Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 14. Dez. 2015 - L 5 KR 242/14 B
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 25. Juni 2014 geändert und der Streitwert für das Verfahren S 10 KR 127/11 auf 91.496,82 EUR festgesetzt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
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Mit der am 7. Juni 2011 (S 10 KR 127/11) erhobenen Klage begehrte der von den Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger, das Regionale Praxisnetz K..., die Aufhebung des Statusfeststellungsbescheides der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2010 und des Ergänzungsbescheides vom 11. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2011, mit denen diese den anderslautenden Bescheid vom 15. Oktober 2009 nach §§ 45, 49 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen und nunmehr festgestellt hatte, dass die beim Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 1997 bis zum 31. März 2008 als Leitstellenmitarbeiterin tätig gewesene Frau G... M... sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Gleichzeitig hatte die Beklagte den Kläger aufgefordert, bis zum 31. März 2011 die entsprechenden Meldungen zur Sozialversicherung ab dem 1. Oktober 1997 zu übermitteln und Gesamtsozialversicherungsbeiträge ab 1. Dezember 2003 nachzuentrichten. Die Beiträge vor dem 1. Dezember 2003 seien nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) bereits verjährt und deshalb nicht nachzuzahlen.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt K... laut der Sitzungsniederschrift vom 24. Juni 2014 erklärt, dass nach seinen Kenntnissen hier im Ergebnis Beitragsforderungen in Höhe von etwa 92.000,00 EUR im Raum stehen dürften. Dabei handele es sich lediglich um die letzten vier Jahre, die nicht verjährt seien. Dennoch hat das Sozialgericht nach Abweisung der Klage mit Urteil vom 25. Juni 2014 mit Beschluss vom selben Tag den Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Festsetzung des Streitwertes richte sich nach § 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz-, und Sozialgerichtsbarkeit sei, soweit nichts anderes bestimmt sei, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Kammer halte es hier für angezeigt, den Streitwert auf den Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) festzusetzen. Die Kammer folge insoweit der Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 12. November 2008 – L 9 KR 119/08 –, nach der bei grundsätzlichem Streit um das Bestehen von Versicherungspflicht, ohne dass um eine konkrete Beitragsforderung gestritten werde, regelmäßig der Auffangstreitwert anzunehmen sei. Erst wenn dem Streit – anders als im vorliegenden Fall – ein Beitragszeitraum von mindestens 15 Jahren zugrunde liege, sei aufgrund der höheren Bedeutung des Rechtsstreits für die Beteiligten der doppelte Auffangstreitwert anzusetzen.
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Gegen den ihnen am 4. Juli 2014 zugestellten Beschluss wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrer am 10. Juli 2014 beim Sozialgericht Kiel eingegangenen Beschwerde, mit der sie geltend machen, der vom Sozialgericht festgesetzte Auffangstreitwert stehe in erheblichem Widerspruch zu der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens. Der Wirtschaftsprüfer M... habe gemäß dem als Anlage beigefügten Scheiben vom 21. April 2008 rückständige Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge für die versicherte Frau M… in Höhe von 91.496,82 EUR für die Jahre 2004 bis 2007 errechnet.
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Die Beschwerdegegnerin hält den angefochtenen Streitwertbeschluss für zutreffend. Substantiierte Einwände gegen die vom Wirtschaftsprüfer errechnete Beitragsschuld werden von ihr nicht vorgebracht. Die Beschwerdegegnerin überreicht den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 16. November 2015, die bei der Klägerin in der Zeit vom 13. Mai 2015 bis 3. Juli 2015 eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV durchgeführt und für die Versicherte G... M... nachzuentrichtende Gesamtsozialversicherungsbeiträge im streitbefangenen Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis 31. März 2008 in Höhe von insgesamt 93.799,06 EUR ermittelt hat.
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Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Vermerk vom 8. Oktober 2014) und sie dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
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Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch die Berichterstatterin allein, da die angegriffene Streitwertfestsetzung durch den Kammervorsitzenden des Sozialgerichts als Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG anzusehen ist (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 11. März 2015 – L 16 R 1229/13 B m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 2014, L 11 R 2546/14 B; anderer Auffassung z. B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. März 2015 – L 1 KR 482/14 B –, alle veröffentlicht in juris).
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Die Beschwerde ist statthaft und zulässig. Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes - wie hier - 200,00 EUR übersteigt. Den Beschwerdeführern steht als bevollmächtigten Rechtsanwälten ein eigenes Beschwerderecht hinsichtlich der Erhöhung des festgesetzten Streitwertes zu (§ 32 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -). Von dieser Möglichkeit haben sie ersichtlich auch Gebrauch gemacht, denn sie haben nicht unter Bezugnahme auf die Vollmacht ausdrücklich oder ausschließlich im Namen des Klägers die Beschwerde erhoben. Deshalb steht der Wortlaut ihres Begehrens nicht der Auslegung als eigene Streitwertbeschwerde der bevollmächtigten Rechtsanwälte entgegen.
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Die Beschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts vom 25. Juni 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Beschwerdeführer in ihren Rechten, weil das Sozialgericht zu Unrecht den Streitwert zu niedrig festgesetzt hat. Für die Streitwertfestsetzung ist auf die mit den angefochtenen Bescheiden zugleich geltend gemachte Nachforderung von noch nicht verjährten Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum von 1. Dezember 2003 bis 31. März 2008 zurückzugreifen, auch wenn diese noch nicht im Einzelnen beziffert waren .
