Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Feb. 2017 - L 8 R 1262/16

bei uns veröffentlicht am24.02.2017

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe 24.02.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch darauf hat, Zeiten des Aufenthalts der Klägerin im Kinderasyl G. als Beitragszeiten im Versicherungsverlauf festzustellen.
Die 1954 geborene Klägerin beantragte am 14.02.2013 bei der Beklagten die Kontenklärung für den Zeitraum 1964 bis 1971 (Blatt 6 der Beklagtenakte), in dem sie im Kinderasyl G. Zwangsarbeit habe leisten müssen.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 25.02.2013 (Blatt 26 der Beklagtenakte) die rentenrechtliche Feststellung der Zeiten vom 01.01.1964 bis 31.12.1971 ab. Diese Zeit könne nicht als Beitragszeit vorgemerkt werden, weil nach dem seinerzeit geltenden Recht Versicherungs- oder Beitragspflicht in der Rentenversicherung nicht bestanden habe.
Mit ihrem Widerspruch vom 02.04.2013 (Blatt 28 der Beklagtenakte) machte die Klägerin u.a. geltend (Blatt 31/36 der Beklagtenakte), die von ihr geleistete Arbeit sei vor allem in der anstaltsinternen Hauswirtschaft sowie in der anstaltsinternen Schneiderei und Wäscherei erfolgt. Gearbeitet worden sei jeweils sechs bis acht Stunden im Rahmen einer Sechs-Tage-Woche. Die Arbeitsverrichtung sei im Auftrag der Heimerziehung und mit Zustimmung des Amtsvormundes erfolgt, vermutlich als Hilfskraft oder Anzulernende. Es sei nach der damaligen als auch der heutigen Rechtslage definitiv nicht von einer geringfügigen Beschäftigung auszugehen. Der gewerbliche Charakter der verrichteten Tätigkeit ergebe sich für den Heimeinrichtungsträger anstaltsintern aus der Ersparnis von branchenüblichen Personalkosten sowie den Einnahmen für die Personalvermittlung an Fremdbetriebe. Als Gegenleistung seien ihr von Seiten des Heims Kost, Logis, Bekleidung, geringe DM-Beträge und sonstige Gegenstände des täglichen Gebrauchs ausgekehrt worden. Die Höhe der Geldbeträge und die Anzahl sowie die Wertigkeit der Kleidung habe sich nach dem jeweilig geleisteten Arbeitsmaß gerichtet, weshalb von einem vollen Arbeitslohn auszugehen sei. Definitiv auszuschließen sei eine Arbeitstätigkeit aufgrund gesetzlichen Zwangs. Nach Art und Umfang entspreche das faktische Beschäftigungsverhältnis einer Vollzeitbeschäftigung, die grds. rentenbeitragspflichtig und definitiv nicht als erzieherische Maßnahme gewertet werden könne. Der Amtsvormund habe um ihren Einsatz gewusst und durch schlüssiges Verhalten seine ausdrückliche Einwilligung erteilt. Es habe sich nicht lediglich um ein resignierendes Dulden in den Abschluss eines Arbeitsvertrages gehandelt. Im Übrigen komme es auf die Freiwilligkeit gar nicht an. Das faktische Beschäftigungsverhältnis könne sich auf einen Vertragsschluss zwischen dem Träger der Heimeinrichtung und dem die Fürsorgegewalt ausübenden Jugendamt, welchem ihre rechtsgeschäftlichen Belange oblegen hätten, begründet werden. Die Frage, ob innerhalb der Fürsorgeerziehungsmaßnahme die Berechtigung, Personalmangel durch den Einsatz von Erziehungsmündeln zu kompensieren, bestanden hatte, könne zur Ermittlung der Rentenansprüche der faktischen Arbeitnehmer dahinstehen. Entscheidend sei, ob faktisch eine sozialabgabenpflichtige Beschäftigung tatsächlich ausgeübt worden sei. Ob vom Arbeitgeber tatsächlich keine Pflichtbeiträge gezahlt worden seien, wenngleich die Pflicht dazu bestanden hätte und die Arbeitnehmerbeiträge direkt von ihrem Arbeitsentgelt abgezogen worden seien, gelte es zu ermitteln. Zudem seien bei dem Lohn in Gestalt von Sachleistungen als Nettolohn, die Sozialversicherungsbeiträge bereits in Abzug gebracht gewesen. Ebenso sei § 286 Abs. 5 SGB VI zu prüfen. Weiterhin komme § 247 Abs. 2a SGB VI in Betracht.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2013 (Blatt 41 der Beklagtenakte) den Widerspruch zurück. Dem Begehren, die Zeit vom 01.01.1964 bis 01.01.1971 als Beitragszeit zu berücksichtigen, könne nicht entsprochen werden. Die Berücksichtigung von Beitragszeiten für solche Zeiten, in denen Heimkinder ohne ein versicherungspflichtiges Lehr- oder Beschäftigungsverhältnis zwangsweise hätten arbeiten müssen, sähen die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vor. Die Berücksichtigung einer Pflichtbeitragszeit setze voraus, dass ein versicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt mit Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung vorgelegen habe oder eine Lehre oder eine sonstige Berufsausbildung im Rahmen eines versicherungsrechtlich relevanten Beschäftigungsverhältnisses vorgelegen habe, für das grds. Versicherungspflicht bestanden habe. Lägen diese Voraussetzungen nicht vor, sei die unter Zwang geleistete Arbeit von Kindern und Jugendlichen keine Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Am 17.09.2013 hat die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Karlsruhe Klage erhoben. Sie hat ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie vorgetragen, dass selbst wenn der Arbeitsvertrag nichtig gewesen sei, ein faktisches Arbeitsverhältnis angenommen werden müsse. Weiter spreche für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, dass das Arbeitsentgelt im Verhältnis zu dem doch erheblichen Arbeitsaufwand sehr gering ausgefallen sei, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass Rentenversicherungsbeiträge vom Bruttogehalt einbehalten worden seien. Daneben komme auch § 247 Abs. 2 a SGB VI in Betracht, da in dem Heim die Erziehung der weiblichen Zöglinge darauf ausgelegt gewesen sei, diese für Tätigkeiten im Bereich der Hauswirtschaft zu befähigen, was als eine Art Ausbildung anzusehen sei.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung von Auskünften. Die Stiftung Kinderheim G. (Blatt 38 = 39 der SG-Akte) hat dem SG mit Schreiben vom 17.02.2014 mitgeteilt, die Klägerin sei von 1964 bis 1971 im Kinderasyl G. als zu betreuendes Kind bzw. Jugendliche untergebracht gewesen. Es befinde sich lediglich noch die Kinderakte mit Entwicklungsberichten dort. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin im Kinderasyl eine Anstellung gehabt habe oder eine Ausbildung absolviert habe.
Der Landkreis N. hat mit Schreiben vom 11.06.2014 (Blatt 58, vgl. auch 68 der SG-Akte) mitgeteilt, zu der Frage, ob die Klägerin sich im Kinderasyl G. befunden und dort gearbeitet habe, seien im Archiv keine Unterlagen vorhanden.
Die Handwerkskammer S. hat mitgeteilt (Schreiben vom 25.06.2014, Blatt 60 der SG-Akte), eine Eintragung in die Lehrlingsrolle sowie eine Anerkennung von Ausbildungszeiten sei nicht feststellbar.
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Das Staatsarchiv A. hat ausgeführt (Schreiben vom 25.06.2014, Blatt 61 der SG-Akte), dass sich zwar eine Akte über die Kinderheime G. finde, es handele sich aber überwiegend um Personalkarten der aufgenommenen Kinder, ein einziges Blatt enthalte eine Auflistung des Pflegepersonals. Der Name der Klägerin erscheine dort nicht.
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Die Regierung von O. hat mit Schreiben vom 01.07.2014 (Blatt 63 der SG-Akte) mitgeteilt, es lägen keine Unterlagen der Klägerin aus der Zeit im Kinderasyl vor.
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Das Bistum A. hat mit Schreiben vom 26.08.2014 (Blatt 69 der SG-Akte) mitgeteilt, dass zum Kinderasyl G. aus der Zeit von 1961 bis 1972 keine Unterlagen vorhanden seien.
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Das Kinderheim S. C. (Blatt 72 der SG-Akte) hat mitgeteilt (Schreiben vom 15.09.2014), dass zu der Krankenkasse der Klägerin keine Unterlagen vorhanden seien. Es liege nur folgende Information vor: „Zahlungspflichtige Person oder Stelle: B.FSV. N. -U.“.
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Die Klägerin hat mit Schreiben vom 19.05.2014 (Blatt 46/49 der SG-Akte) u.a. angegeben, die Unterbringung habe vom 08.03.1960 bis zum 31.08.1970 gedauert. Auch die Schulferien 1971 und 1972 habe sie im Heim verbringen müssen. Die Klägerin hat hierzu Erziehungs-/Entwicklungsberichte vom 03.08.1961 und 07.08.1961 vorgelegt, sowie eine Übersicht über Zeugnisnoten.
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Die Klägerin wurde vom SG im nichtöffentlichen Termin am 20.03.2015 (zur Niederschrift vgl. Blatt 88/90 der SG-Akte) angehört. Sie hat im Anschluss mit Schreiben vom 07.05.2015 (Blatt 98/103 der SG-Akte) u.a. ausgeführt, nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG bzw. § 1227 Abs. 1 Nr. 1 RVO habe Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung bestanden. Die Schulausbildung habe trotz der Beschäftigung gewährleistet werden können. Die verrichtete Tätigkeit habe vornehmlich dazu gedient, Neigungen und Fähigkeiten herauszufiltern, um diese zu gegebener Zeit entsprechend ausbilden zu können. Auch habe die Beschäftigung der Berufsvorbereitung gedient und sei durch freie Kost und Logis sowie kleines Taschengeld entlohnt worden. Sie sei sowohl hauswirtschaftlich als auch in der Kinderpflege und Kinderbetreuung eingesetzt gewesen. Sie habe Putzen, Wäsche waschen, Mangeln, Zusammenlegen gelernt, sie sei in Näharbeiten eingewiesen worden, z.B. Knöpfe annähen und Socken stopfen. Nach der Entlassung habe sie ein Jahr einen Hauswirtschaftslehrgang in A. besucht, anschließend ein Jahr die Schule für Kinderpflege im M. Heim. Dem habe ein Anerkennungsjahr als Kinderpflegerin gefolgt. Die folgenden zwei Jahre hätten als praktische Zeit in einem Kindergarten in K. gedient, in der sie erlerntes Wissen umsetzen und vertiefen habe können. In einem 1½jährigen Aufbaulehrgang sei sie schlussendlich zur voll anerkannten Erzieherin ausgebildet worden. Ab 01.04.1977 habe sie dann eine Anstellung bei der Stadt K., zunächst in der Kinderkrippe, dann im Kindergarten, erhalten. Die Zeit im Heim habe sie insofern für ihre berufliche Zukunft vorbereitet und geprägt, als sie die dort erlernten Fertigkeiten in der Kinderbetreuung und Kinderpflege künftig, auch nach entsprechender weiterer Ausbildung, zu ihrem Beruf gemacht habe. Für den Zeitraum vom 08.03.1961 bis zum 30.06.1965 sei § 274 Abs. 2a SGB VI einschlägig. Auch § 286 Abs. 5 SGB VI greife ein. Sie habe sich damals nicht veranlasst gesehen, Nachforschungen hinsichtlich etwaiger Beitragszeiten anzustrengen. Gutgläubig habe sie der ordnungsgemäßen Verwaltung durch die Heimleitung vertraut. Möglich seien die Einnahmen des Heims durch die Arbeit der Zöglinge geworden. Hätte das Heim mehr Personal einstellen müssen, so wäre dies nur als versicherungspflichtige Beschäftigung möglich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die von Zöglingen verrichteten Arbeiten vielfach die Existenz der Heime gesichert hätten. Ob diese Annahme auch für das vorliegende Heim gelte, sei durch nichts bewiesen. Erzieherische Absichten und wirtschaftliche Interessen seien so eng miteinander verflochten, dass vorliegend die Arbeit den Schwerpunkt gebildet habe.
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Die Beklagte hat mit Schreiben vom 16.07.2015 (Blatt 106/138 der SG-Akte) vorgetragen, dass Unterlagen, die ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder eine Berufsausbildung belegten, nicht existierten. Es habe auch damals das generelle Verbot der Kinderarbeit gegolten. Für die Zeit der Zwangsarbeit seien keine Pflichtbeiträge gezahlt worden; eine solche Zahlung sei nicht nachgewiesen. Arbeitsentgelt habe die Klägerin für Zwangsarbeit nicht erhalten. Es liege keine Versicherungskarte mit entsprechenden Einträgen vor, auch andere Unterlagen bestünden nicht. Die Klägerin habe am 07.08.1972 ihre erste rentenversicherungspflichtige Beschäftigung (Berufsausbildung) aufgenommen. Dass die Tätigkeit während der Heimerziehung kein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis begründet habe, sei damals gängige Praxis gewesen, anderenfalls hätte es nicht der Schaffung des „Fonds Heimerziehung“ bedurft, der gerade deshalb ins Leben gerufen worden sei, um ehemaligen Heimkindern ausgleichende Leistungen u.a. auch als Ausgleich für vorenthaltenen Lohn oder entgangene Rentenleistungen zu gewähren. Die Beklagte hat hierzu
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- den Abschlussbericht Runder Tisch Heimerziehung,
- die Empfehlung des Petitionsausschusses vom 26.11.2008,
- den Auszug aus der Niederschrift vom 24.10.1960 über die 8. Arbeitstagung der Arbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter und Fürsorgeerziehungsbehörden in Wiesbaden,
- ein Schreiben des Sozialministeriums Rheinland-Pfalz vom 04.11.1968,
- einen Vermerk des Amtes für Jugenderziehung vom 16.05.1969 sowie
- das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 09.06.2005 – L 12 R 2441/04 und
- Auszüge aus der RVO
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vorgelegt.
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Die Klägerin hat sich mit Schreiben vom 03.09.2015 (Blatt 143/145 der SG-Akte) dazu geäußert und u.a. ausgeführt, dass die wirtschaftliche Nutzung der Arbeitskraft der Jugendlichen im Vordergrund gestanden habe, weshalb sich im Rahmen der Beweiserleichterung bei fehlender Versicherungskarte die Frage stelle, wie eine Glaubhaftmachung durch sie dahingehend gelingen könne, dass für die Tätigkeit auch Sozialabgaben geleistet worden seien. Den wirtschaftlichen Wert aus Kostenersparnis unter dem Deckmantel der Erziehungsmaßnahmen völlig ohne Gegenwert an die Kinder und Jugendlichen einzubehalten, grenze an Ausbeutung. Hätten die Heimkinder über die Mithilfe hinausgehende Arbeit geleistet und dem Heim dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erwirtschaftet, so hätten die Heime diese Arbeit entsprechend sozialversicherungsrechtlich zu behandeln gehabt. Vorliegend sei die Vergütung in Höhe eines geringfügigen Betrages gezahlt worden, zu einem geringen Teil als Bar-, zum größten Teil als Sachlohn. Während der Zeit der Mithilfe als Heimzögling habe sie kein Entgelt, ab der Zeit der Beschäftigung als Gehilfin in der Säuglings- und Kinderstation nur geringes Entgelt erhalten, über dessen Höhe sie keine Angaben mehr machen könne. Zwar habe sie im Gerichtstermin ausgesagt, dass sie kein Taschengeld erhalten habe. Gemeint sei „jedoch eine regelmäßige monatliche Zahlung“ gewesen. Aufgrund finanzieller Engpässe sei die Zahlung des Geldes unregelmäßig und auch mit schwankenden Beträgen erfolgt.
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Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 24.02.2016 die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 25.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2013 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der streitige Zeitraum sei weder als Pflichtbeitragszeit noch als fiktive Beitragszeit zu qualifizieren. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens sei zur Überzeugung des Gerichts weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum in einem Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt bzw. in einem Berufsausbildungsverhältnis gestanden habe und eine Beitragszahlung erfolgt sei. Von einem Beschäftigungs- bzw. Berufsausbildungsverhältnis könne nur ausgegangen werden, wenn dasselbe freiwillig ausgeübt werde. Demgegenüber habe früher zum Wesen einer Heimerziehung ein Zwangscharakter, mit der Folge gehört, dass der Heimträger dem Fürsorgezögling daher regelmäßig nicht als Arbeitgeber sondern als Organ der Erziehungsbehörde, gegenüber getreten seien. Gegen eine Arbeitnehmereigenschaft bzw. Ausbildungstätigkeit und für eine Unterbringung mittels Zwang spreche, dass die Klägerin selbst ihre Tätigkeit im Antrag als Zwangsarbeit bezeichnet und im Erörterungstermin mitgeteilt habe, im Falle der Arbeitsverweigerung Strafen erlitten zu haben.
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Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 01.03.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 01.04.2016 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Sie sei in den verschiedenen Berufsgruppen angelernt worden. So seien ihr Grundlagen in Hauswirtschaft, Schneiderei, Großküche und Kindererziehung beigebracht, die Neigungen, Fähigkeiten und das Geschick in diesen Bereichen geprüft worden. Insbesondere was die erzieherische Vorbereitung der Ausbildung anbelange, müsse festgestellt werden, dass dieses Anlernverhältnis in dem die Berufung betreffenden strittigen Zeitraum ihre hauptsächliche Beschäftigung gewesen sei. Es müsse festgestellt werden, dass insbesondere der vorgebrachte Zwangscharakter der Beschäftigung unbegründet sei. Tatsache sei, dass nicht alle anfallenden Arbeiten und Aufgaben bei ihr sonderlich beliebt gewesen seien. Fakt sei aber auch, dass während einer herkömmlichen Ausbildung sowie in jedem Arbeitsverhältnis nicht immer alle anfallenden Arbeiten auf Gefallen beim Arbeitnehmer träfen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass auch „unbeliebte“ Tätigkeiten beigebracht und damit erlernt werden müsse, da diese Arbeiten zur Ausbildung gehörten und somit auch erledigt werden müssten. Nach ausführlicher Überprüfung und Testung in den verschiedenen im Heim möglichen Berufsgruppen, sei die Heimleitung nach erfolgter Besprechung mit ihr zu der Überzeugung gekommen, dass eine Arbeit mit Kindern ihr am meisten zusage und sie auch eine dahingehende Ausbildung anstreben gewollt habe. Eine intensive Betätigung in diesem Heimbereich habe somit gerade in ihrem Interesse gelegen, habe sie doch für die anschließende Ausbildung bestens vorbereitet sein wollen, um bestmögliche Resultate während der Ausbildung zu erzielen und so größere Chancen bei der Arbeitsplatzsuche zu erlangen. Gerade vor dem Hintergrund, dass sie vermutlich aufgrund ihres Heimaufenthaltes später benachteiligt sein könnte, sei die Wissensvermittlung und das Beibringen von Fähigkeiten und Fertigkeiten vorab einer „normalen“ Ausbildung umso wichtiger gewesen. Die letzten beiden Jahre des Aufenthaltes im Kinderheim habe sie daher fast vollständig auf der Säuglings- und Kinderstation verbracht, wo sie intensiv sowohl in der Kinderpflege, als auch in der Kinderbetreuung angelernt worden sei. Sowohl die abgeschlossene Berufsausbildung als auch umfangreiche Zusatzqualifikationen und Weiterbildungen belegten, dass die Entscheidung der Heimleitung und ihr, eine gezielte Beschäftigung auf der Säuglings- und Kinderstation durchzuführen, genau richtig gewesen sei. Der strittige Zeitraum sei daher als rentenrechtliche Beschäftigungszeit anzuerkennen, in den Versicherungsverlauf aufzunehmen und die Rente entsprechend neu zu berechnen.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Karlsruhe vom 24.02.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2013 zu verpflichten, die von ihr in dem Zeitraum vom 12.02.1966 bis 31.08.1970 sowie in den Ferien von 1970 bis 1972 (30.10.1970 bis 03.10.1970 , 23.12.1970 bis 07.01.1971, 03.04.1971 bis 19.04.1971, 29.05.1971 bis 07.06.1971, 22.07.1971 bis 06.09.1971, 22.12.1971 bis 10.01.1972, 25.03.1972 bis 10.04.1972, 20.05.1972 bis 29.05.1972, 03.08.1972 bis 06.08.1972 und 21.12.1972 bis 31.12.1972) verrichtete Arbeit als rentenversicherungsrechtliche Zeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz und 2 SGB VI anzuerkennen, in den Versicherungsverlauf aufzunehmen und bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
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Die Klägerin hat mit Schreiben vom 06.06.2016 (Blatt 24/26 der Senatsakte) ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und zusätzlich ausgeführt, sie sei während ihrer Ausbildung am Ausbildungsort untergebracht gewesen. In den Ferien habe sie, mangels anderer Unterkunft wieder im Kinderheim wohnen müssen, wo sie als vollwertige Arbeitskraft im Schichtbetrieb in der Kinder- und Säuglingsstation des Kinderheims G. beschäftigt gewesen sei. Die Tätigkeiten der Zöglinge sei offiziell in den Rechnungen des Kinderheimes als Tätigkeiten von Hilfsarbeitskräften deklariert und in Rechnung gestellt worden. Aufgrund der geringen Zahl des „offiziell eingestellten“ Personals und dem im Vergleich dazu unverhältnismäßig größeren Arbeits- und Abrechnungsumfang habe diese Diskrepanz unweigerlich von jemandem, insbesondere dem zuständigen Träger des Kinderheimes, bemerkt werden müssen. Auch verlange § 286 Abs. 5 SGB VI lediglich eine Glaubhaftmachung, keinen Beweis. Eine Glaubhaftmachung verlange für die Feststellung der erheblichen Tatsachen ein geringeres Maß an Wahrscheinlichkeit als der Nachweis. Fest stehe doch, dass sie Arbeiten verrichtet habe, die auch auf dem freien Arbeitsmarkt als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu werten seien. Es müsse daher im Einzelfall überprüft werden, welches Ausmaß der Anteil der Arbeit im Tagesablauf der Zöglinge angenommen habe. Vorliegend habe die Arbeit in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowohl für den aktuellen Zeitraum als auch für die Zukunft den Schwerpunkt gehabt.
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Die Beklagte hat mit Schreiben vom 15.07.2016 (Blatt 27/29 der Senatsakte) ausgeführt, auch als Lehrling oder sonst zur Berufsausbildung im Sinne von § 2 Abs. 1 AVG – bzw. § 1227 Abs. 1 RVO sei die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum nicht beschäftigt gewesen. Ein Lehrvertrag existiere nicht, im Übrigen sei eine Fürsorge- oder Heimerziehung nicht „automatisch“ Berufsausbildung. Selbst wenn die Klägerin durch das wiederholte Verrichten der von ihr geschilderten Arbeiten und Aufgaben gewisse Erfahrungen erworben habe, die ihr in der ab 07.08.1972 begonnenen Berufsausbildung durchaus zugutegekommen sein könnten, handele es sich dabei nicht um Berufsausbildung im Sinne der rentenrechtlichen Vorschriften. Das Lebensalter der Klägerin während der streitbefangenen Zeit sowie der Umstand, dass die tatsächliche Berufsausbildung der Klägerin erst am 07.08.1972 begonnen habe, ließen keine andere rechtliche Würdigung der geschilderten Umstände zu. Soweit die Klägerin die Grundsätze des faktischen Arbeitsverhältnisses für ihre Auffassung heranziehe, vermöge dies nicht zu überzeugen. Im vorliegenden Fall sei überhaupt kein Rechtsgeschäft zwischen der Klägerin und dem Heimträger ersichtlich, es liege überhaupt kein Vertrag vor, dem Rechtsmängel anhaften könnten, so dass auch keine quasi-vertraglichen Ansprüche geltend gemacht werden könnten. Grundlage der Arbeitsleistungen der Klägerin seien vielmehr einseitige auf die Erbringung von Arbeitsleistungen gerichtete Weisungen des Personals des Heimträgers im Sinne sog. Erziehungsmaßregeln zur Wahrnehmung der subsidiären staatlichen Erziehungsaufgabe gewesen. Für die Klägerin sei die erste (und einzige) Versicherungskarte ausgestellt worden am 23.08.1972 durch die damalige BfA. Es handele sich um die Versicherungskarte Nummer 01 der Angestelltenversicherung (AV). Sie sei am 23.05.1973 beim Versicherungsamt der Stadt V. aufgerechnet worden, worüber die Klägerin eine Abschrift dieser Versicherungskarte, eine so genannte Aufrechnungsbescheinigung erhalten habe. In die Versicherungskarte Nummer 01 der Angestelltenversicherung habe der damalige Arbeitgeber, das Erholungsheim T. in V. , den Zeitraum vom 07.08.1972 bis zum 31.12.1972 mit einem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 4.165,74 DM eingetragen. Für danach liegende Zeiten seien für versicherungspflichtige Beschäftigte keine Versicherungskarten mehr zu verwenden gewesen. Stattdessen seien Meldungen von Beitragszeiten auf elektronischem Wege erfolgt. Für Zeiten vor dem 07.08.1972 existiere keine Versicherungskarte. Wäre dies der Fall gewesen, hätte für die vorhandene Versicherungskarte nicht die (Ordnungs-) Nummer 01 verwendet werden dürfen, da dann bereits eine Versicherungskarte Nummer 01 existiert hätte. Dies hätten Anfragen bei der ehemaligen Landesversicherungsanstalt (LVA) Schwaben, heute DRV Schwaben, und beim Ordnungs- und Sozialamt G. ergeben, wobei letzteres mitgeteilt habe, dass dort keine Umtauschlisten mehr vorlägen. In die Umtauschlisten sei alles Wesentliche zu den Personalien der Beschäftigten und zur Aufrechnung einer Versicherungskarte eingetragen worden, bevor die aufgerechnete Original-Versicherungskarte an den zuständigen Rentenversicherungsträger weitergeleitet worden seien. Selbst wenn sich die Klägerin nach der Entlassung aus dem Heim „während der Ferien“ nicht mehr in der Fürsorgeerziehung befunden habe, sei davon auszugehen, dass auch in diesen Zeiträumen kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Die Tätigkeiten seien von vornherein kurzfristig ausgelegt gewesen und - wie die Klägerin im Erörterungstermin geschildert habe - habe das Heim entschieden, dass sie wegen der ihr dort zur Verfügung gestellten Schlafgelegenheit in den Ferien arbeiten musste. Auch dafür sei keine entgeltliche Entlohnung erfolgt. Aus der Antwort der Stiftung Kinderheim G. an das SG ergebe sich, dass die Klägerin im damaligen „Kinderasyl G. “ als zu betreuendes Kind bzw. Jugendliche untergebracht gewesen sei und dass es keinen Hinweis gebe, dass sie im Kinderasyl eine Anstellung gehabt oder eine Ausbildung absolviert habe.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Blatt 31, 32 der Senatsakte).
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Wegen der weiteren Einzelheiten das Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG), ist gemäß §§ 143, 144 SGG im Wesentlichen zulässig aber insoweit unbegründet.
32 
Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist die Anfechtung des Gerichtsbescheids des SG. Hierin hat das SG über die Klage der Klägerin vom 17.09.2013 gegen den Bescheid der Beklagten vom 25.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2013 entschieden. Gegenstand dieses Bescheids vom 25.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2013 war die Ablehnung der Feststellung der Zeit vom 12.02.1966 bis 31.08.1970 sowie die Ferien von 1970 bis 1972, die die Klägerin später auf die Zeiträume vom 30.10.1970 bis 03.10.1970 , 23.12.1970 bis 07.01.1971, 03.04.1971 bis 19.04.1971, 29.05.1971 bis 07.06.1971, 22.07.1971 bis 06.09.1971, 22.12.1971 bis 10.01.1972, 25.03.1972 bis 10.04.1972, 20.05.1972 bis 29.05.1972, 03.08.1972 bis 06.08.1972 und 21.12.1972 bis 31.12.1972 datiert hatte, als Beitragszeiten im Versicherungsverlauf der Klägerin. Für dieses Vormerkungsbegehren hat die Klägerin eine statthafte kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf der Grundlage von §§ 54 Abs. 1 Satz 1, 56 SGG (vgl. BSG 11.05.2011 - B 5 R 22/10 R – juris; Hessisches LSG 14.07.2015 – L 2 R 236/14 – juris) erhoben, über die das SG entschieden hat.
33 
Soweit die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren begehrt hat, die streitigen Versicherungszeiten in den Versicherungsverlauf aufzunehmen, handelt es sich nicht um ein zusätzliches Begehren, sondern lediglich um eine weitergehende Umschreibung des Gewollten. Denn mit der Feststellung der Versicherungszeiten sind diese in den Versicherungsverlauf aufgenommen (vgl. § 149 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5 SGB VI).
34 
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren erstmals beantragt hatte, die streitigen Zeiten bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen, musste der Senat feststellen, dass der Klägerin derzeit (noch) keine Rente gewährt wird. Diese Antragstellung kann der Senat nach dem Wortlaut und dem objektivierten Empfängerhorizont nicht dahin auslegen, dass nunmehr erstmals über die Gewährung einer Rente entschieden werden soll. Die Gewährung einer Rente war nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids und auch nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens, und auch ein Rentenbescheid ist bisher nicht ergangen. Soweit der Antrag daher dahingehend auszulegen ist, dass die Klägerin jetzt die Gewährung einer Rente begehrt, ist die Berufung insoweit unzulässig. Auch hat sich die Beklagte nicht rügelos i.S.d. § 99 Abs. 1 SGG auf diesen Antrag eingelassen, noch ist die Erweiterung sachdienlich, denn die Beklagte hat über die Gewährung einer Rente bisher nicht entschieden. Aber selbst wenn angenommen würde, die Beklagte habe sich rügelos auf die Erweiterung des Begehrens eingelassen, wäre mangels Rentenbescheid und Rentengewährung auch eine ggf. erweiterte Klage bzw. Berufung unzulässig. Soweit die Klägerin aber mit ihrem diesbezüglichen Antrag lediglich gemeint hatte, dass die gesetzliche Folge der Feststellung von Versicherungszeiten, nämlich die Berücksichtigung der festgestellten Zeiten bei der zukünftigen Rentenberechnung (vgl. §§ 66 ff. SGB VI), eintreten soll, handelt es sich um die bloße Mitteilung einer gesetzlichen Rechtsfolge, über die bisher weder die Beklagte im angefochtenen Bescheid noch das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid entschieden hatten, weil Gegenstand des Verfahrens bisher lediglich die Feststellung von Zeiten im Versicherungskonto der Klägerin war. Die sich hieraus ergebende gesetzliche Rechtsfolge der Berücksichtigung von im Versicherungsverlauf festgestellten Zeiten war bisher zwischen den Beteiligten nicht streitig. Hat das SG aber bisher zutreffend hierüber nicht entschieden, liegt auch keine mit der Berufung anfechtbare Entscheidung vor. Auch hat sich die Beklagte nicht rügelos i.S.d. § 99 Abs. 1 SGG auf diesen Antrag eingelassen, noch ist die Erweiterung sachdienlich, denn die Beklagte hat über die Gewährung einer Rente und somit über die Berücksichtigung der streitigen Zeiten bei der Rentenberechnung bisher nicht entschieden. Aber selbst wenn auch insoweit angenommen würde, die Beklagte habe sich rügelos auf die Erweiterung des Begehrens eingelassen, wäre mangels Rentenbescheid und Rentengewährung auch eine ggf. erweiterte Klage bzw. Berufung unzulässig.
35 
Damit hat der Senat in der Sache lediglich über die Vormerkung (§ 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI) der Zeit vom 12.02.1966 bis 31.08.1970 sowie der Ferien von 1970 bis 1972 (30.10.1970 bis 03.10.1970 , 23.12.1970 bis 07.01.1971, 03.04.1971 bis 19.04.1971, 29.05.1971 bis 07.06.1971, 22.07.1971 bis 06.09.1971, 22.12.1971 bis 10.01.1972, , 25.03.1972 bis 10.04.1972, 20.05.1972 bis 29.05.1972, 03.08.1972 bis 06.08.1972 und 21.12.1972 bis 31.12.1972) als Beitragszeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Satz und 2 SGB VI zu entscheiden.
36 
Dieses Begehren der Klägerin ist jedoch unbegründet. Denn die Zeiten vom 12.02.1966 bis 31.08.1970 sowie vom 30.10.1970 bis 03.11.1970, 23.12.1970 bis 07.01.1971, 03.04.1971 bis 19.04.1971, 29.05.1971 bis 07.06.1971, 22.07.1971 bis 06.09.1971, 22.12.1971 bis 10.01.1972, , 25.03.1972 bis 10.04.1972, 20.05.1972 bis 29.05.1972, 03.08.1972 bis 06.08.1972 und 21.12.1972 bis 31.12.1972 sind weder als weitere rentenversicherungsrechtlich relevante Zeiten zusätzlich im Versicherungsverlauf der Klägerin noch als Beitragszeiten i.S.d. § 55 SGB VI festzustellen:
37 
Zunächst musste der Senat anhand des Versicherungsverlaufs der Klägerin feststellen, dass die Zeit (vgl. Blatt 10 RS der Beklagtenakte)
38 
- vom 12.02.1970 bis 22.07.1970 als Zeit der Schulausbildung,
- vom 23.07.1970 bis 09.09.1970 als Zeit der Schulausbildung,
- vom 10.09.1970 bis zum 31.07.1971 als Zeit der Fachschulausbildung,
- vom 01.08.1971 bis 06.09.1971 als Zeit der Fachschulausbildung,
- vom 07.09.1971 bis 21.07.1972 als Zeit der Fachschulausbildung und die Zeit
- vom 07.08.1972 bis zum 31.12.1972 bereits als Pflichtbeitragszeit mit einem Entgelt von 4.165,74 DM
39 
festgestellt ist.
40 
Nachdem die Zeit vom 07.08.1972 bis zum 31.12.1972 bereits als Pflichtbeitragszeit festgestellt ist, kommt eine weitere Feststellung dieser Zeit, wie von der Klägerin beantragt, nicht in Betracht. Dass die Klägerin die Unrichtigkeit dieser Feststellung deswegen geltend macht, weil ein höheres Entgelt für diese Zeit festzustellen wäre, konnte der Senat angesichts des Vorbringens der Klägerin nicht feststellen. Auch konnte der Senat nicht feststellen, dass die Klägerin in der Zeit vom 07.08.1972 bis zum 31.12.1972, die sich mit den von der Klägerin festzustellen begehrten Zeiten vom 21.12.1972 bis zum 31.12.1972 überschneidet, unzutreffend festgestellt wäre.
41 
Nach § 54 Abs. 1 SGB VI sind rentenrechtliche Zeiten
42 
1. Beitragszeiten,
43 
a) als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
b) als beitragsgeminderte Zeiten,
44 
2. beitragsfreie Zeiten und
45 
3. Berücksichtigungszeiten.
46 
Beitragszeiten sind nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI stellt klar, dass auch solche Zeiten Pflichtbeitragszeiten sind, für die zwar kein Beitrag gezahlt wurde, für die aber Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (Kass Komm/Gürtner SGB VI § 55 RdNr. 9), wozu vorliegend die besonderen Vorschriften des § 55 Abs. 1 Satz 3 SGB VI, § 247 Abs. 2a SGB VI und § 286 Abs. 2 SGB VI zählen.
47 
Nach § 55 Abs. 1 Satz 3 SGB VI gelten als Beitragszeiten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen (§ 55 Abs. 1 Satz 3 SGB VI). Solche Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder (§ 55 Abs. 1 Satz 3 SGB VI) liegen nicht vor. Das hat weder die Klägerin geltend gemacht, noch konnte der Senat solches feststellen.
48 
Die Zeit der Unterbringung im Kinderasyl G. /Kinderheim St. C. vom 12.02.1966 bis 31.08.1970 ist keine Beitragszeit nach § 55 Abs. 1 Sätze 1 bzw. 2 SGB VI. Der Senat konnte zunächst feststellen, dass für diese Zeit keine freiwilligen Beiträge gezahlt worden waren (§ 55 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative SGB VI); dies hat auch die Klägerin nicht behauptet. Der Senat konnte darüber hinaus feststellen, dass für diese Zeit auch keine Pflichtbeiträge nach Bundesrecht gezahlt worden waren (§ 55 Abs.1 Satz 1 1. Alternative SGB VI). Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist (§ 197 Abs. 1 SGB VI). Maßgeblich ist insoweit nach § 55 Abs. 1 Satz 1. Alternative SGB VI, dass nach Bundesrecht Pflichtbeiträge tatsächlich gezahlt sind. Eine solche tatsächliche Zahlung konnte der Senat aber nicht feststellen. Die Beklagte konnte weder bei sich noch bei der DRV Schwaben, der Rechtsnachfolgerin der damals zuständigen LVA Schwaben, eine Beitragszahlung feststellen. Auch aus der vom SG durchgeführten Beweisaufnahme ist eine Zahlung von Pflichtbeiträgen nicht ableitbar. Soweit die Klägerin aber angibt, Beiträge müssten gezahlt worden sein, so handelt es sich insoweit um eine bloße Vermutung, die sie auf das ihr angeblich gezahlte geringe Entgelt bzw. die angeblichen Sachbezüge stützt. Insoweit konnte der Senat aber – unterstellt, die Klägerin hätte tatsächlich Entgelt für Arbeit in Form von Geld- oder Sachleistungen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten – nicht feststellen, dass aus diesen Bezügen Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt – gezahlt - worden waren. Denn – die Behauptung der Klägerin unterstellt – aus der geringen Höhe des Entgelts kann nicht im Sinne eines Vollbeweises darauf geschlossen werden, dass tatsächlich Beiträge zur Sozial-, vorliegend zur Rentenversicherung, gezahlt worden sind (SG Hamburg 28.01.2013 - S 53 R 102/12 – juris; Böttiger in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 286 SGB VI, RdNr. 36.1). Auch gibt es keinen Rechtssatz, dass eine selbst nachgewiesene Beschäftigung die Entrichtung von Beiträgen glaubhaft werden lässt (BSG 07.09.1989 – 5 RJ 79/88 – juris; BSG 17.12.1986 - 11a RA 59/85 - SozR 5745 § 1 VuVO Nr. 2 = juris). Hat es sich bei den von der Klägerin bezogenen Geld- und Sachleistungen des Kinderasyls G. /Heims St. C. aber schon gar nicht um Entgelte für eine versicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt, so waren keine Pflichtbeiträge zur Sozial-, insbesondere zur Rentenversicherung zu zahlen und es ist für den Senat nachvollziehbar, weshalb keine Beiträge gezahlt worden waren. Insoweit konnte der Senat feststellen, dass keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung tatsächlich gezahlt worden waren.
49 
Konnte der Senat eine tatsächliche Beitragszahlung schon gar nicht feststellen, so konnte er auch nicht feststellen, dass Beiträge an nicht zuständige Träger der Rentenversicherung i.S.d. § 201 Abs. 1 SGB VI gezahlt worden wären.
50 
Auch greift die Vermutung des § 199 SGB VI vorliegend nicht zugunsten der Klägerin. Nach § 199 Satz 1 SGB VI wird bei Beschäftigungszeiten, die den Trägern der Rentenversicherung ordnungsgemäß gemeldet worden sind, vermutet, dass während dieser Zeiten ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem gemeldeten Arbeitsentgelt bestanden hat und der Beitrag dafür wirksam gezahlt worden ist. Die Versicherten können von den Trägern der Rentenversicherung die Feststellung verlangen, dass während einer ordnungsgemäß gemeldeten Beschäftigungszeit ein gültiges Versicherungsverhältnis bestanden hat (§ 199 Satz 2 SGB VI). Die Sätze 1 und 2 sind für Zeiten einer nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege entsprechend anzuwenden (§ 199 Satz 3 SGB VI).
51 
§ 199 SGB VI statuiert die gesetzliche Vermutung der Beitragszahlung und anderer rentenrechtlich bedeutsamer Umstände (Mutschler in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 199 SGB VI, RdNr. 19). Der Versicherungsschutz des zwangsversicherten Beschäftigten in der gesetzlichen Rentenversicherung wird durch § 199 SGB VI von der allein vom Arbeitgeber geschuldeten Beitragszahlung abgekoppelt (Mutschler a.a.O.). Für den Versicherungsschutz der Beschäftigten in der Rentenversicherung kommt es insoweit nur auf die ordnungsgemäße Meldung der Beschäftigungszeiten und Arbeitsverdienste durch den Arbeitgeber an (Mutschler a.a.O.). Allein schon auf dieser Grundlage wird zugunsten des gemeldeten Beschäftigten vermutet, dass in den gemeldeten Zeiten eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit dem gemeldeten Arbeitsentgelt bestanden hat und die Beiträge wirksam gezahlt worden sind (BSG 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R - BSGE 86, 262 ff. = SozR 3-2600 § 210 Nr. 2 = juris; Mutschler a.a.O.).
52 
Vorliegend hat die Klägerin keine Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege i.S.d. § 199 Satz 3 SGB VI geltend gemacht, auch der Senat konnte anhand der Angaben der Klägerin zur Betreuung und Erziehung der Kinder im Kinderasyl G. Zeiten einer nichterwerbsmäßigen häuslichen Pflege eines im Sinne des Pflegeversicherungsrechts Pflegebedürftigen nicht feststellen; die bloße Erziehung bzw. Betreuung und Beaufsichtigung von nicht gesundheitlich bedingt pflegebedürftigen Kindern, wie sie von der Klägerin beschrieben worden war, stellt keine solche häusliche Pflege dar.
53 
Auch greift vorliegend die Vermutung der Beitragszahlung nach § 199 Satz 1 SGB VI nicht. Denn diese Vermutung greift nur für solche Zeiten, die den Trägern der Rentenversicherung ordnungsgemäß gemeldet worden sind. Insoweit beruht die Vermutung der ordnungsgemäßen Beitragszahlung auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Meldung (Mutschler a.a.O. RdNr. 22). Eine ordnungsgemäße Meldung erfordert die Erfüllung der formellen und materiellen Vorschriften der Meldung (Mutschler a.a.O. RdNr. 22). Die Vorschrift gilt damit nur für Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und nur für Zeiten, die im Meldeverfahren zu melden waren (KassKomm/Peters SGB VI § 199 RdNr. 3). Eine solche ordnungsgemäße Meldung konnte der Senat aber für die vorliegend streitige Zeit der Unterbringung im Kinderheim St. C. vom 12.02.1966 bis 31.08.1970 gerade nicht feststellen, zumal eine Meldung im Meldeverfahren erst seit 01.01.1973, mithin nach Ende des geltend gemachten Zeitraumes, vorgesehen war (Mutschler a.a.O. RdNr. 22).
54 
Im Übrigen handelt es sich auch nicht um Beschäftigungszeiten i.S.d. § 199 Satz 1 SGB VI. Zwar knüpft der Begriff der Beschäftigungszeit begrifflich nicht allgemein an das Zurücklegen von „Beitragszeiten“ i.S.d. §§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 1 SGB VI an, sondern enger an das Vorliegen von Zeiten mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung i.S.d. § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (Mutschler a.a.O. RdNr. 21). Insoweit muss es sich um Zeiten einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt oder zur Berufsausbildung handeln (Mutschler a.a.O.). Das konnte der Senat aber für die vorliegend streitige Zeit gerade nicht feststellen (dazu s.u.).
55 
Über diese Vermutung des § 199 SGB VI hinaus enthält das SGB VI noch weitere Beweiserleichterungen. So besteht nach § 203 SGB VI die Möglichkeit der Glaubhaftmachung der Beitragszahlung: Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen (§ 203 Abs. 1 SGB VI). Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, so gilt der Beitrag als gezahlt (§ 203 Abs. 2 SGB VI).
56 
Die in § 203 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI enthaltenen Vermutungen sind Rechtsfolgen, die an die Erfüllung der jeweiligen Tatbestandsmerkmale anknüpfen. So erfordert die Vermutung des Vorliegens einer Beitragszeit i.S.d. Abs. 1, dass Versicherte glaubhaft machen, dass sie (1.) eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und (2.) für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Die Vermutung der Zahlung des Beitrags nach Abs. 2 erfordert, dass Versicherte glaubhaft machen, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil (Arbeitnehmeranteil) vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist.
