. Damit seien für die bezogene amerikanische Rente Krankenkassenbeiträge nicht zu zahlen.

Die Beklagte hat entgegnet, die social security administration sei Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in den USA und im Gesetzestext sei keine Unterscheidung zwischen dem europäischen und dem außereuropäischen Ausland gemacht. Der Name des Gesetzes, unter dem die Regelung eingeführt worden sei, sei nicht maßgebend.

Mit Gerichtsbescheid vom 2.1.2014 hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) die Klage auf Aufhebung des Bescheids nebst Widerspruchsbescheids abgewiesen.

Im Wesentlichen hat das SG ausgeführt, auch wenn die Norm des § 228 Abs. 1 S. 2 SGB V in Umsetzung der VO (EG) 883/2004 neugefasst worden sei, regele sie nicht nur Renten aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung, sondern alle vergleichbaren ausländischen Renten, was sich aus der Gesetzesbegründung ergebe. Ansonsten hätte sich die Frage einer gleichheitswidrigen Bevorzugung von Renten gestellt, die nicht aus Europa stammten.

Der Kläger hat gegen den am 8.1.2014 zugestellten Gerichtsbescheid am 3.2.2014 Berufung eingelegt.

Im Wesentlichen macht er geltend, aus der Gesetzesbegründung ergebe sich nicht, dass auch außereuropäische Renten in die gesetzliche Regelung einbezogen werden sollten. Was unter dem Begriff eines Drittstaats gemeint sei, werde dort nicht erläutert. Gehe man davon aus, dass die Bundestagsdrucksache zur deutschen Gesetzgebung eine Umsetzung einer europäischen Verordnung darstelle, sei natürlich deren Grundlage zu berücksichtigen. Aus dem Geltungsbereich ergebe sich nur, dass europäische Drittstaaten neben EU-Staaten sowie der Schweiz von der Gesetzgebung umfasst sein sollten. Für eine amerikanische Rente gelte diese Regelung nicht. Das deutsch-amerikanische Sozialversicherungsabkommen erstrecke sich nicht auf die Kranken- und Pflegeversicherung.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 2.1.2014 sowie den Bescheid vom 13.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.1.2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, der erkennbare Zweck der Neuregelung des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V liege darin, dass das Prinzip der Gleichstellung von in- und ausländischen Leistungen für Beiträge zur Krankenversicherung aus Renten zu konkretisieren sei. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, warum Bezieher ausländischer, auch amerikanischer Renten den Beziehern von europäischen und schweizerischen Renten nicht gleichgestellt werden sollten. Danach könne der Begriff eines Drittstaats nur so verstanden werden, wie es auch das Sozialgericht gesehen habe.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden konnte (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, aber nicht begründet. Der vom Kläger angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig; der Kläger hat Beiträge aus dem Zahlbetrag seiner amerikanischen Rente zu entrichten.

Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt, gemäß § 237 Abs. 2 SGB V gelten –u.a.- § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend. Die Regelung in § 229 Abs. 1 SGB V enthält seit 1.1.1989, also seit Inkrafttreten des SGB V, als Definition des Begriffs “der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)“ den Hinweis darauf, dass diese Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2 dieser Norm). Eine entsprechende Regelung zu den Rentenbezügen aus dem Ausland in § 228 Abs. 1 SGB V gab es bis 30.6.2011 nicht; es bestand somit eine Unsicherheit, ob als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch Bezüge aus dem Ausland gelten.

Durch die Schaffung des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V durch das „Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa“ vom 22.6.2011, BGBl. I S. 1202, wurde diese Unklarheit beseitigt. Danach gilt § 228 Abs. 1 Satz 1 auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden.

