Landessozialgericht NRW Urteil, 19. März 2015 - L 6 AS 974/14
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.03.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Kläger wenden sich gegen eine endgültige Festsetzung und eine Erstattungsforderung des Beklagten für die Zeit vom 01.02.2010 bis zum 31.07.2010 in Höhe von jeweils 2.368,08 EUR.
3Der 1970 geborene Kläger zu 2) ist selbstständig tätig und betreibt seit dem 01.02.2009 eine Detektei und einen Hausmeisterservice. Er lebt mit seiner 1978 geborenen Ehefrau, der Klägerin zu 1), in einer Bedarfsgemeinschaft. Mit Bescheid vom 19.02.2010 bewilligte der Beklagte ihnen für die Zeit vom 01.02.2010 bis zum 31.07.2010 vorläufig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich je 553,18 EUR (323,- EUR Regelleistung und 230,18 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung). Dabei legte er ein in dieser Höhe anrechnungsfreies Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit des Klägers von 69,67 EUR zugrunde. Der Beklagte führte aus, eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch sei erst möglich, wenn die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des Klägers aus seiner selbstständigen Tätigkeit im Bewilligungszeitraum feststünden. Im März 2010 wurden aufgrund einer Heizkostennachforderung weitere 4,80 EUR bewilligt (Bescheid vom 01.03.2010).
4Im Oktober 2010 machte der Kläger abschließende Angaben zum Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit in der Zeit von Januar bis Juli 2010. Nach seinen Angaben lagen die Betriebseinnahmen in der Zeit vom 01.02.2010 bis zum 31.07.2010 bei 46.486,53 EUR, die Betriebsausgaben bei 40.157,42 EUR.
5Mit Bescheid vom 13.01.2012 setzte der Beklagte die Leistungen nach dem SGB II für die Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 01.02.2010 bis zum 31.07.2010 endgültig fest. Der Bescheid war an die Klägerin gerichtet, die auch den Antrag für die Bedarfsgemeinschaft gestellt hatte. Unter Anrechnung eines berücksichtigungsfähigen monatlichen Einkommens in Höhe von 789,36 EUR (monatliches Durchschnittseinkommen in Höhe von 1.054,85 EUR abzüglich der Freibeträge in Höhe von 265,49 EUR) bewilligte der Beklagte den Klägern Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von jeweils 158,50 EUR monatlich für die Monate Februar und April bis Juli 2010 sowie für den März jeweils 160,90 EUR.
6Mit weiteren Bescheiden vom 13.01.2012 forderte der Beklagte von den Klägern nach endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs für die Zeit vom 01.02.2010 bis zum 31.07.2010 Regelleistungen in Höhe von 1.938,- EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 430,08 EUR, mithin insgesamt von jedem der beiden Kläger 2.368,08 EUR zurück.
7Gegen den an ihn gerichteten Erstattungsbescheid legte der Kläger - vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte - mit Schreiben vom 24.01.2012 Widerspruch ein. Die durch dieselbe Bevollmächtigte vertretene Klägerin hingegen legte am selben Tag sowohl gegen den an sie gerichteten Erstattungsbescheid als auch gegen den Bescheid vom 13.01.2012 über die endgültige Festsetzung der Leistungen für die Zeit von Februar bis Juli 2010 Widerspruch ein. In den Widersprüchen wurde der Regelungsgegenstand des jeweils angefochtenen Bescheides angegeben, so wie er im Betreff der Bescheide des Beklagten im Einzelnen aufgeführt war (Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs; Änderung zum Bescheid vom 19.02.2010 über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes). In dem letztgenannten Widerspruchsschreiben führte die Bevollmächtigte aus, sie zeige die Interessenvertretung der Klägerin, vertreten durch ihren Sohn N T, an. Auf Hinweis des Beklagten korrigierte sie diesen Fehler aber noch im Widerspruchsverfahren.
8Mit Schreiben vom 11.04.2012 führte die Bevollmächtigte der Kläger zur Begründung der Widersprüche aus, es sei unklar, wie der Beklagte den Gewinn in Höhe von 6.329,11 EUR berechnet habe. Darüber hinaus habe der Beklagte vor Erlass und Bekanntgabe des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides zehn Monate Kenntnis von den Tatsachen gehabt, die zur Aufhebung und Erstattung berechtigt hätten. Gemäß §§ 45, 48 Sozialgesetzgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) müsse ein Erstattungsbescheid innerhalb eines Jahres seit Kenntnis erlassen werden, sonst sei er rechtswidrig. Vor Erlass eines Erstattungsbescheides sei zudem eine Anhörung unterblieben. Schließlich habe der Kläger im streitbefangenen Zeitraum seinem Sohn Unterhalt in Höhe von 200,- EUR geleistet und sei auch seiner Mutter, Frau E, zum Unterhalt verpflichtet gewesen, die neben ihrer Rente in Höhe von 78,- EUR keine Leistungen bezogen habe. Die Unterhaltsleistungen seien von seinem Einkommen abzuziehen.
9Mit Schreiben vom 08.05.2012 legte der Beklagte im Einzelnen dar, wie sich das zu berücksichtigende Einkommen des Klägers aus seiner selbstständigen Tätigkeit für die Zeit von Februar bis Juli 2010 errechne. Weiter führte er aus, dass es sich bei dem Bescheid vom 13.01.2010 nicht um einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nach §§ 45, 48 SGB X, sondern um eine endgültige Festsetzung von Leistungen gemäß § 328 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) gehandelt habe. Der Erstattungspflichtige könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen und der Anspruch verjähre erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der endgültige Bescheid unanfechtbar geworden sei. Darüber hinaus lägen keine Nachweise dafür vor, dass der Kläger seinem Sohn zum Unterhalt verpflichtet gewesen sei. Eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Mutter sei ebenfalls nicht erkennbar. Aus den vorliegenden Kontoauszügen ergäben sich auch keine Unterhaltszahlungen im Bewilligungsabschnitt. Sollten bezüglich beider Unterhaltszahlungen Nachweise vorhanden sein, werde um Vorlage gebeten.
10Der Kläger legte daraufhin eine schriftliche Erklärung seiner geschiedenen Ehefrau vom 24.05.2012 vor, wonach er in der Zeit von Februar bis Juli 2010 Geld- und Sachleistungen (Kleidung, Schulausflüge etc.) im Wert von 250,- EUR monatlich für den Unterhalt seines Sohnes Q T (geb. 00.00.1997) geleistet habe. Weiter legte er eine gegenüber der Ausländerbehörde erteilte Erklärung vom 11.05.2009 vor, in der er sich verpflichtete, nach dem Zuzug seiner Mutter in die Bundesrepublik Deutschland für alle Kosten aufzukommen, die während ihres Aufenthaltes anfielen.
11Der Beklagte wies die Widersprüche gegen die Bescheide vom 13.01.2012 mit drei Widerspruchsbescheiden vom 24.09.2012 zurück. Der an den Kläger gerichtete Widerspruchsbescheid bezog sich im Betreff und in der Begründung auf den Bescheid vom 13.01.2012 über die Erstattung der zu viel erhaltenen Leistungen. Zwei Widerspruchsbescheide richteten sich an die Klägerin. Sie betrafen die Höhe der endgültig festgesetzten Leistungen (W-000; hier wurde über den Widerspruch allein der Klägerin als Widerspruchsführerin entschieden) und die Rückforderung der überzahlten Leistung (W-000).
12Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, nach eigenen Angaben habe der Kläger in der Zeit vom 01.02.2010 bis zum 31.07.2010 aus seiner selbständigen Tätigkeit einen Gewinn in Höhe von 46.486,53 EUR - 40.157,42 EUR = 6.239,11 EUR erzielt. Dies entspreche einem monatlichen Gewinn von 6.239,11 EUR: 6 Monate = 1.054,85 EUR. Abzüglich eines Freibetrages von 265,49 EUR sei als Einkommen monatlich ein Betrag von 789,36 EUR zu berücksichtigen. Bei einem Gesamtbedarf von 1106,36 EUR bzw. 1111,16 EUR für den Monat März ergebe sich ein Anspruch lediglich in Höhe von 317 EUR bzw. 321,80 EUR, für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, mithin 158,50 EUR bzw. 160,90 EUR (März). Daraus ergebe sich für jeden Monat dann eine Überzahlung von jeweils 394,68 EUR.
