Landessozialgericht NRW Urteil, 08. Sept. 2016 - L 5 P 107/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.5.2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 191.974,00 Euro festgesetzt.
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Tatbestand:
2Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der Zustimmung des Beklagten zur gesonderten Berechnung höherer Investitionskosten für die Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 in Höhe von 662.682 EUR, die nicht durch öffentliche Förderung abgedeckt sind. Streitig ist dabei im Rahmen des Sonderbettenwerts und der Verzinsung, ob die tatsächlichen Baukosten oder die maximal anerkennungsfähigen Baukosten nach § 82 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) i.V.m. § 13 Abs. 1 a.F. Landespflegegesetz NRW (PfG NW) und § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Förderung von Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie von vollstationären Pflegeeinrichtungen (StatPfLVO) berücksichtigungsfähig sind. Die Differenz der bewilligten und der beantragten Höhe der Investitionskosten beträgt für die Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 191.974,00 Euro.
3Der Kläger ist Träger des vollstationären Altenheims St. K in L. Das Heim wurde 1998 ausgebaut und auf 114 vollstationäre Pflegeplätze (davon 102 im Einbettzimmer und 12 im Mehrbettzimmer) und 14 Tagespflegeplätze erweitert. Für die Erstausstattung der 14 Tagespflegeplätze erhielt der Kläger 1998 als Landes- und LVR-Zuschuss 758.769 DM, die 114 vollstationären Pflegeplätze wurden mit 10.012.957,- DM bezuschusst (Bescheid des Beklagten vom 29.12.1998). Das Deutsche Hilfswerk zahlte 1998 für die Erstausstattung ein Zuschuss von 150.000 DM.
4Mit Bescheid vom 20.6.2006 widerrief der Beklagte die Zuwendungen für die Tagespflege i.H.v. 18.256,19 EUR wegen festgestellter Minderflächen und die Förderung der stationären Plätze i.H.v. 115.181,16 Euro wegen eines Verstoßes gegen das Raumprogramm und der Nichteinhaltung der Verdingungsordnung für Leistungen außer Bauleistungen (VOL). Mit öffentlich-rechtlichem Vertrag der Beteiligten vom 10.5.2007 wurde die für die vollstationären Plätze widerrufene Summe einvernehmlich auf 69.597,78 Euro reduziert.
5Für das Jahr 2008 erteilte der Beklagte die Zustimmung zu den gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen i.H.v. 18,07 Euro/Tag pro Mehrbett- und 19,19 Euro/Tag pro Einbettzimmer (Abhilfebescheid vom 19.3.2008).
6Am 9.9.2008 beantragte der Kläger unter Vorlage des Antrags-/Abfragebogens, des Berechnungsbogens für 2009/2010 sowie der Sonderbettenwertermittlung die Neuberechnung der Investitionskosten zum 1.1.2009. Von dem Beklagten begehre er für 2009/2010 die Zustimmung zur Umlage der nicht durch öffentliche Förderung abgedeckten tatsächlichen Investitionskosten auf die Bewohner des Altenpflegeheims. Unter Berücksichtigung des öffentlich-rechtlichen Vertrags aus 2007 ergebe sich ein tatsächlicher betriebsnotwendiger Baukostenaufwand in Höhe von 10.222.006,- Euro, der durch den Verwendungsnachweis belegt werde. Die für den Betrieb notwendigen, nicht durch öffentliche Förderung abgedeckten Investitionskosten von 662.681,-Euro EUR seien auch über die bewilligte Förderersumme hinaus zustimmungsfähig, da die landesrechtliche Deckelung nach § 5 Abs. 2 StatPflVO gegen Bundesrecht verstoße. Die tatsächlichen betriebsnotwendigen Bau- und Einrichtungskosten, die bei der Verzinsung und dem Sonderbettenwert zu Grunde zu legen seien, bezifferte er auf 20,97 Euro/Tag für Mehrbett- und 22,09 Euro/Tag für Einbettzimmer.
7Der Beklagte erteilte für die Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 die Zustimmung zu den gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für die nach dem Versorgungsvertrag bestehenden 114 Plätze i.H.v. 18,59 Euro/Tag für Mehrbett- und i.H.v. 19,71 Euro/Tag für Einbettzimmer (Bescheid vom 4.11.2010). Den Widerspruch des Klägers wies er mit Widerspruchsbescheid vom 28.3.2011 zurück: Der Kläger habe die maximale Förderung nach § 5 Abs. 2 StatPflVO erhalten, der keinerlei Auslegungsspielraum zulasse. Die Zustimmung sei auf den Höchstbetrag begrenzt; ein unbegrenzter Anspruch der Einrichtung bestehe nicht, da der Landesgesetzgeber sowohl die Art als auch die Höhe der Refinanzierung geregelt habe. Die originäre Gesetzgebungskompetenz liege bei der Daseinsfürsorge hinsichtlich der Pflege nach Art. 30, 70 Abs. 1 Grundgesetz (GG) bei den Ländern, dies gelte auch für die betriebsnotwendigen Investitionskosten. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6.9.2007 (B 3 P 3/07 R) stehe dem nicht entgegen, da es in dem dortigen Fall um nicht anerkannte förderungsfähige Kosten unterhalb des Pro-Platz-Wertes gegangen sei. Die hinsichtlich der Zustimmungsbescheide für 2011/2012 und 2012/2013 anhängigen Widerspruchsverfahren hat der Beklagte bis zum rechtskräftigen Abschluss des hiesigen Verfahrens ruhend gestellt.