57 
Vorliegend konnte der Senat im Hinblick auf die Voraussetzungen des Abs. 1 schon nicht als glaubhaft gemacht ansehen, dass für die von der Klägerin behauptete Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Insoweit hilft der Klägerin auch nicht die Vermutung des Abs. 2. Denn der Senat konnte gerade nicht als glaubhaft gemacht ansehen, dass der auf die Klägerin entfallende Beitragsanteil (Arbeitnehmeranteil) vom Arbeitsentgelt abgezogen worden war.
58 
Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X); dieselben Grundsätze gelten auch im Gerichtsverfahren. Insoweit ist vor allem der Vortrag der Klägerin selbst zu berücksichtigen, denn aus den anderweitig vorliegenden Unterlagen und Auskünften ergibt sich gerade kein Abzug von auf die Klägerin entfallenden Sozialversicherungsanteilen, ja schon gar keine Zahlung von Arbeitsentgelt. Die Klägerin hat insoweit zunächst vorgetragen, sie habe kein Geld erhalten. Im Erörterungstermin hat sie dann auch angegeben, nie Taschengeld bekommen zu haben. Zur Messe habe sie aber 5,00 DM bekommen. Darüber hinaus hat sie angegeben, mit ihrer Arbeit die Heimerziehung finanziert zu haben, also als Gegenleistung für die Arbeit in dem Heim, in dem sie auf Veranlassung des Jugendhilfe- und Fürsorgeträgers untergebracht war, erzogen worden zu sein (Schreiben vom 07.05.2015). Sie hat des Weiteren ausgeführt (Schreiben vom 03.09.2015), die Vergütung sei in Höhe eines geringfügigen Betrages gezahlt worden, zu einem geringen Teil als Bar-, zum größten Teil als Sachlohn. Während der Zeit der Mithilfe als Heimzögling habe sie kein Entgelt, ab der Zeit der Beschäftigung als Gehilfin in der Säuglings- und Kinderstation nur geringes Entgelt erhalten, über dessen Höhe sie keine Angaben mehr machen könne. Zwar habe sie im Gerichtstermin ausgesagt, dass sie kein Taschengeld erhalten habe. Gemeint gewesen sei „jedoch eine regelmäßige monatliche Zahlung“. Aufgrund finanzieller Engpässe der Einrichtung sei die Zahlung des Geldes unregelmäßig und auch mit schwankenden Beträgen erfolgt. An anderer Stelle hat sie angegeben (vgl. die Widerspruchsbegründung), es habe sich um einen Nettolohn gehandelt, bei dem bereits die Sozialversicherungsangaben abgezogen gewesen seien, um in der Klagebegründung dann mitzuteilen, es habe sich um einen Bruttolohn gehandelt. Vor diesem Hintergrund konnte der Senat es als nicht überwiegend wahrscheinlich ansehen, dass es sich bei den angeblich von der Klägerin empfangenen Geldern und Sachleistungen um Entgelt für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Ausbildung bzw. Lehre gehandelt hatte und von diesem auch der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden war. Denn – selbst ein Entgelt für Arbeit unterstellt - kann aus der Tatsache, dass nur ein extrem niedriges Entgelt bezogen wurde, nicht gefolgert werden, dass der auf ihn entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden war (SG Hamburg 28.01.2013 - S 53 R 102/12 - juris Rn. 34; Böttiger a.a.O.). Auch gibt es keinen Rechtssatz, dass eine nachgewiesene Beschäftigung die Entrichtung von Beiträgen glaubhaft werden lässt (BSG 07.09.1989 – 5 RJ 79/88 – juris; BSG 17.12.1986 - 11a RA 59/85 - SozR 5745 § 1 VuVO Nr. 2 = juris). Vielmehr konnte der Senat keine Geld- und Sachleistungen des Kinderasyls G. oder anderer Personen und Einrichtungen an die Klägerin erkennen, die über die mit der Unterbringung verbundene Gewährung von Unterkunft, Essen und Trinken (Kost und Logis), der Ausstattung mit Kleidern und den Gegenständen des täglichen Lebens unter Einschluss von Taschengeld, hinaus gingen. Auch dass von den der Klägerin ausgegebenen Sach- und Geldleistungen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen worden waren, erscheint angesichts des von der Beklagten vorgelegten historischen Materials, aus dem deutlich hervor geht, dass damals die Arbeit in Kinderheimen gerade nicht als sozialversicherungspflichtig angesehen worden war, nicht überwiegend wahrscheinlich. Damit ist weder der Abzug von auf die Klägerin entfallenden Beitragsanteilen vom Arbeitsentgelt noch die Zahlung von Beiträgen i.S.d. § 203 SGB VI glaubhaft gemacht. Auch konnte der Senat eine versicherungspflichtige Beschäftigung der Klägerin in dieser Zeit der Heimunterbringung gegen Arbeitsentgelt nicht feststellen und auch nicht als überwiegend wahrscheinlich ansehen (dazu s.u.). Dabei war für den Senat mit § 286 Abs. 6 SGB VI unerheblich, dass auf der für die Klägerin existierenden Versicherungskarte vom 23.08.1972 auch für Zeiten vor dem 01.01.1973, also vor Einführung des maschinellen Meldeverfahrens, bezogen auf den vorliegend streitigen Zeitraum eine Eintragung des Abzugs des Arbeitnehmeranteils vom Gehalt in der Versicherungskarte nicht dokumentiert ist (dazu Böttiger a.a.O. RdNr. 36 ff.).
59 
Da in der Zeit vor dem 01.01.1973 die rentenversicherungsrechtlichen Daten auf den damals verwendeten Versicherungskarten dokumentiert worden waren, der Klägerin aber erstmals am 23.08.1972 durch die Rechtsvorgängerin der Beklagte eine Versicherungskarte (Nummer 01) ausgestellt und am 23.05.1973 aufgerechnet worden war – die Ausstellung einer Versicherungskarte bei einem anderen Rentenversicherungsträger konnte der Senat ebenso wenig feststellen -, kommen vorliegend auch die Regelungen der §§ 286 ff. SGB VI in Betracht. Nach § 286 Abs. 2 SGB VI wird vermutet, dass wenn auf einer vor dem 01.01.1992 rechtzeitig umgetauschten Versicherungskarte (1.) Beschäftigungszeiten, die nicht länger als ein Jahr vor dem Ausstellungstag der Karte liegen, ordnungsgemäß bescheinigt oder (2.) Beitragsmarken von Pflichtversicherten oder freiwillig Versicherten ordnungsgemäß verwendet sind, während der in Nummer 1 genannten Zeiten ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis mit dem angegebenen Arbeitsentgelt bestanden hat und die dafür zu zahlenden Beiträge rechtzeitig gezahlt worden sind und während der mit Beitragsmarken belegten Zeiten ein gültiges Versicherungsverhältnis vorgelegen hat. Der Senat konnte aber insoweit auf Grundlage der zur Überzeugung des Senats führenden Angaben der Beklagten feststellen, dass auf der der Klägerin ausgegebenen, einzigen Versicherungskarte lediglich für den Zeitraum vom 07.08.1972 bis zum 31.12.21972 ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt von 4.165,74 DM ausgewiesen war. Es sind damit auf der Versicherungskarte keine Beschäftigungszeiten, die nicht länger als ein Jahr vor dem Ausstellungstag der Karte (am 23.08.1972) liegen (also ab dem 24.08.1971) bescheinigt. Auch enthält die Versicherungskarte keine Beitragsmarken von Pflichtversicherten oder freiwillig Versicherten. Damit kommt vorliegend die Vermutung eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und der Beitragszahlung nach § 286 Abs. 2 SGB VI vorliegend nicht in Betracht. Da die Versicherungskarte der Klägerin auch nicht verloren, unbrauchbar oder zerstört ist, greift auch § 286 Abs. 4 SGB VI nicht.
60 
Auch greift die Beweiserleichterung des § 286 Abs. 5 SGB VI nicht. Danach gilt folgendes: Machen Versicherte für Zeiten vor dem 01.01.1973 glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.
61 
Wie zuvor bereits ausgeführt, konnte der Senat nicht feststellen, dass Beiträge für die von der Klägerin behauptete Beschäftigung tatsächlich gezahlt wurden. Der Senat konnte aber ebenso wenig (vgl. oben) eine entsprechende Beitragszahlung als glaubhaft gemacht ansehen. Die Glaubhaftmachung der Beitragszahlung ist neben der Glaubhaftmachung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt unerlässliche Voraussetzung der Anerkennung einer Beschäftigungszeit als Beitragszeit i.S.d. § 286 Abs. 5 SGB VI (Böttiger a.a.O. RdNr. 31). Der Versicherte hat beide Merkmale, das der Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit sowie das der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen hierauf, jeweils glaubhaft zu machen (Bayerisches LSG 28.01.2009 – L 13 R 610/08 – Beck-Online; KassKomm/Wehrhahn SGB VI § 286 RdNr. 20). Es handelt sich um zwei untereinander nicht verknüpfte, voneinander unabhängige Tatbestandsmerkmale, die jeweils gesondert glaubhaft zu machen und von der Behörde sowie den Gerichten auch getrennt zu prüfen sind (LSG Nordrhein-Westfalen 22.05.2013 - L 18 KN 52/10 - juris RdNr. 24). So muss die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht zugleich die Beitragsabführung aus dem daraus erzielten Entgelt bedeuten. Auch gibt es keinen Rechtssatz, wonach eine nachgewiesene Beschäftigung die Entrichtung von Beiträgen glaubhaft werden lässt (BSG 17.12.1986 - 11a RA 59/85 - SozR 5745 § 1 Nr. 2 = juris; BSG 07.09.1989 - 5 RJ 79/88 - juris; LSG Nordrhein-Westfalen 22.05.2013 - L 18 KN 52/10 - juris RdNr. 24). Ein Verzicht auch auf die Glaubhaftmachung widerspricht der Gesetzeslage und ist deshalb unzulässig (LSG Berlin-Brandenburg 27.01.2015 - L 8 R 510/14 – juris; Böttiger a.a.O. RdNr. 31.3).
62 
Ausgehend von diesen Maßstäben konnte der Senat weder feststellen noch als glaubhaft gemacht ansehen, dass die Klägerin in der Zeit vom 12.02.1966 bis 31.08.1970 eine Beschäftigung, die zur Versicherungspflicht geführt hat, oder eine versicherungspflichtige Lehre bzw. Ausbildung absolviert hätte. Die Klägerin, die in der streitigen Zeit zwischen 12 und 16 Jahre alt war, war durch den Jugendhilfe- und Fürsorgeträger des Landkreises N. auf Grundlage des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes von 1922 in der Fassung der Novellierung aus dem Jahr 1961, das seitdem den Namen Jugendwohlfahrtsgesetz trug, in dem Kinderasyl G. untergebracht. Diese amtliche und ohne den Willen der Klägerin erfolgende Unterbringung hat dem Aufenthalt der Klägerin im Kinderasyl ihr Gepräge gegeben; so verlangt nach der Rechtsprechung des BSG der Erziehungszweck, den Minderjährigen zu einem brauchbaren und ordentlichen Menschen zu erziehen, in erster Linie, ihn zu gewissenhafter und regelmäßiger Arbeitsleistung anzuhalten (BSG 30.01.1975 – 2 RU 200/72 – BSGE 39, 104-108 = SozR 2200 § 540 Nr. 1 = juris RdNr. 15 unter Hinweis auf vgl. LVG Hamburg in Sammlung jugendrechtlicher Entscheidungen – SjE – E 16/619; zum Einsatz von Heimkindern für Arbeiten vgl. auch LSG Baden-Württemberg 09.06.2005 – L 12 R 2441/04 – n.v.). Die Unterbringung erfolgte, wie sich auch aus dem von der Klägerin vorgelegten Erziehungsbericht ergibt, zu deren Erziehung und Betreuung. Hierzu gehörte die Erziehung und Ertüchtigung für ein späteres selbständiges Leben. Im Rahmen dieser Maßnahme wurden der Klägerin nicht nur Unterkunft, Essen und Trinken („Kost und Logis“) gewährt, sondern weil die Klägerin im Kinderasyl – statt in ihrer Herkunftsfamilie – vollumfänglich aufgenommen, erzogen und betreut wurde, erhielt sie über Unterkunft und Verpflegung hinaus auch Kleidung und alles, was zum Leben nötig war. Dazu gehörte neben einem Taschengeld, das zeitgemäß durchaus gering gewesen sein dürfte, auch die Versorgung mit Sachgegenständen, die die Klägerin zum alltäglichen Leben benötigt hatte. Grundlage dieser Gewährung von Sach- und Geldleistungen war daher nach Feststellung des Senats die Unterbringung der Klägerin durch den Jugendhilfe- und Fürsorgeträger des Landkreises N.. Im Rahmen dieser Unterbringung nahm die Klägerin auch an der Schulausbildung in der Volksschule G. teil, für die sie die Zensurübersicht vorgelegt hatte (Blatt 49 der SG-Akte).
63 
Die Klägerin wurde im Rahmen dieser Unterbringung im Kinderasyl G. – was der Senat durchaus nachvollziehen kann – auch zu Arbeiten herangezogen. Sie selbst hat angegeben, nicht nur zu Hausarbeiten, wie Putzen, Waschen und Kochen herangezogen worden zu sein, auch Nähen und Stopfen von Socken habe sie ausführen müssen. Sie habe auch bei der Ernte, auf dem Feld und beim Schlachten helfen müssen. Sie habe auch Lebensmittel an Personen überbringen müssen, die nicht zum Kinderasyl gehört hätten. Auch habe sie andere Kinder und Säuglinge betreut und beaufsichtigt.
64 
Der Senat konnte den konkreten Umfang der Arbeitstätigkeit nicht weiter aufklären. Die vom SG befragten Stellen konnten insoweit keine Auskünfte geben. Die von der Klägerin in Aussicht gestellten Zeugen hat sie nicht benannt. Aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen, insbesondere den Unterlagen des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages und dem Abschlussbericht des Runden Tisches ergibt sich zwar, dass in Heimen und Einrichtungen Kinder und Jugendliche zu einer Arbeit herangezogen worden waren, die über die mit der Erziehung einhergehenden Arbeiten hinausgingen. Dass aber auch im konkreten Fall der Klägerin das Kinderasyl G. derartige Arbeitsumfänge den dort untergebrachten Kindern und Jugendlichen abgefordert hätte, konnte der Senat nicht feststellen. Zwar hat die Klägerin angegeben, dass sie jeweils sechs bis acht Stunden (gemeint: täglich) im Rahmen einer Sechs-Tage-Woche gearbeitet hätte. Zu diesem Vortrag einer solchen umfänglichen Arbeit passt aber nicht, dass die Klägerin zugleich auch bis zum Ende der Volksschule im Juli 1970 (vgl. Blatt 49 der SG-Akte) die Schule besucht hatte, sodass zumindest der halbe Tag mit dem Schulbesuch und darüber hinaus auch Tageszeiten mit der Erledigung der Hausaufgaben belegt war. Ob die der Klägerin zugemutete Tätigkeit inhaltlich schwer oder unangemessen war, ist bei dieser rentenrechtlichen Beurteilung ohne Bedeutung. Denn nicht die Schwere der Arbeit sondern deren sozialversicherungsrechtliche Bewertung ist für die vorliegende rentenrechtliche Feststellung von Bedeutung. Insoweit konnte der Senat aber weder feststellen noch als glaubhaft gemacht ansehen, dass die Klägerin gegen Entgelt beschäftigt gewesen wäre.
65 
Versicherungspflichtig in der Rentenversicherung der Arbeiter bzw. Angestelltem waren nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO und § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AVG alle Personen, die als Arbeitnehmer bzw. als Angestellte gegen Entgelt oder die als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; die erst 1975 eingefügten Regelungen der § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a RVO und § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AVG greift vorliegend noch nicht. Diese unter der RVO und dem AVG geltenden Regelungen entsprechen dem heute geltenden Recht des in § 7 Abs. 1 SGB IV definierten Begriffs der „unselbständigen Arbeit“. Hierzu hat das BSG hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BSH 18.6.1997 - BSGE 80, 250, 252 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15 = juris) ausgeführt, ein - nach der RVO bzw. dem AVG versicherungspflichtiges - Beschäftigungsverhältnis komme durch Vereinbarung zwischen den Beteiligten zustande. Typisch sei, dass auf beiden Seiten jeweils eigene Entschlüsse zur Beschäftigung vorliegen, die nach dem Modell der Erklärungen bei einem Vertragsschluss geäußert werden. Dies gelte auch für die Abgrenzung zwischen freien und unfreien Beschäftigungen (= Zwangsarbeitsverhältnissen). Frei sei ein Beschäftigungsverhältnis, wenn es aus eigenem Antrieb zu einem Vertragsabschluss gekommen sei. Allerdings setzte ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis nicht notwendig den Abschluss eines Arbeitsvertrages nach zivilrechtlichen Grundsätzen voraus (vgl. § 7 SGB IV). Gemessen an diesen Kriterien sei eine unter Zwang zustande gekommene und verrichtete Arbeit (z.B. als Strafgefangener oder KZ-Häftling) grundsätzlich nicht als eine Beschäftigung einzustufen, die - nach den Bestimmungen der RVO bzw. des AVG - der Versicherungspflicht unterlegen habe (BSG 21.04.1999, SozR 3-2200 § 1248 Nr. 16; BSG 14.07.1999, SozR 3-5070 § 14 Nrn. 2 und 3; BSG 23.08.2001, SozR 3-2200 § 1248 Nr. 17). Auch der 4. Senat des BSG ist (BSG 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R – juris RdNr. 98) davon ausgegangen, dass der Rechtsbegriff der Beschäftigung in dem früheren § 1226 Abs. 1 Nr. 1 RVO in der Nachfolgevorschrift des § 1227 Abs. 1 Nr. 1 RVO und in dem heute geltenden § 7 Abs. 1 SGB IV im Wesentlichen dieselbe Bedeutung habe. Mithin ist das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses von der Freiwilligkeit und der Entgeltlichkeit geprägt. Die Beschäftigung muss aus „eigenem Willensentschluss“ aufgenommen worden sein. Dies erfordert insbesondere eine Abgrenzung zur Zwangsarbeit. So hat das BSG die Abgrenzung zwischen Zwangsarbeit und (rentenversicherungspflichtiger) Beschäftigung stets am Merkmal der „Freiwilligkeit“ vorgenommen und die Arbeitserbringung in einem KZ nicht als Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn angesehen, weil sie nicht auf „freiwilliger Basis“ erfolgt sei (BSG 10.12.1974, BSGE 38, 245 = SozR 5070 § 14 Nr. 2 = juris). Ferner hat es Beschäftigungen in einem Ghetto zunächst pauschal als Zwangsarbeit bewertet und sie einer Arbeit in einem KZ gleichgestellt (BSG 04.10.1979, SozR 5070 § 14 Nr. 9). Diese frühere Rechtsprechung hat das BSG in seiner Ghetto-Rechtsprechung korrigiert und entschieden, dass auch in einem Ghetto ein auf freiwilliger Basis begründetes Beschäftigungsverhältnis bestanden haben konnte (beginnend mit BSG 18.06.1997 BSGE 80, 250 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15). So wurde Zwangsarbeit angenommen, wenn der Betroffene auf Anordnung „von hoher Hand“ unter Ausschluss jeder freien Willensbetätigung die Arbeit verrichten musste. Keine Zwangsarbeit lag danach vor, wenn die „hohe Hand“ für die Beschäftigungsaufnahme noch irgendeinen Raum für eine freie Willensbetätigung gelassen hatte (BSG, Vorlagebeschluss, 20.12.2007 – B 4 R 85/06 R – juris RdNr. 111). Insoweit reicht für die „Freiwilligkeit“ danach aus, dass bei der Aufnahme der Beschäftigung von „hoher Hand“ nur nicht jede freie Willensbetätigung ausgeschlossen war (BSG, Vorlagebeschluss, 20.12.2007 – B 4 R 85/06 R – juris RdNr. 112). Hierbei bleiben die Beweggründe, die jemanden zur Aufnahme einer Beschäftigung veranlassten (etwa Bedarfsdeckung, Gewinn- bzw. Einkommensmaximierung, Selbstverwirklichung), ebenso die allgemeinen Lebensumstände, die nicht die Arbeit und das Arbeitsentgelt als solches betreffen, außer Betracht (BSG 21.04.1999, SozR 3-2200 § 1248 Nr. 16; BSG 14.07.1999, SozR 3-5070 § 14 Nrn. 2 und 3; BSG 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R – juris).
66 
Hinsichtlich der Freiwilligkeit im Zusammenhang mit in Erziehungsheimen untergebrachten Jugendlichen hat das BSG (BSG 30.01.1963 – 3 RK 36/59 – BSGE 18, 246 = SozR Nr. 37 zu § 165 RVO = juris RdNr. 68) darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Vormundschaftsgerichts keinen Strafcharakter habe und auch keine Maßnahme der Sicherungsverwahrung darstelle. Der Beschluss weise auch nicht den Jugendlichen in eine Fürsorgeanstalt ein (BSG 30.01.1963 – 3 RK 36/59 – BSGE 18, 246 = SozR Nr. 37 zu § 165 RVO = juris RdNr. 68 unter Hinweis auf Bayerisches Oberstes Landesgericht zu § 70 RJWG in Samml. von Entscheid. des BayObLG in Zivilsachen Bd. 34 Seite 426). Der vormundschaftsgerichtliche Beschluss beschränke sich vielmehr auf die Anordnung der Fürsorgeerziehung und habe zur Folge, dass das Recht und die Pflicht der Eltern zum Unterhalt, zur Erziehung und zur Beaufsichtigung des Minderjährigen als Teil des den Eltern zustehenden Gesamtpersonensorgerechts kraft öffentlichen Rechts auf die Organe der öffentlichen Jugendhilfe übergehe (BSG 30.01.1963 – 3 RK 36/59 – BSGE 18, 246 = SozR Nr. 37 zu § 165 RVO = juris RdNr. 68). Damit richte sich der mit der Anordnung der Fürsorgeerziehung verbundene staatliche Zwang in erster Linie gegen die Eltern – nicht gegen den Jugendlichen. Die elterlichen Rechte würden nach Erlass des vormundschaftsgerichtlichen Beschlusses weitgehend von der Fürsorgeerziehungsbehörde wahrgenommen. Entscheide sich diese Behörde dafür, die Fürsorgeerziehung in einer „Erziehungsanstalt“ (§ 62 JWG a.F. – später „Heim“, § 69 Abs. 3 Satz 1 JWG n. F. –) durchführen zu lassen – es könne auch eine „geeignete Familie“ (§ 62 JWG a. F., § 69 Abs. 3 Satz 1 JWG n. F.), sein –, so könne allerdings damit für den Jugendlichen ein öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis begründet werden, sofern er nämlich in eine mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Anstalt eingewiesen werde. Er sei in diesem Falle der Anstaltsgewalt unterworfen – im Grundsatz nicht anders als der Schüler gegenüber der Schule, der Student gegenüber der Universität – und habe den zwingenden Ge- und Verboten der Anstaltsordnung, die auch bestimmte Arbeiten betreffen können, nachzukommen (BSG 30.01.1963 – 3 RK 36/59 – BSGE 18, 246 = SozR Nr. 37 zu § 165 RVO = juris RdNr. 68). Hiervon sei aber ein Lehr- und somit auch ein Beschäftigungsverhältnis streng zu trennen (BSG a.a.O. RdNr. 69). Ein solches Lehr- und Arbeitsverhältnis könne nur durch Vertrag begründet werden.
67 
Da es zum Wesen der Fürsorgeerziehung und zum Erziehungszweck gehört hatte (BSG 30.01.1975 – 2 RU 200/72 – BSGE 39, 104-108 = SozR 2200 § 540 Nr. 1 = juris RdNr. 15), den Minderjährigen zu einem brauchbaren und ordentlichen Menschen zu erziehen, war er erster Linie zu gewissenhafter und regelmäßiger Arbeitsleistung anzuhalten (BSG 30.01.1975 – 2 RU 200/72 – BSGE 39, 104-108 = SozR 2200 § 540 Nr. 1 = juris RdNr. 15 unter Hinweis auf LVG Hamburg in Sammlung jugendrechtlicher Entscheidungen – SjE – E 16/619). Das mit der Durchführung dieser Erziehungsaufgabe betraute Heim (Heimträger) trat dem Fürsorgezögling daher regelmäßig nicht als Arbeitgeber entgegen, sondern als Organ der Erziehungsbehörde, auf das diese ihr öffentlich-rechtliches Erziehungsrecht übertragen hat (BSG 30.01.1975 – 2 RU 200/72 – BSGE 39, 104-108 = SozR 2200 § 540 Nr. 1 = juris RdNr. 15). Das schließt allerdings nicht grds. aus, dass auch während der Fürsorgeerziehung ein freies Beschäftigungsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis bestehen kann (BSG 30.01.1975 – 2 RU 200/72 – BSGE 39, 104-108 = SozR 2200 § 540 Nr. 1 = juris RdNr. 15). Insoweit galt bei Ausführung der Fürsorgeerziehung die Erziehungsbehörde nach § 69 Abs. 4 JWG als gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen für Rechtsgeschäfte, welche die Eingehung, Änderung oder Aufhebung eines Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnisses betrafen. Sie konnte daher, sofern es der Erziehungszweck erforderte, für den Minderjährigen auch bei Heimunterbringung ein freies Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis begründen (BSG 30.01.1975 – 2 RU 200/72 – BSGE 39, 104-108 = SozR 2200 § 540 Nr. 1 = juris RdNr. 15).
68 
Der Senat konnte auf Grundlage der Schilderungen der Klägerin, vor allem aber den Ausführungen des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages feststellen, dass Jugendliche und Heranwachsende, die im Rahmen einer durch das Vormundschaftsgericht angeordneten Fürsorgeeinrichtung bei Beschränkung der persönlichen Freiheit ohne Selbstbestimmung zu Erziehungszwecken zur Erbringung unentgeltlicher Arbeitsleistungen angehalten worden waren, nicht in einem auf den freien Austausch von Arbeit und Lohn gerichteten Verhältnis gestanden haben. Bei der so dem Kinderasyl G. zugewiesenen Klägerin konnte der Senat weder eine freie Vereinbarung eines Arbeits- oder Ausbildungs- bzw. Lehrverhältnisses feststellen noch einen freien Austausch von Arbeit und Lohn. Insoweit konnte der Senat schon nicht feststellen (siehe oben), dass der Klägerin Lohn für Arbeit gezahlt worden wäre, denn die der Klägerin ausgekehrten Geld- und Sachleistungen hielten sich im Rahmen des mit der Unterbringung im Kinderasyl G. zur Erziehung und Wartung der Klägerin Erforderlichen und hatten ihre Grundlage in der Erziehung und Ausstattung der Klägerin, nicht in ihrer Arbeit. Insoweit folgt der Senat dem Vortrag der Klägerin, dass sie kein Entgelt für Arbeit erhalten hatte; vielmehr handelte es sich bei den der Klägerin gewährten Geld- und Sachleistungen um die im Rahmen der Unterbringung und zur Erziehung und dem Leben der Klägerin erforderliche Kost und Logis, Bekleidung und sonstigen Geld- oder Sachleistungen. Soweit die Klägerin im Verlauf des Verfahrens vorgetragen hatte, die ihr monatlich zustehenden Entgelte seien wegen Zahlungsmittelknappheit im Kinderasyl unregelmäßig und schleppend ausgezahlt worden, konnte der Senat eine solche bei dem unter der Obhut des Bistums A. bzw. der D. Franziskanerinnen stehenden Kinderasyl G. nicht feststellen. Anhaltspunkt für ihre Behauptung konnte auch die Klägerin nicht liefern. Damit muss der Senat diesen Vortrag als bloße Behauptung ins Blaue hinein werten, die keine weiteren Ermittlungen erfordert. Hat die Klägerin aber kein Entgelt für Arbeit erhalten, liegt keine sozialversicherungs- bzw. rentenversicherungspflichtige Beschäftigung vor.
69 
Auch konnte der Senat eine freie Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses nicht feststellen. Insoweit hat das BSG in seiner Entscheidung von 1963 (a.a.O.) darauf abgestellt, ob das Verhältnis durch Vertrag begründet worden war. Der Senat konnte vorliegend im Hinblick auf eine Beschäftigung eine schriftliche, mündliche oder konkludente Vereinbarung weder durch die Klägerin selbst noch durch den Jugendhilfeträger bzw. die Erziehungsbehörde mit dem Kinderasyl G. feststellen. Die Klägerin selbst war als Minderjährige insoweit nicht in der Lage alleine eine entsprechende Erklärung wirksam abzugeben. Eine Erklärung der Erziehungsbehörde oder des Amtsvormundes, sei sie ausdrücklich oder konkludent, konnte der Senat auch nicht annehmen. Das bloße Schweigen zu der damals üblichen Heranziehung der Heimkinder zu Arbeitsleistungen bedeutet nicht, dass die Erziehungsbehörde oder der Amtsvormund stillschweigend eine entsprechende Vereinbarung akzeptiert oder bloß geduldet hätten. Denn ihnen oblag gerade die Fürsorge für die Kinder im Hinblick auf eine geordnete Entwicklung, Erziehung und Schuldbildung bis hin zur Ertüchtigung zu einem selbständigen Leben, was aber nicht möglich gewesen wäre, wenn den Kindern über eine vereinbarte Beschäftigung allgemein die Zeit zum Lernen genommen worden wäre. Insoweit spricht schon gegen das Vorliegen einer solchen Vereinbarung in der Zeit bis zum 12.02.1966 bis 31.08.1970, dass die Klägerin damals zwischen 12 und 16 Jahre alt war, bereits damals Kinderarbeit (bei unter 14-jährigen Kindern) verboten war und die Klägerin bis zum 22.07.1970 die Volksschule besucht hatte. Gerade der Besuch der Volksschule weist darauf hin, dass kein paralleles Arbeitsverhältnis geschlossen werden sollte. So konnte der Senat schon einen schriftlichen Vertrag nicht feststellen. Auch eine mündliche oder konkludente Vereinbarung konnte der Senat nicht feststellen. Alleine, dass die Klägerin eine solche Vereinbarung durch Duldung oder ein faktisches Arbeitsverhältnis annehmen will, genügt nicht. Damit fehlt es an einem vereinbarten Arbeitsverhältnis als Grundlage einer tatsächlichen Beschäftigung ebenso wie am freien Austausch von Arbeit gegen Lohn. Insoweit spricht auch das Fehlen eines individuellen Entgelts gegen den Abschluss von Verträgen und für den Erziehungscharakter der Arbeitseinsätze (LSG Baden-Württemberg 09.06.2005 – L 12 R 2441/04 – n.v.). Es liegt damit kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, ein solches konnte auch nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden.
70 
Der Senat konnte auch feststellen, dass die von der Klägerin geleisteten Arbeiten im Rahmen der damals so verstandenen und tatsächlich auch erfolgten Erziehung auszuführen waren. Insoweit stand die Erziehung und Ertüchtigung der Klägerin auch bei den ausgeführten Arbeiten im Vordergrund (vgl. auch BSG 30.01.1975 – 2 RU 200/72 – BSGE 39, 104-108 = SozR 2200 § 540 Nr. 1 = juris RdNr. 15; dazu vgl auch LSG Baden-Württemberg 09.06.2005 – L 12 R 2441/04 – n.v.). Der Senat konnte anhand der Angaben der Klägerin aber auch den von der Beklagten dem SG vorgelegten Unterlagen (z.B. Abschlussbericht des runden Tisches und der Unterlagen des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages) feststellen, dass die Heranziehung der Klägerin als Heimkind zu Arbeiten zwar üblich war. Der Senat konnte aber in dem vorliegend zu entscheidenden Einzelfall nicht feststellen, dass die der Klägerin zugewiesenen Arbeiten deutlich über das damals auch in „regulären“ Familien im Rahmen der Heranziehung von Kindern und Familienmitgliedern Übliche hinausgegangen wäre (zu den in Heimen üblichen Mithilfen vgl. LSG Baden-Württemberg 19.02.2008 – L 11 R 4977/06 – juris RdNr. 31).
71 
Dass das Kinderasyl G. – was nicht bewiesen werden konnte – die Arbeiten der Klägerin für Dritte gewerblich genutzt hatte oder durch die Arbeiten der Klägerin Personal einsparen konnte, führt für sich alleine nicht zur Versicherungspflichtigkeit der von der Klägerin geleisteten Arbeiten. Denn insoweit ist nicht maßgeblich, wie das Arbeitsergebnis vom Auftraggeber verwertet wird oder ob es zu einem Gewinn oder Einsparungen führt, sondern in welchem Verhältnis die Klägerin zum Auftraggeber steht. Insoweit konnte der Senat aber weder ein vereinbartes Arbeits- bzw. Ausbildungs-/Lehrverhältnis noch eine Arbeit gegen Entgelt feststellen und auch nicht i.S. einer Glaubhaftmachung als überwiegend wahrscheinlich ansehen.
72 
Der Senat konnte auch kein vereinbartes versicherungspflichtiges Ausbildungs- bzw. Lehrverhältnis feststellen. Weder konnte der Senat einen schriftlichen, mündlichen oder konkludenten Vertrag über eine Ausbildung bzw. Lehre seitens der Klägerin noch seitens der Erziehungsbehörde bzw. dem Amtsvormund noch eine tatsächliche Ausbildung bzw. Lehre feststellen oder als glaubhaft gemacht ansehen. Hinweise auf eine Ausbildung bzw. Lehre sind nach der Rechtsprechung des BSG (BSG 30.01.1963 – 3 RK 36/59 – BSGE 18, 246 = SozR Nr. 37 zu § 165 RVO = juris), dass die Tätigkeit klar auf das Ziel der Berufsausbildung ausgerichtet ist, die „Anleitung“ der Lehrlinge durch Lehrmeister erfolgt, die Lehrzeit festgelegt und so bemessen ist, dass nach ihrem Ablauf die Ablegung der Gesellenprüfung möglich ist. Das konnte der Senat nicht feststellen. Denn weder war die Tätigkeit auf eine Berufsausbildung gerichtet, was sich schon klar daraus ergibt, dass die Klägerin ab Herbst 1972 tatsächlich eine Berufsausbildung aufgenommen hatte, noch erfolgte die Anleitung durch Lehrmeister, was auch die Klägerin nicht behauptet hatte. Ebenso war die Lehrzeit nicht festgelegt, die Tätigkeit war auch nicht auf Ablegung einer Gesellenprüfung gerichtet und auch nicht darauf, von der Handwerkskammer als ordnungsmäßig anerkannt und in die Lehrlingsrolle eingetragen zu werden (vgl. § 21 Abs. 4, § 84 Abs. 1 Nr. 4 HandwO). Gegen eine Ausbildung und Lehre spricht auch, dass die damals zwischen 12- und 14-jährige Klägerin in dieser Zeit die Volksschule in vollem Umfang besucht hatte. Ein daneben bestehendes Ausbildungs- und Lehrverhältnis konnte der Senat aber nicht feststellen. Damit führt auch in der Zeit der Heimunterbringung der Klägerin vom 12.02.1966 bis zum 31.08.1970 eine Ausbildung bzw. Lehre nicht zur Versicherungspflicht. Dass die Klägerin durch die ihr übertragenen Arbeiten für ihr späteres Berufsleben geprägt und vorbereitet wurde, bedeutet nicht, dass es sich deshalb schon selbst um eine Ausbildung- oder Lehrzeit gehandelt hat. Eine versicherungspflichtige Ausbildung bzw. Lehre konnte der Senat damit weder als festgestellt noch als hinreichend wahrscheinlich und damit als glaubhaft gemacht ansehen. Damit konnte der Senat nicht feststellen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 286 Abs. 5 SGB VI vorliegen. Da vorliegend keine Zeit vor dem 01.01.1950 streitig ist, scheidet auch eine Anwendung des § 286a Abs.1 SGB VI aus.
73 
Die Zeit vom 12.02.1966 bis 31.08.1970, in der die Klägerin im Kinderasyl/Heim St. C. durch den Jugendhilfe- und Fürsorgeträger untergebracht war, kann auch nicht als Beitragszeit nach § 247 SGB VI berücksichtigt werden. Von dessen Regelungen kommt lediglich diejenige des Abs. 2a in Betracht. Danach sind Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 01.06.1945 bis 30.06.1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgte (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Da die Klägerin jedoch im Berufungsverfahren nur noch Zeiten ab 12.02.1966 geltend macht, mithin gerade keine Zeiten, die bis zum 30.06.1965 zurückgelegt wurden, begründet auch die Vorschrift des § 247 Abs. 2a SGB VI vorliegend – unabhängig davon, ob die Klägerin als Lehrling oder sonst zu einer Berufsausbildung beschäftigt gewesen sein sollte, was der Senat aber nicht feststellen konnte - keine Pflichtbeitragszeit.
74 
Damit liegt für die Zeit der Unterbringung im Kinderasyl/Heim St. C. vom 12.02.1966 bis 31.08.1970 eine Pflichtbeitragszeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI nicht vor.
75 
Für die von der Klägerin geltend gemachten Zeiten des Aufenthalts im Kinderasyl/Heim St. C. vom 30.10.1970 bis 03.10.1970 , 23.12.1970 bis 07.01.1971, 03.04.1971 bis 19.04.1971, 29.05.1971 bis 07.06.1971, 22.07.1971 bis 06.09.1971, 22.12.1971 bis 10.01.1972, 25.03.1972 bis 10.04.1972, 20.05.1972 bis 29.05.1972, 03.08.1972 bis 06.08.1972 und 21.12.1972 bis 31.12.1972 gilt nichts anderes. Auch für diese Zeiten konnte der Senat weder eine Beitragszahlung bzw. einen Beitragsabzug feststellen noch als glaubhaft gemacht ansehen. Ebenso wenig konnte der Senat eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Ausbildung bzw. Lehre feststellen bzw. als glaubhaft gemacht ansehen. So spricht gegen ein vereinbartes Ausbildungs- bzw. Lehrverhältnis in den Ferienzeiten, die die Klägerin im Kinderasyl G. verbracht hat, dass die jeweiligen Zeiten nicht zusammenhängen, gerade die Ferien während des außerhalb des Kinderasyls G. zurückgelegten Hauswirtschaftslehrganges in A. waren und jeweils nur recht kurze Zeiträume von wenigen Tagen bis maximal ca. 1 ½ Monate (Sommerferien 1971) umfassten. In dieser Zeit war eine den oben dargestellten Anhaltspunkten für eine Ausbildung bzw. Lehre genügende Unterrichtung der Klägerin nicht möglich. Gegen eine Ausbildung bzw. Lehre spricht auch, dass die Klägerin eine solche tatsächlich erst im August 1972 aufgenommen hatte und insoweit von einer Zweitausbildung nicht die Rede war. Daher konnte der Senat auch in diesen Zeiten eine Ausbildung bzw. Lehre weder feststellen noch i.S. einer Glaubhaftmachung als überwiegend wahrscheinlich gemacht ansehen. Zwar kommt in diesen Zeiten grds. die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Betracht, doch konnte der Senat solches weder feststellen noch als glaubhaft gemacht ansehen. Denn die Klägerin unterstand in dieser Zeit noch immer der dem Kinderasyl G. zugewiesenen Fürsorge und Erziehung, sodass der Senat auch im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin, die im Verhältnis zu der Zeit vom 12.02.1966 bis zum 31.08.1970 keine wesentlichen Unterschiede im Hinblick auf Inhalt, Art und Entlohnung der ihr zugewiesenen Arbeiten mitteilen konnte, auch hier gerade weder feststellen noch als glaubhaft gemacht ansehen konnte, dass der Klägerin für Arbeitstätigkeiten ein Arbeitsentgelt gezahlt worden wäre und sie eine Beschäftigung frei vereinbart hätte. Fehlt es schon an einem Entgelt für Arbeit, liegt keine versicherungspflichtige Beschäftigung vor, sodass eine solche auch nicht glaubhaft gemacht werden kann.
76 
Damit konnte der Senat die Voraussetzungen der Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI weder feststellen noch im Zusammenwirken mit den beweiserleichternden Vorschriften des SGB VI annehmen, dass Beiträge für die streitigen Zeiten als gezahlt gelten.
77 
Auch aus den Bestimmungen des AVG und der RVO, in den jeweils im streitigen Zeitraum geltenden Fassungen, ergibt sich nichts anderes. Denn nach § 300 Abs. 1 SGB VI sind die Vorschriften des SGB VI von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Damit kommt es vorliegend nicht darauf an, ob sich aus den Bestimmungen des AVG und der RVO, in den jeweils im streitigen Zeitraum geltenden Fassungen etwas anderes ergeben hat. Im Übrigen konnte der Senat auch unter Berücksichtigung der in den streitigen Zeiträumen geltenden Regelungen des AVG bzw. der RVO keine der Klägerin günstigere Bewertung ihres Aufenthaltes im Kinderasyl G. feststellen.
78 
Der Senat konnte auch für die vorliegend streitigen Zeiten keine andere rentenrechtliche Belegung bzw. Bewertung (z.B. als Anrechnungs-, Ersatzzeit o.ä.) feststellen.
79 
Der Senat erkennt die Tätigkeit der Klägerin im Kinderheim an, kann aber angesichts der gesetzlich bestehenden Regelungen diese über die bereits von der Beklagten vorgenommene Bewertung als Schul- oder Fachschulausbildungszeiten (s.o.) hinaus nicht als Beitragszeit i.S.d. SGB VI bzw. des AVG//der RVO feststellen. Insoweit hat auch der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages in seiner Empfehlung vom 26.11.2008 (Blatt/ 114121 der SG-Akte) ausgeführt, dass die Anerkennung einer Beitragszeit zur gesetzlichen Rentenversicherung in den meisten Fällen der Heimunterbringung daran scheitere, dass keine versicherte Beschäftigung vorgelegen habe (Seite 7 = Blatt 117 der SG-Akte) und überlegt (Seite 8 = Blatt 117 RS der SG-Akte), ob die Möglichkeit bestünde, eine § 205 SGB V vergleichbare Regelung mit der Möglichkeit einer Beitragsnachentrichtung für die vorliegend streitige Problematik der Arbeit während der Heimunterbringung einzuführen. Des Weiteren hat er überlegt, ob Lösungen außerhalb des Rentenrechts i.S.e. Entschädigung möglich wären (Seite 8 = Blatt 117 RS der SG-Akte). Insgesamt hat der Petitionsausschuss damit ein Tätigwerden des Gesetzgebers bzw. von Bund, Ländern, Kommunen und sonstigen (Heim-)Trägern angeregt. Der dieser Ausschussempfehlung nachfolgende „Runde Tisch Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren“ (zum Abschlussbericht vgl. Blatt 110 ff der SG-Akte, im Internet: .rundertisch-heimerziehung.de/documents/RTH_Abschlussbericht.pdf) hat diese Anregung aufgenommen und unter dem Stichwort „Finanzielle Maßnahmen zugunsten einzelner Betroffener“ ausgeführt (Seite 37 des Berichts):
80 
„Finanzielle Maßnahmen sollen immer individuell, anknüpfend an heute noch vorhandenen Folgeschäden, gewährt werden. Als Ausgangspunkte von Leistungen kommen in Betracht:
81 
(1) Minderung von Rentenansprüchen aufgrund nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge („Rentenersatzfonds“). Daraus resultierende Leistungen sind nach den Regeln der Sozialversicherung zu klären und ggf. – eventuell durch Einmalzahlungen – zu erbringen. Maßgebend dabei ist, ob die damalige Arbeit nach heutigem Verständnis sozialversicherungspflichtig gewesen wäre.
82 
…“
83 
Der Runde Tisch hat zur Finanzierung dieser Maßnahmen vorgeschlagen, einen bundesweiten Fonds oder eine bundesweite Stiftung für ehemalige Heimkinder zu gründen, in den bzw. in die Bund, Länder, Kommunen, Kirchen und ggf. betroffene Wohlfahrtsverbände einzahlen und der entsprechende Anträge der Betroffenen auf Leistungen bearbeitet und beschieden würde (Seite 39 des Berichts). Inwieweit die zum 01.01.2017 geschaffene Stiftung „Anerkennung und Hilfe“ (im Internet: http://www.stiftung-anerkennung-und-hilfe.de/DE/Startseite/start.html bzw. http://www.bmas.de/DE/Themen/Teilhabe-Inklusion/Stiftung-Anerkennung-und-Hilfe/stiftung-anerkennung-und-hilfe.html ) mit der Aufgabe, von Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe bzw. der Psychiatrie erfahrenes Leid und Unrecht anzuerkennen und die Betroffenen zu unterstützen, sowie der Fonds „Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975“ im Internet: https://www.fonds-heimerziehung.de/), der aus einer Übereinkunft von Bund, westdeutschen Bundesländern und Kirchen hervorgegangen und zum 01.01.2012 errichtet wurde und der sich an Personen richtet, die als Kinder oder Jugendliche in den Jahren 1949 bis 1975 in der Bundesrepublik Deutschland in einer vollstationären Einrichtung zum Zwecke der öffentlichen Erziehung untergebracht waren, und die eine Minderung von Rentenansprüchen aufgrund nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge erlitten haben und/oder bei denen ein Folgeschaden und besonderer Hilfebedarf aufgrund von Schädigungen durch die Heimerziehung vorliegt, die vom Petitionsausschuss angeregten Maßnahmen vollständig umsetzen oder einen erlittenen Schaden voll ausgleichen, musste der Senat vorliegend nicht entscheiden. Jedenfalls konnte der Senat bei der gegebenen Gesetzeslage die von der Klägerin geltend gemachten Zeiten nicht als weitere Beitragszeiten in ihrem Versicherungsverlauf/Versicherungskonto feststellen. Eine weitergehende rentenrechtliche Berücksichtigung dieser Zeiten ist nach der gegebenen Rechtslage nicht möglich und ist damit Sache des Gesetzgebers.
84 
Mithin hat die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung der vorliegend streitigen Zeiten als Beitragszeit und auch nicht als sonstige rentenrechtliche Zeiten i.S.d. § 54 Abs. 1 SGB VI. Damit hätte – eine Zulässigkeit der Berufung insoweit unterstellt – auch das Begehren nach Berücksichtigung bei der Rentenberechnung keinen Erfolg.
85 
Die Berufung war daher in vollem Umfang abzuweisen.
86 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
87 
Gründe die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Gründe

 
31 
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG), ist gemäß §§ 143, 144 SGG im Wesentlichen zulässig aber insoweit unbegründet.
32 
Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist die Anfechtung des Gerichtsbescheids des SG. Hierin hat das SG über die Klage der Klägerin vom 17.09.2013 gegen den Bescheid der Beklagten vom 25.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2013 entschieden. Gegenstand dieses Bescheids vom 25.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2013 war die Ablehnung der Feststellung der Zeit vom 12.02.1966 bis 31.08.1970 sowie die Ferien von 1970 bis 1972, die die Klägerin später auf die Zeiträume vom 30.10.1970 bis 03.10.1970 , 23.12.1970 bis 07.01.1971, 03.04.1971 bis 19.04.1971, 29.05.1971 bis 07.06.1971, 22.07.1971 bis 06.09.1971, 22.12.1971 bis 10.01.1972, 25.03.1972 bis 10.04.1972, 20.05.1972 bis 29.05.1972, 03.08.1972 bis 06.08.1972 und 21.12.1972 bis 31.12.1972 datiert hatte, als Beitragszeiten im Versicherungsverlauf der Klägerin. Für dieses Vormerkungsbegehren hat die Klägerin eine statthafte kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf der Grundlage von §§ 54 Abs. 1 Satz 1, 56 SGG (vgl. BSG 11.05.2011 - B 5 R 22/10 R – juris; Hessisches LSG 14.07.2015 – L 2 R 236/14 – juris) erhoben, über die das SG entschieden hat.
33 
Soweit die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren begehrt hat, die streitigen Versicherungszeiten in den Versicherungsverlauf aufzunehmen, handelt es sich nicht um ein zusätzliches Begehren, sondern lediglich um eine weitergehende Umschreibung des Gewollten. Denn mit der Feststellung der Versicherungszeiten sind diese in den Versicherungsverlauf aufgenommen (vgl. § 149 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5 SGB VI).
34 
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren erstmals beantragt hatte, die streitigen Zeiten bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen, musste der Senat feststellen, dass der Klägerin derzeit (noch) keine Rente gewährt wird. Diese Antragstellung kann der Senat nach dem Wortlaut und dem objektivierten Empfängerhorizont nicht dahin auslegen, dass nunmehr erstmals über die Gewährung einer Rente entschieden werden soll. Die Gewährung einer Rente war nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids und auch nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens, und auch ein Rentenbescheid ist bisher nicht ergangen. Soweit der Antrag daher dahingehend auszulegen ist, dass die Klägerin jetzt die Gewährung einer Rente begehrt, ist die Berufung insoweit unzulässig. Auch hat sich die Beklagte nicht rügelos i.S.d. § 99 Abs. 1 SGG auf diesen Antrag eingelassen, noch ist die Erweiterung sachdienlich, denn die Beklagte hat über die Gewährung einer Rente bisher nicht entschieden. Aber selbst wenn angenommen würde, die Beklagte habe sich rügelos auf die Erweiterung des Begehrens eingelassen, wäre mangels Rentenbescheid und Rentengewährung auch eine ggf. erweiterte Klage bzw. Berufung unzulässig. Soweit die Klägerin aber mit ihrem diesbezüglichen Antrag lediglich gemeint hatte, dass die gesetzliche Folge der Feststellung von Versicherungszeiten, nämlich die Berücksichtigung der festgestellten Zeiten bei der zukünftigen Rentenberechnung (vgl. §§ 66 ff. SGB VI), eintreten soll, handelt es sich um die bloße Mitteilung einer gesetzlichen Rechtsfolge, über die bisher weder die Beklagte im angefochtenen Bescheid noch das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid entschieden hatten, weil Gegenstand des Verfahrens bisher lediglich die Feststellung von Zeiten im Versicherungskonto der Klägerin war. Die sich hieraus ergebende gesetzliche Rechtsfolge der Berücksichtigung von im Versicherungsverlauf festgestellten Zeiten war bisher zwischen den Beteiligten nicht streitig. Hat das SG aber bisher zutreffend hierüber nicht entschieden, liegt auch keine mit der Berufung anfechtbare Entscheidung vor. Auch hat sich die Beklagte nicht rügelos i.S.d. § 99 Abs. 1 SGG auf diesen Antrag eingelassen, noch ist die Erweiterung sachdienlich, denn die Beklagte hat über die Gewährung einer Rente und somit über die Berücksichtigung der streitigen Zeiten bei der Rentenberechnung bisher nicht entschieden. Aber selbst wenn auch insoweit angenommen würde, die Beklagte habe sich rügelos auf die Erweiterung des Begehrens eingelassen, wäre mangels Rentenbescheid und Rentengewährung auch eine ggf. erweiterte Klage bzw. Berufung unzulässig.
35 
Damit hat der Senat in der Sache lediglich über die Vormerkung (§ 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI) der Zeit vom 12.02.1966 bis 31.08.1970 sowie der Ferien von 1970 bis 1972 (30.10.1970 bis 03.10.1970 , 23.12.1970 bis 07.01.1971, 03.04.1971 bis 19.04.1971, 29.05.1971 bis 07.06.1971, 22.07.1971 bis 06.09.1971, 22.12.1971 bis 10.01.1972, , 25.03.1972 bis 10.04.1972, 20.05.1972 bis 29.05.1972, 03.08.1972 bis 06.08.1972 und 21.12.1972 bis 31.12.1972) als Beitragszeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Satz und 2 SGB VI zu entscheiden.
36 
Dieses Begehren der Klägerin ist jedoch unbegründet. Denn die Zeiten vom 12.02.1966 bis 31.08.1970 sowie vom 30.10.1970 bis 03.11.1970, 23.12.1970 bis 07.01.1971, 03.04.1971 bis 19.04.1971, 29.05.1971 bis 07.06.1971, 22.07.1971 bis 06.09.1971, 22.12.1971 bis 10.01.1972, , 25.03.1972 bis 10.04.1972, 20.05.1972 bis 29.05.1972, 03.08.1972 bis 06.08.1972 und 21.12.1972 bis 31.12.1972 sind weder als weitere rentenversicherungsrechtlich relevante Zeiten zusätzlich im Versicherungsverlauf der Klägerin noch als Beitragszeiten i.S.d. § 55 SGB VI festzustellen:
37 
Zunächst musste der Senat anhand des Versicherungsverlaufs der Klägerin feststellen, dass die Zeit (vgl. Blatt 10 RS der Beklagtenakte)
38 
- vom 12.02.1970 bis 22.07.1970 als Zeit der Schulausbildung,
- vom 23.07.1970 bis 09.09.1970 als Zeit der Schulausbildung,
- vom 10.09.1970 bis zum 31.07.1971 als Zeit der Fachschulausbildung,
- vom 01.08.1971 bis 06.09.1971 als Zeit der Fachschulausbildung,
- vom 07.09.1971 bis 21.07.1972 als Zeit der Fachschulausbildung und die Zeit
- vom 07.08.1972 bis zum 31.12.1972 bereits als Pflichtbeitragszeit mit einem Entgelt von 4.165,74 DM
39 
festgestellt ist.
40 
Nachdem die Zeit vom 07.08.1972 bis zum 31.12.1972 bereits als Pflichtbeitragszeit festgestellt ist, kommt eine weitere Feststellung dieser Zeit, wie von der Klägerin beantragt, nicht in Betracht. Dass die Klägerin die Unrichtigkeit dieser Feststellung deswegen geltend macht, weil ein höheres Entgelt für diese Zeit festzustellen wäre, konnte der Senat angesichts des Vorbringens der Klägerin nicht feststellen. Auch konnte der Senat nicht feststellen, dass die Klägerin in der Zeit vom 07.08.1972 bis zum 31.12.1972, die sich mit den von der Klägerin festzustellen begehrten Zeiten vom 21.12.1972 bis zum 31.12.1972 überschneidet, unzutreffend festgestellt wäre.
41 
Nach § 54 Abs. 1 SGB VI sind rentenrechtliche Zeiten
42 
1. Beitragszeiten,
43 
a) als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
b) als beitragsgeminderte Zeiten,
44 
2. beitragsfreie Zeiten und
45 
3. Berücksichtigungszeiten.
46 
Beitragszeiten sind nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI stellt klar, dass auch solche Zeiten Pflichtbeitragszeiten sind, für die zwar kein Beitrag gezahlt wurde, für die aber Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (Kass Komm/Gürtner SGB VI § 55 RdNr. 9), wozu vorliegend die besonderen Vorschriften des § 55 Abs. 1 Satz 3 SGB VI, § 247 Abs. 2a SGB VI und § 286 Abs. 2 SGB VI zählen.
47 
Nach § 55 Abs. 1 Satz 3 SGB VI gelten als Beitragszeiten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen (§ 55 Abs. 1 Satz 3 SGB VI). Solche Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder (§ 55 Abs. 1 Satz 3 SGB VI) liegen nicht vor. Das hat weder die Klägerin geltend gemacht, noch konnte der Senat solches feststellen.
48 
Die Zeit der Unterbringung im Kinderasyl G. /Kinderheim St. C. vom 12.02.1966 bis 31.08.1970 ist keine Beitragszeit nach § 55 Abs. 1 Sätze 1 bzw. 2 SGB VI. Der Senat konnte zunächst feststellen, dass für diese Zeit keine freiwilligen Beiträge gezahlt worden waren (§ 55 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative SGB VI); dies hat auch die Klägerin nicht behauptet. Der Senat konnte darüber hinaus feststellen, dass für diese Zeit auch keine Pflichtbeiträge nach Bundesrecht gezahlt worden waren (§ 55 Abs.1 Satz 1 1. Alternative SGB VI). Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist (§ 197 Abs. 1 SGB VI). Maßgeblich ist insoweit nach § 55 Abs. 1 Satz 1. Alternative SGB VI, dass nach Bundesrecht Pflichtbeiträge tatsächlich gezahlt sind. Eine solche tatsächliche Zahlung konnte der Senat aber nicht feststellen. Die Beklagte konnte weder bei sich noch bei der DRV Schwaben, der Rechtsnachfolgerin der damals zuständigen LVA Schwaben, eine Beitragszahlung feststellen. Auch aus der vom SG durchgeführten Beweisaufnahme ist eine Zahlung von Pflichtbeiträgen nicht ableitbar. Soweit die Klägerin aber angibt, Beiträge müssten gezahlt worden sein, so handelt es sich insoweit um eine bloße Vermutung, die sie auf das ihr angeblich gezahlte geringe Entgelt bzw. die angeblichen Sachbezüge stützt. Insoweit konnte der Senat aber – unterstellt, die Klägerin hätte tatsächlich Entgelt für Arbeit in Form von Geld- oder Sachleistungen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten – nicht feststellen, dass aus diesen Bezügen Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt – gezahlt - worden waren. Denn – die Behauptung der Klägerin unterstellt – aus der geringen Höhe des Entgelts kann nicht im Sinne eines Vollbeweises darauf geschlossen werden, dass tatsächlich Beiträge zur Sozial-, vorliegend zur Rentenversicherung, gezahlt worden sind (SG Hamburg 28.01.2013 - S 53 R 102/12 – juris; Böttiger in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 286 SGB VI, RdNr. 36.1). Auch gibt es keinen Rechtssatz, dass eine selbst nachgewiesene Beschäftigung die Entrichtung von Beiträgen glaubhaft werden lässt (BSG 07.09.1989 – 5 RJ 79/88 – juris; BSG 17.12.1986 - 11a RA 59/85 - SozR 5745 § 1 VuVO Nr. 2 = juris). Hat es sich bei den von der Klägerin bezogenen Geld- und Sachleistungen des Kinderasyls G. /Heims St. C. aber schon gar nicht um Entgelte für eine versicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt, so waren keine Pflichtbeiträge zur Sozial-, insbesondere zur Rentenversicherung zu zahlen und es ist für den Senat nachvollziehbar, weshalb keine Beiträge gezahlt worden waren. Insoweit konnte der Senat feststellen, dass keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung tatsächlich gezahlt worden waren.
49 
Konnte der Senat eine tatsächliche Beitragszahlung schon gar nicht feststellen, so konnte er auch nicht feststellen, dass Beiträge an nicht zuständige Träger der Rentenversicherung i.S.d. § 201 Abs. 1 SGB VI gezahlt worden wären.
50 
Auch greift die Vermutung des § 199 SGB VI vorliegend nicht zugunsten der Klägerin. Nach § 199 Satz 1 SGB VI wird bei Beschäftigungszeiten, die den Trägern der Rentenversicherung ordnungsgemäß gemeldet worden sind, vermutet, dass während dieser Zeiten ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem gemeldeten Arbeitsentgelt bestanden hat und der Beitrag dafür wirksam gezahlt worden ist. Die Versicherten können von den Trägern der Rentenversicherung die Feststellung verlangen, dass während einer ordnungsgemäß gemeldeten Beschäftigungszeit ein gültiges Versicherungsverhältnis bestanden hat (§ 199 Satz 2 SGB VI). Die Sätze 1 und 2 sind für Zeiten einer nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege entsprechend anzuwenden (§ 199 Satz 3 SGB VI).
51 
§ 199 SGB VI statuiert die gesetzliche Vermutung der Beitragszahlung und anderer rentenrechtlich bedeutsamer Umstände (Mutschler in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 199 SGB VI, RdNr. 19). Der Versicherungsschutz des zwangsversicherten Beschäftigten in der gesetzlichen Rentenversicherung wird durch § 199 SGB VI von der allein vom Arbeitgeber geschuldeten Beitragszahlung abgekoppelt (Mutschler a.a.O.). Für den Versicherungsschutz der Beschäftigten in der Rentenversicherung kommt es insoweit nur auf die ordnungsgemäße Meldung der Beschäftigungszeiten und Arbeitsverdienste durch den Arbeitgeber an (Mutschler a.a.O.). Allein schon auf dieser Grundlage wird zugunsten des gemeldeten Beschäftigten vermutet, dass in den gemeldeten Zeiten eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit dem gemeldeten Arbeitsentgelt bestanden hat und die Beiträge wirksam gezahlt worden sind (BSG 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R - BSGE 86, 262 ff. = SozR 3-2600 § 210 Nr. 2 = juris; Mutschler a.a.O.).
52 
Vorliegend hat die Klägerin keine Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege i.S.d. § 199 Satz 3 SGB VI geltend gemacht, auch der Senat konnte anhand der Angaben der Klägerin zur Betreuung und Erziehung der Kinder im Kinderasyl G. Zeiten einer nichterwerbsmäßigen häuslichen Pflege eines im Sinne des Pflegeversicherungsrechts Pflegebedürftigen nicht feststellen; die bloße Erziehung bzw. Betreuung und Beaufsichtigung von nicht gesundheitlich bedingt pflegebedürftigen Kindern, wie sie von der Klägerin beschrieben worden war, stellt keine solche häusliche Pflege dar.
53 
Auch greift vorliegend die Vermutung der Beitragszahlung nach § 199 Satz 1 SGB VI nicht. Denn diese Vermutung greift nur für solche Zeiten, die den Trägern der Rentenversicherung ordnungsgemäß gemeldet worden sind. Insoweit beruht die Vermutung der ordnungsgemäßen Beitragszahlung auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Meldung (Mutschler a.a.O. RdNr. 22). Eine ordnungsgemäße Meldung erfordert die Erfüllung der formellen und materiellen Vorschriften der Meldung (Mutschler a.a.O. RdNr. 22). Die Vorschrift gilt damit nur für Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und nur für Zeiten, die im Meldeverfahren zu melden waren (KassKomm/Peters SGB VI § 199 RdNr. 3). Eine solche ordnungsgemäße Meldung konnte der Senat aber für die vorliegend streitige Zeit der Unterbringung im Kinderheim St. C. vom 12.02.1966 bis 31.08.1970 gerade nicht feststellen, zumal eine Meldung im Meldeverfahren erst seit 01.01.1973, mithin nach Ende des geltend gemachten Zeitraumes, vorgesehen war (Mutschler a.a.O. RdNr. 22).
54 
Im Übrigen handelt es sich auch nicht um Beschäftigungszeiten i.S.d. § 199 Satz 1 SGB VI. Zwar knüpft der Begriff der Beschäftigungszeit begrifflich nicht allgemein an das Zurücklegen von „Beitragszeiten“ i.S.d. §§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 1 SGB VI an, sondern enger an das Vorliegen von Zeiten mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung i.S.d. § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (Mutschler a.a.O. RdNr. 21). Insoweit muss es sich um Zeiten einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt oder zur Berufsausbildung handeln (Mutschler a.a.O.). Das konnte der Senat aber für die vorliegend streitige Zeit gerade nicht feststellen (dazu s.u.).
55 
Über diese Vermutung des § 199 SGB VI hinaus enthält das SGB VI noch weitere Beweiserleichterungen. So besteht nach § 203 SGB VI die Möglichkeit der Glaubhaftmachung der Beitragszahlung: Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen (§ 203 Abs. 1 SGB VI). Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, so gilt der Beitrag als gezahlt (§ 203 Abs. 2 SGB VI).
56 
Die in § 203 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI enthaltenen Vermutungen sind Rechtsfolgen, die an die Erfüllung der jeweiligen Tatbestandsmerkmale anknüpfen. So erfordert die Vermutung des Vorliegens einer Beitragszeit i.S.d. Abs. 1, dass Versicherte glaubhaft machen, dass sie (1.) eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und (2.) für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Die Vermutung der Zahlung des Beitrags nach Abs. 2 erfordert, dass Versicherte glaubhaft machen, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil (Arbeitnehmeranteil) vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist.
57 
Vorliegend konnte der Senat im Hinblick auf die Voraussetzungen des Abs. 1 schon nicht als glaubhaft gemacht ansehen, dass für die von der Klägerin behauptete Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Insoweit hilft der Klägerin auch nicht die Vermutung des Abs. 2. Denn der Senat konnte gerade nicht als glaubhaft gemacht ansehen, dass der auf die Klägerin entfallende Beitragsanteil (Arbeitnehmeranteil) vom Arbeitsentgelt abgezogen worden war.
58 
Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X); dieselben Grundsätze gelten auch im Gerichtsverfahren. Insoweit ist vor allem der Vortrag der Klägerin selbst zu berücksichtigen, denn aus den anderweitig vorliegenden Unterlagen und Auskünften ergibt sich gerade kein Abzug von auf die Klägerin entfallenden Sozialversicherungsanteilen, ja schon gar keine Zahlung von Arbeitsentgelt. Die Klägerin hat insoweit zunächst vorgetragen, sie habe kein Geld erhalten. Im Erörterungstermin hat sie dann auch angegeben, nie Taschengeld bekommen zu haben. Zur Messe habe sie aber 5,00 DM bekommen. Darüber hinaus hat sie angegeben, mit ihrer Arbeit die Heimerziehung finanziert zu haben, also als Gegenleistung für die Arbeit in dem Heim, in dem sie auf Veranlassung des Jugendhilfe- und Fürsorgeträgers untergebracht war, erzogen worden zu sein (Schreiben vom 07.05.2015). Sie hat des Weiteren ausgeführt (Schreiben vom 03.09.2015), die Vergütung sei in Höhe eines geringfügigen Betrages gezahlt worden, zu einem geringen Teil als Bar-, zum größten Teil als Sachlohn. Während der Zeit der Mithilfe als Heimzögling habe sie kein Entgelt, ab der Zeit der Beschäftigung als Gehilfin in der Säuglings- und Kinderstation nur geringes Entgelt erhalten, über dessen Höhe sie keine Angaben mehr machen könne. Zwar habe sie im Gerichtstermin ausgesagt, dass sie kein Taschengeld erhalten habe. Gemeint gewesen sei „jedoch eine regelmäßige monatliche Zahlung“. Aufgrund finanzieller Engpässe der Einrichtung sei die Zahlung des Geldes unregelmäßig und auch mit schwankenden Beträgen erfolgt. An anderer Stelle hat sie angegeben (vgl. die Widerspruchsbegründung), es habe sich um einen Nettolohn gehandelt, bei dem bereits die Sozialversicherungsangaben abgezogen gewesen seien, um in der Klagebegründung dann mitzuteilen, es habe sich um einen Bruttolohn gehandelt. Vor diesem Hintergrund konnte der Senat es als nicht überwiegend wahrscheinlich ansehen, dass es sich bei den angeblich von der Klägerin empfangenen Geldern und Sachleistungen um Entgelt für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Ausbildung bzw. Lehre gehandelt hatte und von diesem auch der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden war. Denn – selbst ein Entgelt für Arbeit unterstellt - kann aus der Tatsache, dass nur ein extrem niedriges Entgelt bezogen wurde, nicht gefolgert werden, dass der auf ihn entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden war (SG Hamburg 28.01.2013 - S 53 R 102/12 - juris Rn. 34; Böttiger a.a.O.). Auch gibt es keinen Rechtssatz, dass eine nachgewiesene Beschäftigung die Entrichtung von Beiträgen glaubhaft werden lässt (BSG 07.09.1989 – 5 RJ 79/88 – juris; BSG 17.12.1986 - 11a RA 59/85 - SozR 5745 § 1 VuVO Nr. 2 = juris). Vielmehr konnte der Senat keine Geld- und Sachleistungen des Kinderasyls G. oder anderer Personen und Einrichtungen an die Klägerin erkennen, die über die mit der Unterbringung verbundene Gewährung von Unterkunft, Essen und Trinken (Kost und Logis), der Ausstattung mit Kleidern und den Gegenständen des täglichen Lebens unter Einschluss von Taschengeld, hinaus gingen. Auch dass von den der Klägerin ausgegebenen Sach- und Geldleistungen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen worden waren, erscheint angesichts des von der Beklagten vorgelegten historischen Materials, aus dem deutlich hervor geht, dass damals die Arbeit in Kinderheimen gerade nicht als sozialversicherungspflichtig angesehen worden war, nicht überwiegend wahrscheinlich. Damit ist weder der Abzug von auf die Klägerin entfallenden Beitragsanteilen vom Arbeitsentgelt noch die Zahlung von Beiträgen i.S.d. § 203 SGB VI glaubhaft gemacht. Auch konnte der Senat eine versicherungspflichtige Beschäftigung der Klägerin in dieser Zeit der Heimunterbringung gegen Arbeitsentgelt nicht feststellen und auch nicht als überwiegend wahrscheinlich ansehen (dazu s.u.). Dabei war für den Senat mit § 286 Abs. 6 SGB VI unerheblich, dass auf der für die Klägerin existierenden Versicherungskarte vom 23.08.1972 auch für Zeiten vor dem 01.01.1973, also vor Einführung des maschinellen Meldeverfahrens, bezogen auf den vorliegend streitigen Zeitraum eine Eintragung des Abzugs des Arbeitnehmeranteils vom Gehalt in der Versicherungskarte nicht dokumentiert ist (dazu Böttiger a.a.O. RdNr. 36 ff.).
59 
Da in der Zeit vor dem 01.01.1973 die rentenversicherungsrechtlichen Daten auf den damals verwendeten Versicherungskarten dokumentiert worden waren, der Klägerin aber erstmals am 23.08.1972 durch die Rechtsvorgängerin der Beklagte eine Versicherungskarte (Nummer 01) ausgestellt und am 23.05.1973 aufgerechnet worden war – die Ausstellung einer Versicherungskarte bei einem anderen Rentenversicherungsträger konnte der Senat ebenso wenig feststellen -, kommen vorliegend auch die Regelungen der §§ 286 ff. SGB VI in Betracht. Nach § 286 Abs. 2 SGB VI wird vermutet, dass wenn auf einer vor dem 01.01.1992 rechtzeitig umgetauschten Versicherungskarte (1.) Beschäftigungszeiten, die nicht länger als ein Jahr vor dem Ausstellungstag der Karte liegen, ordnungsgemäß bescheinigt oder (2.) Beitragsmarken von Pflichtversicherten oder freiwillig Versicherten ordnungsgemäß verwendet sind, während der in Nummer 1 genannten Zeiten ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis mit dem angegebenen Arbeitsentgelt bestanden hat und die dafür zu zahlenden Beiträge rechtzeitig gezahlt worden sind und während der mit Beitragsmarken belegten Zeiten ein gültiges Versicherungsverhältnis vorgelegen hat. Der Senat konnte aber insoweit auf Grundlage der zur Überzeugung des Senats führenden Angaben der Beklagten feststellen, dass auf der der Klägerin ausgegebenen, einzigen Versicherungskarte lediglich für den Zeitraum vom 07.08.1972 bis zum 31.12.21972 ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt von 4.165,74 DM ausgewiesen war. Es sind damit auf der Versicherungskarte keine Beschäftigungszeiten, die nicht länger als ein Jahr vor dem Ausstellungstag der Karte (am 23.08.1972) liegen (also ab dem 24.08.1971) bescheinigt. Auch enthält die Versicherungskarte keine Beitragsmarken von Pflichtversicherten oder freiwillig Versicherten. Damit kommt vorliegend die Vermutung eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und der Beitragszahlung nach § 286 Abs. 2 SGB VI vorliegend nicht in Betracht. Da die Versicherungskarte der Klägerin auch nicht verloren, unbrauchbar oder zerstört ist, greift auch § 286 Abs. 4 SGB VI nicht.
60 
Auch greift die Beweiserleichterung des § 286 Abs. 5 SGB VI nicht. Danach gilt folgendes: Machen Versicherte für Zeiten vor dem 01.01.1973 glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.
61 
Wie zuvor bereits ausgeführt, konnte der Senat nicht feststellen, dass Beiträge für die von der Klägerin behauptete Beschäftigung tatsächlich gezahlt wurden. Der Senat konnte aber ebenso wenig (vgl. oben) eine entsprechende Beitragszahlung als glaubhaft gemacht ansehen. Die Glaubhaftmachung der Beitragszahlung ist neben der Glaubhaftmachung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt unerlässliche Voraussetzung der Anerkennung einer Beschäftigungszeit als Beitragszeit i.S.d. § 286 Abs. 5 SGB VI (Böttiger a.a.O. RdNr. 31). Der Versicherte hat beide Merkmale, das der Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit sowie das der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen hierauf, jeweils glaubhaft zu machen (Bayerisches LSG 28.01.2009 – L 13 R 610/08 – Beck-Online; KassKomm/Wehrhahn SGB VI § 286 RdNr. 20). Es handelt sich um zwei untereinander nicht verknüpfte, voneinander unabhängige Tatbestandsmerkmale, die jeweils gesondert glaubhaft zu machen und von der Behörde sowie den Gerichten auch getrennt zu prüfen sind (LSG Nordrhein-Westfalen 22.05.2013 - L 18 KN 52/10 - juris RdNr. 24). So muss die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht zugleich die Beitragsabführung aus dem daraus erzielten Entgelt bedeuten. Auch gibt es keinen Rechtssatz, wonach eine nachgewiesene Beschäftigung die Entrichtung von Beiträgen glaubhaft werden lässt (BSG 17.12.1986 - 11a RA 59/85 - SozR 5745 § 1 Nr. 2 = juris; BSG 07.09.1989 - 5 RJ 79/88 - juris; LSG Nordrhein-Westfalen 22.05.2013 - L 18 KN 52/10 - juris RdNr. 24). Ein Verzicht auch auf die Glaubhaftmachung widerspricht der Gesetzeslage und ist deshalb unzulässig (LSG Berlin-Brandenburg 27.01.2015 - L 8 R 510/14 – juris; Böttiger a.a.O. RdNr. 31.3).
62 
Ausgehend von diesen Maßstäben konnte der Senat weder feststellen noch als glaubhaft gemacht ansehen, dass die Klägerin in der Zeit vom 12.02.1966 bis 31.08.1970 eine Beschäftigung, die zur Versicherungspflicht geführt hat, oder eine versicherungspflichtige Lehre bzw. Ausbildung absolviert hätte. Die Klägerin, die in der streitigen Zeit zwischen 12 und 16 Jahre alt war, war durch den Jugendhilfe- und Fürsorgeträger des Landkreises N. auf Grundlage des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes von 1922 in der Fassung der Novellierung aus dem Jahr 1961, das seitdem den Namen Jugendwohlfahrtsgesetz trug, in dem Kinderasyl G. untergebracht. Diese amtliche und ohne den Willen der Klägerin erfolgende Unterbringung hat dem Aufenthalt der Klägerin im Kinderasyl ihr Gepräge gegeben; so verlangt nach der Rechtsprechung des BSG der Erziehungszweck, den Minderjährigen zu einem brauchbaren und ordentlichen Menschen zu erziehen, in erster Linie, ihn zu gewissenhafter und regelmäßiger Arbeitsleistung anzuhalten (BSG 30.01.1975 – 2 RU 200/72 – BSGE 39, 104-108 = SozR 2200 § 540 Nr. 1 = juris RdNr. 15 unter Hinweis auf vgl. LVG Hamburg in Sammlung jugendrechtlicher Entscheidungen – SjE – E 16/619; zum Einsatz von Heimkindern für Arbeiten vgl. auch LSG Baden-Württemberg 09.06.2005 – L 12 R 2441/04 – n.v.). Die Unterbringung erfolgte, wie sich auch aus dem von der Klägerin vorgelegten Erziehungsbericht ergibt, zu deren Erziehung und Betreuung. Hierzu gehörte die Erziehung und Ertüchtigung für ein späteres selbständiges Leben. Im Rahmen dieser Maßnahme wurden der Klägerin nicht nur Unterkunft, Essen und Trinken („Kost und Logis“) gewährt, sondern weil die Klägerin im Kinderasyl – statt in ihrer Herkunftsfamilie – vollumfänglich aufgenommen, erzogen und betreut wurde, erhielt sie über Unterkunft und Verpflegung hinaus auch Kleidung und alles, was zum Leben nötig war. Dazu gehörte neben einem Taschengeld, das zeitgemäß durchaus gering gewesen sein dürfte, auch die Versorgung mit Sachgegenständen, die die Klägerin zum alltäglichen Leben benötigt hatte. Grundlage dieser Gewährung von Sach- und Geldleistungen war daher nach Feststellung des Senats die Unterbringung der Klägerin durch den Jugendhilfe- und Fürsorgeträger des Landkreises N.. Im Rahmen dieser Unterbringung nahm die Klägerin auch an der Schulausbildung in der Volksschule G. teil, für die sie die Zensurübersicht vorgelegt hatte (Blatt 49 der SG-Akte).
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Die Klägerin wurde im Rahmen dieser Unterbringung im Kinderasyl G. – was der Senat durchaus nachvollziehen kann – auch zu Arbeiten herangezogen. Sie selbst hat angegeben, nicht nur zu Hausarbeiten, wie Putzen, Waschen und Kochen herangezogen worden zu sein, auch Nähen und Stopfen von Socken habe sie ausführen müssen. Sie habe auch bei der Ernte, auf dem Feld und beim Schlachten helfen müssen. Sie habe auch Lebensmittel an Personen überbringen müssen, die nicht zum Kinderasyl gehört hätten. Auch habe sie andere Kinder und Säuglinge betreut und beaufsichtigt.
64 
Der Senat konnte den konkreten Umfang der Arbeitstätigkeit nicht weiter aufklären. Die vom SG befragten Stellen konnten insoweit keine Auskünfte geben. Die von der Klägerin in Aussicht gestellten Zeugen hat sie nicht benannt. Aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen, insbesondere den Unterlagen des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages und dem Abschlussbericht des Runden Tisches ergibt sich zwar, dass in Heimen und Einrichtungen Kinder und Jugendliche zu einer Arbeit herangezogen worden waren, die über die mit der Erziehung einhergehenden Arbeiten hinausgingen. Dass aber auch im konkreten Fall der Klägerin das Kinderasyl G. derartige Arbeitsumfänge den dort untergebrachten Kindern und Jugendlichen abgefordert hätte, konnte der Senat nicht feststellen. Zwar hat die Klägerin angegeben, dass sie jeweils sechs bis acht Stunden (gemeint: täglich) im Rahmen einer Sechs-Tage-Woche gearbeitet hätte. Zu diesem Vortrag einer solchen umfänglichen Arbeit passt aber nicht, dass die Klägerin zugleich auch bis zum Ende der Volksschule im Juli 1970 (vgl. Blatt 49 der SG-Akte) die Schule besucht hatte, sodass zumindest der halbe Tag mit dem Schulbesuch und darüber hinaus auch Tageszeiten mit der Erledigung der Hausaufgaben belegt war. Ob die der Klägerin zugemutete Tätigkeit inhaltlich schwer oder unangemessen war, ist bei dieser rentenrechtlichen Beurteilung ohne Bedeutung. Denn nicht die Schwere der Arbeit sondern deren sozialversicherungsrechtliche Bewertung ist für die vorliegende rentenrechtliche Feststellung von Bedeutung. Insoweit konnte der Senat aber weder feststellen noch als glaubhaft gemacht ansehen, dass die Klägerin gegen Entgelt beschäftigt gewesen wäre.
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Versicherungspflichtig in der Rentenversicherung der Arbeiter bzw. Angestelltem waren nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO und § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AVG alle Personen, die als Arbeitnehmer bzw. als Angestellte gegen Entgelt oder die als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; die erst 1975 eingefügten Regelungen der § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a RVO und § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AVG greift vorliegend noch nicht. Diese unter der RVO und dem AVG geltenden Regelungen entsprechen dem heute geltenden Recht des in § 7 Abs. 1 SGB IV definierten Begriffs der „unselbständigen Arbeit“. Hierzu hat das BSG hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BSH 18.6.1997 - BSGE 80, 250, 252 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15 = juris) ausgeführt, ein - nach der RVO bzw. dem AVG versicherungspflichtiges - Beschäftigungsverhältnis komme durch Vereinbarung zwischen den Beteiligten zustande. Typisch sei, dass auf beiden Seiten jeweils eigene Entschlüsse zur Beschäftigung vorliegen, die nach dem Modell der Erklärungen bei einem Vertragsschluss geäußert werden. Dies gelte auch für die Abgrenzung zwischen freien und unfreien Beschäftigungen (= Zwangsarbeitsverhältnissen). Frei sei ein Beschäftigungsverhältnis, wenn es aus eigenem Antrieb zu einem Vertragsabschluss gekommen sei. Allerdings setzte ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis nicht notwendig den Abschluss eines Arbeitsvertrages nach zivilrechtlichen Grundsätzen voraus (vgl. § 7 SGB IV). Gemessen an diesen Kriterien sei eine unter Zwang zustande gekommene und verrichtete Arbeit (z.B. als Strafgefangener oder KZ-Häftling) grundsätzlich nicht als eine Beschäftigung einzustufen, die - nach den Bestimmungen der RVO bzw. des AVG - der Versicherungspflicht unterlegen habe (BSG 21.04.1999, SozR 3-2200 § 1248 Nr. 16; BSG 14.07.1999, SozR 3-5070 § 14 Nrn. 2 und 3; BSG 23.08.2001, SozR 3-2200 § 1248 Nr. 17). Auch der 4. Senat des BSG ist (BSG 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R – juris RdNr. 98) davon ausgegangen, dass der Rechtsbegriff der Beschäftigung in dem früheren § 1226 Abs. 1 Nr. 1 RVO in der Nachfolgevorschrift des § 1227 Abs. 1 Nr. 1 RVO und in dem heute geltenden § 7 Abs. 1 SGB IV im Wesentlichen dieselbe Bedeutung habe. Mithin ist das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses von der Freiwilligkeit und der Entgeltlichkeit geprägt. Die Beschäftigung muss aus „eigenem Willensentschluss“ aufgenommen worden sein. Dies erfordert insbesondere eine Abgrenzung zur Zwangsarbeit. So hat das BSG die Abgrenzung zwischen Zwangsarbeit und (rentenversicherungspflichtiger) Beschäftigung stets am Merkmal der „Freiwilligkeit“ vorgenommen und die Arbeitserbringung in einem KZ nicht als Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn angesehen, weil sie nicht auf „freiwilliger Basis“ erfolgt sei (BSG 10.12.1974, BSGE 38, 245 = SozR 5070 § 14 Nr. 2 = juris). Ferner hat es Beschäftigungen in einem Ghetto zunächst pauschal als Zwangsarbeit bewertet und sie einer Arbeit in einem KZ gleichgestellt (BSG 04.10.1979, SozR 5070 § 14 Nr. 9). Diese frühere Rechtsprechung hat das BSG in seiner Ghetto-Rechtsprechung korrigiert und entschieden, dass auch in einem Ghetto ein auf freiwilliger Basis begründetes Beschäftigungsverhältnis bestanden haben konnte (beginnend mit BSG 18.06.1997 BSGE 80, 250 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15). So wurde Zwangsarbeit angenommen, wenn der Betroffene auf Anordnung „von hoher Hand“ unter Ausschluss jeder freien Willensbetätigung die Arbeit verrichten musste. Keine Zwangsarbeit lag danach vor, wenn die „hohe Hand“ für die Beschäftigungsaufnahme noch irgendeinen Raum für eine freie Willensbetätigung gelassen hatte (BSG, Vorlagebeschluss, 20.12.2007 – B 4 R 85/06 R – juris RdNr. 111). Insoweit reicht für die „Freiwilligkeit“ danach aus, dass bei der Aufnahme der Beschäftigung von „hoher Hand“ nur nicht jede freie Willensbetätigung ausgeschlossen war (BSG, Vorlagebeschluss, 20.12.2007 – B 4 R 85/06 R – juris RdNr. 112). Hierbei bleiben die Beweggründe, die jemanden zur Aufnahme einer Beschäftigung veranlassten (etwa Bedarfsdeckung, Gewinn- bzw. Einkommensmaximierung, Selbstverwirklichung), ebenso die allgemeinen Lebensumstände, die nicht die Arbeit und das Arbeitsentgelt als solches betreffen, außer Betracht (BSG 21.04.1999, SozR 3-2200 § 1248 Nr. 16; BSG 14.07.1999, SozR 3-5070 § 14 Nrn. 2 und 3; BSG 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R – juris).
66 
Hinsichtlich der Freiwilligkeit im Zusammenhang mit in Erziehungsheimen untergebrachten Jugendlichen hat das BSG (BSG 30.01.1963 – 3 RK 36/59 – BSGE 18, 246 = SozR Nr. 37 zu § 165 RVO = juris RdNr. 68) darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Vormundschaftsgerichts keinen Strafcharakter habe und auch keine Maßnahme der Sicherungsverwahrung darstelle. Der Beschluss weise auch nicht den Jugendlichen in eine Fürsorgeanstalt ein (BSG 30.01.1963 – 3 RK 36/59 – BSGE 18, 246 = SozR Nr. 37 zu § 165 RVO = juris RdNr. 68 unter Hinweis auf Bayerisches Oberstes Landesgericht zu § 70 RJWG in Samml. von Entscheid. des BayObLG in Zivilsachen Bd. 34 Seite 426). Der vormundschaftsgerichtliche Beschluss beschränke sich vielmehr auf die Anordnung der Fürsorgeerziehung und habe zur Folge, dass das Recht und die Pflicht der Eltern zum Unterhalt, zur Erziehung und zur Beaufsichtigung des Minderjährigen als Teil des den Eltern zustehenden Gesamtpersonensorgerechts kraft öffentlichen Rechts auf die Organe der öffentlichen Jugendhilfe übergehe (BSG 30.01.1963 – 3 RK 36/59 – BSGE 18, 246 = SozR Nr. 37 zu § 165 RVO = juris RdNr. 68). Damit richte sich der mit der Anordnung der Fürsorgeerziehung verbundene staatliche Zwang in erster Linie gegen die Eltern – nicht gegen den Jugendlichen. Die elterlichen Rechte würden nach Erlass des vormundschaftsgerichtlichen Beschlusses weitgehend von der Fürsorgeerziehungsbehörde wahrgenommen. Entscheide sich diese Behörde dafür, die Fürsorgeerziehung in einer „Erziehungsanstalt“ (§ 62 JWG a.F. – später „Heim“, § 69 Abs. 3 Satz 1 JWG n. F. –) durchführen zu lassen – es könne auch eine „geeignete Familie“ (§ 62 JWG a. F., § 69 Abs. 3 Satz 1 JWG n. F.), sein –, so könne allerdings damit für den Jugendlichen ein öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis begründet werden, sofern er nämlich in eine mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Anstalt eingewiesen werde. Er sei in diesem Falle der Anstaltsgewalt unterworfen – im Grundsatz nicht anders als der Schüler gegenüber der Schule, der Student gegenüber der Universität – und habe den zwingenden Ge- und Verboten der Anstaltsordnung, die auch bestimmte Arbeiten betreffen können, nachzukommen (BSG 30.01.1963 – 3 RK 36/59 – BSGE 18, 246 = SozR Nr. 37 zu § 165 RVO = juris RdNr. 68). Hiervon sei aber ein Lehr- und somit auch ein Beschäftigungsverhältnis streng zu trennen (BSG a.a.O. RdNr. 69). Ein solches Lehr- und Arbeitsverhältnis könne nur durch Vertrag begründet werden.
67 
Da es zum Wesen der Fürsorgeerziehung und zum Erziehungszweck gehört hatte (BSG 30.01.1975 – 2 RU 200/72 – BSGE 39, 104-108 = SozR 2200 § 540 Nr. 1 = juris RdNr. 15), den Minderjährigen zu einem brauchbaren und ordentlichen Menschen zu erziehen, war er erster Linie zu gewissenhafter und regelmäßiger Arbeitsleistung anzuhalten (BSG 30.01.1975 – 2 RU 200/72 – BSGE 39, 104-108 = SozR 2200 § 540 Nr. 1 = juris RdNr. 15 unter Hinweis auf LVG Hamburg in Sammlung jugendrechtlicher Entscheidungen – SjE – E 16/619). Das mit der Durchführung dieser Erziehungsaufgabe betraute Heim (Heimträger) trat dem Fürsorgezögling daher regelmäßig nicht als Arbeitgeber entgegen, sondern als Organ der Erziehungsbehörde, auf das diese ihr öffentlich-rechtliches Erziehungsrecht übertragen hat (BSG 30.01.1975 – 2 RU 200/72 – BSGE 39, 104-108 = SozR 2200 § 540 Nr. 1 = juris RdNr. 15). Das schließt allerdings nicht grds. aus, dass auch während der Fürsorgeerziehung ein freies Beschäftigungsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis bestehen kann (BSG 30.01.1975 – 2 RU 200/72 – BSGE 39, 104-108 = SozR 2200 § 540 Nr. 1 = juris RdNr. 15). Insoweit galt bei Ausführung der Fürsorgeerziehung die Erziehungsbehörde nach § 69 Abs. 4 JWG als gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen für Rechtsgeschäfte, welche die Eingehung, Änderung oder Aufhebung eines Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnisses betrafen. Sie konnte daher, sofern es der Erziehungszweck erforderte, für den Minderjährigen auch bei Heimunterbringung ein freies Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis begründen (BSG 30.01.1975 – 2 RU 200/72 – BSGE 39, 104-108 = SozR 2200 § 540 Nr. 1 = juris RdNr. 15).
68 
Der Senat konnte auf Grundlage der Schilderungen der Klägerin, vor allem aber den Ausführungen des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages feststellen, dass Jugendliche und Heranwachsende, die im Rahmen einer durch das Vormundschaftsgericht angeordneten Fürsorgeeinrichtung bei Beschränkung der persönlichen Freiheit ohne Selbstbestimmung zu Erziehungszwecken zur Erbringung unentgeltlicher Arbeitsleistungen angehalten worden waren, nicht in einem auf den freien Austausch von Arbeit und Lohn gerichteten Verhältnis gestanden haben. Bei der so dem Kinderasyl G. zugewiesenen Klägerin konnte der Senat weder eine freie Vereinbarung eines Arbeits- oder Ausbildungs- bzw. Lehrverhältnisses feststellen noch einen freien Austausch von Arbeit und Lohn. Insoweit konnte der Senat schon nicht feststellen (siehe oben), dass der Klägerin Lohn für Arbeit gezahlt worden wäre, denn die der Klägerin ausgekehrten Geld- und Sachleistungen hielten sich im Rahmen des mit der Unterbringung im Kinderasyl G. zur Erziehung und Wartung der Klägerin Erforderlichen und hatten ihre Grundlage in der Erziehung und Ausstattung der Klägerin, nicht in ihrer Arbeit. Insoweit folgt der Senat dem Vortrag der Klägerin, dass sie kein Entgelt für Arbeit erhalten hatte; vielmehr handelte es sich bei den der Klägerin gewährten Geld- und Sachleistungen um die im Rahmen der Unterbringung und zur Erziehung und dem Leben der Klägerin erforderliche Kost und Logis, Bekleidung und sonstigen Geld- oder Sachleistungen. Soweit die Klägerin im Verlauf des Verfahrens vorgetragen hatte, die ihr monatlich zustehenden Entgelte seien wegen Zahlungsmittelknappheit im Kinderasyl unregelmäßig und schleppend ausgezahlt worden, konnte der Senat eine solche bei dem unter der Obhut des Bistums A. bzw. der D. Franziskanerinnen stehenden Kinderasyl G. nicht feststellen. Anhaltspunkt für ihre Behauptung konnte auch die Klägerin nicht liefern. Damit muss der Senat diesen Vortrag als bloße Behauptung ins Blaue hinein werten, die keine weiteren Ermittlungen erfordert. Hat die Klägerin aber kein Entgelt für Arbeit erhalten, liegt keine sozialversicherungs- bzw. rentenversicherungspflichtige Beschäftigung vor.
69 
Auch konnte der Senat eine freie Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses nicht feststellen. Insoweit hat das BSG in seiner Entscheidung von 1963 (a.a.O.) darauf abgestellt, ob das Verhältnis durch Vertrag begründet worden war. Der Senat konnte vorliegend im Hinblick auf eine Beschäftigung eine schriftliche, mündliche oder konkludente Vereinbarung weder durch die Klägerin selbst noch durch den Jugendhilfeträger bzw. die Erziehungsbehörde mit dem Kinderasyl G. feststellen. Die Klägerin selbst war als Minderjährige insoweit nicht in der Lage alleine eine entsprechende Erklärung wirksam abzugeben. Eine Erklärung der Erziehungsbehörde oder des Amtsvormundes, sei sie ausdrücklich oder konkludent, konnte der Senat auch nicht annehmen. Das bloße Schweigen zu der damals üblichen Heranziehung der Heimkinder zu Arbeitsleistungen bedeutet nicht, dass die Erziehungsbehörde oder der Amtsvormund stillschweigend eine entsprechende Vereinbarung akzeptiert oder bloß geduldet hätten. Denn ihnen oblag gerade die Fürsorge für die Kinder im Hinblick auf eine geordnete Entwicklung, Erziehung und Schuldbildung bis hin zur Ertüchtigung zu einem selbständigen Leben, was aber nicht möglich gewesen wäre, wenn den Kindern über eine vereinbarte Beschäftigung allgemein die Zeit zum Lernen genommen worden wäre. Insoweit spricht schon gegen das Vorliegen einer solchen Vereinbarung in der Zeit bis zum 12.02.1966 bis 31.08.1970, dass die Klägerin damals zwischen 12 und 16 Jahre alt war, bereits damals Kinderarbeit (bei unter 14-jährigen Kindern) verboten war und die Klägerin bis zum 22.07.1970 die Volksschule besucht hatte. Gerade der Besuch der Volksschule weist darauf hin, dass kein paralleles Arbeitsverhältnis geschlossen werden sollte. So konnte der Senat schon einen schriftlichen Vertrag nicht feststellen. Auch eine mündliche oder konkludente Vereinbarung konnte der Senat nicht feststellen. Alleine, dass die Klägerin eine solche Vereinbarung durch Duldung oder ein faktisches Arbeitsverhältnis annehmen will, genügt nicht. Damit fehlt es an einem vereinbarten Arbeitsverhältnis als Grundlage einer tatsächlichen Beschäftigung ebenso wie am freien Austausch von Arbeit gegen Lohn. Insoweit spricht auch das Fehlen eines individuellen Entgelts gegen den Abschluss von Verträgen und für den Erziehungscharakter der Arbeitseinsätze (LSG Baden-Württemberg 09.06.2005 – L 12 R 2441/04 – n.v.). Es liegt damit kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, ein solches konnte auch nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden.
70 
Der Senat konnte auch feststellen, dass die von der Klägerin geleisteten Arbeiten im Rahmen der damals so verstandenen und tatsächlich auch erfolgten Erziehung auszuführen waren. Insoweit stand die Erziehung und Ertüchtigung der Klägerin auch bei den ausgeführten Arbeiten im Vordergrund (vgl. auch BSG 30.01.1975 – 2 RU 200/72 – BSGE 39, 104-108 = SozR 2200 § 540 Nr. 1 = juris RdNr. 15; dazu vgl auch LSG Baden-Württemberg 09.06.2005 – L 12 R 2441/04 – n.v.). Der Senat konnte anhand der Angaben der Klägerin aber auch den von der Beklagten dem SG vorgelegten Unterlagen (z.B. Abschlussbericht des runden Tisches und der Unterlagen des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages) feststellen, dass die Heranziehung der Klägerin als Heimkind zu Arbeiten zwar üblich war. Der Senat konnte aber in dem vorliegend zu entscheidenden Einzelfall nicht feststellen, dass die der Klägerin zugewiesenen Arbeiten deutlich über das damals auch in „regulären“ Familien im Rahmen der Heranziehung von Kindern und Familienmitgliedern Übliche hinausgegangen wäre (zu den in Heimen üblichen Mithilfen vgl. LSG Baden-Württemberg 19.02.2008 – L 11 R 4977/06 – juris RdNr. 31).
71 
Dass das Kinderasyl G. – was nicht bewiesen werden konnte – die Arbeiten der Klägerin für Dritte gewerblich genutzt hatte oder durch die Arbeiten der Klägerin Personal einsparen konnte, führt für sich alleine nicht zur Versicherungspflichtigkeit der von der Klägerin geleisteten Arbeiten. Denn insoweit ist nicht maßgeblich, wie das Arbeitsergebnis vom Auftraggeber verwertet wird oder ob es zu einem Gewinn oder Einsparungen führt, sondern in welchem Verhältnis die Klägerin zum Auftraggeber steht. Insoweit konnte der Senat aber weder ein vereinbartes Arbeits- bzw. Ausbildungs-/Lehrverhältnis noch eine Arbeit gegen Entgelt feststellen und auch nicht i.S. einer Glaubhaftmachung als überwiegend wahrscheinlich ansehen.
72 
Der Senat konnte auch kein vereinbartes versicherungspflichtiges Ausbildungs- bzw. Lehrverhältnis feststellen. Weder konnte der Senat einen schriftlichen, mündlichen oder konkludenten Vertrag über eine Ausbildung bzw. Lehre seitens der Klägerin noch seitens der Erziehungsbehörde bzw. dem Amtsvormund noch eine tatsächliche Ausbildung bzw. Lehre feststellen oder als glaubhaft gemacht ansehen. Hinweise auf eine Ausbildung bzw. Lehre sind nach der Rechtsprechung des BSG (BSG 30.01.1963 – 3 RK 36/59 – BSGE 18, 246 = SozR Nr. 37 zu § 165 RVO = juris), dass die Tätigkeit klar auf das Ziel der Berufsausbildung ausgerichtet ist, die „Anleitung“ der Lehrlinge durch Lehrmeister erfolgt, die Lehrzeit festgelegt und so bemessen ist, dass nach ihrem Ablauf die Ablegung der Gesellenprüfung möglich ist. Das konnte der Senat nicht feststellen. Denn weder war die Tätigkeit auf eine Berufsausbildung gerichtet, was sich schon klar daraus ergibt, dass die Klägerin ab Herbst 1972 tatsächlich eine Berufsausbildung aufgenommen hatte, noch erfolgte die Anleitung durch Lehrmeister, was auch die Klägerin nicht behauptet hatte. Ebenso war die Lehrzeit nicht festgelegt, die Tätigkeit war auch nicht auf Ablegung einer Gesellenprüfung gerichtet und auch nicht darauf, von der Handwerkskammer als ordnungsmäßig anerkannt und in die Lehrlingsrolle eingetragen zu werden (vgl. § 21 Abs. 4, § 84 Abs. 1 Nr. 4 HandwO). Gegen eine Ausbildung und Lehre spricht auch, dass die damals zwischen 12- und 14-jährige Klägerin in dieser Zeit die Volksschule in vollem Umfang besucht hatte. Ein daneben bestehendes Ausbildungs- und Lehrverhältnis konnte der Senat aber nicht feststellen. Damit führt auch in der Zeit der Heimunterbringung der Klägerin vom 12.02.1966 bis zum 31.08.1970 eine Ausbildung bzw. Lehre nicht zur Versicherungspflicht. Dass die Klägerin durch die ihr übertragenen Arbeiten für ihr späteres Berufsleben geprägt und vorbereitet wurde, bedeutet nicht, dass es sich deshalb schon selbst um eine Ausbildung- oder Lehrzeit gehandelt hat. Eine versicherungspflichtige Ausbildung bzw. Lehre konnte der Senat damit weder als festgestellt noch als hinreichend wahrscheinlich und damit als glaubhaft gemacht ansehen. Damit konnte der Senat nicht feststellen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 286 Abs. 5 SGB VI vorliegen. Da vorliegend keine Zeit vor dem 01.01.1950 streitig ist, scheidet auch eine Anwendung des § 286a Abs.1 SGB VI aus.
73 
Die Zeit vom 12.02.1966 bis 31.08.1970, in der die Klägerin im Kinderasyl/Heim St. C. durch den Jugendhilfe- und Fürsorgeträger untergebracht war, kann auch nicht als Beitragszeit nach § 247 SGB VI berücksichtigt werden. Von dessen Regelungen kommt lediglich diejenige des Abs. 2a in Betracht. Danach sind Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 01.06.1945 bis 30.06.1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgte (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Da die Klägerin jedoch im Berufungsverfahren nur noch Zeiten ab 12.02.1966 geltend macht, mithin gerade keine Zeiten, die bis zum 30.06.1965 zurückgelegt wurden, begründet auch die Vorschrift des § 247 Abs. 2a SGB VI vorliegend – unabhängig davon, ob die Klägerin als Lehrling oder sonst zu einer Berufsausbildung beschäftigt gewesen sein sollte, was der Senat aber nicht feststellen konnte - keine Pflichtbeitragszeit.
74 
Damit liegt für die Zeit der Unterbringung im Kinderasyl/Heim St. C. vom 12.02.1966 bis 31.08.1970 eine Pflichtbeitragszeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI nicht vor.
75 
Für die von der Klägerin geltend gemachten Zeiten des Aufenthalts im Kinderasyl/Heim St. C. vom 30.10.1970 bis 03.10.1970 , 23.12.1970 bis 07.01.1971, 03.04.1971 bis 19.04.1971, 29.05.1971 bis 07.06.1971, 22.07.1971 bis 06.09.1971, 22.12.1971 bis 10.01.1972, 25.03.1972 bis 10.04.1972, 20.05.1972 bis 29.05.1972, 03.08.1972 bis 06.08.1972 und 21.12.1972 bis 31.12.1972 gilt nichts anderes. Auch für diese Zeiten konnte der Senat weder eine Beitragszahlung bzw. einen Beitragsabzug feststellen noch als glaubhaft gemacht ansehen. Ebenso wenig konnte der Senat eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Ausbildung bzw. Lehre feststellen bzw. als glaubhaft gemacht ansehen. So spricht gegen ein vereinbartes Ausbildungs- bzw. Lehrverhältnis in den Ferienzeiten, die die Klägerin im Kinderasyl G. verbracht hat, dass die jeweiligen Zeiten nicht zusammenhängen, gerade die Ferien während des außerhalb des Kinderasyls G. zurückgelegten Hauswirtschaftslehrganges in A. waren und jeweils nur recht kurze Zeiträume von wenigen Tagen bis maximal ca. 1 ½ Monate (Sommerferien 1971) umfassten. In dieser Zeit war eine den oben dargestellten Anhaltspunkten für eine Ausbildung bzw. Lehre genügende Unterrichtung der Klägerin nicht möglich. Gegen eine Ausbildung bzw. Lehre spricht auch, dass die Klägerin eine solche tatsächlich erst im August 1972 aufgenommen hatte und insoweit von einer Zweitausbildung nicht die Rede war. Daher konnte der Senat auch in diesen Zeiten eine Ausbildung bzw. Lehre weder feststellen noch i.S. einer Glaubhaftmachung als überwiegend wahrscheinlich gemacht ansehen. Zwar kommt in diesen Zeiten grds. die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Betracht, doch konnte der Senat solches weder feststellen noch als glaubhaft gemacht ansehen. Denn die Klägerin unterstand in dieser Zeit noch immer der dem Kinderasyl G. zugewiesenen Fürsorge und Erziehung, sodass der Senat auch im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin, die im Verhältnis zu der Zeit vom 12.02.1966 bis zum 31.08.1970 keine wesentlichen Unterschiede im Hinblick auf Inhalt, Art und Entlohnung der ihr zugewiesenen Arbeiten mitteilen konnte, auch hier gerade weder feststellen noch als glaubhaft gemacht ansehen konnte, dass der Klägerin für Arbeitstätigkeiten ein Arbeitsentgelt gezahlt worden wäre und sie eine Beschäftigung frei vereinbart hätte. Fehlt es schon an einem Entgelt für Arbeit, liegt keine versicherungspflichtige Beschäftigung vor, sodass eine solche auch nicht glaubhaft gemacht werden kann.
76 
Damit konnte der Senat die Voraussetzungen der Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI weder feststellen noch im Zusammenwirken mit den beweiserleichternden Vorschriften des SGB VI annehmen, dass Beiträge für die streitigen Zeiten als gezahlt gelten.
77 
Auch aus den Bestimmungen des AVG und der RVO, in den jeweils im streitigen Zeitraum geltenden Fassungen, ergibt sich nichts anderes. Denn nach § 300 Abs. 1 SGB VI sind die Vorschriften des SGB VI von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Damit kommt es vorliegend nicht darauf an, ob sich aus den Bestimmungen des AVG und der RVO, in den jeweils im streitigen Zeitraum geltenden Fassungen etwas anderes ergeben hat. Im Übrigen konnte der Senat auch unter Berücksichtigung der in den streitigen Zeiträumen geltenden Regelungen des AVG bzw. der RVO keine der Klägerin günstigere Bewertung ihres Aufenthaltes im Kinderasyl G. feststellen.
78 
Der Senat konnte auch für die vorliegend streitigen Zeiten keine andere rentenrechtliche Belegung bzw. Bewertung (z.B. als Anrechnungs-, Ersatzzeit o.ä.) feststellen.
79 
Der Senat erkennt die Tätigkeit der Klägerin im Kinderheim an, kann aber angesichts der gesetzlich bestehenden Regelungen diese über die bereits von der Beklagten vorgenommene Bewertung als Schul- oder Fachschulausbildungszeiten (s.o.) hinaus nicht als Beitragszeit i.S.d. SGB VI bzw. des AVG//der RVO feststellen. Insoweit hat auch der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages in seiner Empfehlung vom 26.11.2008 (Blatt/ 114121 der SG-Akte) ausgeführt, dass die Anerkennung einer Beitragszeit zur gesetzlichen Rentenversicherung in den meisten Fällen der Heimunterbringung daran scheitere, dass keine versicherte Beschäftigung vorgelegen habe (Seite 7 = Blatt 117 der SG-Akte) und überlegt (Seite 8 = Blatt 117 RS der SG-Akte), ob die Möglichkeit bestünde, eine § 205 SGB V vergleichbare Regelung mit der Möglichkeit einer Beitragsnachentrichtung für die vorliegend streitige Problematik der Arbeit während der Heimunterbringung einzuführen. Des Weiteren hat er überlegt, ob Lösungen außerhalb des Rentenrechts i.S.e. Entschädigung möglich wären (Seite 8 = Blatt 117 RS der SG-Akte). Insgesamt hat der Petitionsausschuss damit ein Tätigwerden des Gesetzgebers bzw. von Bund, Ländern, Kommunen und sonstigen (Heim-)Trägern angeregt. Der dieser Ausschussempfehlung nachfolgende „Runde Tisch Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren“ (zum Abschlussbericht vgl. Blatt 110 ff der SG-Akte, im Internet: .rundertisch-heimerziehung.de/documents/RTH_Abschlussbericht.pdf) hat diese Anregung aufgenommen und unter dem Stichwort „Finanzielle Maßnahmen zugunsten einzelner Betroffener“ ausgeführt (Seite 37 des Berichts):
80 
„Finanzielle Maßnahmen sollen immer individuell, anknüpfend an heute noch vorhandenen Folgeschäden, gewährt werden. Als Ausgangspunkte von Leistungen kommen in Betracht:
81 
(1) Minderung von Rentenansprüchen aufgrund nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge („Rentenersatzfonds“). Daraus resultierende Leistungen sind nach den Regeln der Sozialversicherung zu klären und ggf. – eventuell durch Einmalzahlungen – zu erbringen. Maßgebend dabei ist, ob die damalige Arbeit nach heutigem Verständnis sozialversicherungspflichtig gewesen wäre.
82 
…“
83 
Der Runde Tisch hat zur Finanzierung dieser Maßnahmen vorgeschlagen, einen bundesweiten Fonds oder eine bundesweite Stiftung für ehemalige Heimkinder zu gründen, in den bzw. in die Bund, Länder, Kommunen, Kirchen und ggf. betroffene Wohlfahrtsverbände einzahlen und der entsprechende Anträge der Betroffenen auf Leistungen bearbeitet und beschieden würde (Seite 39 des Berichts). Inwieweit die zum 01.01.2017 geschaffene Stiftung „Anerkennung und Hilfe“ (im Internet: http://www.stiftung-anerkennung-und-hilfe.de/DE/Startseite/start.html bzw. http://www.bmas.de/DE/Themen/Teilhabe-Inklusion/Stiftung-Anerkennung-und-Hilfe/stiftung-anerkennung-und-hilfe.html ) mit der Aufgabe, von Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe bzw. der Psychiatrie erfahrenes Leid und Unrecht anzuerkennen und die Betroffenen zu unterstützen, sowie der Fonds „Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975“ im Internet: https://www.fonds-heimerziehung.de/), der aus einer Übereinkunft von Bund, westdeutschen Bundesländern und Kirchen hervorgegangen und zum 01.01.2012 errichtet wurde und der sich an Personen richtet, die als Kinder oder Jugendliche in den Jahren 1949 bis 1975 in der Bundesrepublik Deutschland in einer vollstationären Einrichtung zum Zwecke der öffentlichen Erziehung untergebracht waren, und die eine Minderung von Rentenansprüchen aufgrund nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge erlitten haben und/oder bei denen ein Folgeschaden und besonderer Hilfebedarf aufgrund von Schädigungen durch die Heimerziehung vorliegt, die vom Petitionsausschuss angeregten Maßnahmen vollständig umsetzen oder einen erlittenen Schaden voll ausgleichen, musste der Senat vorliegend nicht entscheiden. Jedenfalls konnte der Senat bei der gegebenen Gesetzeslage die von der Klägerin geltend gemachten Zeiten nicht als weitere Beitragszeiten in ihrem Versicherungsverlauf/Versicherungskonto feststellen. Eine weitergehende rentenrechtliche Berücksichtigung dieser Zeiten ist nach der gegebenen Rechtslage nicht möglich und ist damit Sache des Gesetzgebers.
84 
Mithin hat die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung der vorliegend streitigen Zeiten als Beitragszeit und auch nicht als sonstige rentenrechtliche Zeiten i.S.d. § 54 Abs. 1 SGB VI. Damit hätte – eine Zulässigkeit der Berufung insoweit unterstellt – auch das Begehren nach Berücksichtigung bei der Rentenberechnung keinen Erfolg.
85 
Die Berufung war daher in vollem Umfang abzuweisen.
86 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
87 
Gründe die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