13Der Unterhalt an den Sohn des Klägers sei nicht abzugsfähig, da es sich um einen freiwillig geleisteten Unterhalt gehandelt habe. Einen vom Jugendamt oder durch ein Gericht festgestellten Titel habe der Kläger nicht vorgelegt. Unterhalt an seine Mutter könne ebenfalls nicht vom Einkommen abgesetzt werden. Zwar habe der Kläger eine Erklärung unterschrieben, nach der er sich gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet habe, für seine Mutter nach § 68 Aufenthaltsgesetz die Kosten für den Lebensunterhalt zu tragen; dies sei jedoch eine freiwillige Unterhaltsleistung, gesetzlich bestehe hierzu keine Verpflichtung. Die Rückforderung sei nicht verfristet, da der Erstattungsanspruch nach einer endgültigen Festsetzung von Leistungen erst nach vier Jahren verjähre.
14Am 11.10.2012 hat der Kläger gegen den an ihn ergangenen Widerspruchsbescheid Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen SG Köln - S 25 AS 4097/12/LSG NRW - L 6 AS 975/14 geführt wird. Am 12.10.2012 hat die Klägerin gegen beide (Widerspruchs-) Bescheide Klage beim Sozialgericht Köln (SG) erhoben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Erweiterung der Klage auf ihn im Hinblick auf die endgültige Festsetzung der Leistungen beantragt.
15Mit Urteil vom 13.03.2014 hat das SG die Klage abgewiesen.
16Die Klage des Klägers sei unzulässig. Selbst wenn - was zweifelhaft sei - davon auszugehen sei, dass der Kläger Widerspruch gegen den Leistungsbescheid vom 13.01.2012 erhoben habe, habe er gegen den Widerspruchsbescheid vom 24.09.2012 nicht innerhalb der einmonatigen Frist des § 87 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Klage erhoben. Eine erweiternde Auslegung der fristgerecht von der Klägerin eingelegten Klage auf den Kläger über die Regelung des § 38 SGB II komme nicht in Betracht, da die Vorschrift im Klageverfahren keine Anwendung finde.
17Die Klage der Klägerin sei zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte habe ihr für die Zeit vom 01.02.2010 bis zum 31.07.2010 zutreffend Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 158,50 EUR monatlich bzw. für März i.H.v. 160,90 EUR bewilligt. Sie habe in diesem Zeitraum keinen höheren Hilfebedarf gehabt. Die vom Beklagten vorgenommene Anrechnung des Einkommens aus der selbstständigen Tätigkeit des Klägers i.H.v. 394,68 EUR auf den Bedarf der Klägerin sei nicht zu beanstanden. Die Unterhaltszahlungen des Klägers an seinen Sohn i.H.v. 200-250 EUR monatlich und an seine Mutter i.H.v. 250 EUR monatlich seien nicht vom Einkommen in Abzug zu bringen. Denn diese Zahlungen seien weder in einem Unterhaltstitel noch in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegt, sodass die Voraussetzungen für einen Abzug nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB II (a. F.) nicht vorlägen. Auch die Verpflichtungserklärung des Klägers gegenüber der Ausländerbehörde sei kein vollstreckbarer Unterhaltstitel. Dabei handele es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung zu Gunsten eines Dritten. Die Konkretisierung der zu erstattenden Kosten erfolge durch Verwaltungsakt.
18Aufgrund der geringeren Leistungshöhe in der endgültigen Feststellung sei auch der Erstattungsbescheid vom 13.01.2012 rechtmäßig. Der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin vor dem Erlass des Bescheides nicht nach § 24 SGB X angehört worden sei. Die Anhörung sei im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden.
19Am 13.05.2014 haben die Kläger gegen das ihrer Bevollmächtigten am 28.04.2014 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Sie sind der Auffassung, der Kläger sei durch die Entscheidung des SG in seinem Recht auf Gehör verletzt worden. Die Kläger seien erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit einer Rechtsfrage konfrontiert worden, auf die sie sich nicht hätten vorbereiten können. Dem Antrag auf Vertagung des Rechtsstreits sei das Gericht nicht nachgekommen. Die Kläger verbleiben auch bei der Ansicht, dass die monatlichen Unterhaltsaufwendungen des Klägers für seinen Sohn i.H.v. 200-250 EUR vom Einkommen in Abzug zu bringen seien. Die Anknüpfung an einen Unterhaltstitel für die Ermittlung der vom Einkommen absetzbaren Unterhaltszahlungen verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG).
20Die Kläger beantragen,
21das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.03.2014 zu ändern und den Klägern unter Abänderung des Bescheides vom 13.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2012 über die endgültige Festsetzung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.02.2010 bis 31.07.2010 höheres Arbeitslosengeld II unter einkommensmindernde Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen in Höhe von monatlich 500 EUR zu zahlen und den Erstattungsbescheid vom 13.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2012 aufzuheben.
22Der Beklagte beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Der Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
25Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen; dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
26Entscheidungsgründe:
27Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.
28Das SG hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
29Es kann offen bleiben, ob das SG den Anspruch des Klägers des Klägers dadurch verletzt hat, dass es seiner Entscheidung eine bis zur mündlichen Verhandlung nicht erörterte rechtliche Erwägung zugrunde gelegt und dadurch möglicherweise eine sog. Überraschungsentscheidung getroffen hat. Ein solcher Verstoß bliebe jedenfalls folgenlos, da die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG schon deshalb nicht vorliegen, weil keine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig war, und eine Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG nur dann in Betracht kommt, wenn das erkennende Gericht die Auffassung des SG nicht teilt und die Klage des Klägers für zulässig hält. Der Kläger hatte im Berufungsverfahren ausreichend Gelegenheit, sich zu der vom SG vertretenen Rechtsauffassung zu äußern.
30Die Klage des Klägers gegen den Bescheid vom 13.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2012, mit dem die Leistungen der Kläger für die Zeit vom 01.02.2010 bis zum 31.07.2010 endgültig festgesetzt wurden, ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der einmonatigen Frist des § 87 Abs. 1 S. 1 SGG erhoben worden ist. Der Kläger hat die Klage gegen den seiner Bevollmächtigten am 25.09.2012 bekannt gegebenen Widerspruchsbescheid erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.03.2014 erhoben.
31Einer Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens bedurfte es nicht, da der Kläger schon gegen den Ausgangsbescheid vom 13.01.2012 über die endgültige Festsetzung keinen Widerspruch eingelegt hat. Die Widersprüche seiner Bevollmächtigten sowohl gegen die endgültige Festsetzung als auch gegen die Rückforderung erfolgten ausdrücklich nur im Namen der Klägerin. Eine Auslegung in dem Sinne, dass der Widerspruch gegen die endgültige Festsetzung auch im Namen des Klägers eingelegt werden sollte, ist nicht möglich. In den Ausführungen der anwaltlich vertretenen Klägerin fehlt es schon an einem ausreichenden Bezug zur Person des Klägers. In der Betreff-Zeile wird lediglich der Name der Klägerin genannt, die Interessenvertretung wird nur für diese angezeigt. Diese Erklärung eines rechtskundigen Bevollmächtigten kann als Widerspruch nur für die ausdrücklich genannte Klägerin aufgefasst werden. Soweit der Kläger im Widerspruchsschreiben Erwähnung findet, beruht dies auf dem Versehen der Bevollmächtigten, die den Kläger irrtümlich als Sohn und Vertreter seiner Ehefrau angegeben hatte. Diesen Irrtum hat die Bevollmächtigte später korrigiert, ohne aber auch in diesem Zusammenhang auf die (unterlassene) Einlegung eines Widerspruchs in seinem Namen einzugehen. Dem entsprechend hat auf den nur für sich eingelegten Widerspruch der Beklagte im Widerspruchsbescheid nur über den Leistungsanspruch der Klägerin entschieden.
32Die Klage der Klägerin ist unbegründet. Die von ihr angefochtenen Bescheide vom 13.01.2012 sind rechtmäßig und verletzen sie nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG in ihren Rechten.