8Mit seiner am 28.4.2011 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, die Rechtsauffassung des Beklagten widerspreche den bundesrechtlichen Vorgaben des § 82 Abs. 3 SGB XI, verfassungsrechtlichen Grundsätzen und der zu dieser Thematik ergangenen Rechtsprechung. Da § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XI von "Höhe" und nicht von "Höchstmaß" oder "Obergrenze" spreche, sei der Landesgesetzgeber zur Regelung einer betraglichen Obergrenze schon dem Wortlaut nach nicht ermächtigt. Eine Deckelung sei auch aus systematischen Gründen unzulässig, da private Einrichtungen die betriebsnotwendigen Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde auf die Bewohner umlegen könnten. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass auch nach § 82 Abs. 3 SGB XI sämtliche betriebsnotwendigen Auslagen umlagefähig seien. Auch § 9 SGB XI, wonach das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen durch Landesrecht bestimmt werde, enthalte keine Ermächtigung des Landesgesetzgebers, die Zuschussmöglichkeit zu deckeln. Unabhängig davon sei § 5 Abs. 2 StatPflVO auch so zu lesen, dass die dort genannten Beträge lediglich als Orientierungsmaßstab zu verstehen seien und im Einzelfall auch höher ausfallen könnten. Dies ergebe sich auch aus § 5 Abs. 5 StatPflVO, nach dem zusätzlich Kosten der Erstausstattung mit Einrichtungsgegenständen i.H.v. 10 % über den vorgenannten Beträgen anerkennungsfähig seien. Diese Auslegung werde auch durch § 2 Abs. 3 S. 2 der Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen für Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz vom 15.10.2003 (GesBerVO) bestätigt, der ausführe, dass in begründeten Einzelfällen die gesonderte Berechnung an den Aufwendungen zu orientieren sei. Es entspreche auch dem Sinn und Zweck der §§ 82 ff. SGB XI, die tatsächlichen betriebsnotwendigen Kosten in vollem Umfang zu erstatten. Ein Ausufern der Kosten und eine unzumutbare Belastung der Heimbewohner vermeide man bereits durch das Erfordernis der "Betriebsnotwendigkeit", die durch die zuständige Landesbehörde voll überprüft werden könne. Die Rechtsauffassung des Beklagten verstoße nicht nur gegen den Grundsatz "Bundesrecht bricht Landesrecht" (Art. 31 GG), sondern auch gegen Art. 12 Abs. 1 GG, da den Pflegeeinrichtungen auf diese Weise die Möglichkeit genommen werde, die Refinanzierung über die gesonderte Berechnung zum Ausgleich durchzuführen. Damit sei das wirtschaftliche Betreiben eines Pflegeheims aber nicht mehr möglich und letztlich der Versorgungsauftrag gefährdet. Zudem führe eine Deckelung zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber den privaten Trägern, die den Pflegebedürftigen ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ohne Zustimmung nach § 82 Abs. 4 SGB XI berechnen könnten. Er sehe sich auch durch die Rechtsprechung des BSG und der Landessozialgerichte in seiner Auffassung gestärkt. So habe das BSG in seinem Urteil vom 8.9.2011 (B 3 P 2/11 R) ausgeführt, dass die landesrechtliche Begrenzung für die Zustimmung nach § 82 Abs. 3 SGB XI unbeachtlich sei, da die bundesrechtliche Befugnis der anteiligen Umlage auf die Heimbewohner nicht zur Disposition des Landesrechts stehe.
9Der Kläger hat beantragt,
10den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 04.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.03.2011 zu verpflichten, die Zustimmung zu den gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitions-Aufwendungen für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 unter Berücksichtigung von weiteren 662.682 EUR nicht durch öffentliche Förderung abgedeckten Investitionskostenbau zu erteilen.
11Der Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass der Landesgesetzgeber in § 82 Abs. 3 SGB XI ermächtigt werde, das Nähere - insbesondere die Art, Höhe und Laufzeit - der Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen durch Landesrecht zu bestimmen. Da er als Behörde an Gesetz und Recht gebunden sei, komme ihm weder eine Verwerfungskompetenz zu, noch stehe ihm ein Ermessensspielraum zur Verfügung. Die landesrechtlichen Bestimmungen setzten die bundesgesetzliche Bestimmung seiner Ansicht nach gesetzeskonform um. Das BSG habe in seinem Urteil vom 6.9.2007 (B 3 P 3/07 R) gerade kein Verbot der Deckelung ausgesprochen. Vielmehr habe es das Urteil des LSG NRW vom 22.8.2006 (L 6 (3) P 17/03) bestätigt. In diesem Sinne sei auch der Verweis des BSG in der Entscheidung vom 8.9.2011 zu lesen: Die Unbeachtlichkeit des Landesrechts als begrenzender Faktor sei unter Berücksichtigung der zu Grunde liegenden Fallkonstellation so zu verstehen, dass nicht das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung, sondern die anfänglichen Gesamtkosten und damit die in ihr enthaltene Deckelung Grundlage der gesonderten Berechnung sei. Die anfänglichen Gesamtkosten seien die im Rahmen des in § 9 SGB XI von den Ländern bereitgestellten öffentlichen Haushaltsmittel. Der Zuwendungsbescheid stelle öffentliche Mittel für einen bestimmten Zweck unter Auflagen zur Verfügung, deren endgültiger Verbleib erst mit der Verwendungsnachweisprüfung festzustellen sei. Daher komme landesrechtlichen Förderbescheiden keine Tatbestandswirkung zu, insbesondere sei eine Begrenzung der umlagefähigen Investitionskosten unzulässig. Darüber hinausgehende, im Rahmen der zuwendungsfähigen Gesamtkosten liegende betriebsnotwendige Investitionen seien jedoch umlagefähig. Umlagefähige Aufwendungen seien Positionen, die im Rahmen des in § 9 SGB XI umschriebenen Infrastrukturauftrags auch von den Ländern bereitgestellt werden könnten. Dies seien die anfänglichen Gesamtkosten inklusive Deckelung laut Zuwendungsbescheid.
14Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.05.2014 abgewiesen. Die landesrechtlichen Regelungen seien mit den bundesgesetzlichen Bestimmungen und dem Verfassungsrecht vereinbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen hat es auf die Urteile des Sozialgerichts Köln vom 16.04.2012 (S 23 P 188/11) und des LSG NRW vom 22.08.2006 (L 6 (3) P 17/03) verwiesen. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus den Entscheidungen des BSG vom 6.9.2007 und 8.9.2011, da sich beide Urteile nicht explizit zu der hier streitigen Frage verhielten. In den Entscheidungen werde allerdings immer wieder auf die wirtschaftliche Betriebsführung und die Angemessenheit der Kosten hingewiesen. Die Ungleichbehandlung zwischen öffentlich geförderten Einrichtungen und nicht durch Landesrecht geförderten Pflegeeinrichtungen rechtfertige sich aus der unterschiedlichen Art der Finanzierung und den damit einhergehenden unterschiedlichen wirtschaftlichen Risiken der Betreiber.
15Gegen das ihm am 19.08.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.09.2014 Berufung eingelegt und nochmals betont, dass der Wortlaut des § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XI und des § 5 Abs. 2 StatPflVO unter Verwendung des Begriffs "des Ausrichtens" nicht anders zu verstehen sei, als dass ein bloßer Orientierungsmaßstab ohne zwingenden Charakter habe gesetzt werden sollen. Auch die nunmehr ab dem 31.10.2014 geltende neue Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes NRW (APG DVO NRW) regele in § 2 Abs. 4, dass in der Vergangenheit anerkannte Überschreitungen der Angemessenheitsgrenzen fortbestünden, soweit sie durch tatsächliche, belegbare Aufwendungen begründet gewesen seien.
16Der Kläger beantragt,
17das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.5.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 4.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.3.2011 zu verpflichten, die Zustimmung zu den gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für den Zeitraum vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2010 unter Berücksichtigung von weiteren 662.682 Euro nicht durch öffentliche Förderung abgedeckten Investitionskosten Bau zu erteilen.
18Der Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Er nimmt auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug. Es sei nur konsequent, den Ländern, die für die Vorhaltung einer leistungsfähigen pflegerischen Versorgungsstruktur verantwortlich seien, auch die Ausgestaltung des § 82 Abs. 3 SGB XI hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen zu überlassen. Ein Verstoß der gegen Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht ersichtlich, da alles refinanziert werde, was betriebsnotwendig sei. Art. 3 Abs. 1 GG werde ebenfalls nicht verletzt, da keine Einrichtung gezwungen sei, öffentliche Förderung in Anspruch zu nehmen. Entscheide sich eine Einrichtung dennoch für die öffentliche Förderung, sei sie an die hierfür maßgeblichen Vorschriften gebunden. Auch die Regelung in § 2 Abs. 4 APG DVO NRW enthalte eine Deckelung der betriebsnotwendigen Investitionskosten, da er für Einrichtungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung fertiggestellt worden seien, die Anerkennung abweichender Angemessenheitsgrenzen festlege, weil die in der Vergangenheit getätigten Aufwendungen für eine Erstinvestitionen im Nachhinein nicht mehr korrigierbar seien.
21Hinsichtlich des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakte, die Gerichtsakten und die Gerichtsakte L 10 P 84/12, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
24Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist für die begehrte Änderung der streitgegenständlichen Bescheide und die Verurteilung des Beklagten auf Zustimmung zur Geltendmachung höherer umlagefähiger Beträge richtige Klageart (BSG, Urteil vom 6.9.2007 -B 3 P 3/07 R-).
25Die Klage ist unbegründet.
26Streitgegenstand ist die seitens des Beklagten für 2009/2010 abgelehnte Zustimmung zur Umlage der nicht durch öffentliche Förderung abgedeckten tatsächlichen Investitionskosten i.H.v. von 662.681,-Euro EUR. Die für Folgejahre begehrte Zustimmung ist - wie aus Klage- und Berufungsantrag deutlich wird - nicht mehr streitgegenständlich.
27Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht mit Urteil vom 23.5.2014 abgewiesen. Der Bescheid vom 4.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.3.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten nach § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Beklagte hat die Zustimmung zur Umlage weiterer, nicht durch öffentliche Förderung abgedeckter tatsächlicher Investitionskosten zu Recht verweigert.
28Die Struktur und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen gehört nicht zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 GG, sondern unterfällt nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 und 12 GG der konkurrierenden Gesetzgebung. In diesem Rahmen hat der Bundesgesetzgeber den Ländern mit § 9 Satz 1 SGB XI aufgegeben, eine leistungsfähige, zahlenmäßig ausreichende und wirtschaftliche pflegerische Versorgungsstruktur zu schaffen und sie in Satz 2 ermächtigt, das Nähere zur Planung und Förderung der Pflegeeinrichtungen durch Landesrecht zu bestimmen. Dies gilt nach Satz 2 Nr. 2 auch für die Frage, ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht vorgesehene und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte finanzielle Unterstützung der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen von den Pflegeeinrichtungen berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen oder der Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen als Förderung der Pflegeeinrichtungen gilt. Nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI dürfen in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung u.a. keine Aufwendungen für Maßnahmen berücksichtigt werden, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind Verbrauchsgüter, die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind. Abs. 3 regelt, dass soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen kann. Gleiches gilt nach Satz 2, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf nach Satz 3 der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen, wird durch Landesrecht bestimmt.
