Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 06. März 2015 - L 5 KR 206/14 B ER

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2015:0306.L5KR206.14BER.0A
06.03.2015

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 17. Oktober 2014 nur insoweit abgeändert, dass die Antragsgegnerinnen zur Zahlung eines Pauschalentgelts für Krankentransportwageneinsätze in Höhe von 63,00 EUR zuzüglich 1,90 EUR ab dem 7. Beförderungskilometer verpflichtet werden.

Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerinnen und der Antragsteller tragen je die Hälfte der Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 439.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerinnen, ihm bestimmte Entgelte für Krankentransport- und Rettungswageneinsätze zu zahlen.

2

Bei dem Antragsteller handelt es sich nach seinen Angaben um einen 1985 gegründeten Verein, der als anerkannte gemeinnützige Hilfsorganisation in verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesens mit ca. 270 Mitarbeitern tätig ist. Zu seinen Leistungen gehören Rettungseinsätze mit Rettungswagen (RTW) und qualifizierte Krankentransporte mit Krankentransportwagen (KTW). Tarifgebundenheit besteht nicht.

3

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2013 erteilte die Hansestadt L... dem Antragsteller eine Genehmigung zur Durchführung von Notfalleinsätzen mit einem RTW und von Krankentransporten mit zwei KTW gemäß § 10 RDG SG ab 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017. Für die Aufnahme des Betriebs wurde für jedes Fahrzeug eine Frist bis zum 31. Mai 2014, mündlich verlängert bis zum 23. Juni 2014, gesetzt.

4

Im Mai 2014 setzte sich der 1. Vorsitzende des Antragstellers mit den Antragsgegnerinnen zwecks Abschlusses einer Vergütungsvereinbarung in Verbindung. Dazu legte er eine Kalkulation vor, in der er von jährlichen Gesamtkosten in Höhe von 845.995,60 EUR ausging und Erlösen von 848.913,03 EUR bei einem Entgeltvorschlag für den Betriebsbereich Stadt L... von 478,00 EUR Pauschale für RTW und 88,70 EUR zuzüglich 2,20 EUR ab dem 10. Beförderungskilometer für KTW sowie einem Infektionszuschlag von 85,00 EUR. Die Antragsgegnerinnen ihrerseits boten ein Pauschalentgelt in Höhe von 63,00 EUR und ab dem 7. Beförderungskilometer für jeden weiteren Beförderungskilometer 1,90 EUR an. Zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zwischen den Beteiligten kam es nicht.

5

Der Antragsteller hat am 30. Juni 2014 beim Sozialgericht Lübeck beantragt:

6
1. Die Antragsgegnerinnen werden im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG verpflichtet, dem Antragsteller für Rettungswageneinsätze, die dieser auf Grundlage der ihm von der Stadt L... am 19. Dezember 2013 erteilten Genehmigung erbringt, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eine Grundpauschale von 478,00 EUR und bei Infektionsfahrten einen zusätzlichen Desinfektionszuschlag von 85,00 EUR zu zahlen.
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2. Die Antragsgegnerinnen werden im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG verpflichtet, dem Antragsteller für Krankentransportwageneinsätze, die dieser auf Grundlage der ihm von der Stadt L... am 19. Dezember 2013 erteilten Genehmigung erbringt, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eine Grundpauschale von 88,70 EUR und einen Kilometer-Entgelt von 2,20 EUR pro Beförderungskilometer ab dem 10. Beförderungskilometer und bei Infektionsfahrten einen zusätzlichen Desinfektionszuschlag von 85,00 EUR zu zahlen.
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3. Den Antragsgegnerinnen werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
9

Zur Begründung hat er ausgeführt: Beim Einsatz von zwei KTW und einem RTW seien monatliche Kosten allein für die Fahrzeuge von ca. 7.500,00 EUR und monatliche Personalkosten von 49.970,06 EUR zu kalkulieren. Mit dem ihm von den Antragsgegnerinnen angebotenen Entgelt könne er lediglich einen Jahresumsatz von ca. 410.000,00 EUR erzielen, mithin nicht einmal 73 % der Kosten des angesichts der Betriebspflicht vom Antragsteller ständig vorzuhaltenden Personals decken. Damit ergebe sich ein jährliches Defizit von ca. 435.000,00 EUR. Im Juni 2013 habe die Schiedsstelle für die Stadt L... Pauschalentgelte in einer Höhe festgesetzt, die weit über dem jetzigen Angebot lägen. So betrage die Pauschale für die Einsätze der KTW nur 12 % und die Einsätze des RTW nur 65 % dessen, was die Schiedsstelle für einen KTW-Einsatz für notwendig festgelegt habe. Ab 16. Juni 2014 führe er die Fahrten durch. Das sei im Hinblick auf die Frist im Genehmigungsbescheid notwendig. Er sei auf die Honorare der gesetzlichen Krankenkassen angewiesen, da 90 % der Versicherten gesetzlich versichert seien. Zwar sei er nicht tarifgebunden. Dies ändere allerdings nichts daran, dass er bei der Einstellung von Mitarbeitern mit sonstigen Arbeitgebern konkurriere. Deswegen habe er keine Möglichkeit, nur geringe Gehälter zu zahlen und so seine Kosten zu reduzieren. Für seinen RTW kalkuliere er 813 Notfallfahrten im Jahr ein. Hierbei handele es sich um Einsätze, die in der eigenen Leitstelle des Antragstellers eingingen, aber auch Notfalleinsätze auf Veranlassung der Leitstelle des öffentlichen Rettungsdienstes. Gerichte sollten zwar nicht die Vergütung für Krankentransportfahrten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) festsetzen. Hiervon sei jedoch abzuweichen, wenn Krankenkassen, wie hier, ihren Verhandlungsspielraum missbrauchten.

