Landessozialgericht NRW Beschluss, 19. Feb. 2015 - L 20 AL 22/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.11.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 01.09.2012.
3Der 1957 geborene Kläger war von 1980 bis 2008 als technischer Angestellter versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 05.12.2006 bis zur Aussteuerung am 22.04.2008 bezog er wegen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld vom Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung. Anschließend bewilligte ihm die Beklagte auf seine Arbeitslosmeldung vom 31.03.2008 Arbeitslosengeld ab dem 23.04.2008 für 450 Tage. Das Arbeitslosengeld wurde ihm (mit Unterbrechungen) bis zur Anspruchserschöpfung am 23.09.2009 ausgezahlt.
4Bereits im Dezember 2007 hatte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV) Rente wegen Erwerbsminderung beantragt, jedoch zunächst erfolglos (Bescheid vom 16.05.2008, Widerspruchsbescheid vom 06.04.2009). Das nachfolgende Klageverfahren (SG Gelsenkirchen S 7 KN 121/09) endete nach medizinischen Ermittlungen durch einen Vergleich vom 10.09.2010 mit folgendem Inhalt: "Die Beklagte ist bereit, beim Kläger ab September 2009 einen Zustand von voller Erwerbsminderung auf Zeit bis zum 31.08.2012 anzunehmen und ihm die Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren sowie 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen." In Ausführung dieses Vergleiches bewilligte die DRV dem Kläger mit Bescheid vom 24.09.2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit beginnend am 01.04.2010 bis zum 31.08.2012. Bei der Festsetzung des Rentenbeginns ging die DRV davon aus, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 15.09.2009 erfüllt waren. Der Bescheid wurde mit Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig. In dem Zeitraum vom 24.09.2009 bis zum 31.03.2010 bezog der Kläger keine Sozialleistungen.
5Bei einer persönlichen Vorsprache am 08.11.2010 informierte der Kläger die Beklagte über den mit der DRV geschlossenen Vergleich. Ergänzend teilte er mit, er wolle den Ausführungsbescheid aber anfechten lassen. Er fühle sich falsch beraten, weil er die Rente tatsächlich erst ab März 2010 ausgezahlt bekomme (vgl. § 101 Abs. 1 SGB VI). Der Mitarbeiter der Beklagten teilte ihm mit, eine "Information/Vertretung in rentenrechtlichen Fragen" sei nicht möglich.
6Mit Blick auf den Ablauf der Zeitrente meldete sich der Kläger am 20.07.2012 mit Wirkung zum 01.09.2012 erneut bei der Beklagten arbeitslos. Er wies drauf hin, Anfang 2012 bei der DRV die Verlängerung der Rente beantragt zu haben, jedoch ohne Erfolg (Bescheid vom 13.07.2012).
7Sein dagegen eingelegter Widerspruch war ebenfalls erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 04.10.2012). Das deshalb geführte weitere Klageverfahren gegen die DRV (Sozialgericht Gelsenkirchen S 7 KN 756/12) endete am 10.01.2014 wiederum mit einem gerichtlichen Vergleich, in dem sich die DRV bereit erklärte, bei dem Kläger ab dem 31.12.2012 einen Zustand von voller Erwerbsminderung auf Zeit bis zum 31.01.2016 anzunehmen und ihm dementsprechend Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
8Zwischenzeitlich lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 20.07.2012 ab (Bescheid vom 06.08.2012). Der am 23.04.2008 erworbene Anspruch auf Arbeitslosengeld sei erschöpft; seither sei der Kläger weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen und habe daher keine neue Anwartschaftszeit erfüllt.
9Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er gehe davon aus, durch den Bezug der befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung erneut einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben zu haben.
10Mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2012 (am selben Tag mit einfachem Brief an den Kläger versandt) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 137 Abs. 1 SGB III habe Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer u.a. die Anwartschaftszeit erfülle. Die Erfüllung der Anwartschaftszeit setzte voraus, dass jemand innerhalb der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe (§ 142 Abs. 1 SGB III). Die Rahmenfrist betrage zwei Jahre und beginne mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 143 Abs. 1 SGB III). Der Kläger habe die Anspruchsvoraussetzungen am 01.09.2012 erfüllt. Die Rahmenfrist umfasse daher die Zeit vom 01.09.2010 bis zum 31.08.2012. Gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III seien Personen in der Zeit versicherungspflichtig, für die sie von einem Träger der Gesetzlichen Rentenversicherung eine zeitlich begrenzte Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig gewesen seien. Unmittelbar bedeute in diesem Zusammenhang, dass zumindest an einem Tag im letzten Monat vor Beginn des Bezuges einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung Versicherungspflicht bestanden haben oder eine Entgeltersatzleistung bezogen worden sein müsse. Der Kläger habe bis zum 23.09.2009 eine Entgeltersatzleistung in Form von Arbeitslosengeld bezogen. Im Anschluss hieran habe die DRV mit Vergleich vom 10.09.2010 einen Zustand voller Erwerbsminderung ab September 2009 auf Zeit anerkannt und dementsprechend im Bescheid vom 24.09.2010 eine Zeitrente wegen voller Erwerbsminderung (erst) ab dem 01.04.2010 bewilligt. In der Zeit vom 24.09.2009 bis zum 31.03.2010 habe damit kein Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung vorgelegen. Nach den §§ 24, 26, 28a SGB III sei dies kein Zeitraum, in dem Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestanden habe. Damit sei der Kläger nicht unmittelbar vor dem Bezug der Zeitrente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig gewesen. Dies habe zur Folge, dass der Zeitraum des Bezuges der Zeitrente nicht zur Begründung einer Anwartschaftszeit herangezogen werden könne. Der Kläger habe daher die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, weil er nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Der am 23.04.2008 erworbene Anspruch auf Arbeitslosengeld sei bereits vollständig erfüllt worden und damit verbraucht.
