Landessozialgericht NRW Urteil, 11. Feb. 2016 - L 16 KR 391/15
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.04.2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Krankengeld für die Zeit vom 01.02.2014 bis zum 01.03.2014.
3Der 1957 geborene Kläger ist verheiratet und steht in einem Beschäftigungsverhältnis. Er ist wegen Überschreitens der Entgeltgrenze bei der Beklagten als freiwilliges Mitglied mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2013 arbeitete er als Gruppenleiter im Tagebau. Er wies Großgeräte wie Bagger oder Absetzer ein.
4Am 05.02.2013 wurde er aufgrund einer Halswirbelsäulenerkrankung arbeitsunfähig. Vom 19.11.2013 bis 17.12.2013 nahm er an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme im Klinikzentrum N in Bad X, Abteilung Orthopädie, teil, aus der er unter Hinweis auf die noch bestehenden Beschwerden weiterhin als arbeitsunfähig entlassen wurde. Anschließend legte der Kläger der Beklagten Zahlscheine für die weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit vor, zuletzt den Zahlschein vom 08.01.2014, mit dem der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. C eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.01.2014 attestierte und auf die Frage nach der Dauer der Arbeitsunfähigkeit darüber hinaus hinzufügte:, "unklar, ab 1.2.14 HH-Modell". Ebenfalls am 08.01.2014 hatte der Kläger bei der Beklagten den Original-Wiedereingliederungsplan (Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben) vorgelegt, der nach einem Vermerk dem Kläger wieder ausgehändigt worden ist, weil die Erklärung des Arbeitgebers noch fehlte. In diesem Wiedereingliederungsplan bescheinigte Dr. C, dass der Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit für den 02.03.2014 absehbar sei. Zur stufenweisen Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit empfehle er für die Zeiträume vom 01.02.2014 bis 01.03.2014 Arbeitszeiten von täglich 3 Stunden und vom 16.02.2014 bis 01.03.2014 täglich 5 Stunden. Nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber und dessen erklärtem Einverständnis mit der geplanten Wiedereingliederung legte der Kläger den Wiedereingliederungsplan (01.02.2014 - 01.03.2014: 4 bzw. 6 Stunden täglich) der Beklagten am 28.01.2014 erneut vor, wobei nunmehr die tägliche Stundenzahl von 3 auf 4 Stunden und anstelle von 5 auf Stunden 6 Stunden täglich korrigiert war. Für die Zeit der Wiedereingliederung wurde kein Arbeitsentgelt gezahlt. Ab dem 02.03.2014 übte der Kläger seine Beschäftigung wieder vollschichtig aus.
5Am 18.03.2014 reichte der Kläger einen Auszahlungsschein bei der Beklagten ein, auf dem Dr. C unter dem 17.03.2014 eine Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich bis zum 01.03.2014 bescheinigt hatte.
6Mit Bescheid vom 18.03.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass in der Zeit vom 01.02.2014 bis zum 01.03.2014 der Anspruch auf Krankengeld ruhe, da die erneute Attestierung erst am 18.03.2014 und damit nicht innerhalb einer Woche nach der ärztlichen Feststellung am 31.01.2014 angezeigt worden sei.
7Hiergegen legte der Kläger am 21.03.2014 Widerspruch ein und führte aus, er habe den Auszahlungsschein erst am 18.03.2014 eingereicht, weil er gedacht habe, der Wiedereingliederungsplan gelte als Arbeitsunfähigkeitsnachweis. Weder der Werksarzt noch der behandelnde Arzt hätten ihn auf Gegenteiliges hingewiesen.
8Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2014 zurück.
9Dagegen hat der Kläger am 21.07.2014 Klage beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben. Er sei davon ausgegangen, dass der Wiedereingliederungsplan als Ersatz für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gelten würde. Auch der Arbeitgeber habe keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangt.
10Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
11den Bescheid vom 18.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2014 aufzuheben und Krankengeld für den Zeitraum 01.02.2014 bis 01.03.2014 zu zahlen.
12Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hat den Hinweis auf den Wiedereingliederungsplan nicht für ausreichend gehalten, zumal die behandelnde Arztpraxis danach noch eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt habe.
