Landessozialgericht NRW Beschluss, 09. Nov. 2015 - L 7 AS 1234/15 B ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 26.06.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
4Die Antragsteller sind miteinander verheiratet, selbstständig tätig und betreiben ein Unternehmen zum Fußbodenbau. Die Antragstellerin zu 1) beschäftigt den Antragsteller zu 2). Seit Ende Februar 2015 ist der Antragsteller zu 2) nicht mehr im Rahmen eines Minijobs angemeldet und es werden für ihn keine Sozialversicherungsbeiträge mehr gezahlt. Weitere Mitarbeiter gibt es nach Angaben der Antragsteller nicht. Die Antragsteller nutzen zwei PKW und einen Wohnwagen. Das Geschäftskonto wird durchgehend privat genutzt. Zur Entrichtung von Vorsteuern und Abschlägen sind die Antragsteller gegenüber dem Finanzamt nicht verpflichtet. Im Eigentum der Antragsteller steht seit 1998 eine ca. 80 qm große Eigentumswohnung, in die die Antragsteller im Juli 2013 eingezogen sind. Für die Finanzierung der Eigentumswohnung besteht noch eine Restschuld von ca. 60.000 EUR mit einer monatlichen Belastung von ca. 450 EUR.
5Im Zeitraum von 2012 bis Februar 2015 bewilligte der Antragsgegner Leistungen an die Antragsteller iHv zuletzt insgesamt je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft 512,29 EUR monatlich (Bescheid vom 29.08.2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 27.10.2014).
6Der Antragsgegner bat die Antragsteller um Erstellung eines Fahrtenbuches. Die Antragsteller trugen vor, sie könnten derzeit nur Einnahmen in Höhe von 15.900 EUR jährlich prognostizieren. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass 10.000 EUR nicht als Einnahme zu werten seien, weil es sich um die Rückerstattung einer Sicherheitsleistung handele.
7Auf den Antrag vom 20.02.2015 bewilligte der Antragsgegner am 09.03.2015 vorläufig Regelleistungen vom 01.03.2015 bis 31.08.2015 in Höhe von monatlich jeweils 100,50 EUR. Der Antragsgegner errechnete einen Gesamtbedarf iHv 1164,82 EUR, dem er ein anrechenbares Gesamteinkommen iHv 964,72 EUR gegenüberstellte. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2015 zurück. Hiergegen haben die Antragsteller am 10.07.2015 beim Sozialgericht Duisburg Klage erhoben (S 38 AS 2789/15).
8Am 25.06.2015 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Duisburg beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung höherer Leistungen zu verpflichten. Sie haben vorgetragen, nicht über Ersparnisse oder sonstiges Vermögen zu verfügen und hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben auf eine "beigefügte vorläufige Bilanz/betriebswirtschaftliche Auswertung" verwiesen. Hinsichtlich des Kontostandes des Privatkontos haben die Antragsteller auf beigefügte Kontoauszüge verwiesen. Die Richtigkeit dieser Angaben haben die Antragsteller eidesstaatlich versichert.
9Ohne den Antrag dem Antragsteller bekanntzugeben und ohne Beiziehung der Verwaltungsakte hat das Sozialgericht am Folgetag mit Beschluss vom 26.06.2015 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Es fehle an einem nachvollziehbaren Vortrag; weder aus den knappen Angaben der Antragsteller noch aus den überreichten Unterlagen ergebe sich ein eilbedürftiger Sachverhalt.
10Gegen diesen am 07.07.2015 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 21.07.2015 Beschwerde eingelegt. Streitig sei die vorläufige Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.03.2015 bis zum 31.08.2015. Der Bedarf sei durch die vorläufig bewilligten Leistungen nicht gedeckt, da das vorläufig anzurechnende Einkommen nicht richtig berechnet worden sei. Das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit reiche zum Bestreiten des Lebensunterhalts nicht aus. Gewinn werde derzeit nicht erzielt. Der Kontostand des Privatkontos (O-bank, 000) weise zum 01.07.2015 einen Betrag von 70,82 EUR Haben aus. Zur Glaubhaftmachung haben die Antragsteller einen Kontoauszug vom 08.07.2015 vorgelegt. Das Firmenkonto (Q-bank, xxx) weise zum 09.07.2015 ein Soll in Höhe von 885,35 EUR aus. Im Jahre 2014 hätten die Betriebseinnahmen 592 EUR betragen und die Betriebsausgaben 5.770,65 EUR. Unter Zugrundelegung dieser Zahlen werde sich für das Jahr 2015 kein höheres Einkommen ergeben. In einer eidesstattlichen Versicherung vom 21.07.2015 hat die Antragstellerin erklärt, sie habe das gesamte Geld, welches sie mit der Firma erwirtschafteten, für Wohn- und Lebenshaltungskosten nutzen müssen. Dadurch habe sie betriebliche Verbindlichkeiten nicht begleichen können, weshalb nun verschiedene Klagen gegen sie anhängig seien. Sie habe monatlich ungefähr 800 EUR Benzinkosten aufgrund der Fahrten zu den Kunden. Auch Kfz- Reparaturkosten seinen betrieblich veranlasst. Das im Antrag (Anlage "EKS") angegebene Kfz werde ausschließlich betrieblich genutzt. Sie hätten auch ein Auto zur Verfügung, das privat genutzt werde, aber nicht ihnen gehöre. Es handele sich um das Auto einer Freundin, der man aufgrund einer Erkrankung bei täglichen Verrichtungen behilflich sei. Auch die Garagenkosten seien betrieblich veranlasst, da in der Garage das für den Betrieb erforderliche Material lagere. Die Notwendigkeit beider Telefonanschlüsse ergebe sich zwangsläufig aus ihrem Gewerbe. Zudem hätten sie ein Festnetztelefon, damit die Erreichbarkeit für Kunden gewährleistet sei. Ihr Wohnwagen werde betrieblich als Übernachtungsmöglichkeit für Mitarbeiter benutzt.
11Die Antragsteller haben eine betriebswirtschaftliche Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben für den Zeitraum Dezember 2013 bis Dezember 2014, die für Dezember 2014 einen Verlust iHv 5269,73 EUR darstellt, einen Kontoauszug der O-bank (Kontonummer 000) und einen Kontoauszug der Q-bank (Kontonummer xxx) vorgelegt. Aus diesen ergeben sich die erwähnten Kontostände. Die Antragsteller haben unter den 24.08.2015 eidesstattlich versichert, dass sie keine weiteren Konten, außer den angegebenen hätten. Sie seien auch über keine weiteren Konten verfügungsberechtigt und hätten zu keinen weiteren Konten Zugriff, außer denen, die sie bereits angegeben hätten.
12Der Antragsgegner hält (im Ergebnis) den angegriffenen Beschluss für zutreffend und den Vortrag der Antragsteller für nicht nachgewiesen und nicht glaubhaft. Er hat angeregt, den Antragstellern aufzugeben, sämtliche Konten, auch Kreditkartenkonten sowie Sparkonten zu benennen, auf welche sie in irgendeiner Weise Zugriff haben. Zugleich ist angeregt worden, sämtliche Kontoauszüge seit dem 01.01.2015 für sämtliche Konten vorzulegen. Der Antragsgegner hat Berechnungen vorgelegt, nach denen sich aus den bislang vorgelegten Kontoauszügen Einnahmen im Zeitraum bis zum 15.06.2015 in Höhe von 19.918,81 EUR ergäben. Dies überstiege die eigene Prognose der Antragsteller um 2.041,14 EUR. Hierbei handele es sich nur um Zahlungen auf das Q-bank-Konto. Barzahlungen oder Zahlungen auf andere Konten seien bislang nicht berücksichtigt. Im Übrigen dürfte den Antragstellern auch eine Sicherheitsleistung von 10.270,77 EUR zurückerstattet worden sein.
13Die Antragsteller haben für den Folgezeitraum ab 01.09.2015 einen Antrag auf Leistungen gestellt.