11Hiergegen hat der Kläger - nunmehr anwaltlich vertreten - am 10.10.2012 Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, (auch) in der Zeit vom 24.09.2009 bis zum 31.03.2010 im Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gestanden zu haben. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III seien daher erfüllt.
12Der Kläger hat beantragt,
13die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.08.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2012 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld ab dem 01.09.2012 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
14Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung hat sie auf ihre bisherigen Ausführungen Bezug genommen.
17Mit Urteil vom 13.11.2013 (dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 23.12.2013) hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen (§ 136 Abs. 3 SGG). Ergänzend hat es ausgeführt, der Kläger habe im Zeitraum vom 23.09.2009 bis zum 01.04.2010 keine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen. Denn die Rente sei erst mit dem 01.04.2010 tatsächlich zur Auszahlung gelangt (§ 101 Abs. 1 SGB VI). Dass die DRV laut Vergleich vom 10.09.2010 einen Zustand voller Erwerbsminderung auf Zeit ab September 2009 angenommen habe, stehe einem Bezug einer Rente im Sinne von § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III nicht gleich. Unmittelbar vor dem 01.04.2010 habe der Kläger vielmehr weder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen, noch sei er vor Beginn der Leistung aufgrund eines anderen Sachverhaltes versicherungspflichtig gewesen. Der Zeitraum vom 23.09.2009 bis zum 01.04.2010 - also von mehr als sechs Monaten - könne auch nicht mehr als unmittelbar im Sinne des § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III bezeichnet werden. Nach allgemeiner Meinung sei dies schon bei einem über vier Wochen bzw. einen Monat hinausgehenden Zeitraum nicht mehr der Fall (Brand in Brand, SGB III, 6. Auflage 2012, § 26 Rn. 20 m.w.N.).
18Dagegen richtet sich die am 22.01.2014 eingelegte Berufung des Klägers. Der Rechtsauffassung des Sozialgerichts könne nicht gefolgt werden. Entscheidend für die Erfüllung der Anwartschaftszeit als Voraussetzung des Arbeitslosengeldes sei im Rahmen des Bezuges einer Erwerbsminderungsrente nicht deren tatsächliche Auszahlung, sondern der Rentenanspruch an sich. Andernfalls würde der Zufall entscheiden, ob Anspruchsberechtigte einer Rente wegen Erwerbsminderung die Anwartschaftszeit erfüllten oder nicht.
19Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
20das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.11.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 06.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld ab dem 01.09.2012 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
21Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
22die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
23Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Ergänzend verweist sie auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Wiesbaden (Gerichtsbescheid vom 28.05.2013 - S 10 AL 11/12). Dort werde darauf hingewiesen, dass sich durch die Regelungen der §§ 43 Abs. 2, 101 Abs. 1, 102 Abs. 1 S. 1 SGB VI eine Zeitspanne ergeben könne, in der weder Arbeitslosengeld noch Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bezogen werde. Dabei handele es sich aber nicht um eine planwidrige Gesetzeslücke, die eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung erlaube. Der Gesetzgeber habe sich vielmehr trotz entsprechender Gelegenheit nicht veranlasst gesehen, hierdurch auftretende Lücken im Leistungsbezug zu vermeiden. Eine solche Lücke führe im vorliegenden Fall zu einem Wegfall bzw. einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes. Dies dürfte dem Gesetzgeber nicht verborgen geblieben sein, so dass es bei der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen bleiben müsse.
24Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er eine Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 S. 1 SGG beabsichtige. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
25Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten (Verwaltungsvorgänge des Beklagten, Prozessakten des Sozialgerichts Gelsenkirchen S 7 KN 121/09 und S 7 KN 756/12), der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
26Entscheidungsgründe:
27I. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 S. 1 SGG). Die Beteiligten sind hierzu vorab angehört worden (§ 153 Abs. 4 S. 2 SGG).
28II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
29Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
30Auch mit Blick auf die Berufungsbegründung ist eine abweichende Beurteilung des Falles nicht veranlasst.
31Er wirft allein die Frage auf, ob eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits dann als im Sinne von § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III bezogen zu gelten hat, wenn zwar noch kein Anspruch auf konkrete Auszahlung der Rente (also auf Einzelleistungen) bestand, das diesbezügliche Stammrecht (vgl. dazu Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: EL 83 Oktober 2014, § 99 SGB VI Rn. 5) aber bereits entstanden war.
32Für die vom Sozialgericht vertretene Auffassung spricht zunächst der Gesetzeswortlaut, der mit der Formulierung " ... in der Zeit, für die sie beziehen ..." auf einen tatsächlichen Empfang von Rentenzahlbeträgen, nicht bereits auf das Entstehen einer durch das Stammrecht auf Rente erworbenen Rechtsposition abstellt. Nach allgemeinem Sprachgebrauch wird eine Leistung erst dann "bezogen", wenn sie tatsächlich zufließt bzw. erhalten wird (so BSG, Urteil vom 04.12.2014 - B 5 AL 1/14 R (Terminbericht Nr. 58/14, abrufbar unter www.bundessozialgericht.de); vorgehend LSG NRW, Urteil vom 22.11.2012 - L 9 AL 138/11 Rn. 26).
33Anders ist dies etwa bei der Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 Abs. 1 S. 1 SGB III), wozu sich die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Sozialgerichts Wiesbaden vom 28.05.2013 - S 10 AL 11/12 verhält. Der dort verwendete Ausdruck "festgestellt" macht deutlich, dass nicht an einen tatsächlichen Leistungsvorgang, sondern an die Entscheidung des Trägers der Gesetzlichen Rentenversicherung über den Status der Erwerbsfähigkeit des Betroffenen angeknüpft wird. Auch in anderen Büchern des SGB (z.B. in § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) differenziert der Gesetzgeber bewusst zwischen dem Bezug einer Leistung und dem bloßen Anspruch hierauf; dies spricht ebenfalls für die hier gewählte Lesart des § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII (vgl. LSG NRW, Urteil vom 22.05.2014 - L 16 AL 287/13 Rn. 24, wonach ein ruhender Anspruch auf Krankengeld Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III nicht begründet).