33Der Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 13.01.2012 steht nicht entgegen, dass der Beklagte es unterlassen hat, die Klägerin gemäß § 24 SGB X anzuhören. Er hat ihr zwar nicht Gelegenheit gegeben, sich vor deren Erlass zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Verletzung der Anhörungspflicht ist hier jedoch nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X unbeachtlich, denn der Beklagte hat die erforderliche Anhörung im Widerspruchsverfahren nachgeholt, indem er der Klägerin in diesem Rahmen Gelegenheit gegeben hat, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen sachgerecht zu äußern (vgl. hierzu BSG SozR 4-2600 § 77 Nr 10 mwN). Er hat ihr im Widerspruchsverfahren die Informationen erteilt, die im Rahmen der Pflichten nach § 24 Abs. 1 SGB X zu erteilen gewesen wären. Mit den Bescheiden vom 13.01.2012 und dem ergänzenden Schreiben vom 08.05.2012 hat er ihr alle für die Entscheidung relevanten tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen mitgeteilt. Mit dem Bescheid vom 13.01.2012 über die endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs sind ihr die rechnerischen Grundlagen für die abweichende Leistungsfestsetzung mitgeteilt worden. Der Beklagte hat in diesem Bescheid das Zahlenwerk, das der Berechnung des monatlichen Einkommens des Klägers zugrunde lag, dargelegt. Die mitgeteilten Einnahmen und Ausgaben aus der selbstständigen Tätigkeit entsprachen dabei den Angaben des Klägers, sodass sie keiner weiteren Erläuterung bedurften. Unter Hinweis auf diese endgültige Leistungsfestsetzung teilte der Beklagte mit dem Erstattungsbescheid vom 13.01.2012 darüber hinaus mit, dass gegenüber der vorläufigen Bewilligung ein geringerer Anspruch auf Leistungen bestand und dass der darüber hinausgehende Betrag vom Kläger gemäß § 328 SGB III zu erstatten sei. Nach Einlegung des Widerspruchs ist der Klägerin mit Schreiben an Ihre Bevollmächtigte vom 08.05.2012 darüber hinaus nochmals ausführlich dargelegt worden, aus welchen Beträgen der Beklagte das monatliche Einkommen des Klägers errechnete und dass die Erstattung aufgrund einer endgültigen Festsetzung nach § 328 SGB III erfolge. Der Erstattungspflichtige könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen und der Anspruch verjähre erst nach vier Jahren. Die sachlichen und rechtlichen Informationen sind hier so erfolgt, dass die Klägerin sie als solche erkennen und sich zu ihnen sachgerecht äußern konnte (vgl BSG SozR 3-1300 § 24 Nr 21 S 58).
34Der Bescheid über die endgültige Festsetzung von Leistungen vom 13.01.2012 ist nicht zu beanstanden. Der Bedarf der Kläger als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft wurde zutreffend ermittelt. Die Regelleistung für die als Partner zusammenlebenden Kläger im Zeitraum von Februar 2010 bis Juli 2010 betrug 323 EUR pro Person und Monat. Der Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung betrug 230,18 EUR, im März 2012 232,58 pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Daraus ergab sich für die Klägerin ein Gesamtbedarf von 553,18 EUR bzw. 555,58 EUR im März 2012. Das monatliche Einkommen des Klägers betrug im streitgegenständlichen Zeitraum (unstreitig) 1.054,85 EUR monatlich. Der hiervon abzuziehende Freibetrag beträgt 265,59 EUR und wurde vom Beklagten zutreffend berechnet. Somit ergibt sich ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 789,36 EUR, wovon auf die Klägerin ein hälftiger Anteil von 394,68 EUR entfällt. Auch insoweit ist die Berechnung des Beklagten nicht zu beanstanden.
35Die vom Kläger geltend gemachten Unterhaltszahlungen an Sohn und Mutter sind hiervon nicht in Abzug zu bringen. Gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl I Nr. 36 S 1706-1720) (a. F.) sind (nur) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag vom Einkommen abzusetzen.
36Die behaupteten Unterhaltszahlungen an den Sohn des Klägers mögen zwar auf einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung beruhen. Sie können jedoch nicht zu einem entsprechenden Abzug vom Einkommen des Klägers führen, weil sie weder in einem Unterhaltstitel, noch in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegt sind. Entgegen der Auffassung der Kläger kann eine Berücksichtigung der Zuwendungen ohne Unterhaltstitel oder notarielle Beurkundung nicht erfolgen. Die auch nach Auffassung des Senats zutreffende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist in dieser Hinsicht eindeutig. Danach können dem Wortlaut der Vorschrift folgend nur Aufwendungen bis zur Höhe des in einem Unterhaltstitel festgelegten Betrag abgesetzt werden, nicht aber darüber hinausgehende, nicht titulierte Beträge (BSG Urteil vom 20.02.2014 = SozR 4-4200 § 11b Nr 4; BSGE 107, 106). Eine - wie die Klägerin meint - insoweit zurückhaltende Rechtsprechung des BSG vermag der Senat in diesen Entscheidungen nicht zu erkennen. Offen gelassen hat das BSG in seiner Entscheidung vom 19.09.2008 jedenfalls nicht die Frage, ob auch nicht titulierte Ansprüche das zu berücksichtigende Einkommen mindern, sondern lediglich ob gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II auch aus anderen Gründen (als Unterhaltsverpflichtungen) bestehende und titulierte Ansprüche oder gepfändete oder auf andere Weise der Disposition entzogene Einkommensanteile zu einer Minderung des Einkommens führen.
37Einen Verstoß der gesetzlichen Regelung in dieser Auslegung gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Klägerin kann die Gleichbehandlung des Klägers, der sich keinen titulierten Unterhaltsforderungen ausgesetzt sieht, mit solchen Hilfebedürftigen nach dem SGB II, die Unterhaltsverpflichtungen aufgrund eines Titels oder einer notariellen Urkunde bedienen, nicht verlangen. Die zu vergleichenden Sachverhalte sind nicht im Wesentlichen gleich gelagert (zu den Voraussetzungen etwa BVerfGE 47, 109; s auch LSG NW Urteil vom 18.12.2014 - L 6 AS 1732/13).
38Hintergrund für die Einführung von § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende war, dass schon nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundessozialhilfegesetz anerkannt war, dass gepfändete Einkommensanteile nicht als bereite Mittel zur Verfügung stehen und somit nicht zu einer Verminderung des Sozialhilfeanspruchs führen dürfen (siehe bereits BVerwGE 55, 148). Dem folgend hatte sich bereits vor der Aufnahme der Nr. 7 in den § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II bei der Bundesagentur für Arbeit und in der Kommentarliteratur die Auffassung durchgesetzt, dass solchen gepfändeten Einkommensanteilen diejenigen dem Hilfebedürftigen gegenüber geltend gemachten Forderungen gleichzustellen sind, die allein deshalb nicht gepfändet werden, weil der Hilfebedürftige Ihnen Monat für Monat nachkommt (vgl. Söhngen in: jurisPK-SGB II, 1. Aufl. 2005, § 7 Rn. 30 unter Hinweis auf die Durchführungshinweise der BA zu § 11 SGB II). Damit sollte insbesondere vermieden werden, dass der Hilfebedürftige eine mit weiteren Kosten verbundene Pfändung seines Einkommens durch Nichtzahlung der Unterhaltsforderung herbeiführen muss, um eine einkommensmindernde Berücksichtigung zu erreichen. Entscheidender Gesichtspunkt für die Gleichstellung der geltend gemachten Forderung mit gepfändetem Einkommen war dabei, dass eine Pfändung für den Gläubiger bei Nichtzahlung jederzeit möglich war (vgl. BT-Drs 16/1410, 20). Dieser jederzeitigen Pfändungsmöglichkeit, die eine Gleichbehandlung mit bereits gepfändeten Einkommensanteilen rechtfertigt, ist aber ein Unterhaltsschuldner dann nicht ausgesetzt, wenn seine Schulden nicht tituliert sind.
39Darüber hinaus soll diese Regelung die Leistungsträger und die Sozialgerichte davon entlasten, den tatsächlich bestehenden Unterhaltsanspruch des Dritten zu berechnen (vgl etwa Schmidt in Eicher SGB II 3. Aufl. § 11b Rn 28; Löns in Löns/Herold-Tews SGB II 3. Aufl. § 11b Rn 13). Auch dieser gesetzliche Zweck kann grundsätzlich nur bei Vorliegen eines Titels oder einer notariellen Urkunde erreicht werden. Diese sich wesentlich unterscheidende Ausgangslage führt dazu, dass eine Ungleichbehandlung beider Sachverhalte geboten ist.
