Landessozialgericht NRW Beschluss, 14. März 2016 - L 11 KR 26/16 NZB
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.11.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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Gründe:
21. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
3Prozesskostenhilfe ist nach Maßgabe des § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Satz 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur zu bewilligen, wenn u.a. die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 ZPO ist regelmäßig ohne vollständig abschließende tatsachliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes zu beurteilen, da die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen soll, die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Verfahrens in der Hauptsache treten zu lassen. Daraus folgt, dass an die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern überhaupt erst zugänglich machen. Prozesskostenhilfe darf allerdings verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 03.09.2013 - 1 BvR 1419/13 - und vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 -).
4Vorliegend besteht aus den nachfolgenden Gründen keine Erfolgschance.
52. Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Köln vom 11.11.2015 ist nicht begründet.
6Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
7Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht 750,00 EUR. Die Berufung betrifft auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr. Streitig war die Zahlung von Krankengeld für zwei Tage i.H.v. 100,62 EUR.
8Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
9Keiner dieser enumerativen Zulassungsgründe liegt vor.
10Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Diese liegt nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist bzw. wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Das kann der Fall sein, wenn die Klärung einer Zweifelsfrage mit Rücksicht auf eine Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht ist bzw. wenn von einer derzeitigen Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personenzahl betroffen ist. Die Weiterentwicklung des Rechts wird dabei gefördert, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesvorschriften aufzustellen oder Lücken zu füllen oder wenn die Entscheidung Orientierungshilfe für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Sachverhalte geben kann (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rdn. 28 und § 160 Rdn. 6 ff.). Dies setzt jedoch zumindest voraus, dass es sich bei der aufgeworfenen Rechtsfrage um eine Zweifelsfrage handelt und mithin Rechtsunsicherheit besteht. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer, a.a.O., § 144 Rdn. 28, § 160 Rdn. 8 ff.).
11Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Weder hat der Kläger eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgezeigt, noch ist eine solche erkennbar.
12Das Urteil des SG vom 11.11.2015 weicht auch nicht von einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG ab (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG.).
13Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt ebenfalls nicht vor.
14Soweit der Kläger sich ausschließlich darauf beruft, dass die Auferlegung von Verschuldenskosten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt sei, führt dies nicht weiter. Ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG kann nicht aus einer vermeintlich fehlerhaften Anwendung des § 192 SGG resultieren. Selbst wenn Verschuldenskosten nach § 192 SGG fehlerhaft festgesetzt worden wären, läge kein Zulassungsgrund vor, weil auf einem solchen Verfahrensmangel die Entscheidung in der Hauptsache nicht beruhen kann. Eine Kostenentscheidung nach § 192 SGG kann nicht ursächlich für die Entscheidung in der Hauptsache sein (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2008 - L 30 B 46/07 07 AL NZB -; s. auch BSG, Beschluss vom 28.10.2010 - B 13 R 229/10 B -).
15Der von dem Kläger herangezogene Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 04.11.2014 - L 20 AY 7/14 - ist bereits schon deshalb nicht einschlägig, weil kein Fall des § 192 Abs. 3 Satz 2 SGG vorliegt. Danach kann zwar eine Kostenentscheidung des SG im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden. Das LSG kann die Kostenentscheidung des SG aber nur prüfen, wenn es im Rahmen einer statthaften und zulässigen Berufung neben der Hauptsache auch die Kostenentscheidung zu prüfen hat (BSG a.a.O.; LSG Niedersachsen, Beschluss vom 05.04.2012 - L 11 AS 60/12 NZB -). Da aber, wie ausgeführt, vorliegend keine Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen, liegt - anders als in dem vom Kläger benannten Verfahren - auch kein statthaftes und zulässiges Rechtsmittel im Sinne von § 192 Abs. 3 Satz 2 SGG vor.
163. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
174. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Mit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Tenor
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1. Dem Beschwerdeführer wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
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2. Die Beschlüsse des Landgerichts Magdeburg vom 25. Juli 2012 - 10 O 939/11 *212* - sowie des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. März 2013 - 12 W 61/12 (PKH) - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes; sie werden aufgehoben.
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3. Das Verfahren wird an das Landgericht Magdeburg zurückverwiesen.
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4. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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5. Das Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu ersetzen.
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6. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft Entscheidungen zu einem Prozesskostenhilfeantrag in einem Amtshaftungsverfahren.
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I.
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1. Der Beschwerdeführer war Mittäter bei einem Einbruch in einen Baumarkt und einem weiteren Einbruchsversuch. Er und sein Mittäter standen am Tattag bereits unter Beobachtung der Polizei, die die beiden im Anschluss an die Tat auch weiter observierte. Schließlich erfolgte der Zugriff durch ein Mobiles Einsatzkommando (MEK) der Polizei. Dabei positionierten sich nach den vom Beschwerdeführer insoweit nicht bestrittenen Feststellungen des Landgerichts in dem angegriffenen Beschluss drei Fahrzeuge des MEK vor, hinter sowie an der linken Seite des Zielfahrzeugs und zwangen es so zum Stehenbleiben. Der Fahrer des Zielfahrzeugs (nicht der Beschwerdeführer) betätigte daraufhin die Zentralverriegelung.
- 3
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An der hinteren rechten Tür standen zwei MEK-Beamte, die in den Akten als Polizeibeamte P3 und P5 bezeichnet werden. Aus den Akten ergibt sich, dass P3 als sog. Zugriffsbeamter und P5 als sog. Sicherungsbeamter eingesetzt wurden. Dennoch griff P5 selbst in das Geschehen ein, indem er versuchte die hintere rechte Tür des Fahrzeugs zu öffnen. Als Folge des ruckhaften Anziehens an dem Türgriff löste sich unbeabsichtigt ein Schuss aus der Waffe von P5, der den Beschwerdeführer im Gesicht traf und zu schweren Verletzungen führte. So wurde u.a. ein Teil des Kiefers des Beschwerdeführers zerstört.
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Der Beschwerdeführer hat in der Folge Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen das Land Sachsen Anhalt erhoben und Prozesskostenhilfe hierfür beantragt.
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2. Mit angegriffenem Beschluss vom 25. Juli 2012 hat das Landgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgewiesen.
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Unter Bezugnahme auf die Akten aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die Klage bestünden und begründet dies im Wesentlichen wie folgt:
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Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten könnten im Wege der hier zulässigen Beweisantizipation herangezogen werden. Es sei nicht zu erwarten, dass es im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu anderen Beweisergebnissen kommen werde.