34Dass das Merkmal "beziehen" in § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III nur Zeiträume erfasst, für die tatsächlich Leistungen gezahlt wurden, ergibt zudem ein Vergleich mit den Vorgängerregelungen (zu § 26 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB III) in den bis zum 31.12.1997 geltenden Bestimmungen des § 186 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 AFG. Knüpften diese sogar im Wortlaut nicht nur an den Bezug, sondern an die tatsächliche Zahlung der dort genannten Leistungen an, so war mit der Einführung des § 26 SGB III zum 01.01.1998 (insoweit) eine Rechtsänderung nicht verbunden (vgl. BT-Drs. 13/4941 S. 158).
35Literatur und Rechtsprechung verstehen § 26 Abs. 2 SGB III denn auch einhellig dahingehend, dass es für alle dort genannten Leistungen (zumindest) auf deren tatsächlichen Bezug (sei es auch im Rahmen einer nachträglichen Bewilligung) ankommt, dass aber allein das Bestehen eines Anspruches - etwa in Gestalt eines Stammrechts - insoweit nicht ausreicht bzw. gar nicht erforderlich ist (vgl. etwa Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III n.F., Stand: 123. Ergänzung Dezember 2013, § 26 Rn. 100; Scheidt in Mutschler u.a., SGB III, 5. Auflage 2013, § 26 Rn. 33, 37; Brand in Brand, SGB III, 6. Auflage 2012, § 26 Rn. 19 ff.; Timme in Hauck/Noftz, SGB III, Stand: Lieferung 1/13 I/13, K § 26 Rn. 35; Fuchs in Gagel, SGB III, Stand: 55. Erg.-Lfg. 2014, § 26 Rn. 24; Werhahn in jurisPK-SGB III, 1. Auflage 2014, § 26 Rn. 27 f.; LSG Hessen, Urteil vom 15.07.2011 - L 9 AL 125/10 Rn. 39; LSG NRW, Urteil vom 22.05.2014 - L 16 AL 287/13 Rn. 24; vgl. im Übrigen auch bereits zu § 130b Abs. 1 S. 1 RKG BSG, Urteil vom 15.11.1989 - 8 RKn 2/88 Rn. 18, sowie vorgehend LSG NRW, Urteil vom 12.01.1988 - L 15 Kn 118/85 = Die Beiträge 1988, 250 ff. (253)).
36Der Einwand des Klägers, bei dieser Lesart hänge es vom Zufall ab, ob Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III eintrete oder nicht, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die "Zufälligkeit" beruht darauf, dass der Eintritt voller Erwerbsminderung von medizinischen Umständen sowie von deren Feststellung abhängt. Die daraus resultierende Unsicherheit eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III ist Folge der generellen Unvorhersehbarkeit eines Eintritts voller Erwerbsminderung als Teil des allgemeinen Lebensrisikos; auch im Rahmen der Vorschriften über die Begründung der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung ist diese Unsicherheit hinzunehmen. Im Übrigen würde die von dem Kläger bemängelte Zufälligkeit nicht einmal vermieden, wenn an die Stelle des tatsächlichen Bezuges der Leistung etwa der Zeitpunkt der Entstehung des Stammrechts träte. Denn auch das Stammrecht entsteht erst, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rente (hier wegen voller Erwerbsminderung) erfüllt sind; seine Entstehung hängt daher in gleicher Weise wie der Rentenbeginn von dem stets unsicheren Zeitpunkt des Eintritts des rentenrechtlichen Leistungsfalles (bzw. seiner Feststellung) ab.
37Soweit sich - wie beim Kläger - in der Gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall Spielräume für eine einvernehmliche Festlegung des Leistungsfalles der vollen Erwerbsminderung auf einen bestimmten Zeitpunkt ergeben, mögen die an diesem Rechtsverhältnis Beteiligten (d.h. der Träger der Gesetzlichen Rentenversicherung und der Versicherte) etwaige Nachteile, die sich aus einer konkreten Festlegung in anderen Bereichen der Sozialversicherung ergeben können, ggf. mit in ihre Überlegungen einbeziehen. Keineswegs allerdings besteht Veranlassung, möglicherweise unerwünschte Folgen autonomer Entscheidungen in Rentenverfahren über eine weder vom Wortlaut noch vom Sinngehalt des § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III gedeckte Auslegung nachschaffend im Bereich des Arbeitsförderungsrechts zu umgehen bzw. zu korrigieren.
38Schließlich kann es im vorliegenden Fall - mit Blick auf einen Sozialrechtlichen Herstellungsanspruch - zu keinem anderen Ergebnis führen, dass der Kläger am 08.11.2010 bei der Beklagten vorgesprochen und mitgeteilt hat, er habe mit der DRV am 10.09.2010 einen Vergleich über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit geschlossen, wolle aber möglicherweise gegen den Ausführungsbescheid (vom 24.09.2010) vorgehen. Selbst wenn man in diesem Zusammenhang eine Verpflichtung der Beklagten annehmen wollte, den Kläger darüber aufzuklären (§ 14 SGB I), dass mit der Festlegung des Leistungsfalles auf den Monat September 2009 die Voraussetzungen für die Begründung einer neuen Anwartschaftszeit durch den Rentenbezug (wegen § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III) fraglich sein dürften, würde sich dies nicht zu Gunsten des Klägers auswirken. Denn auch bei zutreffender Beratung wäre es dem Kläger (unbeschadet der bereits eingetretenen Bestandskraft des Ausführungsbescheides vom 24.09.2010) nicht mehr möglich gewesen, den Leistungsfall voller Erwerbsminderung nachträglich (noch um sechs Monate früher) in die Vergangenheit zu verschieben; der Kläger hatte sich insoweit vielmehr schon durch den Vergleich vom 10.09.2010 irreversibel gebunden. Deshalb wäre eine Kausalität zwischen Beratungspflichtverletzung und eingetretenem Schaden (in Form der Nichtbegründung einer neuen Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld) von vornherein undenkbar (vgl. zum Kausalitätserfordernis Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: EL 83 Oktober 2014, vor §§ 38-47 SGB I Rn. 176 ff.).