40Auch die vom Kläger behaupteten Unterhaltszahlungen an seine Mutter sind nicht als Unterhaltsverpflichtungen im Sinne von § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II a. F. anzuerkennen. Zwar mögen vor dem Hintergrund des § 1601 BGB diese Zahlungen aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erfolgen. Das SG hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass auch die vom Kläger gegenüber dem Ausländeramt abgegebene Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG weder selbst einen Unterhaltstitel darstellt, noch einem solchen gleichzustellen ist. Vor dem Hintergrund des oben dargestellten Ziels, unmittelbar pfändbare Unterhaltsverpflichtungen gepfändeten Einkommensanteilen als nicht bereite Mittel gleichzustellen, ist eine Gleichstellung nicht gerechtfertigt, selbst wenn unterstellt wird, dass die Zahlungen gleichzeitig aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht und zur Erfüllung der gegenüber der Ausländerbehörde übernommenen Verpflichtung erfolgte. Denn nach § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG hat derjenige, der sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Die Erstattungsforderung ist aber u.a. deshalb durch einen Leistungsbescheid geltend zu machen, da die Vollstreckung nach den Regeln des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes erfolgen soll (§ 3 Abs. 2 Buchstabe a) VwVG). Erst mit der Vollziehbarkeit eines solchen Leistungsbescheides und der sich daraus ergebenden Möglichkeit der Vollstreckung (Titel) kommt die Berücksichtigung solcher Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der Einkommensberechnung nach dem SGB II in Betracht.
41Der Beklagte hat die im angefochtenen Bescheid vom 13.01.2012 erhobene Erstattungsforderung i.H.v. 2.368,08 EUR auch zu Recht in dieser Höhe geltend gemacht. Der Anspruch ergibt sich aus § 328 Abs. 3 SGB III. Gemäß § 328 Abs. 3 S. 1 SGB III sind aufgrund einer vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen. Nach S. 2 der Vorschrift sind aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird. In rechtmäßiger Weise sind die Leistungen der Klägerin im Bewilligungszeitraum vom 01.02.2010 bis zum 31.07.2010 durch die abschließende Entscheidung vom 13.01.2012 in geringerer Höhe festgestellt worden als mit der vorläufigen Bewilligung vom 19.02.2010 (s.o.). Damit sind die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch erfüllt. Der Beklagte hat auch die Höhe des Erstattungsbetrages in Anbetracht der rechtmäßigen endgültigen Festsetzung des Leistungsanspruchs zutreffend berechnet und die Forderung innerhalb der Frist des § 50 Abs. 4 SGB X geltend gemacht.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
43Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
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(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.
(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, - 5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, - 6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder - 7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn
- 1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, - 2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.
(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, - 5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, - 6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder - 7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird, - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird, - 6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, - 5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, - 6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder - 7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn
- 1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist, - 2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder - 3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 31.1.2013 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 29.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.7.2011, des Bescheides vom 23.2.2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 19.3.2011, dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.7.2011 sowie des Änderungsbescheides vom 19.7.2011, des Bescheides vom 23.2.2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 29.3.2011 dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.7.2011, des Bescheides vom 23.2.2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 29.3.2011 dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.7.2011 Regelbedarf i.H.v. 291 EUR zuzüglich Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 2 SGB II i.H.v. 62 EUR monatlich für die Zeit vom 1.1.2011 bis 30.6.2011 abzüglich bereits erfolgter Zahlungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu 15 %. Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist die Höhe der der Klägerin zustehenden Regelleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.06.2011.
3Die am 00.00.1986 geborene Klägerin und ihr Vater, mit dem sie in einem gemeinsamen Haushalt lebte, standen seit 2005 im laufenden Leistungsbezug des Beklagten. Der Vater erhielt - neben einer Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung - bis zum 04.07.2011 Sozialgeld nach dem SGB II, seit dem 05.07.2011 Leistungen nach dem SGB XII. Durch Bescheid vom 13.08.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrem Vater für die Zeit vom 01.09.2010 - 28.02.2011 SGB II-Leistungen in Höhe von monatlich 1.000,00 Euro, davon entfielen 287,00 EUR auf den Regelbedarf der Klägerin (80 v.H. des damaligen vollen Regelbedarfs von 359,00 Euro). Im Herbst 2010 wurde die Klägerin schwanger. Dies zeigte sie dem Beklagten an. Durch Bescheide vom 25.11.2010 setzte dieser die Leistungen für Dezember 2010 sowie Januar und Februar 2011 unter Berücksichtigung des Mehrbedarfs für Schwangere (48,79 EUR monatlich) neu fest. Auf den Anfang Februar gestellten Antrag, ihr Leistungen nach dem SGB II auch über den 28.02.2011 hinaus zu gewähren, bewilligte ihr die Beklagte diese durch drei Bescheide vom 23.02.2011 jeweils getrennt nach Zeitabschnitten für den Monat März, für die Monate April und Mai sowie für den Monat Juni. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin Widerspruch ein.
4Durch vier Bescheide vom 29.03.2011, bestätigt jeweils durch Widerspruchs-bescheid vom 05.07.2011, setzte die Beklagte die Leistungen für das erste Halbjahr 2011 unter Berücksichtigung des ab dem 01.01.2011 geltenden neuen Regelbedarfs getrennt nach den Zeitabschnitten 1-2/11; 3/11; 4-5/11 und 6/11 neu fest. Ausgehend von dem angegebenen voraussichtlichen Entbindungstermin am 29.06.2011 bewilligte er für den Monat Juni nur einen entsprechenden Teilbetrag des Mehrbedarfs (47,16 EUR). Mit der Vollendung des 25. Lebensjahres am 05.07.2011 erhielt die Klägerin den vollen Regelbedarf (Bescheid vom 20.07.2011). Ihr Sohn S wurde am 00.00.2011 geboren.
5Die vor dem Sozialgericht Münster erhobenen Klagen
6- vom 22.07.2011 gegen den Bescheid vom 29.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2011 (Leistungszeitraum 1-2/11 (S 15 AS 563/11))
7- vom 25.07.2011 gegen den Bescheid vom 23.02.2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 29.03.2011, dieser in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2011 und gegen den Änderungsbescheid vom 19.07.2011, mit dem der Beklagte den Mehrbedarf über den errechneten Geburtstermin (29.06.2011) hinaus für den ganzen Monat Juni bewilligt hat (Leistungszeitraum 6/11 (S 15 AS 568/1))
8- vom 26.07.2011 gegen den Bescheid vom 23.02.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29.03.2011, dieser in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2011 (Leistungszeitraum 3/11 (S 15 AS 573/11))
9- vom 27.07.2011 gegen den Bescheid vom 23.02.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29.03.2011, dieser in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2011 (Leistungszeitraum 4-5/11 (S 15 AS 577/11))
10hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 16.09.2011 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen S 15 AS 563/11 fortgeführt.
11Wie bereits im Widerspruchsverfahren hat die Klägerin geltend gemacht, ihr stehe ein höherer Regelbedarf und dementsprechend auch ein höherer Mehrbedarf für Schwangere zu.
12Der Beklagte habe bereits im Ansatz einen grundsätzlichen Fehler bei der Berechnung der Leistungen gemacht, indem er sie als Erwerbsfähige der Bedarfsgemeinschaft ihres nicht erwerbsfähigen Vaters zugeordnet habe. Denn Haushaltsvorstand im Sinne des SGB II sei nicht der Vater, sondern sie selbst. Der Beklagte sei zu Unrecht von einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ausgegangen. Es sei hier vielmehr die Konstellation des § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II gegeben, da ihr Vater nicht erwerbsfähig gewesen sei und Sozialgeld erhalten habe. Sie sieht sich durch den Beschluss des BVerfG im PKH-Verfahren vom 20.11.2012 - 1 BvR 1526/12 - bestätigt, wonach diese Auffassung offensichtlich nicht ohne Gehalt sei und auch in der Fachliteratur vertreten werde.
13Im Hinblick auf ihre Schwangerschaft sei die Kürzung des Regelsatzes mit dem Argument, sie sei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft ihres Vaters, rechtswidrig. Die pauschale Kürzung des Regelsatzes für erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft der Eltern sei seinerzeit damit begründet worden, dass die weiterhin im Haushalt der Eltern lebenden Kinder unter 25 Jahren nicht die Generalkosten des Haushalts trügen. Warum sich nach der Vorstellung des Gesetzgebers allerdings die Kinder mit Vollendung des 25. Lebensjahres dann schlagartig an den Aufwendungen beteiligten, sei nicht plausibel. Die Vorstellung, dass die erwachsenen, unter 25 Jahre alten Kinder nicht ebenso wie die Eltern die Kosten der allgemeinen Haushaltsführung mittrügen, sei zumindest dann nicht mehr haltbar, wenn die "Kinder" bereits selbst eine Familie gründeten.