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Insbesondere sei der von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren hinzugezogene Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass die große Kraftentfaltung am Türgriff des Wagens mit der nicht waffenführenden Hand habe ausreichen können, um eine Mitaktivierung der linken Hand zu bewirken. Der Ablauf lasse sich danach als eine tragische Abfolge von nicht der Willkür unterliegenden Bewegungsabläufen interpretieren.
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Dem Beamten P5 könne daher nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden, dass er schuldhaft seine eigentliche Sicherungsaufgabe vernachlässigt und zumindest zeitweise zu Gunsten einer Unterstützung des P3 aufgegeben oder unterbrochen und dabei unter Vernachlässigung der erforderlichen und ihm auch zumutbaren bestmöglichen Sorgfalt seine Dienstwaffe auf den Fahrzeuginsassen gerichtet und einen Schuss abgefeuert habe, durch welchen der Beschwerdeführer schwer verletzt worden sei.
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Auch ein öffentlich-rechtlicher Aufopferungsanspruch sei hier zu verneinen. Die Kausalkette sei maßgeblich durch den Mittäter des Beschwerdeführers ausgelöst worden, dessen Handlungsweisen der Beschwerdeführer, als er sich zu diesem ins Auto gesetzt habe, grundsätzlich akzeptiert habe, so dass es zum Risiko des Beschwerdeführers gehöre, dass er bei dieser Aktion - auch erheblich - verletzt werde.
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3. Mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 7. März 2013, dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zugestellt am 4. April 2013, hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen.
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Das Landgericht habe dem Beschwerdeführer die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Der Antragsteller sei für sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm darlegungs- und beweispflichtig. Hierzu gehörten insbesondere die Pflichtverletzung und das schuldhafte Handeln des Amtsträgers. Der vom Antragsteller dahingehend getätigte Sachvortrag und die von ihm angebotenen Beweismittel ließen jedoch eine hinreichende Aussicht seiner beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht erkennen. Hierbei sei - wie vom Landgericht zutreffend angenommen - eine Beweisantizipation möglich, wenn konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen werde.
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Zutreffend habe das Landgericht auch einen Anspruch aus aufopferungsgleichem Eingriff versagt. In die Situation der vorläufigen Festnahme, die schließlich zu dem unverschuldeten Schuss des P5 geführt habe, habe sich der Antragsteller durch seine vorangehenden Straftaten selbst gebracht. Ein Sonderopfer treffe ihn damit nicht.
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II.
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Mit seiner am 14. Mai 2013 eingegangenen Verfassungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und rügt eine Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Er beantragt außerdem den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, die angegriffenen Entscheidungen aufzuheben und die Sache selbst an das Landgericht zur erneuten Entscheidung über den PKH-Antrag des Beschwerdeführers zurückzuverweisen.
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Zu seinem Wiedereinsetzungsantrag trägt der Beschwerdeführer vor, er habe am letzten Tag der Monatsfrist (6. Mai 2013) zwischen 19.45 Uhr und 23.42 Uhr dreizehnmal versucht, seine Verfassungsbeschwerde per Fax an das Gericht zu senden. Jeder Übermittlungsversuch sei gescheitert, wobei als Meldung angezeigt worden sei, dass das Gerichts-Fax "belegt" sei. Zur Glaubhaftmachung hat er das Fax-Journal sowie die Sendeberichte der gescheiterten Übermittlungsversuche vorgelegt.
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Seine Verfassungsbeschwerde begründet er im Wesentlichen wie folgt: Die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht und das Oberlandesgericht stelle für den Beschwerdeführer eine unzulässige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes dar. Dass weitere Beweisaufnahmen ernsthaft in Betracht kämen, habe der Beschwerdeführer auch im Rahmen seiner sofortigen Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts dargelegt.
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III.
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Dem Land Sachsen-Anhalt wurde Gelegenheit gegeben, zur Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen.
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IV.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (1.) und offensichtlich begründet, da die angegriffene Entscheidung gegen den in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit verstößt (2.).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, obwohl sie nicht innerhalb der in § 93 Abs. 1 BVerfGG geregelten Monatsfrist eingelegt und begründet worden ist. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts ging dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 4. April 2013 zu. Die Verfassungsbeschwerde ging jedoch erst am 14. Mai 2013 beim Bundesverfassungsgericht ein.
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Dem Beschwerdeführer war insoweit jedoch antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu gewähren. Er hat innerhalb der Frist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG glaubhaft gemacht, dass es seinem Bevollmächtigten am Montag den 6. Mai 2013, dem letzten Tag der Frist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG, in dreizehn Versuchen nicht gelungen ist, die Beschwerdeschrift per Fax zu übersenden, da der Anschluss des Bundesverfassungsgerichts stets belegt war. Den ersten Übersendungsversuch unternahm er um 19.45 Uhr und somit mehr als vier Stunden vor Mitternacht. Dies war für den am Tag des Fristablaufs stets zu beachtenden zeitlichen Sicherheitszuschlag angesichts des eher geringen Umfangs der Verfassungsbeschwerde ausreichend (vgl. BVerfGK 7, 215 <216>).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die Beschlüsse des Landgerichts Magdeburg und des Oberlandesgerichts Naumburg verletzen den in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Anspruch des Beschwerdeführers auf Rechtsschutzgleichheit.
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a) Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften zur Prozesskostenhilfe obliegen in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den verfassungsgebotenen Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>). Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist; die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen jedoch nicht überspannt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll auch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>).
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Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten durch die Fachgerichte hat es das Bundesverfassungsgericht dabei mehrfach unbeanstandet gelassen, wenn diese davon ausgehen, dass eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren in eng begrenztem Rahmen zulässig ist. Die verfassungsgerichtliche Prüfung beschränkt sich in diesen Fällen darauf, ob konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme über die streitigen Tatsachen mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, S. 2745; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 1986 - 2 BvR 25/86 -, NVwZ 1987, S. 786; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Januar 1993 - 1 BvR 1697/91 -, FamRZ 1993, S. 664).
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Diesen eng begrenzten Rahmen verfassungsrechtlich unbedenklicher Beweisantizipation haben die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen jedoch überschritten (b). Zudem wird mit den Ausführungen zum Aufopferungsanspruch die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen unzulässig in das Prozesskostenhilfe-Verfahren vorverlagert (c).