29Für die Pflegeeinrichtungen, denen in der Zeit zwischen dem 1.7.1996 und dem 31.7.2003 eine Förderung der Investitionskosten gemäß den §§ 11, 12, 13 und 14 PfG NW in der bisher geltenden Fassung bewilligt worden war, gelten nach § 17 Abs. 2 des bis zum 31.12.2014 geltenden PfG NW sowohl § 15 PfG NW in der bisher (d.h. bis zum 31.7.2003) geltenden Fassung als auch die Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen von Tages-, Nacht-, Kurzzeitpflegeeinrichtungen und vollstationären Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz vom 4.5.1996 (GesBerVO; GV. NRW. S. 196) und § 5 Abs. 2 StatPflVO vom 4.6.1996 (GV. NRW. S. 198) weiter.
30Nach § 15 Abs. 1 PfG NW (in der bis zum 31.7.2003 geltenden Fassung) können dem Pflegebedürftigen gesondert berechnungsfähige Aufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI nur Nutzungsentgelte für abschreibungsfähige Anlagegüter, Zinsen auf Eigen- und Fremdkapital sowie Aufwendungen für Abnutzung auf Anlagegüter nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen einschließlich der Instandhaltung und Wiederbeschaffung berücksichtigt werden; Sonderabschreibungen bleiben unberücksichtigt. Gesondert berechnungsfähige Aufwendungen sind für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen; eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig. Nach Abs. 3 ist das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für Bauen und Wohnen nach Zustimmung der zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung das Nähere zur gesonderten Berechnung der Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI, insbesondere zur Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung auf die Pflegebedürftigen zu bestimmen.
31Der Landschaftsverband, in dessen Bezirk die Pflegeeinrichtung liegt, erteilt nach § 1 Abs. 1 GesBerVO auf Antrag die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Aufwendungen nach § 13 PfG NW, die betriebsnotwendig und durch öffentliche Förderung nicht gedeckt sind. Die Förderung von vollstationären und Kurzzeitpflegeeinrichtungen bei Neubaumaßnahmen ist nach § 5 Abs. 2 StatPflO an 3.300 DM pro m² und bei Neubaumaßnahmen der Tages- und Nachtpflege an 3.000 DM pro m² auszurichten. Dabei beträgt die Nettogrundrissfläche nach DIN 277 bei vollstationären und Kurzzeitpflegeplätzen 50 m² und bei Tages- und Nachtpflege bis zu 230 m² pro Gruppe von 12 bis 14 Personen. Nach Abs. 4 ist bei Umbauten und Modernisierungen von einer Förderung in Höhe von maximal 75 % der in Abs. 2 festgesetzten Kosten auszugehen. Zusätzlich können gem. Abs. 5 Kosten der Erstausstattung mit Einrichtungsgegenständen in Höhe von 10 % der nach Abs. 2 festgesetzten Kosten anerkannt werden.
32Da die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Zustimmung, insbesondere die Betriebsnotwendigkeit der noch nicht abgedeckten Investitionskosten sowie die Berechnungsgrundlagen unstreitig sind, geht es im vorliegenden Fall nur um die Frage, ob der Beklagte berechtigt war, die Zustimmung entsprechend der Vorgaben des § 5 Abs. 2 StatPflVO betraglich zu beschränken. Dabei kann nicht auf die ursprüngliche Entscheidung des Beklagten, die Errichtung und Ausstattung der Pflegeeinrichtung des Klägers zu fördern, rekurriert werden. Denn der ursprünglichen Förderentscheidung kommt hinsichtlich der sich hier stellenden Frage der Zustimmung zur Umlage der Investitionskosten keine Tatbestandswirkung zu (BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 3 P 3/07 R).
33Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Beklagte die Zustimmung zu Recht nach § 5 Abs. 2 StatPflVO betraglich beschränkt hat. Die landesrechtliche Vorschrift verstößt weder gegen Bundesrecht, noch handelt es sich bei der betragsmäßigen Vorgabe um einen bloßen Anhaltspunkt. Die Regelung verstößt auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG.
34Der Wortlaut des § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI, der vom Landesgesetzgeber in § 15 Abs. 3 PfG NW a.F. ermächtigungskonform übernommen wurde, spricht nicht gegen eine landesrechtliche Deckelung der gesonderten Berechnung. Indem der Landesgesetzgeber ausdrücklich ermächtigt wird, u.a. "die Höhe" der gesondert berechenbaren Aufwendungen zu regeln, wird ihm ein Spielraum zugebilligt, der z.B. sowohl eine unbeschränkte Berechenbarkeit als auch verschiedene Varianten einer eingeschränkten Berechenbarkeit umfasst. Denn "Höhe" bedeutet "in Zahlen ausdrückbare Größe von etwas" (www.duden.de). Daraus kann allenfalls geschlossen werden, dass ein Wert ) 0 verlangt wird, keinesfalls aber, dass zwingend immer nur die Gesamtsumme der Investitionskosten gemeint ist. Daher war der Gesetzgeber auch nicht gehalten, bei einer zur Deckelung berechtigenden Formulierung Begriffe wie "Höchstmaß" oder "Obergrenze" zu verwenden. Nur wenn der Gesetzgeber das Wort "Höhe" weggelassen hätte, ergäbe sich aus dem Zusammenspiel der Sätze 1 - 3 des § 82 Abs. 2 SGB XI, dass alle nicht geförderten betriebsnotwenigen Aufwendungen umgelegt werden könnten.