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Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Feb. 2017 - L 8 R 1262/16 zitiert 28 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7 Beschäftigung


(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 99


(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änd

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 1 Beschäftigte


Versicherungspflichtig sind1.Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,2.behinderte Menschen, diea)in anerk

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 149 Versicherungskonto


(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und E

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 300 Grundsatz


(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. (2) Aufgehobene Vorschrift

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 55 Beitragszeiten


(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt g

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 54 Begriffsbestimmungen


(1) Rentenrechtliche Zeiten sind 1. Beitragszeiten, a) als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,b) als beitragsgeminderte Zeiten,2. beitragsfreie Zeiten und3. Berücksichtigungszeiten. (2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mi

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 23 Glaubhaftmachung, Versicherung an Eides statt


(1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen na

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 197 Wirksamkeit von Beiträgen


(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. (2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen,

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 247 Beitragszeiten


(1) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1991 für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die der Versicherte ganz oder teilweise getragen hat. Die Zeiten sind Pflichtbeitragszeiten, wen

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 203 Glaubhaftmachung der Beitragszahlung


(1) Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 201 Beiträge an nicht zuständige Träger der Rentenversicherung


(1) Beiträge, die an einen nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt worden sind, gelten als an den zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt. Eine Überweisung an den zuständigen Träger der Rentenversicherung findet nur in den F

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 286a Glaubhaftmachung der Beitragszahlung und Aufteilung von Beiträgen


(1) Fehlen für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die Versicherungsunterlagen, die von einem Träger der Rentenversicherung aufzubewahren gewesen sind, und wären diese in einem vernichteten oder nicht erreichbaren Teil des Karten- oder Kontenarchivs aufzub

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 205 Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger


Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer Krankenkasse unverzüglich zu melden1.Beginn und Höhe der Rente,2.Beginn, Höhe, Veränderungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 286 Versicherungskarten


(1) Werden nach dem 31. Dezember 1991 Versicherungskarten, die nicht aufgerechnet sind, den Trägern der Rentenversicherung vorgelegt, haben die Träger der Rentenversicherung entsprechend den Regelungen über die Klärung des Versicherungskontos zu verf

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 199 Vermutung der Beitragszahlung


Bei Beschäftigungszeiten, die den Trägern der Rentenversicherung ordnungsgemäß gemeldet worden sind, wird vermutet, dass während dieser Zeiten ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem gemeldeten Arbeitsentgelt bestanden hat und d

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 274 Dateisysteme bei der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971


(1) § 150 Absatz 3 Satz 1 ist nicht im Verhältnis zu Staaten und Personengruppen anzuwenden, auf welche die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige s

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Feb. 2017 - L 8 R 1262/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Feb. 2017 - L 8 R 1262/16 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 11. Mai 2011 - B 5 R 22/10 R

bei uns veröffentlicht am 11.05.2011

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. April 2010 aufgehoben.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Feb. 2008 - L 11 R 4977/06

bei uns veröffentlicht am 19.02.2008

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. August 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Referenzen

(1) Werden nach dem 31. Dezember 1991 Versicherungskarten, die nicht aufgerechnet sind, den Trägern der Rentenversicherung vorgelegt, haben die Träger der Rentenversicherung entsprechend den Regelungen über die Klärung des Versicherungskontos zu verfahren.

(2) Wenn auf einer vor dem 1. Januar 1992 rechtzeitig umgetauschten Versicherungskarte

1.
Beschäftigungszeiten, die nicht länger als ein Jahr vor dem Ausstellungstag der Karte liegen, ordnungsgemäß bescheinigt oder
2.
Beitragsmarken von Pflichtversicherten oder freiwillig Versicherten ordnungsgemäß verwendet sind,
so wird vermutet, dass während der in Nummer 1 genannten Zeiten ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis mit dem angegebenen Arbeitsentgelt bestanden hat und die dafür zu zahlenden Beiträge rechtzeitig gezahlt worden sind und während der mit Beitragsmarken belegten Zeiten ein gültiges Versicherungsverhältnis vorgelegen hat.