39III. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
40IV. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Die Sache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, weil sich die Lösung unschwer aus dem Gesetz entnehmen lässt und weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur abweichende Meinungen vertreten werden.
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(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.
(1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn
- 1.
entweder - a)
die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder - b)
nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und
- 2.
der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist.
(2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.
(3) Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.
(3a) Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes ergibt. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist aufzuheben
- 1.
in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt - a)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes), - b)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder - c)
der vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen Person (§ 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
- 2.
in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes) und - 3.
in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes).
(4) Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgeführt, wird die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.
(5) Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting durchgeführt, durch das die Waise nicht begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, beginnt. Der Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer
- 1.
arbeitslos ist, - 2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und - 3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.
(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.
(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass
- 1.
sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und - 2.
das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,
(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.
(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.
(1) Versicherungspflichtig sind
- 1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, - 2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind, - 3.
(weggefallen) - 3a.
(weggefallen) - 4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind, - 5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.
(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie
- 1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen, - 2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen, - 2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, - 2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder - 3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie
- 1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und - 2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
- 1.
der oder des Erziehenden, - 2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder - 3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.
(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.
(4) (weggefallen)
(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.
(2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag nach dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind.
(3) Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte besteht während eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld fort.
(4) Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht letztmals erfüllt waren.
(1) Versicherungspflichtig sind
- 1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, - 2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind, - 3.
(weggefallen) - 3a.
(weggefallen) - 4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind, - 5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.
(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie
- 1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen, - 2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen, - 2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, - 2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder - 3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie
- 1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und - 2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
- 1.
der oder des Erziehenden, - 2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder - 3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.
(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.
(4) (weggefallen)
(1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die
- 1.
(weggefallen) - 2.
eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben, - 3.
eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und ausüben, - 4.
eine Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen oder - 5.
sich beruflich weiterbilden, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg ermöglicht, ein beruflicher Abschluss vermittelt oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt wird; ausgeschlossen sind Weiterbildungen im Sinne des § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, es sei denn, die berufliche Weiterbildung findet in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer Hochschule oder einer ähnlichen Bildungsstätte unter Anrechnung beruflicher Qualifikationen statt.
(2) Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die antragstellende Person
- 1.
innerhalb der letzten 30 Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder - 2.
unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit oder der Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatte
(3) Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung, die zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden. Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind. Kann ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag allein deshalb nicht begründet werden, weil dies wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit (§§ 27, 28) ausgeschlossen ist, muss der Antrag abweichend von Satz 1 spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall des Ausschlusstatbestandes gestellt werden.
(4) Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 ruht, wenn während der Versicherungspflicht nach Absatz 1 eine weitere Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit nach § 27 eintritt. Eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) führt nicht zum Ruhen der Versicherungspflicht nach Absatz 1.
(5) Das Versicherungspflichtverhältnis endet,
- 1.
wenn die oder der Versicherte eine Entgeltersatzleistung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 bezieht, - 2.
mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 letztmals erfüllt waren, - 3.
wenn die oder der Versicherte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist, mit Ablauf des Tages, für den letztmals Beiträge gezahlt wurden, - 4.
in den Fällen des § 28, - 5.
durch Kündigung der oder des Versicherten; die Kündigung ist erstmals nach Ablauf von fünf Jahren zulässig; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.
(1) Versicherungspflichtig sind
- 1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, - 2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind, - 3.
(weggefallen) - 3a.
(weggefallen) - 4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind, - 5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.
(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie
- 1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen, - 2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen, - 2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, - 2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder - 3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie
- 1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und - 2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
- 1.
der oder des Erziehenden, - 2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder - 3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.
(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.
(4) (weggefallen)
(1) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung, - 4.
die Urteilsformel, - 5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands, - 6.
die Entscheidungsgründe, - 7.
die Rechtsmittelbelehrung.
(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.
(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.
(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.
(1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn
- 1.
entweder - a)
die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder - b)
nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und
- 2.
der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist.
(2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.
(3) Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.
(3a) Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes ergibt. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist aufzuheben
- 1.
in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt - a)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes), - b)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder - c)
der vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen Person (§ 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
- 2.
in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes) und - 3.
in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes).
(4) Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgeführt, wird die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.
(5) Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting durchgeführt, durch das die Waise nicht begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, beginnt. Der Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.
(1) Versicherungspflichtig sind
- 1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, - 2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind, - 3.
(weggefallen) - 3a.
(weggefallen) - 4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind, - 5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.
(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie
- 1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen, - 2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen, - 2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, - 2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder - 3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie
- 1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und - 2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
- 1.
der oder des Erziehenden, - 2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder - 3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.
(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.
(4) (weggefallen)
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
teilweise erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
voll erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
- 1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und - 2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
- 1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, - 4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Versicherungspflichtig sind
- 1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, - 2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind, - 3.
(weggefallen) - 3a.
(weggefallen) - 4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind, - 5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.
(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie
- 1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen, - 2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen, - 2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, - 2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder - 3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie
- 1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und - 2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
- 1.
der oder des Erziehenden, - 2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder - 3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.
(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.
(4) (weggefallen)
(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.
Tenor
-
Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
-
Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
- 1
-
Die Beteiligten streiten über die Pflichtversicherung der Klägerin in der Arbeitslosenversicherung ab dem 1.7.2010.
