Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Nov. 2016 - L 5 SF 91/15 B E


Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 10. März 2015 geändert.
Die dem Beschwerdeführer noch zu zahlende Vergütung für seine Tätigkeit im Verfahren S 8 R 437/10 wird auf 338,16 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
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Streitig ist die Höhe einer anwaltlichen Vergütung.
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Der Beschwerdeführer war der Klägerin in dem Verfahren S 8 R 437/10 vor dem Sozialgericht Kiel im Wege der Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 12. Dezember 2012 als Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden. Streitgegenstand des Verfahrens war die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Ladungsverfügung vom 11. Februar 2013 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme auf den 6. Juni 2013, 11.15 Uhr, anberaumt. Laut Sitzungsniederschrift wurde die Sache erst um 12.46 Uhr aufgerufen und die mündliche Verhandlung um 13.25 Uhr geschlossen. Das Verfahren endete durch Rücknahme der Klage nach erfolgter Beweisaufnahme, bei der zwei medizinische Sachverständige und ein berufskundiger Sachverständiger vernommen wurden.
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In seiner Kostenrechnung vom 18. Juni 2013 hat der Beschwerdeführer die Festsetzung von 794,33 EUR abzüglich des bereits gezahlten Vorschusses in Höhe von 321,30 EUR beantragt, und zwar
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Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG
250,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG
380,00 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV-RVG
20,00 EUR
Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV-RVG
17,50 EUR
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG
126,83 EUR
Zwischensumme
794,33 EUR
abzüglich Vorschusszahlung
321,30 EUR
zu zahlender Betrag
473,03 EUR
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Die Höhe der von ihm beantragten Terminsgebühr hat er unter Bezugnahme auf den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 1. März 2012 – S 4 SF 71/09 E – mit der Länge der von ihm unverschuldeten Wartezeit bis zum Aufruf der Sache begründet.
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Mit Festsetzungsbeschluss vom 22. August 2013 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den beantragten Betrag um 214,20 EUR reduziert, und zwar
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Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG
250,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG
200,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7001, 7002 VV-RVG
20,00 EUR
Schreibauslagen Nr. 7000 VV-RVG
17,50 EUR
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG
92,63 EUR
Gesamtbetrag
580,13 EUR
abzüglich PKH-Vorschuss vom 27. Dezember 2012
321,30 EUR
zu zahlender Betrag
258,83 EUR.
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Zur Begründung hat sie ausgeführt, hinsichtlich der geltend gemachten Terminsgebühr sei die Gebührenbestimmung des Beschwerdeführers als überhöht anzusehen. Die Terminsgebühr decke nach der amtlichen Vorbemerkung Nr. 3 Abs. 3 zu Teil 3 Vergütungsverzeichnis nur die Vertretung in einem Termin ab. Wartezeiten zählten nicht dazu. Der gegenteiligen Rechtsauffassung des Sozialgerichts Schleswig im Beschluss vom 1. März 2012 könne nicht gefolgt werden. Bei einer Terminsdauer von 30 bis 70 Minuten sei der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich (Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 13. September 2011 – S 21 SF 133/11 E). Hier sei die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zwar als überdurchschnittlich zu bewerten, weil eine Beweisaufnahme mit mehreren Sachverständigen stattgefunden habe. Auch die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin sei überdurchschnittlich gewesen. Demgegenüber seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beim Bezug von Alg II jedoch deutlich unterdurchschnittlich, so dass es sich insgesamt um einen durchschnittlichen Termin handele, für den die Mittelgebühr festzusetzen sei.
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Gegen diesen Beschluss richtete sich die Erinnerung des Beschwerdeführers, mit der er weiterhin geltend machte, bei der Bestimmung der Terminsgebühr seien Wartezeiten in voller Dauer zu berücksichtigen. Die Wartezeit habe vorliegend 1 ½ Stunden betragen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, in dieser Zeit andere seine Kanzlei betreffende Tätigkeiten zu erledigen.
