Landessozialgericht NRW Beschluss, 27. Juli 2015 - L 11 KR 66/15 B ER


Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.01.2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14.01.2015 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Dortmund zu erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
1
Gründe:
2I.
3Streitig war die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung des zwischen den Beteiligten geschlossenen Versorgungsvertrags.
4Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin schlossen im April 2008 einen Vertrag über die Erbringung von häuslicher Krankenpflege gemäß §§ 132, 132a Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Nach § 27 Abs. 1 des Vertrages kann dieser ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn der Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Patienten oder der Krankenkasse derart gröblich verletzt, dass ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist. Nach Anhörung hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 03.12.2014 die "fristlose" Kündigung des Vertrags zum 31.12.2014 ausgesprochen.
5Am 17.12.2014 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht (SG) Dortmund um einstweiligen Rechtschutzes nachgesucht und sinngemäß beantragt ,
6festzustellen, dass die von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 03.12.2014 ausgesprochene außerordentliche Kündigung des zwischen den Beteiligten im April 2008 geschlossenen Versorgungsvertrages unwirksam ist.
7Die Antragsgegnerin hat beantragt,
8den Antrag zurückzuweisen.
9Auf Hinweise des SG hat sie ihre Kündigung mit Schriftsatz vom 07.01.2015 (Eingang bei SG am 08.01.2015) zurückgenommen.
10Unter dem 09.01.2015 hat das SG bei der Antragstellerin angefragt, ob der Antrag für erledigt erklärt werde.
11Mit Beschluss vom 14.01.2015 hat das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Unwirksamkeit der Kündigung könne nicht mehr festgestellt werden, da die Antragsgegnerin ihre Kündigung zurückgenommen habe. Der Antrag habe sich in der Hauptsache erledigt. Die Antragstellerin habe keine Erledigungserklärung abgegeben, sondern auf die gerichtliche Anfrage vom 09.01.2015 nicht reagiert.
12Die Kostenentscheidung hat das SG auf der Grundlage von § 193 Abs. 1 SGG dahin tenoriert, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Mit weiterem Beschluss vom 14.01.2015 hat das SG den Tenor nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 138 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie folgt berichtigt: "Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin." Der Beschluss sei offensichtlich unrichtig. Es handele sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren, so dass nicht nur außergerichtliche Kosten auf Seiten der Antragstellerin angefallen seien, sondern auch Gerichtsgebühren und ggf. erstattungsfähige Kosten der Antragsgegnerin. Mit weiterem Beschluss vom 14.01.2015 hat das SG den Streitwert auf 191.783,76 EUR festgesetzt.
13Mit der fristgerechten Beschwerde trägt die Antragstellerin vor: Mit Telefax des SG vom 09.01.2015 sei ihrer Prozessbevollmächtigten mitgeteilt worden, dass die Antragsgegnerin die Vertragskündigung zurückgezogen habe. Gleichzeitig habe das SG angefragt, ob der Antrag damit für erledigt erklärt werde. Dieses Schreiben sei der Prozessbevollmächtigten im Laufe des Freitagnachmittages zugegangen. Die Gesellschafter der Antragstellerin leiteten einen Pflegedienst und seien beide selbst in der Pflege tätig. Sie seien nicht durchgängig telefonisch zu erreichen. Daher sei der Posteingang per E-Mail an die Gesellschafter mit der Bitte um Rücksprache verfügt worden. Am 13.01.2015 habe sie - die Prozessbevollmächtigte - mit den Gesellschaftern Rücksprache gehalten. Sie habe das Schreiben der Gegenseite sowie die Verfügung des Gerichts erläutert, am 14.01.2015 im Laufe des Vormittags die Erledigungserklärung gefertigt und vorab am Nachmittag zum Gericht gefaxt. Die Erledigungserklärung sei demnach fünf Tage, inklusive Wochenende, nach Eingang des Schreibens des SG vom 09.01.2015 abgesandt worden. Das SG habe keinerlei Frist gesetzt. Die Erklärung sei folglich nicht verspätet gewesen. Die Kammervorsitzende habe ihr - der Prozessbevollmächtigten - telefonisch mitgeteilt, dass sie sich nicht erklären könne, warum ihr die Erledigungserklärung nicht am 14.01.2015 sondern erst einen Tag später vorgelegt worden sei. Der Berichtigungsbeschluss sei vor dem eigentlichen Beschluss zugestellt worden. Der Beschwerde sei stattzugeben. Der Antrag sei begründet gewesen. Die Kosten seien der Antragsgegnerin aufgrund des erledigenden Ereignisses, der Rücknahme der Kündigung nach Rechtshängigkeit, aufzuerlegen. Die Beschlüsse des SG verletzten die Antragstellerin in ihrem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verpflichte Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das SG hätte die Erledigungserklärung berücksichtigen müssen.
14Die Antragstellerin beantragt,
15den Beschluss vom 14.01.2015 sowie den Abänderungsbeschluss vom 15.01.2015 des Sozialgerichts Dortmund (AZ: S 48 KR 1472/14 ER) aufzuheben und die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin durch Beschluss aufzuerlegen.