14Das SG hat die Klage durch Urteil vom 31.01.2013 abgewiesen; die Berufung hat es nicht zugelassen.
15Die Klägerin habe in dem hier in Rede stehenden Zeitraum keinen Anspruch auf den vollen Regelbedarf. Sie habe mit ihrem Vater bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II gebildet. Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend seien, erhielten gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II den vollen Regelbedarf von (damals) 364,00 EUR monatlich, sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft nur 80 v.H. des vollen Regelbedarfs, also monatlich 291,00 EUR. Die Klägerin sei bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weder alleinstehend noch alleinerziehend gewesen. Der Sohn S sei erst am 00.00.2011, mithin nach dem Ende des Bewilligungszeitraums, geboren. Die Klägerin sei auch nicht aus der mit dem Vater gemeinsam genutzten Wohnung ausgezogen. Der Argumentation, ihr stehe wegen der fehlenden Erwerbsfähigkeit des Vaters der volle Leistungsanspruch als Haushaltsvorstand zu, sei nicht zu folgen. Dass die Klägerin primär leistungsberechtigt gewesen sei und die Bewilligungsbescheide an sie adressiert worden seien, entspreche den Tatsachen. Dadurch werde sie aber nicht zum Haushaltsvorstand, dem die volle Regelleistung zustehe. Andernfalls würden Sinn und Zweck des Gesetzes zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 24.03.2006 (BGBl. 1 S. 558, in Kraft getreten gem. Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes ab 01.07.2006) vereitelt, das die Altersgrenze von 18 auf 25 Jahre für den Austritt aus der Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern angehoben hatte. Maßgeblich hierfür sei auch die Vorstellung gewesen, dass bei Kindern, die im Haushalt der Eltern lebten, diese die Generalkosten des Haushaltes trügen. Volljährige Kinder unter 25 Jahren sollten in die Bedarfsgemeinschaft der Eltern mit einbezogen werden. Wenn man Kinder unter 25 Jahren abhängig davon, ob Eltern(teile) erwerbsgemindert seien oder nicht, unterschiedlich behandele, fehle es hierfür an einem sachlichen Grund. Denn der erwerbsgeminderte Vater oder die erwerbsgeminderte Mutter verlören mit der Einbuße der Erwerbsfähigkeit oder mit Eintritt der Erwerbsminderung nicht die Befähigung zur Erziehung oder die familiäre Funktion als Haushaltsvorstand. Ebenso wenig sei anzunehmen, dass sich mit einer Erkrankung und einer dadurch herbeigeführten Erwerbsminderung die finanziellen Verhältnisse so änderten, dass die Vorstellung des Gesetzgebers, die Eltern trügen die Generalkosten des Haushalts, ihre Berechtigung verlöre. Soweit die Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verweise (Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R), bestätige diese ihre Auffassung gerade nicht, denn das BSG habe ausgeführt, dass (für das volljährige Kind unter 25 Jahren) kein rechtlicher Ansatzpunkt erkennbar sei, nach dem es wie ein Alleinstehender gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II behandelt werden könnte, dem der volle Regelbedarf zustehe. Da die Klägerin keinen Anspruch auf höheren Regelbedarf habe, habe der Beklagte den der Klägerin zustehenden Mehrbedarf für Schwangere mit 17 v.H. des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs zutreffend errechnet.
16Das Urteil ist der Klägerin am 26.02.2013 zugestellt worden. Auf die Beschwerde vom 18.03.2013 gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 04.09.2013 zugelassen.
17Zur Begründung der Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen.
18Soweit das Sozialgericht darauf abgestellt habe, es liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dann vor, wenn die Höhe des Regelsatzes bei volljährigen Leistungsempfängern unter 25 Jahren von der Erwerbsfähigkeit ihrer Eltern oder eines Elternteils abhängig gemacht würde, werde in dieser Argumentation verkannt, dass eine Ungleichbehandlung von volljährigen Leistungsempfängern unter 25 Jahren im Gesetz mehrfach verankert sei. Das befreie aber nicht davon zu prüfen, ob die Ungleichbehandlung im Einzelnen verfassungsgemäß sei. Zum Beispiel sei es anerkannt, dass zwei Partner einer Bedarfsgemeinschaft unter 25 Jahren auch dann die Regelleistung von 90 v.H. gemäß § 20 Abs. 4 SGB II und nicht nur 80 v.H. bekommen, wenn sie gemeinsam im Haushalt der Eltern leben. Im Übrigen verweist die Klägerin darauf, dass die geltend gemachte Behandlung des Leistungsfalls keine finanzielle Mehrbelastung für den Steuerzahler bedeute, da bei der Zuordnung des vollen Regelsatzes zur Klägerin ihr Vater dann nur den Regelbedarf in Höhe von 80 v.H. hätte erhalten dürfen. Die Belastung der öffentlichen Haushalte sei aber der einzige Grund für die grundsätzliche Einbeziehung der unter 25-jährigen in die Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern gewesen. Der Fehler bei der Berechnung der Regelleistungen für sie und ihren Vater habe sich in der Summe der Leistungen so lange nicht ausgewirkt, wie sie keinen Anspruch auf Mehrbedarf als Schwangere gehabt habe. Da dessen Höhe aber an dem ihr zugebilligten Regelsatz anknüpfe, wirke sich der Fehler bei der Berechnung der Regelleistungen auf die Berechnung des Mehrbedarfs aus.
19Sinn und Zweck der Gewährung des Mehrbedarfs für Schwangere sei es, die zusätzlichen, durch die Schwangerschaft bedingten Ausgaben auszugleichen. Diese Zusatzkosten einer werdenden Mutter hätten aber nichts mit der Frage zu tun, ob die werdende Mutter noch bei ihren Eltern lebe oder nicht. Da die auf die werdenden Mütter zukommenden Mehrkosten grundsätzlich für alle Schwangeren gleich hoch seien, dürfe bei der Höhe des Zuschlages für eine Schwangere nicht nach deren Wohnsituation unterschieden werden. Diese Ungleichbehandlung, die durch das Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 24.03.2006 (BGBl. 1 S. 558) zum 01.07.2006 eingeführt worden sei, sei verfassungswidrig, für sie gebe es keinen sachlichen Grund. In den Gesetzesmaterialien finde sich kein Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber die nachträglich eingeführte Ungleichbehandlung der Schwangeren gesehen oder gar gewollt haben könnte.
20Die Klägerin beantragt,
21das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 31.01.2013 zu ändern und den Beklagten unter entsprechender Änderung des Bescheides vom 29.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2011, des Bescheides vom 23.02.2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 29.03.2011, dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2011 sowie des Änderungsbescheides vom 19.07.2011, des Bescheides vom 23.02.2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 29.03.2011, dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2011, des Bescheides vom 23.02.2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 19.3.2011, dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2011 zu verurteilen, ihr den vollen Regelbedarf von 364 EUR sowie den vollen Mehrbedarf i.H.v. 62 EUR nach § 21 Abs. 2 SGB II für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2011 abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen zu gewähren.
22Der Beklagte beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Er hält das angefochtene Urteil auch in der Begründung für zutreffend. Zur Bestimmung des Regelbedarfs verweist er auf die Rechtsprechung des BSG, wonach einem unverheirateten erwerbsfähigen Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mit seinem auf Dauer voll erwerbsgeminderten Vater eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II bilde, lediglich ein Regelbedarf für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 80 v.H., nicht aber der volle Regelbedarf für Alleinstehende zustehe (Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R). § 21 Abs. 2 SGB II sehe schließlich vor, dass der Mehrbedarf für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche ausnahmslos aus dem maßgebenden Regelbedarf nach § 20 SGB II abzuleiten sei, d.h. für die Klägerin also vom Regelbedarf für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 291,00 EUR (§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II). Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin gegen die unterschiedliche Höhe des Mehrbedarfs bei Schwangeren hält er für nachvollziehbar, im Ergebnis aber nicht für durchgreifend.
25Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen einschließlich des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streit- und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten; dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
26Entscheidungsgründe:
27Die Berufung ist teilweise begründet.