(3) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Aufrechnung der Versicherungskarte können von den Trägern der Rentenversicherung

1.
die Richtigkeit der Eintragung der Beschäftigungszeiten, der Arbeitsentgelte und der Beiträge und
2.
die Rechtsgültigkeit der Verwendung der in der Aufrechnung der Versicherungskarte bescheinigten Beitragsmarken
nicht mehr angefochten werden. Dies gilt nicht, wenn Versicherte oder ihre Vertreter oder zur Fürsorge für sie Verpflichtete die Eintragung in die Entgeltbescheinigung oder die Verwendung der Marken in betrügerischer Absicht herbeigeführt haben. Die Sätze 1 und 2 gelten für die knappschaftliche Rentenversicherung entsprechend.

(4) Verlorene, unbrauchbare oder zerstörte Versicherungskarten werden durch die Träger der Rentenversicherung vorbehaltlich des § 286a Abs. 1 ersetzt. Nachgewiesene Beiträge und Arbeitsentgelte werden beglaubigt übertragen.

(5) Machen Versicherte für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.

(6) § 203 Abs. 2 gilt für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 mit der Maßgabe, dass es einer Eintragung in die Versicherungskarte nicht bedarf.

(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Nachweis der Seefahrtzeiten und Durchschnittsheuern der Seeleute.

(1) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1991 für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die der Versicherte ganz oder teilweise getragen hat. Die Zeiten sind Pflichtbeitragszeiten, wenn ein Leistungsträger die Beiträge mitgetragen hat.

(2) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, für die die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 oder ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt hat.

(2a) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgte (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(3) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Zeiten vor dem 1. Januar 1924 sind jedoch nur Beitragszeiten, wenn

1.
in der Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum 30. November 1948 mindestens ein Beitrag für diese Zeit gezahlt worden ist,
2.
nach dem 30. November 1948 bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Ende einer Ersatzzeit mindestens ein Beitrag gezahlt worden ist oder
3.
mindestens die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist.

(1) § 150 Absatz 3 Satz 1 ist nicht im Verhältnis zu Staaten und Personengruppen anzuwenden, auf welche die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 1) geändert worden ist, weiter Anwendung findet.

(2) Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung den Voraussetzungen entspricht, nach denen eine Bescheinigung über weiterhin anzuwendende Rechtsvorschriften (Bescheinigung E 101) nach den Artikeln 11 und 11a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 120/2009 (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 29) geändert worden ist, ausgestellt werden kann, werden nach § 150 Absatz 3 vom Träger der Rentenversicherung folgende Daten gespeichert:

1.
die in der Bescheinigung E 101 enthaltenen Daten,
2.
ein Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerin oder des Selbstständigen,
3.
ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers,
4.
ein Identifikationsmerkmal des inländischen Arbeitgebers,
5.
die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstellenden Träger einer Bescheinigung E 101 und
6.
das Ergebnis der Überprüfung einer Bescheinigung E 101.

(1) Werden nach dem 31. Dezember 1991 Versicherungskarten, die nicht aufgerechnet sind, den Trägern der Rentenversicherung vorgelegt, haben die Träger der Rentenversicherung entsprechend den Regelungen über die Klärung des Versicherungskontos zu verfahren.

(2) Wenn auf einer vor dem 1. Januar 1992 rechtzeitig umgetauschten Versicherungskarte

1.
Beschäftigungszeiten, die nicht länger als ein Jahr vor dem Ausstellungstag der Karte liegen, ordnungsgemäß bescheinigt oder
2.
Beitragsmarken von Pflichtversicherten oder freiwillig Versicherten ordnungsgemäß verwendet sind,
so wird vermutet, dass während der in Nummer 1 genannten Zeiten ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis mit dem angegebenen Arbeitsentgelt bestanden hat und die dafür zu zahlenden Beiträge rechtzeitig gezahlt worden sind und während der mit Beitragsmarken belegten Zeiten ein gültiges Versicherungsverhältnis vorgelegen hat.

(3) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Aufrechnung der Versicherungskarte können von den Trägern der Rentenversicherung

1.
die Richtigkeit der Eintragung der Beschäftigungszeiten, der Arbeitsentgelte und der Beiträge und
2.
die Rechtsgültigkeit der Verwendung der in der Aufrechnung der Versicherungskarte bescheinigten Beitragsmarken
nicht mehr angefochten werden. Dies gilt nicht, wenn Versicherte oder ihre Vertreter oder zur Fürsorge für sie Verpflichtete die Eintragung in die Entgeltbescheinigung oder die Verwendung der Marken in betrügerischer Absicht herbeigeführt haben. Die Sätze 1 und 2 gelten für die knappschaftliche Rentenversicherung entsprechend.

(4) Verlorene, unbrauchbare oder zerstörte Versicherungskarten werden durch die Träger der Rentenversicherung vorbehaltlich des § 286a Abs. 1 ersetzt. Nachgewiesene Beiträge und Arbeitsentgelte werden beglaubigt übertragen.

(5) Machen Versicherte für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.

(6) § 203 Abs. 2 gilt für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 mit der Maßgabe, dass es einer Eintragung in die Versicherungskarte nicht bedarf.

(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Nachweis der Seefahrtzeiten und Durchschnittsheuern der Seeleute.

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

1.
freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3.
Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

(1) Werden nach dem 31. Dezember 1991 Versicherungskarten, die nicht aufgerechnet sind, den Trägern der Rentenversicherung vorgelegt, haben die Träger der Rentenversicherung entsprechend den Regelungen über die Klärung des Versicherungskontos zu verfahren.

(2) Wenn auf einer vor dem 1. Januar 1992 rechtzeitig umgetauschten Versicherungskarte

1.
Beschäftigungszeiten, die nicht länger als ein Jahr vor dem Ausstellungstag der Karte liegen, ordnungsgemäß bescheinigt oder
2.
Beitragsmarken von Pflichtversicherten oder freiwillig Versicherten ordnungsgemäß verwendet sind,
so wird vermutet, dass während der in Nummer 1 genannten Zeiten ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis mit dem angegebenen Arbeitsentgelt bestanden hat und die dafür zu zahlenden Beiträge rechtzeitig gezahlt worden sind und während der mit Beitragsmarken belegten Zeiten ein gültiges Versicherungsverhältnis vorgelegen hat.

(3) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Aufrechnung der Versicherungskarte können von den Trägern der Rentenversicherung

1.
die Richtigkeit der Eintragung der Beschäftigungszeiten, der Arbeitsentgelte und der Beiträge und
2.
die Rechtsgültigkeit der Verwendung der in der Aufrechnung der Versicherungskarte bescheinigten Beitragsmarken
nicht mehr angefochten werden. Dies gilt nicht, wenn Versicherte oder ihre Vertreter oder zur Fürsorge für sie Verpflichtete die Eintragung in die Entgeltbescheinigung oder die Verwendung der Marken in betrügerischer Absicht herbeigeführt haben. Die Sätze 1 und 2 gelten für die knappschaftliche Rentenversicherung entsprechend.

(4) Verlorene, unbrauchbare oder zerstörte Versicherungskarten werden durch die Träger der Rentenversicherung vorbehaltlich des § 286a Abs. 1 ersetzt. Nachgewiesene Beiträge und Arbeitsentgelte werden beglaubigt übertragen.

(5) Machen Versicherte für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.

(6) § 203 Abs. 2 gilt für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 mit der Maßgabe, dass es einer Eintragung in die Versicherungskarte nicht bedarf.

(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Nachweis der Seefahrtzeiten und Durchschnittsheuern der Seeleute.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. April 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, Kinderberücksichtigungszeiten vom 1.10.1994 bis 31.10.1995 und vom 1.2.1996 bis 30.6.2000 vorzumerken.

2

Die 1958 geborene Klägerin legte bis Juli 1982 Pflichtbeitragszeiten zurück und ließ sich danach zur Sozialarbeiterin ausbilden. Ihr Ehemann ist als Krankenhausarzt abhängig beschäftigt und als Mitglied des Versorgungswerkes der Ärztekammer Bremen von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit. Aus der Ehe gingen die Kinder L. (* 1990) und N. (* 1991) hervor. Von Oktober 1993 bis September 1994 war die Klägerin als Praktikantin rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend zog sie mit ihrer Familie in die Niederlande. Der Ehemann blieb als Grenzgänger im Bundesgebiet tätig. Die Klägerin übte von November 1995 bis Januar 1996 - ebenfalls als Grenzgängerin - eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland aus. Im Juli 2000 kehrte die Familie nach Deutschland zurück.

3

Mit Bescheid vom 14.4.2005 stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis zum 31.12.1998 verbindlich fest. Als Berücksichtigungszeiten erkannte sie "für L." die Zeiten vom 31.3.1990 bis 30.9.1994 und vom 1.11.1995 bis 31.1.1996 sowie "für N." die Zeiten vom 31.8.1991 bis 30.9.1994, 1.11.1995 bis 31.1.1996 und vom 1.7.2000 bis 30.8.2001 an. Gleichzeitig lehnte sie die Zeiten vom 1.10.1994 bis 31.10.1995 und vom 1.2.1996 bis 30.3. bzw 30.6.2000 als Berücksichtigungszeiten ab, weil beide Kinder damals im Ausland erzogen worden seien. Widerspruch und Klage sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13.1.2006, Urteil des SG Ulm vom 18.4.2007).

4

Das LSG Baden-Württemberg hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben, die angefochtenen Bescheide geändert und die Beklagte verurteilt, die Zeit vom "31.10.1994" bis 31.10.1995 und vom 1.2.1996 bis 30.6.2000 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vorzumerken (Urteil vom 29.4.2010): Die Kinderberücksichtigungszeiten seien der Klägerin zuzuordnen, weil sie nicht von der Anrechnung ausgeschlossen sei und die Kinder im Ausland entweder allein, überwiegend oder gemeinsam mit dem Ehemann erzogen habe. Aufgrund einer europarechtskonformen Auslegung stehe diese Auslandserziehung einer Inlandserziehung gleich. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH habe der Beschäftigungsstaat nach Art 13 Abs 2 Buchst a Verordnung - VO - (EWG) Nr 1408/71 auch solche Kindererziehungszeiten anzurechnen, die eine Person im Wohnortstaat zurücklege, wenn eine "hinreichende Verbindung" zum Beschäftigungsstaat hergestellt werden könne (EuGH Urteil vom 7.2.2002 - C-28/00 - Juris, unter Hinweis auf das Urteil vom 23.11.2000 - C-135/99 - SozR 3-2600 § 56 Nr 14). Dies sei vorliegend der Fall. Zwar sei der letzte Pflichtbeitrag wegen einer Beschäftigung lange vor den Geburten beider Kinder im Juli 1982 gezahlt worden. Doch sei für die Klägerin schon allein wegen des Wohnsitzes in Deutschland weiterhin und damit auch im Zeitpunkt der Geburten deutsches Recht anwendbar. Zudem sei sie unmittelbar vor dem Umzug ins Ausland und auch sonst nur in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Dies sei von ausschlaggebender Bedeutung und belege die hinreichende Verbindung zum Beschäftigungsstaat Deutschland.

5

Mit der Revision, die das LSG zugelassen hat, rügt die Beklagte eine Verletzung des Art 44 Abs 2 VO (EG) Nr 987/2009 sowie des § 56 Abs 3 Satz 2 SGB VI. Hinsichtlich der EuGH-Entscheidung vom 23.11.2000 (C-135/99 ) sei festzustellen, dass die dort genannten Voraussetzungen im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt seien. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Geburt beider Kinder nicht aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit deutschem Recht unterlegen. Aus diesem Grund könnten die deutschen Rechtsvorschriften nach dem Umzug in die Niederlande nicht fortwirken. Des Weiteren gelte vorliegend bereits Art 44 VO (EG) Nr 987/2009. Dieser sei zwar erst am 1.5.2010 in Kraft getreten und somit zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des LSG am 29.4.2010 noch nicht anwendbar gewesen, er gelte jedoch nach Maßgabe des Art 93 VO (EG) Nr 987/2009 iVm Art 87 Abs 2 VO (EG) Nr 883/2004 auch für Versicherungszeiten, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr 883/2004 in den jeweiligen Mitgliedstaaten zurückgelegt worden seien. Da die Klägerin zum Zeitpunkt des Erziehungsbeginns ihrer Kinder nicht aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit den deutschen Rechtsvorschriften unterlegen habe, seien die Voraussetzungen des Art 44 VO (EG) Nr 987/2009 nicht erfüllt.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. April 2010 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 18. April 2007 zurückzuweisen.

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Die Klägerin, die der angefochtenen Entscheidung beipflichtet, beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Eine Entscheidung in der Sache kann der Senat nicht treffen, weil hierzu weitere Tatsachenfeststellungen des LSG erforderlich sind.

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Die Klägerin begehrte im Klage- und Berufungsverfahren 123, § 153 Abs 1 SGG), den Bescheid vom 14.4.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 13.1.2006 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1.10.1994 bis 31.10.1995 und vom 1.2.1996 bis 30.6.2000 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vorzumerken. Dieses Ziel verfolgte sie zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage 54 Abs 1 Satz 1, § 56 SGG). Ob die Beklagte die erstrebten rechtlichen Feststellungen treffen muss, lässt sich ohne weitere Tatsachenfeststellungen nicht entscheiden.

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Anspruchsgrundlage für die begehrte Vormerkung ist § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI. Nach dieser Vorschrift stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (sog Vormerkungsbescheid). Der Versicherungsträger ist befugt, wenn auch nicht verpflichtet, auf Antrag auch solche geklärten Daten durch Bescheid festzustellen, die noch keine sechs Jahre zurückliegen. Denn die Beschränkung der Feststellungspflicht soll ihm lediglich ermöglichen, im Versicherungsverlauf enthaltene, aber noch nicht bescheidmäßig festgestellte Daten ohne Bindungen durch Vertrauensschutzerwägungen (vgl § 45 SGB X) erleichtert zu berichtigen (vgl etwa BSG Urteile vom 28.2.1991 - 4 RA 76/90 - BSGE 68, 171, 174 = SozR 3-2200 § 1227a Nr 7 S 14; vom 23.10.2003 - B 4 RA 15/03 R - BSGE 91, 245 = SozR 4-2600 § 56 Nr 1, RdNr 5 und vom 18.10.2005 - B 4 RA 6/05 R - SozR 4-2600 § 56 Nr 3 RdNr 12; Polster in Kasseler Komm, Stand September 2007, SGB VI § 149 RdNr 14). Entscheidet er indessen - wie hier - über Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten, die noch keine sechs Jahre zurückliegen, muss er einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid erlassen (vgl BSG Urteil vom 21.3.1991 - 4/1 RA 35/90 - SozR 3-2200 § 1325 Nr 3 S 5).

11

Nach § 57 Satz 1 SGB VI ist die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach § 56 SGB VI auch in dieser Zeit vorliegen. Eine Kindererziehungszeit wird gemäß § 56 Abs 1 Satz 2 SGB VI für einen Elternteil angerechnet, wenn

        

1.    

die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,

        

2.    

die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und

        

3.    

der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

12

1. Die Feststellungen des LSG reichen nicht aus, um der Klägerin, die nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist (§ 56 Abs 1 Satz 2 Nr 3, Abs 4 SGB VI), die geltend gemachten Kinderberücksichtigungszeiten zuzuordnen. Diese Zuordnung bestimmt sich nach §§ 57, 56 Abs 2 SGB VI, wobei drei Kategorien der Erziehung zu unterscheiden sind(BSG Urteile vom 16.12.1997 - 4 RA 60/97 - SozR 3-2600 § 56 Nr 10 S 46; vom 31.8.2000 - B 4 RA 28/00 R - Juris RdNr 16 ff und vom 17.4.2008 - B 13 R 131/07 R - SozR 4-2600 § 56 Nr 5 RdNr 11): Die Alleinerziehung, die gemeinsame Erziehung und die überwiegende Erziehung. Das LSG hat "eine überwiegende Erziehung durch den Ehemann" ausgeschlossen und festgestellt, die Klägerin habe beide Kinder in den Niederlanden entweder allein oder überwiegend oder gemeinsam mit dem Ehemann erzogen. Aus dieser Wahlfeststellung hat es rechtsirrig geschlussfolgert, die streitigen Erziehungszeiten seien aufgrund der Auffangregel des § 56 Abs 2 Satz 8 SGB VI in jedem Fall der Klägerin als Mutter beider Kinder zuzuordnen.

13

Der Anwendungsbereich des § 56 Abs 2 Satz 8 SGB VI war hier jedoch nicht eröffnet. Denn die Auffangregel greift erst ein, wenn die Eltern - bei fehlender Alleinerziehung - keine übereinstimmende Erklärung abgegeben haben und sich überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellen lassen (non liquet), sondern ihre Erziehungsbeiträge nach objektiven Maßstäben in etwa gleichgewichtig sind. Das LSG hätte (und wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren) prüfen und ggf feststellen müssen, ob die Klägerin - wie sie im Kontenklärungsverfahren angegeben hat - beide Kinder in den fraglichen Zeiträumen allein erzogen hat. Im Falle der Alleinerziehung wäre ihr die Erziehungszeit zuzuordnen (§ 56 Abs 2 Satz 1 SGB VI); die Tatbestände der gemeinsamen oder überwiegenden Erziehung kämen nicht mehr in Betracht, weil zwischen Alleinerziehung einerseits und gemeinsamer und überwiegender Erziehung andererseits ein Verhältnis der Exklusivität besteht.

14

Hat die Klägerin die Kinder nicht allein, sondern gemeinsam mit ihrem Ehemann erzogen, so ist nach § 56 Abs 2 Satz 3 SGB VI zunächst zu prüfen und festzustellen, ob die Eltern eine übereinstimmende öffentlich-rechtliche (Willens- )Erklärung über die Zuordnung der fraglichen Kinderberücksichtigungszeiten abgegeben haben. Allerdings kann eine solche Erklärung grundsätzlich nur mit Wirkung für künftige Kalendermonate (§ 56 Abs 2 Satz 5 SGB VI) und nur unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate abgegeben werden (vgl § 56 Abs 2 Satz 6 SGB VI). Die Erklärung des Vaters vom 2.2.2010, die das LSG während des Berufungsverfahrens eingeholt hat, ist damit für die Zuordnung der streitigen Zeiten bedeutungslos.

15

Ergibt sich die Zuordnung nicht bereits zwingend aus einer kongruenten Elternerklärung, weil sie entweder fehlt oder nicht übereinstimmend bzw sonst unwirksam, insbesondere verspätet, abgegeben worden ist, bleibt es bei dem Grundsatz des § 56 Abs 2 Satz 9 SGB VI: Die Kindererziehungszeit ist dann demjenigen zuzuordnen, der das Kind - nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet - überwiegend erzogen hat. Das Maß der Zuwendung der Elternteile zu ihrem Kind haben im Verwaltungsverfahren die Versicherungsträger nach § 20 SGB X und im Gerichtsverfahren die Tatsachengerichte gemäß §§ 103, 106 SGG von Amts wegen zu ermitteln. Nur dann, wenn sich dabei überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellen lassen (non liquet), sondern die Erziehungsbeiträge nach objektiven Maßstäben in etwa gleichgewichtig sind, wird die Kindererziehungszeit nach der Auffangregel des § 56 Abs 2 Satz 8 SGB VI der Mutter zugeordnet (vgl BSG SozR 3-2600 § 56 Nr 10 S 47).

16

Das LSG hat es jedoch weder für erwiesen erachtet, dass die Klägerin ihre Kinder in der streitigen Zeit überwiegend erzogen hat noch bindend festgestellt, dass die Erziehungsbeiträge beider Eltern annähernd gleichwertig waren und keine dritte(n) Person(en) an der Erziehung substantiell beteiligt war(en). Dem Urteil des LSG ist lediglich zu entnehmen, dass "eine überwiegende Erziehung durch den Ehemann jedenfalls auszuschließen ist, weil der Ehemann berufstätig war, während die Klägerin dies - von den drei Monaten Ende 1995/Anfang 1996 abgesehen - nicht war". Hieraus ergibt sich logisch jedoch weder direkt noch im Umkehrschluss eine überwiegende Erziehung durch die Klägerin. Denn es ist nicht auszuschließen, dass dritte Personen die Kindererziehung - anstelle der Klägerin und ihres Ehemannes - in erheblichem Umfang substituierend übernommen haben. Mangels ausreichender Feststellungen, dass die Erziehungsanteile beider Eltern - bei Nichtbeteiligung dritter Personen - annähernd gleichwertig waren, ist ein Rückgriff auf § 56 Abs 2 Satz 8 SGB VI (derzeit) nicht möglich.

17

2. Unbeschadet der Beteiligung dritter Personen wird das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren (zumindest) den Ehemann der Klägerin und Vater der Kinder notwendig beiladen müssen, weil er an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 75 Abs 2, 1. Alt SGG). Dies ist der Fall, wenn das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre eines Dritten unmittelbar eingreift (stRspr, vgl nur Senatsurteil vom 27.6.1990 - 5 RJ 6/90 - SozR 3-1500 § 75 Nr 3 mwN). Ein derartiger Eingriff in die Rechtssphäre des Ehemanns entfällt hier nicht deshalb, weil dieser während der Erziehungszeit als Mitglied des Versorgungswerkes der Ärztekammer Bremen für seine Beschäftigung als Arzt von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI befreit und deshalb von der Anrechnung der Kindererziehungszeiten ausgeschlossen war. Denn nach § 56 Abs 4 Nr 3 SGB VI in der Fassung von Art 4 Nr 2 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.7.2009 (BGBl I 1939) sind Elternteile von der Anrechnung nur ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung aufgrund der Erziehung erworben haben, die systembezogen gleichwertig berücksichtigt werden wie die Kindererziehung nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches. Mit dieser Neufassung des § 56 Abs 4 SGB VI, die am 22.7.2009 in Kraft getreten ist (vgl Art 10 Abs 1 des Änderungsgesetzes) und auch für Erziehungszeiten vor diesem Zeitpunkt gilt (vgl § 300 Abs 1 SGB VI; Albrecht, NachrDRV HE 2011, 37), trägt der Gesetzgeber der Rechtsprechung des BSG Rechnung (BSG Urteile vom 18.10.2005 - B 4 RA 6/05 R - SozR 4-2600 § 56 Nr 3 und vom 31.1.2008 - B 13 R 64/06 R - BSGE 100, 12, 15 ff = SozR 4-2600 § 56 Nr 6), wonach Eltern auch dann Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten (können), wenn sie zwar einem anderen Alterssicherungssystem angehören, dieses jedoch keine Leistung kennt, die systembezogen der Kindererziehungszeit annähernd gleichwertig ist (vgl BT-Drucks 16/13424 S 34). Mit der Neuregelung soll klargestellt werden, dass Personen nicht bereits deswegen von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind, weil sie aufgrund ihres Rechtsstatus versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Deshalb beschränkt der Gesetzgeber die Ausschlusstatbestände auf solche Personen, denen die Kindererziehung in einem anderen Alterssicherungssystem als gleichwertig anerkannt wird (vgl zum Ganzen BT-Drucks 16/13424 aaO). Feststellungen, ob das Versorgungswerk der Ärztekammer Bremen gleichwertige Erziehungszeiten berücksichtigt und wie sich diese landesrechtlichen (nicht revisiblen) Regelungen beim Ehemann der Klägerin auswirken, hat das LSG - nach seiner Rechtsauffassung konsequent - nicht getätigt. Dies wird das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachholen und auch dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass der Ehemann im Verwaltungsverfahren nicht beteiligt war (vgl §§ 12 Abs 2 Satz 2, 41 Abs 1 Nr 6, Abs 2 SGB X; zur Möglichkeit des Verzichts der Wiederholung des Verwaltungsverfahrens: BSG Urteil vom 22.6.1983 - 12 RK 73/82 - BSGE 55, 160, 161 ff = SozR 1300 § 12 Nr 1; BSG Urteil vom 29.1.1988 - B 12 KR 35/95 R - BSGE 81, 276, 287 f = SozR 3-2600 § 158 Nr 1; BSG Urteil vom 9.8.2006 - B 12 KR 3/06 R - BSGE 97, 32, 33 f = SozR 4-2600 § 229 Nr 1).

18

Die unterbliebene notwendige Beiladung ist ein Verfahrensmangel, der im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl nur Senatsurteil vom 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R - SozR 4-3250 § 14 Nr 8 RdNr 16 mwN). Von einer Nachholung der Beiladung im Revisionsverfahren gemäß § 168 Satz 2 SGG mit Zustimmung des Ehemanns hat der Senat aufgrund der Zurückverweisung abgesehen, die auch aus anderen Gründen unausweichlich ist(vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 17).

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3. Sollten die geltend gemachten Zeiten der Klägerin zuzuordnen sein, wird das LSG ferner zu prüfen haben, ob die Erziehung im Königreich der Niederlande einer Inlandserziehung gleichsteht (§§ 57, 56 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB VI). Die Gleichstellungstatbestände des § 56 Abs 3 Satz 2 und 3 SGB VI scheiden aus, weil - nach den Feststellungen des LSG - in der hier maßgebenden Zeit weder die Klägerin noch ihr Ehemann aufgrund einer im Ausland ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten in deutschen Rentenversicherung haben. Beide Elternteile waren ausschließlich im Inland und nie im Ausland tätig.

20

Es kommt aber eine Gleichstellung der Kinderberücksichtigungszeiten über Art 44 VO (EG) Nr 987/2009 iVm VO (EG) Nr 883/2004 in Betracht. Beide Verordnungen sind am 1.5.2010 in Kraft getreten (Art 97 Satz 2 VO Nr 987/2009 iVm Art 91 VO Nr 883/2004), ersetzen grundsätzlich die VO (EWG) Nr 1408/71 (Art 90 Abs 1 VO Nr 883/2004) sowie die VO (EWG) Nr 574/72 (Art 96 Abs 1 VO Nr 987/2009) und erfassen gemäß Art 93 VO (EG) Nr 987/2009 iVm Art 87 Abs 3 VO (EG) Nr 883/2004 auch solche Ereignisse, die bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden haben (vgl Bokeloh, ZESAR 2011, 18; Spiegel in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 5. Aufl 2010, Art 87 VO Nr 883/2004 RdNr 2). Die neuen Verordnungen sind vorliegend auch im Revisionsverfahren anzuwenden, weil für die hier erhobene Verpflichtungsklage das Recht maßgebend ist, das im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht gilt (vgl dazu BSGE 41, 38, 40 = SozR 2200 § 1418 Nr 2; BSGE 43, 1, 5 = SozR 2200 § 690 Nr 4).

21

Art 44 Abs 2 VO (EG) Nr 987/2009 bestimmt Folgendes: Wird nach den Rechtsvorschriften des gemäß Titel II der Grundverordnung (VO Nr 883/2004) zuständigen Mitgliedstaats keine Kindererziehungszeit berücksichtigt, so bleibt der Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Grundverordnung auf die betreffende Person anwendbar waren, weil diese Person zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind nach diesen Rechtsvorschriften begann, eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, zuständig für die Berücksichtigung dieser Zeit als Kindererziehungszeit nach seinen eigenen Rechtsvorschriften, so als hätte diese Kindererziehung in seinem eigenen Hoheitsgebiet stattgefunden. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, lässt sich aufgrund der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen.

22

a) Der nach den Rechtsvorschriften des Titels II der VO (EG) Nr 883/2004 "zuständige Mitgliedstaat" ist das Königreich der Niederlande. Denn nach Art 11 Abs 3 Buchst e) VO (EG) Nr 883/2004 unterliegt jeder grundsätzlich den Rechtsvorschriften seines Wohnmitgliedstaates, sofern er nicht unter Art 11 Abs 3 Buchst a) bis d) VO (EG) Nr 883/2004 fällt oder ausnahmsweise anders lautende Bestimmungen der VO (EG) Nr 883/2004 gelten, nach denen ihm Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen. Die Klägerin hat in der streitigen Zeit mit ihren Kindern im Königreich der Niederlande gewohnt; die Voraussetzungen von Art 11 Abs 3 Buchst a) bis d) VO (EG) Nr 883/2004 sind nicht erfüllt und Sonderbestimmungen der VO (EG) Nr 883/2004 nicht einschlägig.

23

b) Ob die niederländischen Rechtsvorschriften "keine Kindererziehungszeit berücksichtigen", hat das LSG allerdings nicht festgestellt. Dies wird es im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben.Zwar handelt es sich bei der Feststellung von Existenz und Inhalt ausländischen Rechts um Rechtsanwendung (BSGE 98, 257 = SozR 4-6928 Allg Nr 1; BSG SozR 3-1750 § 293 Nr 1 S 2; vgl auch May, Die Revision, 2. Aufl 1997, VI RdNr 330). Für dessen Ermittlung verweist § 293 ZPO, der im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar ist(§ 202 SGG; BSG aaO), jedoch auf die Vorschriften über die Beweisaufnahme zur Tatsachenermittlung. Nach § 293 Satz 1 ZPO ist ausländisches Recht, das dem Tatsachengericht unbekannt ist, beweisbedürftig. Die Feststellungen, die die Tatsacheninstanz auf dieser Grundlage zum ausländischen Recht trifft, die darauf beruhende Rechtsauslegung und die aus dem ausländischen Recht gezogenen Schlussfolgerungen hat das BSG seiner Entscheidung unverändert zugrunde zu legen, weil es sich insoweit um nichtrevisibles Recht iS von § 162 SGG handelt(s Senatsurteil vom 13.9.1990 - 5 RJ 76/89 - BSGE 67, 214, 218 = SozR 3-6710 Art 4 Nr 1 S 4; BSGE 68, 184, 187 = SozR 3-2400 § 18a Nr 2 S 13; BSG SozR 5050 § 15 FRG Nrn 37, 38, 40; BSGE 25, 20, 23 = SozR Nr 15 zu § 1291 RVO). Feststellungen dazu, ob das niederländische Recht Kindererziehungszeiten vorsieht, hat das LSG nicht getroffen.

24

aa) Sollte das LSG dabei zu dem Ergebnis kommen, dass die niederländischen Rechtsvorschriften keine Kindererziehungszeit berücksichtigen, wird es gemäß Art 44 Abs 2 VO (EG) Nr 987/2009 weiter zu prüfen haben, ob die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland (= Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der GrundVO Nr 883/2004 auf die betreffende Person anwendbar waren) an den beiden Tagen, an denen ihre Kinder geboren wurden (= Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind nach deutschen Rechtsvorschriften begann), eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Nach den Feststellungen des LSG hat die Klägerin zum Zeitpunkt beider Geburten keine versicherungspflichtige Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt. Nicht festgestellt hat das LSG allerdings, ob sie zum Zeitpunkt der Geburten versicherungsfrei beschäftigt oder selbstständig tätig war. Auch versicherungsfreie geringfügige Beschäftigungen nach § 8 SGB IV sowie geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten nach § 8a SGB IV fallen unter den Beschäftigungsbegriff(zur Legaldefinition s Art 1 Buchst a VO Nr 883/2004; vgl Otting in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, VO 883/04 - K Art 1 RdNr 10; zum Begriff des "Arbeitnehmers" iS der VO Nr 1408/71 EuGH Urteile vom 18.7.2007 - C-213/05 - Juris RdNr 15 ff und vom 3.5.1990 - C-2/89 - Juris RdNr 7 ff). Dies wird das LSG nachzuholen haben.

25

Sollte das LSG zu dem Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen des Art 44 Abs 2 VO (EG) Nr 987/2009 nicht erfüllt sind, wird es zu prüfen haben, ob diese Vorschrift erweiternd auszulegen ist, weil Zeiten der Kindererziehung andernfalls keine Berücksichtigung finden (vgl Vorlagebeschluss des SG Würzburg vom 9.3.2010 - S 2 R 85/09, anhängig beim EuGH - Az C-522/10).

26

bb) Sollte die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum niederländischen Vorschriften unterlegen haben, wird das LSG die Übergangsvorschrift des Art 93 VO (EG) Nr 987/2009 iVm Art 87 Abs 8 VO (EG) Nr 883/2004 beachten müssen. Denn in diesem Fall würden aufgrund der VO (EG) Nr 883/2004 die Rechtsvorschriften des Königreichs der Niederlande (Wohnortstaat) gelten und damit die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates (Bundesrepublik Deutschland) verdrängen, die aufgrund von Art 13 Abs 2 Buchst a VO (EWG) Nr 1408/71 bis zum 30.4.2010 galten. In dieser Situation bestimmt Art 87 Abs 8 VO (EG) Nr 883/2004 Folgendes: Gelten für eine Person infolge dieser Verordnung die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, der durch Titel II der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 bestimmt wird, bleiben diese Rechtsvorschriften so lange, wie sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert, und auf jeden Fall für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung anwendbar, es sei denn, die betreffende Person beantragt, den nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechtsvorschriften unterstellt zu werden.

27

4. Schließlich wird das LSG zu berücksichtigen haben, dass die Klägerin die Kinderberücksichtigungszeiten bereits ab dem 1.10.1994 und nicht erst - wie ausgeurteilt - ab dem 31.10.1994 begehrt.

28

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

1.
freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3.
Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind

1.
Beitragszeiten,
a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten und
3.
Berücksichtigungszeiten.

(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

1.
freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3.
Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

(1) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1991 für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die der Versicherte ganz oder teilweise getragen hat. Die Zeiten sind Pflichtbeitragszeiten, wenn ein Leistungsträger die Beiträge mitgetragen hat.

(2) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, für die die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 oder ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt hat.

(2a) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgte (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(3) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Zeiten vor dem 1. Januar 1924 sind jedoch nur Beitragszeiten, wenn

1.
in der Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum 30. November 1948 mindestens ein Beitrag für diese Zeit gezahlt worden ist,
2.
nach dem 30. November 1948 bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Ende einer Ersatzzeit mindestens ein Beitrag gezahlt worden ist oder
3.
mindestens die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist.

(1) Werden nach dem 31. Dezember 1991 Versicherungskarten, die nicht aufgerechnet sind, den Trägern der Rentenversicherung vorgelegt, haben die Träger der Rentenversicherung entsprechend den Regelungen über die Klärung des Versicherungskontos zu verfahren.

(2) Wenn auf einer vor dem 1. Januar 1992 rechtzeitig umgetauschten Versicherungskarte

1.
Beschäftigungszeiten, die nicht länger als ein Jahr vor dem Ausstellungstag der Karte liegen, ordnungsgemäß bescheinigt oder
2.
Beitragsmarken von Pflichtversicherten oder freiwillig Versicherten ordnungsgemäß verwendet sind,
so wird vermutet, dass während der in Nummer 1 genannten Zeiten ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis mit dem angegebenen Arbeitsentgelt bestanden hat und die dafür zu zahlenden Beiträge rechtzeitig gezahlt worden sind und während der mit Beitragsmarken belegten Zeiten ein gültiges Versicherungsverhältnis vorgelegen hat.

(3) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Aufrechnung der Versicherungskarte können von den Trägern der Rentenversicherung

1.
die Richtigkeit der Eintragung der Beschäftigungszeiten, der Arbeitsentgelte und der Beiträge und
2.
die Rechtsgültigkeit der Verwendung der in der Aufrechnung der Versicherungskarte bescheinigten Beitragsmarken
nicht mehr angefochten werden. Dies gilt nicht, wenn Versicherte oder ihre Vertreter oder zur Fürsorge für sie Verpflichtete die Eintragung in die Entgeltbescheinigung oder die Verwendung der Marken in betrügerischer Absicht herbeigeführt haben. Die Sätze 1 und 2 gelten für die knappschaftliche Rentenversicherung entsprechend.

(4) Verlorene, unbrauchbare oder zerstörte Versicherungskarten werden durch die Träger der Rentenversicherung vorbehaltlich des § 286a Abs. 1 ersetzt. Nachgewiesene Beiträge und Arbeitsentgelte werden beglaubigt übertragen.

(5) Machen Versicherte für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.

(6) § 203 Abs. 2 gilt für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 mit der Maßgabe, dass es einer Eintragung in die Versicherungskarte nicht bedarf.

(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Nachweis der Seefahrtzeiten und Durchschnittsheuern der Seeleute.

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

1.
freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3.
Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.

(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.

(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.

(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.

(1) Beiträge, die an einen nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt worden sind, gelten als an den zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt. Eine Überweisung an den zuständigen Träger der Rentenversicherung findet nur in den Fällen des Absatzes 2 statt.

(2) Sind Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung als nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt, sind sie dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zu überweisen. Beiträge sind vom nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zu überweisen, soweit sie für die Durchführung der Versicherung zuständig ist.

(3) Unterschiedsbeträge zwischen den Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung und den Beiträgen zur allgemeinen Rentenversicherung sind vom Arbeitgeber nachzuzahlen oder ihm zu erstatten.

Bei Beschäftigungszeiten, die den Trägern der Rentenversicherung ordnungsgemäß gemeldet worden sind, wird vermutet, dass während dieser Zeiten ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem gemeldeten Arbeitsentgelt bestanden hat und der Beitrag dafür wirksam gezahlt worden ist. Die Versicherten können von den Trägern der Rentenversicherung die Feststellung verlangen, dass während einer ordnungsgemäß gemeldeten Beschäftigungszeit ein gültiges Versicherungsverhältnis bestanden hat. Die Sätze 1 und 2 sind für Zeiten einer nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege entsprechend anzuwenden.

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind

1.
Beitragszeiten,
a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten und
3.
Berücksichtigungszeiten.

(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

Bei Beschäftigungszeiten, die den Trägern der Rentenversicherung ordnungsgemäß gemeldet worden sind, wird vermutet, dass während dieser Zeiten ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem gemeldeten Arbeitsentgelt bestanden hat und der Beitrag dafür wirksam gezahlt worden ist. Die Versicherten können von den Trägern der Rentenversicherung die Feststellung verlangen, dass während einer ordnungsgemäß gemeldeten Beschäftigungszeit ein gültiges Versicherungsverhältnis bestanden hat. Die Sätze 1 und 2 sind für Zeiten einer nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege entsprechend anzuwenden.

(1) Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.

(2) Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, so gilt der Beitrag als gezahlt.

(1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.

(3) Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.

(4) Die Versicherung besteht darin, dass der Versichernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen.

(5) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.

(6) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben.

(1) Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.

(2) Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, so gilt der Beitrag als gezahlt.

(1) Werden nach dem 31. Dezember 1991 Versicherungskarten, die nicht aufgerechnet sind, den Trägern der Rentenversicherung vorgelegt, haben die Träger der Rentenversicherung entsprechend den Regelungen über die Klärung des Versicherungskontos zu verfahren.

(2) Wenn auf einer vor dem 1. Januar 1992 rechtzeitig umgetauschten Versicherungskarte

1.
Beschäftigungszeiten, die nicht länger als ein Jahr vor dem Ausstellungstag der Karte liegen, ordnungsgemäß bescheinigt oder
2.
Beitragsmarken von Pflichtversicherten oder freiwillig Versicherten ordnungsgemäß verwendet sind,
so wird vermutet, dass während der in Nummer 1 genannten Zeiten ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis mit dem angegebenen Arbeitsentgelt bestanden hat und die dafür zu zahlenden Beiträge rechtzeitig gezahlt worden sind und während der mit Beitragsmarken belegten Zeiten ein gültiges Versicherungsverhältnis vorgelegen hat.

(3) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Aufrechnung der Versicherungskarte können von den Trägern der Rentenversicherung

1.
die Richtigkeit der Eintragung der Beschäftigungszeiten, der Arbeitsentgelte und der Beiträge und
2.
die Rechtsgültigkeit der Verwendung der in der Aufrechnung der Versicherungskarte bescheinigten Beitragsmarken
nicht mehr angefochten werden. Dies gilt nicht, wenn Versicherte oder ihre Vertreter oder zur Fürsorge für sie Verpflichtete die Eintragung in die Entgeltbescheinigung oder die Verwendung der Marken in betrügerischer Absicht herbeigeführt haben. Die Sätze 1 und 2 gelten für die knappschaftliche Rentenversicherung entsprechend.