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Nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich die Höhe des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Die angefochtene Statusfeststellung ist hier auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass sie vorrangig dazu diente, die Beitragsentrichtung für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung zu sichern. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. April 2010 und dem Bescheid vom 11. März 2011 ist der Kläger zugleich aufgefordert worden, die Meldungen zur Sozialversicherung ab dem 1. Oktober 1997 für Frau M... zu übermitteln und die Gesamtsozialversicherungsbeiträge ab dem 1. Dezember 2003 nachzuentrichten. Demzufolge lag das wirtschaftliche Interesse, das der Kläger mit seiner Anfechtungsklage verfolgte, in der Abwehr der Beitragsnacherhebung, für die als rechtliche Vorfrage der sozialversicherungsrechtliche Status gerichtlich zu klären war. Wegen der auf Gesetz beruhenden Verzahnung von Statusklärung und Beitragspflicht ist es durchaus gerechtfertigt, bei der Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG an die dem Statusfeststellungsverfahren nachgelagerte Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen anzuknüpfen, wenn bis zur Beendigung des Gerichtsverfahrens genügend Anhaltspunkte für die Höhe der zu erwartenden Beitragserhebung vorliegen (vgl. Beschluss des Senats vom 9. November 2015 – L 5 KR 207/15 B –). Diese Voraussetzungen sind nicht nur dann erfüllt, wenn es sich um eine Statusfeststellung im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV handelt und bei Klageerhebung bereits ein Beitragsbescheid vorliegt, aus dem die genau bezifferte Beitragsnachforderung zweifelsfrei entnommen werden kann. Vielmehr reicht es aus, dass der Kläger - wie hier - in den angefochtenen Bescheiden unter Fristsetzung zur Abgabe der Meldungen zur Sozialversicherung für den streitbefangenen Zeitraum aufgefordert und ihm zugleich aufgegeben wird, die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten, sofern gemäß dem Grundgedanken des § 61 GKG Angaben zum Streitwert noch während des laufenden Gerichtsverfahrens gemacht werden. Das ist vorliegend erfolgt durch die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Bezifferung des Streitwerts auf ca. 92.000,00 EUR. Dieser Betrag entsprach auch weitgehend der mit der Beschwerdebegründung vorgelegten konkreten Aufschlüsselung des Wirtschaftsprüfers M..., der in seiner Zusammenstellung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge für die Jahre 2004 bis 2007 einen Gesamtsozialversicherungsbeitrag von 91.496,82 EUR errechnete. Einwände gegen die vom Kläger angenommene Beitragshöhe sind von der Beklagten weder im Hauptsache- noch im Beschwerdeverfahren vorgebracht worden. Letztlich bestätigt auch der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 16. November 2015, dass die Angaben des Klägers im Gerichtsverfahren und die konkrete Berechnung des Wirtschaftsprüfers auf einer fundierten Grundlage basierten und nicht „auf’s Geratewohl in’s Blaue hinein“ erfolgt sind. Die Ergebnisse der Betriebsprüfung weichen für die Jahre 2004 bis 2007 nur geringfügig von der Berechnung des Wirtschaftsprüfers ab und liegen für den gesamten streitigen Zeitraum noch über dessen Betrag.
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Vor diesem Hintergrund hat der Senat daher keine Bedenken, zumindest den vom Wirtschaftsprüfer errechneten Betrag bei der Streitwertfestsetzung als maßgeblich zugrunde zu legen, zumal er auch vom Sozialgericht selbst im Rahmen einer Abhilfeentscheidung noch hätte berücksichtigt werden können.
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Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 177 SGG).
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(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
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die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 45 Abs. 1 bis 4, §§ 47 und 48 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird.
(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.
(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt
- 1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden, - 2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und - 3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.
(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.
(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.
(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.
(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.
(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.
(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.
(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung
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die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten, - 2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten, - 3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde, - 4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie - 5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
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den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, - 2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und - 3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.
(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.
(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München
Gründe
I.
Gegenstand des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht München war die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen in seiner Tätigkeit für die Klägerin gemäß § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Die Klägerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Höhe des vom Sozialgericht festgesetzten Streitwerts.
