Landessozialgericht NRW Beschluss, 05. Dez. 2013 - L 6 AS 926/13 B
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 23.04.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger begehrt die Änderung der Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ohne Anrechnung von Kindergeld für den Zeitraum 01.09.2011 bis 31.03.2012.
4Der 1991 geborene Kläger beantragte im Mai 2011 Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten. In seinem Antrag vom 12.05.2011 gab er an, monatlich Kindergeld i.H.v. 184 EUR zu beziehen. Mit Bescheid vom selben Tag und Änderungsbescheiden vom 20.05.2011, 05. und 25.08.2011, 09.09.2011, 06.10.2011, 15.11.2011, 07.12.2011 und 13.01.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2011 bis 31.12.2011. Auf den weiteren Antrag vom 18.11.2011 bewilligte er diese Leistungen auch für die Zeit bis zum 31.03.2012 (Bescheide vom 23. und 26.11.2011, 13.02.2011 und 08.03.2011). Als Einkommen berücksichtigte der Beklagte jeweils das dem Kläger in dieser Zeit gezahlte Kindergeld i.H.v. 184 EUR monatlich.
5Mit Bescheid vom 12.07.2012 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes ab 01.09.2011 auch bis zum 31.03.2012 auf, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr kindergeldberechtigt gewesen sei. Zugleich wurde mitgeteilt, dass das für diesen Zeitraum überzahlte Kindergeld in Höhe von 1288,00 EUR zu erstatten sei.
6Der Kläger reichte den Bescheid der Familienkasse bei dem Beklagten ein. Dieser wertete dies als Antrag nach § 44 SGB Zehntes Buch (SGB X) und lehnte mit Bescheid vom 03.08.2012 den Antrag auf Überprüfung der Bewilligungsentscheidung für den Zeitraum 01.09.2011 bis 31.03.2012 mit der Begründung ab, dass das Kindergeld im streitigen Zeitraum tatsächlich zugeflossen sei und somit zur Verfügung gestanden habe. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2012 als unbegründet zurück. Die Bewilligungsbescheide für den streitigen Zeitraum seien bindend geworden, da nicht fristgerecht Widerspruch erhoben worden sei. Die Bescheide dürften daher nur unter den Voraussetzungen des §§ 44 SGB X überprüft werden. Die Voraussetzungen lägen nicht vor. Das Kindergeld habe dem Kläger in der Zeit vom 01.09.2011 bis 31.03.2012 unstreitig tatsächlich zur Verfügung gestanden. Es sei daher als Einkommen zu berücksichtigen gewesen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Kindergeld von der Familienkasse zwischenzeitlich zurückgefordert worden sei. Allein die Tatsache, dass sich bei nachträglicher Betrachtung eine andere Einkommensberechnung ergeben habe, führe nicht zu einer anfänglichen Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidung für den streitgegenständlichen Zeitraum. Die nachträgliche Erstattungsforderung könne den tatsächlichen Zufluss im Monat des Bedarfs nicht mehr beeinflussen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 48 Abs. 1 SGB X. Die Rückforderung des Kindergeldes stelle keine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X dar, da durch diese Entscheidung der tatsächliche Zufluss des Kindergeldes nicht abgeändert werden.
7Gegen den am 29.11.2012 zugegangenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 27.12.2012 Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren unter Beiordnung seiner Rechtsanwälte beantragt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ist am 03.01.2013 beim Sozialgericht eingegangen.
8Der Kläger trägt vor, der Beklagte sei zum Zeitpunkt der Bewilligung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Bereits zum Zeitpunkt der Zahlung des Kindergeldes sei dieses mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet gewesen. Schon in diesem Zeitraum habe der Kläger keinen Anspruch mehr auf Kindergeld gehabt. Eine Anrechnung des Kindergeldes sei im Ergebnis rechtswidrig. Schließlich habe ihm unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten das Kindergeld nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes zur Verfügung gestanden. Dies habe sich lediglich nachträglich herausgestellt und begründe keine andere Wertung mit der Folge, dass die Rückzahlungsverpflichtung nicht berücksichtigt werde. Zudem werde auf § 28 SGB X verwiesen. Der Beklagte habe von Amts wegen nachträglich die Bescheide zu ändern gehabt und die Anträge annehmen müssen.
9Mit Beschluss vom 23.04.2013 hat das Sozialgericht Detmold (SG) den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 73a Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) lägen nicht vor. Die Klage sei unbegründet. Dem Kläger seien die Kindergeldbeträge in der Zeit vom 01.09.2011 bis zum 31.03.2012 tatsächlich zugeflossen. Daher seien sie als Einkommen zu berücksichtigen gewesen. Etwas anderes gelte auch nicht unter Berücksichtigung dessen, dass die für den genannten Zeitraum gezahlten Beträge i.H.v. 1288 EUR von der Familienkasse Bielefeld zurückgefordert worden sein. Entstehe eine Verpflichtung zur Rückzahlung einer laufenden Einnahme erst nach dem Monat des Zuflusses (hier durch Aufhebung und Rückforderung einer dem Bezug von Kindergeld zu Grunde liegenden Bewilligungsentscheidung für die Vergangenheit), bleibe es für den Zuflussmonat bei der Berücksichtigung als Einkommen (vergleiche Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 165/10 R). Die Rückzahlungsverpflichtung, die für die Bestimmung der Hilfebedürftigkeit allein maßgeblich sei, trete erst mit Wirkung für die Zukunft ein. Die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung durch die Familienkasse habe deshalb im Verhältnis zum Träger der Grundsicherung lediglich die Bedeutung, dass der Hilfebedürftige von diesem Zeitpunkt an mit Schulden belastet sei. Solche Verpflichtungen seien aber grundsätzlich bei Bestimmung der Hilfebedürftigkeit unbeachtlich.
10Gegen den am 14.05.2013 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 17.05.2013 Beschwerde erhoben. Er ist weiter der Auffassung, die Anrechnung des Kindergeldes sei im Ergebnis rechtswidrig.
11Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und der Gerichtsakte Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Beratung gewesen.
12II.
13Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73a Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 73a Rn 7a; st. Rspr. des erkennenden Senats, z.B. Beschluss vom 23.03.2010, L 6 B 141/09 AS). Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, darf der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt werden (BVerfG Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 juris Rn 26 - BVerfGE 81, 347). Eine Beweisantizipation ist in engen Grenzen möglich. Kommt eine Beweisaufnahme jedoch ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würde, ist PKH in der Regel zu gewähren (BVerfG Beschluss vom 29.09.2004 - 1 BvR 1281/04 juris Rn 14 - NJW-RR 2005, 140). Wird eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, muss PKH ebenfalls bewilligt werden. Klärungsbedürftig in diesem Sinn ist nicht bereits jede Rechtsfrage, die noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Vielmehr ist maßgeblich, ob die entscheidungserhebliche Rechtsfrage im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen schwierig erscheint (BVerfG Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 juris Rn 29 - BVerfGE 81, 347). Ist dies der Fall muss die bedürftige Person die Möglichkeit haben, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren zu vertreten und ggf. Rechtsmittel einlegen zu können (BVerfG Beschluss vom 10.12.2001 - 1 BvR 1803/97 juris Rn 9 - NJW-RR 2002, 793).
14Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
15Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen des §§ 44 SGB X nicht vorliegen und der Bescheid des Beklagten vom 03.08.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2012 rechtmäßig ist. Der Beklagte hat die Leistungen für den hier streitigen Leistungszeitraum vom 01.09.2011 bis 31.03.2012, die der Kläger durch seinen Antrag nach § 44 SGB X zur Überprüfung gestellt hat, in zutreffender Höhe bewilligt.