28Das Sozialgericht hat die auf Gewährung eines höheren Regel- und Mehrbedarfs gerichtete(n) Klage(n) zu Unrecht abgewiesen. Die Bescheide des Beklagten vom 29.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2011, des Bescheides vom 23.02.2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 29.03.2011, dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2011 sowie des Änderungsbescheides vom 19.07.2011, des Bescheides vom 23.02.2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 29.03.2011, dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2011, des Bescheides vom 23.02.2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 19.03.2011, dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2011, durch die er die der Klägerin zustehenden Leistungen für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 30.06.2011 festgesetzt hat, sind zur Höhe des von der Klägerin zulässigerweise allein beanstandeten Regel- und Mehrbedarfs rechtswidrig. Sie verletzen sie in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), soweit ihr nicht ein Betrag von 393,00 EUR zuerkannt worden ist, der sich aus dem Regelbedarf von 291,00 EUR und einem Mehrbedarf für Schwangere in Höhe von 62 EUR zusammensetzt. Bezogen auf das weitergehende Begehren war die Berufung zurückzuweisen.
29A. I. Die Klägerin hat während des hier in Rede stehenden Zeitraums vom 01.01. bis 30.06.2011 Anspruch auf die Regelleistung (nur) in Höhe von 291,00 EUR (80 v.H. der vollen Regelleistung).
30Dies folgt aus §§ 7 Abs. 1 S 1; Abs. 2 S. 1; Abs. 3 Nr. 2 SGB II iVm § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB II. Nach § 7 Abs. 1 S 1 SGB II erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs. 2 S. 1 SGB II). Die Höhe der Regelleistung ist in § 20 SGB II geregelt. Nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II betrug im Leistungszeitraum die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend waren oder deren Partner minderjährig war, 345,00 EUR. Die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft betrug gemäß § 20 Abs. 2 S. 2 SGB II 80 vom Hundert der Regelleistung nach Satz 1. Eine von Abs. 2 S. 2 abweichende höhere Regelleistung sieht § 20 Abs. 3 SGB II vor. Danach beträgt die Regelleistung 90 v.H. der Regelleistung nach Absatz 2 (Satz 1), wenn zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 20 Abs. 2 a SGB II enthält eine Sonderregelung für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 2 SGB II umziehen. Diese erhalten abweichend von Abs. 2 S. 1 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur 80 v. H. der Regelleistung.
31Innerhalb dieses Regelsystems beträgt die Höhe des Anspruchs der Klägerin, der nicht nach Maßgabe des Absatzes 2a beschränkt ist, als sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft 80 v. H. der Regelleistung. Für eine höhere Regelleistung fehlt es an der Erfüllung der Voraussetzungen für eine günstigere Bemessungsgrundlage. Ein Partner - gleichgültig, ob minderjährig (Satz 1) oder volljährig (Abs. 3) - lebte mit ihr nicht in der Bedarfsgemeinschaft zusammen. Sie war nicht alleinerziehend, entgegen ihrer Auffassung aber auch nicht alleinstehend.
32Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "alleinstehend" im Sinne des § 20 Abs. 2 S 1 SGB II ist nicht notwendig davon abhängig, dass der Hilfebedürftige allein in einer Wohnung/einem Haushalt lebt. Im Regelungszusammenhang mit § 7 SGB II ist alleinstehend jede hilfebedürftige Person, die keiner anderen Bedarfsgemeinschaft mit anderen Hilfebedürftigen angehört und die auch alleine keine Bedarfsgemeinschaft bildet (BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 06/06 R - juris Rn 18 ff.). Auch wenn ein Kind weiterhin im Haushalt der Eltern lebte, schied es nach der bis zum 30.06.2006 maßgeblichen Gesetzeslage mit Eintritt der Volljährigkeit aus dieser Bedarfsgemeinschaft aus und bildete eine eigene Bedarfsgemeinschaft mit der Folge, dass ihm die volle Regelleistung zustand (BSG aaO). Diese "Austrittsgrenze" ist zum 01.07.2006 durch § 7 Abs. 3 Nr. 2, Nr. 4 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.2006 (BGBL I 558) auf die Vollendung des 25. Lebensjahres angehoben worden (vgl. zusammenfassend Spellbrink/G. Becker in Eicher SGB II 3. Aufl. § 7 Rn 84). Denn innerhalb des Absatzes 3, der die Personen bestimmt, die zur Bedarfsgemeinschaft gehören, regelt Abs. 3 Nr. 2 den Sonderfall, dass ein erwerbsfähiges unverheiratetes Kind unter 25 Jahren die Stelle des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des Abs. 3 Nr. 1 einnimmt. Ist allein das Kind erwerbsfähig werden die erwerbsunfähigen Eltern(teile) und Partner, die - wären sie erwerbsfähig - eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden würden, zu Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft dieses Kindes (s. Spellbrink/G. Becker in Eicher SGB II 3. Aufl. § 7 Rdnr 81; Wolff-Dellen in Löns/Herold-Tews SGB II 3. Aufl. § 7 Rdnr 23; Spellbrink in Eicher/Spellbrink SGB II 2. Aufl. § 7 Rdnr 38). Dieser Bedarfsgemeinschaft gehörte die am 05.07.1986 geborene Klägerin bis zum 30.06.2012 an.
33Der Klägerin steht auch nicht deshalb die ungeminderte Regelleistung zu, weil sie - so ihre Auffassung - als einzig erwerbsfähiges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des Abs. 3 Nr. 1 zu rechnen sei und deshalb den Kopf der Bedarfsgemeinschaft bilde. Wenn auch die Bedarfsgemeinschaft notwendig einen oder mehrere Hauptleistungsberechtigte voraussetzt, die alle Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 S 1 SGB II erfüllt haben müssen, die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft hingegen nur so lange (akzessorisch/sekundär) leistungsberechtigt sind, wie die Hauptleistungsberechtigten diese Eigenschaft nicht verlieren (Wolff-Dellen in Löns/Herold-Tews SGB II 3. Aufl. § 7 Rn 21), hat die Stellung als Hauptleistungsberechtigter ebenso wenig wie die eines Haushaltsvorstandes Einfluss auf die Höhe der Regelleistung. Als (allein) erwerbsfähige Hilfebedürftige hat sie nur dann einen Anspruch auf eine höhere Regelleistung, wenn sie auch alleiniges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft war. Geht man davon aus, dass sie als erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II einzuordnen ist, würde ihr erwerbsunfähiger Vater aber auch von diesem Ansatz ausgehend über die Spezialregelung in Abs. 3 Nr. 2 in die Bedarfsgemeinschaft einbezogen werden (vgl schon Spellbrink und Spellbrink/G. Becker jeweils aaO). Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft schließt aus, dass die Klägerin allein stehend war (BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7 b AS 06/06 R - juris). Wie sich aus § 20 Abs. 3 SGB II ergibt, hat sich das SGB II von der nach Rollen im Gemeinschaftsverbund abgestuften Höhe der Regelsätze gelöst; es gibt keinen Haushaltsvorstand mehr (vgl etwa Spellbrink und Spellbrink/G.Becker jeweils aaO Rdnr 13), der Anknüpfungspunkt für die volle Regelleistung sein könnte.
34Mit dem Bundessozialgericht (Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R) ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass die Heraufsetzung der Altersgrenze von der Vollendung des 18. auf die Vollendung des 25. Lebensjahres als "Austrittsgrenze" aus der Bedarfsgemeinschaft vor dem Hintergrund des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Dies gilt auch und gerade in Ansehung der mit einer Stichtagsregelung/Altersgrenze zwangsläufig verbundenen Härten. Obwohl durch die Anhebung der Altersgrenze im Ergebnis der Personenkreis um die 18 bis 24jährigen jungen Erwachsenen reduziert und damit eingeschränkt wird, der eine eigene Bedarfsgemeinschaft mit dem daraus abgeleiteten leistungsrechtlichen Vorteil einer höheren Regelleistung bildet, ist ein etwaiger Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht nach dem für Belastungen/Entziehung von Leistungen entwickelten strengerem Prüfmaßstab, sondern nach den entsprechenden für Begünstigungen im Rahmen gewährender Staatstätigkeit entwickelten Grundsätzen (s. u.) zu beurteilen. Denn indem der Gesetzgeber insbesondere verhindern wollte, dass im Haushalt der Eltern lebende Kinder (schon) mit Erreichen der Volljährigkeit eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden, hat er lediglich auf aus sozialpolitischer Sicht unerwünschte Fehlentwicklungen kurzfristig reagiert und eine (verhaltenssteuernde) Korrektur vorgenommen. Vor diesem Hintergrund ist die Differenzierung jedenfalls nicht evident unsachlich und willkürlich.