Betrachtet man die historische Entwicklung dieser Rechtsproblematik, so war schon unter Geltung der RVO (§ 180 Abs. 8) die Rechtslage derjenigen vor dem 1.7.2011 vergleichbar. Nach § 180 Abs. 8 Satz 3 RVO waren die beitragspflichtigen Versorgungsbezüge auch bei der Beitragserhebung zu berücksichtigen, wenn diese Leistungen aus dem Ausland bezogen wurden, während Renten einer gesetzlichen Rentenversicherung des Auslands im Gegensatz zu Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht beitragspflichtig waren. Grund für diese Unterscheidung war alleine, dass Konflikte mit ausländischen Staaten vermieden werden sollten, die sich bei der Einbeziehung auch ausländischer Renten für die Beitragspflicht ergeben hätten. Versicherungspflichtige Bezieher einer deutschen Rente mit gewöhnlichem Aufenthalt in damaligen EWG-Staaten waren beitragsfrei und die Gegenseitigkeit wäre verletzt worden, wenn in Deutschland die ausländischen Renten beitragspflichtig geworden wären. Diese Überlegungen hatten sich aber nicht auf die Versorgungsbezüge bezogen, weil diese in die Vorgängerregelungen der VO (EG) 883/2004, insbesondere in der VO (EWG) 1408/71, nicht einbezogen wurden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10.6.1988, 12 RK 39/87, SozR 2200 § 180 Nr. 41, BSGE 63, 231-236, Rdnr. 20, SG Freiburg, Urteil vom 11.4.2013, S 5 KR 6028/12, Rdnr. 15f.). Für diese Versorgungsbezüge gab es somit im Gegensatz zu den Renten kein europarechtliches Kollisionspotential.

Art. 5 VO (EG) 883/2004 gebietet nunmehr eine Gleichstellung von Leistungen, Einkünften und Sachverhalten unter den Mitgliedstaaten der EU im Sinne einer Tatbestandsgleichstellung. Mit dieser Gleichstellungsregel des Art. 5 VO (EG) 883/2004 war der Grund dafür entfallen, in Deutschland ausländische Renten aus Mitgliedstaaten der EU für die gesetzliche Krankenversicherung beitragsfrei zu lassen. Da es dann aber auch keinen Grund gab, Rentenbezieher aus Nicht-EU-Staaten besserzustellen als solche mit einer Rente aus einem anderen EU-Staat, wurden mit der Gesetzesänderung zum 1.7.2011 alle ausländischen Renten, unabhängig davon, ob sie aus der EU, einem anderen Vertragsstaat oder aus vertragsfreiem Ausland bezogen werden, der Beitragspflicht unterworfen (SG Freiburg aaO. mit überzeugender Begründung).

Auch aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/4978 Seite 20) ergibt sich, dass Anlass, aber nicht alleiniger Grund der Gesetzesänderung Art. 5 VO (EG) 883/2004 war. Dort ist klar beschrieben, dass § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V unabhängig davon zu gelten hat, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Dies ist aus Gründen der Gleichbehandlung der Beitragsgerechtigkeit angezeigt. Auch diese Begründung zeigt deutlich, dass nicht alleine Europarecht umgesetzt wurde, sondern generell ausländische Rentenzahlungen, unabhängig vom Herkunftsstaat, im Beitragsrecht den deutschen Renten gleichgestellt werden sollten.

Dem Kläger ist somit zwar zuzugestehen, dass der Hintergrund der Schaffung des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V eine europarechtliche Anpassung war. Sowohl die wörtliche, als auch die systematische und historische Auslegung zeigt aber, dass der Gesetzgeber eine umfassende Einbeziehung ausländischer Renten in das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt hat.

Aus diesem Grund kann die Auffassung des Klägers nicht geteilt werden, § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gelte nur für Renten aus europäischen Staaten.

Dass die Leistung, die der Kläger erhält, auch eine solche Rente ist und nicht nur Versorgungsbezüge sind, stellt der Kläger nicht infrage. Der Leistungsträger in den USA, der die Rente zahlt, ist eine gesetzliche Rentenversicherung. Die Social Security (offiziell Old Age, Survivors, and Disability Insurance (OASDI), 1937–1946 Social Security Board (SSB)) bezeichnet die staatliche Rentenversicherung im Sozialversicherungssystem der Vereinigten Staaten. Sie wird von der 1946 gegründeten Sozialversicherungsbehörde Social Security Administration (SSA) mit Sitz in Ba. im US-Bundesstaat Maryland organisiert. Die SSA ist damit auch für die Vergabe der Social Security Number (SSN, Sozialversicherungsnummer) zuständig. (http://de.wikipedia.org/wiki/Social_Security - Stand: 5.6.2014).

Gegen die Höhe der Beitragszahlung wendet der Kläger nichts ein; diese entspricht für die Krankenversicherung dem deutschen Beitragssatz für Rentenbezieher nach § 249a SGB V und nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid auch den gesonderten gesetzlichen Regelung der §§ 247 Satz 2 SGB V (hälftiger Beitragssatz zzgl. 0,45 Beitragssatzpunkte), also 15,5 : 2 + 0,45 = 8,2 %.

Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung, für die gemäß § 57 Abs. 1 SGB XI das o.A. entsprechend gilt, folgt aus §§ 55 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB XI, wobei die Beklagte den geringeren Satz von 1,95 % zu Grunde gelegt hat.

Die Berufung hat daher keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden konnte (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, aber nicht begründet. Der vom Kläger angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig; der Kläger hat Beiträge aus dem Zahlbetrag seiner amerikanischen Rente zu entrichten.

Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt, gemäß § 237 Abs. 2 SGB V gelten –u.a.- § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend. Die Regelung in § 229 Abs. 1 SGB V enthält seit 1.1.1989, also seit Inkrafttreten des SGB V, als Definition des Begriffs “der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)“ den Hinweis darauf, dass diese Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2 dieser Norm). Eine entsprechende Regelung zu den Rentenbezügen aus dem Ausland in § 228 Abs. 1 SGB V gab es bis 30.6.2011 nicht; es bestand somit eine Unsicherheit, ob als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch Bezüge aus dem Ausland gelten.

Durch die Schaffung des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V durch das „Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa“ vom 22.6.2011, BGBl. I S. 1202, wurde diese Unklarheit beseitigt. Danach gilt § 228 Abs. 1 Satz 1 auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden.

Betrachtet man die historische Entwicklung dieser Rechtsproblematik, so war schon unter Geltung der RVO (§ 180 Abs. 8) die Rechtslage derjenigen vor dem 1.7.2011 vergleichbar. Nach § 180 Abs. 8 Satz 3 RVO waren die beitragspflichtigen Versorgungsbezüge auch bei der Beitragserhebung zu berücksichtigen, wenn diese Leistungen aus dem Ausland bezogen wurden, während Renten einer gesetzlichen Rentenversicherung des Auslands im Gegensatz zu Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht beitragspflichtig waren. Grund für diese Unterscheidung war alleine, dass Konflikte mit ausländischen Staaten vermieden werden sollten, die sich bei der Einbeziehung auch ausländischer Renten für die Beitragspflicht ergeben hätten. Versicherungspflichtige Bezieher einer deutschen Rente mit gewöhnlichem Aufenthalt in damaligen EWG-Staaten waren beitragsfrei und die Gegenseitigkeit wäre verletzt worden, wenn in Deutschland die ausländischen Renten beitragspflichtig geworden wären. Diese Überlegungen hatten sich aber nicht auf die Versorgungsbezüge bezogen, weil diese in die Vorgängerregelungen der VO (EG) 883/2004, insbesondere in der VO (EWG) 1408/71, nicht einbezogen wurden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10.6.1988, 12 RK 39/87, SozR 2200 § 180 Nr. 41, BSGE 63, 231-236, Rdnr. 20, SG Freiburg, Urteil vom 11.4.2013, S 5 KR 6028/12, Rdnr. 15f.). Für diese Versorgungsbezüge gab es somit im Gegensatz zu den Renten kein europarechtliches Kollisionspotential.

Art. 5 VO (EG) 883/2004 gebietet nunmehr eine Gleichstellung von Leistungen, Einkünften und Sachverhalten unter den Mitgliedstaaten der EU im Sinne einer Tatbestandsgleichstellung. Mit dieser Gleichstellungsregel des Art. 5 VO (EG) 883/2004 war der Grund dafür entfallen, in Deutschland ausländische Renten aus Mitgliedstaaten der EU für die gesetzliche Krankenversicherung beitragsfrei zu lassen. Da es dann aber auch keinen Grund gab, Rentenbezieher aus Nicht-EU-Staaten besserzustellen als solche mit einer Rente aus einem anderen EU-Staat, wurden mit der Gesetzesänderung zum 1.7.2011 alle ausländischen Renten, unabhängig davon, ob sie aus der EU, einem anderen Vertragsstaat oder aus vertragsfreiem Ausland bezogen werden, der Beitragspflicht unterworfen (SG Freiburg aaO. mit überzeugender Begründung).