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Die Antragsgegnerinnen haben erwidert, bei der Bemessung der Entgelthöhe dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Vergütung zu den Kosten des öffentlichen Rettungswesens hinzukämen. Hier sei eine 100%ige Sicherstellung zu finanzieren. Zu einer Verschiebung aus dem öffentlichen Rettungsdienstbereich heraus komme es eben nicht. Allein durch diese Situation werde das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) bereits strapaziert. Rettungseinsätze erfolgten faktisch keine, da es an einer Verbindung zur Rettungsleitstelle fehle. Die Vorhaltung eines KTW sei nicht mit dem öffentlichen Rettungswesen vergleichbar. Die angebotenen Entgelte entsprächen denen, die im Verhandlungswege vor wenigen Wochen für die Stadt K… mit einem privaten Anbieter vereinbart worden seien.

11

Auf Anforderung des Sozialgerichts haben die Antragsgegnerinnen vereinbarte Entgelte privater und öffentlich-rechtlicher Dienstleister für Krankentransporte in Schleswig-Holstein vorgelegt.

12

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2014 die Antragsgegnerinnen verurteilt, bis zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung, längstens bis zum 31. Dezember 2015, hilfsweise bis zum Abschluss eines Hauptsache-Gerichtsverfahrens, dem Antragsteller vorläufig ein Pauschalentgelt in Höhe von 82,36 EUR für Krankentransportwagen-Einsätze und ein Pauschalentgelt in Höhe von 392,44 EUR für Rettungswagen-Einsätze zu zahlen. Den weitergehenden Antrag hat es zurückgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt:

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„Ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit ist gegeben. Denn ohne eine Vergütung seitens der Antragsgegner kann der Antragsteller seine Tätigkeit im Bereich der Stadt L... auf Dauer nicht fortsetzen. Es ist ihm nicht zumutbar, über einen längeren Zeitraum in Vorleistung zu treten. Der Antragsteller könnte seinen Zahlungspflichten ohne eine angemessene Vergütung der erbrachten Leistungen nicht nachkommen.

14

Auch ein Anordnungsanspruch ist in dem im Tenor genannten Umfange zu bejahen. Rechtsgrundlage der Leistungsbeziehungen zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnern bildet § 133 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V). Vorgehende landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen im Sinne von § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V bestehen im vorliegenden Fall nicht. Nach § 133 SGB V ist es Aufgabe der Krankenkassen und der Genehmigungsinhaber, im Verhandlungswege Vergütungsvereinbarungen zu treffen. Deshalb ist es den Gerichten in der Regel verwehrt, in den betreffenden Konstellationen nach Art von Schiedsstellen die angemessene Vergütung festzusetzen (vgl. BSG Urteil vom 24.1.1990, Aktenzeichen 3 RK 11/88; BSG vom 20.11.2008, Aktenzeichen B 3 KR 25/07 Rund BSG vom 10.3.2010, Aktenzeichen B 3 KR 26/08 R-zitiert nach Juris). Vielmehr sind die Gerichte grundsätzlich daran gehindert, das, was ein Leistungserbringer in Verhandlungen mit einer Krankenkasse nicht hat durchsetzen können, nachträglich zum Vertragsinhalt zu machen. Darin läge ein systemwidriger Eingriff in eine gesetzliche Konzeption, die von der Einschätzung getragen wird, die Vertragspartner seien im Stande, ausgewogene und interessengerechte Lösungen zu vereinbaren. Soweit der Gesetzgeber auf eine hoheitliche Festsetzung der Vergütung, etwa durch eine Schiedsstelle, verzichtet, gibt er zu erkennen, dass auch eine gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Vergütung ausscheidet. Nach § 133 Abs. 1 S.5 SGB V haben sich die Preisvereinbarungen an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten.

15

Allerdings findet eine Rechtskontrolle dahin statt, ob die Krankenkassen die Grenzen des ihnen eingeräumten Verhandlungsspielraums missbrauchen und den Leistungserbringern Konditionen aufzwingen, die mit ihrer Stellung als öffentlich-rechtlich gebundene Träger unvereinbar sind (Vgl. BSG vom 20.11.2008 a.a.O.). Daraus kann im Einzelfall ein Kontrahierungszwang der Krankenkasse erwachsen. Rechtsgrundlage dafür ist § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG), die §§ 19 bis 21 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Nach diesen Normen kann ein Anspruch auf richterliche Festsetzung der Vergütung bestehen, wenn der Leistungserbringer dem Grunde nach zur Durchführung von Krankentransportleistungen berechtigt ist, wenn seinem Vergütungsverlangen keine vertraglichen Hindernisse entgegenstehen und wenn die Weigerung der Krankenkasse, mit dem Leistungserbringer eine Vergütungsvereinbarung nach seinem Angebot abzuschließen, eine der vorgenannten materiellen Grenzen ihrer Verhandlungsmacht verletzt.

16

Die Gebührensätze des öffentlichen Rettungswesens bilden keinen tauglichen Maßstab für die Bemessung der üblichen oder angemessenen Vergütung privater Krankentransportunternehmer nach § 133 Abs. 1 SGB V. Als Ansatzpunkt kommt jedoch die Gleichbehandlung mit den privaten Anbietern von Krankentransportfahrten in Betracht.

17

Im vorliegenden Fall sind für den Bereich der Stadt L... keine anderen privaten Anbieter vorhanden, deren Vergütungssätze als Vergleich herangezogen werden könnten. Die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner eingereichte Übersicht der in Schleswig-Holstein an private Dienstleister für Krankentransporte gezahlten Entgelte ist als Entscheidungsgrundlage ungeeignet, da z.B. der ländliche Raum nicht mit dem städtischen Raum vergleichbar ist. Die mit einem privaten Anbieter in K… geschlossene Vereinbarung, wonach eine Pauschale von 63 € für Krankentransportwageneinsätze sowie zusätzlich ein Entgelt von 1,90 € ab dem 7. Beförderungskilometer und in Höhe von 2,42 € ab dem 12. bis 79. Besetztkilometer (ab dem 80. Besetztkilometer 1,53 €) vereinbart worden ist, lässt sich nicht unmittelbar auf die Verhältnisse in der Stadt L... übertragen. Denn die jeweilige Ausgestaltung der Vereinbarung hängt u.a. davon ab, mit welchen Fahrten in welcher Länge und Häufigkeit üblicherweise zu rechnen ist. Diesbezügliche Daten bezogen auf die Stadt L... liegen der Kammer nicht vor.

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In der Rechtsprechung wird durchgängig die Auffassung vertreten, dass ein verfassungsrechtlich relevanter Verstoß gegen die Vergütungsuntergrenze gegeben ist, wenn in einem - fachlichen und/oder örtlichen - Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, tätig zu werden, und dadurch in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der Versorgung gefährdet ist. Geprüft wird in diesem Zusammenhang, ob Ärzte der betreffenden Fachrichtung generell nicht in der Lage gewesen wären, bei einer mit vollem persönlichen Einsatz und unter optimaler wirtschaftlicher Praxisausrichtung ausgeübten vertragsärztlichen Tätigkeit existenzfähige Praxen zu führen (vgl. die zum Vertragsarztrecht ergangenen Entscheidungen, z.B. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9.05.2012, Aktenzeichen, L 11 KA 90/11 B ER mit weit. Nachw.)

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a) zu den Vergütung für Krankentransportwagen-Einsätze

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Die Einholung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens zu den Kosten des öffentlichen Rettungswesens in der Stadt L... im Vergleich zu den für private Anbieter zu kalkulierenden Kosten würde den Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sprengen. Mangels vergleichbarer Entgelte privater Anbieter für die Stadt L... ist im Eilverfahren eine prozentuale Schätzung vorzunehmen.

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Die Kammer ist im vorliegenden Fall der Auffassung, dass die oben aufgezeigten Grenzen des Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit den weiteren genannten Normen verletzt wären, wenn die für den öffentlichen Rettungsdienst durch die Schiedsstelle für die Stadt L... am 5.6.2013 festgelegte Vergütung um mehr als 15 bis 20 Prozent unterschritten würde. Denn das Einsparpotenzial, das die privaten Unternehmen unter anderem aufgrund ihrer fehlenden Tarifbindung und ihrer nicht mit dem öffentlichen Bereich in allen Punkten vergleichbaren Pflicht zur Vorhaltung von Personal und Fahrzeugen haben, ist auf höchsten 20 Prozent zu schätzen. Die Schätzung beruht auf der Annahme, dass die Kosten für Fahrzeuge, Ausstattung und Material sowie Benzin nicht wesentlich differieren. Einsparpotenzial kann sich wegen der fehlenden Tarifbindung bei den Löhnen ergeben. Die Einsparpotenziale im Bereich der Löhne dürfen allerdings nicht zu hoch geschätzt werden, da auch private Anbieter verpflichtet sind, gut ausgebildetes Personal zu beschäftigen, für das in jedem Bereich angemessene Löhne bezahlt werden müssen. Der Spielraum für Lohnkürzungen ist gering. Hinsichtlich der Fahrzeuge ist zu bedenken, dass ein privater Anbieter Standzeiten der Fahrzeuge und Leerfahrten weitgehend vermeiden kann, da er die Fahrzeuge überwiegend selbst disponiert. Der öffentlich-rechtliche Bereich hat den bei der Frequenzbemessung bzw. bei der Risikobemessung ermittelten Bedarf an Rettungsmittelwochenstunden vollständig abzudecken. Andererseits werden auch im öffentlichen Rettungswesen - z.B. über die Mehrzweckfahrzeugstrategie - Einsparpotenziale ausgeschöpft. Nach summarischer Prüfung geht die Kammer deshalb davon aus, dass unterhalb der genannten Grenze von 15 bis 20 Prozent ein privates Krankentransportunternehmen bei guter Organisation und wirtschaftlicher Betriebsführung im Allgemeinen mit der Vergütung nicht auskommen könnte und die Rentabilität nicht mehr gegeben wäre. Das Angebot der Antragsgegner, das diese dem Antragsteller am 21.5.2014 unterbreitet haben (eine Pauschale von 63 € für Krankentransportwageneinsätze sowie zusätzlich ein Kilometerentgelt) liegt unter dieser Grenze.

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Im hier zur Entscheidung stehenden Fall ist zu berücksichtigen, dass seit der Entscheidung der Schiedsstelle bereits über ein Jahr vergangen ist und die Kosten für Krankentransporte aufgrund steigender Preise für Material und steigender Lohnkosten nicht geringer geworden sind. Deshalb erscheint es nach summarischer Prüfung angemessen, lediglich einen 15 prozentigen Abschlag von der von der Schiedsstelle festgelegten Vergütung vom 96,89 € vorzunehmen. Es ergibt sich ein Betrag von 82,36 € für Krankentransport. Die Kammer hat es im Rahmen des Eilverfahrens nicht für angemessen gehalten, Kilometerentgelte ab dem 7., 10. oder 12. Beförderungskilometer festzusetzen. Denn der Spruch der Schiedsstelle enthält ebenfalls keine Kilometerentgelte, sondern lediglich ein Pauschalentgelt. Zudem sollten diesbezügliche Vereinbarungen bezogen auf die örtlichen Verhältnisse in der Stadt L... den (noch durchzuführenden) Verhandlungen zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnern vorbehalten bleiben.