16Insbesondere hat der Beklagte zutreffend das Kindergeld des Klägers i.H.v. 184 EUR monatlich als Einkommen auf den Leistungsanspruch nach dem SGB II angerechnet. Der Beklagte ist dabei vom Zuflussprinzip ausgegangen. Danach sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen (vergleiche BSG - Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 86/08 R).
17Unbeachtlich für die Frage der Hilfebedürftigkeit und die Leistungsbewilligung nach dem SGB II im streitigen Zeitraum ist, dass die Familienkasse im Juli 2012 rückwirkend die Kindergeldbewilligung aufgehoben und das gezahlte Kindergeld vollständig zurückgefordert hat. Denn im Zeitpunkt des Zuflusses war das Einkommen nicht bereits mit einer (wirksamen) Rückzahlungsverpflichtung belastet. Die Verpflichtung zur Rückzahlung der laufenden Einnahme ist erst nach dem Überprüfungszeitraum entstanden Solange der Bewilligungsbescheid Bestand hatte, durfte der Kläger die Leistung behalten und war nicht zur Rückzahlung verpflichtet. Die fehlende Übereinstimmung des Kindergeldbezuges mit dem materiellen Recht kann ihm gegenüber nicht vor der Aufhebung des Kindergeldbescheides geltend gemacht werden und zwar auch dann nicht, wenn er Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistung hatte. Damit ist eine Rückzahlungsverpflichtung, die für die Bestimmung der Hilfebedürftigkeit von Bedeutung sein könnte, erst ein Jahr später mit der Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung des überzahlten Kindergeldes im Juli 2012 entstanden. Erst von diesem Zeitpunkt an war der Kläger mit Schulden (gegenüber der Kindergeldkasse) belastet. (vergleiche BSG, aaO; Hessisches Landessozialgericht - Urteil vom 24.04.2013 - L 6 AS 376/11 -; Landessozialgericht Baden-Württemberg - Urteil vom 21.03.2012 - L 2 AS 5392/11 -; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - Beschluss vom 25.05.2010 - L 3 AS 64/10 B PKH).
18Ein Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen ergibt sich auch nicht aus § 28 SGB X. Danach hat ein Leistungsberechtigter Anspruch auf eine andere Sozialleistung, wenn er von der Stellung eines Antrags auf eine Sozialleistung abgesehen hat oder eine rechtzeitige Antragstellung unterlassen worden ist, weil er davon ausgegangen ist, dass er Anspruch auf eine andere Leistung hat. § 28 SGB X ist schon deswegen nicht einschlägig, da der Kläger gerade nicht von der Antragstellung auf eine andere Sozialleistung abgesehen oder einen rechtzeitigen Antrag nicht gestellt hat. Vielmehr hat der Kläger sowohl einen Antrag auf Kindergeld als auch einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
20Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Hat ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrages auf eine Sozialleistung abgesehen, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und wird diese Leistung versagt oder ist sie zu erstatten, wirkt der nunmehr nachgeholte Antrag bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist. Satz 1 gilt auch dann, wenn der Antrag auf die zunächst geltend gemachte Sozialleistung zurückgenommen wird.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn der rechtzeitige Antrag auf eine andere Leistung aus Unkenntnis über deren Anspruchsvoraussetzung unterlassen wurde und die zweite Leistung gegenüber der ersten Leistung, wenn diese erbracht worden wäre, nachrangig gewesen wäre.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Hat ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrages auf eine Sozialleistung abgesehen, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und wird diese Leistung versagt oder ist sie zu erstatten, wirkt der nunmehr nachgeholte Antrag bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist. Satz 1 gilt auch dann, wenn der Antrag auf die zunächst geltend gemachte Sozialleistung zurückgenommen wird.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn der rechtzeitige Antrag auf eine andere Leistung aus Unkenntnis über deren Anspruchsvoraussetzung unterlassen wurde und die zweite Leistung gegenüber der ersten Leistung, wenn diese erbracht worden wäre, nachrangig gewesen wäre.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.