14In einem Erörterungstermin am 03.09.2015 haben die Antragsteller angegeben, ein Teil der Eingänge (9337,06 EUR) sei nicht zu berücksichtigen, da es sich um von einer Tante (Frau D K) geliehenes Geld handele, das für eine zur Durchführung einer Vollstreckung erforderlichen Sicherheitsleistung benötigt worden sei. Das Geld sei der Tante mittlerweile zurückgegeben worden. Die Antragsteller haben das Original eines Fahrtenbuchs für September 2014 bis Februar 2015 vorgelegt, das ihnen zurückgegeben worden ist. Mit Schriftsatz vom 09.09.2015 haben die Antragsteller Kopien eines Fahrtenbuchs vorgelegt.
15Im Anschluss an den Erörterungstermin hat der Antragsgegner vorgetragen, die Angaben zu den Lohnkosten im Antrag vom 18.02.2015 könnten aufgrund der Abmeldung des Antragstellers zur Minijob-Zentrale nicht anerkannt werden. Im Übrigen ergebe sich aus den vorliegenden Kontoauszügen Einnahmen in Höhe von 20.794,43 EUR. Dabei seien bereits eine Sicherheitsleistung in Höhe von 9.300 EUR sowie eine Zahlung in Höhe von 700 EUR an Frau D K für die Rückerstattung einer Sicherheitsleistung ausgenommen worden. Bei anerkannten Betriebsausgaben von 6.488,70 EUR sei allerdings der Bedarf der Antragsteller gedeckt. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass erstinstanzlich Kontoauszüge für das Konto bei der Q-bank xxx vorgelegt worden seien. Dieses Konto sei auch bei der Erstantragstellung am 02.04.2012 angegeben worden. Für ein weiteres im Antrag angegebenes Konto bei der Q-bank mit der Kontonummer 333 seien keine Auszüge vorgelegt worden. Stattdessen seien nun Auszüge für das Konto bei der O-bank mit der Kontonummer 000 vorgelegt worden. Dieses Konto sei bei der Erstantragstellung nicht angegeben worden.
16Unter Berücksichtigung der Angaben der Antragsteller zu den gefahrenen Kilometern komme man mindestens auf einen Kilometerstand von 340.000 km. Dies dürfe die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung zu den notwendigen betrieblich Fahrten widerlegen. Das Fahrtenbuch sei offenkundig unrichtig, weil es einen Gesamt-Kilometerstand von 284.439 aufweise, während die Reparaturrechnung der Autofirma einen Kilometerstand am 30.01.2015 von 281.058 aufweise.
17Der Antragsgegner hat die Ergebnisse des Kontenabrufverfahrens übersandt. Danach verfügen die Antragsteller derzeit über zwei Konten bei der O-bank (000 und 222) sowie über zwei Konten bei der Q-bank (444 und xxx). Außerdem gibt es ein Konto bei der Stadtsparkasse P (555) von Frau D K sowie ein Konto von K K (111). Über diese Konten ist die Antragstellerin zu 1) verfügungsberechtigt.
18Im Hinblick auf die gerichtliche Auflage, die ladungsfähige Anschrift des den Antragstellern nach ihren Angaben die Aufträge vermittelnden Herrn L mitzuteilen, haben die Antragsteller erklärt, dazu nicht bereit zu sein, weil dies geschäftsschädigend sei. Bei dem in der Kontoabfrage genannten O-bank-Konto 000 handele es sich um ein Privatkonto. Bei dem O-bank-Konto 222 handele es sich ausschließlich um ein Konto, von dem das Darlehen für die Wohnung bedient werde. Bei dem Q-bank-Konto 010 handele sich um ein Festgeldkonto, auf das Geld überwiesen werden könne. Dieses Konto sei Bestandteil des Firmenkontos. Bei den Verfügungsberechtigungen durch D und K K handele sich um eine familieninterne interne Regelung, weil die Antragstellerin sich um die Tante kümmere. Eine Berechtigung für finanzielle Transaktionen bestünde nicht.
19Unter dem 01.10.2015 haben die Antragsteller eine Erklärung der Q-bank vorgelegt, wonach es sich bei dem Konto 444 um das Q-bank Business Giro handele, welches mit dem Girokonto eine Einheit bilde. Desweiteren haben die Antragsteller eine Bestätigung von D K überreicht, wonach die Antragsteller bis zum 02.07.2015 10.000 EUR zurückgezahlt haben. Die Antragsteller haben erneut die "EKS März 2015 bis Ende August 2015" eingereicht und eine Erklärung, wonach sie in der Zeit von März bis August 2015 pro Monat 837,74 EUR aus der Firma entnommen hätten. Aus den eingereichten Kontoauszügen ergibt sich mit Datum vom 14.09.2015 für das O-bank-Konto 000 ein Guthaben von 96,76 EUR. Aus den eingereichten Kassenbüchern ergeben sich mehrere Entnahmen, zuletzt sind am 01.08.2015 100 EUR privat entnommen worden, am 26.08.2015 300 EUR und am 31.8.2015 280 EUR. Der Bestand beläuft sich Ende August auf 426,70 EUR. Der Kredit für die Eigentumswohnung ist laufend bedient worden. Das Q-bank-Konto 000 weist zum 23.09.2015 ein Guthaben von 279,73 EUR auf. Das Q-bank Business Konto weist zum 29.09.2015 ein Guthaben von 337,45 EUR aus. Auszüge für das Festgeldkonto bei der Q-bank (010) sind nicht vorgelegt worden.
20Aus den Kontoauszügen für den Zeitraum zwischen 09.01.2015 und 18.08.2015 ergeben sich Einnahmen einschließlich der Sicherheitsleistung "I" von 34.471,53 EUR. Demgegenüber stehen belegte Wareneinkäufe auf dem Q-bank-Konto xxx bis einschließlich 10.8.2015 mit einem Wert von 3.777,64 EUR und aus dem Kassenbuch mit einer Summe von 164,63 EUR. Die Summe der belegten Betriebsausgaben (u.a. Tank-Quittungen, Kosten für Kfz-Haftpflichtversicherung, Übernachtungskosten, Büromaterial und Telefonkosten sowie Kfz-Steuern und laufenden Betriebskosten) addiert sich auf 11.047,13 EUR. Hieraus ergibt sich ein durchschnittlicher Monatsgewinn von 3.904,07 EUR.
21Das Gericht hat den Antragstellern am 07.10.2015 aufgegeben mitzuteilen, wovon sie seit dem 01.09.2015 gelebt haben und die Kontoauszüge im Original fortlaufend für alle aus dem Kontenabrufverfahren ersichtlichen, bestehenden Konten seit dem 24.08.2015 zu überreichen. Außerdem hat das Gericht die Antragsteller aufgefordert, die ladungsfähige Anschrift der Eheleute K zu benennen. Mit Schriftsatz vom 08.10.2015 haben die Antragsteller mitgeteilt, dass der Antragsteller zu 2) unter einer Ischiasnerventzündung leide, der Krankenversicherungsschutz derzeit nicht gewährleitet sei und von einem Lieferanten eine Kontenpfändung durchgeführt werde. Die Antragsteller haben einen Auszug zum Konto O-bank 222 vorgelegt, mit dem belegt wird, dass es sich bei diesem Konto um ein Baufinanzierungskonto handelt. Mit Schriftsatz vom 13.10.2015 haben die Antragsteller u.a. einen Auszug des Kontos Q-bank xxx vorgelegt, der Kontostand betrug zum 05.10.2015 14,80 EUR.
22Die Berichterstatterin des Senats hat der Bevollmächtigten der Antragsteller den Schriftsatz des Antragsgegners vom 20.10.2015, aus dem sich die vorgenannte Berechnung ergibt, mit Verfügung vom 23.10.2015 (ausgeführt am 26.10.2015) mit einer Frist zur Stellungnahme von einer Woche übersandt. Eine Stellungnahme ist bis zur Entscheidung des Senats nicht eingegangen.
23II.
24Die gemäß § 173 SGG zulässige und nach § 172 SGG auch im Übrigen statthafte Beschwerde ist nicht begründet.
25Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens war zunächst nur ein höherer Leistungsanspruch für die Zeit vom 01.03.2015 bis zum 31.08.2015 (Schriftsatz der Antragsteller vom 21.07.2015). Nachdem die Antragsteller einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab dem 01.09.2015 gestellt haben, dem der Antragsgegner nicht stattgegeben hat und die Beteiligten der Sache nach auch über einen Leistungsanspruch ab dem 01.09.2015 streiten, geht der Senat zu Gunsten der Antragsteller davon aus, dass diese ihren Antrag auf die Zeit ab dem 01.09.2015 erweitert haben. Diese Antragserweiterung ist zulässig.