- 2
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Die im Jahre 1953 geborene Klägerin bezog vom 4.2.2008 bis 30.6.2009 - unterbrochen durch eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit - von der Beklagten Arbeitslosengeld. In der Zeit vom 1.7.2009 bis 30.6.2010 nahm sie an einer von der Deutschen Rentenversicherung Bund finanzierten Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teil und erhielt von dieser Übergangsgeld. Zum 1.7.2010 machte sich die Klägerin selbständig.
- 3
-
Ihren am 29.6.2010 gestellten Antrag auf Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8.7.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.9.2010 ab.
- 4
-
Die hiergegen gerichtete Klage ist erfolglos geblieben (Urteil des SG Köln vom 22.3.2011). Die Berufung der Klägerin hat das LSG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 22.11.2012 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe keine Berechtigung zur Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 28a SGB III zu. Die Voraussetzungen des § 28a Abs 1 S 2 Nr 2 SGB III (in der vom 1.7.2008 bis 31.12.2010 geltenden Fassung - aF) seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe nicht unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 1.7.2010 in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Ein solches sei durch den Bezug von Übergangsgeld durch die Deutsche Rentenversicherung Bund während der Teilnahme an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht begründet worden. § 26 Abs 2 Nr 1 SGB III begründe ein Versicherungspflichtverhältnis nur für Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld während der Teilnahme an einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Auch habe die Klägerin unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit keine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III, sondern vielmehr von der Deutschen Rentenversicherung Bund Übergangsgeld nach dem SGB VI bezogen. Ebenso wenig habe die Klägerin unmittelbar vor dem 1.7.2010 eine Entgeltersatzleistung iS des SGB III deswegen bezogen, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 54 Kalendertage gehabt habe, welcher durch die Auszahlung des Übergangsgelds durch die Deutsche Rentenversicherung Bund gemäß § 142 Abs 1 Nr 2 SGB III (in der vom 1.1.2005 bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung) zum Ruhen gekommen sei. Eine Sozialleistung werde nach dem allgemeinen Sprachgebrauch erst dann bezogen, wenn sie tatsächlich zufließe. Dass dieses sprachliche Verständnis auch mit den Vorstellungen des Gesetzgebers übereinstimme, werde im Vergleich mit § 57 Abs 2 Nr 1 Buchst a SGB III (in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung) deutlich. Nach dieser Vorschrift könne die Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit mit einem Gründungszuschuss gefördert werden, wenn der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit "einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch" gehabt habe. Wenn der Gesetzgeber demgegenüber in § 28a Abs 1 S 2 Nr 2 SGB III aF für eine Pflichtversicherung auf Antrag den Bezug einer Entgeltersatzleistung nach diesem Buch im unmittelbaren Vorfeld der Selbständigkeit verlange, genüge das bloße Innehaben eines Anspruchs insoweit nicht. Jedenfalls dann, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Bezugs einer anderen Sozialleistung ruhe, könne das bloße Bestehen des Stammrechts die von § 28a Abs 1 S 2 Nr 2 SGB III aF geforderte Nähe zur Versichertengemeinschaft nicht begründen. Denn in diesem Fall bestehe das aus der tatsächlichen Leistungsbeziehung abgeleitete besondere Näheverhältnis allein zu dem anderen Sozialleistungsträger, nicht aber zur Beklagten. Der Senat verkenne nicht, dass das alleinige Abstellen auf den tatsächlichen Bezug einer Entgeltersatzleistung nach dem SGB III in Fällen wie dem der Klägerin zu dem sozialpolitisch zweifelhaften Ergebnis führe, dass eine Weiterversicherung in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nur durch eine erneute Inanspruchnahme des noch nicht ausgeschöpften Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach Durchlaufen der Rehabilitationsmaßnahme erreicht werden könne. Zulässige Grenze jeder Auslegung sei jedoch der im systematischen Zusammenhang zu interpretierende Wortlaut der jeweiligen Norm. Diese Grenze werde überschritten, wollte man das Bestehen eines ruhenden Anspruchs auf Arbeitslosengeld genügen lassen. Schließlich handele es sich bei der von dem Träger der Rentenversicherung finanzierten Teilhabeleistung nicht um eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung der Klägerin.
- 5
-
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 28a SGB III aF. Das LSG habe Sinn und Zweck der Vorschrift verkannt. Zum einen habe sie, die Klägerin, unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 1.7.2010 eine Entgeltersatzleistung iS des SGB III bezogen. Hierzu gehörten auch Übergangsgelder bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben iS von § 116 SGB III. In gleicher Weise führe ihr verbleibender Restanspruch auf Arbeitslosengeld für 54 Kalendertage zu einer Berechtigung der Weiterversicherung. Schon das Bestehen eines derartigen Anspruchs genüge der von § 28a SGB III aF geforderten Nähe zur Versichertengemeinschaft. Eine derartige Auslegung sei mit dem Wortlaut der Norm vereinbar und zudem nach deren Sinn und Zweck geboten. Dieser gehe dahin, den Verbleib von bestimmten Personen in der Arbeitslosenversicherung zu gewährleisten, bei denen die Voraussetzungen für eine weitere Pflichtversicherung durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nicht mehr vorlägen. Angesichts dessen könne und müsse der Begriff des Bezugs einer Entgeltersatzleistung iS des § 28a Abs 1 S 2 SGB III aF dahin verstanden werden, dass das Bestehen eines Stammrechts ausreiche. Das LSG sei zu einem sozialpolitisch zweifelhaften Ergebnis gelangt, wie es selbst einräume.
- 6
-
Die Klägerin beantragt,
1.
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. November 2012 und des Sozialgerichts Köln vom 22. März 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 6. September 2010 aufzuheben und
2.
festzustellen, dass die Klägerin ab 1. Juli 2010 versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung ist.
- 7
-
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 8
-
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Entscheidungsgründe
- 9
-
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Die Klägerin ist nicht ab 1.7.2010 in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert.