15Das SG hat am 23.04.2015 im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.02.2014 bis zum 01.03.2014 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe für den streitigen Zeitraum ein Krankengeldanspruch zu. Er sei in der Zeit vom 01.02.2014 bis zum 01.03.2014 arbeitsunfähig gewesen. Entgegen dem Standpunkt der Beklagten sei die Arbeitsunfähigkeit des Klägers rechtzeitig ärztlich festgestellt und der Beklagten gemeldet worden. Der Wiedereingliederungsplan vom 08.01.2014 enthalte die ausreichende ärztliche Feststellung einer weiterhin vorliegenden Arbeitsunfähigkeit. Die Feststellung müsse nicht zwingend durch einen Vertragsarzt erfolgen und nicht auf dem durch § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie dafür vorgesehenen Vordruck - Muster Nr. 1 bzw. 17 - (Hinweis auf BSG, Urteil vom 10.5.2012 - B 1 KR 20/11 R, Rn. 13). Auch habe die Beklagte weder im Klageverfahren noch in dem an den Kläger gerichteten Informationsschreiben vom 09.12.2013 konkretisiert, welche formalen Voraussetzungen sie für die gesetzlich gebotene ärztliche Feststellung als erforderlich erachte.
16Gegen das ihr am 29.05.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.06.2015 Berufung eingelegt. Der Kläger sei im Rahmen seiner ab dem 05.02.2013 bestehenden Arbeitsunfähigkeit mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig vor Ablauf des zeitlich befristeten Attestes festgestellt werden müsse. Sie ist der Auffassung, dass der Wiedereingliederungsplan nicht als ausreichender Nachweis der Arbeitsunfähigkeit zu betrachten sei. Mit dem Wiedereingliederungsplan werde der Krankenkasse lediglich eine Planung für die nächsten Wochen mitgeteilt. Er enthalte keinerlei Aussagen zu den Erkrankungen, die zur weiteren Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Gemäß § 8 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauszuschusses für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie) in Verbindung mit Ziffer 5 der Empfehlungen zur Umsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung seien Versicherte während der Phase der stufenweisen Wiedereingliederung in regelmäßig Abständen vom behandelnden Arzt auf die gesundheitlichen Auswirkungen zu untersuchen. Im Rahmen dieser Untersuchungen, deren Abstände einen Zeitraum von 10 Tagen nicht überschreiten sollten, solle u.a. festgestellt werden, ob der Wiedereingliederungsplan hinsichtlich der Belastungseinschränkungen modifiziert werde müsse oder die Arbeitsunfähigkeit als beendet festzustellen sei. Die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit sei dann vom behandelnden Arzt zu attestieren. Insofern könne ein für mehrere Wochen erstellter Wiedereingliederungsplan keinen Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit darstellen.
17Soweit das SG darauf abstelle, der Kläger sei nicht über die formalen Voraussetzungen für die gesetzlich gebotenen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit konkret informiert worden, werde auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (Hinweis auf BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 25/14 R, Rn. 16, juris) Bezug genommen. Danach bestehe für die Krankenkasse keine Pflicht zur Aufklärung der Versicherten über ihre Obliegenheiten.
18Die Beklagte beantragt,
19das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.04.2015 zu ändern und die Klage abzuweisen.
20Der Kläger beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Es sei zwar richtig, dass er nicht gleich im Anschluss an die von seinem Arzt bis zum 31.01.2014 attestierte Arbeitsunfähigkeit eine erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Beklagten vorgelegt habe. Dies sei auch nicht erforderlich gewesen. Denn in dem von ihm mit der letzten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 08.01.2014 bei der Beklagten eingereichten Original-Eingliederungsplan habe Dr. C den Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit für den 02.03.2014 vorgesehen. Der Wiedereingliederungsplan enthalte die ausreichende ärztliche Feststellung einer weiterhin vorliegenden Arbeitsunfähigkeit. Die Beklagte habe ab Zugang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 08.01.2014 und des Wiedereingliederungsplans gewusst, dass er nicht vor dem 02.03.2014 vollständig arbeitsfähig sei. Die ärztliche Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit sei nicht an bestimmte Formen gebunden.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
24Entscheidungsgründe:
25Die im Hinblick auf den streitigen Zahlungsanspruch von 2.513,79 Euro statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
26Das SG hat die Beklagte zu Recht verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis zum 01.03.2014 Krankengeld zu bewilligen.
27Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn -abgesehen von den Fällen stationärer Behandlung - Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Gemäß § 46 Satz 1 SGB V in der vom 01.08.2009 bis zum 22.07.2015 geltenden Fassung entsteht der Anspruch auf Krankengeld 1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, § 24, § 40 Abs. 2 und § 41 SGB V) von ihrem Beginn an, 2. im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für Krankengeld vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 32/13 R, Rn. 15 m.w.N., juris).
28Der Kläger, der auch in dem hier streitigen Zeitraum vom 01.02. bis 01.03.2014 bei der Beklagten freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen ist, war in dieser Zeit nicht in der Lage, seine berufliche Tätigkeit als Gruppenleiter im Tagebau infolge seiner Wirbelsäulenerkrankung mehr als 6 Stunden täglich auszuüben. Dieses Ergebnis, welches zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, folgt zur Überzeugung des Senats aus der Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. C, die im Einklang mit dem ärztlichen Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik stehen. Die stufenweise Wiedereingliederung hatte vor dem 02.03.2014 noch keine Arbeitsfähigkeit herbeigeführt, weil bis zu diesem Zeitpunkt ein vollschichtiges Leistungsvermögen noch nicht gegeben war (vgl. auch § 2 Abs. 2 Satz 1 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie, wonach die stufenweise Wiederaufnahme der Arbeit keine Arbeitsfähigkeit begründet).
29Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ist auch ärztlich im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 SGB V festgestellt worden. Diese Feststellung hat der Arzt aufgrund persönlicher Untersuchung des Versicherten zu treffen, wobei er bei absehbar länger andauernder Arbeitsunfähigkeit diese längerfristig bescheinigen kann (BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 25/14 R, Rn. 13, juris). Der Vertragsarzt Dr. C hatte am 08.01.2014 aufgrund persönlicher Untersuchung die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers festgestellt. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat er sie aber nicht lediglich bis zum 31.01.2014 befristet. Zwar findet sich auf dem am 08.01.2014 ausgestellten Auszahlungsschein dieses Datum, jedoch ergänzt um den Zusatz "ab 01.02.2014 HH-Modell". Dies ist ergänzt worden durch den Vermerk auf dem Vordruck für Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (Wiedereingliederungsplan), nach dem die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zum 02.03.2014 absehbar sei. Damit war die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit aber nicht lediglich bis zum 01.02.2014 beschränkt.
30Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren auf § 8 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie in Verbindung mit Ziffer 5 der Anlage (Empfehlungen zur Umsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung) hinweist, stehen die Ausführungen in der Richtlinie und der Anlage der Beurteilung des Senats nicht entgegen. Wie sich aus § 8 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie ergibt, handelt es sich bei der Anlage (lediglich) um Empfehlungen zur Ausgestaltung einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben gemäß § 74 SGB V und § 28 SGB IX. Auch ist der Ziffer 5 der Anlage nicht zu entnehmen, dass im Rahmen der Wiedereingliederung die Untersuchungen einen Zeitraum von 10 Tagen nicht überschreiten sollen. In Ziffer 5 wird lediglich ausgeführt, dass während der stufenweisen Wiedereingliederung Versicherte in regelmäßigen Abständen von der behandelnden Ärztin oder vom behandelnden Arzt auf die gesundheitlichen Auswirkungen zu untersuchen sind. Hält der behandelnde Arzt die Wiedereingliederung in einem relativ kurzen Zeitraum, hier innerhalb eines Monats, für realisierbar und enthält der Wiedereingliederungsplan eine zeitlich festgelegte Steigerung der Belastung, besteht keine Notwendigkeit für eine weitere Untersuchung, solange der Plan wie hier zielgenau umgesetzt werden kann. Die Empfehlung einer regelmäßigen Untersuchung durch die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie geht dagegen ersichtlich von einem nicht vorhersehbaren Eingliederungszeitraum, der bis zu sechs Monaten betragen kann, und der damit korrespondierenden Notwendigkeit der Überprüfung der Belastungsgrenze aus. Solche Umstände waren hier nicht gegeben, so dass auch eine weitere Untersuchung des Klägers in der Wiedereingliederungsphase nicht angezeigt gewesen ist.