35II. Die Klägerin hat in den Bewilligungszeiträumen vom 01.01. bis 30.06.2011 Anspruch auf einen Mehrbedarf in Höhe von 62,00 EUR. Dies folgt aus § 21 Abs. 2 SGB II. Nach § 21 Abs. 2 SGB II aF erhalten werdende Mütter, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 v. H. der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. Nach (lediglich redaktioneller) Änderung des § 21 Abs. 2 SGB II durch Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuches vom 24.03.2011 mit Wirkung zum 01.01.2011 wird bei werdenden Müttern nach der zwölften Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Die Verweisung zur Höhe des Mehrbedarfs auf die maßgebende Regelleistung bzw den maßgebenden Regelbedarf ist in verfassungskonformer Auslegung gerichtet auf die volle Regelleistung/den vollen Regelbedarf des § 20 Abs. 2 S 1 SGB II.
36Die Klägerin, deren 13. Schwangerschaftswoche ausweislich der vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung spätestens zum 01.01.2012 begonnen hatte, war erwerbsfähig und hilfebedürftig, sie hatte damit dem Grunde nach Anspruch auf den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 2 SGB II.
37Der Beklagte hat den Mehrbedarf der werdenden Mutter als prozentualen Anteil (17 v. H.) der zuerkannten Regelleistung bestimmt. Die Auslegung des Begriffs "der nach § 20 maßgebenden Regelleistung" im Sinne der jeweils maßgebenden oder konkret zuerkannten Regelleistung ist durchaus naheliegend, sie ist durch Wortlaut und Systematik der Norm gedeckt und entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Diese Bemessung ist seit Einführung des Mehrbedarfs für werdende Mütter mit dem BSHG vom 30.06.1961 (BGBl I 815) allgemein geübte langjährige Praxis.
38Diese Auslegung begegnet aber deshalb durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sie in ihren leistungsrechtlichen Auswirkungen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, indem erwerbsfähige und hilfebedürftige werdende Mütter einen Mehrbedarf in unterschiedlicher Höhe erhalten. Für diese Ungleichbehandlung gibt es keinen rechtfertigenden Grund.
39Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt sowohl für Belastungen als auch für Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfG Beschlüsse vom 12.10.2010 - 1 BvL 14/09 - juris Rn 44 - MDR 2010, 1452 ff; vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 - juris Rn 78 - NJW 2010, 2783 ff.; vom 26.04.1988 - 1 BvL 84/86 - juris Rn 47 m.w.N. - BVerfGE 78, 104 ff.). Die unterschiedliche Behandlung ist daran zu messen, ob eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl etwa BVerfG Beschlüsse vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 - juris Rn 83 - NJW 2010, 2783 ff.; vom 22.05.2003 - 1 BvR 452/99 - juris Rn 17 - FamRZ 2003, 1084 ff.)
40Tatsächlich erfolgt hier - bei dem vergleichbaren Tatbestand "Mehrbedarf für eine erwerbsfähige und hilfebedürftige werdende Mutter" - eine Ungleichbehandlung dadurch, dass (nur) die Frauen, denen nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II der volle Regelsatz zusteht, einen um rund 7 EUR höheren Mehrbedarf erhalten als in Partnerschaft lebende schwangere Frauen und noch einmal rund 7 EUR mehr als eine werdende Mutter unter 25.
41Auch bei vergleichbarem Tatbestand verbietet der allgemeine Gleichheitssatz allerdings nicht jegliche Differenzierung. Abhängig von Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal ergeben sich unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsgrundsätze reichen können (vgl BVerfG Beschlüsse vom 12.10.2010 - 1 BvL 14/09 - juris Rn 45, vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 - juris Rn 79; vom 16.09.2009 - 1 BvR 2275/07 - juris Rn 38). Insbesondere bei der sog gewährenden Staatstätigkeit verbleibt dem Gesetzgeber, der ja grundsätzliche sozialpolitische Entscheidungen zu treffen hat, aber ein weiter Gestaltungsspielraum (BVerfG Beschlüsse vom 22.05.2003 - 1 BvR 452/99 - juris Rn 17 - FamRZ 2003, 1084 ff.; vom 14.03.2001 - 1 BvR 1931/96 - juris Rn 29; vom 10.11.1998 - 1 BvL 50/92 - juris Rn 63 - BVerfGE 99, 165 ff). Hier obliegt den Gerichten größte Zurückhaltung, dem Gesetzgeber über den Gleichheitssatz zusätzliche Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen (BVerfG Beschluss vom 26.04.1988 - 1 BvL 84/86 - juris Rn 47 - BVerfGE 78, 104 ff.). Dem Umfang des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bei der gewährenden Staatstätigkeit entspricht die Kontrolldichte richterlicher Überprüfung: Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nur dann festzustellen, wenn die Unsachlichkeit einer Differenzierung evident ist (BVerfG Beschluss vom 16.09.2009 - 1 BvR 2275/07 - juris Rn 38 - NVwZ-RR 2009, 985 ff.), d.h. wenn für die gesetzliche Unterscheidung kein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund vorliegt und die Regelung damit als willkürlich angesehen werden muss (vgl. etwa BVerfG Beschlüsse vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - juris Rn 73 - BverfGE 122,151 ff.; vom 15.03.2000 - 1 BvL 16/96 - juris Rn 72 - BVerfGE 102, 68 ff; vom 10.11.1998 - 1 BvL 50/92 - juris Rn 63 - BVerfGE 99, 165 ff.; vom 26.04.1988 - 1 BvL 84/86 - juris Rn 47 - BVerfGE 78, 104 ff.; vom 06.10.1983 - 2 BvL 22/80 - juris Rn 30 - BVerfGE 65, 141 ff.; vom 19.06.1973 - 1 BvL 39/69 - juris Rn 30 - BVerfGE 35, 263 ff.).
42Für die unterschiedliche Ausgestaltung des Anspruchs auf Mehrbedarf der Höhe nach gibt es nach Auffassung des Gerichts auch unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers keinen vernünftigen, sich aus der Natur der Sache ergebenden oder sonstwie einleuchtenden Grund.
43Zutreffend hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass ein Mehrbedarf der Schwangeren besteht, der als solcher aber nicht zuverlässig nach Art und Umfang festgestellt werden kann (so auch Petersen, Inhalt und Bemessung des gesetzlichen Mehrbedarfs nach dem Bundessozialhilfebesetz, Frankfurt 1976, S. 14 Rn 15). Soweit mit dieser Mehrleistung mögliche Bedarfe in ganz unterschiedlichen Bereichen wie Ernährung, Hygiene, Wäschereinigung, Kleidung, und Fortbewegung sowie für Hilfeleistungen abgedeckt werden sollen (Petersen aaO S. 46; Düring in Gagel SGB II § 21 Rn 18), fallen diese Bedarfe weder bei jeder schwangeren Frau, noch fallen sie regelmäßig in einem typischen Umfang an. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Vorsorge hat für den Mehrbedarf schwangerer Frauen zwar Bedarfstatbestände in den o.a. Bereichen ermittelt (s Petersen aaO S. 14 Rn 15: Zusätzliche Ernährung insbesondere vom 6. Monat der Schwangerschaft an; zusätzliche Körperpflege und Reinigung der Wäsche; zusätzliches Fahrgeld; Literatur zur Information über zu empfehlende Verhaltensweisen während der Schwangerschaft; kleinere Änderungen der Bekleidung; Aufmerksamkeiten bei gelegentlichen Hilfeleistungen durch Dritte (Nachbarn oder andere Bekannte)). Es war ihm aber nicht möglich, die in den Schwangerschaftsmonaten in der Regel zu berücksichtigenden Aufwendungen und ihren prozentualen Anteil am Mehrbedarf festzustellen (Petersen aaO, S. 14 Rn 16, S. 12 Rn 8).