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b) Rettungswagen-Einsätze

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Bei Rettungswagen-Einsätzen war ein höherer prozentualer Abschlag im Vergleich zu den Vergütungssätzen im öffentlichen Bereich als der bei Krankentransportwagen-Einsätzen vorzunehmen. Zwar ist dem Antragsteller durch den Bescheid vom 19.12.2013 die Genehmigung zum Betrieb eines Rettungswagens erteilt worden. Betriebszeiten sind montags bis freitags von 7 bis 19 Uhr. Dieser Rettungswagen ist aber nicht an die öffentliche Leitstelle angebunden. Die Vorhaltepflicht des Rettungswagens einschließlich des entsprechenden Personals ist eine ganz andere als die im öffentlichen Rettungswesen. Der Rettungswagen des Antragstellers kommt sozusagen nur im Notfall des Notfalls zum Einsatz, wenn die Rettungswagen der Berufsfeuerwehr und des Deutschen Roten Kreuzes nicht zur Verfügung stehen. Die übrige Zeit kann der Rettungswagen auch für Krankentransporte genutzt werden. Andererseits sieht der Genehmigungsbescheid der Stadt L... auch für den Antragsteller die Verpflichtung vor, eine dem öffentlichen Rettungsdienst gleichwertige Versorgung zu gewährleisten. So ist auch für seinen Rettungswagen eine Eintreffzeit von 12 Minuten nach Eingang der Notfallmeldung bei der Leitstelle vorgesehen. Hinsichtlich des einzusetzenden Personals, dessen fachlicher Qualifikation und Fortbildung sind dem Antragsteller dem öffentlichen Rettungswesen vergleichbare Pflichten auferlegt. Daten darüber, wie oft der „Notfall des Notfalls“ statistisch gesehen eintritt und welche Vorhaltekosten für den Rettungswagen im Vergleich zu den des öffentlichen Rettungswesens hierdurch entstehen, liegen der Kammer nicht vor. Auch hier muss im Eilverfahren eine Schätzung vorgenommen werden. Die Kammer hält einen Abschlag in Höhe von 25 Prozent für angemessen. Ein höherer Abzug kommt nicht in Betracht, da dem Antragsteller im Genehmigungsbescheid Pflichten auferlegt worden sind, die denen des öffentlichen Bereichs entsprechen.

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Der weitergehende Antrag des Antragstellers war abzuweisen. Ein zusätzlicher Desinfektionszuschlag war nach summarischer Prüfung nicht zuzusprechen, da der Spruch der Schiedsstelle, nach dem sich die Kammer bei Ihrer Schätzung gerichtet hat, in diesem Punkt keine Differenzierung vorgenommen hat.“

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Gegen den Beschluss richten sich die Beschwerden sämtlicher Beteiligter. Die Antragsgegnerinnen tragen vor, die an dem öffentlichen Rettungswesen orientierten Gebührensätze seien kein tauglicher Ansatz. Eine Vergleichbarkeit mit anderen privaten Anbietern sei problematisch, wenn es dort um ländliche Strukturen gehe. Mit der Stadt K… bestünde sehr wohl eine Vergleichbarkeit, und zwar im Hinblick auf die Einwohnerzahl und als Standort von Universitätskliniken. Auch hinsichtlich weiterer Bedarfe für Krankentransporte sei eine Vergleichbarkeit gegeben, so im Hinblick auf Dialysepraxen und Strahlentherapeuten. In K… fielen im Jahr 2012  21.481 Krankentransporte an, in der Stadt L... 28.256. Dies mache L... sogar noch interessanter für einen Anbieter von Krankentransportleistungen. Eine Anlehnung an den Schiedsspruch sei deswegen ungeeignet, weil damals u. a. ein Ausgleich von Versorgungslasten für Vorjahre umgesetzt worden sei. Ein Abzug von lediglich 15 % sei nicht ausreichend, da neben der fehlenden Tarifbindung beim öffentlichen Rettungsdienst die Leitstellenkosten höher seien mit Rund-um-die-Uhr-Verpflichtung und wenigstens doppelter personeller Besetzung. Zudem sei im öffentlichen Rettungsdienst ein leitender Notarzt zu finanzieren. Die Kosten seien eher im Vergleich mit einem privaten Anbieter zu bestimmen.