31Schließlich ruhte der Anspruch des Klägers auf Krankengeld auch nicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Danach ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ihr die Arbeitsunfähigkeit des Klägers spätestens durch die nochmalige Einreichung des Wiedereingliederungsplans am 28.01.2014, die nach den obigen Ausführungen eine ausreichende ärztliche Feststellung einer weiterhin vorliegenden Arbeitsunfähigkeit beinhaltet, gemeldet worden. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit ist eine reine Tatsachenmitteilung. Maßgebend ist, dass der Arzt (weiterhin) feststellt, dass der Versicherte arbeitsunfähig ist (Brinkhoff in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Auflage 2016, Stand 25.01.2016, § 49 Rn. 45). Die Verwendung des zwischen den Krankenkassen und den Kassenärzten vereinbarten Formulars ist nicht zwingendes Erfordernis für den Nachweis der Meldung (BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R, Rn. 13, juris). Es wird nicht vorausgesetzt, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf dem dafür vorgesehenen Vordruck erfolgt (BSG, Beschluss vom 30.09.2015 - B 3 KR 40/15 B, Rn. 11, juris).
32Der Rechtsauffassung des Senats entspricht auch Sinn und Zweck des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Diese Vorschrift soll ebenso wie die Ausschlussregelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V die Krankenkassen davon freistellen, die Voraussetzungen eines verspätet geltend gemachten Krankengeldanspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen, und ihr so die Möglichkeit erhalten, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den MDK überprüfen zu lassen, um der Gefahr eines Leistungsmissbrauchs entgegentreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können (BSG, Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R, Rn. 17 m.w.N., juris; Knittel in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Stand August 2015, § 49 Rn. 31). Missbrauchsgefahr und praktische Schwierigkeiten sind hier nicht gegeben. Eine im Nachhinein durch die Beklagte erforderliche Aufklärung der Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs des Klägers bestand nicht. Der Beklagten lag bereits am 28.01.2014 der vollständig ausgefüllte Wiedereingliederungsplan bezüglich einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis 01.03.2014 vor. Mithin wäre auch eine zeitnahe Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers durch den MDK möglich gewesen.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
34Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.
Rechtsanwalt
moreResultsText
Annotations
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.
(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben
- 1.
die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, sofern sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind oder sofern sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und eine Wahlerklärung nach Nummer 2 abgegeben haben, - 2.
hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung), - 3.
Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben, - 4.
Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. Für Versicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht.
(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.
(4) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertragen.
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
- 1.
bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an, - 2.
im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.
(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind,
- 1.
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, - 2.
einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, - 3.
Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder - 4.
Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
(2) Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 nicht aus oder können sie wegen besonderer beruflicher oder familiärer Umstände nicht durchgeführt werden, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten. Die Satzung der Krankenkasse kann zu den übrigen Kosten die Versicherten im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehen, einen Zuschuß von bis zu 16 Euro täglich vorsehen. Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für versicherte chronisch kranke Kleinkinder kann der Zuschuss nach Satz 2 auf bis zu 25 Euro erhöht werden.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die §§ 31 bis 34 anzuwenden.
(4) Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 und 2 nicht aus, erbringt die Krankenkasse Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht; für pflegende Angehörige kann die Krankenkasse unter denselben Voraussetzungen Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht. Die Krankenkasse führt statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 2 sowie deren Erledigung durch.
(5) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls unter entsprechender Anwendung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 8 des Neunten Buches Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach Absatz 4 sowie die Vorsorgeeinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange pflegender Angehöriger. Leistungen nach Absatz 4 sollen für längstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Satz 2 gilt nicht, soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Vorsorgeeinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. Leistungen nach Absatz 2 können nicht vor Ablauf von drei, Leistungen nach Absatz 4 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.