- 10
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1. Zutreffend hat die Klägerin die Anfechtungsklage mit der Klage auf Feststellung verbunden, dass für sie ab 1.7.2010 Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Da die Versicherungspflicht nach § 28a SGB III auf einen Antrag hin kraft Gesetzes eintritt, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind, bedurfte es der Erhebung einer Verpflichtungsklage nicht(BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 12 AL 1/08 R - Juris RdNr 9; BSG SozR 4-4300 § 28a Nr 4 RdNr 12, Nr 5 RdNr 11, Nr 6 RdNr 11 und Nr 7 RdNr 11). Für die begehrte Feststellung besteht das gemäß § 55 Abs 1 Nr 1 SGG erforderliche Feststellungsinteresse(BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 12 AL 1/08 R - Juris RdNr 9 mwN).
- 11
-
2. In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 28a SGB III (in der hier maßgeblichen vom 1.7.2008 bis 31.12.2010 geltenden Fassung - nachfolgend aF) für eine Weiterversicherung der Klägerin in der Arbeitslosenversicherung liegen nicht vor.
- 12
-
Nach § 28a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB III aF können Personen - unter den in S 2 näher umschriebenen Voraussetzungen - auf Antrag ein Versicherungspflichtverhältnis begründen, wenn sie eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben. Neben einer fristgebundenen Antragstellung (§ 28a Abs 1 S 3 SGB III aF) ist Voraussetzung für die Feststellung der Versicherungspflicht auf Antrag nach § 28a Abs 1 S 2 SGB III aF, dass der Antragsteller "innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit … mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts gestanden, eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt hat, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat"(Nr 1), dass er "unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit …, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts gestanden, eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt hat, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat" (Nr 2) und dass "Versicherungspflicht (§§ 26, 27) anderweitig nicht besteht"(Nr 3).
- 13
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Ob die Klägerin zum 1.7.2010 eine selbständige Tätigkeit aufgenommen und ausgeübt hat, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, ist für den erkennenden Senat mangels entsprechender Feststellungen des LSG nicht beurteilbar. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, ob die Klägerin einer selbständigen Tätigkeit iS des § 28a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB III aF nachgegangen(vgl zu den Voraussetzungen BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 12 AL 1/08 R - Juris RdNr 15) und ggf in einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich tätig geworden ist.
- 14
-
Gleichwohl ist dem Senat eine abschließende Entscheidung möglich. Von den kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen des § 28a Abs 1 S 2 Nr 1 bis 3 SGB III aF liegen jedenfalls die der Nr 2 nicht vor. Die Klägerin hat unmittelbar vor Aufnahme der behaupteten selbständigen Tätigkeit am 1.7.2010 weder in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts gestanden (dazu a) noch eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen (dazu b) oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt (dazu c).
- 15
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a) Die Klägerin hat in der Zeit vom 1.7.2009 bis zum 30.6.2010 an einer von der Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführten Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilgenommen und von dieser Übergangsgeld erhalten. Hierdurch ist kein Versicherungspflichtverhältnis nach dem Ersten Abschnitt des SGB III begründet worden. Insbesondere ist keine Versicherungspflicht gemäß § 26 Abs 2 Nr 1 SGB III eingetreten.
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Nach dieser Vorschrift sind - unter den dort näher umschriebenen Voraussetzungen - Personen ua in der Zeit versicherungspflichtig, für die sie von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen. Zwar ist der Wortlaut der Norm nicht ganz eindeutig und könnte vordergründig dahin zu verstehen sein, dass der Betroffene während des Bezugs von Übergangsgeld unabhängig von der Zielrichtung der Maßnahme immer dann versicherungspflichtig ist, wenn die Leistung von einem Träger der medizinischen Rehabilitation - zB einem Rentenversicherungsträger nach dem SGB VI - gewährt wird. Wie bereits der 11a. Senat des BSG (Beschluss vom 21.3.2007 - B 11a AL 171/06 B - SozR 4-4300 § 26 Nr 5 RdNr 7) entschieden hat, ergibt sich aber aus der Systematik des Gesetzes und der Entstehungsgeschichte eindeutig, dass § 26 Abs 2 Nr 1 SGB III ausschließlich Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld während der Teilnahme an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme erfasst. Dem schließt sich der erkennende Senat an. Nach § 124 Abs 3 Nr 5 SGB III in der ursprünglichen Fassung bzw nach § 124 Abs 3 S 1 SGB III (in der vom 1.1.2005 bis 31.3.2012 geltenden Fassung) werden in die Rahmenfrist Zeiten, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat, nicht eingerechnet. Diese Privilegierung wäre nicht erforderlich, wenn es sich bereits um eine Zeit der Versicherungspflicht handeln würde (vgl § 123 Abs 1 S 1 SGB III in der vom 1.8.2009 bis 31.3.2012 geltenden Fassung). Zudem enthalten die Gesetzesmaterialien (vgl BT-Drucks 13/4941 S 158 zu § 26 Abs 2) die eindeutige Aussage, dass Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld wegen der Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation nicht als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses zu berücksichtigen sind.
- 17
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b) Die Klägerin hat auch nicht unmittelbar vor Aufnahme der behaupteten selbständigen Tätigkeit eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen. Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III definierte zum hier maßgeblichen Zeitpunkt 1.7.2010 abschließend § 116 SGB III (in der vom 1.4.2006 bis 31.3.2012 geltenden Fassung - nachfolgend aF) (vgl BSG SozR 4-4300 § 28a Nr 4 RdNr 17 mwN).
- 18
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aa) Das der Klägerin von der Deutschen Rentenversicherung Bund gezahlte Übergangsgeld während der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben fällt nicht unter diese Vorschrift. Zwar führt § 116 Nr 3 SGB III aF als Entgeltersatzleistung Übergangsgeld bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf. § 116 SGB III aF bezieht sich jedoch ausschließlich auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III und stellt insoweit in Nr 3 allein auf Übergangsgeld iS von § 160 ff SGB III (in der vom 30.12.2008 bis 31.3.2012 geltenden Fassung) ab (vgl Brand in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, § 116). Die Klägerin hat indes Übergangsgeld gemäß § 20 SGB VI bezogen.