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b) Die Annahme mangelnder Erfolgsaussichten stützen die angegriffenen Entscheidungen ausschließlich auf die Akten des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, das gegen den Polizeibeamten P5 durchgeführt wurde. Die angegriffenen Entscheidungen berücksichtigen jedoch nicht, dass Wesen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ist, zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Anklageerhebung vorliegen, mithin, ob bei dem jeweiligen Beschuldigten von einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit auszugehen ist. Insbesondere müssen in ihm nicht alle sich zum Tatgeschehen stellenden Fragen abschließend geklärt, sondern kann die Klärung bestimmter Fragen auch der Hauptverhandlung überlassen werden.
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aa) Zum einen blieben im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren bestimmte, möglicherweise entscheidungserhebliche Fragen offen. So stützen sich die angegriffenen Entscheidungen unter anderem auf die Aussage des damaligen Einsatzleiters. Dieser hat gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgesagt, dass der Sicherungsbeamte in der Regel nicht die Fahrzeugtür öffnen solle, es aber Abweichungen von den trainierten Handlungselementen gebe, um im konkreten Einsatzgeschehen die Sicherheit der eingesetzten Beamten zu gewährleisten. Hinzu - so der Zeuge weiter - kämen weitere Aspekte im konkreten Einsatz wie die Witterung, das Verhalten von Zielpersonen und auch persönliche Befindlichkeiten, die die Handlungen beeinflussen könnten.
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Die angegriffenen Entscheidungen setzen sich nicht damit auseinander, dass in dem Ermittlungsverfahren offenbar nicht weiter aufgeklärt wurde, warum im vorliegenden Fall, von der vom Einsatzleiter beschriebenen Regel, dass der Sicherungsbeamte keine Fahrzeugtür öffnen solle, abgewichen wurde. Dass eine Beweisaufnahme über etwa diese Frage mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde, ist nicht zu erkennen.
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bb) Einer vorweggenommenen Beweiswürdigung steht im vorliegenden Fall zudem entgegen, dass sich das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen den damals beschuldigten Polizeibeamten P5 richtete, der Prozesskostenhilfeantrag aber für eine gegen das Land gerichtete Klage gestellt worden ist. Ein pflichtwidriges Verhalten des Polizeibeamten P5 ist im Rahmen einer Amtshaftungsklage indes nur eine Möglichkeit, die zu einem Anspruch auf Schadensersatz führen kann. Daneben kann sich ein Anspruch auch aus einem vom jeweiligen Hoheitsträger zu vertretenden Organisationsverschulden ergeben. Die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen, sind aber nicht oder allenfalls am Rande Gegenstand eines gegen einen Beamten des Landes gerichteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens. Dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit kein Organisationsverschulden belegt hätte, wird in den angegriffenen Entscheidungen nicht dargelegt und ist auch nicht von vornherein naheliegend.
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c) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Anspruch des Beschwerdeführers auf Rechtsschutzgleichheit zudem dadurch, dass sie die Klärung schwieriger Fragen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Aufopferungsanspruch in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagern.
- 30
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In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass der ein Sonderopfer voraussetzende Aufopferungsanspruch nicht gegeben ist, wenn der eingetretene Schaden auf einem eigenen Verhalten des Geschädigten beruht, dessen Gefährlichkeit ihm bewusst sein musste (vgl. BGHZ 60, 302 ff.).
- 31
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Der Beschwerdeführer wurde von der Polizei jedoch nicht "auf frischer Tat" angetroffen und in unmittelbarem Zusammenhang hiermit und womöglich nach vorangegangener Gegenwehr verletzt. Vielmehr waren die Straftaten bereits vollendet und eine gewisse Zeit verstrichen, bis es zum Zugriff kam. Dabei leistete der Beschwerdeführer soweit ersichtlich keine Gegenwehr, sondern saß lediglich in dem - wenn auch von innen verriegelten - PKW. Es lässt sich den angegriffenen Entscheidungen auch nicht entnehmen, dass die konkrete Situation den sofortigen polizeilichen Zugriff erforderte. Die Frage, ob der Beschwerdeführer sich damit in einer ein Sonderopfer ausschließenden Weise selbst in Gefahr gebracht hat, ist daher von solcher Schwierigkeit, dass sie nicht in das Prozesskostenhilfe-Verfahren vorverlagert und durchentschieden werden kann.
- 32
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3. Die Entscheidungen sind aufzuheben und die Sache ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Landgericht Magdeburg zurückzuverweisen.
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V.
- 33
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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VI.
- 34
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Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nach § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>) auf 25.000 € festzusetzen. Die vom Beschwerdeführer beantragten 54.000 € waren nicht festzusetzen. Der Beschwerdeführer hat seinen dahingehenden Antrag mit den zivilgerichtlich jeweils in der Hauptsache geltend gemachten Beträgen begründet. Mit der Verfassungsbeschwerde wurden aber lediglich die im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Entscheidungen angegriffen.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass
- 1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder - 2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
(2) (weggefallen)
(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.
(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Juni 2010 wird als unzulässig verworfen.
-
Der Antrag der Klägerin auf Aufhebung der im vorgenannten Urteil getroffenen Entscheidung, ihr Gerichtskosten in Höhe von 225 Euro aufzuerlegen, wird abgelehnt.
-
Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
- 1
-
Mit Urteil vom 16.6.2010 hat das LSG Niedersachsen-Bremen den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf höhere Anpassung ihrer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zum 1.7.2007 verneint und ihr Gerichtskosten in Höhe von 225 Euro auferlegt.
- 2
-
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Ferner beantragt sie, "gemäß § 192 Abs. 3 Satz 2 SGG" die Entscheidung des LSG aufzuheben, ihr eine sog Missbrauchsgebühr nach § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG aufzuerlegen.