16Die Antragsgegnerin beantragt,
17die Beschwerde zurückzuweisen.
18Sie verweist darauf, dass die Beschlüsse ergangen seien, bevor der Kammervorsitzenden die Erledigungserklärung der Antragstellerin vom 14.01.2015 vorgelegen habe.
19Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte.
20II.
21Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist im tenoriertem Umfang begründet. Die Entscheidung des SG verletzt den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör (nachfolgend 1). Eine Heilung scheidet aus (nachfolgend 2.). Die Entscheidung ist aufzuheben und das Verfahren zurückzuverweisen (nachfolgend 3.).
221. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 -). Maßgebend ist der Gedanke, dass ein Verfahrensbeteiligter Gelegenheit haben muss, durch seinen Vortrag die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen (BVerfG, Beschluss vom 02.06.2010 - 1 BvR 448/06 -; Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 18.01.2011 - B 2 U 268/10 B -). Ferner soll sichergestellt werden, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.11.1987 - 1 BvR 158/78 -; Beschluss vom 27.02.1980 - 1 BvR 277/78 -). In diesem Sinn gebietet Art. 103 Abs. 1 GG i.&8201;V.&8201;m. § 62 SGG jeden Schriftsatz zu berücksichtigen, der innerhalb einer gesetzlichen oder richterlich bestimmten Frist bei Gericht eingeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1973 - 2 BvR 484/72 -; Frehse, in: Jansen, SGG, 4. Auflage, § 62 Rdn. 1).
23Ausgehend hiervon hat das SG den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör verletzt, weil es a) keine ausreichende Zeit zur Äußerung eingeräumt und b) die zum Zeitpunkt des Beschluss vom 14.01.2015 vorliegende Erledigungserklärung nicht berücksichtigt hat.
24ad a) Die Beteiligten müssen ausreichend Zeit erhalten, um sich zu einem Tatsachenvortrag zu äußern (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage, 2014, § 62 Rdn. 10). Sie müssen die hinreichende Möglichkeit haben, sich mindestens schriftlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Sache zu äußern, um Anträge stellen und Ausführungen machen zu können (Schmahl, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 13. Auflage, 2014, Art. 103 Rdn. 18 m.w.N. auf die Rechtsprechung des BVerfG). Setzt das Gericht eine Frist, muss diese ausreichend sein. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn die vor Erlass der Entscheidung vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv nicht ausreicht, um innerhalb der Frist eine sachlich fundierte Äußerung zu erbringen. Welche Zeit angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfG, Beschluss vom vom 05.02.2003 - 2 BvR 153/02 -). Im Regelfall ist den Beteiligten, wie bei einer im Rahmen einer Anhörung nach § 24 zehntes Buch Sozialgesetzbuch gesetzten Frist, eine Frist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung unter Ausschluss der Postlaufzeiten einzuräumen (BSG, Beschluss vom 23.10.2003 - B 4 RA 37/03 B -; Keller, a.a.O., § 62 Rdn. 10). Setzt das Gericht keine Frist, muss das Gericht eine angemessene Zeit mit der Entscheidung warten, damit sich der Beteiligte zu neuen Gesichtspunkten äußern kann (Keller, a.a.O., § 62 Rdn. 10). Die Wartefrist beläuft sich i.d.R. auf 14 Tage bis zu einem Monat (Keller, a.a.O., § 153 Rdn. 21 m.w.N.; Frehse, a.a.O., § 153 Rdn. 36). Ist, wie vielfach im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, eine schnelle Entscheidung geboten, werden die Beteiligten sich hierauf nicht verlassen können. Insofern kommt je nach Sachlage auch eine kürzere Wartefrist in Betracht.
25Das SG hat mit Fax vom 09.01.2015 (Freitag) bei der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin angefragt, ob der Antrag für erledigt erklärt wird und bereits am 14.01.2015 (Mittwoch) entschieden. Der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin verblieben damit nur zwei Tage, um sachgerecht zu reagieren (Montag und Dienstag). Die Antragstellerin musste nicht damit rechnen, dass das SG bereits am 14.01.2015 entscheiden würde. Jegliche Eilbedürftigkeit war infolge der Kündigungsrücknahme entfallen.