(6) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 4 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiterzuleiten.
(7) Medizinisch notwendige stationäre Vorsorgemaßnahmen für versicherte Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen in der Regel für vier bis sechs Wochen erbracht werden.
(8) (weggefallen)
(9) (weggefallen)
(1) Versicherte haben unter den in § 23 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. Vorsorgeleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. § 23 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht; § 23 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) § 23 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiterzuleiten.
(4) (weggefallen)
(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111c besteht; dies schließt mobile Rehabilitationsleistungen durch wohnortnahe Einrichtungen ein. Leistungen nach Satz 1 sind auch in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 1 des Elften Buches zu erbringen.
(2) Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, so erbringt die Krankenkasse erforderliche stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht. Für pflegende Angehörige erbringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation unabhängig davon, ob die Leistung nach Absatz 1 ausreicht. Die Krankenkasse kann für pflegende Angehörige diese stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht. Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte Einrichtung, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zur Hälfte zu tragen; dies gilt nicht für solche Mehrkosten, die im Hinblick auf die Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 des Neunten Buches von der Krankenkasse zu übernehmen sind. Die Krankenkasse führt nach Geschlecht differenzierte statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 1 sowie deren Erledigung durch. § 39 Absatz 1a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei dem Rahmenvertrag entsprechend § 39 Absatz 1a die für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene zu beteiligen sind. Kommt der Rahmenvertrag ganz oder teilweise nicht zustande oder wird der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a auf Antrag einer Vertragspartei. Abweichend von § 89a Absatz 5 Satz 1 und 4 besteht das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene in diesem Fall aus je zwei Vertretern der Ärzte, der Krankenkassen und der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen Mitglied. Die Vertreter und Stellvertreter der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen werden durch die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene bestellt.
(3) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 8 des Neunten Buches Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange pflegender Angehöriger. Von der Krankenkasse wird bei einer vertragsärztlich verordneten geriatrischen Rehabilitation nicht überprüft, ob diese medizinisch erforderlich ist, sofern die geriatrische Indikation durch dafür geeignete Abschätzungsinstrumente vertragsärztlich überprüft wurde. Bei der Übermittlung der Verordnung an die Krankenkasse ist die Anwendung der geeigneten Abschätzungsinstrumente nachzuweisen und das Ergebnis der Abschätzung beizufügen. Von der vertragsärztlichen Verordnung anderer Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 darf die Krankenkasse hinsichtlich der medizinischen Erforderlichkeit nur dann abweichen, wenn eine von der Verordnung abweichende gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes vorliegt. Die gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ist den Versicherten und mit deren Einwilligung in Textform auch den verordnenden Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen. Die Krankenkasse teilt den Versicherten und den verordnenden Ärztinnen und Ärzten das Ergebnis ihrer Entscheidung in schriftlicher oder elektronischer Form mit und begründet die Abweichungen von der Verordnung. Mit Einwilligung der Versicherten in Textform übermittelt die Krankenkasse ihre Entscheidung schriftlich oder elektronisch den Angehörigen und Vertrauenspersonen der Versicherten sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die die Versicherten versorgen. Vor der Verordnung informieren die Ärztinnen und Ärzte die Versicherten über die Möglichkeit, eine Einwilligung nach Satz 5 zu erteilen, fragen die Versicherten, ob sie in eine Übermittlung der Krankenkassenentscheidung durch die Krankenkasse an die in Satz 7 genannten Personen oder Einrichtungen einwilligen und teilen der Krankenkasse anschließend den Inhalt einer abgegebenen Einwilligung mit. Die Aufgaben der Krankenkasse als Rehabilitationsträger nach dem Neunten Buch bleiben von den Sätzen 1 bis 4 unberührt. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in Richtlinien nach § 92 bis zum 31. Dezember 2021 das Nähere zu Auswahl und Einsatz geeigneter Abschätzungsinstrumente im Sinne des Satzes 2 und zum erforderlichen Nachweis von deren Anwendung nach Satz 3 und legt fest, in welchen Fällen Anschlussrehabilitationen nach Absatz 6 Satz 1 ohne vorherige Überprüfung der Krankenkasse erbracht werden können. Bei einer stationären Rehabilitation haben pflegende Angehörige auch Anspruch auf die Versorgung der Pflegebedürftigen, wenn diese in derselben Einrichtung aufgenommen werden. Sollen die Pflegebedürftigen in einer anderen als in der Einrichtung der pflegenden Angehörigen aufgenommen werden, koordiniert die Krankenkasse mit der Pflegekasse der Pflegebedürftigen deren Versorgung auf Wunsch der pflegenden Angehörigen und mit Einwilligung der Pflegebedürftigen. Leistungen nach Absatz 1 sollen für längstens 20 Behandlungstage, Leistungen nach Absatz 2 für längstens drei Wochen erbracht werden, mit Ausnahme von Leistungen der geriatrischen Rehabilitation, die als ambulante Leistungen nach Absatz 1 in der Regel für 20 Behandlungstage oder als stationäre Leistungen nach Absatz 2 in der Regel für drei Wochen erbracht werden sollen. Eine Verlängerung der Leistungen nach Satz 13 ist möglich, wenn dies aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. Satz 13 gilt nicht, soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. § 23 Abs. 7 gilt entsprechend. Die Krankenkasse zahlt der Pflegekasse einen Betrag in Höhe von 3 072 Euro für pflegebedürftige Versicherte, für die innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung keine notwendigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht worden sind. Satz 18 gilt nicht, wenn die Krankenkasse die fehlende Leistungserbringung nicht zu vertreten hat. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt über das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag für das Jahr 2021 bis zum 30. Juni 2022, für das Jahr 2022 bis zum 30. September 2023 und für das Jahr 2023 bis zum 30. September 2024 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit der vertragsärztlichen Verordnung von geriatrischen Rehabilitationen wiedergegeben werden.
(4) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur erbracht, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 14, 15a, 17 und 31 des Sechsten Buches solche Leistungen nicht erbracht werden können.
(5) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.
(6) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, deren unmittelbarer Anschluß an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlußrehabilitation), zahlen den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag für längstens 28 Tage je Kalenderjahr an die Einrichtung; als unmittelbar gilt der Anschluß auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete kalendertägliche Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 39 Abs. 4 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.
(7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft nach § 282 (Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen) Indikationen fest, bei denen für eine medizinisch notwendige Leistung nach Absatz 2 die Zuzahlung nach Absatz 6 Satz 1 Anwendung findet, ohne daß es sich um Anschlußrehabilitation handelt. Vor der Festlegung der Indikationen ist den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitation auf Bundesebene maßgebenden Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(1) Versicherte haben unter den in § 27 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Rehabilitationsleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. Rehabilitationsleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. § 40 Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt nicht; § 40 Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(2) § 40 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.
(4) (weggefallen)
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
- 1.
bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an, - 2.
im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.
Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (§ 275) einholen. Spätestens ab einer Dauer der Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen hat die ärztliche Feststellung nach Satz 1 regelmäßig mit der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach § 92 bis zum 30. November 2019 das Verfahren zur regelmäßigen Feststellung über eine stufenweise Wiedereingliederung nach Satz 2 fest.
(1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe
- 1.
allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern, - 2.
durch andere Leistungsträger oder - 3.
unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen nach § 36
(2) Die Leistungen werden dem Verlauf der Rehabilitation angepasst und sind darauf ausgerichtet, den Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zügig, wirksam, wirtschaftlich und auf Dauer eine den Zielen der §§ 1 und 4 Absatz 1 entsprechende umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,
- 1.
soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, - 2.
solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist, - 3.
soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen, - 3a.
solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht, - 4.
soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten, - 5.
solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 10 erfolgt, - 6.
soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird, - 7.
während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben, - 8.
solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.
(2) (weggefallen)
(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.
(4) (weggefallen)
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
- 1.
bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an, - 2.
im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.