Mit der gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2009 erhobenen und nicht begründeten Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass die vom Beigeladenen für die Klägerin verrichtete Tätigkeit selbstständig und nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde (S 31 R 2889/09). Angaben zum Streitwert wurden nicht gemacht. Der Gerichtskostenvorschuss wurde auf der Grundlage eines vorläufigen Streitwerts von 5000 € erhoben. Die Klage ruhte von Juni 2010 bis Juli 2013 und wurde nach einer die dieselben Beteiligten betreffenden Entscheidung des Sozialgerichts Rostock
Mit Beschluss vom 06.12.2013 hat das Sozialgericht den Streitwert auf 5000 € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass der Streitwert in Statusfeststellungsverfahren nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf den Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) festzusetzen sei. Im Anhörungsverfahren hatte die Klägerin die Festsetzung eines Streitwerts von 49.060 € beantragt und dazu vorgebracht, dass sich der Wert des klägerischen Interesses und somit der Streitwert des Verfahrens nach der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts nach den wirtschaftlichen Folgen bemesse, die für die Klagepartei eingetreten wären, wenn die Auffassung der Beklagten richtig gewesen wäre. Die wirtschaftlichen Folgen seien die Sozialabgaben, die dem Arbeitgeber drohen würden, berechnet auf die Dauer des Mitarbeiterverhältnisses, maximal drei Jahre. Hier gehe es um Oktober 2007 bis August 2008 und Oktober 2008 bis September 2009. In diesen 23 Monaten hätte die Klägerin an den Beigeladenen 264.278,88 € bezahlt. Bei einem durchschnittlichen monatlichen Betrag von 11.489,09 € ergebe sich, dass er jeweils über der Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung verdient habe. Unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenzen für die Jahre 2007, 2008 und 2009 würden sich Sozialversicherungsbeiträge von 122.650 € ergeben (für 2007: 15.750 €; für 2008: 58.300 €, für 2009: 48.600 €). Bei Sozialversicherungsabgaben in Höhe von 40% errechne sich ein Wert von 49.060 €, der als Streitwert festzusetzen sei (Schriftsatz vom 29.11.2013).
Gegen den Beschluss hat die Klägerin am 11.12.2013 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert wie mit Schriftsatz vom 29.11.2013 beantragt auf 49.060 € festzusetzen. Unzutreffend sei zunächst, dass § 52 Abs. 2 GKG einen Regelstreitwert normiere. Wie das Bundessozialgericht (BSG) mehrfach festgestellt habe, handele es sich um eine Auffangregelung für Fälle, in denen keine Anhaltspunkte für die Bewertung des Streitwerts bestehen. Es handele sich bei § 52 Abs. 2 GKG um eine Ausnahmevorschrift und gerade nicht um eine regelmäßig anzuwendende Vorschrift. Dem vom Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung zitierten Beschluss des BSG
Das Sozialgericht München hat der dort eingegangenen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bayerischen Landessozialgericht vorgelegt.
Die Beklagte hält den angefochtenen Beschluss für rechtmäßig und hat sinngemäß die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Sie hat dargelegt, dass Ermittlungen zu in Statusfeststellungsverfahren nicht gegenständlichen Fragen zu führen wären, wenn der Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bestimmen wäre. Außerdem wäre die Höhe des Streitwerts maßgeblich in das Ermessen des Auftraggebers gestellt. Denn die Frage, ob sich genügend Anhaltspunkte für die Ermittlung einer mutmaßlichen Beitragszahlung ergeben oder ob vom Auffangstreitwert auszugehen ist, wäre regelmäßig durch den Auftraggeber beeinflussbar, der entscheiden könnte, ob entsprechende Angaben über Vergütung/Honorare/Entgelte gemacht werden oder nicht.
Der Senat hat die Beteiligten zu der Absicht angehört, die Beschwerde zurückzuweisen. Bei Klageerhebung seien entgegen § 61 GKG Angaben zum Streitwert nicht gemacht worden. Es würden Anhaltspunkte für eine Streitwertbestimmung gemäß § 52 Abs. 1 GKG fehlen. Aus dem Klageantrag lasse sich das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der angestrebten Entscheidung nicht ersehen. Die Klage sei weder vor dem Ruhensbeschluss noch nach der Wiederaufnahme des Verfahrens begründet worden. Im Klageverfahren seien keine Angaben zur Höhe des Verdienstes des Beigeladenen gemacht worden, so dass Schlussfolgerungen auf die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge, die die Klägerin mit dieser Klage letztlich abwehren wollte, nicht möglich seien (Schreiben vom 03.12.2014).
Die Klägerin hat eingewendet, dass bei Klageerhebung zwar keine Angaben zum Wert des Streitgegenstands gemacht worden seien. Dies könne aber nachgeholt werden. Nach § 61 Satz 2 GKG könnten die Angaben jederzeit berichtigt werden. Hinzu komme, dass im Anhörungsverfahren Anhaltspunkte für das wirtschaftliche Interesse der Klägerin geliefert worden seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeakte und die Akten des Sozialgerichts München Bezug genommen.
II.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern. Für die Entscheidung über eine Streitwertbeschwerde ist zwar gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zuständig, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde (str., vgl. zum Streitstand Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage 2014, § 155 Rn. 9d; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31.05.2013, L 1 KR 103/12 B, Juris 16). Das Verfahren ist aber wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG vom Einzelrichter auf den Senat übertragen worden.
Die Beschwerde ist zulässig. Gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, die Beschwerde statt, wenn wie hier der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt. Die Frist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist gewahrt.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Streitwert zu Recht auf 5000 € festgesetzt, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts nach der Bedeutung der Sache keine genügenden Anhaltspunkte bietet.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 52 GKG. Wenn der Klageantrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt nicht betrifft (§ 52 Abs. 3 GKG), ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5000 € anzunehmen (Auffangwert).
Bei der Streitwertbestimmung ist von dem im Verfahren gestellten Antrag auszugehen. In einem Statusfeststellungsverfahren wird regelmäßig die Aufhebung bzw. Abänderung der von der Beklagten gemäß § 7a SGB IV getroffenen Entscheidung über das Vorliegen einer Beschäftigung und das Bestehen einer Versicherungspflicht in einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung begehrt. Da es also nicht um eine bezifferte Geldleistung und auch nicht auf einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt geht, kommt die Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG in Betracht.