35Auch die Gesetzessystematik lässt nicht darauf schließen, dass der Bundesgesetzgeber eine umfassende Berechtigung der Pflegeeinrichtungen zur Umlage der betriebsnotwendigen Investitionskosten geschaffen hat. Vielmehr hat er die Länder in § 9 Satz 1 SGB XI für die Vorhaltung einer zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur verantwortlich gemacht und sie mit Satz 2 unter anderem dazu berechtigt, zu bestimmen, ob und in welchem Umfang eine finanzielle Unterstützung der Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen erfolgt. Diese Grundentscheidung, die keine Konkretisierung des Umfangs der Investitionsförderung enthält, wird durch die in § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI vorgesehene Möglichkeit, Investitionskosten unter bestimmten Voraussetzungen auf Pflegebedürftige umzulegen, lediglich ergänzt, ohne dabei den methodischen Rahmen des § 9 SGB XI zu verlassen oder die für die pflegerische Versorgungsstruktur verantwortlich gemachten Ländern hier in ihrer Regelungskompetenz einzuschränken. Entgegen der klägerischen Ansicht lässt sich auch aus § 82 Abs. 4 SGB XI, der bestimmt, dass Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen können und dies der zuständigen Landesbehörde lediglich mitteilen müssen, nicht der Schluss ziehen, dass dies erst Recht für öffentlich geförderte Pflegeeinrichtungen gelten müsse. Dagegen spricht systematisch bereits, dass der Kläger hier gleichsam von "hinten nach vorne" einen Erst-Recht-Schluss von der nachstehenden (Abs. 4) zur vorstehenden (Abs. 3) Regelung ziehen möchte. Zum anderen hat der Gesetzgeber schlicht und ergreifend zwei strukturell und wirtschaftlich unterschiedlich aufgebaute Systeme von Pflegeeinrichtungen in verschiedenen Absätzen einer Norm unterschiedlich geregelt. Die verfahrensrechtliche unterschiedliche Behandlung rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass kontrolliert werden soll, ob die von dem Träger der Pflegeeinrichtung geltend gemachten Investitionsaufwendungen betriebsnotwendig im Sinne der bundesrechtlichen Anforderungen sind und ob die nach Landesrecht festzulegenden näheren Anforderungen an die Umlage eingehalten und ob die umzulegenden Beträge nicht bereits durch öffentliche Fördergelder abgedeckt sind (BSG, Urteil vom 6.7.2009 - B 3 P 3/07 R).
36Die landesrechtliche Regelung des § 5 Abs. 2 StatPflVO widerspricht auch nicht dem Sinn und Zweck der bundesrechtlich getroffenen Regelungen. Anders als bei den Krankenhäusern (in § 8 Krankenhausfinanzierungsgesetz) wurde den Pflegeeinrichtungen hinsichtlich ihrer Investitionsaufwendungen kein Rechtsanspruch auf Förderung eingeräumt, den sie den Ländern gegenüber auf bundesgesetzlicher Grundlage geltend machen können. Stattdessen hat der Gesetzgeber die anteilige Finanzierung der betriebsnotwendigen Aufwendungen subsidiär auf die Heimbewohner (bzw. Sozialhilfeträger) verlagert, soweit öffentliche Mittel nicht zur Verfügung stehen. Mit Blick auf das gesetzgeberische Ziel, bundesweit eine funktionierende Pflegeversorgungsstruktur sicherzustellen, hat der Gesetzgeber im Interesse einer ausgewogenen Lastenverteilung eine sichere finanzielle Grundlage für die Pflegeeinrichtungen, aber auch einen Schutz der Pflegebedürftigen (bzw. Sozialhilfeträger) im Auge gehabt. Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen des BSG. In seinem Urteil vom 8.9.2011 (B 2 P 2/11 R, Rz. 37 ff) führt es aus, dass die Länder innerhalb des § 82 Abs. 3 SGB XI sicherzustellen haben, dass man die Heimbewohner nur mit tatsächlich anfallenden Kosten belaste. Es müsse auch für Außenstehende unproblematisch erkennbar sein, welche Kosten für welchen Zeitraum umgelegt würden und welche nicht. In seiner Entscheidung vom 8.9.2011 (B 3 P 4/10, Rz. 35 f. - Parallelentscheidung zu B 3 P 2/11 R) heißt es zu den prospektiven Einrichtungskosten, dass § 82 Abs. 3 SGB XI ebenso wie bei der Bestimmung der Pflegevergütung ein Schutzzweck zukomme, um die Bewohner vor noch nicht verauslagten Aufwendungen zu bewahren. Zwar sind die beiden Entscheidungen nicht zu der hier streiten Frage der Umlage über die landesrechtliche Deckelung hinaus ergangen, belegen aber dennoch, dass § 82 Abs. 3 SGB XI auch den Schutz der Bewohner und nicht nur die Finanzierungsgrundlage der Pflegeheime im Auge hat. Gegen die Annahme, dass § 82 Abs. 3 SGB XI lediglich bezwecke, Pflegeeinrichtungen von ihren betriebsnotwendigen