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Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
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Der Kostenprüfungsbeamte bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht hat sich den Ausführungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts angeschlossen und sich ergänzend auf den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. August 2012 – S 180 SF 10908/11 E – gestützt.
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Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 10. März 2015 die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Kiel vom 10. Juli 2013 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Wartezeit vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung sei bei der Bemessung der Terminsgebühr nicht zu berücksichtigen. Ein Verhandlungstermin beginne nach Aufruf der Sache (§ 112 Abs. 1 SGG) und ende mit der Erklärung der Schließung (§ 121 SGG). Nach dem Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV-RVG entstehe die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin. Dem Wort „in“ sei eindeutig zu entnehmen, dass die anwaltliche Vertretung außerhalb des Termins nicht zur berücksichtigungsfähigen Leistungslegende der Nr. 3106 VV-RVG zähle. Der Argumentation des Sozialgerichts Schleswig im Beschluss vom 1. März 2012 – S 4 SF 71/09 E – könne nicht gefolgt werden. Sie verlasse die tatbestandlichen Vorgaben des § 14 RVG. Auch werde die Höhe der Gebühr nicht entscheidend von der Dauer des Termins abhängig gemacht. Diese schlage sich nur in der Bewertung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit nieder. Daneben seien gleichrangig die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung für den Auftraggeber und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu berücksichtigen. Es sei zudem nicht sachgerecht, die Wartezeit vor einem Termin, die keiner der Prozessbeteiligten beeinflussen könne, einem von ihnen kostenmäßig aufzuerlegen. Dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die Kosten aus der Staatskasse erstattet erhalte, ändere an der rechtlichen Würdigung nichts, denn in der Sache gehe es ausschließlich um die vom Kläger dem Rechtsanwalt geschuldeten Gebühren und nicht um einen etwaigen Schadensersatz gegen die Staatskasse wegen eventueller Ladung zur Unzeit. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei hier unter Berücksichtigung einer Verhandlungsdauer von 39 Minuten als durchschnittlich zu werten. Es habe sich um einen überdurchschnittlich schwierigen Termin gehandelt, weil neben der Erörterung der Sach- und Rechtslage auch eine Beweiserhebung mit mehreren Sachverständigen erfolgt sei. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger sei ebenfalls überdurchschnittlich gewesen. Demgegenüber seien die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin deutlich unterdurchschnittlich gewesen. Mit 12 Punkten nach dem sog. „Kieler Kostenkästchen“ sei die Festsetzung der Mittelgebühr billig.
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Gegen den ihm nach seinen Angaben am 13. März 2015 gestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers, die am 24. März 2015 beim Sozialgericht Kiel eingegangen ist. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Erinnerungsverfahren unter Bezugnahme auf den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 26. Juni 2014 – 10 SF 50/14 – und den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. April 2015 – L 15 SF 259/14 E –. Zwar gehöre die Wartezeit nicht zur mündlichen Verhandlung, sie sei aber durch die Ladung veranlasst und daher am ehesten der Terminsgebühr zuzuordnen. Auch verkenne das Sozialgericht, dass der Gebührentatbestand nicht nur durch die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- und Beweisaufnahmetermin erfüllt werde, sondern die Terminsgebühr auch bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung anfallen könne.
- 14
Der Beschwerdegegner hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
II.
- 15
Der Senat entscheidet wegen der grundsätzlichen Bedeutung der hier vorliegenden Frage, ob Wartezeiten bei der Terminsgebühr zu berücksichtigen sind, gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch seine Berufsrichter (Übertragung durch Beschluss der Einzelrichterin vom 18. November 2016).
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Die Beschwerde ist zulässig. Nach § 1 Abs. 3 RVG i. d. F. ab 1. August 2013 gehen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrundeliegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Aufgrund dieser Ergänzung des § 1 RVG findet die bisherige Rechtsprechung des Senats, nach der wegen des abschließenden Normengefüges der §§ 172 ff. SGG die Beschwerde an das Landessozialgericht gegen die Entscheidung des Sozialgerichts ausgeschlossen ist, keine Anwendung mehr (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Mai 2015 – L 5 SF 327/14 B E –, juris). Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) ist eingehalten, der Beschwerdewert von mehr als 200,00 EUR (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) wird erreicht.