(4) Verlorene, unbrauchbare oder zerstörte Versicherungskarten werden durch die Träger der Rentenversicherung vorbehaltlich des § 286a Abs. 1 ersetzt. Nachgewiesene Beiträge und Arbeitsentgelte werden beglaubigt übertragen.

(5) Machen Versicherte für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.

(6) § 203 Abs. 2 gilt für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 mit der Maßgabe, dass es einer Eintragung in die Versicherungskarte nicht bedarf.

(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Nachweis der Seefahrtzeiten und Durchschnittsheuern der Seeleute.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. August 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung. Dabei macht die Klägerin Beitragszeiten für eine Beschäftigung in T. vom 27. Dezember 1944 bis 8. Mai 1945 nach den Vorschriften des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) geltend.
Die am 7. September 1935 in B. (Slowakei) geborene Klägerin ist jüdischen Glaubens und Verfolgte im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Im Dezember 1944 wurde sie ohne ihre Eltern nach T. gebracht und lebte dort bis zur Befreiung am 8. Mai 1945 im Jugendheim (R. b. M.). Seit 1949 wohnt sie in der Schweiz und besitzt heute - nachdem sie ursprünglich tschechoslowakische Staatsangehörige war - die schweizerische Staatsangehörigkeit.
Die Klägerin erhält aufgrund ihrer Beschäftigung in der Schweiz von der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung eine Altersrente (Verfügung vom 12. November 1997, Aktenseite 79 der Verwaltungsakten der Beklagten). Rentenrechtlich bedeutsame Zeiten nach deutschem Recht, auch nach dem Fremdrentengesetz (FRG), bestehen nicht. Für ihre Zeit in T. hat die Klägerin eine Entschädigung der Zwangsarbeiter-Stiftung (Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ - EVZStiftG) erhalten. Im Übrigen erhält die Klägerin keine Leistungen aus einem deutschen oder ausländischen System der sozialen Sicherheit.
In einem von der Klägerin unterschriebenen Formular zum Antrag auf Entschädigungsleistungen der C. C. findet sich der vorgedruckte Hinweis „Ich wurde zur Zeit des NS-Regimes zur Sklaven-/Zwangsarbeit gezwungen.“ Als Haftstätte dieser Sklaven-/Zwangsarbeit gab die Klägerin „T.“ (T.), als Jahr „1945“ an. Gegenüber Yad Vashem, dem Holocaust Memorial Center, der Spielberg Foundation oder anderen Organisationen hat die Klägerin keine Schilderung ihres Verfolgungsschicksals abgegeben.
Am 23. April 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente. Sie gab an (Fragebogen vom 14. August 2003), im oben genannten Zeitraum eine Beschäftigung im Jugendheim ausgeübt zu haben. Der Arbeitseinsatz sei durch Zuweisung der Heimleitung zustande gekommen. Sie habe täglich „ca. 4 Stunden, je nach Bedarf“ „Hilfsarbeiten, Mithilfe bei der Essensausgabe“ verrichtet und sei dafür durch Ghettogeld (Höhe nicht mehr erinnerlich) und Sachbezüge in Form zusätzlicher Verpflegung entlohnt worden.
Mit Bescheid vom 8. März 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Altersrente ab. Das damalige Lebensalter der Klägerin, die Art der Tätigkeit und die Arbeitszeit würden gegen ein aus eigenem Willensentschluss der Klägerin zustande gekommenen Beschäftigungsverhältnis sprechen.
Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein und gab an, sie habe zwischen verschiedenen Arbeitstätigkeiten wählen können. Es sei auch historisch gesichert, dass Kinder gegen Entgelt und freiwillig gearbeitet hätten, um so die eigene Lebenssituation zu verbessern.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2005 zurück. Sie verwies dabei auf die Angaben der Klägerin bei der Antragstellung, ihr sei die Arbeit von der Heimleitung zugewiesenen worden, sowie auf die Angaben der Klägerin gegenüber der C. C..
Die Klägerin hat hiergegen Klage bei dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Sie hat angegeben, die Hilfsarbeiten im Jugendheim seien ihr aufgrund eigener Bemühungen von der Heimleitung vermittelt worden. In T. seien grundsätzlich freie Beschäftigungsverhältnisse möglich gewesen. Sie habe das Beschäftigungsverhältnis auch freiwillig aufgenommen. Die Heimleitung sei ausschließlich jüdisch besetzt gewesen, sodass nicht von einer Zuweisung im Sinne eines Zwangsarbeitsverhältnisses gesprochen werden könne.
10 
Mit Gerichtsbescheid vom 8. August 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Altersrente bestehe nicht, da die Klägerin weder die Wartezeit noch die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfülle. Eine Beschäftigung sei aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Klägerin in ihrem Antrag auf Zwangsarbeiterentschädigung, sie sei zur Zwangsarbeit gezwungen worden, sowie in ihren erstmaligen Angaben in diesem Verfahren, der Arbeitseinsatz sei durch Zuweisung der Heimleitung angeordnet worden, nicht glaubhaft gemacht Die Tätigkeit im Ghetto T. sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Zwangsarbeit und nicht als Beschäftigung anzusehen. Auch die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach dem FRG seien nicht erfüllt.
11 
Die Klägerin hat gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 1. September 2006 zugestellten Gerichtsbescheid am 2. Oktober 2006, einem Montag, Berufung eingelegt. Sie trägt vor, in T. sei grundsätzlich freie Arbeitsplatzwahl möglich gewesen und legt hierzu das Gutachten von Prof. Dr. F. G. vom 26. April 2006 (nachfolgend: Gutachten), erstattet in einem Parallelverfahren für das Sozialgericht Hamburg, vor. Sie habe sich bei der Leitung des Jugendheims um eine Arbeitstätigkeit bemüht, die ihr dann vermittelt worden sei. Ihre Wortwahl im Antrag dürfe nicht überbewertet werden, sie habe die schwere und entbehrungsreiche Arbeit in T. als „Zwangsarbeit“ empfunden und habe bei ihrer Antragstellung keinen Rechtsbegriff verwenden wollen. Um ihr Begehren zu stützen, hat sich die Klägerin die Urteile des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 2007, S 26 R 501/05, des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. Dezember 2006, B 4 R 29/06 R (für BSGE und SozR vorgesehen) und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2007, L 14 R 395/06, berufen.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. August 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 8. März 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Altersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der in T. herrschende Arbeitszwang spreche gegen eine freiwillige Arbeitsaufnahme und damit gegen ein Beschäftigungsverhältnis.
17 
Die Klägerin hat an Eides statt versichert, sich bei der Leitung des Jugendheim um Arbeit beworben zu haben. Ihr seien dann verschiedene Hilfstätigkeiten zugeteilt worden, wie sauber machen etc. Die beste Arbeit sei bei der Essensausgabe gewesen, weil man dort an der Quelle gesessen habe. Es sei eine verhältnismäßig angenehme Arbeit gewesen. Als Entlohnung habe sie neben dem täglichen Essen, das sie meist vor der Essensausgabe habe einnehmen können, weitere Lebensmittel wie zum Beispiel Brot oder Gemüse erhalten. Außerdem hätte sie Geld in Form von Ghettowährung erhalten.
18 
Ein Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes ist nicht zustande gekommen, da sich die Klägerin geweigert hat, vor einem deutschen Gericht zu erscheinen.
19 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Altersrente.
22 
Versicherte haben nach § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Gem. § 51 Abs. 1 und 4 SGB VI werden auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren Kalendermonate mit Beitragszeiten - näher geregelt in § 55 SGB VI - und Ersatzzeiten - näher geregelt in §§ 250, 251 SGB VI - angerechnet.
23 
Die Klägerin verfügt über keinerlei Beitrags- oder Ersatzzeiten nach den genannten Vorschriften. Sie kann auch keine Ghetto-Beitragszeiten geltend machen, da solche nicht glaubhaft gemacht sind.
24 
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG gilt das Gesetz für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn 1. die Beschäftigung a) aus freiem Willensentschluss zustande gekommen ist, b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und 2. das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert wurde, soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Die Voraussetzungen müssen glaubhaft gemacht werden (§ 1 Abs. 2 ZRBG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung [WGSVG]; vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 116; BSG, Urteil vom 26. Juli 2007, B 13 R 28/05 R, für BSGE und SozR vorgesehen, Rdnr. 16, 20).
25 
Die Klägerin ist als Verfolgte im Sinne des § 1 BEG auch Verfolgte im Sinne der oben genannten Vorschrift (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 56). Sie hielt sich zumindest vom 27. Dezember 1944 bis zum 8. Mai 1945, dem Tag der Befreiung durch die Rote Armee, zwangsweise in T. auf. In der Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, dass T. jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraums des Aufenthalts der Klägerin ein Ghetto und - als im Protektorat B. und M. liegend - vom Deutschen Reich besetzt war (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006, L 16 R 1523/05; SG Düsseldorf, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. August 2007, L 14 R 395/06; dies voraussetzend wohl auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. August 2006, L 8 R 6/06).
26 
Die Klägerin verrichtete nach der Überzeugung des Senats auch die von ihr angegebenen Arbeiten im Jugendheim. Es ist jedoch nicht glaubhaft gemacht im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 116), dass die Klägerin diese Arbeiten aus eigenem Willensentschluss angenommen hat. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie diese gegen Entgelt ausgeübt hat.
27 
Ein eigener Willensentschluss im Sinne des ZRBG liegt nach der weitestgehenden, von den üblichen Anforderungen an eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch weitgehend gelösten und damit für die Klägerin günstigsten Ansicht des 4. Senats des BSG (Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 103; kritisch Strassfeld, SGb 2007, 598, 603 f.) vor, wenn die Arbeit vor dem Hintergrund der wirklichen Lebenslage in einem Ghetto jedenfalls auch noch auf einer, wenn auch auf das „Elementarste“ reduzierten, Wahl zwischen wenigstens zwei Verhaltensmöglichkeiten beruhte, solange die neben der Möglichkeit der Arbeitsaufnahme gegeben gewesenen Alternative nicht in der Unterwerfung unter die absolute Gewaltausübung des „Weisungsgebers“ bestand. Es muss hinsichtlich des Zustandekommens und/oder der Durchführung der zugewiesenen/angebotenen Arbeiten noch eine „gewisse Dispositionsbefugnis“ bestanden haben.
28 
Ein solcher freier Willensentschluss ist nicht glaubhaft gemacht. Der Senat sieht keine Dispositionsbefugnis hinsichtlich des Zustandekommens der Arbeit in der Küche des Jugendheims und den sonstigen Hilfsarbeiten als gegeben an. Nach den Angaben der Klägerin im Fragebogen vom 14. August 2003 ist der Arbeitseinsatz „durch Zuweisung der Heimleitung“ zustande gekommen. Die im Fragebogen vorgesehenen Antworten „freiwillig durch eigene Bemühungen“ oder „durch Vermittlung“ kreuzte die Klägerin nicht an. Zwar hat die Klägerin später erklärt und dies auch eidesstattlich versichert, sie habe sich um diese Arbeit beworben. Den damit aufgeworfenen Widerspruch zu einer „Zuweisung“ der Arbeit hat sie aber nicht erklärt. Es ist auch nicht erkennbar, wie sich die verlangte Dispositionsbefugnis hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten ausgestaltet haben könnte. Die Klägerin musste nach ihren Angaben im genannten Fragebogen Hilfsarbeiten verrichten, (insbesondere) bei der Essensausgabe mithelfen, dies ca. vier Stunden täglich, je nach Bedarf. Dass sie diesen Bedarf selbst bestimmen durfte, ist von ihr nicht vorgetragen worden wäre und - schon aufgrund ihres damaligen Alters - auch kaum zu erwarten gewesen. Eine „Zuweisung“ der Arbeit, auf die die Klägerin keinen weiteren Einfluss hatte, entspricht auch eher den Angaben der Klägerin gegenüber der C. C., als es bei einem freiwilligen Bemühen um Arbeit der Fall wäre. Wenn die Klägerin ihre Tätigkeit in T., wie sie im Berufungsverfahren vortragen lässt, als Zwangsarbeit empfunden hat, dann ist dies um so eher erklärlich, je weniger sie sich dem „Ob“ und dem „Wie“ dieser Tätigkeit entziehen konnte.
29 
Auch, dass die Klägerin diese Arbeiten gegen Entgelt ausgeübt hat, ist nicht glaubhaft gemacht.
30 
Entscheidend für die Frage, ob die Tätigkeit „gegen“ Entgelt ausgeübt wurde ist, dass die Zuwendung tatsächlich wegen der geleisteten Arbeit (Tätigkeit) und nicht aus anderen Gründen erfolgte (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 104). Zwar zieht der Senat es nicht in Frage, dass die Klägerin im Jugendheim Ghettogeld erhalten hat. Auch liegt es nahe und ist durchaus glaubhaft, dass bei der Mithilfe in der Küche der Zugang zu Lebensmitteln leichter war und dies den dort Tätigen auch zugute kam. Dies ist jedoch nicht damit gleichzusetzen, dass die Tätigkeit „gegen“ Entgelt, also in einem Austauschverhältnis ausgeübt worden ist.
31 
Nach Ansicht des Senats stellte sich die damalige Lage der Klägerin nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit so dar, dass die Klägerin im Jugendheim mithelfen musste, weil sie als elternloses, dort zwangsweise untergebrachtes Kind den Weisungen der Heimleitung unterstand und durch diese als Heimbewohnerin und wegen dieser Stellung zu Arbeiten („Mithilfe“) im Heim, etwa beim Saubermachen oder bei der Essensausgabe, herangezogen wurde. Die Lage der Klägerin war damit nicht anders, als diejenige eines in einem Waisenhaus, Erziehungsheim oder einer vergleichbaren Einrichtung lebenden Kindes, von dem zumindest in der damaligen Zeit erwartet wurde, dass es sich an den dort anfallenden (je nach „Bedarf“) Arbeiten beteiligte. Sach- und Geldleistungen, die die Klägerin erhielt, waren damit nicht ein irgendwie geartetes „Entgelt“ für die Arbeiten, sondern dienten ihrer allgemeinen Versorgung.
32 
Diese Einschätzung wird durch die Ausführungen zu Arbeitsverhältnissen in T. im vorgelegten Gutachten nicht in Zweifel gezogen. Das Gutachten bestätigt vielmehr die Ansicht des Senats. Hierbei wird zunächst nicht in Frage gestellt, dass es im Ghetto T. - wie es auch die Klägerin vorträgt - für Juden „grundsätzlich“ oder „allgemein“ Beschäftigungsverhältnisse gab, die den Anforderungen von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG entsprechen. Daraus lässt sich aber für den konkreten Fall der Klägerin nichts ableiten.
33 
Die Klägerin war während der geltend gemachten Zeit erst neun Jahre alt. Auch wenn das ZRBG kein bestimmtes Mindestalter voraussetzt (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 107), macht es dieser Umstand eher weniger wahrscheinlich, dass der Klägerin eine Tätigkeit gegen Entgelt angeboten wurde. Die Klägerin hat selbst darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 1 Jugendschutzgesetz vom 30. April 1938(RGBl I 437) Kinderarbeit - wobei Kind war, wer noch nicht 14 Jahre alt war (§ 1 Abs. 2 Jugendschutzgesetz) - grundsätzlich verboten war. Soweit sich im Gutachten Altersangaben zu den Beschäftigten finden, liegen diese deutlich über dem damaligen Alter der Klägerin. Die im Gutachten beschriebenen „Hundertschaften“, in die alle Arbeitsfähigen zunächst eingegliedert wurden, erfassten Männern ab 16 Jahren (Gutachten, Seite 15). Die Grenze von 16 Jahren für den allgemeinen Arbeitszwang findet sich auch in dem im Gutachten (Seite 16; ebenso Seite 34) zitierten, grundlegenden Werk von Adler (T. 1941 bis 1945, Das Antlitz einer Zwangsgemeinschaft, T. 1955).
34 
Dabei verkennt der Senat nicht, dass auch Jüngere zur Arbeit herangezogen wurden. Dem SG hat die Klägerin Kopien von Arbeitskarten vorgelegt, die zumindest in einem Fall ein jüngeres Kind (Geburtsdatum 9. Februar 1939) betreffen. Im Fall, der dem Urteil des BSG vom 14. Dezember 2006, a.a.O., zugrunde lag, war die dortige Klägerin zwischen 11 und 14 Jahre alt. Im Fall des LSG Nordrhein-Westfalen, das zum Urteil vom 10. August 2007, a.a.O., führte, war die dortige Klägerin zu Beginn ihrer Beschäftigung 13 Jahre, im Fall des SG Düsseldorf, a.a.O., 14 Jahre alt. Mehr als die bloße Möglichkeit einer Beschäftigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG ergibt sich daraus für den Fall der Klägerin aber nicht. Von einem durchgehenden Arbeitseinsatz auch neunjähriger Kinder kann nicht gesprochen werden. Im Gutachten findet sich der Hinweis, dass nicht voll Arbeitsfähige, Alte und Jugendliche eingesetzt wurden, um Lücken auszufüllen bzw. in eine Beschäftigung wie Hausarbeit, Flickarbeiten (Gutachten, Seite 18). Jugendliche galten von einem Alter von 14 Jahren an als bedingt arbeitstauglich, diese wurden in den regulären Arbeitsprozess eingegliedert (Seite 32). Von einer annähernd „vollständigen“ Einbeziehung aller Bewohner in die Arbeitspflicht kann jedoch nicht gesprochen werden. Nach Adler, den das Gutachten zitiert, arbeitete zeitweise nur etwa 1/8 der Bewohner „produktiv“ in dem Sinne, dass sie für das Lager Geld verdienten, und 1/5 arbeitete für die Versorgung des Ghetto (Seite 19). Der Anteil nahm freilich durch die zunehmenden Deportationen in Konzentrationslager zu. Gerade in dem Zeitraum, in dem sich die Klägerin in T. aufhielt, wurden vermehrt auch weibliche, alte und jugendliche Arbeitskräfte eingesetzt (Seite 21). Ab Herbst 1944 wurden alle Kinder von 10 Jahren aufwärts herangezogen (Seite 32). Kinder halfen an verschiedenen Stellen im Ghetto aus. Konkret ist davon die Rede, dass Kinder beim Abtransport der Asche der Verstorbenen herangezogen wurden und Kastanien, das als Viehfutter Verwendung fand, sammelten (Seite 33). Für neunjährige Kinder ist aber auch in der Endphase der deutschen Besatzung keine Arbeitstätigkeit erwähnt.
35 
Das Gutachten erklärt auch nachvollziehbar, warum die Klägerin Ghettogeld erhielt. Denn dieses hatte nicht nur die Funktion von Lohn-, sondern stellte auch eine sozialhilfeähnliche Leistung dar. Alle Bewohner des Ghettos, auch Nicht-Arbeitende, „betreute Personen“ wurden von den Hausältesten in Lohnlisten geführt und erhielten Geldzahlungen (Gutachten, Seite 29, 30). Gleiches gilt für die Lebensmittel, die die Klägerin nach ihrem Angaben erhielt. Diese gingen auch an Bewohner, die nicht arbeiteten (Seite 31). Dass neben dem Aufenthalt im Jugendheim auch „echte“ Beschäftigungsverhältnisse möglich waren, zeigt der Fall, der dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2007, a.a.O., zugrunde lag, wo die dortige, ebenfalls im Jugendheim lebende Klägerin gegen Entgelt arbeitete, allerdings nicht im Jugendheim, sondern in der Landwirtschaft und später beim Barackenbau.
36 
Gegen die Annahme, die von der Heimleitung zugewiesene Tätigkeit sei eine gegen Entgelt ausgeübte Beschäftigung gewesen, spricht auch, dass formal alle Tätigkeiten durch die „Arbeitszentrale“ des Ghettos zugewiesenen wurde (Gutachten, Seite 26, 32). Dies war auch im Fall der dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2007, a.a.O., zugrunde lag, so - nicht aber bei der Klägerin.
37 
Die Vernehmung des von der Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren benannten Zeugen M. J., heute wohnhaft in Israel, hat es nicht bedurft. Dieser war zur Zeit des Aufenthalts der Klägerin in T. erst sieben Jahre alt, war in einem anderen Heim (Kinderheim) untergebracht und konnte daher die Tätigkeit der Klägerin im Jugendheim nicht selbst wahrnehmen. Auch wenn er mit seiner zwischenzeitlich verstorbenen Mutter über die Tätigkeit der Klägerin als Helferin im Jugendheim gesprochen haben sollte, ist nicht zu erwarten, dass er weitergehende Einzelheiten mitteilen kann. Das sieht offensichtlich auch die Klägerin so, die auf einen entsprechenden Hinweis des Senats, seine Vernehmung nicht beantragt hat.
38 
Der Senat kann damit offen lassen, ob dem Anspruch schon entgegensteht, dass die Klägerin Schweizerin ist, nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz lebt und die Verordnung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) Nr. 1408/71, die über das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (BGBl. II 2001, S. 811), welches am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist (vgl. das Gesetz vom 2. September 2001 zu dem Abkommen, BGBl. II 2002, S. 1692), anwendbar ist, sich ausschließlich auf hier nicht einschlägige Leistungen der sozialen Sicherheit bezieht (vgl. einerseits BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 60; anderseits Strassfeld, a.a.O., S. 602 f., 605 mit Hinweis auf die Auffassung der Rentenversicherungsträger). Er kann gleichfalls offen lassen, ob das Vorliegen von Zwangsarbeit, wie sie die der Klägerin gewährte Leistung nach der Zwangsarbeiter-Stiftung verlangt, einer Ghetto-Beitragszeit entgegensteht (dies verneinend, BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 102) bzw. ob Leistungen der Zwangsarbeiter-Stiftung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EVZStiftG solche des ZRBG ausschließen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Juni 2005, L 4 R 3/05). Keiner Klärung bedarf es schließlich, ob eine Rentengewährung die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Monaten nach § 1 Abs. 3 ZRBG nicht voraussetzt (vgl. einerseits BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 50, 65; andererseits BSG, Urteil vom 26. Juli 2007, a.a.O., Rdnr. 25 ff.).
39 
Ein Anspruch nach dem FRG scheidet schon deswegen aus, weil die Klägerin zum Zeitpunkt, in dem sich die deutsche Besatzung auf ihr Heimatgebiet erstreckt hat bzw. sie dieses verlassen hat, noch nicht das 16. bzw. 17. Lebensjahr vollendet hatte (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1, § 17a FRG). Auch sonst fehlen jegliche Hinweise darauf, dass die Klägerin Deutsche ist oder vertrieben wurde. Deswegen kann die Klägerin auch keine Ansprüche aus § 20 WGSVG herleiten.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.

Gründe

 
21 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Altersrente.
22 
Versicherte haben nach § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Gem. § 51 Abs. 1 und 4 SGB VI werden auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren Kalendermonate mit Beitragszeiten - näher geregelt in § 55 SGB VI - und Ersatzzeiten - näher geregelt in §§ 250, 251 SGB VI - angerechnet.
23 
Die Klägerin verfügt über keinerlei Beitrags- oder Ersatzzeiten nach den genannten Vorschriften. Sie kann auch keine Ghetto-Beitragszeiten geltend machen, da solche nicht glaubhaft gemacht sind.
24 
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG gilt das Gesetz für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn 1. die Beschäftigung a) aus freiem Willensentschluss zustande gekommen ist, b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und 2. das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert wurde, soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Die Voraussetzungen müssen glaubhaft gemacht werden (§ 1 Abs. 2 ZRBG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung [WGSVG]; vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 116; BSG, Urteil vom 26. Juli 2007, B 13 R 28/05 R, für BSGE und SozR vorgesehen, Rdnr. 16, 20).
25 
Die Klägerin ist als Verfolgte im Sinne des § 1 BEG auch Verfolgte im Sinne der oben genannten Vorschrift (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 56). Sie hielt sich zumindest vom 27. Dezember 1944 bis zum 8. Mai 1945, dem Tag der Befreiung durch die Rote Armee, zwangsweise in T. auf. In der Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, dass T. jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraums des Aufenthalts der Klägerin ein Ghetto und - als im Protektorat B. und M. liegend - vom Deutschen Reich besetzt war (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006, L 16 R 1523/05; SG Düsseldorf, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. August 2007, L 14 R 395/06; dies voraussetzend wohl auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. August 2006, L 8 R 6/06).
26 
Die Klägerin verrichtete nach der Überzeugung des Senats auch die von ihr angegebenen Arbeiten im Jugendheim. Es ist jedoch nicht glaubhaft gemacht im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 116), dass die Klägerin diese Arbeiten aus eigenem Willensentschluss angenommen hat. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie diese gegen Entgelt ausgeübt hat.
27 
Ein eigener Willensentschluss im Sinne des ZRBG liegt nach der weitestgehenden, von den üblichen Anforderungen an eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch weitgehend gelösten und damit für die Klägerin günstigsten Ansicht des 4. Senats des BSG (Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 103; kritisch Strassfeld, SGb 2007, 598, 603 f.) vor, wenn die Arbeit vor dem Hintergrund der wirklichen Lebenslage in einem Ghetto jedenfalls auch noch auf einer, wenn auch auf das „Elementarste“ reduzierten, Wahl zwischen wenigstens zwei Verhaltensmöglichkeiten beruhte, solange die neben der Möglichkeit der Arbeitsaufnahme gegeben gewesenen Alternative nicht in der Unterwerfung unter die absolute Gewaltausübung des „Weisungsgebers“ bestand. Es muss hinsichtlich des Zustandekommens und/oder der Durchführung der zugewiesenen/angebotenen Arbeiten noch eine „gewisse Dispositionsbefugnis“ bestanden haben.
28 
Ein solcher freier Willensentschluss ist nicht glaubhaft gemacht. Der Senat sieht keine Dispositionsbefugnis hinsichtlich des Zustandekommens der Arbeit in der Küche des Jugendheims und den sonstigen Hilfsarbeiten als gegeben an. Nach den Angaben der Klägerin im Fragebogen vom 14. August 2003 ist der Arbeitseinsatz „durch Zuweisung der Heimleitung“ zustande gekommen. Die im Fragebogen vorgesehenen Antworten „freiwillig durch eigene Bemühungen“ oder „durch Vermittlung“ kreuzte die Klägerin nicht an. Zwar hat die Klägerin später erklärt und dies auch eidesstattlich versichert, sie habe sich um diese Arbeit beworben. Den damit aufgeworfenen Widerspruch zu einer „Zuweisung“ der Arbeit hat sie aber nicht erklärt. Es ist auch nicht erkennbar, wie sich die verlangte Dispositionsbefugnis hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten ausgestaltet haben könnte. Die Klägerin musste nach ihren Angaben im genannten Fragebogen Hilfsarbeiten verrichten, (insbesondere) bei der Essensausgabe mithelfen, dies ca. vier Stunden täglich, je nach Bedarf. Dass sie diesen Bedarf selbst bestimmen durfte, ist von ihr nicht vorgetragen worden wäre und - schon aufgrund ihres damaligen Alters - auch kaum zu erwarten gewesen. Eine „Zuweisung“ der Arbeit, auf die die Klägerin keinen weiteren Einfluss hatte, entspricht auch eher den Angaben der Klägerin gegenüber der C. C., als es bei einem freiwilligen Bemühen um Arbeit der Fall wäre. Wenn die Klägerin ihre Tätigkeit in T., wie sie im Berufungsverfahren vortragen lässt, als Zwangsarbeit empfunden hat, dann ist dies um so eher erklärlich, je weniger sie sich dem „Ob“ und dem „Wie“ dieser Tätigkeit entziehen konnte.
29 
Auch, dass die Klägerin diese Arbeiten gegen Entgelt ausgeübt hat, ist nicht glaubhaft gemacht.
30 
Entscheidend für die Frage, ob die Tätigkeit „gegen“ Entgelt ausgeübt wurde ist, dass die Zuwendung tatsächlich wegen der geleisteten Arbeit (Tätigkeit) und nicht aus anderen Gründen erfolgte (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 104). Zwar zieht der Senat es nicht in Frage, dass die Klägerin im Jugendheim Ghettogeld erhalten hat. Auch liegt es nahe und ist durchaus glaubhaft, dass bei der Mithilfe in der Küche der Zugang zu Lebensmitteln leichter war und dies den dort Tätigen auch zugute kam. Dies ist jedoch nicht damit gleichzusetzen, dass die Tätigkeit „gegen“ Entgelt, also in einem Austauschverhältnis ausgeübt worden ist.
31 
Nach Ansicht des Senats stellte sich die damalige Lage der Klägerin nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit so dar, dass die Klägerin im Jugendheim mithelfen musste, weil sie als elternloses, dort zwangsweise untergebrachtes Kind den Weisungen der Heimleitung unterstand und durch diese als Heimbewohnerin und wegen dieser Stellung zu Arbeiten („Mithilfe“) im Heim, etwa beim Saubermachen oder bei der Essensausgabe, herangezogen wurde. Die Lage der Klägerin war damit nicht anders, als diejenige eines in einem Waisenhaus, Erziehungsheim oder einer vergleichbaren Einrichtung lebenden Kindes, von dem zumindest in der damaligen Zeit erwartet wurde, dass es sich an den dort anfallenden (je nach „Bedarf“) Arbeiten beteiligte. Sach- und Geldleistungen, die die Klägerin erhielt, waren damit nicht ein irgendwie geartetes „Entgelt“ für die Arbeiten, sondern dienten ihrer allgemeinen Versorgung.
32 
Diese Einschätzung wird durch die Ausführungen zu Arbeitsverhältnissen in T. im vorgelegten Gutachten nicht in Zweifel gezogen. Das Gutachten bestätigt vielmehr die Ansicht des Senats. Hierbei wird zunächst nicht in Frage gestellt, dass es im Ghetto T. - wie es auch die Klägerin vorträgt - für Juden „grundsätzlich“ oder „allgemein“ Beschäftigungsverhältnisse gab, die den Anforderungen von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG entsprechen. Daraus lässt sich aber für den konkreten Fall der Klägerin nichts ableiten.
33 
Die Klägerin war während der geltend gemachten Zeit erst neun Jahre alt. Auch wenn das ZRBG kein bestimmtes Mindestalter voraussetzt (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 107), macht es dieser Umstand eher weniger wahrscheinlich, dass der Klägerin eine Tätigkeit gegen Entgelt angeboten wurde. Die Klägerin hat selbst darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 1 Jugendschutzgesetz vom 30. April 1938(RGBl I 437) Kinderarbeit - wobei Kind war, wer noch nicht 14 Jahre alt war (§ 1 Abs. 2 Jugendschutzgesetz) - grundsätzlich verboten war. Soweit sich im Gutachten Altersangaben zu den Beschäftigten finden, liegen diese deutlich über dem damaligen Alter der Klägerin. Die im Gutachten beschriebenen „Hundertschaften“, in die alle Arbeitsfähigen zunächst eingegliedert wurden, erfassten Männern ab 16 Jahren (Gutachten, Seite 15). Die Grenze von 16 Jahren für den allgemeinen Arbeitszwang findet sich auch in dem im Gutachten (Seite 16; ebenso Seite 34) zitierten, grundlegenden Werk von Adler (T. 1941 bis 1945, Das Antlitz einer Zwangsgemeinschaft, T. 1955).
34 
Dabei verkennt der Senat nicht, dass auch Jüngere zur Arbeit herangezogen wurden. Dem SG hat die Klägerin Kopien von Arbeitskarten vorgelegt, die zumindest in einem Fall ein jüngeres Kind (Geburtsdatum 9. Februar 1939) betreffen. Im Fall, der dem Urteil des BSG vom 14. Dezember 2006, a.a.O., zugrunde lag, war die dortige Klägerin zwischen 11 und 14 Jahre alt. Im Fall des LSG Nordrhein-Westfalen, das zum Urteil vom 10. August 2007, a.a.O., führte, war die dortige Klägerin zu Beginn ihrer Beschäftigung 13 Jahre, im Fall des SG Düsseldorf, a.a.O., 14 Jahre alt. Mehr als die bloße Möglichkeit einer Beschäftigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG ergibt sich daraus für den Fall der Klägerin aber nicht. Von einem durchgehenden Arbeitseinsatz auch neunjähriger Kinder kann nicht gesprochen werden. Im Gutachten findet sich der Hinweis, dass nicht voll Arbeitsfähige, Alte und Jugendliche eingesetzt wurden, um Lücken auszufüllen bzw. in eine Beschäftigung wie Hausarbeit, Flickarbeiten (Gutachten, Seite 18). Jugendliche galten von einem Alter von 14 Jahren an als bedingt arbeitstauglich, diese wurden in den regulären Arbeitsprozess eingegliedert (Seite 32). Von einer annähernd „vollständigen“ Einbeziehung aller Bewohner in die Arbeitspflicht kann jedoch nicht gesprochen werden. Nach Adler, den das Gutachten zitiert, arbeitete zeitweise nur etwa 1/8 der Bewohner „produktiv“ in dem Sinne, dass sie für das Lager Geld verdienten, und 1/5 arbeitete für die Versorgung des Ghetto (Seite 19). Der Anteil nahm freilich durch die zunehmenden Deportationen in Konzentrationslager zu. Gerade in dem Zeitraum, in dem sich die Klägerin in T. aufhielt, wurden vermehrt auch weibliche, alte und jugendliche Arbeitskräfte eingesetzt (Seite 21). Ab Herbst 1944 wurden alle Kinder von 10 Jahren aufwärts herangezogen (Seite 32). Kinder halfen an verschiedenen Stellen im Ghetto aus. Konkret ist davon die Rede, dass Kinder beim Abtransport der Asche der Verstorbenen herangezogen wurden und Kastanien, das als Viehfutter Verwendung fand, sammelten (Seite 33). Für neunjährige Kinder ist aber auch in der Endphase der deutschen Besatzung keine Arbeitstätigkeit erwähnt.
35 
Das Gutachten erklärt auch nachvollziehbar, warum die Klägerin Ghettogeld erhielt. Denn dieses hatte nicht nur die Funktion von Lohn-, sondern stellte auch eine sozialhilfeähnliche Leistung dar. Alle Bewohner des Ghettos, auch Nicht-Arbeitende, „betreute Personen“ wurden von den Hausältesten in Lohnlisten geführt und erhielten Geldzahlungen (Gutachten, Seite 29, 30). Gleiches gilt für die Lebensmittel, die die Klägerin nach ihrem Angaben erhielt. Diese gingen auch an Bewohner, die nicht arbeiteten (Seite 31). Dass neben dem Aufenthalt im Jugendheim auch „echte“ Beschäftigungsverhältnisse möglich waren, zeigt der Fall, der dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2007, a.a.O., zugrunde lag, wo die dortige, ebenfalls im Jugendheim lebende Klägerin gegen Entgelt arbeitete, allerdings nicht im Jugendheim, sondern in der Landwirtschaft und später beim Barackenbau.
36 
Gegen die Annahme, die von der Heimleitung zugewiesene Tätigkeit sei eine gegen Entgelt ausgeübte Beschäftigung gewesen, spricht auch, dass formal alle Tätigkeiten durch die „Arbeitszentrale“ des Ghettos zugewiesenen wurde (Gutachten, Seite 26, 32). Dies war auch im Fall der dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2007, a.a.O., zugrunde lag, so - nicht aber bei der Klägerin.
37 
Die Vernehmung des von der Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren benannten Zeugen M. J., heute wohnhaft in Israel, hat es nicht bedurft. Dieser war zur Zeit des Aufenthalts der Klägerin in T. erst sieben Jahre alt, war in einem anderen Heim (Kinderheim) untergebracht und konnte daher die Tätigkeit der Klägerin im Jugendheim nicht selbst wahrnehmen. Auch wenn er mit seiner zwischenzeitlich verstorbenen Mutter über die Tätigkeit der Klägerin als Helferin im Jugendheim gesprochen haben sollte, ist nicht zu erwarten, dass er weitergehende Einzelheiten mitteilen kann. Das sieht offensichtlich auch die Klägerin so, die auf einen entsprechenden Hinweis des Senats, seine Vernehmung nicht beantragt hat.
38 
Der Senat kann damit offen lassen, ob dem Anspruch schon entgegensteht, dass die Klägerin Schweizerin ist, nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz lebt und die Verordnung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) Nr. 1408/71, die über das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (BGBl. II 2001, S. 811), welches am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist (vgl. das Gesetz vom 2. September 2001 zu dem Abkommen, BGBl. II 2002, S. 1692), anwendbar ist, sich ausschließlich auf hier nicht einschlägige Leistungen der sozialen Sicherheit bezieht (vgl. einerseits BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 60; anderseits Strassfeld, a.a.O., S. 602 f., 605 mit Hinweis auf die Auffassung der Rentenversicherungsträger). Er kann gleichfalls offen lassen, ob das Vorliegen von Zwangsarbeit, wie sie die der Klägerin gewährte Leistung nach der Zwangsarbeiter-Stiftung verlangt, einer Ghetto-Beitragszeit entgegensteht (dies verneinend, BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 102) bzw. ob Leistungen der Zwangsarbeiter-Stiftung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EVZStiftG solche des ZRBG ausschließen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Juni 2005, L 4 R 3/05). Keiner Klärung bedarf es schließlich, ob eine Rentengewährung die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Monaten nach § 1 Abs. 3 ZRBG nicht voraussetzt (vgl. einerseits BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 50, 65; andererseits BSG, Urteil vom 26. Juli 2007, a.a.O., Rdnr. 25 ff.).
39 
Ein Anspruch nach dem FRG scheidet schon deswegen aus, weil die Klägerin zum Zeitpunkt, in dem sich die deutsche Besatzung auf ihr Heimatgebiet erstreckt hat bzw. sie dieses verlassen hat, noch nicht das 16. bzw. 17. Lebensjahr vollendet hatte (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1, § 17a FRG). Auch sonst fehlen jegliche Hinweise darauf, dass die Klägerin Deutsche ist oder vertrieben wurde. Deswegen kann die Klägerin auch keine Ansprüche aus § 20 WGSVG herleiten.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.

(1) Werden nach dem 31. Dezember 1991 Versicherungskarten, die nicht aufgerechnet sind, den Trägern der Rentenversicherung vorgelegt, haben die Träger der Rentenversicherung entsprechend den Regelungen über die Klärung des Versicherungskontos zu verfahren.

(2) Wenn auf einer vor dem 1. Januar 1992 rechtzeitig umgetauschten Versicherungskarte

1.
Beschäftigungszeiten, die nicht länger als ein Jahr vor dem Ausstellungstag der Karte liegen, ordnungsgemäß bescheinigt oder
2.
Beitragsmarken von Pflichtversicherten oder freiwillig Versicherten ordnungsgemäß verwendet sind,
so wird vermutet, dass während der in Nummer 1 genannten Zeiten ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis mit dem angegebenen Arbeitsentgelt bestanden hat und die dafür zu zahlenden Beiträge rechtzeitig gezahlt worden sind und während der mit Beitragsmarken belegten Zeiten ein gültiges Versicherungsverhältnis vorgelegen hat.

(3) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Aufrechnung der Versicherungskarte können von den Trägern der Rentenversicherung

1.
die Richtigkeit der Eintragung der Beschäftigungszeiten, der Arbeitsentgelte und der Beiträge und
2.
die Rechtsgültigkeit der Verwendung der in der Aufrechnung der Versicherungskarte bescheinigten Beitragsmarken
nicht mehr angefochten werden. Dies gilt nicht, wenn Versicherte oder ihre Vertreter oder zur Fürsorge für sie Verpflichtete die Eintragung in die Entgeltbescheinigung oder die Verwendung der Marken in betrügerischer Absicht herbeigeführt haben. Die Sätze 1 und 2 gelten für die knappschaftliche Rentenversicherung entsprechend.