- 3
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1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
- 4
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Grundsätzlich bedeutsam iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufzeigen (vgl zum Ganzen BSG vom 25.9.2002, SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
- 5
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Die Klägerin bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Frage:
"Stellt die zum 01.07.2007 erfolgte Rentenanpassung eine Verletzung der Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG dar und in diesem Zusammenhang konkret: Hat der Gesetzgeber durch die Rentenanpassung 2007 die Grenzen seines sozialpolitischen Gestaltungsspielraums bei der Ausgestaltung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung überschritten, sodass von einer dauerhaften Abkoppelung von der allgemeinen Lohnentwicklung auszugehen ist, …"
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Es kann dahinstehen, ob die Klägerin damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage im oben genannten Sinne formuliert hat. Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Für die Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Regelungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, muss unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufgezeigt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Verfassungsmäßigkeit umstritten ist (vgl BSG vom 22.8.1975 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG vom 5.8.2003 - B 12 RA 5/03 B - Juris RdNr 6; BSG vom 8.12.2008 - B 12 R 38/07 B - Juris RdNr 7). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
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Die Klägerin zitiert zwar die Entscheidung des BVerfG vom 26.7.2007 (
1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 - SozR 4-2600 § 68 Nr 2) und führt aus, dass die dort bestätigte Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sich ausschließlich auf die preisindexorientierte Rentenanpassung 2000 und die Aussetzung der Rentenanpassung 2004 bezogen habe. Ferner trägt sie vor, dass sich in den Folgejahren die "systemwidrige" Abkoppelung der Rentenanpassungen von der Lohn- und Gehaltsentwicklung und damit eine regelmäßige und systematische "Entwertung der Renten" fortgesetzt habe. Dabei handele es sich entgegen der Entscheidung des BVerfG vom 26.7.2007 nicht mehr um eine Ausnahme oder punktuelle Maßnahme, sondern um eine strukturelle Abänderung des Grundsatzes, dass die Rente an die Entwicklung des Arbeitseinkommens angepasst werden solle.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin sich in ihrer Beschwerdebegründung hinreichend mit der von ihr zitierten Entscheidung des BVerfG auseinandergesetzt und untersucht hat, ob sich aus den dortigen Ausführungen Hinweise für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage ergeben. Eine Auseinandersetzung erfordert, anhand dieser Rechtsprechung zu begründen, dass Bedarf nach einer - weiteren - Entscheidung des Revisionsgerichts bestehe (vgl BSG vom 22.4.1997 - BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 23 S 42; BSG vom 27.6.2001 - B 6 KA 6/01 B - Juris RdNr 4). Sie erübrigt sich jedenfalls nicht bereits deshalb, weil die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des BVerfG nicht die Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung 2007 zum Gegenstand hat. Denn eine Rechtsfrage ist auch dann als höchstrichterlich geklärt anzu- sehen, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber bereits eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl Senatsbeschlüsse vom 21.1.1993 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; vom 31.3.1993 - SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6).
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Die Klägerin versäumt es bereits, sich hinsichtlich der im Streit stehenden Rentenanpassung 2007 mit den gegenüber 2004 geänderten Rechtsgrundlagen auseinanderzusetzen. Während die Rentenanpassung 2004 durch eine Sondernorm (Art 2 2. SGB VI-ÄndG vom 27.12.2003
= Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 1.7.2004) ausgesetzt wurde, hat der Gesetzgeber ab 2005 ein neues Anpassungskonzept umgesetzt, das ua zu dem von der Klägerin angegriffenen Umfang der Rentenanpassung 2007 geführt hat. So wurde ua mit dem Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.7.2004 (BGBl I 1791) als zusätzlicher Berechnungsfaktor der Nachhaltigkeitsfaktor eingeführt (vgl hierzu Senatsurteil vom 13.11.2008 - SozR 4-2600 § 255e Nr 1 RdNr 27 ff). Wenn sich aber die einfach-gesetzlichen Grundlagen gegenüber der einzigen von der Klägerin erwähnten einschlägigen Entscheidung des BVerfG geändert haben, hätte sie prüfen müssen, inwiefern dies die Beantwortung der von ihr gestellten Rechtsfrage beeinflusst.
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Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht die Rechtsprechung des BSG zu dem mit der Frage aufgeworfenen Problemkreis der Rentenanpassung ausgewertet. Sie hätte im Einzelnen unter Berücksichtigung und Darstellung der Rechtsprechung des BSG (vgl Senatsurteile vom 27.3.2007 - BSGE 98, 157 = SozR 4-2600 § 65 Nr 1 und vom 13.11.2008 - SozR 4-2600 § 255e Nr 1; BSG vom 20.12.2007 - SozR 4-2600 § 255a Nr 2; BSG vom 21.1.2009 - B 12 R 1/07 R - Juris) zur verfassungsrechtlichen Bewertung der Rentenanpassung und deren Aussetzung (auch unter dem Blickwinkel des von ihr angesprochenen Eigentumsschutzes) dezidiert aufzeigen müssen, warum die Rentenanpassung 2007 - anders als die Aussetzung der Rentenanpassung in den Vorjahren - zu einem verfassungswidrigen Eingriff führe. Entsprechende substantiierte Darlegungen enthält die Beschwerdebegründung nicht. Rechtsprechung des BSG zum aufgeworfenen Problemkreis wird nicht einmal erwähnt.
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Soweit die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung auf anhängige Verfassungsbeschwerden zu dem von ihr aufgeworfenen Problemkreis hinweist, kommt es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf den Bedarf nach Klärung durch das BVerfG an, sondern entscheidend ist die Frage nach der Klärungsbedürftigkeit innerhalb des Revisionsverfahrens (vgl BSG vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72; Senatsbeschluss vom 2.11.2009 - B 13 R 291/09 B - BeckRS 2009, 74206 RdNr 11); für diese fehlen aber - wie aufgezeigt - hinreichende Ausführungen.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).