26Das Sozialgericht hat zwar in einer rechtswidrigen Vorgehensweise, (nur) im Ergebnis aber zutreffend, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
27Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
28Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, hilfebedürftig zu sein, weshalb es sowohl für die Zeit bis zum 31.08.2015 als auch für die Zeit ab 01.09.2015 an einem Anordnungsanspruch fehlt.
29Eine Tatsache ist nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist - neben weiteren, hier erfüllten - Voraussetzungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II) Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 Abs. 1 und 4 SGB II). Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen, erhalten kann. Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Als Vermögen sind grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II). Hierzu gehören neben beweglichen Sachen auch Immobilien und Forderungen (BSG, Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 2/09 R).
30Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsteller seit 01.03.2015 hilfebedürftig sind. Vielmehr liegend deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass dies nicht der Fall ist. Der Bedarf der Antragsteller beträgt für je 399 EUR zuzüglich der Kosten der Unterkunft in Höhe von je 222,41 EUR (insgesamt für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft je 621,41 EUR). Die bereits nachgewiesenen Einnahmen der Antragsteller betragen seit Antragstellung bis zum 18.08.2015 34.471,53 EUR. Dem stehen Betriebsausgaben in Höhe von 11.047,13 EUR entgegen. Hierbei sind bei den Betriebsausgaben auch Ausgaben zugestanden worden, die nicht mit Rechnungen belegt worden sind. Mit der Differenz von 23.424,40 EUR waren die Antragsteller bis zum 31.08.2015 in der Lage, ihren Bedarf zu decken. Ihrem gemeinsamen Bedarf von 1.242,82 EUR standen Einnahmen von über 2.000,- EUR monatlich gegenüber. Anders wäre es auch nicht erklärlich, dass die Antragsteller jeden Monat nach eigenen Angaben mehr als 800,- EUR vom Betriebskonto entnommen haben und kein Konto sich derzeit im Soll befindet.
31Zweifel an der Hilfebedürftigkeit werden auch dadurch verstärkt, dass die Antragsteller zunächst nur angegeben haben, über zwei Konten zu verfügen, während es sich tatsächlich um vier Konten handelt, für die immer noch nicht lückenlos Kontoauszüge vorgelegt worden sind. Hinzu kommt, dass die Antragsteller über zwei weitere Konten verfügungsberechtigt sind, was sie zunächst nicht angegeben, sondern erst nach der Kontoabfrage zugestanden haben. Aufgrund der insoweit eingeräumten Kontoverfügungsberechtigung wäre zu belegen, dass es sich - wie von den Antragstellern sinngemäß vorgetragen - um Konten handelt, deren Guthaben - sofern ein solches besteht - wertmäßig allein einer dritten Person zuzuordnen wäre. Bei dem Umgang mit Fremdkonten ist hinsichtlich der Zuordnung zu fremden Vermögen ein strenger Maßstab anzulegen. Das Handeln allein in fremdem Interesse muss eindeutig erkennbar sein (BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 11a AL 7/05 R, ähnlich gilt dies auch zum Darlehen unter Verwandten und Bekannten, vergl. insoweit BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R). Eine insoweit gebotene weitere Sachaufklärung durch Benennung einer ladungsfähigen Anschrift der Eheleute K haben die Antragsteller nicht ermöglicht. Zweifel an der alleinigen Fremdnützigkeit der Verfügungsbefugnis resultieren auch daraus, dass die Antragsteller nach eigenem Vortrag ein Darlehen in nicht unbeträchtlicher Höhe von Frau D K erhalten haben, dessen Rückzahlung zwar behauptet wird, nicht aber belegt ist.
32Ungereimtheiten weist auch das Fahrtenbuch auf, in dem tägliche, teils bundesweite Fahrten und mehrstündige Abwesenheiten wie auch Aufträge vermerkt sind, ohne dass in diesem Umfang korrelierende Einnahmen zugestanden werden. Die Aufklärung der Ungereimtheiten war dem Gericht nicht möglich, weil die Antragsteller eine Offenlegung der Adresse des Herrn L verweigert haben.
33Die Verweigerung einer einstweiligen Anordnung zugunsten der Antragsteller ist auch unter dem Gesichtspunkt der Folgenabwägung zulässig.
34Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 04.05.2015 - L 7 AS 139/15 B ER, vom 22.01.2015 - L 7 AS 2162/14 und vom 10.09.2014 - L 7 AS 1385/14 B ER). Ist eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist im Wege der Folgenabwägung zu entscheiden, in die insbesondere die grundrechtlich relevanten Belange des Antragstellers einzustellen sind (BVerfG, Beschlüsse vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 und 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12; Beschluss des Senats vom 11.07.2014 - L 7 AS 1035/14 B ER).
35Bei der hiernach gebotenen Abwägung hat der Senat berücksichtigt, dass es den Antragstellern ohne weiteres möglich ist, die geforderten Mitwirkungshandlungen (vollständige und lückenlose Kontoauszüge seit 01.09.2015, Ermöglichung von Vernehmungen der Zeugen K und L, Stellungnahme zu den Berechnungen des Antragsgegners vom 20.10.2015, belastbare Erklärung, wovon seit 01.09.2015 der Lebensunterhalt bestritten wird, ggfs. Vorlage entsprechender Erklärungen von Kreditgebern) vorzunehmen und somit ihre Hilfebedürftigkeit glaubhaft zu machen. Die derzeitige Verweigerung von Grundsicherungsleistungen stellt damit keinen unzumutbaren Grundrechtseingriff dar.
36Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
37Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.
(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen
- 1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte, - 2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn - a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, - b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder - c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
- 3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193, - 4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
(2) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.
(3) Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.
(4) Die Versicherung besteht darin, dass der Versichernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen.
(5) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.
(6) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
(1) Vom Einkommen abzusetzen sind
- 1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern, - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, - 3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge - a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, - b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
- 4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, - 5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3, - 7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag, - 8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.
(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die
- 1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen, - 2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen, - 3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder - 4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
- 1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent, - 2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und - 3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind
- 1.
Leistungen nach diesem Buch, - 2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 3.
die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, - 4.
Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag, - 5.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese Einnahmen einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten, - 6.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes - 7.
Erbschaften.
(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen
- 1.
die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden, - a)
für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent, - b)
für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig,
- 2.
die Leistungen nach § 23 des Achten Buches, - 3.
die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt, - 4.
die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie - 5.
Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches in Verbindung mit § 73 des Neunten Buches.
(4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit
- 1.
ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder - 2.
sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
(6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(7) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind
- 1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend, - 2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt, - 3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden, - 4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird, - 5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde, - 6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie - 7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.
(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.
(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.
(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.
(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.
(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
Tatbestand
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Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Oktober und November 2005.
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Der Kläger ist im November 1974 geboren. Sein Vater, der im mittleren Dienst bei der Bezirksregierung tätig war, verstarb am 22.12.2004. Am 26.4.1995 hatten die Eltern des Klägers ein handschriftliches, so genanntes Berliner Testament verfasst. Darin setzten sie sich gegenseitig zu "Alleinerben (Vollerben)" ein. Erben des Längstlebenden sollten die beiden gemeinsamen Kinder der Eheleute sein. Sollte eines der Kinder vom Nachlass des Erstverstorbenen seinen Pflichtteil fordern, so sollte es auch vom Nachlass des Überlebenden den Pflichtteil erhalten. Sein Erbteil sollte dann dem anderen Kind zuwachsen. Die Mutter des Klägers erhielt Hinterbliebenenrenten nach ihrem verstorbenen Ehemann in Höhe von 603,32 (BfA) und 301,14 (VBL) Euro.