Auch aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/4978 Seite 20) ergibt sich, dass Anlass, aber nicht alleiniger Grund der Gesetzesänderung Art. 5 VO (EG) 883/2004 war. Dort ist klar beschrieben, dass § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V unabhängig davon zu gelten hat, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Dies ist aus Gründen der Gleichbehandlung der Beitragsgerechtigkeit angezeigt. Auch diese Begründung zeigt deutlich, dass nicht alleine Europarecht umgesetzt wurde, sondern generell ausländische Rentenzahlungen, unabhängig vom Herkunftsstaat, im Beitragsrecht den deutschen Renten gleichgestellt werden sollten.

Dem Kläger ist somit zwar zuzugestehen, dass der Hintergrund der Schaffung des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V eine europarechtliche Anpassung war. Sowohl die wörtliche, als auch die systematische und historische Auslegung zeigt aber, dass der Gesetzgeber eine umfassende Einbeziehung ausländischer Renten in das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt hat.

Aus diesem Grund kann die Auffassung des Klägers nicht geteilt werden, § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gelte nur für Renten aus europäischen Staaten.

Dass die Leistung, die der Kläger erhält, auch eine solche Rente ist und nicht nur Versorgungsbezüge sind, stellt der Kläger nicht infrage. Der Leistungsträger in den USA, der die Rente zahlt, ist eine gesetzliche Rentenversicherung. Die Social Security (offiziell Old Age, Survivors, and Disability Insurance (OASDI), 1937–1946 Social Security Board (SSB)) bezeichnet die staatliche Rentenversicherung im Sozialversicherungssystem der Vereinigten Staaten. Sie wird von der 1946 gegründeten Sozialversicherungsbehörde Social Security Administration (SSA) mit Sitz in Ba. im US-Bundesstaat Maryland organisiert. Die SSA ist damit auch für die Vergabe der Social Security Number (SSN, Sozialversicherungsnummer) zuständig. (http://de.wikipedia.org/wiki/Social_Security - Stand: 5.6.2014).

Gegen die Höhe der Beitragszahlung wendet der Kläger nichts ein; diese entspricht für die Krankenversicherung dem deutschen Beitragssatz für Rentenbezieher nach § 249a SGB V und nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid auch den gesonderten gesetzlichen Regelung der §§ 247 Satz 2 SGB V (hälftiger Beitragssatz zzgl. 0,45 Beitragssatzpunkte), also 15,5 : 2 + 0,45 = 8,2 %.

Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung, für die gemäß § 57 Abs. 1 SGB XI das o.A. entsprechend gilt, folgt aus §§ 55 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB XI, wobei die Beklagte den geringeren Satz von 1,95 % zu Grunde gelegt hat.

Die Berufung hat daher keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an; dies gilt nicht für ausländische Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.

(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für die Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches.

(2) Die Beitragszahlung erfolgt in den Fällen des § 251 Abs. 3, 4 und 4a an den Gesundheitsfonds. Ansonsten erfolgt die Beitragszahlung an die nach § 28i des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle. Die Einzugsstellen leiten die nach Satz 2 gezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich an den Gesundheitsfonds weiter. Das Weitere zum Verfahren der Beitragszahlungen nach Satz 1 und Beitragsweiterleitungen nach Satz 3 wird durch Rechtsverordnung nach den §§ 28c und 28n des Vierten Buches geregelt.

(2a) Die Pflegekassen zahlen für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 1 und 3. Die privaten Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder die Dienstherren zahlen die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 2 und 3; der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Dienstherren vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Bundesamt für Soziale Sicherung Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge. Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(2b) (weggefallen)

(3) Schuldet ein Mitglied Auslagen, Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften, Beiträge, den Zusatzbeitrag nach § 242 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, Prämien nach § 53, Säumniszuschläge, Zinsen, Bußgelder oder Zwangsgelder, kann es bei Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. Trifft das Mitglied keine Bestimmung, werden die Schulden in der genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.

(4) Für die Haftung der Einzugsstellen wegen schuldhafter Pflichtverletzung beim Einzug von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 28r Abs. 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Prüfung der von den Krankenkassen mitzuteilenden Daten durch die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen einschließlich der Folgen fehlerhafter Datenlieferungen oder nicht prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prüfung und der Prüfkriterien für die Bereiche der Beitragsfestsetzung, des Beitragseinzugs und der Weiterleitung von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 durch die Krankenkassen, auch abweichend von § 274.