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Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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2. Der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung des LSG, der Klägerin Kosten in Höhe von 225 Euro wegen rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung nach § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG aufzuerlegen, wird abgelehnt. Die Klägerin kann sich nicht auf § 192 Abs 3 Satz 2 SGG stützen, wonach die Entscheidung nach § 192 Abs 1 SGG durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden kann. Denn mit der Einfügung dieser Norm - durch das 6. SGG-ÄndG vom 17.8.2001 (BGBl I 2144) mit Wirkung vom 2.1.2002 als Abs 2 Satz 2; seit dem 1.4.2008 Abs 3 Satz 2 - ist kein gesondertes Rechtsmittel gegen Entscheidungen nach § 192 Abs 1 SGG eingeführt worden. Dies ergibt sich bereits aus den Materialien des 6. SGG-ÄndG zu § 192 SGG(BT-Drucks 14/5943 S 28 zu Nr 65 <§ 192>), wonach die "Entscheidung über die Kostenauferlegung grundsätzlich endgültig (ist); eine Aufhebung kann nur durch eine Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren erfolgen." Hieraus wird deutlich, dass die von der Klägerin beantragte Überprüfung der vom LSG getroffenen Entscheidung, ihr Kosten wegen rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung in Höhe von 225 Euro aufzuerlegen, dem Senat im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren verwehrt ist. Nachdem die Klägerin gegen die Entscheidung des LSG in der Hauptsache kein Revisionszulassungsgrund dargelegt hat, ist die begehrte Überprüfung der Anwendung von § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG eine isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung, die gemäß § 165 Satz 1 iVm § 144 Abs 4 SGG nicht zur Zulassung der Revision führen und deshalb auch nicht gesondert mit der Beschwerde geltend gemacht werden kann (stRspr, BSG vom 21.12.1956 - SozR Nr 2 zu § 192 SGG; BSG vom 24.6.1993 - 6 BKa 27/92 - Juris RdNr 7; BSG vom 27.1.1999 - B 12 KR 56/98 B - Juris RdNr 2; BSG vom 13.7.2004 - B 2 U 84/04 B - Juris RdNr 13; Senatsbeschluss vom 5.8.2008 - B 13 R 153/08 - Juris RdNr 13; BSG vom 25.2.2010 - B 11 AL 114/09 B - Juris RdNr 7). Das BSG hat in diesem Sinne nur dann eine "Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren" zu treffen, wenn es im Rahmen einer statthaften und zulässigen Revision neben der Hauptsache auch die Kostenentscheidung des LSG zu prüfen hat (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 192 RdNr 20). Allenfalls für den Fall einer Klagerücknahme im Revisionsverfahren ließe sich diskutieren, ob das BSG auf Antrag des Klägers (vgl § 102 Abs 3 Satz 1 SGG) gemäß § 192 Abs 3 Satz 2 SGG die Entscheidung über die Auferlegung der Kosten nach § 192 Abs 1 und 2 SGG durch einen zu begründenden Beschluss aufheben kann; ansonsten bliebe nämlich diese Entscheidung trotz Klagerücknahme gemäß § 192 Abs 3 Satz 1 SGG - eingefügt mit Wirkung vom 2.1.2002 durch das 6. SGG-ÄndG (aaO) als Abs 2 Satz 1; seit dem 1.4.2008 Abs 3 Satz 1 - wirksam.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Tenor
Die Auferlegung von Verschuldenskosten i.H.v. 150,00 EUR in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 18.12.2013 wird aufgehoben.
1
Gründe:
2I.
3Die Kläger begehren die Aufhebung einer Entscheidung des Sozialgerichts über die Verhängung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG.
4Die Kläger, eine aus dem Kosovo stammende Familie (Eltern und zwei minderjährige Kinder), begehrten von der Beklagten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X die nachträgliche Gewährung von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG anstelle und unter Anrechnung erbrachter Grundleistungen nach § 3 AsylbLG für den Zeitraum von Januar 2005 bis Oktober 2007.
5Nach dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug nach dem AsylbLG (zum 01.11.2007) bezog die Familie zunächst Leistungen nach dem SGB II. Später nahm der Kläger zu 1 eine Erwerbstätigkeit auf. Die Familienkasse I gewährte für verschiedene Zeiträume (u.a. ab November 2008 und seit 2011) Kinderzuschlag nach § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG, die Beklagte Mietzuschuss nach dem WoGG; in diesen Zeiträumen war keiner der Kläger (mehr) bedürftig nach den Vorschriften des SGB II, des SGB XII oder des AsylbLG.
6Den am 05.03.2008 für die Zeit ab dem 01.01.2004 gestellten Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.07.2009 und Widerspruchsbescheid vom 11.01.2011 für die Zeit von Januar 2005 bis Oktober 2007 ab (für 2004 siehe das weitere Verfahren L 20 AY 8/14). Die Kläger hätten ihren Aufenthalt in Deutschland rechtsmissbräuchlich verlängert. Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Detmold (Klageerhebung am 31.01.2011) kam die Frage auf, ob die nachträgliche Gewährung höherer Leistungen nach § 44 SGB X schon deshalb ausscheide, weil zwischenzeitlich die Bedürftigkeit der Kläger weggefallen sei. Vom 17.09.2012 bis zum 29.05.2013 ruhte das Verfahren mit Blick auf das Revisionsverfahren B 7 AY 4/11. Im Anschluss an das dortige Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20.12.2012 trugen die Kläger im fortgeführten Verfahren vor dem Sozialgericht vor, ihre Bedürftigkeit sei auch in Ansehung der Entscheidung des BSG nicht als zwischenzeitlich weggefallen anzusehen; insbesondere der Bezug von Leistungen nach dem WoGG zeige, dass sie durchgehend auf existenzsichernde Leistungen angewiesen seien.
7Mit Schreiben vom 07.10.2013 wies das Sozialgericht die Beteiligten darauf hin, mit dem Urteil des BSG vom 20.12.2012 - B 7 AY 4/11 R sei höchstrichterlich geklärt, dass im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X Leistungen nur dann nachträglich zu erbringen seien, wenn die Bedürftigkeit nicht zwischenzeitlich entfallen sei. Das BSG habe bereits in einem früheren Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R (Rn. 19) ausgeführt, dass nur bei durchgehender Bedürftigkeit im Sinne des SGB II bzw. des SGB XII eine nachträgliche Leistungsgewährung nach § 44 SGB X in Betracht komme. Da sich die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII bzw. dem AsylbLG und die Gewährung von Leistungen nach dem WoGG regelmäßig gegenseitig ausschlössen, sei davon auszugehen, dass die Bedürftigkeit der Kläger jedenfalls in der Zeit vom 01.11.2008 bis zum 30.11.2009 entfallen sei und deshalb eine nachträgliche Leistungsgewährung ausscheide. Sofern die Klage nicht zurückgenommen werde, beabsichtige das Gericht eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Da die streitige Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt sei, werde erwogen, Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen.
8Am 25.11.2013 hat der Klägerbevollmächtigte mitgeteilt, dass sich die Kläger bisher nicht gemeldet hätten. Auch Leistungen nach dem WoGG setzten Hilfebedürftigkeit voraus. Mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid bestehe Einverständnis.