- 3
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Der Kläger beantragte, nachdem er sechs Monate lang Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bezogen hatte, am 5.9.2005 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er über Guthaben in zwei Depots in Höhe von insgesamt 1287,31 Euro sowie über 900 Euro in bar, die nach seinen Angaben aus einer Schmerzensgeldzahlung stammten. Er bewohnte eine Wohnung von 41 qm Wohnfläche. Die Grundmiete betrug 205,46 Euro, die Betriebskostenvorauszahlung 45 Euro, die Kosten für Kaltwasser und Entwässerung 13 Euro und die Heizkostenvorauszahlung 41 Euro. Seit dem 1.2.2006 steht der Kläger wieder in einem Beschäftigungsverhältnis.
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Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 12.9.2005 die Gewährung von Leistungen ab. Der Kläger habe angegeben, mit dem Tod seines Vaters sei ein Haus mit Grundstück einem Testament zufolge seiner Mutter vererbt worden. Nach § 2303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) habe der Kläger jedoch einen Anspruch auf seinen Pflichtteil an dem Erbe. Dieser Anspruch stelle einen Vermögenswert dar und sei zur Sicherstellung des Lebensunterhalts einzusetzen. Zur Begründung seines Widerspruchs hiergegen trug der Kläger vor, die Verwertung des Pflichtteilsanspruchs sei jedenfalls offensichtlich unwirtschaftlich bzw würde für ihn eine besondere Härte darstellen. Die Geltendmachung des Pflichtteils habe seine Enterbung hinsichtlich des Nachlasses des überlebenden Elternteils zur Folge. Im Übrigen wäre seine Mutter uU gezwungen, das mit seinem Vater gemeinsam erworbene Haus zu veräußern. Dann sei nicht ausgeschlossen, dass sie sozialhilfebedürftig werde. Die Geltendmachung eines Pflichtteils sei ihm daher nicht zuzumuten. Mit Widerspruchsbescheid vom 6.12.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Bei dem Pflichtteilsanspruch handele es sich um einen verwertbaren Vermögenswert. Die Verwertung sei auch nicht unwirtschaftlich. Es sei nicht gesichert, dass beim Tod der Mutter noch entsprechende Werte vorhanden seien. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter könnten keine besondere Härte beim Kläger begründen.
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Das Sozialgericht (SG) Münster hat die Beklagte mit Urteil vom 14.11.2007 unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 8.9.2005 bis 31.1.2006 Leistungen nach dem SGB II zu zahlen. Der Pflichtteilsanspruch des Klägers sei zwar grundsätzlich Vermögen. Die Verwertung würde für ihn jedoch eine besondere Härte bedeuten. Der elterliche Wille bei der Errichtung des Testaments sei dahin gegangen, dem überlebenden Elternteil die Sicherheit zu verschaffen, auch nach dem Tod des Anderen uneingeschränkt über das Haus verfügen zu können. Die Mutter habe angesichts ihres Lebensalters von 58 Jahren damit rechnen können, noch lange Zeit über die Sicherheit des Hausgrundstücks zu verfügen. Der Kläger habe seinerseits nicht damit rechnen müssen, über einen längeren Zeitraum hilfebedürftig zu sein. Tatsächlich sei er auch nur ein knappes Jahr arbeitslos gewesen. Es erscheine unzumutbar, von ihm zu verlangen, das Erbe seiner Mutter dauerhaft einzuschränken, um seine voraussichtlich übergangsweise bestehende Hilfebedürftigkeit zu beseitigen.
- 6
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Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung eines in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2008 geschlossenen Teilvergleichs das Urteil des SG neu gefasst und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Monate Oktober und November 2006 (gemeint: 2005) in Höhe von 649 Euro zu erbringen. Im Übrigen hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es könne dahinstehen, ob die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs bereits als offensichtlich unwirtschaftlich anzusehen sei. Eine Geltendmachung würde für den Kläger jedenfalls eine besondere Härte iS von § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II bedeuten. Der Nachlass des Vaters habe im Wesentlichen aus dessen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück bestanden. Erwerb und Abzahlung der Immobilie habe der Sicherung eines nicht kostenintensiven Wohnbedarfs und der wirtschaftlichen Absicherung der Eheleute für das Alter gedient. Hiermit korrespondiere die Gestaltung des so genannten Berliner Testaments der Eltern des Klägers. Im Rahmen eines funktionierenden Familienzusammenhangs sei regelmäßig nicht davon auszugehen, dass nach dem Versterben eines Elternteils ein Kind nach § 2303 Abs 1 BGB vom längstlebenden Elternteil den Pflichtteil einfordere. Der Kläger hätte seinen Pflichtteil nur im Wege einer Verletzung selbstverständlicher familiärer Rücksichten gegenüber seiner Mutter geltend machen können. Jedenfalls in Fällen wie dem des Klägers, in denen die wirtschaftliche Lebensleistung der Eltern zu einer die unmittelbaren Wohnbedürfnisse des längstlebenden Ehegatten und damit das Alter wirtschaftlich sichernden Erbschaft führten und in denen zugleich eine Belastung der Allgemeinheit durch Leistungen des SGB II prognostisch nur für einen kürzeren Zeitraum zu erwarten sei, würde die Verwertung eines Pflichtteilsanspruchs eine besondere Härte bedeuten.
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Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Sie trägt im Wesentlichen vor, eine besondere Härte könne nicht angenommen werden. Es gebe keine moralische Pflicht, in einer intakten Familie auf den Rechtsanspruch nach § 2303 BGB zu verzichten. Darauf, dass der Kläger nach kurzer Zeit wieder Arbeit gefunden habe, dürfe nicht abgestellt werden, weil sich dies erst aus einer Ex-Post-Betrachtung ergebe.
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Die Beklagte beantragt,
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die Urteile des Sozialgerichts Münster vom 14.11.2007 und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24.11.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
-
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) . Der Senat kann auf Grund der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden, ob und ggf in welcher Höhe dem Kläger im streitigen Zeitraum Leistungen nach dem SGB II zustanden.
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 12.9.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.12.2005, mit dem die Beklagte die begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II abgelehnt hat. Den streitigen Zeitraum hat der Kläger begrenzt auf die Monate Oktober und November 2005.
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2. Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II(hier idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), die erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Auf Grundlage der Feststellungen des LSG kann das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit nicht abschließend beurteilt werden.
- 13
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Hilfebedürftig iS von § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm § 9 Abs 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, ua aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern kann, und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Der monatliche Bedarf des Klägers bestand im streitigen Zeitraum aus der für ihn nach § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) maßgebenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 345 Euro sowie seinem Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, der nach Abzug der in der Regelleistung enthaltenen Pauschale für Warmwasser in Höhe von 6,22 Euro(vgl BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/0AS 15/07 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 5 RdNr 25) insgesamt 298,24 Euro betrug. Gerundet nach § 41 Abs 2 SGB II ergibt sich somit ein Bedarf in Höhe von 643 Euro. Ob dieser Bedarf durch Vermögen iS des § 12 SGB II gedeckt war, kann der Senat anhand der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden.
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3. Nach § 12 SGB II(idF des Vierten Gesetzes zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 19.11.2004 - BGBl I 2902) sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen; dazu können bewegliche Sachen ebenso gehören wie Immobilien und Forderungen. Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II sind als Vermögen allerdings nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Zum Vermögen des Klägers zählt der Pflichtteilsanspruch aus § 2303 Abs 1 BGB. Danach kann ein Abkömmling des Erblassers, der durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist, von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht nach § 2303 Abs 1 Satz 2 BGB in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Durch das gemeinschaftliche Testament der Eltern nach § 2269 Abs 1 BGB (sog "Berliner Testament") haben sich die Ehegatten hier gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlusserben nach dem Letztverstorbenen bestimmt. Die Folge davon ist der Ausschluss der Abkömmlinge von der Erbfolge nach dem Erstverstorbenen und seine Pflichtteilsberechtigung. Die Einsetzung als Schlusserbe steht infolge der Pflichtteilsstrafklausel unter der auflösenden Bedingung der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs (vgl BGH, Urteil vom 12.7.2006 - IV ZR 298/03 - NJW 2006, 3064). Der Pflichtteilsanspruch selbst ist nach § 2317 Abs 1 BGB bereits mit dem Erbfall als Vollrecht begründet(BGHZ 123, 183, 187).