- 17
Die Beschwerde ist auch erfolgreich, soweit der Beschwerdeführer begehrt, die Wartezeit von 1 ½ Stunden bei der Bestimmung der Terminsgebühr gebührenerhöhend zu berücksichtigen. Die Gebührenfestsetzung im Beschluss des Sozialgerichts vom 10. März 2015 wird von ihm zu Recht beanstandet. Wartezeiten eines Rechtsanwalts vor einem Termin zur mündlichen Verhandlung, die die in der Ladung mitgeteilte Uhrzeit um mehr als 15 Minuten überschreiten und die allein der Sphäre des Gerichts zuzurechnen sind, wirken sich bei der Bewertung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit aus. Allerdings führt die hier zu berücksichtigende Wartezeit nicht dazu, dass der vom Beschwerdeführer gewählte Ansatz der Höchstgebühr von 380,00 EUR angemessen ist. Vielmehr ist nach billigem Ermessen die Mittelgebühr um 1/3 zu erhöhen, so dass eine Terminsgebühr von 266,67 EUR festzusetzen ist.
- 18
Ausgangspunkt für die Vergütungsfestsetzung bei Betragsrahmengebühren ist zwar grundsätzlich die Bestimmung der konkreten Gebühr durch den Rechtsanwalt. Der Gesetzgeber hat dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, um nach Möglichkeit Streit über die billige Gebühr zu vermeiden. Er hat die Gebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen und dabei die Kriterien des § 14 RVG zu berücksichtigen. Verbindlich ist die von ihm vorgenommene Bestimmung der Gebühr allerdings nur, wenn sie tatsächlich billigem Ermessen entspricht. Das gilt auch, wenn der Rechtsanwalt einen Anspruch auf Vergütung nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von PKH geltend macht. Im Fall einer nicht verbindlichen Bestimmung der Gebühr durch den Rechtsanwalt wird die Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmt. Eine vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr ist grundsätzlich noch verbindlich, wenn sie bis zu 20 % von der Gebühr abweicht, die der Kostenbeamte und gegebenenfalls das Gericht bzw. Beschwerdegericht für angemessen halten. Dieser Ermessensspielraum verhindert, dass die Gerichte im Einzelfall bei relativ geringfügigen Überschreitungen ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens des Rechtsanwalts setzen und dabei oftmals aufwändige Überprüfungen vornehmen müssen, ob die Tätigkeit vielleicht doch in gewissem Umfang anders zu bewerten war. Die Anerkennung dieses grundsätzlichen Toleranzbereichs bedeutet freilich nicht, dass jegliche Gebührenbestimmung verbindlich wäre, wenn sie sich nur innerhalb des 20 %-Rahmens bewegt. So wird auch bei groben Irrtümern in der anwaltlichen Gebührenbestimmung oder einem sonstigen Ermessensfehlgebrauch die Bindungswirkung durchbrochen.