9Mit Gerichtsbescheid vom 18.12.2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und den Klägern Verschuldenskosten i.H.v. 150,00 EUR auferlegt.
10Die Kläger hätten - unabhängig von der Frage eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens - keinen Anspruch auf Nachzahlung von Analogleistungen für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.10.2007. Denn wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Kläger zu 1 und der Bewilligung von Mietzuschuss nach dem WoGG sei ihre Bedürftigkeit zwischenzeitlich entfallen. Das BSG habe bereits im Urteil vom 09.06.2011 - B 8 AY 1/10 R für einen Anspruch nach § 44 Abs. 4 SGB X das Fortbestehen der Bedürftigkeit verlangt; Maßstab für letztere sei je nach Aufenthaltsstatus das Regelungssystem des SGB II, des SGB XII oder des AsylbLG. Der Mietzuschuss (§ 3 WoGG) knüpfe jedoch nicht an die Bedürftigkeit an. Er diene nicht der Sicherung des Existenzminimums, sondern des angemessenen und familiengerechten Wohnens durch pauschale Unterstützung in Abhängigkeit von Einkommensgrenzen, Bewohnerzahl und (ggf. gedeckelter) Miethöhe bei Fehlen einer vermögensrechtlichen Komponente.
11Den Klägern würden Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 105 Abs. 1 S. 3 SGG auferlegt, weil die Fortsetzung des Verfahrens rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem Bedürftigkeitswegfall auszugehen sei, sei höchstrichterlich geklärt. Das Gericht habe die Kläger mit Schreiben vom 07.10.2013 hierauf sowie auf die Möglichkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten bei missbräuchlicher Fortführung des Verfahrens hingewiesen. Wenn die Kläger darauf verwiesen, dass Leistungen nach dem WoGG ebenfalls Hilfebedürftigkeit voraussetzten und deshalb ebenfalls als existenzsichernde Leistungen im Sinne der Rechtsprechung des BSG anzusehen seien, so finde dies im Gesetz keine Stütze. Dabei könne nicht jede Begründung einer Klage die Auferlegung von Verschuldenskosten abwenden; sie müsse vielmehr nachvollziehbar sein (LSG NRW, Urteil vom 14.05.2013 - L 14 R 1061/12 Rn. 53). Der Auferlegung stehe auch nicht entgegen, dass sich die Kläger nicht mehr bei ihren Bevollmächtigten gemeldet hätten. Denn das Verschulden des Bevollmächtigten stehe einem Verschulden der Kläger gleich (§ 192 Abs. 1 S. 2 SGG; LSG NRW a.a.O.).
12Die Kläger haben am 15.01.2014 Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt. Die Rechtslage sei nicht so eindeutig, wie das Sozialgericht meine. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen habe noch in seinem Beschluss vom 16.05.2011 - L 20 AY 183/10 B ausgeführt, dass Leistungen nach dem WoGG bzw. Kinderzuschläge gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG als existenzsichernden Leistungen (Hilfe-) Bedürftigkeit voraussetzten. Insbesondere wegen des Zwecks von Kinderzuschlag - eine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden, die durch Unterhaltsbelastungen der Eltern für ihre Kinder entstehe - sei durchaus fraglich, ob ein Bedürftigkeitswegfall im Sinne der Rechtsprechung des BSG angenommen werden könne.
13Der Senat hat zum weiteren Bezug von Sozialleistungen durch die Kläger nach Ende des Leistungsbezugs nach dem AsylbLG ermittelt. Anschließend hat er die Kläger auf sein Urteil vom 24.10.2011 - L 20 AY 114/10 hingewiesen. Die dagegen eingelegte Revision sei nach einem Hinweis des BSG auf deren Aussichtslosigkeit zurückgenommen worden; die Rechtslage dürfte deshalb zumindest faktisch als geklärt anzusehen sein.
14Am 08.10.2014 haben die Kläger die Klage zurückgenommen und Kostenantrag gestellt.
15Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Akten (Verwaltungsvorgänge der Beklagten, Verwaltungsvorgänge der Familienkasse I, Verwaltungsvorgänge des Jobcenters I sowie Prozessakten des Sozialgerichts Detmold - S 6 (22) AY 88/08). Der Inhalt ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
16II.
171. Der Senat entnimmt dem Kostenantrag der Kläger vom 08.10.2014 (neben einem Antrag auf Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten der Kläger) auch einen Antrag auf Aufhebung der Entscheidung des Sozialgerichts vom 18.12.2013 über die Auferlegung von Verschuldenskosten.
182. Über den Antrag auf Aufhebung der im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts erfolgten Auferlegung von Verschuldenskosten entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern durch Beschluss (über die außergerichtlichen Kosten entscheidet - allein - der Berichterstatter des Senats nach § 155 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 5 SGG durch gesonderten Beschluss; vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 155 Rn. 7).
19a) Die Befugnis des Senats, trotz Rücknahme der Klage über die sozialgerichtliche Auferlegung von Verschuldenskosten noch zu entscheiden, folgt aus § 102 Abs. 3 S. 1 SGG (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.08.2006 - L 9 SB 42/05; LSG Sachsen-Anhalt vom 01.06.2006 - L 7 V 2/06 Rn. 29; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2005 - L 8 SB 3940/05 AK-A Rn. 5 f.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2004 - L 3 U 15/04 Rn. 12, 14-16; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 192 Rn. 20a; diese Möglichkeit andeutend BSG, Beschluss vom 28.10.2010 - B 13 R 229/10 B Rn. 14 mit zustimmender Anmerkung Keller in jurisPR-SozR 9/2011 Anm. 4).
20aa) Kann danach das Gericht nach Rücknahme der Klage auf Antrag über Kosten entscheiden, soweit diese entstanden sind, so erstreckt sich der Begriff der "Kosten" nicht nur auf solche regelmäßigen Kosten, die im Rahmen von § 193 SGG oder § 197a SGG Berücksichtigung finden. Erfasst sind vielmehr (jedenfalls) auch die "besonderen" Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 und Abs. 2 SGG. Denn über diese Verschuldenskosten wird als Nebenentscheidung zum Urteil und damit in qualitativ gleicher Weise wie über die übrigen Verfahrenskosten entschieden (vgl. Knittel in Hennig, SGG, Stand: August 2009, § 192 Rn. 16).
