Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 49 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren

§ 45 Abs. 1 bis 4, §§ 47 und 48 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird.

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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 47 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit 1. der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt

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17 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. Nov. 2017 - L 19 R 287/14

bei uns veröffentlicht am 15.11.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird Ziff. 2 des Tenors des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.03.2014 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. II. Die Berufung des Beig

Bundessozialgericht Beschluss, 30. Nov. 2016 - B 6 KA 35/16 B

bei uns veröffentlicht am 30.11.2016

Tenor Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 12. Februar 2016 werden zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 29. Juni 2016 - B 12 R 5/14 R

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

Tenor Die Revision der Klägerin zu 2. gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 14. Dez. 2015 - L 5 KR 242/14 B

bei uns veröffentlicht am 14.12.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 25. Juni 2014 geändert und der Streitwert für das Verfahren S 10 KR 127/11 auf 91.496,82 EUR festgesetzt. Kosten sind nicht zu erstatten. G

Landessozialgericht NRW Urteil, 22. Juli 2015 - L 11 KA 7/14

bei uns veröffentlicht am 22.07.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.11.2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Der Kläger begehrt die Fes

Landessozialgericht NRW Beschluss, 30. März 2015 - L 11 KA 94/14 B ER und L 11 KA 13/15 ER

bei uns veröffentlicht am 30.03.2015

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.09.2014 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Das Verfahren L 11

Sozialgericht Düsseldorf Beschluss, 05. Sept. 2014 - S 2 KA 342/14 ER

bei uns veröffentlicht am 05.09.2014

Tenor Es wird festgestellt, dass die Widersprüche der Beigeladenen zu 1) und 2) vom 12.03.2014 sowie der Beigeladenen zu 3) bis 5) vom 28.03.2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.01.2014 keine aufschiebende Wirkung haben. Die Antragsgeg

Bundessozialgericht Urteil, 13. Aug. 2014 - B 6 KA 38/13 R

bei uns veröffentlicht am 13.08.2014

Tenor Die Revisionen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Januar 2013 werden zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 03. Juli 2013 - B 12 KR 8/11 R

bei uns veröffentlicht am 03.07.2013

Tenor Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Februar 2011 und des Sozialgerichts Speyer vom 27. November 2009 aufgehoben.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 24. Okt. 2012 - 2 O 51/12

bei uns veröffentlicht am 24.10.2012

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 6. Kammer – vom 27. April 2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten w

Bundessozialgericht Urteil, 28. Sept. 2011 - B 12 KR 15/10 R

bei uns veröffentlicht am 28.09.2011

Tenor Auf die Revision des Beigeladenen zu 1. wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. Dezember 2009 aufgehoben.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 05. Apr. 2011 - L 11 KR 658/09

bei uns veröffentlicht am 05.04.2011

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. November 2008 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Sept. 2010 - L 5 KR 121/09

bei uns veröffentlicht am 23.09.2010

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 5.5.2009 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kos

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 20. Mai 2010 - L 5 KR 57/09

bei uns veröffentlicht am 20.05.2010

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 16. Juli 2009 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin und der Beigeladenen zu 4) auch die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges zu erstatten

Bundessozialgericht Urteil, 25. Feb. 2010 - B 13 R 147/08 R

bei uns veröffentlicht am 25.02.2010

Tatbestand 1 Im Streit steht, ob der Klägerin große Witwenrente an geschiedene Ehegatten (Geschiedenenwitwenrente) zusteht und ob die Beklagte im Zugunstenverfahren die

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 06. Feb. 2008 - L 5 KR 316/08 B

bei uns veröffentlicht am 06.02.2008

Tenor Die Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen Ziff. 1 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2007 werden zurückgewiesen. Die Beklagte und die Beigeladene Ziff. 1 tragen die Kosten

Sozialgericht Freiburg Urteil, 14. Juni 2007 - S 6 R 886/07

bei uns veröffentlicht am 14.06.2007

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Neuberechnung seiner Rente. 2  Der am ... 1962 gebo

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(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2...
(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit 1. der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten...
(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit 1. der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten...
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit...