Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Feb. 2011 - L 1 SO 43/08

ECLI:ECLI:DE:LSGRLP:2011:0218.L1SO43.08.0A
bei uns veröffentlicht am18.02.2011

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer vom 19.09.2008 - S 16 SO 101/06 - abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 04.05.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2006 und in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12.12.2008 und 15.10.2009 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.04.2006 bis zum 30.04.2006 weitere Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Höhe von 25,51 € zuzüglich 4 % Zinsen aus einem Betrag von 25,00 € ab 01.11.2006 zu gewähren.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu 1/20.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt höhere Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für die Zeit vom 01.04.2006 zum 31.08.2006. Insbesondere geht es ihr um die Berücksichtigung einer Werbungskostenpauschale, einer Kostenpauschale, der Kosten der privaten Krankenversicherung und der Auslandskrankenversicherung, die von ihr nach § 61 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) geleisteten Zuzahlungen sowie um einen Mehrbetrag für Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 17 % des Regelbetrages. Darüber hinaus begehrt sie die Berücksichtigung von Strom- und Warmwasserkosten sowie eine Möbelmiete oder Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungskosten. Ferner wendet sie sich gegen die Kürzung des Pflegegeldes um 2/3 und begehrt einen erhöhten Regelsatz nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sowie die Berücksichtigung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages der Deutschen Heredo-Ataxie Gesellschaft (DHAG) und des Sozialverbands Deutschland (SoVD). Schließlich begehrt sie die Übernahme der Kosten zusätzlicher 30 Minuten Pflege täglich zur Benutzung ihrer Hilfsmittel.

2

Die 1975 geborene Klägerin leidet an dem Louis-Bar-Syndrom (Ataxia teleangiectatica). Sie hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 100% mit den Merkzeichen „B“, „G“, „aG“, "H" und ist in die Pflegestufe II der Pflegeversicherung eingestuft. Auch die Schwester der Klägerin leidet an dem Louis-Bar-Syndrom. Bei dem Louis-Bar-Syndrom handelt es sich um eine vererbte Systemerkrankung. Von dem Immundefekt sind insbesondere das Nervensystem, die Blutgefäße von Augen und Haut und das Immunsystem betroffen. Die ersten Symptome traten sowohl bei der Klägerin als auch ihrer Schwester im Kindesalter auf. Kennzeichnend für die Erkrankung sind eine zerebelläre Ataxie (u.a. Gang- und Standunsicherheit) mit Kleinhirnatrophie (Substanzschwund) vor allem im Bereich des Vermis, eine dystone Bewegungsstörung, Störungen der Augenbewegungen sowie ein physischer und später auch psychischer Entwicklungsrückstand. Die verminderte Immunkompetenz führt häufig zu wiederkehrenden Infekten, die vor allem Lunge und Nasennebenhöhlen betreffen. Darüber hinaus besteht bei Patienten mit dem Louis-Bar-Syndrom häufig eine erhöhte Inzidenz maligner Tumoren.

3

Die Klägerin erhält eine Rente wegen Erwerbsminderung, deren Zahlbetrag im streitigen Zeitraum vom 01.04.2006 bis zum 31.08.2006 nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge 1.502,06 € betrug. Im Mai 2006 erfolgte die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2005, wobei die Klägerin 175,85 € nachzuzahlen hatte.

4

Sie lebt alleine in einer ihren Eltern gehörenden und an sie vermieteten Wohnung (Gesamtkosten für Kaltmiete, Nebenkosten und Stellplatz für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum: € 498,26).

5

Die Klägerin war (und ist) bei der AOK - Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz (Beigeladene) pflichtversichert; zudem ist sie privat krankenversichert. Ihr Vater erhält für die Klägerin Beihilfe nach der Beihilfeverordnung (BVO) des Landes Rheinland-Pfalz zu einem Beihilfesatz von 80%. Die Kosten für die die Beihilfe ergänzende private Krankenversicherung (20%-Versicherung) der Klägerin werden von dem Beklagten nicht übernommen. Die Klägerin wird dreimal täglich jeweils 2 Stunden durch eine Sozialstation betreut. Die Kosten hierfür trägt der Beklagte. Falls keine Betreuung erfolgt, zahlt der Beklagte der Klägerin eine pauschale Verhinderungspflege.

6

Im Januar 2006 hat die Klägerin fällige Jahresbeiträge für eine Haftpflichtversicherung in Höhe von 109,49 €, für eine Unfallversicherung in Höhe von 108,30 € und für eine Hausrat- und Glasversicherung in Höhe von 82,29 € gezahlt. Abgebucht wurde im Januar 2006 auch der fällige Jahresbeitrag zum VdK in Höhe von 44,40 €. Im April 2006 wurden dann fällige Jahresbeiträge zur Deutschen Heredo-Ataxie-Gesellschaft e.V. (DHAG) in Höhe von 90 € als Familienbeitrag und zum Sozialverband Deutschland (SoVD) in Höhe von 60 € abgebucht.

7

Mit Schreiben vom 24.04.2006 beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten für den geänderten Beitrag der DHAG. Der fällige Jahresbeitrag wurde am 03.04.2006 in Höhe von 90,00 € als Familienbeitrag (im Vorjahr 60 € als Einzelmitglied) abgebucht.

8

Durch Bescheid vom 04.05.2006 bewilligte der Beklagte ab dem 01.04.2006 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft als Pauschale in Höhe von monatlich 88,86 €. Weiter wurden als Hilfsmittel die Telefongebühr in Höhe von 15,66 € monatlich und ein Hausnotruf in Höhe von 12,27 € monatlich gewährt. Außerdem bewilligte der Beklagte Pflegegeld in Höhe von 136,37 € monatlich. Schließlich gewährte er Hilfe zur Pflege durch Übernahme der Kosten der Sozialstation und 22,00 € ab dem 01.04.2006 für jede nicht abgerechnete Mahlzeit jeweils monatlich nach Eingang der Rechnung der Sozialstation. Das einzusetzende Einkommen über der Einkommensgrenze wurde unter Berücksichtigung des neuen DHAG-Beitrages auf 115,14 € festgesetzt, wobei allerdings nur ein anteiliger Beitrag in Höhe von 7,50 € monatlich berücksichtigt wurde.

9

Mit Schreiben vom 14.05.2006 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Der Bescheid sei unvollständig. Der Regelsatz gemäß § 28 SGB XII decke den notwendigen Lebensunterhalt. Die Berechnung gemäß der Rechtsverordnung zum Regelsatz decke nicht die Kosten für Anträge von Behinderten. Diese seien durch eine Erhöhung des Regelsatzes im Einzelfall zu berücksichtigen. Der Beitrag der DHAG sei ein Jahresbeitrag und zwar auf das Kalenderjahr bezogen. Der Bescheid decke nicht die Kosten für die Monate Januar bis März 2006. Das Pflegegeld sei zu niedrig angesetzt. Denn dieses dürfe nur maximal um ¼ der maximal möglichen Kürzung gekürzt werden, da die Pflege nur 6 Stunden täglich umfasse. Die Pauschale sei zu niedrig angesetzt, da das Einkommen falsch berechnet worden sei. Es fehle die Berücksichtigung der privaten Krankenversicherung, der Auslandskrankenversicherung, von Schuldverpflichtungen (Zinszahlung für Möbel in Höhe von monatlich 331,10 €), die Berücksichtigung von Aufwendungen bei Krankheit sowie die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs. Eine Begründung oder Ermessensausübung sei in allen Fällen nicht erkennbar. Zudem sei der Regelsatz zu niedrig angesetzt. Beispielsweise sei die Warmwasserbereitung nicht im Regelsatz enthalten und die im Regelsatz vorgesehenen Stromkosten entsprächen nicht den Forderungen des vom Beklagten kontrollierten Energieversorgers. Durch Widerspruchsbescheid vom 29.12.2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Leistungen seien zutreffend berechnet.

10

Durch Änderungsbescheid vom 12.12.2008 wurde der Bescheid vom 04.05.2006 für den Zeitraum vom 01.04.2006 bis zum 30.04.2006 insoweit abgeändert, als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft als Pauschale in Höhe von monatlich 111,66 € gewährt wurden. Gegenüber dem Bescheid vom 04.05.2006 wurde nun ein anteiliger Beitrag zum Sozialverband Deutschland in Höhe von monatlich 5,00 € berücksichtigt sowie Kosten für Heizung in Höhe von 52,00 €. Ansonsten ergaben sich keine Abweichungen. Durch Bescheid vom 15.10.2009 bewilligte der Beklagte unter Abänderung der vorherigen Bescheide für den Zeitraum vom 01.04.2006 bis 30.04.2006 für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft als Pauschale monatlich in Höhe von 94,97 €. Dabei wurden gegenüber dem Bescheid vom 12.12.2008 keine Kosten für Heizung mehr berücksichtigt, sondern nur weitere Kosten in Höhe von 8,76 € für Wasser und Abwasser sowie 1,52 € für den Kaltwasseranteil im Warmwasser. Im Übrigen ergaben sich hinsichtlich der Berechnung keine Abweichungen.

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Mit Schreiben vom 05.05.2006 beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten für die Mitgliedschaft SoVD bzw. deren Berücksichtigung mit einem Mitgliedsbeitrag von 5,00 € monatlich seit dem 01.01.2006 oder in Gesamthöhe von 60,00 € im April 2006. Der Betrag war als Jahresbeitrag in voller Höhe am 04.04.2006 abgebucht worden.

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Durch Bescheid vom 08.05.2006 bewilligte der Beklagte für die Zeit ab dem 01.05.2006 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft als Pauschale in Höhe von monatlich 90,86 €, Hilfsmittel in Form von Telefongebühr (15,66 €) und Hausnotruf (12,27 €) sowie Pflegegeld in Höhe von 136,67 € monatlich. Außerdem wurde gewährt Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme der Kosten der Sozialstation und 22,00 € ab dem 01.05.2006 für jede nicht abgerechnete Mahlzeit jeweils nach Eingang der Rechnung der Sozialstation. Dabei wurde der Beitrag zum SoVD in Höhe von 5,00 € monatlich berücksichtigt. Es ergab sich ein einzusetzendes Einkommen über der Einkommensgrenze in Höhe von 113,14 €, wodurch sich die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auf den Betrag von 90,86 € reduzierten. Durch Bescheid vom 12.05.2006 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft als Pauschale in Höhe von monatlich 161,20 € ab dem 01.05.2006. Die übrigen Bewilligungen blieben gleich wie im Bescheid vom 08.05.2006. Berücksichtigt wurde für den Monat Mai 2006 die Nebenkostenabrechnung 2005 mit einem Betrag von 175,85 €. Damit ergab sich nur noch ein einzusetzendes Einkommen von 42,80 €, was zu der Pauschale von 161,20 € führte.

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Mit Schreiben vom 11.05.2006 beantragte die Klägerin die Erstellung eines Gesamtplans nach § 58 SGB XII.

14

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 16.05.2006 Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.05.2006 und mit Schreiben vom 17.05.2006 gegen den Bescheid vom 12.05.2006 Widerspruch ein. Geltend gemacht wurde, dass der Beitrag zum SoVD ein Jahresbeitrag sei, und zwar auf das Kalenderjahr bezogen. Die Bescheide deckten nicht die Kosten für die Monate Januar bis April 2006. Im Übrigen deckt sich das Widerspruchsvorbringen mit dem gegen den Bescheid vom 04.05.2006. Ergänzend wurde lediglich ausgeführt, dass mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgaben wie Werbungskosten abzuziehen seien.

15

Aufgrund einer Hilfeplankonferenz wurde ein monatliches persönliches Budget in Höhe von 350,00 € für die Zeit vom 01.05.2006 bis zum 31.10.2007 beschlossen. Die Bewilligung dieser Leistung erfolgte durch gesonderten Bescheid vom 18.10.2006, wobei das persönliche Budget als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft eingestuft wurde. Als Einkommen waren im Bescheid vom 18.10.2006 angerechnet worden 42,80 €, wobei sich gegenüber dem Bescheid vom 12.05.2006 keine Änderung ergab. Lediglich die Pauschale war von 204,00 € auf 350,00 € erhöht worden. Es ergab sich ein Zahlbetrag von 307,20 €.

16

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 21.10.2006 Widerspruch ein. Die Einkommensberechnung sei falsch, das Pflegegeld sei falsch berechnet. Die Forderungen zur Mitwirkung gingen über die Anforderungen des § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) hinaus.

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Durch Bescheid vom 23.11.2006 bewilligte der Beklagte ein persönliches Budget in Höhe von 450,00 €. Der übrige Inhalt des Bewilligungsbescheides vom 18.10.2006 bleibe unverändert. Nach Einkommensberücksichtigung in Höhe von wiederum 42,80 € ergibt sich ein Zahlbetrag von 407,20 € als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

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Mit Schreiben vom 28.11.2006 teilte die Klägerin mit, dass sie den Widerspruch zum Bescheid vom 18.10.2006 auch nach Erlass des Änderungsbescheides vom 23.11.2006 aufrecht erhalte, da dieser insoweit keine Abhilfe schaffe. Durch drei Widerspruchsbescheide vom 29.12.2006 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 08.05.2006, 12.05.2006 und 18.10.2006 zurück. Mit Bescheid vom 15.10.2009 legte der Beklagte die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft für den Zeitraum 01.05.2006 bis 31.05.2006 auf 411,31 € fest. Dabei wurde ergänzend ein Betrag für Wasser/Abwasser in Höhe von 8,76 € berücksichtigt und ein Kaltwasseranteil im Warmwasser in Höhe von 1,52 €. Im Übrigen blieb die Berechnung gegenüber dem Bescheid vom 23.11.2006 gleich.

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Durch weiteren Bescheid vom 12.05.2006 bewilligte der Beklagte ab dem 01.06.2006 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft als Pauschale in Höhe von monatlich 90,86 €. Hilfsmittel wurden in Form einer Telefongebühr in Höhe von 15,66 € monatlich und einem Hausnotruf in Höhe von 12,27 € monatlich bewilligt. Weiter wurde Pflegegeld in Höhe von 136,67 € bewilligt und die Übernahme der Kosten der Sozialstation sowie 22,00 € ab dem 01.06.2006 für jede nicht abgerechnete Mahlzeit jeweils monatlich nach Eingang der Rechnung der Sozialstation. Auch hiergegen legte die Klägerin mit dem genannten Schreiben vom 17.05.2006 Widerspruch ein. In dem bereits genannten Bescheid vom 18.10.2006 war insoweit ab dem 01.06.2006 war durch die Erhöhung der Pauschale für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auf 350,00 € nach Abzug eines Einkommens von 113,14 €, ein Leistungsbetrag von 236,86 € errechnet worden. Im ebenfalls bereits genannten Bescheid vom 23.11.2006 errechnete sich ab dem 01.06.2006 ein Hilfebedarf für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft entsprechend in Höhe von 336,86 €. Durch Bescheid vom 15.10.2009 wurden die Leistungen zur Teilhabe im Leben in der Gemeinschaft für die Zeit vom 01.06.2006 bis 31.08.2006 auf 340,97 € festgelegt. Gegenüber dem Bescheid vom 23.11.2006 ergab sich eine Berücksichtigung von Wasser/Abwasser in Höhe von monatlich 8,76 € und eines Kaltwasseranteils im Warmwasser von 1,52 €. Ansonsten erfolgte keine Abweichung gegenüber dem Bescheid vom 23.11.2006.

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Mit Schreiben vom 03.08.2006 beantragte die Klägerin die Ausdehnung der täglichen Pflege um eine halbe Stunde. Einen entsprechenden Antrag auf Ausdehnung der Behandlungspflege um täglich eine halbe Stunde hatte sie bereits mit Schreiben vom 22.06.2005 gegenüber der AOK gestellt. Ihre Behinderung sei gegenüber 1999 fortgeschritten. Verschiedene Hilfsmittel hätten diesen Fortschritt gebremst. Sie benötige allerdings bei allen Geräten Hilfe, so dass die bisherige Zeit von sechs Stunden täglich nicht mehr ausreiche. Durch Bescheid vom 17.08.2007 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Grundlage für die Bemessung der inhaltlichen Ausgestaltung der Hilfe zur Pflege sei das Gutachten des MDK. Heranzuziehen sei das Gutachten vom 09.10.1996. Neuere Unterlagen lägen nicht vor. Schon aus diesen Gründen sei ersichtlich, dass der richtige Adressat für den Antrag die Pflegekasse gewesen sei. Aus den Gegenüberstellungen der im MDK-Gutachten festgestellten Bedarfe und der erbrachten Leistungen ergebe sich, dass die pflegerische Versorgung vollumfänglich abgedeckt und gesichert sei. Gegen den Bescheid vom 17.08.2007 legte die Klägerin mit Schreiben vom 20.08.2007 Widerspruch ein. Der Bescheid umfasse nicht den ganzen Antrag. Die Pflegekasse habe nicht Adressat des Antrages sein können. Zudem hätte der Beklagte, wenn seine Auffassung richtig wäre, den Antrag gemäß § 16 SGB I an die Pflegekasse weitergeben müssen. Da keine rechtzeitige Weitergabe erfolgt sei, bestehe ein Herstellungsanspruch gegen den Beklagten. Durch Widerspruchsbescheid vom 15.11.2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Bescheid vom 17.08.2007 sei rechtmäßig ergangen und verletze die Widerspruchsführerin nicht in ihren Rechten. Die pflegerischen Leistungen würden dem festgestellten Bedarf entsprechen, so dass eine Versorgung vollumfänglich gesichert sei. Ein Anspruch könne entgegen der Einschätzung der Klägerin auch nicht aus dem erstellten Gesamtplan abgeleitet werden, denn dieser Gesamtplan ergebe keinen einklagbaren Anspruch auf bestimmte Leistungen.

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Für den Zeitraum ab dem 01.09.2006 wurden die Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII durch weitere Bescheide neu festgesetzt, die Gegenstand des Berufungsverfahrens L 1 SO 44/09 sind.

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Die Klägerin hat am 24.08.2006 Klage beim Sozialgericht Speyer (SG) erhoben. Dabei wandte sie sich u.a. gegen die unvollständige Berücksichtigung des Beitrags zur DHAG und des Beitrags für den SoVD. Weiter beantragte sie höhere Leistungen aufgrund von Nebenkosten 2005 und die Kostenübernahme für die zusätzliche Pflege. Darüber hinaus wurden mit Klageanträgen 1., 3., 4. und 5. Schreibkosten und Verfahrenskosten geltend gemacht. Diese Klageanträge hat die Klägerin allerdings zurückgenommen. Eine ursprünglich ebenfalls begehrte Erstellung eines Gesamtplans wurde mit Schreiben vom 15.02.2007 für erledigt erklärt.

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Das SG hat der Klage durch Gerichtsbescheid vom 19.11.2008 insoweit stattgegeben, als der Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 08.05.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2006 verurteilt wurde, den Mitgliedsbeitrag des SoVD bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens bereits im Monat April in Höhe von 5,00 € zu berücksichtigen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne die Berücksichtigung des Mitgliedsbeitrages des Sozialverbands Deutschland bereits ab April 2006 in Höhe von 5,00 € verlangen. Da der Beitrag im April 2006 abgebucht worden sei, sei auch in diesem Monat eine entsprechende Belastung anzunehmen. Der erhöhte Beitrag zur DHAG sei hingegen zutreffend erst ab Mai 2006 berücksichtigt worden. Erst in diesem Monat sei die tatsächliche finanzielle Belastung der Klägerin eingetreten. Im Übrigen stünden der Klägerin höhere Leistungen im Zeitraum ab 01.04.2006 nicht zu. Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Auslandskrankenversicherung seien bei der Berechnung nicht als Abzugsposition beim Einkommen zu berücksichtigen. Auch der Auffassung, dass der Regelsatz zu niedrig angesetzt sei, könne nicht gefolgt werden. Stromkosten könnten nicht gesondert berücksichtigt werden. Nicht zu den Kosten der Unterkunft seien die Heizungsentgelte zu rechnen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 17 % des Regelsatzes. Zudem ergebe sich kein Anspruch auf Berücksichtigung von Zinsbelastungen bzw. Schuldverpflichtungen (Möbelmiete in Höhe von 331,10 €). Die aufgeführten Aufwendungen bei Krankheit seien von der Klägerin weder konkret dargelegt noch beziffert worden und könnten von daher bereits keine Berücksichtigung finden. Berücksichtigt worden sei lediglich ein Einkommenseinsatz in Höhe von 40 %. Dieser komme mindestens bei schwerst pflegebedürftigen und blinden Menschen zur Anwendung. Den vorgetragenen Mehrbelastungen werde somit über die Höhe des Einkommenseinsatzes Rechnung getragen. Es bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen das Zustandekommen und die Höhe des Regelsatzes. Die Zuzahlungen zur Krankenversicherung könnten nicht als besondere Belastung im Sinne des § 87 SGB XII anerkannt werden, weil es sich hierbei nur um notwendige und unabweisbare Sonderbelastungen handeln könne. Auch die von dem Beklagten vorgenommene Kürzung des Pflegegeldes sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für zusätzliche Pflege für die Dauer von einer halben Stunde pro Tag gegen den Beklagten nicht zu. Es handele sich um Behandlungspflege. Nicht zum berücksichtigungsfähigen Hilfebedarf nach § 14 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) gehörten Maßnahmen der Krankenbehandlung und Maßnahmen der Behandlungspflege mit Ausnahme der verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen. Als verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen kämen solche Maßnahmen in Betracht, die aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil der Hilfe bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen der Grundpflege seien oder objektiv notwendig in unmittelbarem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit diesen Verrichtungen vorgenommen werden müssten. Dies sei bei der begehrten Hilfe zur Benutzung der Hilfsmittel nicht der Fall, weil es sich um keinen Bedarf handele, der im Rahmen der Pflege zu berücksichtigen sei.

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Gegen den ihr am 11.12.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 13.12.2008 Berufung eingelegt.

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Sie trägt vor, eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid sei nicht zulässig gewesen, da das SG die Entscheidung vorsätzlich über mehr als zwei Jahre verweigert habe. Ihre Behinderung sei im Übrigen nicht hinreichend berücksichtigt worden. Zudem habe die AOK beigeladen werden müssen. Die Beiträge zur DHAG und zum SoVD seien Jahresbeiträge, die also in voller Höhe im Jahr 2006 anzuerkennen seien. Die Berechnung der laufenden Leistungen entspreche im Übrigen nicht dem Gesetz. Sie sei aus gesetzlichen Gründen doppelt versichert, daher müssten auch beide Versicherungen als Abzug vom Einkommen anerkannt werden. Zuzahlungen seien indirekte Beitragszahlungen und auch wie diese zu behandeln. Da sei bei behinderten Menschen im Gegensatz zu gesunden Menschen immer anfallen würden, stelle eine andere Behandlung eine nach dem Grundgesetz unzulässige Benachteiligung dar. Der Regelsatz enthalte Kosten für Zuzahlungen nicht. Der maßgebende Regelsatz habe zudem ihre Behinderung ausreichend zu berücksichtigt, so dass nicht auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) im SGB II-Bereich zu den Zuzahlungen abgestellt werden könne. Es sei auch keine Übereinkunft zwischen Beklagtem und der AOK getroffen worden, wie es das Gesetz vorsehe. Sie erhalte als Einkommen nur die Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Zahlungen der Pflegekasse für Pflegesachleistungen und die Zahlungen des Sozialamtes für Hilfe zur Pflege sowie Eingliederungshilfe sollten zweckgebunden und damit kein Einkommen im Sinne des § 62 SGB V sein. Die Berechnung der AOK zur Zuzahlungshöhe sei nicht korrekt. Die Rente laufe seit Februar 1999 längstens bis zum vollendeten 65. Lebensjahr, also knapp über 41 Jahre. Damit ergebe sich ein Ertragsanteil von 39 % oder 647,29 €. Der Kapitalanteil wäre als 61 % oder 1.012,44 €. Nach dem Urteil des BSG vom 19.09.2007 (B 1 KR 1/07 R) zähle der Kapitalanteil nicht zu den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Zudem müssten noch Werbungskosten und eine Pauschale von 102,00 € jährlich oder 8,50 € monatlich abgezogen werden. Außerdem müssten behinderungsbedingte Mehrkosten der Wohnung, nämlich eine Stellplatzmiete von 41,13 € und ¼ der Wohnung mit Nebenkosten, die Rollstuhlbewegungsfläche sei, abgezogen werden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe entschieden (2 BvR 167/02), dass Sozialversicherungsbeiträge einem Kind nicht zum Unterhalt zur Verfügung stünden. Das seien 117,84 € für die Krankenversicherung und 28,22 € für die Pflegeversicherung. Ziehe man noch einen Regelsatz von 345,00 € ab, so sei die zu leistende Zuzahlung 0,00 €. Es fehle jede Begründung, warum ein Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit keine Berücksichtigung finden solle, da diese unabhängig von einer Behinderung sei. Die Aufwendungen für Krankheit seien dem Beklagten und damit dem SG bekannt. Diese seien zu berücksichtigen. Das SG spreche ohne Prüfung von Behandlungspflege im Sinne des § 37 SGB V. So sei sie von ihr in Ermangelung eines besseren Begriffes genannt worden. Es sei wohl keine Grundpflege im Sinne des SGB XI, weil entsprechende Hilfen dort nicht vorgesehen seien. Alle Begründungen, die sich auf das Verhältnis des Beklagten zur Pflegekasse beziehen würden, seien daher nicht anwendbar. Die beantragte Pflege sei nicht nur nötig, weil sie behindert sei. Es sei aber nicht erkennbar, warum es sich um Krankenbehandlungen und nicht um Teilhabeleistungen handeln solle. Eine Begründung hierfür liefere das SG nicht. Im Übrigen hätte die AOK beigeladen werden müssen, wenn man davon ausginge, dass es sich um Krankenbehandlung handele.

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Die Klägerin beantragt,

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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer vom 19.11.2008 - S 16 SO 101/06 - aufzuheben und den Beklagten

28

1. unter Abänderung des Bescheides vom 04.05.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2006 und in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12.12.2008 und 15.10.2009 zu verurteilen, ihr höhere Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII für die Zeit vom 01.04.2006 bis zum 30.04.2006 zu gewähren,

29

2. unter Abänderung des Bescheides vom 08.05.2006 in der Fassung der Bescheide vom 12.05.2006 und vom 18.10.2006 bzw. vom 23.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2006 und in der Fassung des Bescheides vom 15.10.2009 zu verurteilen, ihr höhere Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII für die Zeit vom 01.05.2006 bis zum 31.05.2006 zu gewähren,

30

3. unter Abänderung des Bescheides vom 12.05.2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 18.10.2006 und 23.11.2006 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2006 und in der Fassung des Bescheides vom 15.10.2009 zu verurteilen, ihr höhere Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII für die Zeit vom 01.06.2006 bis zum 31.08.2006 zu gewähren,

31

4. unter Aufhebung des Bescheides vom 17.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2007 ihr ab dem 03.08.2006 die Kosten für zusätzliche 30 Minuten täglich wegen Hilfsmittelbenutzung zu gewähren,

32

5. ihr für die rückständigen Zahlungen bankübliche Zinsen, hilfsweise Prozesszinsen, hilfsweise gesetzliche Zinsen zu zahlen,

33

6. die Revision zuzulassen.

34

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

36

Durch Beschluss vom 20.12.2010 hat das Gericht die AOK - Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz zum Verfahren beigeladen.

37

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

38

Die Klägerin hat ein MDK-Gutachten des Dr. S vom 22.02.2007, ein Gutachten des Prof. Dr. B und des Dr. R vom 11.03.2004, zwei Befundberichte vom 23.05.2007 und 01.09.2009 des Prof. Dr. K sowie eine ärztliche Bescheinigung vom 11.10.2000 und vier gutachterliche Stellungnahmen desselben vom 01.02.2006, 06.06.2007, 24.10.2007 und 18.11.2008, außerdem eine gutachterliche Stellungnahme des Prof. Dr. S vom 16.02.2004 zu den Akten gereicht.

39

Mit Schreiben vom 27.01.2011 hat sie einen Antrag auf Vernehmung verschiedener Zeugen gestellt.

40

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Zu Unrecht hat das SG den Beklagten nur verpflichtet, für den Monat April 2006 bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens den Mitgliedsbeitrag zum SoVD in Höhe von 5,00 € zu berücksichtigen. Ebenso wie der im April gezahlte Jahresbeitrag zur DHAG war der Beitrag in voller Höhe im Zahlmonat zu berücksichtigen. Zudem waren die Kosten für Wasser und Abwasser sowie die Anteile des Kaltwassers im Warmwasser nicht als Nebenkosten berücksichtigt. Im Übrigen ist die Entscheidung des Sozialgerichts unter Einbeziehung des danach ergangenen Änderungsbescheids des Beklagten vom 15.10.2009, der die Kosten für Wasser und Abwasser sowie die Anteile des Kaltwasser im Warmwasser berücksichtigt, nicht zu beanstanden. Insoweit geht der Beklagte zwar auch für den weiteren streitigen Zeitraum vom 01.05.2006 bis zum 31.08.2006 von einer unzulässigen Aufteilung der Beiträge zum SoVD und zur DHAG aus, genauso wie hinsichtlich der Versicherungsbeiträge zur Haftpflicht-, Unfall- und Hausratversicherung sowie des Beitrages zum VdK. Dadurch ist die Klägerin aber nicht beschwert.

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Das SG durfte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu ordnungsgemäß angehört worden.

43

Richtiger Beklagter ist der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt Kaiserslautern als beteiligtenfähige Behörde. Gemäß § 70 Nr. 3 SGG sind Behörden beteiligtenfähig, sofern das Landesrecht dies bestimmt (Behördenprinzip). Nach § 2 des Rheinland-Pfälzischen Landesgesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (AGSGG) sind alle Behörden fähig, an Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Sinne des § 70 SGG beteiligt zu sein. Behörden in diesem Sinne sind solche Stellen, die durch organisationsrechtliche Rechtsätze gebildet, vom Wechsel ihrer Amtsinhaber unabhängig und nach der einschlägigen Zuständigkeitsregelung berufen sind, unter eigenem Namen für den Staat oder einen Träger der öffentlichen Verwaltung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (BSG, Urteil vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R -, SozR 4-1300 § 44 Nr. 11). Zuständiger Träger für die begehrten Leistungen ist die kreisfreie Stadt Kaiserslautern. Behörde im Sinne des SGG ist der Oberbürgermeister als Leiter der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt (§§ 28 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, 47 Abs. 1 der Rheinland-Pfälzischen Gemeindeordnung).

44

1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Gewährung höherer Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII für den Zeitraum 01.04.2006 bis 30.04.2006. Der Bescheid des Beklagten vom 15.10.2009, der den zunächst angegriffenen Bescheid vom 04.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 29.12.2006 und des Ausführungsbescheides vom 12.12.2008 ersetzt hat und deshalb gemäß § 96 Abs. 1 SGG hinsichtlich des hier streitigen Zeitraums Gegenstand des Verfahrens geworden ist, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

45

Der Beklagte hat das nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu berücksichtigende Einkommen der Klägerin nach § 85 Abs. 1 SGB XII nicht zutreffend ermittelt. Er hat zwar ordnungsgemäß die Rente wegen Erwerbsminderung der Klägerin netto als Einkommen berücksichtigt und hiervon entsprechend § 82 Abs. 2 SGB XII Abzüge vorgenommen. Dabei hat er die Abzüge für Versicherungsbeiträge und für die Mitgliedschaften im VdK, dem SoVD und der DHAG allerdings unzutreffend auf Monatsbeträge umgerechnet. Diese sind jeweils als Jahresbeiträge angefallen, so dass mangels gesetzlicher Grundlage eine Aufteilung auf die einzelnen Monate des Jahres nicht erfolgen kann (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2008 - L 9 SO 12/06 -, juris; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, 2. Aufl. 2008, § 82 SGB XII Rn 39; so schon BVerwG, Beschluss vom 24.05.1988 - 5 ER 284/87 -, juris). Damit waren im Monat April 2006 statt der berücksichtigten anteiligen Versicherungsbeiträge und des anteiligen Beitrags zum VdK in Höhe von zusammen 28,71 €, welche die Klägerin bereits früher im Jahr gezahlt hatte, die beiden Beiträge zum SoVD und zur DHAG zu berücksichtigen. Da der Beitrag zur DHAG ein Familienbeitrag und auch die Schwester der Klägerin dort Mitglied ist, kann der Beitrag insoweit nur zur Hälfte in Höhe von 45,00 € Berücksichtigung finden. Abzusetzen ist daher insgesamt ein Betrag von 105 €.

46

Weitere Positionen sind nicht abzusetzen. Dies betrifft insbesondere die von der Klägerin geltend gemachte Werbungskostenpauschale, die Kostenpauschale, die Kosten der privaten Krankenversicherung und der Auslandskrankenversicherung, die von der Klägerin nach § 61 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) geleisteten Zuzahlungen sowie einen Mehrbetrag für Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 17% des Regelbetrags. Diese Positionen lassen sich der Aufzählung in § 82 Abs. 2 SGB XII nicht zuordnen, wie der Senat bereits entschieden hat (u.a. Urteil vom 20.11.2009 - L 1 SO 36/07 -).

47

Auch die Kosten der Unterkunft wurden von dem Beklagten im Bescheid vom 15.10.2009 zutreffend angesetzt. Insbesondere sind weder Heizungs- noch Strom- oder Warmwasserkosten als Kosten der Unterkunft berücksichtigungsfähig. Soweit im Bescheid vom 12.12.2008 Heizkosten in Höhe von 52,00 € berücksichtigt wurden, würde dies zwar grundsätzlich den Beklagten hinsichtlich der daraus resultierenden Leistungshöhe binden, weil die Entscheidung durch den Bescheid vom 15.10.2009 nicht förmlich aufgehoben wurde und die Voraussetzungen der §§ 45ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht vorlagen. Da aber aufgrund der nachträglich zu berücksichtigenden Einkommensabzüge ohnehin höhere Leistungen beansprucht werden können, als im Bescheid vom 12.12.2008 bewilligt, hat dieser Fehler als bloßes Berechnungselement der zu gewährenden Leistungshöhe keine Auswirkungen mehr. Die Kosten des Kaltwassers inklusive des Kaltwasseranteils im Warmwasser und des Abwassers hat der Beklagte im Bescheid vom 15.10.2009 hingegen in Ansatz gebracht. Weitere Kosten wie etwa die Möbelmiete oder Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sind nicht anzusetzen. Auch das hat der Senat bereits entschieden (vgl. Urteil des Senats vom 20.11.2009 - L 1 SO 36/07 -).

48

Ferner ist der der Berechnung zugrunde gelegte doppelte Eckregelsatz nicht zu erhöhen. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Regelsatzes bestehen derzeit nicht (vgl. BVerfG zu den Regelleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch, Urteil des Ersten Senats vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, juris). Es ist auch im Rahmen des § 85 SGB XII kein individueller Regelsatz zu bestimmen (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 27.01.2011 - B 8 SO 60/10 B -, nicht veröffentlicht).

49

Durch den höheren zu berücksichtigenden Betrag für die Beiträge zum SoVD und zur DHAG ergibt sich ein Einkommen über der Einkommensgrenze von 208,80 € (1502,06 Netto-Rente minus 105 € für Beiträge minus 690 € doppelter Regelsatz minus 498,26 € Unterkunftskosten). Von diesem hat der Beklagte zutreffend 60 % als anrechnungsfrei angesehen (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII), da die Klägerin annähernd einer schwerstpflegbedürftigen Person im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII gleichgestellt werden kann. Bei der Prüfung des Merkmals der Angemessenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der voll gerichtlich überprüfbar ist. Ein Ermessen wird dem Beklagten insoweit nicht eingeräumt (vgl. Gutzler, in: jurisPK-SGB XII, § 87 Rn. 20 m.w.N.). Damit ergibt sich ein höherer Zahlbetrag für die Pauschale für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft von 120,48 € statt der zuletzt bewilligten 94,97 €.

50

Die Kürzung des Pflegegeldes um 2/3 im Bescheid vom 15.10.2009 nicht zu beanstanden. Das der Klägerin grundsätzlich zustehende Pflegegeld in Höhe von 410,00 € konnte der Beklagte nach seinem Ermessen gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 SGB XII um bis zu 2/3 kürzen. Das Ermessen hat der Beklagte erkannt und im Bescheid vom 15.10.2009 ordnungsgemäß ausgeübt (vgl. Urteil des Senats vom 20.11.2009 - L 1 SO 36/07 -).

51

2. Die Klägerin hat auch für den Zeitraum 01.05.2006 bis 31.05.2006 keinen Anspruch auf die Gewährung höherer Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII. Der Bescheid des Beklagten vom 15.10.2009, der den zunächst angegriffenen Bescheid vom 08.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2006 ersetzt hat, wobei der Bescheid vom 08.05.2006 bereits durch die Bescheide vom 12.05.2006 (Widerspruchsbescheid vom 29.12.2006), vom 18.10.2006 und vom 23.11.2006 (Widerspruchsbescheid vom 29.12.2006) ersetzt bzw. geändert worden war, und der deshalb gemäß § 96 Abs. 1 SGG hinsichtlich des hier streitigen Zeitraums Gegenstand des Verfahrens geworden ist, ist jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin rechtswidrig.

52

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Belastungen auf die Ausführungen oben unter 1. verwiesen. Der Beklagte hat zutreffend die Nebenkostenabrechnung für 2005 in voller Höhe im Monat Mai berücksichtigt. Durch die fehlerhafte Berücksichtigung der anteiligen Versicherungs- und Mitgliedsbeiträge ist die Klägerin nicht beschwert.

53

3. Die Klägerin hat ferner für den Zeitraum 01.06.2006 bis 31.08.2006 keinen Anspruch auf die Gewährung höherer Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII. Der Bescheid des Beklagten vom 15.10.2009, der den zunächst angegriffenen Bescheid vom 12.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2006 ersetzt hat, wobei der Bescheid vom 12.05.2006 bereits durch die Bescheide vom 18.10.2006 und vom 23.11.2006 (Widerspruchsbescheid vom 29.12.2006) geändert worden war, und der deshalb gemäß § 96 Abs. 1 SGG hinsichtlich des hier streitigen Zeitraums Gegenstand des Verfahrens geworden ist, ist jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin rechtswidrig.

54

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insofern hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Belastungen auf die Ausführungen oben unter 1. verwiesen. Durch die fehlerhafte Berücksichtigung von der anteiligen Versicherungs- und Mitgliedsbeiträge ist die Klägerin nicht beschwert.

55

4. Schließlich hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten von weiteren 30 Minuten Pflege pro Tag zur Bedienung der Hilfsmittel. Der Bescheid des Beklagten vom 17.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2007 ist rechtmäßig.

56

Ein Anspruch ergibt sich zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt der Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII, weil der Inhalt dieser Leistungen nach § 61 Abs. 2 Satz 2 SGB XII den Leistungen der Pflegeversicherung entspricht und § 36 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) nur einen Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung hinsichtlich der in § 14 SGB XI genannten Verrichtungen gewährt. Hierunter fällt die Hilfe bei der Benutzung der Hilfsmittel nicht.

57

Im Übrigen kann dahinstehen, ob die begehrte Leistung als Behandlungspflege oder als Leistung der medizinischen Rehabilitation anzusehen ist. Denn ein Anspruch scheidet jedenfalls aus.

58

Sofern es sich bei der Unterstützung der Klägerin bei der Bedienung ihrer Hilfsmittel, die wiederum der Verhütung der Verschlimmerung ihrer Krankheit und damit der Krankenbehandlung dienen, um Behandlungspflege (entsprechend § 37 Abs. 2 SGB V) im Rahmen der Krankenbehandlung handelt, kommt ein Anspruch gegen den Beklagten als Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII nicht in Betracht. Denn die Klägerin ist als Rentnerin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Demgegenüber ist die sozialhilferechtliche Krankenhilfe ausgeschlossen (vgl. eingehend: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2007 - L 7 SO 4180/06 -, juris).

59

Sollte es sich um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 5 Nr. 1 SGB IX handeln, so steht einem Anspruch aus § 54 Abs. 1 SGB XII iVm § 26 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) die in § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII bestimmte Begrenzung des Leistungsumfang auf die entsprechenden Rehabilitationsleistungen nach dem SGB V entgegen.

60

Zum Zeitaufwand für die Benutzung von Hilfsmitteln hat der 5. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21.06.2007 - L 5 KR 23/07 -) entschieden, dass die begehrte Leistung im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung nicht vorgesehen ist. In die Krankenpflege-Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V ist zwischenzeitlich keine Ergänzung aufgenommen worden, unter die eine Pflegeleistung zur Benutzung von Hilfsmitteln gefasst werden könnte. Im Übrigen liegt keine Verordnung der Behandlungspflege vor.

61

Auch im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53f. SGB XII besteht kein weitergehender Anspruch. Zwar kann ein solcher Anspruch als Annex zur Gewährung eines Hilfsmittels bestehen, wenn es um die Funktionsfähigkeit des Hilfsmittels selbst geht (vgl. BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R -, BSGE 103, 171). Im Falle der Klägerin ist aber nicht um die Funktionsfähigkeit des Hilfsmittels selbst betroffen, sondern dessen Bedienbarkeit. Der Gesetzgeber hat in der Eingliederungshilfeverordnung nach § 60 SGB XII (EinglHV) aber insoweit ein klare Wertung vorgenommen, die zu einem Ausschluss dieser Leistung aus der Eingliederungshilfe führt. Zum einen enthält die Verordnung entsprechende Leistungen nicht. Zum anderen ist sogar in § 9 Abs. 3 EinglHV ausdrücklich ausgeführt, dass Hilfsmittel überhaupt nur gewährt werden dürfen, wenn der Hilfebedürftige sie bedienen kann. Daraus ist zu entnehmen, dass jedenfalls keine Kosten für die Herstellung der Bedienbarkeit durch eine Pflegeperson übernommen werden können.

62

Weil nach dem Ausgeführten auch das SGB V keinen Anspruch auf die begehrte Leistung vorsieht (vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, a.a.O.), beruft sich die Klägerin schließlich ohne Erfolg auf die Vorschrift des § 14 SGB IX. Die Beigeladene war daher ebenfalls nicht zur Übernahme der geltend gemachten Kosten zu verpflichten.

63

5. Ein Zinsanspruch besteht gegenüber dem Bescheid vom 15.10.2009 für den Betrag von weiteren 25,00 € in Höhe von 4% gemäß § 44 Abs. 1 SGB I ab dem 01.11.2006 (Ablauf von sechs Kalendermonaten nach dem Monat der Antragstellung, § 44 Abs. 2 SGB I). Verzinst werden nur volle Eurobeträge (§ 44 Abs. 3 Satz 1 SGB I). Ein weitergehender Zinsanspruch besteht mangels Zahlungsverpflichtung des Beklagten nicht.

64

6. Der Senat brauchte den mit Schreiben vom 27.01.2011 gestellten Beweisanträgen nicht nachzugehen. Die Fragen, welche medizinischen Leistungen und Vorsorgeleistungen die Beigeladene aus ihrer Sicht zu erbringen hat, welche Leistungen sie im Ausland nicht übernimmt, was Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt nach Meinung der Beigeladenen sind, warum ggf. Leistungen aus dem Gesamtplan durch die Beigeladene nicht umgesetzt werden und warum ggf. Mitarbeiter der Beigeladenen ihren Dienstpflichten nicht nachgekommen sind, sind für die hier maßgeblichen Streitgegenstände nicht erheblich. Auch eine Ladung des Gutachters S kommt nicht in Betracht, da die Zurückweisung der Berufung nicht auf das Fehlen einer lebensbedrohlichen und regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheit gestützt wurde.

65

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

66

7. Revisionszulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht be

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(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erforder

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(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen um

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(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören1.Leistungen nach diesem Buch,2.die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungs

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(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt. (2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Abs

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Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,4. gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkass

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Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus

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(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundes

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 5 Leistungsgruppen


Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht: 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,3. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,4. Leistungen zur Teilhabe an Bildung und5. L

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(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkomme

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Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten Titel des Fünften Buches erbracht. Die

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(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwer

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(1) Die Geldleistung für den Lebensunterhalt soll eingeschränkt werden1.bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhu

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Bek

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(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.

(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1.
Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
4.
Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
a)
in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
b)
in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
c)
in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
d)
in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

(1) Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 2 beträgt die Belastungsgrenze 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für nach dem 1. April 1972 geborene chronisch kranke Versicherte, die ab dem 1. Januar 2008 die in § 25 Absatz 1 genannten Gesundheitsuntersuchungen vor der Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben. Für Versicherte nach Satz 3, die an einem für ihre Erkrankung bestehenden strukturierten Behandlungsprogramm teilnehmen, beträgt die Belastungsgrenze 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien fest, in welchen Fällen Gesundheitsuntersuchungen ausnahmsweise nicht zwingend durchgeführt werden müssen. Die weitere Dauer der in Satz 2 genannten Behandlung ist der Krankenkasse jeweils spätestens nach Ablauf eines Kalenderjahres nachzuweisen und vom Medizinischen Dienst, soweit erforderlich, zu prüfen; die Krankenkasse kann auf den jährlichen Nachweis verzichten, wenn bereits die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind und im Einzelfall keine Anhaltspunkte für einen Wegfall der chronischen Erkrankung vorliegen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten zu Beginn eines Kalenderjahres auf die für sie in diesem Kalenderjahr maßgeblichen Untersuchungen nach § 25 Abs. 1 hinzuweisen. Das Nähere zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92.

(2) Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen nach Absatz 1 werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, der minderjährigen oder nach § 10 versicherten Kinder des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners sowie der Angehörigen im Sinne des § 8 Absatz 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte jeweils zusammengerechnet, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben. Hierbei sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hundert und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners um 10 vom Hundert der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu vermindern. Für jedes Kind des Versicherten und des Lebenspartners sind die jährlichen Bruttoeinnahmen um den sich aus den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Betrag zu vermindern; die nach Satz 2 bei der Ermittlung der Belastungsgrenze vorgesehene Berücksichtigung entfällt. Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist bei Versicherten,

1.
die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch oder die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, erhalten,
2.
bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden
sowie für den in § 264 genannten Personenkreis als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches maßgeblich. Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch erhalten, ist abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelbedarf nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches maßgeblich. Bei Ehegatten und Lebenspartnern ist ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des Satzes 1 auch dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner dauerhaft in eine vollstationäre Einrichtung aufgenommen wurde, in der Leistungen gemäß § 43 oder § 43a des Elften Buches erbracht werden.

(3) Die Krankenkasse stellt dem Versicherten eine Bescheinigung über die Befreiung nach Absatz 1 aus. Diese darf keine Angaben über das Einkommen des Versicherten oder anderer zu berücksichtigender Personen enthalten.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Die häusliche Krankenpflege umfaßt die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst (§ 275) festgestellt hat, daß dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist.

(1a) Versicherte erhalten an geeigneten Orten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Der Anspruch nach Satz 1 besteht über die dort genannten Fälle hinaus ausnahmsweise auch für solche Versicherte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben; § 37c Absatz 3 gilt entsprechend. Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die Satzung kann dabei Dauer und Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach Satz 4 bestimmen. Leistungen nach den Sätzen 4 und 5 sind nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches nicht zulässig. Versicherte, die nicht auf Dauer in Einrichtungen nach § 71 Abs. 2 oder 4 des Elften Buches aufgenommen sind, erhalten Leistungen nach Satz 1 und den Sätzen 4 bis 6 auch dann, wenn ihr Haushalt nicht mehr besteht und ihnen nur zur Durchführung der Behandlungspflege vorübergehender Aufenthalt in einer Einrichtung oder in einer anderen geeigneten Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. Versicherte erhalten in stationären Einrichtungen im Sinne des § 43a des Elften Buches Leistungen nach Satz 1, wenn der Bedarf an Behandlungspflege eine ständige Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Pflegefachkraft erfordert.

(2a) Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt sich an den Kosten der medizinischen Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen mit einem jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 640 Millionen Euro, der an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung zu leisten ist. Die Zahlung erfolgt anteilig quartalsweise. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erhebt hierzu von den Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil der Versicherten der Krankenkassen an der Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkassen. Das Nähere zum Umlageverfahren und zur Zahlung an die Pflegeversicherung bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

(2b) Die häusliche Krankenpflege nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch die ambulante Palliativversorgung. Für Leistungen der ambulanten Palliativversorgung ist regelmäßig ein begründeter Ausnahmefall im Sinne von Absatz 1 Satz 5 anzunehmen. § 37b Absatz 4 gilt für die häusliche Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung entsprechend.

(3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.

(4) Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten.

(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag, begrenzt auf die für die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfallenden Kosten an die Krankenkasse.

(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien nach § 92 fest, an welchen Orten und in welchen Fällen Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 auch außerhalb des Haushalts und der Familie des Versicherten erbracht werden können.

(7) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in Richtlinien nach § 92 unter Berücksichtigung bestehender Therapieangebote das Nähere zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden. Die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden kann auch in spezialisierten Einrichtungen an einem geeigneten Ort außerhalb der Häuslichkeit von Versicherten erfolgen.

(8) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in der Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Juli 2022 Rahmenvorgaben zu einzelnen nach dem Leistungsverzeichnis der Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 verordnungsfähigen Maßnahmen, bei denen Pflegefachkräfte, die die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 7 geregelten Anforderungen erfüllen, innerhalb eines vertragsärztlich festgestellten Verordnungsrahmens selbst über die erforderliche Häufigkeit und Dauer bestimmen können, sowie Vorgaben zur Notwendigkeit eines erneuten Arztkontaktes und zur Information der Vertragsärztin oder des Vertragsarztes durch den Leistungserbringer über die erbrachten Maßnahmen.

(9) Zur Feststellung des tatsächlichen Ausgabenvolumens für die im Rahmen einer Versorgung nach Absatz 8 erbrachten Leistungen pseudonymisieren die Krankenkassen die Angaben zu den Ausgaben jeweils arztbezogen sowie versichertenbezogen. Sie übermitteln diese Angaben nach Durchführung der Abrechnungsprüfung dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der diese Daten für den Zweck der nach Absatz 10 durchzuführenden Evaluierung kassenartenübergreifend zusammenführt und diese Daten dem nach Absatz 10 Satz 2 beauftragten unabhängigen Dritten übermittelt. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren der Pseudonymisierung regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der beauftragte unabhängige Dritte nach Absatz 10 Satz 2 haben die ihnen nach Satz 2 übermittelten pseudonymisierten Daten spätestens ein Jahr nach Abschluss der Evaluierung zu löschen.

(10) Drei Jahre nach Inkrafttreten der Regelungen nach Absatz 8 evaluieren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die in § 132a Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer unter Berücksichtigung der nach Absatz 9 Satz 2 übermittelten Daten insbesondere die mit der Versorgung nach Absatz 8 verbundenen Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen im Bereich der häuslichen Krankenpflege, die finanziellen Auswirkungen auf die Krankenkassen, die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nach Absatz 8 sowie die Auswirkungen auf die Behandlungs- und Ergebnisqualität. Die Evaluierung hat durch einen durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die in § 132a Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer gemeinsam zu beauftragenden unabhängigen Dritten zu erfolgen.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,
4.
gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.

(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.

(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.

(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem die nachfragende Person lebt. Lebt sie bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.

(3) Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.

(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem die nachfragende Person lebt. Lebt sie bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.

(3) Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. November 2009 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit sind höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.7.2005 bis 31.12.2005.

2

Die 1975 geborene Klägerin leidet an einem Louis-Bar-Syndrom, eine vererbte Systemerkrankung, von der insbesondere das Nervensystem, die Blutgefäße von Augen und Haut und das Immunsystem betroffen sind. Sie ist in der gesetzlichen Krankenversicherung, daneben aber auch privat krankenversichert und über ihren Vater beihilfeberechtigt. Sie lebt allein in einer den Eltern gehörenden Wohnung, für die sie eine Kaltmiete in Höhe von 487,98 Euro zahlt. Sie bezieht eine Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 1659,73 Euro. Der Beklagte bewilligte der Klägerin Leistungen nach dem SGB XII (Bescheid vom 20.6.2005; Widerspruchsbescheid vom 27.6.2005; Bescheid vom 15.10.2009). Einen Antrag auf höhere Leistungen (Übernahme der Beiträge zur privaten Krankenversicherung) lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 1.9.2005; Widerspruchsbescheid vom 6.9.2005). Die auf höhere Leistungen gerichtete Klage ist erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 18.7.2007; Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.11.2009).

3

Mit ihrer Beschwerde macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Das LSG habe die Kosten für eine private Kranken- und Auslandskrankenversicherung, für Zuzahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung und ein Mehrbedarf für Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 17 vH des Regelsatzes bei der Berechnung der Einkommensgrenze nicht berücksichtigt. Andererseits seien Heizungskosten bei der Bestimmung der Kosten der Unterkunft nach § 85 Abs 1 Nr 2 SGB XII nicht einbezogen worden. Es stelle sich deshalb die grundsätzliche Rechtsfrage, "ob der Begriff der Angemessenheit iS des § 82 Abs 2 Ziffer 3 SGB XII dahin auszulegen ist, dass Beiträge zu einer zusätzlich zur gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossenen privaten Krankenversicherung und zu einer Auslandskrankenversicherung jedenfalls bei denjenigen Personen als abzusetzende Position anerkannt werden können, die an einer unheilbaren Erkrankung leiden, für die es weltweit kein spezifisches Behandlungskonzept gibt". Die Klägerin und alle an einem Louis-Bar-Syndrom leidenden Personen müssten auch über eine medizinische Grundversorgung hinausgehende Möglichkeiten medizinischer Behandlung im Ausland in Betracht ziehen und sich somit gegen die Risiken absichern, die sich aus dem sich immer mehr einschränkenden Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung ergäben.

4

Soweit es die Zuzahlungen betreffe, stelle sich die grundsätzliche Rechtsfrage, ob bei Betroffenen, die - wie die Klägerin - von Jugend an an einer erblich bedingten, zu einer Behinderung mit einem Grad von 100 führenden, unheilbaren und lebensbedrohlichen Erkrankung litten, und die weder durch ihre Lebensführung den Ausbruch dieser Krankheit verhindern, noch durch therapiegerechtes Verhalten ihre Behandlung und die damit verbundenen Kosten beeinflussen oder steuern könnten, entsprechend den Regelungen des § 82 Abs 2 Nr 2 und 3 SGB XII zu entlasten seien.

5

Bezüglich des Mehrbetrags von 17 % des Regelsatzes für Erwerbsunfähigkeit als abzugsfähige Position habe das LSG die Auffassung vertreten, dass hierfür keine gesetzliche Grundlage bestehe und auch eine Berücksichtigung als besondere Belastung nach § 87 Abs 1 Satz 2 SGB XII ausscheide. Es stelle sich die grundsätzliche Frage, ob § 85 Abs 1 Nr 1 SGB XII auf den Regelbedarf nach § 28 SGB XII in der durch § 30 SGB XII modifizierten Form verweise.

6

Schließlich stelle sich die Frage, ob Heizkosten im Rahmen des § 85 SGB XII zu den Unterkunftskosten gehörten. Die aufgeworfenen Fragen seien entscheidungserheblich, weil die Berücksichtigung als Abzugspositionen bei der Ermittlung der Einkommensgrenze den über den Einkommensgrenzen liegenden Betrag vermindere und damit den Auszahlungsbetrag aus dem der Klägerin bewilligten persönlichen Budget in Form einer pauschalen Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erhöhe.

7

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG entscheiden.

8

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss er mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

9

Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht. Zwar werden verschiedene Rechtsfragen formuliert, die weiteren Ausführungen genügen aber nicht den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung.

10

Soweit es die Frage betrifft, ob bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung private Krankenversicherungsbeiträge und die Beiträge für die Auslandskrankenversicherung vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, fehlen in Ergänzung zur Klärungsbedürftigkeit ausreichende Feststellungen zur Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31): Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsbedürftigkeit - konkret individuell sachlich entscheiden können (BSG SozR 1500 § 160 Nr 39; SozR 1500 § 160a Nr 31). Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Die Klägerin hätte daher den Sachverhalt so schildern müssen, dass der Senat in die Lage versetzt wird, ausgehend von ihrer Rechtsansicht zu prüfen, ob ein Anspruch auf höhere Leistungen zu bejahen ist. Der Sachverhalt ist allerdings so allgemein gehalten, dass dem Senat dieser Schritt verwehrt bleibt. So trägt die Klägerin lediglich vor, eine private und eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen zu haben, weil sie eine über eine medizinische Grundversorgung hinausgehende Möglichkeit medizinischer Behandlung auch im Ausland in Betracht ziehen und sich somit gegen Risiken absichern müsse, die sich aus dem eingeschränkten Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung ergebe. Hier wäre es aber erforderlich gewesen darzulegen, welche Leistungen von der privaten Krankenversicherung überhaupt umfasst sind. Nur wenn ein Vergleich der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung möglich ist, kann die Angemessenheit (auch ausgehend von der Rechtsauffassung der Klägerin) beurteilt werden. Zudem ist der Vortrag der Klägerin widersprüchlich; denn während sie behauptet, dass sie eine über eine medizinische Grundversorgung hinausgehende Möglichkeit medizinischer Behandlung auch im Ausland in Betracht ziehen müsse, erklärt sie gleichzeitig, dass eine wirksame Therapie fehle und weltweit kein spezifisches Behandlungskonzept existiere. Folgt man diesem Vortrag, hätte sie deshalb erläutern müssen, ob und welche Leistungen (über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus) existieren, die (nur) von der privaten Krankenversicherung zu erbringen sind.

11

Schließlich hätte die Klägerin zur Darlegung der Klärungsfähigkeit aufzeigen müssen, welcher Zeitraum betroffen ist, in welcher Höhe die Leistungen bewilligt wurden, welche Beträge vom Einkommen der Klägerin in Abzug gebracht wurden und wie sich ihre Einkommenssituation im streitigen Zeitraum konkret darstellt. Denn selbst wenn eine private Kranken- und Auslandskrankenversicherung angemessen wäre, ließe sich angesichts der nur ansatzweise vorgetragenen Einkommens- und Vermögenssituation nicht beurteilen, ob der Klägerin höhere Leistungen zustehen, wenn etwa bei der Berechnung der Leistung vom Einkommen der Klägerin zu Unrecht andere oder zu hohe Beträge abgesetzt wurden. Begehrt die Klägerin höhere Leistungen, sind Grund und Höhe der Leistungen insgesamt zu prüfen. Eine Reduzierung allein auf die Frage der Abzugsfähigkeit einzelner Beträge ist ausgeschlossen.

12

Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Frage, ob Zuzahlungen vom Einkommen der Klägerin in Abzug zu bringen sind. Abgesehen davon, hätte sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht damit begnügen dürfen, auf eine angebliche Lücke im Gesetz hinzuweisen, weil der Klägerin bei den Zuzahlungen die "Steuerungsmöglichkeit" fehle. Sie hätte sich vielmehr zunächst mit der Regelsatzverordnung (RSV) und der Gesetzesentwicklung auseinandersetzen müssen, weil (erst) seit dem 1.1.2004 Sozialhilfeempfänger wie alle sonstigen gesetzlich Versicherten Zuzahlungen von bis zu 2 vH ihres Bruttoeinkommens, chronisch Kranke bis zu 1 vH ihres Bruttoeinkommens zu erbringen haben und dementsprechend § 38 Abs 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gestrichen und § 1 Abs 1 Satz 2 RSV dahingehend geändert wurde, dass die Wörter "sowie für Körperpflege und für Reinigung" durch die Wörter "für Körperpflege, für Reinigung sowie die Leistungen für Kosten bei Krankheit, bei vorbeugender und sonstiger Hilfe, soweit sie nicht nach den §§ 36 bis 38 des Gesetzes übernommen werden" ersetzt wurden(Art 29 GKV Modernisierungsgesetz vom 14.11.2003 - BGBl I 2190). Sie hätte sodann Ausführungen dazu machen müssen, weshalb trotz der Gesetzesentwicklung, des Wortlauts der einschlägigen Normen und der gesetzgeberischen Zielsetzung von einer Gesetzeslücke auszugehen ist und in diesem Zusammenhang auch erläutern müssen, warum das Existenzminimum unterschritten und es deshalb unzumutbar ist, die Zuzahlung aus dem Regelsatz zu decken. Ergänzend sei hier darauf hingewiesen, dass der Senat mit Urteil vom 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R - einen Anspruch auf Übernahme von Zuzahlungen zu Arzneimitteln und Praxisgebühren (bis zur jährlichen Belastungsgrenze) bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB XII verneint hat.

13

Soweit es schließlich die Abzugsfähigkeit eines pauschalen Mehrbedarfs betrifft, kann diese Frage bereits unmittelbar aus dem Gesetz beantwortet werden (vgl dazu BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 7). Zwar ist der Eckregelsatz im SGB XII nicht legal definiert. Es wird in Literatur und Rechtsprechung aber nicht angezweifelt, dass der Regelsatz nach § 28 Abs 2 Satz 1 SGB XII iVm der RSV gemeint ist. Einen anderen "Regelsatz" kennt weder das SGB XII noch die RSV. Dies erkennt die Klägerin selbst, wenn sie von einer "Erhöhung" des Regelsatzes oder von einer "Modifikation" spricht, also von einer Abweichung von der "Regel", die dem Begriff Regelsatz immanent ist. Die Auffassung, der Eckregelsatz sei mit der Höhe des Bedarfs des Hilfebedürftigen gleichzusetzen (nichts anderes wird im Ergebnis behauptet) mit der Folge, dass der Eckregelsatz entgegen seinem Wortsinn individuell zu bestimmen wäre, ist abwegig. Zudem lässt sich anhand des Vortrags der Klägerin auch nicht beurteilen, ob ihr ein solcher Mehrbedarf überhaupt zusteht. Im Übrigen lässt sich aber nach oben Gesagtem wegen der nur teilweise vorgetragenen Einkommens- und Vermögenssituation auch insoweit nicht bestimmen, ob diese Frage entscheidungserheblich sein kann.

14

Dies gilt auch für die Frage, ob der Begriff der "Unterkunftskosten" in § 85 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB XII die Heizkosten umfasst oder in Anlehnung an § 29 SGB XII, der zwischen Unterkunft und Heizung unterscheidet, die Berücksichtigung von Heizkosten ausschließt. Hier hätte die Klägerin aber auch ins Detail gehende Ausführungen zur Unterkunft selbst machen müssen, damit die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (mit oder ohne Heizkosten) beurteilt werden kann; denn die Berücksichtigung dieser Kosten erfolgt nach § 85 Abs 1 Nr 2 SGB XII nur, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.

(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur

1.
Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,
2.
Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags,
3.
Inanspruchnahme von
a)
Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 64b,
b)
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 64e,
c)
anderen Leistungen nach § 64f,
d)
Leistungen zur teilstationären Pflege im Sinne des § 64g,
4.
Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a des Elften Buches.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1.
Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
4.
Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
a)
in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
b)
in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
c)
in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
d)
in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Die häusliche Krankenpflege umfaßt die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst (§ 275) festgestellt hat, daß dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist.

(1a) Versicherte erhalten an geeigneten Orten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Der Anspruch nach Satz 1 besteht über die dort genannten Fälle hinaus ausnahmsweise auch für solche Versicherte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben; § 37c Absatz 3 gilt entsprechend. Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die Satzung kann dabei Dauer und Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach Satz 4 bestimmen. Leistungen nach den Sätzen 4 und 5 sind nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches nicht zulässig. Versicherte, die nicht auf Dauer in Einrichtungen nach § 71 Abs. 2 oder 4 des Elften Buches aufgenommen sind, erhalten Leistungen nach Satz 1 und den Sätzen 4 bis 6 auch dann, wenn ihr Haushalt nicht mehr besteht und ihnen nur zur Durchführung der Behandlungspflege vorübergehender Aufenthalt in einer Einrichtung oder in einer anderen geeigneten Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. Versicherte erhalten in stationären Einrichtungen im Sinne des § 43a des Elften Buches Leistungen nach Satz 1, wenn der Bedarf an Behandlungspflege eine ständige Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Pflegefachkraft erfordert.

(2a) Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt sich an den Kosten der medizinischen Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen mit einem jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 640 Millionen Euro, der an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung zu leisten ist. Die Zahlung erfolgt anteilig quartalsweise. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erhebt hierzu von den Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil der Versicherten der Krankenkassen an der Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkassen. Das Nähere zum Umlageverfahren und zur Zahlung an die Pflegeversicherung bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

(2b) Die häusliche Krankenpflege nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch die ambulante Palliativversorgung. Für Leistungen der ambulanten Palliativversorgung ist regelmäßig ein begründeter Ausnahmefall im Sinne von Absatz 1 Satz 5 anzunehmen. § 37b Absatz 4 gilt für die häusliche Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung entsprechend.

(3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.

(4) Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten.

(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag, begrenzt auf die für die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfallenden Kosten an die Krankenkasse.

(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien nach § 92 fest, an welchen Orten und in welchen Fällen Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 auch außerhalb des Haushalts und der Familie des Versicherten erbracht werden können.

(7) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in Richtlinien nach § 92 unter Berücksichtigung bestehender Therapieangebote das Nähere zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden. Die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden kann auch in spezialisierten Einrichtungen an einem geeigneten Ort außerhalb der Häuslichkeit von Versicherten erfolgen.

(8) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in der Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Juli 2022 Rahmenvorgaben zu einzelnen nach dem Leistungsverzeichnis der Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 verordnungsfähigen Maßnahmen, bei denen Pflegefachkräfte, die die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 7 geregelten Anforderungen erfüllen, innerhalb eines vertragsärztlich festgestellten Verordnungsrahmens selbst über die erforderliche Häufigkeit und Dauer bestimmen können, sowie Vorgaben zur Notwendigkeit eines erneuten Arztkontaktes und zur Information der Vertragsärztin oder des Vertragsarztes durch den Leistungserbringer über die erbrachten Maßnahmen.

(9) Zur Feststellung des tatsächlichen Ausgabenvolumens für die im Rahmen einer Versorgung nach Absatz 8 erbrachten Leistungen pseudonymisieren die Krankenkassen die Angaben zu den Ausgaben jeweils arztbezogen sowie versichertenbezogen. Sie übermitteln diese Angaben nach Durchführung der Abrechnungsprüfung dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der diese Daten für den Zweck der nach Absatz 10 durchzuführenden Evaluierung kassenartenübergreifend zusammenführt und diese Daten dem nach Absatz 10 Satz 2 beauftragten unabhängigen Dritten übermittelt. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren der Pseudonymisierung regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der beauftragte unabhängige Dritte nach Absatz 10 Satz 2 haben die ihnen nach Satz 2 übermittelten pseudonymisierten Daten spätestens ein Jahr nach Abschluss der Evaluierung zu löschen.

(10) Drei Jahre nach Inkrafttreten der Regelungen nach Absatz 8 evaluieren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die in § 132a Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer unter Berücksichtigung der nach Absatz 9 Satz 2 übermittelten Daten insbesondere die mit der Versorgung nach Absatz 8 verbundenen Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen im Bereich der häuslichen Krankenpflege, die finanziellen Auswirkungen auf die Krankenkassen, die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nach Absatz 8 sowie die Auswirkungen auf die Behandlungs- und Ergebnisqualität. Die Evaluierung hat durch einen durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die in § 132a Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer gemeinsam zu beauftragenden unabhängigen Dritten zu erfolgen.

Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten Titel des Fünften Buches erbracht. Die Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 des Fünften Buches gehen den Leistungen der Hilfe bei Krankheit nach Satz 1 vor.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten einer nicht verordnungsfähigen so genannten Basissalbe als Hilfe bei Krankheit (§ 48 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) zu übernehmen.
Die am ... 1950 geborene Klägerin (verstorben ... Januar 2007) litt an Epilepsie und war geistig und körperlich behindert (Grad der Behinderung 100, Nachteilsausgleiche B, G, H und RF) sowie pflegebedürftig nach der Pflegestufe I. Sie bezog eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und war bis zu ihrem Tode über die Krankenversicherung der Rentner bei der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) gesetzlich krankenversichert. Seit Mitte August 1976 lebte die Klägerin in einer Einrichtung der D.S. ... e.V. Nach anfänglicher Kostenträgerschaft des Beklagten war von 2000 bis 2004 der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern zuständiger Kostenträger für die Heimunterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte; infolge der Verwaltungsreform ging die Aufgabe der Eingliederungshilfe ab 1. Januar 2005 auf den Beklagten über, der seitdem wieder die Kosten der Heimunterbringung der Klägerin übernahm. Die Klägerin erhielt vom Beklagten einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung von monatlich 90,00 Euro sowie einen Zusatzbarbetrag von 22,00 Euro, die beide über die Heimverwaltung ausgezahlt wurden.
Bei der Klägerin bestand seit Jahren das Krankheitsbild einer ausgeprägten Neurodermitis bei allergischer Diathese, zu dessen Behandlung sich ihrem Vorbringen zufolge stark cortisonhaltige Präparate als unwirksam oder als für ihre Gesundheit gefährdend erwiesen hätten. Seit Dezember 1998 kam eine so genannte Basissalbe nach einer Eigenrezeptur des behandelnden Hautarztes Dr. B. (Grundlagen: Dermatop Slb. und Dermatop, Beistoffe: Mg-Chlorid und Urea pura) zum Einsatz, die nur anfangs Cortison in stark verdünnter Konzentration enthielt und später überwiegend in der cortisonfreien Basisrezeptur verabreicht werden konnte; sie wurde in der örtlichen Apotheke hergestellt. Diese apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungspflichtige Basissalbe ist nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung - Arzneimittel-Richtlinien - (in der Fassung des Beschlusses vom 16. März 2004 ; zuletzt geändert durch Beschluss vom 21. Juni 2007 ) nicht verordnungsfähig (vgl. Abschnitt F. 16.1 bis 16.7) und deshalb gemäß § 34 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V - (in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 ) grundsätzlich von der Versorgung mit Arzneimitteln nach § 31 SGB V ausgeschlossen. Die KKH lehnte mit Schreiben vom 22. Februar 2005 eine Kostenübernahme für die Basisbehandlung bei Neurodermitis ab.
Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2005 (Eingang beim Beklagten am 29. Juni 2005) beantragte die Klägerin unter Vorlage einer Stellungnahme des Dr. B. vom 18. Juli 2004 die Übernahme der Kosten der Basissalbe, die sie für Januar 2005 mit 64,62 Euro, für Februar mit 68,54 Euro, für März mit 77,58 Euro und für April mit 77,15 Euro mitteilte. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Juli 2005 ab, weil die Übernahme der in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossenen Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe weder für gesetzlich Krankenversicherte noch für Empfänger von Leistungen zur Hilfe bei Krankheit nach dem SGB XII in Betracht komme; Leistungen, auf die der Krankenversicherte keinen Rechtsanspruch gegen die Krankenkasse nach den Vorschriften des SGB V habe, seien auch vom Sozialhilfeträger nicht zu erbringen. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2005 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Sozialhilferecht bereits seit 2004 keine Regelung mehr vorsehe, nach der es dem Sozialhilfeträger möglich sei, Zuzahlungen zu übernehmen oder im Einzelfall weitere Leistungen, etwa für nicht verschreibungspflichtige Medikamente, zu gewähren.
Deswegen erhob die Klägerin am 8. September 2005 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG); die Aufwendungen im Monat Mai 2005 gab sie mit 77,58 Euro sowie in den Monaten Juni und Juli, September bis November 2005 und März 2006 mit jeweils 77,15 Euro, im Januar 2006 mit 154,30 Euro an. Zur Begründung brachte die Klägerin vor, bislang habe ihr „Taschengeldkonto“ (Barbetrag zur persönlichen Verfügung) mit den Kosten der Salbe belastet werden müssen. Der im Gesetz geregelte Ausschluss der Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln treffe nicht Bedürftige und Bedürftige zwar in gleicher Weise; jedoch werde nicht berücksichtigt, dass die bedürftigen Menschen nicht in der Lage seien, sich die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, auf die sie aus medizinischen Gründen angewiesen seien, aus ihrem Einkommen zu verschaffen. Das „Taschengeld“ der stationär Untergebrachten sei schon in Anbetracht seiner Höhe mit dem Nettoeinkommen der nicht bedürftigen Versicherten nicht vergleichbar. Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung habe auch nicht die Funktion, einen Bedarf wie den streitgegenständlichen zu decken; er solle vielmehr dem in einer stationären Einrichtung untergebrachten Menschen ein Minimum an autonomer Lebensgestaltung ermöglichen (Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 8. Juli 2004 - 5 C 42/03 - BVerwGE 121, 251). Die Übernahme der Ausschlussregelungen des SGB V für den Bereich der Hilfe bei Krankheit nach dem SGB XII sei willkürlich und verletze das Grundrecht der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Die Gruppe von Personen, zu denen sie gehöre, seien typischerweise multimorbid und sehr häufig schon von Geburt an nicht in der Lage, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen; insoweit bestehe ein Unterschied zu den Alleinerziehenden, jungen Arbeitslosen oder jungen kinderreichen Familien, die im Regelfall erwerbsfähig seien und auch nicht typischerweise einen besonders erhöhten Bedarf bei der medizinischen Versorgung hätten. Die Einschränkungen träfen in besonderem Maße behinderte und/oder chronisch kranke Menschen im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG. Die Verweigerung der medizinischen Hilfe unter Verweis auf den Barbetrag gerate zudem mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder mit Art. 1 Abs. 1 GG in Konflikt. Die §§ 48 und 52 SGB XII seien verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass zumindest im Falle einer medizinischen Indikation ein bedürftiger Mensch auch dann mit einem Arzneimittel zu versorgen sei, wenn dieses wie hier wegen fehlender Verschreibungspflichtigkeit von der Versorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen sei. Eine darlehensweise Gewährung der Leistung komme nicht in Betracht, weil dies zum selben Ergebnis führen müsste, nämlich dass sie mit dem Barbetrag, der ihr für gänzlich andere Zwecke gezahlt werde, indirekt durch die Verpflichtung zur Darlehensrückzahlung für die Kosten der Basissalbe aufkommen müsste.
Der Beklagte trat der Klage entgegen. Die Krankenhilfe für Sozialhilfeempfänger sei durch Einfügung des § 264 Abs. 2 SGB V seit Januar 2004 grundsätzlich den gesetzlichen Krankenkassen übertragen, weshalb sich der Anwendungsbereich des § 48 SGB XII nur noch auf wenige Fälle beschränke. Dass die Auswirkungen der gesetzlichen Neuregelung im konkreten Einzelfall zu einer finanziellen Schlechterstellung führten, werde nicht bestritten. Gleichermaßen hart wie im Einzelfall chronisch Kranke, schwerbehinderte oder ältere Menschen könne die Bezahlung nicht verschreibungspflichtiger Mittel jedoch beispielsweise auch Alleinerziehende, junge Arbeitslose oder kinderreiche Familien treffen. Es seien keineswegs unsachliche oder willkürlich erscheinende Gesichtspunkte, die den Gesetzgeber zu der von der Klägerin kritisierten Gesetzesänderung bewogen hätten. Im Übrigen sei in den Gesetzesmaterialien zum GMG besonders hervorgehoben, dass das zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene Gesetz insgesamt zu wesentlichen Qualitätsverbesserungen beigetragen habe, was insbesondere für chronisch kranke und behinderte Menschen gelte, die ständig auf medizinische Hilfe angewiesen seien. Deshalb könne nicht jede einzelne Regelung, wie z.B. § 34 SGB V i.V.m. § 48 Satz 1 SGB XII, als Grundrechtsverstoß angesehen werden; vielmehr müsse ein so umfassendes Gesetzeswerk wie das GMG als Ganzes gesehen werden. Zur Bestreitung der betreffenden Unkosten könne die Klägerin auf den Barbetrag zurückgreifen, der keine zweckgerichtete Leistung sei, sondern auch für derartige Ausgaben verwendet werden könne. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 19. Juli 2006 hat der Beklagte erklärt, dass er im Falle eines rechtskräftigen positiven Urteils seine Leistungspflicht auch in Zukunft anerkennen werde.
Mit Urteil vom 19. Juli 2006 wies das SG die Klage ab; in den Entscheidungsgründen führte es im Wesentlichen aus, § 48 SGB XII verweise ausschließlich auf die Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend den Regelungen des SGB V; Art und Umfang der Hilfen entsprächen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Da die von der Klägerin benötigte Basissalbe als nicht verschreibungspflichtiges Medikament nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre, bestehe nach § 48 SGB XII auch kein Anspruch gegenüber dem Beklagten im Rahmen der Krankenhilfe. Verfassungsrecht sei nicht verletzt; weder lägen Verstöße gegen Art. 2 Abs. 2 GG noch gegen Art 3 Abs. 1 und 3 GG oder Art. 1 Abs. 1 GG vor. Sofern der Fall eintreten sollte, dass die Klägerin die Kosten für medizinisch notwendige, aber nicht verschreibungspflichtige Medikamente mit dem zur Verfügung stehenden Barbetrag nicht mehr bestreiten könne, wäre an eine Erhöhung des Barbetrags nach § 35 Abs. 2 SGB XII zu denken.
Gegen dieses ihren Bevollmächtigten am 1. August 2006 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 21. August 2006 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung ein. Sie hat vortragen lassen, ihr seien im Jahr 2006 für den Erwerb der Basissalbe im Monat März ein zweites Mal Kosten in Höhe von 77,15 Euro, im April und Oktober jeweils in Höhe von 154,30 Euro sowie im Mai, Juni, August, November und Dezember jeweils in Höhe von 77,15 Euro entstanden. Sie hat nochmals ihre verfassungsrechtlichen Bedenken sowie ihre Auffassung wiederholen lassen, dass der Barbetrag zur persönlichen Verfügung nicht die Funktion habe, einen Bedarf wie den streitgegenständlichen zu decken; ebenso wenig komme eine darlehensweise Gewährung der Leistung in Betracht.
Die Bevollmächtigten der Klägerin haben in der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2007 beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2005 zu verurteilen, der Klägerin Hilfe bei Krankheit in Form der Erstattung der ihr vom 29. Juni 2005 bis 1. Dezember 2006 entstandenen Kosten für den Erwerb der von Dr. B. verschriebenen Basissalbe in Höhe von insgesamt 1.311,55 Euro zu gewähren.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Es stelle sich die Frage, ob das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsgebot, der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 bzw. 3 Satz 2 GG oder ein sonstiges Grundrecht im konkreten Fall eine solche Intensität entfalten könne, dass damit einerseits der ausdrückliche Wortlaut einer Einzelvorschrift eines Sozialleistungsgesetzes eine außergewöhnlich extensive Ausdehnung erhalte, die von keiner der vier klassischen Auslegungsarten umfasst werde, und andererseits die vom Gesetzgeber in den Regelungen der §§ 48, 52 SGB XII, §§ 27 ff., 31 ff., 34, 264 Abs. 2 SGB V ausdrücklich festgeschriebene ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Krankenkassen entgegen dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers wieder rückgängig gemacht werde. Eine derartige Intensität vermöge der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt, der eine monatlich zwischen etwa 64,- bis 77,- Euro kostende Basissalbe zur Behandlung einer Neurodermitis betreffe, indessen seines Erachtens unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu entfalten.
14 
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung hat keinen Erfolg.
16 
Einer Entscheidung durch den erkennenden Senat steht nicht entgegen, dass die Klägerin ausweislich der Angaben der Bevollmächtigten beider Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2007 bereits am 8. Januar 2007 verstorben ist. Das Verfahren war durch den Tod der durch Prozessbevollmächtigte vertretenen Klägerin nicht unterbrochen (vgl. § 202 des Sozialgerichtsgesetzes i.V.m. § 239 der Zivilprozessordnung); ihre Prozessbevollmächtigten haben ferner nicht die Aussetzung des Verfahrens (§ 246 ZPO) beantragt, sondern in der mündlichen Verhandlung einen Sachantrag gestellt. In einem solchen Fall ist der Senat an einer Entscheidung nicht dadurch gehindert, dass Rechtsnachfolger derzeit nicht bekannt und deswegen auch nicht benannt sind (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 9. Februar 1984 - 11 RA 20/83 - SozR 1750 § 246 Nr. 1; Bundesfinanzhof , Urteil vom 13. Oktober 1981 - VII R 66-70/79 - ); bis zum Eintritt des Rechtsnachfolgers bedarf es keiner Änderung der bisherigen Parteibezeichnung im Rubrum und insbesondere nicht einer namentlichen Bezeichnung des Rechtsnachfolgers (vgl. BSG a.a.O.; BFH a.a.O.).
17 
Gemäß § 123 SGG zu befinden ist im Berufungsverfahren mit Blick auf den von den Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Sachantrag nur noch über eine Zahlungsforderung der Klägerin, gerichtet auf die Erstattung der ihr durch die Selbstbeschaffung der von dem Hautarzt Dr. B. verschriebenen Basissalbe in der Zeit vom 29. Juni 2005 bis 1. Dezember 2006 entstandenen Aufwendungen. Ihr bereits mit der Klageschrift gestellter und in der mündlichen Verhandlung vor dem SG sowie in der Berufungsbegründung wiederholter Antrag, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verurteilen, nach § 48 SGB XII die monatlichen Kosten für die von Dr. B. verordnete und in der örtlichen Apotheke speziell auf den Bedarf und ihren Krankheitszustand abgestimmte so genannte Basissalbe (im Schriftsatz vom 6. September 2005 mit einem „Durchschnittswert von 74,25 Euro“, im Schriftsatz vom 5. Mai 2006 mit einem „Durchschnittsbetrag von 65,51 Euro“ und im Schriftsatz vom 14. September 2006 mit einem „Durchschnittswert von 75,96 Euro“ angegeben) ab Antragstellung mit Schriftsatz vom 27. Juni 2005 zu übernehmen, war sachdienlich dahingehend auszulegen, dass sie für die von ihr insgesamt verauslagten Aufwendungen Kostenerstattung verlangt. Nicht gestritten wird vorliegend über die Höhe des Barbetrags, weil die Klägerin - in Kenntnis des Urteils des BVerwG vom 8. Juli 2004 (BVerwGE 121, 251) - von Anfang an ausdrücklich nur Kostenerstattung als Hilfe bei Krankheit begehrt hatte; auch mit einer bloß darlehensweisen Gewährung der Leistung war sie nicht einverstanden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R - ). Der oben bezeichnete - bezifferbare - Kostenerstattungsantrag ist indes nur zulässig, wenn er auch beziffert wird (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2002 - B 3 P 15/01 R - ; BSGE 94, 205, 207 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 4; BSG SozR 4-2500 § 37 Nr. 7 S. 45 f.). Dies haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2007 nachgeholt.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstands 500,00 Euro übersteigt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Denn erstinstanzlich wurde über die Kostenübernahme für die Basissalbe ab Antragstellung am 29. Juni 2005 gestritten; diese Aufwendungen haben sich unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im Schriftsatz vom 5. Mai 2006 bereits in den Monaten Juli 2005 bis März 2006 auf insgesamt 540,05 Euro belaufen, sodass die Berufung schon ohne Zulassungsausspruch durch das SG zulässig war. Soweit die Klägerin in ihrem Antrag vom 29. Juni 2005 lediglich die Ausgaben von Januar bis April 2005 genannt, in der Klageschrift jedoch zusätzlich die Aufwendungen von Mai bis Juli 2005 angegeben hat, ist dies unschädlich; denn das Kostenübernahmebegehren in der Antragschrift vom 27. Juni 2005 war zeitlich unbegrenzt gestellt, sodass das erforderliche Verwaltungs- und Vorverfahren auf jeden Fall abgeschlossen war. Die Einbeziehung der bis Dezember 2006 angefallenen Kosten in die nunmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgenommene Bezifferung ist gleichfalls zulässigerweise geschehen; es handelt sich insoweit um eine nicht als Klageänderung zu behandelnde Klageerweiterung im Sinne des § 99 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGG, für die es keiner gesonderten Verwaltungsentscheidung des Beklagten bedurfte (vgl. hierzu BSG SozR 1500 § 99 Nr. 2; BSGE 65, 272, 275 f. = SozR 4100 § 78 Nr. 9).
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Die Berufung der Klägerin ist indessen nicht begründet. Die Klägerin vermochte ihr Kostenerstattungsbegehren bereits deswegen nicht auf die von ihr herangezogene Bestimmung des § 48 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 ) zu stützen, weil für sie als Rentnerin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V bis zu ihrem Tod Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bestand. Die sozialhilferechtliche Krankheitshilfe nach § 48 Satz 1 SGB XII ist gegenüber den Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 SGB V nachrangig; dies ist in § 48 Satz 2 SGB XII klargestellt. Die Krankenbehandlung der Empfänger von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII wird von der Krankenkasse auf Kosten des Sozialhilfeträgers aber nur übernommen, wenn diese nicht krankenversichert sind (vgl. § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V; geändert durch Gesetze vom 27. Dezember 2003 a.a.O., 21. März 2005 und 26. März 2007 ). Nicht erfasst von der Übernahme der Krankenbehandlung durch die Krankenkasse werden im Übrigen nur noch einzelne Gruppen von Sozialhilfeempfängern (vgl. § 264 Abs. 2 Satz 2 SGB V; vgl. hierzu H. Schellhorn in W. Schellhorn/H. Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 48 Rdnrn. 9 f.; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII K § 48 Rdnrn. 8 ff.; Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Auflage, SGB XII vor § 47 Rdnrn. 4 f.). Die Hilfe zur Krankheit nach § 48 SGB XII hat demnach einen sehr beschränkten Anwendungsbereich; im Wesentlichen anspruchsberechtigt sind nur noch Personen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind und nicht zum berechtigten Personenkreis nach § 264 Abs. 2 SGB V gehören (vgl. hierzu auch Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O. Rdnr. 14; Lippert in Mergler/Zink, SGB XII, Einleitung Fünftes Kapitel Rdnr. 9). Da die Klägerin bei der KKH als Bezieherin einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung krankenversichert war, kam für sie die sozialhilferechtliche Krankenhilfe nach § 48 SGB XII mithin von vornherein nicht in Betracht. Dessen ungeachtet besteht selbst für den von § 48 SGB XII noch erfassten eng begrenzten Kreis von Anspruchsberechtigten, zu dem die Klägerin nicht gehört hat, Leistungsidentität mit der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. §§ 48 Satz 1, 52 Abs. 1 SGB XII).
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Damit ist eine Entwicklung abgeschlossen, die ihren Ausgang mit dem Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) genommen hatte; seinerzeit war in Art. 28 Abs. GSG vorgesehen, dass Personen, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) erhielten, vom 1. Januar 1997 an in die Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 SGB V einbezogen werden sollten. Das nach Art. 28 Abs. 2 GSG zur Durchführung erforderliche Gesetz wurde allerdings nie erlassen; Grund hierfür war, dass sich Bund und Länder nicht auf eine Umsetzung des Art. 28 GSG zu angemessenen Beitragszahlungen hatten einigen können (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1525 S. 140 ). Stattdessen waren dem § 264 SGB V mit dem GMG mit Wirkung vom 1. Januar 2004 die Abs. 2 bis 7 angefügt worden, sodass die Krankenbehandlung von nicht krankenversicherten Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Hilfe in besonderen Lebenslagen nach den Abschnitten 2 und 3 des BSHG - von Ausnahmetatbeständen abgesehen - seitdem von den Krankenkassen gegen Kostenerstattung durch die Sozialhilfeträger zu übernehmen war. Durch die Gesetze vom 27. Dezember 2003 a.a.O. und 21. März 2005 a.a.O. sind die Fassungen des § 264 Abs. 2 SGB V an die Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch angepasst worden, aber ansonsten im Wesentlichen unverändert geblieben. Demgegenüber ist mit dem gleichzeitig mit dem GMG beratenen Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2945) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 für Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V eingeführt worden. Ebenfalls mit dem GMG waren bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2004 die §§ 37 und 38 BSHG geändert worden; mit diesen Neuregelungen sind die bis dahin in der sozialhilferechtlichen Krankenhilfe (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 und § 38 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs., Abs. 2 BSHG ) zu beachtenden Grundsätze der Individualisierung und Bedarfsdeckung (vgl. hierzu BVerwGE 92, 336; 94, 211; 100, 257) aufgegeben und für die Hilfe bei Krankheit nunmehr eine strikte Anbindung an die Leistungen bei Krankheit in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt worden (vgl. hierzu Niedersächs. Oberverwaltungsgericht , Beschluss vom 13. August 2004 - 4 ME 224/04 - FEVS 55, 522; Hess. Verwaltungsgerichtshof , Beschluss vom 11. Oktober 2004 - 10 UE 2731/03 - FEVS 56, 180; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 4 PA 104/06 - FEVS 58, 454). Diese strenge Akzessorietät mit dem Leistungsrecht der Krankenversicherung ist in den Bestimmungen über die Hilfen zur Gesundheit nach den §§ 47 ff. SGB XII fortgeführt. Eine sozialhilferechtliche Grundlage für die Gewährung zusätzlicher Bedarfe, die von den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht umfasst sind, besteht mithin für alle vorgenannten Personengruppen und damit auch für die gesetzlich krankenversicherten Leistungsempfänger - wie die Klägerin - bereits seit 1. Januar 2004 nicht mehr. Vielmehr sind - von wenigen Ausnahmen abgesehen (z.B. die privat Versicherten) - nunmehr nahezu alle nach dem SGB XII oder dem SGB II Leistungsberechtigten hinsichtlich der Krankenbehandlung durch die Anbindung an den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung leistungsrechtlich gleichgestellt. Nach allem bietet die Bestimmung des § 48 SGB XII für das Begehren der Klägerin keine Rechtsgrundlage.
21 
Eine Verletzung von Verfassungsrecht vermag der Senat darin - ebenso wie bereits das SG - nicht zu erkennen. Insbesondere ist ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht zu besorgen. Aus diesen Bestimmungen folgt zwar eine objektiv-rechtliche Pflicht des Staates, das Recht auf Leben und körperliche Gesundheit zu schützen (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfGE 85, 191, 212; 88, 203, 251). Darüber hinaus ist es verfassungsrechtlich grundsätzlich nur geboten, eine medizinische Versorgung für alle Bürger bereit zu halten; dabei hat der Gesetzgeber indes einen so weiten Gestaltungsspielraum, dass sich originäre Leistungsansprüche aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig nicht herleiten lassen (vgl. BSGE 94, 302 = SozR 4-2500 § 34 Nr. 2; BSG, Urteil vom 18. Juli 2006 - B 1 KR 10/05 R - ). Allerdings sind nach der Rechtsprechung des BVerfG gesetzliche oder auf Gesetz beruhende krankenversicherungsrechtliche Leistungsausschlüsse oder Leistungsbegrenzungen daraufhin zu überprüfen, ob sie den vorgenannten Bestimmungen des GG im Einzelfall standhalten; hiernach ist es mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip sowie Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht (vgl. BVerfGE 115, 25). Diese Rechtsprechung hat das BSG in verfassungskonformer Auslegung auch auf die Regelungen des SGB V erstreckt, die dem so verstandenen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Arzneimittelversorgung entgegenstehen, sodass für an sich von der Versorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossene Arzneimittel die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung ausnahmsweise zu bejahen sind, wenn eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende oder eine zumindest wertmäßig damit vergleichbare Krankheit vorliegt (vgl. BSG SozR 4-2500 § 31 Nr. 4; BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 1 KR 8/06 R - ; BSG, Urteil vom 12. März 2007 - B 1 KR 17/06 R - ). Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen könnte mithin die von der Klägerin gerügte Verletzung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 GG) gegeben sein. In diesem Fall wäre jedoch bei gesetzlich Krankenversicherten - wie der verstorbenen Klägerin - allein im Verhältnis zur Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht, zu klären, ob ein Anspruch auf Versorgung mit dem nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel besteht; gegenüber dem Sozialhilfeträger könnte dies nicht geschehen, weil wegen der Krankenversicherungspflicht ein sozialhilferechtlicher Anspruch auf Krankenhilfe nach § 48 SGB XII ausscheidet und dies von Verfassungs wegen auch unter Beachtung der nachstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden ist.
22 
In der oben dargestellten Suspendierung des Individualisierungs- und Bedarfsdeckungsgrundsatzes aufgrund der leistungsrechtlichen Gleichstellung nahezu aller Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII (wie im Übrigen auch derjenigen des SGB II) gemäß dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung - und damit auch der Klägerin als gesetzlich krankenversicherter Rentnerin - vermag der Senat einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu erkennen; dieses Grundrecht gebietet, alle Menschen nach dem Gesetz gleich zu behandeln, wobei dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt ist. Der Gleichheitssatz ist vielmehr erst verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (ständige Rechtsprechung des BVerfG; vgl. nur BVerfGE 87, 1, 36; 112, 50, 67). Eine derartige Ungleichbehandlung liegt hier nicht vor; denn im Bereich des Leistungsrechts bei Krankheit ist durch die oben dargestellte Rechtsentwicklung nunmehr gerade eine Gleichbehandlung erreicht, nachdem die Einschränkung des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung in der Vergangenheit durch gesetzgeberische Maßnahmen zur finanziellen Entlastung der Krankenkassen zunehmend zu einem Auseinanderfallen von Leistungsansprüchen bei Krankheit bei Empfängern von Sozialhilfe und gesetzlich Krankenversicherten geführt hatte (vgl. hierzu auch Lippert in Mergler/Zink, a.a.O., Rdrn. 11 ff.). Durch die vollständige Übereinstimmung der Leistungen bei Krankheit für gesetzlich Krankenversicherte und Sozialhilfeempfänger wird vielmehr jetzt in der sozialhilferechtlichen Krankenhilfe eine sozialpolitisch unerwünschte Besserstellung des letztgenannten Personenkreises vermieden (vgl. auch Hess. VGH FEVS 56, 180; Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 16. Dezember 2004 - S 8 KR 540/04 - ).
23 
Freilich kann sich aus Art. 3 Abs. 1 GG auch die Verpflichtung ergeben, ungleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 72, 141, 150); dabei ist der Gleichheitssatz jedoch nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vernehmen darf, nicht vornimmt, sondern erst dann, wenn es für die fehlende Differenzierung an einem einleuchtenden Grund fehlt (vgl. BVerfGE 90, 226, 239). Dass nunmehr alle gesetzlich Krankenversicherten, ungeachtet ihrer finanziellen Verhältnisse, ausschließlich dem Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung unterfallen, und deshalb selbst die Personengruppe der Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII, der die Klägerin als schwerstbehinderter, auf ständige Fürsorge, Pflege und Betreuung angewiesener Mensch zuzurechnen war, trotz Hilfebedürftigkeit eine ergänzende sozialhilferechtliche Krankenhilfe nicht in Anspruch nehmen kann, ist indessen im vorgenannten Sinne nicht gleichheitswidrig. Im Gegenteil würden neue Gleichheitsprobleme entstehen; zu bedenken ist, dass das Solidarsystem der gesetzlichen Krankenversicherung in erster Linie für die Bezieher mittlerer und unterer Einkommen eingerichtet ist, also für Personengruppen, die nach ihren finanziellen Verhältnissen häufig nur beschränkt in der Lage sind, für ihre Gesundheitsvorsorge und -versorgung aus ihren eigenen Mitteln aufzukommen. Erst recht könnte sich eine Gleichheitswidrigkeit ergeben, wenn der Personenkreis der Sozialhilfeberechtigten nach dem SGB XII und insbesondere die Personengruppe, dem die Klägerin zugehörte, beispielsweise gegenüber den Empfängern von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II oder den Beziehern von Einkommen namentlich im unteren Bereich knapp oberhalb des Existenzminimums insoweit anders behandelt würde, als sie für krankenversicherungsrechtlich abverlangte Eigenbeteiligungen weiterhin eine sozialhilferechtliche Hilfe zur Krankheit in Anspruch nehmen und damit über den Bedarfsdeckungsgrundsatz auch nicht verordnungsfähige Arzneimittel erstattet erhalten könnten, während dies bei den beiden letztgenannten Personengruppen gerade nicht der Fall ist. Zwar wird jedenfalls für an chronischen Erkrankungen leidende Leistungsbezieher nach dem SGB II erwogen, hinsichtlich der Kostenübernahme für medizinisch notwendige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel die Regelung über die Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII als Rechtsgrundlage heranzuziehen (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juni 2007 - L 1 B 7/07 ER - ); gerade dies erscheint jedoch zweifelhaft, weil die genannte Norm nur bei besonderen, atypischen Bedarfslagen Anwendung finden kann, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweisen (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1), sodass bei vergleichender, wertender Betrachtung gerade wegen der mit der oben dargestellten Rechtentwicklung vollzogenen leistungsrechtlichen Gleichstellung fast aller Grundsicherungs- und Sozialhilfebezieher nach dem SGB II und dem SGB XII bei Krankheit eine solche atypische, unter die Hilfe in sonstigen Lebenslagen subsumierbare Situation rechtlich nicht begründbar sein dürfte (vgl. dazu auch Berlit in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 73 Rdnr. 5). Bedenken hinsichtlich des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG könnten sich jedoch auch bei allen anderen gesetzlich krankenversicherten Personengruppen ergeben, wenn jedenfalls ein bestimmter Personenkreis von SGB XII-Leistungsbeziehern, dem die Klägerin zuzurechnen war, ergänzend oder aufstockend eine sozialhilferechtliche Krankenhilfe beanspruchen könnte; denn nicht nur dieser letztgenannte Personenkreis, sondern auch andere Personengruppen können hohen finanziellen Belastungen durch eine chronische Krankheit, Schwerbehinderung oder Alter ausgesetzt sein. Schließlich gibt es durchaus vernünftige Gründe für die leistungsrechtliche Gleichstellung bei Krankheit ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der jeweiligen Personengruppe. Denn ebenso wie bei allen anderen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. z.B. §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 70 Abs. 1 Satz 2 SGB V) steht auch die Pflicht zur Versorgung mit Arzneimitteln unter der grundlegenden Voraussetzung, dass diese zur Krankenbehandlung notwendig sind (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Da die Eigenbeteiligung der Versicherten bei der Medikamentenabgabe jedoch gerade dazu dient, dem Kriterium der medizinischen Notwendigkeit das ihm angemessene Gewicht zu verleihen (vgl. BSG SozR 3-2500 § 61 Nr. 7; auch BSGE 92,46 = SozR 4-2500 § 61 Nr. 1), ist ein verantwortungsbewusster Umgang mit Arzneimitteln generell geboten; diesem Gebot könnte es jedoch zuwiderlaufen, wenn für eine oder auch mehrere bestimmte Personengruppen doch wieder eine „Ausweichregelung“ über die sozialhilferechtliche Krankenhilfe geschaffen würde. Darauf hinzuweisen ist, dass die bei der Festlegung der leistungsrechtlichen Grundentscheidungen eines Sozialleistungssystems vom Gesetzgeber zu treffenden sozialpolitischen Entscheidungen nach der Rechtsprechung des BVerfG hinzunehmen sind, solange die Erwägungen des Gesetzgebers weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des GG unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 89, 365, 376; BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. März 2003 - 1 BvR 452/99 - FamRZ 2003, 1084). Gerade auf dem Gebiet des Sozialrechts ist dem Gesetzgeber wegen der fortwährenden schnellen Veränderungen des Arbeits-, Wirtschafts- und Soziallebens eine besonders weite Gestaltungsfreiheit zuzugestehen; da diese nur einer eingeschränkten verfassungsrechtlichen Kontrolle unterliegt, ist auch nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber unter mehreren möglichen Lösungen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat (vgl. BVerfGE 81, 156, 206; BVerfG FamRZ 2003, 1084). Der dem Gesetzgeber zukommende Gestaltungsspielraum ist hier auch deswegen besonders groß, weil etwaige Lücken im Leistungskatalog jedenfalls beim Personenkreis der chronisch kranken, schwerstbehinderten SGB XII-Leistungsbeziehern - wie der verstorbenen Klägerin - ungeachtet der vom SG bereits erwähnten Belastungsgrenzen in § 62 SGB V zumindest teilweise über den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt kompensiert werden können; dies wird im Folgenden noch auszuführen sein. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist durch den Ausschluss aufstockender sozialhilferechtlicher Krankenhilfe für die Klägerin als gesetzlich krankenversicherter Leistungsbezieherin nach dem SGB XII nach allem nicht verletzt.
24 
Erst recht ist ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht gegeben. Dieses Grundrecht soll den Schutz des allgemeinen Gleichheitssatzes für eine bestimmte Personengruppe verstärken; der staatlichen Gewalt sollen insoweit engere Grenzen vorgegeben werden, als die Behinderung nicht als Anknüpfungspunkt für eine benachteiligende Ungleichbehandlung dienen darf (vgl. BVerfGE 85, 191, 206; 96, 288, 301 f.). Die gesetzliche Neustrukturierung der sozialhilferechtlichen Krankenhilfe trifft indes behinderte wie nicht behinderte Menschen gleichermaßen. Auch eine indirekte Benachteiligung ist nicht erkennbar; dafür, dass behinderte Menschen von der vollständigen Abkehr vom Bedarfsdeckungsgrundsatz in der sozialhilferechtlichen Krankenhilfe überproportional betroffen wären und dies gerade auf ihre Behinderung zurückzuführen wäre, ist nichts ersichtlich; zu Letzterem hat die Klägerin im Übrigen auch nichts vorgetragen. Ebenso wenig verletzt der oben dargestellte Ausschluss der sozialhilferechtlichen Krankenhilfe wegen der vom Gesetzgeber gewollten Übereinstimmung der Leistungen bei Krankheit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip. Die sich aus diesen Bestimmungen ergebende Pflicht des Staates zur Fürsorge für Hilfebedürftige erfordert von Verfassungs wegen zwingend nur eine Hilfe, die die Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins sicherstellt (vgl. BVerfGE 40, 121, 133; 43, 13, 19; 82, 60, 80 f.). Dieser Maßstab ist aber, jedenfalls was die sozialhilferechtliche Krankenhilfe anbelangt, hier nicht tangiert, welche - wie die Sozialhilfe überhaupt - nach ihrem Sinn und Zweck nur eine subsidiäre Grundsicherung für jedermann in einer gegenwärtigen Notlage darstellt (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1991 - 1 BvR 540/91 - info also 1991, 154). Auch insoweit sind dem Gesetzgeber im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang soziale Hilfen unter Berücksichtigung vorhandener Mittel und anderer gleichwertiger Staatsaufgaben gewährt werden können, weite Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt (vgl. BVerfGE 82, 60, 80 f.; 98, 169, 204; ferner BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 ).
25 
Die verfassungsrechtlich garantierten Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein sind hier bereits deswegen nicht berührt, weil der von der Klägerin geltend gemachten besonderen Bedarfslage unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen bei der Bemessung des sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarfs für den notwendigen Lebensunterhalt hätte Rechnung getragen werden können. Die Bemessung erfolgt bei der Regelsatzfestsetzung orientiert an den tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen (§ 28 Abs. 3 Satz 3 SGB XII), wobei Datengrundlage die Einkommens- und Verbrauchsstatistik ist (Satz 4 a.a.O.) ist. Diese Vorgaben sind - wenngleich nicht schematisch - auch bei der Prüfung zu beachten, wie hoch der in § 35 Abs. 2 SGB XII vorgesehene Barbetrag bemessen sein muss, um seine komplementäre Bedarfsdeckungsfunktion für Bewohner von Einrichtungen im Sinne des § 13 Abs. 1 SGB XII - wie hier der zwischenzeitlich verstorbenen Klägerin - verlässlich erfüllen zu können (vgl. BVerwGE 121, 251). Die erforderliche Prüfung ist dem Senat allerdings vorliegend verwehrt, nachdem die Klägerin ihr Begehren von Anfang an ausdrücklich auf die Leistung von Krankenhilfe nach § 48 SGB XII beschränkt hatte. Entgegen ihrer Auffassung ist der Verwendungszweck des Barbetrags nicht auf die Ermöglichung kleinerer Annehmlichkeiten beschränkt, sondern umfasst u.a. auch die zusätzlichen Aufwendungen für die Gesunderhaltung, die nicht anderweitig gedeckt werden (vgl. auch W. Schellhorn in W. Schellhorn/H. Schellhorn/Hohm, a.a.O. § 35 Rdnr. 15). Denn der Barbetrag ist grundsätzlich parallel zum entsprechenden Anteil des Regelsatzes für die persönlichen Bedürfnisse zu definieren (vgl. nochmals BVerwGE a.a.O.; Armborst in LPK-SGB XII, a.a.O., § 35 Rdnr. 9); in der auf der Grundlage des § 40 SGB XII ergangenen Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl. I S. 1067; geändert durch Verordnung vom 20. November 2006 ) ist in § 2 Abs. 2 Nr. 5 aber bestimmt, dass bei der Bemessung des Eckregelsatzes unter der Abteilung 06 auch die Kosten der Gesundheitspflege einzuberechnen sind (vgl. hierzu Senatsurteil vom 1. Februar 2007 - L 7 SO 4267/05 - SAR 2007, 38; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 52 Rdnr. 8). Auch ungeachtet dessen, dass in den regelsatzrelevanten Abteilungen in § 2 Abs. 2 der Regelsatzverordnung, die zunächst auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998, in der Änderungsverordnung vom 20. November 2006 auf der EVS 2003 basierend erstellt worden sind, die seit 2004 neuen Belastungen für den Bereich der Gesundheitspflege möglicherweise nicht hinreichend berücksichtigt sein dürften (vgl. hierzu Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, a.a.O., § 48 Rdnr. 3), hätte vorliegend - wie bereits vom SG angeregt - eine Überprüfung angezeigt sein können, ob der in § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII normierte Mindestbarbetrag von 26 v.H. bei der Klägerin - trotz des ihr im Besitzstandswege gezahlten nicht bedarfsbezogenen Zusatzbarbetrags (§ 133a SGB XII) - als bedarfsdeckend anzusehen gewesen wäre (vgl. zum Verfahren BVerwGE 121, 251; Schoch, ZfF 2007, 97, 104; kritisch Armborst in LPK-SGB XII, a.a.O., § 35 Rdnr. 10; W. Schellhorn in W. Schellhorn/H. Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 35 Rdnr. 18; Falterbaum in Hauck/Noftz, a.a.O. K § 35 Rdnr. 8). Im Einzelfall, wie bei der von der Klägerin geltend gemachten ständigen Belastung durch die Beschaffung notwendiger, nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel, hätte durchaus an eine Erhöhung des Mindestbarbetrags gedacht werden können (vgl. hierzu W. Schellhorn in W. Schellhorn/H. Schellhorn/Hohm, a.a.O. Rdnrn. 18 f.; Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 20. Dezember 2004 - 8 K 2717/04 - ). All dem näher nachzugehen, ist freilich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
26 
Nach allem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, weil sie vom Beklagten Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII nicht beanspruchen konnte. Deshalb bedarf es vorliegend keiner weiteren Aufklärung, ob zur Behandlung der Hauterkrankung der Klägerin allein die von Dr. B. verschriebene Basissalbe oder aber nicht auch andere verordnungsfähige Arzneimittel zur Verfügung gestanden hätten.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
28 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), weil die im vorliegenden Rechtsstreit vorrangigen Fragen des Verfassungsrechts vom Senat selbst zu beantworten sind.

Gründe

 
15 
Die Berufung hat keinen Erfolg.
16 
Einer Entscheidung durch den erkennenden Senat steht nicht entgegen, dass die Klägerin ausweislich der Angaben der Bevollmächtigten beider Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2007 bereits am 8. Januar 2007 verstorben ist. Das Verfahren war durch den Tod der durch Prozessbevollmächtigte vertretenen Klägerin nicht unterbrochen (vgl. § 202 des Sozialgerichtsgesetzes i.V.m. § 239 der Zivilprozessordnung); ihre Prozessbevollmächtigten haben ferner nicht die Aussetzung des Verfahrens (§ 246 ZPO) beantragt, sondern in der mündlichen Verhandlung einen Sachantrag gestellt. In einem solchen Fall ist der Senat an einer Entscheidung nicht dadurch gehindert, dass Rechtsnachfolger derzeit nicht bekannt und deswegen auch nicht benannt sind (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 9. Februar 1984 - 11 RA 20/83 - SozR 1750 § 246 Nr. 1; Bundesfinanzhof , Urteil vom 13. Oktober 1981 - VII R 66-70/79 - ); bis zum Eintritt des Rechtsnachfolgers bedarf es keiner Änderung der bisherigen Parteibezeichnung im Rubrum und insbesondere nicht einer namentlichen Bezeichnung des Rechtsnachfolgers (vgl. BSG a.a.O.; BFH a.a.O.).
17 
Gemäß § 123 SGG zu befinden ist im Berufungsverfahren mit Blick auf den von den Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Sachantrag nur noch über eine Zahlungsforderung der Klägerin, gerichtet auf die Erstattung der ihr durch die Selbstbeschaffung der von dem Hautarzt Dr. B. verschriebenen Basissalbe in der Zeit vom 29. Juni 2005 bis 1. Dezember 2006 entstandenen Aufwendungen. Ihr bereits mit der Klageschrift gestellter und in der mündlichen Verhandlung vor dem SG sowie in der Berufungsbegründung wiederholter Antrag, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verurteilen, nach § 48 SGB XII die monatlichen Kosten für die von Dr. B. verordnete und in der örtlichen Apotheke speziell auf den Bedarf und ihren Krankheitszustand abgestimmte so genannte Basissalbe (im Schriftsatz vom 6. September 2005 mit einem „Durchschnittswert von 74,25 Euro“, im Schriftsatz vom 5. Mai 2006 mit einem „Durchschnittsbetrag von 65,51 Euro“ und im Schriftsatz vom 14. September 2006 mit einem „Durchschnittswert von 75,96 Euro“ angegeben) ab Antragstellung mit Schriftsatz vom 27. Juni 2005 zu übernehmen, war sachdienlich dahingehend auszulegen, dass sie für die von ihr insgesamt verauslagten Aufwendungen Kostenerstattung verlangt. Nicht gestritten wird vorliegend über die Höhe des Barbetrags, weil die Klägerin - in Kenntnis des Urteils des BVerwG vom 8. Juli 2004 (BVerwGE 121, 251) - von Anfang an ausdrücklich nur Kostenerstattung als Hilfe bei Krankheit begehrt hatte; auch mit einer bloß darlehensweisen Gewährung der Leistung war sie nicht einverstanden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R - ). Der oben bezeichnete - bezifferbare - Kostenerstattungsantrag ist indes nur zulässig, wenn er auch beziffert wird (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2002 - B 3 P 15/01 R - ; BSGE 94, 205, 207 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 4; BSG SozR 4-2500 § 37 Nr. 7 S. 45 f.). Dies haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2007 nachgeholt.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstands 500,00 Euro übersteigt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Denn erstinstanzlich wurde über die Kostenübernahme für die Basissalbe ab Antragstellung am 29. Juni 2005 gestritten; diese Aufwendungen haben sich unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im Schriftsatz vom 5. Mai 2006 bereits in den Monaten Juli 2005 bis März 2006 auf insgesamt 540,05 Euro belaufen, sodass die Berufung schon ohne Zulassungsausspruch durch das SG zulässig war. Soweit die Klägerin in ihrem Antrag vom 29. Juni 2005 lediglich die Ausgaben von Januar bis April 2005 genannt, in der Klageschrift jedoch zusätzlich die Aufwendungen von Mai bis Juli 2005 angegeben hat, ist dies unschädlich; denn das Kostenübernahmebegehren in der Antragschrift vom 27. Juni 2005 war zeitlich unbegrenzt gestellt, sodass das erforderliche Verwaltungs- und Vorverfahren auf jeden Fall abgeschlossen war. Die Einbeziehung der bis Dezember 2006 angefallenen Kosten in die nunmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgenommene Bezifferung ist gleichfalls zulässigerweise geschehen; es handelt sich insoweit um eine nicht als Klageänderung zu behandelnde Klageerweiterung im Sinne des § 99 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGG, für die es keiner gesonderten Verwaltungsentscheidung des Beklagten bedurfte (vgl. hierzu BSG SozR 1500 § 99 Nr. 2; BSGE 65, 272, 275 f. = SozR 4100 § 78 Nr. 9).
19 
Die Berufung der Klägerin ist indessen nicht begründet. Die Klägerin vermochte ihr Kostenerstattungsbegehren bereits deswegen nicht auf die von ihr herangezogene Bestimmung des § 48 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 ) zu stützen, weil für sie als Rentnerin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V bis zu ihrem Tod Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bestand. Die sozialhilferechtliche Krankheitshilfe nach § 48 Satz 1 SGB XII ist gegenüber den Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 SGB V nachrangig; dies ist in § 48 Satz 2 SGB XII klargestellt. Die Krankenbehandlung der Empfänger von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII wird von der Krankenkasse auf Kosten des Sozialhilfeträgers aber nur übernommen, wenn diese nicht krankenversichert sind (vgl. § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V; geändert durch Gesetze vom 27. Dezember 2003 a.a.O., 21. März 2005 und 26. März 2007 ). Nicht erfasst von der Übernahme der Krankenbehandlung durch die Krankenkasse werden im Übrigen nur noch einzelne Gruppen von Sozialhilfeempfängern (vgl. § 264 Abs. 2 Satz 2 SGB V; vgl. hierzu H. Schellhorn in W. Schellhorn/H. Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 48 Rdnrn. 9 f.; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII K § 48 Rdnrn. 8 ff.; Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Auflage, SGB XII vor § 47 Rdnrn. 4 f.). Die Hilfe zur Krankheit nach § 48 SGB XII hat demnach einen sehr beschränkten Anwendungsbereich; im Wesentlichen anspruchsberechtigt sind nur noch Personen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind und nicht zum berechtigten Personenkreis nach § 264 Abs. 2 SGB V gehören (vgl. hierzu auch Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O. Rdnr. 14; Lippert in Mergler/Zink, SGB XII, Einleitung Fünftes Kapitel Rdnr. 9). Da die Klägerin bei der KKH als Bezieherin einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung krankenversichert war, kam für sie die sozialhilferechtliche Krankenhilfe nach § 48 SGB XII mithin von vornherein nicht in Betracht. Dessen ungeachtet besteht selbst für den von § 48 SGB XII noch erfassten eng begrenzten Kreis von Anspruchsberechtigten, zu dem die Klägerin nicht gehört hat, Leistungsidentität mit der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. §§ 48 Satz 1, 52 Abs. 1 SGB XII).
20 
Damit ist eine Entwicklung abgeschlossen, die ihren Ausgang mit dem Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) genommen hatte; seinerzeit war in Art. 28 Abs. GSG vorgesehen, dass Personen, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) erhielten, vom 1. Januar 1997 an in die Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 SGB V einbezogen werden sollten. Das nach Art. 28 Abs. 2 GSG zur Durchführung erforderliche Gesetz wurde allerdings nie erlassen; Grund hierfür war, dass sich Bund und Länder nicht auf eine Umsetzung des Art. 28 GSG zu angemessenen Beitragszahlungen hatten einigen können (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1525 S. 140 ). Stattdessen waren dem § 264 SGB V mit dem GMG mit Wirkung vom 1. Januar 2004 die Abs. 2 bis 7 angefügt worden, sodass die Krankenbehandlung von nicht krankenversicherten Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Hilfe in besonderen Lebenslagen nach den Abschnitten 2 und 3 des BSHG - von Ausnahmetatbeständen abgesehen - seitdem von den Krankenkassen gegen Kostenerstattung durch die Sozialhilfeträger zu übernehmen war. Durch die Gesetze vom 27. Dezember 2003 a.a.O. und 21. März 2005 a.a.O. sind die Fassungen des § 264 Abs. 2 SGB V an die Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch angepasst worden, aber ansonsten im Wesentlichen unverändert geblieben. Demgegenüber ist mit dem gleichzeitig mit dem GMG beratenen Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2945) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 für Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V eingeführt worden. Ebenfalls mit dem GMG waren bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2004 die §§ 37 und 38 BSHG geändert worden; mit diesen Neuregelungen sind die bis dahin in der sozialhilferechtlichen Krankenhilfe (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 und § 38 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs., Abs. 2 BSHG ) zu beachtenden Grundsätze der Individualisierung und Bedarfsdeckung (vgl. hierzu BVerwGE 92, 336; 94, 211; 100, 257) aufgegeben und für die Hilfe bei Krankheit nunmehr eine strikte Anbindung an die Leistungen bei Krankheit in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt worden (vgl. hierzu Niedersächs. Oberverwaltungsgericht , Beschluss vom 13. August 2004 - 4 ME 224/04 - FEVS 55, 522; Hess. Verwaltungsgerichtshof , Beschluss vom 11. Oktober 2004 - 10 UE 2731/03 - FEVS 56, 180; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 4 PA 104/06 - FEVS 58, 454). Diese strenge Akzessorietät mit dem Leistungsrecht der Krankenversicherung ist in den Bestimmungen über die Hilfen zur Gesundheit nach den §§ 47 ff. SGB XII fortgeführt. Eine sozialhilferechtliche Grundlage für die Gewährung zusätzlicher Bedarfe, die von den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht umfasst sind, besteht mithin für alle vorgenannten Personengruppen und damit auch für die gesetzlich krankenversicherten Leistungsempfänger - wie die Klägerin - bereits seit 1. Januar 2004 nicht mehr. Vielmehr sind - von wenigen Ausnahmen abgesehen (z.B. die privat Versicherten) - nunmehr nahezu alle nach dem SGB XII oder dem SGB II Leistungsberechtigten hinsichtlich der Krankenbehandlung durch die Anbindung an den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung leistungsrechtlich gleichgestellt. Nach allem bietet die Bestimmung des § 48 SGB XII für das Begehren der Klägerin keine Rechtsgrundlage.
21 
Eine Verletzung von Verfassungsrecht vermag der Senat darin - ebenso wie bereits das SG - nicht zu erkennen. Insbesondere ist ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht zu besorgen. Aus diesen Bestimmungen folgt zwar eine objektiv-rechtliche Pflicht des Staates, das Recht auf Leben und körperliche Gesundheit zu schützen (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfGE 85, 191, 212; 88, 203, 251). Darüber hinaus ist es verfassungsrechtlich grundsätzlich nur geboten, eine medizinische Versorgung für alle Bürger bereit zu halten; dabei hat der Gesetzgeber indes einen so weiten Gestaltungsspielraum, dass sich originäre Leistungsansprüche aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig nicht herleiten lassen (vgl. BSGE 94, 302 = SozR 4-2500 § 34 Nr. 2; BSG, Urteil vom 18. Juli 2006 - B 1 KR 10/05 R - ). Allerdings sind nach der Rechtsprechung des BVerfG gesetzliche oder auf Gesetz beruhende krankenversicherungsrechtliche Leistungsausschlüsse oder Leistungsbegrenzungen daraufhin zu überprüfen, ob sie den vorgenannten Bestimmungen des GG im Einzelfall standhalten; hiernach ist es mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip sowie Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht (vgl. BVerfGE 115, 25). Diese Rechtsprechung hat das BSG in verfassungskonformer Auslegung auch auf die Regelungen des SGB V erstreckt, die dem so verstandenen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Arzneimittelversorgung entgegenstehen, sodass für an sich von der Versorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossene Arzneimittel die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung ausnahmsweise zu bejahen sind, wenn eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende oder eine zumindest wertmäßig damit vergleichbare Krankheit vorliegt (vgl. BSG SozR 4-2500 § 31 Nr. 4; BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 1 KR 8/06 R - ; BSG, Urteil vom 12. März 2007 - B 1 KR 17/06 R - ). Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen könnte mithin die von der Klägerin gerügte Verletzung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 GG) gegeben sein. In diesem Fall wäre jedoch bei gesetzlich Krankenversicherten - wie der verstorbenen Klägerin - allein im Verhältnis zur Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht, zu klären, ob ein Anspruch auf Versorgung mit dem nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel besteht; gegenüber dem Sozialhilfeträger könnte dies nicht geschehen, weil wegen der Krankenversicherungspflicht ein sozialhilferechtlicher Anspruch auf Krankenhilfe nach § 48 SGB XII ausscheidet und dies von Verfassungs wegen auch unter Beachtung der nachstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden ist.
22 
In der oben dargestellten Suspendierung des Individualisierungs- und Bedarfsdeckungsgrundsatzes aufgrund der leistungsrechtlichen Gleichstellung nahezu aller Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII (wie im Übrigen auch derjenigen des SGB II) gemäß dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung - und damit auch der Klägerin als gesetzlich krankenversicherter Rentnerin - vermag der Senat einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu erkennen; dieses Grundrecht gebietet, alle Menschen nach dem Gesetz gleich zu behandeln, wobei dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt ist. Der Gleichheitssatz ist vielmehr erst verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (ständige Rechtsprechung des BVerfG; vgl. nur BVerfGE 87, 1, 36; 112, 50, 67). Eine derartige Ungleichbehandlung liegt hier nicht vor; denn im Bereich des Leistungsrechts bei Krankheit ist durch die oben dargestellte Rechtsentwicklung nunmehr gerade eine Gleichbehandlung erreicht, nachdem die Einschränkung des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung in der Vergangenheit durch gesetzgeberische Maßnahmen zur finanziellen Entlastung der Krankenkassen zunehmend zu einem Auseinanderfallen von Leistungsansprüchen bei Krankheit bei Empfängern von Sozialhilfe und gesetzlich Krankenversicherten geführt hatte (vgl. hierzu auch Lippert in Mergler/Zink, a.a.O., Rdrn. 11 ff.). Durch die vollständige Übereinstimmung der Leistungen bei Krankheit für gesetzlich Krankenversicherte und Sozialhilfeempfänger wird vielmehr jetzt in der sozialhilferechtlichen Krankenhilfe eine sozialpolitisch unerwünschte Besserstellung des letztgenannten Personenkreises vermieden (vgl. auch Hess. VGH FEVS 56, 180; Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 16. Dezember 2004 - S 8 KR 540/04 - ).
23 
Freilich kann sich aus Art. 3 Abs. 1 GG auch die Verpflichtung ergeben, ungleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 72, 141, 150); dabei ist der Gleichheitssatz jedoch nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vernehmen darf, nicht vornimmt, sondern erst dann, wenn es für die fehlende Differenzierung an einem einleuchtenden Grund fehlt (vgl. BVerfGE 90, 226, 239). Dass nunmehr alle gesetzlich Krankenversicherten, ungeachtet ihrer finanziellen Verhältnisse, ausschließlich dem Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung unterfallen, und deshalb selbst die Personengruppe der Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII, der die Klägerin als schwerstbehinderter, auf ständige Fürsorge, Pflege und Betreuung angewiesener Mensch zuzurechnen war, trotz Hilfebedürftigkeit eine ergänzende sozialhilferechtliche Krankenhilfe nicht in Anspruch nehmen kann, ist indessen im vorgenannten Sinne nicht gleichheitswidrig. Im Gegenteil würden neue Gleichheitsprobleme entstehen; zu bedenken ist, dass das Solidarsystem der gesetzlichen Krankenversicherung in erster Linie für die Bezieher mittlerer und unterer Einkommen eingerichtet ist, also für Personengruppen, die nach ihren finanziellen Verhältnissen häufig nur beschränkt in der Lage sind, für ihre Gesundheitsvorsorge und -versorgung aus ihren eigenen Mitteln aufzukommen. Erst recht könnte sich eine Gleichheitswidrigkeit ergeben, wenn der Personenkreis der Sozialhilfeberechtigten nach dem SGB XII und insbesondere die Personengruppe, dem die Klägerin zugehörte, beispielsweise gegenüber den Empfängern von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II oder den Beziehern von Einkommen namentlich im unteren Bereich knapp oberhalb des Existenzminimums insoweit anders behandelt würde, als sie für krankenversicherungsrechtlich abverlangte Eigenbeteiligungen weiterhin eine sozialhilferechtliche Hilfe zur Krankheit in Anspruch nehmen und damit über den Bedarfsdeckungsgrundsatz auch nicht verordnungsfähige Arzneimittel erstattet erhalten könnten, während dies bei den beiden letztgenannten Personengruppen gerade nicht der Fall ist. Zwar wird jedenfalls für an chronischen Erkrankungen leidende Leistungsbezieher nach dem SGB II erwogen, hinsichtlich der Kostenübernahme für medizinisch notwendige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel die Regelung über die Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII als Rechtsgrundlage heranzuziehen (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juni 2007 - L 1 B 7/07 ER - ); gerade dies erscheint jedoch zweifelhaft, weil die genannte Norm nur bei besonderen, atypischen Bedarfslagen Anwendung finden kann, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweisen (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1), sodass bei vergleichender, wertender Betrachtung gerade wegen der mit der oben dargestellten Rechtentwicklung vollzogenen leistungsrechtlichen Gleichstellung fast aller Grundsicherungs- und Sozialhilfebezieher nach dem SGB II und dem SGB XII bei Krankheit eine solche atypische, unter die Hilfe in sonstigen Lebenslagen subsumierbare Situation rechtlich nicht begründbar sein dürfte (vgl. dazu auch Berlit in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 73 Rdnr. 5). Bedenken hinsichtlich des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG könnten sich jedoch auch bei allen anderen gesetzlich krankenversicherten Personengruppen ergeben, wenn jedenfalls ein bestimmter Personenkreis von SGB XII-Leistungsbeziehern, dem die Klägerin zuzurechnen war, ergänzend oder aufstockend eine sozialhilferechtliche Krankenhilfe beanspruchen könnte; denn nicht nur dieser letztgenannte Personenkreis, sondern auch andere Personengruppen können hohen finanziellen Belastungen durch eine chronische Krankheit, Schwerbehinderung oder Alter ausgesetzt sein. Schließlich gibt es durchaus vernünftige Gründe für die leistungsrechtliche Gleichstellung bei Krankheit ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der jeweiligen Personengruppe. Denn ebenso wie bei allen anderen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. z.B. §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 70 Abs. 1 Satz 2 SGB V) steht auch die Pflicht zur Versorgung mit Arzneimitteln unter der grundlegenden Voraussetzung, dass diese zur Krankenbehandlung notwendig sind (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Da die Eigenbeteiligung der Versicherten bei der Medikamentenabgabe jedoch gerade dazu dient, dem Kriterium der medizinischen Notwendigkeit das ihm angemessene Gewicht zu verleihen (vgl. BSG SozR 3-2500 § 61 Nr. 7; auch BSGE 92,46 = SozR 4-2500 § 61 Nr. 1), ist ein verantwortungsbewusster Umgang mit Arzneimitteln generell geboten; diesem Gebot könnte es jedoch zuwiderlaufen, wenn für eine oder auch mehrere bestimmte Personengruppen doch wieder eine „Ausweichregelung“ über die sozialhilferechtliche Krankenhilfe geschaffen würde. Darauf hinzuweisen ist, dass die bei der Festlegung der leistungsrechtlichen Grundentscheidungen eines Sozialleistungssystems vom Gesetzgeber zu treffenden sozialpolitischen Entscheidungen nach der Rechtsprechung des BVerfG hinzunehmen sind, solange die Erwägungen des Gesetzgebers weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des GG unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 89, 365, 376; BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. März 2003 - 1 BvR 452/99 - FamRZ 2003, 1084). Gerade auf dem Gebiet des Sozialrechts ist dem Gesetzgeber wegen der fortwährenden schnellen Veränderungen des Arbeits-, Wirtschafts- und Soziallebens eine besonders weite Gestaltungsfreiheit zuzugestehen; da diese nur einer eingeschränkten verfassungsrechtlichen Kontrolle unterliegt, ist auch nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber unter mehreren möglichen Lösungen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat (vgl. BVerfGE 81, 156, 206; BVerfG FamRZ 2003, 1084). Der dem Gesetzgeber zukommende Gestaltungsspielraum ist hier auch deswegen besonders groß, weil etwaige Lücken im Leistungskatalog jedenfalls beim Personenkreis der chronisch kranken, schwerstbehinderten SGB XII-Leistungsbeziehern - wie der verstorbenen Klägerin - ungeachtet der vom SG bereits erwähnten Belastungsgrenzen in § 62 SGB V zumindest teilweise über den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt kompensiert werden können; dies wird im Folgenden noch auszuführen sein. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist durch den Ausschluss aufstockender sozialhilferechtlicher Krankenhilfe für die Klägerin als gesetzlich krankenversicherter Leistungsbezieherin nach dem SGB XII nach allem nicht verletzt.
24 
Erst recht ist ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht gegeben. Dieses Grundrecht soll den Schutz des allgemeinen Gleichheitssatzes für eine bestimmte Personengruppe verstärken; der staatlichen Gewalt sollen insoweit engere Grenzen vorgegeben werden, als die Behinderung nicht als Anknüpfungspunkt für eine benachteiligende Ungleichbehandlung dienen darf (vgl. BVerfGE 85, 191, 206; 96, 288, 301 f.). Die gesetzliche Neustrukturierung der sozialhilferechtlichen Krankenhilfe trifft indes behinderte wie nicht behinderte Menschen gleichermaßen. Auch eine indirekte Benachteiligung ist nicht erkennbar; dafür, dass behinderte Menschen von der vollständigen Abkehr vom Bedarfsdeckungsgrundsatz in der sozialhilferechtlichen Krankenhilfe überproportional betroffen wären und dies gerade auf ihre Behinderung zurückzuführen wäre, ist nichts ersichtlich; zu Letzterem hat die Klägerin im Übrigen auch nichts vorgetragen. Ebenso wenig verletzt der oben dargestellte Ausschluss der sozialhilferechtlichen Krankenhilfe wegen der vom Gesetzgeber gewollten Übereinstimmung der Leistungen bei Krankheit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip. Die sich aus diesen Bestimmungen ergebende Pflicht des Staates zur Fürsorge für Hilfebedürftige erfordert von Verfassungs wegen zwingend nur eine Hilfe, die die Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins sicherstellt (vgl. BVerfGE 40, 121, 133; 43, 13, 19; 82, 60, 80 f.). Dieser Maßstab ist aber, jedenfalls was die sozialhilferechtliche Krankenhilfe anbelangt, hier nicht tangiert, welche - wie die Sozialhilfe überhaupt - nach ihrem Sinn und Zweck nur eine subsidiäre Grundsicherung für jedermann in einer gegenwärtigen Notlage darstellt (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1991 - 1 BvR 540/91 - info also 1991, 154). Auch insoweit sind dem Gesetzgeber im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang soziale Hilfen unter Berücksichtigung vorhandener Mittel und anderer gleichwertiger Staatsaufgaben gewährt werden können, weite Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt (vgl. BVerfGE 82, 60, 80 f.; 98, 169, 204; ferner BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 ).
25 
Die verfassungsrechtlich garantierten Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein sind hier bereits deswegen nicht berührt, weil der von der Klägerin geltend gemachten besonderen Bedarfslage unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen bei der Bemessung des sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarfs für den notwendigen Lebensunterhalt hätte Rechnung getragen werden können. Die Bemessung erfolgt bei der Regelsatzfestsetzung orientiert an den tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen (§ 28 Abs. 3 Satz 3 SGB XII), wobei Datengrundlage die Einkommens- und Verbrauchsstatistik ist (Satz 4 a.a.O.) ist. Diese Vorgaben sind - wenngleich nicht schematisch - auch bei der Prüfung zu beachten, wie hoch der in § 35 Abs. 2 SGB XII vorgesehene Barbetrag bemessen sein muss, um seine komplementäre Bedarfsdeckungsfunktion für Bewohner von Einrichtungen im Sinne des § 13 Abs. 1 SGB XII - wie hier der zwischenzeitlich verstorbenen Klägerin - verlässlich erfüllen zu können (vgl. BVerwGE 121, 251). Die erforderliche Prüfung ist dem Senat allerdings vorliegend verwehrt, nachdem die Klägerin ihr Begehren von Anfang an ausdrücklich auf die Leistung von Krankenhilfe nach § 48 SGB XII beschränkt hatte. Entgegen ihrer Auffassung ist der Verwendungszweck des Barbetrags nicht auf die Ermöglichung kleinerer Annehmlichkeiten beschränkt, sondern umfasst u.a. auch die zusätzlichen Aufwendungen für die Gesunderhaltung, die nicht anderweitig gedeckt werden (vgl. auch W. Schellhorn in W. Schellhorn/H. Schellhorn/Hohm, a.a.O. § 35 Rdnr. 15). Denn der Barbetrag ist grundsätzlich parallel zum entsprechenden Anteil des Regelsatzes für die persönlichen Bedürfnisse zu definieren (vgl. nochmals BVerwGE a.a.O.; Armborst in LPK-SGB XII, a.a.O., § 35 Rdnr. 9); in der auf der Grundlage des § 40 SGB XII ergangenen Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl. I S. 1067; geändert durch Verordnung vom 20. November 2006 ) ist in § 2 Abs. 2 Nr. 5 aber bestimmt, dass bei der Bemessung des Eckregelsatzes unter der Abteilung 06 auch die Kosten der Gesundheitspflege einzuberechnen sind (vgl. hierzu Senatsurteil vom 1. Februar 2007 - L 7 SO 4267/05 - SAR 2007, 38; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 52 Rdnr. 8). Auch ungeachtet dessen, dass in den regelsatzrelevanten Abteilungen in § 2 Abs. 2 der Regelsatzverordnung, die zunächst auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998, in der Änderungsverordnung vom 20. November 2006 auf der EVS 2003 basierend erstellt worden sind, die seit 2004 neuen Belastungen für den Bereich der Gesundheitspflege möglicherweise nicht hinreichend berücksichtigt sein dürften (vgl. hierzu Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, a.a.O., § 48 Rdnr. 3), hätte vorliegend - wie bereits vom SG angeregt - eine Überprüfung angezeigt sein können, ob der in § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII normierte Mindestbarbetrag von 26 v.H. bei der Klägerin - trotz des ihr im Besitzstandswege gezahlten nicht bedarfsbezogenen Zusatzbarbetrags (§ 133a SGB XII) - als bedarfsdeckend anzusehen gewesen wäre (vgl. zum Verfahren BVerwGE 121, 251; Schoch, ZfF 2007, 97, 104; kritisch Armborst in LPK-SGB XII, a.a.O., § 35 Rdnr. 10; W. Schellhorn in W. Schellhorn/H. Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 35 Rdnr. 18; Falterbaum in Hauck/Noftz, a.a.O. K § 35 Rdnr. 8). Im Einzelfall, wie bei der von der Klägerin geltend gemachten ständigen Belastung durch die Beschaffung notwendiger, nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel, hätte durchaus an eine Erhöhung des Mindestbarbetrags gedacht werden können (vgl. hierzu W. Schellhorn in W. Schellhorn/H. Schellhorn/Hohm, a.a.O. Rdnrn. 18 f.; Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 20. Dezember 2004 - 8 K 2717/04 - ). All dem näher nachzugehen, ist freilich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
26 
Nach allem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, weil sie vom Beklagten Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII nicht beanspruchen konnte. Deshalb bedarf es vorliegend keiner weiteren Aufklärung, ob zur Behandlung der Hauterkrankung der Klägerin allein die von Dr. B. verschriebene Basissalbe oder aber nicht auch andere verordnungsfähige Arzneimittel zur Verfügung gestanden hätten.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
28 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), weil die im vorliegenden Rechtsstreit vorrangigen Fragen des Verfassungsrechts vom Senat selbst zu beantworten sind.

Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht:

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
5.
Leistungen zur sozialen Teilhabe.

(1) Die Geldleistung für den Lebensunterhalt soll eingeschränkt werden

1.
bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen,
2.
bei Leistungsberechtigten, die trotz Belehrung ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen.
In den Fällen des Satzes 1 kann die monatliche Geldleistung um einen Betrag vermindert werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht.

(2) Die Geldleistung nach diesem Buch kann mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn

1.
es sich um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat, oder
2.
es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104 handelt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufrechnung mit einem monatlichen Betrag vorgenommen werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht. Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf drei Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung oder auf Kostenersatz kann erneut aufgerechnet werden.

(3) Eine Aufrechnung nach Absatz 2 kann auch erfolgen, wenn Leistungen für einen Bedarf übernommen werden, der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war.

(4) Eine Aufrechnung erfolgt nicht, soweit dadurch der Gesundheit dienende Leistungen gefährdet werden.

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie; er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind; er kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Er soll insbesondere Richtlinien beschließen über die

1.
ärztliche Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädische Behandlung,
3.
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Qualitätssicherung der Früherkennungsuntersuchungen sowie zur Durchführung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a einschließlich der systematischen Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität dieser Programme,
4.
ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
5.
Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
6.
Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie und außerklinischer Intensivpflege sowie zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes,
7.
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einschließlich der Arbeitsunfähigkeit nach § 44a Satz 1 sowie der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des Zweiten Buches,
8.
Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die Beratung über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
9.
Bedarfsplanung,
10.
medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1 sowie die Kryokonservierung nach § 27a Absatz 4,
11.
Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,
12.
Verordnung von Krankentransporten,
13.
Qualitätssicherung,
14.
spezialisierte ambulante Palliativversorgung,
15.
Schutzimpfungen.

(1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind auf eine ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädischer Behandlung auszurichten. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinien auf der Grundlage auch von externem, umfassendem zahnmedizinisch-wissenschaftlichem Sachverstand zu beschließen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann dem Gemeinsamen Bundesausschuss vorgeben, einen Beschluss zu einzelnen dem Bundesausschuss durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zu überprüfen und hierzu eine angemessene Frist setzen. Bei Nichteinhaltung der Frist fasst eine aus den Mitgliedern des Bundesausschusses zu bildende Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagen den erforderlichen Beschluss. Die Schiedsstelle besteht aus dem unparteiischen Vorsitzenden, den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern des Bundesausschusses und je einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmten Vertreter. Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Zahntechnikern maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(1b) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134a Absatz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 haben Arznei- und Heilmittel unter Berücksichtigung der Bewertungen nach den §§ 35a und 35b so zusammenzustellen, daß dem Arzt die wirtschaftliche und zweckmäßige Auswahl der Arzneimitteltherapie ermöglicht wird. Die Zusammenstellung der Arzneimittel ist nach Indikationsgebieten und Stoffgruppen zu gliedern. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, sind zu den einzelnen Indikationsgebieten Hinweise aufzunehmen, aus denen sich für Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung eine Bewertung des therapeutischen Nutzens auch im Verhältnis zu den Therapiekosten und damit zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung ergibt; § 73 Abs. 8 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, können ferner für die einzelnen Indikationsgebiete die Arzneimittel in folgenden Gruppen zusammengefaßt werden:

1.
Mittel, die allgemein zur Behandlung geeignet sind,
2.
Mittel, die nur bei einem Teil der Patienten oder in besonderen Fällen zur Behandlung geeignet sind,
3.
Mittel, bei deren Verordnung wegen bekannter Risiken oder zweifelhafter therapeutischer Zweckmäßigkeit besondere Aufmerksamkeit geboten ist.
Absatz 3a gilt entsprechend. In den Therapiehinweisen nach den Sätzen 1 und 7 können Anforderungen an die qualitätsgesicherte Anwendung von Arzneimitteln festgestellt werden, insbesondere bezogen auf die Qualifikation des Arztes oder auf die zu behandelnden Patientengruppen. In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 können auch Therapiehinweise zu Arzneimitteln außerhalb von Zusammenstellungen gegeben werden; die Sätze 3 und 4 sowie Absatz 1 Satz 1 dritter Halbsatz gelten entsprechend. Die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 können Empfehlungen zu den Anteilen einzelner Wirkstoffe an den Verordnungen im Indikationsgebiet vorsehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt die Grundsätze für die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 in seiner Verfahrensordnung. Verordnungseinschränkungen oder Verordnungsausschlüsse nach Absatz 1 für Arzneimittel beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss gesondert in Richtlinien außerhalb von Therapiehinweisen. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann die Verordnung eines Arzneimittels nur einschränken oder ausschließen, wenn die Wirtschaftlichkeit nicht durch einen Festbetrag nach § 35 hergestellt werden kann. Verordnungseinschränkungen oder -ausschlüsse eines Arzneimittels wegen Unzweckmäßigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen den Feststellungen der Zulassungsbehörde über Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines Arzneimittels nicht widersprechen.

(2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft vom pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder dem Paul-Ehrlich-Institut innerhalb einer angemessenen Frist ergänzende versorgungsrelevante Studien zur Bewertung der Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels fordern. Absatz 3a gilt für die Forderung nach Satz 1 entsprechend. Das Nähere zu den Voraussetzungen, zu der Forderung ergänzender Studien, zu Fristen sowie zu den Anforderungen an die Studien regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. Werden die Studien nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, kann der Gemeinsame Bundesausschuss das Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1 von der Verordnungsfähigkeit ausschließen. Eine gesonderte Klage gegen die Forderung ergänzender Studien ist ausgeschlossen.

(3) Für Klagen gegen die Zusammenstellung der Arzneimittel nach Absatz 2 gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend. Die Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung nach Indikationsgebieten oder Stoffgruppen nach Absatz 2 Satz 2, die Zusammenfassung der Arzneimittel in Gruppen nach Absatz 2 Satz 4 oder gegen sonstige Bestandteile der Zusammenstellung nach Absatz 2 ist unzulässig.

(3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes und Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 ist den Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen pharmazeutischen Unternehmern, den Berufsvertretungen der Apotheker und den maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Gutachten oder Empfehlungen von Sachverständigen, die er bei Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes sowie bei Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 zu Grunde legt, bei Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zu benennen und zu veröffentlichen sowie in den tragenden Gründen der Beschlüsse zu benennen.

(4) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind insbesondere zu regeln

1.
die Anwendung wirtschaftlicher Verfahren und die Voraussetzungen, unter denen mehrere Maßnahmen zur Früherkennung zusammenzufassen sind,
2.
das Nähere über die Bescheinigungen und Aufzeichnungen bei Durchführung der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
3.
Einzelheiten zum Verfahren und zur Durchführung von Auswertungen der Aufzeichnungen sowie der Evaluation der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a.

(4a) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2021 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung in geeigneten Fällen. Bei der Festlegung der Regelungen nach Satz 1 ist zu beachten, dass im Falle der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung diese nicht über einen Zeitraum von bis zu drei Kalendertagen hinausgehen und ihr keine Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit folgen soll. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen nach Satz 1 über das Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über deren Umsetzung vorzulegen. Bei der Erstellung des Berichtes ist den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Ergänzung der nach Satz 1 beschlossenen Regelungen beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. Januar 2024 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen sowie ausschließlich bezogen auf in der jeweiligen ärztlichen Praxis bekannte Patientinnen und Patienten auch nach telefonischer Anamnese.

(5) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 ist den in § 111b Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer, den Rehabilitationsträgern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches) sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. In den Richtlinien ist zu regeln, bei welchen Behinderungen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Verfahren die Vertragsärzte die Krankenkassen über die Behinderungen von Versicherten zu unterrichten haben.

(6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist insbesondere zu regeln

1.
der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel,
2.
die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen,
3.
die indikationsbezogenen orientierenden Behandlungsmengen und die Zahl der Behandlungseinheiten je Verordnung,
4.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Heilmittelerbringer,
5.
auf welche Angaben bei Verordnungen nach § 73 Absatz 11 Satz 1 verzichtet werden kann sowie
6.
die Dauer der Gültigkeit einer Verordnung nach § 73 Absatz 11 Satz 1.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Heilmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 125 Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln; der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können erforderliche probatorische Sitzungen frühzeitig, bereits während der Krankenhausbehandlung sowohl in der vertragsärztlichen Praxis als auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden; das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 und nach Absatz 6b. Die Richtlinien nach Satz 1 haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in den Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Ergänzung der Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur weiteren Förderung der Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens; für Gruppentherapien findet ab dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr statt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat.

(6b) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die diagnoseorientiert und leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. In der Richtlinie sind auch Regelungen zur Erleichterung des Übergangs von der stationären in die ambulante Versorgung zu treffen.

(6c) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2023 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann hierzu Regelungen treffen, die insbesondere eine interdisziplinäre und standardisierte Diagnostik und den zeitnahen Zugang zu einem multimodalen Therapieangebot sicherstellen. Er kann den Anwendungsbereich seiner Richtlinie auf die Versorgung von Versicherten erstrecken, bei denen ein Verdacht auf eine andere Erkrankung besteht, die eine ähnliche Ursache oder eine ähnliche Krankheitsausprägung wie Long-COVID aufweist.

(7) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sind insbesondere zu regeln

1.
die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche Zielsetzung,
2.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Krankenhaus,
3.
die Voraussetzungen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege und für die Mitgabe von Arzneimitteln im Krankenhaus im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt,
4.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur Dekolonisation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA),
5.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungserbringern und zu den Regelungen gemäß Satz 1 Nummer 5 zusätzlich den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7a) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 127 Absatz 9 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer und den Spitzenorganisationen der betroffenen Hilfsmittelhersteller auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7b) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 14 ist den maßgeblichen Organisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung sowie den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7c) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von Soziotherapie nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den maßgeblichen Organisationen der Leistungserbringer der Soziotherapieversorgung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7d) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach den §§ 135, 137c und § 137e ist den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; bei Methoden, deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts beruht, ist auch den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Medizinproduktehersteller und den jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Methoden, bei denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen angewandt werden, ist auch der Strahlenschutzkommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7e) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht. Es wird durch zwei Vertreter der Länder ausgeübt, die von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder benannt werden. Die Mitberatung umfasst auch das Recht, Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen und das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über Anträge der Länder in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu beraten. Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt werden. Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe und die Bestellung von Sachverständigen durch den zuständigen Unterausschuss sind nur im Einvernehmen mit den beiden Vertretern der Länder zu treffen. Dabei haben diese ihr Votum einheitlich abzugeben.

(7f) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den Beschlüssen nach den §§ 136b und 136c erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht; Absatz 7e Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach § 136 Absatz 1 in Verbindung mit § 136a Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist dem Robert Koch-Institut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Robert Koch-Institut hat die Stellungnahme mit den wissenschaftlichen Kommissionen am Robert Koch-Institut nach § 23 des Infektionsschutzgesetzes abzustimmen. Die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen.

(7g) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist den in § 132l Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Versicherten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(8) Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Bestandteil der Bundesmantelverträge.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.