21Dem steht nicht entgegen, dass eine Entscheidung nach § 192 Abs. 1 oder Abs. 2 SGG durch die Rücknahme der Klage in ihrem Bestand nicht berührt wird (§ 192 Abs. 3 S. 1 SGG). Denn § 192 Abs. 3 S. 2 SGG räumt dem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit ein, durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren die Auferlegung von Verschuldenskosten aufzuheben. Die Regelung betrifft gerade die Situation einer Klagerücknahme im Rechtmittelverfahren. Dies erschließt sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift: Die Einführung von § 192 Abs. 3 S. 2 SGG (durch das 6. SGGÄndG zum 02.01.2002, vgl. BGBl. I S. 2144 sowie BT-Drs. 14/5943 S. 28) sollte gerade den Streit darüber beenden, wie zu verfahren ist, wenn in erster Instanz Verschuldenskosten auferlegt wurden und in der Berufungsinstanz die Klage zurückgenommen wird (vgl. dazu Eschner in Jansen, Sozialgerichtsgesetz, 4. Auflage 2012, § 102 Rn. 24).
22bb) Ist gesetzliche Grundlage der Entscheidung des Senats aber § 102 Abs. 3 S. 1 SGG (i.V.m. § 192 Abs. 3 S. 2 SGG), so kann es sich dabei nicht um eine Beschwerdeentscheidung handeln, etwa um eine solche über eine - mit der Stellung des Kostenantrags durch die Kläger ggf. konkludent eingelegte - (isolierte) Beschwerde gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten (so aber LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27.11.2009 - L 34 AS 1183/09 und vom 23.05.2007 - L 8 B 1L 8 B 1695/07 R Rn. 5; LSG Thüringen, Beschluss vom 28.11.2008 - L 6 R 165/06 Rn. 9; Straßfeld in Jansen, Sozialgerichtsgesetz, 4. Auflage 2012, § 192 Rn. 17 m.w.N.; unklar Keller in jurisPR-SozR 9/2011 Anm. 4). Denn mit § 192 Abs. 3 S. 2 SGG ist kein gesondertes Rechtsmittel gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 1 und Abs. 2 SGG eingeführt worden (vgl. BSG, Beschluss vom 28.10.2010 - B 13 R 229/10 B Rn. 14).
23Auch im Rahmen von § 192 SGG verbleibt es vielmehr bei dem (in § 144 Abs. 4 SGG zum Ausdruck kommenden) allgemeinen Grundsatz, dass im sozialgerichtlichen Urteil getroffene Kostenentscheidungen nicht isoliert angegriffen werden können (Leitherer a.a.O., § 192 Rn. 20 sowie § 144 Rn. 48). Daran ändert es nichts, dass § 172 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 SGG eine statthafte Beschwerde gegen die Verhängung von Verschuldenskosten nicht grundsätzlich ausschließen. Denn nach § 172 SGG kommt eine Beschwerde nur in Betracht, wenn das Sozialgericht (wie in § 192 Abs. 1 S. 1 SGG bei Verfahrensbeendigung anders als durch Urteil ausdrücklich vorgesehen) die Verschuldenskosten durch gesonderten Beschluss und nicht in einem Urteil auferlegt hat (vgl. dazu Leitherer a.a.O. § 172 Rn. 2a; Zeihe, SGG, Stand: 53. Lieferung - 01.07.2014; § 192 Rn. 32b; Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage 2014, § 192 Rn. 13). Im Falle der Kläger aber hat das Sozialgericht - in der Sache und zu den Verschuldenskosten - durch Gerichtsbescheid entschieden, der nach § 105 Abs. 3 SGG gerade als Urteil wirkt.
24Wird eine (nachträgliche) Beschwerde gegen die Verhängung von Verschuldenskosten gleichwohl teilweise für statthaft gehalten (s.o.), so übersieht dies, dass mit der Berufung in der Hauptsache (auch) die Auferlegung von Verschuldenskosten zur Überprüfung in der Berufungsinstanz gestellt worden war. Bei einer gerichtlichen Entscheidung über die Berufung in der Hauptsache hätte deshalb zugleich auch darüber vom Berufungsgericht eine Entscheidung getroffen werden müssen. Die Kostenauferlegung als Element des sozialgerichtlichen Urteils kann sich bei Rücknahme der Klage im Berufungsverfahren nicht etwa in einen Beschluss wandeln (vgl. Zeihe, a.a.O. Rn. 31b), gegen den (wie in § 172 Abs. 1 SGG im Grundsatz vorgesehen) das Rechtsmittel der Beschwerde in Frage käme.
25cc) Nach Rücknahme der Klage im Berufungsverfahren kommt auch nicht etwa eine Entscheidung des Berufungsgerichts über die erstinstanzliche Auferlegung von Verschuldenskosten durch Urteil in Betracht (so jedoch LSG Thüringen, Urteil vom 23.03.2011 - L 6 U 76/10 Rn. 9; ebenso möglicherweise auch Zeihe a.a.O.; Breitkreuz a.a.O.). Ein Urteil im Berufungsverfahren ist dann schon deshalb nicht mehr möglich, weil im sozialgerichtlichen Verfahren mit Urteilen nur über Klagen entschieden wird. Eine solche liegt nach Klagerücknahme im Berufungsverfahren nicht mehr vor.
26b) Der Senat entscheidet über den Kostenantrag der Kläger hinsichtlich der Verschuldenskosten ohne mündliche Verhandlung in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (§§ 33, 12 Abs. 1 S. 2 SGG). Eine Entscheidung allein durch den Berichterstatter (§ 155 Abs. 2 S. 1 Nr. 5, Abs. 4 SGG) scheidet aus.
27Zwar ist der Begriff der Kosten i.S.v. § 155 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 SGG weit zu verstehen; insbesondere erfasst er grundsätzlich auch die Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 SGG (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. § 155 Rn. 9e m.w.N.; Frehse in Jansen, a.a.O. § 155 Rn. 17). Doch auch wenn die im vorliegenden Fall zu treffende Entscheidung eine Kostenentscheidung im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren ist (s.o. a.bb), besteht die Besonderheit, dass der Senat dabei als die erstinstanzliche Entscheidung überprüfendes Rechtsmittelgericht tätig wird. Über Beschwerden (also im Rechtsmittelverfahren) gegen erstinstanzliche Entscheidungen befindet das LSG jedoch - anders als in Kostenentscheidungen, die allein Kosten des erledigten Berufungsverfahrens selbst betreffen (§ 193 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 155 Abs. 4 und Abs. 2 Nr. 5 SGG) - grundsätzlich als Gericht zweiter Instanz in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (Keller a.a.O.).