Bei der Beurteilung, welche sich aus dem Antrag des Klägers ergebende Bedeutung die Sache hat, ist bei Statusfeststellungsverfahren die Besonderheit zu berücksichtigen, dass mit der Feststellung des Vorliegens einer Beschäftigung und des Bestehens von Versicherungspflicht in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zwangsläufig die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gemäß § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV verbunden ist, die Beitrags- und Zahlungspflicht dem Statusfeststellungsverfahren aber zeitlich nachgelagert ist. Gemäß § 7a Abs. 6 Satz 2 SGB IV wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist. Wegen dieser auf Gesetz beruhenden Verzahnung von Statusklärung und Beitrags- und Zahlungspflicht hält es der Senat entgegen der Auffassung der Beklagten für gerechtfertigt, bei der Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG an die dem Statusfeststellungsverfahren nachgelagerte Pflicht zur Zahlung der Beiträge anzuknüpfen (so auch die ständige Rechtsprechung des 5. Senats des Bayer. LSG, Beschluss vom 04.03.2011, L 5 R 647/10 B;
Eine abweichende Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach in Verfahren gemäß § 7a SGB IV stets der Auffangwert von 5.000 € maßgeblich wäre, ist dem Senat nicht bekannt. In Statusfeststellungsverfahren setzt das BSG den Streitwert entweder auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG fest (vgl.
Die Festsetzung des Streitwerts auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG ist in Statusfeststellungsverfahren allerdings nur möglich, wenn nach Aktenlage feststellbar ist, welche konkrete Beitrags- und Zahlungspflicht dem Arbeitgeber droht. Wenn die klagende Partei gemäß § 61 GKG bei der Antragstellung Angaben zum Streitwert gemacht hat, werden die entsprechenden Tatsachen in der Regel aktenkundig sein. Nach § 61 GKG ist bei jedem Antrag der Streitwert, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Streitgegenstand schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben (Satz 1), wobei die Angabe jederzeit berichtigt werden kann (Satz 2). Die Notwendigkeit der Streitwertangabe „bei jedem Antrag“ dient dem Zweck, etwaige Unklarheiten über den Streitwert frühzeitig zu beseitigen. Liegen entsprechende Angaben bei Klageerhebung vor, kann auch der Gerichtskostenvorschuss in zutreffender Höhe berechnet werden.
Hier bestanden nach dem Sach- und Streitstand bei Beendigung des Klageverfahrens durch Anerkenntnis nicht genügende Anhaltspunkte für eine Streitwertbestimmung gemäß § 52 Abs. 1 GKG. Die Klägerin hatte entgegen § 61 GKG keine Angaben zum Streitwert gemacht. Sie äußerte sich weder bei Klageerhebung noch im weiteren Verlauf des Klageverfahrens zum Streitwert. Sie nannte nicht einen bestimmten Betrag und sie machte auch keine Ausführungen zur Dauer der streitgegenständlichen Tätigkeit und zur Höhe des vom Beigeladenen erzielten Verdienstes.
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass die genügenden Anhaltspunkte zur Streitwertbestimmung auch noch nach Beendigung eines Verfahrens geliefert werden könnten. Dieser Sicht kann sich der Senat nicht anschließen. Zum einen kommen Ermittlungen des Gerichts zur Aufklärung der für eine Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG erforderlichen Tatsachen nach Beendigung eines Verfahrens nicht in Betracht (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, § 52 GKG Rn. 20; Meyer, GKG/FamGKG, 14. Auflage 2014, § 52 GKG Rn. 21; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.05.2013, 10 L 17.13). Zum anderen würde die von der Klägerin vorgeschlagene Handhabung dem Grundgedanken des § 61 GKG widersprechen. Angaben zum Streitwert haben frühzeitig bei oder nach Beginn eines Verfahrens zu erfolgen.
Soweit sich die Klägerin auf § 61 Satz 2 GKG beruft, ist festzustellen, dass eine Berichtigung der Streitwertangabe zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist.
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass er eine Streitwertfestsetzung im Wege der Vervielfachung des Auffangwerts von 5.000 € für nicht gesetzeskonform hält. Die Vervielfachung des Auffangwerts würde auf die Einführung eines speziellen Auffangwerts für Statusfeststellungsverfahren hinauslaufen, wofür die Regelungen des Gerichtskostengesetzes keine Grundlage bieten (vgl. BSG, Beschluss vom 05.03.2010, B 12 R 8/09 R;
Dieses Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Beschwerde zum Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.05.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
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Tenor
Die Beschwerden des Beklagten gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Münster vom 22.01.2008 und vom 04.07.2014 werden als unzulässig verworfen. Die Festsetzung des Streitwerts mit Beschluss des Sozialgerichts vom 04.07.2014 wird nicht von Amts wegen geändert. Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin hat mit ihrer am 02.01.2008 erhobenen (Stufen-)Klage - teilweise im Wege der Prozessstandschaft - begehrt, den Beklagten zur Auskunftserteilung über sämtliche Leistungs- und Abrechnungsvorgänge, in denen der Beklagte im Abrechnungszeitraum 2001 bis 2003 über Berechtigungsscheine sowie aufgrund vertragsärztlicher Verordnungen abgerechnet hat, durch Vorlage der Kundenunterlagen und -daten, insbesondere Karteikarten und Lieferscheine zu verurteilen. Ferner hat sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr die überzahlten Rechnungsbeträge, deren Gesamthöhe nach der im ersten Schritt begehrten Auskunftserteilung beziffert werde, zu erstatten. Bei der Überprüfung der Abrechnungen von zugelassenen Optikern aus den Jahren 2001 bis 2003 habe sie in zahlreichen Fällen, darunter auch bei dem Beklagten, erhebliche Auffälligkeiten entdeckt.