- 19
Vor diesem Hintergrund ist der Ansatz der Höchstgebühr ersichtlich ermessensfehlerhaft, denn er berücksichtigt nicht, dass ohne die hier grundsätzlich zu berücksichtigende Wartezeit beim Umfang der anwaltlichen Tätigkeit die Bewertung der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG durch das Sozialgericht rechtlich nicht zu beanstanden wäre. Der Senat teilt im Ergebnis die Rechtsauffassung des Sozialgerichts, dass die Verhandlungsdauer von 39 Minuten, die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten, die im Rahmen von § 14 RVG als maßgebliche Kriterien bei der Bewertung der Terminsgebühr eine Rolle spielen, lediglich den Ansatz der Mittelgebühr rechtfertigen. Allerdings ist nach Ansicht des Senats hier auch die Dauer der Wartezeit vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung gebührenerhöhend zu berücksichtigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Verhandlung nicht nur geringfügig später als zu dem terminierten Zeitpunkt beginnt. Die Geringfügigkeitsgrenze wird bei einem Zeitraum bis zu 15 Minuten Wartezeit nicht überschritten. Eine Wartezeit von dieser Dauer ist noch als üblich und entschädigungsfrei hinnehmbar anzusehen (Beschluss des Senats vom 13. Mai 2015 – L 5 SF 327/14 B E -, juris). Hier lag jedoch eine Wartezeit von 1 ½ Stunden vor, die vom Beschwerdeführer nicht verschuldet worden war und in den Verantwortungsbereich des Gerichts fiel. Liegt eine dem Rechtsanwalt nicht zurechenbare und maßgebliche Verzögerung des Verhandlungsbeginns vor, darf diese bei der Taxierung der Gebührenhöhe aber jedenfalls dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn sich eine mündliche Verhandlung, ein Erörterungs- oder ein Beweisaufnahmetermin anschließt. Zwar handelt es sich bei der Wartezeit – auch ab der in der Ladung mitgeteilten Uhrzeit – noch nicht um einen Termin im Sinne des Gebührentatbestands, es besteht jedoch ein enger zeitlicher, örtlicher und verfahrenstechnischer Zusammenhang mit der Verhandlung, der es nicht opportun erscheinen lässt, die zeitliche Inanspruchnahme des Rechtsanwalts bei der Vergütung gänzlich unberücksichtigt zu lassen (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 1. April 2015 – L 15 SF 259/14 E -, Sozialgericht Kassel, Beschluss vom 26. Juni 2014 – S 10 SF 50/14 E -, a.A. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 8. Januar 2014 – L 8 AS 585/12 B KO -, alle veröffentlicht in juris). Da die Wartezeit durch die Ladung veranlasst ist und in engem Zusammenhang mit dem Termin steht, für den die Terminsgebühr zu bestimmen ist, ist es auch am ehesten gerechtfertigt, diese der Terminsgebühr zuzuordnen. Soweit unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) im Beschluss vom 11. Februar 2010 – 9 KSt 3/10 -, juris vertreten wird, dass Wartezeiten nicht berücksichtigungsfähig seien, weil die Terminsgebühr mit dem Aufruf der Sache entstehe, soweit der Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt vertretungsbereit anwesend sei (Sächsisches Landessozialgericht a.a.O), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Die insoweit in Bezug genommenen Ausführungen des BVerwG besagen lediglich, dass die Terminsgebühr mit dem Aufruf der Sache entstehe. Für die Bestimmung der Gebührenhöhe gibt diese Entscheidung indessen nichts her, weil in der Fallkonstellation, die der Entscheidung des BVerwG zu Grunde lag, eine Terminsgebühr aus Nr. 3104 VV RVG a.F., mithin einer Wertgebühr und nicht wie vorliegend einer Rahmengebühr im Streit war. Für die Frage, ob Wartezeiten gebührenrelevant berücksichtigungsfähig sind, enthält die Entscheidung des BVerwG, das sich mit dem Problem befasst hat, ob die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG a.F. für die Vertretung in einem Verhandlungstermin, in dem mehrere Streitsachen nach Aufruf zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden sind, für die verbundenen Verfahren nur einmal nach der Summe der Einzelstreitwerte oder in jedem Verfahren gesondert nach dem jeweiligen Einzelstreitwert entsteht, keine Aussage. Insbesondere spielt bei der Bestimmung von Wertgebühren die Termindauer keine Rolle.