Investitionskosten zu befreien (so wohl LSG Berlin-Brandenburg, welches die dortige landesrechtliche Deckelung für unvereinbar mit dem Bundesrecht gehalten hat, Urteile vom 6.11.2008 - L 27 P 73/08 und L 5 P 5/08 und Gerichtsbescheid vom 11.12.2008 - L 27 P 73/08 -rechtskräftig-), spricht auch, dass es dann überflüssig gewesen wäre, dem Landesgesetzgeber aufzugeben, das Nähere zur Höhe der Umlage zu regeln. Daraus kann nach Ansicht des Senats nur geschlussfolgert werden, dass grundsätzlich eine landesrechtliche Deckelung nicht dem Sinn und Zweck des § 82 Abs. 3 SGB XI widerspricht, dann aber im Rahmen der Grundrechte zu prüfen ist, ob die Ausgestaltung der Deckelung im Einzelfall eine ausreichend sichere finanzielle Grundlage für die Pflegeheime bietet (so im Ergebnis auch LSG NRW, Urteil vom L 6 (3) P 17/03). Nichts anderes lässt sich hierzu aus den Urteilen des BSG vom 6.7.2007 (B 3 P 3/07) und vom 8.9.2011 (B 3 P 4/10 R und B 3 P 2/11 R) entnehmen. Im Rahmen seiner Entscheidung vom 6.7.2007, in der es vor allem um die (verneinte) Frage ging, ob landesrechtlichen Förderbescheiden bei der Zustimmung Tatbestandswirkung zu komme, hat das BSG zwar ausgeführt, dass das Fehlen einer Ausgleichsmöglichkeit für ungedeckte Investitionskosten einen schwerlich zu rechtfertigenden Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Positionen des Trägers von Pflegeeinrichtungen bedeute und vor diesem Hintergrund die Befugnis zur Umlage als Ausgleich dafür anzusehen sei, dass die Refinanzierung der nicht gedeckten Kosten über die betriebskostenbezogenen Vergütungsanteile gesetzlich verboten sei. Es hat aber auch betont, dass die Abrechnung von der Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde abhänge und das Nähere zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung durch Landesrecht zu bestimmen sei. Daher könne im Zustimmungsverfahren nur geprüft werden, ob die Investitionen betriebsnotwendig gewesen, die nach Landesrecht festzulegenden näheren Anforderungen an die Umlage eingehalten und ob die umzulegenden Beträge nicht bereits abgedeckt worden seien. Auch wenn das BSG hier nicht die Frage einer "Deckelung" behandelt, ergibt sich daraus doch, dass die Frage der Zustimmung innerhalb der landesrechtlichen Regelungen, die auch die Höhe betreffen können, zu prüfen ist. Auch in den oben bereits erwähnten Entscheidungen vom 8.9.2011 (B 3 P 4/10 R und B 3 P 2/11 R) verhält sich das BSG nicht zu einem Verbot einer landesrechtlichen Deckelung. Dem Argument des Klägers, dass der Schutz der Heimbewohner bereits dadurch genüge getan sei, dass § 82 Abs. 2 SGB V nur die Umlage der "betriebsnotwendigen" Kosten ermögliche (so wohl auch LSG Thüringen, Urteil vom 16.12.2014 - L 6 P 589/09 -), kann sich der Senat nicht anschließen. Denn der Begriff der Betriebsnotwenigkeit ist weiter als der der Angemessenheit. Eine Aufwendung kann durchaus für ein Pflegeheim betriebsnotwenig sein (z.B. Installation von Armaturen), ohne dass es sich dabei zugleich auch um eine angemessene Art der Ausführung handelt (z.B. Designer-Armatur). Dass zwischen den beiden Begriffen unterschieden wird, ergibt sich auch aus § 2 Abs. 2 Satz 1 APG DVO NRW, der für die betriebsnotwendigen Aufwendungen eine Angemessenheitsgrenze zieht.
37Bei § 5 Abs. 2 StatPflVO handelt es sich auch nicht um einen bloßen Orientierungsmaßstab, den der Beklagte im Rahmen einer etwaigen Ermessensentscheidung hätte ausgestalten können. Eine solche Auslegung lässt sich nicht aus Abs. 2 Satz 1 herleiten, der besagt, dass die Förderung anhand von 3.200 DM bzw. 3.000 DM/m2 "auszurichten" sei. Aus dieser Formulierung wird lediglich deutlich, dass sich die Förderung nach der (in Abs. 2 Satz 2 näher begrenzten) Quadratmeterzahl richtet. Da die Verordnung feste Beträge und keine Spannbreiten nennt, kann daher nicht angenommen werden, dass diese auch (anhand welcher Kriterien überhaupt?) überschritten werden könnte. Auch Abs. 5, der bei Kosten der Erstausstattung mit Einrichtungsgegenständen bestimmt, dass diese in Höhe von 10 % der nach Abs. 2 festgesetzten Kosten anerkannt werden können, hilft dem Kläger nicht weiter. Denn zum Einen berührt die Regelung nicht die Frage, wie die Kosten nach Abs. 2 festzusetzen sind und zum Anderen hat der Kläger nicht vorgetragen, in welcher Höhe er im streitigen Fall ggf. anerkennungsfähige Kosten für die Erstausstattung von Einrichtungsgegenständen aufgewandt hat.