(4) Verlorene, unbrauchbare oder zerstörte Versicherungskarten werden durch die Träger der Rentenversicherung vorbehaltlich des § 286a Abs. 1 ersetzt. Nachgewiesene Beiträge und Arbeitsentgelte werden beglaubigt übertragen.

(5) Machen Versicherte für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.

(6) § 203 Abs. 2 gilt für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 mit der Maßgabe, dass es einer Eintragung in die Versicherungskarte nicht bedarf.

(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Nachweis der Seefahrtzeiten und Durchschnittsheuern der Seeleute.

(1) Fehlen für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die Versicherungsunterlagen, die von einem Träger der Rentenversicherung aufzubewahren gewesen sind, und wären diese in einem vernichteten oder nicht erreichbaren Teil des Karten- oder Kontenarchivs aufzubewahren gewesen oder ist glaubhaft gemacht, dass die Versicherungskarten bei dem Arbeitgeber oder Versicherten oder nach den Umständen des Falles auf dem Wege zum Träger der Rentenversicherung verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden sind, sind die Zeiten der Beschäftigung oder Tätigkeit als Beitragszeit anzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Versicherte eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und dass dafür Beiträge gezahlt worden sind. Satz 1 gilt auch für freiwillig Versicherte, soweit sie die für die Feststellung rechtserheblichen Zeiten glaubhaft machen. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.

(2) Sind in Unterlagen

1.
Arbeitsentgelte in einem Gesamtbetrag für die über einen Lohn- oder Gehaltszahlungszeitraum hinausgehende Zeit,
2.
Anzahl und Höhe von Beiträgen ohne eine bestimmbare zeitliche Zuordnung
bescheinigt, sind sie gleichmäßig auf die Beitragszahlungszeiträume zu verteilen. Bei der Zahlung von Beiträgen nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen sind die niedrigsten Beiträge an den Beginn und die höchsten Beiträge an das Ende des Beitragszahlungszeitraums zu legen. Ist der Beginn der Versicherung nicht bekannt, wird vermutet, dass die Versicherung mit der Vollendung des 14. Lebensjahres, frühestens am 1. Januar 1923, begonnen hat. Ist das Ende der Versicherung nicht bekannt, wird vermutet, dass die Versicherung mit dem
1.
Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente bei einer Rente wegen Alters, bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, oder bei einer Erziehungsrente,
2.
Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
3.
Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente
geendet hat. Für die knappschaftliche Rentenversicherung wird als Beginn der Versicherung die satzungsmäßige Mindestaltersgrenze vermutet.

(1) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1991 für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die der Versicherte ganz oder teilweise getragen hat. Die Zeiten sind Pflichtbeitragszeiten, wenn ein Leistungsträger die Beiträge mitgetragen hat.

(2) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, für die die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 oder ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt hat.

(2a) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgte (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(3) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Zeiten vor dem 1. Januar 1924 sind jedoch nur Beitragszeiten, wenn

1.
in der Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum 30. November 1948 mindestens ein Beitrag für diese Zeit gezahlt worden ist,
2.
nach dem 30. November 1948 bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Ende einer Ersatzzeit mindestens ein Beitrag gezahlt worden ist oder
3.
mindestens die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist.

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

1.
freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3.
Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer Krankenkasse unverzüglich zu melden

1.
Beginn und Höhe der Rente,
2.
Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge sowie
3.
Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens.

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind

1.
Beitragszeiten,
a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten und
3.
Berücksichtigungszeiten.

(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. April 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, Kinderberücksichtigungszeiten vom 1.10.1994 bis 31.10.1995 und vom 1.2.1996 bis 30.6.2000 vorzumerken.

2

Die 1958 geborene Klägerin legte bis Juli 1982 Pflichtbeitragszeiten zurück und ließ sich danach zur Sozialarbeiterin ausbilden. Ihr Ehemann ist als Krankenhausarzt abhängig beschäftigt und als Mitglied des Versorgungswerkes der Ärztekammer Bremen von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit. Aus der Ehe gingen die Kinder L. (* 1990) und N. (* 1991) hervor. Von Oktober 1993 bis September 1994 war die Klägerin als Praktikantin rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend zog sie mit ihrer Familie in die Niederlande. Der Ehemann blieb als Grenzgänger im Bundesgebiet tätig. Die Klägerin übte von November 1995 bis Januar 1996 - ebenfalls als Grenzgängerin - eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland aus. Im Juli 2000 kehrte die Familie nach Deutschland zurück.

3

Mit Bescheid vom 14.4.2005 stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis zum 31.12.1998 verbindlich fest. Als Berücksichtigungszeiten erkannte sie "für L." die Zeiten vom 31.3.1990 bis 30.9.1994 und vom 1.11.1995 bis 31.1.1996 sowie "für N." die Zeiten vom 31.8.1991 bis 30.9.1994, 1.11.1995 bis 31.1.1996 und vom 1.7.2000 bis 30.8.2001 an. Gleichzeitig lehnte sie die Zeiten vom 1.10.1994 bis 31.10.1995 und vom 1.2.1996 bis 30.3. bzw 30.6.2000 als Berücksichtigungszeiten ab, weil beide Kinder damals im Ausland erzogen worden seien. Widerspruch und Klage sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13.1.2006, Urteil des SG Ulm vom 18.4.2007).

4

Das LSG Baden-Württemberg hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben, die angefochtenen Bescheide geändert und die Beklagte verurteilt, die Zeit vom "31.10.1994" bis 31.10.1995 und vom 1.2.1996 bis 30.6.2000 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vorzumerken (Urteil vom 29.4.2010): Die Kinderberücksichtigungszeiten seien der Klägerin zuzuordnen, weil sie nicht von der Anrechnung ausgeschlossen sei und die Kinder im Ausland entweder allein, überwiegend oder gemeinsam mit dem Ehemann erzogen habe. Aufgrund einer europarechtskonformen Auslegung stehe diese Auslandserziehung einer Inlandserziehung gleich. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH habe der Beschäftigungsstaat nach Art 13 Abs 2 Buchst a Verordnung - VO - (EWG) Nr 1408/71 auch solche Kindererziehungszeiten anzurechnen, die eine Person im Wohnortstaat zurücklege, wenn eine "hinreichende Verbindung" zum Beschäftigungsstaat hergestellt werden könne (EuGH Urteil vom 7.2.2002 - C-28/00 - Juris, unter Hinweis auf das Urteil vom 23.11.2000 - C-135/99 - SozR 3-2600 § 56 Nr 14). Dies sei vorliegend der Fall. Zwar sei der letzte Pflichtbeitrag wegen einer Beschäftigung lange vor den Geburten beider Kinder im Juli 1982 gezahlt worden. Doch sei für die Klägerin schon allein wegen des Wohnsitzes in Deutschland weiterhin und damit auch im Zeitpunkt der Geburten deutsches Recht anwendbar. Zudem sei sie unmittelbar vor dem Umzug ins Ausland und auch sonst nur in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Dies sei von ausschlaggebender Bedeutung und belege die hinreichende Verbindung zum Beschäftigungsstaat Deutschland.

5

Mit der Revision, die das LSG zugelassen hat, rügt die Beklagte eine Verletzung des Art 44 Abs 2 VO (EG) Nr 987/2009 sowie des § 56 Abs 3 Satz 2 SGB VI. Hinsichtlich der EuGH-Entscheidung vom 23.11.2000 (C-135/99 ) sei festzustellen, dass die dort genannten Voraussetzungen im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt seien. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Geburt beider Kinder nicht aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit deutschem Recht unterlegen. Aus diesem Grund könnten die deutschen Rechtsvorschriften nach dem Umzug in die Niederlande nicht fortwirken. Des Weiteren gelte vorliegend bereits Art 44 VO (EG) Nr 987/2009. Dieser sei zwar erst am 1.5.2010 in Kraft getreten und somit zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des LSG am 29.4.2010 noch nicht anwendbar gewesen, er gelte jedoch nach Maßgabe des Art 93 VO (EG) Nr 987/2009 iVm Art 87 Abs 2 VO (EG) Nr 883/2004 auch für Versicherungszeiten, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr 883/2004 in den jeweiligen Mitgliedstaaten zurückgelegt worden seien. Da die Klägerin zum Zeitpunkt des Erziehungsbeginns ihrer Kinder nicht aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit den deutschen Rechtsvorschriften unterlegen habe, seien die Voraussetzungen des Art 44 VO (EG) Nr 987/2009 nicht erfüllt.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. April 2010 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 18. April 2007 zurückzuweisen.

7

Die Klägerin, die der angefochtenen Entscheidung beipflichtet, beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Eine Entscheidung in der Sache kann der Senat nicht treffen, weil hierzu weitere Tatsachenfeststellungen des LSG erforderlich sind.

9

Die Klägerin begehrte im Klage- und Berufungsverfahren 123, § 153 Abs 1 SGG), den Bescheid vom 14.4.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 13.1.2006 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1.10.1994 bis 31.10.1995 und vom 1.2.1996 bis 30.6.2000 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vorzumerken. Dieses Ziel verfolgte sie zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage 54 Abs 1 Satz 1, § 56 SGG). Ob die Beklagte die erstrebten rechtlichen Feststellungen treffen muss, lässt sich ohne weitere Tatsachenfeststellungen nicht entscheiden.

10

Anspruchsgrundlage für die begehrte Vormerkung ist § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI. Nach dieser Vorschrift stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (sog Vormerkungsbescheid). Der Versicherungsträger ist befugt, wenn auch nicht verpflichtet, auf Antrag auch solche geklärten Daten durch Bescheid festzustellen, die noch keine sechs Jahre zurückliegen. Denn die Beschränkung der Feststellungspflicht soll ihm lediglich ermöglichen, im Versicherungsverlauf enthaltene, aber noch nicht bescheidmäßig festgestellte Daten ohne Bindungen durch Vertrauensschutzerwägungen (vgl § 45 SGB X) erleichtert zu berichtigen (vgl etwa BSG Urteile vom 28.2.1991 - 4 RA 76/90 - BSGE 68, 171, 174 = SozR 3-2200 § 1227a Nr 7 S 14; vom 23.10.2003 - B 4 RA 15/03 R - BSGE 91, 245 = SozR 4-2600 § 56 Nr 1, RdNr 5 und vom 18.10.2005 - B 4 RA 6/05 R - SozR 4-2600 § 56 Nr 3 RdNr 12; Polster in Kasseler Komm, Stand September 2007, SGB VI § 149 RdNr 14). Entscheidet er indessen - wie hier - über Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten, die noch keine sechs Jahre zurückliegen, muss er einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid erlassen (vgl BSG Urteil vom 21.3.1991 - 4/1 RA 35/90 - SozR 3-2200 § 1325 Nr 3 S 5).

11

Nach § 57 Satz 1 SGB VI ist die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach § 56 SGB VI auch in dieser Zeit vorliegen. Eine Kindererziehungszeit wird gemäß § 56 Abs 1 Satz 2 SGB VI für einen Elternteil angerechnet, wenn

        

1.    

die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,

        

2.    

die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und

        

3.    

der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

12

1. Die Feststellungen des LSG reichen nicht aus, um der Klägerin, die nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist (§ 56 Abs 1 Satz 2 Nr 3, Abs 4 SGB VI), die geltend gemachten Kinderberücksichtigungszeiten zuzuordnen. Diese Zuordnung bestimmt sich nach §§ 57, 56 Abs 2 SGB VI, wobei drei Kategorien der Erziehung zu unterscheiden sind(BSG Urteile vom 16.12.1997 - 4 RA 60/97 - SozR 3-2600 § 56 Nr 10 S 46; vom 31.8.2000 - B 4 RA 28/00 R - Juris RdNr 16 ff und vom 17.4.2008 - B 13 R 131/07 R - SozR 4-2600 § 56 Nr 5 RdNr 11): Die Alleinerziehung, die gemeinsame Erziehung und die überwiegende Erziehung. Das LSG hat "eine überwiegende Erziehung durch den Ehemann" ausgeschlossen und festgestellt, die Klägerin habe beide Kinder in den Niederlanden entweder allein oder überwiegend oder gemeinsam mit dem Ehemann erzogen. Aus dieser Wahlfeststellung hat es rechtsirrig geschlussfolgert, die streitigen Erziehungszeiten seien aufgrund der Auffangregel des § 56 Abs 2 Satz 8 SGB VI in jedem Fall der Klägerin als Mutter beider Kinder zuzuordnen.

13

Der Anwendungsbereich des § 56 Abs 2 Satz 8 SGB VI war hier jedoch nicht eröffnet. Denn die Auffangregel greift erst ein, wenn die Eltern - bei fehlender Alleinerziehung - keine übereinstimmende Erklärung abgegeben haben und sich überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellen lassen (non liquet), sondern ihre Erziehungsbeiträge nach objektiven Maßstäben in etwa gleichgewichtig sind. Das LSG hätte (und wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren) prüfen und ggf feststellen müssen, ob die Klägerin - wie sie im Kontenklärungsverfahren angegeben hat - beide Kinder in den fraglichen Zeiträumen allein erzogen hat. Im Falle der Alleinerziehung wäre ihr die Erziehungszeit zuzuordnen (§ 56 Abs 2 Satz 1 SGB VI); die Tatbestände der gemeinsamen oder überwiegenden Erziehung kämen nicht mehr in Betracht, weil zwischen Alleinerziehung einerseits und gemeinsamer und überwiegender Erziehung andererseits ein Verhältnis der Exklusivität besteht.

14

Hat die Klägerin die Kinder nicht allein, sondern gemeinsam mit ihrem Ehemann erzogen, so ist nach § 56 Abs 2 Satz 3 SGB VI zunächst zu prüfen und festzustellen, ob die Eltern eine übereinstimmende öffentlich-rechtliche (Willens- )Erklärung über die Zuordnung der fraglichen Kinderberücksichtigungszeiten abgegeben haben. Allerdings kann eine solche Erklärung grundsätzlich nur mit Wirkung für künftige Kalendermonate (§ 56 Abs 2 Satz 5 SGB VI) und nur unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate abgegeben werden (vgl § 56 Abs 2 Satz 6 SGB VI). Die Erklärung des Vaters vom 2.2.2010, die das LSG während des Berufungsverfahrens eingeholt hat, ist damit für die Zuordnung der streitigen Zeiten bedeutungslos.

15

Ergibt sich die Zuordnung nicht bereits zwingend aus einer kongruenten Elternerklärung, weil sie entweder fehlt oder nicht übereinstimmend bzw sonst unwirksam, insbesondere verspätet, abgegeben worden ist, bleibt es bei dem Grundsatz des § 56 Abs 2 Satz 9 SGB VI: Die Kindererziehungszeit ist dann demjenigen zuzuordnen, der das Kind - nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet - überwiegend erzogen hat. Das Maß der Zuwendung der Elternteile zu ihrem Kind haben im Verwaltungsverfahren die Versicherungsträger nach § 20 SGB X und im Gerichtsverfahren die Tatsachengerichte gemäß §§ 103, 106 SGG von Amts wegen zu ermitteln. Nur dann, wenn sich dabei überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellen lassen (non liquet), sondern die Erziehungsbeiträge nach objektiven Maßstäben in etwa gleichgewichtig sind, wird die Kindererziehungszeit nach der Auffangregel des § 56 Abs 2 Satz 8 SGB VI der Mutter zugeordnet (vgl BSG SozR 3-2600 § 56 Nr 10 S 47).

16

Das LSG hat es jedoch weder für erwiesen erachtet, dass die Klägerin ihre Kinder in der streitigen Zeit überwiegend erzogen hat noch bindend festgestellt, dass die Erziehungsbeiträge beider Eltern annähernd gleichwertig waren und keine dritte(n) Person(en) an der Erziehung substantiell beteiligt war(en). Dem Urteil des LSG ist lediglich zu entnehmen, dass "eine überwiegende Erziehung durch den Ehemann jedenfalls auszuschließen ist, weil der Ehemann berufstätig war, während die Klägerin dies - von den drei Monaten Ende 1995/Anfang 1996 abgesehen - nicht war". Hieraus ergibt sich logisch jedoch weder direkt noch im Umkehrschluss eine überwiegende Erziehung durch die Klägerin. Denn es ist nicht auszuschließen, dass dritte Personen die Kindererziehung - anstelle der Klägerin und ihres Ehemannes - in erheblichem Umfang substituierend übernommen haben. Mangels ausreichender Feststellungen, dass die Erziehungsanteile beider Eltern - bei Nichtbeteiligung dritter Personen - annähernd gleichwertig waren, ist ein Rückgriff auf § 56 Abs 2 Satz 8 SGB VI (derzeit) nicht möglich.

17

2. Unbeschadet der Beteiligung dritter Personen wird das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren (zumindest) den Ehemann der Klägerin und Vater der Kinder notwendig beiladen müssen, weil er an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 75 Abs 2, 1. Alt SGG). Dies ist der Fall, wenn das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre eines Dritten unmittelbar eingreift (stRspr, vgl nur Senatsurteil vom 27.6.1990 - 5 RJ 6/90 - SozR 3-1500 § 75 Nr 3 mwN). Ein derartiger Eingriff in die Rechtssphäre des Ehemanns entfällt hier nicht deshalb, weil dieser während der Erziehungszeit als Mitglied des Versorgungswerkes der Ärztekammer Bremen für seine Beschäftigung als Arzt von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI befreit und deshalb von der Anrechnung der Kindererziehungszeiten ausgeschlossen war. Denn nach § 56 Abs 4 Nr 3 SGB VI in der Fassung von Art 4 Nr 2 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.7.2009 (BGBl I 1939) sind Elternteile von der Anrechnung nur ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung aufgrund der Erziehung erworben haben, die systembezogen gleichwertig berücksichtigt werden wie die Kindererziehung nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches. Mit dieser Neufassung des § 56 Abs 4 SGB VI, die am 22.7.2009 in Kraft getreten ist (vgl Art 10 Abs 1 des Änderungsgesetzes) und auch für Erziehungszeiten vor diesem Zeitpunkt gilt (vgl § 300 Abs 1 SGB VI; Albrecht, NachrDRV HE 2011, 37), trägt der Gesetzgeber der Rechtsprechung des BSG Rechnung (BSG Urteile vom 18.10.2005 - B 4 RA 6/05 R - SozR 4-2600 § 56 Nr 3 und vom 31.1.2008 - B 13 R 64/06 R - BSGE 100, 12, 15 ff = SozR 4-2600 § 56 Nr 6), wonach Eltern auch dann Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten (können), wenn sie zwar einem anderen Alterssicherungssystem angehören, dieses jedoch keine Leistung kennt, die systembezogen der Kindererziehungszeit annähernd gleichwertig ist (vgl BT-Drucks 16/13424 S 34). Mit der Neuregelung soll klargestellt werden, dass Personen nicht bereits deswegen von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind, weil sie aufgrund ihres Rechtsstatus versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Deshalb beschränkt der Gesetzgeber die Ausschlusstatbestände auf solche Personen, denen die Kindererziehung in einem anderen Alterssicherungssystem als gleichwertig anerkannt wird (vgl zum Ganzen BT-Drucks 16/13424 aaO). Feststellungen, ob das Versorgungswerk der Ärztekammer Bremen gleichwertige Erziehungszeiten berücksichtigt und wie sich diese landesrechtlichen (nicht revisiblen) Regelungen beim Ehemann der Klägerin auswirken, hat das LSG - nach seiner Rechtsauffassung konsequent - nicht getätigt. Dies wird das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachholen und auch dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass der Ehemann im Verwaltungsverfahren nicht beteiligt war (vgl §§ 12 Abs 2 Satz 2, 41 Abs 1 Nr 6, Abs 2 SGB X; zur Möglichkeit des Verzichts der Wiederholung des Verwaltungsverfahrens: BSG Urteil vom 22.6.1983 - 12 RK 73/82 - BSGE 55, 160, 161 ff = SozR 1300 § 12 Nr 1; BSG Urteil vom 29.1.1988 - B 12 KR 35/95 R - BSGE 81, 276, 287 f = SozR 3-2600 § 158 Nr 1; BSG Urteil vom 9.8.2006 - B 12 KR 3/06 R - BSGE 97, 32, 33 f = SozR 4-2600 § 229 Nr 1).

18

Die unterbliebene notwendige Beiladung ist ein Verfahrensmangel, der im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl nur Senatsurteil vom 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R - SozR 4-3250 § 14 Nr 8 RdNr 16 mwN). Von einer Nachholung der Beiladung im Revisionsverfahren gemäß § 168 Satz 2 SGG mit Zustimmung des Ehemanns hat der Senat aufgrund der Zurückverweisung abgesehen, die auch aus anderen Gründen unausweichlich ist(vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 17).

19

3. Sollten die geltend gemachten Zeiten der Klägerin zuzuordnen sein, wird das LSG ferner zu prüfen haben, ob die Erziehung im Königreich der Niederlande einer Inlandserziehung gleichsteht (§§ 57, 56 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB VI). Die Gleichstellungstatbestände des § 56 Abs 3 Satz 2 und 3 SGB VI scheiden aus, weil - nach den Feststellungen des LSG - in der hier maßgebenden Zeit weder die Klägerin noch ihr Ehemann aufgrund einer im Ausland ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten in deutschen Rentenversicherung haben. Beide Elternteile waren ausschließlich im Inland und nie im Ausland tätig.

20

Es kommt aber eine Gleichstellung der Kinderberücksichtigungszeiten über Art 44 VO (EG) Nr 987/2009 iVm VO (EG) Nr 883/2004 in Betracht. Beide Verordnungen sind am 1.5.2010 in Kraft getreten (Art 97 Satz 2 VO Nr 987/2009 iVm Art 91 VO Nr 883/2004), ersetzen grundsätzlich die VO (EWG) Nr 1408/71 (Art 90 Abs 1 VO Nr 883/2004) sowie die VO (EWG) Nr 574/72 (Art 96 Abs 1 VO Nr 987/2009) und erfassen gemäß Art 93 VO (EG) Nr 987/2009 iVm Art 87 Abs 3 VO (EG) Nr 883/2004 auch solche Ereignisse, die bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden haben (vgl Bokeloh, ZESAR 2011, 18; Spiegel in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 5. Aufl 2010, Art 87 VO Nr 883/2004 RdNr 2). Die neuen Verordnungen sind vorliegend auch im Revisionsverfahren anzuwenden, weil für die hier erhobene Verpflichtungsklage das Recht maßgebend ist, das im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht gilt (vgl dazu BSGE 41, 38, 40 = SozR 2200 § 1418 Nr 2; BSGE 43, 1, 5 = SozR 2200 § 690 Nr 4).

21

Art 44 Abs 2 VO (EG) Nr 987/2009 bestimmt Folgendes: Wird nach den Rechtsvorschriften des gemäß Titel II der Grundverordnung (VO Nr 883/2004) zuständigen Mitgliedstaats keine Kindererziehungszeit berücksichtigt, so bleibt der Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Grundverordnung auf die betreffende Person anwendbar waren, weil diese Person zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind nach diesen Rechtsvorschriften begann, eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, zuständig für die Berücksichtigung dieser Zeit als Kindererziehungszeit nach seinen eigenen Rechtsvorschriften, so als hätte diese Kindererziehung in seinem eigenen Hoheitsgebiet stattgefunden. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, lässt sich aufgrund der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen.

22

a) Der nach den Rechtsvorschriften des Titels II der VO (EG) Nr 883/2004 "zuständige Mitgliedstaat" ist das Königreich der Niederlande. Denn nach Art 11 Abs 3 Buchst e) VO (EG) Nr 883/2004 unterliegt jeder grundsätzlich den Rechtsvorschriften seines Wohnmitgliedstaates, sofern er nicht unter Art 11 Abs 3 Buchst a) bis d) VO (EG) Nr 883/2004 fällt oder ausnahmsweise anders lautende Bestimmungen der VO (EG) Nr 883/2004 gelten, nach denen ihm Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen. Die Klägerin hat in der streitigen Zeit mit ihren Kindern im Königreich der Niederlande gewohnt; die Voraussetzungen von Art 11 Abs 3 Buchst a) bis d) VO (EG) Nr 883/2004 sind nicht erfüllt und Sonderbestimmungen der VO (EG) Nr 883/2004 nicht einschlägig.

23

b) Ob die niederländischen Rechtsvorschriften "keine Kindererziehungszeit berücksichtigen", hat das LSG allerdings nicht festgestellt. Dies wird es im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben.Zwar handelt es sich bei der Feststellung von Existenz und Inhalt ausländischen Rechts um Rechtsanwendung (BSGE 98, 257 = SozR 4-6928 Allg Nr 1; BSG SozR 3-1750 § 293 Nr 1 S 2; vgl auch May, Die Revision, 2. Aufl 1997, VI RdNr 330). Für dessen Ermittlung verweist § 293 ZPO, der im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar ist(§ 202 SGG; BSG aaO), jedoch auf die Vorschriften über die Beweisaufnahme zur Tatsachenermittlung. Nach § 293 Satz 1 ZPO ist ausländisches Recht, das dem Tatsachengericht unbekannt ist, beweisbedürftig. Die Feststellungen, die die Tatsacheninstanz auf dieser Grundlage zum ausländischen Recht trifft, die darauf beruhende Rechtsauslegung und die aus dem ausländischen Recht gezogenen Schlussfolgerungen hat das BSG seiner Entscheidung unverändert zugrunde zu legen, weil es sich insoweit um nichtrevisibles Recht iS von § 162 SGG handelt(s Senatsurteil vom 13.9.1990 - 5 RJ 76/89 - BSGE 67, 214, 218 = SozR 3-6710 Art 4 Nr 1 S 4; BSGE 68, 184, 187 = SozR 3-2400 § 18a Nr 2 S 13; BSG SozR 5050 § 15 FRG Nrn 37, 38, 40; BSGE 25, 20, 23 = SozR Nr 15 zu § 1291 RVO). Feststellungen dazu, ob das niederländische Recht Kindererziehungszeiten vorsieht, hat das LSG nicht getroffen.

24

aa) Sollte das LSG dabei zu dem Ergebnis kommen, dass die niederländischen Rechtsvorschriften keine Kindererziehungszeit berücksichtigen, wird es gemäß Art 44 Abs 2 VO (EG) Nr 987/2009 weiter zu prüfen haben, ob die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland (= Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der GrundVO Nr 883/2004 auf die betreffende Person anwendbar waren) an den beiden Tagen, an denen ihre Kinder geboren wurden (= Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind nach deutschen Rechtsvorschriften begann), eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Nach den Feststellungen des LSG hat die Klägerin zum Zeitpunkt beider Geburten keine versicherungspflichtige Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt. Nicht festgestellt hat das LSG allerdings, ob sie zum Zeitpunkt der Geburten versicherungsfrei beschäftigt oder selbstständig tätig war. Auch versicherungsfreie geringfügige Beschäftigungen nach § 8 SGB IV sowie geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten nach § 8a SGB IV fallen unter den Beschäftigungsbegriff(zur Legaldefinition s Art 1 Buchst a VO Nr 883/2004; vgl Otting in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, VO 883/04 - K Art 1 RdNr 10; zum Begriff des "Arbeitnehmers" iS der VO Nr 1408/71 EuGH Urteile vom 18.7.2007 - C-213/05 - Juris RdNr 15 ff und vom 3.5.1990 - C-2/89 - Juris RdNr 7 ff). Dies wird das LSG nachzuholen haben.

25

Sollte das LSG zu dem Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen des Art 44 Abs 2 VO (EG) Nr 987/2009 nicht erfüllt sind, wird es zu prüfen haben, ob diese Vorschrift erweiternd auszulegen ist, weil Zeiten der Kindererziehung andernfalls keine Berücksichtigung finden (vgl Vorlagebeschluss des SG Würzburg vom 9.3.2010 - S 2 R 85/09, anhängig beim EuGH - Az C-522/10).

26

bb) Sollte die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum niederländischen Vorschriften unterlegen haben, wird das LSG die Übergangsvorschrift des Art 93 VO (EG) Nr 987/2009 iVm Art 87 Abs 8 VO (EG) Nr 883/2004 beachten müssen. Denn in diesem Fall würden aufgrund der VO (EG) Nr 883/2004 die Rechtsvorschriften des Königreichs der Niederlande (Wohnortstaat) gelten und damit die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates (Bundesrepublik Deutschland) verdrängen, die aufgrund von Art 13 Abs 2 Buchst a VO (EWG) Nr 1408/71 bis zum 30.4.2010 galten. In dieser Situation bestimmt Art 87 Abs 8 VO (EG) Nr 883/2004 Folgendes: Gelten für eine Person infolge dieser Verordnung die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, der durch Titel II der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 bestimmt wird, bleiben diese Rechtsvorschriften so lange, wie sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert, und auf jeden Fall für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung anwendbar, es sei denn, die betreffende Person beantragt, den nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechtsvorschriften unterstellt zu werden.

27

4. Schließlich wird das LSG zu berücksichtigen haben, dass die Klägerin die Kinderberücksichtigungszeiten bereits ab dem 1.10.1994 und nicht erst - wie ausgeurteilt - ab dem 31.10.1994 begehrt.

28

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

1.
freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3.
Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind

1.
Beitragszeiten,
a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten und
3.
Berücksichtigungszeiten.

(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

1.
freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3.
Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

(1) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1991 für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die der Versicherte ganz oder teilweise getragen hat. Die Zeiten sind Pflichtbeitragszeiten, wenn ein Leistungsträger die Beiträge mitgetragen hat.

(2) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, für die die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 oder ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt hat.

(2a) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgte (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(3) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Zeiten vor dem 1. Januar 1924 sind jedoch nur Beitragszeiten, wenn

1.
in der Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum 30. November 1948 mindestens ein Beitrag für diese Zeit gezahlt worden ist,
2.
nach dem 30. November 1948 bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Ende einer Ersatzzeit mindestens ein Beitrag gezahlt worden ist oder
3.
mindestens die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist.

(1) Werden nach dem 31. Dezember 1991 Versicherungskarten, die nicht aufgerechnet sind, den Trägern der Rentenversicherung vorgelegt, haben die Träger der Rentenversicherung entsprechend den Regelungen über die Klärung des Versicherungskontos zu verfahren.

(2) Wenn auf einer vor dem 1. Januar 1992 rechtzeitig umgetauschten Versicherungskarte

1.
Beschäftigungszeiten, die nicht länger als ein Jahr vor dem Ausstellungstag der Karte liegen, ordnungsgemäß bescheinigt oder
2.
Beitragsmarken von Pflichtversicherten oder freiwillig Versicherten ordnungsgemäß verwendet sind,
so wird vermutet, dass während der in Nummer 1 genannten Zeiten ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis mit dem angegebenen Arbeitsentgelt bestanden hat und die dafür zu zahlenden Beiträge rechtzeitig gezahlt worden sind und während der mit Beitragsmarken belegten Zeiten ein gültiges Versicherungsverhältnis vorgelegen hat.

(3) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Aufrechnung der Versicherungskarte können von den Trägern der Rentenversicherung

1.
die Richtigkeit der Eintragung der Beschäftigungszeiten, der Arbeitsentgelte und der Beiträge und
2.
die Rechtsgültigkeit der Verwendung der in der Aufrechnung der Versicherungskarte bescheinigten Beitragsmarken
nicht mehr angefochten werden. Dies gilt nicht, wenn Versicherte oder ihre Vertreter oder zur Fürsorge für sie Verpflichtete die Eintragung in die Entgeltbescheinigung oder die Verwendung der Marken in betrügerischer Absicht herbeigeführt haben. Die Sätze 1 und 2 gelten für die knappschaftliche Rentenversicherung entsprechend.

(4) Verlorene, unbrauchbare oder zerstörte Versicherungskarten werden durch die Träger der Rentenversicherung vorbehaltlich des § 286a Abs. 1 ersetzt. Nachgewiesene Beiträge und Arbeitsentgelte werden beglaubigt übertragen.

(5) Machen Versicherte für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.

(6) § 203 Abs. 2 gilt für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 mit der Maßgabe, dass es einer Eintragung in die Versicherungskarte nicht bedarf.

(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Nachweis der Seefahrtzeiten und Durchschnittsheuern der Seeleute.

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

1.
freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3.
Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.

(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.

(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.

(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.

(1) Beiträge, die an einen nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt worden sind, gelten als an den zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt. Eine Überweisung an den zuständigen Träger der Rentenversicherung findet nur in den Fällen des Absatzes 2 statt.

(2) Sind Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung als nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt, sind sie dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zu überweisen. Beiträge sind vom nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zu überweisen, soweit sie für die Durchführung der Versicherung zuständig ist.

(3) Unterschiedsbeträge zwischen den Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung und den Beiträgen zur allgemeinen Rentenversicherung sind vom Arbeitgeber nachzuzahlen oder ihm zu erstatten.

Bei Beschäftigungszeiten, die den Trägern der Rentenversicherung ordnungsgemäß gemeldet worden sind, wird vermutet, dass während dieser Zeiten ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem gemeldeten Arbeitsentgelt bestanden hat und der Beitrag dafür wirksam gezahlt worden ist. Die Versicherten können von den Trägern der Rentenversicherung die Feststellung verlangen, dass während einer ordnungsgemäß gemeldeten Beschäftigungszeit ein gültiges Versicherungsverhältnis bestanden hat. Die Sätze 1 und 2 sind für Zeiten einer nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege entsprechend anzuwenden.

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind

1.
Beitragszeiten,
a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten und
3.
Berücksichtigungszeiten.

(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

Bei Beschäftigungszeiten, die den Trägern der Rentenversicherung ordnungsgemäß gemeldet worden sind, wird vermutet, dass während dieser Zeiten ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem gemeldeten Arbeitsentgelt bestanden hat und der Beitrag dafür wirksam gezahlt worden ist. Die Versicherten können von den Trägern der Rentenversicherung die Feststellung verlangen, dass während einer ordnungsgemäß gemeldeten Beschäftigungszeit ein gültiges Versicherungsverhältnis bestanden hat. Die Sätze 1 und 2 sind für Zeiten einer nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege entsprechend anzuwenden.

(1) Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.

(2) Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, so gilt der Beitrag als gezahlt.

(1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.

(3) Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.

(4) Die Versicherung besteht darin, dass der Versichernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen.

(5) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.

(6) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben.

(1) Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.

(2) Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, so gilt der Beitrag als gezahlt.

(1) Werden nach dem 31. Dezember 1991 Versicherungskarten, die nicht aufgerechnet sind, den Trägern der Rentenversicherung vorgelegt, haben die Träger der Rentenversicherung entsprechend den Regelungen über die Klärung des Versicherungskontos zu verfahren.

(2) Wenn auf einer vor dem 1. Januar 1992 rechtzeitig umgetauschten Versicherungskarte

1.
Beschäftigungszeiten, die nicht länger als ein Jahr vor dem Ausstellungstag der Karte liegen, ordnungsgemäß bescheinigt oder
2.
Beitragsmarken von Pflichtversicherten oder freiwillig Versicherten ordnungsgemäß verwendet sind,
so wird vermutet, dass während der in Nummer 1 genannten Zeiten ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis mit dem angegebenen Arbeitsentgelt bestanden hat und die dafür zu zahlenden Beiträge rechtzeitig gezahlt worden sind und während der mit Beitragsmarken belegten Zeiten ein gültiges Versicherungsverhältnis vorgelegen hat.

(3) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Aufrechnung der Versicherungskarte können von den Trägern der Rentenversicherung

1.
die Richtigkeit der Eintragung der Beschäftigungszeiten, der Arbeitsentgelte und der Beiträge und
2.
die Rechtsgültigkeit der Verwendung der in der Aufrechnung der Versicherungskarte bescheinigten Beitragsmarken
nicht mehr angefochten werden. Dies gilt nicht, wenn Versicherte oder ihre Vertreter oder zur Fürsorge für sie Verpflichtete die Eintragung in die Entgeltbescheinigung oder die Verwendung der Marken in betrügerischer Absicht herbeigeführt haben. Die Sätze 1 und 2 gelten für die knappschaftliche Rentenversicherung entsprechend.

(4) Verlorene, unbrauchbare oder zerstörte Versicherungskarten werden durch die Träger der Rentenversicherung vorbehaltlich des § 286a Abs. 1 ersetzt. Nachgewiesene Beiträge und Arbeitsentgelte werden beglaubigt übertragen.

(5) Machen Versicherte für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.

(6) § 203 Abs. 2 gilt für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 mit der Maßgabe, dass es einer Eintragung in die Versicherungskarte nicht bedarf.