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Auch dem Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV-RVG, nach dem die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin entsteht, kann nicht entnommen werden, dass Wartezeiten vor dem Termin bei der Bemessung der Höhe der Terminsgebühr nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn ein entsprechender Gerichtstermin tatsächlich stattgefunden hat. Berücksichtigt werden bei der Ermittlung des Umfangs im Sinne von § 14 RVG grundsätzlich alle Tätigkeiten, für die der Rechtsanwalt Zeit aufwenden muss. Dies trifft ohne Weiteres auch auf das Warten auf den Beginn der Verhandlung zu, zumal sich ein Rechtsanwalt bei einer derartigen Verzögerung in der Regel auch ständig bereit zu halten hat, um einem Aufruf der Sache folgen zu können. Dass in dieser Zeit andere berufsbezogene Tätigkeiten effizient ausgeübt werden können, dürfte die Ausnahme sein, zumal dann, wenn – wie hier – die Mandantin persönlich anwesend ist und eine umfangreiche Beweisaufnahme durch die Vernehmung von zwei medizinischen Sachverständigen und einem berufskundigen Sachverständigen bevorsteht.
- 21
In dieser Situation wird sich ein Rechtsanwalt dem Gespräch mit der Mandantin kaum entziehen können und in der Regel die Wartezeit nutzen, um den unmittelbar bevorstehenden Termin nochmals im Hinblick auf die streitentscheidenden Weichenstellungen intensiver vorzubereiten.
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Auch bei der Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung werden nach inzwischen wohl weitgehend einhelliger Meinung der Obergerichte Wartezeiten des Strafverteidigers mitgerechnet (vgl. Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. Nr. 4108-4111 VV RVG Rdnr. 25 m.w.N.). Zwar beruht diese Auffassung auf dem Rechtsgedanken der Sonderregelung des Teils 4 Vorbemerkung 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG, wonach die Terminsgebühr für den Strafverteidiger auch entsteht, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus von ihm nicht zu vertretenen Gründen nicht stattfindet. Denn erhalte der Rechtsanwalt hiernach sogar für einen „geplatzten“ Termin eine Vergütung, müsse dies erst recht für sonstige Wartezeiten anlässlich eines tatsächlich stattfindenden Termins gelten (Burhoff a.a.O.). Soweit unter Hinweis auf die Tatsache, dass diese Sonderregelung für das sozialgerichtliche Verfahren nicht eingreift, die Auffassung vertreten wird, dass deshalb die insoweit erfolgte Meinungsbildung in Rechtsprechung und Literatur nicht auf sozialgerichtliche Verhandlungen übertragbar sei (Sächsisches LSG a.a.O.), ist dem entgegenzuhalten, dass der zeitlichen Dauer der Inanspruchnahme eines beigeordneten Rechtsanwalts für die Terminswahrnehmung auch im Sozialrecht eine besondere Bedeutung bei der Bestimmung der Terminsgebühr zukommt. Fällt eine Terminsgebühr an, weil der Termin stattfindet, und ist ein besonderer zeitlicher Aufwand im unmittelbaren Zusammenhang mit der Terminswahrnehmung angefallen, weil unverschuldete Wartezeiten hinzunehmen waren, ist einem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt diese Wartezeit ebenfalls in angemessenem Umfang zu vergüten.
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Vorliegend dauerte die mündliche Verhandlung 39 Minuten, die Wartezeit zuvor sogar 90 Minuten. Selbst wenn hiervon eine übliche und entschädigungsfrei hinzunehmende Wartezeit von 15 Minuten abzuziehen ist, läge der Zeitaufwand mit knapp zwei Stunden immer noch deutlich über dem durchschnittlichen Zeitaufwand für die Terminsvertretung in erstinstanzlichen Rentenverfahren. Das wirkt sich hier nach Auffassung des Senats gebührenerhöhend insoweit aus, als es unter Berücksichtigung der übrigen Kriterien des § 14 RVG gerechtfertigt ist, die Mittelgebühr um 1/3 auf 266,67 EUR zu erhöhen. Damit ist der Zeitaufwand für die Wartezeit angemessen abgegolten.
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Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

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(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Sie beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts.
(2) Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. Der Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern und dahin zu wirken, daß sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig erklären sowie angemessene und sachdienliche Anträge stellen.
(3) Die Anträge können ergänzt, berichtigt oder im Rahmen des § 99 geändert werden.
(4) Der Vorsitzende hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet das Gericht endgültig.
Nach genügender Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.