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Das LSG wird zunächst Feststellungen zum Wert des Anspruchs nach § 2303 Abs 1 Satz 2 iVm §§ 2311 - 2313 BGB zu treffen haben. Auch soweit der Nachlass des Vaters ausschließlich aus dem Hausgrundstück bestand, wozu eigene tatsächliche Feststellungen des LSG fehlen, enthält das Berufungsurteil keine eindeutigen Aussagen, die eine Beurteilung des Anspruchs der Höhe nach ermöglichen würden. Dem Urteil des LSG ist zu entnehmen, dass das Hausgrundstück im Oktober 2006 in einem Gutachten der Städtischen Bewertungsstelle mit 150 000 Euro bewertet wurde. Das LSG hat sich allerdings mit diesem Gutachten nicht auseinandergesetzt und es bleibt offen, ob der genannte Wert als zutreffend anzusehen ist. Der Pflichtteilsanspruch betrüge danach 18 750 Euro, wenn der Vater des Klägers, wie im Gutachten ausgeführt, Alleineigentümer des Grundstücks war. Auch insoweit fehlt es allerdings an Feststellungen, das LSG geht in den Entscheidungsgründen vielmehr davon aus, dass der Nachlass des Vaters "im Wesentlichen aus dessen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück" bestand.
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a) Anhand der Feststellungen des LSG kann auch nicht entschieden werden, ob dieser Vermögensgegenstand verwertbar ist. Als Verwertungsmöglichkeiten kommen hier die Geltendmachung der Forderung gegenüber der Mutter als Erbin nach § 2303 Abs 1 BGB, Abtretung und Verkauf oder die Verpfändung der Forderung in Betracht. Nach § 2317 Abs 2 BGB ist der Pflichtteilsanspruch vererblich und übertragbar. Er kann damit grundsätzlich veräußert und nach den allgemeinen Regeln der §§ 398 ff BGB übertragen werden(vgl Birkenheier in jurisPK-BGB, 4. Aufl 2009, § 2317 RdNr 23 ff). Auch die Verpfändung des Anspruchs nach §§ 1273 ff BGB ist möglich(vgl Edenhofer in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, § 2317 RdNr 2). Das LSG hat zu keiner denkbaren Verwertungsvariante des Pflichtteilsanspruchs Feststellungen getroffen.
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Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können. Ist der Inhaber dagegen in der Verfügung über den Gegenstand beschränkt und kann er die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen, ist von der Unverwertbarkeit des Vermögens auszugehen. Mithin hat der Begriff der Verwertbarkeit in § 12 Abs 1 SGB II den Bedeutungsgehalt, den das BSG bereits in einer früheren Entscheidung zum Recht der Arbeitslosenhilfe (Alhi) mit dem Begriff der Möglichkeit des "Versilberns" von Vermögen umschrieben hat(Urteil des Senats vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 12 = SGb 2010, 53 mit Anmerkung Deinert; BSGE 99, 248, 252 = SozR 4-4200 § 12 Nr 6 RdNr 11).
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Darüber hinaus enthält der Begriff der Verwertbarkeit aber auch eine tatsächliche Komponente (vgl Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 12 RdNr 32). Die Verwertung muss für den Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur kurzzeitig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind. Eine generelle Unverwertbarkeit iS des § 12 Abs 1 SGB II liegt vor, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt(BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 6 RdNr 15).
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Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum des § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II(vgl BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 23; bereits angedeutet in BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 6 RdNr 15 mit zustimmender Anmerkung Radüge jurisPR-SozR 14/2008 Anm 1; aA LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 15.1.2008 - L 13 AS 207/07 ER - juris RdNr 27; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand April 2010, K § 12 RdNr 111a). Für diesen Bewilligungszeitraum muss im Vorhinein eine Prognose getroffen werden, ob und welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Eine Festlegung für darüber hinaus gehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten.
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Der Nachrang von Leistungen nach dem SGB II wird im Übrigen in den Fällen, in denen der Hilfebedürftige seine vorrangigen Ansprüche gegenüber einem Dritten trotz entsprechender Bemühungen nicht rechtzeitig durchsetzen kann, durch den Übergang der Ansprüche des Hilfebedürftigen gegen Dritte nach § 33 Abs 1 SGB II(nunmehr idF des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente - Neuausrichtungsgesetz - vom 21.12.2008
) verwirklicht. Die Frage, ob auch der hier in Rede stehende erbrechtliche Pflichtteilsanspruch durch eine (nach dem bis zum 31.7.2006 geltenden Recht erforderliche) Anzeige gegenüber der Erbin hätte übergeleitet werden können bzw nach Inkrafttreten der Neufassung übergegangen war (zur Anwendbarkeit der Neuregelung auf Ansprüche, die vor Inkrafttreten fällig geworden sind vgl Fügemann in Hauck/Noftz, SGB II, Stand April 2010, K § 33 RdNr 131), ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und braucht nicht entschieden zu werden (zum Übergang des Pflichtteilsanspruchs nach § 90 BSHG: BGH FamRZ 2005, 448 und BGH FamRZ 2006, 194).
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Das LSG wird daher noch zu ermitteln haben, ob und ggf welche Verwertungsmöglichkeit tatsächlich bestanden hat. Dazu gehört die Feststellung, ob eine Verwertung perspektivisch innerhalb von 6 Monaten ab Antragstellung hätte realisiert werden können. Selbst wenn - als möglicherweise einfachste Verwertungsvariante - die Mutter als Erbin zu einer entsprechenden Vereinbarung bereit gewesen wäre, aber etwa die Aufnahme eines Bankkredits erforderlich gewesen wäre, dürfte dies angesichts der vom Kläger vorgetragenen finanziellen Verhältnisse der Mutter zweifelhaft sein. Dass der Kläger den Pflichtteilsanspruch wegen familienhafter Rücksichtnahme gegenüber der Mutter nicht geltend machen wollte, führt nicht zu seiner Unverwertbarkeit. Dies kann nur im Rahmen der Prüfung der besonderen Härte iS des § 12 Abs 3 Nr 6 SGB II eine Rolle spielen(vgl BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 34).
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b) Eine abschließende Entscheidung darüber, ob die Verwertung für den Kläger offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 1. Alt SGB II gewesen wäre, kann der Senat ebenfalls nicht treffen. Offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung liegt nach der Rechtsprechung des Senats dann vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht (vgl BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 37; BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 5 RdNr 22 unter Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung zur Alhi). Umgekehrt ist eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht (vgl zur Alhi: BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 7). Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Verwertung ist auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers abzustellen (BSG jeweils aaO unter Hinweis auf Spellbrink, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 13 RdNr 208 zum Recht der Alhi). Es ist mithin zu ermitteln, welchen Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat. Dieser gegenwärtige Verkaufspreis ist dem Substanzwert gegenüberzustellen (vgl Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 12 RdNr 84). Künftige Gewinnaussichten bleiben dabei außer Betracht (Hengelhaupt, aaO, K § 12 RdNr 253).
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Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit wäre nicht gegeben, soweit der Kläger den Anspruch gegenüber der Mutter hätte realisieren können, weil dann ein Wertverlust nicht eingetreten wäre. Sie resultiert nicht daraus, dass der Kläger als Folge der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nach dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern auch im Fall des Todes der Mutter von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird und nur den Pflichtteil erhält. Der Pflichtteilsanspruch nach dem Vater und die Erbschaft nach der Mutter sind zwei getrennte Erbfälle (vgl Edenhofer, aaO, § 2269 RdNr 10). Der Schlusserbe erbt erst beim zweiten Erbfall und erhält dann das zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Vermögen. Nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten erwirbt er zwar eine Rechtsstellung, die sich aus der Bindung des überlebenden Ehegatten an die im gemeinschaftlichen Testament zugunsten des Schlusserben getroffenen wechselseitigen Verfügungen ergibt. Selbst wenn man aber insofern eine Anwartschaft oder eine rechtlich begründete Aussicht annimmt (ausdrücklich offen gelassen in den Urteilen des BGH vom 8.10.1997 - IV ZR 236/96 -, NJW 1998, 543 und von BGHZ 37, 319, 322 f), wäre diese lediglich auf einen möglichen zukünftigen Vermögenszuwachs in nicht bestimmbarer Höhe gerichtet. Vor dem Eintritt des Erbfalls ist ein realer (Substanz) Wert nicht objektivierbar. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass sowohl der Zeitpunkt des Erbfalls als auch der Umfang der dann noch vorhandenen Erbmasse gänzlich ungewiss sind.