38Die Grundrechte des Klägers werden nicht verletzt. Ein ungerechtfertigter Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach Art. 12 Abs. 1 GG liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Dass die betragsmäßige Deckelung des § 5 Abs. 2 StatPlfVO so niedrig ausgestaltet war, dass mit der dadurch erzielbaren Umlage und der daraus folgenden Eigenbelastung des Heimträgers ein wirtschaftliches Betreiben eines Pflegeheims nicht (mehr) möglich ist, ist weder ersichtlich, noch vom Kläger vorgetragen und belegt worden. Überdies ist es dem Heimträger durch den klaren Rahmen des § 5 Abs. 2 StatPlfVO möglich, die umlagefähigen Kosten im Vorfeld einer Investitionsmaßnahme zu kalkulieren und abzuwägen, wie der nicht umlagefähige Anteil aufgebracht werden kann (so aber das Thüringer LSG bei einer landesgesetzlichen (einschränkenden) Definition von "betriebsnotwendigen" Kosten (Urteil vom 16.12.2014 -L 6 P 589/09)). Die Entscheidung des Senats korrespondiert mit dem Umstand, dass nach den Erkenntnissen des Gerichts und den Angaben der Beteiligten landesweit zu der streitigen Rechtsfrage kein weiteres Gerichtsverfahren anhängig ist. Dies gilt auch für die noch relevanten Folgejahre. Ab dem 2.11.2014 hat sich die Situation insofern entschärft, als dass § 2 Abs. 2 APG DVO NW, der zwar auch noch eine betragsmäßige Deckelung vorsieht, bestimmt, dass der Betrag der Angemessenheitsgrenze nach den Preisindizes für Wohngebäude in NRW (Basisjahr 2010) für die Folgejahre jeweils auf der Basis des Mai-Index des Vorjahres festgeschrieben wird.
39Es liegt auch keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung des vor. Der Kläger verkennt hier, dass der Gesetzgeber mit § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI nicht Gleiches ungleich behandelt, sondern für unterschiedliche Finanzierungsmodelle von Pflegeheimen unterschiedliche Refinanzierungsmöglichkeiten vorgesehen hat. Zwar hat der private Träger die Möglichkeit, 100% der betriebsnotwendigen Investitionskosten auf die Bewohner umzulegen und muss dies der Landesbehörde nur anzeigen. Dafür kommt er aber auch nicht in den Genuss öffentlicher Fördermittel und muss die betriebsnotwendigen Investitionskosten vollständig gegenüber jedem einzigen Pflegebedürftigen abrechnen und durchsetzen, anstatt sich zur Prüfung nur an eine einzige öffentliche Stelle zu wenden (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 11.4.2009 - 21 K 5374/06).
40Lediglich der Vollständigkeit halber erlaubt sich der Senat abschließend den Hinweis, dass das BSG in der Entscheidung B 3 P 2/11 R (Urteil vom 8.9.2011) betreffend eine Zustimmung für den Zeitraum 4/2004 bis 9/2009 ausgeführt hat, dass über den bundesrechtlichen Rahmen hinausgehende landesrechtliche Regelungen zwar grundsätzlich unwirksam seien, aber aus Gründen der Rechtssicherheit allenfalls noch bis Ende 2012 als mit Bundesrecht vereinbar angesehen werden könnten.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Es fehlt insbesondere an einer grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr.1 SGG, da es sich nach den Angaben der Beteiligten selbst um ein singuläres Verfahren handelt.
42Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache für den Kläger ist der Streitwert auf 191.974,00 Euro,- Euro festzusetzen, § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs.1 Gerichtskostengesetz (GKG).
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(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels
- 1.
eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie - 2.
bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für
- 1.
Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind, - 2.
den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken, - 3.
Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern, - 4.
den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen, - 5.
die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.
(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.
(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.
(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen.
Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestimmt; durch Landesrecht kann auch bestimmt werden, ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht vorgesehene und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte finanzielle Unterstützung
- 1.
der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen von den Pflegeeinrichtungen berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen oder - 2.
der Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen
Bundesrecht bricht Landesrecht.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels
- 1.
eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie - 2.
bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für
- 1.
Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind, - 2.
den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken, - 3.
Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern, - 4.
den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen, - 5.
die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.
(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.
(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.
(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen.
Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestimmt; durch Landesrecht kann auch bestimmt werden, ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht vorgesehene und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte finanzielle Unterstützung
- 1.
der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen von den Pflegeeinrichtungen berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen oder - 2.
der Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen
(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels
- 1.
eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie - 2.
bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für
- 1.
Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind, - 2.
den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken, - 3.
Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern, - 4.
den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen, - 5.
die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.
(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.
(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.
(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen.
(1) Die Pflegekassen sollen Leistungen zur Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 71 Absatz 2 für in der sozialen Pflegeversicherung Versicherte erbringen, indem sie unter Beteiligung der versicherten Pflegebedürftigen und der Pflegeeinrichtung Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation und zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten entwickeln sowie deren Umsetzung unterstützen. Die Pflichten der Pflegeeinrichtungen nach § 11 Absatz 1 bleiben unberührt. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt unter Einbeziehung unabhängigen Sachverstandes die Kriterien für die Leistungen nach Satz 1 fest, insbesondere hinsichtlich Inhalt, Methodik, Qualität, wissenschaftlicher Evaluation und der Messung der Erreichung der mit den Leistungen verfolgten Ziele.
(2) Die Ausgaben der Pflegekassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 sollen insgesamt im Jahr 2016 für jeden ihrer Versicherten einen Betrag von 0,30 Euro umfassen. Die Ausgaben sind in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches anzupassen. Sind in einem Jahr die Ausgaben rundungsbedingt nicht anzupassen, ist die unterbliebene Anpassung bei der Berechnung der Anpassung der Ausgaben im Folgejahr zu berücksichtigen.