4Das Sozialgericht Münster hat mit Beschluss vom 22.01.2008, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 35 der Gerichtsakte verwiesen wird, den Streitwert vorläufig auf 5.000,00 EUR festgesetzt und in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt: "Gegen den Beschluss (kann) innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, ( ...) Beschwerde an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt werden, wenn der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. ( ...)."
5Vor dem Hintergrund außergerichtlicher Klärungen (auch) im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten sowie zahlreicher Parallelverfahren - einige davon als Musterverfahren - gegen andere Optiker erfolgte im Wesentlichen kein Vortrag der Beteiligten. Das Verfahren (S 16 KR 2/08) wurde schließlich mit Beschluss des Sozialgerichts vom 06.07.2011 ruhend gestellt und nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) in zwei Parallelverfahren (Urteile vom 28.11.2013 - B 3 KR 24/12 R und B 3 KR 27/12 R) unter dem Az. S 16 KR 922/13 fortgeführt.
6Mit am 03.07.2014 beim Sozialgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die Klage zurückgenommen und die Auffassung vertreten, die Festsetzung des Auffangstreitwerts sei im vorliegenden Verfahren geboten. Von einer Konkretisierung sei vor dem Hintergrund von Musterverfahren zur Vermeidung erheblichen prozessualen und logistischen Aufwandes abgesehen worden. Vor diesem Hintergrund seien die Ausführungen des BSG zum Streitwert in den Musterverfahren auf das hiesige Verfahren nicht übertragbar.
7Die Klägerin hat entsprechend beantragt,
8den Streitwert auf 5.000,00 EUR festzusetzen.
9Das Sozialgericht hat den Streitwert mit Beschluss vom 04.07.2014, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 139 der Gerichtsakte verwiesen wird, ohne weitergehende Begründung unter Hinweis auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Beschluss wurde dem Bevollmächtigten der Beklagten am 18.07.2014 zugestellt.
10Mit seiner am 05.08.2014 eingegangenen Beschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Streitwertfestsetzungen des Sozialgerichts vom 22.01.2008 und vom 04.07.2014. Das Sozialgericht habe bereits mit Beschluss vom 22.01.2008 rechtswidrig den Streitwert endgültig festgesetzt. Die zweite Festsetzung habe daher ebenfalls erhebliche formale Mängel. Im Übrigen lasse sich die für die Streitwertfestsetzung maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung ohne weiteres hinreichend sicher aus den zahlreichen Schriftsätzen der Klägerin bestimmen, so aus dem der Klage beigefügten "Gutachten C vom 25.10.2007" und ihrem Schriftsatz vom 06.10.2008 mit Anlagen (wird weiter ausgeführt). Bei der Bemessung des Werts seien die Vielzahl der klagenden Krankenkassen, das sich daraus ergebende Volumen der in Form einer kompletten Herausgabe verlangten Auskunft und der damit verbundene erhebliche Arbeitsaufwand bei der Erteilung der begehrten Auskunft zu beachten. Eine weitere Besonderheit des vorliegenden Falls sei, dass die Klägerin und die in Prozessstandschaft klagenden Krankenkassen ohne Erteilung der eingeklagten Auskünfte ihre behaupteten Zahlungsansprüche auf der 2. Stufe nicht weiter hätten verfolgen können. Hinsichtlich der Wertbestimmung sei daher das wirtschaftliche Interesse an der in der 1. Stufe begehrten Auskunft besonders hoch zu werten.
11Es gebe (mindestens) zwei Möglichkeiten, das wirtschaftliche Interesse der Klägerin hinreichend genau zu greifen bzw. zu schätzen, indem - wie das BSG - die tatsächliche Anzahl der Versorgungsfälle mit 50,00 EUR pro Fall multipliziert und sodann ein Abschlag vorgenommen werde oder die Anzahl der Versorgungsfälle auf der Grundlage des von der Klägerin vorgelegten Parteigutachtens geschätzt werde (wird weiter ausgeführt). Er - der Beklagte - habe in der streitbefangenen Zeit insgesamt 1670 Versicherte der Ersatzkassen versorgt. Sollte das Gericht die dazu gehörenden Abrechnungsunterlagen vollständig in Kopie erhalten wollen, bitte er um einen entsprechenden richterlichen Hinweis.
12Der Beklagte beantragt,
13die Beschlüsse des Sozialgerichts Münster vom 22.01.2008 und 04.07.2014 abzuändern und den Streitwert auf mindestens 110.000,00 EUR festzusetzen.
14Die Klägerin beantragt,
15die Beschwerde des Beklagten zurückzuweisen.