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Der Antragsteller beantragt,

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den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck abzuändern, die in ihm enthaltene Befristung bis zum 31. Dezember 2015 aufzuheben und die Antragsgegnerinnen zusätzlich zu verpflichten, dem Antragsteller für Rettungswageneinsätze, die dieser auf der Grundlage der ihm von der Stadt L... am 19. Dezember 2013 erteilten Genehmigung erbringt, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eine Grundpauschale von 478,00 EUR zu zahlen und die Antragsgegnerinnen zusätzlich zu verpflichten, dem Antragsteller für Krankentransportwageneinsätze ab dem 10. Beförderungskilometer ein Entgelt von 2,20 EUR für jeden weiteren Beförderungskilometer und bei Rettungswageneinsätzen und Krankentransportwageneinsätzen einen zusätzlichen Desinfektionszuschlag von 85,00 EUR zu zahlen,

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hilfsweise den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 17. Oktober 2014 abzuändern, die in ihm enthaltene Befristung bis zum 31. Dezember 2015 aufzuheben und die Antragsgegnerinnen zusätzlich zu verpflichten, dem Antragsteller für Krankentransportwageneinsätze, die nicht ausschließlich innerhalb des Bereichs Hansestadt L..., Kreis S… und Kreis H… La… durchgeführt werden, ein Entgelt von 3,37 EUR pro Beförderungskilometer, mindestens jedoch einen Betrag von 96,89 EUR pro Einsatz zu zahlen

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und trägt vor, für die ausgesprochene Befristung bis zum 31. Dezember 2015 gebe es keinen Grund. Wie die bisherigen Verhandlungen zeigten, seien die Antragsgegnerinnen nicht bereit, mit ihm, dem Antragsteller, überhaupt ernsthaft zu verhandeln. Sie beharrten vielmehr auf von ihnen angebotene Entgelte, ohne dies in irgendeiner Weise zu substantiieren oder zu belegen. Ähnlich laufe es auch hinsichtlich der Verhandlungen betreffend die Entgelte in der Stadt N… . Auch über diese Entgelte werde ein Rechtsstreit geführt. Hinsichtlich des Pauschalentgelts für RTW-Fahrten gebe es keinen Unterschied zu den Einsätzen des öffentlichen Rettungsdienstes. Ein Einsatz über die eigene Einsatzzentrale sei möglich. Die vorgesehenen Betriebszeiten von 7:00 bis 19:00 Uhr rechtfertigten den vom Sozialgericht vorgenommenen Abschlag nicht. Hinsichtlich der KTW-Fahrten sei zu berücksichtigen, dass es viele Fernfahrten gebe. Deswegen dürfe es auch nicht nur bei einer Pauschale bleiben. Indem das Sozialgericht mit seiner strikten Orientierung am Schiedsspruch eine Desinfektionspauschale versage, verkenne es, dass eine solche nicht Gegenstand des Schiedsverfahrens gewesen sei. Gerade in den letzten Jahren sei es im Bereich der Desinfektionsfahrten zu gravierenden Änderungen gekommen. Das gelte insbesondere auch im Hinblick auf die Problematik des MRSA und den Vorschriften zum Krankentransport bei entsprechenden Patienten. Auch sei auf die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut hinzuweisen. Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen sei zurückzuweisen. Eine Vergleichbarkeit zwischen L… und K… werde bestritten. Die Aussagen der Antragsgegnerinnen beschränkten sich lediglich auf die Zahl der Einwohner und vorhandenen sonstigen Leistungserbringern im Gesundheitswesen. Das benannte Krankentransportunternehmen verfüge nicht über die Berechtigung, Krankentransportleistungen in der Stadt L… zu erbringen. Damit können die Antragsgegnerinnen nicht nachweisen, dass die Versorgung ihrer Versicherten mit qualifizierten Krankentransporten durch diesen Leistungserbringer hätte sichergestellt werden können. Zudem handele es sich um eine GmbH, also ein privates gewerbliches Unternehmen. Das schließe gegenüber dem Antragsteller als eingetragenen Verein eine Vergleichbarkeit aus.

31

Die Anfrage des Senats nach der Anzahl der bisherigen Rettungseinsätze seit Aufnahme des Fahrdienstes hat der Antragsteller mit insgesamt 911 Einsätzen bis 11. Februar 2015 beantwortet.

II.

32

Die form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden sind zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet bzw. unbegründet.

33

Zutreffend hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss auf die maßgebliche Rechtsgrundlage des vorläufigen Rechtsschutzes, hier § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), hingewiesen. Voraussetzungen sind danach für den Erlass einer einstweiligen Anordnung das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs im Sinne der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des geltend gemachten Anspruchs und eines Anordnungsgrundes im Sinne der besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung. Beide Voraussetzungen müssen glaubhaft gemacht werden. Darüber hinaus ergibt sich bereits aus der Bezeichnung der „einstweiligen“ Anordnung, dass die Entscheidung in einem solchen Verfahren die Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen darf. Einen bestimmten Inhalt der Anordnung schreibt das Gesetz nicht vor. Dazu verweist § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG u. a. auf § 938 Abs. 1 Zivilprozessordnung. Danach bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind. Der Zweck orientiert sich dabei an der Art der Anordnung; Rechtssicherung bei der Sicherungsanordnung und Nachteilsabwendung bei der Regelungsanordnung. Neben Leistungen (Geld- oder Sachleistungen) kann im Rahmen der einstweiligen Anordnung auch eine vorläufige Feststellung getroffen werden. Dabei kann mit dem Inhalt der Anordnung dem oben angeführten grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache begegnet werden, indem zeitlich oder finanziell begrenzte Anordnungen ausgesprochen werden (vgl. Plagemann, Münchener Anwaltshandbuch, Sozialrecht, 4. Auflage, § 46 Rz. 73 m. w. N.).

34

Vor diesem Hintergrund bestätigt der Senat im Wesentlichen die Entscheidung des Sozialgerichts und korrigiert diese lediglich im Hinblick auf das ausgesprochene Entgelt hinsichtlich der Krankentransportwageneinsätze, die Kostenentscheidung und die Streitwertbestimmung.