28§ 192 Abs. 3 S. 2 SGG weist die Entscheidung insofern zwar ausdrücklich als "Kostenentscheidung" aus. Gleichwohl handelt es sich nicht um eine solche Entscheidung, für die § 155 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Nr. 5 SGG nur unter den dortigen Voraussetzungen eine Verfahrensstraffung durch Berichterstatterentscheidung vorsieht, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 192 Abs. 3 S. 2 SGG um eine zu begründende Kostenentscheidung "im Rechtsmittelverfahren". Für eine solche, eigentliche Rechtsmittelentscheidung bedarf es - anders als für die vorbereitenden oder eine eigentliche Rechtsmittelentscheidung nur ergänzenden Entscheidungen nach § 155 Abs. 2 S. 1 SGG - der mit einer Entscheidung im Rechtsmittelverfahren durch ein Kollegialgericht typischerweise einhergehenden höheren Prüfungsdichte. Maßgeblich für eine Entscheidung nicht allein durch den Berichterstatter, sondern durch drei Berufsrichter ist mithin nicht die gesetzliche Qualifizierung in § 192 Abs. 3 S. 2 SGG als Kostenentscheidung, sondern diejenige als Entscheidung im Rechtsmittelverfahren (a.A. wohl Zeihe a.a.O. Rn. 32c).
292. Der Kostenantrag der Kläger auf Aufhebung der Auferlegung von Verschuldenskosten durch das Sozialgericht hat Erfolg.
30Nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Auferlegung von Kosten bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen lagen im Falle der Kläger nicht vor.
31Anders als das Sozialgericht hält der Senat die Rechtsverfolgung im Klageverfahren nicht für missbräuchlich. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/5943 S. 28) wird dem Gericht in § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG die Möglichkeit eröffnet, einem Beteiligten Kosten aufzuerlegen, wenn die Erhebung der Klage oder sonstige Verfahrenshandlungen als Missbrauch des grundsätzlich kostenfreien sozialgerichtlichen Rechtsschutzes anzusehen sind. Insoweit genügt jedoch allein die Aussichtslosigkeit der (weiteren) Rechtsverfolgung als solche nicht. Hinzu kommen müssen vielmehr weitere Umstände, die die Rechtsverfolgung im Einzelfall missbräuchlich erscheinen lassen (vgl. Leitherer a.a.O. § 192 Rn. 9; Wenner in SozSich 2001, 422, 427). Eine Missbräuchlichkeit kann so etwa dann angenommen werden, wenn das Klagebegehren offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und seine (Weiter-) Verfolgung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (Straßfeld a.a.O. Rn. 9 m.w.N.; zur entsprechenden Vorschrift des § 34 Abs. 2 BVerfGG siehe Aderholt in Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Auflage 2005, § 34 Rn. 17 ff.).
32Dies war hier jedoch nicht der Fall. Die Ausführungen in der Klagebegründung warfen die Frage auf, ob trotz fehlender Bedürftigkeit nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem AsylbLG gleichwohl kein Bedürftigkeitswegfall im Sinne der Rechtsprechung des BSG vorliegt, wenn andere Sozialleistungen bezogen werden, die - wie ein Mietzuschuss nach dem WoGG oder Kinderzuschlag nach § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG - dennoch in einem weiteren Sinne der Existenzsicherung dienen. Diese Frage war jedenfalls im hier fraglichen Zeitraum (d.h. bis Ende 2013) keineswegs bereits eindeutig zum Nachteil der Kläger beantwortet, und ihre weitere Rechtsverfolgung war deshalb nicht missbräuchlich. So hatte der erkennende Senat diese Frage noch im Urteil vom 23.05.2011 - L 20 AY 139/10 (Rn. 34) ausdrücklich offen gelassen und sie im Beschluss vom 28.01.2011 - L 20 AY 85/10 B (Rn. 8) noch für diskussionswürdig gehalten. In einem vergleichbaren Fall (betreffend die Frage des Bedürftigkeitswegfalls bei Bezug von Kinderzuschlag) hatte er zwar (entsprechend der Rechtsansicht des Sozialgerichts) die seinerzeit vorliegende Rechtsprechung des BSG dahingehend aufgefasst, dass es bei § 44 Abs. 4 SGB X auf eine fortbestehende Bedürftigkeit allein nach dem jeweils einschlägigen Grundsicherungsregime (SGB II, SGB XII oder AsylbLG) ankomme (vgl. Urteil vom 24.10.2011 - L 20 AY 114/10 Rn. 45); er hat insoweit jedoch eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit angenommen und die Revision zugelassen. Zwar endete das betreffende Revisionsverfahren B 7 AY 1/12 R bereits im September 2013 (und damit vor dem Hinweisschreiben des Sozialgerichts an die Kläger vom 07.10.2013 und dem Gerichtsbescheid vom 18.12.2013) durch klägerseitige Rücknahme der Revision; dieser war (dem Vernehmen des Senats nach) ein Hinweis des 7. Senats des BSG vorausgegangen, dass dieser der Revision keine Erfolgsaussicht beimaß. Hierauf hatte im vorliegenden Fall das Sozialgericht jedoch nicht eigens hingewiesen, und eine Kenntnis der Kläger hiervon kann nicht unterstellt werden. Hatte aber das BSG zu einem Bedürftigkeitswegfall bei Bezug von Kinderzuschlag oder Mietzuschuss jedenfalls nicht entschieden, konnte von einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung seinerzeit nicht ausgegangen werden.
33Ob in vergleichbaren Fällen heute eine Auferlegung von Verschuldenskosten gerechtfertigt erschiene, oder ob auch dann - in Kenntnis der Revisionsrücknahme im Verfahren B 7 AY 1/12, aber gleichwohl bis heute nicht vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung zu einem Bedürftigkeitswegfall bei Bezug von Kinderzuschlag oder Mietzuschuss nach dem WoGG - eine Rechtsverfolgung nicht als missbräuchlich anzusehen wäre, muss der Senat im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheiden.
343. Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass
- 1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder - 2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
(2) (weggefallen)
(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.
(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.
(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.
(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.