44Wenn danach von vorneherein die Pauschalierung das Mittel der Wahl sein dürfte, wird mit einem Pauschbetrag, der sich in einem überschaubaren Kostenfenster bewegt, eine Unterdeckung oder Überzahlung regelmäßig in Kauf genommen. Die aufgezeigten grundsätzlichen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Bedarfs - sei es im Einzelfall, als Durchschnitt oder im Sinne eines Höchst- oder Mindestbedarfs - rechtfertigen es aber schon von vorneherein nicht, bestimmten Gruppen von Schwangeren unterschiedlich hohe Beträge als Mehrbedarf zuzuweisen. Dies erscheint aber jedenfalls dann evident sachwidrig, wenn die gewählten Anknüpfungspunkte keinen inhaltlichen Bezug zum Mehrbedarf in dem Sinne aufweisen, dass sie überhaupt Einfluss auf die Höhe des Bedarfs haben (können). Die Kriterien, die nach § 20 Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 3 SGB II die Regelleistung der Höhe nach bestimmen, betreffen das Alter der Frau, ihre Wohnsituation in der Bedarfsgemeinschaft und die Partnerschaft. Das Alter der Frau hat offensichtlich keinen Bezug zu einem etwaigen Mehrbedarf in den o.a. Bereichen. Synergieeffekte sind denkbar, wenn ein erhöhter Bedarf in den Bereichen Ernährung, Wäsche waschen oder Hygiene entsteht, dies aber nur dann, wenn er durch Mittel gedeckt wird, die auch von den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft abgefragt werden. Oftmals ist den geänderten Bedürfnissen und vorübergehenden Unverträglichkeiten schwangerer Frauen nicht durch ein Mehr des Bisherigen, sondern durch andere Produkte und ein geändertes individuelles Kaufverhalten Rechnung zu tragen. Eine Regelmäßigkeit ist hier nicht zu erkennen. Vor diesem ihm bekannten Hintergrund hatte der Gesetzgeber bei der Einführung dieses Mehrbedarfs in das BSHG, aber dann noch einmal bei seiner Übernahme in das und Ausgestaltung im SGB II die Entscheidungsräume, die Leistung anders auszugestalten, insbesondere auch einen höheren oder niedrigeren Pauschbetrag festzulegen. Den Mehrbedarf in unterschiedlicher Höhe vorzusehen und die Höhe an sachfremde Kriterien zu knüpfen, macht die Differenzierung willkürlich.
45Der bei dieser Auslegung dargestellte Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG lässt sich nach Überzeugung des Gerichts durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 21 Abs. 2 SGB II vermeiden. Sie führt zum Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung eines (höheren) Mehrbedarfs von 17 v.H. der vollen Regelleistung.
46Die verfassungskonforme Auslegung einer einfachgesetzlichen Vorschrift ist im Sinne richterlicher Rechtsfortbildung dann zulässig und geboten, wenn hierdurch ein Verstoß gegen Verfassungsrecht vermieden werden kann (vgl. BVerfG Beschluss vom 22.04.2004 - 1 BvR 1372/98 - juris Rn 26). Es ist dann legitime richterliche Aufgabe, den Sinn einer Gesetzesbestimmung aus ihrer Einordnung in die gesamte Rechtsordnung zu erforschen, ohne am Wortlaut des Gesetzes zu haften. Die Auslegung muss sich dabei im Rahmen der prinzipiellen Zielsetzung des Gesetzgebers bewegen. Dies gebietet der Grundsatz der Gewaltenteilung und der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt (Art. 20 Abs. 2 GG). Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird. Unzulässig ist dementsprechend eine Interpretation contra legem, die einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn gäbe, da das Gericht dann in verfassungsrechtlich unhaltbarer Weise in die Kompetenzen des Gesetzgebers eingriffe (so bereits BVerfG Beschluss vom 23.10.1958 - 1 BvL 45/56 - juris Rn 28 - BVerfGE 8, 210 ff; vgl. auch BVerfG Beschlüsse vom 21.12.2010 - 1 BvR 2760/08 - juris Rn 16; vom 21.12.2010 - 1 BvR 2742/08 - juris Rn 16; vom 16.11.2010 - 2 BvL 12/09 - juris Rn 104; vom 12.03.2008 - 2 BvR 4/03 - juris Rn 140 - BverfGE 121, 30 ff.; vom 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98 - juris Rn 52 - BVerfGE 101, 312 ff).
47Die Ungleichbehandlung, d.h. die Kopplung des Mehrbedarfs mit einem festen Prozentsatz an unterschiedlich hohe Regelleistungen, ist in dem Anknüpfungsmerkmal "der nach § 20 maßgebenden Regelleistung" zu verorten. Die gewählte Formulierung legt die seit jeher in der Praxis gelebte Auslegung nahe, die Regelleistung der Anspruchsberechtigten als Bemessungsgrundlage heranzuziehen (vgl etwa Wenzel in Fichtner BSHG 2. Aufl § 23 Rdnr 4; Dauber in Mergler/Zink BSHG Loseblattausgabe Stand März 2004 § 23 Rdnr 17). Sie lässt aber auch die Auslegung zu, es handele sich um eine dynamische Verweisung auf die in § 20 SGB II festgelegte Höhe der vollen Regelleistung, die in § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II verlautbart und angepasst wird. Dieser Ansatz ist vom Wortlaut der Norm gedeckt und steht in Einklang mit der gewählten rechtstechnischen Ausgestaltung des § 20 SGB II, der in Abs. 2 S. 1 allein die volle Regelleistung auswarf und die Höhe der Regelleistungen im Übrigen nach vom Hundertsätzen der vollen Regelleistung bestimmte. Sie ist deshalb maßgebend für die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 S 1 SGB II (80 v.H.), Abs. 2a (80 v.H.) und Abs. 3 (90 v.H.). Diese Regelung hat der Gesetzgeber in dem hier in Rede stehenden Gesamtbewilligungszeitraum durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 rückwirkend zum 01.01.2011 insoweit geändert, als die Höhe der Regelbedarfe nunmehr in absoluten Zahlen angegeben wurden; eine inhaltliche Änderung bezogen auf Anspruchsberechtigung/-höhe war damit nicht verbunden.
48Diese Auslegung bewegt sich im Rahmen der prinzipiellen Zielsetzung des Gesetzgebers des BSHG, der eine über den Regelsatz hinausgehende Bedarfssituation für bestimmte Personengruppen anerkannt und in § 23 Abs. 1 Nr. 3 BSHG (BSHG vom 30.06.1961 (BGBL I 815)) erstmalig einen Rechtsanspruch werdender Mütter auf eine laufende Leistung in Gestalt einer Pauschale geschaffen hat, durch die ein dauernder zusätzlicher Bedarf gedeckt wird, der wesentlich vom Durchschnittsbedarf, den die Regelleistung abdeckt, abweicht (Wenzel aaO Rdnr 2; Dauber aaO Rdnrn 11, 13, 15). Der Gesetzgeber des BSHG hatte bereits einen Pauschalbetrag vorgesehen, ohne aber den Nachweis eines höheren oder niedrigeren Bedarfs zunächst auszuschließen ("soweit nicht ein abweichender Bedarf besteht"). Diese Konstruktion zum Mehrbedarf und zur Pauschalierung des Mehrbedarfs für Schwangere (ohne Möglichkeit, den Nachweis eines abweichenden Bedarfs zu führen) hat er in das SGB II übernommen. Die Gewährung eines Mehrbedarfs für schwangere Frauen gerade in unterschiedlicher Höhe taucht - soweit ersichtlich - als gesetzgeberisches Anliegen, sei es als sozialpolitisches Ziel oder als Instrument zur Durchsetzung eines (sozial-)politischen Anliegens weder in der amtlichen Begründung zum BSHG (BT-Drs 3/1799 zu § 21 des Entwurfs) noch anlässlich späterer Änderungen dieses Gesetzes oder der Übernahme in das SGB II in den Gesetzesmaterialien auf. Die verfassungskonforme Auslegung führt nicht dazu, dass das Ziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird. Es bleibt bei der Anerkennung einer Bedarfssituation, die nicht vollständig durch den Regelbedarf abgedeckt ist und der durch Gewährung einer Pauschale Rechnung getragen wird.
49B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und trägt dem Anteil, mit dem die Klägerin mit ihrer Klage durchgedrungen ist, Rechnung.
50C. Der Senat hat die Revision zugelassen, da er jedenfalls der Frage nach den zutreffenden Bemessungsgrundlagen für den Mehrbedarf für Schwangere grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.
(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.
(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.
(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn
- 1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist, - 2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder - 3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.