16Der vom Sozialgericht festgesetzte Streitwert sei angemessen. Der Beklagte verkenne, dass im Falle einer Auskunftsklage für die Bemessung des Streitwerts der in der 2. Stufe folgende Zahlungsanspruch maßgeblich sei. Zu keiner Zeit habe ein Zahlungsanspruch in einer solchen Größenordnung im Raum gestanden, wie sie nun als Streitwert von dem Beklagten beantragt werde. Die Auskunftsklage sei erhoben worden, um zu klären, ob überhaupt fehlerhafte Abrechnungen vorliegen und ob und ggf. in welcher Höhe sodann ein Rückforderungsanspruch bestehe. Entgegen der Darstellung des Beklagten sei im vorliegenden Verfahren der Zahlungsanspruch nicht konkretisiert worden; insbesondere sei kein Schriftsatz vom 06.10.2008 nebst Anlagen zur Gerichtsakte gereicht worden. Im Übrigen sei der Arbeitsaufwand des Beklagten in Hinblick auf die begehrte Auskunft extrem überschaubar. Da Kundendateien regelmäßig elektronisch geführt würden, dürften sich ihrer Meinung nach die Aufwendungen zur Erteilung der Auskunft auf wenige Minuten Computerarbeit beschränken.
17Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 02.09.2014) und sie dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
18II.
19Der Senat entscheidet über die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts vom 22.01.2008 und 04.07.2014 mit drei Berufsrichtern. Die Ausnahmevorschrift des § 68 Abs. 2 Satz 7 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG, wonach das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter getroffen worden ist, ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden, weil der Kammervorsitzende des Sozialgerichts kein "Einzelrichter" ist. Einzelrichter im Sinne dieser Vorschrift ist nur der Richter, dem die Entscheidung über den Rechtsstreit von dem gesamten Spruchkörper übertragen wurde (vgl. § 526 Zivilprozessordnung - ZPO -). Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) kennt zwar in Ansätzen auch das Rechtsinstitut der Einzelrichterentscheidung, dieses ist jedoch auf einzelne Fallgestaltungen beschränkt und nicht generell eingeführt (ebenso u.v.a. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 21.04.2014 - L 11 KA 85/13 B -, vom 17.12.2009 - L 11 B 7/09 KA - mit weiteren Ausführungen; vom 03.09.2009 - L 8 B 12/09 R - und vom 30.04.2008 - L 16 B 5/07 R -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2009 - L 24 KR 33/09 B -; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.04.2009 - L 5 B 451/08 KA; a.A. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.07.2014 - L 11 R 2546/14 B -; LSG Thüringen, Beschluss vom 25.06.2013 - L 12 R 504/13 B -; LSG Sachsen, Beschluss vom 09.06. 2008 - L 1 B 351/07 KR -).
20Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen, da der Beklagte und Beschwerdeführer als Inhaber der Firma B O richtiger Beklagter ist und nicht die im Rubrum vom Sozialgericht aufgenommene nicht-rechtsfähige Einzelfirma des Beklagten. Ein Beteiligtenwechsel findet nicht statt; die Identität des Beklagten bleibt gewahrt (zur Zulässigkeit von Berichtigungen des Rubrums von Amts wegen vgl. Humpert in Jansen, SGG, 4. Aufl. 2012, § 138 Rdnr. 8 m.w.N.).
211.
22Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 22.01.2008 ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
23Mit diesem Beschluss hat das Sozialgericht ausweislich Blatt 35 der Gerichtsakte den Streitwert nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG "vorläufig" festgelegt. Anhaltspunkte dafür, dass das Sozialgericht bereits damals den Streitwert endgültig festgesetzt hat, wie es der Beklagte mit seiner Beschwerde als unzulässig rügt, finden sich in der Gerichtsakte nicht. Es besteht auch kein Anlass für die Annahme, dass die dem Beklagten zugesandte Abschrift einen vom Original abweichenden Wortlaut enthält, da der Beklagte selbst im letzten Abschnitt seines Schriftsatz vom 20.12.2013 den "bisher vorläufig festgesetzten Streitwert" als "in jedem Falle unzutreffend" bemängelt hat.
24Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG können Einwendungen gegen die Höhe des vorläufig festgesetzten Wertes nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Dies scheidet im sozialgerichtlichen Verfahren aus, da die Tätigkeit des Gerichts - mit Ausnahme eines Verfahrens wegen überlanger Gerichtsverfahren (vgl. § 12a GKG) - nicht von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig und ein entsprechender Beschluss folgerichtig nicht ergangen ist. Die Zulässigkeit der Beschwerde folgt auch nicht aus der (falschen) Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts, die entgegen der o.a. Bestimmung auf die Möglichkeit einer Beschwerde hinweist. Ein unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (u.v.a. Bundessozialgericht, Urteil vom 20.05. 2003 - B 1 KR 25/01 R -).
252.
26Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 04.07.2014 ist gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG statthaft, nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 3 GKG form- und fristgerecht eingelegt und der nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Beschwerdewert in Höhe von 200 EUR - ohne dass es einer konkreten Berechnung bedarf - offensichtlich überstiegen. Die Beschwerde ist gleichwohl mangels Beschwer des Beklagten unzulässig.