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bb) Ebenso wenig sind die Voraussetzungen des § 28a Abs 1 S 2 Nr 2 Altern 2 SGB III aF in Anbetracht des von der Klägerin in der Zeit vom 4.2.2008 bis 30.6.2009 bezogenen Arbeitslosengeldes erfüllt. Zwar handelt es sich hierbei gemäß § 116 Nr 1 SGB III aF um eine Entgeltersatzleistung nach diesem Gesetz. Die Klägerin hat Arbeitslosengeld jedoch nicht unmittelbar vor Aufnahme der behaupteten selbständigen Tätigkeit am 1.7.2010 bezogen. Der 12. Senat des BSG (Urteil vom 30.3.2011 - B 12 AL 2/10 R - SozR 4-4300 § 28a Nr 4 RdNr 22) hat unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 28a SGB III und der Gesetzesmaterialien entschieden, dass ein unmittelbarer Anschluss iS der Norm nur vorliegt, wenn die Lücke zwischen dem Bezug der Entgeltersatzleistung und der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nicht mehr als einen Monat beträgt. Dem schließt sich der erkennende Senat an. Zweck der freiwilligen Weiterversicherung bzw Versicherungspflicht auf Antrag nach § 28a SGB III ist es, ua dem Personenkreis der Existenzgründer - ausnahmsweise - den Verbleib in der Arbeitslosenversicherung zu ermöglichen, indem ihnen die Option geboten wird, ihren Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten(BSG aaO RdNr 18 mit Verweis auf BT-Drucks 15/1515 S 78 zu Nr 20). Dabei sollten gerade die "geforderten Vorversicherungszeiten und Anknüpfungstatbestände gewährleisten, dass von dem Privileg der Versicherungsberechtigung nur Personen profitieren, die der Versichertengemeinschaft bereits in der Vergangenheit angehört haben" (BT-Drucks 15/1515 S 78 zu Nr 20 Abs 1). Dies zeigt, dass nur Personen mit einer besonders engen Beziehung zur Arbeitslosenversicherung in der dargestellten Weise begünstigt werden sollten (BSG aaO RdNr 18). Der Kreis der durch die Antragspflichtversicherung nach § 28a SGB III begünstigten Personen ist danach eng zu ziehen(BSG aaO RdNr 22). Dementsprechend heißt es in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich, dass ein unmittelbarer Anschluss iS der Regelung nur vorliegt, "wenn die Unterbrechung nicht mehr als einen Monat beträgt" (BT-Drucks 15/1515 S 78 zu Nr 20 Abs 1; zustimmend ua Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 28a RdNr 72, Stand Dezember 2013; Wagner in GK-SGB III, § 28a RdNr 18, Stand März 2011; wohl auch Reinhard in Kruse/Lüdtke ua, LPK-SGB III, 2008, § 28a RdNr 9). Dieser Zeitraum ist im Fall der Klägerin deutlich überschritten.
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cc) Die Klägerin hat auch nicht deswegen unmittelbar vor dem 1.7.2010 eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen, weil sie nach den Feststellungen des LSG noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 54 Kalendertage hatte, der während des Bezugs von Übergangsgeld in der Zeit vom 1.7.2009 bis 30.6.2010 gemäß § 142 Abs 1 Nr 2 SGB III (in der vom 1.1.2005 bis 31.3.2012 geltenden Fassung) ruhte (so auch Scheidt in Mutschler/Schmidt-de Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Aufl 2013, § 28a RdNr 47; Ulmer, BeckOK SGB III, § 28a RdNr 12, Stand 1.3.2013; aA Brand, SGB III, 6. Aufl 2012, § 28a RdNr 6a; Schlegel aaO § 28a RdNr 71; Timme in Hauck/Noftz, SGB III, § 28a RdNr 41, Stand 1/14).
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(1) Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Norm.
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Der 11. Senat des BSG hat in seiner Entscheidung vom 29.10.2008 (B 11 AL 13/07 R - SozR 4-4300 § 124 Nr 5 RdNr 15) zu § 124 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB III (in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung) ausgeführt, der Begriff "Bezug" der Leistung erfordere einen tatsächlichen Bezug (so auch Urteil des 11a. Senats vom 21.3.2007 - B 11a AL 11/06 R - SozR 4-4300 § 57 Nr 2 RdNr 12 und 13 zu § 57 SGB III). Der Wortlaut des Gesetzes sei insoweit eindeutig und einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Dem schließt sich der erkennende Senat im Rahmen der Auslegung des § 28a SGB III, der Nachfolgeregelung von § 124 Abs 3 SGB III(vgl BT-Drucks 15/1515 S 78 zu Nr 20), an.
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Der Begriff "Bezug" einer Leistung ist schon nach seinem allgemeinen Sprachgebrauch eindeutig und bedeutet, eine Leistung erhalten (vgl Duden Bd 10, 4. Aufl 2010, S 219 Begriff "beziehen" Nr 2).
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Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Begriff "Bezug" in § 28a SGB III in einem anderen Sinn verwandt haben könnte. Vielmehr zeigt - worauf das LSG zu Recht hinweist - die in § 28a Abs 1 S 2 Nr 2 SGB III aF normierte Voraussetzung "Entgeltersatzleistung … bezogen" im Vergleich zu der in § 57 Abs 2 S 1 Nr 1a SGB III (in der bis 31.3.2012 geltenden Fassung) für den Gründungszuschuss normierten Voraussetzung "Anspruch auf Entgeltersatzleistungen", dass der Gesetzgeber zwischen dem Anspruch als solchem und dessen Realisierung unterscheidet.