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Welcher Betrag durch einen Verkauf oder eine Verpfändung des Anspruchs hätte erzielt werden können, ist bislang ebenso wenig festgestellt wie die Höhe des Pflichtteilsanspruchs, so dass Aussagen zum Verhältnis von Substanz- und Verkehrswert insoweit nicht getroffen werden können.
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c) Der Senat kann schließlich auch nicht entscheiden, ob die Verwertung des Pflichtteilsanspruchs für den Kläger eine besondere Härte gemäß § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alt SGB II wäre. Bei dem Begriff der besonderen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl BSG Urteil vom 8.2.2007 - B 7a AL 34/06 R - SozR 4-5765 § 9 Nr 1 RdNr 13 mwN). Ob von einer besonderen Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alt SGB II auszugehen ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles (so die ständige Rechtsprechung des BSG, vgl BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4 sowie die Urteile des erkennenden Senats vom 15.4.2008, B 14/7b AS 68/06 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 8; B 14 AS 27/07 R und B 14/7b AS 56/06 R). Maßgebend sind dabei nur außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen gesetzlichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs 3 Satz 1 SGB II, § 4 Abs 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung idF vom 20.10.2004, BGBl I 2622
) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs 2 SGB II erfasst werden. § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alt SGB II setzt daher solche Umstände voraus, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (Beispiele etwa bei Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 12 RdNr 55 ff).
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Eine besondere Härte resultiert hier nicht bereits daraus, dass der Kläger nur kurze Zeit Leistungen nach dem SGB II in Anspruch genommen hat. Angesichts des Erfordernisses der außergewöhnlichen Umstände kann eine kurze Leistungs- bzw Anspruchsdauer allenfalls dann eine besondere Härte begründen, wenn bereits bei Antragstellung die konkret begründete Aussicht bestand, dass Leistungen nur für einen kurzen Zeitraum in Anspruch genommen würden (vgl BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 5 RdNr 24). Ob dies der Fall war, wird das LSG ggf noch festzustellen haben.
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Die Verwertung des Pflichtteilsanspruchs kann hier dann eine besondere Härte darstellen, wenn dies notwendig zu einer Veräußerung des Hausgrundstücks oder einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung der Mutter des Klägers führen würde. Eine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alt SGB II kann sich nicht nur aus den wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Hilfebedürftigen, sondern auch aus den besonderen persönlichen Umständen ergeben, die mit der Vermögensverwertung verbunden sind. Zwar wird in den Gesetzesmaterialien für das Vorliegen eines Härtefalles iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alt SGB II als Beispielsfall lediglich angeführt, dass eine solche Härte dann vorliege, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsse, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweise (BT-Drucks 15/1749 S 32). Das schließt aber nicht aus, bei der Verwertung eines Pflichtteilsanspruchs auch andere als rein wirtschaftliche Aspekte wie eine schwerwiegende familiäre Konfliktsituation zu berücksichtigen.
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Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass das Vermögen aus einem Pflichtteilsanspruch besteht, der aus einem Berliner Testament iS des § 2269 Abs 1 BGB folgt. Sinn dieses Testamentes ist es, dem Überlebenden das gemeinsame Vermögen zunächst ungeteilt zu belassen. Die Abkömmlinge werden enterbt und die unerwünschte Pflicht-teilsforderung durch eine Verwirkungsklausel sanktioniert. Die gemeinsame Verfügung der Ehepartner wird getragen von der Erwartung, dass die Kinder nicht durch die Einforderung ihres Pflichtteils das Vermögen des überlebenden Partners schmälern. Dass die Rechtsordnung die familiäre Verbundenheit von Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem in besonderem Maße berücksichtigt, zeigt § 852 Abs 1 ZPO. Das Vollstreckungsrecht überlässt dem Pflicht-teilsberechtigten die Entscheidung, ob der Anspruch gegen den Erben durchgesetzt werden soll (vgl BGHZ 123, 183, 186; BGH, Urteil vom 8.12.2004 - IV ZR 223/03 - NJW-RR 2005, 369).
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Das rechtfertigt es aber nicht, stets eine besondere Härte anzunehmen, wenn der Pflichtteilsanspruch aus einem Berliner Testament resultiert. Insbesondere dann, wenn etwa ausreichend Barvermögen zur Auszahlung des Pflichtteilsanspruchs zur Verfügung steht, scheidet die Annahme einer besonderen Härte regelmäßig aus. Soweit das LSG auf die gebotene familiäre Rücksichtnahme abstellt, ist nicht nachvollziehbar, warum die Geltendmachung eines Anspruchs bei tatsächlich bestehender Hilfebedürftigkeit des Pflichtteilsberechtigten innerhalb eines intakten Familienverbandes stets als "Affront" empfunden werden sollte. Anders kann die Situation aber zu beurteilen sein, wenn besondere Umstände hinzutreten.
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Familiäre Belange können auch im SGB II unter Härtegesichtspunkten zu einer Vermögensfreistellung führen. Das setzt aber in Konstellationen wie dieser voraus, dass die Geltendmachung der Forderung sich aufgrund außergewöhnlicher Umstände in besonderer Weise belastend auf den Familienverband auswirkt. Eine solche Belastung kann sich auch aus persönlichen Umständen oder den wirtschaftlichen Verhältnissen des Erben ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat besondere Umstände, die die Überleitung eines Pflichtteilsanspruchs nach § 90 BSHG unzumutbar erscheinen lassen, z.B. darin gesehen, dass der Drittschuldner einen pflegebedürftigen Familienangehörigen vor dem Eintreten der Sozialhilfe weit über das Maß der ihn treffenden Verpflichtung hinaus gepflegt und den Sozialhilfeträger dadurch erheblich entlastet hat (Beschluss vom 10.3.1995 - 5 B 37/95 - Buchholz 436.0 § 90 BSHG Nr 23). Weiter hat das BVerwG den Fall genannt, dass eine nachhaltige Störung des Familienfriedens zu befürchten wäre oder der Grundsatz der familiengerechten Hilfe aus § 7 BSHG verletzt würde.
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Als Orientierungspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer wirtschaftlichen Belastung des Erben, die hier in Frage steht, können die in § 1 Abs 2 und § 4 Abs 2 Alg II-V festgelegten Grenzen für die Leistungsfähigkeit von Angehörigen im Rahmen des § 9 Abs 5 SGB II herangezogen werden. Der Gesetzgeber hat dort einen Rahmen vorgegeben, in dem Leistungen von Verwandten aus ihrem Einkommen oder Vermögen an Hilfebedürftige erwartet werden kann. Eine weitergehende Einschränkung der finanziellen Bewegungsfreiheit des überlebenden Elternteils wird regelmäßig nicht zumutbar sein, ihre Einforderung für den Berechtigten eine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alt SGB II bedeuten.
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Es fehlt hier bereits an konkreten Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Mutter des Klägers. Weder zum genauen Umfang des Nachlasses noch zum eigenen Einkommen und Vermögen der Mutter hat das LSG selbst Feststellungen getroffen. Selbst wenn die Hinterbliebenenversorgung ihr einziges Einkommen war, was das LSG nicht ermittelt hat, folgt hieraus noch nicht, dass der Anspruch des Klägers nur im Fall eines Verkaufs der selbst bewohnten Immobilie oder unter sonstigen unzumutbaren wirtschaftlichen Opfern befriedigt werden konnte. Insofern wäre zunächst nach dem Bestehen weiterer Verbindlichkeiten, sodann nach der Höhe einer etwaigen Belastung durch eine Kreditaufnahme zu fragen. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass von dem noch zu ermittelnden Pflichtteilsanspruch die Freibeträge nach § 12 Abs 2 Nr 1 und 4 SGB II abzuziehen sind. Das LSG wird ggf zur Bestimmung des verbleibenden Freibetrages noch festzustellen haben, ob dem Barvermögen des Klägers in Höhe von insgesamt 1287,31 Euro der weitere Betrag von 900 Euro hinzurechnen ist oder tatsächlich als Schmerzensgeldzahlung unberücksichtigt bleibt (vgl BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 6/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 9). Bei einem vom Vermögen abzusetzenden Grundfreibetrag in Höhe von 4500 Euro gemäß § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB II und einem Freibetrag in Höhe von 750 Euro gemäß § 12 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB II verbleibt, ausgehend von einem Vermögen in Höhe von 1287,31 Euro, ein Freibetrag in Höhe von 3962,69 Euro, der ggf vom Pflichtteilsanspruch abzuziehen wäre. Ob und zu welchen Konditionen in dieser Situation die Geltendmachung zumindest des zu berücksichtigenden Teiles des Pflichtteilsanspruchs zumutbar war, wird das LSG ggf noch festzustellen haben.