(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Nachweis der Seefahrtzeiten und Durchschnittsheuern der Seeleute.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. August 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung. Dabei macht die Klägerin Beitragszeiten für eine Beschäftigung in T. vom 27. Dezember 1944 bis 8. Mai 1945 nach den Vorschriften des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) geltend.
Die am 7. September 1935 in B. (Slowakei) geborene Klägerin ist jüdischen Glaubens und Verfolgte im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Im Dezember 1944 wurde sie ohne ihre Eltern nach T. gebracht und lebte dort bis zur Befreiung am 8. Mai 1945 im Jugendheim (R. b. M.). Seit 1949 wohnt sie in der Schweiz und besitzt heute - nachdem sie ursprünglich tschechoslowakische Staatsangehörige war - die schweizerische Staatsangehörigkeit.
Die Klägerin erhält aufgrund ihrer Beschäftigung in der Schweiz von der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung eine Altersrente (Verfügung vom 12. November 1997, Aktenseite 79 der Verwaltungsakten der Beklagten). Rentenrechtlich bedeutsame Zeiten nach deutschem Recht, auch nach dem Fremdrentengesetz (FRG), bestehen nicht. Für ihre Zeit in T. hat die Klägerin eine Entschädigung der Zwangsarbeiter-Stiftung (Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ - EVZStiftG) erhalten. Im Übrigen erhält die Klägerin keine Leistungen aus einem deutschen oder ausländischen System der sozialen Sicherheit.
In einem von der Klägerin unterschriebenen Formular zum Antrag auf Entschädigungsleistungen der C. C. findet sich der vorgedruckte Hinweis „Ich wurde zur Zeit des NS-Regimes zur Sklaven-/Zwangsarbeit gezwungen.“ Als Haftstätte dieser Sklaven-/Zwangsarbeit gab die Klägerin „T.“ (T.), als Jahr „1945“ an. Gegenüber Yad Vashem, dem Holocaust Memorial Center, der Spielberg Foundation oder anderen Organisationen hat die Klägerin keine Schilderung ihres Verfolgungsschicksals abgegeben.
Am 23. April 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente. Sie gab an (Fragebogen vom 14. August 2003), im oben genannten Zeitraum eine Beschäftigung im Jugendheim ausgeübt zu haben. Der Arbeitseinsatz sei durch Zuweisung der Heimleitung zustande gekommen. Sie habe täglich „ca. 4 Stunden, je nach Bedarf“ „Hilfsarbeiten, Mithilfe bei der Essensausgabe“ verrichtet und sei dafür durch Ghettogeld (Höhe nicht mehr erinnerlich) und Sachbezüge in Form zusätzlicher Verpflegung entlohnt worden.
Mit Bescheid vom 8. März 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Altersrente ab. Das damalige Lebensalter der Klägerin, die Art der Tätigkeit und die Arbeitszeit würden gegen ein aus eigenem Willensentschluss der Klägerin zustande gekommenen Beschäftigungsverhältnis sprechen.
Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein und gab an, sie habe zwischen verschiedenen Arbeitstätigkeiten wählen können. Es sei auch historisch gesichert, dass Kinder gegen Entgelt und freiwillig gearbeitet hätten, um so die eigene Lebenssituation zu verbessern.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2005 zurück. Sie verwies dabei auf die Angaben der Klägerin bei der Antragstellung, ihr sei die Arbeit von der Heimleitung zugewiesenen worden, sowie auf die Angaben der Klägerin gegenüber der C. C..
Die Klägerin hat hiergegen Klage bei dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Sie hat angegeben, die Hilfsarbeiten im Jugendheim seien ihr aufgrund eigener Bemühungen von der Heimleitung vermittelt worden. In T. seien grundsätzlich freie Beschäftigungsverhältnisse möglich gewesen. Sie habe das Beschäftigungsverhältnis auch freiwillig aufgenommen. Die Heimleitung sei ausschließlich jüdisch besetzt gewesen, sodass nicht von einer Zuweisung im Sinne eines Zwangsarbeitsverhältnisses gesprochen werden könne.
10 
Mit Gerichtsbescheid vom 8. August 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Altersrente bestehe nicht, da die Klägerin weder die Wartezeit noch die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfülle. Eine Beschäftigung sei aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Klägerin in ihrem Antrag auf Zwangsarbeiterentschädigung, sie sei zur Zwangsarbeit gezwungen worden, sowie in ihren erstmaligen Angaben in diesem Verfahren, der Arbeitseinsatz sei durch Zuweisung der Heimleitung angeordnet worden, nicht glaubhaft gemacht Die Tätigkeit im Ghetto T. sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Zwangsarbeit und nicht als Beschäftigung anzusehen. Auch die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach dem FRG seien nicht erfüllt.
11 
Die Klägerin hat gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 1. September 2006 zugestellten Gerichtsbescheid am 2. Oktober 2006, einem Montag, Berufung eingelegt. Sie trägt vor, in T. sei grundsätzlich freie Arbeitsplatzwahl möglich gewesen und legt hierzu das Gutachten von Prof. Dr. F. G. vom 26. April 2006 (nachfolgend: Gutachten), erstattet in einem Parallelverfahren für das Sozialgericht Hamburg, vor. Sie habe sich bei der Leitung des Jugendheims um eine Arbeitstätigkeit bemüht, die ihr dann vermittelt worden sei. Ihre Wortwahl im Antrag dürfe nicht überbewertet werden, sie habe die schwere und entbehrungsreiche Arbeit in T. als „Zwangsarbeit“ empfunden und habe bei ihrer Antragstellung keinen Rechtsbegriff verwenden wollen. Um ihr Begehren zu stützen, hat sich die Klägerin die Urteile des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 2007, S 26 R 501/05, des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. Dezember 2006, B 4 R 29/06 R (für BSGE und SozR vorgesehen) und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2007, L 14 R 395/06, berufen.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. August 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 8. März 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Altersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der in T. herrschende Arbeitszwang spreche gegen eine freiwillige Arbeitsaufnahme und damit gegen ein Beschäftigungsverhältnis.
17 
Die Klägerin hat an Eides statt versichert, sich bei der Leitung des Jugendheim um Arbeit beworben zu haben. Ihr seien dann verschiedene Hilfstätigkeiten zugeteilt worden, wie sauber machen etc. Die beste Arbeit sei bei der Essensausgabe gewesen, weil man dort an der Quelle gesessen habe. Es sei eine verhältnismäßig angenehme Arbeit gewesen. Als Entlohnung habe sie neben dem täglichen Essen, das sie meist vor der Essensausgabe habe einnehmen können, weitere Lebensmittel wie zum Beispiel Brot oder Gemüse erhalten. Außerdem hätte sie Geld in Form von Ghettowährung erhalten.
18 
Ein Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes ist nicht zustande gekommen, da sich die Klägerin geweigert hat, vor einem deutschen Gericht zu erscheinen.
19 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Altersrente.
22 
Versicherte haben nach § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Gem. § 51 Abs. 1 und 4 SGB VI werden auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren Kalendermonate mit Beitragszeiten - näher geregelt in § 55 SGB VI - und Ersatzzeiten - näher geregelt in §§ 250, 251 SGB VI - angerechnet.
23 
Die Klägerin verfügt über keinerlei Beitrags- oder Ersatzzeiten nach den genannten Vorschriften. Sie kann auch keine Ghetto-Beitragszeiten geltend machen, da solche nicht glaubhaft gemacht sind.
24 
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG gilt das Gesetz für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn 1. die Beschäftigung a) aus freiem Willensentschluss zustande gekommen ist, b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und 2. das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert wurde, soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Die Voraussetzungen müssen glaubhaft gemacht werden (§ 1 Abs. 2 ZRBG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung [WGSVG]; vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 116; BSG, Urteil vom 26. Juli 2007, B 13 R 28/05 R, für BSGE und SozR vorgesehen, Rdnr. 16, 20).
25 
Die Klägerin ist als Verfolgte im Sinne des § 1 BEG auch Verfolgte im Sinne der oben genannten Vorschrift (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 56). Sie hielt sich zumindest vom 27. Dezember 1944 bis zum 8. Mai 1945, dem Tag der Befreiung durch die Rote Armee, zwangsweise in T. auf. In der Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, dass T. jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraums des Aufenthalts der Klägerin ein Ghetto und - als im Protektorat B. und M. liegend - vom Deutschen Reich besetzt war (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006, L 16 R 1523/05; SG Düsseldorf, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. August 2007, L 14 R 395/06; dies voraussetzend wohl auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. August 2006, L 8 R 6/06).
26 
Die Klägerin verrichtete nach der Überzeugung des Senats auch die von ihr angegebenen Arbeiten im Jugendheim. Es ist jedoch nicht glaubhaft gemacht im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 116), dass die Klägerin diese Arbeiten aus eigenem Willensentschluss angenommen hat. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie diese gegen Entgelt ausgeübt hat.
27 
Ein eigener Willensentschluss im Sinne des ZRBG liegt nach der weitestgehenden, von den üblichen Anforderungen an eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch weitgehend gelösten und damit für die Klägerin günstigsten Ansicht des 4. Senats des BSG (Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 103; kritisch Strassfeld, SGb 2007, 598, 603 f.) vor, wenn die Arbeit vor dem Hintergrund der wirklichen Lebenslage in einem Ghetto jedenfalls auch noch auf einer, wenn auch auf das „Elementarste“ reduzierten, Wahl zwischen wenigstens zwei Verhaltensmöglichkeiten beruhte, solange die neben der Möglichkeit der Arbeitsaufnahme gegeben gewesenen Alternative nicht in der Unterwerfung unter die absolute Gewaltausübung des „Weisungsgebers“ bestand. Es muss hinsichtlich des Zustandekommens und/oder der Durchführung der zugewiesenen/angebotenen Arbeiten noch eine „gewisse Dispositionsbefugnis“ bestanden haben.
28 
Ein solcher freier Willensentschluss ist nicht glaubhaft gemacht. Der Senat sieht keine Dispositionsbefugnis hinsichtlich des Zustandekommens der Arbeit in der Küche des Jugendheims und den sonstigen Hilfsarbeiten als gegeben an. Nach den Angaben der Klägerin im Fragebogen vom 14. August 2003 ist der Arbeitseinsatz „durch Zuweisung der Heimleitung“ zustande gekommen. Die im Fragebogen vorgesehenen Antworten „freiwillig durch eigene Bemühungen“ oder „durch Vermittlung“ kreuzte die Klägerin nicht an. Zwar hat die Klägerin später erklärt und dies auch eidesstattlich versichert, sie habe sich um diese Arbeit beworben. Den damit aufgeworfenen Widerspruch zu einer „Zuweisung“ der Arbeit hat sie aber nicht erklärt. Es ist auch nicht erkennbar, wie sich die verlangte Dispositionsbefugnis hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten ausgestaltet haben könnte. Die Klägerin musste nach ihren Angaben im genannten Fragebogen Hilfsarbeiten verrichten, (insbesondere) bei der Essensausgabe mithelfen, dies ca. vier Stunden täglich, je nach Bedarf. Dass sie diesen Bedarf selbst bestimmen durfte, ist von ihr nicht vorgetragen worden wäre und - schon aufgrund ihres damaligen Alters - auch kaum zu erwarten gewesen. Eine „Zuweisung“ der Arbeit, auf die die Klägerin keinen weiteren Einfluss hatte, entspricht auch eher den Angaben der Klägerin gegenüber der C. C., als es bei einem freiwilligen Bemühen um Arbeit der Fall wäre. Wenn die Klägerin ihre Tätigkeit in T., wie sie im Berufungsverfahren vortragen lässt, als Zwangsarbeit empfunden hat, dann ist dies um so eher erklärlich, je weniger sie sich dem „Ob“ und dem „Wie“ dieser Tätigkeit entziehen konnte.
29 
Auch, dass die Klägerin diese Arbeiten gegen Entgelt ausgeübt hat, ist nicht glaubhaft gemacht.
30 
Entscheidend für die Frage, ob die Tätigkeit „gegen“ Entgelt ausgeübt wurde ist, dass die Zuwendung tatsächlich wegen der geleisteten Arbeit (Tätigkeit) und nicht aus anderen Gründen erfolgte (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 104). Zwar zieht der Senat es nicht in Frage, dass die Klägerin im Jugendheim Ghettogeld erhalten hat. Auch liegt es nahe und ist durchaus glaubhaft, dass bei der Mithilfe in der Küche der Zugang zu Lebensmitteln leichter war und dies den dort Tätigen auch zugute kam. Dies ist jedoch nicht damit gleichzusetzen, dass die Tätigkeit „gegen“ Entgelt, also in einem Austauschverhältnis ausgeübt worden ist.
31 
Nach Ansicht des Senats stellte sich die damalige Lage der Klägerin nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit so dar, dass die Klägerin im Jugendheim mithelfen musste, weil sie als elternloses, dort zwangsweise untergebrachtes Kind den Weisungen der Heimleitung unterstand und durch diese als Heimbewohnerin und wegen dieser Stellung zu Arbeiten („Mithilfe“) im Heim, etwa beim Saubermachen oder bei der Essensausgabe, herangezogen wurde. Die Lage der Klägerin war damit nicht anders, als diejenige eines in einem Waisenhaus, Erziehungsheim oder einer vergleichbaren Einrichtung lebenden Kindes, von dem zumindest in der damaligen Zeit erwartet wurde, dass es sich an den dort anfallenden (je nach „Bedarf“) Arbeiten beteiligte. Sach- und Geldleistungen, die die Klägerin erhielt, waren damit nicht ein irgendwie geartetes „Entgelt“ für die Arbeiten, sondern dienten ihrer allgemeinen Versorgung.
32 
Diese Einschätzung wird durch die Ausführungen zu Arbeitsverhältnissen in T. im vorgelegten Gutachten nicht in Zweifel gezogen. Das Gutachten bestätigt vielmehr die Ansicht des Senats. Hierbei wird zunächst nicht in Frage gestellt, dass es im Ghetto T. - wie es auch die Klägerin vorträgt - für Juden „grundsätzlich“ oder „allgemein“ Beschäftigungsverhältnisse gab, die den Anforderungen von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG entsprechen. Daraus lässt sich aber für den konkreten Fall der Klägerin nichts ableiten.
33 
Die Klägerin war während der geltend gemachten Zeit erst neun Jahre alt. Auch wenn das ZRBG kein bestimmtes Mindestalter voraussetzt (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 107), macht es dieser Umstand eher weniger wahrscheinlich, dass der Klägerin eine Tätigkeit gegen Entgelt angeboten wurde. Die Klägerin hat selbst darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 1 Jugendschutzgesetz vom 30. April 1938(RGBl I 437) Kinderarbeit - wobei Kind war, wer noch nicht 14 Jahre alt war (§ 1 Abs. 2 Jugendschutzgesetz) - grundsätzlich verboten war. Soweit sich im Gutachten Altersangaben zu den Beschäftigten finden, liegen diese deutlich über dem damaligen Alter der Klägerin. Die im Gutachten beschriebenen „Hundertschaften“, in die alle Arbeitsfähigen zunächst eingegliedert wurden, erfassten Männern ab 16 Jahren (Gutachten, Seite 15). Die Grenze von 16 Jahren für den allgemeinen Arbeitszwang findet sich auch in dem im Gutachten (Seite 16; ebenso Seite 34) zitierten, grundlegenden Werk von Adler (T. 1941 bis 1945, Das Antlitz einer Zwangsgemeinschaft, T. 1955).
34 
Dabei verkennt der Senat nicht, dass auch Jüngere zur Arbeit herangezogen wurden. Dem SG hat die Klägerin Kopien von Arbeitskarten vorgelegt, die zumindest in einem Fall ein jüngeres Kind (Geburtsdatum 9. Februar 1939) betreffen. Im Fall, der dem Urteil des BSG vom 14. Dezember 2006, a.a.O., zugrunde lag, war die dortige Klägerin zwischen 11 und 14 Jahre alt. Im Fall des LSG Nordrhein-Westfalen, das zum Urteil vom 10. August 2007, a.a.O., führte, war die dortige Klägerin zu Beginn ihrer Beschäftigung 13 Jahre, im Fall des SG Düsseldorf, a.a.O., 14 Jahre alt. Mehr als die bloße Möglichkeit einer Beschäftigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG ergibt sich daraus für den Fall der Klägerin aber nicht. Von einem durchgehenden Arbeitseinsatz auch neunjähriger Kinder kann nicht gesprochen werden. Im Gutachten findet sich der Hinweis, dass nicht voll Arbeitsfähige, Alte und Jugendliche eingesetzt wurden, um Lücken auszufüllen bzw. in eine Beschäftigung wie Hausarbeit, Flickarbeiten (Gutachten, Seite 18). Jugendliche galten von einem Alter von 14 Jahren an als bedingt arbeitstauglich, diese wurden in den regulären Arbeitsprozess eingegliedert (Seite 32). Von einer annähernd „vollständigen“ Einbeziehung aller Bewohner in die Arbeitspflicht kann jedoch nicht gesprochen werden. Nach Adler, den das Gutachten zitiert, arbeitete zeitweise nur etwa 1/8 der Bewohner „produktiv“ in dem Sinne, dass sie für das Lager Geld verdienten, und 1/5 arbeitete für die Versorgung des Ghetto (Seite 19). Der Anteil nahm freilich durch die zunehmenden Deportationen in Konzentrationslager zu. Gerade in dem Zeitraum, in dem sich die Klägerin in T. aufhielt, wurden vermehrt auch weibliche, alte und jugendliche Arbeitskräfte eingesetzt (Seite 21). Ab Herbst 1944 wurden alle Kinder von 10 Jahren aufwärts herangezogen (Seite 32). Kinder halfen an verschiedenen Stellen im Ghetto aus. Konkret ist davon die Rede, dass Kinder beim Abtransport der Asche der Verstorbenen herangezogen wurden und Kastanien, das als Viehfutter Verwendung fand, sammelten (Seite 33). Für neunjährige Kinder ist aber auch in der Endphase der deutschen Besatzung keine Arbeitstätigkeit erwähnt.
35 
Das Gutachten erklärt auch nachvollziehbar, warum die Klägerin Ghettogeld erhielt. Denn dieses hatte nicht nur die Funktion von Lohn-, sondern stellte auch eine sozialhilfeähnliche Leistung dar. Alle Bewohner des Ghettos, auch Nicht-Arbeitende, „betreute Personen“ wurden von den Hausältesten in Lohnlisten geführt und erhielten Geldzahlungen (Gutachten, Seite 29, 30). Gleiches gilt für die Lebensmittel, die die Klägerin nach ihrem Angaben erhielt. Diese gingen auch an Bewohner, die nicht arbeiteten (Seite 31). Dass neben dem Aufenthalt im Jugendheim auch „echte“ Beschäftigungsverhältnisse möglich waren, zeigt der Fall, der dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2007, a.a.O., zugrunde lag, wo die dortige, ebenfalls im Jugendheim lebende Klägerin gegen Entgelt arbeitete, allerdings nicht im Jugendheim, sondern in der Landwirtschaft und später beim Barackenbau.
36 
Gegen die Annahme, die von der Heimleitung zugewiesene Tätigkeit sei eine gegen Entgelt ausgeübte Beschäftigung gewesen, spricht auch, dass formal alle Tätigkeiten durch die „Arbeitszentrale“ des Ghettos zugewiesenen wurde (Gutachten, Seite 26, 32). Dies war auch im Fall der dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2007, a.a.O., zugrunde lag, so - nicht aber bei der Klägerin.
37 
Die Vernehmung des von der Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren benannten Zeugen M. J., heute wohnhaft in Israel, hat es nicht bedurft. Dieser war zur Zeit des Aufenthalts der Klägerin in T. erst sieben Jahre alt, war in einem anderen Heim (Kinderheim) untergebracht und konnte daher die Tätigkeit der Klägerin im Jugendheim nicht selbst wahrnehmen. Auch wenn er mit seiner zwischenzeitlich verstorbenen Mutter über die Tätigkeit der Klägerin als Helferin im Jugendheim gesprochen haben sollte, ist nicht zu erwarten, dass er weitergehende Einzelheiten mitteilen kann. Das sieht offensichtlich auch die Klägerin so, die auf einen entsprechenden Hinweis des Senats, seine Vernehmung nicht beantragt hat.
38 
Der Senat kann damit offen lassen, ob dem Anspruch schon entgegensteht, dass die Klägerin Schweizerin ist, nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz lebt und die Verordnung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) Nr. 1408/71, die über das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (BGBl. II 2001, S. 811), welches am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist (vgl. das Gesetz vom 2. September 2001 zu dem Abkommen, BGBl. II 2002, S. 1692), anwendbar ist, sich ausschließlich auf hier nicht einschlägige Leistungen der sozialen Sicherheit bezieht (vgl. einerseits BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 60; anderseits Strassfeld, a.a.O., S. 602 f., 605 mit Hinweis auf die Auffassung der Rentenversicherungsträger). Er kann gleichfalls offen lassen, ob das Vorliegen von Zwangsarbeit, wie sie die der Klägerin gewährte Leistung nach der Zwangsarbeiter-Stiftung verlangt, einer Ghetto-Beitragszeit entgegensteht (dies verneinend, BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 102) bzw. ob Leistungen der Zwangsarbeiter-Stiftung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EVZStiftG solche des ZRBG ausschließen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Juni 2005, L 4 R 3/05). Keiner Klärung bedarf es schließlich, ob eine Rentengewährung die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Monaten nach § 1 Abs. 3 ZRBG nicht voraussetzt (vgl. einerseits BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 50, 65; andererseits BSG, Urteil vom 26. Juli 2007, a.a.O., Rdnr. 25 ff.).
39 
Ein Anspruch nach dem FRG scheidet schon deswegen aus, weil die Klägerin zum Zeitpunkt, in dem sich die deutsche Besatzung auf ihr Heimatgebiet erstreckt hat bzw. sie dieses verlassen hat, noch nicht das 16. bzw. 17. Lebensjahr vollendet hatte (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1, § 17a FRG). Auch sonst fehlen jegliche Hinweise darauf, dass die Klägerin Deutsche ist oder vertrieben wurde. Deswegen kann die Klägerin auch keine Ansprüche aus § 20 WGSVG herleiten.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.

Gründe

 
21 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Altersrente.
22 
Versicherte haben nach § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Gem. § 51 Abs. 1 und 4 SGB VI werden auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren Kalendermonate mit Beitragszeiten - näher geregelt in § 55 SGB VI - und Ersatzzeiten - näher geregelt in §§ 250, 251 SGB VI - angerechnet.
23 
Die Klägerin verfügt über keinerlei Beitrags- oder Ersatzzeiten nach den genannten Vorschriften. Sie kann auch keine Ghetto-Beitragszeiten geltend machen, da solche nicht glaubhaft gemacht sind.
24 
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG gilt das Gesetz für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn 1. die Beschäftigung a) aus freiem Willensentschluss zustande gekommen ist, b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und 2. das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert wurde, soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Die Voraussetzungen müssen glaubhaft gemacht werden (§ 1 Abs. 2 ZRBG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung [WGSVG]; vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 116; BSG, Urteil vom 26. Juli 2007, B 13 R 28/05 R, für BSGE und SozR vorgesehen, Rdnr. 16, 20).
25 
Die Klägerin ist als Verfolgte im Sinne des § 1 BEG auch Verfolgte im Sinne der oben genannten Vorschrift (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 56). Sie hielt sich zumindest vom 27. Dezember 1944 bis zum 8. Mai 1945, dem Tag der Befreiung durch die Rote Armee, zwangsweise in T. auf. In der Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, dass T. jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraums des Aufenthalts der Klägerin ein Ghetto und - als im Protektorat B. und M. liegend - vom Deutschen Reich besetzt war (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006, L 16 R 1523/05; SG Düsseldorf, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. August 2007, L 14 R 395/06; dies voraussetzend wohl auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. August 2006, L 8 R 6/06).
26 
Die Klägerin verrichtete nach der Überzeugung des Senats auch die von ihr angegebenen Arbeiten im Jugendheim. Es ist jedoch nicht glaubhaft gemacht im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 116), dass die Klägerin diese Arbeiten aus eigenem Willensentschluss angenommen hat. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie diese gegen Entgelt ausgeübt hat.
27 
Ein eigener Willensentschluss im Sinne des ZRBG liegt nach der weitestgehenden, von den üblichen Anforderungen an eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch weitgehend gelösten und damit für die Klägerin günstigsten Ansicht des 4. Senats des BSG (Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 103; kritisch Strassfeld, SGb 2007, 598, 603 f.) vor, wenn die Arbeit vor dem Hintergrund der wirklichen Lebenslage in einem Ghetto jedenfalls auch noch auf einer, wenn auch auf das „Elementarste“ reduzierten, Wahl zwischen wenigstens zwei Verhaltensmöglichkeiten beruhte, solange die neben der Möglichkeit der Arbeitsaufnahme gegeben gewesenen Alternative nicht in der Unterwerfung unter die absolute Gewaltausübung des „Weisungsgebers“ bestand. Es muss hinsichtlich des Zustandekommens und/oder der Durchführung der zugewiesenen/angebotenen Arbeiten noch eine „gewisse Dispositionsbefugnis“ bestanden haben.
28 
Ein solcher freier Willensentschluss ist nicht glaubhaft gemacht. Der Senat sieht keine Dispositionsbefugnis hinsichtlich des Zustandekommens der Arbeit in der Küche des Jugendheims und den sonstigen Hilfsarbeiten als gegeben an. Nach den Angaben der Klägerin im Fragebogen vom 14. August 2003 ist der Arbeitseinsatz „durch Zuweisung der Heimleitung“ zustande gekommen. Die im Fragebogen vorgesehenen Antworten „freiwillig durch eigene Bemühungen“ oder „durch Vermittlung“ kreuzte die Klägerin nicht an. Zwar hat die Klägerin später erklärt und dies auch eidesstattlich versichert, sie habe sich um diese Arbeit beworben. Den damit aufgeworfenen Widerspruch zu einer „Zuweisung“ der Arbeit hat sie aber nicht erklärt. Es ist auch nicht erkennbar, wie sich die verlangte Dispositionsbefugnis hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten ausgestaltet haben könnte. Die Klägerin musste nach ihren Angaben im genannten Fragebogen Hilfsarbeiten verrichten, (insbesondere) bei der Essensausgabe mithelfen, dies ca. vier Stunden täglich, je nach Bedarf. Dass sie diesen Bedarf selbst bestimmen durfte, ist von ihr nicht vorgetragen worden wäre und - schon aufgrund ihres damaligen Alters - auch kaum zu erwarten gewesen. Eine „Zuweisung“ der Arbeit, auf die die Klägerin keinen weiteren Einfluss hatte, entspricht auch eher den Angaben der Klägerin gegenüber der C. C., als es bei einem freiwilligen Bemühen um Arbeit der Fall wäre. Wenn die Klägerin ihre Tätigkeit in T., wie sie im Berufungsverfahren vortragen lässt, als Zwangsarbeit empfunden hat, dann ist dies um so eher erklärlich, je weniger sie sich dem „Ob“ und dem „Wie“ dieser Tätigkeit entziehen konnte.
29 
Auch, dass die Klägerin diese Arbeiten gegen Entgelt ausgeübt hat, ist nicht glaubhaft gemacht.
30 
Entscheidend für die Frage, ob die Tätigkeit „gegen“ Entgelt ausgeübt wurde ist, dass die Zuwendung tatsächlich wegen der geleisteten Arbeit (Tätigkeit) und nicht aus anderen Gründen erfolgte (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 104). Zwar zieht der Senat es nicht in Frage, dass die Klägerin im Jugendheim Ghettogeld erhalten hat. Auch liegt es nahe und ist durchaus glaubhaft, dass bei der Mithilfe in der Küche der Zugang zu Lebensmitteln leichter war und dies den dort Tätigen auch zugute kam. Dies ist jedoch nicht damit gleichzusetzen, dass die Tätigkeit „gegen“ Entgelt, also in einem Austauschverhältnis ausgeübt worden ist.
31 
Nach Ansicht des Senats stellte sich die damalige Lage der Klägerin nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit so dar, dass die Klägerin im Jugendheim mithelfen musste, weil sie als elternloses, dort zwangsweise untergebrachtes Kind den Weisungen der Heimleitung unterstand und durch diese als Heimbewohnerin und wegen dieser Stellung zu Arbeiten („Mithilfe“) im Heim, etwa beim Saubermachen oder bei der Essensausgabe, herangezogen wurde. Die Lage der Klägerin war damit nicht anders, als diejenige eines in einem Waisenhaus, Erziehungsheim oder einer vergleichbaren Einrichtung lebenden Kindes, von dem zumindest in der damaligen Zeit erwartet wurde, dass es sich an den dort anfallenden (je nach „Bedarf“) Arbeiten beteiligte. Sach- und Geldleistungen, die die Klägerin erhielt, waren damit nicht ein irgendwie geartetes „Entgelt“ für die Arbeiten, sondern dienten ihrer allgemeinen Versorgung.
32 
Diese Einschätzung wird durch die Ausführungen zu Arbeitsverhältnissen in T. im vorgelegten Gutachten nicht in Zweifel gezogen. Das Gutachten bestätigt vielmehr die Ansicht des Senats. Hierbei wird zunächst nicht in Frage gestellt, dass es im Ghetto T. - wie es auch die Klägerin vorträgt - für Juden „grundsätzlich“ oder „allgemein“ Beschäftigungsverhältnisse gab, die den Anforderungen von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG entsprechen. Daraus lässt sich aber für den konkreten Fall der Klägerin nichts ableiten.
33 
Die Klägerin war während der geltend gemachten Zeit erst neun Jahre alt. Auch wenn das ZRBG kein bestimmtes Mindestalter voraussetzt (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 107), macht es dieser Umstand eher weniger wahrscheinlich, dass der Klägerin eine Tätigkeit gegen Entgelt angeboten wurde. Die Klägerin hat selbst darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 1 Jugendschutzgesetz vom 30. April 1938(RGBl I 437) Kinderarbeit - wobei Kind war, wer noch nicht 14 Jahre alt war (§ 1 Abs. 2 Jugendschutzgesetz) - grundsätzlich verboten war. Soweit sich im Gutachten Altersangaben zu den Beschäftigten finden, liegen diese deutlich über dem damaligen Alter der Klägerin. Die im Gutachten beschriebenen „Hundertschaften“, in die alle Arbeitsfähigen zunächst eingegliedert wurden, erfassten Männern ab 16 Jahren (Gutachten, Seite 15). Die Grenze von 16 Jahren für den allgemeinen Arbeitszwang findet sich auch in dem im Gutachten (Seite 16; ebenso Seite 34) zitierten, grundlegenden Werk von Adler (T. 1941 bis 1945, Das Antlitz einer Zwangsgemeinschaft, T. 1955).
34 
Dabei verkennt der Senat nicht, dass auch Jüngere zur Arbeit herangezogen wurden. Dem SG hat die Klägerin Kopien von Arbeitskarten vorgelegt, die zumindest in einem Fall ein jüngeres Kind (Geburtsdatum 9. Februar 1939) betreffen. Im Fall, der dem Urteil des BSG vom 14. Dezember 2006, a.a.O., zugrunde lag, war die dortige Klägerin zwischen 11 und 14 Jahre alt. Im Fall des LSG Nordrhein-Westfalen, das zum Urteil vom 10. August 2007, a.a.O., führte, war die dortige Klägerin zu Beginn ihrer Beschäftigung 13 Jahre, im Fall des SG Düsseldorf, a.a.O., 14 Jahre alt. Mehr als die bloße Möglichkeit einer Beschäftigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG ergibt sich daraus für den Fall der Klägerin aber nicht. Von einem durchgehenden Arbeitseinsatz auch neunjähriger Kinder kann nicht gesprochen werden. Im Gutachten findet sich der Hinweis, dass nicht voll Arbeitsfähige, Alte und Jugendliche eingesetzt wurden, um Lücken auszufüllen bzw. in eine Beschäftigung wie Hausarbeit, Flickarbeiten (Gutachten, Seite 18). Jugendliche galten von einem Alter von 14 Jahren an als bedingt arbeitstauglich, diese wurden in den regulären Arbeitsprozess eingegliedert (Seite 32). Von einer annähernd „vollständigen“ Einbeziehung aller Bewohner in die Arbeitspflicht kann jedoch nicht gesprochen werden. Nach Adler, den das Gutachten zitiert, arbeitete zeitweise nur etwa 1/8 der Bewohner „produktiv“ in dem Sinne, dass sie für das Lager Geld verdienten, und 1/5 arbeitete für die Versorgung des Ghetto (Seite 19). Der Anteil nahm freilich durch die zunehmenden Deportationen in Konzentrationslager zu. Gerade in dem Zeitraum, in dem sich die Klägerin in T. aufhielt, wurden vermehrt auch weibliche, alte und jugendliche Arbeitskräfte eingesetzt (Seite 21). Ab Herbst 1944 wurden alle Kinder von 10 Jahren aufwärts herangezogen (Seite 32). Kinder halfen an verschiedenen Stellen im Ghetto aus. Konkret ist davon die Rede, dass Kinder beim Abtransport der Asche der Verstorbenen herangezogen wurden und Kastanien, das als Viehfutter Verwendung fand, sammelten (Seite 33). Für neunjährige Kinder ist aber auch in der Endphase der deutschen Besatzung keine Arbeitstätigkeit erwähnt.
35 
Das Gutachten erklärt auch nachvollziehbar, warum die Klägerin Ghettogeld erhielt. Denn dieses hatte nicht nur die Funktion von Lohn-, sondern stellte auch eine sozialhilfeähnliche Leistung dar. Alle Bewohner des Ghettos, auch Nicht-Arbeitende, „betreute Personen“ wurden von den Hausältesten in Lohnlisten geführt und erhielten Geldzahlungen (Gutachten, Seite 29, 30). Gleiches gilt für die Lebensmittel, die die Klägerin nach ihrem Angaben erhielt. Diese gingen auch an Bewohner, die nicht arbeiteten (Seite 31). Dass neben dem Aufenthalt im Jugendheim auch „echte“ Beschäftigungsverhältnisse möglich waren, zeigt der Fall, der dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2007, a.a.O., zugrunde lag, wo die dortige, ebenfalls im Jugendheim lebende Klägerin gegen Entgelt arbeitete, allerdings nicht im Jugendheim, sondern in der Landwirtschaft und später beim Barackenbau.
36 
Gegen die Annahme, die von der Heimleitung zugewiesene Tätigkeit sei eine gegen Entgelt ausgeübte Beschäftigung gewesen, spricht auch, dass formal alle Tätigkeiten durch die „Arbeitszentrale“ des Ghettos zugewiesenen wurde (Gutachten, Seite 26, 32). Dies war auch im Fall der dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2007, a.a.O., zugrunde lag, so - nicht aber bei der Klägerin.
37 
Die Vernehmung des von der Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren benannten Zeugen M. J., heute wohnhaft in Israel, hat es nicht bedurft. Dieser war zur Zeit des Aufenthalts der Klägerin in T. erst sieben Jahre alt, war in einem anderen Heim (Kinderheim) untergebracht und konnte daher die Tätigkeit der Klägerin im Jugendheim nicht selbst wahrnehmen. Auch wenn er mit seiner zwischenzeitlich verstorbenen Mutter über die Tätigkeit der Klägerin als Helferin im Jugendheim gesprochen haben sollte, ist nicht zu erwarten, dass er weitergehende Einzelheiten mitteilen kann. Das sieht offensichtlich auch die Klägerin so, die auf einen entsprechenden Hinweis des Senats, seine Vernehmung nicht beantragt hat.
38 
Der Senat kann damit offen lassen, ob dem Anspruch schon entgegensteht, dass die Klägerin Schweizerin ist, nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz lebt und die Verordnung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) Nr. 1408/71, die über das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (BGBl. II 2001, S. 811), welches am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist (vgl. das Gesetz vom 2. September 2001 zu dem Abkommen, BGBl. II 2002, S. 1692), anwendbar ist, sich ausschließlich auf hier nicht einschlägige Leistungen der sozialen Sicherheit bezieht (vgl. einerseits BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 60; anderseits Strassfeld, a.a.O., S. 602 f., 605 mit Hinweis auf die Auffassung der Rentenversicherungsträger). Er kann gleichfalls offen lassen, ob das Vorliegen von Zwangsarbeit, wie sie die der Klägerin gewährte Leistung nach der Zwangsarbeiter-Stiftung verlangt, einer Ghetto-Beitragszeit entgegensteht (dies verneinend, BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 102) bzw. ob Leistungen der Zwangsarbeiter-Stiftung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EVZStiftG solche des ZRBG ausschließen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Juni 2005, L 4 R 3/05). Keiner Klärung bedarf es schließlich, ob eine Rentengewährung die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Monaten nach § 1 Abs. 3 ZRBG nicht voraussetzt (vgl. einerseits BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 50, 65; andererseits BSG, Urteil vom 26. Juli 2007, a.a.O., Rdnr. 25 ff.).
39 
Ein Anspruch nach dem FRG scheidet schon deswegen aus, weil die Klägerin zum Zeitpunkt, in dem sich die deutsche Besatzung auf ihr Heimatgebiet erstreckt hat bzw. sie dieses verlassen hat, noch nicht das 16. bzw. 17. Lebensjahr vollendet hatte (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1, § 17a FRG). Auch sonst fehlen jegliche Hinweise darauf, dass die Klägerin Deutsche ist oder vertrieben wurde. Deswegen kann die Klägerin auch keine Ansprüche aus § 20 WGSVG herleiten.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.

(1) Werden nach dem 31. Dezember 1991 Versicherungskarten, die nicht aufgerechnet sind, den Trägern der Rentenversicherung vorgelegt, haben die Träger der Rentenversicherung entsprechend den Regelungen über die Klärung des Versicherungskontos zu verfahren.

(2) Wenn auf einer vor dem 1. Januar 1992 rechtzeitig umgetauschten Versicherungskarte

1.
Beschäftigungszeiten, die nicht länger als ein Jahr vor dem Ausstellungstag der Karte liegen, ordnungsgemäß bescheinigt oder
2.
Beitragsmarken von Pflichtversicherten oder freiwillig Versicherten ordnungsgemäß verwendet sind,
so wird vermutet, dass während der in Nummer 1 genannten Zeiten ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis mit dem angegebenen Arbeitsentgelt bestanden hat und die dafür zu zahlenden Beiträge rechtzeitig gezahlt worden sind und während der mit Beitragsmarken belegten Zeiten ein gültiges Versicherungsverhältnis vorgelegen hat.

(3) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Aufrechnung der Versicherungskarte können von den Trägern der Rentenversicherung

1.
die Richtigkeit der Eintragung der Beschäftigungszeiten, der Arbeitsentgelte und der Beiträge und
2.
die Rechtsgültigkeit der Verwendung der in der Aufrechnung der Versicherungskarte bescheinigten Beitragsmarken
nicht mehr angefochten werden. Dies gilt nicht, wenn Versicherte oder ihre Vertreter oder zur Fürsorge für sie Verpflichtete die Eintragung in die Entgeltbescheinigung oder die Verwendung der Marken in betrügerischer Absicht herbeigeführt haben. Die Sätze 1 und 2 gelten für die knappschaftliche Rentenversicherung entsprechend.

(4) Verlorene, unbrauchbare oder zerstörte Versicherungskarten werden durch die Träger der Rentenversicherung vorbehaltlich des § 286a Abs. 1 ersetzt. Nachgewiesene Beiträge und Arbeitsentgelte werden beglaubigt übertragen.

(5) Machen Versicherte für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.

(6) § 203 Abs. 2 gilt für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 mit der Maßgabe, dass es einer Eintragung in die Versicherungskarte nicht bedarf.

(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Nachweis der Seefahrtzeiten und Durchschnittsheuern der Seeleute.

(1) Fehlen für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die Versicherungsunterlagen, die von einem Träger der Rentenversicherung aufzubewahren gewesen sind, und wären diese in einem vernichteten oder nicht erreichbaren Teil des Karten- oder Kontenarchivs aufzubewahren gewesen oder ist glaubhaft gemacht, dass die Versicherungskarten bei dem Arbeitgeber oder Versicherten oder nach den Umständen des Falles auf dem Wege zum Träger der Rentenversicherung verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden sind, sind die Zeiten der Beschäftigung oder Tätigkeit als Beitragszeit anzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Versicherte eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und dass dafür Beiträge gezahlt worden sind. Satz 1 gilt auch für freiwillig Versicherte, soweit sie die für die Feststellung rechtserheblichen Zeiten glaubhaft machen. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.

(2) Sind in Unterlagen

1.
Arbeitsentgelte in einem Gesamtbetrag für die über einen Lohn- oder Gehaltszahlungszeitraum hinausgehende Zeit,
2.
Anzahl und Höhe von Beiträgen ohne eine bestimmbare zeitliche Zuordnung
bescheinigt, sind sie gleichmäßig auf die Beitragszahlungszeiträume zu verteilen. Bei der Zahlung von Beiträgen nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen sind die niedrigsten Beiträge an den Beginn und die höchsten Beiträge an das Ende des Beitragszahlungszeitraums zu legen. Ist der Beginn der Versicherung nicht bekannt, wird vermutet, dass die Versicherung mit der Vollendung des 14. Lebensjahres, frühestens am 1. Januar 1923, begonnen hat. Ist das Ende der Versicherung nicht bekannt, wird vermutet, dass die Versicherung mit dem
1.
Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente bei einer Rente wegen Alters, bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, oder bei einer Erziehungsrente,
2.
Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
3.
Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente
geendet hat. Für die knappschaftliche Rentenversicherung wird als Beginn der Versicherung die satzungsmäßige Mindestaltersgrenze vermutet.

(1) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1991 für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die der Versicherte ganz oder teilweise getragen hat. Die Zeiten sind Pflichtbeitragszeiten, wenn ein Leistungsträger die Beiträge mitgetragen hat.

(2) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, für die die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 oder ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt hat.

(2a) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgte (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(3) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Zeiten vor dem 1. Januar 1924 sind jedoch nur Beitragszeiten, wenn

1.
in der Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum 30. November 1948 mindestens ein Beitrag für diese Zeit gezahlt worden ist,
2.
nach dem 30. November 1948 bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Ende einer Ersatzzeit mindestens ein Beitrag gezahlt worden ist oder
3.
mindestens die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist.

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

1.
freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3.
Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer Krankenkasse unverzüglich zu melden

1.
Beginn und Höhe der Rente,
2.
Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge sowie
3.
Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens.

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind

1.
Beitragszeiten,
a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten und
3.
Berücksichtigungszeiten.

(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.