26Der hierin liegende Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 62 SGG ist indessen nicht entscheidungserheblich, denn die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat überobligatorisch schnell reagiert. Sie hat bereits mit Schriftsatz vom 14.01.2015 (per Fax beim SG eingegangen am 14.01.2015) den Rechtsstreit für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
27ad b) Das SG hat aber auch deswegen gegen Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 62 SGG verstoßen, weil es die am 14.01.2015 eingegangene Erledigungserklärung im Zeitpunkt der Fassung des ER-Beschlusses vom 14.01.2015 nicht zur Kenntnis genommen hat. Nach Art. 103 Abs. 1 GG ist das Gericht verpflichtet, den Vortrag der Beteiligten zu berücksichtigen, also zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (Schmahl, a.a.O., Art. 103 Rdn. 27 m.w.N. auf die Rechtsprechung des BVerfG; Keller, a.a.O., § 62 Rdn. 7). Die Erledigungserklärung vom 14.01.2015 hat die zuständige Kammervorsitzende nicht zur Kenntnis genommen und auch nicht nehmen können, weil er ihr von der Geschäftsstelle erst am 15.01.2015 vorgelegt worden ist. Wann der ER-Beschluss (14.01.2015) der Post übergeben und damit die Sphäre des SG verlassen hat, lässt sich der Akte nur mittelbar entnehmen. Jedenfalls ist er bei der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 19.01.2015 (Montag) eingegangen. Aktenkundig ist die Verfügung der Kammervorsitzenden vom 15.01.2015, derzufolge es unter Nr. 4 heißt: "Beschluss auf Original des ER-Beschlusses und den Ausfertigungen vermerken". Das hat die Geschäftsstelle umgesetzt, denn der ER-Beschluss vom 14.01.2015 enthält den Vermerk "Berichtigt durch Beschluss v. 15.1.15 (Bl. 180/181)". Hieraus folgt, dass der ER-Beschluss die Sphäre des SG noch nicht verlassen hatte. Anderenfalls hätten die Ausfertigung des ER-Beschlusses zwecks Aufnahme des Berichtigungsvermerks zurückgefordert werden müssen (§ 138 Satz 3 SGG). War aber der ER-Beschluss vom 14.01.2015 noch nicht der Post übergeben, hätte die Erledigungserklärung vom 15.10.2015 berücksichtigt werden müssen, denn:
28"Wird eine Entscheidung (hier: nach § 153 Abs 4 SGG) nicht verkündet, ist das Gericht verpflichtet, Vorbringen der Beteiligten auch dann zu beachten, wenn es nach Ablauf einer gesetzten Erklärungsfrist oder nach Fertigung, aber vor Herausgabe der Entscheidung einläuft (Fortführung von BSG vom 17.9.1997 - 6 RKa 97/96 = SozR 3-1500 § 153 Nr 4, BSG vom 20.10.1999 - B 9 SB 4/98 R = SozR 3-1500 § 153 Nr 8)."
29Das Gericht ist insgesamt dafür verantwortlich, dass das Gebot des rechtlichen Gehörs eingehalten wird. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an (Frehse, a.a.O., § 62 Rdn. 1 m.w.N.).
30Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör war entscheidungserheblich, denn das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt, weil sich die Hauptsache infolge der Kündigungsrücknahme erledigt und die Antragstellerin hierauf nicht reagiert habe.
312. Die Fehler ist nicht geheilt. Die Voraussetzungen des § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO sind nicht gegeben. Die Antragstellerin hat auf nicht "auf die Befolgung der Vorschrift" verzichtet, sondern ausdrücklich die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG gerügt.
323. Als Rechtsfolge ist der ER-Beschluss vom 14.01.2015 i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 14.01.2015 aufzuheben. Das SG muss unter Berücksichtigung von Funktion und Bedeutung der einseitigen unwidersprochenen Erledigungserklärung (hierzu z.B. Senat, Beschlüsse vom 31.10.2011 - L 11 KA 61/11 B ER - und 21.05.2010 - L 11 B 15/09 KA ER -) und ggf. der einseitig widersprochenen Erledigungserklärung (dazu BSG, Beschluss vom 15.02.2012 - B 6 KA 97/11 B -) neuerlich darüber befinden, ob und inwieweit der Rechtsstreit erledigt und welche Kostenentscheidung zu treffen ist. Rechtsgrundlage hierfür ist § 159 Abs. 1 SGG. Die Vorschrift ist grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren anwendbar (Keller, a.a.O, § 159 Rdn. 1a). § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG berechtigt zu einer Zurückverweisung allerdings nur dann, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Da im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wie im Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich keine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme durchgeführt wird, ist § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG restriktiv dahin auszulegen, dass eine Zurückverweisung bereits dann in Betracht kommt, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet (so wohl auch Keller, a.a.O., § 159 Rdn. 1a). So liegt es hier. Zwar ist zu erwägen, im einstweiligen Rechtsschutz von einer Zurückverweisung wegen der dem Verfahren grundsätzlich immanenten Eilbedürftigkeit abzusehen. Darum geht es hier nicht. Das einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist infolge der Kündigungsrücknahme in der Sache erledigt.
33III.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Danach werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Eine unrichtige Sachbehandlung kann vorliegen, wenn das Gericht einem Beteiligten das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG zu einer entscheidungserheblichen Frage versagt (Hartmann, Kostengesetze, 45. Auflage, 2015, § 21 GKG Rdn. 30 m.w.N.). Bei richtiger Behandlung der Sache hätte das SG die Erledigungserklärung der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht abgelehnt, sondern prozessual gewürdigt und wäre ggf. zu einer abweichenden Kostenentscheidung gelangt. Demzufolge werden Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Über die Kosten im Übrigen entscheidet das SG.
35Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, - 5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, - 6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder - 7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Der Vorsitzende entscheidet hierüber durch Beschluß. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.
(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.
(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn
- 1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, - 2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.