27Soweit es den Beklagten anlangt, fehlt es allerdings am Rechtsschutzinteresse, denn er ist nur dann rügeberechtigt, wenn der Streitwert zu seinen Lasten zu hoch festgesetzt wurde (Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage, 2014, § 68 GKG Rdnr. 5 m.w.N.). Das ist nicht der Fall, denn der Streitwertbeschwerde kann allenfalls das Ziel zugrunde liegen, einen höheren Streitwert festsetzen zu lassen, um ggf. die Differenz zwischen einer nach § 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vereinbarten Vergütung und der Erstattung der notwendigen Kosten durch die nach Maßgabe des § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO kostentragungspflichtige Klägerin zu minimieren. Abgesehen davon, dass keine Anhaltspunkte für den Abschluss einer Gebührenvereinbarung bestehen, ist die Frage, welche Vergütungshöhe vereinbart wird, Ausfluss der Vertragsfreiheit und damit ein autonomes Gestaltungsrecht im Verhältnis von Rechtsanwalt und Mandant. Derartige Vereinbarungen - so sie denn hier überhaupt getroffen wurden - betreffen allein deren Rechtssphäre und können ein rechtliches Interesse auf Festsetzung eines höheren Streitwertes nicht begründen. M.a.W.: Mittelbare Auswirkungen der Streitwertfestsetzung sind insoweit unbeachtlich (LSG NRW, Beschluss vom 24.02.2006 - L 10 B 21/05 KA -).
28Zwar kann der bevollmächtigte Rechtsanwalt des Beklagten auch aus eigenem Recht eine Erhöhung des festgesetzten Streitwertes fordern (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), von dieser Möglichkeit hat dieser indes keinen Gebrauch gemacht, sondern ausdrücklich ausschließlich "unter Bezugnahme auf die Vollmacht im Namen des Beklagten" die Beschwerde(n) erhoben. Sein Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die "Bedeutung der Sache für weitere ca. 185 noch bei insgesamt sechs Sozialgerichten in NRW anhängige Verfahren" mit identischer rechtlicher Problematik (und weitgehend identischen Bevollmächtigten der unterschiedlichen Beteiligten) macht das (naheliegende) eigene Interesse an einer höheren Streitwertfestsetzung hinreichend deutlich, reicht aber nicht aus, um gegen den Wortlaut das Begehren auch als eigene Streitwertbeschwerde des bevollmächtigten Rechtsanwaltes des Beklagten auszulegen.
293.
30Der Senat hat keine Veranlassung den mit Beschluss des Sozialgerichts vom 04.07.2014 festgesetzten Streitwert von Amts wegen abzuändern.
31Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG kann die Festsetzung von Amts wegen vom Rechtsmittelgericht geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat (§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). Soweit hierzu die Auffassung vertreten wird, das Rechtsmittelgericht sei nur im Fall einer zulässigen Streitwertbeschwerde befugt, den Streitwert von Amts wegen abzuändern (Hartmann a.a.O. § 63 GKG Rdnr. 51 m.w.N.), folgt der Senat dem nicht. Denn dem Wortlaut des § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG lässt sich eine Einschränkung dahingehend, dass das Rechtsmittelgericht die Streitwertfestsetzung der unteren Instanz nur aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels ändern könnte, nicht entnehmen. Vielmehr fordert die Formulierung "schwebt" lediglich, dass die Sache in der Rechtsmittelinstanz anhängig sein muss (vgl. Oberverwaltungsgericht [OVG] Lüneburg, Beschluss vom 01.07.2010; OVG Sachsen, Beschluss vom 05.10.2007 - 5 E 191/07 -; LSG NRW, Beschluss vom 24.02.2006 - L 10 B 21/05 KA -).
32Der Senat hatte keine Veranlassung, vor Ablauf der Frist von sechs Monaten den Streitwert von Amts wegen zu ändern.
33Das Sozialgericht hat den Streitwert zutreffend auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
34Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 HS 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Danach ist in Verfahren vor einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit, in dem der Kläger - wie hier die Klägerin - nicht zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG gehört, gemäß § 197 a SGG das Gerichtskostengesetz anzuwenden. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG wird der Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss festgesetzt, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich, wie hier durch Klagerücknahme, das Verfahren anderweitig erledigt.
35Für die Höhe der Streitwertfestsetzung ist § 52 Abs. 1 bis 3 GKG maßgebend. Danach ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit darf der Streitwert nicht über 2.500.000 Euro angenommen werden (§ 52 Abs. 4 GKG).
36Der Klagegegenstand bestimmt sich damit nach der Bedeutung der Sache, die sich aus dem Klageantrag ergibt (§§ 92 Abs. 1 Satz 1, 123 SGG). Abzustellen ist auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihre Auswirkungen (ständige Rechtsprechung u.v.a. BSG, Urteil vom 12.06.2008 - B 3 P 2/07 R -).
37Die Klägerin hat mit ihrer am 02.01.2008 erhobenen (Stufen-)Klage - teilweise im Wege der Prozessstandschaft - begehrt, den Beklagten zur Auskunftserteilung über sämtliche Leistungs- und Abrechnungsvorgänge, in denen der Beklagte im Abrechnungszeitraum 2001 bis 2003 über Berechtigungsscheine sowie aufgrund vertragsärztlicher Verordnungen abgerechnet hat, durch Vorlage der Kundenunterlagen und -daten, insbesondere Karteikarten und Lieferscheine zu verurteilen. Ferner hat sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr die überzahlten Rechnungsbeträge, deren Gesamthöhe nach der im ersten Schritt begehrten Auskunftserteilung beziffert werde, zu erstatten.