35

Der Senat stimmt mit dem Sozialgericht darin überein, dass ein Anordnungsgrund im Sinne der besonderen Eilbedürftigkeit gegeben ist. Der bisher vorliegende vertragslose Zustand führt dazu, dass der Antragsteller seine Tätigkeit im Bereich der Stadt L… nicht auf Dauer fortsetzen kann, ihm jedoch in dem Genehmigungsbeschluss ein Beginn der Tätigkeit vorgeschrieben wurde.

36

Das Vorliegen des Anordnungsanspruchs bejaht das Sozialgericht ebenfalls zutreffend und führt in dem Zusammenhang mit § 133 SGB V die einschlägige Rechtsgrundlage der Leistungsbeziehung zwischen den Beteiligten im Hinblick auf die Entgelte für Krankentransportleistungen an. Zutreffend werden in dem angefochtenen Beschluss die Voraussetzungen dieser Vorschrift benannt und die hierzu vertretenen Auffassungen in der Sozialgerichtsbarkeit, insbesondere der des Bundessozialgerichts, unter Angabe zahlreicher Entscheidungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf die Gründe des Beschlusses. Zusammengefasst gilt danach, dass es zum einen den Gerichten grundsätzlich verwehrt ist, entsprechend der Art von Schiedsstellen eine angemessene Vergütung festzusetzen. Darin läge ein systemwidriger Eingriff in eine gesetzliche Konzeption, die gerade von der Einschätzung getragen wird, die Vertragspartner seien imstande, interessengerechte und ausgewogene Lösungen zu vereinbaren. Auf der anderen Seite findet eine Rechtskontrolle dahingehend statt, dass die Krankenkassen die Grenzen des ihnen eingeräumten Verhandlungsspielraums nicht missbrauchen und dem Leistungserbringer Konditionen aufzwingen, die mit ihrer Stellung als öffentlich-rechtlich gebundene Träger unvereinbar sind.

37

Vor diesem Hintergrund der nur eingeschränkten Regelungskompetenz der Gerichte sieht der Senat anders als das Sozialgericht keinen Anlass dafür, von dem Angebot der Antragsgegnerinnen hinsichtlich der Entgelte für Krankentransportfahrten abzuweichen (s. 1.). Anders verhält es sich hingegen hinsichtlich des Angebots der Antragsgegnerinnen, den gleichen von ihnen angebotenen Betrag auch für Rettungswageneinsätze zu zahlen (s. 2.).

38

1.  Vergütung der Krankentransportwageneinsätze

39

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist der Senat nicht der Auffassung, dass die in der Rechtsprechung aufgezeigten Grenzen des den Krankenkassen eingeräumten Verhandlungsspielraums durch diese missbraucht wurden, als sie dem Antragsteller in Anlehnung an die Vereinbarung mit einem K… Unternehmen ein Pauschalentgelt in Höhe von 63,00 EUR und ab dem 7. Beförderungskilometer für jeden Beförderungskilometer 1,90 EUR zum Angebot gemacht haben. Entgegen der Auffassung des Antragstellers stimmt der Senat nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung mit den Antragsgegnerinnen darin überein, dass sehr wohl eine Vergleichbarkeit insoweit mit den Verhältnissen der Hansestadt L… und der Stadt K… besteht. So handelt es sich in beiden Fällen um in Schleswig-Holstein liegende, orientiert an der Einwohnerzahl etwa gleich große Städte mit ähnlichen Infrastrukturen und im Wesentlichen gleicher Anzahl von Leistungserbringern mit Bedeutung für ein Krankentransportunternehmen. Konkrete Unterschiede in den Verhältnissen werden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Bei einem Vergleich mit anderen Entgelten privater Dienstleister für Krankentransportleistungen in Schleswig-Holstein weicht dieser Betrag von den dort bewilligten Entgelten nicht in dem Maße ab, dass von einem Missbrauch auszugehend ist und eine Korrektur zwingend erforderlich wäre. Darüber hinaus beinhaltet das Angebot auf der Grundlage der Entgelte privater Dienstleister für K… die vom Antragsteller in der Beschwerde gerügte fehlende Erweiterung um Kilometerentgelte, die, ebenfalls ausweislich der Übersicht, in fast allen Bezirken gezahlt werden. Auch ein Vergleich mit dem vom Antragsteller ausgehandelten Entgelt für den Einsatzort N… (Pauschale dort 42,41 EUR und 1,08 EUR ab dem 15. Besetztkilometer) bestätigt, dass insoweit nicht von einem missbräuchlichen Angebot auszugehen ist. Zwar verfügt N… über eine erheblich geringere Einwohnerzahl als K… . Es handelt sich jedoch um eine für die Verhältnisse in Schleswig-Holstein größere Stadt mit städtischen Strukturen. Zudem fehlt es an vergleichbaren Vereinbarungen über Entgelte privater Dienstleister für Krankentransportleistungen in Schleswig-Holstein. Die Gebührensätze des öffentlichen Rettungswesens bilden nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. etwa Urteil vom 20. November 2008 – B 3 KR 25/07 R) keinen tauglichen Maßstab für die Bemessung der üblichen oder angemessenen Vergütung privater Krankentransportunternehmer nach § 133 Abs. 1 SGB V.

40

Danach ist der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Pauschalentgelte für KTW-Einsätze auf 63,00 EUR zzgl. 1,90 EUR ab dem 7. Beförderungskilometer abzuändern.