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Ebenso wenig spricht für einen anderen Wortsinn, dass die Rechtsprechung des BSG zu anderen, gleichfalls auf den Leistungsbezug abstellenden Vorschriften einen realisierbaren Anspruch (vgl zu § 105b AFG BSG SozR 4100 § 105b AFG Nr 3 und 6; BSG Urteil vom 20.2.2002 - B 11 AL 59/01 R - Juris und zu § 126 SGB III BSG Urteil vom 7.2.2002 - B 7 AL 28/01 R - Juris) oder sogar ruhenden Anspruch (BSG SozR 3-4100 § 55a Nr 2 zu § 55a AFG) als ausreichend angesehen hat. § 28a SGB III ist mit Wirkung vom 1.2.2006 durch Art 1 Nr 20 und Art 124 Abs 4 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I 2848) eingefügt und seitdem mehrfach, zuletzt durch Art 2 des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung vom 23.10.2012 (BGBl I 2246) geändert worden. Bereits im Jahr 2008 hatte der 11. Senat des BSG (Urteil vom 29.10.2008 - B 11 AL 13/07 R - SozR 4-4300 § 124 Nr 5) zu § 124 Abs 3 SGB III, der Vorgängerregelung des § 28a SGB III, klargestellt, dass der Begriff "Bezug" einen tatsächlichen Zufluss der Leistung erfordere und der Wortlaut des Gesetzes insoweit eindeutig sei. Hätte der Gesetzgeber § 28a SGB III einen anderen Sinngehalt beilegen wollen, wäre davon auszugehen, dass er die Vorschrift entsprechend geändert hätte.
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(2) Ebenso wenig spricht Sinn und Zweck der Norm für ein anderes Verständnis. Wie bereits oben dargelegt (vgl II 2 b bb) gebietet dieser vielmehr, den Kreis der durch die Antragspflichtversicherung nach § 28a SGB III begünstigten Personen eng zu ziehen.
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(3) Die hier vertretene Auslegung des § 28a Abs 1 S 2 Nr 2 SGB III aF verstößt auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.
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Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl BVerfGE 1, 14, 52; 98, 365, 385; 113, 167, 214 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 83 - stRspr). Art 3 Abs 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder ein sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl BVerfGE 1, 14, 52; 113, 167, 214 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 83 - stRspr). Dabei ist im Bereich der Sozialversicherung einerseits die hohe Bedeutung ihrer Funktionsfähigkeit sowie ihrer finanziellen Stabilität für das gemeine Wohl und andererseits die diesbezüglich gegebene weitgehende sozialpolitische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers zu beachten (vgl BVerfGE 113, 167, 215 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 84).
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Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben lässt sich ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz durch die Begrenzung der Versicherungsberechtigung auf unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit im Leistungsbezug stehende Personen nicht feststellen. Dem geltenden Recht ist eine allgemeine Versicherungsberechtigung aller Selbständigen in der Arbeitslosenversicherung fremd (vgl BSG SozR 4-4300 § 28a Nr 2 RdNr 22) und die Einbeziehung dieses Personenkreises mit Risiken für die Arbeitslosenversicherung verbunden (vgl BT-Drucks 15/1515 S 78 zu Nr 20 Abs 2). Dass der in der sozialpolitischen Gestaltung weitgehend freie Gesetzgeber vor diesem Hintergrund nur Personen mit einer besonders engen Beziehung zur Arbeitslosenversicherung, manifestiert durch den Bezug von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit (vgl auch BSG SozR 4-4300 § 28a Nr 4 RdNr 18), das Privileg einer Versicherungsberechtigung gewährt hat, ist sachlich einleuchtend und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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(4) Ob dieses Ergebnis sozialpolitisch wünschenswert ist oder nicht, ist für die Auslegung des § 28a Abs 1 S 2 Nr 2 SGB III aF ohne Bedeutung. Zwar gehört es zu den Aufgaben der Dritten Gewalt, das Recht fortzuentwickeln. Dieser Befugnis sind jedoch mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung (Art 20 Abs 3 GG) Grenzen gesetzt. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BVerfG NJW 2011, 836 Textziffer 53 mwN).
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c) Die Klägerin hat schließlich unmittelbar vor Aufnahme der behaupteten selbständigen Tätigkeit am 1.7.2010 auch keine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt, sondern vielmehr an einer von der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilgenommen.
- 32
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.
(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.
(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.
(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange
- 1.
sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden, - 2.
Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird, - 2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von sonstigen öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes bezogen werden oder diese beansprucht werden können, - 3.
von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird oder - 4.
Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bezogen wird.
(2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.
(1) Die Geldleistung für den Lebensunterhalt soll eingeschränkt werden
- 1.
bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen, - 2.
bei Leistungsberechtigten, die trotz Belehrung ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen.
(2) Die Geldleistung nach diesem Buch kann mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn
- 1.
es sich um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat, oder - 2.
es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104 handelt.
(3) Eine Aufrechnung nach Absatz 2 kann auch erfolgen, wenn Leistungen für einen Bedarf übernommen werden, der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war.
(4) Eine Aufrechnung erfolgt nicht, soweit dadurch der Gesundheit dienende Leistungen gefährdet werden.
(1) Versicherungspflichtig sind
- 1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, - 2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind, - 3.
(weggefallen) - 3a.
(weggefallen) - 4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind, - 5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.
(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie
- 1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen, - 2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen, - 2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, - 2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder - 3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie
- 1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und - 2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
- 1.
der oder des Erziehenden, - 2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder - 3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.
(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.
(4) (weggefallen)
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
(1) Versicherungspflichtig sind
- 1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, - 2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind, - 3.
(weggefallen) - 3a.
(weggefallen) - 4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind, - 5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.
(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie
- 1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen, - 2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen, - 2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, - 2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder - 3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie
- 1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und - 2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
- 1.
der oder des Erziehenden, - 2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder - 3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.
(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.
(4) (weggefallen)
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.