38Das BSG hat in den Parallelverfahren in seinen o.a. Urteilen vom 28.11.2013 - B 3 KR 24/12 R - und - B 3 KR 27/12 R -) zur Streitwertfestsetzung ausgeführt:
39Bei Stufenklagen ist nach § 44 GKG für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche maßgebend, und zwar der höhere. Dies gilt aber nur, wenn in einer Instanz über beide Ansprüche entschieden wird. Ist lediglich ein der Informationsgewinnung dienender Auskunftsanspruch oder ein dem gleichen Zweck dienender Herausgabeanspruch Streitgegenstand, ist der Streitwert jeweils nur anhand dieses Anspruchs zu bemessen. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Streitwert für eine Auskunfts- und Herausgabeklage am (ggf. zu schätzenden) Leistungsanspruch zu orientieren ist, und je nachdem, in welchem Umfang der Kläger auf die Auskunft zur Durchsetzung seines Leistungsanspruchs angewiesen ist, ein Abschlag vorzunehmen ist (BSGE 98, 142 = SozR 4-2500 § 276 Nr. 1, Rdnr. 31). Der Senat schätzt vorliegend den möglichen Erstattungsanspruch der Klägerin auf der zweiten Stufe der Stufenklage auf rund 50 Euro pro Versorgung, zu der vorliegend Angaben bzw. Unterlagen angefordert werden. Hiervon ist ein Abschlag in Höhe von einem Drittel vorzunehmen, da die Bedeutung der begehrten Auskunft bzw. Unterlagen für den Erstattungsanspruch als erheblich zu bewerten ist, nachdem die Klägerin geltend macht, ohne die Unterlagen eine abschließende Rechnungsprüfung beim Beklagten nicht vornehmen zu können.
40Eine Streitwertfestsetzung nach Maßgabe dieser Ausführungen ist indes im vorliegenden Rechtsstreit nicht möglich, denn es liegen anders als in den vom BSG entschiedenen Verfahren keine Anhaltspunkte für die Bestimmung der Anzahl der Versorgungsfälle vor. Insbesondere wurden die vom Beklagten in seiner Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 04.08.2014 (ohne Bezug zum vorliegenden Verfahren) angeführten, von der Klägerin angeblich vorgelegten Unterlagen (ein Schriftsatz der Klägerin vom 06.10.2008, die Anlage K6 (Statistik) sowie das Gutachten "C" vom 25.10.2007) nicht zur Gerichtsakte gereicht und damit in das Verfahren eingeführt. Es blieb bis zum Zeitpunkt der Klagerücknahme unklar, in welchem Umfang Abrechnungsvorgänge Gegenstand des Auskunfts- und Erstattungsbegehrens geworden sind. Von einer Konkretisierung hat die Klägerin im vorliegenden Hauptsacheverfahren zunächst im Hinblick auf das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten und sodann im Hinblick auf die anhängigen o.a. Revisionsverfahren, wegen der im Einvernehmen mit den Beteiligten schließlich das Ruhen des Verfahrens angeordnet wurde, abgesehen.
41Auf die fehlende Konkretisierung hat schließlich der Beklagte hingewiesen und diese moniert. So ist mit Schriftsatz vom 03.03.2009 ausgeführt worden, "einzeln bezifferte konkrete Ansprüche" seien nicht geltend gemacht worden. Die Klägerin sei "nunmehr im vorliegenden Verfahren gehalten, unverzüglich ihre vermeintlichen Erstattungsansprüche konkret zu beziffern und sämtliche Vorgänge vollständig und nachvollziehbar darzulegen" (Schriftsatz vom 01.10.2009). Die Aufforderung an die Klägerin, "ihre vermeintlichen Ansprüche (zu) beziffern", findet sich noch in dem Schriftsatz des Beklagten vom 20.12.2013.
42Von dem Angebot des Beklagten im Beschwerdeverfahren, die von der Klägerin begehrten Abrechnungsunterlagen (zur Festsetzung des Streitwerts) vollständig dem Senat zu übersenden, ist kein Gebrauch zu machen. Aus der gesetzlichen Wertung des § 52 Abs. 2 GKG, wonach der Auffangstreitwert anzunehmen ist, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, folgt, dass allein wegen der Streitwertfestsetzung grundsätzlich keine gerichtlichen Beweisermittlungen und -erhebungen geboten sind (Hartmann a.a.O. § 52 GKG Rdnr. 20 m.w.N.).
43Da somit der der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte enthält, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen.
44Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 197a Abs. 1 Satz 1 HS 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten sind nicht zu erstatten (§ 197a Abs. 1 Satz 1 HS 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).
45Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 197a Abs. 1 Satz 1 HS 1 SGG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.
(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt
- 1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden, - 2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und - 3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.
(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.
(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.
(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.
(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.
(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.
(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.
(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung
- 1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten, - 2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten, - 3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde, - 4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie - 5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
- 1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, - 2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und - 3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.
(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.
(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.
Bei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Streitgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.