41

2. Zu den Vergütungen für Rettungswageneinsätze

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Anders verhält es sich hingegen mit dem Angebot der Antragsgegnerinnen hinsichtlich der Entgelte für Notfallrettungswageneinsätze. Hier kommt der Senat in vollständiger Übereinstimmung mit dem Sozialgericht zu der Einschätzung, dass dieser Betrag in keinster Weise für die Betreibung auskömmlich ist, und zwar dermaßen, dass von einem Missbrauch der Krankenkassen insoweit auszugehen ist mit der Folge, dass im einstweiligen Rechtsschutz eine vorläufige gerichtliche Festsetzung zu erfolgen hat. Denn das Angebot der Antragsgegnerinnen mit ebenfalls 63,00 EUR pauschal zuzüglich 1,90 EUR ab dem 7. Beförderungskilometer liegt weit unter sämtlichen Entgelten, die im Rettungsdienst in Schleswig-Holstein vereinbart wurden. So findet sich nach der Übersicht über die Gebührensätze des öffentlichen Rettungswesens die geringste Pauschale für die Stadt K… bei 390,75 EUR und im Bereich der privaten Dienstleister bei 391,40 EUR für den Bereich Lb… im Kreis S… und B… im Kreis S… Die Antragsgegnerinnen selbst tragen nunmehr in ihrer Beschwerdebegründung vor, dass „auf der Basis eines Vergleichs mit der Vereinbarung mit einem privaten Anbieter von Krankentransportdienstleistung zu entscheiden ist“. Liegen in diesem Bereich aber die Beträge um ein Mehrfaches über dem des Angebots, ist von einer Missbrauchssituation im Sinne der Rechtsprechung auszugehen und eine Entgeltfestlegung durch die Gerichte vorzunehmen. Das gilt hier einschließlich des Entgelts für KTW-Einsätze, da das Vertragsangebot einheitlich die Entgelte für RTW und KTW aufführt.

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Allerdings zeigen gerade die vorgelegten Entgeltübersichten völlig unterschiedlichen Entgeltsätze der einzelnen Bezirke auf und bestätigen damit letztlich die sozialgerichtliche Rechtsprechung, wonach im Grundsatz allein die Vertragsparteien die Entgelte festzulegen haben ohne Einflussnahme durch gerichtliche Entscheidungen.

44

Hinsichtlich der Festsetzung eines Entgelts für Rettungswageneinsätze fehlt es hingegen in Schleswig-Holstein an vergleichbaren Maßstäben, an denen sich der Senat, ebenso wie das Sozialgericht, bei der vorläufigen Festsetzung orientieren könnte. Vor diesem Hintergrund übernimmt er die Festsetzung durch das Sozialgericht, da sich diese zum einen an den örtlichen Gegebenheiten orientiert hat, indem auf den Schiedsspruch für den öffentlichen Rettungsdienst in L… abgestellt wird und zudem mit einem Abschlag von 25 % die Besonderheiten des öffentlichen Rettungswesens und der hierfür vereinbarten Gebührensätze in pauschalem Umfang ausreichend berücksichtigt hat. Ein Abgleich mit anderen Entgelten führt ebenfalls nicht zu einer höheren oder niedrigeren Bewertung.

45

Danach ist der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Festsetzung des Pauschalentgelts für RTW-Einsätze zu bestätigen.

46

Auch wenn der Senat in dem Entgeltangebot der Antragsgegnerinnen für KTW-Einsätze einen Missbrauch verneint, so ist gleichwohl im einstweiligen Rechtsschutz eine Festlegung entsprechend diesem Angebot vorzunehmen, da bisher ein insgesamt vertragsloser Zustand vorliegt, mithin auch kein Entgelt für KTW-Einsätze gezahlt wird und das Angebot sich einheitlich auf RTW- und KTW-Einsätze bezieht und damit auch insgesamt missbräuchlich ist.

47

Hinsichtlich der vom Antragsteller auch in der Beschwerde verfolgten Desinfektionspauschale sieht der Senat keine Grundlage. Insoweit weisen die vorgelegten Gebührensätze keine entsprechenden Entgelte auf und auch die vorgelegten Vereinbarungen enthalten solche nicht. So ist es auch gerade Inhalt von Pauschalen, dass mit ihnen unterschiedliche Kosten entgolten werden sollen und sich ihre Höhe daher an einer Mischkalkulation für sämtliche Fahrten einschließlich der Infektbeförderung orientiert.

48

Hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung stimmt der Senat ebenfalls mit der Entscheidung des Sozialgerichts überein, die Verpflichtung längstens bis zum 31. Dezember 2015 zu begrenzen. Bei dem einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b SGG handelt es sich, worauf bereits oben hingewiesen wurde, lediglich um vorläufigen Rechtsschutz, mithin keine dauerhafte Entscheidung der Rechtssache. Eine solche ist hier aber zu befürchten, wenn bis jetzt keinerlei Verhandlungen durchgeführt wurden, wie der Antragsteller behauptet, und darüber hinaus auch noch kein Hauptsacheverfahren anhängig geworden ist. Allein in letzterem ist über die materielle Entscheidung endgültig zu entscheiden.

49

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 155 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gemäß § 155 Abs. 1 VwGO sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt. Das ist hier der Fall. Dementsprechend war die Kostenlast zu gleichen Anteilen zu verteilen, da nach Auffassung des Senats bei pauschaler Beurteilung Obsiegen und Unterliegen sich beim Antragsteller und bei den Antragsgegnerinnen in etwa die Waage halten.