(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 sollen die Pflegekassen zusammenarbeiten und kassenübergreifende Leistungen zur Prävention erbringen. Erreicht eine Pflegekasse den in Absatz 2 festgelegten Betrag in einem Jahr nicht, stellt sie die nicht verausgabten Mittel im Folgejahr dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen zur Verfügung, der die Mittel nach einem von ihm festzulegenden Schlüssel auf die Pflegekassen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 verteilt, die Kooperationsvereinbarungen zur Durchführung kassenübergreifender Leistungen geschlossen haben. Auf die zum Zwecke der Vorbereitung und Umsetzung der Kooperationsvereinbarungen nach Satz 2 gebildeten Arbeitsgemeinschaften findet § 94 Absatz 1a Satz 2 und 3 des Zehnten Buches keine Anwendung.
(4) Die Pflegekassen wirken unbeschadet ihrer Aufgaben nach Absatz 1 bei den zuständigen Leistungsträgern darauf hin, dass frühzeitig alle geeigneten Leistungen zur Prävention, zur Krankenbehandlung und zur medizinischen Rehabilitation eingeleitet werden, um den Eintritt von Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
(5) Die Pflegekassen beteiligen sich an der nationalen Präventionsstrategie nach den §§ 20d bis 20f des Fünften Buches mit den Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2.
(6) Die Leistungsträger haben im Rahmen ihres Leistungsrechts auch nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit ihre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzenden Leistungen in vollem Umfang einzusetzen und darauf hinzuwirken, die Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern sowie eine Verschlimmerung zu verhindern.
(7) Im Jahr 2020 müssen die Ausgaben der Pflegekassen für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht dem in Absatz 2 festgelegten Betrag entsprechen. Im Jahr 2019 nicht verausgabte Mittel sind abweichend von Absatz 3 Satz 2 im Jahr 2020 nicht dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen zur Verfügung zu stellen.
(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels
- 1.
eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie - 2.
bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für
- 1.
Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind, - 2.
den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken, - 3.
Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern, - 4.
den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen, - 5.
die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.
(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.
(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.
(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
- 1.
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung; - 2.
die Staatsangehörigkeit im Bunde; - 3.
die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung; - 4.
das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung; - 5.
die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes; - 5a.
den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland; - 6.
den Luftverkehr; - 6a.
den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege; - 7.
das Postwesen und die Telekommunikation; - 8.
die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen; - 9.
den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht; - 9a.
die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht; - 10.
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder - a)
in der Kriminalpolizei, - b)
zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und - c)
zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
- 11.
die Statistik für Bundeszwecke; - 12.
das Waffen- und das Sprengstoffrecht; - 13.
die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen; - 14.
die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestimmt; durch Landesrecht kann auch bestimmt werden, ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht vorgesehene und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte finanzielle Unterstützung
- 1.
der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen von den Pflegeeinrichtungen berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen oder - 2.
der Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen
(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels
- 1.
eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie - 2.
bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für
- 1.
Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind, - 2.
den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken, - 3.
Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern, - 4.
den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen, - 5.
die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.
(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.
(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.
(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels
- 1.
eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie - 2.
bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für
- 1.
Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind, - 2.
den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken, - 3.
Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern, - 4.
den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen, - 5.
die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.
(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.
(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.
(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen.
Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestimmt; durch Landesrecht kann auch bestimmt werden, ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht vorgesehene und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte finanzielle Unterstützung
- 1.
der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen von den Pflegeeinrichtungen berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen oder - 2.
der Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen
(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels
- 1.
eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie - 2.
bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für
- 1.
Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind, - 2.
den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken, - 3.
Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern, - 4.
den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen, - 5.
die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.
(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.
(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.
(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen.
Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestimmt; durch Landesrecht kann auch bestimmt werden, ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht vorgesehene und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte finanzielle Unterstützung
- 1.
der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen von den Pflegeeinrichtungen berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen oder - 2.
der Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen
(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels
- 1.
eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie - 2.
bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für
- 1.
Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind, - 2.
den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken, - 3.
Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern, - 4.
den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen, - 5.
die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.
(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.
(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.
(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen.
(1) Den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge vereinbaren die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Bundesmantelverträgen. Der Inhalt der Bundesmantelverträge ist Bestandteil der Gesamtverträge.
(2) Die Vergütungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen durch Gesamtverträge geregelt. Die Verhandlungen können auch von allen Kassenarten gemeinsam geführt werden.
(3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können mit nicht bundesunmittelbaren Ersatzkassen, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der landwirtschaftlichen Krankenkasse von § 83 Satz 1 abweichende Verfahren zur Vereinbarung der Gesamtverträge, von § 85 Abs. 1 und § 87a Abs. 3 abweichende Verfahren zur Entrichtung der in den Gesamtverträgen vereinbarten Vergütungen sowie von § 291a Absatz 2 Nummer 1 abweichende Kennzeichen vereinbaren.
(4) In den Verträgen ist ebenfalls das Nähere zur erneuten Verordnung eines mangelfreien Arzneimittels für versicherte Personen im Fall des § 31 Absatz 3 Satz 7 zu vereinbaren, insbesondere zur Kennzeichnung entsprechender Ersatzverordnungen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels
- 1.
eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie - 2.
bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für
- 1.
Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind, - 2.
den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken, - 3.
Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern, - 4.
den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen, - 5.
die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.
(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.
(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.
(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.