(6) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Krankenkasse die Monatsabrechnungen über die Sonstigen Beiträge gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds entgegen der Rechtsverordnung auf Grundlage der §§ 28n und 28p des Vierten Buches nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht fristgerecht abgibt, kann sie die Aufforderung zur Behebung der festgestellten Rechtsverletzung und zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen mit der Androhung eines Zwangsgeldes bis zu 50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung verbinden.

(1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu zahlen. Bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge ist die Erteilung eines besonderen Bescheides durch den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich.

(2) Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen nach Absatz 1 unterblieben, sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten; § 51 Abs. 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse den Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge mit einem ihr obliegenden Erstattungsbetrag gemäß § 28 Nummer 1 des Vierten Buches verrechnen. Wird nachträglich festgestellt, dass ein freiwilliges Mitglied, das eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 bezieht, versicherungspflichtig ist und ersucht der Träger der Rentenversicherung die Krankenkasse um Verrechnung des der Krankenkasse obliegenden Erstattungsbetrags der als freiwilliges Mitglied entrichteten Beiträge mit einem Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge oder mit einem Anspruch auf Erstattung eines nach § 106 des Sechsten Buches geleisteten Zuschusses zur Krankenversicherung, ist die Erstattung, sofern sie im Übrigen möglich ist, spätestens innerhalb von zwei Monaten zu erbringen, nachdem die Krankenkasse den Träger der Rentenversicherung informiert hat, dass das freiwillige Mitglied versicherungspflichtig war. Wird die Rente nicht mehr gezahlt, obliegt der Einzug von rückständigen Beiträgen der zuständigen Krankenkasse. Der Träger der Rentenversicherung haftet mit dem von ihm zu tragenden Anteil an den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

(3) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den die Rente gezahlt wird. Wird eine Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig wird (§ 272a des Sechsten Buches), werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 abweichend von Satz 1 am letzten Bankarbeitstag des Monats, für den die Rente gezahlt wird, fällig. Am Achten eines Monats wird ein Betrag in Höhe von 300 Millionen Euro fällig; die im selben Monat fälligen Beträge nach den Sätzen 1 und 2 verringern sich um diesen Betrag. Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 an den Gesundheitsfonds weiter und teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 15. des Monats die voraussichtliche Höhe der am letzten Bankarbeitstag fälligen Beträge mit.

(3a) u. (4) (weggefallen)

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu zahlen. Bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge ist die Erteilung eines besonderen Bescheides durch den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich.

(2) Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen nach Absatz 1 unterblieben, sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten; § 51 Abs. 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse den Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge mit einem ihr obliegenden Erstattungsbetrag gemäß § 28 Nummer 1 des Vierten Buches verrechnen. Wird nachträglich festgestellt, dass ein freiwilliges Mitglied, das eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 bezieht, versicherungspflichtig ist und ersucht der Träger der Rentenversicherung die Krankenkasse um Verrechnung des der Krankenkasse obliegenden Erstattungsbetrags der als freiwilliges Mitglied entrichteten Beiträge mit einem Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge oder mit einem Anspruch auf Erstattung eines nach § 106 des Sechsten Buches geleisteten Zuschusses zur Krankenversicherung, ist die Erstattung, sofern sie im Übrigen möglich ist, spätestens innerhalb von zwei Monaten zu erbringen, nachdem die Krankenkasse den Träger der Rentenversicherung informiert hat, dass das freiwillige Mitglied versicherungspflichtig war. Wird die Rente nicht mehr gezahlt, obliegt der Einzug von rückständigen Beiträgen der zuständigen Krankenkasse. Der Träger der Rentenversicherung haftet mit dem von ihm zu tragenden Anteil an den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

(3) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den die Rente gezahlt wird. Wird eine Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig wird (§ 272a des Sechsten Buches), werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 abweichend von Satz 1 am letzten Bankarbeitstag des Monats, für den die Rente gezahlt wird, fällig. Am Achten eines Monats wird ein Betrag in Höhe von 300 Millionen Euro fällig; die im selben Monat fälligen Beträge nach den Sätzen 1 und 2 verringern sich um diesen Betrag. Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 an den Gesundheitsfonds weiter und teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 15. des Monats die voraussichtliche Höhe der am letzten Bankarbeitstag fälligen Beträge mit.

(3a) u. (4) (weggefallen)

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.