50

Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung weist das Sozialgericht zwar zutreffend auf die zugrundeliegenden Vorschriften in § 197a SGG i. V. m. § 52 des Gerichtskostengesetzes (GKG) hin. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren u. a. vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Indem das Sozialgericht jedoch nur von den monatlichen Kosten des Antragstellers ausgegangen ist, hat es nicht ausreichend die sozialgerichtliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen berücksichtigt. So zeigen Entscheidungen im Rahmen von Vergütungsregelungen für Leistungserbringer auf, dass regelmäßig von einem dreifachen Jahresbeitrag der Einnahmen ausgegangen wird (vgl. hier den Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl. 2012 mit Hinweis u. a. auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2003 – L 4 B 75/03 KR ER – zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung bei Krankentransportleistungen; siehe auch die zahlreiche Rechtsprechung im Bereich des Vertragsarztrechtes). Allerdings geht der Senat hier nicht von den vom Antragsteller begehrten Einnahmen entsprechend seiner Entgeltkalkulation in Höhe von jährlich 848.913,03 EUR aus, sondern reduziert diesen Betrag um die von dem Antragsteller selbst in seiner Antragsschrift aufgeführten Entgelte, die die Antragsgegnerinnen bereit sind zu zahlen, bezogen auf das Jahr 410.000,00 EUR. Zwar wäre die sich daraus ergebende Differenz von 439.000,00 EUR um den dreifachen Jahresbeitrag entsprechend der zitierten Rechtsprechung zu vervielfältigen. Insoweit gilt jedoch die vom Sozialgericht zutreffende Beschränkung des Streitwertes im einstweiligen Rechtsschutz auf ein Drittel des üblichen Streitwertes, so dass es bei einem Streitwert von 439.000,00 EUR bleibt.

51

Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 06. März 2015 - L 5 KR 206/14 B ER

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Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 06. März 2015 - L 5 KR 206/14 B ER zitiert 17 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen


(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten. (2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren

Zivilprozessordnung - ZPO | § 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung


(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. (2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verbo

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde


(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbri

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 133 Versorgung mit Krankentransportleistungen


(1) Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbänd

Referenzen

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.

(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.

(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge über die Vergütung dieser Leistungen unter Beachtung des § 71 Abs. 1 bis 3 mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande und sieht das Landesrecht für diesen Fall eine Festlegung der Vergütungen vor, ist auch bei dieser Festlegung § 71 Abs. 1 bis 3 zu beachten. Sie haben dabei die Sicherstellung der flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung und die Empfehlungen der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen zu berücksichtigen. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Die Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten.

(2) Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt, können die Krankenkassen ihre Leistungspflicht zur Übernahme der Kosten auf Festbeträge an die Versicherten in Höhe vergleichbarer wirtschaftlich erbrachter Leistungen beschränken, wenn

1.
vor der Entgeltfestsetzung den Krankenkassen oder ihren Verbänden keine Gelegenheit zur Erörterung gegeben wurde,
2.
bei der Entgeltbemessung Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung berücksichtigt worden sind, die durch eine über die Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche Aufgabe der Einrichtungen bedingt sind, oder
3.
die Leistungserbringung gemessen an den rechtlich vorgegebenen Sicherstellungsverpflichtungen unwirtschaftlich ist.

(3) Absatz 1 gilt auch für Leistungen des Rettungsdienstes und andere Krankentransporte im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes.

(4) § 127 Absatz 9 gilt entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge über die Vergütung dieser Leistungen unter Beachtung des § 71 Abs. 1 bis 3 mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande und sieht das Landesrecht für diesen Fall eine Festlegung der Vergütungen vor, ist auch bei dieser Festlegung § 71 Abs. 1 bis 3 zu beachten. Sie haben dabei die Sicherstellung der flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung und die Empfehlungen der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen zu berücksichtigen. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Die Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten.

(2) Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt, können die Krankenkassen ihre Leistungspflicht zur Übernahme der Kosten auf Festbeträge an die Versicherten in Höhe vergleichbarer wirtschaftlich erbrachter Leistungen beschränken, wenn

1.
vor der Entgeltfestsetzung den Krankenkassen oder ihren Verbänden keine Gelegenheit zur Erörterung gegeben wurde,
2.
bei der Entgeltbemessung Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung berücksichtigt worden sind, die durch eine über die Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche Aufgabe der Einrichtungen bedingt sind, oder
3.
die Leistungserbringung gemessen an den rechtlich vorgegebenen Sicherstellungsverpflichtungen unwirtschaftlich ist.

(3) Absatz 1 gilt auch für Leistungen des Rettungsdienstes und andere Krankentransporte im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes.

(4) § 127 Absatz 9 gilt entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge über die Vergütung dieser Leistungen unter Beachtung des § 71 Abs. 1 bis 3 mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande und sieht das Landesrecht für diesen Fall eine Festlegung der Vergütungen vor, ist auch bei dieser Festlegung § 71 Abs. 1 bis 3 zu beachten. Sie haben dabei die Sicherstellung der flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung und die Empfehlungen der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen zu berücksichtigen. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Die Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten.

(2) Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt, können die Krankenkassen ihre Leistungspflicht zur Übernahme der Kosten auf Festbeträge an die Versicherten in Höhe vergleichbarer wirtschaftlich erbrachter Leistungen beschränken, wenn

1.
vor der Entgeltfestsetzung den Krankenkassen oder ihren Verbänden keine Gelegenheit zur Erörterung gegeben wurde,
2.
bei der Entgeltbemessung Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung berücksichtigt worden sind, die durch eine über die Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche Aufgabe der Einrichtungen bedingt sind, oder
3.
die Leistungserbringung gemessen an den rechtlich vorgegebenen Sicherstellungsverpflichtungen unwirtschaftlich ist.

(3) Absatz 1 gilt auch für Leistungen des Rettungsdienstes und andere Krankentransporte im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes.

(4) § 127 Absatz 9 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.