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Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1.12.2006 bis zum 28.2.2007 teilweise aufgehoben und von ihr die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 1410 Euro gefordert hat.
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Die 1983 geborene, alleinstehende Klägerin erhielt nach vorangehendem Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) seit März 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von der Beklagten. Zuletzt bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 10.8.2006 für den Zeitraum vom 1.9.2006 bis zum 28.2.2007 Alg II in Höhe von monatlich 588 Euro (345 Euro Regelleistung, 240 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung und 3 Euro befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II). Seit dem 15.3.2007 war sie als Erzieherin beschäftigt und damit nicht mehr hilfebedürftig nach dem SGB II.
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Im Februar 2007 reichte die Klägerin bei der Beklagten Kontoauszüge ein, aus denen ein Zahlungseingang am 19.12.2006 von ihrem Onkel in Höhe von 1500 Euro hervorging. Auf Rückfrage legte sie dazu ein an sie gerichtetes, undatiertes Schreiben mit folgendem Inhalt vor: "Liebe J, am 19. Dezember.2006 habe ich Dir Euro 1500 als Darlehen auf Dein Konto überwiesen. Wir haben vereinbart, dass Du mir den Betrag am 01.07.2007 zurückzahlst. Beste Grüße. Dein Onkel J".
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Nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 5.3.2007 hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 10.8.2006 für den Zeitraum vom 1.12.2006 bis 28.2.2007 teilweise in Höhe von 1410 Euro nach § 48 Abs 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf. Die Klägerin habe nach Erlass des Bescheides Einkommen erzielt, das zur Minderung des Anspruchs geführt habe (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X). Mit dem Zufluss der Darlehenssumme im Dezember 2006 habe sich eine Änderung der Verhältnisse ergeben (§ 48 Abs 1 Satz 3 SGB X). Der auf dem Girokonto eingegangene Betrag von 1500 Euro sei ab dem Zuflussmonat als sonstiges Einkommen nach § 11 SGB II zu berücksichtigen und anteilig in Höhe von monatlich 470 Euro (500 Euro abzüglich des Pauschbetrages in Höhe von 30 Euro) auf den restlichen Bewilligungsabschnitt zu verteilen. Die Aufhebungsentscheidung sei nach § 40 Abs 1 Nr 1 SGB II iVm § 330 SGB III als gebundene Entscheidung zu erlassen. Die erbrachten Leistungen seien nach § 40 Abs 2 SGB II in Verbindung mit § 50 SGB X zu erstatten, wobei der Klägerin unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Möglichkeit einer Ratenzahlung eingeräumt werde(Bescheid vom 13.3.2007; Widerspruchsbescheid vom 21.6.2007).
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Die hiergegen gerichtete Klage zum Sozialgericht (SG) Dortmund begründete die Klägerin wie bereits den Widerspruch damit, es sei ihr von ihrem Onkel ein Darlehen gewährt worden, um (von ihr im Einzelnen belegte) Ausgaben zu tätigen, die sie nicht aus dem Regelsatz habe bestreiten können. Ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehenssumme sei sie am 17.7.2007 durch Überweisung des Betrages in voller Höhe nachgekommen. Die Klage blieb ohne Erfolg (Urteil vom 26.5.2008).
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Auf die Berufung der Klägerin hin hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Die Klägerin sei im Zeitraum von Dezember 2006 bis Februar 2007 weiterhin in dem zuvor bestehenden Umfang hilfebedürftig gewesen. Ihrem Bedarf von monatlich 588 Euro habe kein zu berücksichtigendes Einkommen gegenübergestanden. Durch die Gutschrift auf dem Girokonto am 19.12.2006 sei eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheides vom 10.8.2006 vorgelegen hätten, nicht eingetreten. Die von ihrem Onkel überwiesene Summe sei nicht als einmalige Einnahme bedarfsmindernd zu berücksichtigen gewesen, da es sich zur Überzeugung des Senats nicht um eine Schenkung, sondern ein Darlehen gehandelt habe. Bei Mitteln aus einem Darlehen handele es sich nicht um Einkommen iS des § 11 SGB II, da sie mit Rücksicht auf die Rückzahlungsverpflichtung die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht veränderten, es sei denn, die Verpflichtung zur Rückzahlung entfalle(Hinweis auf BSGE 58, 160 ff = SozR 4100 § 138 Nr 11; BSG SozR 4100 § 138 Nr 25 zur Arbeitslosenhilfe; BVerwGE 54, 358, 361 ff; 69, 247 ff; 69, 252 ff für das Wohngeldrecht). Für den Senat sei nach Anhörung der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung und auf Grundlage der Angaben des Onkels, der Rechtsanwalt sei, nachgewiesen, dass von vornherein die Rückzahlung des Betrages von 1500 Euro vereinbart worden sei. Unschädlich für diese Annahme sei, dass bei Vereinbarung der darlehensweisen Überlassung der Zeitpunkt für die Rückzahlung (noch) offen gelassen worden sei.
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Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 11 SGB II. Zwar spreche einiges für die vom LSG vertretene Auffassung, dass Darlehen, die mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet seien, nicht als Einkommen angesehen werden könnten. Dies könne jedoch nur für solche Darlehenssummen gelten, die noch im laufenden Bewilligungsabschnitt zurückzuzahlen seien (Hinweis auf SG Reutlingen Urteil vom 24.4.2007 - S 2 AS 4151/06, info also 2007, 227 = ZFSH/SGB 2007, 672). Dies berücksichtige die unmittelbare wirtschaftliche Situation des Hilfebedürftigen angemessen. Zugleich könne so ein Maßstab zur Bewertung von Fällen wie dem Vorliegenden gefunden werden, der den Anforderungen einer Massenverwaltung gerecht werde. Darlehensvereinbarungen müssten schließlich in allen wesentlichen Punkten dem entsprechen, was auch zwischen Dritten vereinbart werde und damit dem sog Fremdvergleich standhalten.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2008 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26. Mai 2008 zurückzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
- 10
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
) . Die Voraussetzungen für eine (teilweise) Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung liegen nicht vor. Bei der nach Antragstellung im Bedarfszeitraum zugeflossenen Darlehenssumme handelt es sich nicht um berücksichtigungsfähiges Einkommen, wie das LSG zutreffend entschieden hat.
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 13.3.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.6.2007, den die Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) angegriffen hat.
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2. Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung kommt nur § 40 Abs 1 SGB II iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X in Betracht. Hiernach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Gemäß § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 SGB III ist dabei mit Wirkung vom Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse der Verwaltungsakt aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt hat(§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X). Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes (§ 48 Abs 1 Satz 3 SGB X); dies ist im SGB II nach § 13 SGB II iVm § 2 Abs 3 Satz 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) idF vom 20.10.2004 (BGBl I 2622) iVm § 6 Alg II-V idF vom 22.8.2005 (BGBl I 2499) der Beginn des Monats, in dem das Einkommen zufließt.
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3. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne ist entgegen der Auffassung der Beklagten durch den Zufluss der Darlehenssumme nicht eingetreten. Die erwerbsfähige Klägerin war während des gesamten Bewilligungsabschnitts vom 1.9.2006 bis zum 28.2.2007, in den auch der streitige Zeitraum fällt, hilfebedürftig iS der §§ 7, 9 SGB II. Sie erfüllte nach den bindenden Feststellungen des LSG durchgehend die Voraussetzungen für den Bezug von Alg II. Dabei war zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides vom 10.8.2006 von einem monatlichen Bedarf in Höhe von jeweils 588 Euro auszugehen. Auf diesen monatlichen Bedarf war auch in den Monaten Dezember 2006 sowie Januar und Februar 2007 kein Einkommen bedarfsmindernd anzurechnen.
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Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden. Dabei ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte(vgl nur BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15 RdNr 18). Vorliegend kommt damit - wovon auch die Beteiligten und die Vorinstanzen ausgehen - nur die Berücksichtigung der Zahlung als Einkommen im Bedarfszeitraum, nicht dagegen als Vermögen in Betracht.
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a) Aus dem Wortlaut des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II folgt keine weitergehende Definition dessen, was Einkommen ist. Lediglich die im zweiten Satzteil genannten Leistungen sind von vornherein von der Berücksichtigung ausgenommen. Mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Arbeitslosenhilfe (BSGE 58, 160 = SozR 4100 § 138 Nr 11; SozR 4100 § 138 Nr 25) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum Einkommensbegriff im Wohngeldrecht (stRspr seit BVerwGE 54, 358, juris RdNr 21; BVerwGE 69, 247, juris RdNr 15) kann auch im Anwendungsbereich des § 11 Abs 1 SGB II nach Sinn und Zweck der Norm eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung nicht als Einkommen qualifiziert werden. Nur der "wertmäßige Zuwachs" stellt Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II dar; als Einkommen sind nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einkünfte hat. Dieser Zuwachs muss dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfallen. Ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen ist, stellt damit als nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen dar, auch wenn es als "bereites Mittel" zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden könnte (ebenso Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 11 RdNr 29; Söhngen in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 11 RdNr 42; Armborst, info also 2007, 227; Berlit, NZS 2009, 537, 542; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Mai 2010, § 11 RdNr 42d und 206; anders Adolph in Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz, Stand Februar 2010, § 11 SGB II RdNr 8; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 14.7.2008 - L 13 AS 97/08 ER, FEVS 60, 87; 10.12.2009 - L 13 AS 366/09 B ER, juris RdNr 22). Ob für die darlehensweise Gewährung staatlicher Leistungen zur Existenzsicherung (zB - sog Meister-BAföG nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz) anderes gilt, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.
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b) Soweit das BVerwG hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Darlehensmitteln im Anwendungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes danach differenziert hat, ob der Dritte vorläufig - anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb einspringt, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (vgl BVerwGE 26, 217, 219; 90, 154, 156; 94, 127, 135; 96, 152; in diesem Sinne für das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch
Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 82 RdNr 27), ist die Grundlage dieser Rechtsprechung entfallen. Die zugrunde liegende Annahme, ein Anspruch auf Sozialhilfe komme nur bei tatsächlich (fort-)bestehendem Bedarf nach Antragstellung in Betracht, lässt sich auf das SGB II nicht übertragen. Ein solches normatives Strukturprinzip ("keine Leistungen für die Vergangenheit"; Bedarfsdeckungsgrundsatz) kennt das SGB II - wie das SGB XII - nicht (vgl für das SGB XII BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 15 RdNr 19). Auf eine "faktische" Bedarfsdeckung, die Hilfebedürftigkeit entfallen lässt, kommt es nicht an; entscheidend ist allein, ob im Bedarfszeitraum Einkommen in bedarfsdeckender Höhe tatsächlich und zur endgültigen Verwendung zur Verfügung steht (so bereits Urteil des Senats vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, juris RdNr 19). Aus diesem Grund ist bei der Qualifizierung einer Darlehenszahlung als Einkommen nicht danach zu unterscheiden, ob es sich um eine "Nothilfeleistung" des Dritten handelt.
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c) Eine Differenzierung danach, ob die durch den Darlehensvertrag vereinbarte Verpflichtung zur vollständigen Rückerstattung in denjenigen Bewilligungsabschnitt fällt, in dem die Darlehenssumme dem Hilfebedürftigen zugeflossen ist (so SG Reutlingen Urteil vom 24.4.2007, info also 2007, 227 = ZFSH/SGB 2007, 672; Hohm/Klaus in GK-SGB II, Stand Oktober 2008, § 11 SGB II RdNr 89 ff), scheidet entgegen der Auffassung der Beklagten ebenfalls aus. Weil Hilfebedürftigkeit als Leistungsvoraussetzung über den Bewilligungszeitraum hinaus und unabhängig von einer (erneuten) Antragstellung vorliegen kann, ist der Bewilligungsabschnitt als solcher weder geeigneter "Verteilzeitraum" für einmalige Einnahmen (dazu BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, jeweils RdNr 30), noch kommt es für die Prüfung von Hilfebedürftigkeit darauf an, ob diese bis zum Ende des bei Antragstellung in Blick genommenen Bewilligungsabschnitts oder darüber hinaus fortbesteht. Die von der Beklagten angestrebte Differenzierung mag aus Sicht des Trägers der Grundsicherung die Prüfung einer ernstlichen Rückzahlungsvereinbarung als Voraussetzung für die Qualifizierung eines Zuflusses als Darlehen vereinfachen, lässt sich aus der Systematik des SGB II heraus aber nicht begründen.
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d) Stellt eine darlehensweise gewährte Zahlung schon kein Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II dar, ist schließlich eine zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Dritten getroffene Zweckbestimmung(vgl § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II)unerheblich (in diesem Sinne differenzierend Brühl in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 11 RdNr 24 und RdNr 68; LSG Berlin-Brandenburg 1.7.2009 - L 32 AS 316/09, juris RdNr 19).
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e) Entscheidend für die Abgrenzung ist damit allein, ob ein Darlehensvertrag entsprechend § 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist. Die Aufklärung der Umstände und ihre abschließende Würdigung obliegen dabei dem Tatsachengericht. Soweit die Beklagte im Revisionsverfahren vorträgt, dass eine wirksam vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung zwischen der Klägerin und ihrem Onkel als Hauptpflicht des Darlehensnehmers aus einem Darlehensvertrag nicht nachvollziehbar sei, hat sie die entgegenstehenden Feststellungen des LSG nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffen.
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Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, ist es allerdings geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Weil und soweit der für den Hilfebedürftigen günstige Umstand, dass ein nachgewiesener Zufluss gleichwohl als Einkommen nicht zu berücksichtigen ist, seine Sphäre betrifft, obliegen ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen Mitwirkungspflichten; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten.Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist, können einzelne Kriterien des sog Fremdvergleichs (vgl dazu im Einzelnen nur BFHE 165, 53) herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden (vgl schon BSGE 96, 238 = SozR 4-4220 § 6 Nr 4 für eine behauptete Abtretung und BSG Urteil vom 24.5.2006 - B 11a AL 49/05 R für eine verdeckte Treuhandabrede). Dies scheidet bei der Beurteilung von Hilfebedürftigkeit nach §§ 9, 11 SGB II - anders als bei der Prüfung berücksichtigungsfähiger Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs 1 SGB II aus Mietverhältnissen unter Verwandten(dazu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 15 RdNr 27 und Urteil des Senats vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, juris RdNr 20) - nicht schon aufgrund struktureller Unterschiede zum Steuerrecht aus, denn auch im Steuerrecht geht es bei der Beurteilung von Darlehensverträgen unter Familienangehörigen im Kern um die Abgrenzung zu Schenkung bzw verdeckter Unterhaltsgewährung.
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Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten) kann damit als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substanziiert dargelegt werden oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist aber nicht erforderlich, dass sowohl die Gestaltung (zB Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen zu entsprechen hat. Ein solches gesondertes, neben die zivilrechtlichen Anforderungen tretendes Erfordernis (als weitere Tatbestandsvoraussetzung) ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus oder in Verbindung mit allgemeinen Grundsätzen. Vielmehr würden die mit dem strengen Fremdvergleich verbundenen Beschränkungen für die Vertragsgestaltung bei Darlehensgewährung, der im Übrigen auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur auf bestimmte Fallgruppen angewendet wird, weder den tatsächlichen Verhältnissen noch der grundsätzlich gebotenen Respektierung familiärer Vertrauensbeziehungen gerecht (vgl auch BVerwGE 132, 10 RdNr 26 zur Wertbestimmung von Vermögen nach § 28 Abs 1 und 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.